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UV.2019.00058

Prämiennachzahlungsverfügung vom Arbeitnehmer angefochten; strittiges Beitragsstatut

Zürich SozVersG · 2020-04-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ meldete sich am 3. Februar 2016 (Eingangsdatum) bei der Suva unte r dem Firmennamen Y.___ zur Betriebserfassung und Versicherungsunterst ellung in der Branche Bau ab 8. Februar 2016 an ( Urk. 10/ 1- 2). Die Betriebstätigkeit umschrieb er als Beratung, Kalkulation, Aus mass, Baucontrolling und aktive Bauarbeiten. Zur Prüfung der sozialversiche rungsrechtlichen Stellung ersuchte die Suva den Gesuchsteller um weitere Unter lage n (Schreiben vom 1 4. März 2016 [ Urk. 10/3 ] ) . Mit Eingabe vom 1 8. April 2016 ( Urk. 10/5) gab X.___ weitere Auskünfte (S. 1-4) und reichte verschie dene Rechnungen (S. 5-14) und Offerten (S. 15-26 ) sowie die Versicherungsaus weise für die Erwerbsausfallversicherung (S. 27-29) und eine Offerte Haftpflicht versicherung (S. 30-3 3 ) ein. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ( Urk. 10/6) teilte die Suva X.___ mit, dass sie seine Tätigkeit als Berater/Kalkulator als un selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziere, wogegen sich dieser mit Schreiben vom 2 3. September 2016 wandte und weitere Unterlagen auflegte ( Urk. 10/7). Mit Schreiben vom 1 0. November 2016 ( Urk. 10/8) stellte sich die Suva auf den Standpunkt, sie gehe nunmehr von einem Doppelstatus aus , wonach er für Tätig keiten im Bereich Beratungen/Kalkulation für Abbruch - arbeiten als Selbständiger werbender (vgl. auch Betriebserfassung, Urk. 10/9) , für wie ein Arbe itnehmer für ander e Betrie be im Baugewerbe oder als Unterakkordant oder für einen Personal ausleihbetrieb durchgeführte Arbeiten jedoch als Unselbständigerwerbender gelte und über den Arbeitgeber bei der AHV und der Suva versichert sei. Dieses Schrei ben sandte die Suva in Kopie auch an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , und an Z.___, Hoch- und Tiefbau . Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2018 unterstellte die Suva X.___ für den gesamten Betrieb de r obligatorischen Unfallversicherung mit Beginn 3. April 2018 ( Urk. 10/13). 2.

Anlässlich einer im Betrieb von Z.___ , Hoch- und Tiefbau, durchgeführten Betriebsrevision der Periode 2013 bis 2017 rechnete der Suva-Revisor unter anderem für X.___ die Lohnsumme von Fr.

25'690.-- für das Jahr 2014 und die Lohnsumme von Fr. 87'173.-- für das Jahr 2016 auf ( Urk. 10/17/ 3- 4). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 ( Urk. 10/19) eröffnete die Suva X.___ die gegenüber der Arbeitgeberfirma Z.___ am 2. Oktober 2018 erhobene Prämienrechnung. Gegen die Nacherfassung für das Jahr 2016 wandte sich X.___ mit Email vom 2 8. Oktober 2018 ( Urk. 10/17/1), was er auf telefonische Rückfrage als Einsprache verstanden ha ben wollte. Mit Schreiben vom 4. November 2018, eingegangen am 6. November 2018, reicht e X.___ der Suva ein mit « Einsprache betreffend Betriebsre vision der Suva » betiteltes Schreiben ein ( Urk. 10/18) samt diverser Beilagen, un ter anderem eine r Jahresabrechnung 2015 zur Lohndeklaration des Sozialversi cherungszentrums Thurgau, Ausgleichskasse, adressiert an Z.___ ( Urk. 10/18/5) sowie die an ihn ( X.___ ) adressierte Verfügung Akontobeiträge für Selbständigerwerbende

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für das Beitragsjahr 2016 ( Urk. 10/18/9). Die Suva ersuchte X.___ nachfolgend darum, verschiedene Geschäftsunter lagen einzureichen und Auskünfte zu geben ( Urk. 10/21 , Urk. 10/23 ) , was dieser am 9. und 2 4. Dezember 2018 unter Ergänzung seiner Einsprache elektronisch tat ( Urk. 10/22, Urk. 10/26). Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 wies die Suva die Einsprache von X.___ gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2019 ab ( Urk. 10/28 = Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob X.___ am 4. März 2019 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf Ge richtsgebühren zu verzichten ( Urk. 1; vgl. auch die i n nert Nachfrist verbesserte Eingabe vom 1 9. März 2019 [Posts tempel] ,

Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2019 beantragte die Suva Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahre 2016 von Z.___ , Hoch- und Tiefbau (im Folgenden kurz: Firma Z.___ ) an den Be schwerdeführer ausbezahlten Entschädigungen als unselbständiges Erwerbsein kommen zu qualifizieren sind.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber vom Streit über die Qualifikation der Erwerbs einkommen und damit über die Versicherteneigenschaft ebenfalls betroffen, weil er gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Art. 91 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) den gesamten Prämienbetrag schuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2018 vom 8. August 2019 E. 5.2.5) .

Laut Sach verhaltsdarstellung im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 hat der als Ar beitgeber angesprochene Z.___ gegen die Nacherfassung der als un selbständiges Erwerbseinkommen qualifizierten, an den Beschwerdeführer ausbe zahlten Entschädigungen keine Einsprache erhoben. Aus diesem Grund wurde auf eine Beiladung verzichtet. Es ist ihm jedoch eine Ausfertigung dieses Urteils zu zustellen. 2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Grundsätze, Merkmale und Kriterien , nach denen die sozialversicherungsrechtliche Stellung einer Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig beurteilt wird, zutreffend dargelegt ( Urk. 2 Ziffer. 2.2 bis Zif fer 2.5). Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen werden. Richtig ist auch, d ass, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, grundsätzlich für jede Tätigkeit die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation gesondert zu prüfen ist, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 172). Dass der Beschwerdeführer von der Be schwerdegegnerin für gewisse Teile seines Betriebes und mit Unterstellungsver fügung vom 2 3. Apr il 2018 für den ganzen Betrieb mit Wirkung ab 3. April 2018 als Selbständigerwerbender anerkannt wurde ( Urk. 10/13 und Urk. 10/8 ), wie auch von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, (vgl. Urk. 10/ 18 /9) , steht der eigenständigen Qualifikation der für die Firma Z.___

ausgeführten Tätigkeiten (aus dem Jahre 2016) nicht entgegen (vgl. AHI-Praxis 1995 136). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer legt e mit Einspracheergänzung en vom 9. u nd 24. Dezem ber 2018 (Urk. 10/22 , Urk. 10/26) seine Tätigkeiten für die

Firma

Z.___ im Jahre 2016 detailliert dar. Danach handelte es sich um im Stundenans atz entschädigte Aushub- und Abbruch arbeiten ( Urk. 10/22/12-13, Urk. 10/22/17-20 ,

Urk. 10/22/24-25), ebenfalls nach Zeit entschädigte Kalkulations- und Ausmass arbeiten ( Urk. 10/22/14-16,

Urk. 10/22/21-23 , Urk. 10/22/30-31 ), über die F irma Z.___

in Rechnung gestellte

Baggerarbeiten für vom Beschwerdeführer

akqui rierte Kunden

( Urk. 10/22/27, Urk. 10/22/29) und darauf entfallende Provisions zah lungen, welche sich nach den vermittelten Auftragsvolumen richteten (vgl. Urk. 10/22/26 und Urk. 10/22/28). Der Beschwerdeführer übte die Aushub- und Abbrucharbeiten mit Baggern und Maschinen der Firma Z.___ aus, wobei er ver einzelt zusätzliche Geräte zumietete und der Firma Z.___ verrechnet e . D er Be schwerdeführer

beschäftigte selber keine Arbeitnehmer (vgl. Urk. 10/26). 3.2

Damit ist für diese Tätigkeiten keine wesentliche eigene Betriebsstruktur mit ei genen kostspieligen Maschinen oder hohe n

Fixkosten dargetan. D er Beschwerde führer wurde (mit Ausnahme der Provisionszahlungen) im Stundenlohn gemäss Rapport entschädigt, und die Arbeiten wurden von ihm persönlich ausgeführt und den Bauherren/Architekten namens und durch die Firma Z.___ offeriert und in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer trat gegenüber der Bauherrschaft nicht als Vertragspartner auf. Damit fehlen sämtliche charakteristischen Merk male einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die vom Beschwerdeführer angeführ ten Fixkosten bzw. Investitionen, darunter Büromiete, Software und Versiche rungsprämien, vermögen daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer für andere Tätigkeiten als Selbständigerwerbender anerkannt wurde. Ausserdem zeugt der in der Erfolgsrechnung ( Urk. 10/22/5ff.) ausgewiesen e Betriebsaufwand von keinen erheblichen Fixkosten.

Was die Provisionszahlungen bet rifft , ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer nach Lage der Akten zwar kein Konkurrenzverbot traf, er also auch für andere Baufirmen Aufträge hätte vermitteln können, auf Provisionsbasis entschädigte Agenten jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig zu den Unselbständigerwerbenden gerechnet werden, es sei denn, es lägen besondere , hier jedoch nicht anzutreffende Umstände vor, unter anderem eigene Geschäfts räumlichkeiten und Angestellte (vgl. Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesge richts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung , 3. Aufl. 2012, Art. 5 Rz . 25f.) . Hier kommt ausserdem hinzu, dass die Werkaufträge gleichzeitig namens der Firma Z.___ durch den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ausgeführt wurden, daher eine besonders nahe Beziehung zu seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bestand. 3.3

Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im Jahre 2016 für Z.___ ausgeübten Tätigkeiten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind , weshalb der Beschwer deführer diesbezüglich als Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin unterstellt und d er Arbeitgeber auf den Entschädigungen die Prämien für Berufs- und Nichtbe rufsunfälle abzuführen hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheent scheid vom 5. Februar 2019 als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Z.___ , Hoch- und Tiefbau - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 2). Die Betriebstätigkeit umschrieb er als Beratung, Kalkulation, Aus mass, Baucontrolling und aktive Bauarbeiten. Zur Prüfung der sozialversiche rungsrechtlichen Stellung ersuchte die Suva den Gesuchsteller um weitere Unter lage n (Schreiben vom 1 4. März 2016 [ Urk. 10/3 ] ) . Mit Eingabe vom 1 8. April 2016 ( Urk. 10/5) gab X.___ weitere Auskünfte (S. 1-4) und reichte verschie dene Rechnungen (S. 5-14) und Offerten (S. 15-26 ) sowie die Versicherungsaus weise für die Erwerbsausfallversicherung (S. 27-29) und eine Offerte Haftpflicht versicherung (S. 30-3

E. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) den gesamten Prämienbetrag schuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2018 vom 8. August 2019 E. 5.2.5) .

Laut Sach verhaltsdarstellung im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 hat der als Ar beitgeber angesprochene Z.___ gegen die Nacherfassung der als un selbständiges Erwerbseinkommen qualifizierten, an den Beschwerdeführer ausbe zahlten Entschädigungen keine Einsprache erhoben. Aus diesem Grund wurde auf eine Beiladung verzichtet. Es ist ihm jedoch eine Ausfertigung dieses Urteils zu zustellen. 2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Grundsätze, Merkmale und Kriterien , nach denen die sozialversicherungsrechtliche Stellung einer Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig beurteilt wird, zutreffend dargelegt ( Urk. 2 Ziffer. 2.2 bis Zif fer 2.5). Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen werden. Richtig ist auch, d ass, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, grundsätzlich für jede Tätigkeit die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation gesondert zu prüfen ist, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 172). Dass der Beschwerdeführer von der Be schwerdegegnerin für gewisse Teile seines Betriebes und mit Unterstellungsver fügung vom 2 3. Apr il 2018 für den ganzen Betrieb mit Wirkung ab 3. April 2018 als Selbständigerwerbender anerkannt wurde ( Urk. 10/13 und Urk. 10/8 ), wie auch von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, (vgl. Urk. 10/ 18 /9) , steht der eigenständigen Qualifikation der für die Firma Z.___

ausgeführten Tätigkeiten (aus dem Jahre 2016) nicht entgegen (vgl. AHI-Praxis 1995 136).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer legt e mit Einspracheergänzung en vom 9. u nd 24. Dezem ber 2018 (Urk. 10/22 , Urk. 10/26) seine Tätigkeiten für die

Firma

Z.___ im Jahre 2016 detailliert dar. Danach handelte es sich um im Stundenans atz entschädigte Aushub- und Abbruch arbeiten ( Urk. 10/22/12-13, Urk. 10/22/17-20 ,

Urk. 10/22/24-25), ebenfalls nach Zeit entschädigte Kalkulations- und Ausmass arbeiten ( Urk. 10/22/14-16,

Urk. 10/22/21-23 , Urk. 10/22/30-31 ), über die F irma Z.___

in Rechnung gestellte

Baggerarbeiten für vom Beschwerdeführer

akqui rierte Kunden

( Urk. 10/22/27, Urk. 10/22/29) und darauf entfallende Provisions zah lungen, welche sich nach den vermittelten Auftragsvolumen richteten (vgl. Urk. 10/22/26 und Urk. 10/22/28). Der Beschwerdeführer übte die Aushub- und Abbrucharbeiten mit Baggern und Maschinen der Firma Z.___ aus, wobei er ver einzelt zusätzliche Geräte zumietete und der Firma Z.___ verrechnet e . D er Be schwerdeführer

beschäftigte selber keine Arbeitnehmer (vgl. Urk. 10/26).

E. 3.2 Damit ist für diese Tätigkeiten keine wesentliche eigene Betriebsstruktur mit ei genen kostspieligen Maschinen oder hohe n

Fixkosten dargetan. D er Beschwerde führer wurde (mit Ausnahme der Provisionszahlungen) im Stundenlohn gemäss Rapport entschädigt, und die Arbeiten wurden von ihm persönlich ausgeführt und den Bauherren/Architekten namens und durch die Firma Z.___ offeriert und in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer trat gegenüber der Bauherrschaft nicht als Vertragspartner auf. Damit fehlen sämtliche charakteristischen Merk male einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die vom Beschwerdeführer angeführ ten Fixkosten bzw. Investitionen, darunter Büromiete, Software und Versiche rungsprämien, vermögen daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer für andere Tätigkeiten als Selbständigerwerbender anerkannt wurde. Ausserdem zeugt der in der Erfolgsrechnung ( Urk. 10/22/5ff.) ausgewiesen e Betriebsaufwand von keinen erheblichen Fixkosten.

Was die Provisionszahlungen bet rifft , ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer nach Lage der Akten zwar kein Konkurrenzverbot traf, er also auch für andere Baufirmen Aufträge hätte vermitteln können, auf Provisionsbasis entschädigte Agenten jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig zu den Unselbständigerwerbenden gerechnet werden, es sei denn, es lägen besondere , hier jedoch nicht anzutreffende Umstände vor, unter anderem eigene Geschäfts räumlichkeiten und Angestellte (vgl. Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesge richts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung , 3. Aufl. 2012, Art.

E. 3.3 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im Jahre 2016 für Z.___ ausgeübten Tätigkeiten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind , weshalb der Beschwer deführer diesbezüglich als Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin unterstellt und d er Arbeitgeber auf den Entschädigungen die Prämien für Berufs- und Nichtbe rufsunfälle abzuführen hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheent scheid vom 5. Februar 2019 als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Z.___ , Hoch- und Tiefbau - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 5 Rz . 25f.) . Hier kommt ausserdem hinzu, dass die Werkaufträge gleichzeitig namens der Firma Z.___ durch den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ausgeführt wurden, daher eine besonders nahe Beziehung zu seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bestand.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00058

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 7. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ meldete sich am 3. Februar 2016 (Eingangsdatum) bei der Suva unte r dem Firmennamen Y.___ zur Betriebserfassung und Versicherungsunterst ellung in der Branche Bau ab 8. Februar 2016 an ( Urk. 10/ 1- 2). Die Betriebstätigkeit umschrieb er als Beratung, Kalkulation, Aus mass, Baucontrolling und aktive Bauarbeiten. Zur Prüfung der sozialversiche rungsrechtlichen Stellung ersuchte die Suva den Gesuchsteller um weitere Unter lage n (Schreiben vom 1 4. März 2016 [ Urk. 10/3 ] ) . Mit Eingabe vom 1 8. April 2016 ( Urk. 10/5) gab X.___ weitere Auskünfte (S. 1-4) und reichte verschie dene Rechnungen (S. 5-14) und Offerten (S. 15-26 ) sowie die Versicherungsaus weise für die Erwerbsausfallversicherung (S. 27-29) und eine Offerte Haftpflicht versicherung (S. 30-3 3 ) ein. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ( Urk. 10/6) teilte die Suva X.___ mit, dass sie seine Tätigkeit als Berater/Kalkulator als un selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziere, wogegen sich dieser mit Schreiben vom 2 3. September 2016 wandte und weitere Unterlagen auflegte ( Urk. 10/7). Mit Schreiben vom 1 0. November 2016 ( Urk. 10/8) stellte sich die Suva auf den Standpunkt, sie gehe nunmehr von einem Doppelstatus aus , wonach er für Tätig keiten im Bereich Beratungen/Kalkulation für Abbruch - arbeiten als Selbständiger werbender (vgl. auch Betriebserfassung, Urk. 10/9) , für wie ein Arbe itnehmer für ander e Betrie be im Baugewerbe oder als Unterakkordant oder für einen Personal ausleihbetrieb durchgeführte Arbeiten jedoch als Unselbständigerwerbender gelte und über den Arbeitgeber bei der AHV und der Suva versichert sei. Dieses Schrei ben sandte die Suva in Kopie auch an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , und an Z.___, Hoch- und Tiefbau . Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2018 unterstellte die Suva X.___ für den gesamten Betrieb de r obligatorischen Unfallversicherung mit Beginn 3. April 2018 ( Urk. 10/13). 2.

Anlässlich einer im Betrieb von Z.___ , Hoch- und Tiefbau, durchgeführten Betriebsrevision der Periode 2013 bis 2017 rechnete der Suva-Revisor unter anderem für X.___ die Lohnsumme von Fr.

25'690.-- für das Jahr 2014 und die Lohnsumme von Fr. 87'173.-- für das Jahr 2016 auf ( Urk. 10/17/ 3- 4). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 ( Urk. 10/19) eröffnete die Suva X.___ die gegenüber der Arbeitgeberfirma Z.___ am 2. Oktober 2018 erhobene Prämienrechnung. Gegen die Nacherfassung für das Jahr 2016 wandte sich X.___ mit Email vom 2 8. Oktober 2018 ( Urk. 10/17/1), was er auf telefonische Rückfrage als Einsprache verstanden ha ben wollte. Mit Schreiben vom 4. November 2018, eingegangen am 6. November 2018, reicht e X.___ der Suva ein mit « Einsprache betreffend Betriebsre vision der Suva » betiteltes Schreiben ein ( Urk. 10/18) samt diverser Beilagen, un ter anderem eine r Jahresabrechnung 2015 zur Lohndeklaration des Sozialversi cherungszentrums Thurgau, Ausgleichskasse, adressiert an Z.___ ( Urk. 10/18/5) sowie die an ihn ( X.___ ) adressierte Verfügung Akontobeiträge für Selbständigerwerbende

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für das Beitragsjahr 2016 ( Urk. 10/18/9). Die Suva ersuchte X.___ nachfolgend darum, verschiedene Geschäftsunter lagen einzureichen und Auskünfte zu geben ( Urk. 10/21 , Urk. 10/23 ) , was dieser am 9. und 2 4. Dezember 2018 unter Ergänzung seiner Einsprache elektronisch tat ( Urk. 10/22, Urk. 10/26). Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 wies die Suva die Einsprache von X.___ gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2019 ab ( Urk. 10/28 = Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob X.___ am 4. März 2019 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf Ge richtsgebühren zu verzichten ( Urk. 1; vgl. auch die i n nert Nachfrist verbesserte Eingabe vom 1 9. März 2019 [Posts tempel] ,

Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2019 beantragte die Suva Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahre 2016 von Z.___ , Hoch- und Tiefbau (im Folgenden kurz: Firma Z.___ ) an den Be schwerdeführer ausbezahlten Entschädigungen als unselbständiges Erwerbsein kommen zu qualifizieren sind.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber vom Streit über die Qualifikation der Erwerbs einkommen und damit über die Versicherteneigenschaft ebenfalls betroffen, weil er gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Art. 91 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) den gesamten Prämienbetrag schuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2018 vom 8. August 2019 E. 5.2.5) .

Laut Sach verhaltsdarstellung im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 hat der als Ar beitgeber angesprochene Z.___ gegen die Nacherfassung der als un selbständiges Erwerbseinkommen qualifizierten, an den Beschwerdeführer ausbe zahlten Entschädigungen keine Einsprache erhoben. Aus diesem Grund wurde auf eine Beiladung verzichtet. Es ist ihm jedoch eine Ausfertigung dieses Urteils zu zustellen. 2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Grundsätze, Merkmale und Kriterien , nach denen die sozialversicherungsrechtliche Stellung einer Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig beurteilt wird, zutreffend dargelegt ( Urk. 2 Ziffer. 2.2 bis Zif fer 2.5). Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen werden. Richtig ist auch, d ass, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, grundsätzlich für jede Tätigkeit die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation gesondert zu prüfen ist, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 172). Dass der Beschwerdeführer von der Be schwerdegegnerin für gewisse Teile seines Betriebes und mit Unterstellungsver fügung vom 2 3. Apr il 2018 für den ganzen Betrieb mit Wirkung ab 3. April 2018 als Selbständigerwerbender anerkannt wurde ( Urk. 10/13 und Urk. 10/8 ), wie auch von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, (vgl. Urk. 10/ 18 /9) , steht der eigenständigen Qualifikation der für die Firma Z.___

ausgeführten Tätigkeiten (aus dem Jahre 2016) nicht entgegen (vgl. AHI-Praxis 1995 136). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer legt e mit Einspracheergänzung en vom 9. u nd 24. Dezem ber 2018 (Urk. 10/22 , Urk. 10/26) seine Tätigkeiten für die

Firma

Z.___ im Jahre 2016 detailliert dar. Danach handelte es sich um im Stundenans atz entschädigte Aushub- und Abbruch arbeiten ( Urk. 10/22/12-13, Urk. 10/22/17-20 ,

Urk. 10/22/24-25), ebenfalls nach Zeit entschädigte Kalkulations- und Ausmass arbeiten ( Urk. 10/22/14-16,

Urk. 10/22/21-23 , Urk. 10/22/30-31 ), über die F irma Z.___

in Rechnung gestellte

Baggerarbeiten für vom Beschwerdeführer

akqui rierte Kunden

( Urk. 10/22/27, Urk. 10/22/29) und darauf entfallende Provisions zah lungen, welche sich nach den vermittelten Auftragsvolumen richteten (vgl. Urk. 10/22/26 und Urk. 10/22/28). Der Beschwerdeführer übte die Aushub- und Abbrucharbeiten mit Baggern und Maschinen der Firma Z.___ aus, wobei er ver einzelt zusätzliche Geräte zumietete und der Firma Z.___ verrechnet e . D er Be schwerdeführer

beschäftigte selber keine Arbeitnehmer (vgl. Urk. 10/26). 3.2

Damit ist für diese Tätigkeiten keine wesentliche eigene Betriebsstruktur mit ei genen kostspieligen Maschinen oder hohe n

Fixkosten dargetan. D er Beschwerde führer wurde (mit Ausnahme der Provisionszahlungen) im Stundenlohn gemäss Rapport entschädigt, und die Arbeiten wurden von ihm persönlich ausgeführt und den Bauherren/Architekten namens und durch die Firma Z.___ offeriert und in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer trat gegenüber der Bauherrschaft nicht als Vertragspartner auf. Damit fehlen sämtliche charakteristischen Merk male einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die vom Beschwerdeführer angeführ ten Fixkosten bzw. Investitionen, darunter Büromiete, Software und Versiche rungsprämien, vermögen daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer für andere Tätigkeiten als Selbständigerwerbender anerkannt wurde. Ausserdem zeugt der in der Erfolgsrechnung ( Urk. 10/22/5ff.) ausgewiesen e Betriebsaufwand von keinen erheblichen Fixkosten.

Was die Provisionszahlungen bet rifft , ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer nach Lage der Akten zwar kein Konkurrenzverbot traf, er also auch für andere Baufirmen Aufträge hätte vermitteln können, auf Provisionsbasis entschädigte Agenten jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig zu den Unselbständigerwerbenden gerechnet werden, es sei denn, es lägen besondere , hier jedoch nicht anzutreffende Umstände vor, unter anderem eigene Geschäfts räumlichkeiten und Angestellte (vgl. Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesge richts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung , 3. Aufl. 2012, Art. 5 Rz . 25f.) . Hier kommt ausserdem hinzu, dass die Werkaufträge gleichzeitig namens der Firma Z.___ durch den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ausgeführt wurden, daher eine besonders nahe Beziehung zu seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bestand. 3.3

Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im Jahre 2016 für Z.___ ausgeübten Tätigkeiten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind , weshalb der Beschwer deführer diesbezüglich als Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin unterstellt und d er Arbeitgeber auf den Entschädigungen die Prämien für Berufs- und Nichtbe rufsunfälle abzuführen hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheent scheid vom 5. Februar 2019 als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Z.___ , Hoch- und Tiefbau - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl