Sachverhalt
1.
Die im Jahre 198 2 geborene X.___
war seit dem 1. Juni 2013
bei der Y.___ AG ange stellt und als solche bei der Vaudoise Allgemeine , Versicherungs-Gesellschaft AG
( Vaudoise ), obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versi chert. Bei einem Autounfall am 2. No vember 2017 zog sich die Versicherte eine Thoraxquetschung sowie ein Schleu dertrau m a zu ( Urk. 8 /1). Die Erstbehandlung fand gleichentags
statt, wobei ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma diagnostiziert und der entsprechende Dokumentationsbogen ausgefüllt wurde ( Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin; Urk. 8/3 f.). Infolge persistierender Beschwerden wurde am 2 9. November 2017 ein MRI des Schädels angefertigt ( Urk. 8/7). In der Folge zog die Vaudoise ein neurologisches Aktengutachten bei und führte eine Kurzbe urteilung anhand der Akten durch ih ren beratenden Arzt durch (Neurologisches Aktengutachten vom 5. März 2018, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Urk. 8/21; Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Urk. 8/24).
Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 sowie 1 8. Juli 2018
stellte die Vaudoise ihre Leistungen per 2. Februar 2018 ein, unter Hinweis darauf, dass auf eine Rückfor derung bereits bezahlter Kosten verzichtet werde ( Urk. 8/25, Urk. 8/27 ). Mit Ein spracheentscheid vom 1 2. November 2018 hielt sie an dieser Einschätzung fest
( Urk. 8/34 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 1. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin über den 2. Februar 2018 hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2. Novem ber 2017 auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 5. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versi cherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzuge hen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/ bb , vgl. auch 115 V 133 E. 6). 1.4
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E inspracheentscheid da mit, dass gestützt auf die Akten von einer leichten HWS-Distorsion ohne struk turelle unfallbedingte Läsionen auszugehen und gemäss der Fachliteratur ein Endzustand nach spätestens drei Monaten anzunehmen sei. Aufgrund der klaren Aktenlage entfalle die Notwendigkeit einer externen Begutachtung ( Urk. 2 S. 3
f.). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich Dr. A.___ in seinem Aktengutachten hinsichtlich der spärlichen Dokumentation zu den bestehenden Beschwerden beklagt habe, sodass die Be weistauglichkeit für eine Aktenbeurteilung nicht gegeben sei ( Urk. 1 S. 7). Weiter könne die Beschwerdegegnerin auch aus dem Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser lediglich als Arbeitsinstrument für die Mitarbeite nden eine r Versiche rungsgesellschaft dien e, um rechtzeitig die erforderlichen Abklärungen oder Un terstützungen zu veranlassen (S. 7 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts sei bei länger bestehenden Beschwerden ohne deutliche Besserungstendenz zügig eine interdisziplinäre Abklärung in die Wege zu leiten (S. 9). 3. 3.1
Dr. Z.___ konnte anlässlich der Erstbehandlung eine Schreckreaktion, Schmer zen im Bereich Thorax und Sternum sowie eine deutliche panvertebrale Bewe gungseinschränkung HWS-betont feststellen und diagnostizierte ein kraniozervi kales Beschleunigungstrauma . Ab dem 2. November 2017 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, vora ussichtlich für die Dauer von 4 bis 5 Wochen ( Urk. 8/3).
Dem entsprechenden Dokumentationsbogen ist dabei zu entnehmen, dass die Be schwerdeführer in sofort nach dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen sowie über Hör- und Sehstörung en geklagt hat , bei blander Anamnese. Weiter wurde eine durchgehend eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der HWS ver merkt bei Ruheschmerzen mit Ausstrahlung in die HWS sowie Thoraxschmerzen bei unauffälliger neurologischer Untersuchung. Als vorläufige Diagnose wurde eine HWS-Distorsion Grad II diagnostiziert und als Therapie wurden Analgetika, NSAR systemisch sowie Physiotherapie verordnet ( Urk. 8/4). 3.2
Infolge therapieresistenter Kopfschmerzen mit Konzentrations- und Schlafstörun gen sowie Schwindel und verminderter kognitiver Leistung wie auch Ausstrah lungen in die HWS wurde am 2 9. November 2017 ein MRI des Schädels erstellt. Dabei konnten keine posttraumatischen Veränderungen festgestellt werden ( Urk. 8/7). 3.3
In seinem Zwischenbericht vom 1 0. Februar 2018 berichtete Dr. Z.___ über einen protrahierten Verlauf bei weiterhin objektivierter schmerzbedingter Bewe gungseinschränkung . Im Bürobereich sei eine Wiederaufnahme der Arbeit inner halb zwei bis vier Wochen zu 50 % anzustreben ( Urk. 8/14). 3.4
Dr. A.___ bestätigte in seinem neurologischen Aktengutachten vom 5. März 2018 die Diagnose einer leichten HWS-Distorsion Grad II ( Urk. 8/21 S. 4). Die ärztliche Dokumentation zu den bestehenden Beschwerden sei ausgesprochen spärlich. Die Angaben persistierender Kopf- und Nackenschmerzen sei unspezifisch und ge nüge den Anforderungen einer fachärztlich-neurologischen Kopfschmerzanam nese nicht. Rein aufgrund der Akten könnten bei unauffälliger MR-Bildgebung des Schädels und der HWS sowie unter Berücksichtigung des natürlichen Verlaufs einer leichten HWS-Distorsion keine anhaltenden unfallbedingten Beschwerden erklärt werden. Leichte Beschleunigungsverletzungen der HWS würden in der Re gel einen günstigen Verlauf nehmen, aufgrund der gutachterlichen Referenzlite ratur könnten Beschwerden, die über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten anhalten würden, nicht mehr als unfallkausal erklärt werden, sodass vorliegend keine unfallkausalen Beschwerden mehr zu erwarten wären (S. 5 f.). Aus neuro logischer Sicht sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen
( S. 7). 3.5
In seinem Zwischenbericht vom 1 4. Mai 2018 führte Dr. Z.___ aus, dass die Be schwerdeführerin weiterhin über persistierende HWS-Beschwerden klage, welche zum Teil noch immer stark seien und zu Schlafstörungen führen würden. Die Frage, ob unfallfremde Faktoren mitspielten, beantwortete er mit «eher nein». Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei zu 80 % knapp möglich ( Urk. 8/23). 3.6
Dr. B.___ diagnostizierte in seiner Kurzbeurteilung anhand der Akten vom 2 3. Mai 2018 ein leichtes HWS-Distorsionstrauma Grad II. Die initialen Be schwerden hätten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. November 2017 gestanden, wobei der Status quo ante nach 4 bis maximal 6 Monaten erreicht worden sei. Er schliesse sich den Ausführungen von Dr. A.___ an ( Urk. 8/24). 3.7
Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte am 21. Sep tember 2018 ein chronifiziertes
zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion ( Urk. 3). Das MRI vom 9. September 2018 zeige eine geringe Dis kusprotrusion C4-7 ohne Neurokompression. Weiter sprach er von posttraumati schen Veränderungen nach einer HWS-Distorsion im Sinne von vergrösserten Schmerzarealen und verbreiteter spinaler Hyperexitabilität . 4. 4.1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin keine ver sicherungsexternen Abklärungen vorgenommen hat. Das von der Haftpflichtver sicherung des Unfallverursachers (vgl. Polizeirapport, Urk. 8/16a) beigezogene neurologische Gutachten stellt zudem eine blosse Aktenbeurteilung dar, ebenso die Kurzbeurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin.
Nachdem bereits im Hinblick auf versicherungsinterne Beurteilungen von erhöh ten Beweisanforderungen auszugehen ist, gilt dies ebenso für medizinische Ak tenberichte. Solche
sind
lediglich dann beweistauglich, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorlie gen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Un terlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgericht 8C_135/2017 vom 4. September 2 017 E. 3.2).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass Dr. A.___ auf die spärliche Dokumentation zu den bestehenden Beschwerden hinw ies (Urk. 8/21 S. 5). Gerade bei einer solchen Aktenlage kann eine reine Aktenbeur teilung eine Einschätzung der Sachlage
unter Vornahme einer Untersuchung nicht ersetzen. Eine versicherungsexterne Abklärung ist dabei schon bei geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung angezeigt , welche die von den behandelnden Ärzten als eher unfallkausal bzw. posttraumatisch beurteilten Be schwerden durchaus zu erwecken vermögen. 4.2
Weiter erscheint es auch fraglich, ob eine rein neurologische Abklärung dem vor liegenden Sachverhalt gerecht wird. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegne rin beim Unfall vom 2. November 2017 ein HWS-Schleudertrauma Grad II erlitten h at; das Vorliegen des dabei typischen bunten Beschwerdebildes ergibt sich dabei aus dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Be schleunigungstrauma ( Urk. 8/4). Die gestellte Diagnose erscheint dabei auch un ter Berücksichtigung der objektiven Unfallschwere als plausibel. So
ermittelte das versicherungstechnische Gutachten eine stossbedingte Geschwindigkeitsände rung quer zur Fahrtrichtung von 7-11 km/h sowie entgegen der Fahrtrichtung von 15-20 km/h ( Urk. 8/33a). In der Folge zeigte sich ein protrahierter Verlauf mit einer Tendenz zur Chronifizierung (vgl. Urk. 8/32b, Urk. 3), sodass rechtspre chungsgemäss die Anordnung einer interdisziplinären Abklärung angezeigt ist (BGE 134 V 109 E. 9.3 ).
Vor diesem Hintergrund vermag die Aktenbeurteilung durch
Dr. A.___ auch in inhaltlicher Sicht nicht zu überzeugen. U nbestritten ist , dass bei einer Vielzahl der Schleudertraumafälle schon nach kurzer Zeit eine deutliche Besserung eintritt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3). Daraus kann aber ohne fundierte Abklärung des Einzelfalls nicht auf eine fehlende Kausalität nach statistischen Mittelwerten ge schlossen werden. Andernfalls wäre die vom Bundesgericht entwickelte Recht sprechung zur Adäquanz bei HWS-Distorsionen ( Schleudertraumapraxis ) obsolet, wäre die natürliche Kausalität doch ohnehin nach einer tabellarisch festgesetzten Dauer zu verneinen. 4.3
Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Anordnung einer externen interdisziplinären Abklärung zurückzuweisen. Nachdem die Leistungs einstellung per 2. Februar 2018 erfolgte und nun ohnehin eine umfassende Ab klärung ansteht, kann im vorliegenden Verfahren
offen bleiben , ob der vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingetretene Sachverhalt vom 8. Sep tember 2018 (von einem Gast am Nacken gepackt und geschüttelt worden, Urk. 8/32b) zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes geführt hat. Die Gutachter werden sich umfassend zu den Unfallfolgen der Ereignisse vom 2. No vember 2017 und 8. September 2018 zu äussern haben, bei Bejahung der natür lichen Kausalität werden bei fehlenden organischen Schäden auch die für die Adäquanz massgebenden Kriterien zu prüfen sein . 5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 2. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin w ird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 198
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versi cherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzuge hen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/ bb , vgl. auch 115 V 133 E. 6).
E. 1.4 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201
E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 1. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin über den 2. Februar 2018 hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2. Novem ber 2017 auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 5. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E inspracheentscheid da mit, dass gestützt auf die Akten von einer leichten HWS-Distorsion ohne struk turelle unfallbedingte Läsionen auszugehen und gemäss der Fachliteratur ein Endzustand nach spätestens drei Monaten anzunehmen sei. Aufgrund der klaren Aktenlage entfalle die Notwendigkeit einer externen Begutachtung ( Urk. 2 S. 3
f.).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich Dr. A.___ in seinem Aktengutachten hinsichtlich der spärlichen Dokumentation zu den bestehenden Beschwerden beklagt habe, sodass die Be weistauglichkeit für eine Aktenbeurteilung nicht gegeben sei ( Urk. 1 S. 7). Weiter könne die Beschwerdegegnerin auch aus dem Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser lediglich als Arbeitsinstrument für die Mitarbeite nden eine r Versiche rungsgesellschaft dien e, um rechtzeitig die erforderlichen Abklärungen oder Un terstützungen zu veranlassen (S. 7 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts sei bei länger bestehenden Beschwerden ohne deutliche Besserungstendenz zügig eine interdisziplinäre Abklärung in die Wege zu leiten (S. 9). 3. 3.1
Dr. Z.___ konnte anlässlich der Erstbehandlung eine Schreckreaktion, Schmer zen im Bereich Thorax und Sternum sowie eine deutliche panvertebrale Bewe gungseinschränkung HWS-betont feststellen und diagnostizierte ein kraniozervi kales Beschleunigungstrauma . Ab dem 2. November 2017 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, vora ussichtlich für die Dauer von 4 bis 5 Wochen ( Urk. 8/3).
Dem entsprechenden Dokumentationsbogen ist dabei zu entnehmen, dass die Be schwerdeführer in sofort nach dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen sowie über Hör- und Sehstörung en geklagt hat , bei blander Anamnese. Weiter wurde eine durchgehend eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der HWS ver merkt bei Ruheschmerzen mit Ausstrahlung in die HWS sowie Thoraxschmerzen bei unauffälliger neurologischer Untersuchung. Als vorläufige Diagnose wurde eine HWS-Distorsion Grad II diagnostiziert und als Therapie wurden Analgetika, NSAR systemisch sowie Physiotherapie verordnet ( Urk. 8/4). 3.2
Infolge therapieresistenter Kopfschmerzen mit Konzentrations- und Schlafstörun gen sowie Schwindel und verminderter kognitiver Leistung wie auch Ausstrah lungen in die HWS wurde am 2 9. November 2017 ein MRI des Schädels erstellt. Dabei konnten keine posttraumatischen Veränderungen festgestellt werden ( Urk. 8/7). 3.3
In seinem Zwischenbericht vom 1 0. Februar 2018 berichtete Dr. Z.___ über einen protrahierten Verlauf bei weiterhin objektivierter schmerzbedingter Bewe gungseinschränkung . Im Bürobereich sei eine Wiederaufnahme der Arbeit inner halb zwei bis vier Wochen zu 50 % anzustreben ( Urk. 8/14). 3.4
Dr. A.___ bestätigte in seinem neurologischen Aktengutachten vom 5. März 2018 die Diagnose einer leichten HWS-Distorsion Grad II ( Urk. 8/21 S. 4). Die ärztliche Dokumentation zu den bestehenden Beschwerden sei ausgesprochen spärlich. Die Angaben persistierender Kopf- und Nackenschmerzen sei unspezifisch und ge nüge den Anforderungen einer fachärztlich-neurologischen Kopfschmerzanam nese nicht. Rein aufgrund der Akten könnten bei unauffälliger MR-Bildgebung des Schädels und der HWS sowie unter Berücksichtigung des natürlichen Verlaufs einer leichten HWS-Distorsion keine anhaltenden unfallbedingten Beschwerden erklärt werden. Leichte Beschleunigungsverletzungen der HWS würden in der Re gel einen günstigen Verlauf nehmen, aufgrund der gutachterlichen Referenzlite ratur könnten Beschwerden, die über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten anhalten würden, nicht mehr als unfallkausal erklärt werden, sodass vorliegend keine unfallkausalen Beschwerden mehr zu erwarten wären (S. 5 f.). Aus neuro logischer Sicht sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen
( S. 7). 3.5
In seinem Zwischenbericht vom 1 4. Mai 2018 führte Dr. Z.___ aus, dass die Be schwerdeführerin weiterhin über persistierende HWS-Beschwerden klage, welche zum Teil noch immer stark seien und zu Schlafstörungen führen würden. Die Frage, ob unfallfremde Faktoren mitspielten, beantwortete er mit «eher nein». Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei zu 80 % knapp möglich ( Urk. 8/23). 3.6
Dr. B.___ diagnostizierte in seiner Kurzbeurteilung anhand der Akten vom 2 3. Mai 2018 ein leichtes HWS-Distorsionstrauma Grad II. Die initialen Be schwerden hätten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. November 2017 gestanden, wobei der Status quo ante nach 4 bis maximal 6 Monaten erreicht worden sei. Er schliesse sich den Ausführungen von Dr. A.___ an ( Urk. 8/24). 3.7
Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte am 21. Sep tember 2018 ein chronifiziertes
zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion ( Urk. 3). Das MRI vom 9. September 2018 zeige eine geringe Dis kusprotrusion C4-7 ohne Neurokompression. Weiter sprach er von posttraumati schen Veränderungen nach einer HWS-Distorsion im Sinne von vergrösserten Schmerzarealen und verbreiteter spinaler Hyperexitabilität . 4. 4.1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin keine ver sicherungsexternen Abklärungen vorgenommen hat. Das von der Haftpflichtver sicherung des Unfallverursachers (vgl. Polizeirapport, Urk. 8/16a) beigezogene neurologische Gutachten stellt zudem eine blosse Aktenbeurteilung dar, ebenso die Kurzbeurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin.
Nachdem bereits im Hinblick auf versicherungsinterne Beurteilungen von erhöh ten Beweisanforderungen auszugehen ist, gilt dies ebenso für medizinische Ak tenberichte. Solche
sind
lediglich dann beweistauglich, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorlie gen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Un terlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgericht 8C_135/2017 vom 4. September 2 017 E. 3.2).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass Dr. A.___ auf die spärliche Dokumentation zu den bestehenden Beschwerden hinw ies (Urk. 8/21 S. 5). Gerade bei einer solchen Aktenlage kann eine reine Aktenbeur teilung eine Einschätzung der Sachlage
unter Vornahme einer Untersuchung nicht ersetzen. Eine versicherungsexterne Abklärung ist dabei schon bei geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung angezeigt , welche die von den behandelnden Ärzten als eher unfallkausal bzw. posttraumatisch beurteilten Be schwerden durchaus zu erwecken vermögen. 4.2
Weiter erscheint es auch fraglich, ob eine rein neurologische Abklärung dem vor liegenden Sachverhalt gerecht wird. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegne rin beim Unfall vom 2. November 2017 ein HWS-Schleudertrauma Grad II erlitten h at; das Vorliegen des dabei typischen bunten Beschwerdebildes ergibt sich dabei aus dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Be schleunigungstrauma ( Urk. 8/4). Die gestellte Diagnose erscheint dabei auch un ter Berücksichtigung der objektiven Unfallschwere als plausibel. So
ermittelte das versicherungstechnische Gutachten eine stossbedingte Geschwindigkeitsände rung quer zur Fahrtrichtung von 7-11 km/h sowie entgegen der Fahrtrichtung von 15-20 km/h ( Urk. 8/33a). In der Folge zeigte sich ein protrahierter Verlauf mit einer Tendenz zur Chronifizierung (vgl. Urk. 8/32b, Urk. 3), sodass rechtspre chungsgemäss die Anordnung einer interdisziplinären Abklärung angezeigt ist (BGE 134 V 109 E. 9.3 ).
Vor diesem Hintergrund vermag die Aktenbeurteilung durch
Dr. A.___ auch in inhaltlicher Sicht nicht zu überzeugen. U nbestritten ist , dass bei einer Vielzahl der Schleudertraumafälle schon nach kurzer Zeit eine deutliche Besserung eintritt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3). Daraus kann aber ohne fundierte Abklärung des Einzelfalls nicht auf eine fehlende Kausalität nach statistischen Mittelwerten ge schlossen werden. Andernfalls wäre die vom Bundesgericht entwickelte Recht sprechung zur Adäquanz bei HWS-Distorsionen ( Schleudertraumapraxis ) obsolet, wäre die natürliche Kausalität doch ohnehin nach einer tabellarisch festgesetzten Dauer zu verneinen. 4.3
Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Anordnung einer externen interdisziplinären Abklärung zurückzuweisen. Nachdem die Leistungs einstellung per 2. Februar 2018 erfolgte und nun ohnehin eine umfassende Ab klärung ansteht, kann im vorliegenden Verfahren
offen bleiben , ob der vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingetretene Sachverhalt vom 8. Sep tember 2018 (von einem Gast am Nacken gepackt und geschüttelt worden, Urk. 8/32b) zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes geführt hat. Die Gutachter werden sich umfassend zu den Unfallfolgen der Ereignisse vom 2. No vember 2017 und 8. September 2018 zu äussern haben, bei Bejahung der natür lichen Kausalität werden bei fehlenden organischen Schäden auch die für die Adäquanz massgebenden Kriterien zu prüfen sein . 5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 2. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin w ird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00295
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 1. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 198 2 geborene X.___
war seit dem 1. Juni 2013
bei der Y.___ AG ange stellt und als solche bei der Vaudoise Allgemeine , Versicherungs-Gesellschaft AG
( Vaudoise ), obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versi chert. Bei einem Autounfall am 2. No vember 2017 zog sich die Versicherte eine Thoraxquetschung sowie ein Schleu dertrau m a zu ( Urk. 8 /1). Die Erstbehandlung fand gleichentags
statt, wobei ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma diagnostiziert und der entsprechende Dokumentationsbogen ausgefüllt wurde ( Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin; Urk. 8/3 f.). Infolge persistierender Beschwerden wurde am 2 9. November 2017 ein MRI des Schädels angefertigt ( Urk. 8/7). In der Folge zog die Vaudoise ein neurologisches Aktengutachten bei und führte eine Kurzbe urteilung anhand der Akten durch ih ren beratenden Arzt durch (Neurologisches Aktengutachten vom 5. März 2018, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Urk. 8/21; Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Urk. 8/24).
Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 sowie 1 8. Juli 2018
stellte die Vaudoise ihre Leistungen per 2. Februar 2018 ein, unter Hinweis darauf, dass auf eine Rückfor derung bereits bezahlter Kosten verzichtet werde ( Urk. 8/25, Urk. 8/27 ). Mit Ein spracheentscheid vom 1 2. November 2018 hielt sie an dieser Einschätzung fest
( Urk. 8/34 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 1. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin über den 2. Februar 2018 hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2. Novem ber 2017 auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 5. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versi cherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzuge hen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/ bb , vgl. auch 115 V 133 E. 6). 1.4
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/201 6 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E inspracheentscheid da mit, dass gestützt auf die Akten von einer leichten HWS-Distorsion ohne struk turelle unfallbedingte Läsionen auszugehen und gemäss der Fachliteratur ein Endzustand nach spätestens drei Monaten anzunehmen sei. Aufgrund der klaren Aktenlage entfalle die Notwendigkeit einer externen Begutachtung ( Urk. 2 S. 3
f.). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich Dr. A.___ in seinem Aktengutachten hinsichtlich der spärlichen Dokumentation zu den bestehenden Beschwerden beklagt habe, sodass die Be weistauglichkeit für eine Aktenbeurteilung nicht gegeben sei ( Urk. 1 S. 7). Weiter könne die Beschwerdegegnerin auch aus dem Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser lediglich als Arbeitsinstrument für die Mitarbeite nden eine r Versiche rungsgesellschaft dien e, um rechtzeitig die erforderlichen Abklärungen oder Un terstützungen zu veranlassen (S. 7 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts sei bei länger bestehenden Beschwerden ohne deutliche Besserungstendenz zügig eine interdisziplinäre Abklärung in die Wege zu leiten (S. 9). 3. 3.1
Dr. Z.___ konnte anlässlich der Erstbehandlung eine Schreckreaktion, Schmer zen im Bereich Thorax und Sternum sowie eine deutliche panvertebrale Bewe gungseinschränkung HWS-betont feststellen und diagnostizierte ein kraniozervi kales Beschleunigungstrauma . Ab dem 2. November 2017 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, vora ussichtlich für die Dauer von 4 bis 5 Wochen ( Urk. 8/3).
Dem entsprechenden Dokumentationsbogen ist dabei zu entnehmen, dass die Be schwerdeführer in sofort nach dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen sowie über Hör- und Sehstörung en geklagt hat , bei blander Anamnese. Weiter wurde eine durchgehend eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der HWS ver merkt bei Ruheschmerzen mit Ausstrahlung in die HWS sowie Thoraxschmerzen bei unauffälliger neurologischer Untersuchung. Als vorläufige Diagnose wurde eine HWS-Distorsion Grad II diagnostiziert und als Therapie wurden Analgetika, NSAR systemisch sowie Physiotherapie verordnet ( Urk. 8/4). 3.2
Infolge therapieresistenter Kopfschmerzen mit Konzentrations- und Schlafstörun gen sowie Schwindel und verminderter kognitiver Leistung wie auch Ausstrah lungen in die HWS wurde am 2 9. November 2017 ein MRI des Schädels erstellt. Dabei konnten keine posttraumatischen Veränderungen festgestellt werden ( Urk. 8/7). 3.3
In seinem Zwischenbericht vom 1 0. Februar 2018 berichtete Dr. Z.___ über einen protrahierten Verlauf bei weiterhin objektivierter schmerzbedingter Bewe gungseinschränkung . Im Bürobereich sei eine Wiederaufnahme der Arbeit inner halb zwei bis vier Wochen zu 50 % anzustreben ( Urk. 8/14). 3.4
Dr. A.___ bestätigte in seinem neurologischen Aktengutachten vom 5. März 2018 die Diagnose einer leichten HWS-Distorsion Grad II ( Urk. 8/21 S. 4). Die ärztliche Dokumentation zu den bestehenden Beschwerden sei ausgesprochen spärlich. Die Angaben persistierender Kopf- und Nackenschmerzen sei unspezifisch und ge nüge den Anforderungen einer fachärztlich-neurologischen Kopfschmerzanam nese nicht. Rein aufgrund der Akten könnten bei unauffälliger MR-Bildgebung des Schädels und der HWS sowie unter Berücksichtigung des natürlichen Verlaufs einer leichten HWS-Distorsion keine anhaltenden unfallbedingten Beschwerden erklärt werden. Leichte Beschleunigungsverletzungen der HWS würden in der Re gel einen günstigen Verlauf nehmen, aufgrund der gutachterlichen Referenzlite ratur könnten Beschwerden, die über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten anhalten würden, nicht mehr als unfallkausal erklärt werden, sodass vorliegend keine unfallkausalen Beschwerden mehr zu erwarten wären (S. 5 f.). Aus neuro logischer Sicht sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen
( S. 7). 3.5
In seinem Zwischenbericht vom 1 4. Mai 2018 führte Dr. Z.___ aus, dass die Be schwerdeführerin weiterhin über persistierende HWS-Beschwerden klage, welche zum Teil noch immer stark seien und zu Schlafstörungen führen würden. Die Frage, ob unfallfremde Faktoren mitspielten, beantwortete er mit «eher nein». Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei zu 80 % knapp möglich ( Urk. 8/23). 3.6
Dr. B.___ diagnostizierte in seiner Kurzbeurteilung anhand der Akten vom 2 3. Mai 2018 ein leichtes HWS-Distorsionstrauma Grad II. Die initialen Be schwerden hätten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. November 2017 gestanden, wobei der Status quo ante nach 4 bis maximal 6 Monaten erreicht worden sei. Er schliesse sich den Ausführungen von Dr. A.___ an ( Urk. 8/24). 3.7
Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte am 21. Sep tember 2018 ein chronifiziertes
zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion ( Urk. 3). Das MRI vom 9. September 2018 zeige eine geringe Dis kusprotrusion C4-7 ohne Neurokompression. Weiter sprach er von posttraumati schen Veränderungen nach einer HWS-Distorsion im Sinne von vergrösserten Schmerzarealen und verbreiteter spinaler Hyperexitabilität . 4. 4.1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin keine ver sicherungsexternen Abklärungen vorgenommen hat. Das von der Haftpflichtver sicherung des Unfallverursachers (vgl. Polizeirapport, Urk. 8/16a) beigezogene neurologische Gutachten stellt zudem eine blosse Aktenbeurteilung dar, ebenso die Kurzbeurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin.
Nachdem bereits im Hinblick auf versicherungsinterne Beurteilungen von erhöh ten Beweisanforderungen auszugehen ist, gilt dies ebenso für medizinische Ak tenberichte. Solche
sind
lediglich dann beweistauglich, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorlie gen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Un terlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgericht 8C_135/2017 vom 4. September 2 017 E. 3.2).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass Dr. A.___ auf die spärliche Dokumentation zu den bestehenden Beschwerden hinw ies (Urk. 8/21 S. 5). Gerade bei einer solchen Aktenlage kann eine reine Aktenbeur teilung eine Einschätzung der Sachlage
unter Vornahme einer Untersuchung nicht ersetzen. Eine versicherungsexterne Abklärung ist dabei schon bei geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung angezeigt , welche die von den behandelnden Ärzten als eher unfallkausal bzw. posttraumatisch beurteilten Be schwerden durchaus zu erwecken vermögen. 4.2
Weiter erscheint es auch fraglich, ob eine rein neurologische Abklärung dem vor liegenden Sachverhalt gerecht wird. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegne rin beim Unfall vom 2. November 2017 ein HWS-Schleudertrauma Grad II erlitten h at; das Vorliegen des dabei typischen bunten Beschwerdebildes ergibt sich dabei aus dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Be schleunigungstrauma ( Urk. 8/4). Die gestellte Diagnose erscheint dabei auch un ter Berücksichtigung der objektiven Unfallschwere als plausibel. So
ermittelte das versicherungstechnische Gutachten eine stossbedingte Geschwindigkeitsände rung quer zur Fahrtrichtung von 7-11 km/h sowie entgegen der Fahrtrichtung von 15-20 km/h ( Urk. 8/33a). In der Folge zeigte sich ein protrahierter Verlauf mit einer Tendenz zur Chronifizierung (vgl. Urk. 8/32b, Urk. 3), sodass rechtspre chungsgemäss die Anordnung einer interdisziplinären Abklärung angezeigt ist (BGE 134 V 109 E. 9.3 ).
Vor diesem Hintergrund vermag die Aktenbeurteilung durch
Dr. A.___ auch in inhaltlicher Sicht nicht zu überzeugen. U nbestritten ist , dass bei einer Vielzahl der Schleudertraumafälle schon nach kurzer Zeit eine deutliche Besserung eintritt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3). Daraus kann aber ohne fundierte Abklärung des Einzelfalls nicht auf eine fehlende Kausalität nach statistischen Mittelwerten ge schlossen werden. Andernfalls wäre die vom Bundesgericht entwickelte Recht sprechung zur Adäquanz bei HWS-Distorsionen ( Schleudertraumapraxis ) obsolet, wäre die natürliche Kausalität doch ohnehin nach einer tabellarisch festgesetzten Dauer zu verneinen. 4.3
Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Anordnung einer externen interdisziplinären Abklärung zurückzuweisen. Nachdem die Leistungs einstellung per 2. Februar 2018 erfolgte und nun ohnehin eine umfassende Ab klärung ansteht, kann im vorliegenden Verfahren
offen bleiben , ob der vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingetretene Sachverhalt vom 8. Sep tember 2018 (von einem Gast am Nacken gepackt und geschüttelt worden, Urk. 8/32b) zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes geführt hat. Die Gutachter werden sich umfassend zu den Unfallfolgen der Ereignisse vom 2. No vember 2017 und 8. September 2018 zu äussern haben, bei Bejahung der natür lichen Kausalität werden bei fehlenden organischen Schäden auch die für die Adäquanz massgebenden Kriterien zu prüfen sein . 5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 2. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der E rwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin w ird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty