Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1958, war als Caddy Master bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert, als er am 2 3. November 2018 beim Bewegen eines Marmor tisches starke Rückenschmerzen verspürte und sich nicht mehr bewegen konnte (vgl. Unfallmeldung vom 2 9. November 2018, Urk. 8/A1). Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 (Urk. 8/A 3) sowie Verfügung vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 8/A
9) verneinte die Suva ihre Leistungs pflicht
mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor .
Die vom Versicherten dagegen am 5. Februar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 8/A12) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 9. März 2019 (Urk. 8/A19 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. März 2019 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 5. April 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen (vgl. Urk. 1 vorletzte Seite unten).
Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 7) auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 4. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen al lein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei ei ner solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und be rufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pa thologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsi onen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.6
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten de r versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.7
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre n abschlägigen Entscheid (Urk.
2) damit, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, da in Bezug auf das Ereignis vom 2 3. November 2018 ein äusserer Faktor, welcher darüber hinaus ungewöhnlich wäre, nicht zu erkennen sei. Etwas Ungew öhnliches wie ein Sturz oder ein Anschlagen habe sich nicht ereignet, wobei bezüglich Geschehensablauf auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen sei
(S. 3 f. Ziff. 2.3.4) . Bei der gestellten Diagnose einer Lum boischialgie handle es sich zudem nicht um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5 Ziff. 2.3.6). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach auf die Aussagen de r ersten Stunde abzustellen sei, und verneinte ferner das Vorliegen einer unfallrelevante n Überanstrengung. 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, beim Bewegen eines schweren Marmortisches auf dem Holzboden ausgerutscht zu sein und sofort starke Muskelschmerzen im Rücken verspürt zu haben, die ihn vorübergehend bewegungsunfähig gemacht hätten. Die Merkmale des Unfallbegriffs seien erfüllt (S. 2 f.) . Insbesondere sei der Mar mortisch schwerer als üblich gewesen und nur 36.5 cm hoch, was dazu geführt habe, dass er eine sehr komplizierte Körperhaltung habe einnehmen müssen, so dass er im Moment der Bewegung ausgerutscht sei (S. 3 unten). Es sei nicht mög lich gewesen, den Unfallhergang auf der Unfallmeldung klar zu schildern, da nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei (S. 4 unten). Die im Z.___ durchgeführten Tests hätten keine klinisch fassbare Pathologie ergeben (S. 6 unten). Aus den ärztlichen Berichten ergebe sich, dass er im Zeitpunkt des Unfalls gesund gewesen sei (S. 7 oben). Das Vorli e gen eines Unfalls sei bewiesen (zweit letzte Seite unten). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 2 3. November 2018 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG respektive um eine unfallähnliche Kör perschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. 3. 3.1
Die Erstbehandlung des Beschwerdeführers erfolgte am 2 4. November 2018 im A.___ . Im dort ausgestellten Arztzeugnis (Urk. 8/M1, vgl. auch Urk. 8/M5 oben) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe laut eigenen An gaben am 2 3. November 2018 ein schweres Möbelstück gerückt und leide seither an exazerbierenden Rückenschmerzen (Ziff. 2) . Di agnostiziert wurde ein lum bovertebrales Schmerzsyndrom (Ziff. 5) . Die Unfallka usalität wurde als fraglich bez e ich n e t (Ziff. 6) . 3.2
Am 3 0. November 2018 stellte sich der Beschwerdeführer bei persistierenden Be schwerden erneut im A.___ vor, wo weiterhin eine Druckdolenz über dem Iliosakralg elenk rechts erhoben und der Beschwerdeführer b ei immobi lisierenden Schmerzen zur weiteren Diagnostik dem Z.___ zugewie sen wurde (vgl. Urk. 8/M5 Mitte). 3.3
Im Bericht über die Notfallbehandlung vom 3 0. November 2018 (Urk. 8/M3) führte der behandelnde
A rzt des Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden eine Lumboischialgie rech ts sowie Schmerzen über dem ISG rechts, nachdem er am 2 3. November 2018 einen schweren Marm ortisch angehoben habe (S. 1 Mit te). Die gleichentags durchgeführte n Röntgen untersuchungen des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten keinen Hinweis auf ossäre Lä sionen ergeben. In der Röntgenuntersuchung des Beckens hätten sich altersent sprechende degenerative Veränderungen gezeigt (S. 1 unten, S. 2 oben) . 3.4
Am 1 1. Dezember 2018 berichtete dipl. Arzt B.___, Oberarzt Chi rurgie, Z.___, über die klinische Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 (Urk. 8/M2). Er diagnostizierte eine Lumboischialgie vom 3 0. November 2018, Differentialdiagnose (DD) ISG-Syndrom rechts (S. 1 oben), und beschrieb einen erfreulichen Verlauf bei konservativer Therapie mittels Physiotherapie und ausgebauter Analgesie (S. 1 unten). 4. 4.1
Vorab gilt es, den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzustellen. 4.2
In der am 2 9. November 2018 ausgefüllten Unfallmeldung gab der Beschwerde führer an, er habe beim Bewegen des Marmortisches starke Rückenschmerzen verspürt und sich nicht mehr bewegen können (Urk. 8/A1 Ziff. 6). 4.3
Am 1 4. Dezember 2018 füllte der Beschwerdeführer das ihm von der Beschwer degegnerin zugestellte «Formular zum Ereignis» aus (Urk. 8/A2). Zum Hergang des Ereignisses führte er aus, er habe beim Schieben einen messerscha r fen Schmerz gespürt und sich nicht mehr bewegen können. Die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges ereignet habe, verneinte er. 4.4
Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 (Urk. 8/A5) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, mit ihrem Entscheid gemäss Schreiben vom 3. Januar 2019, worin unter Darlegung der Definition eines Unfalls das Vorliegen eines solchen verneint wurde
(Urk. 8/ A3), nicht einverstanden zu sein. Er führte aus, sein Unfall sei auf das Bewegen eines schweren Marmortisches zurückzuführen. Er sei auf dem Holzboden ausgerutscht und habe sofort starke Muskelschmerzen im Rücken verspürt, die ihn vorübergehend bewegungsunfähig gemacht hätten. 4. 5
Am 2 1. Januar 2019 füllte der Beschwerdeführer den ihm von der Beschwerde gegnerin zugestellten Fragebogen zum Ereignis vom 2 3. November 2018 aus (Urk. 8/A8). Nach dem genauen Ablauf des Ereignisses gefragt, gab er an, er habe einen schweren Marmortisch bewegt. Er sei auf dem Holzboden ausgerutscht und habe sofort starke Rückenschmerzen verspürt. Vorübergehend habe er sich nicht bewegen können. Danach gefragt, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Uner wartetes ereignet habe, gab er an, der Marmortisch sei unerwartet schwer er ge wesen, als er gedacht habe, und er sei ausgerutscht (Ziff. 1). 4.6
Weder in der am 2 9. November 2018 ausgefüllten Unfallmeldung (vorstehend E. 4.2) noch in dem am 1 4. Dezember 2018 unterzeichneten Formular zum Scha denereignis (vorstehend E. 4.3) gab der Beschwerdeführer an, dass er beim S chie ben des Marmortisches ausgerutscht sei . Im Formular zum Schaden ere ignis ver neinte er explizit, dass sich e twas Programmwidriges oder Unge wöhnliches er eignet ha be (vgl. vorstehend E. 4.3). Dass der Beschwerdeführer beim Schieben des Tisches ausgerutscht wäre, geht sodann weder aus dem ärztlichen Bericht betreffend die Erstbehandlung vom 2 4. November 2018 (vorstehend E. 3.1) noch aus den Fo lgeberic hten (vorstehend E. 3.2-4) h ervor. Erst nach Erhalt des (form losen) abschlägigen Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2019 erstmals gel tend, er sei beim Bewegen des Tisches auf dem Holzboden ausgerutscht (vgl. vor stehend E. 4.4). An dieser Darstellung hielt er in der Folge fest (vgl. vorstehend E. 4.5, E. 2.2).
Vor dem Hintergrund der zeitnahen Aussagen des Beschwerdeführers zum Ge schehensablauf ist nicht zu b eanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in An wendung der Beweismaxime der Aussagen ersten Stunde (vorstehend E. 1.7) es nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtete, dass der Beschwerdefüh rer beim Schieben des Tisches ausgerutscht ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass die spätere Darstellung des Beschwerdeführers bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewe sen sein könnte. Nicht zu überzeugen vermag dabei sein Einwand, wonach auf dem Unfallmeldungsformular zu wenig Platz gewesen sei, um den Unfallher gang klar zu schildern (vgl. vorstehend E. 2.1), denn zumindest auf dem Formular zum Schadenereignis, welches er am 1 4. Dezember 2018 ausfüllte (vorstehend E. 4.3), hätte es genügend Platz gehabt, um bei der Frage nach dem Hergang des Ereignisses oder der Frage nach einem ungewöhnlichen Faktor oder einer Pro grammwidrigkeit ein Ausrutschen zu erwähnen .
Aufgrund der Aktenlage ist
nicht davon auszugehen, dass es für das Ereignis vom 2 3. November 2018 Zeugen gibt, zumal sich der Beschwerdeführer auch be schwerdeweise nicht auf Zeugen berief. Von zusätzlichen Beweismassnahmen zum Geschehensablauf sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in ant i zipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1d) davon abzusehen ist. 5. 5.1
Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 2 3. November 2018 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.1-4) erfüllt. Dabei ist vorliegend insbeson dere der ungewöhnlich e äussere Faktor von Bedeutung.
Gest ützt auf die als massgebend zu e rachtenden zeitnahen Schilderungen zum Unf allhergang (vgl. vorstehend E. 4.6) steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Schiebe n eines Marmortischs immobilisierende Schmerzen im Rücken verspürte (vgl. vorstehend E. 4.2-3) . Dass der normale Bewegungsablauf beim Schieben durch etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten oder ein Stolpern gestört wor den wäre, ist nicht erstellt. Im Umstand, dass der geschobene Tisch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nu r etwa 36.5 cm hoch gewesen sei und er eine komplizierte Körperhaltung habe einnehmen müssen, kann sodann keine Unge wöhnlichkeit erblickt werden, denn die
Aussergewöhnlichkeit ist nicht schon dann gegeb en, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verr ichtenden Arbeit aber angepassten Körp erstellung (zum Beispiel Knie-, Hock- oder Kriechstellung) erfolgte (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage 2012, S. 41 oben, mit Hinweis). V on einer angepassten Körperstellung beim Schieben des etwa kniehohen Tisches ist im Falle des Beschwerdeführers auszugehen, geht aus seiner Beschwerde doch sinngemäss hervor, dass er um eine körpergerechte Ko ordination bemüht war (vgl. Urk. 1 S. 2 unten Ziff. 2).
Nach Lage der Akten rechtfertigt sich schliesslich auch nicht die Annahme, d as Schieb e n des Tisches habe einen ausserordentlichen Kraftaufwand des Beschwer deführers er fordert . Auch wenn der Tisch, wie der Beschwerdeführer geltend machte, aus Marmor und damit massiv war, so war er seinen Angaben zufolge doch nur 36.5 cm hoch, was sich auch im Gewicht des Tisches niederschlägt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber angab, seine Tätigkeit als Greenkeeper und Caddy Master erfordere eine starke körperliche Verfassung (Urk. 1 S. 2 oben), ist nicht davon aus zugehen, dass das Schieben des 36.5 cm hohen Marmortisches beim Beschwerdeführer zu einer sinnfälligen Überanstre n gung führte, sondern da ss der erforderliche Kraftaufwand für das Schieben des Tisches in den Be r eich dessen fiel, was er beruflich gewohnt und ihm von seiner Konstitution her zumutbar war . Abgesehen davon wurden im
Z.___ bildgebend krankhafte Veränderungen im Sinne altersentsprechende r degenera tiver Prozesse im Bereich des Beckens objektvi ert (vgl. vorstehend E. 3.3), was bei fehlender Überanstrengung gegen das Vorliegen eines Unfalls spricht (vgl. vor stehend E. 1.4) .
Zusammengefasst kann d as Ereignis vom 2 3. November 2018 mangels eines un gewöhnlichen äusseren Faktors nic ht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qua lifiziert werden. 5.2
Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung, die sich der Beschwerdeführer beim Ere ignis vom 2 3. November 2018 zu zo g, eine unfallähnliche und damit eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin begründende Körperschädigung (vgl. vorstehend E. 1.5)
darstellt . Dies ist mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen, nachdem es sich bei der diagnostizierte n
Lumboischialgie beziehungsweise dem als Differen tialdiagnose genannten ISG-Syndrom (vorstehend E. 3.3-4) nicht um eine in Art. 6 Abs. 2 UVG gelistete Körperschädigung handelt. 5.3
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 2 3. November 2018 zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1958, war als Caddy Master bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert, als er am
E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen al lein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei ei ner solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und be rufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pa thologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsi onen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
E. 1.6 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten de r versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
E. 1.7 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.
E. 2 3. November 2018 beim Bewegen eines Marmor tisches starke Rückenschmerzen verspürte und sich nicht mehr bewegen konnte (vgl. Unfallmeldung vom 2 9. November 2018, Urk. 8/A1). Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 (Urk. 8/A
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre n abschlägigen Entscheid (Urk.
2) damit, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, da in Bezug auf das Ereignis vom 2 3. November 2018 ein äusserer Faktor, welcher darüber hinaus ungewöhnlich wäre, nicht zu erkennen sei. Etwas Ungew öhnliches wie ein Sturz oder ein Anschlagen habe sich nicht ereignet, wobei bezüglich Geschehensablauf auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen sei
(S. 3 f. Ziff. 2.3.4) . Bei der gestellten Diagnose einer Lum boischialgie handle es sich zudem nicht um eine Listenverletzung nach Art.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, beim Bewegen eines schweren Marmortisches auf dem Holzboden ausgerutscht zu sein und sofort starke Muskelschmerzen im Rücken verspürt zu haben, die ihn vorübergehend bewegungsunfähig gemacht hätten. Die Merkmale des Unfallbegriffs seien erfüllt (S. 2 f.) . Insbesondere sei der Mar mortisch schwerer als üblich gewesen und nur 36.5 cm hoch, was dazu geführt habe, dass er eine sehr komplizierte Körperhaltung habe einnehmen müssen, so dass er im Moment der Bewegung ausgerutscht sei (S. 3 unten). Es sei nicht mög lich gewesen, den Unfallhergang auf der Unfallmeldung klar zu schildern, da nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei (S. 4 unten). Die im Z.___ durchgeführten Tests hätten keine klinisch fassbare Pathologie ergeben (S. 6 unten). Aus den ärztlichen Berichten ergebe sich, dass er im Zeitpunkt des Unfalls gesund gewesen sei (S. 7 oben). Das Vorli e gen eines Unfalls sei bewiesen (zweit letzte Seite unten).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 2 3. November 2018 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG respektive um eine unfallähnliche Kör perschädigung im Sinne von Art.
E. 3 ) sowie Verfügung vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 8/A
9) verneinte die Suva ihre Leistungs pflicht
mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor .
Die vom Versicherten dagegen am 5. Februar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 8/A12) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 9. März 2019 (Urk. 8/A19 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. März 2019 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 5. April 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen (vgl. Urk. 1 vorletzte Seite unten).
Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 7) auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 4. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Erstbehandlung des Beschwerdeführers erfolgte am 2 4. November 2018 im A.___ . Im dort ausgestellten Arztzeugnis (Urk. 8/M1, vgl. auch Urk. 8/M5 oben) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe laut eigenen An gaben am 2 3. November 2018 ein schweres Möbelstück gerückt und leide seither an exazerbierenden Rückenschmerzen (Ziff. 2) . Di agnostiziert wurde ein lum bovertebrales Schmerzsyndrom (Ziff. 5) . Die Unfallka usalität wurde als fraglich bez e ich n e t (Ziff. 6) .
E. 3.2 Am 3 0. November 2018 stellte sich der Beschwerdeführer bei persistierenden Be schwerden erneut im A.___ vor, wo weiterhin eine Druckdolenz über dem Iliosakralg elenk rechts erhoben und der Beschwerdeführer b ei immobi lisierenden Schmerzen zur weiteren Diagnostik dem Z.___ zugewie sen wurde (vgl. Urk. 8/M5 Mitte).
E. 3.3 Im Bericht über die Notfallbehandlung vom 3 0. November 2018 (Urk. 8/M3) führte der behandelnde
A rzt des Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden eine Lumboischialgie rech ts sowie Schmerzen über dem ISG rechts, nachdem er am 2 3. November 2018 einen schweren Marm ortisch angehoben habe (S. 1 Mit te). Die gleichentags durchgeführte n Röntgen untersuchungen des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten keinen Hinweis auf ossäre Lä sionen ergeben. In der Röntgenuntersuchung des Beckens hätten sich altersent sprechende degenerative Veränderungen gezeigt (S. 1 unten, S. 2 oben) .
E. 3.4 Am 1 1. Dezember 2018 berichtete dipl. Arzt B.___, Oberarzt Chi rurgie, Z.___, über die klinische Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 (Urk. 8/M2). Er diagnostizierte eine Lumboischialgie vom 3 0. November 2018, Differentialdiagnose (DD) ISG-Syndrom rechts (S. 1 oben), und beschrieb einen erfreulichen Verlauf bei konservativer Therapie mittels Physiotherapie und ausgebauter Analgesie (S. 1 unten). 4. 4.1
Vorab gilt es, den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzustellen. 4.2
In der am 2 9. November 2018 ausgefüllten Unfallmeldung gab der Beschwerde führer an, er habe beim Bewegen des Marmortisches starke Rückenschmerzen verspürt und sich nicht mehr bewegen können (Urk. 8/A1 Ziff. 6). 4.3
Am 1 4. Dezember 2018 füllte der Beschwerdeführer das ihm von der Beschwer degegnerin zugestellte «Formular zum Ereignis» aus (Urk. 8/A2). Zum Hergang des Ereignisses führte er aus, er habe beim Schieben einen messerscha r fen Schmerz gespürt und sich nicht mehr bewegen können. Die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges ereignet habe, verneinte er. 4.4
Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 (Urk. 8/A5) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, mit ihrem Entscheid gemäss Schreiben vom 3. Januar 2019, worin unter Darlegung der Definition eines Unfalls das Vorliegen eines solchen verneint wurde
(Urk. 8/ A3), nicht einverstanden zu sein. Er führte aus, sein Unfall sei auf das Bewegen eines schweren Marmortisches zurückzuführen. Er sei auf dem Holzboden ausgerutscht und habe sofort starke Muskelschmerzen im Rücken verspürt, die ihn vorübergehend bewegungsunfähig gemacht hätten. 4. 5
Am 2 1. Januar 2019 füllte der Beschwerdeführer den ihm von der Beschwerde gegnerin zugestellten Fragebogen zum Ereignis vom 2 3. November 2018 aus (Urk. 8/A8). Nach dem genauen Ablauf des Ereignisses gefragt, gab er an, er habe einen schweren Marmortisch bewegt. Er sei auf dem Holzboden ausgerutscht und habe sofort starke Rückenschmerzen verspürt. Vorübergehend habe er sich nicht bewegen können. Danach gefragt, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Uner wartetes ereignet habe, gab er an, der Marmortisch sei unerwartet schwer er ge wesen, als er gedacht habe, und er sei ausgerutscht (Ziff. 1). 4.6
Weder in der am 2 9. November 2018 ausgefüllten Unfallmeldung (vorstehend E. 4.2) noch in dem am 1 4. Dezember 2018 unterzeichneten Formular zum Scha denereignis (vorstehend E. 4.3) gab der Beschwerdeführer an, dass er beim S chie ben des Marmortisches ausgerutscht sei . Im Formular zum Schaden ere ignis ver neinte er explizit, dass sich e twas Programmwidriges oder Unge wöhnliches er eignet ha be (vgl. vorstehend E. 4.3). Dass der Beschwerdeführer beim Schieben des Tisches ausgerutscht wäre, geht sodann weder aus dem ärztlichen Bericht betreffend die Erstbehandlung vom 2 4. November 2018 (vorstehend E. 3.1) noch aus den Fo lgeberic hten (vorstehend E. 3.2-4) h ervor. Erst nach Erhalt des (form losen) abschlägigen Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2019 erstmals gel tend, er sei beim Bewegen des Tisches auf dem Holzboden ausgerutscht (vgl. vor stehend E. 4.4). An dieser Darstellung hielt er in der Folge fest (vgl. vorstehend E. 4.5, E. 2.2).
Vor dem Hintergrund der zeitnahen Aussagen des Beschwerdeführers zum Ge schehensablauf ist nicht zu b eanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in An wendung der Beweismaxime der Aussagen ersten Stunde (vorstehend E. 1.7) es nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtete, dass der Beschwerdefüh rer beim Schieben des Tisches ausgerutscht ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass die spätere Darstellung des Beschwerdeführers bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewe sen sein könnte. Nicht zu überzeugen vermag dabei sein Einwand, wonach auf dem Unfallmeldungsformular zu wenig Platz gewesen sei, um den Unfallher gang klar zu schildern (vgl. vorstehend E. 2.1), denn zumindest auf dem Formular zum Schadenereignis, welches er am 1 4. Dezember 2018 ausfüllte (vorstehend E. 4.3), hätte es genügend Platz gehabt, um bei der Frage nach dem Hergang des Ereignisses oder der Frage nach einem ungewöhnlichen Faktor oder einer Pro grammwidrigkeit ein Ausrutschen zu erwähnen .
Aufgrund der Aktenlage ist
nicht davon auszugehen, dass es für das Ereignis vom 2 3. November 2018 Zeugen gibt, zumal sich der Beschwerdeführer auch be schwerdeweise nicht auf Zeugen berief. Von zusätzlichen Beweismassnahmen zum Geschehensablauf sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in ant i zipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1d) davon abzusehen ist. 5. 5.1
Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 2 3. November 2018 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.1-4) erfüllt. Dabei ist vorliegend insbeson dere der ungewöhnlich e äussere Faktor von Bedeutung.
Gest ützt auf die als massgebend zu e rachtenden zeitnahen Schilderungen zum Unf allhergang (vgl. vorstehend E. 4.6) steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Schiebe n eines Marmortischs immobilisierende Schmerzen im Rücken verspürte (vgl. vorstehend E. 4.2-3) . Dass der normale Bewegungsablauf beim Schieben durch etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten oder ein Stolpern gestört wor den wäre, ist nicht erstellt. Im Umstand, dass der geschobene Tisch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nu r etwa 36.5 cm hoch gewesen sei und er eine komplizierte Körperhaltung habe einnehmen müssen, kann sodann keine Unge wöhnlichkeit erblickt werden, denn die
Aussergewöhnlichkeit ist nicht schon dann gegeb en, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verr ichtenden Arbeit aber angepassten Körp erstellung (zum Beispiel Knie-, Hock- oder Kriechstellung) erfolgte (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage 2012, S. 41 oben, mit Hinweis). V on einer angepassten Körperstellung beim Schieben des etwa kniehohen Tisches ist im Falle des Beschwerdeführers auszugehen, geht aus seiner Beschwerde doch sinngemäss hervor, dass er um eine körpergerechte Ko ordination bemüht war (vgl. Urk. 1 S. 2 unten Ziff. 2).
Nach Lage der Akten rechtfertigt sich schliesslich auch nicht die Annahme, d as Schieb e n des Tisches habe einen ausserordentlichen Kraftaufwand des Beschwer deführers er fordert . Auch wenn der Tisch, wie der Beschwerdeführer geltend machte, aus Marmor und damit massiv war, so war er seinen Angaben zufolge doch nur 36.5 cm hoch, was sich auch im Gewicht des Tisches niederschlägt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber angab, seine Tätigkeit als Greenkeeper und Caddy Master erfordere eine starke körperliche Verfassung (Urk. 1 S. 2 oben), ist nicht davon aus zugehen, dass das Schieben des 36.5 cm hohen Marmortisches beim Beschwerdeführer zu einer sinnfälligen Überanstre n gung führte, sondern da ss der erforderliche Kraftaufwand für das Schieben des Tisches in den Be r eich dessen fiel, was er beruflich gewohnt und ihm von seiner Konstitution her zumutbar war . Abgesehen davon wurden im
Z.___ bildgebend krankhafte Veränderungen im Sinne altersentsprechende r degenera tiver Prozesse im Bereich des Beckens objektvi ert (vgl. vorstehend E. 3.3), was bei fehlender Überanstrengung gegen das Vorliegen eines Unfalls spricht (vgl. vor stehend E. 1.4) .
Zusammengefasst kann d as Ereignis vom 2 3. November 2018 mangels eines un gewöhnlichen äusseren Faktors nic ht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qua lifiziert werden. 5.2
Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung, die sich der Beschwerdeführer beim Ere ignis vom 2 3. November 2018 zu zo g, eine unfallähnliche und damit eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin begründende Körperschädigung (vgl. vorstehend E. 1.5)
darstellt . Dies ist mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen, nachdem es sich bei der diagnostizierte n
Lumboischialgie beziehungsweise dem als Differen tialdiagnose genannten ISG-Syndrom (vorstehend E. 3.3-4) nicht um eine in Art.
E. 6 Abs. 2 UVG gelistete Körperschädigung handelt. 5.3
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 2 3. November 2018 zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00094
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 9. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1958, war als Caddy Master bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert, als er am 2 3. November 2018 beim Bewegen eines Marmor tisches starke Rückenschmerzen verspürte und sich nicht mehr bewegen konnte (vgl. Unfallmeldung vom 2 9. November 2018, Urk. 8/A1). Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 (Urk. 8/A 3) sowie Verfügung vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 8/A
9) verneinte die Suva ihre Leistungs pflicht
mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor .
Die vom Versicherten dagegen am 5. Februar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 8/A12) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 9. März 2019 (Urk. 8/A19 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. März 2019 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 5. April 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen (vgl. Urk. 1 vorletzte Seite unten).
Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 7) auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 4. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen al lein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei ei ner solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und be rufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pa thologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsi onen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.6
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten de r versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.7
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre n abschlägigen Entscheid (Urk.
2) damit, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, da in Bezug auf das Ereignis vom 2 3. November 2018 ein äusserer Faktor, welcher darüber hinaus ungewöhnlich wäre, nicht zu erkennen sei. Etwas Ungew öhnliches wie ein Sturz oder ein Anschlagen habe sich nicht ereignet, wobei bezüglich Geschehensablauf auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen sei
(S. 3 f. Ziff. 2.3.4) . Bei der gestellten Diagnose einer Lum boischialgie handle es sich zudem nicht um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5 Ziff. 2.3.6). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach auf die Aussagen de r ersten Stunde abzustellen sei, und verneinte ferner das Vorliegen einer unfallrelevante n Überanstrengung. 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, beim Bewegen eines schweren Marmortisches auf dem Holzboden ausgerutscht zu sein und sofort starke Muskelschmerzen im Rücken verspürt zu haben, die ihn vorübergehend bewegungsunfähig gemacht hätten. Die Merkmale des Unfallbegriffs seien erfüllt (S. 2 f.) . Insbesondere sei der Mar mortisch schwerer als üblich gewesen und nur 36.5 cm hoch, was dazu geführt habe, dass er eine sehr komplizierte Körperhaltung habe einnehmen müssen, so dass er im Moment der Bewegung ausgerutscht sei (S. 3 unten). Es sei nicht mög lich gewesen, den Unfallhergang auf der Unfallmeldung klar zu schildern, da nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei (S. 4 unten). Die im Z.___ durchgeführten Tests hätten keine klinisch fassbare Pathologie ergeben (S. 6 unten). Aus den ärztlichen Berichten ergebe sich, dass er im Zeitpunkt des Unfalls gesund gewesen sei (S. 7 oben). Das Vorli e gen eines Unfalls sei bewiesen (zweit letzte Seite unten). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 2 3. November 2018 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG respektive um eine unfallähnliche Kör perschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. 3. 3.1
Die Erstbehandlung des Beschwerdeführers erfolgte am 2 4. November 2018 im A.___ . Im dort ausgestellten Arztzeugnis (Urk. 8/M1, vgl. auch Urk. 8/M5 oben) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe laut eigenen An gaben am 2 3. November 2018 ein schweres Möbelstück gerückt und leide seither an exazerbierenden Rückenschmerzen (Ziff. 2) . Di agnostiziert wurde ein lum bovertebrales Schmerzsyndrom (Ziff. 5) . Die Unfallka usalität wurde als fraglich bez e ich n e t (Ziff. 6) . 3.2
Am 3 0. November 2018 stellte sich der Beschwerdeführer bei persistierenden Be schwerden erneut im A.___ vor, wo weiterhin eine Druckdolenz über dem Iliosakralg elenk rechts erhoben und der Beschwerdeführer b ei immobi lisierenden Schmerzen zur weiteren Diagnostik dem Z.___ zugewie sen wurde (vgl. Urk. 8/M5 Mitte). 3.3
Im Bericht über die Notfallbehandlung vom 3 0. November 2018 (Urk. 8/M3) führte der behandelnde
A rzt des Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden eine Lumboischialgie rech ts sowie Schmerzen über dem ISG rechts, nachdem er am 2 3. November 2018 einen schweren Marm ortisch angehoben habe (S. 1 Mit te). Die gleichentags durchgeführte n Röntgen untersuchungen des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten keinen Hinweis auf ossäre Lä sionen ergeben. In der Röntgenuntersuchung des Beckens hätten sich altersent sprechende degenerative Veränderungen gezeigt (S. 1 unten, S. 2 oben) . 3.4
Am 1 1. Dezember 2018 berichtete dipl. Arzt B.___, Oberarzt Chi rurgie, Z.___, über die klinische Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 (Urk. 8/M2). Er diagnostizierte eine Lumboischialgie vom 3 0. November 2018, Differentialdiagnose (DD) ISG-Syndrom rechts (S. 1 oben), und beschrieb einen erfreulichen Verlauf bei konservativer Therapie mittels Physiotherapie und ausgebauter Analgesie (S. 1 unten). 4. 4.1
Vorab gilt es, den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzustellen. 4.2
In der am 2 9. November 2018 ausgefüllten Unfallmeldung gab der Beschwerde führer an, er habe beim Bewegen des Marmortisches starke Rückenschmerzen verspürt und sich nicht mehr bewegen können (Urk. 8/A1 Ziff. 6). 4.3
Am 1 4. Dezember 2018 füllte der Beschwerdeführer das ihm von der Beschwer degegnerin zugestellte «Formular zum Ereignis» aus (Urk. 8/A2). Zum Hergang des Ereignisses führte er aus, er habe beim Schieben einen messerscha r fen Schmerz gespürt und sich nicht mehr bewegen können. Die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges ereignet habe, verneinte er. 4.4
Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 (Urk. 8/A5) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, mit ihrem Entscheid gemäss Schreiben vom 3. Januar 2019, worin unter Darlegung der Definition eines Unfalls das Vorliegen eines solchen verneint wurde
(Urk. 8/ A3), nicht einverstanden zu sein. Er führte aus, sein Unfall sei auf das Bewegen eines schweren Marmortisches zurückzuführen. Er sei auf dem Holzboden ausgerutscht und habe sofort starke Muskelschmerzen im Rücken verspürt, die ihn vorübergehend bewegungsunfähig gemacht hätten. 4. 5
Am 2 1. Januar 2019 füllte der Beschwerdeführer den ihm von der Beschwerde gegnerin zugestellten Fragebogen zum Ereignis vom 2 3. November 2018 aus (Urk. 8/A8). Nach dem genauen Ablauf des Ereignisses gefragt, gab er an, er habe einen schweren Marmortisch bewegt. Er sei auf dem Holzboden ausgerutscht und habe sofort starke Rückenschmerzen verspürt. Vorübergehend habe er sich nicht bewegen können. Danach gefragt, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Uner wartetes ereignet habe, gab er an, der Marmortisch sei unerwartet schwer er ge wesen, als er gedacht habe, und er sei ausgerutscht (Ziff. 1). 4.6
Weder in der am 2 9. November 2018 ausgefüllten Unfallmeldung (vorstehend E. 4.2) noch in dem am 1 4. Dezember 2018 unterzeichneten Formular zum Scha denereignis (vorstehend E. 4.3) gab der Beschwerdeführer an, dass er beim S chie ben des Marmortisches ausgerutscht sei . Im Formular zum Schaden ere ignis ver neinte er explizit, dass sich e twas Programmwidriges oder Unge wöhnliches er eignet ha be (vgl. vorstehend E. 4.3). Dass der Beschwerdeführer beim Schieben des Tisches ausgerutscht wäre, geht sodann weder aus dem ärztlichen Bericht betreffend die Erstbehandlung vom 2 4. November 2018 (vorstehend E. 3.1) noch aus den Fo lgeberic hten (vorstehend E. 3.2-4) h ervor. Erst nach Erhalt des (form losen) abschlägigen Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2019 erstmals gel tend, er sei beim Bewegen des Tisches auf dem Holzboden ausgerutscht (vgl. vor stehend E. 4.4). An dieser Darstellung hielt er in der Folge fest (vgl. vorstehend E. 4.5, E. 2.2).
Vor dem Hintergrund der zeitnahen Aussagen des Beschwerdeführers zum Ge schehensablauf ist nicht zu b eanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in An wendung der Beweismaxime der Aussagen ersten Stunde (vorstehend E. 1.7) es nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtete, dass der Beschwerdefüh rer beim Schieben des Tisches ausgerutscht ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass die spätere Darstellung des Beschwerdeführers bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewe sen sein könnte. Nicht zu überzeugen vermag dabei sein Einwand, wonach auf dem Unfallmeldungsformular zu wenig Platz gewesen sei, um den Unfallher gang klar zu schildern (vgl. vorstehend E. 2.1), denn zumindest auf dem Formular zum Schadenereignis, welches er am 1 4. Dezember 2018 ausfüllte (vorstehend E. 4.3), hätte es genügend Platz gehabt, um bei der Frage nach dem Hergang des Ereignisses oder der Frage nach einem ungewöhnlichen Faktor oder einer Pro grammwidrigkeit ein Ausrutschen zu erwähnen .
Aufgrund der Aktenlage ist
nicht davon auszugehen, dass es für das Ereignis vom 2 3. November 2018 Zeugen gibt, zumal sich der Beschwerdeführer auch be schwerdeweise nicht auf Zeugen berief. Von zusätzlichen Beweismassnahmen zum Geschehensablauf sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in ant i zipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1d) davon abzusehen ist. 5. 5.1
Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 2 3. November 2018 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.1-4) erfüllt. Dabei ist vorliegend insbeson dere der ungewöhnlich e äussere Faktor von Bedeutung.
Gest ützt auf die als massgebend zu e rachtenden zeitnahen Schilderungen zum Unf allhergang (vgl. vorstehend E. 4.6) steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Schiebe n eines Marmortischs immobilisierende Schmerzen im Rücken verspürte (vgl. vorstehend E. 4.2-3) . Dass der normale Bewegungsablauf beim Schieben durch etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten oder ein Stolpern gestört wor den wäre, ist nicht erstellt. Im Umstand, dass der geschobene Tisch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nu r etwa 36.5 cm hoch gewesen sei und er eine komplizierte Körperhaltung habe einnehmen müssen, kann sodann keine Unge wöhnlichkeit erblickt werden, denn die
Aussergewöhnlichkeit ist nicht schon dann gegeb en, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verr ichtenden Arbeit aber angepassten Körp erstellung (zum Beispiel Knie-, Hock- oder Kriechstellung) erfolgte (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage 2012, S. 41 oben, mit Hinweis). V on einer angepassten Körperstellung beim Schieben des etwa kniehohen Tisches ist im Falle des Beschwerdeführers auszugehen, geht aus seiner Beschwerde doch sinngemäss hervor, dass er um eine körpergerechte Ko ordination bemüht war (vgl. Urk. 1 S. 2 unten Ziff. 2).
Nach Lage der Akten rechtfertigt sich schliesslich auch nicht die Annahme, d as Schieb e n des Tisches habe einen ausserordentlichen Kraftaufwand des Beschwer deführers er fordert . Auch wenn der Tisch, wie der Beschwerdeführer geltend machte, aus Marmor und damit massiv war, so war er seinen Angaben zufolge doch nur 36.5 cm hoch, was sich auch im Gewicht des Tisches niederschlägt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber angab, seine Tätigkeit als Greenkeeper und Caddy Master erfordere eine starke körperliche Verfassung (Urk. 1 S. 2 oben), ist nicht davon aus zugehen, dass das Schieben des 36.5 cm hohen Marmortisches beim Beschwerdeführer zu einer sinnfälligen Überanstre n gung führte, sondern da ss der erforderliche Kraftaufwand für das Schieben des Tisches in den Be r eich dessen fiel, was er beruflich gewohnt und ihm von seiner Konstitution her zumutbar war . Abgesehen davon wurden im
Z.___ bildgebend krankhafte Veränderungen im Sinne altersentsprechende r degenera tiver Prozesse im Bereich des Beckens objektvi ert (vgl. vorstehend E. 3.3), was bei fehlender Überanstrengung gegen das Vorliegen eines Unfalls spricht (vgl. vor stehend E. 1.4) .
Zusammengefasst kann d as Ereignis vom 2 3. November 2018 mangels eines un gewöhnlichen äusseren Faktors nic ht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qua lifiziert werden. 5.2
Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung, die sich der Beschwerdeführer beim Ere ignis vom 2 3. November 2018 zu zo g, eine unfallähnliche und damit eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin begründende Körperschädigung (vgl. vorstehend E. 1.5)
darstellt . Dies ist mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen, nachdem es sich bei der diagnostizierte n
Lumboischialgie beziehungsweise dem als Differen tialdiagnose genannten ISG-Syndrom (vorstehend E. 3.3-4) nicht um eine in Art. 6 Abs. 2 UVG gelistete Körperschädigung handelt. 5.3
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 2 3. November 2018 zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan