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UV.2018.00237

Sturz mit dem Motorrad. Für die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen besteht gemäss Gutachter kein organisches Korrelat. Die Prüfung nach der sog. Psycho-Praxis ergibt, dass die Unfallversicherung dafür mangels Adäquanz nicht leistungspflichtig ist.

Zürich SozVersG · 2019-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1977, erlitt bei einem Motorradunfall am 22. A ugust 2008 ein Polytrauma mit unter a nderem einer komplizierten Handgelenksfraktur rechts und einer BWK 3 Fraktur (Traumaprotokoll der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 22. August 2008, Urk. 9/ M8). Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer der (damaligen) Z.___ , woran der Versicherte als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt war, die gesetzlichen Leistungen. Bei einem deutlich protrahierten Heilungsverlauf traten zunehmend auch neuropsychologische und psychische Probleme auf, welche im A.___ ab Februar 2010 behandelt wurden ( vgl. Urk. 9/ M 30 - 32 ). Im Jahr 2011 liess die Helsana den Versicherten neuropsychologisch, neurologisch und psychia trisch begutacht en (Prof. Dr. rer. nat. B.___ , Diplom-Psychologe, C.___ , Gutachten vom 11. Juli 2011 , Urk. 9/ M 42 ; Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, Gutachten vom 15. Juli 2011 , Urk. 9/ M4 3 ; Dr. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Gutachten vom 14. Juli 2011 [Urk. 9/ M 44 ]). 1.2

Nachdem die beratenden Ärzte der Helsana, Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, am 9. September 2013 (Urk. 9/ M 63 ) beziehungsweise am 23. September 2013 (Urk. 9/ M 64 ) zum bisherigen Verlauf Stellung genommen hatten und die nach wie vor attestierte tiefe Arbeitsfähigkeit nicht mehr zweifels frei auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen allein zurückzuführen vermoch ten, ordnete die Helsana ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Orthopädie an, stellte dem Rechts vertreter des Versicherten den Fragenkatalog zu und teilte ihm mit Brief vom 28.

November 2013 mit, für die Begutachtung seien das H.___ in Basel oder die I.___ vorgesehen (Urk. 9/ K238). Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 liess der Versicherte mitteilen, er sei mit beiden Gutachterstellen nicht einverstanden (Urk. 9/ K242). In der Folge hielten die Helsana an den beiden vorgeschlagenen Instituten und der Versicherte an einer Begutachtung durch die früheren Gutachter Prof. B.___ , Dr. D.___ und Dr. E.___ fest (Urk. 9/ K243 und Urk. 9/ K250). Am 14. Mai 2014 erliess die Helsana eine Zwischenverfügung, worin sie das H.___ mit der Begutachtung beauf tragte und die involvier ten Gut achter mitteilte ( Urk. 9/K254 ).

Hiergegen liess X.___

a m 16. Juni 2014 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben ( Urk. 9/K256 ) . Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil UV.2014.000146 vom 2 7. Mai 2015 ab ( Urk. 9/K273 ). Auf die vom Ver sicherten dagegen am 6. Juli 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/ K 277) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_49 9/ 2015 vom 2 8. Dezember

2015 nicht ein ( Urk. 9/ 286 ). Danach wurde der Beschwerdeführer im H.___ untersucht. Das H.___ er statte te das Gutachten am 7. November 2016 ( Urk. 9/ M 73 ; nachfolgend :

H.___ -Gutachten). Am 6. Dezember 2016 stellte die Helsana das Gutachten dem Vertre ter des Ver sicherten zu und setzte i h m eine Frist bis 6. Januar 2017, um zum H.___ -Gutachten Stellung zu neh men (Urk. 9/K340) . Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 beantragte der Vertre ter des Versicherten Akteneinsicht, insbesondere Einsicht in die dem H.___ -Gutach ten zugrundeliegende Bildgebung sowie neuropsycholo gi schen Testunter lagen (Urk. 9/K344) . Die Helsana versandte am 6. März 2017 die Bildgebung (Urk. 9/K350) . 1.3

Mit Verfügung vom 1 3. April 2017 stellte die Helsana ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. Mai 2017 ein und verneinte einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente. Mit derselben Verfügung sprach sie ihm für die von ihr festgestellte Integritätseinbusse am rechten Handgelenk von 15 % e ine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/K353 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Mai 2017 Einsprache ( Urk. 9/356 ). Alsdann stellte die Helsana dem Ver sicher ten die vom H.___ erhaltenen neuropsychologischen Testunterlagen zu ,

wozu dieser am 21. März 2018 Stellung nahm (Urk. 9/K366). Danach wies die Helsana die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 2 0. August 2018 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 1. Sept ember 2018 Beschwerde und beant ragte ( Urk. 1 S.

2): « 1. Die angefochtene Verfügung bzw. der sie bestätigende Einspracheentscheid seien insoweit aufzuheben, als die Leistungen (Heilungskosten, Taggeld, Rente) eingestellt bzw. abgelehnt werden und es seien weiterhin die gesetz lichen und vertraglichen Leistungen zu erbringen und später über den Ren tenanspruch neu zu entscheiden, eventualiter (für die Bejahung der Berech tigung des Fallabschlusses) sei eine Rente von mind. 40 % zuzusprechen. 2. Zudem sei die Verfügung über die Integrit ätsentschädigung aufzuheben, so weit keine Entschädigung ausserhalb der Handgelenksproblematik ausge rich tet wird und es (im erwähnten Eventualfall) sei eine Integritätsentschä digung gesamthaft für alle Integritätseinbusse n von mind. 35 % zuzu spre chen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % Mwst) zu Lasten der Gegenpartei.» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/M1-M76, Urk. 9/K1-K367]), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 1 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 27. August 2018 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2018.00850 und wurde mit Urteil heutigen Datums abge wiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die gemäss Beschwerdeführer bestehende kognitive Störung (leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Un fall vom 2 2. August 2008 steht und die Beschwerdegegnerin dafür über den ver fügten Fallabschluss per 1. Mai 2017 hinaus Versicherungsl eistungen zu erbrin gen hat ( vgl. Urk. 1 S. 8-9) .

2. 2 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundesge set z es über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

22. August 2008 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ) , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG

[in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung]). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistu ngen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erlei det der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 2 .3

Die Leistungspflicht eines Unfall versicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4

2 .4.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesu nd heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenom me n wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür di gung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E.

6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adä quanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr.

U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

3 .1.1

Die H.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit (Urk.

9/M73 S.

41 -42 ): - Chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Vorderarm-Hand gelenk schmerzen ( ICD-10: M79.64) bei: - Status nach Wundrevision, offener Spaltung des Retinaculum flexo rum, proximal row carpectomy, Resektion des Processus styloideus ulnae, Reposition und Anlegen eines Handgelenk-überschreitenden Fixateur externe sowie Resektion FDS II/III-Sehne und partiell FDP IV-Sehne distal des Karpalkanals am 2 2. August 2008, nach Fasziotomie Vor derarm rechts palmar am 2 3. August 2008 bei Kompart ment-Syn drom, nach partieller Sekundärnaht, Defektdeckung am Vorder a r m mit Spalthaut vom ventrolatera l en rechten Oberschenkel und Epigard-Appli kation proximaler Karpalkanal sowie Nachstellen des Fixateur externe am 2 6. August 2008, nach Sekundärnaht Höhe Handgelenk palmar am 1. September 2008 und nach Exzision Spalthautareal Vor der arm palmar sowie Direktverschluss der Haut am 2 0. Februar 2008 (Z98.8). - Status nach drittgradig offener Karpus-Luxationsfraktur nach Motor rad unfall am 2 2. August 2008 (V23.4) - Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom, anamnes tisch ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10: M54.2) bei Status nach stabiler Kondylenfraktur Okziput rechts und nach Deckplattenfraktur BWK 3, unter konservativer Therapie anamnestisch stabil ausgeheilt (T90.2/T91.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf ( Urk. 9/73 S. 42): - Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Status nach Motorradunfall vom 2 2. August 2008 mit fraglicher leichter traumatischer Hirnverletzung

mit/bei: - aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht keinerlei Folgeerschei nungen feststellbar - bildgebend keine Schädigung nachweisbar (wiederholte MRI-Unter suchung, aktuell Oktober 2016) - Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) - Chronisch-rezidivierende, anamnestisch unspezifische Knieschmerzen rechts (ICD-10: M25.56) bei: - Status nach Wundspühlung, Débridement, Bursektomie und Naht Liga mentum patellae Knie rechts am 2 2. August 2008 (Z98.8) - Status nach Riss-Quetsch-Wunde (RQW) mit Eröffnung der Bursa prä patellaris und Teilverletzung des Ligamentum patellae bei Mo torrad unfall vom 2 2. August 2008 (T93.0) - aktuell unauffäll i ger klinischer Befund - Fortgesetzter Nikotinkonsum, ca. 20 py (ICD-10: F17.1) 3 . 1. 2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die H.___ -Gutachter fest , dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich Befunderhebung objektiv die Situation aus orthopädis cher Sicht im Vordergrund stehe. Die chronisch rezidivierenden, belas tungsabhängigen Vordera r m- und Handgelenksschmerzen rechts seien dem Status nach Unfall mit konsekutiver Operationen zuzuordnen (Urk. 9/73 S. 42) . Ebenfalls lasse sich das Gleiche zum chronisch rezidivierenden zervikovertebralen Schmerz syndrom ohne radikuläre Symptomatik sagen (Urk. 9/73 S. 42-43) . Auf grund die ser Diagnos en könne eine Arbeits unfähigkeit für schwere und anhaltend mittel schwere Tätigkeiten abgeleitet werden (Urk. 9/73 S.

43) . Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne hohe Ansprüche an Beweglich keit und Kraftentfaltung von Vorderarm und Handgelenk rechts bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Aus neurologisch-neuro psychologi scher Sicht würden vom Beschwerdeführer die Hauptbeschwerden geklagt. Dem gegenüber liesse n sich jedoch weder neuro psychologisch noch neuro logisch wes entliche Befunde er heben. Die zu den bestehenden Renten leistungen führende Begutachtung mit der Annahme von möglichen Unfallfolgen in einer MRI-Unter suchung, dies notabene als einziger pathologischer damaliger Befund, könne definitiv nicht bestätigt und müsse als Falschinterpretation einer MRI-Aufnahme zugeordnet werden . Die rezidivierenden Spannungskopf schmer zen würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflussen.

Dem zu folge könne aus neurologisch-neuro psycho lo gischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit abgeleitet werden. Aus allgemeininternistischer Sicht würden keine weiteren Befunde und Diagnosen vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Der Cannabiskonsum sei sicher beun gü n s tigend für die subjektiv geklagten Beschwerden, wie ver min derte Konzen tratio n und Vergesslichkeit . Dies wirke sich jedoch nicht objekti vier bar bei den Unter su chungen aus, könnte jedoch für die subjektiven Beschwerden erklärend sein. Aus psychiatrischer Sicht seien beim Beschwerde führer narzisstische Persönlich keits züge zur Kenntnis zu nehmen. Eine Persönlichkeits störung liege nicht vor. Eine Komorbidität, insbesondere eine affektive Störung, könne ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Der früher angenommene Zusam menhang zu neuro kog nitiven Einbussen lasse sich nicht weiter aufrechterhalten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 9/73 S. 43).

Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerde führer für leichte bis intermittierend mittelschwere, bezüglich rechter Extremität adaptierte Tätigkeiten, so auch für alle früher vom Beschwerdeführer durch ge führten, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Doku mente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit könne die fest gestellte Situation mit Sicherheit ab Juni 2016 bestätigt werden ( Urk. 9/73 S.

43). 3 .2

3 .2.1

Prof. Dr.

J.___ , leitender Arzt, und Dr. med. K.___ , Assistenzarzt , Y.___ , Klinik für Neurologie, stellten in ihrem neuro logischen Gutachten vom 1 0. Mai 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 3/2 S. 19): - Status nach Motorradunfall am 2 2. August 2008 mit leichter trauma tischer Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury, MTBI, gemäss EFNS-Kriterien) - Leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funk tionen bei organischem Psychosy n drom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) - Episodischer Spannungskopfschmerz (IHS 2.1) - Cervikales Schmerzsyndrom

Prof. Dr. phil.

L.___ , Abteilungsleiter Neuropsychologie, Y.___ , Klinik für Neu rologie, stellte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 4. Juni 2016 die Diagnose leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen bei organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. August 2008 zurückzuführen ( Urk. 3/3 S. 9).

3 .2.2

Prof. J.___ und Dr. K.___

hielten in ihrem Gutachten unter anderem fest, dass die kognitiven Minderleistungen des Beschwerdeführers als überwiegend wahr scheinlich in einem natürlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 2. Au gust 2008 stünden. Es würden insgesamt fünf neuropsychologische Beurteilungen von verschiedenen Fachpersonen vorliegen, die mit einer hohen Befundkonsis tenz ein attentional-exekutives Störungsbild nachweisen würden. Daneben gebe es zahlreiche weitere Dokumente, in den durchweg konsistente Angaben zu den beklagten Symptomen sowie zu den ärztlichen oder psychologischen Befunden enthalte n seien , wobei der Schwerpunkt von Anamnese und Befund über die Jahre etwas zwischen den beiden Bereichen psychische Belastung/Emotionalität und kognitive Störung abwechsle. Gemäss ihrer eigenen sowie der im neuro psy cho logischen Teilgutach ten vom 4. Juni 2017 wiedergegebenen Einschätzung von Prof . L.___ sei auch das im H.___ -Gutachten beschriebene Ausfallsmuster am ehestens als attentional-exekutiv anzusehen ( Urk. 1 S.

20). Dem Ansatz folgend, ob ein objektiver Befund eine subjektive Beschwerde erklärt, könne festgehalten werden, dass die mehrfach objektivierten attentional-exekutiven Defizite mit teil weise assoziierten mnestischen Störungen sowie die verbale Weitschweifigkeit die Beschwerden des Beschwerdeführers plausibel erklären würden. Die Art der kognitiven Störung erkläre , weshalb der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, nach dem Unfall die Berufstätigkeit in einer leitenden Position im Bereich Medien, Internet, Marketing sowie als Regisseur wiederaufzunehmen . Die Befunde würden ferner eine Erklärung für die reduzierte Konzentration (vor allem über einen längeren Zeitraum und bei komplexen Inhalten), die erhöhte Ablenk barkeit, den Verlust des roten Fadens in einem Gespräch oder während eines Vor trages und ferner auch für die Fehlleistungen in Alltagsabläufen und organisa tori schen Angelegenheiten im Sinne von Fahrigkeit/Vergesslichkeit (z. B. Verges sen von Terminen und Abma chungen, Steckenlassen des Schlüssels im Schloss, Ausstei gen an der falschen Tramhaltestelle) liefern . Das Ausmass der Beschwer den werde vom Beschwerde führer als regredient beschrieben, was ebenfalls mit der Rück läufigkeit des Ausmasses der Defizite in den longitudinalen Testungen kor reliere. Es liege mithin eine leichte kognitive Störung mit attentional-exeku tivem Ausfallmuster vor, die in mehreren Querschnittsuntersuchungen kon sistent objektiviert worden sei und sich lo n gitudinal regredient zeige. Befund und Verlauf wür den für eine Störung frontosubkortikaler Hirnareale

sprechen und sei en ebenso wie die Gereiztheit gut mit einem Status nach einem Schädel hirn trauma vereinbar ( Urk. 3/2 S.

20). Es bestünden weiterhin nachweisbare kognitive Defizite mit Beeinträchtigungen in Alltag und Beruf, so dass eine Behandlung und sowie Prävention einer sekundären Verschlechterung indiziert sei (Urk. 3/2 S. 22). 3 .2.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter des Y.___ fest, dass gemäss der neuropsychologischen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine verantwortungsbewusste Führungstätigkeit (zu der u. a. auch die Geschäftsführung einer Firma für Marketing und Softwarelösungen und die Tätig keit als Regisseur gehören) aus rein neuropsychologischer Sicht zur zeit zu 20 bis 30

% eingeschränkt sei. Dies vorwiegend wegen erhöhter Interfe renzanfälligkeit und einge schränkter Aufmerksamkeitsstellung ( Urk. 3/2 S. 23).

Aus neurologischer Sicht könnte eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden. Dabei könnte es sich zum Beispiel um eine Büro-Tätigkeit handeln mit einem Anforderungsprofil, das mit dem der vom Beschwerdeführer initial erlernten KV-Tätigkeit vergleichbar sei. Alternativ komme auch eine körperliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der von den H.___ -Gutachtern festgestellten Einschränkungen in Frage. Aufgrund der attentionalen Defizite sollte von dem Arbeiten in Höhe oder dem Bedienen grosser Maschi nen ab gesehen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der neuropsychologischen Defizite zu 10 % eingeschränkt ( Urk. 3/2 S. 23). 4. 4.1

Der neurologische H.___ - Gutachter Dr. M.___ führte zur Frage, ob als Folge des Unfallereig nisses vom 2 2. August 2008 eine strukturelle Hirnläsion vorliege, aus, dass unter Berücksichtigung der radiologischen Beurteilung zur MRI-Unter suchung des Kopfes vom 10. März/ 5. April 2012 keine posttraumatische n Ver letzungsfolgen nachweisbar gewesen seien. Die s habe anlässlich der erneuten MRI Untersuchung des Kopfes vom 12.

Oktober 2016 bestätigt werden können. Zudem sei der Verlauf nach dem Unfall für eine höhergradige Hirnverletzung nicht typ isch. Dagegen würden auch die

Diskrepanzen hinsichtlich Angaben zu Ein schränkungen in der beruflichen Tätigkeit und dem Freizeitverhalten des Be schwer deführers sprechen. Eine frühere Beurteilung aus dem Jahr 2011, wonach eine hirntraumatische Ver letzungsfolge vorhanden sei, könne durch die klini schen, magnetresonanz tomo graphischen und neuropsychologischen Be funde nicht bestätigt werden ( Urk. 9/M73 S. 55) . Demgegenüber hielt Prof. J.___ in seinem Gutachten vom 10. Mai 2017

fest , dass beim Beschwerdeführer die Diagnose kriterien der Europäischen Föderation der Neurologischen Gesell schaften (EFNS) für eine leichte traumatische Hirnver letzung erfüllt seien. Die Diagnose werde rein klinisch gestellt und erfordere keinen Nachweis einer strukturellen Hirnschä digung mit MR- oder CT-Bild gebun g (Urk. 3/2 S. 19). Für die Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerde führer diesbezüglich nach wie vor objektivierbare Fol gen des Unfalles vom 22. August 2008 feststellbar sind, für welche die Be schwer degegnerin leistungspflichtig wäre, hilft diese Aussage von Prof.

J.___ aller dings nicht weiter. Nach der Recht sprechung des Bundes gerichts liegen dann objekti vier bare Unter suchungs ergebnisse vor, wenn sie reprodu zierbar und von der Per son des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rung en bestä tigt wurden und die hiebei ange wendeten Untersuchungsmethoden wissen schaft lich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff., vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 2 1. August 2019 E. 3).

Dies trifft auf die Beurteilung von Prof .

J.___ nicht zu. Kommt hinzu, dass Prof. J.___

auch eine neuroradiologische Beurteilung

veranlasste , welche gemäss Pr of. Dr.

N.___ , Neuroradiologie, Y.___ , ergab, dass sich auf keine r der vorliegenden Aufnahmen neurologisch Zeichen posttraumatischer Läsionen des Gehirns objektivieren liessen (Urk. 3/2 S. 16). Prof. Dr. J.___ sprach sodann von «objek ti vierten neuropsychologischen Defizite» ( Urk. 3/2 S. 20) und einer «leichte [n] kognitive [n] Störung mit exekutiv-attentionalem Ausfallmuster, die in mehreren Querschnittsuntersuchungen konsis tent objektiviert» worden seien (Urk. 3/2 S. 20). Allein gestützt darauf kann aber ebenfalls nicht gesagt werden, dass für die kognitive S törung ein unfallbedingtes orga nisches Korrelat besteht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag es die Neuropsycho logie nicht, selbständig die Beurteilung der Genese der festgestellten Beschwerden ab schlies send vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E.

5 und 8C_444/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E.

4.4 ).

Gemäss den Beurteilungen von H.___ -Gutachte r Dr. M.___ und von Prof. N.___ liessen sich keine posttra umatischen Läsionen des Gehirns des Beschwerdeführers objektivieren. Nach dem Gesagten begründet das Gutachten von Prof. J.___ vom 10. Mai 2017 keine Zweifel an diesen Beurteilungen. Daraus ergibt sich, dass den geklagten Beschwerden - gemäss Dr. J.___ liegt beim Beschwerdeführer eine

l eichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funk tio nen vor (Urk. 3/2 S. 19) - kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat zugrunde liegt .

4.2

Ob die geklagten

Beschwerden des Beschwerdeführers erheblich sind und

in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum versicherte n Unfaller eignis stehen (was mit Blick auf die wiedergegebenen Beurteilungen von H.___ -Gutachter Dr. M.___ und von Prof.

N.___ wohl zu verneinen ist ), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klar en unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prüfung vorzu nehmen. Diese hat vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu erfolgen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 321/06 vom 2 5. April 2007 E.

4. 1) . 4.3

Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 1. Mai 2017 ist sicherlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden und der übrigen Unfallfolgen mit einem organischen Korrelat wäre er gemäss der Beurteilung von Dr. O.___ bereits ein Jahr nach dem Unfall vom 22. August 2008 möglich ge we sen (Urk. 9/M73 S. 29). Neurologisch und neuropsychologisch erhoben die H.___ - Gutachter keine wesentlichen Befunde und Prof. J.___ bemerkte, dass - nach dem bereits ausgiebig Therapie erfolgt sei - es nicht einfach sei, eine klare Emp fehlung zu geben (Urk. 3.2 S. 22). In erster Linie sah er kognitiv-behaviorale The ra pie ansätze indiziert und schlug einen «Therapieversuch mit Fokus auf neuro kog nitive Rehabilitation» vor. Dass davon eine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes zu erwarten wäre, ist seinem Gutachten nicht zu entnehmen. Mithin war spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung über acht Jahre nach dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwar ten. Die Beschwerdegegnerin muss somit keine weiteren Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbringen. 4.4 4.4 .1

Ausgangspunkt d er Adäquanzprüfung ist das Unfallereignis vom 2 2. August 20 08 (E. 2.4.1). Laut Rapport der Kantonspolizei Zürich fuhr der Beschwerde führer a n jenem Tag um ca. 11.47 Uhr mit seinem Motorrad hinter einem Per sonenwagen. Der Lenker des Personenwagens wollte auf der Strasse wenden und achtete dabei nicht auf den nachfolgenden Verkehr. Der Beschwerdeführer wurde vom Wende manöver überrascht und konnte eine seitliche Frontalkollision nicht mehr ver meiden. Durch die Kollision wurde der Beschwerdeführer über das Auto auf die Strasse geschleudert. Er musste zur Versorgung seiner Verletzunge n mit der Sanität in das Y.___ gebracht werden ( Urk. 9/21 S. 1, S. 6-7) . Die Fahrertür des Personenwagens wurde stark eingedellt .

D er linke Seitenspiegel und linke Blinker sowie der Kotflügel wurden beschädigt ( Urk. 9/21 S. 3). Am Motorrad des Beschwerdeführers entstand ebenfalls Sachschaden (Urk.

9/21 S. 3).

Das Bundesgericht qualifizierte namentlich den folgenden Motor radunfall als Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Un fällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2): Der Beschwerde führer kollidierte als Lenker eines Motorrads mit einem entgegen kommenden Per sonen wagen frontal. Die Ge schwindigkeit des Per sonenwagens soll dabei ge mäss Aus sagen der in vol vierten Personen und Zeugen rund 40 bis 50 km/h und jene des Motorrads ungefähr 50 km/h betragen haben. Die linke Seite und Front des Motorrads wur den beim Zusammenstoss massiv eingedrückt und die Lenk vor richtung ge brochen. Die Front und der Kotflügel rechts des Personenwagens waren ebenfalls erheblich geschädigt, darüber hinaus die Front scheibe defekt. Der Versicherte und die Mitfahrerin wurden beim Zusammenstoss über das Auto hinweg rund zehn Meter durch die Luft geschleudert. Zu berück sichtigen ist aber auch, dass das Bundesgericht einen Unfall dem mittleren Bereich der mittel schweren Unfällen zuordnete, bei dem der Versicherte mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h fuhr, als ein auf der Gegenspur fahrender Automobilist - in Missach tung des Vor tritts rechts der ent gegen kom menden Ver kehrs teilnehmer - links ab bog und dabei die Fahrbahn des Motor rad fahrers kreuzt

e. Der Versicherte ver suchte auszuweichen, stürzte aber und rutschte mit dem Motor rad in den Personenwagen. Dabei zog er sich eine Femurschaft-Querfraktur vom mittleren zum distalen Drittel rechts zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E.

4.1 mit Hinweisen zu weiterein Urteilen zu Motorradunfällen, welche allesamt als mittel schwere Unfälle im mittleren Bereich qualifiziert wurden).

Mit Blick auf den Ablauf des Unfalls des Beschwerdeführers, die Sachschäden an den beteilig ten Fahrzeugen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Unfall vom 2 2. August 2008 als Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Ob dieses Ereignis gar als Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen anzusehen wäre, kann offen bleiben, denn vorliegend ist keines der Adä quan z kriterien ge g eben. 4.4 . 2

Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien ist zunächst zu beachten, dass jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundes ge richts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 und 8C_738/2011 vom

3. Februar 2012 E. 7.3.1).

Das Kriterium « besonders dramatische Begleitum stände oder besondere Eindrück lichkeit des Unfalls » ist vorliegend nicht erfüllt. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen (Trau maprotokoll der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 22. August 2008, Urk. 9/M8) ist das Krite rium « Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi sche Fehlentwicklungen auszulösen » eben falls zu verneinen. Anzufügen ist, dass das Bundesgericht dieses Kriterium namentlich auch bei einem Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichts schädelfrakturen verneint hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6). Das Kriterium « schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen » ist auch nicht gegeben. Der orthopädische H.___ -Gutachter Dr. O.___ führte aus, dass nach dem Unfallereignis vom 22. August 2008 initial eine volle Arbeitsunfähigkeit ein ge treten sei. Die Behandlung am Bewegungsapparat durch die zuständigen Trau matologen und Handchirurgen sei gemäss den Akten aber bereits innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall abgeschlossen worden . Insgesamt sei davon aus zugehen, dass etwa ein Jahr nach dem erwähnten Ereignis von Seiten des Be wegungsapparates ein Zustandsbild vorgelegen habe, das die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit wahrscheinlich uneingeschränkt wieder zugelassen hätte (Urk. 9/M73 S. 29).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfte es für die Bejahung dieses Kriteriums aber besonderer Gründe, welche die Gene sung bis zum Fallabschluss - welcher vorliegend erst per 1. Mai 2017 erfolgte (Urk. 9/K353) - beeinträch tigt oder verzögert haben (Urteil des Bundes gerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.5 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Beurteilung von Dr. O.___

- welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird ( Urk. 1 S.

8) - sind auch die Kriteri en «ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung » und « Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigkeit » zu verneinen. Das Kriterium « ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert » ist auch nicht erfüllt. Und schliesslich ist das Kriterium «k örperliche Dauerschmerzen » ebenfalls nicht gegeben. I n diesem Zusam menhang ist unter anderem auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Untersuchung durch Dr. O.___ vom 1 2. September 2016 zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es am rechten Handgelenk manchmal zu stark schmerzhaften Episoden komme. An anderen Tagen sei wiederum ein Einsatz möglich, als ob nichts passiert wäre ( Urk. 9/M73 S. 23). Deshalb kann nicht von körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden. 4.4 . 3

Nach dem Gesagten ist von den massgeblichen Kriterien keines gegeben . Mangels adäquaten Kausalzusam menhangs mit dem versicherten Unfallereignis ist die Beschwerdegegnerin für vom Bes chwerde führer geltend gemachte kognitive Defi zite

- soweit überhaupt erheblich - nicht leistungs pflichtig. 5.

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente besteht demnach nicht, weil gemäss der Beurteilung der H.___ -Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit , wozu auch sämtliche vom Beschwerde führer früher ausgeübten Tätig keiten gehören, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk.

9/M73 S.

43) und die geklagten und in ihrer Erheblichkeit umstrittenen neurologischen und neuropsy chologischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene

Integri täts ent schä digung für die Integritätseinbusse am rechten Handgelenk von 15 % (Urk. 9/K353) gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass, weil sie sich auf

die Beurtei lung von Dr. O.___

stützt ( Urk. 9/M73 S. 54) . Der Beschwerdeführer be strei tet die Beurteilungen von Dr. O.___ nicht ( Urk. 1 S. 8, S. 15). Aufgrund der vorliegenden Akten sind dazu ebenfalls keine Weiterungen nötig. 6.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. August 2018 ( Urk.

2) im Ergebnis als rechtens . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1977, erlitt bei einem Motorradunfall am 22. A ugust 2008 ein Polytrauma mit unter a nderem einer komplizierten Handgelenksfraktur rechts und einer BWK 3 Fraktur (Traumaprotokoll der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 22. August 2008, Urk. 9/ M8). Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer der (damaligen) Z.___ , woran der Versicherte als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt war, die gesetzlichen Leistungen. Bei einem deutlich protrahierten Heilungsverlauf traten zunehmend auch neuropsychologische und psychische Probleme auf, welche im A.___ ab Februar 2010 behandelt wurden ( vgl. Urk. 9/ M 30 - 32 ). Im Jahr 2011 liess die Helsana den Versicherten neuropsychologisch, neurologisch und psychia trisch begutacht en (Prof. Dr. rer. nat. B.___ , Diplom-Psychologe, C.___ , Gutachten vom 11. Juli 2011 , Urk. 9/ M 42 ; Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, Gutachten vom 15. Juli 2011 , Urk. 9/ M4

E. 1.2 Nachdem die beratenden Ärzte der Helsana, Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, am 9. September 2013 (Urk. 9/ M 63 ) beziehungsweise am 23. September 2013 (Urk. 9/ M 64 ) zum bisherigen Verlauf Stellung genommen hatten und die nach wie vor attestierte tiefe Arbeitsfähigkeit nicht mehr zweifels frei auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen allein zurückzuführen vermoch ten, ordnete die Helsana ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Orthopädie an, stellte dem Rechts vertreter des Versicherten den Fragenkatalog zu und teilte ihm mit Brief vom 28.

November 2013 mit, für die Begutachtung seien das H.___ in Basel oder die I.___ vorgesehen (Urk. 9/ K238). Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 liess der Versicherte mitteilen, er sei mit beiden Gutachterstellen nicht einverstanden (Urk. 9/ K242). In der Folge hielten die Helsana an den beiden vorgeschlagenen Instituten und der Versicherte an einer Begutachtung durch die früheren Gutachter Prof. B.___ , Dr. D.___ und Dr. E.___ fest (Urk. 9/ K243 und Urk. 9/ K250). Am 14. Mai 2014 erliess die Helsana eine Zwischenverfügung, worin sie das H.___ mit der Begutachtung beauf tragte und die involvier ten Gut achter mitteilte ( Urk. 9/K254 ).

Hiergegen liess X.___

a m 16. Juni 2014 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben ( Urk. 9/K256 ) . Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil UV.2014.000146 vom 2 7. Mai 2015 ab ( Urk. 9/K273 ). Auf die vom Ver sicherten dagegen am 6. Juli 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/ K 277) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_49 9/ 2015 vom 2 8. Dezember

2015 nicht ein ( Urk. 9/ 286 ). Danach wurde der Beschwerdeführer im H.___ untersucht. Das H.___ er statte te das Gutachten am 7. November 2016 ( Urk. 9/ M 73 ; nachfolgend :

H.___ -Gutachten). Am 6. Dezember 2016 stellte die Helsana das Gutachten dem Vertre ter des Ver sicherten zu und setzte i h m eine Frist bis 6. Januar 2017, um zum H.___ -Gutachten Stellung zu neh men (Urk. 9/K340) . Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 beantragte der Vertre ter des Versicherten Akteneinsicht, insbesondere Einsicht in die dem H.___ -Gutach ten zugrundeliegende Bildgebung sowie neuropsycholo gi schen Testunter lagen (Urk. 9/K344) . Die Helsana versandte am 6. März 2017 die Bildgebung (Urk. 9/K350) .

E. 1.3 Mit Verfügung vom 1 3. April 2017 stellte die Helsana ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. Mai 2017 ein und verneinte einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente. Mit derselben Verfügung sprach sie ihm für die von ihr festgestellte Integritätseinbusse am rechten Handgelenk von 15 % e ine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/K353 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Mai 2017 Einsprache ( Urk. 9/356 ). Alsdann stellte die Helsana dem Ver sicher ten die vom H.___ erhaltenen neuropsychologischen Testunterlagen zu ,

wozu dieser am 21. März 2018 Stellung nahm (Urk. 9/K366). Danach wies die Helsana die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 2 0. August 2018 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 1. Sept ember 2018 Beschwerde und beant ragte ( Urk. 1 S.

2): « 1. Die angefochtene Verfügung bzw. der sie bestätigende Einspracheentscheid seien insoweit aufzuheben, als die Leistungen (Heilungskosten, Taggeld, Rente) eingestellt bzw. abgelehnt werden und es seien weiterhin die gesetz lichen und vertraglichen Leistungen zu erbringen und später über den Ren tenanspruch neu zu entscheiden, eventualiter (für die Bejahung der Berech tigung des Fallabschlusses) sei eine Rente von mind. 40 % zuzusprechen. 2. Zudem sei die Verfügung über die Integrit ätsentschädigung aufzuheben, so weit keine Entschädigung ausserhalb der Handgelenksproblematik ausge rich tet wird und es (im erwähnten Eventualfall) sei eine Integritätsentschä digung gesamthaft für alle Integritätseinbusse n von mind. 35 % zuzu spre chen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % Mwst) zu Lasten der Gegenpartei.» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/M1-M76, Urk. 9/K1-K367]), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 1 ).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 4 Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 27. August 2018 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2018.00850 und wurde mit Urteil heutigen Datums abge wiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die gemäss Beschwerdeführer bestehende kognitive Störung (leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Un fall vom 2 2. August 2008 steht und die Beschwerdegegnerin dafür über den ver fügten Fallabschluss per 1. Mai 2017 hinaus Versicherungsl eistungen zu erbrin gen hat ( vgl. Urk. 1 S. 8-9) .

2. 2 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundesge set z es über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

22. August 2008 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ) , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG

[in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung]). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistu ngen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erlei det der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 2 .3

Die Leistungspflicht eines Unfall versicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4

2 .4.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesu nd heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenom me n wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür di gung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E.

6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adä quanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr.

U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

3 .1.1

Die H.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit (Urk.

9/M73 S.

41 -42 ): - Chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Vorderarm-Hand gelenk schmerzen ( ICD-10: M79.64) bei: - Status nach Wundrevision, offener Spaltung des Retinaculum flexo rum, proximal row carpectomy, Resektion des Processus styloideus ulnae, Reposition und Anlegen eines Handgelenk-überschreitenden Fixateur externe sowie Resektion FDS II/III-Sehne und partiell FDP IV-Sehne distal des Karpalkanals am 2 2. August 2008, nach Fasziotomie Vor derarm rechts palmar am 2 3. August 2008 bei Kompart ment-Syn drom, nach partieller Sekundärnaht, Defektdeckung am Vorder a r m mit Spalthaut vom ventrolatera l en rechten Oberschenkel und Epigard-Appli kation proximaler Karpalkanal sowie Nachstellen des Fixateur externe am 2 6. August 2008, nach Sekundärnaht Höhe Handgelenk palmar am 1. September 2008 und nach Exzision Spalthautareal Vor der arm palmar sowie Direktverschluss der Haut am 2 0. Februar 2008 (Z98.8). - Status nach drittgradig offener Karpus-Luxationsfraktur nach Motor rad unfall am 2 2. August 2008 (V23.4) - Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom, anamnes tisch ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10: M54.2) bei Status nach stabiler Kondylenfraktur Okziput rechts und nach Deckplattenfraktur BWK 3, unter konservativer Therapie anamnestisch stabil ausgeheilt (T90.2/T91.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf ( Urk. 9/73 S. 42): - Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Status nach Motorradunfall vom 2 2. August 2008 mit fraglicher leichter traumatischer Hirnverletzung

mit/bei: - aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht keinerlei Folgeerschei nungen feststellbar - bildgebend keine Schädigung nachweisbar (wiederholte MRI-Unter suchung, aktuell Oktober 2016) - Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) - Chronisch-rezidivierende, anamnestisch unspezifische Knieschmerzen rechts (ICD-10: M25.56) bei: - Status nach Wundspühlung, Débridement, Bursektomie und Naht Liga mentum patellae Knie rechts am 2 2. August 2008 (Z98.8) - Status nach Riss-Quetsch-Wunde (RQW) mit Eröffnung der Bursa prä patellaris und Teilverletzung des Ligamentum patellae bei Mo torrad unfall vom 2 2. August 2008 (T93.0) - aktuell unauffäll i ger klinischer Befund - Fortgesetzter Nikotinkonsum, ca. 20 py (ICD-10: F17.1) 3 . 1. 2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die H.___ -Gutachter fest , dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich Befunderhebung objektiv die Situation aus orthopädis cher Sicht im Vordergrund stehe. Die chronisch rezidivierenden, belas tungsabhängigen Vordera r m- und Handgelenksschmerzen rechts seien dem Status nach Unfall mit konsekutiver Operationen zuzuordnen (Urk. 9/73 S. 42) . Ebenfalls lasse sich das Gleiche zum chronisch rezidivierenden zervikovertebralen Schmerz syndrom ohne radikuläre Symptomatik sagen (Urk. 9/73 S. 42-43) . Auf grund die ser Diagnos en könne eine Arbeits unfähigkeit für schwere und anhaltend mittel schwere Tätigkeiten abgeleitet werden (Urk. 9/73 S.

43) . Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne hohe Ansprüche an Beweglich keit und Kraftentfaltung von Vorderarm und Handgelenk rechts bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Aus neurologisch-neuro psychologi scher Sicht würden vom Beschwerdeführer die Hauptbeschwerden geklagt. Dem gegenüber liesse n sich jedoch weder neuro psychologisch noch neuro logisch wes entliche Befunde er heben. Die zu den bestehenden Renten leistungen führende Begutachtung mit der Annahme von möglichen Unfallfolgen in einer MRI-Unter suchung, dies notabene als einziger pathologischer damaliger Befund, könne definitiv nicht bestätigt und müsse als Falschinterpretation einer MRI-Aufnahme zugeordnet werden . Die rezidivierenden Spannungskopf schmer zen würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflussen.

Dem zu folge könne aus neurologisch-neuro psycho lo gischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit abgeleitet werden. Aus allgemeininternistischer Sicht würden keine weiteren Befunde und Diagnosen vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Der Cannabiskonsum sei sicher beun gü n s tigend für die subjektiv geklagten Beschwerden, wie ver min derte Konzen tratio n und Vergesslichkeit . Dies wirke sich jedoch nicht objekti vier bar bei den Unter su chungen aus, könnte jedoch für die subjektiven Beschwerden erklärend sein. Aus psychiatrischer Sicht seien beim Beschwerde führer narzisstische Persönlich keits züge zur Kenntnis zu nehmen. Eine Persönlichkeits störung liege nicht vor. Eine Komorbidität, insbesondere eine affektive Störung, könne ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Der früher angenommene Zusam menhang zu neuro kog nitiven Einbussen lasse sich nicht weiter aufrechterhalten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 9/73 S. 43).

Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerde führer für leichte bis intermittierend mittelschwere, bezüglich rechter Extremität adaptierte Tätigkeiten, so auch für alle früher vom Beschwerdeführer durch ge führten, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Doku mente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit könne die fest gestellte Situation mit Sicherheit ab Juni 2016 bestätigt werden ( Urk. 9/73 S.

43). 3 .2

3 .2.1

Prof. Dr.

J.___ , leitender Arzt, und Dr. med. K.___ , Assistenzarzt , Y.___ , Klinik für Neurologie, stellten in ihrem neuro logischen Gutachten vom 1 0. Mai 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 3/2 S. 19): - Status nach Motorradunfall am 2 2. August 2008 mit leichter trauma tischer Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury, MTBI, gemäss EFNS-Kriterien) - Leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funk tionen bei organischem Psychosy n drom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) - Episodischer Spannungskopfschmerz (IHS 2.1) - Cervikales Schmerzsyndrom

Prof. Dr. phil.

L.___ , Abteilungsleiter Neuropsychologie, Y.___ , Klinik für Neu rologie, stellte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 4. Juni 2016 die Diagnose leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen bei organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. August 2008 zurückzuführen ( Urk. 3/3 S. 9).

3 .2.2

Prof. J.___ und Dr. K.___

hielten in ihrem Gutachten unter anderem fest, dass die kognitiven Minderleistungen des Beschwerdeführers als überwiegend wahr scheinlich in einem natürlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 2. Au gust 2008 stünden. Es würden insgesamt fünf neuropsychologische Beurteilungen von verschiedenen Fachpersonen vorliegen, die mit einer hohen Befundkonsis tenz ein attentional-exekutives Störungsbild nachweisen würden. Daneben gebe es zahlreiche weitere Dokumente, in den durchweg konsistente Angaben zu den beklagten Symptomen sowie zu den ärztlichen oder psychologischen Befunden enthalte n seien , wobei der Schwerpunkt von Anamnese und Befund über die Jahre etwas zwischen den beiden Bereichen psychische Belastung/Emotionalität und kognitive Störung abwechsle. Gemäss ihrer eigenen sowie der im neuro psy cho logischen Teilgutach ten vom 4. Juni 2017 wiedergegebenen Einschätzung von Prof . L.___ sei auch das im H.___ -Gutachten beschriebene Ausfallsmuster am ehestens als attentional-exekutiv anzusehen ( Urk. 1 S.

20). Dem Ansatz folgend, ob ein objektiver Befund eine subjektive Beschwerde erklärt, könne festgehalten werden, dass die mehrfach objektivierten attentional-exekutiven Defizite mit teil weise assoziierten mnestischen Störungen sowie die verbale Weitschweifigkeit die Beschwerden des Beschwerdeführers plausibel erklären würden. Die Art der kognitiven Störung erkläre , weshalb der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, nach dem Unfall die Berufstätigkeit in einer leitenden Position im Bereich Medien, Internet, Marketing sowie als Regisseur wiederaufzunehmen . Die Befunde würden ferner eine Erklärung für die reduzierte Konzentration (vor allem über einen längeren Zeitraum und bei komplexen Inhalten), die erhöhte Ablenk barkeit, den Verlust des roten Fadens in einem Gespräch oder während eines Vor trages und ferner auch für die Fehlleistungen in Alltagsabläufen und organisa tori schen Angelegenheiten im Sinne von Fahrigkeit/Vergesslichkeit (z. B. Verges sen von Terminen und Abma chungen, Steckenlassen des Schlüssels im Schloss, Ausstei gen an der falschen Tramhaltestelle) liefern . Das Ausmass der Beschwer den werde vom Beschwerde führer als regredient beschrieben, was ebenfalls mit der Rück läufigkeit des Ausmasses der Defizite in den longitudinalen Testungen kor reliere. Es liege mithin eine leichte kognitive Störung mit attentional-exeku tivem Ausfallmuster vor, die in mehreren Querschnittsuntersuchungen kon sistent objektiviert worden sei und sich lo n gitudinal regredient zeige. Befund und Verlauf wür den für eine Störung frontosubkortikaler Hirnareale

sprechen und sei en ebenso wie die Gereiztheit gut mit einem Status nach einem Schädel hirn trauma vereinbar ( Urk. 3/2 S.

20). Es bestünden weiterhin nachweisbare kognitive Defizite mit Beeinträchtigungen in Alltag und Beruf, so dass eine Behandlung und sowie Prävention einer sekundären Verschlechterung indiziert sei (Urk. 3/2 S. 22). 3 .2.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter des Y.___ fest, dass gemäss der neuropsychologischen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine verantwortungsbewusste Führungstätigkeit (zu der u. a. auch die Geschäftsführung einer Firma für Marketing und Softwarelösungen und die Tätig keit als Regisseur gehören) aus rein neuropsychologischer Sicht zur zeit zu 20 bis 30

% eingeschränkt sei. Dies vorwiegend wegen erhöhter Interfe renzanfälligkeit und einge schränkter Aufmerksamkeitsstellung ( Urk. 3/2 S. 23).

Aus neurologischer Sicht könnte eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden. Dabei könnte es sich zum Beispiel um eine Büro-Tätigkeit handeln mit einem Anforderungsprofil, das mit dem der vom Beschwerdeführer initial erlernten KV-Tätigkeit vergleichbar sei. Alternativ komme auch eine körperliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der von den H.___ -Gutachtern festgestellten Einschränkungen in Frage. Aufgrund der attentionalen Defizite sollte von dem Arbeiten in Höhe oder dem Bedienen grosser Maschi nen ab gesehen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der neuropsychologischen Defizite zu 10 % eingeschränkt ( Urk. 3/2 S. 23).

E. 4.1 mit Hinweisen zu weiterein Urteilen zu Motorradunfällen, welche allesamt als mittel schwere Unfälle im mittleren Bereich qualifiziert wurden).

Mit Blick auf den Ablauf des Unfalls des Beschwerdeführers, die Sachschäden an den beteilig ten Fahrzeugen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Unfall vom 2 2. August 2008 als Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Ob dieses Ereignis gar als Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen anzusehen wäre, kann offen bleiben, denn vorliegend ist keines der Adä quan z kriterien ge g eben.

E. 4.2 Ob die geklagten

Beschwerden des Beschwerdeführers erheblich sind und

in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum versicherte n Unfaller eignis stehen (was mit Blick auf die wiedergegebenen Beurteilungen von H.___ -Gutachter Dr. M.___ und von Prof.

N.___ wohl zu verneinen ist ), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klar en unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prüfung vorzu nehmen. Diese hat vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu erfolgen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 321/06 vom 2 5. April 2007 E.

4. 1) .

E. 4.3 Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 1. Mai 2017 ist sicherlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden und der übrigen Unfallfolgen mit einem organischen Korrelat wäre er gemäss der Beurteilung von Dr. O.___ bereits ein Jahr nach dem Unfall vom 22. August 2008 möglich ge we sen (Urk. 9/M73 S. 29). Neurologisch und neuropsychologisch erhoben die H.___ - Gutachter keine wesentlichen Befunde und Prof. J.___ bemerkte, dass - nach dem bereits ausgiebig Therapie erfolgt sei - es nicht einfach sei, eine klare Emp fehlung zu geben (Urk. 3.2 S. 22). In erster Linie sah er kognitiv-behaviorale The ra pie ansätze indiziert und schlug einen «Therapieversuch mit Fokus auf neuro kog nitive Rehabilitation» vor. Dass davon eine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes zu erwarten wäre, ist seinem Gutachten nicht zu entnehmen. Mithin war spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung über acht Jahre nach dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwar ten. Die Beschwerdegegnerin muss somit keine weiteren Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbringen.

E. 4.4 . 3

Nach dem Gesagten ist von den massgeblichen Kriterien keines gegeben . Mangels adäquaten Kausalzusam menhangs mit dem versicherten Unfallereignis ist die Beschwerdegegnerin für vom Bes chwerde führer geltend gemachte kognitive Defi zite

- soweit überhaupt erheblich - nicht leistungs pflichtig. 5.

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente besteht demnach nicht, weil gemäss der Beurteilung der H.___ -Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit , wozu auch sämtliche vom Beschwerde führer früher ausgeübten Tätig keiten gehören, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk.

9/M73 S.

43) und die geklagten und in ihrer Erheblichkeit umstrittenen neurologischen und neuropsy chologischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene

Integri täts ent schä digung für die Integritätseinbusse am rechten Handgelenk von 15 % (Urk. 9/K353) gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass, weil sie sich auf

die Beurtei lung von Dr. O.___

stützt ( Urk. 9/M73 S. 54) . Der Beschwerdeführer be strei tet die Beurteilungen von Dr. O.___ nicht ( Urk. 1 S. 8, S. 15). Aufgrund der vorliegenden Akten sind dazu ebenfalls keine Weiterungen nötig. 6.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. August 2018 ( Urk.

2) im Ergebnis als rechtens . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 5 und 8C_444/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E.

E. 08 (E. 2.4.1). Laut Rapport der Kantonspolizei Zürich fuhr der Beschwerde führer a n jenem Tag um ca. 11.47 Uhr mit seinem Motorrad hinter einem Per sonenwagen. Der Lenker des Personenwagens wollte auf der Strasse wenden und achtete dabei nicht auf den nachfolgenden Verkehr. Der Beschwerdeführer wurde vom Wende manöver überrascht und konnte eine seitliche Frontalkollision nicht mehr ver meiden. Durch die Kollision wurde der Beschwerdeführer über das Auto auf die Strasse geschleudert. Er musste zur Versorgung seiner Verletzunge n mit der Sanität in das Y.___ gebracht werden ( Urk. 9/21 S. 1, S. 6-7) . Die Fahrertür des Personenwagens wurde stark eingedellt .

D er linke Seitenspiegel und linke Blinker sowie der Kotflügel wurden beschädigt ( Urk. 9/21 S. 3). Am Motorrad des Beschwerdeführers entstand ebenfalls Sachschaden (Urk.

9/21 S. 3).

Das Bundesgericht qualifizierte namentlich den folgenden Motor radunfall als Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Un fällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2): Der Beschwerde führer kollidierte als Lenker eines Motorrads mit einem entgegen kommenden Per sonen wagen frontal. Die Ge schwindigkeit des Per sonenwagens soll dabei ge mäss Aus sagen der in vol vierten Personen und Zeugen rund 40 bis 50 km/h und jene des Motorrads ungefähr 50 km/h betragen haben. Die linke Seite und Front des Motorrads wur den beim Zusammenstoss massiv eingedrückt und die Lenk vor richtung ge brochen. Die Front und der Kotflügel rechts des Personenwagens waren ebenfalls erheblich geschädigt, darüber hinaus die Front scheibe defekt. Der Versicherte und die Mitfahrerin wurden beim Zusammenstoss über das Auto hinweg rund zehn Meter durch die Luft geschleudert. Zu berück sichtigen ist aber auch, dass das Bundesgericht einen Unfall dem mittleren Bereich der mittel schweren Unfällen zuordnete, bei dem der Versicherte mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h fuhr, als ein auf der Gegenspur fahrender Automobilist - in Missach tung des Vor tritts rechts der ent gegen kom menden Ver kehrs teilnehmer - links ab bog und dabei die Fahrbahn des Motor rad fahrers kreuzt

e. Der Versicherte ver suchte auszuweichen, stürzte aber und rutschte mit dem Motor rad in den Personenwagen. Dabei zog er sich eine Femurschaft-Querfraktur vom mittleren zum distalen Drittel rechts zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00237

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

19. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Anwaltsbüro Eschmann Opfikonerstrasse 8, 8303 Bassersdorf gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1977, erlitt bei einem Motorradunfall am 22. A ugust 2008 ein Polytrauma mit unter a nderem einer komplizierten Handgelenksfraktur rechts und einer BWK 3 Fraktur (Traumaprotokoll der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 22. August 2008, Urk. 9/ M8). Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer der (damaligen) Z.___ , woran der Versicherte als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt war, die gesetzlichen Leistungen. Bei einem deutlich protrahierten Heilungsverlauf traten zunehmend auch neuropsychologische und psychische Probleme auf, welche im A.___ ab Februar 2010 behandelt wurden ( vgl. Urk. 9/ M 30 - 32 ). Im Jahr 2011 liess die Helsana den Versicherten neuropsychologisch, neurologisch und psychia trisch begutacht en (Prof. Dr. rer. nat. B.___ , Diplom-Psychologe, C.___ , Gutachten vom 11. Juli 2011 , Urk. 9/ M 42 ; Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, Gutachten vom 15. Juli 2011 , Urk. 9/ M4 3 ; Dr. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Gutachten vom 14. Juli 2011 [Urk. 9/ M 44 ]). 1.2

Nachdem die beratenden Ärzte der Helsana, Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, am 9. September 2013 (Urk. 9/ M 63 ) beziehungsweise am 23. September 2013 (Urk. 9/ M 64 ) zum bisherigen Verlauf Stellung genommen hatten und die nach wie vor attestierte tiefe Arbeitsfähigkeit nicht mehr zweifels frei auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen allein zurückzuführen vermoch ten, ordnete die Helsana ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Orthopädie an, stellte dem Rechts vertreter des Versicherten den Fragenkatalog zu und teilte ihm mit Brief vom 28.

November 2013 mit, für die Begutachtung seien das H.___ in Basel oder die I.___ vorgesehen (Urk. 9/ K238). Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 liess der Versicherte mitteilen, er sei mit beiden Gutachterstellen nicht einverstanden (Urk. 9/ K242). In der Folge hielten die Helsana an den beiden vorgeschlagenen Instituten und der Versicherte an einer Begutachtung durch die früheren Gutachter Prof. B.___ , Dr. D.___ und Dr. E.___ fest (Urk. 9/ K243 und Urk. 9/ K250). Am 14. Mai 2014 erliess die Helsana eine Zwischenverfügung, worin sie das H.___ mit der Begutachtung beauf tragte und die involvier ten Gut achter mitteilte ( Urk. 9/K254 ).

Hiergegen liess X.___

a m 16. Juni 2014 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben ( Urk. 9/K256 ) . Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil UV.2014.000146 vom 2 7. Mai 2015 ab ( Urk. 9/K273 ). Auf die vom Ver sicherten dagegen am 6. Juli 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/ K 277) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_49 9/ 2015 vom 2 8. Dezember

2015 nicht ein ( Urk. 9/ 286 ). Danach wurde der Beschwerdeführer im H.___ untersucht. Das H.___ er statte te das Gutachten am 7. November 2016 ( Urk. 9/ M 73 ; nachfolgend :

H.___ -Gutachten). Am 6. Dezember 2016 stellte die Helsana das Gutachten dem Vertre ter des Ver sicherten zu und setzte i h m eine Frist bis 6. Januar 2017, um zum H.___ -Gutachten Stellung zu neh men (Urk. 9/K340) . Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 beantragte der Vertre ter des Versicherten Akteneinsicht, insbesondere Einsicht in die dem H.___ -Gutach ten zugrundeliegende Bildgebung sowie neuropsycholo gi schen Testunter lagen (Urk. 9/K344) . Die Helsana versandte am 6. März 2017 die Bildgebung (Urk. 9/K350) . 1.3

Mit Verfügung vom 1 3. April 2017 stellte die Helsana ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. Mai 2017 ein und verneinte einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente. Mit derselben Verfügung sprach sie ihm für die von ihr festgestellte Integritätseinbusse am rechten Handgelenk von 15 % e ine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/K353 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Mai 2017 Einsprache ( Urk. 9/356 ). Alsdann stellte die Helsana dem Ver sicher ten die vom H.___ erhaltenen neuropsychologischen Testunterlagen zu ,

wozu dieser am 21. März 2018 Stellung nahm (Urk. 9/K366). Danach wies die Helsana die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 2 0. August 2018 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 1. Sept ember 2018 Beschwerde und beant ragte ( Urk. 1 S.

2): « 1. Die angefochtene Verfügung bzw. der sie bestätigende Einspracheentscheid seien insoweit aufzuheben, als die Leistungen (Heilungskosten, Taggeld, Rente) eingestellt bzw. abgelehnt werden und es seien weiterhin die gesetz lichen und vertraglichen Leistungen zu erbringen und später über den Ren tenanspruch neu zu entscheiden, eventualiter (für die Bejahung der Berech tigung des Fallabschlusses) sei eine Rente von mind. 40 % zuzusprechen. 2. Zudem sei die Verfügung über die Integrit ätsentschädigung aufzuheben, so weit keine Entschädigung ausserhalb der Handgelenksproblematik ausge rich tet wird und es (im erwähnten Eventualfall) sei eine Integritätsentschä digung gesamthaft für alle Integritätseinbusse n von mind. 35 % zuzu spre chen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % Mwst) zu Lasten der Gegenpartei.» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/M1-M76, Urk. 9/K1-K367]), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 1 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 27. August 2018 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2018.00850 und wurde mit Urteil heutigen Datums abge wiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die gemäss Beschwerdeführer bestehende kognitive Störung (leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Un fall vom 2 2. August 2008 steht und die Beschwerdegegnerin dafür über den ver fügten Fallabschluss per 1. Mai 2017 hinaus Versicherungsl eistungen zu erbrin gen hat ( vgl. Urk. 1 S. 8-9) .

2. 2 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundesge set z es über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

22. August 2008 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ) , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG

[in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung]). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistu ngen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erlei det der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 2 .3

Die Leistungspflicht eines Unfall versicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4

2 .4.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesu nd heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenom me n wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür di gung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E.

6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adä quanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr.

U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

3 .1.1

Die H.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit (Urk.

9/M73 S.

41 -42 ): - Chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Vorderarm-Hand gelenk schmerzen ( ICD-10: M79.64) bei: - Status nach Wundrevision, offener Spaltung des Retinaculum flexo rum, proximal row carpectomy, Resektion des Processus styloideus ulnae, Reposition und Anlegen eines Handgelenk-überschreitenden Fixateur externe sowie Resektion FDS II/III-Sehne und partiell FDP IV-Sehne distal des Karpalkanals am 2 2. August 2008, nach Fasziotomie Vor derarm rechts palmar am 2 3. August 2008 bei Kompart ment-Syn drom, nach partieller Sekundärnaht, Defektdeckung am Vorder a r m mit Spalthaut vom ventrolatera l en rechten Oberschenkel und Epigard-Appli kation proximaler Karpalkanal sowie Nachstellen des Fixateur externe am 2 6. August 2008, nach Sekundärnaht Höhe Handgelenk palmar am 1. September 2008 und nach Exzision Spalthautareal Vor der arm palmar sowie Direktverschluss der Haut am 2 0. Februar 2008 (Z98.8). - Status nach drittgradig offener Karpus-Luxationsfraktur nach Motor rad unfall am 2 2. August 2008 (V23.4) - Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom, anamnes tisch ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10: M54.2) bei Status nach stabiler Kondylenfraktur Okziput rechts und nach Deckplattenfraktur BWK 3, unter konservativer Therapie anamnestisch stabil ausgeheilt (T90.2/T91.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf ( Urk. 9/73 S. 42): - Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Status nach Motorradunfall vom 2 2. August 2008 mit fraglicher leichter traumatischer Hirnverletzung

mit/bei: - aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht keinerlei Folgeerschei nungen feststellbar - bildgebend keine Schädigung nachweisbar (wiederholte MRI-Unter suchung, aktuell Oktober 2016) - Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) - Chronisch-rezidivierende, anamnestisch unspezifische Knieschmerzen rechts (ICD-10: M25.56) bei: - Status nach Wundspühlung, Débridement, Bursektomie und Naht Liga mentum patellae Knie rechts am 2 2. August 2008 (Z98.8) - Status nach Riss-Quetsch-Wunde (RQW) mit Eröffnung der Bursa prä patellaris und Teilverletzung des Ligamentum patellae bei Mo torrad unfall vom 2 2. August 2008 (T93.0) - aktuell unauffäll i ger klinischer Befund - Fortgesetzter Nikotinkonsum, ca. 20 py (ICD-10: F17.1) 3 . 1. 2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die H.___ -Gutachter fest , dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich Befunderhebung objektiv die Situation aus orthopädis cher Sicht im Vordergrund stehe. Die chronisch rezidivierenden, belas tungsabhängigen Vordera r m- und Handgelenksschmerzen rechts seien dem Status nach Unfall mit konsekutiver Operationen zuzuordnen (Urk. 9/73 S. 42) . Ebenfalls lasse sich das Gleiche zum chronisch rezidivierenden zervikovertebralen Schmerz syndrom ohne radikuläre Symptomatik sagen (Urk. 9/73 S. 42-43) . Auf grund die ser Diagnos en könne eine Arbeits unfähigkeit für schwere und anhaltend mittel schwere Tätigkeiten abgeleitet werden (Urk. 9/73 S.

43) . Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne hohe Ansprüche an Beweglich keit und Kraftentfaltung von Vorderarm und Handgelenk rechts bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Aus neurologisch-neuro psychologi scher Sicht würden vom Beschwerdeführer die Hauptbeschwerden geklagt. Dem gegenüber liesse n sich jedoch weder neuro psychologisch noch neuro logisch wes entliche Befunde er heben. Die zu den bestehenden Renten leistungen führende Begutachtung mit der Annahme von möglichen Unfallfolgen in einer MRI-Unter suchung, dies notabene als einziger pathologischer damaliger Befund, könne definitiv nicht bestätigt und müsse als Falschinterpretation einer MRI-Aufnahme zugeordnet werden . Die rezidivierenden Spannungskopf schmer zen würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflussen.

Dem zu folge könne aus neurologisch-neuro psycho lo gischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit abgeleitet werden. Aus allgemeininternistischer Sicht würden keine weiteren Befunde und Diagnosen vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Der Cannabiskonsum sei sicher beun gü n s tigend für die subjektiv geklagten Beschwerden, wie ver min derte Konzen tratio n und Vergesslichkeit . Dies wirke sich jedoch nicht objekti vier bar bei den Unter su chungen aus, könnte jedoch für die subjektiven Beschwerden erklärend sein. Aus psychiatrischer Sicht seien beim Beschwerde führer narzisstische Persönlich keits züge zur Kenntnis zu nehmen. Eine Persönlichkeits störung liege nicht vor. Eine Komorbidität, insbesondere eine affektive Störung, könne ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Der früher angenommene Zusam menhang zu neuro kog nitiven Einbussen lasse sich nicht weiter aufrechterhalten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 9/73 S. 43).

Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerde führer für leichte bis intermittierend mittelschwere, bezüglich rechter Extremität adaptierte Tätigkeiten, so auch für alle früher vom Beschwerdeführer durch ge führten, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Doku mente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit könne die fest gestellte Situation mit Sicherheit ab Juni 2016 bestätigt werden ( Urk. 9/73 S.

43). 3 .2

3 .2.1

Prof. Dr.

J.___ , leitender Arzt, und Dr. med. K.___ , Assistenzarzt , Y.___ , Klinik für Neurologie, stellten in ihrem neuro logischen Gutachten vom 1 0. Mai 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 3/2 S. 19): - Status nach Motorradunfall am 2 2. August 2008 mit leichter trauma tischer Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury, MTBI, gemäss EFNS-Kriterien) - Leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funk tionen bei organischem Psychosy n drom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) - Episodischer Spannungskopfschmerz (IHS 2.1) - Cervikales Schmerzsyndrom

Prof. Dr. phil.

L.___ , Abteilungsleiter Neuropsychologie, Y.___ , Klinik für Neu rologie, stellte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 4. Juni 2016 die Diagnose leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen bei organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. August 2008 zurückzuführen ( Urk. 3/3 S. 9).

3 .2.2

Prof. J.___ und Dr. K.___

hielten in ihrem Gutachten unter anderem fest, dass die kognitiven Minderleistungen des Beschwerdeführers als überwiegend wahr scheinlich in einem natürlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 2. Au gust 2008 stünden. Es würden insgesamt fünf neuropsychologische Beurteilungen von verschiedenen Fachpersonen vorliegen, die mit einer hohen Befundkonsis tenz ein attentional-exekutives Störungsbild nachweisen würden. Daneben gebe es zahlreiche weitere Dokumente, in den durchweg konsistente Angaben zu den beklagten Symptomen sowie zu den ärztlichen oder psychologischen Befunden enthalte n seien , wobei der Schwerpunkt von Anamnese und Befund über die Jahre etwas zwischen den beiden Bereichen psychische Belastung/Emotionalität und kognitive Störung abwechsle. Gemäss ihrer eigenen sowie der im neuro psy cho logischen Teilgutach ten vom 4. Juni 2017 wiedergegebenen Einschätzung von Prof . L.___ sei auch das im H.___ -Gutachten beschriebene Ausfallsmuster am ehestens als attentional-exekutiv anzusehen ( Urk. 1 S.

20). Dem Ansatz folgend, ob ein objektiver Befund eine subjektive Beschwerde erklärt, könne festgehalten werden, dass die mehrfach objektivierten attentional-exekutiven Defizite mit teil weise assoziierten mnestischen Störungen sowie die verbale Weitschweifigkeit die Beschwerden des Beschwerdeführers plausibel erklären würden. Die Art der kognitiven Störung erkläre , weshalb der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, nach dem Unfall die Berufstätigkeit in einer leitenden Position im Bereich Medien, Internet, Marketing sowie als Regisseur wiederaufzunehmen . Die Befunde würden ferner eine Erklärung für die reduzierte Konzentration (vor allem über einen längeren Zeitraum und bei komplexen Inhalten), die erhöhte Ablenk barkeit, den Verlust des roten Fadens in einem Gespräch oder während eines Vor trages und ferner auch für die Fehlleistungen in Alltagsabläufen und organisa tori schen Angelegenheiten im Sinne von Fahrigkeit/Vergesslichkeit (z. B. Verges sen von Terminen und Abma chungen, Steckenlassen des Schlüssels im Schloss, Ausstei gen an der falschen Tramhaltestelle) liefern . Das Ausmass der Beschwer den werde vom Beschwerde führer als regredient beschrieben, was ebenfalls mit der Rück läufigkeit des Ausmasses der Defizite in den longitudinalen Testungen kor reliere. Es liege mithin eine leichte kognitive Störung mit attentional-exeku tivem Ausfallmuster vor, die in mehreren Querschnittsuntersuchungen kon sistent objektiviert worden sei und sich lo n gitudinal regredient zeige. Befund und Verlauf wür den für eine Störung frontosubkortikaler Hirnareale

sprechen und sei en ebenso wie die Gereiztheit gut mit einem Status nach einem Schädel hirn trauma vereinbar ( Urk. 3/2 S.

20). Es bestünden weiterhin nachweisbare kognitive Defizite mit Beeinträchtigungen in Alltag und Beruf, so dass eine Behandlung und sowie Prävention einer sekundären Verschlechterung indiziert sei (Urk. 3/2 S. 22). 3 .2.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter des Y.___ fest, dass gemäss der neuropsychologischen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine verantwortungsbewusste Führungstätigkeit (zu der u. a. auch die Geschäftsführung einer Firma für Marketing und Softwarelösungen und die Tätig keit als Regisseur gehören) aus rein neuropsychologischer Sicht zur zeit zu 20 bis 30

% eingeschränkt sei. Dies vorwiegend wegen erhöhter Interfe renzanfälligkeit und einge schränkter Aufmerksamkeitsstellung ( Urk. 3/2 S. 23).

Aus neurologischer Sicht könnte eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden. Dabei könnte es sich zum Beispiel um eine Büro-Tätigkeit handeln mit einem Anforderungsprofil, das mit dem der vom Beschwerdeführer initial erlernten KV-Tätigkeit vergleichbar sei. Alternativ komme auch eine körperliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der von den H.___ -Gutachtern festgestellten Einschränkungen in Frage. Aufgrund der attentionalen Defizite sollte von dem Arbeiten in Höhe oder dem Bedienen grosser Maschi nen ab gesehen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der neuropsychologischen Defizite zu 10 % eingeschränkt ( Urk. 3/2 S. 23). 4. 4.1

Der neurologische H.___ - Gutachter Dr. M.___ führte zur Frage, ob als Folge des Unfallereig nisses vom 2 2. August 2008 eine strukturelle Hirnläsion vorliege, aus, dass unter Berücksichtigung der radiologischen Beurteilung zur MRI-Unter suchung des Kopfes vom 10. März/ 5. April 2012 keine posttraumatische n Ver letzungsfolgen nachweisbar gewesen seien. Die s habe anlässlich der erneuten MRI Untersuchung des Kopfes vom 12.

Oktober 2016 bestätigt werden können. Zudem sei der Verlauf nach dem Unfall für eine höhergradige Hirnverletzung nicht typ isch. Dagegen würden auch die

Diskrepanzen hinsichtlich Angaben zu Ein schränkungen in der beruflichen Tätigkeit und dem Freizeitverhalten des Be schwer deführers sprechen. Eine frühere Beurteilung aus dem Jahr 2011, wonach eine hirntraumatische Ver letzungsfolge vorhanden sei, könne durch die klini schen, magnetresonanz tomo graphischen und neuropsychologischen Be funde nicht bestätigt werden ( Urk. 9/M73 S. 55) . Demgegenüber hielt Prof. J.___ in seinem Gutachten vom 10. Mai 2017

fest , dass beim Beschwerdeführer die Diagnose kriterien der Europäischen Föderation der Neurologischen Gesell schaften (EFNS) für eine leichte traumatische Hirnver letzung erfüllt seien. Die Diagnose werde rein klinisch gestellt und erfordere keinen Nachweis einer strukturellen Hirnschä digung mit MR- oder CT-Bild gebun g (Urk. 3/2 S. 19). Für die Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerde führer diesbezüglich nach wie vor objektivierbare Fol gen des Unfalles vom 22. August 2008 feststellbar sind, für welche die Be schwer degegnerin leistungspflichtig wäre, hilft diese Aussage von Prof.

J.___ aller dings nicht weiter. Nach der Recht sprechung des Bundes gerichts liegen dann objekti vier bare Unter suchungs ergebnisse vor, wenn sie reprodu zierbar und von der Per son des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rung en bestä tigt wurden und die hiebei ange wendeten Untersuchungsmethoden wissen schaft lich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff., vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 2 1. August 2019 E. 3).

Dies trifft auf die Beurteilung von Prof .

J.___ nicht zu. Kommt hinzu, dass Prof. J.___

auch eine neuroradiologische Beurteilung

veranlasste , welche gemäss Pr of. Dr.

N.___ , Neuroradiologie, Y.___ , ergab, dass sich auf keine r der vorliegenden Aufnahmen neurologisch Zeichen posttraumatischer Läsionen des Gehirns objektivieren liessen (Urk. 3/2 S. 16). Prof. Dr. J.___ sprach sodann von «objek ti vierten neuropsychologischen Defizite» ( Urk. 3/2 S. 20) und einer «leichte [n] kognitive [n] Störung mit exekutiv-attentionalem Ausfallmuster, die in mehreren Querschnittsuntersuchungen konsis tent objektiviert» worden seien (Urk. 3/2 S. 20). Allein gestützt darauf kann aber ebenfalls nicht gesagt werden, dass für die kognitive S törung ein unfallbedingtes orga nisches Korrelat besteht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag es die Neuropsycho logie nicht, selbständig die Beurteilung der Genese der festgestellten Beschwerden ab schlies send vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E.

5 und 8C_444/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E.

4.4 ).

Gemäss den Beurteilungen von H.___ -Gutachte r Dr. M.___ und von Prof. N.___ liessen sich keine posttra umatischen Läsionen des Gehirns des Beschwerdeführers objektivieren. Nach dem Gesagten begründet das Gutachten von Prof. J.___ vom 10. Mai 2017 keine Zweifel an diesen Beurteilungen. Daraus ergibt sich, dass den geklagten Beschwerden - gemäss Dr. J.___ liegt beim Beschwerdeführer eine

l eichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funk tio nen vor (Urk. 3/2 S. 19) - kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat zugrunde liegt .

4.2

Ob die geklagten

Beschwerden des Beschwerdeführers erheblich sind und

in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum versicherte n Unfaller eignis stehen (was mit Blick auf die wiedergegebenen Beurteilungen von H.___ -Gutachter Dr. M.___ und von Prof.

N.___ wohl zu verneinen ist ), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klar en unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prüfung vorzu nehmen. Diese hat vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu erfolgen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 321/06 vom 2 5. April 2007 E.

4. 1) . 4.3

Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 1. Mai 2017 ist sicherlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden und der übrigen Unfallfolgen mit einem organischen Korrelat wäre er gemäss der Beurteilung von Dr. O.___ bereits ein Jahr nach dem Unfall vom 22. August 2008 möglich ge we sen (Urk. 9/M73 S. 29). Neurologisch und neuropsychologisch erhoben die H.___ - Gutachter keine wesentlichen Befunde und Prof. J.___ bemerkte, dass - nach dem bereits ausgiebig Therapie erfolgt sei - es nicht einfach sei, eine klare Emp fehlung zu geben (Urk. 3.2 S. 22). In erster Linie sah er kognitiv-behaviorale The ra pie ansätze indiziert und schlug einen «Therapieversuch mit Fokus auf neuro kog nitive Rehabilitation» vor. Dass davon eine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes zu erwarten wäre, ist seinem Gutachten nicht zu entnehmen. Mithin war spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung über acht Jahre nach dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwar ten. Die Beschwerdegegnerin muss somit keine weiteren Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbringen. 4.4 4.4 .1

Ausgangspunkt d er Adäquanzprüfung ist das Unfallereignis vom 2 2. August 20 08 (E. 2.4.1). Laut Rapport der Kantonspolizei Zürich fuhr der Beschwerde führer a n jenem Tag um ca. 11.47 Uhr mit seinem Motorrad hinter einem Per sonenwagen. Der Lenker des Personenwagens wollte auf der Strasse wenden und achtete dabei nicht auf den nachfolgenden Verkehr. Der Beschwerdeführer wurde vom Wende manöver überrascht und konnte eine seitliche Frontalkollision nicht mehr ver meiden. Durch die Kollision wurde der Beschwerdeführer über das Auto auf die Strasse geschleudert. Er musste zur Versorgung seiner Verletzunge n mit der Sanität in das Y.___ gebracht werden ( Urk. 9/21 S. 1, S. 6-7) . Die Fahrertür des Personenwagens wurde stark eingedellt .

D er linke Seitenspiegel und linke Blinker sowie der Kotflügel wurden beschädigt ( Urk. 9/21 S. 3). Am Motorrad des Beschwerdeführers entstand ebenfalls Sachschaden (Urk.

9/21 S. 3).

Das Bundesgericht qualifizierte namentlich den folgenden Motor radunfall als Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Un fällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2): Der Beschwerde führer kollidierte als Lenker eines Motorrads mit einem entgegen kommenden Per sonen wagen frontal. Die Ge schwindigkeit des Per sonenwagens soll dabei ge mäss Aus sagen der in vol vierten Personen und Zeugen rund 40 bis 50 km/h und jene des Motorrads ungefähr 50 km/h betragen haben. Die linke Seite und Front des Motorrads wur den beim Zusammenstoss massiv eingedrückt und die Lenk vor richtung ge brochen. Die Front und der Kotflügel rechts des Personenwagens waren ebenfalls erheblich geschädigt, darüber hinaus die Front scheibe defekt. Der Versicherte und die Mitfahrerin wurden beim Zusammenstoss über das Auto hinweg rund zehn Meter durch die Luft geschleudert. Zu berück sichtigen ist aber auch, dass das Bundesgericht einen Unfall dem mittleren Bereich der mittel schweren Unfällen zuordnete, bei dem der Versicherte mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h fuhr, als ein auf der Gegenspur fahrender Automobilist - in Missach tung des Vor tritts rechts der ent gegen kom menden Ver kehrs teilnehmer - links ab bog und dabei die Fahrbahn des Motor rad fahrers kreuzt

e. Der Versicherte ver suchte auszuweichen, stürzte aber und rutschte mit dem Motor rad in den Personenwagen. Dabei zog er sich eine Femurschaft-Querfraktur vom mittleren zum distalen Drittel rechts zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E.

4.1 mit Hinweisen zu weiterein Urteilen zu Motorradunfällen, welche allesamt als mittel schwere Unfälle im mittleren Bereich qualifiziert wurden).

Mit Blick auf den Ablauf des Unfalls des Beschwerdeführers, die Sachschäden an den beteilig ten Fahrzeugen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Unfall vom 2 2. August 2008 als Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Ob dieses Ereignis gar als Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen anzusehen wäre, kann offen bleiben, denn vorliegend ist keines der Adä quan z kriterien ge g eben. 4.4 . 2

Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien ist zunächst zu beachten, dass jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundes ge richts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 und 8C_738/2011 vom

3. Februar 2012 E. 7.3.1).

Das Kriterium « besonders dramatische Begleitum stände oder besondere Eindrück lichkeit des Unfalls » ist vorliegend nicht erfüllt. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen (Trau maprotokoll der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 22. August 2008, Urk. 9/M8) ist das Krite rium « Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi sche Fehlentwicklungen auszulösen » eben falls zu verneinen. Anzufügen ist, dass das Bundesgericht dieses Kriterium namentlich auch bei einem Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichts schädelfrakturen verneint hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6). Das Kriterium « schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen » ist auch nicht gegeben. Der orthopädische H.___ -Gutachter Dr. O.___ führte aus, dass nach dem Unfallereignis vom 22. August 2008 initial eine volle Arbeitsunfähigkeit ein ge treten sei. Die Behandlung am Bewegungsapparat durch die zuständigen Trau matologen und Handchirurgen sei gemäss den Akten aber bereits innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall abgeschlossen worden . Insgesamt sei davon aus zugehen, dass etwa ein Jahr nach dem erwähnten Ereignis von Seiten des Be wegungsapparates ein Zustandsbild vorgelegen habe, das die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit wahrscheinlich uneingeschränkt wieder zugelassen hätte (Urk. 9/M73 S. 29).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfte es für die Bejahung dieses Kriteriums aber besonderer Gründe, welche die Gene sung bis zum Fallabschluss - welcher vorliegend erst per 1. Mai 2017 erfolgte (Urk. 9/K353) - beeinträch tigt oder verzögert haben (Urteil des Bundes gerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.5 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Beurteilung von Dr. O.___

- welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird ( Urk. 1 S.

8) - sind auch die Kriteri en «ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung » und « Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigkeit » zu verneinen. Das Kriterium « ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert » ist auch nicht erfüllt. Und schliesslich ist das Kriterium «k örperliche Dauerschmerzen » ebenfalls nicht gegeben. I n diesem Zusam menhang ist unter anderem auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Untersuchung durch Dr. O.___ vom 1 2. September 2016 zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es am rechten Handgelenk manchmal zu stark schmerzhaften Episoden komme. An anderen Tagen sei wiederum ein Einsatz möglich, als ob nichts passiert wäre ( Urk. 9/M73 S. 23). Deshalb kann nicht von körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden. 4.4 . 3

Nach dem Gesagten ist von den massgeblichen Kriterien keines gegeben . Mangels adäquaten Kausalzusam menhangs mit dem versicherten Unfallereignis ist die Beschwerdegegnerin für vom Bes chwerde führer geltend gemachte kognitive Defi zite

- soweit überhaupt erheblich - nicht leistungs pflichtig. 5.

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente besteht demnach nicht, weil gemäss der Beurteilung der H.___ -Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit , wozu auch sämtliche vom Beschwerde führer früher ausgeübten Tätig keiten gehören, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk.

9/M73 S.

43) und die geklagten und in ihrer Erheblichkeit umstrittenen neurologischen und neuropsy chologischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene

Integri täts ent schä digung für die Integritätseinbusse am rechten Handgelenk von 15 % (Urk. 9/K353) gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass, weil sie sich auf

die Beurtei lung von Dr. O.___

stützt ( Urk. 9/M73 S. 54) . Der Beschwerdeführer be strei tet die Beurteilungen von Dr. O.___ nicht ( Urk. 1 S. 8, S. 15). Aufgrund der vorliegenden Akten sind dazu ebenfalls keine Weiterungen nötig. 6.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. August 2018 ( Urk.

2) im Ergebnis als rechtens . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher