Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1999, begann am 10. August 2015 mit der Zimmermanns lehre bei der Y.___ AG (Urk. 9/69). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1 S. 1). Am 13. Oktober 2015 erlitt er einen Durchschuss von Hals und Wirbelsäule (Urk. 9/1-2, Urk. 9/18 S. 1 und 5, Urk. 9/205 S. 6-7, S. 10-11). Die Erst versorgung erfolgte am selben Tag im Universitätsspital Z.___ . Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine in kom plette Tetraplegie initial ASIA B C6. In der Folge wurde im Z.___ unter ande rem eine Spondylodese Halswirbel körper ( HWK ) 5 - Brustwirbelkörper (BWK) 2, eine Diskektomie C5/6, C6/7 und C7/Th1, eine ventrale Hemikorpektomie rechts HWK 6 und 7 sowie eine offene Tracheotomie durchgeführt. Am 17. Okto ber 2015 erfolgte eine Revision der dorsalen Hals wirbelsäule (vgl. den Austritts bericht des Z.___ vom 27. Oktober 2015 [Urk. 9/42 S. 1]). Alsdann wurde der Ver sicherte am 21. Oktober 2015 ins Zentrum A.___ über führt. Dort wurde eine autonome Dysregulation mit Herz-Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung festgestellt, weswegen diverse Operationen im Bereich der Harnröhre vorgenom men wurden. Am 10. Januar 2017 wurde zudem ein Tri zeps ersatz (Rekonstruktion der Ell bogensteckung ) durchgeführt. Der Versicherte wurde am 28. April 2017 nach Hause entlassen (vgl. den Austrittsbe richt des Zentrums A.___ vom 2. Mai 2017 zur Hospitalisation vom 21. Oktober 2015 bis 28. April 2017 [Urk. 9/151]). Die Suva erbrachte diverse Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2017 bei einer Hilflosigkeit schweren Grades eine Hilflosenentschädi gung in der Höhe von Fr. 2'436.-- pro Monat so wie Pflege- und Hilfsleistungen zu Hause von monatlich Fr. 1'144.-- zu (Urk. 9/285). Die dagegen vom Ver sicherten am 24. November 2017 erhobene Ein sprache (Urk. 9/300) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. August 2018 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 19. September 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer pro Monat kein CHF 1'144. 00 übersteigender Beitrag an die Hilfe und Pflege zu Hause zu ge sprochen wird. 2. Die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, a. den Bedarf des Beschwerdeführers an medizinischer Pflege zu Hause neu abzuklären und gestützt darauf dem Beschwerdeführer an die nicht medizinische Pflege zu Hause mindestens einen Beitrag von CHF 832. 00 pro Monat zu vergüten. b. den Grundpflegebedarf des Beschwerdeführers beziehungsweise des sen Bedarf an nichtmedizinischer Hilfe zu Hause vollständig (d. h. sowohl in Bezug auf die von der Spitex Stadt B.___ als auch in Bezug auf die von den Angehörigen erbrachten Grundpflegeleistun gen) zu erheben. c. eine neue Verfügung zu erlassen, mit welcher sie gestützt auf die voll ständige Bedarfsabklärung gemäss lit. b hiervor der dem Beschwer deführer zustehenden Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause neu festzusetzen hat, wobei die Angehörigenpflege ba sie rend auf einem Stundenansatz von mindestens CHF 35.00 zu ver güten ist, mit hin sich der von der Beschwerdegegnerin zu ver gütende Beitrag an die nicht-medizinische Hilfe zu Hause auf mindestens CHF 4'322.95 pro Monat zu belaufen hat. 3. Eventualiter: Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer pro Monat kein CHF 1'144.00 übersteigender Beitrag an die Hilfe und Pflege zu Hause zugesprochen wird und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen .
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -» 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Okto ber 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-441]). 2.3
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie die Bedarfsabklärung der C.___ vom 26. November 2018 ein (Urk. 14, Urk. 15/9-11). Die Beschwer degegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 Stellung (Urk. 19). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 20). 2.4
Mit Beschluss vom 1 7. September 2019
wurde dem Beschwerdeführer Frist an gesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu ziehen (Urk.
21). 2.5
Der Beschwerdeführer reichte am 1 0. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2019 (Urk. 28) vernehmen , was dem Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. Septem ber 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.3
Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des UVG wurde der zweite Satz von Art. 10 Abs. 3 UVG geändert . In der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG war vorgesehen, dass der Bundesrat festlegen könne, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Um fang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat. Gemäss der ab 1. Januar 2017 gültigen Version von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 kann der Bundesrat festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat. Der Passus «… und in welchem Umfang …» sollte laut der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 20 0 8 deswegen gestrichen werden, weil der Bundesrat aufgrund von internationalen Verpflichtungen die Pflege zu Hause nicht einschränken d ü rf e ( BBl 2008 S. 5425). In der Botschaft führte der Bundesrat dazu weiter aus, dass er bis anhin habe festlegen können, unter welchen Voraus setzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege habe. Diese Regelung stehe indessen im Widerspruch zu den internationalen Ab kommen, die die Schweiz unterzeichnet habe. Gemäss der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) und dem Übereinkommen Nr. 102 der Interna tionalen Arbeits organisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit umfasse die medizi nische Betreuung die Krankenpflege, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Hause, im Spital oder in einer anderen medizinischen Einrich tung erfolge. Auf grund dieser Abkommen müsse die Hauspflege übernommen werden, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen müsse ( BBl 2008 S. 5412). Dasselbe führte der Bundesrat auch in seiner Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 aus ( BBl 2014 S. 7923 und 7935). 1.4
1.4.1
Von seiner aufgrund von Art. 10 Abs. 3 UVG bestehenden Rechtsetzungsbefugnis zur Regelung der Hilfe und Pflege zu Hause
hat der Bundesrat mit Art. 18 UVV Gebrauch gemacht. 1.4.2
Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas sung hatte die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Haus pflege, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) zugelassenen Person oder Orga nisation durchgeführt wird. Ausnahmsweise konnte der Versicherer auch Bei träge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren (Art. 18 Abs. 2 UVV). 1.4 .3
Laut dem ab 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 18 UVV hat die versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organi sation durchgeführt wird (Art. 18 Abs. 1 UVV).
Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV leistet der Versicherer einen Beitrag an: a. ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zuge lassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird; b. nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosen entschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist. 1.4.4
In seinem erläutern den Bericht vom Oktober 2016
zur Ände rung der Verordnung über die Unfallversicherung
per 1. Januar 2017 führte der Bundesrat aus,
dass die bisherige Freiwilligkeit von Beiträgen an die medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person im Interesse der Rechts gleichheit aufgegeben worden sei . Stattdessen werde ein Leistungs anspruch verankert, sofern die nicht zugel assene Person die medizinische Pflege zu Hause fach gerecht aus führt (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV ). Ebenso werde der Leistungs anspruch auf Beiträge für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause veran kert, soweit diese nicht bereits durch eine Hilflosenentsch ädigung abgeg olten werde (Art.
18 Abs.
2 lit. b UVV). 1.5
Nach Art. 190 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und das Völkerrecht für alle rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Bei der Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie folgt vorzugehen: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleo logischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre tisierte Gesetz. Gefor dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die ein zelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Ins besondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die
Ermittlung der ratio
legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvor stellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Der Balancegedanke des Prin zips der Gewaltenteilung bestimmt nicht allein die Gesetzesauslegung im her kömmlichen Sinn, sondern er führt darüber hinaus zur Massgeblichkeit der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden für den Bereich richterlicher Rechts schöpfung , indem ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend histo risch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszu richten, da sich die Zweckbezogenheit des rechts staatlichen Normverständ nisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungs elemente zu er mitteln gilt. Das Gesetzesbindungspostulat schliesst für sich allein richterliche Ent scheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus. Es begrenzt indes die Zulässig keit der Rechtsfindung contra verba aber secundum
rationem (BGE 128 I 34 E.
3b ). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfas sungs rechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Die ver fassungskonforme Aus le gung hat insbesondere dort ihre Grenze, wo entgegen dem klaren gesetz ge be rischen Willen (BGE 138 II 217
E . 4.1 m it Hinweisen) ein (neuer) sozialversi che rungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde (vgl. BGE 116 V 198 E. 3b; BGE 118 V 293 E. 2e; BGE 126 V 93
E. 4b ; Urteil des Eidg . Ver sicherungsgerichts U 30/01 vom 2 4. Januar 2002 E. 3c ; BGE 140 I 305 E. 6.1 und E. 6.2 ). 2.
2.1
V orliegend ist einzig die Höhe der Leistungen nach Art. 18 UVV strittig ( Urk. 1, Urk. 2 S. 3). 2.2
Mit Beschluss vom 1 7. September 2019 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die bis 31.
Dezember 2016 gültig gewesene Fassung von Art. 18 UVV anwendbar sei, weil sich der Unfall des Beschwerde führers am 13.
Oktober 2015 ereignet habe. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht die ab 1.
Januar 2017 gültige Version von Art. 18 UVV angewendet.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit ge geben, um zu der vom Gericht in Aussicht genommen e Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Er lass einer Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf H ilfe und P flege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung Stel lung zu nehmen
(Urk. 21 S. 4). 2.3
In seiner Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2019 brachte der Beschwerdeführer vor , dass der vorliegende Fall gemäss dem ab dem 1. Januar 2017 gültigen Art. 18 UVV zu beurteilen sei .
Zur Begründung seines Standpunkts verwies er unter anderem auf das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezem ber 201 7, mit welchem dieses Gericht entschie den habe, dass auch altrechtliche Unfälle ab dem 1. Januar 2017 nach den revidierten Bestimmungen des UVG und UVV zu beurteilen seien ( Urk. 23 S. 2) .
Mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne des Beschlusses vom 1 7. September 2019 vorgehe. Sie verzichtete auf weitere Ausführungen ( Urk. 28). 3. 3.1
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob hier die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wesene Fassung von Art. 18 UVV oder aber Art. 18 UVV in der Fassung ab 1. Januar 2017 zur Anwendung kommt. 3.2
3.2.1
Bei der Gesetzesauslegung ergibt sich zunächst, dass der Wortlaut von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 2 5. September 2015 an sich klar ist : Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2 5. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrank hei ten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. Zudem finden sich Übergangsbestimmun gen zur Kürzung von gestützt auf bisheriges Recht zugesprochenen Invalidenren ten und Komplemen tärrenten ( Abs. 2 der Übergangsbestimmungen), zur Finanzierung von Versiche rungsleis tung en für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung des UVG ereignet haben ( Abs. 3 der Übergangsbestimmungen) und zu r Verwen dung von bis zum Inkrafttreten der Änderung des UVG
geäufneten Mittel n beziehungs weise zu den Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszu lagen und Anpas sung der Hilf losenentschädigung ( Abs. 4 der Übergangsbestim mungen). Der An spruch auf Hilfe und Pflege zu Hause wurde somit in den Absätzen 2 bis 4 der Über gangsbe stimmungen nicht geregelt, weshalb dafür die Regelung gemäss Absatz 1 gilt. 3.2.2
Der Sinn und Zweck der Übergangs bestim mung ist ebenfalls eindeutig: Es soll das für den jeweiligen Fall anwendbare Recht bestimmt werden und zwar einem Grund satz der Unfallversicherung folgend, wo nach Leistungen gemäss dem zum Zeit punkt des Unfalls geltenden Recht gewährt werden . Letzteres führte der Bun desrat in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfall ver siche rung vom 3 0. Mai 2008 aus ( BBl 2008 S. 5442) . Diese Aus führun gen sind unver ändert in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 19. September 2014 über nom men worden ( BBl 2014 S. 7948). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen hat in den Eidgenössischen Räten bei der Beratung der Revision des UVG - s oweit ersichtlich -
keinen Anlass zu Diskus sionen gegeben (vgl. das amtliche Bulletin, abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ ratsbetrieb/amtliches-bulletin/ amt liches-bulletin-die- ver handlungen?SubjectId =35048). Wie festgehalten , ent spricht diese Regelung nicht nur einem Grundsatz der Unfallversicherung , son dern auch den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln , wonach der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind , die in Geltung standen, als sich der zu den materiel len Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( E. 1.1 vorstehend ) . 3.2.3
Die Übergangsbestimmung ist ein Gesetz im formellen Sinne und daher sowohl für den Unfallversicherer als auch für das Gericht verbindlich. Darauf abstellend, muss gefolgert werden, dass vorliegend die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wesene Fassung von Art. 18 UVV zur Anwendung kommt, weil sich der Unfall des Beschwerdeführers am 1 3. Oktober 2015 ereignet hat
(Urk. 9/1 S. 1) .
In diesem Sinne hat das Sozialversicherungsgericht bereits im mit Urteil UV.2018.00025 vom 1 3. September 2019
beurteilten Fall entschieden ( vgl. E.
3.7.2 jenes Urteils ) . 3.3 3.3.1
Im Gegensatz dazu gelangte das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Urteil vom 5. Dezember 2017 zum Schluss, dass auch altrechtliche Unfälle ab dem 1.
Januar 2017 nach den revidierten Bestimmungen des UVG und UVV zu beur teilen seien (E. 1.4 jenes Urteils). Das Sozialversicherungs gericht ist an dieses Urteil nicht gebunden und es muss vom hiesigen Gericht auch nicht einer Prüfung unterzogen werden. Weil sich der Beschwerdeführer aber auf das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden berufen hat ( Urk. 23 S. 2), gebietet die Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV), dass darauf eingegangen wird. 3.3.2
Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden hat im besagten Urteil erwogen , dass mit dem Inkrafttreten der UVG-Teilrevision am 1. Januar 2017 die unfallversiche rungsrechtliche Leistungspflicht ausgedehnt worden sei. Neu habe der obligato rische Unfallversicherer auch einen Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu leis ten, sofern die versicherten Hilfeleistungen nicht durch die Hilflosenentschä digung abgegolten würden (E. 1.3 jenes Urteils). A us der Botschaft und der Zusatzbot schaft des Bundesrates
- gemeint ist die Botschaft zu Art. 10 Abs. 3 UVG - würde sich der folgende Zweck der Gesetzesrevision ergebe n: Die Schweiz habe inter nationale Abkommen ratifiziert, die als Mindest norm der Sozialen Sicherheit vorsehen würden, dass medizinische Betreuung und die Krankenpflege übernom men werden müssen. Sinn und Zweck sei die staatsvertragskonforme Regelung der Hauspflege, was mit den gesetzlichen Bestimmungen in aUVG und aUVV nicht der Fall gewesen sei. Eine wortgetreue Anwendung der Übergangs bestimmung im Bereich der Hauspflege würde bedeuten, altrechtliche Unfä lle weiterhin staatsver tragswid rig zu beurteilen, was dem Revisionsanliegen des Gesetzgebers wider spre chen würde. Da sich die Übergangsbestimmung auf eine Vielzahl von Ände rungen beziehe und zudem äusserst knapp formuliert sei, sei ein gesetzgebe ri sches Versehen denkbar, wonach die Neuregelung der Hauspflege im Rahmen sämtlicher Änderungen ebenfalls dieser Übergangs bestimmungen unterstellt wor den sei (E. 1.4 jenes Urteils). 3.3.3
Eine Norm völkerrechtskonform auszulegen bedeutet, den Sinn des Landesrechts so zu ermitteln, dass es nicht im Widerspruch zum Völkerrecht steht (vgl. dazu Ulrich Häfelin /Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz . 198).
Im Urteil des Kantonsgericht s Appenzell Inner rhoden
wird d ie Europäische Ordnung der Sozialen Sicher heit (SR 0.831.104 ) , welche am 16. April 1964 in Strassburg abgeschlossen worden und nach der Ratifikation für die Schweiz am 17. September 1978 in Kraft getreten ist, erwähnt . Überdies ist in jenem Urteil vom Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicher heit vom 28. Juni 1952 (SR 0.831.102) die Rede, welche nach der Ratifikation für die Schweiz am 18. Oktober 1978 in Kraft getreten ist (vgl. E. 1.3 jenes Urteils). Es trifft zwar zu, dass der Bundesrat in der vom Kantonsgericht Appenzell Inner rhoden zitierten Botschaft von einem Widerspruch zu den internationalen Ab kommen gesprochen hat (E. 1.3 jenes Urteils ). Mit diesem Argument setzte sich das Kantons gericht Appenzell Innerrhoden aber über die wortgetreue Anwendung der Über gangs be stimmungen hinweg. Zwar gebietet Art. 190 BV auch die Anwendung von Völ ker recht. Es ist aber nicht Sache des Sozialver sicherungsgerich ts einen allenfalls zwischen dem
a Art . 10 Abs. 3 UVG und den beiden erwähnten internationalen Abkommen bestehenden Widers pruch auf zulösen, zumal der Gesetzgeber per 1. Januar 2017 Art. 10 Abs. 3 UVG neu ge fasst hat, um die Konformität mit den internationalen Übereinkommen sicher zu stellen, und zudem eine Üb ergangsbe stimmung erlassen hat. Wäre es nämlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen, den neu gefassten Art. 10 Abs. 3 UVG auch auf Leistungen in Anwendung zu bringen, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 2017 erlittenen Unfalls geschuldet sind, hätte er eine Übergangsbestimmung verfasst, die ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung eine Anpassung der bisher gestützt auf aArt . 10 Abs. 3 UVG er brachten Leistungen vorsieht. Demnach muss sich das Sozialversicherungsgericht an die fraglichen Übergangsbestimmungen halten.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat mit dem Erlass von aArt . 18 UVV an die Delegationsnorm von aArt . 10 Abs. 3 UVG gehalten hat, weshalb diese Bestimmung vom Sozialversicherungsgericht anzuwenden ist. Zwar dürfen Verordnungen, anders als Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden, doch ist abzuklären, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehal ten hat (Ulrich Häfelin /Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr , Schwei zerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz . 2099). Zumindest laut dem Wortlaut hat Art. 10 Abs. 3 UVG in der bis 31. Dezembe r 2016 gültig gewesenen Fassung den Bundesrat ermächtigt, von den beiden erwähnten internationalen Übereinkommen abzu weichen. Gestützt darauf muss aArt . 18 UVV vom Sozialversicherungsgericht angewendet werden. 3.4
D en weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 ist sodann folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer behauptete , es sei die Praxis der Beschwerdegegnerin, die neue Fassung von Art. 18 UVV auch auf Unfälle, welche sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet hätten, anzuwenden ( Urk. 23 S. 1-2). Eine solche Praxis würde es aber nicht zulassen, von der Übergangsbestimmung abzuweichen. Zudem konnte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden. Die Beschwerde geg nerin machte in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2019 dazu keine Angaben ( Urk. 28). Und schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass mit dem neuen Art. 18 UVV der Gesetzgeber die Beiträge an die Angehörigenpflege zu einer Pflichtleistung der Unfallversicherer erklärt
habe . Es wäre stossend, wenn die Beschwerdegegnerin ihm an die massgebliche Angehörigenpflege keine Beiträge ausrichten müsse ( Urk. 23 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass eine Gesetzes- und Verordnungsanpassung generell unter dem Vorbehalt abweichend lautender Über gangsbestimmungen steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00025 vom 13. September 2019 E.
3.7.2) . Diese Übergangs bestimmung ist vom Sozialversicherungsgericht zu befolgen, weshalb auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen braucht. 3.5
Weil sich der Unfall des Beschwerdeführers am 1 3. Oktober 2015 ereignet hat (Urk. 9/1 S. 1) , ist gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. Septem ber 2015 vorliegend die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Fassung von Art. 18 UVV anwendbar. Die Vorbringen des Beschwerde führers führen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. 4.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 16. August 2018 beziehen sich jedoch auf die ab 1. Januar 2017 gültige Fassung von Art. 18 UVV (Urk.
2 S.
4 ff.). Ob die Beschwerdegegnerin bereits bei Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Urk. 9/285) die erst ab 1. Januar 2017 gültige Fassung von Art. 18 UVV angewendet hat, lässt sich mangels Begründung dieser Verfügung nicht zweifelsfrei feststellen. Dafür spricht aber, dass gemäss dem der Verfügung zugrundeliegenden Berechnungsblatt mit dem Titel «Berech nung der Pflege leistungen nach Art. 18 UVV» betragsmässig die selbe monatliche Pflegeleistung wie im dem angefochtenen Einsprache ent scheid beigelegten Blatt
resultierte (vgl. Urk. 9/286 und den Anhang zu Urk. 2). Aufgrund dieser Akten lage lässt sich der Anspruch des Beschwerde führers auf Hilfe und P flege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung nicht beurteilen. 5.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. August 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie - nach der Durchführung sämtlicher dafür notwen digen Ab klärungen - eine Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe und Pflege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt. 6. 6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6.2
Mit Kostennote vom 1 1. Oktober 2019 machte Rechtsanwalt Bütikofer bei einem Aufwand von 30.58 Stunden à Fr. 270.-- sowie Barauslagen von Fr. 207.50 für Kopien, Porto, Telefon, Büromaterial etc. zuzüglich Mehrwertsteuer eine Ent schädigung von total Fr. 9'115.85 gelten d ( Urk. 26) . Zu berücksichtigen ist aber, dass Rechtsanwalt Bütikofer in dieser Sache über Vorkenntnisse verfügte, da er den Beschwerdeführer bereits seit dem 3. November 2015 vertritt (vgl. seine Voll macht [ Urk. 4 ] ). Zudem sind die Barauslagen nicht belegt worden. Es recht fertigt sich , von
einem angemessenen Aufwand von total
15.5 Stunden aus zugehen (Instruktion: 1.5 h ; Abfassen der Beschwerde vom 1 9. September 2018 [ Urk. 1] : 5 .5 h ; Abfassen der Replik zur Beschwerdeantwort [ Urk. 14] ,
Beizug der Bedarfs abklärungen der C.___ [ Urk. 15/10-11] , Stu dium Stellungnahme der Be schwerdegegnerin vom 24. Dezember 2018 [Urk. 19] :
6 h ;
Studium und Stel lungnahme zum Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Septem ber 2019 [ Urk. 21, Urk. 23 ] : 2 h ; Studium Rückweisungs entscheid: 0. 5
h] . Unter Berück sichtigung des vom Sozialversicherungsgericht für frei berufliche Rechts an wälte angewendeten Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie eines Pauschal betra ges für sämtliche Barauslagen und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Pro zessentschädigung von Fr. 3'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s der angefochtene Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 6. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird , damit sie im Sinne der Erwägungen vorgeht und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe und Pflege zu Hause eine neue Verfügung erlässt . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1999, begann am 10. August 2015 mit der Zimmermanns lehre bei der Y.___ AG (Urk. 9/69). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1 S. 1). Am 13. Oktober 2015 erlitt er einen Durchschuss von Hals und Wirbelsäule (Urk. 9/1-2, Urk. 9/18 S. 1 und 5, Urk. 9/205 S. 6-7, S. 10-11). Die Erst versorgung erfolgte am selben Tag im Universitätsspital Z.___ . Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine in kom plette Tetraplegie initial ASIA B C6. In der Folge wurde im Z.___ unter ande rem eine Spondylodese Halswirbel körper ( HWK ) 5 - Brustwirbelkörper (BWK) 2, eine Diskektomie C5/6, C6/7 und C7/Th1, eine ventrale Hemikorpektomie rechts HWK
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. Septem ber 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt.
E. 1.3 jenes Urteils ). Mit diesem Argument setzte sich das Kantons gericht Appenzell Innerrhoden aber über die wortgetreue Anwendung der Über gangs be stimmungen hinweg. Zwar gebietet Art. 190 BV auch die Anwendung von Völ ker recht. Es ist aber nicht Sache des Sozialver sicherungsgerich ts einen allenfalls zwischen dem
a Art .
E. 1.4 .3
Laut dem ab 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 18 UVV hat die versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organi sation durchgeführt wird (Art. 18 Abs. 1 UVV).
Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV leistet der Versicherer einen Beitrag an: a. ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zuge lassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird; b. nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosen entschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist.
E. 1.4.1 Von seiner aufgrund von Art. 10 Abs. 3 UVG bestehenden Rechtsetzungsbefugnis zur Regelung der Hilfe und Pflege zu Hause
hat der Bundesrat mit Art. 18 UVV Gebrauch gemacht.
E. 1.4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas sung hatte die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Haus pflege, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) zugelassenen Person oder Orga nisation durchgeführt wird. Ausnahmsweise konnte der Versicherer auch Bei träge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren (Art. 18 Abs. 2 UVV).
E. 1.4.4 In seinem erläutern den Bericht vom Oktober 2016
zur Ände rung der Verordnung über die Unfallversicherung
per 1. Januar 2017 führte der Bundesrat aus,
dass die bisherige Freiwilligkeit von Beiträgen an die medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person im Interesse der Rechts gleichheit aufgegeben worden sei . Stattdessen werde ein Leistungs anspruch verankert, sofern die nicht zugel assene Person die medizinische Pflege zu Hause fach gerecht aus führt (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV ). Ebenso werde der Leistungs anspruch auf Beiträge für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause veran kert, soweit diese nicht bereits durch eine Hilflosenentsch ädigung abgeg olten werde (Art.
18 Abs.
2 lit. b UVV).
E. 1.5 Nach Art. 190 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und das Völkerrecht für alle rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Bei der Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie folgt vorzugehen: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleo logischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre tisierte Gesetz. Gefor dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die ein zelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Ins besondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die
Ermittlung der ratio
legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvor stellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Der Balancegedanke des Prin zips der Gewaltenteilung bestimmt nicht allein die Gesetzesauslegung im her kömmlichen Sinn, sondern er führt darüber hinaus zur Massgeblichkeit der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden für den Bereich richterlicher Rechts schöpfung , indem ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend histo risch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszu richten, da sich die Zweckbezogenheit des rechts staatlichen Normverständ nisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungs elemente zu er mitteln gilt. Das Gesetzesbindungspostulat schliesst für sich allein richterliche Ent scheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus. Es begrenzt indes die Zulässig keit der Rechtsfindung contra verba aber secundum
rationem (BGE 128 I 34 E.
3b ). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfas sungs rechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Die ver fassungskonforme Aus le gung hat insbesondere dort ihre Grenze, wo entgegen dem klaren gesetz ge be rischen Willen (BGE 138 II 217
E . 4.1 m it Hinweisen) ein (neuer) sozialversi che rungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde (vgl. BGE 116 V 198 E. 3b; BGE 118 V 293 E. 2e; BGE 126 V 93
E. 4b ; Urteil des Eidg . Ver sicherungsgerichts U 30/01 vom 2 4. Januar 2002 E. 3c ; BGE 140 I 305 E. 6.1 und E. 6.2 ). 2.
2.1
V orliegend ist einzig die Höhe der Leistungen nach Art. 18 UVV strittig ( Urk. 1, Urk. 2 S. 3). 2.2
Mit Beschluss vom 1 7. September 2019 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die bis 31.
Dezember 2016 gültig gewesene Fassung von Art. 18 UVV anwendbar sei, weil sich der Unfall des Beschwerde führers am 13.
Oktober 2015 ereignet habe. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht die ab 1.
Januar 2017 gültige Version von Art. 18 UVV angewendet.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit ge geben, um zu der vom Gericht in Aussicht genommen e Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Er lass einer Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf H ilfe und P flege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung Stel lung zu nehmen
(Urk. 21 S. 4). 2.3
In seiner Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2019 brachte der Beschwerdeführer vor , dass der vorliegende Fall gemäss dem ab dem 1. Januar 2017 gültigen Art. 18 UVV zu beurteilen sei .
Zur Begründung seines Standpunkts verwies er unter anderem auf das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezem ber 201 7, mit welchem dieses Gericht entschie den habe, dass auch altrechtliche Unfälle ab dem 1. Januar 2017 nach den revidierten Bestimmungen des UVG und UVV zu beurteilen seien ( Urk. 23 S. 2) .
Mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne des Beschlusses vom 1 7. September 2019 vorgehe. Sie verzichtete auf weitere Ausführungen ( Urk. 28). 3. 3.1
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob hier die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wesene Fassung von Art. 18 UVV oder aber Art. 18 UVV in der Fassung ab 1. Januar 2017 zur Anwendung kommt. 3.2
3.2.1
Bei der Gesetzesauslegung ergibt sich zunächst, dass der Wortlaut von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 2 5. September 2015 an sich klar ist : Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2 5. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrank hei ten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. Zudem finden sich Übergangsbestimmun gen zur Kürzung von gestützt auf bisheriges Recht zugesprochenen Invalidenren ten und Komplemen tärrenten ( Abs. 2 der Übergangsbestimmungen), zur Finanzierung von Versiche rungsleis tung en für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung des UVG ereignet haben ( Abs. 3 der Übergangsbestimmungen) und zu r Verwen dung von bis zum Inkrafttreten der Änderung des UVG
geäufneten Mittel n beziehungs weise zu den Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszu lagen und Anpas sung der Hilf losenentschädigung ( Abs. 4 der Übergangsbestim mungen). Der An spruch auf Hilfe und Pflege zu Hause wurde somit in den Absätzen 2 bis 4 der Über gangsbe stimmungen nicht geregelt, weshalb dafür die Regelung gemäss Absatz 1 gilt. 3.2.2
Der Sinn und Zweck der Übergangs bestim mung ist ebenfalls eindeutig: Es soll das für den jeweiligen Fall anwendbare Recht bestimmt werden und zwar einem Grund satz der Unfallversicherung folgend, wo nach Leistungen gemäss dem zum Zeit punkt des Unfalls geltenden Recht gewährt werden . Letzteres führte der Bun desrat in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfall ver siche rung vom 3 0. Mai 2008 aus ( BBl 2008 S. 5442) . Diese Aus führun gen sind unver ändert in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 19. September 2014 über nom men worden ( BBl 2014 S. 7948). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen hat in den Eidgenössischen Räten bei der Beratung der Revision des UVG - s oweit ersichtlich -
keinen Anlass zu Diskus sionen gegeben (vgl. das amtliche Bulletin, abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ ratsbetrieb/amtliches-bulletin/ amt liches-bulletin-die- ver handlungen?SubjectId =35048). Wie festgehalten , ent spricht diese Regelung nicht nur einem Grundsatz der Unfallversicherung , son dern auch den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln , wonach der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind , die in Geltung standen, als sich der zu den materiel len Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( E. 1.1 vorstehend ) . 3.2.3
Die Übergangsbestimmung ist ein Gesetz im formellen Sinne und daher sowohl für den Unfallversicherer als auch für das Gericht verbindlich. Darauf abstellend, muss gefolgert werden, dass vorliegend die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wesene Fassung von Art. 18 UVV zur Anwendung kommt, weil sich der Unfall des Beschwerdeführers am 1 3. Oktober 2015 ereignet hat
(Urk. 9/1 S. 1) .
In diesem Sinne hat das Sozialversicherungsgericht bereits im mit Urteil UV.2018.00025 vom 1 3. September 2019
beurteilten Fall entschieden ( vgl. E.
3.7.2 jenes Urteils ) . 3.3 3.3.1
Im Gegensatz dazu gelangte das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Urteil vom 5. Dezember 2017 zum Schluss, dass auch altrechtliche Unfälle ab dem 1.
Januar 2017 nach den revidierten Bestimmungen des UVG und UVV zu beur teilen seien (E. 1.4 jenes Urteils). Das Sozialversicherungs gericht ist an dieses Urteil nicht gebunden und es muss vom hiesigen Gericht auch nicht einer Prüfung unterzogen werden. Weil sich der Beschwerdeführer aber auf das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden berufen hat ( Urk. 23 S. 2), gebietet die Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV), dass darauf eingegangen wird. 3.3.2
Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden hat im besagten Urteil erwogen , dass mit dem Inkrafttreten der UVG-Teilrevision am 1. Januar 2017 die unfallversiche rungsrechtliche Leistungspflicht ausgedehnt worden sei. Neu habe der obligato rische Unfallversicherer auch einen Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu leis ten, sofern die versicherten Hilfeleistungen nicht durch die Hilflosenentschä digung abgegolten würden (E. 1.3 jenes Urteils). A us der Botschaft und der Zusatzbot schaft des Bundesrates
- gemeint ist die Botschaft zu Art. 10 Abs. 3 UVG - würde sich der folgende Zweck der Gesetzesrevision ergebe n: Die Schweiz habe inter nationale Abkommen ratifiziert, die als Mindest norm der Sozialen Sicherheit vorsehen würden, dass medizinische Betreuung und die Krankenpflege übernom men werden müssen. Sinn und Zweck sei die staatsvertragskonforme Regelung der Hauspflege, was mit den gesetzlichen Bestimmungen in aUVG und aUVV nicht der Fall gewesen sei. Eine wortgetreue Anwendung der Übergangs bestimmung im Bereich der Hauspflege würde bedeuten, altrechtliche Unfä lle weiterhin staatsver tragswid rig zu beurteilen, was dem Revisionsanliegen des Gesetzgebers wider spre chen würde. Da sich die Übergangsbestimmung auf eine Vielzahl von Ände rungen beziehe und zudem äusserst knapp formuliert sei, sei ein gesetzgebe ri sches Versehen denkbar, wonach die Neuregelung der Hauspflege im Rahmen sämtlicher Änderungen ebenfalls dieser Übergangs bestimmungen unterstellt wor den sei (E. 1.4 jenes Urteils). 3.3.3
Eine Norm völkerrechtskonform auszulegen bedeutet, den Sinn des Landesrechts so zu ermitteln, dass es nicht im Widerspruch zum Völkerrecht steht (vgl. dazu Ulrich Häfelin /Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz . 198).
Im Urteil des Kantonsgericht s Appenzell Inner rhoden
wird d ie Europäische Ordnung der Sozialen Sicher heit (SR 0.831.104 ) , welche am 16. April 1964 in Strassburg abgeschlossen worden und nach der Ratifikation für die Schweiz am 17. September 1978 in Kraft getreten ist, erwähnt . Überdies ist in jenem Urteil vom Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicher heit vom 28. Juni 1952 (SR 0.831.102) die Rede, welche nach der Ratifikation für die Schweiz am 18. Oktober 1978 in Kraft getreten ist (vgl. E. 1.3 jenes Urteils). Es trifft zwar zu, dass der Bundesrat in der vom Kantonsgericht Appenzell Inner rhoden zitierten Botschaft von einem Widerspruch zu den internationalen Ab kommen gesprochen hat (E.
E. 6 und 7 sowie eine offene Tracheotomie durchgeführt. Am 17. Okto ber 2015 erfolgte eine Revision der dorsalen Hals wirbelsäule (vgl. den Austritts bericht des Z.___ vom 27. Oktober 2015 [Urk. 9/42 S. 1]). Alsdann wurde der Ver sicherte am 21. Oktober 2015 ins Zentrum A.___ über führt. Dort wurde eine autonome Dysregulation mit Herz-Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung festgestellt, weswegen diverse Operationen im Bereich der Harnröhre vorgenom men wurden. Am 10. Januar 2017 wurde zudem ein Tri zeps ersatz (Rekonstruktion der Ell bogensteckung ) durchgeführt. Der Versicherte wurde am 28. April 2017 nach Hause entlassen (vgl. den Austrittsbe richt des Zentrums A.___ vom 2. Mai 2017 zur Hospitalisation vom 21. Oktober 2015 bis 28. April 2017 [Urk. 9/151]). Die Suva erbrachte diverse Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2017 bei einer Hilflosigkeit schweren Grades eine Hilflosenentschädi gung in der Höhe von Fr. 2'436.-- pro Monat so wie Pflege- und Hilfsleistungen zu Hause von monatlich Fr. 1'144.-- zu (Urk. 9/285). Die dagegen vom Ver sicherten am 24. November 2017 erhobene Ein sprache (Urk. 9/300) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. August 2018 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 19. September 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer pro Monat kein CHF 1'144. 00 übersteigender Beitrag an die Hilfe und Pflege zu Hause zu ge sprochen wird. 2. Die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, a. den Bedarf des Beschwerdeführers an medizinischer Pflege zu Hause neu abzuklären und gestützt darauf dem Beschwerdeführer an die nicht medizinische Pflege zu Hause mindestens einen Beitrag von CHF 832. 00 pro Monat zu vergüten. b. den Grundpflegebedarf des Beschwerdeführers beziehungsweise des sen Bedarf an nichtmedizinischer Hilfe zu Hause vollständig (d. h. sowohl in Bezug auf die von der Spitex Stadt B.___ als auch in Bezug auf die von den Angehörigen erbrachten Grundpflegeleistun gen) zu erheben. c. eine neue Verfügung zu erlassen, mit welcher sie gestützt auf die voll ständige Bedarfsabklärung gemäss lit. b hiervor der dem Beschwer deführer zustehenden Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause neu festzusetzen hat, wobei die Angehörigenpflege ba sie rend auf einem Stundenansatz von mindestens CHF 35.00 zu ver güten ist, mit hin sich der von der Beschwerdegegnerin zu ver gütende Beitrag an die nicht-medizinische Hilfe zu Hause auf mindestens CHF 4'322.95 pro Monat zu belaufen hat. 3. Eventualiter: Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer pro Monat kein CHF 1'144.00 übersteigender Beitrag an die Hilfe und Pflege zu Hause zugesprochen wird und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen .
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -» 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Okto ber 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-441]). 2.3
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie die Bedarfsabklärung der C.___ vom 26. November 2018 ein (Urk. 14, Urk. 15/9-11). Die Beschwer degegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 Stellung (Urk. 19). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 20). 2.4
Mit Beschluss vom 1 7. September 2019
wurde dem Beschwerdeführer Frist an gesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu ziehen (Urk.
21). 2.5
Der Beschwerdeführer reichte am 1 0. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2019 (Urk. 28) vernehmen , was dem Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
E. 6.2 Mit Kostennote vom 1 1. Oktober 2019 machte Rechtsanwalt Bütikofer bei einem Aufwand von 30.58 Stunden à Fr. 270.-- sowie Barauslagen von Fr. 207.50 für Kopien, Porto, Telefon, Büromaterial etc. zuzüglich Mehrwertsteuer eine Ent schädigung von total Fr. 9'115.85 gelten d ( Urk. 26) . Zu berücksichtigen ist aber, dass Rechtsanwalt Bütikofer in dieser Sache über Vorkenntnisse verfügte, da er den Beschwerdeführer bereits seit dem 3. November 2015 vertritt (vgl. seine Voll macht [ Urk. 4 ] ). Zudem sind die Barauslagen nicht belegt worden. Es recht fertigt sich , von
einem angemessenen Aufwand von total
15.5 Stunden aus zugehen (Instruktion: 1.5 h ; Abfassen der Beschwerde vom 1 9. September 2018 [ Urk. 1] : 5 .5 h ; Abfassen der Replik zur Beschwerdeantwort [ Urk. 14] ,
Beizug der Bedarfs abklärungen der C.___ [ Urk. 15/10-11] , Stu dium Stellungnahme der Be schwerdegegnerin vom 24. Dezember 2018 [Urk. 19] :
6 h ;
Studium und Stel lungnahme zum Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Septem ber 2019 [ Urk. 21, Urk. 23 ] : 2 h ; Studium Rückweisungs entscheid: 0. 5
h] . Unter Berück sichtigung des vom Sozialversicherungsgericht für frei berufliche Rechts an wälte angewendeten Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie eines Pauschal betra ges für sämtliche Barauslagen und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Pro zessentschädigung von Fr. 3'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s der angefochtene Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 6. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird , damit sie im Sinne der Erwägungen vorgeht und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe und Pflege zu Hause eine neue Verfügung erlässt . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 10 Abs. 3 UVG und den beiden erwähnten internationalen Abkommen bestehenden Widers pruch auf zulösen, zumal der Gesetzgeber per 1. Januar 2017 Art. 10 Abs. 3 UVG neu ge fasst hat, um die Konformität mit den internationalen Übereinkommen sicher zu stellen, und zudem eine Üb ergangsbe stimmung erlassen hat. Wäre es nämlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen, den neu gefassten Art. 10 Abs. 3 UVG auch auf Leistungen in Anwendung zu bringen, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 2017 erlittenen Unfalls geschuldet sind, hätte er eine Übergangsbestimmung verfasst, die ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung eine Anpassung der bisher gestützt auf aArt . 10 Abs. 3 UVG er brachten Leistungen vorsieht. Demnach muss sich das Sozialversicherungsgericht an die fraglichen Übergangsbestimmungen halten.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat mit dem Erlass von aArt . 18 UVV an die Delegationsnorm von aArt . 10 Abs. 3 UVG gehalten hat, weshalb diese Bestimmung vom Sozialversicherungsgericht anzuwenden ist. Zwar dürfen Verordnungen, anders als Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden, doch ist abzuklären, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehal ten hat (Ulrich Häfelin /Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr , Schwei zerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz . 2099). Zumindest laut dem Wortlaut hat Art. 10 Abs. 3 UVG in der bis 31. Dezembe r 2016 gültig gewesenen Fassung den Bundesrat ermächtigt, von den beiden erwähnten internationalen Übereinkommen abzu weichen. Gestützt darauf muss aArt . 18 UVV vom Sozialversicherungsgericht angewendet werden. 3.4
D en weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 ist sodann folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer behauptete , es sei die Praxis der Beschwerdegegnerin, die neue Fassung von Art. 18 UVV auch auf Unfälle, welche sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet hätten, anzuwenden ( Urk. 23 S. 1-2). Eine solche Praxis würde es aber nicht zulassen, von der Übergangsbestimmung abzuweichen. Zudem konnte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden. Die Beschwerde geg nerin machte in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2019 dazu keine Angaben ( Urk. 28). Und schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass mit dem neuen Art. 18 UVV der Gesetzgeber die Beiträge an die Angehörigenpflege zu einer Pflichtleistung der Unfallversicherer erklärt
habe . Es wäre stossend, wenn die Beschwerdegegnerin ihm an die massgebliche Angehörigenpflege keine Beiträge ausrichten müsse ( Urk. 23 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass eine Gesetzes- und Verordnungsanpassung generell unter dem Vorbehalt abweichend lautender Über gangsbestimmungen steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00025 vom 13. September 2019 E.
3.7.2) . Diese Übergangs bestimmung ist vom Sozialversicherungsgericht zu befolgen, weshalb auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen braucht. 3.5
Weil sich der Unfall des Beschwerdeführers am 1 3. Oktober 2015 ereignet hat (Urk. 9/1 S. 1) , ist gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. Septem ber 2015 vorliegend die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Fassung von Art. 18 UVV anwendbar. Die Vorbringen des Beschwerde führers führen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. 4.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 16. August 2018 beziehen sich jedoch auf die ab 1. Januar 2017 gültige Fassung von Art. 18 UVV (Urk.
2 S.
4 ff.). Ob die Beschwerdegegnerin bereits bei Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Urk. 9/285) die erst ab 1. Januar 2017 gültige Fassung von Art. 18 UVV angewendet hat, lässt sich mangels Begründung dieser Verfügung nicht zweifelsfrei feststellen. Dafür spricht aber, dass gemäss dem der Verfügung zugrundeliegenden Berechnungsblatt mit dem Titel «Berech nung der Pflege leistungen nach Art. 18 UVV» betragsmässig die selbe monatliche Pflegeleistung wie im dem angefochtenen Einsprache ent scheid beigelegten Blatt
resultierte (vgl. Urk. 9/286 und den Anhang zu Urk. 2). Aufgrund dieser Akten lage lässt sich der Anspruch des Beschwerde führers auf Hilfe und P flege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung nicht beurteilen. 5.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. August 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie - nach der Durchführung sämtlicher dafür notwen digen Ab klärungen - eine Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe und Pflege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00233
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
20. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer Weissberg Advokatur
- Notariat Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1999, begann am 10. August 2015 mit der Zimmermanns lehre bei der Y.___ AG (Urk. 9/69). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1 S. 1). Am 13. Oktober 2015 erlitt er einen Durchschuss von Hals und Wirbelsäule (Urk. 9/1-2, Urk. 9/18 S. 1 und 5, Urk. 9/205 S. 6-7, S. 10-11). Die Erst versorgung erfolgte am selben Tag im Universitätsspital Z.___ . Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine in kom plette Tetraplegie initial ASIA B C6. In der Folge wurde im Z.___ unter ande rem eine Spondylodese Halswirbel körper ( HWK ) 5 - Brustwirbelkörper (BWK) 2, eine Diskektomie C5/6, C6/7 und C7/Th1, eine ventrale Hemikorpektomie rechts HWK 6 und 7 sowie eine offene Tracheotomie durchgeführt. Am 17. Okto ber 2015 erfolgte eine Revision der dorsalen Hals wirbelsäule (vgl. den Austritts bericht des Z.___ vom 27. Oktober 2015 [Urk. 9/42 S. 1]). Alsdann wurde der Ver sicherte am 21. Oktober 2015 ins Zentrum A.___ über führt. Dort wurde eine autonome Dysregulation mit Herz-Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung festgestellt, weswegen diverse Operationen im Bereich der Harnröhre vorgenom men wurden. Am 10. Januar 2017 wurde zudem ein Tri zeps ersatz (Rekonstruktion der Ell bogensteckung ) durchgeführt. Der Versicherte wurde am 28. April 2017 nach Hause entlassen (vgl. den Austrittsbe richt des Zentrums A.___ vom 2. Mai 2017 zur Hospitalisation vom 21. Oktober 2015 bis 28. April 2017 [Urk. 9/151]). Die Suva erbrachte diverse Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2017 bei einer Hilflosigkeit schweren Grades eine Hilflosenentschädi gung in der Höhe von Fr. 2'436.-- pro Monat so wie Pflege- und Hilfsleistungen zu Hause von monatlich Fr. 1'144.-- zu (Urk. 9/285). Die dagegen vom Ver sicherten am 24. November 2017 erhobene Ein sprache (Urk. 9/300) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. August 2018 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 19. September 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer pro Monat kein CHF 1'144. 00 übersteigender Beitrag an die Hilfe und Pflege zu Hause zu ge sprochen wird. 2. Die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, a. den Bedarf des Beschwerdeführers an medizinischer Pflege zu Hause neu abzuklären und gestützt darauf dem Beschwerdeführer an die nicht medizinische Pflege zu Hause mindestens einen Beitrag von CHF 832. 00 pro Monat zu vergüten. b. den Grundpflegebedarf des Beschwerdeführers beziehungsweise des sen Bedarf an nichtmedizinischer Hilfe zu Hause vollständig (d. h. sowohl in Bezug auf die von der Spitex Stadt B.___ als auch in Bezug auf die von den Angehörigen erbrachten Grundpflegeleistun gen) zu erheben. c. eine neue Verfügung zu erlassen, mit welcher sie gestützt auf die voll ständige Bedarfsabklärung gemäss lit. b hiervor der dem Beschwer deführer zustehenden Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause neu festzusetzen hat, wobei die Angehörigenpflege ba sie rend auf einem Stundenansatz von mindestens CHF 35.00 zu ver güten ist, mit hin sich der von der Beschwerdegegnerin zu ver gütende Beitrag an die nicht-medizinische Hilfe zu Hause auf mindestens CHF 4'322.95 pro Monat zu belaufen hat. 3. Eventualiter: Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer pro Monat kein CHF 1'144.00 übersteigender Beitrag an die Hilfe und Pflege zu Hause zugesprochen wird und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen .
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -» 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Okto ber 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-441]). 2.3
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie die Bedarfsabklärung der C.___ vom 26. November 2018 ein (Urk. 14, Urk. 15/9-11). Die Beschwer degegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 Stellung (Urk. 19). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 20). 2.4
Mit Beschluss vom 1 7. September 2019
wurde dem Beschwerdeführer Frist an gesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu ziehen (Urk.
21). 2.5
Der Beschwerdeführer reichte am 1 0. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2019 (Urk. 28) vernehmen , was dem Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. Septem ber 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.3
Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des UVG wurde der zweite Satz von Art. 10 Abs. 3 UVG geändert . In der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG war vorgesehen, dass der Bundesrat festlegen könne, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Um fang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat. Gemäss der ab 1. Januar 2017 gültigen Version von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 kann der Bundesrat festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat. Der Passus «… und in welchem Umfang …» sollte laut der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 20 0 8 deswegen gestrichen werden, weil der Bundesrat aufgrund von internationalen Verpflichtungen die Pflege zu Hause nicht einschränken d ü rf e ( BBl 2008 S. 5425). In der Botschaft führte der Bundesrat dazu weiter aus, dass er bis anhin habe festlegen können, unter welchen Voraus setzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege habe. Diese Regelung stehe indessen im Widerspruch zu den internationalen Ab kommen, die die Schweiz unterzeichnet habe. Gemäss der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) und dem Übereinkommen Nr. 102 der Interna tionalen Arbeits organisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit umfasse die medizi nische Betreuung die Krankenpflege, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Hause, im Spital oder in einer anderen medizinischen Einrich tung erfolge. Auf grund dieser Abkommen müsse die Hauspflege übernommen werden, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen müsse ( BBl 2008 S. 5412). Dasselbe führte der Bundesrat auch in seiner Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 aus ( BBl 2014 S. 7923 und 7935). 1.4
1.4.1
Von seiner aufgrund von Art. 10 Abs. 3 UVG bestehenden Rechtsetzungsbefugnis zur Regelung der Hilfe und Pflege zu Hause
hat der Bundesrat mit Art. 18 UVV Gebrauch gemacht. 1.4.2
Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas sung hatte die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Haus pflege, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) zugelassenen Person oder Orga nisation durchgeführt wird. Ausnahmsweise konnte der Versicherer auch Bei träge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren (Art. 18 Abs. 2 UVV). 1.4 .3
Laut dem ab 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 18 UVV hat die versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organi sation durchgeführt wird (Art. 18 Abs. 1 UVV).
Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV leistet der Versicherer einen Beitrag an: a. ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zuge lassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird; b. nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosen entschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist. 1.4.4
In seinem erläutern den Bericht vom Oktober 2016
zur Ände rung der Verordnung über die Unfallversicherung
per 1. Januar 2017 führte der Bundesrat aus,
dass die bisherige Freiwilligkeit von Beiträgen an die medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person im Interesse der Rechts gleichheit aufgegeben worden sei . Stattdessen werde ein Leistungs anspruch verankert, sofern die nicht zugel assene Person die medizinische Pflege zu Hause fach gerecht aus führt (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV ). Ebenso werde der Leistungs anspruch auf Beiträge für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause veran kert, soweit diese nicht bereits durch eine Hilflosenentsch ädigung abgeg olten werde (Art.
18 Abs.
2 lit. b UVV). 1.5
Nach Art. 190 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und das Völkerrecht für alle rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Bei der Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie folgt vorzugehen: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleo logischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzes auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre tisierte Gesetz. Gefor dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die ein zelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Ins besondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die
Ermittlung der ratio
legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvor stellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Der Balancegedanke des Prin zips der Gewaltenteilung bestimmt nicht allein die Gesetzesauslegung im her kömmlichen Sinn, sondern er führt darüber hinaus zur Massgeblichkeit der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden für den Bereich richterlicher Rechts schöpfung , indem ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend histo risch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszu richten, da sich die Zweckbezogenheit des rechts staatlichen Normverständ nisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungs elemente zu er mitteln gilt. Das Gesetzesbindungspostulat schliesst für sich allein richterliche Ent scheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus. Es begrenzt indes die Zulässig keit der Rechtsfindung contra verba aber secundum
rationem (BGE 128 I 34 E.
3b ). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfas sungs rechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Die ver fassungskonforme Aus le gung hat insbesondere dort ihre Grenze, wo entgegen dem klaren gesetz ge be rischen Willen (BGE 138 II 217
E . 4.1 m it Hinweisen) ein (neuer) sozialversi che rungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde (vgl. BGE 116 V 198 E. 3b; BGE 118 V 293 E. 2e; BGE 126 V 93
E. 4b ; Urteil des Eidg . Ver sicherungsgerichts U 30/01 vom 2 4. Januar 2002 E. 3c ; BGE 140 I 305 E. 6.1 und E. 6.2 ). 2.
2.1
V orliegend ist einzig die Höhe der Leistungen nach Art. 18 UVV strittig ( Urk. 1, Urk. 2 S. 3). 2.2
Mit Beschluss vom 1 7. September 2019 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die bis 31.
Dezember 2016 gültig gewesene Fassung von Art. 18 UVV anwendbar sei, weil sich der Unfall des Beschwerde führers am 13.
Oktober 2015 ereignet habe. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht die ab 1.
Januar 2017 gültige Version von Art. 18 UVV angewendet.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit ge geben, um zu der vom Gericht in Aussicht genommen e Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Er lass einer Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf H ilfe und P flege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung Stel lung zu nehmen
(Urk. 21 S. 4). 2.3
In seiner Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2019 brachte der Beschwerdeführer vor , dass der vorliegende Fall gemäss dem ab dem 1. Januar 2017 gültigen Art. 18 UVV zu beurteilen sei .
Zur Begründung seines Standpunkts verwies er unter anderem auf das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezem ber 201 7, mit welchem dieses Gericht entschie den habe, dass auch altrechtliche Unfälle ab dem 1. Januar 2017 nach den revidierten Bestimmungen des UVG und UVV zu beurteilen seien ( Urk. 23 S. 2) .
Mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne des Beschlusses vom 1 7. September 2019 vorgehe. Sie verzichtete auf weitere Ausführungen ( Urk. 28). 3. 3.1
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob hier die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wesene Fassung von Art. 18 UVV oder aber Art. 18 UVV in der Fassung ab 1. Januar 2017 zur Anwendung kommt. 3.2
3.2.1
Bei der Gesetzesauslegung ergibt sich zunächst, dass der Wortlaut von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 2 5. September 2015 an sich klar ist : Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2 5. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrank hei ten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. Zudem finden sich Übergangsbestimmun gen zur Kürzung von gestützt auf bisheriges Recht zugesprochenen Invalidenren ten und Komplemen tärrenten ( Abs. 2 der Übergangsbestimmungen), zur Finanzierung von Versiche rungsleis tung en für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung des UVG ereignet haben ( Abs. 3 der Übergangsbestimmungen) und zu r Verwen dung von bis zum Inkrafttreten der Änderung des UVG
geäufneten Mittel n beziehungs weise zu den Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszu lagen und Anpas sung der Hilf losenentschädigung ( Abs. 4 der Übergangsbestim mungen). Der An spruch auf Hilfe und Pflege zu Hause wurde somit in den Absätzen 2 bis 4 der Über gangsbe stimmungen nicht geregelt, weshalb dafür die Regelung gemäss Absatz 1 gilt. 3.2.2
Der Sinn und Zweck der Übergangs bestim mung ist ebenfalls eindeutig: Es soll das für den jeweiligen Fall anwendbare Recht bestimmt werden und zwar einem Grund satz der Unfallversicherung folgend, wo nach Leistungen gemäss dem zum Zeit punkt des Unfalls geltenden Recht gewährt werden . Letzteres führte der Bun desrat in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfall ver siche rung vom 3 0. Mai 2008 aus ( BBl 2008 S. 5442) . Diese Aus führun gen sind unver ändert in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 19. September 2014 über nom men worden ( BBl 2014 S. 7948). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen hat in den Eidgenössischen Räten bei der Beratung der Revision des UVG - s oweit ersichtlich -
keinen Anlass zu Diskus sionen gegeben (vgl. das amtliche Bulletin, abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ ratsbetrieb/amtliches-bulletin/ amt liches-bulletin-die- ver handlungen?SubjectId =35048). Wie festgehalten , ent spricht diese Regelung nicht nur einem Grundsatz der Unfallversicherung , son dern auch den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln , wonach der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind , die in Geltung standen, als sich der zu den materiel len Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( E. 1.1 vorstehend ) . 3.2.3
Die Übergangsbestimmung ist ein Gesetz im formellen Sinne und daher sowohl für den Unfallversicherer als auch für das Gericht verbindlich. Darauf abstellend, muss gefolgert werden, dass vorliegend die bis 31. Dezember 2016 gültig ge wesene Fassung von Art. 18 UVV zur Anwendung kommt, weil sich der Unfall des Beschwerdeführers am 1 3. Oktober 2015 ereignet hat
(Urk. 9/1 S. 1) .
In diesem Sinne hat das Sozialversicherungsgericht bereits im mit Urteil UV.2018.00025 vom 1 3. September 2019
beurteilten Fall entschieden ( vgl. E.
3.7.2 jenes Urteils ) . 3.3 3.3.1
Im Gegensatz dazu gelangte das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Urteil vom 5. Dezember 2017 zum Schluss, dass auch altrechtliche Unfälle ab dem 1.
Januar 2017 nach den revidierten Bestimmungen des UVG und UVV zu beur teilen seien (E. 1.4 jenes Urteils). Das Sozialversicherungs gericht ist an dieses Urteil nicht gebunden und es muss vom hiesigen Gericht auch nicht einer Prüfung unterzogen werden. Weil sich der Beschwerdeführer aber auf das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden berufen hat ( Urk. 23 S. 2), gebietet die Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV), dass darauf eingegangen wird. 3.3.2
Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden hat im besagten Urteil erwogen , dass mit dem Inkrafttreten der UVG-Teilrevision am 1. Januar 2017 die unfallversiche rungsrechtliche Leistungspflicht ausgedehnt worden sei. Neu habe der obligato rische Unfallversicherer auch einen Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu leis ten, sofern die versicherten Hilfeleistungen nicht durch die Hilflosenentschä digung abgegolten würden (E. 1.3 jenes Urteils). A us der Botschaft und der Zusatzbot schaft des Bundesrates
- gemeint ist die Botschaft zu Art. 10 Abs. 3 UVG - würde sich der folgende Zweck der Gesetzesrevision ergebe n: Die Schweiz habe inter nationale Abkommen ratifiziert, die als Mindest norm der Sozialen Sicherheit vorsehen würden, dass medizinische Betreuung und die Krankenpflege übernom men werden müssen. Sinn und Zweck sei die staatsvertragskonforme Regelung der Hauspflege, was mit den gesetzlichen Bestimmungen in aUVG und aUVV nicht der Fall gewesen sei. Eine wortgetreue Anwendung der Übergangs bestimmung im Bereich der Hauspflege würde bedeuten, altrechtliche Unfä lle weiterhin staatsver tragswid rig zu beurteilen, was dem Revisionsanliegen des Gesetzgebers wider spre chen würde. Da sich die Übergangsbestimmung auf eine Vielzahl von Ände rungen beziehe und zudem äusserst knapp formuliert sei, sei ein gesetzgebe ri sches Versehen denkbar, wonach die Neuregelung der Hauspflege im Rahmen sämtlicher Änderungen ebenfalls dieser Übergangs bestimmungen unterstellt wor den sei (E. 1.4 jenes Urteils). 3.3.3
Eine Norm völkerrechtskonform auszulegen bedeutet, den Sinn des Landesrechts so zu ermitteln, dass es nicht im Widerspruch zum Völkerrecht steht (vgl. dazu Ulrich Häfelin /Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz . 198).
Im Urteil des Kantonsgericht s Appenzell Inner rhoden
wird d ie Europäische Ordnung der Sozialen Sicher heit (SR 0.831.104 ) , welche am 16. April 1964 in Strassburg abgeschlossen worden und nach der Ratifikation für die Schweiz am 17. September 1978 in Kraft getreten ist, erwähnt . Überdies ist in jenem Urteil vom Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicher heit vom 28. Juni 1952 (SR 0.831.102) die Rede, welche nach der Ratifikation für die Schweiz am 18. Oktober 1978 in Kraft getreten ist (vgl. E. 1.3 jenes Urteils). Es trifft zwar zu, dass der Bundesrat in der vom Kantonsgericht Appenzell Inner rhoden zitierten Botschaft von einem Widerspruch zu den internationalen Ab kommen gesprochen hat (E. 1.3 jenes Urteils ). Mit diesem Argument setzte sich das Kantons gericht Appenzell Innerrhoden aber über die wortgetreue Anwendung der Über gangs be stimmungen hinweg. Zwar gebietet Art. 190 BV auch die Anwendung von Völ ker recht. Es ist aber nicht Sache des Sozialver sicherungsgerich ts einen allenfalls zwischen dem
a Art . 10 Abs. 3 UVG und den beiden erwähnten internationalen Abkommen bestehenden Widers pruch auf zulösen, zumal der Gesetzgeber per 1. Januar 2017 Art. 10 Abs. 3 UVG neu ge fasst hat, um die Konformität mit den internationalen Übereinkommen sicher zu stellen, und zudem eine Üb ergangsbe stimmung erlassen hat. Wäre es nämlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen, den neu gefassten Art. 10 Abs. 3 UVG auch auf Leistungen in Anwendung zu bringen, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 2017 erlittenen Unfalls geschuldet sind, hätte er eine Übergangsbestimmung verfasst, die ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung eine Anpassung der bisher gestützt auf aArt . 10 Abs. 3 UVG er brachten Leistungen vorsieht. Demnach muss sich das Sozialversicherungsgericht an die fraglichen Übergangsbestimmungen halten.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat mit dem Erlass von aArt . 18 UVV an die Delegationsnorm von aArt . 10 Abs. 3 UVG gehalten hat, weshalb diese Bestimmung vom Sozialversicherungsgericht anzuwenden ist. Zwar dürfen Verordnungen, anders als Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden, doch ist abzuklären, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehal ten hat (Ulrich Häfelin /Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr , Schwei zerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz . 2099). Zumindest laut dem Wortlaut hat Art. 10 Abs. 3 UVG in der bis 31. Dezembe r 2016 gültig gewesenen Fassung den Bundesrat ermächtigt, von den beiden erwähnten internationalen Übereinkommen abzu weichen. Gestützt darauf muss aArt . 18 UVV vom Sozialversicherungsgericht angewendet werden. 3.4
D en weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 ist sodann folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer behauptete , es sei die Praxis der Beschwerdegegnerin, die neue Fassung von Art. 18 UVV auch auf Unfälle, welche sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet hätten, anzuwenden ( Urk. 23 S. 1-2). Eine solche Praxis würde es aber nicht zulassen, von der Übergangsbestimmung abzuweichen. Zudem konnte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden. Die Beschwerde geg nerin machte in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2019 dazu keine Angaben ( Urk. 28). Und schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass mit dem neuen Art. 18 UVV der Gesetzgeber die Beiträge an die Angehörigenpflege zu einer Pflichtleistung der Unfallversicherer erklärt
habe . Es wäre stossend, wenn die Beschwerdegegnerin ihm an die massgebliche Angehörigenpflege keine Beiträge ausrichten müsse ( Urk. 23 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass eine Gesetzes- und Verordnungsanpassung generell unter dem Vorbehalt abweichend lautender Über gangsbestimmungen steht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00025 vom 13. September 2019 E.
3.7.2) . Diese Übergangs bestimmung ist vom Sozialversicherungsgericht zu befolgen, weshalb auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen braucht. 3.5
Weil sich der Unfall des Beschwerdeführers am 1 3. Oktober 2015 ereignet hat (Urk. 9/1 S. 1) , ist gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. Septem ber 2015 vorliegend die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Fassung von Art. 18 UVV anwendbar. Die Vorbringen des Beschwerde führers führen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. 4.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 16. August 2018 beziehen sich jedoch auf die ab 1. Januar 2017 gültige Fassung von Art. 18 UVV (Urk.
2 S.
4 ff.). Ob die Beschwerdegegnerin bereits bei Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Urk. 9/285) die erst ab 1. Januar 2017 gültige Fassung von Art. 18 UVV angewendet hat, lässt sich mangels Begründung dieser Verfügung nicht zweifelsfrei feststellen. Dafür spricht aber, dass gemäss dem der Verfügung zugrundeliegenden Berechnungsblatt mit dem Titel «Berech nung der Pflege leistungen nach Art. 18 UVV» betragsmässig die selbe monatliche Pflegeleistung wie im dem angefochtenen Einsprache ent scheid beigelegten Blatt
resultierte (vgl. Urk. 9/286 und den Anhang zu Urk. 2). Aufgrund dieser Akten lage lässt sich der Anspruch des Beschwerde führers auf Hilfe und P flege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung nicht beurteilen. 5.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. August 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie - nach der Durchführung sämtlicher dafür notwen digen Ab klärungen - eine Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe und Pflege zu Hause nach Art. 18 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt. 6. 6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6.2
Mit Kostennote vom 1 1. Oktober 2019 machte Rechtsanwalt Bütikofer bei einem Aufwand von 30.58 Stunden à Fr. 270.-- sowie Barauslagen von Fr. 207.50 für Kopien, Porto, Telefon, Büromaterial etc. zuzüglich Mehrwertsteuer eine Ent schädigung von total Fr. 9'115.85 gelten d ( Urk. 26) . Zu berücksichtigen ist aber, dass Rechtsanwalt Bütikofer in dieser Sache über Vorkenntnisse verfügte, da er den Beschwerdeführer bereits seit dem 3. November 2015 vertritt (vgl. seine Voll macht [ Urk. 4 ] ). Zudem sind die Barauslagen nicht belegt worden. Es recht fertigt sich , von
einem angemessenen Aufwand von total
15.5 Stunden aus zugehen (Instruktion: 1.5 h ; Abfassen der Beschwerde vom 1 9. September 2018 [ Urk. 1] : 5 .5 h ; Abfassen der Replik zur Beschwerdeantwort [ Urk. 14] ,
Beizug der Bedarfs abklärungen der C.___ [ Urk. 15/10-11] , Stu dium Stellungnahme der Be schwerdegegnerin vom 24. Dezember 2018 [Urk. 19] :
6 h ;
Studium und Stel lungnahme zum Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Septem ber 2019 [ Urk. 21, Urk. 23 ] : 2 h ; Studium Rückweisungs entscheid: 0. 5
h] . Unter Berück sichtigung des vom Sozialversicherungsgericht für frei berufliche Rechts an wälte angewendeten Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie eines Pauschal betra ges für sämtliche Barauslagen und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Pro zessentschädigung von Fr. 3'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s der angefochtene Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 6. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird , damit sie im Sinne der Erwägungen vorgeht und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe und Pflege zu Hause eine neue Verfügung erlässt . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher