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UV.2018.00303

Ein in einer Linsenpackung enthaltenes Steinchen qualifiziert bei entsprechendem Verpackungshinweis nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor

Zürich SozVersG · 2019-06-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 196 2 geborene X.___

arbeitete seit 2005 als Res s ortleiterin bei der Y.___ , Zürich, und war dadurch bei der Mutuel

Assurances SA (nachfolgend: Mutuel ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 27. Februar 2018 zog sich die Versicherte beim Essen eines Linsensalat s

einen Zahnschaden zu

( vgl. Bagatellunfall meldung vom 2 8 . Februar 2018,

Urk. 8/1). Den Sachverhalt schilderte sie wie folgt: « Ich habe ordnungsgemäss Linsen zube reitet

– gewa s chen und gekocht - und beim Essen auf einen Stein gebissen » . Den Fremdkörper habe sie «offensichtlich geschluckt» ( vgl. Fragebogen vom 6. März 2018, Urk. 8/3 ). Der selben Tags erst behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent . Z.__

diagnostizierte auf Zahn 15 eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung sowie Wurzelfraktur

( vgl. Bericht vom 8. März 2018, Urk. 8/4 ). Mit Verfügung vom 22.

Mai 2018 lehnte die Mutuel eine Leistungspflicht ab und begründete dies damit, die blosse Vermutung, ein Fremdkörper habe einen Zahnschaden ver ursacht, genüge nicht zur Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Urk.

8/5). Der am 22. Juni 2018 dagegen erhobene Einwand (Urk. 8/7) wies die Mutuel mit Einspracheentscheid vom 19. November 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am

20. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es sei das Ereignis vom 27 . Februar 2018 als versicherter

Unfall anzuerkennen und es seien ihr Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

13. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) , was der Beschwerdeführerin am 22. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu be urteilende Sachverhalt hat sich am 27. Februar 2018 ereignet, wes halb die ab dem

1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesund heits zu standes erwartet werden kan n und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ). Ist sie infolge des Unfa lls voll oder teilweise arbeits unfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.4

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1 .5

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.

2.1

I m angefochtenen E insprachee ntscheid

erwog die Beschwerdegegnerin , es handle sich bei der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin, wonach

sie beim Verspeisen des von ihr selbst zubereiteten Linsensalates auf ein

Steinchen gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen habe , lediglich um eine Vermutung . Sodann würden Bestandteile, mit denen in einem Nahrungsmittel gerechnet werden müssten, rechtsprechungsgemäss keinen ungewöhnlichen Faktor darstellen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf ein Steinchen gebissen habe, so liege dies im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt , es sei überwiegend wahr scheinlich, dass sie beim Linsen E ssen auf ein Stein chen gebissen habe. Insbeson dere sei bekannt, dass trockene Linsen manchmal, wenn auch selten , kleine Stein chen enthielten . Da

in Linsen enthaltene Steinchen eine Seltenheit seien, liege damit ein ungewöhnlich er äusserer Faktor vor und sei der Unfallbegriff erfüllt (Urk. 1). 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in nach den Umständen des Geschehens vom

27. Februar 2018

einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. 3. 3.1

Im

Urteil 9C_19/2008 vom 3. Juni 2008

ging es um eine versicherte Person , die beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand biss und sich dadur ch einen Zahnschaden zuzog ; den Fremdkörper, der den Zahn schaden verursacht haben soll, hatte sie ver schluckt. Das Bundesgericht kam zum Schluss , bei dieser Sachlage könne nicht

rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Fakto r verursacht wor den sei. Letzteres sei für die Bejahung ein es Unfalls im Rechtssinne indes voraus zusetzen. Zufolge Beweislo sigkeit habe die versicherte Person die Folgen aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt - Zahnschädigung durch einen Fremd körper - selber zu tragen. Im Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013

hatte das Bundesge richt sodann einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach der versicherten Person beim Nussbrot-Sandwich Essen zufolge eines Fremdkörper s (Nussschale) ein Zahn abgebrochen war. Erneut hielt es fest, die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genüge nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusser en Faktor eingetreten sei, liege nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor, wenn der fraglic he Gegenstand zwar benannt , der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (E.

3 mit weiteren Hinweisen). Dem

Urteil 8C_250/2016 vom 20. Juni 2018 l ag schliesslich der folgende Sachverhalt zugrunde: Die versicherte Person biss beim Ess en von Kartoffelgratin auf einen harten Gegenstand und verschluckte diesen hernach . Dazu erwog da s Bundesgericht abermals , nach st ä ndiger Rechtspre chung genüge die blosse Vermutung , der Zahnschaden sei durch einen Fremd körper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors nicht .

Da die versicherte Pers on den fraglichen Gegenstand verschluckt habe und deshalb lediglich die Vermutung habe anstellen können , es habe sich um ein kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwie gend wahrscheinlich erachtet habe ( E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2

Dem

Urteil 8C_191/2018 vom 21. Dezember 2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine

versicherte Person kaufte sich

einen abgepack t en, essfertigen Salat mit Oliven. Die Verpackung enthielt kein en Hinweis darauf, ob die ent hal tenen Oliven entstein t oder nicht entsteint waren . Die versicherte Person biss

in der Folge auf ei nen Olivenstein und erlitt dadurch einen Zahn schaden . Das Bun desgericht verneinte den Unfallbegriff infolge fehlender Ung e wöhnlich keit; die v ersicherte Person habe infolge fehlendem Verpackungshinweis mit

Steinen in den Oliven rechnen müssen (E. 5.2). A nders verhält es sich, wenn die versicherte Person einen Beutel mit ausdrü cklich entsteinten Oliven kauft.

So bejahte das Bundesgericht die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Urteil 8C_985/210 vom 20. April 2011 bei folgendem Sachverhalt : Eine versicherte Person kaufte einen Beutel mit entkernten Oliven, welche sie zum Backen eines Olivenbrots verwendete. Beim Verzehr des selbstgebackenen Brots biss sie auf einen Oliven stein , wodurch sie sich einen Zahn brach. Dazu hielt das Bundesgericht fest, e nt kernte Oliven sollten keine Steine enthalten. Entsprechend bejahte es den Unfall begriff (E. 6). 4.

Es ist unbestritten, d ass die Beschwerdeführerin das f ragliche Stein chen im Linsensalat verschluckte . Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.1 )

kann der geltend gemachte Unfallhergang damit nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden und ist die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin bereits vor diesem Hintergrund zu verneinen.

Was die Beschwerde führerin beschwerdeweise dagegen vorbrachte (vgl. Urk. 1 Ziff. 19 ff.) , erweist sich als unbehelflich . Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich .

Selbst wenn – der Darstellung der Beschwerdeführerin folgend – davon ausge gangen würde, die verspiesenen Linsen sei en mit einem Steinchen verunreinigt gewesen , s o liesse sich daraus nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ablei ten; d em Verpackungshinweis auf der Rückseite der einschlägigen M-Classic Linsen

(Art.-Nr.1050.061) ist folgende Information zu entnehmen: « Trotz sorgfäl tiger Verarbeitung können gelegentlich Steinchen und andere Fremdkörper vor kommen». Soweit das Bundesgericht im Urteil 8C_985/210 vom 20. April 2011 das Vorhandensein eine r

nicht entsteinten Olive in einer ausdrücklich als ent steint bezeichneten Olivenpackung als ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs taxierte , so muss d ies im Umkehrschluss bedeuten , dass bei einem in der ein schlägigen M-Classic Linsenpackung enthaltenen Stei nchen - dem ausdrückli chen Verpackungsh inweis auf allfällige Verun reinigungen mit Steinchen oder anderen Fremdkörpern entsprechend - nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor die Rede sein kann . Ganz abgesehen davon, hat die Beschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen , es sei bekannt, dass trockene Linsen manchmal Stein chen enthalte n (damit konkordant das Schreiben der A.___ -Kundenberat er in vom 8. März 2018, Urk. 8/7/5 ) . Dass es sich bei einem als bekannt vorauszu setzenden Sachverhalt nicht gleichzeitig um einen ausserge wöhnlichen äu sseren Faktor handeln kann ,

versteht sich von selbst .

Mangels ausserge wöhnlichen äu sseren Faktor s

ist

der streitgegen ständliche Sach verhalt nicht als Unf all im Sinne

von Art. 4 ATSG zu qualifizieren .

Der Voll stän digkeit halber bleibt darauf hinzuweise n , dass das Ereignis vom 27 .

Februar 2018

k eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.2)

zur Folge hatte, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht behauptet. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der leistungsabweisende Ein spracheentscheid vom 19. November 2018

als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel

Assurances SA - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 196

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu be urteilende Sachverhalt hat sich am 27. Februar 2018 ereignet, wes halb die ab dem

1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesund heits zu standes erwartet werden kan n und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ). Ist sie infolge des Unfa lls voll oder teilweise arbeits unfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.4 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1 .5

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 2 Dagegen erhob X.___

am

20. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es sei das Ereignis vom 27 . Februar 2018 als versicherter

Unfall anzuerkennen und es seien ihr Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

13. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) , was der Beschwerdeführerin am 22. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 I m angefochtenen E insprachee ntscheid

erwog die Beschwerdegegnerin , es handle sich bei der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin, wonach

sie beim Verspeisen des von ihr selbst zubereiteten Linsensalates auf ein

Steinchen gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen habe , lediglich um eine Vermutung . Sodann würden Bestandteile, mit denen in einem Nahrungsmittel gerechnet werden müssten, rechtsprechungsgemäss keinen ungewöhnlichen Faktor darstellen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf ein Steinchen gebissen habe, so liege dies im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt , es sei überwiegend wahr scheinlich, dass sie beim Linsen E ssen auf ein Stein chen gebissen habe. Insbeson dere sei bekannt, dass trockene Linsen manchmal, wenn auch selten , kleine Stein chen enthielten . Da

in Linsen enthaltene Steinchen eine Seltenheit seien, liege damit ein ungewöhnlich er äusserer Faktor vor und sei der Unfallbegriff erfüllt (Urk. 1).

E. 2.3 St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in nach den Umständen des Geschehens vom

27. Februar 2018

einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat.

E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dem

Urteil 8C_250/2016 vom 20. Juni 2018 l ag schliesslich der folgende Sachverhalt zugrunde: Die versicherte Person biss beim Ess en von Kartoffelgratin auf einen harten Gegenstand und verschluckte diesen hernach . Dazu erwog da s Bundesgericht abermals , nach st ä ndiger Rechtspre chung genüge die blosse Vermutung , der Zahnschaden sei durch einen Fremd körper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors nicht .

Da die versicherte Pers on den fraglichen Gegenstand verschluckt habe und deshalb lediglich die Vermutung habe anstellen können , es habe sich um ein kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwie gend wahrscheinlich erachtet habe ( E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Im

Urteil 9C_19/2008 vom 3. Juni 2008

ging es um eine versicherte Person , die beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand biss und sich dadur ch einen Zahnschaden zuzog ; den Fremdkörper, der den Zahn schaden verursacht haben soll, hatte sie ver schluckt. Das Bundesgericht kam zum Schluss , bei dieser Sachlage könne nicht

rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Fakto r verursacht wor den sei. Letzteres sei für die Bejahung ein es Unfalls im Rechtssinne indes voraus zusetzen. Zufolge Beweislo sigkeit habe die versicherte Person die Folgen aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt - Zahnschädigung durch einen Fremd körper - selber zu tragen. Im Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013

hatte das Bundesge richt sodann einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach der versicherten Person beim Nussbrot-Sandwich Essen zufolge eines Fremdkörper s (Nussschale) ein Zahn abgebrochen war. Erneut hielt es fest, die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genüge nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusser en Faktor eingetreten sei, liege nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor, wenn der fraglic he Gegenstand zwar benannt , der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (E.

E. 3.2 Dem

Urteil 8C_191/2018 vom 21. Dezember 2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine

versicherte Person kaufte sich

einen abgepack t en, essfertigen Salat mit Oliven. Die Verpackung enthielt kein en Hinweis darauf, ob die ent hal tenen Oliven entstein t oder nicht entsteint waren . Die versicherte Person biss

in der Folge auf ei nen Olivenstein und erlitt dadurch einen Zahn schaden . Das Bun desgericht verneinte den Unfallbegriff infolge fehlender Ung e wöhnlich keit; die v ersicherte Person habe infolge fehlendem Verpackungshinweis mit

Steinen in den Oliven rechnen müssen (E. 5.2). A nders verhält es sich, wenn die versicherte Person einen Beutel mit ausdrü cklich entsteinten Oliven kauft.

So bejahte das Bundesgericht die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Urteil 8C_985/210 vom 20. April 2011 bei folgendem Sachverhalt : Eine versicherte Person kaufte einen Beutel mit entkernten Oliven, welche sie zum Backen eines Olivenbrots verwendete. Beim Verzehr des selbstgebackenen Brots biss sie auf einen Oliven stein , wodurch sie sich einen Zahn brach. Dazu hielt das Bundesgericht fest, e nt kernte Oliven sollten keine Steine enthalten. Entsprechend bejahte es den Unfall begriff (E. 6).

E. 4 Es ist unbestritten, d ass die Beschwerdeführerin das f ragliche Stein chen im Linsensalat verschluckte . Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.1 )

kann der geltend gemachte Unfallhergang damit nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden und ist die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin bereits vor diesem Hintergrund zu verneinen.

Was die Beschwerde führerin beschwerdeweise dagegen vorbrachte (vgl. Urk. 1 Ziff. 19 ff.) , erweist sich als unbehelflich . Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich .

Selbst wenn – der Darstellung der Beschwerdeführerin folgend – davon ausge gangen würde, die verspiesenen Linsen sei en mit einem Steinchen verunreinigt gewesen , s o liesse sich daraus nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ablei ten; d em Verpackungshinweis auf der Rückseite der einschlägigen M-Classic Linsen

(Art.-Nr.1050.061) ist folgende Information zu entnehmen: « Trotz sorgfäl tiger Verarbeitung können gelegentlich Steinchen und andere Fremdkörper vor kommen». Soweit das Bundesgericht im Urteil 8C_985/210 vom 20. April 2011 das Vorhandensein eine r

nicht entsteinten Olive in einer ausdrücklich als ent steint bezeichneten Olivenpackung als ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs taxierte , so muss d ies im Umkehrschluss bedeuten , dass bei einem in der ein schlägigen M-Classic Linsenpackung enthaltenen Stei nchen - dem ausdrückli chen Verpackungsh inweis auf allfällige Verun reinigungen mit Steinchen oder anderen Fremdkörpern entsprechend - nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor die Rede sein kann . Ganz abgesehen davon, hat die Beschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen , es sei bekannt, dass trockene Linsen manchmal Stein chen enthalte n (damit konkordant das Schreiben der A.___ -Kundenberat er in vom 8. März 2018, Urk. 8/7/5 ) . Dass es sich bei einem als bekannt vorauszu setzenden Sachverhalt nicht gleichzeitig um einen ausserge wöhnlichen äu sseren Faktor handeln kann ,

versteht sich von selbst .

Mangels ausserge wöhnlichen äu sseren Faktor s

ist

der streitgegen ständliche Sach verhalt nicht als Unf all im Sinne

von Art. 4 ATSG zu qualifizieren .

Der Voll stän digkeit halber bleibt darauf hinzuweise n , dass das Ereignis vom 27 .

Februar 2018

k eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art.

E. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.2)

zur Folge hatte, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht behauptet. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der leistungsabweisende Ein spracheentscheid vom 19. November 2018

als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel

Assurances SA - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00303

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

21. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Mutuel

Assurances SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe

Mutuel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 196 2 geborene X.___

arbeitete seit 2005 als Res s ortleiterin bei der Y.___ , Zürich, und war dadurch bei der Mutuel

Assurances SA (nachfolgend: Mutuel ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 27. Februar 2018 zog sich die Versicherte beim Essen eines Linsensalat s

einen Zahnschaden zu

( vgl. Bagatellunfall meldung vom 2 8 . Februar 2018,

Urk. 8/1). Den Sachverhalt schilderte sie wie folgt: « Ich habe ordnungsgemäss Linsen zube reitet

– gewa s chen und gekocht - und beim Essen auf einen Stein gebissen » . Den Fremdkörper habe sie «offensichtlich geschluckt» ( vgl. Fragebogen vom 6. März 2018, Urk. 8/3 ). Der selben Tags erst behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent . Z.__

diagnostizierte auf Zahn 15 eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung sowie Wurzelfraktur

( vgl. Bericht vom 8. März 2018, Urk. 8/4 ). Mit Verfügung vom 22.

Mai 2018 lehnte die Mutuel eine Leistungspflicht ab und begründete dies damit, die blosse Vermutung, ein Fremdkörper habe einen Zahnschaden ver ursacht, genüge nicht zur Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Urk.

8/5). Der am 22. Juni 2018 dagegen erhobene Einwand (Urk. 8/7) wies die Mutuel mit Einspracheentscheid vom 19. November 2018 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am

20. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es sei das Ereignis vom 27 . Februar 2018 als versicherter

Unfall anzuerkennen und es seien ihr Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

13. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) , was der Beschwerdeführerin am 22. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu be urteilende Sachverhalt hat sich am 27. Februar 2018 ereignet, wes halb die ab dem

1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesund heits zu standes erwartet werden kan n und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ). Ist sie infolge des Unfa lls voll oder teilweise arbeits unfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.4

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1 .5

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.

2.1

I m angefochtenen E insprachee ntscheid

erwog die Beschwerdegegnerin , es handle sich bei der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin, wonach

sie beim Verspeisen des von ihr selbst zubereiteten Linsensalates auf ein

Steinchen gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen habe , lediglich um eine Vermutung . Sodann würden Bestandteile, mit denen in einem Nahrungsmittel gerechnet werden müssten, rechtsprechungsgemäss keinen ungewöhnlichen Faktor darstellen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf ein Steinchen gebissen habe, so liege dies im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt , es sei überwiegend wahr scheinlich, dass sie beim Linsen E ssen auf ein Stein chen gebissen habe. Insbeson dere sei bekannt, dass trockene Linsen manchmal, wenn auch selten , kleine Stein chen enthielten . Da

in Linsen enthaltene Steinchen eine Seltenheit seien, liege damit ein ungewöhnlich er äusserer Faktor vor und sei der Unfallbegriff erfüllt (Urk. 1). 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in nach den Umständen des Geschehens vom

27. Februar 2018

einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. 3. 3.1

Im

Urteil 9C_19/2008 vom 3. Juni 2008

ging es um eine versicherte Person , die beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand biss und sich dadur ch einen Zahnschaden zuzog ; den Fremdkörper, der den Zahn schaden verursacht haben soll, hatte sie ver schluckt. Das Bundesgericht kam zum Schluss , bei dieser Sachlage könne nicht

rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Fakto r verursacht wor den sei. Letzteres sei für die Bejahung ein es Unfalls im Rechtssinne indes voraus zusetzen. Zufolge Beweislo sigkeit habe die versicherte Person die Folgen aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt - Zahnschädigung durch einen Fremd körper - selber zu tragen. Im Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013

hatte das Bundesge richt sodann einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach der versicherten Person beim Nussbrot-Sandwich Essen zufolge eines Fremdkörper s (Nussschale) ein Zahn abgebrochen war. Erneut hielt es fest, die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genüge nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusser en Faktor eingetreten sei, liege nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor, wenn der fraglic he Gegenstand zwar benannt , der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (E.

3 mit weiteren Hinweisen). Dem

Urteil 8C_250/2016 vom 20. Juni 2018 l ag schliesslich der folgende Sachverhalt zugrunde: Die versicherte Person biss beim Ess en von Kartoffelgratin auf einen harten Gegenstand und verschluckte diesen hernach . Dazu erwog da s Bundesgericht abermals , nach st ä ndiger Rechtspre chung genüge die blosse Vermutung , der Zahnschaden sei durch einen Fremd körper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors nicht .

Da die versicherte Pers on den fraglichen Gegenstand verschluckt habe und deshalb lediglich die Vermutung habe anstellen können , es habe sich um ein kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwie gend wahrscheinlich erachtet habe ( E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2

Dem

Urteil 8C_191/2018 vom 21. Dezember 2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine

versicherte Person kaufte sich

einen abgepack t en, essfertigen Salat mit Oliven. Die Verpackung enthielt kein en Hinweis darauf, ob die ent hal tenen Oliven entstein t oder nicht entsteint waren . Die versicherte Person biss

in der Folge auf ei nen Olivenstein und erlitt dadurch einen Zahn schaden . Das Bun desgericht verneinte den Unfallbegriff infolge fehlender Ung e wöhnlich keit; die v ersicherte Person habe infolge fehlendem Verpackungshinweis mit

Steinen in den Oliven rechnen müssen (E. 5.2). A nders verhält es sich, wenn die versicherte Person einen Beutel mit ausdrü cklich entsteinten Oliven kauft.

So bejahte das Bundesgericht die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Urteil 8C_985/210 vom 20. April 2011 bei folgendem Sachverhalt : Eine versicherte Person kaufte einen Beutel mit entkernten Oliven, welche sie zum Backen eines Olivenbrots verwendete. Beim Verzehr des selbstgebackenen Brots biss sie auf einen Oliven stein , wodurch sie sich einen Zahn brach. Dazu hielt das Bundesgericht fest, e nt kernte Oliven sollten keine Steine enthalten. Entsprechend bejahte es den Unfall begriff (E. 6). 4.

Es ist unbestritten, d ass die Beschwerdeführerin das f ragliche Stein chen im Linsensalat verschluckte . Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.1 )

kann der geltend gemachte Unfallhergang damit nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden und ist die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin bereits vor diesem Hintergrund zu verneinen.

Was die Beschwerde führerin beschwerdeweise dagegen vorbrachte (vgl. Urk. 1 Ziff. 19 ff.) , erweist sich als unbehelflich . Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich .

Selbst wenn – der Darstellung der Beschwerdeführerin folgend – davon ausge gangen würde, die verspiesenen Linsen sei en mit einem Steinchen verunreinigt gewesen , s o liesse sich daraus nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ablei ten; d em Verpackungshinweis auf der Rückseite der einschlägigen M-Classic Linsen

(Art.-Nr.1050.061) ist folgende Information zu entnehmen: « Trotz sorgfäl tiger Verarbeitung können gelegentlich Steinchen und andere Fremdkörper vor kommen». Soweit das Bundesgericht im Urteil 8C_985/210 vom 20. April 2011 das Vorhandensein eine r

nicht entsteinten Olive in einer ausdrücklich als ent steint bezeichneten Olivenpackung als ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs taxierte , so muss d ies im Umkehrschluss bedeuten , dass bei einem in der ein schlägigen M-Classic Linsenpackung enthaltenen Stei nchen - dem ausdrückli chen Verpackungsh inweis auf allfällige Verun reinigungen mit Steinchen oder anderen Fremdkörpern entsprechend - nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor die Rede sein kann . Ganz abgesehen davon, hat die Beschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen , es sei bekannt, dass trockene Linsen manchmal Stein chen enthalte n (damit konkordant das Schreiben der A.___ -Kundenberat er in vom 8. März 2018, Urk. 8/7/5 ) . Dass es sich bei einem als bekannt vorauszu setzenden Sachverhalt nicht gleichzeitig um einen ausserge wöhnlichen äu sseren Faktor handeln kann ,

versteht sich von selbst .

Mangels ausserge wöhnlichen äu sseren Faktor s

ist

der streitgegen ständliche Sach verhalt nicht als Unf all im Sinne

von Art. 4 ATSG zu qualifizieren .

Der Voll stän digkeit halber bleibt darauf hinzuweise n , dass das Ereignis vom 27 .

Februar 2018

k eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.2)

zur Folge hatte, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht behauptet. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der leistungsabweisende Ein spracheentscheid vom 19. November 2018

als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Mutuel

Assurances SA - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger