Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1962, absolvierte seit dem 1. April 1979 beim Unternehmen Y.___ , Z.___ , eine Lehre zum Fahr- und Motorradmechaniker und war gestützt auf dieses Arbeitsverhält nis bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 9/I/1, 9/I/25). Am 3. Juni 1980 stolperte er beim Hinaufgehen einer Treppe und verletz t e s ich dabei am rechten Knie (Urk. 9/I/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 9/I/3). 1.2
Aufgrund rechtsseitiger Kniebeschwerden wurde der Suva am 2 6. Juni 1981 ein Rückfall gemeldet ( Urk. 9/I/9). Am 1 2. August 1981 wurde der Versicherte ope rativ versorgt ( Urk. 9/I/14). Mit Verfügung vom 2. Juli 1982 sprach ihm die Suva für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 3. Juni 1980 ab dem 1 6. Mai 1982 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 33.33 % zu ( Urk. 9/I/34). 1.3
In den nachfolgenden Jahren wurden der Suva mehrere Rückfälle gemeldet, wobei sie jeweils ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 9/I/38, 9/I/69, 9/I/86 und 9/I/90) und den Rentenanspruch unverändert auf der Basis einer Erwerbsun fähigkeit von 33.33 % bejahte ( Urk. 9/I/62, 9/I/72 und 9/I/132). 1.4
Im Rahmen der Beurteilung einer weiteren Rückfallmeldung vom 1 0. September 1997 das rechte Knie betreffend ( Urk. 9/II/138) klärte die Suva ab, ob eine zwi schenzeitlich aufgetretene Endokarditis als Unfallfolge anerkannt werden könne. Mit Schreiben vom 1 4. Mai 1998 teilte sie dem Versicherten mit, dass das auf einer Endokarditis beruhende Aortenvitium mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit die Folge eines 1984 nach einer unfallbedingten Operation aufgetretenen Wundinfektes sei und daher sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Behandlungskosten zu ihren Lasten gingen ( Urk. 9/II/172). Mit Ver fügung vom 2 1. Oktober 1998 erhöhte die Suva die dem Versicherten ausgerich tete Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 199 8. Zudem sprach sie ihm eine Integritätsent schädigung für eine Einbusse von 15 %
von Fr. 10'440.-- zu ( Urk. 9/II/187). Dies wurde sowohl mit Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 1999 ( Urk. 9/II/197) als auch mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. Juli 2000 (UV.1999.00091) bestätigt. 1.5
Infolge einer Verschlechterung d es Gesundheitszustandes richtete die Suva dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2005 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 %
eine Invalidenrente aus. Ferner sprach sie ihm eine weitere Integri tätsentschädigung für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 25 %
im Betrag von Fr. 17'400.-- zu (Verfügung vom 20. November 2006; Urk. 9/III/271). 1.6
Im weiteren Verlauf kam die Suva in den Jahren 2007 und 2012 bei zwei weiteren Rückfällen für die Behandlungskosten auf (vgl. Urk. 9/III/281, 9/III/311). Der Ren tenanspruch blieb unverändert . 1.7
Vom 4. bis 1 2. Juni 2018 war der Versicherte im A.___ hospitalisiert ( Urk. 9/III/324). Zur Klärung der Frage, ob dieser K linik aufenthalt zumindest teil weise auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1980 zurückgeführt und dafür Kosten gutsprache erteilt werden könne, legte die Suva das Dossier
dem Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor (Stellung nahme vom 1 8. Juli 2018; Urk. 9/III/331). In der Folge teilte sie dem Versicherten am 2 0. Juli 2018 telefonisch mit, dass die Kosten für den Spitalaufenthalt nicht übernommen werden könnten, womit sich dieser nicht einverstanden erklärte ( Urk. 9/III/332). Am 2 4. Juli 2018 erliess die Suva eine ihre Leistungspflicht verneinende Verfügung ( Urk. 9/III/333), welche vom Versicherten sowie dessen Krankenversicherer mit Einsprache angefochten wurde ( Urk. 9/III/335, 9/III/337). Daraufhin holte die Suva erneut bei Dr. B.___ eine kreisärztliche Beurteilung ein, welche am 2 9. Au gust 2018 vorgelegt wurde (Urk. 9/III/340). Unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Arztes des A.___ vom 2 0. August 2018 ( Urk. 9/III/346) äusserte sich der Versicherte am 8. September 2018 nochmals schriftlich zur Sache ( Urk. 9/III/345). Am 1 7. September 2018 liess er der Suva erneut ein Schreiben des behandelnden Arztes zukommen ( Urk. 9/III/348). Der Krankenversicherer zog die von ihm erhobene Einsprache mit Eingabe vom 1 7. August 2018 zurück ( Urk. 9/III/350). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2019 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2 = Urk. 9/III/356). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 9. März 2019 unter Beilage medizini scher Unterlagen ( Urk. 3/1 f.) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefoch tene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Juni 1980 ereignet; Rückfälle stel len keine neuen Unfälle dar (BGE 118 V 243 E. 2c mit Hinweisen).
Folglich sind die vor dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anwendbar und in dieser Fassung zu zitieren . 1.2 1.2.1
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.2.2
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwi schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Ent scheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2019 hielt die Beschwerde gegnerin zusammengefasst fest, dass das Dossier im Rahmen des Einsprachever fahrens dem Kreisarzt Dr. B.___ zur Beurteilung vorgelegt worden sei. Auf dessen Beurteilung vom 2 9. August 2018 könne abgestellt werden. Darin sei überzeu gend dargelegt worden , dass die chronisch rezidivierende Kristallarthritis am rechten Knie sowie die cryptogene organisierende Pneumonie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 1980 stünden und die Hospitalisation im A.___ vom 4. bis 1 2. Juni 2018 wegen eines Krankheitsgeschehens erfolgt sei. Eine davon abwei chende ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor. Namentlich habe der behandelnde Chefa rzt des A.___ , Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 2 0. August 2018 und Schreiben vom 1 3. September 2018 die kreisärztliche Beurteilung als korrekt bezeichnet. Folglich bestehe kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Mangels Nachweis es eines natürli chen Kausalzusammenhangs habe die Suva ihre Leistungspflicht zu Recht verneint ( Urk. 2 S. 7 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 29. März 2019 ( Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle entscheidrelevanten
medizinischen Akten berücksichtigt habe. Dabei handle es sich einerseits um ärztliche Feststellungen von Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 3 1. Oktober und 4. November 2002, welcher damals insbeson dere eine massivste sagitale Instabilität des rechten Kniegelenks erkannt habe (Urk. 3/1). Andererseits sei dem Bericht des A.___ vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 3/2) bei der Entscheidfindung nicht Rechnung getragen worden. Durch eine Rückwei sung an die Beschwerdegegnerin sei dieser Gelegenheit zu geben, die genannten Dokumente im Rahmen einer erneuten Beurteilung zu berücksich tigen , wodurch ein anderer Entscheid zu erwarten sei. 3. 3.1
Vom 4. bis 1 2. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im A.___ stati onär behan delt. Nebst einer k ryptogenen organisierenden Pneumonie wurden im Austritts bericht vom 1 2. Juni 2018 insbesondere eine chronisch rezidivierende Kristall arthritis im rechten Knie sowie ein schweres kombiniertes Aortenklappen vitium diagnostiziert ( Urk. 9/III/324). 3.2 3.2.1
Mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 1 8. Juli 2018 gelangte Dr. B.___ zur Auf fassung, dass der Krankenhausaufenthalt aufgr und einer Pneumonie erfolgt sei und nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit den unfallbedingten Gesundheitsschädigungen stehe. Ein diskreter Kniegelenkserguss sei keine Indikation für eine stationäre Hospitalisation. Pneumonien seien meist infektiöser Genese; in diesem Fall werde auch eine Autoimmunerkrankung dis kutiert. Eine solche sei jedoch ebenfalls ein Krankheitsgeschehen ohne überwie gend wahrscheinlichen Zusammenhang mit unfallbedingten Schädigungen ( Urk. 9/III/331 S. 2). 3.2.2
In seiner au sführlichen Stellungnahme vom 2 9. August 2018 hielt Dr. B.___ sodann fest, aus der Anamnese gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach einer Kreuzbandrekonstruktion im Jahr 1984 eine Sepsis mit Endokarditis ent wickelt habe, worauf sich ein kombiniertes Aortenvitium ausgebildet habe. Der stationäre Aufenthalt vom 4. bis 1 2. Juni 2018 sei, wie dem Austrittsbericht des A.___ entnommen werden könne, au fgrund der Hauptdiagnose einer k ryptogenen organisierenden Pneumonie und der Nebendiagnose einer chronisch rezidivierenden Kristallarthritis im rechten Knie erfolgt, nicht jedoch wegen einer unfallbedingten Gonarthrose.
Der eigentliche Grund für die Hospitalisation sei somit die kryptogene organisie rende Pneumonie gewesen. Bei dieser handle es sich um eine idiopathische Erkrankung, bei der Alveolargänge und Alveolen der Lunge mit Granulationsge webe angefüllt seien, worauf in den benachbarten Alveolen eine chronische Ent zündung auftrete. Es sei eine Form der idiopathischen interstitiellen Pneumonie, welche Männer und Frauen gleichermassen betreffe und normalerweise in einem Alter zwischen 40 und 60 Jahren auftrete. Meist entwickle sich die Krankheit im Verlauf weniger Wochen ; die Diagnose werde in der Regel nach sechs bis zehn Wochen gestellt. Diese rezidiviere bei bis zu 50 % der Patienten. Die Therapie erfolge durch Kortikosteroide , die auch anlässlich der stationären Hospitalisation eingesetzt worden seien, nachdem die Antibiotika keinen Erfolg gebracht hätten. Bei der kryptogenen organisierenden Pneumonie handle es sich ausschliesslich um eine Krankheit der Lunge. Eine Unfallkausalität bestehe nicht, auch nicht im Hinblick auf ein früheres Infektgeschehen . Die Kristallarthritis sei ebenfalls nicht unfallbedingt, sondern entspreche einer Stoffwechselerkrankung mit rezidivie renden Ent zündungsschüben.
Gesamthaft sei der stationäre Klinikaufenthalt somit aufgrund eines Krankheitsgeschehens erfolgt und nicht unfallbedingt indi ziert gewesen (Urk. 9/III/340 S. 2 f.). 3.3 3.3.1
Mit Schreiben zuhanden des Beschwerdeführers vom 2 0. August 2018 stufte Dr. C.___ vom A.___ die kreisärztliche Beurteilung als korrekt ein. Weder die kryptogen e organisierende Lungenentzündung noch die durch Kalziumpyrophosphatkristalle verursachte Gelenksentzündung im rechten Knie hätten etwas mit dem Unfall vom 3. Juni 1980 zu tun. Es sei somit klar, dass nicht die Suva, sondern die Krankenkasse für die Behandlungskosten aufkommen müsse ( Urk. 9/III/346). 3.3.2
An dieser Schlussfolgerung hielt Dr. C.___ auch in einem weiteren Schreiben vom 1 3. September 2018 fest. Ergänzend wies er betreffend die kryptogene orga nisierende Pneumonie darauf hin, dass es keine Hinweise für Infekte als auslö sende Mechanismen gebe. I n Bezug auf die Kniebeschwerden führte Dr. C.___ aus , dass Voroperationen möglicherweise ein Risiko für die sp äter aufgetretenen Entzündungen, welche als chondrokalzinose -bedingt interpretiert worden seien, bilden könnten. Eine Chondrokalzinose sei eine Kristallentzündung, welche vor allem im Knie entstehe und sich auch mit Ablagerungen im Meniskus präsentiere. Genau solche Ablagerungen seien im Röntgenbild sichtbar, weswegen die Wahr scheinlichkeit einer Chondrokalzinose sehr hoch sei. Solche Gelenksentzündun gen kämen jedoch auch ohne vorgängige Operationen häufig vor ( Urk. 9/III/348). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kostengut sprache für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im A.___ vom 4. bis 1 2. Juni 2018 erteilt hat. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 29. Au gust 2018, welcher sie vollen Beweiswert zuerkannte ( Urk. 2 S. 8). Der Kreisarzt gelangte zum Schluss, dass der stationäre Klinikaufenthalt nicht durch Unfallfol gen indiziert gewesen sei, sondern hauptsächlich zwecks Behandlung der kryp togenen organisierenden Pneumonie stattgefunden habe , welche eine Erkrankung der Lunge darstelle und nicht mit einem früheren Infektgeschehen in Verbindung gebracht werden könne. Zur Nebendiagnose einer Kristallarthritis im rechten Knie merk te er an, dass es sich dabei um eine Stoffwechselerkrankung mit rezidivierenden Entzündungsschüben handle. Auch diesbezüglich verneinte er einen kau salen Zusammenhang zum Unfall vom 3. Juni 1980 beziehungsweise der im späteren Behandlungsverlauf aufgetretenen Sepsis mit Endokarditis (Urk. 9/III/ 340 S. 3). 4.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass Dr. B.___ nicht sämt liche entscheidrelevanten Vorakten in seine Beurteilung einbezogen habe (Urk. 1). Soweit er dabei auf den Bericht des A.___ vom 1 3. Juli 2016 hinweist ( Urk. 3/2 = Urk. 9/III/319), geht aus der kreisärztlichen Stellungnahme vom 2 9. August 2018 he rvor, dass diesem Dokument im Rahmen der Beurteilung Rechnung getragen wurde ( Urk. 9/III/340 S. 1 f. und S. 3). Der Bericht enthält ausserdem keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, an der kreisärztlichen Beurteilung Zweifel zu wecken. Gleiches gilt für das von Dr. D.___ am 1 3. März 2019 unterzeichnete Dokument, welches zwei Einträge vom 3 1. Oktober und 4. November 2002 umfasst ( Urk. 3/1). Soweit ersichtlich ist dieses zwar im Dossier der Beschwerdegegnerin nicht enthalten und lag folglich auch Dr. B.___ nicht vor. Es erschliesst sich jedoch nicht, inwiefern die im Vergleich zur kreisärztlichen Stellungnahme beinahe 16 Jahre zurückliegenden Einträge Rückschlüsse auf die vorliegend entscheidende Frage der Kausalität ermöglichen sollen. Es mag wie der Bes chwerdeführer betont ( Urk. 1 S. 2)
zutreffen , dass bereits damals eine «massivste sagitale Instabilität» am rechten Kniegelenk festgestellt werden konnte. Dies ändert indes nichts daran, dass die anlässlich des stationären Klinik aufenthaltes im Jahr 2018 diagnostizierte Kristallarthritis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 3. Juni 1980 zurückzuführen ist, da es sich um eine Stoffwechselerkrankung mit rezidivierenden Krankheitsschüben handelt. Es besteht daher auch in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, die einleuchtenden medizinischen Ausführungen von Dr. B.___ , welche mit den jeni gen des behandelnden Arzt es Dr. C.___
ü bereinstimmen ( Urk. 9/III/346, 9/III/348) , in Frage zu stellen. Hervorzuheben bleibt, dass von kreisärztlicher Seite bereits im Rahmen einer Stellungnahme vom 3 1. August 2012 festgehalten wor den war, dass eine mit Fieber einhergehende chronisch rezidivierende Kris tallgonarthritis nicht unfallkausal, sondern eine Stoffwechselkrankheit sei ( Urk. 9/III/302).
Gesamthaft fehlt es somit an Indizien, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 9. August 2018 begründen , weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Der Vollständigkeit halber bleibt zu betonen, dass eine Aktenbeurteilung ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zulässig war, da ein lückenloser Befund vorlag und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungs interne Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 9. August 2018 abgestellt. Mit überw ie gender Wahrscheinlichkeit sind die vom 4. bis 1 2. Juni 2018 im A.___ behandelten gesundheitlichen Beschwerden nicht kausal auf das Unfallereignis vom 3. Juni 1980 zurückzuführen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang verneint .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2019 ( Urk.
2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Juni 1980 ereignet; Rückfälle stel len keine neuen Unfälle dar (BGE 118 V 243 E. 2c mit Hinweisen).
Folglich sind die vor dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anwendbar und in dieser Fassung zu zitieren .
E. 1.2 Aufgrund rechtsseitiger Kniebeschwerden wurde der Suva am 2 6. Juni 1981 ein Rückfall gemeldet ( Urk. 9/I/9). Am 1 2. August 1981 wurde der Versicherte ope rativ versorgt ( Urk. 9/I/14). Mit Verfügung vom 2. Juli 1982 sprach ihm die Suva für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 3. Juni 1980 ab dem 1 6. Mai 1982 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 33.33 % zu ( Urk. 9/I/34).
E. 1.2.1 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwi schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Ent scheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.5 Infolge einer Verschlechterung d es Gesundheitszustandes richtete die Suva dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2005 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 %
eine Invalidenrente aus. Ferner sprach sie ihm eine weitere Integri tätsentschädigung für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 25 %
im Betrag von Fr. 17'400.-- zu (Verfügung vom 20. November 2006; Urk. 9/III/271).
E. 1.6 Im weiteren Verlauf kam die Suva in den Jahren 2007 und 2012 bei zwei weiteren Rückfällen für die Behandlungskosten auf (vgl. Urk. 9/III/281, 9/III/311). Der Ren tenanspruch blieb unverändert .
E. 1.7 Vom 4. bis 1 2. Juni 2018 war der Versicherte im A.___ hospitalisiert ( Urk. 9/III/324). Zur Klärung der Frage, ob dieser K linik aufenthalt zumindest teil weise auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1980 zurückgeführt und dafür Kosten gutsprache erteilt werden könne, legte die Suva das Dossier
dem Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor (Stellung nahme vom 1 8. Juli 2018; Urk. 9/III/331). In der Folge teilte sie dem Versicherten am 2 0. Juli 2018 telefonisch mit, dass die Kosten für den Spitalaufenthalt nicht übernommen werden könnten, womit sich dieser nicht einverstanden erklärte ( Urk. 9/III/332). Am 2 4. Juli 2018 erliess die Suva eine ihre Leistungspflicht verneinende Verfügung ( Urk. 9/III/333), welche vom Versicherten sowie dessen Krankenversicherer mit Einsprache angefochten wurde ( Urk. 9/III/335, 9/III/337). Daraufhin holte die Suva erneut bei Dr. B.___ eine kreisärztliche Beurteilung ein, welche am 2 9. Au gust 2018 vorgelegt wurde (Urk. 9/III/340). Unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Arztes des A.___ vom 2 0. August 2018 ( Urk. 9/III/346) äusserte sich der Versicherte am 8. September 2018 nochmals schriftlich zur Sache ( Urk. 9/III/345). Am 1 7. September 2018 liess er der Suva erneut ein Schreiben des behandelnden Arztes zukommen ( Urk. 9/III/348). Der Krankenversicherer zog die von ihm erhobene Einsprache mit Eingabe vom 1 7. August 2018 zurück ( Urk. 9/III/350). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2019 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk.
E. 2 S. 7 ff.).
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2019 hielt die Beschwerde gegnerin zusammengefasst fest, dass das Dossier im Rahmen des Einsprachever fahrens dem Kreisarzt Dr. B.___ zur Beurteilung vorgelegt worden sei. Auf dessen Beurteilung vom 2 9. August 2018 könne abgestellt werden. Darin sei überzeu gend dargelegt worden , dass die chronisch rezidivierende Kristallarthritis am rechten Knie sowie die cryptogene organisierende Pneumonie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 1980 stünden und die Hospitalisation im A.___ vom 4. bis 1 2. Juni 2018 wegen eines Krankheitsgeschehens erfolgt sei. Eine davon abwei chende ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor. Namentlich habe der behandelnde Chefa rzt des A.___ , Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 2 0. August 2018 und Schreiben vom 1 3. September 2018 die kreisärztliche Beurteilung als korrekt bezeichnet. Folglich bestehe kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Mangels Nachweis es eines natürli chen Kausalzusammenhangs habe die Suva ihre Leistungspflicht zu Recht verneint ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 29. März 2019 ( Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle entscheidrelevanten
medizinischen Akten berücksichtigt habe. Dabei handle es sich einerseits um ärztliche Feststellungen von Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 3 1. Oktober und 4. November 2002, welcher damals insbeson dere eine massivste sagitale Instabilität des rechten Kniegelenks erkannt habe (Urk. 3/1). Andererseits sei dem Bericht des A.___ vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 3/2) bei der Entscheidfindung nicht Rechnung getragen worden. Durch eine Rückwei sung an die Beschwerdegegnerin sei dieser Gelegenheit zu geben, die genannten Dokumente im Rahmen einer erneuten Beurteilung zu berücksich tigen , wodurch ein anderer Entscheid zu erwarten sei.
E. 3.1 Vom 4. bis 1 2. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im A.___ stati onär behan delt. Nebst einer k ryptogenen organisierenden Pneumonie wurden im Austritts bericht vom 1 2. Juni 2018 insbesondere eine chronisch rezidivierende Kristall arthritis im rechten Knie sowie ein schweres kombiniertes Aortenklappen vitium diagnostiziert ( Urk. 9/III/324).
E. 3.2.1 Mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 1 8. Juli 2018 gelangte Dr. B.___ zur Auf fassung, dass der Krankenhausaufenthalt aufgr und einer Pneumonie erfolgt sei und nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit den unfallbedingten Gesundheitsschädigungen stehe. Ein diskreter Kniegelenkserguss sei keine Indikation für eine stationäre Hospitalisation. Pneumonien seien meist infektiöser Genese; in diesem Fall werde auch eine Autoimmunerkrankung dis kutiert. Eine solche sei jedoch ebenfalls ein Krankheitsgeschehen ohne überwie gend wahrscheinlichen Zusammenhang mit unfallbedingten Schädigungen ( Urk. 9/III/331 S. 2).
E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 3.3.1 Mit Schreiben zuhanden des Beschwerdeführers vom 2 0. August 2018 stufte Dr. C.___ vom A.___ die kreisärztliche Beurteilung als korrekt ein. Weder die kryptogen e organisierende Lungenentzündung noch die durch Kalziumpyrophosphatkristalle verursachte Gelenksentzündung im rechten Knie hätten etwas mit dem Unfall vom 3. Juni 1980 zu tun. Es sei somit klar, dass nicht die Suva, sondern die Krankenkasse für die Behandlungskosten aufkommen müsse ( Urk. 9/III/346).
E. 3.3.2 An dieser Schlussfolgerung hielt Dr. C.___ auch in einem weiteren Schreiben vom 1 3. September 2018 fest. Ergänzend wies er betreffend die kryptogene orga nisierende Pneumonie darauf hin, dass es keine Hinweise für Infekte als auslö sende Mechanismen gebe. I n Bezug auf die Kniebeschwerden führte Dr. C.___ aus , dass Voroperationen möglicherweise ein Risiko für die sp äter aufgetretenen Entzündungen, welche als chondrokalzinose -bedingt interpretiert worden seien, bilden könnten. Eine Chondrokalzinose sei eine Kristallentzündung, welche vor allem im Knie entstehe und sich auch mit Ablagerungen im Meniskus präsentiere. Genau solche Ablagerungen seien im Röntgenbild sichtbar, weswegen die Wahr scheinlichkeit einer Chondrokalzinose sehr hoch sei. Solche Gelenksentzündun gen kämen jedoch auch ohne vorgängige Operationen häufig vor ( Urk. 9/III/348).
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kostengut sprache für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im A.___ vom 4. bis 1 2. Juni 2018 erteilt hat. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 29. Au gust 2018, welcher sie vollen Beweiswert zuerkannte ( Urk. 2 S. 8). Der Kreisarzt gelangte zum Schluss, dass der stationäre Klinikaufenthalt nicht durch Unfallfol gen indiziert gewesen sei, sondern hauptsächlich zwecks Behandlung der kryp togenen organisierenden Pneumonie stattgefunden habe , welche eine Erkrankung der Lunge darstelle und nicht mit einem früheren Infektgeschehen in Verbindung gebracht werden könne. Zur Nebendiagnose einer Kristallarthritis im rechten Knie merk te er an, dass es sich dabei um eine Stoffwechselerkrankung mit rezidivierenden Entzündungsschüben handle. Auch diesbezüglich verneinte er einen kau salen Zusammenhang zum Unfall vom 3. Juni 1980 beziehungsweise der im späteren Behandlungsverlauf aufgetretenen Sepsis mit Endokarditis (Urk. 9/III/ 340 S. 3).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass Dr. B.___ nicht sämt liche entscheidrelevanten Vorakten in seine Beurteilung einbezogen habe (Urk. 1). Soweit er dabei auf den Bericht des A.___ vom 1 3. Juli 2016 hinweist ( Urk. 3/2 = Urk. 9/III/319), geht aus der kreisärztlichen Stellungnahme vom 2 9. August 2018 he rvor, dass diesem Dokument im Rahmen der Beurteilung Rechnung getragen wurde ( Urk. 9/III/340 S. 1 f. und S. 3). Der Bericht enthält ausserdem keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, an der kreisärztlichen Beurteilung Zweifel zu wecken. Gleiches gilt für das von Dr. D.___ am 1 3. März 2019 unterzeichnete Dokument, welches zwei Einträge vom 3 1. Oktober und 4. November 2002 umfasst ( Urk. 3/1). Soweit ersichtlich ist dieses zwar im Dossier der Beschwerdegegnerin nicht enthalten und lag folglich auch Dr. B.___ nicht vor. Es erschliesst sich jedoch nicht, inwiefern die im Vergleich zur kreisärztlichen Stellungnahme beinahe 16 Jahre zurückliegenden Einträge Rückschlüsse auf die vorliegend entscheidende Frage der Kausalität ermöglichen sollen. Es mag wie der Bes chwerdeführer betont ( Urk. 1 S. 2)
zutreffen , dass bereits damals eine «massivste sagitale Instabilität» am rechten Kniegelenk festgestellt werden konnte. Dies ändert indes nichts daran, dass die anlässlich des stationären Klinik aufenthaltes im Jahr 2018 diagnostizierte Kristallarthritis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 3. Juni 1980 zurückzuführen ist, da es sich um eine Stoffwechselerkrankung mit rezidivierenden Krankheitsschüben handelt. Es besteht daher auch in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, die einleuchtenden medizinischen Ausführungen von Dr. B.___ , welche mit den jeni gen des behandelnden Arzt es Dr. C.___
ü bereinstimmen ( Urk. 9/III/346, 9/III/348) , in Frage zu stellen. Hervorzuheben bleibt, dass von kreisärztlicher Seite bereits im Rahmen einer Stellungnahme vom 3 1. August 2012 festgehalten wor den war, dass eine mit Fieber einhergehende chronisch rezidivierende Kris tallgonarthritis nicht unfallkausal, sondern eine Stoffwechselkrankheit sei ( Urk. 9/III/302).
Gesamthaft fehlt es somit an Indizien, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 9. August 2018 begründen , weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Der Vollständigkeit halber bleibt zu betonen, dass eine Aktenbeurteilung ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zulässig war, da ein lückenloser Befund vorlag und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E.
E. 5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungs interne Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 9. August 2018 abgestellt. Mit überw ie gender Wahrscheinlichkeit sind die vom 4. bis 1 2. Juni 2018 im A.___ behandelten gesundheitlichen Beschwerden nicht kausal auf das Unfallereignis vom 3. Juni 1980 zurückzuführen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang verneint .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2019 ( Urk.
2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00085
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 3 0. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1962, absolvierte seit dem 1. April 1979 beim Unternehmen Y.___ , Z.___ , eine Lehre zum Fahr- und Motorradmechaniker und war gestützt auf dieses Arbeitsverhält nis bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 9/I/1, 9/I/25). Am 3. Juni 1980 stolperte er beim Hinaufgehen einer Treppe und verletz t e s ich dabei am rechten Knie (Urk. 9/I/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 9/I/3). 1.2
Aufgrund rechtsseitiger Kniebeschwerden wurde der Suva am 2 6. Juni 1981 ein Rückfall gemeldet ( Urk. 9/I/9). Am 1 2. August 1981 wurde der Versicherte ope rativ versorgt ( Urk. 9/I/14). Mit Verfügung vom 2. Juli 1982 sprach ihm die Suva für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 3. Juni 1980 ab dem 1 6. Mai 1982 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 33.33 % zu ( Urk. 9/I/34). 1.3
In den nachfolgenden Jahren wurden der Suva mehrere Rückfälle gemeldet, wobei sie jeweils ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 9/I/38, 9/I/69, 9/I/86 und 9/I/90) und den Rentenanspruch unverändert auf der Basis einer Erwerbsun fähigkeit von 33.33 % bejahte ( Urk. 9/I/62, 9/I/72 und 9/I/132). 1.4
Im Rahmen der Beurteilung einer weiteren Rückfallmeldung vom 1 0. September 1997 das rechte Knie betreffend ( Urk. 9/II/138) klärte die Suva ab, ob eine zwi schenzeitlich aufgetretene Endokarditis als Unfallfolge anerkannt werden könne. Mit Schreiben vom 1 4. Mai 1998 teilte sie dem Versicherten mit, dass das auf einer Endokarditis beruhende Aortenvitium mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit die Folge eines 1984 nach einer unfallbedingten Operation aufgetretenen Wundinfektes sei und daher sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Behandlungskosten zu ihren Lasten gingen ( Urk. 9/II/172). Mit Ver fügung vom 2 1. Oktober 1998 erhöhte die Suva die dem Versicherten ausgerich tete Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 199 8. Zudem sprach sie ihm eine Integritätsent schädigung für eine Einbusse von 15 %
von Fr. 10'440.-- zu ( Urk. 9/II/187). Dies wurde sowohl mit Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 1999 ( Urk. 9/II/197) als auch mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. Juli 2000 (UV.1999.00091) bestätigt. 1.5
Infolge einer Verschlechterung d es Gesundheitszustandes richtete die Suva dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2005 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 %
eine Invalidenrente aus. Ferner sprach sie ihm eine weitere Integri tätsentschädigung für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 25 %
im Betrag von Fr. 17'400.-- zu (Verfügung vom 20. November 2006; Urk. 9/III/271). 1.6
Im weiteren Verlauf kam die Suva in den Jahren 2007 und 2012 bei zwei weiteren Rückfällen für die Behandlungskosten auf (vgl. Urk. 9/III/281, 9/III/311). Der Ren tenanspruch blieb unverändert . 1.7
Vom 4. bis 1 2. Juni 2018 war der Versicherte im A.___ hospitalisiert ( Urk. 9/III/324). Zur Klärung der Frage, ob dieser K linik aufenthalt zumindest teil weise auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1980 zurückgeführt und dafür Kosten gutsprache erteilt werden könne, legte die Suva das Dossier
dem Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor (Stellung nahme vom 1 8. Juli 2018; Urk. 9/III/331). In der Folge teilte sie dem Versicherten am 2 0. Juli 2018 telefonisch mit, dass die Kosten für den Spitalaufenthalt nicht übernommen werden könnten, womit sich dieser nicht einverstanden erklärte ( Urk. 9/III/332). Am 2 4. Juli 2018 erliess die Suva eine ihre Leistungspflicht verneinende Verfügung ( Urk. 9/III/333), welche vom Versicherten sowie dessen Krankenversicherer mit Einsprache angefochten wurde ( Urk. 9/III/335, 9/III/337). Daraufhin holte die Suva erneut bei Dr. B.___ eine kreisärztliche Beurteilung ein, welche am 2 9. Au gust 2018 vorgelegt wurde (Urk. 9/III/340). Unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Arztes des A.___ vom 2 0. August 2018 ( Urk. 9/III/346) äusserte sich der Versicherte am 8. September 2018 nochmals schriftlich zur Sache ( Urk. 9/III/345). Am 1 7. September 2018 liess er der Suva erneut ein Schreiben des behandelnden Arztes zukommen ( Urk. 9/III/348). Der Krankenversicherer zog die von ihm erhobene Einsprache mit Eingabe vom 1 7. August 2018 zurück ( Urk. 9/III/350). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2019 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2 = Urk. 9/III/356). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 9. März 2019 unter Beilage medizini scher Unterlagen ( Urk. 3/1 f.) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefoch tene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Juni 1980 ereignet; Rückfälle stel len keine neuen Unfälle dar (BGE 118 V 243 E. 2c mit Hinweisen).
Folglich sind die vor dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anwendbar und in dieser Fassung zu zitieren . 1.2 1.2.1
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.2.2
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwi schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Ent scheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2019 hielt die Beschwerde gegnerin zusammengefasst fest, dass das Dossier im Rahmen des Einsprachever fahrens dem Kreisarzt Dr. B.___ zur Beurteilung vorgelegt worden sei. Auf dessen Beurteilung vom 2 9. August 2018 könne abgestellt werden. Darin sei überzeu gend dargelegt worden , dass die chronisch rezidivierende Kristallarthritis am rechten Knie sowie die cryptogene organisierende Pneumonie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 1980 stünden und die Hospitalisation im A.___ vom 4. bis 1 2. Juni 2018 wegen eines Krankheitsgeschehens erfolgt sei. Eine davon abwei chende ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor. Namentlich habe der behandelnde Chefa rzt des A.___ , Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 2 0. August 2018 und Schreiben vom 1 3. September 2018 die kreisärztliche Beurteilung als korrekt bezeichnet. Folglich bestehe kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Mangels Nachweis es eines natürli chen Kausalzusammenhangs habe die Suva ihre Leistungspflicht zu Recht verneint ( Urk. 2 S. 7 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 29. März 2019 ( Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle entscheidrelevanten
medizinischen Akten berücksichtigt habe. Dabei handle es sich einerseits um ärztliche Feststellungen von Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 3 1. Oktober und 4. November 2002, welcher damals insbeson dere eine massivste sagitale Instabilität des rechten Kniegelenks erkannt habe (Urk. 3/1). Andererseits sei dem Bericht des A.___ vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 3/2) bei der Entscheidfindung nicht Rechnung getragen worden. Durch eine Rückwei sung an die Beschwerdegegnerin sei dieser Gelegenheit zu geben, die genannten Dokumente im Rahmen einer erneuten Beurteilung zu berücksich tigen , wodurch ein anderer Entscheid zu erwarten sei. 3. 3.1
Vom 4. bis 1 2. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im A.___ stati onär behan delt. Nebst einer k ryptogenen organisierenden Pneumonie wurden im Austritts bericht vom 1 2. Juni 2018 insbesondere eine chronisch rezidivierende Kristall arthritis im rechten Knie sowie ein schweres kombiniertes Aortenklappen vitium diagnostiziert ( Urk. 9/III/324). 3.2 3.2.1
Mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 1 8. Juli 2018 gelangte Dr. B.___ zur Auf fassung, dass der Krankenhausaufenthalt aufgr und einer Pneumonie erfolgt sei und nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit den unfallbedingten Gesundheitsschädigungen stehe. Ein diskreter Kniegelenkserguss sei keine Indikation für eine stationäre Hospitalisation. Pneumonien seien meist infektiöser Genese; in diesem Fall werde auch eine Autoimmunerkrankung dis kutiert. Eine solche sei jedoch ebenfalls ein Krankheitsgeschehen ohne überwie gend wahrscheinlichen Zusammenhang mit unfallbedingten Schädigungen ( Urk. 9/III/331 S. 2). 3.2.2
In seiner au sführlichen Stellungnahme vom 2 9. August 2018 hielt Dr. B.___ sodann fest, aus der Anamnese gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach einer Kreuzbandrekonstruktion im Jahr 1984 eine Sepsis mit Endokarditis ent wickelt habe, worauf sich ein kombiniertes Aortenvitium ausgebildet habe. Der stationäre Aufenthalt vom 4. bis 1 2. Juni 2018 sei, wie dem Austrittsbericht des A.___ entnommen werden könne, au fgrund der Hauptdiagnose einer k ryptogenen organisierenden Pneumonie und der Nebendiagnose einer chronisch rezidivierenden Kristallarthritis im rechten Knie erfolgt, nicht jedoch wegen einer unfallbedingten Gonarthrose.
Der eigentliche Grund für die Hospitalisation sei somit die kryptogene organisie rende Pneumonie gewesen. Bei dieser handle es sich um eine idiopathische Erkrankung, bei der Alveolargänge und Alveolen der Lunge mit Granulationsge webe angefüllt seien, worauf in den benachbarten Alveolen eine chronische Ent zündung auftrete. Es sei eine Form der idiopathischen interstitiellen Pneumonie, welche Männer und Frauen gleichermassen betreffe und normalerweise in einem Alter zwischen 40 und 60 Jahren auftrete. Meist entwickle sich die Krankheit im Verlauf weniger Wochen ; die Diagnose werde in der Regel nach sechs bis zehn Wochen gestellt. Diese rezidiviere bei bis zu 50 % der Patienten. Die Therapie erfolge durch Kortikosteroide , die auch anlässlich der stationären Hospitalisation eingesetzt worden seien, nachdem die Antibiotika keinen Erfolg gebracht hätten. Bei der kryptogenen organisierenden Pneumonie handle es sich ausschliesslich um eine Krankheit der Lunge. Eine Unfallkausalität bestehe nicht, auch nicht im Hinblick auf ein früheres Infektgeschehen . Die Kristallarthritis sei ebenfalls nicht unfallbedingt, sondern entspreche einer Stoffwechselerkrankung mit rezidivie renden Ent zündungsschüben.
Gesamthaft sei der stationäre Klinikaufenthalt somit aufgrund eines Krankheitsgeschehens erfolgt und nicht unfallbedingt indi ziert gewesen (Urk. 9/III/340 S. 2 f.). 3.3 3.3.1
Mit Schreiben zuhanden des Beschwerdeführers vom 2 0. August 2018 stufte Dr. C.___ vom A.___ die kreisärztliche Beurteilung als korrekt ein. Weder die kryptogen e organisierende Lungenentzündung noch die durch Kalziumpyrophosphatkristalle verursachte Gelenksentzündung im rechten Knie hätten etwas mit dem Unfall vom 3. Juni 1980 zu tun. Es sei somit klar, dass nicht die Suva, sondern die Krankenkasse für die Behandlungskosten aufkommen müsse ( Urk. 9/III/346). 3.3.2
An dieser Schlussfolgerung hielt Dr. C.___ auch in einem weiteren Schreiben vom 1 3. September 2018 fest. Ergänzend wies er betreffend die kryptogene orga nisierende Pneumonie darauf hin, dass es keine Hinweise für Infekte als auslö sende Mechanismen gebe. I n Bezug auf die Kniebeschwerden führte Dr. C.___ aus , dass Voroperationen möglicherweise ein Risiko für die sp äter aufgetretenen Entzündungen, welche als chondrokalzinose -bedingt interpretiert worden seien, bilden könnten. Eine Chondrokalzinose sei eine Kristallentzündung, welche vor allem im Knie entstehe und sich auch mit Ablagerungen im Meniskus präsentiere. Genau solche Ablagerungen seien im Röntgenbild sichtbar, weswegen die Wahr scheinlichkeit einer Chondrokalzinose sehr hoch sei. Solche Gelenksentzündun gen kämen jedoch auch ohne vorgängige Operationen häufig vor ( Urk. 9/III/348). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kostengut sprache für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im A.___ vom 4. bis 1 2. Juni 2018 erteilt hat. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 29. Au gust 2018, welcher sie vollen Beweiswert zuerkannte ( Urk. 2 S. 8). Der Kreisarzt gelangte zum Schluss, dass der stationäre Klinikaufenthalt nicht durch Unfallfol gen indiziert gewesen sei, sondern hauptsächlich zwecks Behandlung der kryp togenen organisierenden Pneumonie stattgefunden habe , welche eine Erkrankung der Lunge darstelle und nicht mit einem früheren Infektgeschehen in Verbindung gebracht werden könne. Zur Nebendiagnose einer Kristallarthritis im rechten Knie merk te er an, dass es sich dabei um eine Stoffwechselerkrankung mit rezidivierenden Entzündungsschüben handle. Auch diesbezüglich verneinte er einen kau salen Zusammenhang zum Unfall vom 3. Juni 1980 beziehungsweise der im späteren Behandlungsverlauf aufgetretenen Sepsis mit Endokarditis (Urk. 9/III/ 340 S. 3). 4.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass Dr. B.___ nicht sämt liche entscheidrelevanten Vorakten in seine Beurteilung einbezogen habe (Urk. 1). Soweit er dabei auf den Bericht des A.___ vom 1 3. Juli 2016 hinweist ( Urk. 3/2 = Urk. 9/III/319), geht aus der kreisärztlichen Stellungnahme vom 2 9. August 2018 he rvor, dass diesem Dokument im Rahmen der Beurteilung Rechnung getragen wurde ( Urk. 9/III/340 S. 1 f. und S. 3). Der Bericht enthält ausserdem keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, an der kreisärztlichen Beurteilung Zweifel zu wecken. Gleiches gilt für das von Dr. D.___ am 1 3. März 2019 unterzeichnete Dokument, welches zwei Einträge vom 3 1. Oktober und 4. November 2002 umfasst ( Urk. 3/1). Soweit ersichtlich ist dieses zwar im Dossier der Beschwerdegegnerin nicht enthalten und lag folglich auch Dr. B.___ nicht vor. Es erschliesst sich jedoch nicht, inwiefern die im Vergleich zur kreisärztlichen Stellungnahme beinahe 16 Jahre zurückliegenden Einträge Rückschlüsse auf die vorliegend entscheidende Frage der Kausalität ermöglichen sollen. Es mag wie der Bes chwerdeführer betont ( Urk. 1 S. 2)
zutreffen , dass bereits damals eine «massivste sagitale Instabilität» am rechten Kniegelenk festgestellt werden konnte. Dies ändert indes nichts daran, dass die anlässlich des stationären Klinik aufenthaltes im Jahr 2018 diagnostizierte Kristallarthritis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 3. Juni 1980 zurückzuführen ist, da es sich um eine Stoffwechselerkrankung mit rezidivierenden Krankheitsschüben handelt. Es besteht daher auch in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, die einleuchtenden medizinischen Ausführungen von Dr. B.___ , welche mit den jeni gen des behandelnden Arzt es Dr. C.___
ü bereinstimmen ( Urk. 9/III/346, 9/III/348) , in Frage zu stellen. Hervorzuheben bleibt, dass von kreisärztlicher Seite bereits im Rahmen einer Stellungnahme vom 3 1. August 2012 festgehalten wor den war, dass eine mit Fieber einhergehende chronisch rezidivierende Kris tallgonarthritis nicht unfallkausal, sondern eine Stoffwechselkrankheit sei ( Urk. 9/III/302).
Gesamthaft fehlt es somit an Indizien, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 9. August 2018 begründen , weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Der Vollständigkeit halber bleibt zu betonen, dass eine Aktenbeurteilung ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zulässig war, da ein lückenloser Befund vorlag und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungs interne Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 9. August 2018 abgestellt. Mit überw ie gender Wahrscheinlichkeit sind die vom 4. bis 1 2. Juni 2018 im A.___ behandelten gesundheitlichen Beschwerden nicht kausal auf das Unfallereignis vom 3. Juni 1980 zurückzuführen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang verneint .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2019 ( Urk.
2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch