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UV.2019.00055

Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Die Beschwerden sind vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. Entlastungsbeweis des Unfallversicherers gelungen.

Zürich SozVersG · 2019-11-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1966 geborene X.___ ist seit 1. April 1987 bei der Stadtpolizei Y.___ als Polizist angestellt. Dadurch ist er bei der Unfallversicherung Stadt Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/G1). Mit Schadenmeldung vom 2. Juli 2018 wurde der Unfallversicherung mitgeteilt, dass der Versicherte am 4. Mai 2018 im Fitnessstudio beim Heben einer Hantel einen in der rechten Schulter entstehenden Schmerz bemerkt habe, der immer stärker geworden sei. Üblicherweise h abe der Schmerz nach ein bis drei Wochen auf gehört . Dieses Mal sei bis zur Unfallmeldung ke ine Besserung eingetreten (Urk. 8/G1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am 2 8. Juni 2018 bei Dr.

Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin ( Urk. 8/M1), welche eine Röntgen- und MR- Arthrographie des rechten Schultergelenks veranlasste ( Urk. 8/M3). Gestützt auf die radiologischen Ergebnisse sowie die eigene Unter suchung stellte Dr. A.___ , Facharzt für Chirurgie, eine transmu rale Ruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Teilruptur der Infraspinatussehne rechts, den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der rechten Schulter sowie ein subacromiales

Impingementsyndrom rechts fest und empfahl eine Schulterope ration mit Sehnenrekonstruktion und Kapselstabilisierung (Urk . 8/M2). Nach Beurteilung durch den die Unfallversicherung Stadt Y.___

beratenden Arzt Dr.

B.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG bejahte, diese aber vorwiegend auf A bnützung zurückführte ( Urk. 8/M4 ), wurde mit Verfügung vom 2 4. September 2018 eine Leistungspflicht abgelehnt ( Urk. 8/G8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. September 2018 ( Urk. 8/J3) wies die Unfallversicherung Stadt Y.___ gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten bei Dr. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 21. Januar

2019 (Urk.

8/M5) mit Entscheid vom 2 9. Januar 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 8. Februar 2019 Beschwerde und bean trag t e, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2019 aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Unfallversicherungs leis tungen zu erbringen. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwer de ant wort vom 1 2. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nom men werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krank heit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Dabei ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listen diag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht ( analog zur Recht sprechung zu r Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, zur Publikation vorge sehenes

Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1) . Die vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingte Verursachung hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (E. 8.6). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsp racheentscheid (Urk.

2) damit, dass gestützt auf die Einschätzungen des beratenden Arztes Dr. B.___ sowie des Gutachters Dr. C.___ davon auszugehen sei, dass vorliegend zwar eine Listen ver letzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, diese aber als vorwiegend degenerativ zu beurteilen sei. Akute Risse der Rotatorenmanschette seien relativ selten und würden sofortige starke und ste c hende Schmerzen auslösen. Man verspüre ein Reissgeräusch und anschliessend bestünde eine Pseudoparalyse in der Schulter. Der Versicherte habe dagegen im Verlauf zunehmende Schmerzen sowie eine zu nehmende Einschränkung der Schulterbeweglichkeit beschrieben. Die durchge führte MRI-Untersuchung vom 5. Juli 2018 habe keinen Hinweis für eine akute Rotatorenmanschettenläsion

ergeben . Anlässlich der vorgenommenen Schulter arthros kopie und der offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion hätten sich dem gegenüber typische degenerative Veränderungen gezeigt. Solche Verände rungen könnten sich nicht innert der kurzen Zeit zwischen dem Ereignis vom 4. Mai 2018 und der Operation vom 2 1. August 2018 bilden (S. 4 ff.) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seine r Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass die vollständige Ruptur der Supraspinatussehne , die Teilruptur der Infra spinatussehne sowie die vordere Kapselinstabilität nicht auf degenerative Schädi gungen zurückzuführen seien. Gemäss Dr. A.___ , welcher die

Rotatoren man schettenrekonstruktion durchgeführt habe, seien zwar degen er ative Verände rungen im Gelenkbereich vorhanden. Diese sei en jedoch in An betracht des erlitte nen Traumas als nebenbefundlich zu werten. Zudem sei davon auszugehen, dass es im Verlaufe von drei Monaten zwischen dem Ereignis und dem MRI zum Sehnenrückzug gekommen sei. Der an die angerissene Sehne ansetz ende Supra spinatusmuskel sei funktionslos gewesen und habe in dieser Zeit die Zeichen einer Degeneration entwick e lt (S. 4 f.) . 3. 3.1

Am 2 8. Juni 2018 erfolgte die medizinische Erstbehandlung des Beschwerde füh rers bei Dr . Z.___ . In ihrem Bericht vom 2. Juli 2018

stellte si e eine Z errung der rechten Schulter fest ( Urk. 8/M1 ). 3.2

Die am 5. Juli 2018 durch Dr. D.___ , Facharzt für Radiologie, durch geführte Rönt g en- und MR- Arthrographie des rechten Schultergelenks zeigte eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose, eine vollständige Ruptur der Supraspinatus sehne mit einer Sehnen-Retraktion und einer bereits vorangeschrittenen Degeneration des Supraspinatusmusk els , einen Humeruskopfhochstand sowie eine Infraspina tus-Tendinopathie mit interstitieller Partialruptur und Ausbildung einer kleinen transmuralen Ruptur am F ootprint ( Urk. 8/M3 ). 3.3

Dr. A.___

nannte in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Teilruptur der Infraspinatussehne rechts, den Verdacht auf eine Kapselin stabilität der rechten Schulter sowie ein subacromiales

Impingementsyndrom rechts als Diagnosen. Er empfahl eine Schulteroperation mit Sehnenrekonstruktion und Kapselstabilisierung, welche auf den 2 1. August 2018 geplant wurd e ( Urk. 8/M2 ). 3.4

Auf Vorlage der Akten hielt der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. B.___

mit Bericht vom 2 4. Juli 2018 fest, dass beim Versicherten eine Listenverletzung nach Art.

6 Abs. 2 UVG vorliege, diese aber überwiegend wahrscheinlich degene rativ bedingt sei. Eine derart fortgeschrittene Degeneration des Supraspinatus muskelbauchs könne nicht innerhalb von zwei Monaten auftreten. Die vorge sehene Operation sei nur möglicherweise bedingt durch das Ereignis vom 4. Mai 201 8. Die AC - Arthrose und die vollständige Sehnenruptur mit Sehnenretraktion des Supraspinatus seien auf einen Vorzustand zurückzufüh r en ( Urk. 8/M4). 3.5

Das Gutachten von Dr. C.___

vom 2 1. Januar 2019 nannte folgende Diagnosen ( Urk. 8/M5): - Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion und vorangeschrittener Degeneration des Supraspinatusmuskels - Infraspinatus

Ten dinopathie mit interstitieller Partialruptur und kleiner tran s muraler Ruptur am Footprint - Hypertrophe AC-Gelenksarthrose - Humeruskopfhochstand mit subacromialem

Impingement - AC-Gelenksarthrose - Omarth r ose Grad II

Der Gutachter führte dazu aus, dass die Sehnen an der Schulter eine Sonder stellung einnehmen würden. Es handle sich um vier besonders flache Sehnen, die den Oberarmkopf umfass t en und jeweils kritische Durchblutungszonen hätten. Die Schulter sei das mobilste und meist benutzte Gelenk und werde nur rudi mentär durch Knochen und Bänder stabilisiert. Dementsprechend würden die Sehnen durch die dynamisch stabilisierenden Muskeln übermässig beansprucht. Dies gelte insbesonder e für die Supraspinatussehne . Dazu verfüge die Sehnen platte zwischen dem Oberarmkopf und dem knöchernen Schulterdach ( Acromion ) über nur knappe Raumverhältnisse bei gleichzeitig weitläufigen Bewegungsum fängen. In der Folge dieser Situation – relative Mangeldurchblutung (Ischämie), übermässige mechanische Beanspruchung (Verschleiss) und beengende Raum ver hält nisse ( Impingement ) – komme es früher, häufiger und stärker zu einer Dege neration des Sehnengewebes als im Bereich der übrigen Sehnen . Diese degene rative Schädigung korreliere im Ausmass mit dem Lebensalter und könne durch vermehrte Schulterbelastung verstärkt werden . Die Degeneration der Schulter sehnen könne schon ab dem 4. Lebensjahrzent beginnen und im 6. Lebens jahr zehnt würden dann bei rund 20 % der Menschen Rupturen der Rotatoren man schette vorliegen, die durchaus asymptomatisch sein könnten. Dies hänge mit der Konstruktion der Rotatorenmansche tte zusammen: Durch das sogenannte

Rotator Cable kön n te n periphere Risse asymptomatis ch und während Jahren unverändert in der Grösse sein. Akute Risse der Rotatorenmanschette seien relativ selten und bräuchten zur Entstehung eine adäquate und deutliche Traumatisierung (S. 7 f. und 10 ) .

Der Versicherte habe berichtet, dass er ein Muskelaufbautraining absolviert und dabei Übungen für den Bizeps gemacht habe. Mit einer Hantel von 26 kg in jeder Hand habe er bei hängender Schulter Beugungen im Ellbogen durchgeführt . In der Folge habe er einen Schmerz in der rechten Schulter verspürt, der immer stärker geworden sei. Die weitere Abklärung habe dann verschiedene Pathologien

im Bereich der rechten Schulter ergeben , insbesondere eine Ruptur der Supra spinatussehne , weniger auch der Infraspinatussehne . Es sei allerdings kaum vor stellbar, dass bei einer solchen Bizepsübung eine Kraft auf die Supraspinatus

- und In fraspinatussehne ausgeübt werde , dass es zu einer Ruptur komme. Akute und traumatisch ausgelöste Rotatorenmanschettenrisse seien selten und würden einen sofortige n, starken und stechenden Schmerz auslösen, oft verspüre man auch ein Reissgeräusch in der Schulter und habe anschliessend eine Pseudo lähmung. Der Versicherte habe demgegenüber geschildert, dass die Schmerzen im Ve rlauf zunehmend gewesen seien und d ie Schulterbeweglichkeit nicht sofort eingeschränkt gewesen

sei , sondern zunehmend abgenommen

habe . Es habe demnach keine Pseudoparalyse bestanden, wie dies bei einer frischen und akuten Rotatorenmanschettenruptur auftrete. Die erste ärztliche Untersuchung sei deshalb auch erst knapp zwei Monate nach dem Geschehe n vom 4. Mai 2018 erfolgt. Auch in der durchgeführten MRI-Untersuchung hätten sich keine Hin weise für eine akute Rotatorenmanschettenläsion

gezeigt, wie beispielsweise eine Hämatom- oder Ödembildung

zwischen Muskel und Sehne oder ein Kinking (Ab knickung) der verletzten Rotatorenmanschette . Vielmehr hätten die Zeichen, die für eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion sprechen, im Vordergrund ge standen . In der Arthro -MRI-Unters u c hung und dann auch bei der durchgeführten Schulterarthroskopie und offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion hätten typi sche degenerative Verä nd erungen an der rechten Schulter nachgewiesen wer den können, die zu der Rotatorenmanschettendegeneration und chronischen Riss bildung g eführt hätten: Hypertrophe AC-Gelenksarthrose, Ruptur der Supra spina tus sehne mit Sehnenretraktion und bereits vorangeschrittener Degeneration des Supraspinatusmuskels , Humeruskopfhochstand mit vermindertem Subacro mial raum von 3

mm Breite und moderate Labrumdegenerationen (MRI-Befund) sowie v ollständige Ruptur der Supraspi natussehne mit Retraktion und fortge schrittener Degeneration des Supraspinatusmuskels , subac r omiales

Impingement syndrom , AC-Gelenk sarthrose sowie Omarthrose Grad II (operativer Befund) . Ins besondere die deutliche Verengung des Subacromialraumes auf 3 mm und die schon vor handene Omarthrose Grad II würden dafür sprechen , dass ein chronisches, dege ne ratives Geschehen an der rechten Schulter vorgelegen habe . So lche Verände rungen hätt en nicht zwischen dem Ereignis vom 4. Mai 2018 und der Operation am 21. August 2018 entstehen können . Bei der Entstehung dieser degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter könnte durchaus die chronische Schulter be lastung des Versicherten eine Rolle gespielt haben (drei-/viermal wöchentlich Krafttraining seit 30 Jahren , intensives Thaiboxen bis 2009 und weitere schulter belastende sportliche Ak tivitäten, S. 9 ff.).

Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass einerseits zahlreiche degenerative Veränderungen im Bereich der rechten Schulter vorgelegen hätten und sich ande rerseits keine frischen Befunde gezeigt hätten, die für eine akute Läsion der Rotatorenmanschette

gesprochen hätten . Folglich seien die beim Versicherten fest ge s t ellten Risse der Rotat orenmanschettensehnen mit überw i e gender Wahr schein lichkeit vorwiegend auf Abnützung zu rückzuführen

gewesen (S. 14) . 3.6

Dr. A.___ nahm mit seinem Arztbericht vom 2 7. Februar 2019 Bezug auf die Einschätzung von Dr. C.___ und führte F olgendes aus: Die Gesundheits schä digung der rechten Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 % ) auf eine unfallbedingte Schädigung zurückzuführen. Der Versicherte sei vor dem Unfallereignis komplett beschwerdefrei gewesen, habe seinen Beruf un ein geschränkt ausüben und diverse Sportarten und Gewichtsbelastungen über der Horizontalen mühelos durchführen können. Nach dem Ereignis vom 5. April 2018 (rechte 4. Mai 2018) sei die rechte Schulter erheblich eingeschränkt gewesen. Eine aussagekräftige Bildgebung sei erst mit dem Arthro MRI der rechten Schulter am 5. Juli 2018 erfolgt. Da davon auszugehen sei, dass die Sehne am Unfalltag abgerissen sei, sei es höchstwahrscheinlich im Verlauf dieser drei (rec te zwei) Monate zum Sehnenrüc k zug gekommen. Der an die angerissene Sehne ansetz ende Supraspinatusmuskel sei funktionslos gewesen und habe in dieser Zeit die Zeichen einer Degeneration entwickelt. Aufgrund der langen Latenzzeit zwischen Unfallereignis und MRI Untersuchung hätten sich bildgebend keine frischen Befunde nachweisen lassen. Sicher sei zwar davon auszugehen, dass bei einem 52-jährigen Mann auch vor dem Unfallereignis degenerative Veränderungen im Gelenkbereich bestanden hätten. Diese seien jedoch in Anbetracht des Traumas (Hantelunfall im Fitnessstudio) als nebenbefundlich zu betrachten und stellten keineswegs eine überwiegend wahrscheinliche degenerative Kausalität der Ver letz ungen dar

( Urk. 3). 4. 4.1

B eide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der gesetzliche Unfall begriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)

aufgrund eines fehlenden ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen ist ( Urk. 1 S. 3 und 2 S. 4 ), was aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen ist . 4.2

Die mittels Bildgebung vom 5. Juli 2018 ( Urk. 8/M3) festgestellte Ruptur der Supraspinatussehne

rechts und Teilruptur der Infraspinatussehne rechts , welche am 2 1. August 2018 durch Dr. A.___ operativ saniert wu r de n ,

fallen unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen im Sinne von Seh nen verletzungen ( lit . f) .

Demnach greift vorliegend die Vermutung, dass es sich hierbei um Listendiag nose n handelt, deren Behandlung vom Unfallvers i c herer übernommen werden muss, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigung en

zu mehr als 50 % auf Ab nützung oder Krankheit zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.2 ).

4.3

Das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 1. Januar 2019 ( E. 3.5 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vo llumfänglich zu erfüllen (E.

1.3 ). So tätigte der Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte schlüssig dar, dass im Bereich der rechten Schulter zahlreiche degenerative Veränderungen vorgelegen hätten , während keine Hinweise für eine akute Läsion der Rotatorenmanschette

bestanden hätten. Folglich schätzte er die beim Versi cherten festgestellten Risse der Rotatorenmanschettensehnen

als mit überwie gender W ahrscheinlichkeit vorwiegend durch Abnützung bedingt ein . Ebenso hatte bereits Dr. B.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 2 4. Juli 2018 festgehalten, dass die Verletzungen des Versicherten überwiegend wahrscheinlich degenerativ verursacht seien ( E. 3. 4).

Dr. C.___ setzt e sich in seinem Gutachten au ch eingehend mit dem Ereignis vom 4. Mai 2018 auseinander. Zwar ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu a Art . 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Allerdings hat der Unfallversicherer bei Vorlie gen einer Listenverletzung grundsätzlich die Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnütz ung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleit umstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter beziehungsweise harm loser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig den Entlastun gsbeweis des Unfall ver sicherers,

denn bei der zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursa chenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen, nebst dem Vorzustand somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Be schwerden ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.5 f.). 4.4

Der Beschwerdeführer stützt e sich zur Begründung seines Standpunktes auf die Berichte des ihn behandelnden und operierenden Arztes Dr. A.___ . Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Einschätzungen von Dr. A.___ auch aus anderen Gründen das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen :

Soweit

Dr. A.___

ausführt e , vor dem Unfallereignis hätte der Beschwerde führer keinerlei Beschwerden gehabt , weshalb die Gesundheits schädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzuführen sei, vermag dies nicht zu über zeugen. Zum einen lässt s ich der Unfallmeldung vom 2. Juli 2018 ( Urk. 8/G1) ent nehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach Schulterschmerzen verspürt habe, welche üblicherweise nach ein bis drei Wochen wieder verschwunden seien. Zum anderen ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssten, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel « post hoc ergo propter hoc» , vgl. dazu SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, insb. E. 4.2; BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4, 8C_46/2010 vom 26. April 2010 E. 4.3 und 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1 ) . Dies gilt ebenso im Falle einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG , bei welcher zwar wie erwähnt kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis vorausgesetzt ist, wohl aber ein initial es

erinnerliches und benennbares Ereignis ( E. 4.3 ).

Wenn

Dr. A.___

des Weiteren feststellt e , dass die bei einem 52-jährigen Mann vor dem E reignis vom 4. Mai 2018 sicherlich vorhandenen degenerative n Veränderungen im Gelenkbereich in Anbetracht des Traumas (Hantelunfall im Fitnessstudio) als nebenbefundlich zu betrachten seien, ist ihm ebenfalls nicht zuzustimmen. Wie Dr. C.___ in seinem Gutachten überzeugend darlegt e ,

sei es zum einen kaum vorstellbar,

dass bei einer Bizepsübung

(Hantelheben von 26 kg) - die d er Beschwerdeführer notabene regelmässig ausführe - e ine Kraft auf die Supraspinatus - und Infraspinatussehne ausgeübt werde, dass es zu einer Ruptur komme . Zum anderen seien akute und traumatisch ausgelöste Rotatoren man schettenrisse selten und lös t en einen sofortigen, starken und stechenden Schmerz aus. Oft vers püre man auch ein Reiss geräusch in der Schulter und habe an schliessend eine Pseudolähmung ( Urk. 8/M5 S. 10). Derartige Beschwerden wurden vom Versicherten allerdings nicht geschildert. Vielmehr nannte er im Ver lauf zu nehmende Schmerzen und eine zunehmende Einschränkung der Schulterbeweg lichkeit ( Urk. 8/G 1 , 8/M5 S. 2 ). Entsprechend konsultierte er Dr. Z.___ auch erst rund zwei Monate nach dem beschriebenen Ereignis.

Dieser Umstand des Fehlens von sofortigen starken Schmerzen

sowie die Tatsache, dass d er Beschwer deführer seine Arbeit nach dem Ereignis vorerst normal fortsetzte ( Urk. 8/M5 S.

2 ) , lassen

– wie Dr. C.___ darlegte - eine traumatisch bedingte Rotatorenman schettenruptur unwahrscheinlich erscheinen. In diesem Sinne

hielt

Dr. C.___

auch fest, dass sich i n der durchgeführten MRI-Unters u c hung keine Hinweise für eine akute Rotatorenmanschettenläsion gefunden hätten. Ob dies ,

wie von Dr. A.___ ausgeführt ,

allenfalls auf die Latenzzeit von knapp zwei – und nicht wie von ihm genannt drei – Monate zurückzuführen ist ( Urk. 3 S. 2 f. ) , lässt sich zwar nicht abschliessend feststellen. Die blosse Möglichkeit, dass sich unmittelbar nach dem Ereignis vom 4. Mai 2018

eventuell eine Blutung, ein Ödem oder ein Kinking gezeigt haben könnte, genügt allerdings nicht, um eine akute Schädigung der Rotatorenmanschettensehne zu belegen .

Insoweit Dr. A.___ sodann aus führt e , dass die Sehne am 4. Mai 2018 vermutlich abgerissen sei und es höchst wahrscheinlich im Verlauf bis zum MRI vom 5. Juli 2018 zum Sehnenrückzug und zur Degeneration des an die angerissene Sehne ansetzende n

Supraspinatus muskel s gekommen sei , vermag dies ebenfalls nichts zu ändern . Sowohl Dr. B.___ ( Urk. 8/M4) als auch Dr. C.___

( Urk. 8/M5 S. 11 ) haben nachvoll zieh bar

dargelegt, dass die in der Ar trho -MRI-Unters u c hung und anlässlich der durchgeführten Schulterarthroskopie und offenen Rotatorenmanschettenrekon struktion festgestellten degenerativen Veränderung en nicht innert der kurzen Zeit seit dem Ereignis vom 4. Mai 2018 entstanden sein könnten. Insbesondere die deutliche Verengung des Subacromialraumes auf 3 mm und die schon vorhan dene Omarthrose Grad II würden für ein chronisches, degeneratives Geschehen an der rechten Schulter sprechen. Wie dargelegt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das ganze Ursachenspektrum zu berücksichtigen (E. 4.3). Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätz ungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu wei sen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist (Urteil 8C_22/2019 E. 8.6). Mithin ist nicht alleine massgebend, ob die vollständige Ruptur der Supraspinatussehne beschwerdeführend beziehungs weise kausal für die Funktionseinschränkung der rechten Schulter war, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Dr. A.___ vorträgt (Urk. 1 S. 4; Urk.

3 S. 3). Vielmehr ist zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers das gesamte Ursachenspektrum einzubeziehen. Dieser Pflicht ist der Gutachter nachgekommen, indem er alle Aspekte einlässlich beleuchtet hat. 4.5

Damit ist gestützt auf die beweiskräftige ärztliche Einschätzung von Dr. C.___

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wah r scheinlichkeit erstellt, dass die frag liche n Listenverletzung en vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % , auf Abnützung zurückzuführen sind . Damit ist der Ent lastungsbeweis der Beschwerdegegnerin erbracht und die Vermutung der Leis tungs pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen . Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint. 5 .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unfallversicherung Stadt Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 1966 geborene X.___ ist seit 1. April 1987 bei der Stadtpolizei Y.___ als Polizist angestellt. Dadurch ist er bei der Unfallversicherung Stadt Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/G1). Mit Schadenmeldung vom 2. Juli 2018 wurde der Unfallversicherung mitgeteilt, dass der Versicherte am 4. Mai 2018 im Fitnessstudio beim Heben einer Hantel einen in der rechten Schulter entstehenden Schmerz bemerkt habe, der immer stärker geworden sei. Üblicherweise h abe der Schmerz nach ein bis drei Wochen auf gehört . Dieses Mal sei bis zur Unfallmeldung ke ine Besserung eingetreten (Urk. 8/G1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am 2 8. Juni 2018 bei Dr.

Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin ( Urk. 8/M1), welche eine Röntgen- und MR- Arthrographie des rechten Schultergelenks veranlasste ( Urk. 8/M3). Gestützt auf die radiologischen Ergebnisse sowie die eigene Unter suchung stellte Dr. A.___ , Facharzt für Chirurgie, eine transmu rale Ruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Teilruptur der Infraspinatussehne rechts, den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der rechten Schulter sowie ein subacromiales

Impingementsyndrom rechts fest und empfahl eine Schulterope ration mit Sehnenrekonstruktion und Kapselstabilisierung (Urk . 8/M2). Nach Beurteilung durch den die Unfallversicherung Stadt Y.___

beratenden Arzt Dr.

B.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 ).

4.3

Das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 1. Januar 2019 ( E. 3.5 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vo llumfänglich zu erfüllen (E.

E. 1.3 ). So tätigte der Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte schlüssig dar, dass im Bereich der rechten Schulter zahlreiche degenerative Veränderungen vorgelegen hätten , während keine Hinweise für eine akute Läsion der Rotatorenmanschette

bestanden hätten. Folglich schätzte er die beim Versi cherten festgestellten Risse der Rotatorenmanschettensehnen

als mit überwie gender W ahrscheinlichkeit vorwiegend durch Abnützung bedingt ein . Ebenso hatte bereits Dr. B.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 2 4. Juli 2018 festgehalten, dass die Verletzungen des Versicherten überwiegend wahrscheinlich degenerativ verursacht seien ( E. 3. 4).

Dr. C.___ setzt e sich in seinem Gutachten au ch eingehend mit dem Ereignis vom 4. Mai 2018 auseinander. Zwar ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu a Art .

E. 6 Abs. 2 UVG bejahte, diese aber vorwiegend auf A bnützung zurückführte ( Urk. 8/M4 ), wurde mit Verfügung vom 2 4. September 2018 eine Leistungspflicht abgelehnt ( Urk. 8/G8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. September 2018 ( Urk. 8/J3) wies die Unfallversicherung Stadt Y.___ gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten bei Dr. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 21. Januar

2019 (Urk.

8/M5) mit Entscheid vom 2 9. Januar 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 8. Februar 2019 Beschwerde und bean trag t e, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2019 aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Unfallversicherungs leis tungen zu erbringen. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwer de ant wort vom 1 2. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Allerdings hat der Unfallversicherer bei Vorlie gen einer Listenverletzung grundsätzlich die Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnütz ung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleit umstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter beziehungsweise harm loser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig den Entlastun gsbeweis des Unfall ver sicherers,

denn bei der zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursa chenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen, nebst dem Vorzustand somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Be schwerden ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.5 f.). 4.4

Der Beschwerdeführer stützt e sich zur Begründung seines Standpunktes auf die Berichte des ihn behandelnden und operierenden Arztes Dr. A.___ . Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Einschätzungen von Dr. A.___ auch aus anderen Gründen das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen :

Soweit

Dr. A.___

ausführt e , vor dem Unfallereignis hätte der Beschwerde führer keinerlei Beschwerden gehabt , weshalb die Gesundheits schädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzuführen sei, vermag dies nicht zu über zeugen. Zum einen lässt s ich der Unfallmeldung vom 2. Juli 2018 ( Urk. 8/G1) ent nehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach Schulterschmerzen verspürt habe, welche üblicherweise nach ein bis drei Wochen wieder verschwunden seien. Zum anderen ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssten, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel « post hoc ergo propter hoc» , vgl. dazu SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, insb. E. 4.2; BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4, 8C_46/2010 vom 26. April 2010 E. 4.3 und 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1 ) . Dies gilt ebenso im Falle einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG , bei welcher zwar wie erwähnt kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis vorausgesetzt ist, wohl aber ein initial es

erinnerliches und benennbares Ereignis ( E. 4.3 ).

Wenn

Dr. A.___

des Weiteren feststellt e , dass die bei einem 52-jährigen Mann vor dem E reignis vom 4. Mai 2018 sicherlich vorhandenen degenerative n Veränderungen im Gelenkbereich in Anbetracht des Traumas (Hantelunfall im Fitnessstudio) als nebenbefundlich zu betrachten seien, ist ihm ebenfalls nicht zuzustimmen. Wie Dr. C.___ in seinem Gutachten überzeugend darlegt e ,

sei es zum einen kaum vorstellbar,

dass bei einer Bizepsübung

(Hantelheben von 26 kg) - die d er Beschwerdeführer notabene regelmässig ausführe - e ine Kraft auf die Supraspinatus - und Infraspinatussehne ausgeübt werde, dass es zu einer Ruptur komme . Zum anderen seien akute und traumatisch ausgelöste Rotatoren man schettenrisse selten und lös t en einen sofortigen, starken und stechenden Schmerz aus. Oft vers püre man auch ein Reiss geräusch in der Schulter und habe an schliessend eine Pseudolähmung ( Urk. 8/M5 S. 10). Derartige Beschwerden wurden vom Versicherten allerdings nicht geschildert. Vielmehr nannte er im Ver lauf zu nehmende Schmerzen und eine zunehmende Einschränkung der Schulterbeweg lichkeit ( Urk. 8/G 1 , 8/M5 S. 2 ). Entsprechend konsultierte er Dr. Z.___ auch erst rund zwei Monate nach dem beschriebenen Ereignis.

Dieser Umstand des Fehlens von sofortigen starken Schmerzen

sowie die Tatsache, dass d er Beschwer deführer seine Arbeit nach dem Ereignis vorerst normal fortsetzte ( Urk. 8/M5 S.

2 ) , lassen

– wie Dr. C.___ darlegte - eine traumatisch bedingte Rotatorenman schettenruptur unwahrscheinlich erscheinen. In diesem Sinne

hielt

Dr. C.___

auch fest, dass sich i n der durchgeführten MRI-Unters u c hung keine Hinweise für eine akute Rotatorenmanschettenläsion gefunden hätten. Ob dies ,

wie von Dr. A.___ ausgeführt ,

allenfalls auf die Latenzzeit von knapp zwei – und nicht wie von ihm genannt drei – Monate zurückzuführen ist ( Urk. 3 S. 2 f. ) , lässt sich zwar nicht abschliessend feststellen. Die blosse Möglichkeit, dass sich unmittelbar nach dem Ereignis vom 4. Mai 2018

eventuell eine Blutung, ein Ödem oder ein Kinking gezeigt haben könnte, genügt allerdings nicht, um eine akute Schädigung der Rotatorenmanschettensehne zu belegen .

Insoweit Dr. A.___ sodann aus führt e , dass die Sehne am 4. Mai 2018 vermutlich abgerissen sei und es höchst wahrscheinlich im Verlauf bis zum MRI vom 5. Juli 2018 zum Sehnenrückzug und zur Degeneration des an die angerissene Sehne ansetzende n

Supraspinatus muskel s gekommen sei , vermag dies ebenfalls nichts zu ändern . Sowohl Dr. B.___ ( Urk. 8/M4) als auch Dr. C.___

( Urk. 8/M5 S. 11 ) haben nachvoll zieh bar

dargelegt, dass die in der Ar trho -MRI-Unters u c hung und anlässlich der durchgeführten Schulterarthroskopie und offenen Rotatorenmanschettenrekon struktion festgestellten degenerativen Veränderung en nicht innert der kurzen Zeit seit dem Ereignis vom 4. Mai 2018 entstanden sein könnten. Insbesondere die deutliche Verengung des Subacromialraumes auf 3 mm und die schon vorhan dene Omarthrose Grad II würden für ein chronisches, degeneratives Geschehen an der rechten Schulter sprechen. Wie dargelegt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das ganze Ursachenspektrum zu berücksichtigen (E. 4.3). Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätz ungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu wei sen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist (Urteil 8C_22/2019 E. 8.6). Mithin ist nicht alleine massgebend, ob die vollständige Ruptur der Supraspinatussehne beschwerdeführend beziehungs weise kausal für die Funktionseinschränkung der rechten Schulter war, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Dr. A.___ vorträgt (Urk. 1 S. 4; Urk.

3 S. 3). Vielmehr ist zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers das gesamte Ursachenspektrum einzubeziehen. Dieser Pflicht ist der Gutachter nachgekommen, indem er alle Aspekte einlässlich beleuchtet hat. 4.5

Damit ist gestützt auf die beweiskräftige ärztliche Einschätzung von Dr. C.___

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wah r scheinlichkeit erstellt, dass die frag liche n Listenverletzung en vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % , auf Abnützung zurückzuführen sind . Damit ist der Ent lastungsbeweis der Beschwerdegegnerin erbracht und die Vermutung der Leis tungs pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen . Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint. 5 .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unfallversicherung Stadt Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00055

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

4. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Unfallversicherung Stadt Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1966 geborene X.___ ist seit 1. April 1987 bei der Stadtpolizei Y.___ als Polizist angestellt. Dadurch ist er bei der Unfallversicherung Stadt Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/G1). Mit Schadenmeldung vom 2. Juli 2018 wurde der Unfallversicherung mitgeteilt, dass der Versicherte am 4. Mai 2018 im Fitnessstudio beim Heben einer Hantel einen in der rechten Schulter entstehenden Schmerz bemerkt habe, der immer stärker geworden sei. Üblicherweise h abe der Schmerz nach ein bis drei Wochen auf gehört . Dieses Mal sei bis zur Unfallmeldung ke ine Besserung eingetreten (Urk. 8/G1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am 2 8. Juni 2018 bei Dr.

Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin ( Urk. 8/M1), welche eine Röntgen- und MR- Arthrographie des rechten Schultergelenks veranlasste ( Urk. 8/M3). Gestützt auf die radiologischen Ergebnisse sowie die eigene Unter suchung stellte Dr. A.___ , Facharzt für Chirurgie, eine transmu rale Ruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Teilruptur der Infraspinatussehne rechts, den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der rechten Schulter sowie ein subacromiales

Impingementsyndrom rechts fest und empfahl eine Schulterope ration mit Sehnenrekonstruktion und Kapselstabilisierung (Urk . 8/M2). Nach Beurteilung durch den die Unfallversicherung Stadt Y.___

beratenden Arzt Dr.

B.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG bejahte, diese aber vorwiegend auf A bnützung zurückführte ( Urk. 8/M4 ), wurde mit Verfügung vom 2 4. September 2018 eine Leistungspflicht abgelehnt ( Urk. 8/G8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. September 2018 ( Urk. 8/J3) wies die Unfallversicherung Stadt Y.___ gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten bei Dr. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 21. Januar

2019 (Urk.

8/M5) mit Entscheid vom 2 9. Januar 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 8. Februar 2019 Beschwerde und bean trag t e, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2019 aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Unfallversicherungs leis tungen zu erbringen. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwer de ant wort vom 1 2. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nom men werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krank heit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Dabei ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listen diag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht ( analog zur Recht sprechung zu r Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, zur Publikation vorge sehenes

Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1) . Die vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingte Verursachung hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (E. 8.6). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsp racheentscheid (Urk.

2) damit, dass gestützt auf die Einschätzungen des beratenden Arztes Dr. B.___ sowie des Gutachters Dr. C.___ davon auszugehen sei, dass vorliegend zwar eine Listen ver letzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, diese aber als vorwiegend degenerativ zu beurteilen sei. Akute Risse der Rotatorenmanschette seien relativ selten und würden sofortige starke und ste c hende Schmerzen auslösen. Man verspüre ein Reissgeräusch und anschliessend bestünde eine Pseudoparalyse in der Schulter. Der Versicherte habe dagegen im Verlauf zunehmende Schmerzen sowie eine zu nehmende Einschränkung der Schulterbeweglichkeit beschrieben. Die durchge führte MRI-Untersuchung vom 5. Juli 2018 habe keinen Hinweis für eine akute Rotatorenmanschettenläsion

ergeben . Anlässlich der vorgenommenen Schulter arthros kopie und der offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion hätten sich dem gegenüber typische degenerative Veränderungen gezeigt. Solche Verände rungen könnten sich nicht innert der kurzen Zeit zwischen dem Ereignis vom 4. Mai 2018 und der Operation vom 2 1. August 2018 bilden (S. 4 ff.) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seine r Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass die vollständige Ruptur der Supraspinatussehne , die Teilruptur der Infra spinatussehne sowie die vordere Kapselinstabilität nicht auf degenerative Schädi gungen zurückzuführen seien. Gemäss Dr. A.___ , welcher die

Rotatoren man schettenrekonstruktion durchgeführt habe, seien zwar degen er ative Verände rungen im Gelenkbereich vorhanden. Diese sei en jedoch in An betracht des erlitte nen Traumas als nebenbefundlich zu werten. Zudem sei davon auszugehen, dass es im Verlaufe von drei Monaten zwischen dem Ereignis und dem MRI zum Sehnenrückzug gekommen sei. Der an die angerissene Sehne ansetz ende Supra spinatusmuskel sei funktionslos gewesen und habe in dieser Zeit die Zeichen einer Degeneration entwick e lt (S. 4 f.) . 3. 3.1

Am 2 8. Juni 2018 erfolgte die medizinische Erstbehandlung des Beschwerde füh rers bei Dr . Z.___ . In ihrem Bericht vom 2. Juli 2018

stellte si e eine Z errung der rechten Schulter fest ( Urk. 8/M1 ). 3.2

Die am 5. Juli 2018 durch Dr. D.___ , Facharzt für Radiologie, durch geführte Rönt g en- und MR- Arthrographie des rechten Schultergelenks zeigte eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose, eine vollständige Ruptur der Supraspinatus sehne mit einer Sehnen-Retraktion und einer bereits vorangeschrittenen Degeneration des Supraspinatusmusk els , einen Humeruskopfhochstand sowie eine Infraspina tus-Tendinopathie mit interstitieller Partialruptur und Ausbildung einer kleinen transmuralen Ruptur am F ootprint ( Urk. 8/M3 ). 3.3

Dr. A.___

nannte in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Teilruptur der Infraspinatussehne rechts, den Verdacht auf eine Kapselin stabilität der rechten Schulter sowie ein subacromiales

Impingementsyndrom rechts als Diagnosen. Er empfahl eine Schulteroperation mit Sehnenrekonstruktion und Kapselstabilisierung, welche auf den 2 1. August 2018 geplant wurd e ( Urk. 8/M2 ). 3.4

Auf Vorlage der Akten hielt der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. B.___

mit Bericht vom 2 4. Juli 2018 fest, dass beim Versicherten eine Listenverletzung nach Art.

6 Abs. 2 UVG vorliege, diese aber überwiegend wahrscheinlich degene rativ bedingt sei. Eine derart fortgeschrittene Degeneration des Supraspinatus muskelbauchs könne nicht innerhalb von zwei Monaten auftreten. Die vorge sehene Operation sei nur möglicherweise bedingt durch das Ereignis vom 4. Mai 201 8. Die AC - Arthrose und die vollständige Sehnenruptur mit Sehnenretraktion des Supraspinatus seien auf einen Vorzustand zurückzufüh r en ( Urk. 8/M4). 3.5

Das Gutachten von Dr. C.___

vom 2 1. Januar 2019 nannte folgende Diagnosen ( Urk. 8/M5): - Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion und vorangeschrittener Degeneration des Supraspinatusmuskels - Infraspinatus

Ten dinopathie mit interstitieller Partialruptur und kleiner tran s muraler Ruptur am Footprint - Hypertrophe AC-Gelenksarthrose - Humeruskopfhochstand mit subacromialem

Impingement - AC-Gelenksarthrose - Omarth r ose Grad II

Der Gutachter führte dazu aus, dass die Sehnen an der Schulter eine Sonder stellung einnehmen würden. Es handle sich um vier besonders flache Sehnen, die den Oberarmkopf umfass t en und jeweils kritische Durchblutungszonen hätten. Die Schulter sei das mobilste und meist benutzte Gelenk und werde nur rudi mentär durch Knochen und Bänder stabilisiert. Dementsprechend würden die Sehnen durch die dynamisch stabilisierenden Muskeln übermässig beansprucht. Dies gelte insbesonder e für die Supraspinatussehne . Dazu verfüge die Sehnen platte zwischen dem Oberarmkopf und dem knöchernen Schulterdach ( Acromion ) über nur knappe Raumverhältnisse bei gleichzeitig weitläufigen Bewegungsum fängen. In der Folge dieser Situation – relative Mangeldurchblutung (Ischämie), übermässige mechanische Beanspruchung (Verschleiss) und beengende Raum ver hält nisse ( Impingement ) – komme es früher, häufiger und stärker zu einer Dege neration des Sehnengewebes als im Bereich der übrigen Sehnen . Diese degene rative Schädigung korreliere im Ausmass mit dem Lebensalter und könne durch vermehrte Schulterbelastung verstärkt werden . Die Degeneration der Schulter sehnen könne schon ab dem 4. Lebensjahrzent beginnen und im 6. Lebens jahr zehnt würden dann bei rund 20 % der Menschen Rupturen der Rotatoren man schette vorliegen, die durchaus asymptomatisch sein könnten. Dies hänge mit der Konstruktion der Rotatorenmansche tte zusammen: Durch das sogenannte

Rotator Cable kön n te n periphere Risse asymptomatis ch und während Jahren unverändert in der Grösse sein. Akute Risse der Rotatorenmanschette seien relativ selten und bräuchten zur Entstehung eine adäquate und deutliche Traumatisierung (S. 7 f. und 10 ) .

Der Versicherte habe berichtet, dass er ein Muskelaufbautraining absolviert und dabei Übungen für den Bizeps gemacht habe. Mit einer Hantel von 26 kg in jeder Hand habe er bei hängender Schulter Beugungen im Ellbogen durchgeführt . In der Folge habe er einen Schmerz in der rechten Schulter verspürt, der immer stärker geworden sei. Die weitere Abklärung habe dann verschiedene Pathologien

im Bereich der rechten Schulter ergeben , insbesondere eine Ruptur der Supra spinatussehne , weniger auch der Infraspinatussehne . Es sei allerdings kaum vor stellbar, dass bei einer solchen Bizepsübung eine Kraft auf die Supraspinatus

- und In fraspinatussehne ausgeübt werde , dass es zu einer Ruptur komme. Akute und traumatisch ausgelöste Rotatorenmanschettenrisse seien selten und würden einen sofortige n, starken und stechenden Schmerz auslösen, oft verspüre man auch ein Reissgeräusch in der Schulter und habe anschliessend eine Pseudo lähmung. Der Versicherte habe demgegenüber geschildert, dass die Schmerzen im Ve rlauf zunehmend gewesen seien und d ie Schulterbeweglichkeit nicht sofort eingeschränkt gewesen

sei , sondern zunehmend abgenommen

habe . Es habe demnach keine Pseudoparalyse bestanden, wie dies bei einer frischen und akuten Rotatorenmanschettenruptur auftrete. Die erste ärztliche Untersuchung sei deshalb auch erst knapp zwei Monate nach dem Geschehe n vom 4. Mai 2018 erfolgt. Auch in der durchgeführten MRI-Untersuchung hätten sich keine Hin weise für eine akute Rotatorenmanschettenläsion

gezeigt, wie beispielsweise eine Hämatom- oder Ödembildung

zwischen Muskel und Sehne oder ein Kinking (Ab knickung) der verletzten Rotatorenmanschette . Vielmehr hätten die Zeichen, die für eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion sprechen, im Vordergrund ge standen . In der Arthro -MRI-Unters u c hung und dann auch bei der durchgeführten Schulterarthroskopie und offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion hätten typi sche degenerative Verä nd erungen an der rechten Schulter nachgewiesen wer den können, die zu der Rotatorenmanschettendegeneration und chronischen Riss bildung g eführt hätten: Hypertrophe AC-Gelenksarthrose, Ruptur der Supra spina tus sehne mit Sehnenretraktion und bereits vorangeschrittener Degeneration des Supraspinatusmuskels , Humeruskopfhochstand mit vermindertem Subacro mial raum von 3

mm Breite und moderate Labrumdegenerationen (MRI-Befund) sowie v ollständige Ruptur der Supraspi natussehne mit Retraktion und fortge schrittener Degeneration des Supraspinatusmuskels , subac r omiales

Impingement syndrom , AC-Gelenk sarthrose sowie Omarthrose Grad II (operativer Befund) . Ins besondere die deutliche Verengung des Subacromialraumes auf 3 mm und die schon vor handene Omarthrose Grad II würden dafür sprechen , dass ein chronisches, dege ne ratives Geschehen an der rechten Schulter vorgelegen habe . So lche Verände rungen hätt en nicht zwischen dem Ereignis vom 4. Mai 2018 und der Operation am 21. August 2018 entstehen können . Bei der Entstehung dieser degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter könnte durchaus die chronische Schulter be lastung des Versicherten eine Rolle gespielt haben (drei-/viermal wöchentlich Krafttraining seit 30 Jahren , intensives Thaiboxen bis 2009 und weitere schulter belastende sportliche Ak tivitäten, S. 9 ff.).

Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass einerseits zahlreiche degenerative Veränderungen im Bereich der rechten Schulter vorgelegen hätten und sich ande rerseits keine frischen Befunde gezeigt hätten, die für eine akute Läsion der Rotatorenmanschette

gesprochen hätten . Folglich seien die beim Versicherten fest ge s t ellten Risse der Rotat orenmanschettensehnen mit überw i e gender Wahr schein lichkeit vorwiegend auf Abnützung zu rückzuführen

gewesen (S. 14) . 3.6

Dr. A.___ nahm mit seinem Arztbericht vom 2 7. Februar 2019 Bezug auf die Einschätzung von Dr. C.___ und führte F olgendes aus: Die Gesundheits schä digung der rechten Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 % ) auf eine unfallbedingte Schädigung zurückzuführen. Der Versicherte sei vor dem Unfallereignis komplett beschwerdefrei gewesen, habe seinen Beruf un ein geschränkt ausüben und diverse Sportarten und Gewichtsbelastungen über der Horizontalen mühelos durchführen können. Nach dem Ereignis vom 5. April 2018 (rechte 4. Mai 2018) sei die rechte Schulter erheblich eingeschränkt gewesen. Eine aussagekräftige Bildgebung sei erst mit dem Arthro MRI der rechten Schulter am 5. Juli 2018 erfolgt. Da davon auszugehen sei, dass die Sehne am Unfalltag abgerissen sei, sei es höchstwahrscheinlich im Verlauf dieser drei (rec te zwei) Monate zum Sehnenrüc k zug gekommen. Der an die angerissene Sehne ansetz ende Supraspinatusmuskel sei funktionslos gewesen und habe in dieser Zeit die Zeichen einer Degeneration entwickelt. Aufgrund der langen Latenzzeit zwischen Unfallereignis und MRI Untersuchung hätten sich bildgebend keine frischen Befunde nachweisen lassen. Sicher sei zwar davon auszugehen, dass bei einem 52-jährigen Mann auch vor dem Unfallereignis degenerative Veränderungen im Gelenkbereich bestanden hätten. Diese seien jedoch in Anbetracht des Traumas (Hantelunfall im Fitnessstudio) als nebenbefundlich zu betrachten und stellten keineswegs eine überwiegend wahrscheinliche degenerative Kausalität der Ver letz ungen dar

( Urk. 3). 4. 4.1

B eide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der gesetzliche Unfall begriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)

aufgrund eines fehlenden ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen ist ( Urk. 1 S. 3 und 2 S. 4 ), was aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen ist . 4.2

Die mittels Bildgebung vom 5. Juli 2018 ( Urk. 8/M3) festgestellte Ruptur der Supraspinatussehne

rechts und Teilruptur der Infraspinatussehne rechts , welche am 2 1. August 2018 durch Dr. A.___ operativ saniert wu r de n ,

fallen unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen im Sinne von Seh nen verletzungen ( lit . f) .

Demnach greift vorliegend die Vermutung, dass es sich hierbei um Listendiag nose n handelt, deren Behandlung vom Unfallvers i c herer übernommen werden muss, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigung en

zu mehr als 50 % auf Ab nützung oder Krankheit zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.2 ).

4.3

Das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 1. Januar 2019 ( E. 3.5 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vo llumfänglich zu erfüllen (E.

1.3 ). So tätigte der Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte schlüssig dar, dass im Bereich der rechten Schulter zahlreiche degenerative Veränderungen vorgelegen hätten , während keine Hinweise für eine akute Läsion der Rotatorenmanschette

bestanden hätten. Folglich schätzte er die beim Versi cherten festgestellten Risse der Rotatorenmanschettensehnen

als mit überwie gender W ahrscheinlichkeit vorwiegend durch Abnützung bedingt ein . Ebenso hatte bereits Dr. B.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 2 4. Juli 2018 festgehalten, dass die Verletzungen des Versicherten überwiegend wahrscheinlich degenerativ verursacht seien ( E. 3. 4).

Dr. C.___ setzt e sich in seinem Gutachten au ch eingehend mit dem Ereignis vom 4. Mai 2018 auseinander. Zwar ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu a Art . 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Allerdings hat der Unfallversicherer bei Vorlie gen einer Listenverletzung grundsätzlich die Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnütz ung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleit umstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter beziehungsweise harm loser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig den Entlastun gsbeweis des Unfall ver sicherers,

denn bei der zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursa chenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen, nebst dem Vorzustand somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Be schwerden ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.5 f.). 4.4

Der Beschwerdeführer stützt e sich zur Begründung seines Standpunktes auf die Berichte des ihn behandelnden und operierenden Arztes Dr. A.___ . Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Einschätzungen von Dr. A.___ auch aus anderen Gründen das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen :

Soweit

Dr. A.___

ausführt e , vor dem Unfallereignis hätte der Beschwerde führer keinerlei Beschwerden gehabt , weshalb die Gesundheits schädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzuführen sei, vermag dies nicht zu über zeugen. Zum einen lässt s ich der Unfallmeldung vom 2. Juli 2018 ( Urk. 8/G1) ent nehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach Schulterschmerzen verspürt habe, welche üblicherweise nach ein bis drei Wochen wieder verschwunden seien. Zum anderen ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssten, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel « post hoc ergo propter hoc» , vgl. dazu SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, insb. E. 4.2; BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4, 8C_46/2010 vom 26. April 2010 E. 4.3 und 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1 ) . Dies gilt ebenso im Falle einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG , bei welcher zwar wie erwähnt kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis vorausgesetzt ist, wohl aber ein initial es

erinnerliches und benennbares Ereignis ( E. 4.3 ).

Wenn

Dr. A.___

des Weiteren feststellt e , dass die bei einem 52-jährigen Mann vor dem E reignis vom 4. Mai 2018 sicherlich vorhandenen degenerative n Veränderungen im Gelenkbereich in Anbetracht des Traumas (Hantelunfall im Fitnessstudio) als nebenbefundlich zu betrachten seien, ist ihm ebenfalls nicht zuzustimmen. Wie Dr. C.___ in seinem Gutachten überzeugend darlegt e ,

sei es zum einen kaum vorstellbar,

dass bei einer Bizepsübung

(Hantelheben von 26 kg) - die d er Beschwerdeführer notabene regelmässig ausführe - e ine Kraft auf die Supraspinatus - und Infraspinatussehne ausgeübt werde, dass es zu einer Ruptur komme . Zum anderen seien akute und traumatisch ausgelöste Rotatoren man schettenrisse selten und lös t en einen sofortigen, starken und stechenden Schmerz aus. Oft vers püre man auch ein Reiss geräusch in der Schulter und habe an schliessend eine Pseudolähmung ( Urk. 8/M5 S. 10). Derartige Beschwerden wurden vom Versicherten allerdings nicht geschildert. Vielmehr nannte er im Ver lauf zu nehmende Schmerzen und eine zunehmende Einschränkung der Schulterbeweg lichkeit ( Urk. 8/G 1 , 8/M5 S. 2 ). Entsprechend konsultierte er Dr. Z.___ auch erst rund zwei Monate nach dem beschriebenen Ereignis.

Dieser Umstand des Fehlens von sofortigen starken Schmerzen

sowie die Tatsache, dass d er Beschwer deführer seine Arbeit nach dem Ereignis vorerst normal fortsetzte ( Urk. 8/M5 S.

2 ) , lassen

– wie Dr. C.___ darlegte - eine traumatisch bedingte Rotatorenman schettenruptur unwahrscheinlich erscheinen. In diesem Sinne

hielt

Dr. C.___

auch fest, dass sich i n der durchgeführten MRI-Unters u c hung keine Hinweise für eine akute Rotatorenmanschettenläsion gefunden hätten. Ob dies ,

wie von Dr. A.___ ausgeführt ,

allenfalls auf die Latenzzeit von knapp zwei – und nicht wie von ihm genannt drei – Monate zurückzuführen ist ( Urk. 3 S. 2 f. ) , lässt sich zwar nicht abschliessend feststellen. Die blosse Möglichkeit, dass sich unmittelbar nach dem Ereignis vom 4. Mai 2018

eventuell eine Blutung, ein Ödem oder ein Kinking gezeigt haben könnte, genügt allerdings nicht, um eine akute Schädigung der Rotatorenmanschettensehne zu belegen .

Insoweit Dr. A.___ sodann aus führt e , dass die Sehne am 4. Mai 2018 vermutlich abgerissen sei und es höchst wahrscheinlich im Verlauf bis zum MRI vom 5. Juli 2018 zum Sehnenrückzug und zur Degeneration des an die angerissene Sehne ansetzende n

Supraspinatus muskel s gekommen sei , vermag dies ebenfalls nichts zu ändern . Sowohl Dr. B.___ ( Urk. 8/M4) als auch Dr. C.___

( Urk. 8/M5 S. 11 ) haben nachvoll zieh bar

dargelegt, dass die in der Ar trho -MRI-Unters u c hung und anlässlich der durchgeführten Schulterarthroskopie und offenen Rotatorenmanschettenrekon struktion festgestellten degenerativen Veränderung en nicht innert der kurzen Zeit seit dem Ereignis vom 4. Mai 2018 entstanden sein könnten. Insbesondere die deutliche Verengung des Subacromialraumes auf 3 mm und die schon vorhan dene Omarthrose Grad II würden für ein chronisches, degeneratives Geschehen an der rechten Schulter sprechen. Wie dargelegt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das ganze Ursachenspektrum zu berücksichtigen (E. 4.3). Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätz ungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu wei sen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist (Urteil 8C_22/2019 E. 8.6). Mithin ist nicht alleine massgebend, ob die vollständige Ruptur der Supraspinatussehne beschwerdeführend beziehungs weise kausal für die Funktionseinschränkung der rechten Schulter war, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Dr. A.___ vorträgt (Urk. 1 S. 4; Urk.

3 S. 3). Vielmehr ist zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers das gesamte Ursachenspektrum einzubeziehen. Dieser Pflicht ist der Gutachter nachgekommen, indem er alle Aspekte einlässlich beleuchtet hat. 4.5

Damit ist gestützt auf die beweiskräftige ärztliche Einschätzung von Dr. C.___

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wah r scheinlichkeit erstellt, dass die frag liche n Listenverletzung en vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % , auf Abnützung zurückzuführen sind . Damit ist der Ent lastungsbeweis der Beschwerdegegnerin erbracht und die Vermutung der Leis tungs pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen . Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint. 5 .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unfallversicherung Stadt Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling