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UV.2018.00296

Rentenanspruch und IE strittig; psychische Unfallfolgen nicht ausgewiesen, Adäquanzprüfung,

Zürich SozVersG · 2020-03-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1986 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, war seit dem 1 6. April 2010 als Gerüstbauer bei der Firma Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2 9. Juli 2013 von einem Baug erüst vier Meter in die Tiefe fiel ( vgl. Schadenmeldung vom 1 2. August 2013, Urk. 9/1) . Die selben Tags erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine mehrfra gmentäre Kalkaneusf raktur

l inks mit Kompart ments yndrom . Nach initia ler Anlage ein es Gelenk überbrückenden Fixateur Externe und Logenspaltung sowie computertomographisch b estätigter partielle r Luxation folgte n anfangs

August 2013 der Sekundärverschluss und die offene Reposition sowie Osteo syn these ( vgl. Operationsberichte vom 5. und 9. August 2013, Urk. 9/13 f f . ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versiche rungs leistungen (Urk. 9/5 ). Postoperativ berichtete der Versicherte über

Belastungs schmerzen und kam es zur Spitzfussbildung (vgl. Urk. 9/18 f. ), woraufhin er im September/Oktober 2013 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___

weilte

( vgl. Austrittsbericht vom 2 5. Oktober 2013, Urk. 9/32). Im Juni/Juli 2014 wurde selben Orts eine berufliche Standortabklärung sowie Grund ab klä rung durchgeführt (vgl. Berichte vom 1 1. Juni und 3 0.

Juli

2014, Urk. 9/64, Urk. 9/75). Im September 2014 erfolgte die Entfernung des

Osteosyn thesemate rial s

( OSME , vgl. Operationsbericht vom 16. September 2014, Urk. 9/84) . Anfangs 2015 nahm Dr. med. B.___ , Fachar zt FMH für Chirurgie, eine kreis ärztliche Untersuchung vor (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 7. Januar 2015, Urk. 9/129). Gestützt hierauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 22. September 2015 bei Erreichen des Endzustandes per 31. Okto ber 2015 ein (Urk. 9/168).

Im April 2015 wurde

eine fortgeschrittene posttrauma tische Arthrose im unteren Sprunggelenk (USG) diagnostiziert (vgl. MRI vom 7. April 2015, Urk. 9 /158 ) . Diese hatte die anfangs 2016 durchgeführte

U SG- Arthrodese mittels talokalkanearer Verschraubung zur Folge

( vgl. Operations bericht vom 23. Februar 2016, Urk. 9/ 182 ), weshalb die Suva erneut vorüber gehende Leis tung en ausrichtete. Im Anschluss daran absolvierte der Versicherte mit Unter stützung der Invalidenversicherung ein Arbeitstraining und bezog bis 4. Novem ber

2016 Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 9/215, Urk. 2/205). An schlies send gewährte die Invalidenversicherung Unterstützung bei der Stellen such e in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/229). Im Juni 2017

führte Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, die kreisärztliche Abschlussu nter suchung durch ; zudem gab sie eine medizinische Beurteilung des Integrit äts schadens ab ( vgl. Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017, Urk. 9/248 f.). Ge stützt darauf ver n einte die Suva mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 einen An spruch des Versicherten auf eine UV-Rente und sprach ihm eine Integritäts ent schädigung auf der Grundlage einer 15%igen Integritätseinbusse zu ( Urk. 9/251). Die am 1 0. Juli 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/255) wies die Suva nach Beizug der kreisärztlich en Stellungnahme vom 2 6. März 20 18 ( Urk. 9/ 283 )

mit Einspracheentscheid vom 27. November 2018 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 1. Dezember 2018 Be schwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids rückwirkend Taggelder, ab Erreichen des Endzustandes eine Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen . Zudem seien weitere Hei lungskosten und die Kosten für Hilfsmittel zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdean t wort vom 3. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Letzteres wurde dem Beschwerdeführer am 5 . April 2 019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar

2017 sind die am 25.

September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Besti mmungen des Bundesge s et zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si che rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. Juli 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus ver sicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass de m Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hin weisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenomm en wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5.3

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5 .4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6

1.6 .1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht

übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vor aussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des An hanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.6 .2

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.9

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Geschehen vom 2 9. Juli 2013 als mittelschweren Unfall im mittleren Bereich. Da indes keine drei Zusatzkriterien oder zumindest eines davon in besonders ausgeprägter Weise vorliege/n , sei die Adäquanz betreffend die psychischen Leiden zu verneinen. In somatischer Hinsicht sei alsdann gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in eine r angepassten Verweistätigkeit aus zugehen. Aus dem Einkommens vergleich basierend auf den Angaben der l etzten Arbeitgeberin sowie Lohn angaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) resultiere keine Erwerbseinbusse und damit auch kein Rentenanspruch. Schliesslich

sei aufgrund der U SG-Arthrose gestützt auf die kreisärztliche Beur teilung

von einer Integritätseinbusse in der Höhe von 15 % auszugehen

(Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, vorliegend seien die Kriterien zur Bejahung der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den psy chischen Beschwerden ausreichend erfüllt. In somatischer Hinsicht könne nicht auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeu rt eilung abgestellt werden . Vielmehr sei davon auszugehen, dass hinsichtlich einer wechselbelastenden Tätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb auch die eruierten Suva-Dokumen tationen von Arbeitsplätzen (DAP) nicht zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herangezogen werden könnten. Se lbst wenn auf die besagten DAP a bgestellt würde, so sei gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 1 7. August 2017 von einer 60 bis 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daraus resultiere ein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von 33 % resp. 11 % . Unter Berücksichtigung der psychi schen Unfallfolgen sowie Druckdolenz im oberen Sprunggelenk ( OSG ) bestehe schliesslich eine Inte gritätseinbusse von mehr als 15 % ( Urk. 1). 3. 3.1

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt li chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Anspruch auf ein Taggeld endet ausserdem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG

i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Ausserdem wird

das Taggeld der Unfall versicherung nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Inva liden versicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 3.2

Der Beschwerdeführer hat gegen den Fallabschluss gemäss einfachem Schreiben vom 22. September 2015 (Urk. 9/168, vgl. Sachverhalt Ziff. 1) innerhalb eines Jahres keine Einwä nde erhoben, weshalb dieses rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat ( vgl. BGE 134 V 145) . Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Be schwer defahren «rückwirkend» Taggelder sowie die «Übernahme von weiteren Heilungskosten/Kosten für Hilfsmittel» beantragt, liegt, jedenfalls für den Zeit raum vor der Arthrodese -Operation, sein Rechtsbegehren damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzu treten (vgl. E. 1.9).

Der angefochtene Entscheid vom 27. November 2018 (Urk. 2 ) hat zwar aus schliesslich den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Rente sowie Integri tätsentschädigung zum Inhalt. Diese Leistungsansprüche setzen indes grund sätz lich gleichzeitig die Einstellung der vorübergehenden Leistungen voraus, weshalb damit sinngemäss der Anspruch auf weitere Heilbehandlung und Taggeld leis tungen verneint wurde.

Nach der Operation im Februar 2016 erfolgten ausser postoperative Untersu chungen und Physiotherapie keine therapeutischen Massnahmen mehr (vgl. Urk.

9/248). Eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit war auch schon deshalb nicht mehr zu erwarten, als der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit erneut eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichte (vgl. nachfolgend und E. 5.2). Ferner bezog er ab Juli 2016 Taggelder der Invalidenversicherung in Höhe der bisherigen Unfallversicherungstaggelder.

Soweit mit der Beschwerde Hilfsmittel beantragt werden, so fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Im Übrigen wurden Hilfsmittel in Form von Spezialschuhen effektiv gesprochen (Urk. 9/275, Urk.

9/233 ).

Strittig und zu prüfen bleiben damit der Rentenanspruch und die Höhe der Inte gritätsentschädigung. 4. 4.1

Dem Untersuchungsbericht vom 2 7. Januar 2015 von Kreisarzt Dr. B.___ ist folgende Diagnose zu entnehmen ( Urk. 9/129/1): - Sturz vom Gerüst am 2 9. Juli 2013 mit - mehrfragment ärer Kalkaneusfraktur links - Kompa rtmentsyndrom des linken Fusses

- p rimär er Anlage eines G elenk

überbrückenden Fixateur externe und Lo gen spaltung Fuss links am 2 9. Juli 2013;

Demontage Fixateur externe a m 0 8. August 2013 ; o ffene Reposition und Osteosynthese mittels Kalkaneusplatte und Verschraubung über lateralen und medi a len Zugang; OSME am 1 6. September 2014

Subjektiv persistierten belastungsabhängige Schmerzen, Kälteempfindlichkeit und Beschwerden beim Gehen auf unebenem Boden oder auf schrägen Ebenen. Objek tiv zeig t e sich eine unauffällige Trophik des linken Fusses, minimale Ein schrän kung der Plantar- und Dors alflexion des linken Fusses und mä ssige Einschrän kung in Bezug auf Pro- und Supination im Seitenvergleich. Alsdann bestünden (nach Angaben des Beschwerdeführer s ) a nlagebedingte Krallenzehen links, ein Hallux

valgus

und Senkspreizfüsse beidseits sowie bildgebend eine beginnende USG - Arthrose ( Urk. 9/129/5) .

Dr. B.___

definierte das optimale Belastungsprofil wie folgt: K örperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit sitzenden und gehend/stehend en Anteilen , ohne Notwendigkeit des Bege hens von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen auf une benem Boden oder auf schiefen Ebenen. In diesem Rahmen bestehe eine

100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/129/5 f.) . 4.2

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 9/248): - Restbeschwerden bei - Status nach USG- Arthrodese mittels ta lokalkanearer Verschraubung - Status nach USG-Arthrose - Status nach Kalkaneus -Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskom part ment und Kompartmentspaltung Juli 2013

Die im

Februar 2016 durchgeführte USG- Arthrodese

habe sich betreffend Eingriff und postoperative n Heil verlauf aktenanamnestisch komplikationslos gestaltet. So dann sei r adiologisch (vgl. CT OSG/USG vom 2 4. März 2017 , Urk. 9/244 ) eine zunehmende Durchbauung der USG- Arthrodese dokumentiert worden. Dem gegen über habe der Beschwerdeführer berichtet, die Versteifungsoperation

habe ihm subjektiv keinen wirklichen

« Benefit » gebracht; es bestünden weiterhin belas tungsabhängige Bes chwerden und es fehle ihm in beruflicher Hinsicht an eine r Zukunftsperspektive (Urk. 9/248/6) .

Klinisch zeige sich ein reizfreier linker Untersche nkel/Fuss. Die Beweglichkeit sei im Bereich des OSG im Seitenvergleich endgradig eingesch ränkt. Alsdann sei die Inver sion/ Eversion links aufgehoben durch die

Arthrodese . Palpatorisch habe der Beschwerdeführer im Bereich der Arthrodese Beschwerden verneint. Auch be stünden keine lokalen Druck schmerzen über den Calcanei beidseits. Damit zeige sich nach der USG- Arthrodese

im Februa r 2016 ein gutes Ergebnis . Im Vergleich zur kreisärztlichen Voruntersuchung (Januar 2015) habe sich im Grossen und Ganzen keine gravierende Veränderung der objektiven klinischen Befunde erge ben . Das von Dr. B.___ definierte Zumutbarkeitsprofil habe wieder Gültigkeit ; zu mutbar seien wechselbelastende, körper lich leichte bis mittelschwere Tätig keit e n (stehend, gehend, sitzend zu je 1/3), ohne Notwendigkeit des Begehens von Leiter und Gerüst, ohne Gehen auf unebenem Boden oder auf schiefer Ebene, o hne Bedienen vibrierender Maschinen mit dem linken Fuss und ohne Zwangs haltung für den linken Fuss

( Urk. 9/248/6).

Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit und Funktionseinschränkung des linken Fusses bei Status nach U SG- Arthrodese mittels ta lokalkanearer Verschraubung, Status nach USG-Arthrose, Status nach Kalkaneus -Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskompartment

sowie

Kompart mentspaltung

im Juli 2013

bleibend beeinträchtigt. Daraus resultiere g estützt auf die Suva-Tabelle 5 Seite 2 ein Integritätsschaden von 15 % (Urk. 9/249). 4.3

Im

einwand weise eingereichten Bericht vom 1 7. August 2017

hielt

Dr. D.___ ,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa ra tes, keine neuen Diagnosen fest . Subjektiv be stünden belastungsabhängige Fuss schmerzen mit Intensivierung der Beschwerden bei längerer Gehstrecke. Klinisch zeige sich mit Schuhen ein l eicht hinkendes Gangbild links; Barfuss ein knapper Fersenballengang mit vorsichtigem Aufsetzen. Der Zehenstand gelinge nur mäs sig. Alsdann bestünden im Bereich des linken Fussgelenks verschiedentlich Druck dolenzen . Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Gerü stbauer sei nur schwer vor stell bar. Demgegenüber sei eine rei n sitzende Tätigkeit vermutlich nahezu im 100%-Pensum möglich; eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben schwerer Ge wichte sei vermutlich im Bereich von 60 b is 80 % zumutbar ( Urk. 9/269 ). 4.4

Kreisärztin Dr. C.___

nahm auf Vorlage des Berichts von

Dr. D.___ am 26. März 2018 erneut zu r Sache Stellung und bestätigte dabei ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer – hinsichtlich einer näher umschriebenen Verweis tät igkeit – zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 9/283). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) in somatischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgischen Beurteilungen

von Dres . B.___ und C.___ vom 2 7. Januar 2015, 8. Juni 2017 und 2 6. März 2018 , welche

den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen s ind (vgl. E. 1.8 ) und in diagnostischer Hinsicht unangefochten verblieben . Umstritten ist demgegenüber

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Soweit Dr. D.___ am 1 7. August 2017 eine «vermutlich nahezu» 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit, demgegenüber eine «vermutlich» 60-80%ige Arbeitsfähigkeit hinsicht lich einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben schwerer Gewichte postu lierte ( Urk. 9/269/2), liess er hierfür jegliche Be gründung vermissen und kann ihm nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen davon, dass mit vagen, vermutungsweisen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit dem im Sozialversicherungsrecht massge ben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht Genüge getan wird. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer «nach einer 4-5 stündigen Gehzeit Schmerzen hat und am nächsten Tag nicht mehr so viel gehen kann» - so wie beschwerdeweise ausgeführt ( Urk. 1 S. 5) – eine vollschichtig ausgeführte wechselbelastende Tätigkeit verunmöglichen sollte, ist nicht einzusehen. Wurden doch längeres Gehen und Stehen am Stück aus dem medizinischen Belastbar keits profil ausgeschlossen , indem dem Beschwerdeführer ausschliesslich wechsel belastende Tätigkeiten zugemutet werden . Auch bleibt es dem Beschwerdeführer damit unbenommen , seine Arbeitsposition nach Massgabe der Beschwerden zu ändern/abzu wechseln. Damit geht schliesslich auch der beschwerdeweise Hinweis darauf, wonach der Beschwerdeführer auch bei der Zubereitung der Malzeiten nicht 1 bis 1. 5 Stunden am Stück stehen könne, ins Leere (vgl. Urk. 1 S. 5).

5.2

Mithin is t zusammen mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugende Einschätzung von

Dr. C.___ davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer jeden falls seit Juni 2017 (Zeitpunkt Rentenprüfung)

in einer – näher um schrie benen - leidensangepassten Ve rweistätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist. Bei diesem Ergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 2) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.

6.1

Sodann liefern die vorliegenden Akten verschiedentlich vage Hinweise au f psy chische Leiden des Beschwerdeführer s .

N amen tlich im Austrittsbericht der A.___ vom 2 5. Oktober 2013 wurde n

(fachfremd) eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt sowie mit vereinzelten psychotraumatologischen Symptomen (I CD -10: F43.22) diagnostiziert

( Urk. 9/32 ; vgl. auch Urk. 9/64/2 ) . Als dann notierte der stellvertretende chirurgische Chefarzt im Sprechstunden be richt des Spitals Z.___

vom 1 7. April 2015, der Beschwerdeführer sei «aktuell psychisch äusserst belastet , da seine Beziehung in die Brüche gegangen » sei ( Urk. 9/140). Weiter hielt Dr. C.___ am 7. Juni 2017 fest, subjektiv sei die Situa tion für den Beschwerdeführer belastend; früher sei er viel mit dem Velo unter wegs gewesen, dies könne er jetzt nicht mehr . Auch fehle es ihm in beruflicher Hinsicht an einer Zukunftsperspektive. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer denn auch

in psyc hotherapeutischer Behandlung (Urk. 9/248/4 , Urk. 9/248/6 ). Schliesslich erwähnte

Dr. D.___

im Bericht vom 1 7. August 2017 die Einnahme von Antidepressiva ( vgl. Urk. 9 /269/2). Demgegenüber

liegen keine fachärzt li ch en Unterlagen vor. Mit anderen Worten ist eine fachärztlich diagnostizierte psychische Erkrankun g nicht ausgewiesen

(vgl. auch Urk. 1, wonach selbst be schwerdeweise keine konkrete psyc hiatrische Diagnose genannt wurde ). Unklar bleibt auch, ob und inwiefern allfällige psychische Leiden als natürlich u nfall k ausal zu betrachten sind (E. 1.4) . All dies kann indes offengelassen werden, zu mal die Adäquanz nach Massgabe von BGE 115 V 133 („Psycho-Praxis“ , E. 1.5 )

jedenfalls zu verneinen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 6.2

6.2.1

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Ereignis vom 2 9. Juli 2013 den mittelschweren Unfä ll en im engeren Sinne zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich kein Anlass zu ge richtlicher Korrektur ( vgl. Kasuistik in Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 2 7. April 1998, U 169/97, publ . in: RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448) . Damit die Adäquanz bejaht werden kann, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kr iterien gemäss BGE 115 V 140 E . 6c/ aa in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (vgl. E. 1.5.4) . 6.2.2

Weder liefern die vorhandenen Akten Hinweise darauf , noch hat der Beschwer deführer geltend gemacht, dass beim Sturz vom 2 9. Juli 2013 besonders drama tische Begleitumstände vorgelegen hätten und/oder das Unfallgeschehen beson ders eindrücklich gewesen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vier Meter in die Tiefe fiel , vermag d as Kriterium der Eindrücklichkeit aus objektiver Sicht jedenfalls für sich allein nicht zu erfüllen . Kommt hinzu, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklich keit eigen ist , welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann ( vgl. vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesge richtes zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auf lage 2012 , S. 69 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer zog sich anlässlich des Unfalls vom 2 9. Juli 2013

eine mehrfragmentäre Kalkaneusluxationsfraktur

mit Logensyndrom links zu. Zwar trifft es zu, dass die Verletzungen ärztlicherseits als „schweres Trauma“ resp. „komplizierte Fussfraktur “ taxiert wurden (vgl. Urk. 9/10, vgl. auch Urk. 9/18 , Urk. 9/32/3, Urk. 1 S. 6 ). Damit ist indes weder gesagt noch einzusehen, inwiefern die erlittenen Verletzungen

erfahrungsgemäss besonders dazu geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen .

Sodann liegen weder ärztliche Fehlbehand lungen noch erhebliche Komplika tio nen vor. Zwar gestaltete sich die Konsolidierung initial zögerlich ( Urk. 9/13, Urk. 9/26/4). Allerdings konnte n im Rahmen der stationären Rehabilitation im September/Oktober 2013 sowohl betreffend die Schmerzproblematik als auch Be weglichkeit Verbesserung en erreicht werden (vgl. Urk. 9/32/5 ) und ergaben sich – bis auf die noch immer eingeschränkte Zehenbeweglichkeit - Ende Oktober 2013 insoweit unauffällige klinische Befunde (vgl. Sprechstundenbericht vom 3 1. Oktober 2013, Urk. 9/33/1) . Die im weiteren Verlauf entwickelte Arthrose qualifiziert nicht als erhebliche Komplikation, zumal Frakturen und operative Interventionen notorisch mit einem höheren Arthroserisiko vergesellschaftet sind. Auch zei gte die USG- Arthrodese sowohl klinisch als auch bildgebend ein gutes Ergebnis; subjektiv berichtete der Besch werdeführer keine Beschwerden in diesem Bereich ( Urk. 9/248/6). Schliesslich genügen auch die

Ei nnahme von Medikamen ten und Durchführung verschiedener Therapien

nicht zur Bejahung d er oben genannten Kriterien. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinweisen ).

Die postoperative B ehandlung erschöpfte sich im Wesentlichen in medikamen tö ser und Physiotherapie. Damit fehlt das Kriterium einer fortgesetzten spezifischen bela sten den ärztlichen Behandlung. Unter diesen Umständen kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt gel ten. Die Behandlung der psychischen Leiden hat

– entgegen dem Beschwerde führer ( Urk. 1 S. 7 ) -

im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben.

Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Gilt das Kriterium doch erst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren als erfüllt ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinweisen). Vor liegend hat der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2014 eine neue Stelle bei der Ex- Libris AG angetreten ( Urk. 9/108/4, Urk. 9/124/2).

Schliesslich

berichtete der Beschwerdeführer durchwegs vor allem belastungs abhängige B eschwerden; in Ruhe bzw. im Liegen gab er an, kaum bis wenig Be schwerden zu haben ( Urk. 9/19 /1 , Urk. 9/33/1, Urk. 9/40/1, Urk. 9/129/3, Urk. 9/269/1 ). Zudem hat er zwischenzeitlich auch eine Schmerzregredienz be richtet ( Urk. 9/222/1). Vor diesem Hinter grund ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6) - nicht erfüllt. 6.2 .3

Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass die heute allenfalls bestehenden psy chischen Beschwerden dem Unfall vom 2 9. Juli 2013

jedenfalls nicht rechtlich zugeordnet werden können. 7 . 7 .1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 7.2

Vorliegend gehen die Parteien gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin über ein stimmend davon aus, dass der Beschwerdeführe r bei guter Gesundheit als Ge rü stbauer bei der Y.___ AG 2017 einen Jahreslohn von Fr. 55'250.- -

erwirtsc haftet hätte ( Fr. 4'250.- x 12 x 1,08.333 , Urk. 9/285, Urk. l S. 8, Urk. 2 S.

14 ). 7.3

Kann - wie hier - für die Bestim mung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss LSE oder die DAP heran gezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U

343 S.

412). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsäch lich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabel la ri schen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaber innen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht lichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinde rungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. 7.4

Vorliegend hat die Beschwerdeg egnerin zur Berechnung des Invalidenein kom-mens

DAP -Profile herangezogen. Dabe i ist sie von fünf, den gesundheitlichen Beeinträchti gungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Doku men tation von Arbeitsplätzen, unter Auszug von 171 weiteren, bezüglich des Belastungsprofils vergleichbaren Arbeitsstellen, ausgegangen ( Urk. 9/286). Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypotheti sche Invalideneinkommen rechtsprechu ngskonform und aus reichend erbracht. Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen fest zus tellen, dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastun gsprofil entsprechen. Mithin ist nicht zu beansta nden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalidenein kommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP-Profile von Fr. 61'390.- ( Urk. 9/286/8 ff.) abgestellt hat . 7 .5

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert keine Erwerbseinbu sse und damit auch kein Rentenanspru ch . 8 .

Als Integritätsschaden hielt

Dr. C.___ eine bleibende verminderte Belastbarkeit und Funktionseinschränkung des linken Fusses fest ( Urk. 9/249) und bezifferte diese gestützt auf die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen ) mit 15 % , entsprechend dem Tabellenwert für USG-Arthrosen mit erfolgter Arthrodese .

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte sich die Beschwerde gegnerin bei der Überprüfung der Einschätzung des Integritätsschadens ohne Weite res auch auf die schlüssi ge kreisärztliche Stellungnahme vom 7. Juni 2017 stützen.

Die medizinischen Akten enthalten keine Hinweise, welche eine höhere Entschädigung rechtfertigen könnten . Daran vermag – entgegen dem Beschwer deführer ( Urk. 1 S. 9) –

auch die von Dr. D.___

dokumentierte Druckdolenz im OSG

( Urk. 9/269/2) nichts zu ändern. Bildet diese doch Bestandteil des von Dr. C.___ gewürdigten Gesamtbilds bei Status nach USG- Arthrodese mittels talokalkanearer Verschraubung, Status nach USG-Arthrose, Status nach Kalka neus-Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskompartment

und

Kompartmentspal tung im Juli 2013 (Urk. 9/249 /1).

Im Übrigen

greift das Gericht nicht ohne Not bzw. nur insoweit

e in , als dass die unfallmedizinische Beurteilung sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

9 .

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zur Abwei sung führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Hediger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1986 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, war seit dem 1 6. April 2010 als Gerüstbauer bei der Firma Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2 9. Juli 2013 von einem Baug erüst vier Meter in die Tiefe fiel ( vgl. Schadenmeldung vom 1 2. August 2013, Urk. 9/1) . Die selben Tags erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine mehrfra gmentäre Kalkaneusf raktur

l inks mit Kompart ments yndrom . Nach initia ler Anlage ein es Gelenk überbrückenden Fixateur Externe und Logenspaltung sowie computertomographisch b estätigter partielle r Luxation folgte n anfangs

August 2013 der Sekundärverschluss und die offene Reposition sowie Osteo syn these ( vgl. Operationsberichte vom 5. und 9. August 2013, Urk. 9/13 f f . ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versiche rungs leistungen (Urk. 9/5 ). Postoperativ berichtete der Versicherte über

Belastungs schmerzen und kam es zur Spitzfussbildung (vgl. Urk. 9/18 f. ), woraufhin er im September/Oktober 2013 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___

weilte

( vgl. Austrittsbericht vom 2 5. Oktober 2013, Urk. 9/32). Im Juni/Juli 2014 wurde selben Orts eine berufliche Standortabklärung sowie Grund ab klä rung durchgeführt (vgl. Berichte vom 1 1. Juni und 3 0.

Juli

2014, Urk. 9/64, Urk. 9/75). Im September 2014 erfolgte die Entfernung des

Osteosyn thesemate rial s

( OSME , vgl. Operationsbericht vom 16. September 2014, Urk. 9/84) . Anfangs 2015 nahm Dr. med. B.___ , Fachar zt FMH für Chirurgie, eine kreis ärztliche Untersuchung vor (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 7. Januar 2015, Urk. 9/129). Gestützt hierauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 22. September 2015 bei Erreichen des Endzustandes per 31. Okto ber 2015 ein (Urk. 9/168).

Im April 2015 wurde

eine fortgeschrittene posttrauma tische Arthrose im unteren Sprunggelenk (USG) diagnostiziert (vgl. MRI vom 7. April 2015, Urk. 9 /158 ) . Diese hatte die anfangs 2016 durchgeführte

U SG- Arthrodese mittels talokalkanearer Verschraubung zur Folge

( vgl. Operations bericht vom 23. Februar 2016, Urk. 9/ 182 ), weshalb die Suva erneut vorüber gehende Leis tung en ausrichtete. Im Anschluss daran absolvierte der Versicherte mit Unter stützung der Invalidenversicherung ein Arbeitstraining und bezog bis 4. Novem ber

2016 Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 9/215, Urk. 2/205). An schlies send gewährte die Invalidenversicherung Unterstützung bei der Stellen such e in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/229). Im Juni 2017

führte Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, die kreisärztliche Abschlussu nter suchung durch ; zudem gab sie eine medizinische Beurteilung des Integrit äts schadens ab ( vgl. Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017, Urk. 9/248 f.). Ge stützt darauf ver n einte die Suva mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 einen An spruch des Versicherten auf eine UV-Rente und sprach ihm eine Integritäts ent schädigung auf der Grundlage einer 15%igen Integritätseinbusse zu ( Urk. 9/251). Die am 1 0. Juli 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/255) wies die Suva nach Beizug der kreisärztlich en Stellungnahme vom 2 6. März 20 18 ( Urk. 9/ 283 )

mit Einspracheentscheid vom 27. November 2018 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Am 1.

Januar

2017 sind die am 25.

September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Besti mmungen des Bundesge s et zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si che rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 .4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus ver sicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass de m Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hin weisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenomm en wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.5.3 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

E. 1.6 .2

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.9 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

E. 2 9. Juli 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Geschehen vom 2 9. Juli 2013 als mittelschweren Unfall im mittleren Bereich. Da indes keine drei Zusatzkriterien oder zumindest eines davon in besonders ausgeprägter Weise vorliege/n , sei die Adäquanz betreffend die psychischen Leiden zu verneinen. In somatischer Hinsicht sei alsdann gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in eine r angepassten Verweistätigkeit aus zugehen. Aus dem Einkommens vergleich basierend auf den Angaben der l etzten Arbeitgeberin sowie Lohn angaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) resultiere keine Erwerbseinbusse und damit auch kein Rentenanspruch. Schliesslich

sei aufgrund der U SG-Arthrose gestützt auf die kreisärztliche Beur teilung

von einer Integritätseinbusse in der Höhe von 15 % auszugehen

(Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, vorliegend seien die Kriterien zur Bejahung der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den psy chischen Beschwerden ausreichend erfüllt. In somatischer Hinsicht könne nicht auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeu rt eilung abgestellt werden . Vielmehr sei davon auszugehen, dass hinsichtlich einer wechselbelastenden Tätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb auch die eruierten Suva-Dokumen tationen von Arbeitsplätzen (DAP) nicht zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herangezogen werden könnten. Se lbst wenn auf die besagten DAP a bgestellt würde, so sei gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 1 7. August 2017 von einer 60 bis 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daraus resultiere ein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von 33 % resp. 11 % . Unter Berücksichtigung der psychi schen Unfallfolgen sowie Druckdolenz im oberen Sprunggelenk ( OSG ) bestehe schliesslich eine Inte gritätseinbusse von mehr als 15 % ( Urk. 1). 3. 3.1

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt li chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Anspruch auf ein Taggeld endet ausserdem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG

i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Ausserdem wird

das Taggeld der Unfall versicherung nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Inva liden versicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 3.2

Der Beschwerdeführer hat gegen den Fallabschluss gemäss einfachem Schreiben vom 22. September 2015 (Urk. 9/168, vgl. Sachverhalt Ziff. 1) innerhalb eines Jahres keine Einwä nde erhoben, weshalb dieses rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat ( vgl. BGE 134 V 145) . Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Be schwer defahren «rückwirkend» Taggelder sowie die «Übernahme von weiteren Heilungskosten/Kosten für Hilfsmittel» beantragt, liegt, jedenfalls für den Zeit raum vor der Arthrodese -Operation, sein Rechtsbegehren damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzu treten (vgl. E. 1.9).

Der angefochtene Entscheid vom 27. November 2018 (Urk. 2 ) hat zwar aus schliesslich den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Rente sowie Integri tätsentschädigung zum Inhalt. Diese Leistungsansprüche setzen indes grund sätz lich gleichzeitig die Einstellung der vorübergehenden Leistungen voraus, weshalb damit sinngemäss der Anspruch auf weitere Heilbehandlung und Taggeld leis tungen verneint wurde.

Nach der Operation im Februar 2016 erfolgten ausser postoperative Untersu chungen und Physiotherapie keine therapeutischen Massnahmen mehr (vgl. Urk.

9/248). Eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit war auch schon deshalb nicht mehr zu erwarten, als der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit erneut eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichte (vgl. nachfolgend und E. 5.2). Ferner bezog er ab Juli 2016 Taggelder der Invalidenversicherung in Höhe der bisherigen Unfallversicherungstaggelder.

Soweit mit der Beschwerde Hilfsmittel beantragt werden, so fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Im Übrigen wurden Hilfsmittel in Form von Spezialschuhen effektiv gesprochen (Urk. 9/275, Urk.

9/233 ).

Strittig und zu prüfen bleiben damit der Rentenanspruch und die Höhe der Inte gritätsentschädigung. 4. 4.1

Dem Untersuchungsbericht vom 2 7. Januar 2015 von Kreisarzt Dr. B.___ ist folgende Diagnose zu entnehmen ( Urk. 9/129/1): - Sturz vom Gerüst am 2 9. Juli 2013 mit - mehrfragment ärer Kalkaneusfraktur links - Kompa rtmentsyndrom des linken Fusses

- p rimär er Anlage eines G elenk

überbrückenden Fixateur externe und Lo gen spaltung Fuss links am 2 9. Juli 2013;

Demontage Fixateur externe a m 0 8. August 2013 ; o ffene Reposition und Osteosynthese mittels Kalkaneusplatte und Verschraubung über lateralen und medi a len Zugang; OSME am 1 6. September 2014

Subjektiv persistierten belastungsabhängige Schmerzen, Kälteempfindlichkeit und Beschwerden beim Gehen auf unebenem Boden oder auf schrägen Ebenen. Objek tiv zeig t e sich eine unauffällige Trophik des linken Fusses, minimale Ein schrän kung der Plantar- und Dors alflexion des linken Fusses und mä ssige Einschrän kung in Bezug auf Pro- und Supination im Seitenvergleich. Alsdann bestünden (nach Angaben des Beschwerdeführer s ) a nlagebedingte Krallenzehen links, ein Hallux

valgus

und Senkspreizfüsse beidseits sowie bildgebend eine beginnende USG - Arthrose ( Urk. 9/129/5) .

Dr. B.___

definierte das optimale Belastungsprofil wie folgt: K örperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit sitzenden und gehend/stehend en Anteilen , ohne Notwendigkeit des Bege hens von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen auf une benem Boden oder auf schiefen Ebenen. In diesem Rahmen bestehe eine

100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/129/5 f.) . 4.2

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 9/248): - Restbeschwerden bei - Status nach USG- Arthrodese mittels ta lokalkanearer Verschraubung - Status nach USG-Arthrose - Status nach Kalkaneus -Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskom part ment und Kompartmentspaltung Juli 2013

Die im

Februar 2016 durchgeführte USG- Arthrodese

habe sich betreffend Eingriff und postoperative n Heil verlauf aktenanamnestisch komplikationslos gestaltet. So dann sei r adiologisch (vgl. CT OSG/USG vom 2 4. März 2017 , Urk. 9/244 ) eine zunehmende Durchbauung der USG- Arthrodese dokumentiert worden. Dem gegen über habe der Beschwerdeführer berichtet, die Versteifungsoperation

habe ihm subjektiv keinen wirklichen

« Benefit » gebracht; es bestünden weiterhin belas tungsabhängige Bes chwerden und es fehle ihm in beruflicher Hinsicht an eine r Zukunftsperspektive (Urk. 9/248/6) .

Klinisch zeige sich ein reizfreier linker Untersche nkel/Fuss. Die Beweglichkeit sei im Bereich des OSG im Seitenvergleich endgradig eingesch ränkt. Alsdann sei die Inver sion/ Eversion links aufgehoben durch die

Arthrodese . Palpatorisch habe der Beschwerdeführer im Bereich der Arthrodese Beschwerden verneint. Auch be stünden keine lokalen Druck schmerzen über den Calcanei beidseits. Damit zeige sich nach der USG- Arthrodese

im Februa r 2016 ein gutes Ergebnis . Im Vergleich zur kreisärztlichen Voruntersuchung (Januar 2015) habe sich im Grossen und Ganzen keine gravierende Veränderung der objektiven klinischen Befunde erge ben . Das von Dr. B.___ definierte Zumutbarkeitsprofil habe wieder Gültigkeit ; zu mutbar seien wechselbelastende, körper lich leichte bis mittelschwere Tätig keit e n (stehend, gehend, sitzend zu je 1/3), ohne Notwendigkeit des Begehens von Leiter und Gerüst, ohne Gehen auf unebenem Boden oder auf schiefer Ebene, o hne Bedienen vibrierender Maschinen mit dem linken Fuss und ohne Zwangs haltung für den linken Fuss

( Urk. 9/248/6).

Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit und Funktionseinschränkung des linken Fusses bei Status nach U SG- Arthrodese mittels ta lokalkanearer Verschraubung, Status nach USG-Arthrose, Status nach Kalkaneus -Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskompartment

sowie

Kompart mentspaltung

im Juli 2013

bleibend beeinträchtigt. Daraus resultiere g estützt auf die Suva-Tabelle 5 Seite 2 ein Integritätsschaden von 15 % (Urk. 9/249). 4.3

Im

einwand weise eingereichten Bericht vom 1 7. August 2017

hielt

Dr. D.___ ,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa ra tes, keine neuen Diagnosen fest . Subjektiv be stünden belastungsabhängige Fuss schmerzen mit Intensivierung der Beschwerden bei längerer Gehstrecke. Klinisch zeige sich mit Schuhen ein l eicht hinkendes Gangbild links; Barfuss ein knapper Fersenballengang mit vorsichtigem Aufsetzen. Der Zehenstand gelinge nur mäs sig. Alsdann bestünden im Bereich des linken Fussgelenks verschiedentlich Druck dolenzen . Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Gerü stbauer sei nur schwer vor stell bar. Demgegenüber sei eine rei n sitzende Tätigkeit vermutlich nahezu im 100%-Pensum möglich; eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben schwerer Ge wichte sei vermutlich im Bereich von 60 b is 80 % zumutbar ( Urk. 9/269 ). 4.4

Kreisärztin Dr. C.___

nahm auf Vorlage des Berichts von

Dr. D.___ am 26. März 2018 erneut zu r Sache Stellung und bestätigte dabei ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer – hinsichtlich einer näher umschriebenen Verweis tät igkeit – zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 9/283). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) in somatischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgischen Beurteilungen

von Dres . B.___ und C.___ vom 2 7. Januar 2015, 8. Juni 2017 und 2 6. März 2018 , welche

den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen s ind (vgl. E. 1.8 ) und in diagnostischer Hinsicht unangefochten verblieben . Umstritten ist demgegenüber

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Soweit Dr. D.___ am 1 7. August 2017 eine «vermutlich nahezu» 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit, demgegenüber eine «vermutlich» 60-80%ige Arbeitsfähigkeit hinsicht lich einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben schwerer Gewichte postu lierte ( Urk. 9/269/2), liess er hierfür jegliche Be gründung vermissen und kann ihm nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen davon, dass mit vagen, vermutungsweisen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit dem im Sozialversicherungsrecht massge ben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht Genüge getan wird. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer «nach einer 4-5 stündigen Gehzeit Schmerzen hat und am nächsten Tag nicht mehr so viel gehen kann» - so wie beschwerdeweise ausgeführt ( Urk. 1 S. 5) – eine vollschichtig ausgeführte wechselbelastende Tätigkeit verunmöglichen sollte, ist nicht einzusehen. Wurden doch längeres Gehen und Stehen am Stück aus dem medizinischen Belastbar keits profil ausgeschlossen , indem dem Beschwerdeführer ausschliesslich wechsel belastende Tätigkeiten zugemutet werden . Auch bleibt es dem Beschwerdeführer damit unbenommen , seine Arbeitsposition nach Massgabe der Beschwerden zu ändern/abzu wechseln. Damit geht schliesslich auch der beschwerdeweise Hinweis darauf, wonach der Beschwerdeführer auch bei der Zubereitung der Malzeiten nicht 1 bis 1. 5 Stunden am Stück stehen könne, ins Leere (vgl. Urk. 1 S. 5).

5.2

Mithin is t zusammen mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugende Einschätzung von

Dr. C.___ davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer jeden falls seit Juni 2017 (Zeitpunkt Rentenprüfung)

in einer – näher um schrie benen - leidensangepassten Ve rweistätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist. Bei diesem Ergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 2) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 6.1 Sodann liefern die vorliegenden Akten verschiedentlich vage Hinweise au f psy chische Leiden des Beschwerdeführer s .

N amen tlich im Austrittsbericht der A.___ vom 2 5. Oktober 2013 wurde n

(fachfremd) eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt sowie mit vereinzelten psychotraumatologischen Symptomen (I CD -10: F43.22) diagnostiziert

( Urk. 9/32 ; vgl. auch Urk. 9/64/2 ) . Als dann notierte der stellvertretende chirurgische Chefarzt im Sprechstunden be richt des Spitals Z.___

vom 1 7. April 2015, der Beschwerdeführer sei «aktuell psychisch äusserst belastet , da seine Beziehung in die Brüche gegangen » sei ( Urk. 9/140). Weiter hielt Dr. C.___ am 7. Juni 2017 fest, subjektiv sei die Situa tion für den Beschwerdeführer belastend; früher sei er viel mit dem Velo unter wegs gewesen, dies könne er jetzt nicht mehr . Auch fehle es ihm in beruflicher Hinsicht an einer Zukunftsperspektive. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer denn auch

in psyc hotherapeutischer Behandlung (Urk. 9/248/4 , Urk. 9/248/6 ). Schliesslich erwähnte

Dr. D.___

im Bericht vom 1 7. August 2017 die Einnahme von Antidepressiva ( vgl. Urk.

E. 6.2 .3

Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass die heute allenfalls bestehenden psy chischen Beschwerden dem Unfall vom 2 9. Juli 2013

jedenfalls nicht rechtlich zugeordnet werden können. 7 . 7 .1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 7.2

Vorliegend gehen die Parteien gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin über ein stimmend davon aus, dass der Beschwerdeführe r bei guter Gesundheit als Ge rü stbauer bei der Y.___ AG 2017 einen Jahreslohn von Fr. 55'250.- -

erwirtsc haftet hätte ( Fr. 4'250.- x 12 x 1,08.333 , Urk. 9/285, Urk. l S. 8, Urk. 2 S.

E. 6.2.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Ereignis vom 2 9. Juli 2013 den mittelschweren Unfä ll en im engeren Sinne zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich kein Anlass zu ge richtlicher Korrektur ( vgl. Kasuistik in Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 2 7. April 1998, U 169/97, publ . in: RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448) . Damit die Adäquanz bejaht werden kann, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kr iterien gemäss BGE 115 V 140 E . 6c/ aa in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (vgl. E. 1.5.4) .

E. 6.2.2 Weder liefern die vorhandenen Akten Hinweise darauf , noch hat der Beschwer deführer geltend gemacht, dass beim Sturz vom 2 9. Juli 2013 besonders drama tische Begleitumstände vorgelegen hätten und/oder das Unfallgeschehen beson ders eindrücklich gewesen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vier Meter in die Tiefe fiel , vermag d as Kriterium der Eindrücklichkeit aus objektiver Sicht jedenfalls für sich allein nicht zu erfüllen . Kommt hinzu, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklich keit eigen ist , welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann ( vgl. vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesge richtes zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auf lage 2012 , S. 69 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer zog sich anlässlich des Unfalls vom 2 9. Juli 2013

eine mehrfragmentäre Kalkaneusluxationsfraktur

mit Logensyndrom links zu. Zwar trifft es zu, dass die Verletzungen ärztlicherseits als „schweres Trauma“ resp. „komplizierte Fussfraktur “ taxiert wurden (vgl. Urk. 9/10, vgl. auch Urk. 9/18 , Urk. 9/32/3, Urk. 1 S. 6 ). Damit ist indes weder gesagt noch einzusehen, inwiefern die erlittenen Verletzungen

erfahrungsgemäss besonders dazu geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen .

Sodann liegen weder ärztliche Fehlbehand lungen noch erhebliche Komplika tio nen vor. Zwar gestaltete sich die Konsolidierung initial zögerlich ( Urk. 9/13, Urk. 9/26/4). Allerdings konnte n im Rahmen der stationären Rehabilitation im September/Oktober 2013 sowohl betreffend die Schmerzproblematik als auch Be weglichkeit Verbesserung en erreicht werden (vgl. Urk. 9/32/5 ) und ergaben sich – bis auf die noch immer eingeschränkte Zehenbeweglichkeit - Ende Oktober 2013 insoweit unauffällige klinische Befunde (vgl. Sprechstundenbericht vom 3 1. Oktober 2013, Urk. 9/33/1) . Die im weiteren Verlauf entwickelte Arthrose qualifiziert nicht als erhebliche Komplikation, zumal Frakturen und operative Interventionen notorisch mit einem höheren Arthroserisiko vergesellschaftet sind. Auch zei gte die USG- Arthrodese sowohl klinisch als auch bildgebend ein gutes Ergebnis; subjektiv berichtete der Besch werdeführer keine Beschwerden in diesem Bereich ( Urk. 9/248/6). Schliesslich genügen auch die

Ei nnahme von Medikamen ten und Durchführung verschiedener Therapien

nicht zur Bejahung d er oben genannten Kriterien. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinweisen ).

Die postoperative B ehandlung erschöpfte sich im Wesentlichen in medikamen tö ser und Physiotherapie. Damit fehlt das Kriterium einer fortgesetzten spezifischen bela sten den ärztlichen Behandlung. Unter diesen Umständen kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt gel ten. Die Behandlung der psychischen Leiden hat

– entgegen dem Beschwerde führer ( Urk. 1 S. 7 ) -

im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben.

Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Gilt das Kriterium doch erst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren als erfüllt ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinweisen). Vor liegend hat der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2014 eine neue Stelle bei der Ex- Libris AG angetreten ( Urk. 9/108/4, Urk. 9/124/2).

Schliesslich

berichtete der Beschwerdeführer durchwegs vor allem belastungs abhängige B eschwerden; in Ruhe bzw. im Liegen gab er an, kaum bis wenig Be schwerden zu haben ( Urk. 9/19 /1 , Urk. 9/33/1, Urk. 9/40/1, Urk. 9/129/3, Urk. 9/269/1 ). Zudem hat er zwischenzeitlich auch eine Schmerzregredienz be richtet ( Urk. 9/222/1). Vor diesem Hinter grund ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6) - nicht erfüllt.

E. 9 /269/2). Demgegenüber

liegen keine fachärzt li ch en Unterlagen vor. Mit anderen Worten ist eine fachärztlich diagnostizierte psychische Erkrankun g nicht ausgewiesen

(vgl. auch Urk. 1, wonach selbst be schwerdeweise keine konkrete psyc hiatrische Diagnose genannt wurde ). Unklar bleibt auch, ob und inwiefern allfällige psychische Leiden als natürlich u nfall k ausal zu betrachten sind (E. 1.4) . All dies kann indes offengelassen werden, zu mal die Adäquanz nach Massgabe von BGE 115 V 133 („Psycho-Praxis“ , E. 1.5 )

jedenfalls zu verneinen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

E. 14 ). 7.3

Kann - wie hier - für die Bestim mung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss LSE oder die DAP heran gezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U

343 S.

412). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsäch lich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabel la ri schen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaber innen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht lichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinde rungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. 7.4

Vorliegend hat die Beschwerdeg egnerin zur Berechnung des Invalidenein kom-mens

DAP -Profile herangezogen. Dabe i ist sie von fünf, den gesundheitlichen Beeinträchti gungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Doku men tation von Arbeitsplätzen, unter Auszug von 171 weiteren, bezüglich des Belastungsprofils vergleichbaren Arbeitsstellen, ausgegangen ( Urk. 9/286). Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypotheti sche Invalideneinkommen rechtsprechu ngskonform und aus reichend erbracht. Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen fest zus tellen, dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastun gsprofil entsprechen. Mithin ist nicht zu beansta nden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalidenein kommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP-Profile von Fr. 61'390.- ( Urk. 9/286/8 ff.) abgestellt hat . 7 .5

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert keine Erwerbseinbu sse und damit auch kein Rentenanspru ch . 8 .

Als Integritätsschaden hielt

Dr. C.___ eine bleibende verminderte Belastbarkeit und Funktionseinschränkung des linken Fusses fest ( Urk. 9/249) und bezifferte diese gestützt auf die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen ) mit 15 % , entsprechend dem Tabellenwert für USG-Arthrosen mit erfolgter Arthrodese .

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte sich die Beschwerde gegnerin bei der Überprüfung der Einschätzung des Integritätsschadens ohne Weite res auch auf die schlüssi ge kreisärztliche Stellungnahme vom 7. Juni 2017 stützen.

Die medizinischen Akten enthalten keine Hinweise, welche eine höhere Entschädigung rechtfertigen könnten . Daran vermag – entgegen dem Beschwer deführer ( Urk. 1 S. 9) –

auch die von Dr. D.___

dokumentierte Druckdolenz im OSG

( Urk. 9/269/2) nichts zu ändern. Bildet diese doch Bestandteil des von Dr. C.___ gewürdigten Gesamtbilds bei Status nach USG- Arthrodese mittels talokalkanearer Verschraubung, Status nach USG-Arthrose, Status nach Kalka neus-Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskompartment

und

Kompartmentspal tung im Juli 2013 (Urk. 9/249 /1).

Im Übrigen

greift das Gericht nicht ohne Not bzw. nur insoweit

e in , als dass die unfallmedizinische Beurteilung sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

9 .

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zur Abwei sung führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Hediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00296

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

11. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1986 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, war seit dem 1 6. April 2010 als Gerüstbauer bei der Firma Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2 9. Juli 2013 von einem Baug erüst vier Meter in die Tiefe fiel ( vgl. Schadenmeldung vom 1 2. August 2013, Urk. 9/1) . Die selben Tags erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine mehrfra gmentäre Kalkaneusf raktur

l inks mit Kompart ments yndrom . Nach initia ler Anlage ein es Gelenk überbrückenden Fixateur Externe und Logenspaltung sowie computertomographisch b estätigter partielle r Luxation folgte n anfangs

August 2013 der Sekundärverschluss und die offene Reposition sowie Osteo syn these ( vgl. Operationsberichte vom 5. und 9. August 2013, Urk. 9/13 f f . ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versiche rungs leistungen (Urk. 9/5 ). Postoperativ berichtete der Versicherte über

Belastungs schmerzen und kam es zur Spitzfussbildung (vgl. Urk. 9/18 f. ), woraufhin er im September/Oktober 2013 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___

weilte

( vgl. Austrittsbericht vom 2 5. Oktober 2013, Urk. 9/32). Im Juni/Juli 2014 wurde selben Orts eine berufliche Standortabklärung sowie Grund ab klä rung durchgeführt (vgl. Berichte vom 1 1. Juni und 3 0.

Juli

2014, Urk. 9/64, Urk. 9/75). Im September 2014 erfolgte die Entfernung des

Osteosyn thesemate rial s

( OSME , vgl. Operationsbericht vom 16. September 2014, Urk. 9/84) . Anfangs 2015 nahm Dr. med. B.___ , Fachar zt FMH für Chirurgie, eine kreis ärztliche Untersuchung vor (vgl. Untersuchungsbericht vom 2 7. Januar 2015, Urk. 9/129). Gestützt hierauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 22. September 2015 bei Erreichen des Endzustandes per 31. Okto ber 2015 ein (Urk. 9/168).

Im April 2015 wurde

eine fortgeschrittene posttrauma tische Arthrose im unteren Sprunggelenk (USG) diagnostiziert (vgl. MRI vom 7. April 2015, Urk. 9 /158 ) . Diese hatte die anfangs 2016 durchgeführte

U SG- Arthrodese mittels talokalkanearer Verschraubung zur Folge

( vgl. Operations bericht vom 23. Februar 2016, Urk. 9/ 182 ), weshalb die Suva erneut vorüber gehende Leis tung en ausrichtete. Im Anschluss daran absolvierte der Versicherte mit Unter stützung der Invalidenversicherung ein Arbeitstraining und bezog bis 4. Novem ber

2016 Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 9/215, Urk. 2/205). An schlies send gewährte die Invalidenversicherung Unterstützung bei der Stellen such e in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/229). Im Juni 2017

führte Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, die kreisärztliche Abschlussu nter suchung durch ; zudem gab sie eine medizinische Beurteilung des Integrit äts schadens ab ( vgl. Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017, Urk. 9/248 f.). Ge stützt darauf ver n einte die Suva mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 einen An spruch des Versicherten auf eine UV-Rente und sprach ihm eine Integritäts ent schädigung auf der Grundlage einer 15%igen Integritätseinbusse zu ( Urk. 9/251). Die am 1 0. Juli 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/255) wies die Suva nach Beizug der kreisärztlich en Stellungnahme vom 2 6. März 20 18 ( Urk. 9/ 283 )

mit Einspracheentscheid vom 27. November 2018 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 1. Dezember 2018 Be schwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids rückwirkend Taggelder, ab Erreichen des Endzustandes eine Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen . Zudem seien weitere Hei lungskosten und die Kosten für Hilfsmittel zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdean t wort vom 3. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Letzteres wurde dem Beschwerdeführer am 5 . April 2 019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar

2017 sind die am 25.

September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Besti mmungen des Bundesge s et zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si che rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. Juli 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus ver sicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass de m Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hin weisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenomm en wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5.3

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5 .4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6

1.6 .1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht

übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vor aussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des An hanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.6 .2

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.9

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Geschehen vom 2 9. Juli 2013 als mittelschweren Unfall im mittleren Bereich. Da indes keine drei Zusatzkriterien oder zumindest eines davon in besonders ausgeprägter Weise vorliege/n , sei die Adäquanz betreffend die psychischen Leiden zu verneinen. In somatischer Hinsicht sei alsdann gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in eine r angepassten Verweistätigkeit aus zugehen. Aus dem Einkommens vergleich basierend auf den Angaben der l etzten Arbeitgeberin sowie Lohn angaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) resultiere keine Erwerbseinbusse und damit auch kein Rentenanspruch. Schliesslich

sei aufgrund der U SG-Arthrose gestützt auf die kreisärztliche Beur teilung

von einer Integritätseinbusse in der Höhe von 15 % auszugehen

(Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, vorliegend seien die Kriterien zur Bejahung der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den psy chischen Beschwerden ausreichend erfüllt. In somatischer Hinsicht könne nicht auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeu rt eilung abgestellt werden . Vielmehr sei davon auszugehen, dass hinsichtlich einer wechselbelastenden Tätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb auch die eruierten Suva-Dokumen tationen von Arbeitsplätzen (DAP) nicht zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herangezogen werden könnten. Se lbst wenn auf die besagten DAP a bgestellt würde, so sei gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 1 7. August 2017 von einer 60 bis 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daraus resultiere ein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von 33 % resp. 11 % . Unter Berücksichtigung der psychi schen Unfallfolgen sowie Druckdolenz im oberen Sprunggelenk ( OSG ) bestehe schliesslich eine Inte gritätseinbusse von mehr als 15 % ( Urk. 1). 3. 3.1

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt li chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Anspruch auf ein Taggeld endet ausserdem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG

i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Ausserdem wird

das Taggeld der Unfall versicherung nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Inva liden versicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 3.2

Der Beschwerdeführer hat gegen den Fallabschluss gemäss einfachem Schreiben vom 22. September 2015 (Urk. 9/168, vgl. Sachverhalt Ziff. 1) innerhalb eines Jahres keine Einwä nde erhoben, weshalb dieses rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat ( vgl. BGE 134 V 145) . Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Be schwer defahren «rückwirkend» Taggelder sowie die «Übernahme von weiteren Heilungskosten/Kosten für Hilfsmittel» beantragt, liegt, jedenfalls für den Zeit raum vor der Arthrodese -Operation, sein Rechtsbegehren damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzu treten (vgl. E. 1.9).

Der angefochtene Entscheid vom 27. November 2018 (Urk. 2 ) hat zwar aus schliesslich den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Rente sowie Integri tätsentschädigung zum Inhalt. Diese Leistungsansprüche setzen indes grund sätz lich gleichzeitig die Einstellung der vorübergehenden Leistungen voraus, weshalb damit sinngemäss der Anspruch auf weitere Heilbehandlung und Taggeld leis tungen verneint wurde.

Nach der Operation im Februar 2016 erfolgten ausser postoperative Untersu chungen und Physiotherapie keine therapeutischen Massnahmen mehr (vgl. Urk.

9/248). Eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit war auch schon deshalb nicht mehr zu erwarten, als der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit erneut eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichte (vgl. nachfolgend und E. 5.2). Ferner bezog er ab Juli 2016 Taggelder der Invalidenversicherung in Höhe der bisherigen Unfallversicherungstaggelder.

Soweit mit der Beschwerde Hilfsmittel beantragt werden, so fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Im Übrigen wurden Hilfsmittel in Form von Spezialschuhen effektiv gesprochen (Urk. 9/275, Urk.

9/233 ).

Strittig und zu prüfen bleiben damit der Rentenanspruch und die Höhe der Inte gritätsentschädigung. 4. 4.1

Dem Untersuchungsbericht vom 2 7. Januar 2015 von Kreisarzt Dr. B.___ ist folgende Diagnose zu entnehmen ( Urk. 9/129/1): - Sturz vom Gerüst am 2 9. Juli 2013 mit - mehrfragment ärer Kalkaneusfraktur links - Kompa rtmentsyndrom des linken Fusses

- p rimär er Anlage eines G elenk

überbrückenden Fixateur externe und Lo gen spaltung Fuss links am 2 9. Juli 2013;

Demontage Fixateur externe a m 0 8. August 2013 ; o ffene Reposition und Osteosynthese mittels Kalkaneusplatte und Verschraubung über lateralen und medi a len Zugang; OSME am 1 6. September 2014

Subjektiv persistierten belastungsabhängige Schmerzen, Kälteempfindlichkeit und Beschwerden beim Gehen auf unebenem Boden oder auf schrägen Ebenen. Objek tiv zeig t e sich eine unauffällige Trophik des linken Fusses, minimale Ein schrän kung der Plantar- und Dors alflexion des linken Fusses und mä ssige Einschrän kung in Bezug auf Pro- und Supination im Seitenvergleich. Alsdann bestünden (nach Angaben des Beschwerdeführer s ) a nlagebedingte Krallenzehen links, ein Hallux

valgus

und Senkspreizfüsse beidseits sowie bildgebend eine beginnende USG - Arthrose ( Urk. 9/129/5) .

Dr. B.___

definierte das optimale Belastungsprofil wie folgt: K örperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit sitzenden und gehend/stehend en Anteilen , ohne Notwendigkeit des Bege hens von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen auf une benem Boden oder auf schiefen Ebenen. In diesem Rahmen bestehe eine

100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/129/5 f.) . 4.2

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 9/248): - Restbeschwerden bei - Status nach USG- Arthrodese mittels ta lokalkanearer Verschraubung - Status nach USG-Arthrose - Status nach Kalkaneus -Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskom part ment und Kompartmentspaltung Juli 2013

Die im

Februar 2016 durchgeführte USG- Arthrodese

habe sich betreffend Eingriff und postoperative n Heil verlauf aktenanamnestisch komplikationslos gestaltet. So dann sei r adiologisch (vgl. CT OSG/USG vom 2 4. März 2017 , Urk. 9/244 ) eine zunehmende Durchbauung der USG- Arthrodese dokumentiert worden. Dem gegen über habe der Beschwerdeführer berichtet, die Versteifungsoperation

habe ihm subjektiv keinen wirklichen

« Benefit » gebracht; es bestünden weiterhin belas tungsabhängige Bes chwerden und es fehle ihm in beruflicher Hinsicht an eine r Zukunftsperspektive (Urk. 9/248/6) .

Klinisch zeige sich ein reizfreier linker Untersche nkel/Fuss. Die Beweglichkeit sei im Bereich des OSG im Seitenvergleich endgradig eingesch ränkt. Alsdann sei die Inver sion/ Eversion links aufgehoben durch die

Arthrodese . Palpatorisch habe der Beschwerdeführer im Bereich der Arthrodese Beschwerden verneint. Auch be stünden keine lokalen Druck schmerzen über den Calcanei beidseits. Damit zeige sich nach der USG- Arthrodese

im Februa r 2016 ein gutes Ergebnis . Im Vergleich zur kreisärztlichen Voruntersuchung (Januar 2015) habe sich im Grossen und Ganzen keine gravierende Veränderung der objektiven klinischen Befunde erge ben . Das von Dr. B.___ definierte Zumutbarkeitsprofil habe wieder Gültigkeit ; zu mutbar seien wechselbelastende, körper lich leichte bis mittelschwere Tätig keit e n (stehend, gehend, sitzend zu je 1/3), ohne Notwendigkeit des Begehens von Leiter und Gerüst, ohne Gehen auf unebenem Boden oder auf schiefer Ebene, o hne Bedienen vibrierender Maschinen mit dem linken Fuss und ohne Zwangs haltung für den linken Fuss

( Urk. 9/248/6).

Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit und Funktionseinschränkung des linken Fusses bei Status nach U SG- Arthrodese mittels ta lokalkanearer Verschraubung, Status nach USG-Arthrose, Status nach Kalkaneus -Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskompartment

sowie

Kompart mentspaltung

im Juli 2013

bleibend beeinträchtigt. Daraus resultiere g estützt auf die Suva-Tabelle 5 Seite 2 ein Integritätsschaden von 15 % (Urk. 9/249). 4.3

Im

einwand weise eingereichten Bericht vom 1 7. August 2017

hielt

Dr. D.___ ,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa ra tes, keine neuen Diagnosen fest . Subjektiv be stünden belastungsabhängige Fuss schmerzen mit Intensivierung der Beschwerden bei längerer Gehstrecke. Klinisch zeige sich mit Schuhen ein l eicht hinkendes Gangbild links; Barfuss ein knapper Fersenballengang mit vorsichtigem Aufsetzen. Der Zehenstand gelinge nur mäs sig. Alsdann bestünden im Bereich des linken Fussgelenks verschiedentlich Druck dolenzen . Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Gerü stbauer sei nur schwer vor stell bar. Demgegenüber sei eine rei n sitzende Tätigkeit vermutlich nahezu im 100%-Pensum möglich; eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben schwerer Ge wichte sei vermutlich im Bereich von 60 b is 80 % zumutbar ( Urk. 9/269 ). 4.4

Kreisärztin Dr. C.___

nahm auf Vorlage des Berichts von

Dr. D.___ am 26. März 2018 erneut zu r Sache Stellung und bestätigte dabei ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer – hinsichtlich einer näher umschriebenen Verweis tät igkeit – zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 9/283). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) in somatischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgischen Beurteilungen

von Dres . B.___ und C.___ vom 2 7. Januar 2015, 8. Juni 2017 und 2 6. März 2018 , welche

den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen s ind (vgl. E. 1.8 ) und in diagnostischer Hinsicht unangefochten verblieben . Umstritten ist demgegenüber

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Soweit Dr. D.___ am 1 7. August 2017 eine «vermutlich nahezu» 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit, demgegenüber eine «vermutlich» 60-80%ige Arbeitsfähigkeit hinsicht lich einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben schwerer Gewichte postu lierte ( Urk. 9/269/2), liess er hierfür jegliche Be gründung vermissen und kann ihm nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen davon, dass mit vagen, vermutungsweisen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit dem im Sozialversicherungsrecht massge ben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht Genüge getan wird. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer «nach einer 4-5 stündigen Gehzeit Schmerzen hat und am nächsten Tag nicht mehr so viel gehen kann» - so wie beschwerdeweise ausgeführt ( Urk. 1 S. 5) – eine vollschichtig ausgeführte wechselbelastende Tätigkeit verunmöglichen sollte, ist nicht einzusehen. Wurden doch längeres Gehen und Stehen am Stück aus dem medizinischen Belastbar keits profil ausgeschlossen , indem dem Beschwerdeführer ausschliesslich wechsel belastende Tätigkeiten zugemutet werden . Auch bleibt es dem Beschwerdeführer damit unbenommen , seine Arbeitsposition nach Massgabe der Beschwerden zu ändern/abzu wechseln. Damit geht schliesslich auch der beschwerdeweise Hinweis darauf, wonach der Beschwerdeführer auch bei der Zubereitung der Malzeiten nicht 1 bis 1. 5 Stunden am Stück stehen könne, ins Leere (vgl. Urk. 1 S. 5).

5.2

Mithin is t zusammen mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugende Einschätzung von

Dr. C.___ davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer jeden falls seit Juni 2017 (Zeitpunkt Rentenprüfung)

in einer – näher um schrie benen - leidensangepassten Ve rweistätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist. Bei diesem Ergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 2) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.

6.1

Sodann liefern die vorliegenden Akten verschiedentlich vage Hinweise au f psy chische Leiden des Beschwerdeführer s .

N amen tlich im Austrittsbericht der A.___ vom 2 5. Oktober 2013 wurde n

(fachfremd) eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt sowie mit vereinzelten psychotraumatologischen Symptomen (I CD -10: F43.22) diagnostiziert

( Urk. 9/32 ; vgl. auch Urk. 9/64/2 ) . Als dann notierte der stellvertretende chirurgische Chefarzt im Sprechstunden be richt des Spitals Z.___

vom 1 7. April 2015, der Beschwerdeführer sei «aktuell psychisch äusserst belastet , da seine Beziehung in die Brüche gegangen » sei ( Urk. 9/140). Weiter hielt Dr. C.___ am 7. Juni 2017 fest, subjektiv sei die Situa tion für den Beschwerdeführer belastend; früher sei er viel mit dem Velo unter wegs gewesen, dies könne er jetzt nicht mehr . Auch fehle es ihm in beruflicher Hinsicht an einer Zukunftsperspektive. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer denn auch

in psyc hotherapeutischer Behandlung (Urk. 9/248/4 , Urk. 9/248/6 ). Schliesslich erwähnte

Dr. D.___

im Bericht vom 1 7. August 2017 die Einnahme von Antidepressiva ( vgl. Urk. 9 /269/2). Demgegenüber

liegen keine fachärzt li ch en Unterlagen vor. Mit anderen Worten ist eine fachärztlich diagnostizierte psychische Erkrankun g nicht ausgewiesen

(vgl. auch Urk. 1, wonach selbst be schwerdeweise keine konkrete psyc hiatrische Diagnose genannt wurde ). Unklar bleibt auch, ob und inwiefern allfällige psychische Leiden als natürlich u nfall k ausal zu betrachten sind (E. 1.4) . All dies kann indes offengelassen werden, zu mal die Adäquanz nach Massgabe von BGE 115 V 133 („Psycho-Praxis“ , E. 1.5 )

jedenfalls zu verneinen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 6.2

6.2.1

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Ereignis vom 2 9. Juli 2013 den mittelschweren Unfä ll en im engeren Sinne zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich kein Anlass zu ge richtlicher Korrektur ( vgl. Kasuistik in Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 2 7. April 1998, U 169/97, publ . in: RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448) . Damit die Adäquanz bejaht werden kann, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kr iterien gemäss BGE 115 V 140 E . 6c/ aa in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (vgl. E. 1.5.4) . 6.2.2

Weder liefern die vorhandenen Akten Hinweise darauf , noch hat der Beschwer deführer geltend gemacht, dass beim Sturz vom 2 9. Juli 2013 besonders drama tische Begleitumstände vorgelegen hätten und/oder das Unfallgeschehen beson ders eindrücklich gewesen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vier Meter in die Tiefe fiel , vermag d as Kriterium der Eindrücklichkeit aus objektiver Sicht jedenfalls für sich allein nicht zu erfüllen . Kommt hinzu, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklich keit eigen ist , welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann ( vgl. vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesge richtes zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auf lage 2012 , S. 69 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer zog sich anlässlich des Unfalls vom 2 9. Juli 2013

eine mehrfragmentäre Kalkaneusluxationsfraktur

mit Logensyndrom links zu. Zwar trifft es zu, dass die Verletzungen ärztlicherseits als „schweres Trauma“ resp. „komplizierte Fussfraktur “ taxiert wurden (vgl. Urk. 9/10, vgl. auch Urk. 9/18 , Urk. 9/32/3, Urk. 1 S. 6 ). Damit ist indes weder gesagt noch einzusehen, inwiefern die erlittenen Verletzungen

erfahrungsgemäss besonders dazu geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen .

Sodann liegen weder ärztliche Fehlbehand lungen noch erhebliche Komplika tio nen vor. Zwar gestaltete sich die Konsolidierung initial zögerlich ( Urk. 9/13, Urk. 9/26/4). Allerdings konnte n im Rahmen der stationären Rehabilitation im September/Oktober 2013 sowohl betreffend die Schmerzproblematik als auch Be weglichkeit Verbesserung en erreicht werden (vgl. Urk. 9/32/5 ) und ergaben sich – bis auf die noch immer eingeschränkte Zehenbeweglichkeit - Ende Oktober 2013 insoweit unauffällige klinische Befunde (vgl. Sprechstundenbericht vom 3 1. Oktober 2013, Urk. 9/33/1) . Die im weiteren Verlauf entwickelte Arthrose qualifiziert nicht als erhebliche Komplikation, zumal Frakturen und operative Interventionen notorisch mit einem höheren Arthroserisiko vergesellschaftet sind. Auch zei gte die USG- Arthrodese sowohl klinisch als auch bildgebend ein gutes Ergebnis; subjektiv berichtete der Besch werdeführer keine Beschwerden in diesem Bereich ( Urk. 9/248/6). Schliesslich genügen auch die

Ei nnahme von Medikamen ten und Durchführung verschiedener Therapien

nicht zur Bejahung d er oben genannten Kriterien. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinweisen ).

Die postoperative B ehandlung erschöpfte sich im Wesentlichen in medikamen tö ser und Physiotherapie. Damit fehlt das Kriterium einer fortgesetzten spezifischen bela sten den ärztlichen Behandlung. Unter diesen Umständen kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt gel ten. Die Behandlung der psychischen Leiden hat

– entgegen dem Beschwerde führer ( Urk. 1 S. 7 ) -

im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben.

Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Gilt das Kriterium doch erst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren als erfüllt ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinweisen). Vor liegend hat der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2014 eine neue Stelle bei der Ex- Libris AG angetreten ( Urk. 9/108/4, Urk. 9/124/2).

Schliesslich

berichtete der Beschwerdeführer durchwegs vor allem belastungs abhängige B eschwerden; in Ruhe bzw. im Liegen gab er an, kaum bis wenig Be schwerden zu haben ( Urk. 9/19 /1 , Urk. 9/33/1, Urk. 9/40/1, Urk. 9/129/3, Urk. 9/269/1 ). Zudem hat er zwischenzeitlich auch eine Schmerzregredienz be richtet ( Urk. 9/222/1). Vor diesem Hinter grund ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6) - nicht erfüllt. 6.2 .3

Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass die heute allenfalls bestehenden psy chischen Beschwerden dem Unfall vom 2 9. Juli 2013

jedenfalls nicht rechtlich zugeordnet werden können. 7 . 7 .1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 7.2

Vorliegend gehen die Parteien gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin über ein stimmend davon aus, dass der Beschwerdeführe r bei guter Gesundheit als Ge rü stbauer bei der Y.___ AG 2017 einen Jahreslohn von Fr. 55'250.- -

erwirtsc haftet hätte ( Fr. 4'250.- x 12 x 1,08.333 , Urk. 9/285, Urk. l S. 8, Urk. 2 S.

14 ). 7.3

Kann - wie hier - für die Bestim mung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss LSE oder die DAP heran gezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U

343 S.

412). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsäch lich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabel la ri schen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaber innen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht lichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinde rungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. 7.4

Vorliegend hat die Beschwerdeg egnerin zur Berechnung des Invalidenein kom-mens

DAP -Profile herangezogen. Dabe i ist sie von fünf, den gesundheitlichen Beeinträchti gungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Doku men tation von Arbeitsplätzen, unter Auszug von 171 weiteren, bezüglich des Belastungsprofils vergleichbaren Arbeitsstellen, ausgegangen ( Urk. 9/286). Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypotheti sche Invalideneinkommen rechtsprechu ngskonform und aus reichend erbracht. Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen fest zus tellen, dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastun gsprofil entsprechen. Mithin ist nicht zu beansta nden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalidenein kommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP-Profile von Fr. 61'390.- ( Urk. 9/286/8 ff.) abgestellt hat . 7 .5

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert keine Erwerbseinbu sse und damit auch kein Rentenanspru ch . 8 .

Als Integritätsschaden hielt

Dr. C.___ eine bleibende verminderte Belastbarkeit und Funktionseinschränkung des linken Fusses fest ( Urk. 9/249) und bezifferte diese gestützt auf die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen ) mit 15 % , entsprechend dem Tabellenwert für USG-Arthrosen mit erfolgter Arthrodese .

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte sich die Beschwerde gegnerin bei der Überprüfung der Einschätzung des Integritätsschadens ohne Weite res auch auf die schlüssi ge kreisärztliche Stellungnahme vom 7. Juni 2017 stützen.

Die medizinischen Akten enthalten keine Hinweise, welche eine höhere Entschädigung rechtfertigen könnten . Daran vermag – entgegen dem Beschwer deführer ( Urk. 1 S. 9) –

auch die von Dr. D.___

dokumentierte Druckdolenz im OSG

( Urk. 9/269/2) nichts zu ändern. Bildet diese doch Bestandteil des von Dr. C.___ gewürdigten Gesamtbilds bei Status nach USG- Arthrodese mittels talokalkanearer Verschraubung, Status nach USG-Arthrose, Status nach Kalka neus-Mehrtrümmerfraktur links mit Vorfusskompartment

und

Kompartmentspal tung im Juli 2013 (Urk. 9/249 /1).

Im Übrigen

greift das Gericht nicht ohne Not bzw. nur insoweit

e in , als dass die unfallmedizinische Beurteilung sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

9 .

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zur Abwei sung führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Hediger