Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, arbeitet seit Oktober 2001 als Releasemanagerin bei der Y.___ AG und ist über ihre Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 1 4. Mai 2016 rutschte sie aus und erlitt gemäss Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z.___
vom 1 5. Mai 2016 ein Supinationstrauma im linken oberen Sprunggelenk (OSG) bei einem Verdacht auf eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare ( Urk. 10/A1, 10/M2). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 2 S. 2, 10/A2-A4).
Am 2 4. Februar 2017 erklärte die Versicherte gegenüber der zuständigen Sach bearbeiterin der Unfallversicherung telefonisch, der linke Fuss bereite ihr ver mehrt Beschwerden, welche sie auf das versicherte Ereignis zurückführe. Eventuell werde der Fuss im November 2017 operiert ( Urk. 10/A5). Am 2 4. März 2017 teilte die AXA der Versicherten mit, sie w erde die Rückfallprüfung anhand nehmen ( Urk. 10/A7) u nd holte unter anderem eine Stellungnahme ihres bera tenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom
9. Oktober 2017 ein ( Urk. 10/M5). Gestützt darauf lehnte sie mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2017 einen Le istungsanspruch der Versicherten im Zusammenhang mit den im Februar 2017 gemeldeten Beschwerden ab ( Urk. 10/A17). Nach neuerlicher Stellung nahme von Dr. A.___ vom 2 7. November 2017 zu den zwischenzeitlich einge gangen en medizinischen Unterlagen ( Urk. 10/M13) verneinte die AXA mit Ver fügung vom 2 8. November 2017 ihre Leistungspflicht ( Urk. 10/A29). Die Einspra che der Versicherten vom 1 0. Januar 2018 ( Urk. 10/A36) wies sie mit Entscheid vom 3 0. Oktober 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 3 0. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Formell ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzu ordnen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. März 2019 Kenntnis gegeben und gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihr jedoch unbenommen sei, sich erneut zur Sache zu äussern ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle gewährt. Dabei handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Rückfälle schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut gel tend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bes teht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfall versicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2005 MV Nr.
1 S. 1 ; RKUV 1997 Nr. U 275 8, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2011 vom 2 2. Februar 2012 E. 2.2). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 E. 3b). 1.6
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.7
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE
134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Per son mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürf tigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hin weisen). 1.8
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht für die am 2 4. Februar 2017 gemeldeten Beschwerden damit, dass diese in beweisrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls zu prüfen sei en , nachdem sie den Fall zu Recht formlos abgeschlossen habe und keine Brückensymptome vorgelegen hätten . Die erst im Oktober respektive November 2017 bildgebend festgestellten Veränderungen der
Peroneussehne hätten nicht einen Riss der Sehne, sondern vielmehr lediglich eine Ausdünnung derselben objektiviert. Der Erstbefund nach dem Unfall vom 1 4. Mai 2016 und der danach dokumentier t e gute Verlauf liessen sich nicht in Einklang bringen mit den vom Orthopäden Dr. med. B.___ über ein Jahr nach dem Unfall diagnostizierten Veränderungen der Sehne. Auch handle es sich dabei nicht um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Selbst wenn aber vom Vorliegen einer Listenverletzung auszugehen wäre, wäre diese gemäss Dr. A.___ vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen.
Auch eine nachträgliche medizinische Abklärung würde rückwirkend keine weiteren Erkenntnisse bezüglich der Frage, ob die bildgebend erhobenen Befunde vom Oktober und November 2017 angesichts der abweichenden Erstdiagnose tat sächlich auf das versicherte Ereignis zurückzuführen seien, ergeben ( Urk. 2 S.
6 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin führ t dagegen im Wesentlichen aus, dass der Fall ab schluss offensichtlich verfrüht erfolgt sei und aktenkundig Brücken symptome vorgelegen hätten, weshalb die Beweislast hinsichtlich des Status quo ante bei der Beschwerdegegnerin liege, mithin die Leistungspflicht unter dem Titel «Grundfall» zu prüfen sei. Da eine von der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. A.___ gänzlich abweichende Einschätzung des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie, Dr. B.___ , vorliege, welche mindestens geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ hervorrufe, seien weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3 .1
Gemäss Anamnese im Bericht der Notfallpraxis des Z.___
vom 1 5. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin beim Gehen den linken Fuss nach aussen eingeknickt und dabei einen «Knall» gehört. Die radiologische Bildgebung habe keine ossären Läsionen gezeigt. Die Motorik im oberen Sprunggelenk (OSG) sei eingeschränkt gewesen, das untere Sprunggelenk (USG) sowie die Digiti ohn e Befund. Am malleolus
lateralis sowie an der Basis des Os metatarsale V seien Druckdolenzen
vorgelegen. Die Diagnosen lauteten auf ein Supinationstraum a des OSG links bei einem Verdacht auf eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare und ein Lymphödem am linken Unterschenkel und Fuss . Neben einer medikamentösen Behandlung wurde n der Beschwerdeführerin das Tragen eines Supro
Ankles für insgesamt 6 Wochen und eine St ockentlastung unter Thromboseprophylax e empfohlen. Zur empfohlenen Verlaufskontrolle beim Hausarzt Mitte der folgen den Woche ( Urk. 10/M2) war die Beschwerdeführerin gemäss Notiz zur telefoni schen Auskunft der medizinischen Praxi sassistentin des Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25.
Sep tember 2018 nicht erschiene n . Vielmehr habe die Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2016 tele fonisch mitgeteilt, dass es bezüglich des linken Fusses gut gehe und sie sich bei Bedarf wieder melde. Wegen der linksseitigen Beschwerden habe sie Dr.
C.___ erst wieder am 8. September 2017 aufgesucht (Urk.
10/M15). 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, E.___ , welcher bei der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 eine operative Rückfus s stabilisierung rechts ( Urk. 3/7) und am 1 5. Januar 2016 eine OSG-Revision rechts durchgeführt hatte ( Urk. 10/M1 S. 2 f.), notierte in seinem Verlaufsprotokoll aufgrund der Kontrolle vom 1 6. Januar 201 7 einen guten Verlauf postoperativ rechts. Jedoch habe die Beschwerde führerin erklärt, sie fühle sich seit dem Supinationstraum a vom Mai 2016 auf der linken Seite immer wieder instabil, habe eine Tendenz zum Umknicken und ver spüre ein hörbares Knacken oder Schnappen im Bereich des posterolateralen Unterschenkels. Dr. D.___ erhob palpatorisch Druckdolenzen im Bereich des lateralen Bandapparates und im Bereich der Peronealsehnen, wobei diese anatomisch hinter der Fibula lägen und eine Luxationstendenz nicht provoziert werden könne. Zudem lägen eine deutlich vermehrte laterale Aufklappbarkeit bei hartem Anschlag und ein
Talusvorschub vor . Weiter notierte Dr. D.___
Druckdolenzen über dem anteromedialen OSG bei ansonsten guter Beweglichkeit und intakter Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Bei deutlicher Instabilität links und einem Verdacht auf eine Peronealsehnensubluxation sah er eine Indi kation zur operativen Stabilisierung als gegeben ( Urk. 10/M1 S. 3). 3.3
Anlässlich eines Telefongesprächs vom 2 4. Februar 2017 der zuständigen Sach bearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin betreffend den Verlauf des rechten Fusses erklärte die Beschwerdeführerin, der linke Fuss bereite ihr nun vermehrt Beschwerden. Sie führe dies auf das Ereignis vom 14.
Mai 2016 zurück; eventuell komme es im November 2017 zu einer Operation ( Urk. 10/A5). 3.4
Ein e a m 2. Oktober 2017 durchgeführte MRI -Untersuchung liess gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll von Dr. D.___ eine Peronealsehnentendinopathie mit Verdickung im Bereich über dem Os cuboideum , ansonsten
keine degenerativen Veränderungen
erkennen ( Urk. 10/M4). 3.5
Dr. A.___ stellte sich in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 auf den Standpunkt, die erhobenen Befunde stünden möglicherweise in einem Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 4. Mai 2016, nicht aber die geplante operative Behandlung. Das MRI vom 2. Oktober 2017 zeige lediglich eine Peronealsehnen tendinopathie mit Verdickung im Bereich über dem Os cu b oideum , wobei die Veränderung a ls degenerativ bezeichnet würde ; dieser Befund rechtfertige unfall bedingt sicherlich keine lateral isierende
Kalkaneusosteotom ie und auch keine Arthroskopie ( Urk. 10/M5). 3.6
Dr. B.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführerin am 1 2. Oktober 2017 zur Zweitmeinung betreffend das von Dr. D.___ vorgeschlagene operative Vor gehen vorstellte, schloss in seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2017 gestützt auf das MRI vom 2. Oktober 2017 kontrastierend mit den klinischen Befunden einer lateralbetonten Rückfussinstabilität das Vorliegen einer sicheren Bandläsion sowohl medial als auch lateral aus, zog aber differentialdiagnostisch eine funktio nelle Instabilität in Betracht, welche einerseits durch die Hohlfussdeformität, andererseits durch die (posttraumatische) Peronealsehnen läsion begünstigt sei. Der MRI-Befund der Sehne sei zwar nicht beeindruckend, das Os peroneum aber proximalisiert , was gar an eine echte Ruptur der Sehne mit versuchter Heilung denken lasse ( Urk. 10/M6). 3.7
Eine am 3. November 2017 in der Klinik E.___ erstellte Computer tomogra phie (CT) des OSG links führte gemäss Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Radiologie, zum Befund von in der Peroneus longus Sehne abgerundeten zwei geteilten Os peroneum Strukturen auf Höhe des peronealen
Tuberkulums . Distal an der normalen Stelle des Os peroneum sei eine kleine Rest knochen schuppe; die Sehne zwischen retrahiertem mehrfach geteiltem Os
peroneum und dem distalen Rest des Os peroneum sei stark ausgedünnt und entspreche einer Ruptur passend zum Unfallereignis vom Mai 2016 (Urk.
10/M10). 3.8
Auch Dr. B.___ folgerte in seiner Stellungnahme vom 1 7. November 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin, dass der Bef und der CT-Aufnahmen absolut zu einer Ruptu r der Sehne ein Jahr zuvor passe . Auch sei das Röntgenbild der Not falluntersuchung vom Unfalltag, welches ihm vorliege, mitnichten als normal zu interpretieren; es zeige klar ein proximalisiertes Os peroneale mit kleinen Rest verknö cherungen am ursprünglichen Ort am Umschlagspunkt in der cuboidalen
Grube und suggeriere eine akute Peroneus longus Sehnenruptur am Prädilektions ort des Os peroneale . Dies passe zum Unfallmechanismus, zum hör baren Knall und den unmittelbaren Schmerzen; die Diagnose sei schlicht und einfach verpasst worden ( Urk. 10/M11). 3.9
Dr. A.___ nahm am 2 7. November 2017 neuerlich Stellung und sprach sich angesichts der bescheidenen Erstbefund e gegen ein gröberes Distorsionstrauma aus , welches geeignet gewesen wäre , die von Dr. B.___ diagnostizierten Ver änderungen hervorzurufen. Auch sei nicht klar, dass sich ein Supinationstrauma ereignet habe; hierfür könne lediglich die Schilderung der Beschwerdeführerin nacherzä h lt werden. Insbesondere stelle sich die Frage, ob das Supinationstrauma geeignet gewesen wäre, die geschilderten Verletzungen hervorzurufen. Diesbe züglich bestehe, wenn überhaupt, nur die Möglichkeit. Im MRI vom 2. Oktober 2017 werde zudem ledigli ch eine Tendinopathie der Peron eus longus Sehne beschrieben, was dem typischen Befund ein er Degeneration entspreche. Ein e Peronealsehne reisse quer und werde bei einem Trauma nicht ausgedünnt. Die Unfallkausalität sei angesichts der nicht adäquaten Erstbefundung , der langen Zeit zur Notwendigkeit einer Behandlung und aufgrund der nicht traumatisch veränderten Peronealsehne abzulehnen, da hierfür lediglich eine nicht ausrei chende Möglichkeit der Kausalität bestehe (Urk.
10/M13).
Hieran hielt er mit Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2018 fest und erklärte, eine leistungsbegründende Kausalität zwischen den am 2. Oktober und 3. November 2017 erhobenen bildgebenden Befunden und dem geschilderten Ereignis könne im Lichte der echtzeitlich erhobenen Befunde nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das MRI vom 2. Oktober 2017 stütze diese Beurteilung mit dem Schluss auf eine Tendinopathie , respektive Stressreaktion des Peron e us longus auf Höhe des Os peron eus mit unspezifisch ödematösen subkutanen Veränderungen. Zusammenfassend würden die CT- und MRI-Befunde deutliche degenerative Veränderungen zeigen; eine Ausdünnung der Sehne sei ein typisches Zeichen für eine Degeneration, nicht ein Zeichen für eine traumatische Läsion. Daran ändere auch die Restknochenschuppe nichts; das Os peroneale sei anlagebedingt mehrgeteilt und es könne sich hierbei ebenfalls um einen T eil dieses Knöchelchens handeln . Die Klinik sei nicht passend und eine Ruptur werde nicht gesehen. Die Ausdünnung der Peronealsehne könne nach Durchsicht der Bildgebung vom 3. November 2017 bestätigt werden; daraus einen Riss abzuleiten, sei aber nicht nachvollziehbar ( Urk. 10/M18). 4. 4.1
Der beweisrechtliche Einwand der Beschwerdeführerin , wonach es sich bei den im Februar 2017 gemeldeten Beschwerden im linken Fuss
um die weitere Abwicklung des Grundfalls vom 1 4. Mai 2016 handl e , weshalb die Unfallversi cherung für einen behaupteten Wegfall der Kausalität bewe isbelastet sei, verfängt nicht. Der ursprüngliche Unfall wurde administrativ formlos respektive gemäss Aktenlage ohne Mitteilung abgeschlossen, was angesichts des Umstandes, dass gemäss Unfallmeldung vom 1 9. Mai 2016 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat ( Urk. 10/A1; im Bericht des Z.___ vom 1 5. Mai 2016 wurde eine Arbeitsunfä higkeit vom 1 4. bis 1 8. Mai 2016 attestiert, Urk. 10/M2 S. 2)
und den Akten nach der vom Z.___ verordneten Heilbehandlung bis z ur Meldung im Februar 2017 kein erlei Hinweis auf weitere Behandlung en zu entnehmen sin d und auch nicht behauptet werden , nicht zu beanst anden ist, musste doch die Beschwerdegegnerin im Sommer 2016 nicht davon ausgehen, es werde eine weitere Behandlungsbe dürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 4. Mai 2016 auftreten (E. 1.7).
Die Beschwerdegegnerin ging
denn auch von einem Rückfall aus ( Art. 11 UVV), dies unter Hinweis auf fehlende eindeutige Brückensymptome, welche nach dem Unfalltag bis zur Verlaufskontrolle bei Dr. D.___ am 1 6. Januar 2017 weder zu eine r weiteren ärztlichen Kontrolle noch zu einem Behandlungsbedarf oder einer weiteren Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (vgl.
Urk. 2 S. 6 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.3; 8C_419/2010 vom 1 7. August 2010 E. 3.2.2). Einzig die Beschwerdeführerin selbst gibt an, immer unter Instabilität und einem hörbaren Knacken/Schnappen gelitten zu haben ( Urk. 1 S. 8 Rz 28). Zwar können
Brückensymptome naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts U 12/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.3.2). Jedoch ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Brückensymptome gemäss bundesge richtlicher Praxis gestützt auf ärztliche Aussagen beurteilt werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 2 6. Juli 2012 E. 4 mit Hinweisen auf die Urteile 8C_314/2012 vom 2 5. Mai 2012 E. 3.2 und 8C_113/2010 v om 7.
Juli 2010 E.
5.1.2). Z umindest für den Zeitraum zwischen dem formlosen Behandlungsab schluss, dessen Datierung sich auf das Ende des für 6 Wochen empfohlenen Tragens des Supro
Ankles ( Urk. 10/M2 S. 2) rechtfertigt,
und der Verlaufskon trolle durch Dr. D.___ am 1 6. Januar 2017, welche ursprünglich den rechten Fuss betraf, sind diese nicht rechtsgenüglich durch ärztliche Angaben nachge wiesen.
Dagegen vermag die blosse beschwerdeweise Behauptung durchgehender Beschwerden nichts zu ändern .
Damit hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall ein natürlicher Kausa lzu sammenhang besteht ( E. 1.5 ). Allerdings tragen die Parteien im Sozialver siche rungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsp rechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 ). 4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Stellungnahmen von Dr.
A.___ ihre Leistungspflicht. Dieser hat sich als beratender Arzt der Beschwer degegnerin geäussert. Als solcher ist er, was den Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung angeht, einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 5.1 und 8C_160/2012 vom 1 3. Ju ni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). Was die Beweiseignung seiner aufgrund der Akten erstellten Beurteilungen anbelangt, ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Aktenbericht zulässig ist , wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (SVR 2010 UV N
r. 17 E. 7.2; Urteil des Bundesge richts 8C_843/2014 vom 1 8. März 2015 E. 5.4 ). 4.2.2
In Würdigung der medizinischen Akten ist festzustellen, dass im Rahmen des Grundfalles auf eine abschliessende Klärung der beim versicherten Unfall erlitte nen Verletzungen und dabei insbesondere der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare oder eine andere strukturelle Ver letzung erlitten hat te (vgl. Urk. 3.1) , aufgrund des zeitnahen Fallabschlusses ver zichtet wurde . Beweisrechtlich hat dies zur Folge , dass die Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit auch in Bezug auf die unmittelbaren Unfallfolgen zu tragen hätte, soweit dieselbe eine Beurteilung der Unfallkausalität der rückfallweise zu prüfenden Beschwerden verhindern würde (E. 1.3 und 4.1) . 4.2.3
In Bezug auf die Frage nach einer beim Unfall vom 1 4. Mai 2016 erlittenen struk turellen Verletzung bestehen bei der Interpretation insbesondere der computer tomographischen Bilder vom
3. November 2017 erhebliche Divergenzen zwisc hen Dr. A.___ und den Drs .
B.___
und
F.___ . Im Gegensatz zu Dr.
A.___ erkennen Dr. B.___ und Dr. F.___ in den sich darstellenden Veränderungen im Bereich der Peroneussehne und des Os peroneum einen Befund, welcher auf eine stattgehabte
Ruptur der Sehne passend zum Unfallereignis vom Mai 2016 schliessen lasse (E. 3.7 und 3.8). Sie schlossen damit auf eine unfallkausale Struk turveränderung der Sehne mit Rissbildung , wobei Dr.
B.___ denn auch die rückfallweise geklagte Instabilität als durch die verminderte Eversion bei Insuffi zienz der Peronealsehne erklärt sah ( Urk. 10/ M 11 S. 2) ;
Dr. A.___
schloss dage gen auf einen typischen Bef und einer Degeneration der Sehne
und damit auf keine unfallbeding t e strukturelle Verletzung (E. 3.9).
Zwar handelt es sich bei der Interpretation der MRI- wie auch der CT-Diagnostik zur Beurteilung der Kausalitätsfr age lediglich um ein Beurteilungskriterium unter vielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.3). Auch ist Dr. A.___ darin zuzustimmen ist, dass der bescheidene Erstbefund und die lange Latenz bis zur Notwendigkeit einer Behandlung respektive bis zur erstmals ärztlich in Zusammenhang mit ein er allfälligen Peroneussehnenpa t h ologie
doku mentierten Symptomatik im Januar 2017 durch Dr. D.___ fraglich erscheinen lassen, ob sich eine Unfallkausalität nachträglich erstellen lässt. Dennoch kann angesichts der nicht offensichtlich unzulänglichen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. B.___ , welche zumindest geringe Zweifel (E. 1.8) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___ auf kommen lassen, nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 1 4. Mai 2016 eine Sehnenverletzung zugezogen hat , auf wel che die nunmehrige, rückfallweise zu prüfende Symptomatik zumindest teilweise zurückzuführen ist. So kann das Gericht mangels entsprechendem Fachwissen angesichts der divergierenden ärztlichen Meinungen insbesondere nicht beurtei len, ob die in den CT-Aufnahmen vom 3 .
November 2017 festgestellte starke Aus dünnung der Sehne zwischen dem retrahierten und mehrfach geteilten Os peroneum und dem distalen Rest desselben unter Berücksichtigung der übrigen Befunde , so auch der bildgebend festgestellten Restknochenschuppe
– wie von Dr. F.___ und Dr. B.___ vertreten – auf eine stattgehabte Ruptur der Sehne, oder im Gegenteil – wie von Dr. A.___ vertreten – mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine Degene ration der Sehne schliessen lassen. Dass Dr. D.___ noch am 2. Oktober 2017 gestützt auf das MRI vom selben Tag wie Dr. A.___ auf eine Peronealsehnen tendinopathie schloss ( Urk. 10/M4 S. 3), ändert hieran nichts, lag dieser Beurteilung doch der Befund aus der CT Diagnostik vom 3. November 2017 nicht zugrunde.
Sodann lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht rechtsgenüglich beurteilen, ob eine allfällig stattgehabte
Sehnenruptur durch ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne eines externen Gutachtens nachträglich erstellbar ist oder nicht. Von einer Beweislosigkeit in Bezug auf die beim Unfall vom 1 4. Mai 2016 erlittenen Verletzungen auszugehen, rechtfertigt sic h angesichts der von Dr. F.___ und Dr. B.___ klar befürworteten unfallkausalen Strukturver letzung jedenfalls (noch) nicht. Entsprechend fehlt es am Vorliegen eines fest stehenden medizinischen Sachverhalts, welcher aber Voraussetzung für die Beweiseignung blosser Aktenberichte , wie der jenigen von Dr. A.___ ,
ist (E.
4.2.1).
Entsprechend erweist sich die Einholung eines externen fussorthopädische n
Gut achtens als unabdingbar. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin, welche bis anhin keine externe Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG veranlasst hat, zurückzuweisen. Sollte sich der Verdacht auf eine stattgehabte (Teil-) R uptur der Peroneus longus Sehne bestätigen, nicht aber die Unfall kausalität derselben, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten abzuklären, ob allenfalls ein Leistungsanspruch aufgrund einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung respektive aufgrund einer unfallähn lichen Körperschädigung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV in den bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassungen vorliegt.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache entscheid vom 3 0. Oktober 2018 aufgeho ben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1978, arbeitet seit Oktober 2001 als Releasemanagerin bei der Y.___ AG und ist über ihre Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 1 4. Mai 2016 rutschte sie aus und erlitt gemäss Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z.___
vom 1 5. Mai 2016 ein Supinationstrauma im linken oberen Sprunggelenk (OSG) bei einem Verdacht auf eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare ( Urk. 10/A1, 10/M2). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Gemäss Art.
E. 1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
E. 1.7 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE
134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Per son mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürf tigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hin weisen).
E. 1.8 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ am 3 0. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Formell ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzu ordnen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. März 2019 Kenntnis gegeben und gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihr jedoch unbenommen sei, sich erneut zur Sache zu äussern ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht für die am 2 4. Februar 2017 gemeldeten Beschwerden damit, dass diese in beweisrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls zu prüfen sei en , nachdem sie den Fall zu Recht formlos abgeschlossen habe und keine Brückensymptome vorgelegen hätten . Die erst im Oktober respektive November 2017 bildgebend festgestellten Veränderungen der
Peroneussehne hätten nicht einen Riss der Sehne, sondern vielmehr lediglich eine Ausdünnung derselben objektiviert. Der Erstbefund nach dem Unfall vom 1 4. Mai 2016 und der danach dokumentier t e gute Verlauf liessen sich nicht in Einklang bringen mit den vom Orthopäden Dr. med. B.___ über ein Jahr nach dem Unfall diagnostizierten Veränderungen der Sehne. Auch handle es sich dabei nicht um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Selbst wenn aber vom Vorliegen einer Listenverletzung auszugehen wäre, wäre diese gemäss Dr. A.___ vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen.
Auch eine nachträgliche medizinische Abklärung würde rückwirkend keine weiteren Erkenntnisse bezüglich der Frage, ob die bildgebend erhobenen Befunde vom Oktober und November 2017 angesichts der abweichenden Erstdiagnose tat sächlich auf das versicherte Ereignis zurückzuführen seien, ergeben ( Urk. 2 S.
6 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führ t dagegen im Wesentlichen aus, dass der Fall ab schluss offensichtlich verfrüht erfolgt sei und aktenkundig Brücken symptome vorgelegen hätten, weshalb die Beweislast hinsichtlich des Status quo ante bei der Beschwerdegegnerin liege, mithin die Leistungspflicht unter dem Titel «Grundfall» zu prüfen sei. Da eine von der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. A.___ gänzlich abweichende Einschätzung des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie, Dr. B.___ , vorliege, welche mindestens geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ hervorrufe, seien weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3 .1
Gemäss Anamnese im Bericht der Notfallpraxis des Z.___
vom 1 5. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin beim Gehen den linken Fuss nach aussen eingeknickt und dabei einen «Knall» gehört. Die radiologische Bildgebung habe keine ossären Läsionen gezeigt. Die Motorik im oberen Sprunggelenk (OSG) sei eingeschränkt gewesen, das untere Sprunggelenk (USG) sowie die Digiti ohn e Befund. Am malleolus
lateralis sowie an der Basis des Os metatarsale V seien Druckdolenzen
vorgelegen. Die Diagnosen lauteten auf ein Supinationstraum a des OSG links bei einem Verdacht auf eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare und ein Lymphödem am linken Unterschenkel und Fuss . Neben einer medikamentösen Behandlung wurde n der Beschwerdeführerin das Tragen eines Supro
Ankles für insgesamt 6 Wochen und eine St ockentlastung unter Thromboseprophylax e empfohlen. Zur empfohlenen Verlaufskontrolle beim Hausarzt Mitte der folgen den Woche ( Urk. 10/M2) war die Beschwerdeführerin gemäss Notiz zur telefoni schen Auskunft der medizinischen Praxi sassistentin des Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25.
Sep tember 2018 nicht erschiene n . Vielmehr habe die Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2016 tele fonisch mitgeteilt, dass es bezüglich des linken Fusses gut gehe und sie sich bei Bedarf wieder melde. Wegen der linksseitigen Beschwerden habe sie Dr.
C.___ erst wieder am 8. September 2017 aufgesucht (Urk.
10/M15). 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, E.___ , welcher bei der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 eine operative Rückfus s stabilisierung rechts ( Urk. 3/7) und am 1 5. Januar 2016 eine OSG-Revision rechts durchgeführt hatte ( Urk. 10/M1 S. 2 f.), notierte in seinem Verlaufsprotokoll aufgrund der Kontrolle vom 1 6. Januar 201 7 einen guten Verlauf postoperativ rechts. Jedoch habe die Beschwerde führerin erklärt, sie fühle sich seit dem Supinationstraum a vom Mai 2016 auf der linken Seite immer wieder instabil, habe eine Tendenz zum Umknicken und ver spüre ein hörbares Knacken oder Schnappen im Bereich des posterolateralen Unterschenkels. Dr. D.___ erhob palpatorisch Druckdolenzen im Bereich des lateralen Bandapparates und im Bereich der Peronealsehnen, wobei diese anatomisch hinter der Fibula lägen und eine Luxationstendenz nicht provoziert werden könne. Zudem lägen eine deutlich vermehrte laterale Aufklappbarkeit bei hartem Anschlag und ein
Talusvorschub vor . Weiter notierte Dr. D.___
Druckdolenzen über dem anteromedialen OSG bei ansonsten guter Beweglichkeit und intakter Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Bei deutlicher Instabilität links und einem Verdacht auf eine Peronealsehnensubluxation sah er eine Indi kation zur operativen Stabilisierung als gegeben ( Urk. 10/M1 S. 3). 3.3
Anlässlich eines Telefongesprächs vom 2 4. Februar 2017 der zuständigen Sach bearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin betreffend den Verlauf des rechten Fusses erklärte die Beschwerdeführerin, der linke Fuss bereite ihr nun vermehrt Beschwerden. Sie führe dies auf das Ereignis vom 14.
Mai 2016 zurück; eventuell komme es im November 2017 zu einer Operation ( Urk. 10/A5). 3.4
Ein e a m 2. Oktober 2017 durchgeführte MRI -Untersuchung liess gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll von Dr. D.___ eine Peronealsehnentendinopathie mit Verdickung im Bereich über dem Os cuboideum , ansonsten
keine degenerativen Veränderungen
erkennen ( Urk. 10/M4). 3.5
Dr. A.___ stellte sich in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 auf den Standpunkt, die erhobenen Befunde stünden möglicherweise in einem Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 4. Mai 2016, nicht aber die geplante operative Behandlung. Das MRI vom 2. Oktober 2017 zeige lediglich eine Peronealsehnen tendinopathie mit Verdickung im Bereich über dem Os cu b oideum , wobei die Veränderung a ls degenerativ bezeichnet würde ; dieser Befund rechtfertige unfall bedingt sicherlich keine lateral isierende
Kalkaneusosteotom ie und auch keine Arthroskopie ( Urk. 10/M5). 3.6
Dr. B.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführerin am 1 2. Oktober 2017 zur Zweitmeinung betreffend das von Dr. D.___ vorgeschlagene operative Vor gehen vorstellte, schloss in seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2017 gestützt auf das MRI vom 2. Oktober 2017 kontrastierend mit den klinischen Befunden einer lateralbetonten Rückfussinstabilität das Vorliegen einer sicheren Bandläsion sowohl medial als auch lateral aus, zog aber differentialdiagnostisch eine funktio nelle Instabilität in Betracht, welche einerseits durch die Hohlfussdeformität, andererseits durch die (posttraumatische) Peronealsehnen läsion begünstigt sei. Der MRI-Befund der Sehne sei zwar nicht beeindruckend, das Os peroneum aber proximalisiert , was gar an eine echte Ruptur der Sehne mit versuchter Heilung denken lasse ( Urk. 10/M6). 3.7
Eine am 3. November 2017 in der Klinik E.___ erstellte Computer tomogra phie (CT) des OSG links führte gemäss Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Radiologie, zum Befund von in der Peroneus longus Sehne abgerundeten zwei geteilten Os peroneum Strukturen auf Höhe des peronealen
Tuberkulums . Distal an der normalen Stelle des Os peroneum sei eine kleine Rest knochen schuppe; die Sehne zwischen retrahiertem mehrfach geteiltem Os
peroneum und dem distalen Rest des Os peroneum sei stark ausgedünnt und entspreche einer Ruptur passend zum Unfallereignis vom Mai 2016 (Urk.
10/M10). 3.8
Auch Dr. B.___ folgerte in seiner Stellungnahme vom 1 7. November 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin, dass der Bef und der CT-Aufnahmen absolut zu einer Ruptu r der Sehne ein Jahr zuvor passe . Auch sei das Röntgenbild der Not falluntersuchung vom Unfalltag, welches ihm vorliege, mitnichten als normal zu interpretieren; es zeige klar ein proximalisiertes Os peroneale mit kleinen Rest verknö cherungen am ursprünglichen Ort am Umschlagspunkt in der cuboidalen
Grube und suggeriere eine akute Peroneus longus Sehnenruptur am Prädilektions ort des Os peroneale . Dies passe zum Unfallmechanismus, zum hör baren Knall und den unmittelbaren Schmerzen; die Diagnose sei schlicht und einfach verpasst worden ( Urk. 10/M11). 3.9
Dr. A.___ nahm am 2 7. November 2017 neuerlich Stellung und sprach sich angesichts der bescheidenen Erstbefund e gegen ein gröberes Distorsionstrauma aus , welches geeignet gewesen wäre , die von Dr. B.___ diagnostizierten Ver änderungen hervorzurufen. Auch sei nicht klar, dass sich ein Supinationstrauma ereignet habe; hierfür könne lediglich die Schilderung der Beschwerdeführerin nacherzä h lt werden. Insbesondere stelle sich die Frage, ob das Supinationstrauma geeignet gewesen wäre, die geschilderten Verletzungen hervorzurufen. Diesbe züglich bestehe, wenn überhaupt, nur die Möglichkeit. Im MRI vom 2. Oktober 2017 werde zudem ledigli ch eine Tendinopathie der Peron eus longus Sehne beschrieben, was dem typischen Befund ein er Degeneration entspreche. Ein e Peronealsehne reisse quer und werde bei einem Trauma nicht ausgedünnt. Die Unfallkausalität sei angesichts der nicht adäquaten Erstbefundung , der langen Zeit zur Notwendigkeit einer Behandlung und aufgrund der nicht traumatisch veränderten Peronealsehne abzulehnen, da hierfür lediglich eine nicht ausrei chende Möglichkeit der Kausalität bestehe (Urk.
10/M13).
Hieran hielt er mit Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2018 fest und erklärte, eine leistungsbegründende Kausalität zwischen den am 2. Oktober und 3. November 2017 erhobenen bildgebenden Befunden und dem geschilderten Ereignis könne im Lichte der echtzeitlich erhobenen Befunde nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das MRI vom 2. Oktober 2017 stütze diese Beurteilung mit dem Schluss auf eine Tendinopathie , respektive Stressreaktion des Peron e us longus auf Höhe des Os peron eus mit unspezifisch ödematösen subkutanen Veränderungen. Zusammenfassend würden die CT- und MRI-Befunde deutliche degenerative Veränderungen zeigen; eine Ausdünnung der Sehne sei ein typisches Zeichen für eine Degeneration, nicht ein Zeichen für eine traumatische Läsion. Daran ändere auch die Restknochenschuppe nichts; das Os peroneale sei anlagebedingt mehrgeteilt und es könne sich hierbei ebenfalls um einen T eil dieses Knöchelchens handeln . Die Klinik sei nicht passend und eine Ruptur werde nicht gesehen. Die Ausdünnung der Peronealsehne könne nach Durchsicht der Bildgebung vom 3. November 2017 bestätigt werden; daraus einen Riss abzuleiten, sei aber nicht nachvollziehbar ( Urk. 10/M18). 4. 4.1
Der beweisrechtliche Einwand der Beschwerdeführerin , wonach es sich bei den im Februar 2017 gemeldeten Beschwerden im linken Fuss
um die weitere Abwicklung des Grundfalls vom 1 4. Mai 2016 handl e , weshalb die Unfallversi cherung für einen behaupteten Wegfall der Kausalität bewe isbelastet sei, verfängt nicht. Der ursprüngliche Unfall wurde administrativ formlos respektive gemäss Aktenlage ohne Mitteilung abgeschlossen, was angesichts des Umstandes, dass gemäss Unfallmeldung vom 1 9. Mai 2016 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat ( Urk. 10/A1; im Bericht des Z.___ vom 1 5. Mai 2016 wurde eine Arbeitsunfä higkeit vom 1 4. bis 1 8. Mai 2016 attestiert, Urk. 10/M2 S. 2)
und den Akten nach der vom Z.___ verordneten Heilbehandlung bis z ur Meldung im Februar 2017 kein erlei Hinweis auf weitere Behandlung en zu entnehmen sin d und auch nicht behauptet werden , nicht zu beanst anden ist, musste doch die Beschwerdegegnerin im Sommer 2016 nicht davon ausgehen, es werde eine weitere Behandlungsbe dürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 4. Mai 2016 auftreten (E. 1.7).
Die Beschwerdegegnerin ging
denn auch von einem Rückfall aus ( Art.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 11 S. 2) ;
Dr. A.___
schloss dage gen auf einen typischen Bef und einer Degeneration der Sehne
und damit auf keine unfallbeding t e strukturelle Verletzung (E. 3.9).
Zwar handelt es sich bei der Interpretation der MRI- wie auch der CT-Diagnostik zur Beurteilung der Kausalitätsfr age lediglich um ein Beurteilungskriterium unter vielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.3). Auch ist Dr. A.___ darin zuzustimmen ist, dass der bescheidene Erstbefund und die lange Latenz bis zur Notwendigkeit einer Behandlung respektive bis zur erstmals ärztlich in Zusammenhang mit ein er allfälligen Peroneussehnenpa t h ologie
doku mentierten Symptomatik im Januar 2017 durch Dr. D.___ fraglich erscheinen lassen, ob sich eine Unfallkausalität nachträglich erstellen lässt. Dennoch kann angesichts der nicht offensichtlich unzulänglichen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. B.___ , welche zumindest geringe Zweifel (E. 1.8) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___ auf kommen lassen, nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 1 4. Mai 2016 eine Sehnenverletzung zugezogen hat , auf wel che die nunmehrige, rückfallweise zu prüfende Symptomatik zumindest teilweise zurückzuführen ist. So kann das Gericht mangels entsprechendem Fachwissen angesichts der divergierenden ärztlichen Meinungen insbesondere nicht beurtei len, ob die in den CT-Aufnahmen vom 3 .
November 2017 festgestellte starke Aus dünnung der Sehne zwischen dem retrahierten und mehrfach geteilten Os peroneum und dem distalen Rest desselben unter Berücksichtigung der übrigen Befunde , so auch der bildgebend festgestellten Restknochenschuppe
– wie von Dr. F.___ und Dr. B.___ vertreten – auf eine stattgehabte Ruptur der Sehne, oder im Gegenteil – wie von Dr. A.___ vertreten – mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine Degene ration der Sehne schliessen lassen. Dass Dr. D.___ noch am 2. Oktober 2017 gestützt auf das MRI vom selben Tag wie Dr. A.___ auf eine Peronealsehnen tendinopathie schloss ( Urk. 10/M4 S. 3), ändert hieran nichts, lag dieser Beurteilung doch der Befund aus der CT Diagnostik vom 3. November 2017 nicht zugrunde.
Sodann lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht rechtsgenüglich beurteilen, ob eine allfällig stattgehabte
Sehnenruptur durch ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne eines externen Gutachtens nachträglich erstellbar ist oder nicht. Von einer Beweislosigkeit in Bezug auf die beim Unfall vom 1 4. Mai 2016 erlittenen Verletzungen auszugehen, rechtfertigt sic h angesichts der von Dr. F.___ und Dr. B.___ klar befürworteten unfallkausalen Strukturver letzung jedenfalls (noch) nicht. Entsprechend fehlt es am Vorliegen eines fest stehenden medizinischen Sachverhalts, welcher aber Voraussetzung für die Beweiseignung blosser Aktenberichte , wie der jenigen von Dr. A.___ ,
ist (E.
4.2.1).
Entsprechend erweist sich die Einholung eines externen fussorthopädische n
Gut achtens als unabdingbar. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin, welche bis anhin keine externe Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG veranlasst hat, zurückzuweisen. Sollte sich der Verdacht auf eine stattgehabte (Teil-) R uptur der Peroneus longus Sehne bestätigen, nicht aber die Unfall kausalität derselben, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten abzuklären, ob allenfalls ein Leistungsanspruch aufgrund einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung respektive aufgrund einer unfallähn lichen Körperschädigung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV in den bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassungen vorliegt.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache entscheid vom 3 0. Oktober 2018 aufgeho ben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00289
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 8. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, arbeitet seit Oktober 2001 als Releasemanagerin bei der Y.___ AG und ist über ihre Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 1 4. Mai 2016 rutschte sie aus und erlitt gemäss Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z.___
vom 1 5. Mai 2016 ein Supinationstrauma im linken oberen Sprunggelenk (OSG) bei einem Verdacht auf eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare ( Urk. 10/A1, 10/M2). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 2 S. 2, 10/A2-A4).
Am 2 4. Februar 2017 erklärte die Versicherte gegenüber der zuständigen Sach bearbeiterin der Unfallversicherung telefonisch, der linke Fuss bereite ihr ver mehrt Beschwerden, welche sie auf das versicherte Ereignis zurückführe. Eventuell werde der Fuss im November 2017 operiert ( Urk. 10/A5). Am 2 4. März 2017 teilte die AXA der Versicherten mit, sie w erde die Rückfallprüfung anhand nehmen ( Urk. 10/A7) u nd holte unter anderem eine Stellungnahme ihres bera tenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom
9. Oktober 2017 ein ( Urk. 10/M5). Gestützt darauf lehnte sie mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2017 einen Le istungsanspruch der Versicherten im Zusammenhang mit den im Februar 2017 gemeldeten Beschwerden ab ( Urk. 10/A17). Nach neuerlicher Stellung nahme von Dr. A.___ vom 2 7. November 2017 zu den zwischenzeitlich einge gangen en medizinischen Unterlagen ( Urk. 10/M13) verneinte die AXA mit Ver fügung vom 2 8. November 2017 ihre Leistungspflicht ( Urk. 10/A29). Die Einspra che der Versicherten vom 1 0. Januar 2018 ( Urk. 10/A36) wies sie mit Entscheid vom 3 0. Oktober 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 3 0. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Formell ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzu ordnen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. März 2019 Kenntnis gegeben und gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihr jedoch unbenommen sei, sich erneut zur Sache zu äussern ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle gewährt. Dabei handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Rückfälle schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut gel tend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bes teht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfall versicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2005 MV Nr.
1 S. 1 ; RKUV 1997 Nr. U 275 8, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2011 vom 2 2. Februar 2012 E. 2.2). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 E. 3b). 1.6
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.7
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE
134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Per son mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürf tigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hin weisen). 1.8
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht für die am 2 4. Februar 2017 gemeldeten Beschwerden damit, dass diese in beweisrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls zu prüfen sei en , nachdem sie den Fall zu Recht formlos abgeschlossen habe und keine Brückensymptome vorgelegen hätten . Die erst im Oktober respektive November 2017 bildgebend festgestellten Veränderungen der
Peroneussehne hätten nicht einen Riss der Sehne, sondern vielmehr lediglich eine Ausdünnung derselben objektiviert. Der Erstbefund nach dem Unfall vom 1 4. Mai 2016 und der danach dokumentier t e gute Verlauf liessen sich nicht in Einklang bringen mit den vom Orthopäden Dr. med. B.___ über ein Jahr nach dem Unfall diagnostizierten Veränderungen der Sehne. Auch handle es sich dabei nicht um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Selbst wenn aber vom Vorliegen einer Listenverletzung auszugehen wäre, wäre diese gemäss Dr. A.___ vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen.
Auch eine nachträgliche medizinische Abklärung würde rückwirkend keine weiteren Erkenntnisse bezüglich der Frage, ob die bildgebend erhobenen Befunde vom Oktober und November 2017 angesichts der abweichenden Erstdiagnose tat sächlich auf das versicherte Ereignis zurückzuführen seien, ergeben ( Urk. 2 S.
6 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin führ t dagegen im Wesentlichen aus, dass der Fall ab schluss offensichtlich verfrüht erfolgt sei und aktenkundig Brücken symptome vorgelegen hätten, weshalb die Beweislast hinsichtlich des Status quo ante bei der Beschwerdegegnerin liege, mithin die Leistungspflicht unter dem Titel «Grundfall» zu prüfen sei. Da eine von der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. A.___ gänzlich abweichende Einschätzung des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie, Dr. B.___ , vorliege, welche mindestens geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ hervorrufe, seien weitere medizinische Abklä rungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3 .1
Gemäss Anamnese im Bericht der Notfallpraxis des Z.___
vom 1 5. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin beim Gehen den linken Fuss nach aussen eingeknickt und dabei einen «Knall» gehört. Die radiologische Bildgebung habe keine ossären Läsionen gezeigt. Die Motorik im oberen Sprunggelenk (OSG) sei eingeschränkt gewesen, das untere Sprunggelenk (USG) sowie die Digiti ohn e Befund. Am malleolus
lateralis sowie an der Basis des Os metatarsale V seien Druckdolenzen
vorgelegen. Die Diagnosen lauteten auf ein Supinationstraum a des OSG links bei einem Verdacht auf eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare und ein Lymphödem am linken Unterschenkel und Fuss . Neben einer medikamentösen Behandlung wurde n der Beschwerdeführerin das Tragen eines Supro
Ankles für insgesamt 6 Wochen und eine St ockentlastung unter Thromboseprophylax e empfohlen. Zur empfohlenen Verlaufskontrolle beim Hausarzt Mitte der folgen den Woche ( Urk. 10/M2) war die Beschwerdeführerin gemäss Notiz zur telefoni schen Auskunft der medizinischen Praxi sassistentin des Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25.
Sep tember 2018 nicht erschiene n . Vielmehr habe die Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2016 tele fonisch mitgeteilt, dass es bezüglich des linken Fusses gut gehe und sie sich bei Bedarf wieder melde. Wegen der linksseitigen Beschwerden habe sie Dr.
C.___ erst wieder am 8. September 2017 aufgesucht (Urk.
10/M15). 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, E.___ , welcher bei der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 eine operative Rückfus s stabilisierung rechts ( Urk. 3/7) und am 1 5. Januar 2016 eine OSG-Revision rechts durchgeführt hatte ( Urk. 10/M1 S. 2 f.), notierte in seinem Verlaufsprotokoll aufgrund der Kontrolle vom 1 6. Januar 201 7 einen guten Verlauf postoperativ rechts. Jedoch habe die Beschwerde führerin erklärt, sie fühle sich seit dem Supinationstraum a vom Mai 2016 auf der linken Seite immer wieder instabil, habe eine Tendenz zum Umknicken und ver spüre ein hörbares Knacken oder Schnappen im Bereich des posterolateralen Unterschenkels. Dr. D.___ erhob palpatorisch Druckdolenzen im Bereich des lateralen Bandapparates und im Bereich der Peronealsehnen, wobei diese anatomisch hinter der Fibula lägen und eine Luxationstendenz nicht provoziert werden könne. Zudem lägen eine deutlich vermehrte laterale Aufklappbarkeit bei hartem Anschlag und ein
Talusvorschub vor . Weiter notierte Dr. D.___
Druckdolenzen über dem anteromedialen OSG bei ansonsten guter Beweglichkeit und intakter Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Bei deutlicher Instabilität links und einem Verdacht auf eine Peronealsehnensubluxation sah er eine Indi kation zur operativen Stabilisierung als gegeben ( Urk. 10/M1 S. 3). 3.3
Anlässlich eines Telefongesprächs vom 2 4. Februar 2017 der zuständigen Sach bearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin betreffend den Verlauf des rechten Fusses erklärte die Beschwerdeführerin, der linke Fuss bereite ihr nun vermehrt Beschwerden. Sie führe dies auf das Ereignis vom 14.
Mai 2016 zurück; eventuell komme es im November 2017 zu einer Operation ( Urk. 10/A5). 3.4
Ein e a m 2. Oktober 2017 durchgeführte MRI -Untersuchung liess gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll von Dr. D.___ eine Peronealsehnentendinopathie mit Verdickung im Bereich über dem Os cuboideum , ansonsten
keine degenerativen Veränderungen
erkennen ( Urk. 10/M4). 3.5
Dr. A.___ stellte sich in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 auf den Standpunkt, die erhobenen Befunde stünden möglicherweise in einem Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 4. Mai 2016, nicht aber die geplante operative Behandlung. Das MRI vom 2. Oktober 2017 zeige lediglich eine Peronealsehnen tendinopathie mit Verdickung im Bereich über dem Os cu b oideum , wobei die Veränderung a ls degenerativ bezeichnet würde ; dieser Befund rechtfertige unfall bedingt sicherlich keine lateral isierende
Kalkaneusosteotom ie und auch keine Arthroskopie ( Urk. 10/M5). 3.6
Dr. B.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführerin am 1 2. Oktober 2017 zur Zweitmeinung betreffend das von Dr. D.___ vorgeschlagene operative Vor gehen vorstellte, schloss in seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2017 gestützt auf das MRI vom 2. Oktober 2017 kontrastierend mit den klinischen Befunden einer lateralbetonten Rückfussinstabilität das Vorliegen einer sicheren Bandläsion sowohl medial als auch lateral aus, zog aber differentialdiagnostisch eine funktio nelle Instabilität in Betracht, welche einerseits durch die Hohlfussdeformität, andererseits durch die (posttraumatische) Peronealsehnen läsion begünstigt sei. Der MRI-Befund der Sehne sei zwar nicht beeindruckend, das Os peroneum aber proximalisiert , was gar an eine echte Ruptur der Sehne mit versuchter Heilung denken lasse ( Urk. 10/M6). 3.7
Eine am 3. November 2017 in der Klinik E.___ erstellte Computer tomogra phie (CT) des OSG links führte gemäss Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Radiologie, zum Befund von in der Peroneus longus Sehne abgerundeten zwei geteilten Os peroneum Strukturen auf Höhe des peronealen
Tuberkulums . Distal an der normalen Stelle des Os peroneum sei eine kleine Rest knochen schuppe; die Sehne zwischen retrahiertem mehrfach geteiltem Os
peroneum und dem distalen Rest des Os peroneum sei stark ausgedünnt und entspreche einer Ruptur passend zum Unfallereignis vom Mai 2016 (Urk.
10/M10). 3.8
Auch Dr. B.___ folgerte in seiner Stellungnahme vom 1 7. November 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin, dass der Bef und der CT-Aufnahmen absolut zu einer Ruptu r der Sehne ein Jahr zuvor passe . Auch sei das Röntgenbild der Not falluntersuchung vom Unfalltag, welches ihm vorliege, mitnichten als normal zu interpretieren; es zeige klar ein proximalisiertes Os peroneale mit kleinen Rest verknö cherungen am ursprünglichen Ort am Umschlagspunkt in der cuboidalen
Grube und suggeriere eine akute Peroneus longus Sehnenruptur am Prädilektions ort des Os peroneale . Dies passe zum Unfallmechanismus, zum hör baren Knall und den unmittelbaren Schmerzen; die Diagnose sei schlicht und einfach verpasst worden ( Urk. 10/M11). 3.9
Dr. A.___ nahm am 2 7. November 2017 neuerlich Stellung und sprach sich angesichts der bescheidenen Erstbefund e gegen ein gröberes Distorsionstrauma aus , welches geeignet gewesen wäre , die von Dr. B.___ diagnostizierten Ver änderungen hervorzurufen. Auch sei nicht klar, dass sich ein Supinationstrauma ereignet habe; hierfür könne lediglich die Schilderung der Beschwerdeführerin nacherzä h lt werden. Insbesondere stelle sich die Frage, ob das Supinationstrauma geeignet gewesen wäre, die geschilderten Verletzungen hervorzurufen. Diesbe züglich bestehe, wenn überhaupt, nur die Möglichkeit. Im MRI vom 2. Oktober 2017 werde zudem ledigli ch eine Tendinopathie der Peron eus longus Sehne beschrieben, was dem typischen Befund ein er Degeneration entspreche. Ein e Peronealsehne reisse quer und werde bei einem Trauma nicht ausgedünnt. Die Unfallkausalität sei angesichts der nicht adäquaten Erstbefundung , der langen Zeit zur Notwendigkeit einer Behandlung und aufgrund der nicht traumatisch veränderten Peronealsehne abzulehnen, da hierfür lediglich eine nicht ausrei chende Möglichkeit der Kausalität bestehe (Urk.
10/M13).
Hieran hielt er mit Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2018 fest und erklärte, eine leistungsbegründende Kausalität zwischen den am 2. Oktober und 3. November 2017 erhobenen bildgebenden Befunden und dem geschilderten Ereignis könne im Lichte der echtzeitlich erhobenen Befunde nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das MRI vom 2. Oktober 2017 stütze diese Beurteilung mit dem Schluss auf eine Tendinopathie , respektive Stressreaktion des Peron e us longus auf Höhe des Os peron eus mit unspezifisch ödematösen subkutanen Veränderungen. Zusammenfassend würden die CT- und MRI-Befunde deutliche degenerative Veränderungen zeigen; eine Ausdünnung der Sehne sei ein typisches Zeichen für eine Degeneration, nicht ein Zeichen für eine traumatische Läsion. Daran ändere auch die Restknochenschuppe nichts; das Os peroneale sei anlagebedingt mehrgeteilt und es könne sich hierbei ebenfalls um einen T eil dieses Knöchelchens handeln . Die Klinik sei nicht passend und eine Ruptur werde nicht gesehen. Die Ausdünnung der Peronealsehne könne nach Durchsicht der Bildgebung vom 3. November 2017 bestätigt werden; daraus einen Riss abzuleiten, sei aber nicht nachvollziehbar ( Urk. 10/M18). 4. 4.1
Der beweisrechtliche Einwand der Beschwerdeführerin , wonach es sich bei den im Februar 2017 gemeldeten Beschwerden im linken Fuss
um die weitere Abwicklung des Grundfalls vom 1 4. Mai 2016 handl e , weshalb die Unfallversi cherung für einen behaupteten Wegfall der Kausalität bewe isbelastet sei, verfängt nicht. Der ursprüngliche Unfall wurde administrativ formlos respektive gemäss Aktenlage ohne Mitteilung abgeschlossen, was angesichts des Umstandes, dass gemäss Unfallmeldung vom 1 9. Mai 2016 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat ( Urk. 10/A1; im Bericht des Z.___ vom 1 5. Mai 2016 wurde eine Arbeitsunfä higkeit vom 1 4. bis 1 8. Mai 2016 attestiert, Urk. 10/M2 S. 2)
und den Akten nach der vom Z.___ verordneten Heilbehandlung bis z ur Meldung im Februar 2017 kein erlei Hinweis auf weitere Behandlung en zu entnehmen sin d und auch nicht behauptet werden , nicht zu beanst anden ist, musste doch die Beschwerdegegnerin im Sommer 2016 nicht davon ausgehen, es werde eine weitere Behandlungsbe dürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 4. Mai 2016 auftreten (E. 1.7).
Die Beschwerdegegnerin ging
denn auch von einem Rückfall aus ( Art. 11 UVV), dies unter Hinweis auf fehlende eindeutige Brückensymptome, welche nach dem Unfalltag bis zur Verlaufskontrolle bei Dr. D.___ am 1 6. Januar 2017 weder zu eine r weiteren ärztlichen Kontrolle noch zu einem Behandlungsbedarf oder einer weiteren Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (vgl.
Urk. 2 S. 6 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.3; 8C_419/2010 vom 1 7. August 2010 E. 3.2.2). Einzig die Beschwerdeführerin selbst gibt an, immer unter Instabilität und einem hörbaren Knacken/Schnappen gelitten zu haben ( Urk. 1 S. 8 Rz 28). Zwar können
Brückensymptome naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts U 12/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.3.2). Jedoch ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Brückensymptome gemäss bundesge richtlicher Praxis gestützt auf ärztliche Aussagen beurteilt werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 2 6. Juli 2012 E. 4 mit Hinweisen auf die Urteile 8C_314/2012 vom 2 5. Mai 2012 E. 3.2 und 8C_113/2010 v om 7.
Juli 2010 E.
5.1.2). Z umindest für den Zeitraum zwischen dem formlosen Behandlungsab schluss, dessen Datierung sich auf das Ende des für 6 Wochen empfohlenen Tragens des Supro
Ankles ( Urk. 10/M2 S. 2) rechtfertigt,
und der Verlaufskon trolle durch Dr. D.___ am 1 6. Januar 2017, welche ursprünglich den rechten Fuss betraf, sind diese nicht rechtsgenüglich durch ärztliche Angaben nachge wiesen.
Dagegen vermag die blosse beschwerdeweise Behauptung durchgehender Beschwerden nichts zu ändern .
Damit hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall ein natürlicher Kausa lzu sammenhang besteht ( E. 1.5 ). Allerdings tragen die Parteien im Sozialver siche rungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsp rechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 ). 4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Stellungnahmen von Dr.
A.___ ihre Leistungspflicht. Dieser hat sich als beratender Arzt der Beschwer degegnerin geäussert. Als solcher ist er, was den Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung angeht, einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 5.1 und 8C_160/2012 vom 1 3. Ju ni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). Was die Beweiseignung seiner aufgrund der Akten erstellten Beurteilungen anbelangt, ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Aktenbericht zulässig ist , wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (SVR 2010 UV N
r. 17 E. 7.2; Urteil des Bundesge richts 8C_843/2014 vom 1 8. März 2015 E. 5.4 ). 4.2.2
In Würdigung der medizinischen Akten ist festzustellen, dass im Rahmen des Grundfalles auf eine abschliessende Klärung der beim versicherten Unfall erlitte nen Verletzungen und dabei insbesondere der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Läsion des Ligamentum calcaneofibulare oder eine andere strukturelle Ver letzung erlitten hat te (vgl. Urk. 3.1) , aufgrund des zeitnahen Fallabschlusses ver zichtet wurde . Beweisrechtlich hat dies zur Folge , dass die Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit auch in Bezug auf die unmittelbaren Unfallfolgen zu tragen hätte, soweit dieselbe eine Beurteilung der Unfallkausalität der rückfallweise zu prüfenden Beschwerden verhindern würde (E. 1.3 und 4.1) . 4.2.3
In Bezug auf die Frage nach einer beim Unfall vom 1 4. Mai 2016 erlittenen struk turellen Verletzung bestehen bei der Interpretation insbesondere der computer tomographischen Bilder vom
3. November 2017 erhebliche Divergenzen zwisc hen Dr. A.___ und den Drs .
B.___
und
F.___ . Im Gegensatz zu Dr.
A.___ erkennen Dr. B.___ und Dr. F.___ in den sich darstellenden Veränderungen im Bereich der Peroneussehne und des Os peroneum einen Befund, welcher auf eine stattgehabte
Ruptur der Sehne passend zum Unfallereignis vom Mai 2016 schliessen lasse (E. 3.7 und 3.8). Sie schlossen damit auf eine unfallkausale Struk turveränderung der Sehne mit Rissbildung , wobei Dr.
B.___ denn auch die rückfallweise geklagte Instabilität als durch die verminderte Eversion bei Insuffi zienz der Peronealsehne erklärt sah ( Urk. 10/ M 11 S. 2) ;
Dr. A.___
schloss dage gen auf einen typischen Bef und einer Degeneration der Sehne
und damit auf keine unfallbeding t e strukturelle Verletzung (E. 3.9).
Zwar handelt es sich bei der Interpretation der MRI- wie auch der CT-Diagnostik zur Beurteilung der Kausalitätsfr age lediglich um ein Beurteilungskriterium unter vielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.3). Auch ist Dr. A.___ darin zuzustimmen ist, dass der bescheidene Erstbefund und die lange Latenz bis zur Notwendigkeit einer Behandlung respektive bis zur erstmals ärztlich in Zusammenhang mit ein er allfälligen Peroneussehnenpa t h ologie
doku mentierten Symptomatik im Januar 2017 durch Dr. D.___ fraglich erscheinen lassen, ob sich eine Unfallkausalität nachträglich erstellen lässt. Dennoch kann angesichts der nicht offensichtlich unzulänglichen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. B.___ , welche zumindest geringe Zweifel (E. 1.8) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___ auf kommen lassen, nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 1 4. Mai 2016 eine Sehnenverletzung zugezogen hat , auf wel che die nunmehrige, rückfallweise zu prüfende Symptomatik zumindest teilweise zurückzuführen ist. So kann das Gericht mangels entsprechendem Fachwissen angesichts der divergierenden ärztlichen Meinungen insbesondere nicht beurtei len, ob die in den CT-Aufnahmen vom 3 .
November 2017 festgestellte starke Aus dünnung der Sehne zwischen dem retrahierten und mehrfach geteilten Os peroneum und dem distalen Rest desselben unter Berücksichtigung der übrigen Befunde , so auch der bildgebend festgestellten Restknochenschuppe
– wie von Dr. F.___ und Dr. B.___ vertreten – auf eine stattgehabte Ruptur der Sehne, oder im Gegenteil – wie von Dr. A.___ vertreten – mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine Degene ration der Sehne schliessen lassen. Dass Dr. D.___ noch am 2. Oktober 2017 gestützt auf das MRI vom selben Tag wie Dr. A.___ auf eine Peronealsehnen tendinopathie schloss ( Urk. 10/M4 S. 3), ändert hieran nichts, lag dieser Beurteilung doch der Befund aus der CT Diagnostik vom 3. November 2017 nicht zugrunde.
Sodann lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht rechtsgenüglich beurteilen, ob eine allfällig stattgehabte
Sehnenruptur durch ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne eines externen Gutachtens nachträglich erstellbar ist oder nicht. Von einer Beweislosigkeit in Bezug auf die beim Unfall vom 1 4. Mai 2016 erlittenen Verletzungen auszugehen, rechtfertigt sic h angesichts der von Dr. F.___ und Dr. B.___ klar befürworteten unfallkausalen Strukturver letzung jedenfalls (noch) nicht. Entsprechend fehlt es am Vorliegen eines fest stehenden medizinischen Sachverhalts, welcher aber Voraussetzung für die Beweiseignung blosser Aktenberichte , wie der jenigen von Dr. A.___ ,
ist (E.
4.2.1).
Entsprechend erweist sich die Einholung eines externen fussorthopädische n
Gut achtens als unabdingbar. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin, welche bis anhin keine externe Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG veranlasst hat, zurückzuweisen. Sollte sich der Verdacht auf eine stattgehabte (Teil-) R uptur der Peroneus longus Sehne bestätigen, nicht aber die Unfall kausalität derselben, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten abzuklären, ob allenfalls ein Leistungsanspruch aufgrund einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung respektive aufgrund einer unfallähn lichen Körperschädigung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV in den bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassungen vorliegt.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache entscheid vom 3 0. Oktober 2018 aufgeho ben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer