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UV.2018.00301

Unfallähnliche Körperschädigung bei nicht erinnerlichem Ereignis für eine entsprechende Schädigung; zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_22/2019.

Zürich SozVersG · 2020-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1989 geborene X.___ war ab dem 7. November 2017 bei der Y.___ als Hilfsmonteur angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Ein am 3. November 2017 erstelltes MRI des linken Knies förderte einen Längsriss am Aussenmeniskus zu Tage ( Urk. 7/22). Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, empfahl in seinem Bericht vom 1 5. November 2017 die operative Sanierung ( Urk. 7/21 ) , welche am 8. Januar 2018 erfolgte ( Urk. 7/23 S. 2). In sei ner Schadenmeldung UVG vom 1 8. Januar 2018 gab der Versicherte an, am 2 7. November 2017 auf einer Baustelle gestolpert und auf das linke Knie gefallen zu sein, was zu starken Schmerzen geführt habe ( Urk. 7/1). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2018 informierte die Suva über die Übernahme der Versicherungsleis tungen ( Urk. 7/7). In seiner Stellungnahme vom 5. April 2018 gab der Versicherte an, dass die Verletzung des linken Knies «ca. Mitte November 2017» beim Tragen einer Metallplatte erfolgt sei ( Urk. 7/26). Der Kreisarzt hielt in der Folge fest, dass keine Listendiagnose im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung vorliegen würde, da der Meniskusschaden im MRT vom 3. November 2017 festgestellt wor den und damit vorbestehend sei ( Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 9. April 2018 verneinte die Suva rückwirkend ih re Leistungspflicht ( Urk. 7/30). Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG am 2 3. April 2018 Einsprache ( Urk. 7/31), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 9. November 2018 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 1 9. Dezember 2018 Be schwerde und beantrag t e, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen des Meniskusrisses als unfallähnliche Körperschädigung aufzukommen ( Urk. 1 S. 2).

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung ( Urk. 7/53, 2 7. Februar 2019) und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Mit Verfügung vom 1 4. März 2019 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen ( Urk. 8), weiter wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2019 ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 1 1). Mit Replik vom 1 2. Juni 2018

(richtig: 1 2. Juni 2019) sowie Duplik vom 1 9. Juli 2019 hielten die Parteien an den bereits gestell ten Anträgen fest ( Urk. 13, Urk. 16); die Zustellung der Duplik erfolgte mit Ver fügung vom 2 2. Juli 2019 ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder wi dersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leis tungspflicht der Unfallvers icherung zur Folge haben (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 2 3. November 2006 E. 3.1). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der vorliegend anwendbaren Bestimmungen

( Revision des UVG u nd der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung [ UVV ] per 1. Januar 2017 ) ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Er eignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Kör perschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder le diglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Kör perschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen er übrigen (E. 8.6). 1.3

Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG] und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer ge troffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Um ständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügun gen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet ge bliebenen « formlosen Verfügung » oder « faktischen Verfügung » zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessu alen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht glaubwürdig sei. Selbst wenn man den Ausführungen vom 5. April 2018 Glauben schenken würde, erfülle das be schriebene Geschehen den Unfallbegriff nicht ( Urk. 2 S. 3). Bezüglich de s Vorlie gen s einer Listendiagnose sei anzumerken, dass der Meniskusschaden vorbeste hend sei (S. 4). Ein im Zusammenhang mit dem Meniskusschaden stehendes trau matisches Ereignis habe nie nachweislich stattgefunden, sodass von einem dege nerativen Prozess auszugehen sei ( Urk. 6 S. 4 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 16 ). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ge stützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ von einer traumatischen Natur des Me niskusrisses auszugehen sei ( Urk. 1 S. 3). Der Beigeladene habe Jahrgang 1989, ob und wann ein Ereignis stattgefunden habe, sei für die Beurteilung der vorlie genden unfallähnlichen Körperschädigung nach neuer Gesetzeslage nicht mehr relevant (S. 4, vgl. auch Urk. 13 S. 2). 3. 3.1

Auf Zuweisung von Dr. Z.___ wurde am 3. November 2017 eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks durchgeführt. Der Befund sei hochgradig suspekt auf einen femoralseitigen Längsriss am Aussenmeniskusvorderhorn bis zur anterioren Wurzelinsertion mit sekundärer parameniskaler Zyste, welche sich bis an das distale VKB ausdehne ( Urk. 7/22). 3.2

Anlässlich der Operation vom 8. Januar 2018 entfernte Dr. Z.___ eine ausgeprägte Plica

mediopatellaris und nähte den Aussenmeniskus ( Urk. 7/23 S. 2 ; Diagnose: Längsriss Aussenme n iskus Vorderhorn und Plica

mediopatellaris ). Der Beigela dene habe am Abend des Operationstages die Klinik an Gehstützen unter Teilbe lastung verlassen können ( Urk. 7/23 S. 1). 3.3

In seinem Bericht vom 1 4. März 2018 informierte Dr. Z.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer zuvor bei Dr. A.___ in Behandlung gestanden habe, gegenüber welchem er kein Unfallereignis bezüglich des linken Knies genannt habe. Da es sich bei der festgestellten Diagnose um ein doch eindeutiges trauma tisches Geschehen hand le , habe er den Patienten mehrfach befragt, ob er sich an ein Unfallereignis erinnern k önne, was er wiederholt negiert habe . Denno ch bleibe die Diagnose Aussenme niskuswurzelriss eind eutig traumatisch, dies auf grund der Lokalisation und des Alters des Patienten ( Urk. 7/18 S. 2). 3. 4

Der kreisärztlichen Stellungnahme vom 9. April 2018 ist zu entnehmen, dass keine Listendiagnose im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung vorliegen würde, weil der Meniskusschaden krankheitsbedingt vorbestehend im MRT vom 3. November 2017 dokumentiert sei. Die Operation sei dementsprechend nicht zu übernehmen ( Urk. 7/28). 3. 5

PD Dr. med. B.___ , Fach arzt für orthopädische Chirurgie (Leiter Fachgrupp e Chi rurgie, Suva), führte in seiner o rth opädisch-chirurgischen Beurteilung vom 2 7. Februar 2019 aus, dass im Zeitpunkt der Operation vom 8. Januar 2018 kein Ausriss der Vorderhornwurzel des linken Aussenmeniskus vorgelegen habe; der Befund vom 3. November 2017 stehe dabei nicht im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 2 7. November 2017 ( Urk. 7/53 S. 4). Bei einer akuten Gewaltein wirkung, welche eine Zerreissung von Menisken im Inneren des Kniegelenks be wirke, sei eine unmittelbar einsetzende Schmerzhaftigkeit mit dem Aufsuchen ärztlicher Hilfe zu erwarten . Ein solches Ereignis habe von Dr. Z.___ trotz inten siven Bemühungen nicht ermittelt werden können. Demgegenüber würden sich degenerative Veränderungen der Menisken für den Betroffenen unbemerkt ent wickeln und häufig als Nebenbefund gefunden werden. Das Fehlen jeglichen Er eignisses als geeignete Ursache eines Risses schliesse ein traumatisches Gesche hen als Voraussetzung für diese Diagnose praktisch aus (S. 6). Somit überwiege die Wahrscheinlichkeit für eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zu rückzuführende Meniskusläsion (S. 7). 4. 4.1

Festzuhalten ist, dass die Beurteilung von PD Dr. B.___ vom 2 7. Februar 2019 den vorliegenden medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollzieh baren Weise unter Würdigung der Vorakten darlegt. Zu Recht weist PD Dr. B.___ auf die widersprüchliche Diagnosestellung durch Dr. Z.___ hin und führt über zeugend aus, dass nicht von einem Ausriss der Vorderhornwurzel auszugehen ist ( Urk. 7/53 S. 4).

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der operativ sanierte Meniskusriss bereits am 3. November 2017 vorgelegen hat und demnach nicht durch ein Geschehen am 2 7. November 2017 oder «ca. Mitte November» erfolgen konnte . Ein unfall ähnliches E reignis in der Zeit vor dem 3. November 2017 konnte dabei – trotz entsprechender Nachfrage von Dr. Z.___

- nicht ermittelt werden. PD Dr. B.___ legte im Übrigen überzeugend dar, dass der Meniskusriss überwiegend wahr scheinlich auf ein degeneratives oder krankhaftes Geschehen zurückzuführen ist. 4.2

Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Argumentation der Beschwerde führerin, dass der Nachweis eines Ereignisses für die Beurteilung einer unfallähn lichen Körperschädigung nach neuer Gesetzeslage nicht mehr relevant sei.

So führte das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_22/2019 (vorstehend E. 1.2)

insbesondere aus, dass sich aus der vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers ergebe . Insoweit sei die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision rele vant (E. 8.6) . 4.3

Bei einer rückwirkenden Leistungsverweigerung sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu berücksichtigen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglich erfolgten Leistungszusprache

und aufgrund des operativen Eingriffs von einer erheblichen Bedeutung der Korrektur auszugehen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar , 4. Auflage, Rz . 58 zu Art. 53). Aufgrund der zu mindest ungenauen Angaben im Rahmen der Schadensanmeldung hinsichtlich des Unfallhergangs (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/26), ist die rückwirkende Einstellung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 9. November 2018. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Suva - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 1). Mit Replik vom 1 2. Juni 2018

(richtig: 1 2. Juni 2019) sowie Duplik vom 1 9. Juli 2019 hielten die Parteien an den bereits gestell ten Anträgen fest ( Urk. 13, Urk. 16); die Zustellung der Duplik erfolgte mit Ver fügung vom 2 2. Juli 2019 ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung:

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder wi dersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leis tungspflicht der Unfallvers icherung zur Folge haben (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 2 3. November 2006 E. 3.1).

E. 1.2 Seit dem Inkrafttreten der vorliegend anwendbaren Bestimmungen

( Revision des UVG u nd der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung [ UVV ] per 1. Januar 2017 ) ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Er eignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Kör perschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder le diglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Kör perschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen er übrigen (E. 8.6).

E. 1.3 Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG] und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer ge troffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Um ständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügun gen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet ge bliebenen « formlosen Verfügung » oder « faktischen Verfügung » zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessu alen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 2 S. 3). Bezüglich de s Vorlie gen s einer Listendiagnose sei anzumerken, dass der Meniskusschaden vorbeste hend sei (S. 4). Ein im Zusammenhang mit dem Meniskusschaden stehendes trau matisches Ereignis habe nie nachweislich stattgefunden, sodass von einem dege nerativen Prozess auszugehen sei ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht glaubwürdig sei. Selbst wenn man den Ausführungen vom 5. April 2018 Glauben schenken würde, erfülle das be schriebene Geschehen den Unfallbegriff nicht ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ge stützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ von einer traumatischen Natur des Me niskusrisses auszugehen sei ( Urk. 1 S. 3). Der Beigeladene habe Jahrgang 1989, ob und wann ein Ereignis stattgefunden habe, sei für die Beurteilung der vorlie genden unfallähnlichen Körperschädigung nach neuer Gesetzeslage nicht mehr relevant (S. 4, vgl. auch Urk. 13 S. 2). 3. 3.1

Auf Zuweisung von Dr. Z.___ wurde am 3. November 2017 eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks durchgeführt. Der Befund sei hochgradig suspekt auf einen femoralseitigen Längsriss am Aussenmeniskusvorderhorn bis zur anterioren Wurzelinsertion mit sekundärer parameniskaler Zyste, welche sich bis an das distale VKB ausdehne ( Urk. 7/22). 3.2

Anlässlich der Operation vom 8. Januar 2018 entfernte Dr. Z.___ eine ausgeprägte Plica

mediopatellaris und nähte den Aussenmeniskus ( Urk. 7/23 S. 2 ; Diagnose: Längsriss Aussenme n iskus Vorderhorn und Plica

mediopatellaris ). Der Beigela dene habe am Abend des Operationstages die Klinik an Gehstützen unter Teilbe lastung verlassen können ( Urk. 7/23 S. 1). 3.3

In seinem Bericht vom 1 4. März 2018 informierte Dr. Z.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer zuvor bei Dr. A.___ in Behandlung gestanden habe, gegenüber welchem er kein Unfallereignis bezüglich des linken Knies genannt habe. Da es sich bei der festgestellten Diagnose um ein doch eindeutiges trauma tisches Geschehen hand le , habe er den Patienten mehrfach befragt, ob er sich an ein Unfallereignis erinnern k önne, was er wiederholt negiert habe . Denno ch bleibe die Diagnose Aussenme niskuswurzelriss eind eutig traumatisch, dies auf grund der Lokalisation und des Alters des Patienten ( Urk. 7/18 S. 2). 3. 4

Der kreisärztlichen Stellungnahme vom 9. April 2018 ist zu entnehmen, dass keine Listendiagnose im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung vorliegen würde, weil der Meniskusschaden krankheitsbedingt vorbestehend im MRT vom 3. November 2017 dokumentiert sei. Die Operation sei dementsprechend nicht zu übernehmen ( Urk. 7/28). 3. 5

PD Dr. med. B.___ , Fach arzt für orthopädische Chirurgie (Leiter Fachgrupp e Chi rurgie, Suva), führte in seiner o rth opädisch-chirurgischen Beurteilung vom 2 7. Februar 2019 aus, dass im Zeitpunkt der Operation vom 8. Januar 2018 kein Ausriss der Vorderhornwurzel des linken Aussenmeniskus vorgelegen habe; der Befund vom 3. November 2017 stehe dabei nicht im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 2 7. November 2017 ( Urk. 7/53 S. 4). Bei einer akuten Gewaltein wirkung, welche eine Zerreissung von Menisken im Inneren des Kniegelenks be wirke, sei eine unmittelbar einsetzende Schmerzhaftigkeit mit dem Aufsuchen ärztlicher Hilfe zu erwarten . Ein solches Ereignis habe von Dr. Z.___ trotz inten siven Bemühungen nicht ermittelt werden können. Demgegenüber würden sich degenerative Veränderungen der Menisken für den Betroffenen unbemerkt ent wickeln und häufig als Nebenbefund gefunden werden. Das Fehlen jeglichen Er eignisses als geeignete Ursache eines Risses schliesse ein traumatisches Gesche hen als Voraussetzung für diese Diagnose praktisch aus (S. 6). Somit überwiege die Wahrscheinlichkeit für eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zu rückzuführende Meniskusläsion (S. 7). 4. 4.1

Festzuhalten ist, dass die Beurteilung von PD Dr. B.___ vom 2 7. Februar 2019 den vorliegenden medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollzieh baren Weise unter Würdigung der Vorakten darlegt. Zu Recht weist PD Dr. B.___ auf die widersprüchliche Diagnosestellung durch Dr. Z.___ hin und führt über zeugend aus, dass nicht von einem Ausriss der Vorderhornwurzel auszugehen ist ( Urk. 7/53 S. 4).

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der operativ sanierte Meniskusriss bereits am 3. November 2017 vorgelegen hat und demnach nicht durch ein Geschehen am 2 7. November 2017 oder «ca. Mitte November» erfolgen konnte . Ein unfall ähnliches E reignis in der Zeit vor dem 3. November 2017 konnte dabei – trotz entsprechender Nachfrage von Dr. Z.___

- nicht ermittelt werden. PD Dr. B.___ legte im Übrigen überzeugend dar, dass der Meniskusriss überwiegend wahr scheinlich auf ein degeneratives oder krankhaftes Geschehen zurückzuführen ist. 4.2

Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Argumentation der Beschwerde führerin, dass der Nachweis eines Ereignisses für die Beurteilung einer unfallähn lichen Körperschädigung nach neuer Gesetzeslage nicht mehr relevant sei.

So führte das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_22/2019 (vorstehend E. 1.2)

insbesondere aus, dass sich aus der vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers ergebe . Insoweit sei die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision rele vant (E. 8.6) . 4.3

Bei einer rückwirkenden Leistungsverweigerung sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu berücksichtigen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglich erfolgten Leistungszusprache

und aufgrund des operativen Eingriffs von einer erheblichen Bedeutung der Korrektur auszugehen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar , 4. Auflage, Rz . 58 zu Art. 53). Aufgrund der zu mindest ungenauen Angaben im Rahmen der Schadensanmeldung hinsichtlich des Unfallhergangs (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/26), ist die rückwirkende Einstellung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 9. November 2018. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Suva - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 S. 4 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 16 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00301

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3 1. März 2020 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1989 geborene X.___ war ab dem 7. November 2017 bei der Y.___ als Hilfsmonteur angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Ein am 3. November 2017 erstelltes MRI des linken Knies förderte einen Längsriss am Aussenmeniskus zu Tage ( Urk. 7/22). Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, empfahl in seinem Bericht vom 1 5. November 2017 die operative Sanierung ( Urk. 7/21 ) , welche am 8. Januar 2018 erfolgte ( Urk. 7/23 S. 2). In sei ner Schadenmeldung UVG vom 1 8. Januar 2018 gab der Versicherte an, am 2 7. November 2017 auf einer Baustelle gestolpert und auf das linke Knie gefallen zu sein, was zu starken Schmerzen geführt habe ( Urk. 7/1). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2018 informierte die Suva über die Übernahme der Versicherungsleis tungen ( Urk. 7/7). In seiner Stellungnahme vom 5. April 2018 gab der Versicherte an, dass die Verletzung des linken Knies «ca. Mitte November 2017» beim Tragen einer Metallplatte erfolgt sei ( Urk. 7/26). Der Kreisarzt hielt in der Folge fest, dass keine Listendiagnose im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung vorliegen würde, da der Meniskusschaden im MRT vom 3. November 2017 festgestellt wor den und damit vorbestehend sei ( Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 9. April 2018 verneinte die Suva rückwirkend ih re Leistungspflicht ( Urk. 7/30). Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG am 2 3. April 2018 Einsprache ( Urk. 7/31), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 9. November 2018 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 1 9. Dezember 2018 Be schwerde und beantrag t e, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen des Meniskusrisses als unfallähnliche Körperschädigung aufzukommen ( Urk. 1 S. 2).

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung ( Urk. 7/53, 2 7. Februar 2019) und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Mit Verfügung vom 1 4. März 2019 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen ( Urk. 8), weiter wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2019 ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 1 1). Mit Replik vom 1 2. Juni 2018

(richtig: 1 2. Juni 2019) sowie Duplik vom 1 9. Juli 2019 hielten die Parteien an den bereits gestell ten Anträgen fest ( Urk. 13, Urk. 16); die Zustellung der Duplik erfolgte mit Ver fügung vom 2 2. Juli 2019 ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder wi dersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leis tungspflicht der Unfallvers icherung zur Folge haben (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 2 3. November 2006 E. 3.1). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der vorliegend anwendbaren Bestimmungen

( Revision des UVG u nd der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung [ UVV ] per 1. Januar 2017 ) ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Er eignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Kör perschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder le diglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Kör perschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen er übrigen (E. 8.6). 1.3

Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG] und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer ge troffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Um ständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügun gen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet ge bliebenen « formlosen Verfügung » oder « faktischen Verfügung » zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessu alen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht glaubwürdig sei. Selbst wenn man den Ausführungen vom 5. April 2018 Glauben schenken würde, erfülle das be schriebene Geschehen den Unfallbegriff nicht ( Urk. 2 S. 3). Bezüglich de s Vorlie gen s einer Listendiagnose sei anzumerken, dass der Meniskusschaden vorbeste hend sei (S. 4). Ein im Zusammenhang mit dem Meniskusschaden stehendes trau matisches Ereignis habe nie nachweislich stattgefunden, sodass von einem dege nerativen Prozess auszugehen sei ( Urk. 6 S. 4 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 16 ). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ge stützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ von einer traumatischen Natur des Me niskusrisses auszugehen sei ( Urk. 1 S. 3). Der Beigeladene habe Jahrgang 1989, ob und wann ein Ereignis stattgefunden habe, sei für die Beurteilung der vorlie genden unfallähnlichen Körperschädigung nach neuer Gesetzeslage nicht mehr relevant (S. 4, vgl. auch Urk. 13 S. 2). 3. 3.1

Auf Zuweisung von Dr. Z.___ wurde am 3. November 2017 eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks durchgeführt. Der Befund sei hochgradig suspekt auf einen femoralseitigen Längsriss am Aussenmeniskusvorderhorn bis zur anterioren Wurzelinsertion mit sekundärer parameniskaler Zyste, welche sich bis an das distale VKB ausdehne ( Urk. 7/22). 3.2

Anlässlich der Operation vom 8. Januar 2018 entfernte Dr. Z.___ eine ausgeprägte Plica

mediopatellaris und nähte den Aussenmeniskus ( Urk. 7/23 S. 2 ; Diagnose: Längsriss Aussenme n iskus Vorderhorn und Plica

mediopatellaris ). Der Beigela dene habe am Abend des Operationstages die Klinik an Gehstützen unter Teilbe lastung verlassen können ( Urk. 7/23 S. 1). 3.3

In seinem Bericht vom 1 4. März 2018 informierte Dr. Z.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer zuvor bei Dr. A.___ in Behandlung gestanden habe, gegenüber welchem er kein Unfallereignis bezüglich des linken Knies genannt habe. Da es sich bei der festgestellten Diagnose um ein doch eindeutiges trauma tisches Geschehen hand le , habe er den Patienten mehrfach befragt, ob er sich an ein Unfallereignis erinnern k önne, was er wiederholt negiert habe . Denno ch bleibe die Diagnose Aussenme niskuswurzelriss eind eutig traumatisch, dies auf grund der Lokalisation und des Alters des Patienten ( Urk. 7/18 S. 2). 3. 4

Der kreisärztlichen Stellungnahme vom 9. April 2018 ist zu entnehmen, dass keine Listendiagnose im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung vorliegen würde, weil der Meniskusschaden krankheitsbedingt vorbestehend im MRT vom 3. November 2017 dokumentiert sei. Die Operation sei dementsprechend nicht zu übernehmen ( Urk. 7/28). 3. 5

PD Dr. med. B.___ , Fach arzt für orthopädische Chirurgie (Leiter Fachgrupp e Chi rurgie, Suva), führte in seiner o rth opädisch-chirurgischen Beurteilung vom 2 7. Februar 2019 aus, dass im Zeitpunkt der Operation vom 8. Januar 2018 kein Ausriss der Vorderhornwurzel des linken Aussenmeniskus vorgelegen habe; der Befund vom 3. November 2017 stehe dabei nicht im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 2 7. November 2017 ( Urk. 7/53 S. 4). Bei einer akuten Gewaltein wirkung, welche eine Zerreissung von Menisken im Inneren des Kniegelenks be wirke, sei eine unmittelbar einsetzende Schmerzhaftigkeit mit dem Aufsuchen ärztlicher Hilfe zu erwarten . Ein solches Ereignis habe von Dr. Z.___ trotz inten siven Bemühungen nicht ermittelt werden können. Demgegenüber würden sich degenerative Veränderungen der Menisken für den Betroffenen unbemerkt ent wickeln und häufig als Nebenbefund gefunden werden. Das Fehlen jeglichen Er eignisses als geeignete Ursache eines Risses schliesse ein traumatisches Gesche hen als Voraussetzung für diese Diagnose praktisch aus (S. 6). Somit überwiege die Wahrscheinlichkeit für eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zu rückzuführende Meniskusläsion (S. 7). 4. 4.1

Festzuhalten ist, dass die Beurteilung von PD Dr. B.___ vom 2 7. Februar 2019 den vorliegenden medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollzieh baren Weise unter Würdigung der Vorakten darlegt. Zu Recht weist PD Dr. B.___ auf die widersprüchliche Diagnosestellung durch Dr. Z.___ hin und führt über zeugend aus, dass nicht von einem Ausriss der Vorderhornwurzel auszugehen ist ( Urk. 7/53 S. 4).

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der operativ sanierte Meniskusriss bereits am 3. November 2017 vorgelegen hat und demnach nicht durch ein Geschehen am 2 7. November 2017 oder «ca. Mitte November» erfolgen konnte . Ein unfall ähnliches E reignis in der Zeit vor dem 3. November 2017 konnte dabei – trotz entsprechender Nachfrage von Dr. Z.___

- nicht ermittelt werden. PD Dr. B.___ legte im Übrigen überzeugend dar, dass der Meniskusriss überwiegend wahr scheinlich auf ein degeneratives oder krankhaftes Geschehen zurückzuführen ist. 4.2

Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Argumentation der Beschwerde führerin, dass der Nachweis eines Ereignisses für die Beurteilung einer unfallähn lichen Körperschädigung nach neuer Gesetzeslage nicht mehr relevant sei.

So führte das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_22/2019 (vorstehend E. 1.2)

insbesondere aus, dass sich aus der vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers ergebe . Insoweit sei die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision rele vant (E. 8.6) . 4.3

Bei einer rückwirkenden Leistungsverweigerung sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu berücksichtigen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglich erfolgten Leistungszusprache

und aufgrund des operativen Eingriffs von einer erheblichen Bedeutung der Korrektur auszugehen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar , 4. Auflage, Rz . 58 zu Art. 53). Aufgrund der zu mindest ungenauen Angaben im Rahmen der Schadensanmeldung hinsichtlich des Unfallhergangs (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/26), ist die rückwirkende Einstellung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 9. November 2018. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Suva - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty