Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 9. April 2020 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 45) , was den Parteien am 1 8. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 46). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am «...»
ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4
Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.
Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbststän dige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hin terla ssenenversicherung (AHV) ausübt ( Art. 1 UVV). 1.5
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmenden je nach Tätigkeits bereich bei der Suva oder bei den anderen zugelassenen Versicherern (Privatver sicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen) versichern. Ist ein /e Arbeitnehmer /in , der /die dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm /ihr die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Versi cherungsleistungen ( Art. 59 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 lehnte
ihre Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom «...»
im angefochtenen Entscheid vom 3 0. November 2018 ab und begründete dies damit , sie sei mangels Versicherungsvertrag über die Spielertätigkeit des Beschwerdeführers nicht UV-leistungspflichtig. Zudem handle es sich beim Spielervertrag nicht um einen Arbeitsvertrag, zumal darin nur eine Materialentschädigung, nicht aber eine geldwerte Entschädigung vorge sehen sei ( Urk. 2/2). In ihrer Beschwerde antwort vom 1 7. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin 1 ergänzend fest , mangels Arbeitsvertrag handle es sich beim Ereignis vom «...» um einen Nichtbetriebsunfall, weshalb die Versicherung der Hauptarbeitergeberin leistungspflichtig sei ( Urk. 24; vgl. auch die Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2019, Urk. 30).
Die Beschwerdegegnerin 2 lehnte im angefochtenen Entscheid vom 1 8. April 2019
eine Leistungspflicht betreffend den Unfall vom «...»
ab mit der Begründung , der Spielervertrag qualifiziere n icht als A rbeitsvertrag
im Sinne des Obligationenrechts ; d er Beschwerdeführer sei ausschliesslich für seine T rainertä tigkeit entlöhnt worden . M angels Arbeitsvertrag
bestehe auch keine UV-Versicherungspflicht ( Urk. 28/2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 wies sie zudem darauf
hin , im Spielervertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, die Unfallversicherung sei Sache der Spieler ( Urk. 28/12 ). Mit Nachtrag vom 2 6. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich aus , ent sprechende Abklärungen hätten ergeben, dass die Z.___ GmbH AHV-pflichtige Löhne an ihre Arbeitnehmer ausgerichtet habe und zwar unab hängig ihrer Eigenschaft als Trainer, Spieler und Trainer oder nur Spieler. Mithin sei es möglich, dass der Beschwerdeführer auch für seine Spielertätigkeit einen AHV-pflichtigen Lohn empfange n habe. Folglich wäre die Z.___ GmbH verpflichtet gewesen, auch für die Spieler eine UVG-Versicherung abzu schliessen ( Urk. 28/14, Urk. 28/15/1-9 , vgl. auch Eingabe vom 2 7. Januar 2020, Urk. 35 ).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt , er sei im Rahmen seiner Nebenerwerbst äti gkeit als Spieler , für wel che er aufgrund des Arbeitsvertrages ein Einkommen von monatlich Fr. 1'500.-- bezogen und wofür folglich eine UV-Versicherungspflicht bestanden habe ,
ver unfallt .
Es sei klar, dass die nebenerwerbliche Arbeitgeberin und nicht die Arbeit geberin des Haupterwerb s
für den Unfall vom «...»
UV-leistungspflichtig sei. Durch die Vereinbarung vom 1 3. März 2017 sei der Beschwerdeführer Arbeitnehmer des Vereins geworden. Alsdann seien mittels Zusammenarbeitsvertrag vom 2 4. April 2017 zwar diverse Aufgaben, nicht aber der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein, an die Z.___ GmbH übertragen worden . Mithin bestehe für die Spielertätigkeit ein Arbeitsvertrag zwischen Beschwerdeführer und dem Verein. Da für die Spieler des Verein s im Zeitpunkt des Unfalls vom «...»
keine Unfallversiche rung bestanden habe, sei die Beschwerdegegnerin 2 für die Folgen des Unfalls leistungspflichtig ( Urk. 2/ 1, Urk. 28/1, Urk. 31) .
E. 2.3 Die Beigeladene n 1 und 2 stellten sich auf den Standpunkt, mangels Arbeitsver trag über die Spielertätigkeit handle es sich beim Unfall vom «...» um einen Nichtberufsunfall. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall zuletzt für seine Hauptarbeitgeberin tätig gewesen sei, sei diese für die Folgen des Unfalls vom «...» leistungspflichtig ( Urk. 45). %1. Es ist unbestritten und ausgewie sen, dass der Beschwerdeführer
a ls Spieler der ersten Vereinsmannschaft
am «...»
eine behandlungsbedürftige Schulterverletzung links erlitt en hat . Strittig ist die Leistung spflicht der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für die Folgen des gemeldeten Unfalls
und damit im Zusammenhang stehend die Frage , ob es sich vorliegend um einen Betriebs- oder Nichtbetr iebsunfall handelt . %1. 4.1 Gemäss Arbeitsvertr ag zwischen dem als «Arbeitnehmer» definierten Beschwer deführer und der als «Arbe itsgeberin» definierten B.___
vom 19. Februar 2019 ( Urk. 2 /3/4) war der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 20 16
als Teilzeit-Hockey-Trainer und Ausbildner sowie Spieler der 1. Mannschaft des Vereins bei der B.___
beschäftigt
( Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 des Arbeitsvertrags ). In Ziffer 17.1 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich verpflichtet , neben seiner Trainertä tigkeit, welche im vorliegend en Arbeitsvertrag geregelt werde, auch als Spieler (50 Spiele pro Saison) dem Verein zur Verfügung zu stehen und vollständige Trainings zu absolvieren. Sowohl für die Tätigkeit als Trainer als auch für die Spielertätigkeit wurde eine Konkurrenzklausel festgehalten (vgl. Ziff. 6.1 ) und der Spielervertrag als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bezeichnet (vgl. Ziff. 6.3). Der vertragliche Lohn
wurde auf monatlich Fr. 1'500. --
brutto festge setzt , abzüglich der Versicherungsprämien
( Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 ). 4.2 Im Spielervertrag zwischen dem Verein und dem Beschwerdeführer vom 19. Feb ruar 2019 ( Urk. 28/3/3) wurde letzterer
mit Wirkung ab
1. Mai 2016
bis mindes tens 3 0. April 2017 als Spieler der ersten Vereinsm annschaft ( 1. Liga-Team) ver pflichtet. In der Präambel wurde zudem festgehalten, der Spielervertrag könne ganz oder teilweise ausgegliedert werden. Weiter wurde d er Beschwerdeführer vertraglich verpflichtet, einen festzusetzenden Jahresbeitrag zu bezahlen ( Ziff. 2.12). Demgegenüber verpflichtete sich d er Verein ,
dem Beschwerdeführer
– unter den näher umschriebenen Bedingungen -, eine pauschale Materialent schädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- sowie Siegprämie von Fr. 40.-- pro Sieg auszu richten
( Ziff. 3) , wobei der Jahresbeitrag direkt von den persönlichen Ent schädigungen in Abzug gebracht we rde ( Ziff. 2.12). Sowohl der Arbeits- als auch der Spielervertrag wurde am 2 3. Dezember 2016 verlängert bis 3 0. April 2018 (vgl. Urk. 2/3/5 f.). 4.3 Mit Vereinbarung vom 1 3. März 2017 zwischen dem Verein und der B.___
ging namentlich der «Zusatza rbeitsvertra g zum Spielervertrag »
des Beschwerde führers
mit Wirkung ab 1. Mai 2017 von der B.___ an den Verein über ( vgl.
Ziff. 2 lit . b. /iv. , Urk. 2/3/8 ); dieser übertrug der Z.___
GmbH
die Führung eines Teiles der operat iven Vereinsgeschäfte, namentlich die Abwick lung von Trainerverträgen, die Abwicklung von Spielervert rägen mit geldwerten Leistungen sowie
die Abwicklung von Versicherungen inkl. AHV soweit notwen dig
( vgl. Ziff. 1 des Zusammenarbeitsvertrag s zwischen dem Verein und der Z.___ GmbH
vom 2 4. April 2017 ,
Urk. 2/3/10 ). Entsprechend wurde die Z.___ GmbH vertraglich ausdrücklich verpflichtet, die zu versichernden Personen, insbesondere Trainer im Voll- und Teilzeitpensum sowie Spieler der 1. Liga, welche zusätzlich als Trainer amtieren, den entspre chenden Versicherungsträgern zu melden und die notwendigen Versicherungen abzuschliessen ( Ziff.
E. 3 0. August 2018, wonach die Lohnzahlungen an den Beschwer deführer im Jahre 2016 bis und mit April 2017 über die B.___
[ insgesamt Fr. 12'000.-- im Jahre 2016 resp. Fr. 1'779 .—im Jahre 2017], von Mai bis Dezem ber 2017 demgegenüber
über die Z.___ GmbH abgerechnet wurde n [ Fr. 3'100.--], Urk. 9/28/13/19 ; vgl. ausserdem die AHV-Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse über die Abrechnungsperiode der Z.___ GmbH vom 1. Mai bis 3 1. Dezember 2017, Urk. 28/15/4 ff. ). 4.5 Auf entsprechendes Gesuch hin (vgl. Zuweisungsantrag vom 7. Juni 2017, Urk. 28/13/1) wurde die Z.___ GmbH von der Ersatzkasse UVG per 26. Juni 2017 der Beschwerdegegnerin 1
zugewiesen ( vgl. Verfügung vom 13 . Juni 2017 ,
Urk. 28/13/2 = Urk. 9/34/3 ). Daraufhin offerierte die Beschwerde gegnerin 1 eine Police für die Betriebsart
« Eishockeyverein » ( vgl. Offerte vom 2 0. Juni 2017, Urk. 9/34/5f . ). Nachdem die Verantwortlichen der Z.___ GmbH monierten, es seien lediglich die Trainer zu versichern ( vgl. 9/35 ; vgl. au ch der Zuweisungsantrag, Urk. 28/13/1), wurde mit Wirkung ab 2 6. Juni 2017 ausschliesslich für die
haupt- und nebenberuflichen Trainer ein Unfallver s icherungsvertrag ab geschlossen ( vgl. Offerte vom 2 7. Juli 2017 Urk. 9/3 4/9 ff. = Urk. 9/36/5 ff. , vgl. die Bestandesmeldung vom 9. Oktober 2017, Urk. 9/34/13 ).
E. 3.1 des Zusammenarbeitsvertrags vom 2 4. April 2017, Urk. 2/3/10 S. 3 ; vgl. oben E. 4.3). Dass
im Spielervertrag festge halten wurde, die Versicherungen seien Sache des Spielers (vgl. Ziff. 1, Urk. 2/3/3) , vermag daran nichts zu ändern .
Zusammenfassend ist zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH sowohl hinsichtlich der Trainer- als auch der Spielertätigkeit des Beschwerdeführers von einem unfall versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auszugehen ( Art. 1a UVG, E. 1.4) . Folglich hat sich d er Besc hwerdeführer am «...»
als Spieler im Dienste der Z.___ GmbH
verletzt und
handelt es sich da mit
um einen Betriebsunfall .
Die Z.___ GmbH versicherte ihre Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin 1. Dabei ist unerheblich, dass die Beigeladene 2 lediglich die Tätigkeit als Trainer versichern wollte und die Prämien anhand dieses Risikos bemessen wurden (vgl. E. 4.5). Wie ausgeführt (E. 5.2) bildeten der Trainer- und Spielervertrag ein Konglomerat und kann sich eine Versicherungsunterstellung innerhalb des als Arbeitsverhältnis qualifizierten Vertrages nicht auf einzelne Tätigkeiten beschränken. Damit liegt kein Tatbestand im Sinne von Art. 59 Abs. 3 UVG vor und steht nicht die als Auffangnetz fungierende Ersatzkasse in der Pflicht (E. 1.5). Vielmehr war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund eines als Einheit anzuse henden Arbeitsverhältnisses zu der Z.___ GmbH unfallversichert, weshalb die bereits zugewiesene Beschwerdegegnerin 1 leistungspflichtig ist . %1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom
18. April 2019 ( Urk. 2
E. 5.1 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstel lung unter die obligatorische Versicherung anknüpft (vgl. E. 1.4 ) , nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitge ber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss
Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstel lungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigen schaft gemäss
Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirt schaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmerei genschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst , deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeits verhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss
Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsver tragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 Vorliegend
bildet der Arbeitsvertrag vom 1 9. Februar 2016 zusammen mit dem Spielervertrag gleichen Datums ein Vertragskonglomerat, wobei die Trainertätig keit zwingend mit de r Spielertätigkeit verbunden war; die Verpflichtung des Trai ners als Spieler tätig zu sein ,
bildete Teil des Trainervertrages ( Ziff. 17.1 d es Arbeitsvertrages, Urk. 2/3/4; E. 4.1) , welcher unbestrittenermasse n als Arbeits vertrag qualifiziert . Weiterungen zu den beschwerdeweisen Argumenten der Par teien erübrigen sich , soweit sie auf eine isolierte r echtliche Würdigung des Spie lervertrages abzielen
( vgl. Urk. 2/1, Urk. 28/2) .
Alsdann ist die Z.___ GmbH ab 1. Mai 2017
jedenfalls faktisch als (alleinige) abrechnungspflich tige Arbeitgeberin gegenüber den Sozialversicherungen aufgetreten ; der Verein rechnete von 2016
bis 2018
keine Lohnbeiträ ge mit Sozialversicherungen ab (vgl. E. 4.4) . Der für Eishockey-Spieler offiziell geführten Liste («Elite Prospects », abrufbar unter: https://www.eliteprospects.com ) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2017/2018 nicht als Trainer (vgl. «Team Staff
History »), sondern ausschliesslich als Spieler (vgl. «Player Sta tistics ») eingesetzt wurde. Insoweit kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er beschwerdeweise vorbringt, der Monatslohn von Fr. 1'500.-- sei Entgelt für seine Tätigkeit als Trainer und Spieler gewesen; eine Trainertätigkeit habe es faktisch nie gegeben, er habe fast ausschliesslich als Spieler d er 1. Mannschaft fungiert ( Urk. 28/1 S. 3, vgl. auch Urk. 28/3/7). Aufgrund der in Ziff. 6.1 festge haltenen Konkurrenz klausel stand der Beschwerdeführer schliesslich sowohl als Trainer als auch als Spieler in einem gewissen Abhängigkeits- und Unterord nungsverhältnis zur Z.___ GmbH (vgl. E. 4.1). Bei alle dem ist für die Arbeitgebereigenschaft ab dem 1. Mai 20 17 sozialversicherungsrechtlich bei der GmbH und
– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 2/1, Urk. 31 S. 4)
- nicht beim Verein anzuknüpfen und hätte Folge dessen auch die Spielertätigkeit
des Beschwerdeführers unter den Versicherungsschutz der Beschwerdegegnerin 1
gestellt werden müssen (vgl. Ziff.
E. 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit der Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom
30. November 201 9. Für die Aufwendungen in diesem Zusammen hang steht ihm daher eine Prozessentschädigung zu. Diese ist unter Berücksich tigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens habe die Beigeladenen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Ueli Kieser, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Aufl., Zürich 2020, Rz . 220 zu Art. 61 ATSG).
Der Beschwerdegegnerin 2 steht als Sozialversicherungsträger keine Parteient schädigung zu (BGE 128 V 271, 130 V 423). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. April 2019 wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Beschwerde vom 14. Januar 2019 wird der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. November 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 für die Folgen des Unfalls vom «...» leistungspflichtig ist. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Ansonsten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp - Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung - Rechtsanwältin Anna-Lea Brunnschweiler - Bundesamt für Gesundheit 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00028 damit vereinigt UV.2019.00124
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 9. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen 1.
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart 2.
Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 2 0. März 1981 über die Unfallversicherung c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerinnen Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur Beschwerdegegnerin 2 Zustelladresse: Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 2 0. März 1981 über die Unfallversicherung c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Y.___
Beigeladener 2.
Z.___ GmbH Beigeladene beide vertreten durch Rechtsanwältin Anna-Lea Brunnschweiler Raggenbass Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil S achverhalt: 1. 1.1 Der «...» geborene
X.___
arbeitete
seit dem 1. April 2016 im 50%-Pensum als Versicherungsberater im Aussendienst bei der A.___ AG ( Urk. 9/8/2 ff.). Laut Arbeitsvertrag vom 1 9. Februar 2016 war er zudem bei der B.___
AG als Teilzeit-Hockey-Trainer und Ausbildner sowie Spieler der 1. Manns chaft des Vereins Y.___
tätig (vgl. Urk. 2/3/4; vgl. auch de n Spielervertrag mit der Y.___
[nachfolgend: Verein] vom 1 9. Februar 2016, Urk. 2/3/3).
Der Arbeitsvertrag vom 1 9. Februar 2016 ging m it Wirkung ab 1. Mai 2017 von der B.___ an den Verein über ( vgl. Vereinbarung vom 1 3. März 2017, Urk. 2/3/8 ); dieser
übertrug die Abwicklung der Trainer- und Spielerverträge einschliesslich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeber pflichten an die Z.___ GmbH
( vgl. Zusammenar beitsvertrag vom 2 4. April 2017, Urk. 2 /3/10) . Daraufhin schloss die Z.___ GmbH eine
Unfallversicherung
mit der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
(nachfolgend: ÖKK) für die haupt- und nebenamtlichen Trainer ab ( Urk. 9/34/9 ff. = Urk. 9/36/5 ff., vgl. die Bestandesmeldung vom 9. Oktober 2017, Urk. 9/34/13 ). Am «...» verunfallte X.___ als Spieler während eines Eishockeyspiels und zog sich dabei eine behandlungsbedürftige traumatische Schulterluxation links zu, welche auch zu einer längeren Arbeits unfähigkeit führte (vgl. Unfallmeldung vom «...» , Urk. 9/1; Urk. 9/5 ff ) . Nachdem die ÖKK zunächst Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom «...» mit Vorbehalt erbrachte (vgl. Urk. 9/7) ,
ver neinte sie nach weiteren Abklärungen mit Verfügung 9. April 2018 eine UV-Leistungspflicht ( Urk. 9/55/1; vgl. auch Schreiben vom 1 9. Januar 20 18, Urk. 9/37/1 ; Schreiben vom 2. Februar 2018, Urk. 9/42/1) . Die am 2 4. April 2018 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/59/1) wies die ÖKK mit Einspracheent scheid vom 3 0. November 2018 ab ( Urk. 2/2).
1.2 A m 2 4. April 2018 ersuchte der Versicherte die Ersatzkasse gemäss dem Bundes gesetz vom 2 0. März 1981 über die Unfallversicherung (nachfolgend: Ersatzkasse UVG ) um Zusprache von UV-Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall
vom «...» ( Urk. 28/13/4). Nach entsprechenden Abklärungen lehnte diese mit Verf ügung vom 2 1. November 2018 ihre Zuständigkeit vorliegend ab ( Urk. 28/13/27; vgl. auch Schr eiben vom 9. Oktober 2018, Urk. 28/13/22). Die am 3. Januar 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 28/13/29) wies die Ersatz kasse UVG mit Einspracheen ts cheid vom 1 8. April 2019 ab (Urk. 28/2). 2.
Am
14. Januar 2019 (Urk. 2/1) erhob X.___ beim Verwaltungsge richt des Kantons Thurgau Beschwerde gegen den Einspracheent scheid der ÖKK (Beschwerdegegnerin 1) vom 30. November 2018 (Urk. 2/2) und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund des Unfalls vom «...»
die gesetzlichen UV-Leistungen, insbesondere Heilkosten und Taggeld ,
auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Ersatzkasse UVG ( Urk. 2/1) . Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 überwies das Verwaltungsgericht des Kan tons Thurgau die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 1). Nach dem das Gericht die Parteien zwecks Ent scheid über den Sistierungsantrag zu einer Instrukti onsverhandlung vorgeladen und z eitgleich einstweilen auf die Ein holung der Beschwerdeantwort verzich tete hatte ( vgl. Verfügung vom 5. März 2019 ,
Urk. 6 ; vgl. auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019, Urk. 5; vgl. ausserdem die Vorladung
auf den 24. Mai 2019 ,
Urk. 13), er liess
die Ersa tzkasse UVG am
18. April 2019 ihren Einspracheent scheid
betreffend die Ver fügung vom 21. November 201 8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit sepa rater Eingabe vom
16. Mai 2019 Beschwerde am hie sigen Gericht (vgl. Urk. 18 und Urk. 19; vgl. auch Urk. 1 und Urk. 2 im Verfahren UV.2019.00194). Bei dieser Sachlage
nahm das Gericht den Parteien die Vorladung zur Instruktionsverhand lung ab und setzte der Beschwerdegegnerin 1
Frist an zur Erstattung der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 20 und Urk. 21 ). Die se
schloss am 1 7. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin 2 schloss m it Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 28/12 , vgl. auch der Nachtrag vom 2 6. Septem ber 2019, 28/14, Urk. 28/15/1-9 ).
Da zwischen den beiden separat eröffneten Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, wurden sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 zur Weiterführung unter der Prozessnummer Nr. UV.2019.00028 vereinigt (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 125 der der Zivilprozessordnung , vgl. Urk. 27 = Urk. 28/16 ); zeitgleich wurde d em
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 Fri st angesetzt , um zu den Eingaben de r Beschwerdegegnerin 2 Stellung zu nehmen
( vgl. Urk. 27).
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 hielten mit Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk.
30) resp. 7. November 2019 ( Urk.
31) an ihren bisherigen Anträgen fest . Auf Vorhalt von Urk. 30 und Urk. 31 hielt auch die Beschwerde gegnerin 2 am 2 7. Januar 2020 daran fest, es sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 35; vgl. auch Verfügung 20. November 2019 ,
Urk. 32) .
Da sie vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein könnten, wurden die Z.___ GmbH und der Verein
am 2 4. Februar 2020 zum Prozess beigeladen. Diese beantragten am 2 9. April 2020 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 45) , was den Parteien am 1 8. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 46). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am «...»
ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4
Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.
Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbststän dige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hin terla ssenenversicherung (AHV) ausübt ( Art. 1 UVV). 1.5
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmenden je nach Tätigkeits bereich bei der Suva oder bei den anderen zugelassenen Versicherern (Privatver sicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen) versichern. Ist ein /e Arbeitnehmer /in , der /die dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm /ihr die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Versi cherungsleistungen ( Art. 59 Abs. 3 UVG) .
Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 UVG erbringt die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verun fallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Sie sorgt als eine Art Auf fangnetz für den lückenlosen Versicherungsschutz der nicht bei der SUVA versi cherten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Pflicht zur Versicherung bei einem registrierten Versicherungsträger nicht nachgekommen sind ( in RKUV 2005 Nr. U 544 S. 209 nicht publizierte Erw . 2.2 des Bundesgerichtsu rteils U 20/04 vom 1 7. Januar 2005;
vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 1 8. August 1976, Separatausgabe, S. 72; vgl. auch Mau rer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 63).
1.6
Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden ha t
( Art. 77 UVG
Abs. 1 erster Satz ). Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war ( Abs. 2). 1.7
Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist ( Art. 99 UVV
Abs. 1). Bei Nichtberufs unfällen ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war ( Abs. 2 Satz 1). Kann der zuständige Versicherer nicht nach den Abs. 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Versicherer, bei dem der höchste Verdienst versichert ist, zuständig ( Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin 1 lehnte
ihre Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom «...»
im angefochtenen Entscheid vom 3 0. November 2018 ab und begründete dies damit , sie sei mangels Versicherungsvertrag über die Spielertätigkeit des Beschwerdeführers nicht UV-leistungspflichtig. Zudem handle es sich beim Spielervertrag nicht um einen Arbeitsvertrag, zumal darin nur eine Materialentschädigung, nicht aber eine geldwerte Entschädigung vorge sehen sei ( Urk. 2/2). In ihrer Beschwerde antwort vom 1 7. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin 1 ergänzend fest , mangels Arbeitsvertrag handle es sich beim Ereignis vom «...» um einen Nichtbetriebsunfall, weshalb die Versicherung der Hauptarbeitergeberin leistungspflichtig sei ( Urk. 24; vgl. auch die Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2019, Urk. 30).
Die Beschwerdegegnerin 2 lehnte im angefochtenen Entscheid vom 1 8. April 2019
eine Leistungspflicht betreffend den Unfall vom «...»
ab mit der Begründung , der Spielervertrag qualifiziere n icht als A rbeitsvertrag
im Sinne des Obligationenrechts ; d er Beschwerdeführer sei ausschliesslich für seine T rainertä tigkeit entlöhnt worden . M angels Arbeitsvertrag
bestehe auch keine UV-Versicherungspflicht ( Urk. 28/2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 wies sie zudem darauf
hin , im Spielervertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, die Unfallversicherung sei Sache der Spieler ( Urk. 28/12 ). Mit Nachtrag vom 2 6. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich aus , ent sprechende Abklärungen hätten ergeben, dass die Z.___ GmbH AHV-pflichtige Löhne an ihre Arbeitnehmer ausgerichtet habe und zwar unab hängig ihrer Eigenschaft als Trainer, Spieler und Trainer oder nur Spieler. Mithin sei es möglich, dass der Beschwerdeführer auch für seine Spielertätigkeit einen AHV-pflichtigen Lohn empfange n habe. Folglich wäre die Z.___ GmbH verpflichtet gewesen, auch für die Spieler eine UVG-Versicherung abzu schliessen ( Urk. 28/14, Urk. 28/15/1-9 , vgl. auch Eingabe vom 2 7. Januar 2020, Urk. 35 ). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt , er sei im Rahmen seiner Nebenerwerbst äti gkeit als Spieler , für wel che er aufgrund des Arbeitsvertrages ein Einkommen von monatlich Fr. 1'500.-- bezogen und wofür folglich eine UV-Versicherungspflicht bestanden habe ,
ver unfallt .
Es sei klar, dass die nebenerwerbliche Arbeitgeberin und nicht die Arbeit geberin des Haupterwerb s
für den Unfall vom «...»
UV-leistungspflichtig sei. Durch die Vereinbarung vom 1 3. März 2017 sei der Beschwerdeführer Arbeitnehmer des Vereins geworden. Alsdann seien mittels Zusammenarbeitsvertrag vom 2 4. April 2017 zwar diverse Aufgaben, nicht aber der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein, an die Z.___ GmbH übertragen worden . Mithin bestehe für die Spielertätigkeit ein Arbeitsvertrag zwischen Beschwerdeführer und dem Verein. Da für die Spieler des Verein s im Zeitpunkt des Unfalls vom «...»
keine Unfallversiche rung bestanden habe, sei die Beschwerdegegnerin 2 für die Folgen des Unfalls leistungspflichtig ( Urk. 2/ 1, Urk. 28/1, Urk. 31) . 2.3
Die Beigeladene n 1 und 2 stellten sich auf den Standpunkt, mangels Arbeitsver trag über die Spielertätigkeit handle es sich beim Unfall vom «...» um einen Nichtberufsunfall. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall zuletzt für seine Hauptarbeitgeberin tätig gewesen sei, sei diese für die Folgen des Unfalls vom «...» leistungspflichtig ( Urk. 45). %1. Es ist unbestritten und ausgewie sen, dass der Beschwerdeführer
a ls Spieler der ersten Vereinsmannschaft
am «...»
eine behandlungsbedürftige Schulterverletzung links erlitt en hat . Strittig ist die Leistung spflicht der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für die Folgen des gemeldeten Unfalls
und damit im Zusammenhang stehend die Frage , ob es sich vorliegend um einen Betriebs- oder Nichtbetr iebsunfall handelt . %1. 4.1 Gemäss Arbeitsvertr ag zwischen dem als «Arbeitnehmer» definierten Beschwer deführer und der als «Arbe itsgeberin» definierten B.___
vom 19. Februar 2019 ( Urk. 2 /3/4) war der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 20 16
als Teilzeit-Hockey-Trainer und Ausbildner sowie Spieler der 1. Mannschaft des Vereins bei der B.___
beschäftigt
( Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 des Arbeitsvertrags ). In Ziffer 17.1 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich verpflichtet , neben seiner Trainertä tigkeit, welche im vorliegend en Arbeitsvertrag geregelt werde, auch als Spieler (50 Spiele pro Saison) dem Verein zur Verfügung zu stehen und vollständige Trainings zu absolvieren. Sowohl für die Tätigkeit als Trainer als auch für die Spielertätigkeit wurde eine Konkurrenzklausel festgehalten (vgl. Ziff. 6.1 ) und der Spielervertrag als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bezeichnet (vgl. Ziff. 6.3). Der vertragliche Lohn
wurde auf monatlich Fr. 1'500. --
brutto festge setzt , abzüglich der Versicherungsprämien
( Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 ). 4.2 Im Spielervertrag zwischen dem Verein und dem Beschwerdeführer vom 19. Feb ruar 2019 ( Urk. 28/3/3) wurde letzterer
mit Wirkung ab
1. Mai 2016
bis mindes tens 3 0. April 2017 als Spieler der ersten Vereinsm annschaft ( 1. Liga-Team) ver pflichtet. In der Präambel wurde zudem festgehalten, der Spielervertrag könne ganz oder teilweise ausgegliedert werden. Weiter wurde d er Beschwerdeführer vertraglich verpflichtet, einen festzusetzenden Jahresbeitrag zu bezahlen ( Ziff. 2.12). Demgegenüber verpflichtete sich d er Verein ,
dem Beschwerdeführer
– unter den näher umschriebenen Bedingungen -, eine pauschale Materialent schädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- sowie Siegprämie von Fr. 40.-- pro Sieg auszu richten
( Ziff. 3) , wobei der Jahresbeitrag direkt von den persönlichen Ent schädigungen in Abzug gebracht we rde ( Ziff. 2.12). Sowohl der Arbeits- als auch der Spielervertrag wurde am 2 3. Dezember 2016 verlängert bis 3 0. April 2018 (vgl. Urk. 2/3/5 f.). 4.3 Mit Vereinbarung vom 1 3. März 2017 zwischen dem Verein und der B.___
ging namentlich der «Zusatza rbeitsvertra g zum Spielervertrag »
des Beschwerde führers
mit Wirkung ab 1. Mai 2017 von der B.___ an den Verein über ( vgl.
Ziff. 2 lit . b. /iv. , Urk. 2/3/8 ); dieser übertrug der Z.___
GmbH
die Führung eines Teiles der operat iven Vereinsgeschäfte, namentlich die Abwick lung von Trainerverträgen, die Abwicklung von Spielervert rägen mit geldwerten Leistungen sowie
die Abwicklung von Versicherungen inkl. AHV soweit notwen dig
( vgl. Ziff. 1 des Zusammenarbeitsvertrag s zwischen dem Verein und der Z.___ GmbH
vom 2 4. April 2017 ,
Urk. 2/3/10 ). Entsprechend wurde die Z.___ GmbH vertraglich ausdrücklich verpflichtet, die zu versichernden Personen, insbesondere Trainer im Voll- und Teilzeitpensum sowie Spieler der 1. Liga, welche zusätzlich als Trainer amtieren, den entspre chenden Versicherungsträgern zu melden und die notwendigen Versicherungen abzuschliessen ( Ziff. 3.1 , Urk. 2 /3/10 S. 3 ).
4.4 S eit Mai 2017 erfolgten
AHV-pflichtige
Lohnzahlung en (monatlich Fr. 1’468.85 netto) seitens der Z.___ GmbH
an den Beschwerdeführer . Diese deklarierte indes
lediglich Fr. 500.-- als Lohn; die übrigen Fr. 1 ' 000 .--
bezeich nete sie als Spesen
( vgl. Kontoauszug vom 1 8. Dezember 2017, Urk. 9/32/15 ; Lohnblatt vom Mai 2017 , Urk. 9/32/16 ; vgl. auch den Auszug aus dem Individu ellen Konto vom 3 0. August 2018, wonach die Lohnzahlungen an den Beschwer deführer im Jahre 2016 bis und mit April 2017 über die B.___
[ insgesamt Fr. 12'000.-- im Jahre 2016 resp. Fr. 1'779 .—im Jahre 2017], von Mai bis Dezem ber 2017 demgegenüber
über die Z.___ GmbH abgerechnet wurde n [ Fr. 3'100.--], Urk. 9/28/13/19 ; vgl. ausserdem die AHV-Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse über die Abrechnungsperiode der Z.___ GmbH vom 1. Mai bis 3 1. Dezember 2017, Urk. 28/15/4 ff. ). 4.5 Auf entsprechendes Gesuch hin (vgl. Zuweisungsantrag vom 7. Juni 2017, Urk. 28/13/1) wurde die Z.___ GmbH von der Ersatzkasse UVG per 26. Juni 2017 der Beschwerdegegnerin 1
zugewiesen ( vgl. Verfügung vom 13 . Juni 2017 ,
Urk. 28/13/2 = Urk. 9/34/3 ). Daraufhin offerierte die Beschwerde gegnerin 1 eine Police für die Betriebsart
« Eishockeyverein » ( vgl. Offerte vom 2 0. Juni 2017, Urk. 9/34/5f . ). Nachdem die Verantwortlichen der Z.___ GmbH monierten, es seien lediglich die Trainer zu versichern ( vgl. 9/35 ; vgl. au ch der Zuweisungsantrag, Urk. 28/13/1), wurde mit Wirkung ab 2 6. Juni 2017 ausschliesslich für die
haupt- und nebenberuflichen Trainer ein Unfallver s icherungsvertrag ab geschlossen ( vgl. Offerte vom 2 7. Juli 2017 Urk. 9/3 4/9 ff. = Urk. 9/36/5 ff. , vgl. die Bestandesmeldung vom 9. Oktober 2017, Urk. 9/34/13 ). 5. 5.1
Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstel lung unter die obligatorische Versicherung anknüpft (vgl. E. 1.4 ) , nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitge ber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss
Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstel lungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigen schaft gemäss
Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirt schaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmerei genschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst , deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeits verhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss
Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsver tragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2
Vorliegend
bildet der Arbeitsvertrag vom 1 9. Februar 2016 zusammen mit dem Spielervertrag gleichen Datums ein Vertragskonglomerat, wobei die Trainertätig keit zwingend mit de r Spielertätigkeit verbunden war; die Verpflichtung des Trai ners als Spieler tätig zu sein ,
bildete Teil des Trainervertrages ( Ziff. 17.1 d es Arbeitsvertrages, Urk. 2/3/4; E. 4.1) , welcher unbestrittenermasse n als Arbeits vertrag qualifiziert . Weiterungen zu den beschwerdeweisen Argumenten der Par teien erübrigen sich , soweit sie auf eine isolierte r echtliche Würdigung des Spie lervertrages abzielen
( vgl. Urk. 2/1, Urk. 28/2) .
Alsdann ist die Z.___ GmbH ab 1. Mai 2017
jedenfalls faktisch als (alleinige) abrechnungspflich tige Arbeitgeberin gegenüber den Sozialversicherungen aufgetreten ; der Verein rechnete von 2016
bis 2018
keine Lohnbeiträ ge mit Sozialversicherungen ab (vgl. E. 4.4) . Der für Eishockey-Spieler offiziell geführten Liste («Elite Prospects », abrufbar unter: https://www.eliteprospects.com ) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2017/2018 nicht als Trainer (vgl. «Team Staff
History »), sondern ausschliesslich als Spieler (vgl. «Player Sta tistics ») eingesetzt wurde. Insoweit kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er beschwerdeweise vorbringt, der Monatslohn von Fr. 1'500.-- sei Entgelt für seine Tätigkeit als Trainer und Spieler gewesen; eine Trainertätigkeit habe es faktisch nie gegeben, er habe fast ausschliesslich als Spieler d er 1. Mannschaft fungiert ( Urk. 28/1 S. 3, vgl. auch Urk. 28/3/7). Aufgrund der in Ziff. 6.1 festge haltenen Konkurrenz klausel stand der Beschwerdeführer schliesslich sowohl als Trainer als auch als Spieler in einem gewissen Abhängigkeits- und Unterord nungsverhältnis zur Z.___ GmbH (vgl. E. 4.1). Bei alle dem ist für die Arbeitgebereigenschaft ab dem 1. Mai 20 17 sozialversicherungsrechtlich bei der GmbH und
– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 2/1, Urk. 31 S. 4)
- nicht beim Verein anzuknüpfen und hätte Folge dessen auch die Spielertätigkeit
des Beschwerdeführers unter den Versicherungsschutz der Beschwerdegegnerin 1
gestellt werden müssen (vgl. Ziff. 3.1 des Zusammenarbeitsvertrags vom 2 4. April 2017, Urk. 2/3/10 S. 3 ; vgl. oben E. 4.3). Dass
im Spielervertrag festge halten wurde, die Versicherungen seien Sache des Spielers (vgl. Ziff. 1, Urk. 2/3/3) , vermag daran nichts zu ändern .
Zusammenfassend ist zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH sowohl hinsichtlich der Trainer- als auch der Spielertätigkeit des Beschwerdeführers von einem unfall versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auszugehen ( Art. 1a UVG, E. 1.4) . Folglich hat sich d er Besc hwerdeführer am «...»
als Spieler im Dienste der Z.___ GmbH
verletzt und
handelt es sich da mit
um einen Betriebsunfall .
Die Z.___ GmbH versicherte ihre Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin 1. Dabei ist unerheblich, dass die Beigeladene 2 lediglich die Tätigkeit als Trainer versichern wollte und die Prämien anhand dieses Risikos bemessen wurden (vgl. E. 4.5). Wie ausgeführt (E. 5.2) bildeten der Trainer- und Spielervertrag ein Konglomerat und kann sich eine Versicherungsunterstellung innerhalb des als Arbeitsverhältnis qualifizierten Vertrages nicht auf einzelne Tätigkeiten beschränken. Damit liegt kein Tatbestand im Sinne von Art. 59 Abs. 3 UVG vor und steht nicht die als Auffangnetz fungierende Ersatzkasse in der Pflicht (E. 1.5). Vielmehr war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund eines als Einheit anzuse henden Arbeitsverhältnisses zu der Z.___ GmbH unfallversichert, weshalb die bereits zugewiesene Beschwerdegegnerin 1 leistungspflichtig ist . %1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom
18. April 2019 ( Urk. 2 8 /2) erweist sich damit als rechtens, womit die am 16 . Mai 2019 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2 8 /1) abzuweisen ist. Demgegenüber ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom
30. November 2018
(Urk. 2/2 ) aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegne rin 1 für die Folgen des Unfalls vom «...» leistungs pflichtig ist. Entspr echend ist die Beschwerde vom 14. Januar 2019 (Urk. 2/1 ) gutzuheissen. 7. 7.1
Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit der Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom
30. November 201 9. Für die Aufwendungen in diesem Zusammen hang steht ihm daher eine Prozessentschädigung zu. Diese ist unter Berücksich tigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens habe die Beigeladenen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Ueli Kieser, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Aufl., Zürich 2020, Rz . 220 zu Art. 61 ATSG).
Der Beschwerdegegnerin 2 steht als Sozialversicherungsträger keine Parteient schädigung zu (BGE 128 V 271, 130 V 423). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. April 2019 wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Beschwerde vom 14. Januar 2019 wird der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. November 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 für die Folgen des Unfalls vom «...» leistungspflichtig ist. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Ansonsten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp - Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung - Rechtsanwältin Anna-Lea Brunnschweiler - Bundesamt für Gesundheit 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger