opencaselaw.ch

IV.2018.00850

Gemäss dem von der Unfallversicherung eingeholten Gutachten ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Abweisung des Leistungsbegehrens ist daher rechtens.

Zürich SozVersG · 2019-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, erlitt bei einem Motorradunfall am 22. August 2008 ein Polytrauma mit unter anderem einer komplizierten Handgelenksfraktur rechts und einer Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 3 ( Urk. 6 /5/52). Am 11. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Folgen dieses Unfalls zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/6, Urk.

6/11) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-er werblicher Hinsicht und zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) , bei. Die Helsana holte das polydiszi plinäre Gutachten der Y.___ vom 7.

November 2016 ein ( Urk. 6/55). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Dezem ber 2016 fest, dass der Ver sicherte gemäss diesem Gutachten seit Juli 20 09 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

a rbeitsfähig sei ( Urk. 6/61/9). Ge stützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit

Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017

die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 6/62 ) . Dag egen erhob der Versicherte am 1 8. Septem ber 2017 Einwand ( Urk. 6/69 ). Nach der Prü fung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 2 7. August 2018 wie vor be schie den, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 9. September 2018 Beschwerde und stellte folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 2) : «

Die angefochtene Verfügung [sei] aufzuheben, und die Sache an die Gegenpartei zurückzuweisen, um nach rechtskräftiger Erledigung des UV-Verfahrens neu zu entscheiden, eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis nach rechtskräftiger Erledigung des UVG-Verfahrens zu sistieren, subeventualiter sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

Unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% Mwst ) zu Lasten der Gegenpartei.» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 7.

November 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 6/1-78]), was dem Beschwerdeführer am 8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Helsana ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Verfügung vom 13. April 2017 stellte per 1. Mai 2017 eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Mit der selben Verfügung sprach sie ihm für die von ihr festgestellte Integritätsein busse am rechten Handgelenk von 15 % eine Integritätsent schädigung zu . Dara n hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 fest. Die vom Beschwerde füh rer dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegen stand des Verfahrens Nr.

UV.2018.00237 und wurde mit Urteil heutigen Datums abge wiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. August 2018 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, gemäss den medizinischen Akten der Unfall ver sicherung sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer seit dem Unfall nicht mehr zumutbar , s ofern er schwere und anhaltend mittel schwere Tätigkeiten ausüben müsse ( Urk. 2 S.

1). Seit Juni 2009 sei ihm jedoch eine optimal angepasste Tätigkeit ohne hohe Ansprüche an Beweglichkeit und Kraftentfaltung von Vorderarm und Handgelenk zu 100 % zumutbar. Da eine volle Arbeits fähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . Dem Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom 20. August 2018 sei sodann zu entnehmen, dass die Unfallversicherung an ihrer bisherigen medizinischen Untersuchung festhalte. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einwand keine neuen medizinischen Tat sachen vorgebracht. Demnach sei sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 2 S.

2). 1.3

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sowohl die Be schwerdegegnerin a ls auch die Helsana sich auf das Y.___ -Gutachten vom

7. Nove m ber 2016

stütz en würden . Deshalb wäre es unerlässlich gewesen, zuerst abzu warten, bis im UV-Verfahren rechtskräftig darüber entscheiden worden sei, ob überhaupt auf dieses Gutachten abgestellt werden könne. Auch wenn keine ge setzliche Regelung darüber bestehe, welche Sozialversicherung zeitlich priori tär zu entscheiden habe, gebiete es der Grundsatz der schonenden Rechtsaus übung, der als Gebot der Verhältnismässigkeit auch für die hoheitlichen Institu tionen gelte, dass der Versicherte nicht durch eine verfrühte Verfügung der zweiten Soz ialversicherung gezwungen werde, gleichzeitig zwei Beschwerden zu führen und sich somit mit doppeltem Aufwand in zwei Verfahren gegen das gleiche Gut achten zu wehren. Zudem seien keine Aspekte vorhanden, wonach die Invali den versicherung ein Interesse an einem raschen Vorgehen hätte, denn sie erbringe zurzeit keine Leistungen. Schliesslich schädige das sinnlose Vorprellen der Be schwerdegegnerin auch das öffentliche Interesse, insbesondere des Steuer zahlers, denn beim Sozialversicherungsgericht ( und der Beschwerdegegnerin) würden da durch unnötige Kosten entstehen. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin, welche klar habe erkennen können, dass sie innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist verfüg e und somit auf einen nicht rechtskräftigen Entscheid ab stelle, sei somit schikanös und als rechtsmissbräuchlich aufzuheben. Eventualiter sei das vorlie gende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des UVG-Ver fahrens zu sistie ren, um den angerichteten Schaden zumindest in Grenzen zu halten. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass die Sache bereit s spruchreif sein, so wäre von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszugehen, womit der Beschwerde führer Anspruch auf eine Viertelsrente hätte ( Urk. 1 S. 16). 2. 2.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt ( Art. 6 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts, ATSG ). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini sc hen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 2. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verf ahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1

3.1.1

Die Y.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 6/55/42-43 ): - Chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Vorderarm-Hand gelenk schmerzen (ICD-10: M79.64) bei: - Status nach Wundrevision, offener Spaltung des Retinaculum

flexo rum , proximal row

carpectomy , Resektion des Processus

styloideus

ulnae , Reposition und Anlegen eines Handgelenk-überschreitenden Fixateur externe sowie Resektion FDS II/III-Sehne und partiell FDP IV-Sehne distal des Karpalkanals am 22. August 2008, nach Fasziotomie Vorderarm rechts palmar am 23. August 2008 bei Kompart ment -Syn drom, nach partieller Sekundärnaht, Defektdeckung am Vorder a r m mit Spalthaut vom ventrolateralen rechten Oberschenkel und Epigard -Applikation proximaler Karpalkanal sowie Nachstellen des Fixateur externe am 26. August 2008, nach Sekundärnaht Höhe Handgelenk palmar am 1. September 2008 und nach Exzision Spalthautareal Vor derarm palmar sowie Direktverschluss der Haut am 20. Februar 2008 (Z98.8). - Status nach drittgradig offener Karpus -Luxationsfraktur nach Motor radunfall am 22. August 2008 (V23.4) - Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom, anamnes tisch ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10: M54.2) bei Status nach stabiler Kondylenfraktur

Okziput rechts und nach Deckplattenfraktur BWK 3, unter konservativer Therapie anamnestisch stabil ausgeheilt (T90.2/T91.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (Urk. 6 / 55/43 ): - Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Status nach Motorradunfall vom 22. August 2008 mit fraglicher leichter traumatischer Hirnverletzung mit/bei: - aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht keinerlei Folgeerschei nungen feststellbar - bildgebend keine Schädigung nachweisbar (wiederholte MRI-Unter su chung, aktuell Oktober 2016) - Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) - Chronisch-rezidivierende, anamnestisch unspezifische Knieschmerzen rechts (ICD-10: M25.56) bei: - Status nach Wundspühlung , Débridement , Bursektomie und Naht Liga mentum patellae Knie rechts am 22. August 2008 (Z98.8) - Status nach Riss-Quetsch-Wunde (RQW) mit Eröffnung der Bursa prä patellaris und Teilverletzung des Ligamentum patellae bei Motorrad unfall vom 22. August 2008 (T93.0) - aktuell unauffäll i ger klinischer Befund - Fortgesetzter Nikotinkonsum, ca. 20 py (ICD-10: F17.1) 3.1.2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Y.___ -Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich Befunderhebung objektiv die Situation aus orthopädischer Sicht im Vordergrund stehe. Die chronisch rezidivierenden, belas tungsabhängigen Vordera r m- und Handgelenksschmerzen rechts seien dem Status nach Unfall mit konsekutiver Operationen zuzuordnen (Urk. 6 / 55/43 ). Ebenfalls lasse sich das Gleiche zum chronisch rezidivierenden zervikovertebralen Schmerz syndrom ohne radikuläre Symptomatik sagen ( Urk. 6/55/43-44 ). Auf grund dieser Diagnosen könne eine Arbeits unfähigkeit für schwere und anhaltend mittel schwere Tätigkeiten abgeleitet werden ( Urk. 6/55/44 ). Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne hohe Ansprüche an Beweg lich keit und Kraftentfaltung von Vorderarm und Handgelenk rechts bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Aus neurologisch-neuro psycholo gischer Sicht würden vom Beschwerdeführer die Hauptbeschwerden geklagt. Dem gegenüber liesse n sich jedoch weder neuro psychologisch noch neuro logisch wesentliche Befunde er heben. Die zu den bestehenden Rentenleistungen führende Begutachtung mit der Annahme von möglichen Unfallfolgen in einer MRI- Untersuchung, dies notabene als einziger pathologischer damaliger Befund, kö nne definitiv nicht bestätigt und müsse als Falschinterpretation einer MRI-Aufnahme zugeordnet werden. Die rezidivierenden Spannungskopfschmerzen würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflussen. Dem zu folge könne aus neurologisch-neuro psycho lo gischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit abgeleitet werden. Aus allgemeininternistischer Sicht würden keine weiteren Befunde und Diagnosen vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Der Cannabiskonsum sei sicher beungü n s tigend für die subjektiv geklagten Beschwerden, wie verminderte Konzentration und Verge sslichkeit . Dies wirke sich jedoch nicht objektivierbar bei den Unter su chungen aus, könnte jedoch für die subjektiven Beschwerden erklärend sein. Aus psychiatrischer Sicht seien beim Beschwerdeführer narzisstische Persönlich keits züge zur Kenntnis zu nehmen. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Eine Komorbidität, insbesondere eine affektive Störung, könne ebenfalls nicht nachge wiesen werden. Der früher angenommene Zusammenhang zu neuro kog nitiven Einbussen lasse sich nicht weiter aufrechterhalten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6 / 55/44 ).

Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerde führer für leichte bis intermittierend mittelschwere, bezüglich rechter Extremität adaptierte Tätigkeiten, so auch für alle früher vom Beschwerdeführer durch ge führten, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Doku me nte sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit könne die fest gestellte Situation mit Sicherheit ab Juni 2016 bestätigt werden ( Urk. 6/55/44 ). 3.2

3.2.1

Prof. Dr. Z.___ , leitender Arzt, und Dr. med. A.___ , Assistenz arzt, B.___ , Klinik für Neurologie, stellten in ihrem neuro logischen Gutachten vom 10. Mai 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/2 S. 19): - Status nach Motorradunfall am 22. August 2008 mit leichter trau ma tischer Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury , MTBI, gemäss EFNS-Kriterien) - Leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen bei organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) - Episodischer Spannungskopfschmerz (IHS 2.1) - Cervikales Schmerzsyndrom

Prof. Dr. phil. C.___ , Abteilungsleiter Neuropsychologie, B.___ , Klinik für Neurologie, stellte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 4. Juni 2016 die Diagnose leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen bei organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. August 2008 zurückzuführen ( Urk. 3/ 3 S. 9). 3.2.2

Prof. Z.___ und Dr. A.___ hielten in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2017 unter anderem fest, dass die kognitiven Minderleistungen des Beschwerdeführers als über wiegend wahr scheinlich in einem natürlichen Zusammenhang mit dem Ereig nis vom 22. Au gust 2008 stünden. Es würden insgesamt fünf neuropsy cho logische Beurteilungen von verschiedenen Fachpersonen vorliegen, die mit einer hohen Befundkonsis tenz ein attentional -exekutives Störungsbild nachweisen wür d en. Daneben gebe es zahlreiche weitere Dokumente, in den durchweg konsi stente Angaben zu den beklagten Symptomen sowie zu den ärztlichen oder psychologischen Befunden enthalten sind, wobei der Schwerpunkt von Anam nese und Befund über die Jahre etwas zwischen den beiden Bereichen psychische Belastung/Emotionalität und kognitive Störung abwechsle. Gemäss ihrer eigenen sowie der im neuropsycho logischen Teilgutach ten vom 4. Juni 2017 wiederge gebenen Einschätzung von Prof. C.___ sei auch das im Y.___ -Gutachten be schrie bene Ausfallsmuster am ehestens als attentional -exekutiv anzusehen (Urk. 1 S. 20). Dem Ansatz folgend, ob ein objektiver Befund eine subjektive Beschwerde erklärt, könne festgehalten werden, dass die mehrfach objektivierten attentional -exekutiven Defizite mit teil weise assoziierten mnestischen Störungen sowie die ver bale Weitschweifigkeit die Beschwerden des Beschwerdeführers plausibel erklä ren würden. Die Art der kognitiven Störung erkläre , weshalb der Beschwer defüh rer Mühe gehabt habe, nach dem Unfall die Berufstätigkeit in einer leiten den Position im Bereich Medien, Internet, Marketing sowie als Regisseur wieder auf zu nehmen. Die Befunde würden ferner eine Erklärung für die reduzierte Kon zentration (vor allem über einen längeren Zeitraum und bei komplexen Inhalten), die erhöhte Ablenk barkeit, den Verlust des roten Fadens in einem Gespräch oder während eines Vor trages und ferner auch für die Fehlleistungen in Alltagsab läufen und organisatori schen Angelegenheiten im Sinne von Fahrigkeit/Ver gess lichkeit (z. B. Vergessen von Terminen und Abma chungen, Steckenlassen des Schlüssels im Schloss, Aussteigen an der falschen Tramhaltestelle) liefern . Das Ausmass der Beschwerden werde vom Beschwerde führer als regredient beschrie ben, was ebenfalls mit der Rück läufigkeit des Ausmasses der Defizite in den longitudinalen Testungen kor reliere. Es liege mithin eine leichte kognitive Störung mit attentional -exekutivem Aus fallmuster vor, die in mehreren Querschnitts un ter suchungen konsistent objekti viert worden sei und sich lo n gitudinal regredient zeige. Befund und Verlauf wür den für eine Störung fronto -su b kortikaler Hirn areale und sei en ebenso wie die Gereiztheit gut mit einem Status nach einem Schädelhirntrauma vereinbar (Urk. 3/2 S. 20). 3.2.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter des B.___ fest, dass gemäss der neuropsychologischen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine verantwortungsbewusste Führungstätigkeit (zu der u. a. auch die Geschäftsführung einer Firma für Marketing und Softwarelösungen und die Tätig keit als Regisseur gehören) aus rein neuropsychologischer Sicht zur zeit zu 20 bis 30 % eingeschränkt sei. Dies vorwiegend wegen erhöhter Inter ferenzanfälligkeit und einge schränkter Aufmerksamkeitsstellung ( Urk. 3/2 S. 23).

Aus neurologischer Sicht könnte eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden. Dabei könnte es sich zum Beispiel um eine Büro-Tätigkeit handeln mit einem An forderungsprofil, das mit dem der vom Beschwerdeführer initial erlernten KV-Tätigkeit vergleichbar sei. Alternativ komme auch eine körperliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der von den Y.___ -Gutachtern festgestellten Einschränkungen in Frage. Aufgrund der attentionalen Defizite sollte von dem Arbeiten in Höhe oder dem Bedienen grosser Ma schinen ab gesehen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der neuropsychologischen Defizite zu 10 % eingeschränkt ( Urk. 3/2 S. 23). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Verfügung vom 2 7. August 2018 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, um nach der rechtskräftigen Erledigung des UV-Verfahrens neu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Hierbei kann ihm nicht gefolgt werden. Der Unterschied zwischen der Invaliden leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Eidgenössischen Inva lidenversicherung besteht unter anderem darin, dass bei der Invalidenver siche rung als sogenannt finale Versicherung nicht zwischen krankheits- oder un fall bedingter Invalidität unterschieden wird (statt vieler: BGE 124 V 174 E. 3b). Dies wirkt sich auch vorliegend aus.

Die Sichtweise des Beschwerdeführers, dass vor liegend mit einem vorgängigen rechtskräftigen Entscheid im UV-Verfahren im IV-Prozess Zeit und Kosten hätten gespart werden können, greift daher zu kurz. Im UV-Prozess und im IV-Prozess stellen sich unterschiedliche Rechtsfragen . Wie dem vom Sozialversicherungsgericht heute im Parallelprozess (UV. 2018.00237 ) gefällten Urteil zu entnehmen ist , war im UV-Prozess zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltenden gemachten kognitiven Einschränkungen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 2. August 2008 stehen. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin richtet sich demgegenüber nach ande ren Voraussetzung en und ist nicht von der

Kausalität der Beschwerden abhängig. Dem zufolge sind für das IV-Verfahren aufgrund des UV-Verfahrens auch keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Der A ntrag des Beschwerdeführers auf Rück wei sung an die Verwaltung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Der «Eventualantrag» des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Ver fahren wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. Er wäre aber so oder anders mit obiger Begründung abzuweisen gewesen. 4.2

4.2.1

Das von der Unfallversicherung eingeholte Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 (Urk. 6/55) ist auch für die vorliegend

strittigen Fragen umfassend . Der Beschwerdeführer wurde im Y.___ von Ärzten in den Fachgebieten allgemeine-innere Medizin ( Urk. 6/55/12-15) , Psychiatrie ( Urk. 6/55/15-24) , Orthopädie (Urk. 6 /55/24-31) , Neurologie (Urk. 6/55/31-36) und von einem Neuro psycho lo gen (Urk. 6/55/36-42). Sie fassten ihre Diagnosen, Beurteilungen und Ein schätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach einer interdis zipli nären Beratung in einer Gesamtbeurteilung zusammen ( Urk. 6/55/42-45). Darauf kann auch hier abgestellt werden, auch wenn sich die Gutachter im Gutachten auch zu Fragen , welche die Leistungen der Unfallversicherung be treffen äussern (vgl. Urk. 6/55/46 ff.). Auch die übrigen Anforderungen an den Beweiswert eines Gut achtens gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind erfüllt (E. 2.4) .

Die Y.___ -Gutachter gelangten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus poly disziplinärer Sicht auch für alle fr üher vom Beschwerdeführer durch geführten, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 6/55/44). 4.2.2

Der Beschwerdeführer hält den neurologischen und neuropsychologischen Teil des

Y.___ -Gutachten s vom 7. November 2016 (Urk. 6/55) für nicht beweiskräftig. Die übrigen Beurteilungen der Y.___ -Gutachter bestreitet er nicht ( Urk. 1 S. 9). Zur Begründung seines Standpunktes ver weist er

unter anderem auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Neurologen Prof. Z.___

vom 10. Mai 2017 mit dem neuropsychologischen Teil gutachten sowie auf Prof. C.___ ( Urk. 1 S. 9 ). Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Prof. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer zwar in seiner an ge stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 1 S. 18), dies würde aber ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung führen (E. 2.1-2.3).

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 (Urk. 6/55) gehe hervor, dass die Gutachter ihm gegenüber voreingenommen gewesen seien. Er führte diverse Stellen im Gutachten an, wo die Gutachter nach seiner Ansicht seine bei der Untersuchung gemachten An gaben nicht richtig wieder ge geben beziehungsweise nicht ernst genommen und abgewertet hätten ( Urk. 1 S. 4-8). Ein Gutachten stützt sich nicht allein auf die Angaben der zu untersuchenden Person. Dazu gehört unter anderem auch das Studium der Vorakten sowie die eigene Untersuchung durch den Gutachter. Z u dem muss dieser auch auf

allfällige Widersprüche zwischen den Angaben in den Akten und den von ihm erhobenen Befunden hin weisen. Es ist daher möglich, dass ein Gutachten nicht immer den Vorstellungen der zu unter suchenden Person entspr i ch t . Daraus kann aber nicht auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens ge schlossen werden. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass die Y.___ -Gutachter keine Fremdanamnese erhoben hätten. Prof. Z.___ befragte den Vater und die ehemalige Partnerin des Beschwerdeführers (Urk. 3/2 S.

13-14). Im Ergebnis würde auch gestützt auf sein Gutachten kein Rentenanspruch des Beschwerde führers resultieren. Aus diesem Grund muss auch auf die Ausfüh rungen des Beschwerdeführers zur Unverwertbarkeit des Teilgutachtens des neuropsycho lo gischen Y.___ -Gutachter s

D.___

(Urk.

1 S.

12-13) nicht eingegangen werden. 4.3

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 ( Urk. 6/ 55 ) ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In allgemein-internistische, psychiatrischer und neurologischer-neuropsycholo gi scher Hinsicht konnten die Y.___ -Gutachter keine wesentlichen Befunde erheben. Aus orthopädischer Sicht gingen sie davon aus, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit etwa Mitte 2009, sicher seit 2010 in diesem Ausmass vorgelegen hat (Urk. 6/55/44). 4.4

4.4.1

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Y.___ -Gutachter fest, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegen den Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit die von ihnen festgestellte Situation (vgl. zur Arbeitsfähigkeit: E. 4.3 vorstehend) ab Juni 2016 bestätigt werden könne (Urk. 6/55/44). Zudem gelangten die Y.___ -Gutachter zum Schluss, dass aus orthopädischer Sicht die von ihnen festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Mitte 2009, sicher seit 2010, in diesem Ausmass bestanden habe (Urk. 6/55/44). 4.4.2

Die Y.___ -Gutachter führten sodann aus, dass die Begutachtung des Beschwerde führers aus dem Jahr 2011, welche zu den Rentenleistungen beziehungsweise Versicherungszahlungen der Unfallversicherung geführt habe, aufgrund von fehlinterpretierten Befunden zustande gekommen sei. Diese Fehlinterpretationen seien hauptverantwortlich für die von jenen Gutachtern attestierten Einschrän kung des Beschwerdeführers gewesen. Es könne daher durchaus postuliert werd en, dass die von ihnen festgestellt 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers bereits damals bestanden habe (Urk. 6/55/44). Dabei beziehen sich die Y.___ -Gut achter auf die Untersuchungen durch Prof. Dr. rer . nat. E.___ , Diplom- Psychologe, F.___ (Gutachten vom 11. Juli 2011 , Urk. 6/32/39-65), Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH ( Gut achten vom 14. Juli 2011 , Urk.

6/32/66-107) und Dr. med.

H.___ , Facharzt für Neurologie ( Gutachten vom 15. Juli 2011, Urk. 6/32/2-38).

Mit den Fehlinterpreta tionen sind die im Jahr 2011 falsch befundeten radiologischen Untersuchungen gemeint (vgl. dazu die Ausführungen des neurologischen Y.___ -Gutachter s Dr. I.___ : Urk. 6/55/36). Dazu hielt Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom

10. Mai 2017 fest, gemäss den neuroradiologischen Gutachten von Dr. J.___ vom 10. März und 15. April 2012 habe es bei den (von Dr. H.___ ) angenommen en Verletzungen ( Shearing-Injuries ) um Venen ge han delt (Urk. 3/2 S. 11, S. 18). Damit ist auch dem vom Beschwerdeführer einge reichten Gutachten diesbezüg lich nichts anderes als dem Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 zu entnehmen. Prof. Z.___ wies aber ebenfalls darauf hin, dass die atten tional-exekutiven Defizite des Beschwerdeführers

in der ersten neuro psycho logischen Testung 2009 objek tiviert und in der zweiten Testung von 2011 mit grosser Konsistenz bestätigt worden seien. Deswegen ging er davon aus, dass die Einschätzung des Gutachters Dr. H.___ aus dem Jahr 2011, auch in Unkenntnis der falschbefundeten MR-Nach messung, welche die angeblichen Shearing-injuries im Gehirn des Beschwerde führers gezeigt haben sollen, nicht wesentlich anders ausgefallen wäre (Urk. 3/2 S. 25). Diesbezüglich darf aber nicht unbe rücksichtigt bleiben, dass Dr. H.___

seine Einschätzung zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers - gemäss der Beur teilung von Dr. H.___ war der Beschwerdeführer im Jahr 2011 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsun fähig (Urk. 6/32/32) - damals sowohl mit neurologischen als auch mit psychischen Einschränkungen begrün de te. Dr. H.___ hielt dazu unter anderem fest, dass das aktuelle kognitive Leistungs ve rmögen des Beschwerdeführers durch psychische Belastungsfaktoren im Rahmen einer Anpassungsstörung und vor be stehender neurotischer Persönlichkeits fakto ren moduliert werde . So be stünden wechselseitige Beeinflussungen zwischen orga nischen und psy chi schen Faktoren (Urk. 6/32/27). In psychischer Hinsicht be zog sich Dr. H.___ dabei auf das Gutach ten des Psychiaters Dr. G.___ vom 14. Juli 2011 (Urk.

6/32/66-107; vgl. Urk.

6/32/23), worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird (E. 4.4.3 nachstehend). Der Neurologe Prof. Z.___ selbst beurteilte die Arbeits unfähigkeit des Beschwerde führers in seinem Gutachten vom 10. Mai 2017 mit 10 % (Urk. 3/2 S. 18) .

Damit wich die (Gesamt-)Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aus dem Jahr 2011 erheblich von der eigenen Beurteilung von Prof. Z.___ aus dem Jahr 2017 ab . Prof .

Z.___ hat aber weder begründet, weshalb die Arbeitsunfähigkeit aus neurolo gischer Sicht vor seiner Untersuchung höher gewesen sei, noch hat er die frühere Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Hinsicht beurteilen wollen, weil er sich so fachfremd geäussert hätte. Mit anderen Worten besteht aufgrund der Aus führungen von Prof. Z.___ zur Begutachtu ng des Jahres 2011 kein Zweifel an der Beurteilung der Y.___ -Gut achter, wonach dem Beschwerdeführer nach den Unter suchungen im Jahr 2011 aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht zu Unrecht eine Arbeits un fähigkeit attestiert worden sei.

Zudem wider sprach Prof. Z.___ den folgenden Aussagen von Y.___ -Gutachter Dr. I.___ : Der Beschwerde führer habe nach dem Unfall vom 22. August 2008 initial keine rele vanten kog nitiven Einschränkungen festgestellt. Dieser Verlauf sei sehr ausser gewöhnlich, da bei einer relevanten posttraumatischen Hirnschä digung zu er warten sei, dass unmittelbar nach dem Unfall starke und auffällige Verän derun gen vorhanden sein müssten (Urk. 6/55/34). Prof. Z.___ hielt dazu fest, es sei nicht ausser gewöhn lich, sondern geradezu plausibel, dass die eher subtilen neuro psychologischen Defizite im Rahmen der initialen unfall- und wiederher stel lungschirurgischen Hospitalisation sowie der muskuloskeletalen Rehabilita tion nicht relevant aufgefallen seien, da im stationären Setting sicher lich geringere Anforderungen an zum Beispiel die geteilte Aufmerksamkeit, Konzeptumstellung oder Interferenz kontrolle bestanden hätten (Urk. 3/2 S. 2). Jedoch ist auch gestützt darauf nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 22. August 2008 in neurologischer Hinsicht der art eingeschränkt gewesen war , dass Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen In validenver siche rung bestanden haben könnte. Prof .

Z.___ sprach nämlich nur von subtilen neuro psychologischen Defiziten und nicht von einer damals bestehenden Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers. 4.4.3

Ein e vor den Untersuchungen im Y.___ bestandene Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen ist aufgrund der Stellungnahme des psychiatrischen Y.___ -Gutachters Dr. K.___

zu den früheren ärztlichen Ein schätzungen (Urk.

6/55/21) zu verneinen. Dr. K.___ hielt insbesondere fest, dass die - von Dr. G.___ im Jahr 2011 gestellte - Diagnose eines organischen Psychosyndroms aufgrund seiner Unter suchung nicht habe bestätigt werden können (Urk.

6/55/21). In seinem Gut achten vom 14. Juli 2011 (Urk.

6/32/66-107) führte Dr. G.___ unter anderem aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht durch die psychopathologischen Befunde eines organischen Psychosyndroms und einer Anpassungsstörung deutlich reduziert sei. Dies äussere sich namentlich durch erhöhte Erschöpf barkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, durch eine Auffassungsstörung,

durch Affektlabilität, und durch Minder wertigkeitsgefühle (Urk. 6/32/97). Ferner ist dem Gutachten von Dr. G.___ zu ent nehmen, dass sich von ihm gestellte Diagnose organisches Psychosyndrom aus dem Nachweis einer Funktionsstörung des Gehirns nach Verkehrsunfall ergeben würde. Dr. G.___ führte zudem aus, dass gemäss Dr. H.___ eine strukturelle traumatische Hirnschädigung vorliege, welche die psychiatrische Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel hirntrauma weiter plausibilisieren würde (Urk. 6/32/93). Die Diag nose Anpassungs störung ergab sich gemäss Dr. G.___ sodann aus einem chroni schen psychosozial en Be lastungsfaktor, dem organischen Psycho syndrom mit neu ropsychologischen Defizit und den subjektiven Beschwerdean gaben (Urk. 6/32/9 3). Daraus folgt, dass Dr. G.___ im Wesentlichen ebenfalls auf die damals fehldiag nostizierte strukturelle Hirnschädigung abstellte. Damit hat seine Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht damals eine Arbeitsun fähigkeit von 80 % bestand (Urk. 6/32/105) , keinen Beweiswert. 4.4.4

Im Übrigen ist festzuhalten, dass den Y.___ -Gutachter n die medizinischen Akten seit dem Unfall vom 22. August 2008 zur Verfügung standen (Urk. 6/55/6-10). Wenn die Fachärzte gestützt auf diese Akten keine vor den Untersuchungen im Y.___ bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen konnten, besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen . 4.4.5

Eine vor den Untersuchungen im Y.___ vom 27. bis 29. Juni 2016 (Urk. 6/55/2) bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf seinen Rentenanspruch ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, erlitt bei einem Motorradunfall am 22. August 2008 ein Polytrauma mit unter anderem einer komplizierten Handgelenksfraktur rechts und einer Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 3 ( Urk.

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. August 2018 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, gemäss den medizinischen Akten der Unfall ver sicherung sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer seit dem Unfall nicht mehr zumutbar , s ofern er schwere und anhaltend mittel schwere Tätigkeiten ausüben müsse ( Urk. 2 S.

1). Seit Juni 2009 sei ihm jedoch eine optimal angepasste Tätigkeit ohne hohe Ansprüche an Beweglichkeit und Kraftentfaltung von Vorderarm und Handgelenk zu 100 % zumutbar. Da eine volle Arbeits fähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . Dem Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom 20. August 2018 sei sodann zu entnehmen, dass die Unfallversicherung an ihrer bisherigen medizinischen Untersuchung festhalte. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einwand keine neuen medizinischen Tat sachen vorgebracht. Demnach sei sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 2 S.

2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sowohl die Be schwerdegegnerin a ls auch die Helsana sich auf das Y.___ -Gutachten vom

7. Nove m ber 2016

stütz en würden . Deshalb wäre es unerlässlich gewesen, zuerst abzu warten, bis im UV-Verfahren rechtskräftig darüber entscheiden worden sei, ob überhaupt auf dieses Gutachten abgestellt werden könne. Auch wenn keine ge setzliche Regelung darüber bestehe, welche Sozialversicherung zeitlich priori tär zu entscheiden habe, gebiete es der Grundsatz der schonenden Rechtsaus übung, der als Gebot der Verhältnismässigkeit auch für die hoheitlichen Institu tionen gelte, dass der Versicherte nicht durch eine verfrühte Verfügung der zweiten Soz ialversicherung gezwungen werde, gleichzeitig zwei Beschwerden zu führen und sich somit mit doppeltem Aufwand in zwei Verfahren gegen das gleiche Gut achten zu wehren. Zudem seien keine Aspekte vorhanden, wonach die Invali den versicherung ein Interesse an einem raschen Vorgehen hätte, denn sie erbringe zurzeit keine Leistungen. Schliesslich schädige das sinnlose Vorprellen der Be schwerdegegnerin auch das öffentliche Interesse, insbesondere des Steuer zahlers, denn beim Sozialversicherungsgericht ( und der Beschwerdegegnerin) würden da durch unnötige Kosten entstehen. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin, welche klar habe erkennen können, dass sie innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist verfüg e und somit auf einen nicht rechtskräftigen Entscheid ab stelle, sei somit schikanös und als rechtsmissbräuchlich aufzuheben. Eventualiter sei das vorlie gende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des UVG-Ver fahrens zu sistie ren, um den angerichteten Schaden zumindest in Grenzen zu halten. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass die Sache bereit s spruchreif sein, so wäre von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszugehen, womit der Beschwerde führer Anspruch auf eine Viertelsrente hätte ( Urk. 1 S. 16). 2. 2.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt ( Art. 6 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts, ATSG ). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini sc hen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 2. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verf ahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1

3.1.1

Die Y.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 6/55/42-43 ): - Chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Vorderarm-Hand gelenk schmerzen (ICD-10: M79.64) bei: - Status nach Wundrevision, offener Spaltung des Retinaculum

flexo rum , proximal row

carpectomy , Resektion des Processus

styloideus

ulnae , Reposition und Anlegen eines Handgelenk-überschreitenden Fixateur externe sowie Resektion FDS II/III-Sehne und partiell FDP IV-Sehne distal des Karpalkanals am 22. August 2008, nach Fasziotomie Vorderarm rechts palmar am 23. August 2008 bei Kompart ment -Syn drom, nach partieller Sekundärnaht, Defektdeckung am Vorder a r m mit Spalthaut vom ventrolateralen rechten Oberschenkel und Epigard -Applikation proximaler Karpalkanal sowie Nachstellen des Fixateur externe am 26. August 2008, nach Sekundärnaht Höhe Handgelenk palmar am 1. September 2008 und nach Exzision Spalthautareal Vor derarm palmar sowie Direktverschluss der Haut am 20. Februar 2008 (Z98.8). - Status nach drittgradig offener Karpus -Luxationsfraktur nach Motor radunfall am 22. August 2008 (V23.4) - Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom, anamnes tisch ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10: M54.2) bei Status nach stabiler Kondylenfraktur

Okziput rechts und nach Deckplattenfraktur BWK 3, unter konservativer Therapie anamnestisch stabil ausgeheilt (T90.2/T91.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (Urk. 6 / 55/43 ): - Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Status nach Motorradunfall vom 22. August 2008 mit fraglicher leichter traumatischer Hirnverletzung mit/bei: - aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht keinerlei Folgeerschei nungen feststellbar - bildgebend keine Schädigung nachweisbar (wiederholte MRI-Unter su chung, aktuell Oktober 2016) - Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) - Chronisch-rezidivierende, anamnestisch unspezifische Knieschmerzen rechts (ICD-10: M25.56) bei: - Status nach Wundspühlung , Débridement , Bursektomie und Naht Liga mentum patellae Knie rechts am 22. August 2008 (Z98.8) - Status nach Riss-Quetsch-Wunde (RQW) mit Eröffnung der Bursa prä patellaris und Teilverletzung des Ligamentum patellae bei Motorrad unfall vom 22. August 2008 (T93.0) - aktuell unauffäll i ger klinischer Befund - Fortgesetzter Nikotinkonsum, ca. 20 py (ICD-10: F17.1) 3.1.2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Y.___ -Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich Befunderhebung objektiv die Situation aus orthopädischer Sicht im Vordergrund stehe. Die chronisch rezidivierenden, belas tungsabhängigen Vordera r m- und Handgelenksschmerzen rechts seien dem Status nach Unfall mit konsekutiver Operationen zuzuordnen (Urk. 6 / 55/43 ). Ebenfalls lasse sich das Gleiche zum chronisch rezidivierenden zervikovertebralen Schmerz syndrom ohne radikuläre Symptomatik sagen ( Urk. 6/55/43-44 ). Auf grund dieser Diagnosen könne eine Arbeits unfähigkeit für schwere und anhaltend mittel schwere Tätigkeiten abgeleitet werden ( Urk. 6/55/44 ). Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne hohe Ansprüche an Beweg lich keit und Kraftentfaltung von Vorderarm und Handgelenk rechts bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Aus neurologisch-neuro psycholo gischer Sicht würden vom Beschwerdeführer die Hauptbeschwerden geklagt. Dem gegenüber liesse n sich jedoch weder neuro psychologisch noch neuro logisch wesentliche Befunde er heben. Die zu den bestehenden Rentenleistungen führende Begutachtung mit der Annahme von möglichen Unfallfolgen in einer MRI- Untersuchung, dies notabene als einziger pathologischer damaliger Befund, kö nne definitiv nicht bestätigt und müsse als Falschinterpretation einer MRI-Aufnahme zugeordnet werden. Die rezidivierenden Spannungskopfschmerzen würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflussen. Dem zu folge könne aus neurologisch-neuro psycho lo gischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit abgeleitet werden. Aus allgemeininternistischer Sicht würden keine weiteren Befunde und Diagnosen vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Der Cannabiskonsum sei sicher beungü n s tigend für die subjektiv geklagten Beschwerden, wie verminderte Konzentration und Verge sslichkeit . Dies wirke sich jedoch nicht objektivierbar bei den Unter su chungen aus, könnte jedoch für die subjektiven Beschwerden erklärend sein. Aus psychiatrischer Sicht seien beim Beschwerdeführer narzisstische Persönlich keits züge zur Kenntnis zu nehmen. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Eine Komorbidität, insbesondere eine affektive Störung, könne ebenfalls nicht nachge wiesen werden. Der früher angenommene Zusammenhang zu neuro kog nitiven Einbussen lasse sich nicht weiter aufrechterhalten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6 / 55/44 ).

Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerde führer für leichte bis intermittierend mittelschwere, bezüglich rechter Extremität adaptierte Tätigkeiten, so auch für alle früher vom Beschwerdeführer durch ge führten, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Doku me nte sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit könne die fest gestellte Situation mit Sicherheit ab Juni 2016 bestätigt werden ( Urk. 6/55/44 ). 3.2

3.2.1

Prof. Dr. Z.___ , leitender Arzt, und Dr. med. A.___ , Assistenz arzt, B.___ , Klinik für Neurologie, stellten in ihrem neuro logischen Gutachten vom 10. Mai 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/2 S. 19): - Status nach Motorradunfall am 22. August 2008 mit leichter trau ma tischer Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury , MTBI, gemäss EFNS-Kriterien) - Leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen bei organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) - Episodischer Spannungskopfschmerz (IHS 2.1) - Cervikales Schmerzsyndrom

Prof. Dr. phil. C.___ , Abteilungsleiter Neuropsychologie, B.___ , Klinik für Neurologie, stellte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 4. Juni 2016 die Diagnose leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen bei organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. August 2008 zurückzuführen ( Urk. 3/ 3 S. 9). 3.2.2

Prof. Z.___ und Dr. A.___ hielten in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2017 unter anderem fest, dass die kognitiven Minderleistungen des Beschwerdeführers als über wiegend wahr scheinlich in einem natürlichen Zusammenhang mit dem Ereig nis vom 22. Au gust 2008 stünden. Es würden insgesamt fünf neuropsy cho logische Beurteilungen von verschiedenen Fachpersonen vorliegen, die mit einer hohen Befundkonsis tenz ein attentional -exekutives Störungsbild nachweisen wür d en. Daneben gebe es zahlreiche weitere Dokumente, in den durchweg konsi stente Angaben zu den beklagten Symptomen sowie zu den ärztlichen oder psychologischen Befunden enthalten sind, wobei der Schwerpunkt von Anam nese und Befund über die Jahre etwas zwischen den beiden Bereichen psychische Belastung/Emotionalität und kognitive Störung abwechsle. Gemäss ihrer eigenen sowie der im neuropsycho logischen Teilgutach ten vom 4. Juni 2017 wiederge gebenen Einschätzung von Prof. C.___ sei auch das im Y.___ -Gutachten be schrie bene Ausfallsmuster am ehestens als attentional -exekutiv anzusehen (Urk. 1 S. 20). Dem Ansatz folgend, ob ein objektiver Befund eine subjektive Beschwerde erklärt, könne festgehalten werden, dass die mehrfach objektivierten attentional -exekutiven Defizite mit teil weise assoziierten mnestischen Störungen sowie die ver bale Weitschweifigkeit die Beschwerden des Beschwerdeführers plausibel erklä ren würden. Die Art der kognitiven Störung erkläre , weshalb der Beschwer defüh rer Mühe gehabt habe, nach dem Unfall die Berufstätigkeit in einer leiten den Position im Bereich Medien, Internet, Marketing sowie als Regisseur wieder auf zu nehmen. Die Befunde würden ferner eine Erklärung für die reduzierte Kon zentration (vor allem über einen längeren Zeitraum und bei komplexen Inhalten), die erhöhte Ablenk barkeit, den Verlust des roten Fadens in einem Gespräch oder während eines Vor trages und ferner auch für die Fehlleistungen in Alltagsab läufen und organisatori schen Angelegenheiten im Sinne von Fahrigkeit/Ver gess lichkeit (z. B. Vergessen von Terminen und Abma chungen, Steckenlassen des Schlüssels im Schloss, Aussteigen an der falschen Tramhaltestelle) liefern . Das Ausmass der Beschwerden werde vom Beschwerde führer als regredient beschrie ben, was ebenfalls mit der Rück läufigkeit des Ausmasses der Defizite in den longitudinalen Testungen kor reliere. Es liege mithin eine leichte kognitive Störung mit attentional -exekutivem Aus fallmuster vor, die in mehreren Querschnitts un ter suchungen konsistent objekti viert worden sei und sich lo n gitudinal regredient zeige. Befund und Verlauf wür den für eine Störung fronto -su b kortikaler Hirn areale und sei en ebenso wie die Gereiztheit gut mit einem Status nach einem Schädelhirntrauma vereinbar (Urk. 3/2 S. 20). 3.2.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter des B.___ fest, dass gemäss der neuropsychologischen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine verantwortungsbewusste Führungstätigkeit (zu der u. a. auch die Geschäftsführung einer Firma für Marketing und Softwarelösungen und die Tätig keit als Regisseur gehören) aus rein neuropsychologischer Sicht zur zeit zu 20 bis 30 % eingeschränkt sei. Dies vorwiegend wegen erhöhter Inter ferenzanfälligkeit und einge schränkter Aufmerksamkeitsstellung ( Urk. 3/2 S. 23).

Aus neurologischer Sicht könnte eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden. Dabei könnte es sich zum Beispiel um eine Büro-Tätigkeit handeln mit einem An forderungsprofil, das mit dem der vom Beschwerdeführer initial erlernten KV-Tätigkeit vergleichbar sei. Alternativ komme auch eine körperliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der von den Y.___ -Gutachtern festgestellten Einschränkungen in Frage. Aufgrund der attentionalen Defizite sollte von dem Arbeiten in Höhe oder dem Bedienen grosser Ma schinen ab gesehen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der neuropsychologischen Defizite zu 10 % eingeschränkt ( Urk. 3/2 S. 23). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Verfügung vom 2 7. August 2018 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, um nach der rechtskräftigen Erledigung des UV-Verfahrens neu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Hierbei kann ihm nicht gefolgt werden. Der Unterschied zwischen der Invaliden leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Eidgenössischen Inva lidenversicherung besteht unter anderem darin, dass bei der Invalidenver siche rung als sogenannt finale Versicherung nicht zwischen krankheits- oder un fall bedingter Invalidität unterschieden wird (statt vieler: BGE 124 V 174 E. 3b). Dies wirkt sich auch vorliegend aus.

Die Sichtweise des Beschwerdeführers, dass vor liegend mit einem vorgängigen rechtskräftigen Entscheid im UV-Verfahren im IV-Prozess Zeit und Kosten hätten gespart werden können, greift daher zu kurz. Im UV-Prozess und im IV-Prozess stellen sich unterschiedliche Rechtsfragen . Wie dem vom Sozialversicherungsgericht heute im Parallelprozess (UV. 2018.00237 ) gefällten Urteil zu entnehmen ist , war im UV-Prozess zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltenden gemachten kognitiven Einschränkungen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 2. August 2008 stehen. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin richtet sich demgegenüber nach ande ren Voraussetzung en und ist nicht von der

Kausalität der Beschwerden abhängig. Dem zufolge sind für das IV-Verfahren aufgrund des UV-Verfahrens auch keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Der A ntrag des Beschwerdeführers auf Rück wei sung an die Verwaltung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Der «Eventualantrag» des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Ver fahren wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. Er wäre aber so oder anders mit obiger Begründung abzuweisen gewesen. 4.2

4.2.1

Das von der Unfallversicherung eingeholte Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 (Urk. 6/55) ist auch für die vorliegend

strittigen Fragen umfassend . Der Beschwerdeführer wurde im Y.___ von Ärzten in den Fachgebieten allgemeine-innere Medizin ( Urk. 6/55/12-15) , Psychiatrie ( Urk. 6/55/15-24) , Orthopädie (Urk. 6 /55/24-31) , Neurologie (Urk. 6/55/31-36) und von einem Neuro psycho lo gen (Urk. 6/55/36-42). Sie fassten ihre Diagnosen, Beurteilungen und Ein schätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach einer interdis zipli nären Beratung in einer Gesamtbeurteilung zusammen ( Urk. 6/55/42-45). Darauf kann auch hier abgestellt werden, auch wenn sich die Gutachter im Gutachten auch zu Fragen , welche die Leistungen der Unfallversicherung be treffen äussern (vgl. Urk. 6/55/46 ff.). Auch die übrigen Anforderungen an den Beweiswert eines Gut achtens gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind erfüllt (E. 2.4) .

Die Y.___ -Gutachter gelangten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus poly disziplinärer Sicht auch für alle fr üher vom Beschwerdeführer durch geführten, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 6/55/44). 4.2.2

Der Beschwerdeführer hält den neurologischen und neuropsychologischen Teil des

Y.___ -Gutachten s vom 7. November 2016 (Urk. 6/55) für nicht beweiskräftig. Die übrigen Beurteilungen der Y.___ -Gutachter bestreitet er nicht ( Urk. 1 S. 9). Zur Begründung seines Standpunktes ver weist er

unter anderem auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Neurologen Prof. Z.___

vom 10. Mai 2017 mit dem neuropsychologischen Teil gutachten sowie auf Prof. C.___ ( Urk. 1 S.

E. 6 /5/52). Am 11. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Folgen dieses Unfalls zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/6, Urk.

6/11) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-er werblicher Hinsicht und zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) , bei. Die Helsana holte das polydiszi plinäre Gutachten der Y.___ vom 7.

November 2016 ein ( Urk. 6/55). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Dezem ber 2016 fest, dass der Ver sicherte gemäss diesem Gutachten seit Juli 20

E. 09 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

a rbeitsfähig sei ( Urk. 6/61/9). Ge stützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit

Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017

die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 6/62 ) . Dag egen erhob der Versicherte am 1 8. Septem ber 2017 Einwand ( Urk. 6/69 ). Nach der Prü fung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 2 7. August 2018 wie vor be schie den, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 9. September 2018 Beschwerde und stellte folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 2) : «

Die angefochtene Verfügung [sei] aufzuheben, und die Sache an die Gegenpartei zurückzuweisen, um nach rechtskräftiger Erledigung des UV-Verfahrens neu zu entscheiden, eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis nach rechtskräftiger Erledigung des UVG-Verfahrens zu sistieren, subeventualiter sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

Unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% Mwst ) zu Lasten der Gegenpartei.» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 7.

November 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 6/1-78]), was dem Beschwerdeführer am 8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Helsana ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Verfügung vom 13. April 2017 stellte per 1. Mai 2017 eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Mit der selben Verfügung sprach sie ihm für die von ihr festgestellte Integritätsein busse am rechten Handgelenk von 15 % eine Integritätsent schädigung zu . Dara n hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 fest. Die vom Beschwerde füh rer dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegen stand des Verfahrens Nr.

UV.2018.00237 und wurde mit Urteil heutigen Datums abge wiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 ). Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Prof. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer zwar in seiner an ge stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 1 S. 18), dies würde aber ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung führen (E. 2.1-2.3).

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 (Urk. 6/55) gehe hervor, dass die Gutachter ihm gegenüber voreingenommen gewesen seien. Er führte diverse Stellen im Gutachten an, wo die Gutachter nach seiner Ansicht seine bei der Untersuchung gemachten An gaben nicht richtig wieder ge geben beziehungsweise nicht ernst genommen und abgewertet hätten ( Urk. 1 S. 4-8). Ein Gutachten stützt sich nicht allein auf die Angaben der zu untersuchenden Person. Dazu gehört unter anderem auch das Studium der Vorakten sowie die eigene Untersuchung durch den Gutachter. Z u dem muss dieser auch auf

allfällige Widersprüche zwischen den Angaben in den Akten und den von ihm erhobenen Befunden hin weisen. Es ist daher möglich, dass ein Gutachten nicht immer den Vorstellungen der zu unter suchenden Person entspr i ch t . Daraus kann aber nicht auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens ge schlossen werden. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass die Y.___ -Gutachter keine Fremdanamnese erhoben hätten. Prof. Z.___ befragte den Vater und die ehemalige Partnerin des Beschwerdeführers (Urk. 3/2 S.

13-14). Im Ergebnis würde auch gestützt auf sein Gutachten kein Rentenanspruch des Beschwerde führers resultieren. Aus diesem Grund muss auch auf die Ausfüh rungen des Beschwerdeführers zur Unverwertbarkeit des Teilgutachtens des neuropsycho lo gischen Y.___ -Gutachter s

D.___

(Urk.

1 S.

12-13) nicht eingegangen werden. 4.3

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 ( Urk. 6/ 55 ) ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In allgemein-internistische, psychiatrischer und neurologischer-neuropsycholo gi scher Hinsicht konnten die Y.___ -Gutachter keine wesentlichen Befunde erheben. Aus orthopädischer Sicht gingen sie davon aus, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit etwa Mitte 2009, sicher seit 2010 in diesem Ausmass vorgelegen hat (Urk. 6/55/44). 4.4

4.4.1

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Y.___ -Gutachter fest, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegen den Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit die von ihnen festgestellte Situation (vgl. zur Arbeitsfähigkeit: E. 4.3 vorstehend) ab Juni 2016 bestätigt werden könne (Urk. 6/55/44). Zudem gelangten die Y.___ -Gutachter zum Schluss, dass aus orthopädischer Sicht die von ihnen festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Mitte 2009, sicher seit 2010, in diesem Ausmass bestanden habe (Urk. 6/55/44). 4.4.2

Die Y.___ -Gutachter führten sodann aus, dass die Begutachtung des Beschwerde führers aus dem Jahr 2011, welche zu den Rentenleistungen beziehungsweise Versicherungszahlungen der Unfallversicherung geführt habe, aufgrund von fehlinterpretierten Befunden zustande gekommen sei. Diese Fehlinterpretationen seien hauptverantwortlich für die von jenen Gutachtern attestierten Einschrän kung des Beschwerdeführers gewesen. Es könne daher durchaus postuliert werd en, dass die von ihnen festgestellt 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers bereits damals bestanden habe (Urk. 6/55/44). Dabei beziehen sich die Y.___ -Gut achter auf die Untersuchungen durch Prof. Dr. rer . nat. E.___ , Diplom- Psychologe, F.___ (Gutachten vom 11. Juli 2011 , Urk. 6/32/39-65), Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH ( Gut achten vom 14. Juli 2011 , Urk.

6/32/66-107) und Dr. med.

H.___ , Facharzt für Neurologie ( Gutachten vom 15. Juli 2011, Urk. 6/32/2-38).

Mit den Fehlinterpreta tionen sind die im Jahr 2011 falsch befundeten radiologischen Untersuchungen gemeint (vgl. dazu die Ausführungen des neurologischen Y.___ -Gutachter s Dr. I.___ : Urk. 6/55/36). Dazu hielt Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom

10. Mai 2017 fest, gemäss den neuroradiologischen Gutachten von Dr. J.___ vom 10. März und 15. April 2012 habe es bei den (von Dr. H.___ ) angenommen en Verletzungen ( Shearing-Injuries ) um Venen ge han delt (Urk. 3/2 S. 11, S. 18). Damit ist auch dem vom Beschwerdeführer einge reichten Gutachten diesbezüg lich nichts anderes als dem Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 zu entnehmen. Prof. Z.___ wies aber ebenfalls darauf hin, dass die atten tional-exekutiven Defizite des Beschwerdeführers

in der ersten neuro psycho logischen Testung 2009 objek tiviert und in der zweiten Testung von 2011 mit grosser Konsistenz bestätigt worden seien. Deswegen ging er davon aus, dass die Einschätzung des Gutachters Dr. H.___ aus dem Jahr 2011, auch in Unkenntnis der falschbefundeten MR-Nach messung, welche die angeblichen Shearing-injuries im Gehirn des Beschwerde führers gezeigt haben sollen, nicht wesentlich anders ausgefallen wäre (Urk. 3/2 S. 25). Diesbezüglich darf aber nicht unbe rücksichtigt bleiben, dass Dr. H.___

seine Einschätzung zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers - gemäss der Beur teilung von Dr. H.___ war der Beschwerdeführer im Jahr 2011 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsun fähig (Urk. 6/32/32) - damals sowohl mit neurologischen als auch mit psychischen Einschränkungen begrün de te. Dr. H.___ hielt dazu unter anderem fest, dass das aktuelle kognitive Leistungs ve rmögen des Beschwerdeführers durch psychische Belastungsfaktoren im Rahmen einer Anpassungsstörung und vor be stehender neurotischer Persönlichkeits fakto ren moduliert werde . So be stünden wechselseitige Beeinflussungen zwischen orga nischen und psy chi schen Faktoren (Urk. 6/32/27). In psychischer Hinsicht be zog sich Dr. H.___ dabei auf das Gutach ten des Psychiaters Dr. G.___ vom 14. Juli 2011 (Urk.

6/32/66-107; vgl. Urk.

6/32/23), worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird (E. 4.4.3 nachstehend). Der Neurologe Prof. Z.___ selbst beurteilte die Arbeits unfähigkeit des Beschwerde führers in seinem Gutachten vom 10. Mai 2017 mit 10 % (Urk. 3/2 S. 18) .

Damit wich die (Gesamt-)Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aus dem Jahr 2011 erheblich von der eigenen Beurteilung von Prof. Z.___ aus dem Jahr 2017 ab . Prof .

Z.___ hat aber weder begründet, weshalb die Arbeitsunfähigkeit aus neurolo gischer Sicht vor seiner Untersuchung höher gewesen sei, noch hat er die frühere Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Hinsicht beurteilen wollen, weil er sich so fachfremd geäussert hätte. Mit anderen Worten besteht aufgrund der Aus führungen von Prof. Z.___ zur Begutachtu ng des Jahres 2011 kein Zweifel an der Beurteilung der Y.___ -Gut achter, wonach dem Beschwerdeführer nach den Unter suchungen im Jahr 2011 aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht zu Unrecht eine Arbeits un fähigkeit attestiert worden sei.

Zudem wider sprach Prof. Z.___ den folgenden Aussagen von Y.___ -Gutachter Dr. I.___ : Der Beschwerde führer habe nach dem Unfall vom 22. August 2008 initial keine rele vanten kog nitiven Einschränkungen festgestellt. Dieser Verlauf sei sehr ausser gewöhnlich, da bei einer relevanten posttraumatischen Hirnschä digung zu er warten sei, dass unmittelbar nach dem Unfall starke und auffällige Verän derun gen vorhanden sein müssten (Urk. 6/55/34). Prof. Z.___ hielt dazu fest, es sei nicht ausser gewöhn lich, sondern geradezu plausibel, dass die eher subtilen neuro psychologischen Defizite im Rahmen der initialen unfall- und wiederher stel lungschirurgischen Hospitalisation sowie der muskuloskeletalen Rehabilita tion nicht relevant aufgefallen seien, da im stationären Setting sicher lich geringere Anforderungen an zum Beispiel die geteilte Aufmerksamkeit, Konzeptumstellung oder Interferenz kontrolle bestanden hätten (Urk. 3/2 S. 2). Jedoch ist auch gestützt darauf nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 22. August 2008 in neurologischer Hinsicht der art eingeschränkt gewesen war , dass Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen In validenver siche rung bestanden haben könnte. Prof .

Z.___ sprach nämlich nur von subtilen neuro psychologischen Defiziten und nicht von einer damals bestehenden Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers. 4.4.3

Ein e vor den Untersuchungen im Y.___ bestandene Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen ist aufgrund der Stellungnahme des psychiatrischen Y.___ -Gutachters Dr. K.___

zu den früheren ärztlichen Ein schätzungen (Urk.

6/55/21) zu verneinen. Dr. K.___ hielt insbesondere fest, dass die - von Dr. G.___ im Jahr 2011 gestellte - Diagnose eines organischen Psychosyndroms aufgrund seiner Unter suchung nicht habe bestätigt werden können (Urk.

6/55/21). In seinem Gut achten vom 14. Juli 2011 (Urk.

6/32/66-107) führte Dr. G.___ unter anderem aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht durch die psychopathologischen Befunde eines organischen Psychosyndroms und einer Anpassungsstörung deutlich reduziert sei. Dies äussere sich namentlich durch erhöhte Erschöpf barkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, durch eine Auffassungsstörung,

durch Affektlabilität, und durch Minder wertigkeitsgefühle (Urk. 6/32/97). Ferner ist dem Gutachten von Dr. G.___ zu ent nehmen, dass sich von ihm gestellte Diagnose organisches Psychosyndrom aus dem Nachweis einer Funktionsstörung des Gehirns nach Verkehrsunfall ergeben würde. Dr. G.___ führte zudem aus, dass gemäss Dr. H.___ eine strukturelle traumatische Hirnschädigung vorliege, welche die psychiatrische Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel hirntrauma weiter plausibilisieren würde (Urk. 6/32/93). Die Diag nose Anpassungs störung ergab sich gemäss Dr. G.___ sodann aus einem chroni schen psychosozial en Be lastungsfaktor, dem organischen Psycho syndrom mit neu ropsychologischen Defizit und den subjektiven Beschwerdean gaben (Urk. 6/32/9 3). Daraus folgt, dass Dr. G.___ im Wesentlichen ebenfalls auf die damals fehldiag nostizierte strukturelle Hirnschädigung abstellte. Damit hat seine Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht damals eine Arbeitsun fähigkeit von 80 % bestand (Urk. 6/32/105) , keinen Beweiswert. 4.4.4

Im Übrigen ist festzuhalten, dass den Y.___ -Gutachter n die medizinischen Akten seit dem Unfall vom 22. August 2008 zur Verfügung standen (Urk. 6/55/6-10). Wenn die Fachärzte gestützt auf diese Akten keine vor den Untersuchungen im Y.___ bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen konnten, besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen . 4.4.5

Eine vor den Untersuchungen im Y.___ vom 27. bis 29. Juni 2016 (Urk. 6/55/2) bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf seinen Rentenanspruch ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00850

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

19. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Anwaltsbüro Eschmann Opfikonerstrasse 8, 8303 Bassersdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, erlitt bei einem Motorradunfall am 22. August 2008 ein Polytrauma mit unter anderem einer komplizierten Handgelenksfraktur rechts und einer Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 3 ( Urk. 6 /5/52). Am 11. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Folgen dieses Unfalls zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/6, Urk.

6/11) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-er werblicher Hinsicht und zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) , bei. Die Helsana holte das polydiszi plinäre Gutachten der Y.___ vom 7.

November 2016 ein ( Urk. 6/55). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Dezem ber 2016 fest, dass der Ver sicherte gemäss diesem Gutachten seit Juli 20 09 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

a rbeitsfähig sei ( Urk. 6/61/9). Ge stützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit

Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017

die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 6/62 ) . Dag egen erhob der Versicherte am 1 8. Septem ber 2017 Einwand ( Urk. 6/69 ). Nach der Prü fung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 2 7. August 2018 wie vor be schie den, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 9. September 2018 Beschwerde und stellte folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 2) : «

Die angefochtene Verfügung [sei] aufzuheben, und die Sache an die Gegenpartei zurückzuweisen, um nach rechtskräftiger Erledigung des UV-Verfahrens neu zu entscheiden, eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis nach rechtskräftiger Erledigung des UVG-Verfahrens zu sistieren, subeventualiter sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

Unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% Mwst ) zu Lasten der Gegenpartei.» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 7.

November 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 6/1-78]), was dem Beschwerdeführer am 8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Helsana ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Verfügung vom 13. April 2017 stellte per 1. Mai 2017 eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Mit der selben Verfügung sprach sie ihm für die von ihr festgestellte Integritätsein busse am rechten Handgelenk von 15 % eine Integritätsent schädigung zu . Dara n hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 fest. Die vom Beschwerde füh rer dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegen stand des Verfahrens Nr.

UV.2018.00237 und wurde mit Urteil heutigen Datums abge wiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. August 2018 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, gemäss den medizinischen Akten der Unfall ver sicherung sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer seit dem Unfall nicht mehr zumutbar , s ofern er schwere und anhaltend mittel schwere Tätigkeiten ausüben müsse ( Urk. 2 S.

1). Seit Juni 2009 sei ihm jedoch eine optimal angepasste Tätigkeit ohne hohe Ansprüche an Beweglichkeit und Kraftentfaltung von Vorderarm und Handgelenk zu 100 % zumutbar. Da eine volle Arbeits fähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . Dem Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom 20. August 2018 sei sodann zu entnehmen, dass die Unfallversicherung an ihrer bisherigen medizinischen Untersuchung festhalte. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einwand keine neuen medizinischen Tat sachen vorgebracht. Demnach sei sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 2 S.

2). 1.3

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sowohl die Be schwerdegegnerin a ls auch die Helsana sich auf das Y.___ -Gutachten vom

7. Nove m ber 2016

stütz en würden . Deshalb wäre es unerlässlich gewesen, zuerst abzu warten, bis im UV-Verfahren rechtskräftig darüber entscheiden worden sei, ob überhaupt auf dieses Gutachten abgestellt werden könne. Auch wenn keine ge setzliche Regelung darüber bestehe, welche Sozialversicherung zeitlich priori tär zu entscheiden habe, gebiete es der Grundsatz der schonenden Rechtsaus übung, der als Gebot der Verhältnismässigkeit auch für die hoheitlichen Institu tionen gelte, dass der Versicherte nicht durch eine verfrühte Verfügung der zweiten Soz ialversicherung gezwungen werde, gleichzeitig zwei Beschwerden zu führen und sich somit mit doppeltem Aufwand in zwei Verfahren gegen das gleiche Gut achten zu wehren. Zudem seien keine Aspekte vorhanden, wonach die Invali den versicherung ein Interesse an einem raschen Vorgehen hätte, denn sie erbringe zurzeit keine Leistungen. Schliesslich schädige das sinnlose Vorprellen der Be schwerdegegnerin auch das öffentliche Interesse, insbesondere des Steuer zahlers, denn beim Sozialversicherungsgericht ( und der Beschwerdegegnerin) würden da durch unnötige Kosten entstehen. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin, welche klar habe erkennen können, dass sie innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist verfüg e und somit auf einen nicht rechtskräftigen Entscheid ab stelle, sei somit schikanös und als rechtsmissbräuchlich aufzuheben. Eventualiter sei das vorlie gende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des UVG-Ver fahrens zu sistie ren, um den angerichteten Schaden zumindest in Grenzen zu halten. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass die Sache bereit s spruchreif sein, so wäre von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszugehen, womit der Beschwerde führer Anspruch auf eine Viertelsrente hätte ( Urk. 1 S. 16). 2. 2.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt ( Art. 6 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts, ATSG ). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini sc hen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 2. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verf ahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1

3.1.1

Die Y.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 6/55/42-43 ): - Chronisch rezidivierende, belastungsabhängige Vorderarm-Hand gelenk schmerzen (ICD-10: M79.64) bei: - Status nach Wundrevision, offener Spaltung des Retinaculum

flexo rum , proximal row

carpectomy , Resektion des Processus

styloideus

ulnae , Reposition und Anlegen eines Handgelenk-überschreitenden Fixateur externe sowie Resektion FDS II/III-Sehne und partiell FDP IV-Sehne distal des Karpalkanals am 22. August 2008, nach Fasziotomie Vorderarm rechts palmar am 23. August 2008 bei Kompart ment -Syn drom, nach partieller Sekundärnaht, Defektdeckung am Vorder a r m mit Spalthaut vom ventrolateralen rechten Oberschenkel und Epigard -Applikation proximaler Karpalkanal sowie Nachstellen des Fixateur externe am 26. August 2008, nach Sekundärnaht Höhe Handgelenk palmar am 1. September 2008 und nach Exzision Spalthautareal Vor derarm palmar sowie Direktverschluss der Haut am 20. Februar 2008 (Z98.8). - Status nach drittgradig offener Karpus -Luxationsfraktur nach Motor radunfall am 22. August 2008 (V23.4) - Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom, anamnes tisch ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10: M54.2) bei Status nach stabiler Kondylenfraktur

Okziput rechts und nach Deckplattenfraktur BWK 3, unter konservativer Therapie anamnestisch stabil ausgeheilt (T90.2/T91.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (Urk. 6 / 55/43 ): - Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Status nach Motorradunfall vom 22. August 2008 mit fraglicher leichter traumatischer Hirnverletzung mit/bei: - aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht keinerlei Folgeerschei nungen feststellbar - bildgebend keine Schädigung nachweisbar (wiederholte MRI-Unter su chung, aktuell Oktober 2016) - Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) - Chronisch-rezidivierende, anamnestisch unspezifische Knieschmerzen rechts (ICD-10: M25.56) bei: - Status nach Wundspühlung , Débridement , Bursektomie und Naht Liga mentum patellae Knie rechts am 22. August 2008 (Z98.8) - Status nach Riss-Quetsch-Wunde (RQW) mit Eröffnung der Bursa prä patellaris und Teilverletzung des Ligamentum patellae bei Motorrad unfall vom 22. August 2008 (T93.0) - aktuell unauffäll i ger klinischer Befund - Fortgesetzter Nikotinkonsum, ca. 20 py (ICD-10: F17.1) 3.1.2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Y.___ -Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich Befunderhebung objektiv die Situation aus orthopädischer Sicht im Vordergrund stehe. Die chronisch rezidivierenden, belas tungsabhängigen Vordera r m- und Handgelenksschmerzen rechts seien dem Status nach Unfall mit konsekutiver Operationen zuzuordnen (Urk. 6 / 55/43 ). Ebenfalls lasse sich das Gleiche zum chronisch rezidivierenden zervikovertebralen Schmerz syndrom ohne radikuläre Symptomatik sagen ( Urk. 6/55/43-44 ). Auf grund dieser Diagnosen könne eine Arbeits unfähigkeit für schwere und anhaltend mittel schwere Tätigkeiten abgeleitet werden ( Urk. 6/55/44 ). Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne hohe Ansprüche an Beweg lich keit und Kraftentfaltung von Vorderarm und Handgelenk rechts bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit. Aus neurologisch-neuro psycholo gischer Sicht würden vom Beschwerdeführer die Hauptbeschwerden geklagt. Dem gegenüber liesse n sich jedoch weder neuro psychologisch noch neuro logisch wesentliche Befunde er heben. Die zu den bestehenden Rentenleistungen führende Begutachtung mit der Annahme von möglichen Unfallfolgen in einer MRI- Untersuchung, dies notabene als einziger pathologischer damaliger Befund, kö nne definitiv nicht bestätigt und müsse als Falschinterpretation einer MRI-Aufnahme zugeordnet werden. Die rezidivierenden Spannungskopfschmerzen würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflussen. Dem zu folge könne aus neurologisch-neuro psycho lo gischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit abgeleitet werden. Aus allgemeininternistischer Sicht würden keine weiteren Befunde und Diagnosen vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Der Cannabiskonsum sei sicher beungü n s tigend für die subjektiv geklagten Beschwerden, wie verminderte Konzentration und Verge sslichkeit . Dies wirke sich jedoch nicht objektivierbar bei den Unter su chungen aus, könnte jedoch für die subjektiven Beschwerden erklärend sein. Aus psychiatrischer Sicht seien beim Beschwerdeführer narzisstische Persönlich keits züge zur Kenntnis zu nehmen. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Eine Komorbidität, insbesondere eine affektive Störung, könne ebenfalls nicht nachge wiesen werden. Der früher angenommene Zusammenhang zu neuro kog nitiven Einbussen lasse sich nicht weiter aufrechterhalten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6 / 55/44 ).

Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerde führer für leichte bis intermittierend mittelschwere, bezüglich rechter Extremität adaptierte Tätigkeiten, so auch für alle früher vom Beschwerdeführer durch ge führten, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Doku me nte sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit könne die fest gestellte Situation mit Sicherheit ab Juni 2016 bestätigt werden ( Urk. 6/55/44 ). 3.2

3.2.1

Prof. Dr. Z.___ , leitender Arzt, und Dr. med. A.___ , Assistenz arzt, B.___ , Klinik für Neurologie, stellten in ihrem neuro logischen Gutachten vom 10. Mai 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/2 S. 19): - Status nach Motorradunfall am 22. August 2008 mit leichter trau ma tischer Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury , MTBI, gemäss EFNS-Kriterien) - Leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen bei organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) - Episodischer Spannungskopfschmerz (IHS 2.1) - Cervikales Schmerzsyndrom

Prof. Dr. phil. C.___ , Abteilungsleiter Neuropsychologie, B.___ , Klinik für Neurologie, stellte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 4. Juni 2016 die Diagnose leichtgradige Beeinträchtigung einzelner attentionaler und exekutiver Funktionen bei organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. August 2008 zurückzuführen ( Urk. 3/ 3 S. 9). 3.2.2

Prof. Z.___ und Dr. A.___ hielten in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2017 unter anderem fest, dass die kognitiven Minderleistungen des Beschwerdeführers als über wiegend wahr scheinlich in einem natürlichen Zusammenhang mit dem Ereig nis vom 22. Au gust 2008 stünden. Es würden insgesamt fünf neuropsy cho logische Beurteilungen von verschiedenen Fachpersonen vorliegen, die mit einer hohen Befundkonsis tenz ein attentional -exekutives Störungsbild nachweisen wür d en. Daneben gebe es zahlreiche weitere Dokumente, in den durchweg konsi stente Angaben zu den beklagten Symptomen sowie zu den ärztlichen oder psychologischen Befunden enthalten sind, wobei der Schwerpunkt von Anam nese und Befund über die Jahre etwas zwischen den beiden Bereichen psychische Belastung/Emotionalität und kognitive Störung abwechsle. Gemäss ihrer eigenen sowie der im neuropsycho logischen Teilgutach ten vom 4. Juni 2017 wiederge gebenen Einschätzung von Prof. C.___ sei auch das im Y.___ -Gutachten be schrie bene Ausfallsmuster am ehestens als attentional -exekutiv anzusehen (Urk. 1 S. 20). Dem Ansatz folgend, ob ein objektiver Befund eine subjektive Beschwerde erklärt, könne festgehalten werden, dass die mehrfach objektivierten attentional -exekutiven Defizite mit teil weise assoziierten mnestischen Störungen sowie die ver bale Weitschweifigkeit die Beschwerden des Beschwerdeführers plausibel erklä ren würden. Die Art der kognitiven Störung erkläre , weshalb der Beschwer defüh rer Mühe gehabt habe, nach dem Unfall die Berufstätigkeit in einer leiten den Position im Bereich Medien, Internet, Marketing sowie als Regisseur wieder auf zu nehmen. Die Befunde würden ferner eine Erklärung für die reduzierte Kon zentration (vor allem über einen längeren Zeitraum und bei komplexen Inhalten), die erhöhte Ablenk barkeit, den Verlust des roten Fadens in einem Gespräch oder während eines Vor trages und ferner auch für die Fehlleistungen in Alltagsab läufen und organisatori schen Angelegenheiten im Sinne von Fahrigkeit/Ver gess lichkeit (z. B. Vergessen von Terminen und Abma chungen, Steckenlassen des Schlüssels im Schloss, Aussteigen an der falschen Tramhaltestelle) liefern . Das Ausmass der Beschwerden werde vom Beschwerde führer als regredient beschrie ben, was ebenfalls mit der Rück läufigkeit des Ausmasses der Defizite in den longitudinalen Testungen kor reliere. Es liege mithin eine leichte kognitive Störung mit attentional -exekutivem Aus fallmuster vor, die in mehreren Querschnitts un ter suchungen konsistent objekti viert worden sei und sich lo n gitudinal regredient zeige. Befund und Verlauf wür den für eine Störung fronto -su b kortikaler Hirn areale und sei en ebenso wie die Gereiztheit gut mit einem Status nach einem Schädelhirntrauma vereinbar (Urk. 3/2 S. 20). 3.2.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter des B.___ fest, dass gemäss der neuropsychologischen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine verantwortungsbewusste Führungstätigkeit (zu der u. a. auch die Geschäftsführung einer Firma für Marketing und Softwarelösungen und die Tätig keit als Regisseur gehören) aus rein neuropsychologischer Sicht zur zeit zu 20 bis 30 % eingeschränkt sei. Dies vorwiegend wegen erhöhter Inter ferenzanfälligkeit und einge schränkter Aufmerksamkeitsstellung ( Urk. 3/2 S. 23).

Aus neurologischer Sicht könnte eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden. Dabei könnte es sich zum Beispiel um eine Büro-Tätigkeit handeln mit einem An forderungsprofil, das mit dem der vom Beschwerdeführer initial erlernten KV-Tätigkeit vergleichbar sei. Alternativ komme auch eine körperliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der von den Y.___ -Gutachtern festgestellten Einschränkungen in Frage. Aufgrund der attentionalen Defizite sollte von dem Arbeiten in Höhe oder dem Bedienen grosser Ma schinen ab gesehen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der neuropsychologischen Defizite zu 10 % eingeschränkt ( Urk. 3/2 S. 23). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Verfügung vom 2 7. August 2018 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, um nach der rechtskräftigen Erledigung des UV-Verfahrens neu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Hierbei kann ihm nicht gefolgt werden. Der Unterschied zwischen der Invaliden leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Eidgenössischen Inva lidenversicherung besteht unter anderem darin, dass bei der Invalidenver siche rung als sogenannt finale Versicherung nicht zwischen krankheits- oder un fall bedingter Invalidität unterschieden wird (statt vieler: BGE 124 V 174 E. 3b). Dies wirkt sich auch vorliegend aus.

Die Sichtweise des Beschwerdeführers, dass vor liegend mit einem vorgängigen rechtskräftigen Entscheid im UV-Verfahren im IV-Prozess Zeit und Kosten hätten gespart werden können, greift daher zu kurz. Im UV-Prozess und im IV-Prozess stellen sich unterschiedliche Rechtsfragen . Wie dem vom Sozialversicherungsgericht heute im Parallelprozess (UV. 2018.00237 ) gefällten Urteil zu entnehmen ist , war im UV-Prozess zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltenden gemachten kognitiven Einschränkungen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 2. August 2008 stehen. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin richtet sich demgegenüber nach ande ren Voraussetzung en und ist nicht von der

Kausalität der Beschwerden abhängig. Dem zufolge sind für das IV-Verfahren aufgrund des UV-Verfahrens auch keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Der A ntrag des Beschwerdeführers auf Rück wei sung an die Verwaltung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Der «Eventualantrag» des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Ver fahren wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. Er wäre aber so oder anders mit obiger Begründung abzuweisen gewesen. 4.2

4.2.1

Das von der Unfallversicherung eingeholte Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 (Urk. 6/55) ist auch für die vorliegend

strittigen Fragen umfassend . Der Beschwerdeführer wurde im Y.___ von Ärzten in den Fachgebieten allgemeine-innere Medizin ( Urk. 6/55/12-15) , Psychiatrie ( Urk. 6/55/15-24) , Orthopädie (Urk. 6 /55/24-31) , Neurologie (Urk. 6/55/31-36) und von einem Neuro psycho lo gen (Urk. 6/55/36-42). Sie fassten ihre Diagnosen, Beurteilungen und Ein schätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach einer interdis zipli nären Beratung in einer Gesamtbeurteilung zusammen ( Urk. 6/55/42-45). Darauf kann auch hier abgestellt werden, auch wenn sich die Gutachter im Gutachten auch zu Fragen , welche die Leistungen der Unfallversicherung be treffen äussern (vgl. Urk. 6/55/46 ff.). Auch die übrigen Anforderungen an den Beweiswert eines Gut achtens gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind erfüllt (E. 2.4) .

Die Y.___ -Gutachter gelangten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus poly disziplinärer Sicht auch für alle fr üher vom Beschwerdeführer durch geführten, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 6/55/44). 4.2.2

Der Beschwerdeführer hält den neurologischen und neuropsychologischen Teil des

Y.___ -Gutachten s vom 7. November 2016 (Urk. 6/55) für nicht beweiskräftig. Die übrigen Beurteilungen der Y.___ -Gutachter bestreitet er nicht ( Urk. 1 S. 9). Zur Begründung seines Standpunktes ver weist er

unter anderem auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Neurologen Prof. Z.___

vom 10. Mai 2017 mit dem neuropsychologischen Teil gutachten sowie auf Prof. C.___ ( Urk. 1 S. 9 ). Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Prof. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer zwar in seiner an ge stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 1 S. 18), dies würde aber ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung führen (E. 2.1-2.3).

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 (Urk. 6/55) gehe hervor, dass die Gutachter ihm gegenüber voreingenommen gewesen seien. Er führte diverse Stellen im Gutachten an, wo die Gutachter nach seiner Ansicht seine bei der Untersuchung gemachten An gaben nicht richtig wieder ge geben beziehungsweise nicht ernst genommen und abgewertet hätten ( Urk. 1 S. 4-8). Ein Gutachten stützt sich nicht allein auf die Angaben der zu untersuchenden Person. Dazu gehört unter anderem auch das Studium der Vorakten sowie die eigene Untersuchung durch den Gutachter. Z u dem muss dieser auch auf

allfällige Widersprüche zwischen den Angaben in den Akten und den von ihm erhobenen Befunden hin weisen. Es ist daher möglich, dass ein Gutachten nicht immer den Vorstellungen der zu unter suchenden Person entspr i ch t . Daraus kann aber nicht auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens ge schlossen werden. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass die Y.___ -Gutachter keine Fremdanamnese erhoben hätten. Prof. Z.___ befragte den Vater und die ehemalige Partnerin des Beschwerdeführers (Urk. 3/2 S.

13-14). Im Ergebnis würde auch gestützt auf sein Gutachten kein Rentenanspruch des Beschwerde führers resultieren. Aus diesem Grund muss auch auf die Ausfüh rungen des Beschwerdeführers zur Unverwertbarkeit des Teilgutachtens des neuropsycho lo gischen Y.___ -Gutachter s

D.___

(Urk.

1 S.

12-13) nicht eingegangen werden. 4.3

Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 ( Urk. 6/ 55 ) ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In allgemein-internistische, psychiatrischer und neurologischer-neuropsycholo gi scher Hinsicht konnten die Y.___ -Gutachter keine wesentlichen Befunde erheben. Aus orthopädischer Sicht gingen sie davon aus, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit etwa Mitte 2009, sicher seit 2010 in diesem Ausmass vorgelegen hat (Urk. 6/55/44). 4.4

4.4.1

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Y.___ -Gutachter fest, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegen den Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit die von ihnen festgestellte Situation (vgl. zur Arbeitsfähigkeit: E. 4.3 vorstehend) ab Juni 2016 bestätigt werden könne (Urk. 6/55/44). Zudem gelangten die Y.___ -Gutachter zum Schluss, dass aus orthopädischer Sicht die von ihnen festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Mitte 2009, sicher seit 2010, in diesem Ausmass bestanden habe (Urk. 6/55/44). 4.4.2

Die Y.___ -Gutachter führten sodann aus, dass die Begutachtung des Beschwerde führers aus dem Jahr 2011, welche zu den Rentenleistungen beziehungsweise Versicherungszahlungen der Unfallversicherung geführt habe, aufgrund von fehlinterpretierten Befunden zustande gekommen sei. Diese Fehlinterpretationen seien hauptverantwortlich für die von jenen Gutachtern attestierten Einschrän kung des Beschwerdeführers gewesen. Es könne daher durchaus postuliert werd en, dass die von ihnen festgestellt 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers bereits damals bestanden habe (Urk. 6/55/44). Dabei beziehen sich die Y.___ -Gut achter auf die Untersuchungen durch Prof. Dr. rer . nat. E.___ , Diplom- Psychologe, F.___ (Gutachten vom 11. Juli 2011 , Urk. 6/32/39-65), Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH ( Gut achten vom 14. Juli 2011 , Urk.

6/32/66-107) und Dr. med.

H.___ , Facharzt für Neurologie ( Gutachten vom 15. Juli 2011, Urk. 6/32/2-38).

Mit den Fehlinterpreta tionen sind die im Jahr 2011 falsch befundeten radiologischen Untersuchungen gemeint (vgl. dazu die Ausführungen des neurologischen Y.___ -Gutachter s Dr. I.___ : Urk. 6/55/36). Dazu hielt Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom

10. Mai 2017 fest, gemäss den neuroradiologischen Gutachten von Dr. J.___ vom 10. März und 15. April 2012 habe es bei den (von Dr. H.___ ) angenommen en Verletzungen ( Shearing-Injuries ) um Venen ge han delt (Urk. 3/2 S. 11, S. 18). Damit ist auch dem vom Beschwerdeführer einge reichten Gutachten diesbezüg lich nichts anderes als dem Y.___ -Gutachten vom 7. November 2016 zu entnehmen. Prof. Z.___ wies aber ebenfalls darauf hin, dass die atten tional-exekutiven Defizite des Beschwerdeführers

in der ersten neuro psycho logischen Testung 2009 objek tiviert und in der zweiten Testung von 2011 mit grosser Konsistenz bestätigt worden seien. Deswegen ging er davon aus, dass die Einschätzung des Gutachters Dr. H.___ aus dem Jahr 2011, auch in Unkenntnis der falschbefundeten MR-Nach messung, welche die angeblichen Shearing-injuries im Gehirn des Beschwerde führers gezeigt haben sollen, nicht wesentlich anders ausgefallen wäre (Urk. 3/2 S. 25). Diesbezüglich darf aber nicht unbe rücksichtigt bleiben, dass Dr. H.___

seine Einschätzung zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers - gemäss der Beur teilung von Dr. H.___ war der Beschwerdeführer im Jahr 2011 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsun fähig (Urk. 6/32/32) - damals sowohl mit neurologischen als auch mit psychischen Einschränkungen begrün de te. Dr. H.___ hielt dazu unter anderem fest, dass das aktuelle kognitive Leistungs ve rmögen des Beschwerdeführers durch psychische Belastungsfaktoren im Rahmen einer Anpassungsstörung und vor be stehender neurotischer Persönlichkeits fakto ren moduliert werde . So be stünden wechselseitige Beeinflussungen zwischen orga nischen und psy chi schen Faktoren (Urk. 6/32/27). In psychischer Hinsicht be zog sich Dr. H.___ dabei auf das Gutach ten des Psychiaters Dr. G.___ vom 14. Juli 2011 (Urk.

6/32/66-107; vgl. Urk.

6/32/23), worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird (E. 4.4.3 nachstehend). Der Neurologe Prof. Z.___ selbst beurteilte die Arbeits unfähigkeit des Beschwerde führers in seinem Gutachten vom 10. Mai 2017 mit 10 % (Urk. 3/2 S. 18) .

Damit wich die (Gesamt-)Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aus dem Jahr 2011 erheblich von der eigenen Beurteilung von Prof. Z.___ aus dem Jahr 2017 ab . Prof .

Z.___ hat aber weder begründet, weshalb die Arbeitsunfähigkeit aus neurolo gischer Sicht vor seiner Untersuchung höher gewesen sei, noch hat er die frühere Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Hinsicht beurteilen wollen, weil er sich so fachfremd geäussert hätte. Mit anderen Worten besteht aufgrund der Aus führungen von Prof. Z.___ zur Begutachtu ng des Jahres 2011 kein Zweifel an der Beurteilung der Y.___ -Gut achter, wonach dem Beschwerdeführer nach den Unter suchungen im Jahr 2011 aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht zu Unrecht eine Arbeits un fähigkeit attestiert worden sei.

Zudem wider sprach Prof. Z.___ den folgenden Aussagen von Y.___ -Gutachter Dr. I.___ : Der Beschwerde führer habe nach dem Unfall vom 22. August 2008 initial keine rele vanten kog nitiven Einschränkungen festgestellt. Dieser Verlauf sei sehr ausser gewöhnlich, da bei einer relevanten posttraumatischen Hirnschä digung zu er warten sei, dass unmittelbar nach dem Unfall starke und auffällige Verän derun gen vorhanden sein müssten (Urk. 6/55/34). Prof. Z.___ hielt dazu fest, es sei nicht ausser gewöhn lich, sondern geradezu plausibel, dass die eher subtilen neuro psychologischen Defizite im Rahmen der initialen unfall- und wiederher stel lungschirurgischen Hospitalisation sowie der muskuloskeletalen Rehabilita tion nicht relevant aufgefallen seien, da im stationären Setting sicher lich geringere Anforderungen an zum Beispiel die geteilte Aufmerksamkeit, Konzeptumstellung oder Interferenz kontrolle bestanden hätten (Urk. 3/2 S. 2). Jedoch ist auch gestützt darauf nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 22. August 2008 in neurologischer Hinsicht der art eingeschränkt gewesen war , dass Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen In validenver siche rung bestanden haben könnte. Prof .

Z.___ sprach nämlich nur von subtilen neuro psychologischen Defiziten und nicht von einer damals bestehenden Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers. 4.4.3

Ein e vor den Untersuchungen im Y.___ bestandene Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen ist aufgrund der Stellungnahme des psychiatrischen Y.___ -Gutachters Dr. K.___

zu den früheren ärztlichen Ein schätzungen (Urk.

6/55/21) zu verneinen. Dr. K.___ hielt insbesondere fest, dass die - von Dr. G.___ im Jahr 2011 gestellte - Diagnose eines organischen Psychosyndroms aufgrund seiner Unter suchung nicht habe bestätigt werden können (Urk.

6/55/21). In seinem Gut achten vom 14. Juli 2011 (Urk.

6/32/66-107) führte Dr. G.___ unter anderem aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht durch die psychopathologischen Befunde eines organischen Psychosyndroms und einer Anpassungsstörung deutlich reduziert sei. Dies äussere sich namentlich durch erhöhte Erschöpf barkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, durch eine Auffassungsstörung,

durch Affektlabilität, und durch Minder wertigkeitsgefühle (Urk. 6/32/97). Ferner ist dem Gutachten von Dr. G.___ zu ent nehmen, dass sich von ihm gestellte Diagnose organisches Psychosyndrom aus dem Nachweis einer Funktionsstörung des Gehirns nach Verkehrsunfall ergeben würde. Dr. G.___ führte zudem aus, dass gemäss Dr. H.___ eine strukturelle traumatische Hirnschädigung vorliege, welche die psychiatrische Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel hirntrauma weiter plausibilisieren würde (Urk. 6/32/93). Die Diag nose Anpassungs störung ergab sich gemäss Dr. G.___ sodann aus einem chroni schen psychosozial en Be lastungsfaktor, dem organischen Psycho syndrom mit neu ropsychologischen Defizit und den subjektiven Beschwerdean gaben (Urk. 6/32/9 3). Daraus folgt, dass Dr. G.___ im Wesentlichen ebenfalls auf die damals fehldiag nostizierte strukturelle Hirnschädigung abstellte. Damit hat seine Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht damals eine Arbeitsun fähigkeit von 80 % bestand (Urk. 6/32/105) , keinen Beweiswert. 4.4.4

Im Übrigen ist festzuhalten, dass den Y.___ -Gutachter n die medizinischen Akten seit dem Unfall vom 22. August 2008 zur Verfügung standen (Urk. 6/55/6-10). Wenn die Fachärzte gestützt auf diese Akten keine vor den Untersuchungen im Y.___ bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen konnten, besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen . 4.4.5

Eine vor den Untersuchungen im Y.___ vom 27. bis 29. Juni 2016 (Urk. 6/55/2) bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf seinen Rentenanspruch ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher