Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, arbeitet seit dem 1. Mai 2009 in einem 70%-Pensum als Pflegeassistentin im Alterszentrum Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/G1). Die Versicherte hat am 5. November 2017 beim Transfer einer Bewohnerin des Alterszentrum Y.___ vom Bett in den Rollstuhl unter deren Achsel gegriffen. Die Bewohnerin ha t sich nach hinten fallen lassen und die Versicherte wurde mitgerissen, wobei ein grosser Zug auf ihre Hand ent standen ist und ihr linker Arm eingeklemmt wurde ( Urk. 8/G1 , Urk. 8/G4 , Urk. 8/M6 S. 1 ). Die Versicherte begab sich am 1 5. November 2017 zu Dr. Z.___ , welche eine Handgelenkskontusion links und Schul ter schmerzen links zugbedingt diagnosti zierte und der Versicherte n vo m 1 5. Novem ber 2017 bis 5. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tierte ( Urk. 8/M1 S. 2). Dr. Z.___ über wies die Versicherte am 5. Januar 2018 für eine weitere Beur teilung an Dr. A.___ , Chirurgie FMH, spez. Hand chirurgie ( Urk. 8/M3).
Dr. A.___ veran lasste die Untersuchung durch Dr.
B.___ , Neurologie FMH, vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 8/M5). In seinem Bericht zuhanden der Unfallversicherung Stadt Zürich nannte Dr. A.___ die Diagnose unklares Schmerzsyndrom Hand/Arm links nach Kon tusionstrauma. Er attestierte d e r Ver sicherte n ab dem 2 4. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit ( Urk. 8/M4). Ab dem 1 7. April 2018 war die Versicherte wieder voll berufs tätig, klagte aber noch über Restbeschwerden am linken Arm ( Urk. 8/M6 S. 2).
Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich, Dr. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie,
untersuchte die Versicherte am 3 1. Mai 2018 (Urk. 8/M6) und veranlasste danach weitere bild gebende Unter suchungen der Schulter ( Urk. 8/G15, Urk. 8/M7) . In der Folge teilte die Versi cherte der Unfallversicherung Stadt Zürich am 2 8. Juni 2018 mit, dass wieder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde ( Urk. 8/G20, vgl. Urk. 8/M 10 ). Die Un fall versicherung Stadt Zürich legte das Dossier am 1 1. Juli 2018 noch einmal Dr. C.___ vor. Er empfahl die Übernahme der Kosten für die Ergotherapie bis Herbst 2018 ( Urk. 8/ M 10 S. 2). Alsdann
gab Dr. A.___
die MRI-Untersuchung des Handgelenks links vom 6. September 2018 in Auftrag (Urk.
8/M11) und über wies die Versicherte überdies für weitere Untersuchungen an die Universitäts klin ik D.___ (Urk.
8/M12). Dr. Z.___ stellt e am 6. Oktober 2018 die Diag nose posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links (Urk. 8/M14) . Am 1 2. Okto ber 2018 berichtete Dr.
A.___ , dass unter konsequenter Ergotherapie immer noch aus ge prägte Schmerzen ausgehend vom Nacken und der Schulter rechts bestün den (Urk. 8/M13). Am 23.
Oktober 2018 nahm Dr. C.___ noch einmal Stellung (Urk. 8/M15). Gestützt auf diese Beur teilung stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 rückwirkend per 2 3. Oktober 2018 ein und verneinte einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 8/G26). Mit ihrer gegen diese Verfügung am 19. November 2018 erhobene n Einsprache beantragte die
Versicherte die Zu sprache einer Integritätsentschädigung ( Urk. 8/J7). Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2018 wies die Unfallver siche rung Stadt Zürich die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 5. Januar 2019 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 und des Ein spra che en t scheids vom 1 1. Dezember 2018 sei ihr eine Integritäts entschädigung zuzu sprechen und zu entrichten. Eventualiter sei der Sachverhalt zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen und alsdann sei ihr eine Integritätsentschädigung zu zu sprechen und zu entrichten ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Febru ar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 /G1-29, Urk. 8/M1-19, Urk. 8/T1-8 und Urk. 8/ J 1-9 ), was der Beschwerdeführerin mit einer am 2 6 . Februar 2019 versandten Verfügung zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung hat. 2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3
2.3.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritäts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtent schädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 2. 3. 2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) , Anhang 3, oder den Suva-Tabellen aufgeführten Inte gritäts schäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11.
September 2002 E. 6 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.4.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3 1. Mai 2018 hielt Dr. C.___ am 6. Juni 2018 fest, dass die Ergotherapie und die Physiotherapie noch ca. 3
Monate weitergeführt werden sollten. Dann sollte der Endzustand sich definie ren lassen ( Urk. 8/M6 S. 3). Zudem führte er aus, dass die Beschwerde führerin voraussichtlich kein Anrecht auf eine Integritätsentschä digung haben werde. Er möchte zur definitiven Beantwortung aber noch das MRI der Schulter abwarten ( Urk. 8/M6 S. 4). Alsdann hielt Dr. C.___ in seiner Fallbesprechung vom 1 1. Juli 2018 fest, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin an der Halswirbelsäule degenerativer Natur seien. Dieser Stellungnahme ist sodann zu entnehmen, dass Dr. C.___ die Beschwerden an der linken Hand der Beschwerdeführerin damals als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beur t eilte ( Urk. 8/M10 , S. 1
der Fall besprechung ) . In seinem Begleitschreiben führte Dr. C.___ aus, dass das MRI des Schultergelenks unauffällige, altersent sprechende Befunde gezeigt habe. Hier liege bildgebend keine posttraumatische Traumatologie vor, sodass von einer leichten post trauma tischen Bewegungs ein schränkung infolge einer gewissen Ruhigstellung gespro chen werden könne. Das EMG des linken Arms sei eigentlich auch mehr oder weniger unauffällig. Auf jeden Fall könne man nicht mehr von einem post traumatischen Karpal tunnelsyndrom sprechen. Gewisse Restbeschwer den seien erklärbar. Wenn durch die Hausärztin für die nächsten 2 bis 3 Wochen nochmals eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, so soll e das halt (durch die Beschwerde gegnerin) anerkannt werden ( Urk. 8/M10 , S. 1
des Begleit schreiben s ). Die Ergo therapie könne von der Beschwerdegegnerin noch bis ca. Herbst 201 8 über nommen werden ( Urk. 8/M10 , S. 2
des Begleitschreibens ). Der Fallbesprechung von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2018 ist ferner zu entnehmen, dass er von weiteren drei Monaten Ergotherapie eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin erwartet hat. Schliesslich hielt er fest, dass die Beschwerde führerin durch den Unfall vom 5. November 2017 keine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integri tät erlitten habe ( Urk. 8/M10 , S. 2
der Fallbesprechung ). In der Folge führte
Dr. C.___ in seiner Fallbesprechung vom 2 3. Oktober 2018 aus , dass die Schulterbeschwerden und die HWS-Beschwerden nur möglicherweise auf den Unfall vom 5. November 2017 zurückgeführt werden könnten, da sich bei den Unter suchun gen keine posttraumatischen Befunde gezeigt hätten. Die Beschwer den im Hand gelenk seien demgegenüber überwie gend wahrscheinlich auf das Unfall ereignis vom 5. November 2017 zurückzu führen ( Urk. 10/M16). Jedoch sei durch die Ergotherapie bezüglich der Distorsion des Handgelenks keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, sodass für das Handgelenk der Endzustand per 2 3. Oktober 2018 festgelegt werden könne. Nach dem Abschluss der Ergotherapie könne der Endzustand der Schulter und der HWS ebenfalls auf den 2 3. Oktober 2018 festgelegt werden. Die Beschwerdeführerin habe durch den Unfall vom 5. November 2017 keine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Integrität erlitten ( Urk. 10/M15 S. 2).
4. 4.1
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin verneinte demnach eine durch das Ereignis vom 5. November 2017 verursachte Integritätseinbusse. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Ereignis keine dauernde und er hebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Integrität erlitten habe ( Urk. 8 /M15 S. 2). Dies überzeugt, weil Dr. C.___ in seinen Fall besprechungen auf die fehlenden objektivierbaren unfallkausalen Befunde hinge wiesen hat. So führte er in seine m
Begleitschreiben zur Fallbesprechu ng vom 1 1. Juli 201 8 zu nächst aus , dass bezüglich der linken Schulter im MRI bildgebend keine post trau matische Traumatologie vorliegen würde ( Urk. 8/M10, S. 1 des Begleitschreibens). Dazu ist dem Bericht zur Arthrographie und zum MRI der linken Schulter der Be schwerdeführerin in der E.___ vom 2 1. Juni 2018 zu entnehmen, dass keine pathologischen Veränderungen im Schultergelenk bildgebend mittels MRI fassbar gewesen seien. Bei den Untersuchungen habe sich ein altersentsprechendes Schultergelenk ohne degenerative oder fassbare post trau mati sche Veränderungen gezeigt ( Urk. 8/M7). Bei der Arthro -MRI-Unter suchung der linken Schulter in der Universitäts klinik D.___ vom 9. Oktober 2018 zeigte sich eine latrogene Signalalter ation der Subsc apularissehne , im Übri gen jedoch eine unauffällige Darstellung des Schultergelenks ( Urk. 8 /M16). Dr. F.___ , Oberarzt Orthopädie Universitätsklinik D.___ sprach in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 2018 ( Urk. 8/M12) jedoch nicht von Unfall fol gen. Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass die Ärzte der Uni versitätsklinik D.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2018 festhielten, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Schwäche aus schulterortho pädi scher Sicht nicht gänzlich erklärt werden könne ( Urk. 8/M19). Anders als die Ärzte der Universitätsklinik D.___ diagnostizierte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 2018 ei n posttraumatisches Schultersyndrom links ( Urk. 8/M13). Der in der Diagnosestellung verwendete Begriff « posttraumatisch » impliziert je doch keinen rechtsgenüglichen Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. November 2017 und den Schulter - beziehungsweise Armbeschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2). Befunde, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ begründen könnten, sind dem Bericht von Dr. A.___ nicht zu entnehmen. Zwar sprach Dr. C.___ bezüglich der Schul ter von einer leichten post trauma tischen Bewegungseinschränkung infolge einer gewissen Ruhigstellung ( Urk. 8/M10, S. 1
des Begleitschreibens). Gestützt auf diese vorübergehende Verschlechterung, die gemäss Dr. C.___ höchstens bis am 2 3. Oktober 2018 vorgelegen hat ( Urk. 8 /M15 S. 2), kann jedoch nicht von einer
dauernde n und er hebliche n Schädigung der körperlichen Integrität
gesprochen werden. Die Beschwerde führerin geht ausführlich auf den
Bericht vom Dr. C.___ vom 6. Juni 2018 ein ( Urk. 1 S. 5) und übersieht dabei, dass dies nur eine Zwischen beurteilung war . Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2
Es kommt hinzu, dass sich Dr. C.___ bezüglich seiner Beurteilung, wonach nicht von einem post traumatischen Karpaltunnelsyndrom gesprochen werden könne, ebenfalls auf die Akten gestützt hat ( Urk. 8/M10, S. 1
des Begleitschreibens). Die Neurologin Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2018 fest, dass ein Karpaltunnelsyndrom elektrophysiologisch weitestgehend ausgeschlos sen wer den könne ( Urk. 8/M 5 S. 2). Die Beurteilung von Dr. C.___ steht mithin auch diesbezüglich im Einklang mit den Akten. Etwas anderes gilt für die Beurteilung
der Hausärztin der Beschwerdeführerin, welche in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2018 zwar ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links diagnostizierte, da für aber keine Befunde anführte ( Urk. 8/M14). Gemäss Dr. C.___ waren auch die un fall bedingten Handbeschwerden nur vorübergehend. Er hielt fest, dass ab 2 3. Oktober 2018 bezüglich der Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr erreicht werden könne ( Urk. 8 /M15 S. 2). Somit verneinte er auch bezüglich der Handbeschwerden mit einer schlüssigen und überzeugenden Be grün dung eine dauernde und er hebliche Schädigung der körperlichen Integrität ( Urk. 8 /M15 S. 2). Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass gemäss Be richt von
Dr. A.___ vom 1 0. September 2018 die ergotherapeutische Behandlung die Handschmerzen lindern konnte ( Urk. 8/M18). Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, gemäss Bericht vom 6. September 2018 bestünden chronische post trau matische Schmerzen am linken Handrücken ( Urk. 1 S. 6). Die von Dr. G.___ , E.___ , befundete MRI-Untersuchung ergab eine « eher fragliche Reizung der Sehne des Musculus
extensor
policis
longus bei oben genannten Signalalterationen in dessen Umgebung » . Diese seien eventuell zum Te il technisch bedingt durch reduzierte Fett
suppressionen . Ansonsten sei das MRI des Handgelenks unauffällig gewesen ( Urk. 8/M11). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten posttraumatischen Schmerzen sind die in jenem Bericht wiedergegebenen klinischen Angaben der Beschwerdeführerin selbst und damit keine objektivierbaren Befunde, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ begründen könnten. 4.3
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass laut Dr. C.___ die HWS-Problematik für die Beschwerden der linken Schulter und des linken Arms nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil die Diskushernie C5/6 nach rechts ausgerichtet sei ( Urk. 8/M6 S. 3). Zudem fanden sich im MRI vom 3 0. Januar 2018 Sementdegene rationen ( Urk. 8/M2) und kein e stru k t urelle Veränderung en , die auf den Unfall vom 5. November 201 7 zurückzuführen wären. 4.4
Zwar ist die Beurteilung des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes Dr. C.___ inhaltlich sehr knapp ausgefallen. Die Berichte der untersuchenden und behan delnden Ärztinnen und Ärzte begründen jedoch keine Zweifel an der Beur teilung von Dr. C.___ . Die Beschwerdegegnerin durfte auf seine Fallbesprechungen ab stell en. Sie hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsent schädigung gestützt darauf zu Recht verneint. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 5. Novem ber 2017 bis 5. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tierte ( Urk. 8/M1 S. 2). Dr. Z.___ über wies die Versicherte am 5. Januar 2018 für eine weitere Beur teilung an Dr. A.___ , Chirurgie FMH, spez. Hand chirurgie ( Urk. 8/M3).
Dr. A.___ veran lasste die Untersuchung durch Dr.
B.___ , Neurologie FMH, vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 8/M5). In seinem Bericht zuhanden der Unfallversicherung Stadt Zürich nannte Dr. A.___ die Diagnose unklares Schmerzsyndrom Hand/Arm links nach Kon tusionstrauma. Er attestierte d e r Ver sicherte n ab dem 2 4. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit ( Urk. 8/M4). Ab dem 1 7. April 2018 war die Versicherte wieder voll berufs tätig, klagte aber noch über Restbeschwerden am linken Arm ( Urk. 8/M6 S. 2).
Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich, Dr. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie,
untersuchte die Versicherte am 3 1. Mai 2018 (Urk. 8/M6) und veranlasste danach weitere bild gebende Unter suchungen der Schulter ( Urk. 8/G15, Urk. 8/M7) . In der Folge teilte die Versi cherte der Unfallversicherung Stadt Zürich am 2 8. Juni 2018 mit, dass wieder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde ( Urk. 8/G20, vgl. Urk. 8/M 10 ). Die Un fall versicherung Stadt Zürich legte das Dossier am 1 1. Juli 2018 noch einmal Dr. C.___ vor. Er empfahl die Übernahme der Kosten für die Ergotherapie bis Herbst 2018 ( Urk. 8/ M 10 S. 2). Alsdann
gab Dr. A.___
die MRI-Untersuchung des Handgelenks links vom 6. September 2018 in Auftrag (Urk.
8/M11) und über wies die Versicherte überdies für weitere Untersuchungen an die Universitäts klin ik D.___ (Urk.
8/M12). Dr. Z.___ stellt e am 6. Oktober 2018 die Diag nose posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links (Urk. 8/M14) . Am 1 2. Okto ber 2018 berichtete Dr.
A.___ , dass unter konsequenter Ergotherapie immer noch aus ge prägte Schmerzen ausgehend vom Nacken und der Schulter rechts bestün den (Urk. 8/M13). Am 23.
Oktober 2018 nahm Dr. C.___ noch einmal Stellung (Urk. 8/M15). Gestützt auf diese Beur teilung stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 rückwirkend per
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 5. Januar 2019 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 und des Ein spra che en t scheids vom 1 1. Dezember 2018 sei ihr eine Integritäts entschädigung zuzu sprechen und zu entrichten. Eventualiter sei der Sachverhalt zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen und alsdann sei ihr eine Integritätsentschädigung zu zu sprechen und zu entrichten ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Febru ar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 /G1-29, Urk. 8/M1-19, Urk. 8/T1-8 und Urk. 8/ J 1-9 ), was der Beschwerdeführerin mit einer am 2
E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 2.3.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritäts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtent schädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 2. 3. 2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) , Anhang 3, oder den Suva-Tabellen aufgeführten Inte gritäts schäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11.
September 2002 E. 6 mit Hinweisen).
E. 2.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3 1. Mai 2018 hielt Dr. C.___ am 6. Juni 2018 fest, dass die Ergotherapie und die Physiotherapie noch ca. 3
Monate weitergeführt werden sollten. Dann sollte der Endzustand sich definie ren lassen ( Urk. 8/M6 S. 3). Zudem führte er aus, dass die Beschwerde führerin voraussichtlich kein Anrecht auf eine Integritätsentschä digung haben werde. Er möchte zur definitiven Beantwortung aber noch das MRI der Schulter abwarten ( Urk. 8/M6 S. 4). Alsdann hielt Dr. C.___ in seiner Fallbesprechung vom 1 1. Juli 2018 fest, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin an der Halswirbelsäule degenerativer Natur seien. Dieser Stellungnahme ist sodann zu entnehmen, dass Dr. C.___ die Beschwerden an der linken Hand der Beschwerdeführerin damals als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beur t eilte ( Urk. 8/M10 , S. 1
der Fall besprechung ) . In seinem Begleitschreiben führte Dr. C.___ aus, dass das MRI des Schultergelenks unauffällige, altersent sprechende Befunde gezeigt habe. Hier liege bildgebend keine posttraumatische Traumatologie vor, sodass von einer leichten post trauma tischen Bewegungs ein schränkung infolge einer gewissen Ruhigstellung gespro chen werden könne. Das EMG des linken Arms sei eigentlich auch mehr oder weniger unauffällig. Auf jeden Fall könne man nicht mehr von einem post traumatischen Karpal tunnelsyndrom sprechen. Gewisse Restbeschwer den seien erklärbar. Wenn durch die Hausärztin für die nächsten 2 bis 3 Wochen nochmals eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, so soll e das halt (durch die Beschwerde gegnerin) anerkannt werden ( Urk. 8/M10 , S. 1
des Begleit schreiben s ). Die Ergo therapie könne von der Beschwerdegegnerin noch bis ca. Herbst 201
E. 6 . Februar 2019 versandten Verfügung zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung hat. 2.
E. 8 /M15 S. 2). Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass gemäss Be richt von
Dr. A.___ vom 1 0. September 2018 die ergotherapeutische Behandlung die Handschmerzen lindern konnte ( Urk. 8/M18). Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, gemäss Bericht vom 6. September 2018 bestünden chronische post trau matische Schmerzen am linken Handrücken ( Urk. 1 S. 6). Die von Dr. G.___ , E.___ , befundete MRI-Untersuchung ergab eine « eher fragliche Reizung der Sehne des Musculus
extensor
policis
longus bei oben genannten Signalalterationen in dessen Umgebung » . Diese seien eventuell zum Te il technisch bedingt durch reduzierte Fett
suppressionen . Ansonsten sei das MRI des Handgelenks unauffällig gewesen ( Urk. 8/M11). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten posttraumatischen Schmerzen sind die in jenem Bericht wiedergegebenen klinischen Angaben der Beschwerdeführerin selbst und damit keine objektivierbaren Befunde, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ begründen könnten. 4.3
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass laut Dr. C.___ die HWS-Problematik für die Beschwerden der linken Schulter und des linken Arms nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil die Diskushernie C5/6 nach rechts ausgerichtet sei ( Urk. 8/M6 S. 3). Zudem fanden sich im MRI vom 3 0. Januar 2018 Sementdegene rationen ( Urk. 8/M2) und kein e stru k t urelle Veränderung en , die auf den Unfall vom 5. November 201 7 zurückzuführen wären. 4.4
Zwar ist die Beurteilung des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes Dr. C.___ inhaltlich sehr knapp ausgefallen. Die Berichte der untersuchenden und behan delnden Ärztinnen und Ärzte begründen jedoch keine Zweifel an der Beur teilung von Dr. C.___ . Die Beschwerdegegnerin durfte auf seine Fallbesprechungen ab stell en. Sie hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsent schädigung gestützt darauf zu Recht verneint. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00009
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
30. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann Teichmann International (Schweiz) AG Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, arbeitet seit dem 1. Mai 2009 in einem 70%-Pensum als Pflegeassistentin im Alterszentrum Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/G1). Die Versicherte hat am 5. November 2017 beim Transfer einer Bewohnerin des Alterszentrum Y.___ vom Bett in den Rollstuhl unter deren Achsel gegriffen. Die Bewohnerin ha t sich nach hinten fallen lassen und die Versicherte wurde mitgerissen, wobei ein grosser Zug auf ihre Hand ent standen ist und ihr linker Arm eingeklemmt wurde ( Urk. 8/G1 , Urk. 8/G4 , Urk. 8/M6 S. 1 ). Die Versicherte begab sich am 1 5. November 2017 zu Dr. Z.___ , welche eine Handgelenkskontusion links und Schul ter schmerzen links zugbedingt diagnosti zierte und der Versicherte n vo m 1 5. Novem ber 2017 bis 5. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tierte ( Urk. 8/M1 S. 2). Dr. Z.___ über wies die Versicherte am 5. Januar 2018 für eine weitere Beur teilung an Dr. A.___ , Chirurgie FMH, spez. Hand chirurgie ( Urk. 8/M3).
Dr. A.___ veran lasste die Untersuchung durch Dr.
B.___ , Neurologie FMH, vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 8/M5). In seinem Bericht zuhanden der Unfallversicherung Stadt Zürich nannte Dr. A.___ die Diagnose unklares Schmerzsyndrom Hand/Arm links nach Kon tusionstrauma. Er attestierte d e r Ver sicherte n ab dem 2 4. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit ( Urk. 8/M4). Ab dem 1 7. April 2018 war die Versicherte wieder voll berufs tätig, klagte aber noch über Restbeschwerden am linken Arm ( Urk. 8/M6 S. 2).
Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich, Dr. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie,
untersuchte die Versicherte am 3 1. Mai 2018 (Urk. 8/M6) und veranlasste danach weitere bild gebende Unter suchungen der Schulter ( Urk. 8/G15, Urk. 8/M7) . In der Folge teilte die Versi cherte der Unfallversicherung Stadt Zürich am 2 8. Juni 2018 mit, dass wieder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde ( Urk. 8/G20, vgl. Urk. 8/M 10 ). Die Un fall versicherung Stadt Zürich legte das Dossier am 1 1. Juli 2018 noch einmal Dr. C.___ vor. Er empfahl die Übernahme der Kosten für die Ergotherapie bis Herbst 2018 ( Urk. 8/ M 10 S. 2). Alsdann
gab Dr. A.___
die MRI-Untersuchung des Handgelenks links vom 6. September 2018 in Auftrag (Urk.
8/M11) und über wies die Versicherte überdies für weitere Untersuchungen an die Universitäts klin ik D.___ (Urk.
8/M12). Dr. Z.___ stellt e am 6. Oktober 2018 die Diag nose posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links (Urk. 8/M14) . Am 1 2. Okto ber 2018 berichtete Dr.
A.___ , dass unter konsequenter Ergotherapie immer noch aus ge prägte Schmerzen ausgehend vom Nacken und der Schulter rechts bestün den (Urk. 8/M13). Am 23.
Oktober 2018 nahm Dr. C.___ noch einmal Stellung (Urk. 8/M15). Gestützt auf diese Beur teilung stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 rückwirkend per 2 3. Oktober 2018 ein und verneinte einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 8/G26). Mit ihrer gegen diese Verfügung am 19. November 2018 erhobene n Einsprache beantragte die
Versicherte die Zu sprache einer Integritätsentschädigung ( Urk. 8/J7). Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2018 wies die Unfallver siche rung Stadt Zürich die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 5. Januar 2019 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 und des Ein spra che en t scheids vom 1 1. Dezember 2018 sei ihr eine Integritäts entschädigung zuzu sprechen und zu entrichten. Eventualiter sei der Sachverhalt zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen und alsdann sei ihr eine Integritätsentschädigung zu zu sprechen und zu entrichten ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Febru ar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 /G1-29, Urk. 8/M1-19, Urk. 8/T1-8 und Urk. 8/ J 1-9 ), was der Beschwerdeführerin mit einer am 2 6 . Februar 2019 versandten Verfügung zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung hat. 2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3
2.3.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritäts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtent schädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 2. 3. 2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in der Verordnung über die Unfall ver siche rung (UVV) , Anhang 3, oder den Suva-Tabellen aufgeführten Inte gritäts schäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11.
September 2002 E. 6 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.4.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3 1. Mai 2018 hielt Dr. C.___ am 6. Juni 2018 fest, dass die Ergotherapie und die Physiotherapie noch ca. 3
Monate weitergeführt werden sollten. Dann sollte der Endzustand sich definie ren lassen ( Urk. 8/M6 S. 3). Zudem führte er aus, dass die Beschwerde führerin voraussichtlich kein Anrecht auf eine Integritätsentschä digung haben werde. Er möchte zur definitiven Beantwortung aber noch das MRI der Schulter abwarten ( Urk. 8/M6 S. 4). Alsdann hielt Dr. C.___ in seiner Fallbesprechung vom 1 1. Juli 2018 fest, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin an der Halswirbelsäule degenerativer Natur seien. Dieser Stellungnahme ist sodann zu entnehmen, dass Dr. C.___ die Beschwerden an der linken Hand der Beschwerdeführerin damals als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beur t eilte ( Urk. 8/M10 , S. 1
der Fall besprechung ) . In seinem Begleitschreiben führte Dr. C.___ aus, dass das MRI des Schultergelenks unauffällige, altersent sprechende Befunde gezeigt habe. Hier liege bildgebend keine posttraumatische Traumatologie vor, sodass von einer leichten post trauma tischen Bewegungs ein schränkung infolge einer gewissen Ruhigstellung gespro chen werden könne. Das EMG des linken Arms sei eigentlich auch mehr oder weniger unauffällig. Auf jeden Fall könne man nicht mehr von einem post traumatischen Karpal tunnelsyndrom sprechen. Gewisse Restbeschwer den seien erklärbar. Wenn durch die Hausärztin für die nächsten 2 bis 3 Wochen nochmals eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, so soll e das halt (durch die Beschwerde gegnerin) anerkannt werden ( Urk. 8/M10 , S. 1
des Begleit schreiben s ). Die Ergo therapie könne von der Beschwerdegegnerin noch bis ca. Herbst 201 8 über nommen werden ( Urk. 8/M10 , S. 2
des Begleitschreibens ). Der Fallbesprechung von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2018 ist ferner zu entnehmen, dass er von weiteren drei Monaten Ergotherapie eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin erwartet hat. Schliesslich hielt er fest, dass die Beschwerde führerin durch den Unfall vom 5. November 2017 keine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integri tät erlitten habe ( Urk. 8/M10 , S. 2
der Fallbesprechung ). In der Folge führte
Dr. C.___ in seiner Fallbesprechung vom 2 3. Oktober 2018 aus , dass die Schulterbeschwerden und die HWS-Beschwerden nur möglicherweise auf den Unfall vom 5. November 2017 zurückgeführt werden könnten, da sich bei den Unter suchun gen keine posttraumatischen Befunde gezeigt hätten. Die Beschwer den im Hand gelenk seien demgegenüber überwie gend wahrscheinlich auf das Unfall ereignis vom 5. November 2017 zurückzu führen ( Urk. 10/M16). Jedoch sei durch die Ergotherapie bezüglich der Distorsion des Handgelenks keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, sodass für das Handgelenk der Endzustand per 2 3. Oktober 2018 festgelegt werden könne. Nach dem Abschluss der Ergotherapie könne der Endzustand der Schulter und der HWS ebenfalls auf den 2 3. Oktober 2018 festgelegt werden. Die Beschwerdeführerin habe durch den Unfall vom 5. November 2017 keine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Integrität erlitten ( Urk. 10/M15 S. 2).
4. 4.1
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin verneinte demnach eine durch das Ereignis vom 5. November 2017 verursachte Integritätseinbusse. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Ereignis keine dauernde und er hebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Integrität erlitten habe ( Urk. 8 /M15 S. 2). Dies überzeugt, weil Dr. C.___ in seinen Fall besprechungen auf die fehlenden objektivierbaren unfallkausalen Befunde hinge wiesen hat. So führte er in seine m
Begleitschreiben zur Fallbesprechu ng vom 1 1. Juli 201 8 zu nächst aus , dass bezüglich der linken Schulter im MRI bildgebend keine post trau matische Traumatologie vorliegen würde ( Urk. 8/M10, S. 1 des Begleitschreibens). Dazu ist dem Bericht zur Arthrographie und zum MRI der linken Schulter der Be schwerdeführerin in der E.___ vom 2 1. Juni 2018 zu entnehmen, dass keine pathologischen Veränderungen im Schultergelenk bildgebend mittels MRI fassbar gewesen seien. Bei den Untersuchungen habe sich ein altersentsprechendes Schultergelenk ohne degenerative oder fassbare post trau mati sche Veränderungen gezeigt ( Urk. 8/M7). Bei der Arthro -MRI-Unter suchung der linken Schulter in der Universitäts klinik D.___ vom 9. Oktober 2018 zeigte sich eine latrogene Signalalter ation der Subsc apularissehne , im Übri gen jedoch eine unauffällige Darstellung des Schultergelenks ( Urk. 8 /M16). Dr. F.___ , Oberarzt Orthopädie Universitätsklinik D.___ sprach in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 2018 ( Urk. 8/M12) jedoch nicht von Unfall fol gen. Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass die Ärzte der Uni versitätsklinik D.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2018 festhielten, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Schwäche aus schulterortho pädi scher Sicht nicht gänzlich erklärt werden könne ( Urk. 8/M19). Anders als die Ärzte der Universitätsklinik D.___ diagnostizierte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 2018 ei n posttraumatisches Schultersyndrom links ( Urk. 8/M13). Der in der Diagnosestellung verwendete Begriff « posttraumatisch » impliziert je doch keinen rechtsgenüglichen Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. November 2017 und den Schulter - beziehungsweise Armbeschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2). Befunde, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ begründen könnten, sind dem Bericht von Dr. A.___ nicht zu entnehmen. Zwar sprach Dr. C.___ bezüglich der Schul ter von einer leichten post trauma tischen Bewegungseinschränkung infolge einer gewissen Ruhigstellung ( Urk. 8/M10, S. 1
des Begleitschreibens). Gestützt auf diese vorübergehende Verschlechterung, die gemäss Dr. C.___ höchstens bis am 2 3. Oktober 2018 vorgelegen hat ( Urk. 8 /M15 S. 2), kann jedoch nicht von einer
dauernde n und er hebliche n Schädigung der körperlichen Integrität
gesprochen werden. Die Beschwerde führerin geht ausführlich auf den
Bericht vom Dr. C.___ vom 6. Juni 2018 ein ( Urk. 1 S. 5) und übersieht dabei, dass dies nur eine Zwischen beurteilung war . Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2
Es kommt hinzu, dass sich Dr. C.___ bezüglich seiner Beurteilung, wonach nicht von einem post traumatischen Karpaltunnelsyndrom gesprochen werden könne, ebenfalls auf die Akten gestützt hat ( Urk. 8/M10, S. 1
des Begleitschreibens). Die Neurologin Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2018 fest, dass ein Karpaltunnelsyndrom elektrophysiologisch weitestgehend ausgeschlos sen wer den könne ( Urk. 8/M 5 S. 2). Die Beurteilung von Dr. C.___ steht mithin auch diesbezüglich im Einklang mit den Akten. Etwas anderes gilt für die Beurteilung
der Hausärztin der Beschwerdeführerin, welche in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2018 zwar ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links diagnostizierte, da für aber keine Befunde anführte ( Urk. 8/M14). Gemäss Dr. C.___ waren auch die un fall bedingten Handbeschwerden nur vorübergehend. Er hielt fest, dass ab 2 3. Oktober 2018 bezüglich der Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr erreicht werden könne ( Urk. 8 /M15 S. 2). Somit verneinte er auch bezüglich der Handbeschwerden mit einer schlüssigen und überzeugenden Be grün dung eine dauernde und er hebliche Schädigung der körperlichen Integrität ( Urk. 8 /M15 S. 2). Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass gemäss Be richt von
Dr. A.___ vom 1 0. September 2018 die ergotherapeutische Behandlung die Handschmerzen lindern konnte ( Urk. 8/M18). Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, gemäss Bericht vom 6. September 2018 bestünden chronische post trau matische Schmerzen am linken Handrücken ( Urk. 1 S. 6). Die von Dr. G.___ , E.___ , befundete MRI-Untersuchung ergab eine « eher fragliche Reizung der Sehne des Musculus
extensor
policis
longus bei oben genannten Signalalterationen in dessen Umgebung » . Diese seien eventuell zum Te il technisch bedingt durch reduzierte Fett
suppressionen . Ansonsten sei das MRI des Handgelenks unauffällig gewesen ( Urk. 8/M11). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten posttraumatischen Schmerzen sind die in jenem Bericht wiedergegebenen klinischen Angaben der Beschwerdeführerin selbst und damit keine objektivierbaren Befunde, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ begründen könnten. 4.3
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass laut Dr. C.___ die HWS-Problematik für die Beschwerden der linken Schulter und des linken Arms nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil die Diskushernie C5/6 nach rechts ausgerichtet sei ( Urk. 8/M6 S. 3). Zudem fanden sich im MRI vom 3 0. Januar 2018 Sementdegene rationen ( Urk. 8/M2) und kein e stru k t urelle Veränderung en , die auf den Unfall vom 5. November 201 7 zurückzuführen wären. 4.4
Zwar ist die Beurteilung des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes Dr. C.___ inhaltlich sehr knapp ausgefallen. Die Berichte der untersuchenden und behan delnden Ärztinnen und Ärzte begründen jedoch keine Zweifel an der Beur teilung von Dr. C.___ . Die Beschwerdegegnerin durfte auf seine Fallbesprechungen ab stell en. Sie hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsent schädigung gestützt darauf zu Recht verneint. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher