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UV.2018.00282

Überzeugende kreisärztliche Beurteilung; Einkommensvergleich mittels DAP führt zu keinem Rentenanspruch; Integritätsentschädigung ebenfalls korrekt festgelegt durch Vorinstanz; Abweisung. (BGE 8C_315/2020)

Zürich SozVersG · 2020-03-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957, war für die Y.___ AG im Rahmen temporärer Einsätze als Kranführer tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als ihm am 7. April 2016 ein Betonklotz auf den linken Arm fiel ( Urk. 6/1, 6/71/5 f.). Dies hatte eine komplette Ruptur der distalen B izepssehne zur Folge (vgl. Urk. 6/8, 6/13 und 6/16), weshalb die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Heilbe handlung, Taggeld; vgl. Urk. 6/3).

Nach Kenntnisnahme diverser medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 6/8, 6/13, 6/16, 6/19, 6/43, 6/47 und 6/55) veranlasste die Suva bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht vom 5. Juli 2017, Urk. 6/76). Gleichzeitig nahm Dr. Z.___ eine Beurteilung des Integritäts schadens vor ( Urk. 6/77).

Anlässlich einer persönlichen Besprechung vom 6. Juli 2017 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliege und nun die Rentenfrage geprüft werde ( Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 2 8. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % ( Fr. 7'410.--) zu, verneinte demgegenüber jedoch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/131). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 6/135, 6/141) wies die Suva mit Entscheid vom 2 6. Oktober 2018 ab ( Urk. 6/146 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. November 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Invalidenrente so wie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mehr als 5 % auszurichten. Im Weiteren sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 9. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 2

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957, war für die Y.___ AG im Rahmen temporärer Einsätze als Kranführer tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als ihm am 7. April 2016 ein Betonklotz auf den linken Arm fiel ( Urk. 6/1, 6/71/5 f.). Dies hatte eine komplette Ruptur der distalen B izepssehne zur Folge (vgl. Urk. 6/8, 6/13 und 6/16), weshalb die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Heilbe handlung, Taggeld; vgl. Urk. 6/3).

Nach Kenntnisnahme diverser medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 6/8, 6/13, 6/16, 6/19, 6/43, 6/47 und 6/55) veranlasste die Suva bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht vom 5. Juli 2017, Urk. 6/76). Gleichzeitig nahm Dr. Z.___ eine Beurteilung des Integritäts schadens vor ( Urk. 6/77).

Anlässlich einer persönlichen Besprechung vom 6. Juli 2017 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliege und nun die Rentenfrage geprüft werde ( Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 2 8. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % ( Fr. 7'410.--) zu, verneinte demgegenüber jedoch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/131). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 6/135, 6/141) wies die Suva mit Entscheid vom 2 6. Oktober 2018 ab ( Urk. 6/146 = Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 6. November 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Invalidenrente so wie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mehr als 5 % auszurichten. Im Weiteren sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 9. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 2

Dispositiv
  1. März 2019 ( Urk.  9) reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse Unter lagen zu den Akten ( Urk.  10, Urk.  11/2-9) , worauf dessen Gesuch um unentgelt liche Rechtsvertretung mit Verfügung vom
  2. April 2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihm ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.  12). Am 1
  3. Juni 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und hielt an seinem Rechtsbegehren fest ( Urk.  14). Gleiches tat die Beschwerdegegnerin in der Folge in ihrer Stellungnahme vom 3
  4. Juli 2019 ( Urk.  17), worüber der Be schwerdeführer mit Mitteilung vom
  5. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  18). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.      Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
  7. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.      1.2      Gemäss Art.  6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs.  1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs.  2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs.  3). 1.3      Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10  % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4      Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).      Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges
  8. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5      Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  9. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 zusammengefasst, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr.  Z.___ vom
  10. Juli 2017 abgestellt werden könne. Ausgehend vom massge benden Zumutbarkeitsprofil sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine leidens angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben ( Urk.  2 S. 7). Die Gegenüberstellung des aufgrund der Stellenprofile der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) er mittelten Invalideneinkommens von Fr.  70'662.80 mit dem Valideneinkommen von Fr.  76'096.55 ergebe einen Invaliditätsgrad von 7.14  % , weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk.  2 S. 8f. ). Der kreisärztliche Untersu chungsbericht überzeuge ferner auch in Bezug auf die Beurteilung des Integri tätsschadens, weshalb sich die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5  % als korrekt erweise ( Urk.  2 S. 11 f.). 2.2      In seiner Beschwerdeschrift vom 2
  11. November 2018 machte der Beschwerdefüh rer geltend, unter einem Dauerschmerz und deswegen auch unter Durchschlaf störungen zu leiden. Beides schränke seine Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten um 30  % ein, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Diese habe ferner das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt; bei einer korrekten Auswahl der DAP-Blätter resultiere ein Rentenanspruch. Im Übrigen sei der Integritätsschaden vergleichbar mit einer Einschränkung der Schulterbe weglichkeit bis zur Horizontalen, was gemäss einschlägiger Tabelle einen An spruch auf eine Integritätsentschädigung von 15  % ergebe ( Urk.  1 S. 3 f.). 2.3      Demgegenüber betonte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
  12. Januar 2019 im Wesentlichen, dass in einer vom Kreisarzt umschriebenen lei densangepassten Beschäftigung von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Soweit beim Beschwerdeführer eine Schmerzchronifizierung mit Symptomaus weitung vorliege, mangle es an einer somatisch objektivierbaren Ursache. Man gels Erfüll ens der Adäquanzkriterien bestehe jedoch keine Leistungspflicht für diese Beschwerden ( Urk.  5 S. 5 f.). Des Weiteren erweise sich nicht nur die Kritik an den beigezogenen DAP-Unterlagen als ungerechtfertigt. Auch die Integritäts entschädigung sei namentlich in Anbetracht dessen, dass von keinem Mediziner je eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit erhoben worden sei, zutreffend festgelegt worden ( Urk.  5 S. 7 f.). 2.4      In der Eingabe vom 1
  13. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Sichtweise fest, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen deutlich zu hoch an gesetzt habe. Dieses betrage ausgehend von der im Einspracheverfahren einge reichten Liste effektiv zumutbarer Tätigkeiten Fr.  61'524.--, womit ein Invalidi tätsgrad von 43  % und ein entsprechender Rentenanspruch resultiere ( Urk.  14 S. 2 f.). 2.5      In der Stellungnahme vom 3
  14. Juli 2019 ( Urk.  17) wies die Beschwerdegegnerin insbesondere darauf hin, dass ihre Vorgehensweise bei der Invalidenlohnbemes sung mittels DAP durch das Bundesgericht bereits mehrfach als korrekt beurteilt worden sei. Es bestehe insgesamt keine Veranlassung, vom bereits in der Be schwerdeantwort begründeten Standpunkt abzuweichen.
  15. 3.1      Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf den kreisärzt lichen Untersuchungsbericht von Dr.  Z.___ vom
  16. Juli 201
  17. Der Kreisarzt führte darin aus, im Rahmen der Untersuchung habe d er Beschwerdeführer zum einen über persistierende Schmerzen im gesamten linken Arm, in der linken Schulter und in der Nackenregion geklagt. Zum anderen leide er unter verminderter Kraft und Sensibilitätsstörungen im gesamten linken Arm und im Bereich der Schulter, des Thorax und der Nackenregion links. Objektiv finde sich ein proximalisierter Muskelbauch des Bizeps linksseitig bei distaler Bizepssehnenruptur sowie eine durch die Verletzung nicht erklärbare Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und der Kraft im Pinchgriff mit Verdacht auf Symptomausweitung. Weder die Sensibi litätsstörungen noch die verminderte Kraft in den Rotatorenmanschetten -Tests und im Pinchgriff seien durch die Verletzung pathoanatomisch erklärbar. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine wesentliche Besserung eintreten werde ( Urk.  6/76/4).      Die Arbeit als Kranführer sei nur noch zumutbar, wenn der Beschwerdeführer nicht in die Krankabine steigen müsse, sondern seine Tätigkeit vom Boden aus mit Hilfe einer Fernbedienung erledigen könne, was keinen hohen Krafteinsatz erfordere. Aus medizinischer Sicht sei jedoch jede körperlich leichte Tätigkeit mit lediglich körpernahem und nicht körperfernem Heben und Tragen von Lasten, ohne repetitive Rotationsbewegungen im Unterarm, ohne repetitive Belastung (auch Zugbelastung) des linken Arms, ohne Schläge auf die linke obere Extremität sowie ohne Tätigkeiten mit Vibrationen in einem 100%-Pensum möglich. Dieses Zumutbarkeitsprofil sei aufgrund der Verletzungsfolgen erstellt und altersunab hängig ( Urk.  6/76/5). 3.2      Zum Integritätsschaden äusserte sich Dr.  Z.___ dahingehend, dass der Verlust ei nes Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben gemäss Anhang 3 zur UVV eine Integritätsentschädigung von 50  % zur Folge habe. Beim Beschwerdeführer liege als wesentliche Schädigung eine Einschränkung der Kraft vor. Die Gelenksbeweg lichkeit sei demgegenüber durch die Verletzung nicht beeinträchtigt. Nicht pa thoanatomisch durch die Verletzung erklärbar seien ferner die angegebenen Sen sibilitätsstörungen. Beeinträchtigungen im Bereich der Hand seien ebenfalls nicht vorhanden. Gesamthaft seien die Einschränkungen mit einem Zehntel der ge nannten 50  % zu taxieren, was einer Integritätsentschädigung von 5 % entspre che ( Urk.  6/77/1).
  18. 4.1      Dr.  Z.___ ging in seinem Untersuchungsbericht vom
  19. Juli 2017 davon aus, dass durch weitere medizinische Massnahmen keine wesentliche Besserung des Ge sundheitszustandes mehr erwartet werden könne ( Urk.  6/76/4). Es besteht kein Anlass, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen; s ie blieb denn auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin am
  20. Juli 2017 die Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente in Aussicht stellte unter gleichzeitigem Fall abschluss und Einstellung der vorübergehenden Leistungen ( Urk.  6/75; vgl. Art.  19 Abs.  1 UVG und Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom
  21. Mai 2014 E. 4.1). 4.2      Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr.  Z.___ dahingehend, dass die angestammte Tätigkeit als Kranführer nur noch zumutbar sei, wenn der Beschwerdeführer die Arbeit vom Boden aus mit Hilfe einer Fernbedienung erledigen könne und nicht in die Krankabine steigen müsse. Für leidensadaptierte, insbesondere körperlich leichte Tätigkeiten sei von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.  6/76/5).      Dieser Beurteilung widersprach der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Dauerschmerz und damit einhergehende Durchschlafstörungen. Dadurch sei seine Arbeitsfähigk eit für sämtliche Tätigkeiten um 30  % beeinträchtigt ( Urk.  1 S. 3). Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass keine ärztlichen Berichte vorliegen , welche die behauptete Einschränkung der Arbeits fähigkeit untermauern. Insbesondere erwähnten die behandelnden Ärzte Dr.  med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr.  med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, nichts Entsprechendes (vgl. Urk.  6/8, 6/19, 6/43 und 6/47). Es bestehen auch sonst keine Indizien, welche gegen die Zuver lässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung durch Dr.  Z.___ spre chen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat (vgl. E. 1.5 vorstehend) . Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichti gung der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis überzeugend dar, weshalb die geklagten, in somatischer Hinsicht aber nicht objektivierbaren Beschwerden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom
  22. April 2016 ste hen ( Urk.  5 S. 6). Weiterungen erübrigen sich angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung mit der Eingabe vom 2
  23. März 2019 nicht in Zweifel zog (vgl. Urk.  14). Insgesamt ist somit m it überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass er eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum ausüben könnte.
  24. 5.1      Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen .      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).      Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Kranführer in einem Vollzeitpensum im Jahr 2017 ein Vali deneinkommen von Fr.  76'096.55 hätte erzielen können ( Fr.  33.26 * 1.0833 [1
  25. Monatslohn] * 2'112 Stunden [vgl. Art.  24 Abs.  2 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018 ] ; Urk.  2 S. 9, Urk.  14 S. 2 und Urk. 6/129/2 ). Da diese s Einkommen mit den entsprechenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in Einklang steht (vgl. Urk.  6/71, 6/88/4 f.) , besteht kein Anlass, in diesem Kontext korrigierend einzugreifen.
  26. 2      Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen her angezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).      Die Beschwerdegegnerin ermittelte insgesamt 83 dokumentierte DAP-Arbeits - plätze, die dem medizinische n Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen . Der sich daraus ergebende Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr.  69'249.00 ( Urk.  6/128/1-4) . Für die Berechnung des Invalideneinkommens wurden davon fünf Arbeitsplätze aus dem Industriebereich aus gewählt . Der Durchschnitt dieser Einkommen beträgt Fr.  70'662.80 ( Urk.  6/128 /5-24 , 6/129/2). Soweit d er Beschwerdeführer geltend macht, über keine eigentliche berufliche Ausbildung zu verfügen ( Urk.  13 S. 2), ist anzumerken , dass die ausgewählten DAP-Arbeitsstellen dies ni cht voraussetzen. Namentlich meint die bei zwei Ar beitsplätzen geforderte «Anlehre» (vgl. Urk.  6/128/9, 6/128/17) nur eine kurz dau ernde, betriebsinterne Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich. Dies ergibt sich aus den DAP-Blättern (vgl. Urk.  6/128/12, Urk.  6/128/20). Damit ist sichergestellt, dass die verwendeten Stellenprofile keine besondere berufliche Qualifikation er fordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 803/2017 vom 1
  27. Juni 2018 E. 4 mit Hinweisen ). Nichts an der Zumutbarkeit der ausgewählten Profile zu ändern ver mag des Weiteren der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine geringen Deutschkenntnisse ( Urk.  13 S. 2). So ist zum einen nicht erkennbar, dass die DAP-Arbeitsstellen in der Industriebranche vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzen. Zum anderen war der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren — unter anderem auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
  28. Juli 2017 — in der Lage, sich zu verständigen und war nicht auf die Dienste eines Übersetzers angewiesen.      Im Übrigen erweist sich das ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 70'662.80 auch nicht als unangemessen hoch. Insbesondere liegt es nur geringfügig über dem Durchschnittslohn aller 83 den Suchkriterien entsprechenden Arbeitsplätze (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2014 vom
  29. Juli 2014 E. 5.1) . Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung des Beschwer deführers (vgl. Urk.  14 S. 3) nicht zu bemängeln ist , wenn bei der Berechnung des Durchschnitts der Durchschnittslöhne nicht nur das oberste, sondern auch das unterste Dezil ausser Acht gelassen werden (vgl. Urk.  5 S. 7 u. Urk.  6/128/1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 1
  30. November 2015 E. 4.7.2). Ge samthaft besteht somit kein Beweggrund, das Invalideneinkommen abweichend von der Beschwerdegegnerin festzulegen .
  31. 3      Auf der Basis eines Valideneinkommens von Fr.  76'096.55 und ein es Invaliden einkommens von Fr.  70'662.80 hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt auf 7.14 respektive 7  % festgelegt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Dementsprechend hat sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint (vgl. E. 1.3 vorstehend). 6 .      Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5  % eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat.      Dr.  Z.___ stellte sich in seiner Beurteilung vom
  32. Juli 2017 auf den Standpunkt, dass ein Integritäts s chaden von 5  % vorliege, was einem Zehntel der in Anhang 3 zur UVV für den Verlust eines Armes im Ellbogen oder oberhalb desselben vor gesehenen Integritätsentschädigung entspr eche ( Urk.  6/77 /1 ). Es besteht auch in dieser Hinsicht kein Anlass, die vom Kreisarzt in Anwendung von Art.  36 Abs.  2 UVV ausgehend von den effektiven funktionellen Einbussen nachvollziehbar ge wichtete Integritätseinbusse in Frage zu stellen. Wie die Beschwerdegegnerin zu treffend anmerkte ( Urk.  5 S. 8), ist keine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse aktenkundig. Die Beurteilung einzelner In tegritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Me diziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2
  33. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwerdeführer ohne entsprechende me dizinische Grundlage von einer Integritätseinbusse von 15  % ausgeht ( Urk.  1 S. 4). Soweit er eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit geltend macht, setzt er sich damit im Übrigen mit der überzeugenden kreisärztlichen Beurteilung in Widerspruch (vgl. Urk.  6/76/3 f. , Urk.  6/77 ) , ohne dass hierfür konkrete Anhalts punkt gegeben sind .      Nach dem Gesagten ist die Höhe der gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr.  Z.___ zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. 7 .      Zusammenfassend erweist sich der angefocht ene Einspracheentscheid vom 26.  Oktober 2018 ( Urk.  2) als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
  34. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  35. Das Verfahren ist kostenlos.
  36. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Suva - Bundesamt für Gesundheit
  37. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  38. Juli bis und mit 1
  39. August sowie vom 1
  40. Dezember bis und mit dem
  41. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00282

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 2. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957, war für die Y.___ AG im Rahmen temporärer Einsätze als Kranführer tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als ihm am 7. April 2016 ein Betonklotz auf den linken Arm fiel ( Urk. 6/1, 6/71/5 f.). Dies hatte eine komplette Ruptur der distalen B izepssehne zur Folge (vgl. Urk. 6/8, 6/13 und 6/16), weshalb die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Heilbe handlung, Taggeld; vgl. Urk. 6/3).

Nach Kenntnisnahme diverser medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 6/8, 6/13, 6/16, 6/19, 6/43, 6/47 und 6/55) veranlasste die Suva bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht vom 5. Juli 2017, Urk. 6/76). Gleichzeitig nahm Dr. Z.___ eine Beurteilung des Integritäts schadens vor ( Urk. 6/77).

Anlässlich einer persönlichen Besprechung vom 6. Juli 2017 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliege und nun die Rentenfrage geprüft werde ( Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 2 8. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % ( Fr. 7'410.--) zu, verneinte demgegenüber jedoch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/131). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 6/135, 6/141) wies die Suva mit Entscheid vom 2 6. Oktober 2018 ab ( Urk. 6/146 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. November 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Invalidenrente so wie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mehr als 5 % auszurichten. Im Weiteren sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 9. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 2 1. März 2019 ( Urk.

9) reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse Unter lagen zu den Akten ( Urk. 10, Urk. 11/2-9) , worauf dessen Gesuch um unentgelt liche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 3. April 2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihm ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). Am 1 9. Juni 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und hielt an seinem Rechtsbegehren fest ( Urk. 14). Gleiches tat die Beschwerdegegnerin in der Folge in ihrer Stellungnahme vom 3 0. Juli 2019 ( Urk. 17), worüber der Be schwerdeführer mit Mitteilung vom 5. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 zusammengefasst, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2017 abgestellt werden könne. Ausgehend vom massge benden Zumutbarkeitsprofil sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine leidens angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben ( Urk. 2 S. 7). Die Gegenüberstellung des aufgrund der Stellenprofile der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) er mittelten Invalideneinkommens von Fr. 70'662.80 mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'096.55 ergebe einen Invaliditätsgrad von 7.14 % , weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2 S. 8f. ). Der kreisärztliche Untersu chungsbericht überzeuge ferner auch in Bezug auf die Beurteilung des Integri tätsschadens, weshalb sich die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5 % als korrekt erweise ( Urk. 2 S. 11 f.). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 2 6. November 2018 machte der Beschwerdefüh rer geltend, unter einem Dauerschmerz und deswegen auch unter Durchschlaf störungen zu leiden. Beides schränke seine Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätig keiten um 30 % ein, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Diese habe ferner das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt; bei einer korrekten Auswahl der DAP-Blätter resultiere ein Rentenanspruch. Im Übrigen sei der Integritätsschaden vergleichbar mit einer Einschränkung der Schulterbe weglichkeit bis zur Horizontalen, was gemäss einschlägiger Tabelle einen An spruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % ergebe ( Urk. 1 S. 3 f.). 2.3

Demgegenüber betonte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 im Wesentlichen, dass in einer vom Kreisarzt umschriebenen lei densangepassten Beschäftigung von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Soweit beim Beschwerdeführer eine Schmerzchronifizierung mit Symptomaus weitung vorliege, mangle es an einer somatisch objektivierbaren Ursache. Man gels Erfüll ens der Adäquanzkriterien bestehe jedoch keine Leistungspflicht für diese Beschwerden ( Urk. 5 S. 5 f.). Des Weiteren erweise sich nicht nur die Kritik an den beigezogenen DAP-Unterlagen als ungerechtfertigt. Auch die Integritäts entschädigung sei namentlich in Anbetracht dessen, dass von keinem Mediziner je eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit erhoben worden sei, zutreffend festgelegt worden ( Urk. 5 S. 7 f.). 2.4

In der Eingabe vom 1 9. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Sichtweise fest, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen deutlich zu hoch an gesetzt habe. Dieses betrage ausgehend von der im Einspracheverfahren einge reichten Liste effektiv zumutbarer Tätigkeiten Fr. 61'524.--, womit ein Invalidi tätsgrad von 43 % und ein entsprechender Rentenanspruch resultiere ( Urk. 14 S. 2 f.). 2.5

In der Stellungnahme vom 3 0. Juli 2019 ( Urk. 17) wies die Beschwerdegegnerin insbesondere darauf hin, dass ihre Vorgehensweise bei der Invalidenlohnbemes sung mittels DAP durch das Bundesgericht bereits mehrfach als korrekt beurteilt worden sei. Es bestehe insgesamt keine Veranlassung, vom bereits in der Be schwerdeantwort begründeten Standpunkt abzuweichen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf den kreisärzt lichen Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom 5. Juli 201 7. Der Kreisarzt führte darin aus, im Rahmen der Untersuchung habe

d er Beschwerdeführer zum einen über persistierende Schmerzen im gesamten linken Arm, in der linken Schulter und in der Nackenregion geklagt. Zum anderen leide er unter verminderter Kraft und Sensibilitätsstörungen im gesamten linken Arm

und im Bereich der Schulter, des Thorax und der Nackenregion links. Objektiv finde sich ein proximalisierter Muskelbauch des Bizeps linksseitig bei distaler Bizepssehnenruptur

sowie eine durch die Verletzung nicht erklärbare Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und der Kraft im Pinchgriff mit Verdacht auf Symptomausweitung. Weder die Sensibi litätsstörungen noch die verminderte Kraft in den Rotatorenmanschetten -Tests und im Pinchgriff seien durch die Verletzung pathoanatomisch erklärbar. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine wesentliche Besserung eintreten werde ( Urk. 6/76/4).

Die Arbeit als Kranführer sei nur noch zumutbar, wenn der Beschwerdeführer nicht in die Krankabine steigen müsse, sondern seine Tätigkeit vom Boden aus mit Hilfe einer Fernbedienung erledigen könne, was keinen hohen Krafteinsatz erfordere. Aus medizinischer Sicht sei jedoch jede körperlich leichte Tätigkeit mit lediglich körpernahem und nicht körperfernem Heben und Tragen von Lasten, ohne repetitive Rotationsbewegungen im Unterarm, ohne repetitive Belastung (auch Zugbelastung) des linken Arms, ohne Schläge auf die linke obere Extremität sowie ohne Tätigkeiten mit Vibrationen in einem 100%-Pensum möglich. Dieses Zumutbarkeitsprofil sei aufgrund der Verletzungsfolgen erstellt und altersunab hängig ( Urk. 6/76/5). 3.2

Zum Integritätsschaden äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass der Verlust ei nes Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben gemäss Anhang 3 zur UVV eine Integritätsentschädigung von 50 % zur Folge habe. Beim Beschwerdeführer liege als wesentliche Schädigung eine Einschränkung der Kraft vor. Die Gelenksbeweg lichkeit sei demgegenüber durch die Verletzung nicht beeinträchtigt. Nicht pa thoanatomisch durch die Verletzung erklärbar seien ferner die angegebenen Sen sibilitätsstörungen. Beeinträchtigungen im Bereich der Hand seien ebenfalls nicht vorhanden. Gesamthaft seien die Einschränkungen mit einem Zehntel der ge nannten 50 % zu taxieren, was einer Integritätsentschädigung von 5 % entspre che ( Urk. 6/77/1). 4. 4.1

Dr. Z.___ ging in seinem Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2017 davon aus, dass durch weitere medizinische Massnahmen keine wesentliche Besserung des Ge sundheitszustandes mehr erwartet werden könne ( Urk. 6/76/4). Es besteht kein Anlass, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen; s ie blieb denn auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2017 die Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente in Aussicht stellte unter gleichzeitigem Fall abschluss und Einstellung der vorübergehenden Leistungen ( Urk. 6/75; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG und Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). 4.2

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass die angestammte Tätigkeit als Kranführer nur noch zumutbar sei, wenn der Beschwerdeführer die Arbeit vom Boden aus mit Hilfe einer Fernbedienung erledigen könne und nicht in die Krankabine steigen müsse. Für leidensadaptierte, insbesondere körperlich leichte Tätigkeiten sei von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/76/5).

Dieser Beurteilung widersprach der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Dauerschmerz und damit einhergehende Durchschlafstörungen. Dadurch sei seine Arbeitsfähigk eit für sämtliche Tätigkeiten um 30 % beeinträchtigt ( Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass keine ärztlichen Berichte vorliegen , welche die behauptete Einschränkung der Arbeits fähigkeit untermauern. Insbesondere erwähnten die behandelnden Ärzte

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, nichts Entsprechendes (vgl. Urk. 6/8, 6/19, 6/43 und 6/47).

Es bestehen auch sonst keine Indizien, welche gegen die Zuver lässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung

durch Dr. Z.___

spre chen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat (vgl. E. 1.5 vorstehend) . Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichti gung der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis überzeugend dar, weshalb die geklagten, in somatischer Hinsicht aber nicht objektivierbaren Beschwerden

nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 7. April 2016 ste hen ( Urk. 5 S. 6). Weiterungen erübrigen sich angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung mit der Eingabe vom 2 1. März 2019 nicht in Zweifel zog (vgl. Urk. 14).

Insgesamt ist somit m it überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass er eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum ausüben könnte. 5. 5.1

Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen .

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Kranführer in einem Vollzeitpensum im Jahr 2017 ein Vali deneinkommen von Fr. 76'096.55 hätte erzielen können ( Fr. 33.26 * 1.0833 [1 3. Monatslohn] * 2'112 Stunden [vgl. Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018 ] ; Urk. 2 S. 9, Urk. 14 S. 2 und Urk. 6/129/2 ). Da diese s Einkommen mit den entsprechenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in Einklang steht (vgl. Urk. 6/71, 6/88/4 f.) , besteht kein Anlass, in diesem Kontext korrigierend einzugreifen. 5. 2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen her angezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin ermittelte insgesamt 83 dokumentierte DAP-Arbeits - plätze, die dem medizinische n Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen . Der sich daraus ergebende Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr. 69'249.00 ( Urk. 6/128/1-4) . Für die Berechnung des Invalideneinkommens wurden davon fünf Arbeitsplätze aus dem Industriebereich aus gewählt . Der Durchschnitt dieser Einkommen beträgt Fr. 70'662.80

( Urk. 6/128 /5-24 , 6/129/2). Soweit d er Beschwerdeführer geltend macht, über keine eigentliche berufliche Ausbildung zu verfügen ( Urk. 13 S. 2), ist anzumerken , dass die ausgewählten DAP-Arbeitsstellen dies ni cht voraussetzen. Namentlich meint die bei zwei Ar beitsplätzen geforderte «Anlehre» (vgl. Urk. 6/128/9, 6/128/17) nur eine kurz dau ernde, betriebsinterne Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich. Dies ergibt sich aus den DAP-Blättern (vgl. Urk. 6/128/12, Urk. 6/128/20). Damit ist sichergestellt, dass die verwendeten Stellenprofile keine besondere berufliche Qualifikation er fordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 803/2017 vom 1 4. Juni 2018 E. 4 mit Hinweisen ). Nichts an der Zumutbarkeit der ausgewählten Profile zu ändern ver mag des Weiteren der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine geringen Deutschkenntnisse ( Urk. 13 S. 2). So ist zum einen nicht erkennbar, dass die DAP-Arbeitsstellen in der Industriebranche vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzen. Zum anderen war der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren — unter anderem auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Juli 2017 — in der Lage, sich zu verständigen und war nicht auf die Dienste eines Übersetzers angewiesen.

Im Übrigen

erweist sich das ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 70'662.80 auch nicht als unangemessen hoch.

Insbesondere liegt es nur geringfügig über dem Durchschnittslohn aller 83 den Suchkriterien entsprechenden Arbeitsplätze (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.1) . Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung des Beschwer deführers (vgl. Urk. 14 S. 3) nicht zu bemängeln ist , wenn bei der Berechnung des Durchschnitts der Durchschnittslöhne nicht nur das oberste, sondern auch das unterste Dezil ausser Acht gelassen werden (vgl. Urk. 5 S. 7 u. Urk. 6/128/1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 1 7. November 2015 E. 4.7.2).

Ge samthaft besteht somit kein Beweggrund, das Invalideneinkommen abweichend von der Beschwerdegegnerin festzulegen . 5. 3

Auf der Basis eines Valideneinkommens von Fr. 76'096.55 und ein es Invaliden einkommens von Fr. 70'662.80 hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt auf 7.14 respektive 7 % festgelegt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Dementsprechend hat sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint (vgl. E. 1.3 vorstehend). 6 .

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

Dr. Z.___ stellte sich in seiner Beurteilung vom 5. Juli 2017 auf den Standpunkt, dass ein Integritäts s chaden von 5 % vorliege, was einem Zehntel der in Anhang 3 zur UVV für den Verlust eines Armes im Ellbogen oder oberhalb desselben vor gesehenen Integritätsentschädigung entspr eche ( Urk. 6/77 /1 ). Es besteht auch in dieser Hinsicht kein Anlass, die vom Kreisarzt in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVV ausgehend von den effektiven funktionellen Einbussen nachvollziehbar ge wichtete Integritätseinbusse in Frage zu stellen. Wie die Beschwerdegegnerin zu treffend anmerkte ( Urk. 5 S. 8), ist keine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse aktenkundig. Die Beurteilung einzelner In tegritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Me diziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwerdeführer ohne entsprechende me dizinische Grundlage von einer Integritätseinbusse von 15 % ausgeht ( Urk. 1 S. 4). Soweit er eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit geltend macht, setzt er sich damit im Übrigen mit der überzeugenden kreisärztlichen Beurteilung in Widerspruch (vgl. Urk. 6/76/3 f. , Urk. 6/77 ) , ohne dass hierfür konkrete Anhalts punkt gegeben sind .

Nach dem Gesagten ist die Höhe der gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. 7 .

Zusammenfassend erweist sich der angefocht ene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 ( Urk. 2) als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch