Sachverhalt
1.
1.1
A.___ sel. , geboren 1964, arbeitete seit dem 1. März 1993 als Serviceange stellt er im B.___ der
C.___ und war dadurch bei der Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich (nachfolgend: Elvia ; heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [nachfolgend: Allianz] ) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 2 2. November 1993 wurde der Elvia mitgetei lt, dass der Versicherte am 20. November 1993 bei einem Flugzeugabsturz
in Mazedonien ums Leben gekommen sei ( Urk. 13/1) . Die Elvia berechnete am 1 0. Januar 1995 die der Witwe und den drei Töchtern
des Versicherten ab dem 1. Dezember 1993 zustehenden Hinterlassenenrenten ( Urk. 13/4) . Am 7. November 1996 schloss die Elvia den Fall u nter Hinweis darauf, dass der Aufenthaltsort der Anspruchsbe rechtigten unbekannt sei, ab ( Urk. 13/10). 1.2
Am 2 1. Februar 2018 beantragte die Witwe des Versicherten,
X.___ , gebo ren 1966, bei der Suva wegen des Flugzeugabsturzes mit Todesfolge eine Ent schädigung . Dieses Gesuch leitete die Suva an die Allianz weiter ( Urk. 13/11). Mit Verfügungen vom 3 0. Mai 2018 sprach die Allianz den Hinterlassenen des Ver sicherten folgende Leistungen zu: - D.___ , geboren 1993, eine monatliche Halbwaisenrente im Betrag von Fr. 322.05 a b dem 1. Februar 2013 und
im Betrag von Fr. 381.80 ab de m 1. Oktober 2014 bis zum 3 1. März 2018
( Urk. 13/27); - E.___ , geboren 1990, eine monatliche Halbwaisenrente im Betrag von Fr. 322.05 ab dem 1. Februar 2013 und
im Betrag von Fr. 381.80 ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 ( Urk. 13/28); - X.___ , eine monatliche Witwenrente
im Betrag von Fr. 858.75
ab dem 1. Fe bruar 2013 und
im Betrag von Fr. 1'018.15 ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 13/29). Im Weiteren stellte die Allianz mit Verfügung vom 3 1. Mai 2018 fest, dass der Anspruch auf eine Halbwaisenrente von F.___ , geboren 1988, per 30. Juni 2012 erloschen sei ( Urk. 13/32 ). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ am 2 6. Juni 2018 Einsprache ( Urk. 13/35). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 hielt die Allianz fest, dass die Forderung von X.___ unter dem Titel Schadenersatz aus Verantwortlichkeit verwirkt sei ( Urk. 13/37). Mit E ntscheid vom 5. Oktober 2018 wies die Allianz die Eins prache von X.___ vom 26. Juni 2018 ab , soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. November 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihr und ihren drei Töchter n ab 1993 Versicherungslei s tungen zuzusprechen ( Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 2 6. November 2018 [Poststempel], Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten ( Art. 28 UVG).
Nach Art. 29 UVG hat d er überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ren te oder eine Abfindung ( Abs. 1 ). Er hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Ver witwung eigene rentenberechtigte Kinder hat ( Abs. 3 ). Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente ( Abs. 6 ). 1.3
Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für wel ches der Beitrag geschuldet war ( Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG).
Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG fest gelegte fünfjährige Frist stellt eine Verwirkungs frist dar, welche weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden kann ( Kieser , Kommentar ATSG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 17 ff. zu Art. 24). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E ntscheid damit, dass die Elvia eine Leistungspflicht gegenüber den Hinterlassenen des beim Flugzeug absturz vom 2 0. November 1993 tödlich verunglückten Versicherten zu Recht bejaht habe. Auf der Basis des unangefochten gebliebenen versicherten Verdiens tes von Fr. 30'544.-- habe die Beschwerdeführerin, die Witwe des Versicherten, ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine monatliche Komplementärrente von Fr. 8 58.75 und ab dem 1. Oktober 2014 von Fr. 1'018. 1 5. Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des Leistungs anspruchs verlangt. Daraus folge, dass der Leistungsa nspruch für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 3 1. Januar 2013 erloschen sei und nicht mehr geltend gem acht werden könne ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte
vor , dass sie von der Elvia /Beschwerdegegnerin in keiner Weise über ihren Anspruch auf Hinterlassenenleistungen informiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verp flichten, ihr bereits seit 1993 eine Witwenrente sowie eine Entschädigung
auszurichten ( Urk. 1). 3 . 3 .1
Die Rechtmässigkeit der
betraglichen
Höhe der von der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 respektive ab dem
1. Oktober 2014 zugespro chenen monatlichen Witwen r ente
w urde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen ( Urk. 1) . Sie gibt auch
nicht Anlass zu Weiterungen. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Anspruch
auf eine Witwen- bzw. Hinterlassenenrente
für die Zeit vor dem 1. Februar 2013 verwirkt ist. 3.2
Bei der Hinterlassenenrente der Unfallversicherung handelt es sich um eine peri odische Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeitablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber unverjährbar und unverwirkbar bleibt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen ).
Bezüglich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist hervorzu heben, dass d ie Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzei tige Anmeldung ( Art. 29 ATSG) gewahrt wird. Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Rentenraten der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen . Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren ( BGE 121 V 195; Urteil des Bundesgerichts 8 C_888/2012 vom 2 0. Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ) . Nach der Rechtspre chung kommt es auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat, nicht an. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die versicherte Person in folge Unterlassung der Informati on durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9 C_582/2007 vom 1 8. Februar 2008 E. 3.3). 3.3
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 1. Februar 2018
sinn gemäss eine Überprüfung des UVG- Leistungsanspruchs verlangt (Urk. 13/11 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 5 ), können nach Art. 24 Abs. 1 ATSG damit nur die Rentenleistun gen der letzte n fünf Jahre vor Stellung dieses Gesuches
- das heisst ab dem 1. Februar 2013 – nachbezahlt wer den. Eine rück wirkende Ausrichtung der monatlichen
Hinterlassenenrente
aus der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 3 1. Januar 20 13 fällt
ausser Betracht. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Oktober 2018 ( Urk. 13/37) , mit der sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Scha denersatz aus Verantwortlichkeit verneinte, zum Schluss gekommen war, dass die Elvia das Dossier am 7. November 1996 archiviert habe, ohne zureichende Sachverhaltsabklärung en betreffend Aufenthaltsort der Hinterbliebenen vorge nommen zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Denn wie unter E. 3.2 dar gelegt, kommt es auf den Grund, weshalb die versicherte Person die Leistung nicht erhalten hat, nicht an. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 24 Abs. 1 ATSG gilt absolut. 3.4
Wie sich
(schon) aus der Überschrift der vorliegenden Beschwerde ( Urk. 1) ergibt, richtet sich d iese lediglich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegne rin vom 5. Oktober 2018 ( Urk. 2). Demnach erübrigen sich Erörterungen zur – ebenfalls beschwerdeweise anfechtbaren ( Art. 78 Abs. 4 ATSG)
– Verfügun g der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018 betreffend Verantwortlichkeit ( Urk. 13/37).
4.
Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten ( Art. 28 UVG).
Nach Art. 29 UVG hat d er überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ren te oder eine Abfindung ( Abs. 1 ). Er hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Ver witwung eigene rentenberechtigte Kinder hat ( Abs.
E. 1.3 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für wel ches der Beitrag geschuldet war ( Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG).
Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG fest gelegte fünfjährige Frist stellt eine Verwirkungs frist dar, welche weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden kann ( Kieser , Kommentar ATSG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 17 ff. zu Art. 24). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E ntscheid damit, dass die Elvia eine Leistungspflicht gegenüber den Hinterlassenen des beim Flugzeug absturz vom 2 0. November 1993 tödlich verunglückten Versicherten zu Recht bejaht habe. Auf der Basis des unangefochten gebliebenen versicherten Verdiens tes von Fr. 30'544.-- habe die Beschwerdeführerin, die Witwe des Versicherten, ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine monatliche Komplementärrente von Fr.
E. 3 ). Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente ( Abs.
E. 3.2 Bei der Hinterlassenenrente der Unfallversicherung handelt es sich um eine peri odische Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeitablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber unverjährbar und unverwirkbar bleibt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts
E. 3.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 1. Februar 2018
sinn gemäss eine Überprüfung des UVG- Leistungsanspruchs verlangt (Urk. 13/11 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 5 ), können nach Art. 24 Abs. 1 ATSG damit nur die Rentenleistun gen der letzte n fünf Jahre vor Stellung dieses Gesuches
- das heisst ab dem 1. Februar 2013 – nachbezahlt wer den. Eine rück wirkende Ausrichtung der monatlichen
Hinterlassenenrente
aus der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 3 1. Januar 20
E. 3.4 Wie sich
(schon) aus der Überschrift der vorliegenden Beschwerde ( Urk. 1) ergibt, richtet sich d iese lediglich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegne rin vom 5. Oktober 2018 ( Urk. 2). Demnach erübrigen sich Erörterungen zur – ebenfalls beschwerdeweise anfechtbaren ( Art. 78 Abs. 4 ATSG)
– Verfügun g der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018 betreffend Verantwortlichkeit ( Urk. 13/37).
4.
Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 ).
E. 8 C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen ).
Bezüglich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist hervorzu heben, dass d ie Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzei tige Anmeldung ( Art. 29 ATSG) gewahrt wird. Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Rentenraten der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen . Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren ( BGE 121 V 195; Urteil des Bundesgerichts 8 C_888/2012 vom 2 0. Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ) . Nach der Rechtspre chung kommt es auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat, nicht an. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die versicherte Person in folge Unterlassung der Informati on durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde ( Urteil des Bundesgerichts
E. 9 C_582/2007 vom 1 8. Februar 2008 E. 3.3).
E. 13 fällt
ausser Betracht. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Oktober 2018 ( Urk. 13/37) , mit der sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Scha denersatz aus Verantwortlichkeit verneinte, zum Schluss gekommen war, dass die Elvia das Dossier am 7. November 1996 archiviert habe, ohne zureichende Sachverhaltsabklärung en betreffend Aufenthaltsort der Hinterbliebenen vorge nommen zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Denn wie unter E. 3.2 dar gelegt, kommt es auf den Grund, weshalb die versicherte Person die Leistung nicht erhalten hat, nicht an. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 24 Abs. 1 ATSG gilt absolut.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00266
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
31. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Zustelladresse: Z.___ gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
A.___ sel. , geboren 1964, arbeitete seit dem 1. März 1993 als Serviceange stellt er im B.___ der
C.___ und war dadurch bei der Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich (nachfolgend: Elvia ; heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [nachfolgend: Allianz] ) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 2 2. November 1993 wurde der Elvia mitgetei lt, dass der Versicherte am 20. November 1993 bei einem Flugzeugabsturz
in Mazedonien ums Leben gekommen sei ( Urk. 13/1) . Die Elvia berechnete am 1 0. Januar 1995 die der Witwe und den drei Töchtern
des Versicherten ab dem 1. Dezember 1993 zustehenden Hinterlassenenrenten ( Urk. 13/4) . Am 7. November 1996 schloss die Elvia den Fall u nter Hinweis darauf, dass der Aufenthaltsort der Anspruchsbe rechtigten unbekannt sei, ab ( Urk. 13/10). 1.2
Am 2 1. Februar 2018 beantragte die Witwe des Versicherten,
X.___ , gebo ren 1966, bei der Suva wegen des Flugzeugabsturzes mit Todesfolge eine Ent schädigung . Dieses Gesuch leitete die Suva an die Allianz weiter ( Urk. 13/11). Mit Verfügungen vom 3 0. Mai 2018 sprach die Allianz den Hinterlassenen des Ver sicherten folgende Leistungen zu: - D.___ , geboren 1993, eine monatliche Halbwaisenrente im Betrag von Fr. 322.05 a b dem 1. Februar 2013 und
im Betrag von Fr. 381.80 ab de m 1. Oktober 2014 bis zum 3 1. März 2018
( Urk. 13/27); - E.___ , geboren 1990, eine monatliche Halbwaisenrente im Betrag von Fr. 322.05 ab dem 1. Februar 2013 und
im Betrag von Fr. 381.80 ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 ( Urk. 13/28); - X.___ , eine monatliche Witwenrente
im Betrag von Fr. 858.75
ab dem 1. Fe bruar 2013 und
im Betrag von Fr. 1'018.15 ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 13/29). Im Weiteren stellte die Allianz mit Verfügung vom 3 1. Mai 2018 fest, dass der Anspruch auf eine Halbwaisenrente von F.___ , geboren 1988, per 30. Juni 2012 erloschen sei ( Urk. 13/32 ). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ am 2 6. Juni 2018 Einsprache ( Urk. 13/35). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 hielt die Allianz fest, dass die Forderung von X.___ unter dem Titel Schadenersatz aus Verantwortlichkeit verwirkt sei ( Urk. 13/37). Mit E ntscheid vom 5. Oktober 2018 wies die Allianz die Eins prache von X.___ vom 26. Juni 2018 ab , soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. November 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihr und ihren drei Töchter n ab 1993 Versicherungslei s tungen zuzusprechen ( Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 2 6. November 2018 [Poststempel], Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten ( Art. 28 UVG).
Nach Art. 29 UVG hat d er überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ren te oder eine Abfindung ( Abs. 1 ). Er hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Ver witwung eigene rentenberechtigte Kinder hat ( Abs. 3 ). Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente ( Abs. 6 ). 1.3
Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für wel ches der Beitrag geschuldet war ( Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG).
Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG fest gelegte fünfjährige Frist stellt eine Verwirkungs frist dar, welche weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden kann ( Kieser , Kommentar ATSG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 17 ff. zu Art. 24). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E ntscheid damit, dass die Elvia eine Leistungspflicht gegenüber den Hinterlassenen des beim Flugzeug absturz vom 2 0. November 1993 tödlich verunglückten Versicherten zu Recht bejaht habe. Auf der Basis des unangefochten gebliebenen versicherten Verdiens tes von Fr. 30'544.-- habe die Beschwerdeführerin, die Witwe des Versicherten, ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine monatliche Komplementärrente von Fr. 8 58.75 und ab dem 1. Oktober 2014 von Fr. 1'018. 1 5. Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des Leistungs anspruchs verlangt. Daraus folge, dass der Leistungsa nspruch für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 3 1. Januar 2013 erloschen sei und nicht mehr geltend gem acht werden könne ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte
vor , dass sie von der Elvia /Beschwerdegegnerin in keiner Weise über ihren Anspruch auf Hinterlassenenleistungen informiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verp flichten, ihr bereits seit 1993 eine Witwenrente sowie eine Entschädigung
auszurichten ( Urk. 1). 3 . 3 .1
Die Rechtmässigkeit der
betraglichen
Höhe der von der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 respektive ab dem
1. Oktober 2014 zugespro chenen monatlichen Witwen r ente
w urde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen ( Urk. 1) . Sie gibt auch
nicht Anlass zu Weiterungen. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Anspruch
auf eine Witwen- bzw. Hinterlassenenrente
für die Zeit vor dem 1. Februar 2013 verwirkt ist. 3.2
Bei der Hinterlassenenrente der Unfallversicherung handelt es sich um eine peri odische Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeitablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber unverjährbar und unverwirkbar bleibt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen ).
Bezüglich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist hervorzu heben, dass d ie Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzei tige Anmeldung ( Art. 29 ATSG) gewahrt wird. Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Rentenraten der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen . Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren ( BGE 121 V 195; Urteil des Bundesgerichts 8 C_888/2012 vom 2 0. Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen ) . Nach der Rechtspre chung kommt es auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat, nicht an. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die versicherte Person in folge Unterlassung der Informati on durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9 C_582/2007 vom 1 8. Februar 2008 E. 3.3). 3.3
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 1. Februar 2018
sinn gemäss eine Überprüfung des UVG- Leistungsanspruchs verlangt (Urk. 13/11 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 5 ), können nach Art. 24 Abs. 1 ATSG damit nur die Rentenleistun gen der letzte n fünf Jahre vor Stellung dieses Gesuches
- das heisst ab dem 1. Februar 2013 – nachbezahlt wer den. Eine rück wirkende Ausrichtung der monatlichen
Hinterlassenenrente
aus der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 3 1. Januar 20 13 fällt
ausser Betracht. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Oktober 2018 ( Urk. 13/37) , mit der sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Scha denersatz aus Verantwortlichkeit verneinte, zum Schluss gekommen war, dass die Elvia das Dossier am 7. November 1996 archiviert habe, ohne zureichende Sachverhaltsabklärung en betreffend Aufenthaltsort der Hinterbliebenen vorge nommen zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Denn wie unter E. 3.2 dar gelegt, kommt es auf den Grund, weshalb die versicherte Person die Leistung nicht erhalten hat, nicht an. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 24 Abs. 1 ATSG gilt absolut. 3.4
Wie sich
(schon) aus der Überschrift der vorliegenden Beschwerde ( Urk. 1) ergibt, richtet sich d iese lediglich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegne rin vom 5. Oktober 2018 ( Urk. 2). Demnach erübrigen sich Erörterungen zur – ebenfalls beschwerdeweise anfechtbaren ( Art. 78 Abs. 4 ATSG)
– Verfügun g der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2018 betreffend Verantwortlichkeit ( Urk. 13/37).
4.
Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl