opencaselaw.ch

UV.2017.00226

Leistungen des Unfallversicherers für die Pflege in einem Pflegezentrum gestützt auf Art. 18 UVV. Anwendbarkeit der bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 18 UVV, da sich der massgebende Unfall vor Anfang 2017 ereignet hat. Frage der Vereinbarkeit dieser Fassung von Art. 18 UVV mit übergeordnetem (Staatsvertrags-)Recht.Für die Festlegung des Entschädigungsbetrags des Unfallversicherers ist vom Betrag auszugehen, den das Pflegezentrum für den pflegerischen Gesamtaufwand in Rechnung stellt. Diesen Betrag hat der Unfallversicherer anteilsmässig zu übernehmen, nämlich zu demjenigen Prozentsatz, der dem Anteil des zeitlichen Aufwandes für medizinische Pflege im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV am pflegerischen Gesamtaufwand entspricht. Aufgrund des Naturalleistungsprinzips hat der Unfallversicherer diesen Betrag dem Pflegezentrum auszurichten, welches dann seinerseits der Krankenkasse und der Gemeinde entsprechend reduzierte Kosten in Rechnung zu stellen hat. (BGE 8C_706/2019)

Zürich SozVersG · 2020-01-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1948, war ab April 2001 teilzeitlich

- zu einem Pensum von 12,6 Wochenstunden - als Zeitungsverträger bei der Z.___ AG tätig und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Schadenmeldung UVG vom 2 6. September 2011, Urk. 13/I/1; Protokoll über die Besprechung mit X.___ vom 1 6. November 2011, Urk. 13/I/22 S. 1). Daneben hatte er das Amt eines Gemeinderates der Gemeinde Y.___ inne und wandte dafür durchschnittlich drei bis vier Stunden in der Woche auf . Im Rahmen dieser Tätigkeit war er bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG («Zürich») unfallversichert ( Urk. 13/I/22 S. 1 ; Versicherungspolice in Urk. 13/I/190 S. 1) .

Am M orgen des 1 2. September 2011 , einem Montag, wurde X.___

auf der Böschung einer Durchgangsstrasse seiner Wohngemeinde neben beziehungsweise unter sei nem Fahrrad liegend aufgefunden (vgl. die Akten der Kantonspolizei Zürich in Urk. 13/I/ 20 ), und die Befragungen ergaben, dass er in der Nacht von Sonntag auf Montag ohne Beteiligung von Dritten gestürzt sein musste (vgl. Urk. 13/I/20 S. 9).

X.___ wurde ins Unive rsitätsspital A.___ verbracht, wo eine Tetraplegie festgestellt wurde (Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie vom 1 4. Oktober 2011, Urk. 13/I/12). Die Rehabilitationsbehandlung fand vom 2 2. September 2011 bis zum 2 8. März 2012 im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik B.___ statt (Austrittsbericht vom 1 2. April 2012, Urk. 13/I/86). Von dort aus trat X.___ ins Pflegezent rum C.___ des Kompetenzzentrums D.___

über (vgl. die E-Mail-Korrespondenz und das Besprechungsprotokoll je vom 1 5. März 2012, Urk. 13/I/56 und Urk. 1 3/I/59). Dorthin kehrte er nach einem erneuten Aufenthalt in der Universitätsklinik B.___ von Ende April bis Ende August 2012 wieder zurück (vgl. den Austrittsbericht der Univ ersitätsklinik B.___ vom 30. August 2012, Urk. 13/I/184 , sowie die Unterlagen in Urk. 13/I/95-183). 1.2

Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Sturzes vom September 2011 (vgl. Urk. 13/I/59).

Nachdem sie die Kosten der Spitalbehandlungen übernommen hatte und für verschiedene Hilfsmittel aufgekommen war (vgl. den Antrag der Universitätsklinik B.___ vom 1 3. März 2012, Urk. 13/I/61 S. 2-3 ), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. September 2012 ab dem 1. September 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu und gewährte ihm ausserdem eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 100% igen Integritätseinbusse ( Urk. 13 /I/200).

Desgleichen sprach die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, dem Versicherten ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Verfügung en vom 3 0. Oktober und vom 13. November 2012, Urk. 13/I/217 + 218 und Urk. 13/I/230 ; vgl. die Komplementärrentenberechnung der Suva vom 9. November 2012, Urk. 13/I/226 ). Eine anteilsmässige Leistungspflicht der «Zürich» entfiel, da der Unfall vom September 2011 als Nichtberufsunfall qualifiziert wurde (vgl. Urk. 13/I/24 S. 9) und der Versicherte bei der «Zürich » nur für Berufsunfälle versichert war (vgl. die Korrrespondenz zwischen den beiden Versi cherern von Mai/Juni 2014, Urk. 13/II/299+300). 1.3 1.3.1

A m 1 9. März 2012 hatte die Suva ausserdem im Rahmen ihrer anerkannten Leistungspflicht vorerst für die Dauer von vier Monaten Kostengutsprache für die Pflege des V e rsicherten im Pflegezentrum C.___ geleistet ( Urk. 13/I/60). In der Folge führte sie am 7. November 2012 im Pflegezentrum eine Abklärung zum Pflegebedarf des Versicherten durch (Tätigkeitsbeschrieb und Zeitaufwand ; Urk. 13/I/229) und sprach ihm gestützt auf die Abklärungsergebnisse mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 ab September 2012 einen monatlichen Beitrag an die Pflegekosten in der Höhe von Fr. 3'844.-- zu ( Urk. 13/II/236-238). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3.2

Knapp drei Jahre später holte die Abteilung Berufsbeistandschaften der Stadt E.___ , welche für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung führte (Ernennung von F.___ vom 1 7. März 2015, Urk. 13/II/325 S. 4), bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt die Stellungnahme vom 2 7. August 2015 zum Umfang der Leistungspflicht der Suva für die Pflegekosten ein ( Urk. 13/II/325 S. 5-12). Dieser hatte durch die diplomierte Pflegefachf rau G.___ , eine Angestellte seines Kompetenzzentrums für Pflegerecht, an Ort und Stelle den aktuellen Pflegebedarf von X.___ erheben lassen und legte den entsprechenden Bericht vom 1 3. August 2015 seiner Stellungnahme bei ( Urk. 13/II/325 S. 14-20). Mit Schreiben vom 5. November 2015 liess X.___ , vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt , die Suva sodann darum ersuchen, die Entschädigung für die Pflegekosten zum einen rückwirkend per Heimeintritt wiedererwägungsweise zu erhöhen und zum andern für die Zukunft in Anpassung an veränderte Verhältnisse revisionsweise heraufzusetzen ( Urk. 13/II/325 S. 1-2).

Die Suva hatte i m Oktober 2015 auch von sich aus eine Überprüfung ihrer Leistungspflicht für die Pflegekosten in Aussicht genommen ( Urk. 13/II/323) und liess in deren Rahmen durch die diplomierte Pflegefachfrau H.___ der Hilfsmittelberatung I.___ im Februar 2016 den Tagesablauf des Versicherten ermitteln und den Zeitaufwand für die einzelnen Pflegeverrichtungen

erheben (Bericht vom 1 1. Februar 2016, Urk. 13/II/337). In die Abklärung zur Leistungspflicht für die Pflegekosten schaltete sich sodann zum einen die INTRAS Kranken-Versicherung AG

(INTRAS ; Unternehmen der CSS Gruppe) ein, die in ihrer Eigenschaft als obligatorische Krankenpflegeversicher in von X.___ B eiträge an dessen Pflege im Heim leistete (Schreiben der INTRAS an die Suva vom 1 4. März 2016, Urk. 13/II/338), und zum andern bezog die Suva die Gemeinde Y.___ ein, die als ehemalige Wohnsitzgemeinde von X.___ ebenfalls Beiträge an die

Pflege erbrachte (vgl. die Korrespondenz von März bis Mai 2016 in Urk. 13/II/3 39-3 50).

Aufgrund der Ergebnisse der Abklärungen durch die Hilfsmittelberatung I.___ gelangte die Suva neu zu einem monatlichen Beit rag an die Pflegekosten von Fr. 4'432.-- (Berechnungs tabelle in Urk. 13/II/362). Mit Verfügung vom 1 9. August 2016 erhöhte sie daher für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 den bisherigen Beitrag von Fr. 3'844.-- auf Fr. 4'432.-- ( Urk. 13/II/371). Die Nachzahlungen entrichtete sie der INTRAS (vgl. Urk. 13/II/368+369 und Urk. 13/II/371 S. 2), die ihre Beiträge an die

Pflege des Versicherten auf den 1. März 2016 eingestellt und gegenüber der Suva verrechnungsweise Rückforderungsansprüche geltend gemacht hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk. 13/II/355-367). 1.3.3

Der Versicherte liess d urch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt mit Eingabe vom 1 9. September 2016 Einsprache erheben ( Urk. 13/II/372) und beantragen, die Verfügung vom 1 9. August 2016 sei aufzuheben und ihm seien rückwirkend seit dem Heimeintritt vom 2 9. März 20 12 die tatsächlichen Kosten des Heims für die unfallbedingten Pflegemassnahmen zu vergüten ( Urk. 13/II/372 S. 1). Mit Entscheid vom 2 9. August 2017 wies die Suva d ie Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 13/II/395). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. August 2017 liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt (vgl. die Verfügung vom 2 7. September 2017, die Eingabe der Beiständin

F.___ vom 1 0. Oktober 2017 und deren vom Versicherten mitunterzeichnetes Schreiben an Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt vom 6./ 7. Oktober 2017 ; Urk. 5, Urk. 7, Urk. 8), mit Eingabe vom 2 1. September 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Suva verpflichtet sei, die tatsächli chen Kosten für die unfallbedingten Pflegemassnahmen und die nichtmedizinische Hilfe gemäss der Kostenstellenrechnung des Pflegeheimes D.___ seit dem Heimeintritt vom 2 9. März 2012 zu vergüten, eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Beiladung der Gemeinde Y.___ zum Prozess ersuchen ( Urk. 1 S. 3). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2017 ( Urk.

12) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 12 S. 2).

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurde die Gemeinde Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 15). Sie nahm mit Eingabe vom 1. März 2018 Stellung ( Urk.

18) und schloss sich den Anträgen des Beschwerdeführers an. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend geschuldeten Pflegeentschädigungen an sie zu vergüten seien, eventuell sei eine anteilsmässige Aufteilung der rückwirkend geschuldeten Pflegeentschädigungen zwischen ihr und dem obligatorischen Krankenversicherer vorzunehmen ( Urk. 18 S. 3). Zusätzlich wurde mit Verfügung vom 1 6. März 2018 die INTRAS zum Prozess beigeladen ( Urk. 20). Sie retournierte am 1 4. Mai 2018 die Akten, ohne sich vernehmen zu lassen ( Urk. 22). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 23). Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 1 1. Juni 2018 an s einen Anträgen festhalten (Urk. 24); die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 2 6. Juni 2018 auf die Erstattung einer Duplik verzichten ( Urk. 27). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 wurde die Eingabe vom 2 6. Juni 2018 dem Beschwerdeführer und den Beigeladenen zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist der Umfang, in dem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Pflege des Beschw erdeführers im Pflegezentrum C.___

zu übernehmen hat. 2. 2.1

N ach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steh t ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inval id, erleidet sie also nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfä higkeit, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Re ntenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.

In Art. 21 UVG sind die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen auch nach der Fest setzung der Rente Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10-13 UVG und damit namentlich auf die Gewährung der Heilbehandlung

( Art. 10 UVG) besteht. Nach Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG ist dieser Anspruch unter anderem dann gegeben , wenn der Bezüger e rwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. 2.2 2.2.1

Zur Heilbehandlung nach Art. 10 UVG gehören unter anderem die ambulante Behandlung durch den Arzt oder auf dessen Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson ( Abs. 1 lit . a) und die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( Abs. 1 lit . b). Ferner wird dem Bundesrat in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG die Kompetenz zur Festlegung übertragen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Vers icherte Anspruch auf Hauspflege ( bis Ende 2016 gültig gewesene Fassung ) beziehungsweise auf Hilfe und Pflege zu Hause hat (revidierte, per Anfang 2017 in Kraft gesetzte Fassung ). 2.2.2

Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG hat der Bundesrat die Regelung in Art. 18 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) getroffen. Art. 18 UVV in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Version steht u n ter dem Titel «Hauspflege»; gemäss Abs. 1 hat die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, s ofern diese durch eine nach Art. 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird , und gemäss Abs. 2 kann der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zuge lassene Person gewähren . Art. 18 UVV in der ab Anfang 2017 in Kraft stehenden Fassung trägt den neuen Titel «Hilfe und Pflege zu Hause», und dementsprechend ist in Abs. 1 d ieser revidierten Fassung der Begriff der ärztlich angeordneten Hauspflege durch den Begriff der ärz tlich angeordneten Pflege zu Hause ersetzt worden, wobei die Pflege neu explizit als medizinische Pflege bezeichnet ist. Des Weiteren ist in Abs. 2 neu festgelegt, dass der Versicherer einen Beitrag leistet an ( lit . a) ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pfl e ge fachge re cht ausgeführt wird, und an ( lit . b) nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist. 2.2.3 2.2.3.1

Unter die ärztlich angeordnete Hauspflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung fällt die Krankenpflege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit, als sie entweder in eigentlichen Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung oder aber in krankenpflegerischen Leistungen mit medizinischem Charakter besteht, dies in Abgrenzung zu den pflegerischen Leistungen nichtmedizinischer Art, die deshalb nicht unter Art. 18 UVV fallen, weil diese Bestimmung nur die « ärztlich ange ordnete» Hauspflege nennt ( BGE 124 V 52 E. 4, 116 V 41 E. 5a-c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 3 ).

Als krankenpflegerische Leistungen mit medizinischem Charakter gelten zunächst diejenigen Leistungen, die in Art. 7 Abs. 2 lit . b der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) als Massnahmen der Untersuchung und Behandlung aufgelistet sind. Krankenpflegerische Leistungen mit medizinischem Charakter sind aber auch gewisse Leistungen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit . c KLV, nämlich diejenigen Leistungen, die als Bestandteil eines medizinischen Pflegek omplexes zu verstehen sind; es wird in diesem Zusammenhang von akzessorischer Grundpflege gesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 10 37/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2 ). 2.2.3.2

Art. 18 Abs. 1 UVV in der ab Anfang 2017 stehenden Fassung umfasst das gleiche Leistungsspektrum ; die Anspruchsvoraussetzung des medizinischen Charakters der krankenpflegerischen Leistungen ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung . 2.3 2.3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht , herabgesetzt oder aufgehoben.

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder au fgehoben, wenn sich der ihr zug runde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Als Dauerleistungen in diesem Sinne gelten rechtsprechungsgemäss auch die Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 2.2).

Erheblich ist im Falle einer Rentenrevision rechtsprechungsgemäss

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Diese rechtlichen Grundsätze gelten im Falle der Revision einer anderen Dauerleistung sinngemäss.

Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im dargelegten

S inne besteht nach der höchstrichterlichen, zu den Rentenrevisionen entwickelten Rechtsprechung keine Bindung me hr an das Mass der übrigen, unve rändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde

gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117

V

198 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2 1. August 2019 E. 4.5.2).

Auch diese Rechtsprechung ist im Falle der Revision einer anderen Dauerleistung sinngemäss anwendbar. 2.3.2

Der Grundsatz, wonach eine S a chverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). Die Wiedererwägung liegt entsprechend der Formulierung als «Kann-Vorschrift» im Ermessen des Versicherungsträg ers, und es besteht demgemäss kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch dar auf (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 210/2017 vom 2 2. August 2017 E. 8.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Im

Gerichtsv erfahren ist anerkannt, dass die Pflege, die dem Beschwerdeführer im Pflegezentrum C.___ erbracht wird, als Hauspflege beziehungsweise Hilfe und Pflege zu Hause einzustufen ist (vgl. demgegenüber die Argumentation in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 7. August 2015, Urk. 13/II/325 S. 8 ) , für welche die Beschwerdegegnerin unter den Voraussetzungen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG in A rt. 18 UVV definiert hat, leistungspflichtig ist. Dass Art. 18 UVV nicht nur die Pflege zu Hause, sondern auch die Pflege in einem Heim erfasst, ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Falle eines stationären Langzeitaufenthaltes zwar nicht die gesamten Pflegekosten, aber immerhin noch die Kosten der medizinischen Pflege als Pflichtleistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . d in Verbindung mit Art. 10 UVG bezeichnet (BGE 124 V 52 E. 4; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013, U 449/05 vom 1 0. Juli 2006 und U 233/98 vom 1 9. April 2000). Die Rechtsprechung setzt damit leistungsmässig die stationäre Langzeitpflege der ambulanten Behandlung nach Art. 10 Abs. 1 lit .

a UVG gleich, wie dies im Krankenversi cherungsrecht aufgrund von Art. 50 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ebenfalls der Fall ist.

Sodann ist d er Beschwerdeführer seit dem Unfall vom September 2011 erwerbsunfähig und auf dauernde Pflege angewiesen . Ohne diese Pflege würde sich sein Gesundheitszustand ohne Zweifel sofort verschlechtern, sodass zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerd e gegnerin ihm gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG üb er die Rentenfestsetzung hinaus die Leistungen nach Art. 18 UVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG zu erbringen hat.

D ie Beschwerdegegnerin hat te

dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 ( Urk. 13/II/236-238)

denn auch Leistungen für die Pflege im Pflegezentrum C.___ zugesprochen und hatte diese Leistungen mit d er V erfügung vom 1 9. August 2016 ( Urk. 13/II/371) und dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) erhöht. Der Besc hwerdeführer ist indessen der Auffassung, Anspruch auf noch höhere Leistungen zu haben. 3.2 3.2.1

Vorab ist auf den Dauerleistungscharakter der zugesprochenen Hauspflege hinzuweisen, wie er sich aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.3.1) ergibt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erhöhung der Leistungen, die ihm mit der Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 gewährt worden waren, hängt somit davon ab, dass sich der Sachverhalt seither in einem leistung srelevanten Mass verändert hat. 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin hatte anlässlich der Abklärung vom November 2012

einen Bedarf an (medizinischer ) Pflege von 305,5 Minuten im Tag ermittelt (Urk. 13/I/229 S. 2 ) und war davon ausgehend zu einem entschädigungspflichtigen Pflegebedarf von insgesamt 131 Minuten im Tag (56 Minuten für Behandlungspflege und 75 Minuten für Grundpflege) gelangt ( Urk. 13/II/237). Demgegenüber gelangte sie anlässlich der Abklärung durch die I.___ -Mitarbeiterin H.___ vom Februar 2016 ( Urk. 13/II/337) zu einem höheren Bedarf an entschädigungspflichtiger Pflege , nämlich einem solchen von insgesamt 150,68 Minuten im Tag ( 47,68 Minuten für Behandlungspflege u nd 103 Minuten für Grundpflege; Urk. 13/II/ 362 S. 2 und S. 3 ).

Soweit die Beschwerdegegnerin die relevante Sachverhaltsänderung in dieser unterschiedlichen Höhe des entschädigungspflichtigen Bedarfs erblickte, so sind die Erhebungen vom November 2012 und vom Februar 2016 nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Daher lässt sich aus ihnen nicht ohne Weiteres ersehen, ob der unterschiedlich bezifferte Pflegebedarf tatsächlich auf eine Sachverhaltsänderung zurückzuführen ist oder ob er lediglich auf einer unterschiedlichen Bemessung des grundsätzlich gleich gebliebenen Aufwands beruht. Hingegen geht aus einer Aufstellung des Pflegezentrums hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2015 von der Pflegestufe RMC in die Pflegestu fe SSC des vom Zentrum angewendet en Bedarfserfassungssystems RAI/RUG (« R esident A ssessment I nstrument/ R essource U tilization

G roups»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_333/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1) zurückgestuft wurde, was eine Versetzung von der Tarifstufe 12 in die Tarifstufe 11 zur Folge hatte (vgl. Urk. 13/II/351). Aus dieser neuen Einstufung kann mit Zuverlässigkeit eine Sachverhaltsänderung abgeleitet werden, da sie auf demselben System wie die alte basiert. Dass der ermittelte Pflegeb edarf ab März 2015 geringer ist, als er bis anhin war, steht einer Erhöhung der von der Beschwerdegegnerin geschuldet en Entschädigung nicht entgegen, da der Sachverhalt im Falle einer relevanten Änderung für die Zukunft umfassend und ohne B indung an die bisher angewendeten Parameter zu prüfen ist (vorstehend E. 2.3.1) . 3.2.3

Es stellt sich die weitere Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Sachverhaltsänderung und ein gegebenenfalls daraus resultierender veränderter Entschädigungsanspruch zu berücksichtigen ist.

Im Falle eines Gesuchs um eine Rentenerhöhung, einer neuen Anmeldung zum Rentenbezug oder einer Anmeldung zum Wiederbezug einer eingestellten Rente ist der neue Anspruch nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid mit grundsätzlichen Erwägungen dargetan und präzisiert hat, frühestens ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2 1. August 2019 E. 4. 5.3 ). Diese Rechtsprechung gilt b ei der Anpassung andere r Dauerleistungen analog (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 17 ATSG Rz 68). Da der Beschwerdeführer seinen Erhöhungsantrag im November 2015 stellen lies s ( Urk. 13/II/325 S. 1-2), kommt

somit eine Erhöhung ab diesem Monat und nicht bereits ab März 2015 in Betracht. Anderseits ist entgegen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 10 f.) auch nicht erst der Dezember 2015 oder sogar erst der Februar 2016 massgebend . 3. 2.4

Was den Standpunkt des Beschwerdeführer s be trifft, bereits vor dem Eintritt der Sachverhaltsänderung vom März 2015 Anspruch auf eine höhere Entschädigung für die Pflege im Pflegezentrum C.___ zu haben ( Urk. 1 S. 2), so besteht nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 2.3.2) kein Anspruch auf ein e wiedererwägungsweise Änderung rechtskräftig zugesprochene r Leistungen. Und soweit sich der Beschwerdeführer auf den Umstand berufen sollte, dass er im Januar 2013, also nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 13/II/236 238), von der Tarifstufe 10 in die Tarifstufe 12 versetzt worden war (vgl. Urk. 13/II/351), so ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Revisionszeitpunkt zu verweisen, gemäss denen eine vor das Erhöhungsgesuch

zurück reichende Leistungsanpassung ausser Betracht fällt. 3.3 3.3.1

Bei der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen für die Pflege im Pflegezentrum C.___

ab November 2015 ist zunächst die Frage nach der anwendbaren Fassung von Art. 18 UVV zu klären. Der Beschwerdeführer will ab dem 1. Januar 2017 die dannzumal in Kraft getretene revidierte Fassung dieser Verordnungsbestimmung angewendet sehen ( Urk. 1 S. 5 f f.), wogegen die Beschwerdegegnerin die vorangegangene Fassung von Art. 18 UVV für weiterhin anwendbar hält und sich hierfür darauf beruft, dass sich der massgebliche Unfall vor dem 1. Januar 201 7 ereignet hatte ( Urk. 2 S. 4).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen

grundsätzlich an Änderungen des Gesetzes anzupassen , dies im Gegensatz zu Anpassungen an eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis, die nur ausnahm sweise in Frage kommen . Allerdings gehen anderslautende Übergangsbestimmungen der Anpassung an Gesetzesänderungen vor

(BGE 135 V 201 E. 6.1.1) . Solche Übergangsbestimmungen existieren im Fall der Teilrevision des UVG und der UVV per 1. Januar 2017, in deren Rahmen die Änderung von Art. 18 UVV erfolgt ist, und sie sehen in Abs. 1 vor, dass die Versicherungsleistungen f ür Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden . Gestützt darauf ist für den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Entschädigung für die Pflege im Heim auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 nach wie vor die bis Ende 2016 in Kraft gewesene Fassung von Art. 18 UVV massgebend (vgl. auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00025 vom 1 3. September 2019 und UV.2018.00233 vom 2 0. Dezember 2019) . Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist demnach zuzustimmen. 3.3.2

Von der übergangsrechtlichen Frage nach der anwendbaren Fassung von Art. 18 UVV zu unterscheiden ist die Frage, ob die vorliegend massgebende altrechtliche Version deshalb nicht anzuwenden beziehungsweise modifiziert anzuwenden ist, weil sie, wie der Beschwerdeführer vorbringen liess ( Urk. 1 S. 6 f.), gegen übergeordnetes Recht verstösst.

Der Beschwerdeführer liess

hierzu unter Berufung auf die Botschaft zur Änderung des UVG vom 3 0. Mai 2008 ( BBl 2008 5412) geltend machen, die staatsvertraglichen Regelungen im Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Mindestnormen) und in der - in ihren Garantien weitergehenden - Europäische n Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) sähen eine uneingeschränkte Leistungspflicht des Unfallversicherers für die unfallbedingte Pflege vor, welche eine Beteiligung der versicherten Person an den Kosten ausschliesse ( Urk. 1 S. 6). Es gilt jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause , in einem Krankenhaus oder in einer anderen Pflegestätte beziehungsweise einer anderen medizinischen Einrichtung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit . c der Mindestnormen und der EOSS in diesen Bestimmungen als Anwendungsfall der ärztlichen Betreuung figuriert ( Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress der Mindestnormen und der EOSS). Dies legt den Schluss nahe, dass die Staatsverträge

- ungeachtet dessen, dass sie autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts auszulegen sind (vgl. BGE 119 V 375 E. 4b/aa) - entsprechend der bundesgerichtlichen Auslegung des Begriffs der ärztlich angeordneten Hauspflege in der altrechtliche n Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVV ebenfalls nur Leistungen für pflegerische Vorkehren mit medizinisch em Ch arakter garantieren wollen .

Des Weiteren besagen die beiden Staatsverträge nicht, dass die garantierten Leistungen zwingend von einem einzigen Versicherungsträger, nämlich dem Unfallversicherer, zu erbringen sind. Auch aus diesem Grund lässt sich aus ihnen keine vollumfängliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ableiten. Ohnehin aber gelten die Garantien in Art. 34 der Mindestnormen und der EOSS nur für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Überschrift Teil VI und Art. 31); die Leistungspflicht aufgrund des vorliegend zur Diskussion stehenden Nichtberufsunfalls ist demgegenüber von ihnen nicht erfasst. 3.3.3

Damit ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf die medizinische Pflege im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 18 Abs. 1 UVV der altrechtlichen Fassung beschränkt.

Am Umfang dieser Leistungen hat sich denn mit der neuen Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVV auch gar nichts geändert . Geändert hat lediglich die Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 2 UVV, indem neu Ansprüche auf Beiträge an die medizinische Pflege durch eine nicht nach KVV zugelassene Person (eine solche Pflege steht bei einem Heimaufenthalt nach den richtigen Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht zur Diskussion; vgl. Urk. 1 S. 9) und an die nichtmedizinische Hilfe statuiert worden sind, nach wie vor jedoch keine Ansprüche auf die gesamte Übernahme der entsprechenden Kosten. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringen liess, die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG habe schon vor dem Inkrafttreten der revidierten Fassung Art. 18 Abs. 2 UVV die Leistung eines Beitrags an die nichtmedizinische Pflege beziehungsweise Hilfe empfohlen ( Urk. 1 S. 5), so trifft zu, dass nach der Empfehlung Nr. 7/90 vom 2 7. November 1990/1 7. März 2008 angemessene Beiträge dafür gewährt werden konnten, dies allerdings nur, soweit über einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung noch nicht entschieden war.

Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin entsprechend der Befürchtung in der Beschwerdeschrif t ( Urk. 1 S. 5 f.) beabsichtigt , diese

- an sich unverbindliche, jedoch eine rechtsgleiche Praxis gewährleistende (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.4.2.1) - Empfehlung ab Anfang 2017 in altrechtlichen Fällen anders anzuwenden als bisher.

Des Weiteren ist ein Anspruch auf Leistungen der Grundpflege nach dem bereits Ausgeführten (E. 2.2.3.1) schon nach der Rechtsprechung zum alten Recht insoweit anerkannt, als es sich um die sogenannte akzessorische Grundpflege handelt und diese nicht bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2). 3.4 3.4.1

Damit gilt es, das Vorgehen zur Festlegung des konkreten Entschädigungsanspruchs ab November 2015 festzulegen. 3.4.2

Bei den Leistungen nach Art. 10 und Art. 21 UVG, zu denen nach den vorstehenden Erwägungen auch die Pflegeleistungen nach Art. 18 UVV gehören, handelt es sich um Sachleistungen ( Art. 14 ATSG ; vgl. Ki eser , a.a.O., Art. 14 ATSG Rz 19 ff. ; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 1.2 ) , dies im Gegensatz zur Rente und zur Hilflosenentschädigung, die als Geldleistungen zu qualifizieren sind ( Art. 15 ff. ATSG) . Sachleistungen werden entweder nach dem Naturalleistungsprinzip oder nach dem Kostenvergütungsprinzip gewährt; für Sachleistungen nach UVG gilt das Naturalleistungsprinizp , wie der Beschwerdeführer zutreffend dartun liess ( Urk. 1 S. 18; vgl. Kieser , a.a.O., Art. 14 ATSG Rz

13). Innerhalb des Naturalleistungsprinzips erbringt der Versicherer die Leistungen entweder in natura, nämlich durch eine von ihm betriebene Institution, oder er überträgt die Leistungserbringung einem Dri tten (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 14 ATSG Rz 14).

Das Pflegezentrum C.___ ist keine Institution der Beschwerdegegnerin; sie erbringt dem Beschwerdeführer die geschuldeten Leistungen also durch die Übertragung der entsprechenden Aufgaben an das Pflegezentrum. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung hat sie

das Pflegezentrum für die Pflege des Beschwerdeführers zu entschädigen, soweit die pflegerischen Vorkehren unter Art. 18 UVV fallen. 3.4.3

Die Gemeinde Y.___ reichte mit ihrer Stellungnahme vom 1. März 2018 ( Urk.

18) im Sinne von Beispielen die Rechnungen des Pflegezentrums für die Monate August und September 2016 ein ( Urk. 19/6 und Urk. 19/5). Die in Rechnung gestellten Pflegekosten belaufen sich für die Pflege in der Pflegestufe SSC beziehungsweise in der Tarifstufe 11 auf einen Gesamtbetrag von täglich Fr.

334.60 und setzen sich zu sammen aus einem Anteil des Krankenversicherers von Fr. 99.-- pro Tag, einem Gemeindeanteil von Fr. 214.-- pro Tag und einem Eigenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 21.60 pro Tag.

Die Rechnungs tellung basiert auf den Vorgaben im KVG: Der Anteil des Krankenversicherers ist nach Art. 7a Abs. 3 KLV bemessen, wonach für die Pflege in einem Heim ( Art. 7 Abs. 1 lit . c KLV) nach einem zwölfstufigen System je nach Zeitbedarf ein täglicher Beitrag in der Höhe zwischen Fr. 9 .-- und Fr. 108.-- zu vergüten ist und für die Pflegestufe 11 ( Pflegebedarf von 201-220 Minuten) laut Art. 7a Abs. 3 lit . k KLV ( in der im Jahr 2016 in Kraft stehenden Fassung ) ein Beitrag von Fr. 99.-- festgelegt ist. Der Eigenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 21.60 sodann resultiert aus der Vorgabe in Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG, wonach der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebei trages überwälzt werden dürfen ( Fr. 108.-- dividiert durch 5 = Fr. 21.60) , und aus § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pflegegesetzes des Kantons Zürich, wonach den Leistungsbezügern im Pflegeheim dieser höchstzulässige Betrag überbunden wird. Der Anteil der Gemeinde schliesslich stützt sich auf § § 9 ff. des Pflegegesetzes, worin der Kantonsrat von der Kompetenzübertragung in Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG

Gebrauch gemacht hat , die Restfinanzierung zu regeln . Beim

D.___ , dem das Pflegezentrum C.___

angehört, handelt es sich um ei ne interkommunale Anstalt, die von 20 Gemeinden einschliesslich der für die Restfinanzierung zuständigen früheren Wohnsitzgemeinde Y.___ des Beschwerdeführers (vgl. § 9 Abs. 5 des Pflegegesetz es ; ab 1. Januar 2019 bundesrechtlich geregelt in Art. 25a Abs. 5 Sä tze 3 und 5 KVG ) betrieben wird (vgl. Website des D.___ ). Die Gemeinde Y.___ hat daher nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflegegesetz es die gesamten Restkosten zu übernehmen und nicht nur das Normdefizit ( § 15 Abs. 3 in Ve r bindung mit §§ 16 und 17 des Pflegegesetz es ; vgl. Curaviva , Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung im Jahr 2017 in Zürcher Alters- und Pflegeheimen) ,

was im Übrigen nach einem neulich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts auch in Fällen von Aufenthalten in Anstalten gilt, die nicht von der öffentlichen Hand betrieben werden (BGE 144 V 280 E. 7.4).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag von Fr. 334.60 im Tag, den das Pflegezentrum

C.___ in Rechnung stellt, die Kosten für die Pflege des Beschwerdeführers deckt. Unter diesen Umständen hat sich die Entschädigung, welche die Beschwerdegegnerin dem Pflegezentrum zu leisten hat, an diesem Betrag und an den pflegerischen Aufwendungen, für die e r erhoben wird, zu orientieren. Das Pflegezentrum selber hatte denn auch bereits im Jahr 2012 darauf hingewiesen, dass sie der Suva ebenfalls den Pflegebeitrag gemäss RAI/RUG in Rechnung stellen würde ( Urk. 13/ I /56 S. 2 ). Es bleibt demnach

kein Raum dafür, den Pflegebedarf unabhängi g von den tatsächlich vom Heim verrechn e ten Leistungen zu ermitteln, wie dies der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 9 ff.) zu vertreten scheint. Und es bleibt weiter auch kein Raum für die Wahl eines Entschädigungsansatzes, der abweicht von demjenigen, den das Pflegezentr um verrechnet. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Entschädigung nach den jenigen Stunde nsätzen festzulegen, die

in Art. 7

Abs. 1 KLV für die ausserhalb einer Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen (Spitex; Art. 7 Abs. 1 lit . a und b KLV) vorgesehen sind ( Urk. 2 S. 6 und S. 8, Urk. 13/II/362), ist deshalb nicht rechtskonform. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 17 ff.), dass der vom Pflegezentrum konkret erhobene A nsatz massgebend ist, also der genannte Betrag von Fr. 334.60 pro Tag. 3.4.4

Die Beschwerdegegnerin wies allerdings zutreffend darauf hin ( Urk. 2 S. 6), dass die K ategorie der verrechneten Pflegeverrichtungen für die Rechnungstellung des Pflegezentrums nicht von Belang ist. Denn krankenversicherungsrechtlich ist im Falle der Pflege in einem Heim ( Art. 7 Abs. 1 lit . c KLV) für die Entschädigung lediglich die Anzahl geleisteter Pflegestunden massgebend, ohne dass wie im Falle der Pflege durch eine Spitex-Organisation ( Art. 7 Abs. 1 lit . a und b KLV) zwischen Grund- und Behandlungspflege oder wie für die Entschädigung nach Art. 18 UVV z wischen medizinischer Pflege und anderer Pflege unterschieden werden müsste. Auch der Betrag, den die Gemeinde im Rahmen der Restfinanzierung leistet, ist daher nicht von der Einordnung der Pflegeverrichtungen in eine bestimmte Kategorie abhängig. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abschliessend anhand der Bedarfsabklärung, die das Pflegezentrum für die tarifliche Einstufung des Beschwerdeführers vorgenommen hat, ermitteln lässt. Hinzu kommt, dass mit dem Bedarfserfassungssystem RAI/RUG als einem der im Kanton Zürich anerkannten Systeme (vgl. den Beschluss des Regierungsrates des Kant ons Zürich RRB 800/2012 vom 15. August 2012

sowie Curaviva , Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung im Jahr 2017 in Zürcher Alters- und Pflegeheimen) der Zeita ufwand nicht direkt , sondern über die Zuweisung zu einer Pflegeaufwandgruppe erhoben wird , der ein durchschnittlicher Pflegeaufwand hinterlegt ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9 C_221/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf einen Schlussbericht de s Forschungs- und Beratungsunternehmens INFRAS zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 1 0. März 2017).

Dennoch hat die Bedarfsermittlung des Pflegezentrums Ausgangspunkt für die Ermittlung des Entschädigungsumfangs der Beschwerdegegnerin zu bilden, da deren Ergebnis nach dem Gesagten die Grundlage für die Rechnung stellung ist. Die Unterlagen zu dieser Bedarfsermittlung finden sich bis anhin nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin, sondern die Pflegefachfrau G.___

erklärte in ihrem Bericht vo m 1 3. August 2015 lediglich , im Rahmen ihrer Erhebung en Einsicht in die Pflegedokumentation geh abt zu haben ( Urk. 13/II/325 S. 15), und im Rahmen der Abklärungen durch die Pflegefachfrau H.___

war wohl eine Pflegefachfrau des Pflegezentr ums anwesend ( Urk. 13/II/337 S. 7), es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Ergebnisse der heiminterne n Bedarf s ermittlung beigezogen worden waren . 3.4.5

Unter diesen Umständen ist es angezeigt, dass d ie Beschwe rdegegnerin neue Abklärungen zur Festsetzung des nach Art. 18

Abs. 1 UVV zu entschädigenden Pflegebedarfs durchführt.

Im Rahmen dieser Abklärungen werden zunächst die Unterlagen über die heiminterne, für die Rechnungstellung relevante Bedarfsermittlung beizuziehen sein. Sollten diese Unterlagen nicht genügend aufschlussreich sein in Bezug auf die einzelnen Pflegeverrichtungen und den dafür erforderlichen Zeitbedarf und somit keine Unterscheidung zwischen Verrichtungen der entschädigungspflichtigen medizinischen Pflege und der übrigen Pflege erlauben, so wäre eine gesonderte, von der Beschwerdegegnerin zu veran lassende Erhebung erforderlich.

Im Rahmen der zu treffenden A bklärung en müssen die einzelnen pfleger ischen Verrichtungen in der Wei se qualitativ beschrieben werden , dass für jede der Ve r richtungen festgelegt werden kann , ob sie als krankenpflegerische Leistung mit medizinischem Cha rakter zu qualifizieren ist und ob sie bejahendenfalls der Behandlungspflege oder der akzessorischen Grundpflege zuzuordnen ist.

Soweit der Beschwerdeführer überdies im Bereich der Grundpflege neben der akzessorischen Grundpflege die sogenannte Präventionspflege als entschädigungspflichtig nach Art. 18 Abs. 1 UVV einstuft und sich dabei auf Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG beruft ( Urk. 1 S. 8), so kennt die Rechtsprechung unter diesem Begriff keine nach Art. 18 Abs. 1 UVV entschädigungspflichtige Unterkategorie der Grundpflege. Das Erfordernis, dass der Gesundheitszustand - präventiv - vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann, figuriert in Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG vielmehr als Voraussetzung für den generellen Anspruch von Rentenbezügern auf die Gewährung der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG und damit auch auf Pflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV, was jedoch nicht bedeutet, dass alle präventiven pflegerischen Vorkehren übernahmepflichtige medizinische Pflegeleistungen sind. Was die Koordination mit der Hilflosenentschädigung betrifft, so bestehen im Bereich der Behandlungspflege rechtsprechungsgemäss keine Überschneidungen mit dem Deckungsbereich der Hilflosen en tschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 2). Soweit hingegen akzessorische Grundpflege vorliegt, ist für die Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV rechtsprechungsgemäss für jede Verrichtung danach zu fragen, ob s ie durch die Hil flosen en tschädigung abgedeckt ist, was eine Entschädigung durch den Unfallversicherer ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 13 f. und S. 19 f. ) ist also die Frage der Abdeckung durch die Hilflosen en tschädi gung nicht erst im Rahmen einer globalen Überentschädigungsberechnung relevant .

Des Weiteren muss im Rahmen der Abklärungen quantitativ der Zeitaufwand eruiert werden, der für die einzelnen pflegerischen Verrichtungen benötigt wird. Dabei reicht es nicht aus, dass der Aufwand für die entschädigungsp flichtigen Verrichtungen erhoben wird, sondern es ist auch der pflegerische Gesamtaufwand festzustellen. Denn für die Festlegung der Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin ist nach dem bereits Ausgeführten vom Betrag von Fr. 334.60 auszugehen, den das Pflegezentrum für diesen Gesamtaufwand in Rechnung stellt. Es ist dieser Betrag, den die Beschwerdegegnerin anteilsmässig zu übernehmen hat, nämlich zu demjenigen Prozentsatz, d er dem Anteil des zeitlichen Aufwandes für die medizinische Pflege im Sinne von

Art. 18 Abs. 1 UVV am pflegerischen Ge s amtaufwand entspricht. Sollte demnach aus einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten Bedarfsabklärung ein höherer oder niedrigerer Zeitaufwand insgesamt resultieren, als ihn das Pflegezentrum mit der heiminternen Bedarfsabklärung ermittelt hat (Tarifstufe 11 mit 201- 220 Minuten nach Art. 7a Abs. 3 lit . k KLV) , so führt dies nicht zu einer höheren oder niedrigeren von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Entschädigung, wenn das Verhältnis zwischen dem Zeitaufwand für die entschä digungspflichtige medizinische Pflege und dem Zeitaufwand für die Gesamtheit der pflegerischen Verrichtungen das gleiche bleibt. 3.4.6

Die erneuten Abklärungen sind nach dem vorstehend Ausgeführten erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bislang den Umstand ausser Acht gelassen hat, dass sie nicht eine absolute, vom verrechneten Bedarf des Pflegezentrums losgelöste Anzahl Stunden zu vergüten hat, sondern dass sie die konkret in Rechnung gestellten Pflegekosten von Fr. 334.60 pro Tag nach Massgabe des Anteils an medizin ischer Pflege zu übernehmen hat.

Deshalb ist an dies e r Stelle nicht im Detail auf die bereits vorhandenen Erhebungen der Pflegefachfrauen H.___ und G.___ einzugehen, sondern es ist nur festzuhalten, dass die im Zentrum stehenden heiminternen Erhebungen, die zur Einreihung des Pflegebedarfs in die krankenversicherungsrechtliche Tarifstufe 11 geführt hatten, nicht in transparenter Weise in die Berichte dieser Fachpersonen eingeflossen sind und der Bericht der Pflegefachfrau H.___ ausserdem

- anders als der Bericht der Pflegefachfrau

G.___

- den pflegerischen Gesamtaufwand n icht klar erkennbar ausweist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Ergebnisse dieser beiden Erhebungen zur Ermittlung des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin herangezogen werden können. Namentlich ist auch denkbar, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den B etroffenen

- dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Y.___ und der INTRAS - vergleichsweise einigt ( Art. 50 ATSG).

Soweit der Beschwerdeführer rügen liess, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des entschädigungspflichtigen Pflegebedarfs kein anerkanntes Bedarfsabklärungsinstrument angewendet ( Urk. 1 S. 9 ff. , Urk. 24 S. 2 ), so ist darauf hinzuweisen, dass der pflegerische Gesamtbedarf vom Pflegezentrum mit dem anerkannten Erfassungssystem RAI/RUG bereits ermittelt worden ist und es vorliegend nicht darum geht, den Bedarf als solchen nochmals zu erheben, sondern ledigl ich darum, den Kostena nteil festzulegen, der auf die Beschwerdegegnerin fällt. Daher kann den Erhebungen hierzu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 11 f f . , Urk. 24 S. 2 ) auch nicht die Qualität eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG zukommen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, für die Erhebungen eine Angestellte der Hilfsmittelberatung I.___

beizuziehen, ist deshalb dem Grun dsatz nach nicht zu beanstanden, zumal diese entgegen der Bemerkung in der Replik ( Urk. 24 S. 2), nicht dazu befugt ist, den Pflegebedarf autoritativ festzulegen, sondern der Beschwerdegegnerin Rechenschaft schuldig ist. 3.5

Die Beschwerd e gegnerin entrichtete ihre Entschädigungszahlungen zunächst dem Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise zu dessen Handen der Vormundschaftsbe hörde (vgl. Urk. 13/II/236-238), und den Nachzahlungsbetrag, der anlässlich der Revision des Jahres 2015 anfiel, entrichtete sie vollumfänglich der INTRAS

(vgl. Urk. 13/II/368+369 und Urk. 13/II/371 S. 2).

Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Aufgrund des Naturalleistungsprinzips, nach dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die medizinische Pflege zu gewähren hat (vorstehend E. 3.4.2), hat sie ihren Entschädigungsanteil vielmehr dem Pflegezentrum auszurichten , welches dann seinerseits der Krankenkasse und der Gemeinde ( § 21 des Pflegegesetzes) entsprechend reduzierte Kosten (so zutreffend die Gemei nde Y.___ in der Stellungna hme vom 1. März 2018, Urk. 18 S. 2) in Rechnung zu stellen hat. Die involvierten Akte ure werden in geeigneter Form für die korrekte Abwicklung der Zahlungen besorgt sein, wenn der Entschädigungsbetrag der Beschwerdegegnerin feststeht. Dabei gilt im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der INTRAS die Rückerstattungspflicht nach Art. 71 Satz 2 ATSG .

Die Frage sodann , ob sich auch der Eigenanteil des Beschwerdeführer s

von Fr. 21.60 nach Massgabe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin reduziert, ist nicht im vorlieg enden Verfahren zu beantworten. Denn auf dem vorliegend zur Diskussion stehenden Kostenübernahmebetrag der Beschwerdegeg - nerin fällt kein Eigenanteil des Beschwerdeführers an. Der Eigenanteil ist vielmehr ein krankenversicherungsrechtliches Institut , das in Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG geregelt ist. Die Frage nach einer Reduktion dieses Anteils wäre daher in einem Verfahren zu prüfen, das die Leistungspflicht der Krankenkasse und der Gemeinde betrifft und in welchem auszulegen wäre, wie der Begriff der nicht von Sozialversicherung en gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG zu verstehen ist . 3.6

Theoretisch ist möglich , dass das skizzierte Vorgehen zu einem niedrigeren Entschädigungsanteil führt, als ihn die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 1 9. August 2016 zugesprochen hat. Dennoch war davon abzusehen, den Beschwerdeführer im Vorfeld dieses Urteils von dieser Möglichkeit in Kenntnis zu setzen, da die Höhe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin primär die Krankenkasse und die Gemeinde Y.___ tangiert. Soweit die Krankenkasse und die Gemeinde die Pflegekosten bis anhin vollumfänglich übernommen haben sollten und der Beschwerdeführer mit dem ihm persönlich ausgerichteten Entschädigungsbetrag der Beschwerdegegnerin die nichtpflegerischen Leistungen des Pflegezentrums, also Hotellerie und Betreuung, bez ahlt haben sollte , so wäre dies unabhängig von der Höhe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin nicht korrekt .

Vielmehr steht dieser Anteil nach den vorstehenden Ausführungen der Krankenkasse und der Gemeinde zu , und im Gegenzug wäre es inskünftig die Gemeinde, welche für die Kosten der Hotellerie und der Betreuung im Rahmen von E rgänzungsleistungen aufzukommen hätte (vgl. das Schreiben der Beiständin

F.___ an die Suva vom 2 2. März 2016, gemäss dem der Beschwerdeführer bis dahin keine Ergänzungsleistungen bezogen hat; Urk. 13/II/342) . 3.7

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die A b klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der Pflege des Beschwerdeführers für die Zeit ab November 2015 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4.

Soweit die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück z uweisen ist, liegt ein Obsiegen vor ( vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) . Art. 61 lit . g ATSG

bestimmt, dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat , die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin (Telefonnotiz vom 1 2. Dezember 2019, Urk.

29) keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihm unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ermessensweise für sein teilweises Obsiegen eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die A b klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der Pflege des Beschwerdeführers für die Zeit ab November 2015 neu verfüge. Soweit sich die Beschwerde auf Leistungen vor November 2015 bezieht , wird sie abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Gemeinde Y.___ - INTRAS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 2. September 2011 , einem Montag, wurde X.___

auf der Böschung einer Durchgangsstrasse seiner Wohngemeinde neben beziehungsweise unter sei nem Fahrrad liegend aufgefunden (vgl. die Akten der Kantonspolizei Zürich in Urk. 13/I/ 20 ), und die Befragungen ergaben, dass er in der Nacht von Sonntag auf Montag ohne Beteiligung von Dritten gestürzt sein musste (vgl. Urk. 13/I/20 S. 9).

X.___ wurde ins Unive rsitätsspital A.___ verbracht, wo eine Tetraplegie festgestellt wurde (Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie vom 1 4. Oktober 2011, Urk. 13/I/12). Die Rehabilitationsbehandlung fand vom

E. 1.1 X.___ , geboren 1948, war ab April 2001 teilzeitlich

- zu einem Pensum von 12,6 Wochenstunden - als Zeitungsverträger bei der Z.___ AG tätig und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Schadenmeldung UVG vom 2 6. September 2011, Urk. 13/I/1; Protokoll über die Besprechung mit X.___ vom 1 6. November 2011, Urk. 13/I/22 S. 1). Daneben hatte er das Amt eines Gemeinderates der Gemeinde Y.___ inne und wandte dafür durchschnittlich drei bis vier Stunden in der Woche auf . Im Rahmen dieser Tätigkeit war er bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG («Zürich») unfallversichert ( Urk. 13/I/22 S. 1 ; Versicherungspolice in Urk. 13/I/190 S. 1) .

Am M orgen des

E. 1.2 Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Sturzes vom September 2011 (vgl. Urk. 13/I/59).

Nachdem sie die Kosten der Spitalbehandlungen übernommen hatte und für verschiedene Hilfsmittel aufgekommen war (vgl. den Antrag der Universitätsklinik B.___ vom 1 3. März 2012, Urk. 13/I/61 S. 2-3 ), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. September 2012 ab dem 1. September 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu und gewährte ihm ausserdem eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 100% igen Integritätseinbusse ( Urk. 13 /I/200).

Desgleichen sprach die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, dem Versicherten ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Verfügung en vom 3 0. Oktober und vom 13. November 2012, Urk. 13/I/217 + 218 und Urk. 13/I/230 ; vgl. die Komplementärrentenberechnung der Suva vom 9. November 2012, Urk. 13/I/226 ). Eine anteilsmässige Leistungspflicht der «Zürich» entfiel, da der Unfall vom September 2011 als Nichtberufsunfall qualifiziert wurde (vgl. Urk. 13/I/24 S. 9) und der Versicherte bei der «Zürich » nur für Berufsunfälle versichert war (vgl. die Korrrespondenz zwischen den beiden Versi cherern von Mai/Juni 2014, Urk. 13/II/299+300).

E. 1.3.1 A m 1 9. März 2012 hatte die Suva ausserdem im Rahmen ihrer anerkannten Leistungspflicht vorerst für die Dauer von vier Monaten Kostengutsprache für die Pflege des V e rsicherten im Pflegezentrum C.___ geleistet ( Urk. 13/I/60). In der Folge führte sie am 7. November 2012 im Pflegezentrum eine Abklärung zum Pflegebedarf des Versicherten durch (Tätigkeitsbeschrieb und Zeitaufwand ; Urk. 13/I/229) und sprach ihm gestützt auf die Abklärungsergebnisse mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 ab September 2012 einen monatlichen Beitrag an die Pflegekosten in der Höhe von Fr. 3'844.-- zu ( Urk. 13/II/236-238). Diese Verfügung blieb unangefochten.

E. 1.3.2 Knapp drei Jahre später holte die Abteilung Berufsbeistandschaften der Stadt E.___ , welche für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung führte (Ernennung von F.___ vom 1 7. März 2015, Urk. 13/II/325 S. 4), bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt die Stellungnahme vom 2 7. August 2015 zum Umfang der Leistungspflicht der Suva für die Pflegekosten ein ( Urk. 13/II/325 S. 5-12). Dieser hatte durch die diplomierte Pflegefachf rau G.___ , eine Angestellte seines Kompetenzzentrums für Pflegerecht, an Ort und Stelle den aktuellen Pflegebedarf von X.___ erheben lassen und legte den entsprechenden Bericht vom 1 3. August 2015 seiner Stellungnahme bei ( Urk. 13/II/325 S. 14-20). Mit Schreiben vom 5. November 2015 liess X.___ , vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt , die Suva sodann darum ersuchen, die Entschädigung für die Pflegekosten zum einen rückwirkend per Heimeintritt wiedererwägungsweise zu erhöhen und zum andern für die Zukunft in Anpassung an veränderte Verhältnisse revisionsweise heraufzusetzen ( Urk. 13/II/325 S. 1-2).

Die Suva hatte i m Oktober 2015 auch von sich aus eine Überprüfung ihrer Leistungspflicht für die Pflegekosten in Aussicht genommen ( Urk. 13/II/323) und liess in deren Rahmen durch die diplomierte Pflegefachfrau H.___ der Hilfsmittelberatung I.___ im Februar 2016 den Tagesablauf des Versicherten ermitteln und den Zeitaufwand für die einzelnen Pflegeverrichtungen

erheben (Bericht vom 1 1. Februar 2016, Urk. 13/II/337). In die Abklärung zur Leistungspflicht für die Pflegekosten schaltete sich sodann zum einen die INTRAS Kranken-Versicherung AG

(INTRAS ; Unternehmen der CSS Gruppe) ein, die in ihrer Eigenschaft als obligatorische Krankenpflegeversicher in von X.___ B eiträge an dessen Pflege im Heim leistete (Schreiben der INTRAS an die Suva vom 1 4. März 2016, Urk. 13/II/338), und zum andern bezog die Suva die Gemeinde Y.___ ein, die als ehemalige Wohnsitzgemeinde von X.___ ebenfalls Beiträge an die

Pflege erbrachte (vgl. die Korrespondenz von März bis Mai 2016 in Urk. 13/II/3 39-3 50).

Aufgrund der Ergebnisse der Abklärungen durch die Hilfsmittelberatung I.___ gelangte die Suva neu zu einem monatlichen Beit rag an die Pflegekosten von Fr. 4'432.-- (Berechnungs tabelle in Urk. 13/II/362). Mit Verfügung vom 1 9. August 2016 erhöhte sie daher für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 den bisherigen Beitrag von Fr. 3'844.-- auf Fr. 4'432.-- ( Urk. 13/II/371). Die Nachzahlungen entrichtete sie der INTRAS (vgl. Urk. 13/II/368+369 und Urk. 13/II/371 S. 2), die ihre Beiträge an die

Pflege des Versicherten auf den 1. März 2016 eingestellt und gegenüber der Suva verrechnungsweise Rückforderungsansprüche geltend gemacht hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk. 13/II/355-367).

E. 1.3.3 Der Versicherte liess d urch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt mit Eingabe vom 1 9. September 2016 Einsprache erheben ( Urk. 13/II/372) und beantragen, die Verfügung vom 1 9. August 2016 sei aufzuheben und ihm seien rückwirkend seit dem Heimeintritt vom 2 9. März 20 12 die tatsächlichen Kosten des Heims für die unfallbedingten Pflegemassnahmen zu vergüten ( Urk. 13/II/372 S. 1). Mit Entscheid vom

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. August 2017 liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt (vgl. die Verfügung vom 2 7. September 2017, die Eingabe der Beiständin

F.___ vom 1 0. Oktober 2017 und deren vom Versicherten mitunterzeichnetes Schreiben an Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt vom 6./ 7. Oktober 2017 ; Urk. 5, Urk. 7, Urk. 8), mit Eingabe vom 2 1. September 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Suva verpflichtet sei, die tatsächli chen Kosten für die unfallbedingten Pflegemassnahmen und die nichtmedizinische Hilfe gemäss der Kostenstellenrechnung des Pflegeheimes D.___ seit dem Heimeintritt vom 2 9. März 2012 zu vergüten, eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Beiladung der Gemeinde Y.___ zum Prozess ersuchen ( Urk. 1 S. 3). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 N ach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steh t ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inval id, erleidet sie also nach Art.

E. 2.2.1 Zur Heilbehandlung nach Art.

E. 2.2.2 Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art.

E. 2.2.3.1 Unter die ärztlich angeordnete Hauspflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung fällt die Krankenpflege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit, als sie entweder in eigentlichen Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung oder aber in krankenpflegerischen Leistungen mit medizinischem Charakter besteht, dies in Abgrenzung zu den pflegerischen Leistungen nichtmedizinischer Art, die deshalb nicht unter Art. 18 UVV fallen, weil diese Bestimmung nur die « ärztlich ange ordnete» Hauspflege nennt ( BGE 124 V 52 E. 4, 116 V 41 E. 5a-c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 3 ).

Als krankenpflegerische Leistungen mit medizinischem Charakter gelten zunächst diejenigen Leistungen, die in Art. 7 Abs. 2 lit . b der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) als Massnahmen der Untersuchung und Behandlung aufgelistet sind. Krankenpflegerische Leistungen mit medizinischem Charakter sind aber auch gewisse Leistungen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit . c KLV, nämlich diejenigen Leistungen, die als Bestandteil eines medizinischen Pflegek omplexes zu verstehen sind; es wird in diesem Zusammenhang von akzessorischer Grundpflege gesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_

E. 2.2.3.2 Art. 18 Abs. 1 UVV in der ab Anfang 2017 stehenden Fassung umfasst das gleiche Leistungsspektrum ; die Anspruchsvoraussetzung des medizinischen Charakters der krankenpflegerischen Leistungen ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung .

E. 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht , herabgesetzt oder aufgehoben.

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder au fgehoben, wenn sich der ihr zug runde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Als Dauerleistungen in diesem Sinne gelten rechtsprechungsgemäss auch die Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 2.2).

Erheblich ist im Falle einer Rentenrevision rechtsprechungsgemäss

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Diese rechtlichen Grundsätze gelten im Falle der Revision einer anderen Dauerleistung sinngemäss.

Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im dargelegten

S inne besteht nach der höchstrichterlichen, zu den Rentenrevisionen entwickelten Rechtsprechung keine Bindung me hr an das Mass der übrigen, unve rändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde

gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117

V

198 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2 1. August 2019 E. 4.5.2).

Auch diese Rechtsprechung ist im Falle der Revision einer anderen Dauerleistung sinngemäss anwendbar.

E. 2.3.2 Der Grundsatz, wonach eine S a chverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). Die Wiedererwägung liegt entsprechend der Formulierung als «Kann-Vorschrift» im Ermessen des Versicherungsträg ers, und es besteht demgemäss kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch dar auf (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 210/2017 vom 2 2. August 2017 E. 8.2 mit Hinweisen). 3.

E. 2.4 Was den Standpunkt des Beschwerdeführer s be trifft, bereits vor dem Eintritt der Sachverhaltsänderung vom März 2015 Anspruch auf eine höhere Entschädigung für die Pflege im Pflegezentrum C.___ zu haben ( Urk. 1 S. 2), so besteht nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 2.3.2) kein Anspruch auf ein e wiedererwägungsweise Änderung rechtskräftig zugesprochene r Leistungen. Und soweit sich der Beschwerdeführer auf den Umstand berufen sollte, dass er im Januar 2013, also nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 13/II/236 238), von der Tarifstufe 10 in die Tarifstufe 12 versetzt worden war (vgl. Urk. 13/II/351), so ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Revisionszeitpunkt zu verweisen, gemäss denen eine vor das Erhöhungsgesuch

zurück reichende Leistungsanpassung ausser Betracht fällt.

E. 3 0. November 2017 ( Urk.

12) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 12 S. 2).

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurde die Gemeinde Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 15). Sie nahm mit Eingabe vom 1. März 2018 Stellung ( Urk.

18) und schloss sich den Anträgen des Beschwerdeführers an. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend geschuldeten Pflegeentschädigungen an sie zu vergüten seien, eventuell sei eine anteilsmässige Aufteilung der rückwirkend geschuldeten Pflegeentschädigungen zwischen ihr und dem obligatorischen Krankenversicherer vorzunehmen ( Urk. 18 S. 3). Zusätzlich wurde mit Verfügung vom 1 6. März 2018 die INTRAS zum Prozess beigeladen ( Urk. 20). Sie retournierte am 1 4. Mai 2018 die Akten, ohne sich vernehmen zu lassen ( Urk. 22). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 23). Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 1 1. Juni 2018 an s einen Anträgen festhalten (Urk. 24); die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 2 6. Juni 2018 auf die Erstattung einer Duplik verzichten ( Urk. 27). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 wurde die Eingabe vom 2 6. Juni 2018 dem Beschwerdeführer und den Beigeladenen zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist der Umfang, in dem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Pflege des Beschw erdeführers im Pflegezentrum C.___

zu übernehmen hat. 2.

E. 3.1 Im

Gerichtsv erfahren ist anerkannt, dass die Pflege, die dem Beschwerdeführer im Pflegezentrum C.___ erbracht wird, als Hauspflege beziehungsweise Hilfe und Pflege zu Hause einzustufen ist (vgl. demgegenüber die Argumentation in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 7. August 2015, Urk. 13/II/325 S. 8 ) , für welche die Beschwerdegegnerin unter den Voraussetzungen, die der Bundesrat gestützt auf Art.

E. 3.2.1 Vorab ist auf den Dauerleistungscharakter der zugesprochenen Hauspflege hinzuweisen, wie er sich aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.3.1) ergibt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erhöhung der Leistungen, die ihm mit der Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 gewährt worden waren, hängt somit davon ab, dass sich der Sachverhalt seither in einem leistung srelevanten Mass verändert hat.

E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hatte anlässlich der Abklärung vom November 2012

einen Bedarf an (medizinischer ) Pflege von 305,5 Minuten im Tag ermittelt (Urk. 13/I/229 S. 2 ) und war davon ausgehend zu einem entschädigungspflichtigen Pflegebedarf von insgesamt 131 Minuten im Tag (56 Minuten für Behandlungspflege und 75 Minuten für Grundpflege) gelangt ( Urk. 13/II/237). Demgegenüber gelangte sie anlässlich der Abklärung durch die I.___ -Mitarbeiterin H.___ vom Februar 2016 ( Urk. 13/II/337) zu einem höheren Bedarf an entschädigungspflichtiger Pflege , nämlich einem solchen von insgesamt 150,68 Minuten im Tag ( 47,68 Minuten für Behandlungspflege u nd 103 Minuten für Grundpflege; Urk. 13/II/ 362 S. 2 und S. 3 ).

Soweit die Beschwerdegegnerin die relevante Sachverhaltsänderung in dieser unterschiedlichen Höhe des entschädigungspflichtigen Bedarfs erblickte, so sind die Erhebungen vom November 2012 und vom Februar 2016 nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Daher lässt sich aus ihnen nicht ohne Weiteres ersehen, ob der unterschiedlich bezifferte Pflegebedarf tatsächlich auf eine Sachverhaltsänderung zurückzuführen ist oder ob er lediglich auf einer unterschiedlichen Bemessung des grundsätzlich gleich gebliebenen Aufwands beruht. Hingegen geht aus einer Aufstellung des Pflegezentrums hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2015 von der Pflegestufe RMC in die Pflegestu fe SSC des vom Zentrum angewendet en Bedarfserfassungssystems RAI/RUG (« R esident A ssessment I nstrument/ R essource U tilization

G roups»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_333/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1) zurückgestuft wurde, was eine Versetzung von der Tarifstufe 12 in die Tarifstufe 11 zur Folge hatte (vgl. Urk. 13/II/351). Aus dieser neuen Einstufung kann mit Zuverlässigkeit eine Sachverhaltsänderung abgeleitet werden, da sie auf demselben System wie die alte basiert. Dass der ermittelte Pflegeb edarf ab März 2015 geringer ist, als er bis anhin war, steht einer Erhöhung der von der Beschwerdegegnerin geschuldet en Entschädigung nicht entgegen, da der Sachverhalt im Falle einer relevanten Änderung für die Zukunft umfassend und ohne B indung an die bisher angewendeten Parameter zu prüfen ist (vorstehend E. 2.3.1) .

E. 3.2.3 Es stellt sich die weitere Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Sachverhaltsänderung und ein gegebenenfalls daraus resultierender veränderter Entschädigungsanspruch zu berücksichtigen ist.

Im Falle eines Gesuchs um eine Rentenerhöhung, einer neuen Anmeldung zum Rentenbezug oder einer Anmeldung zum Wiederbezug einer eingestellten Rente ist der neue Anspruch nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid mit grundsätzlichen Erwägungen dargetan und präzisiert hat, frühestens ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2 1. August 2019 E. 4. 5.3 ). Diese Rechtsprechung gilt b ei der Anpassung andere r Dauerleistungen analog (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 17 ATSG Rz 68). Da der Beschwerdeführer seinen Erhöhungsantrag im November 2015 stellen lies s ( Urk. 13/II/325 S. 1-2), kommt

somit eine Erhöhung ab diesem Monat und nicht bereits ab März 2015 in Betracht. Anderseits ist entgegen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 10 f.) auch nicht erst der Dezember 2015 oder sogar erst der Februar 2016 massgebend . 3.

E. 3.3.1 Bei der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen für die Pflege im Pflegezentrum C.___

ab November 2015 ist zunächst die Frage nach der anwendbaren Fassung von Art. 18 UVV zu klären. Der Beschwerdeführer will ab dem 1. Januar 2017 die dannzumal in Kraft getretene revidierte Fassung dieser Verordnungsbestimmung angewendet sehen ( Urk. 1 S. 5 f f.), wogegen die Beschwerdegegnerin die vorangegangene Fassung von Art. 18 UVV für weiterhin anwendbar hält und sich hierfür darauf beruft, dass sich der massgebliche Unfall vor dem 1. Januar 201 7 ereignet hatte ( Urk. 2 S. 4).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen

grundsätzlich an Änderungen des Gesetzes anzupassen , dies im Gegensatz zu Anpassungen an eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis, die nur ausnahm sweise in Frage kommen . Allerdings gehen anderslautende Übergangsbestimmungen der Anpassung an Gesetzesänderungen vor

(BGE 135 V 201 E. 6.1.1) . Solche Übergangsbestimmungen existieren im Fall der Teilrevision des UVG und der UVV per 1. Januar 2017, in deren Rahmen die Änderung von Art. 18 UVV erfolgt ist, und sie sehen in Abs. 1 vor, dass die Versicherungsleistungen f ür Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden . Gestützt darauf ist für den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Entschädigung für die Pflege im Heim auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 nach wie vor die bis Ende 2016 in Kraft gewesene Fassung von Art. 18 UVV massgebend (vgl. auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00025 vom 1 3. September 2019 und UV.2018.00233 vom 2 0. Dezember 2019) . Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist demnach zuzustimmen.

E. 3.3.2 Von der übergangsrechtlichen Frage nach der anwendbaren Fassung von Art. 18 UVV zu unterscheiden ist die Frage, ob die vorliegend massgebende altrechtliche Version deshalb nicht anzuwenden beziehungsweise modifiziert anzuwenden ist, weil sie, wie der Beschwerdeführer vorbringen liess ( Urk. 1 S. 6 f.), gegen übergeordnetes Recht verstösst.

Der Beschwerdeführer liess

hierzu unter Berufung auf die Botschaft zur Änderung des UVG vom 3 0. Mai 2008 ( BBl 2008 5412) geltend machen, die staatsvertraglichen Regelungen im Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Mindestnormen) und in der - in ihren Garantien weitergehenden - Europäische n Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) sähen eine uneingeschränkte Leistungspflicht des Unfallversicherers für die unfallbedingte Pflege vor, welche eine Beteiligung der versicherten Person an den Kosten ausschliesse ( Urk. 1 S. 6). Es gilt jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause , in einem Krankenhaus oder in einer anderen Pflegestätte beziehungsweise einer anderen medizinischen Einrichtung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit . c der Mindestnormen und der EOSS in diesen Bestimmungen als Anwendungsfall der ärztlichen Betreuung figuriert ( Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress der Mindestnormen und der EOSS). Dies legt den Schluss nahe, dass die Staatsverträge

- ungeachtet dessen, dass sie autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts auszulegen sind (vgl. BGE 119 V 375 E. 4b/aa) - entsprechend der bundesgerichtlichen Auslegung des Begriffs der ärztlich angeordneten Hauspflege in der altrechtliche n Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVV ebenfalls nur Leistungen für pflegerische Vorkehren mit medizinisch em Ch arakter garantieren wollen .

Des Weiteren besagen die beiden Staatsverträge nicht, dass die garantierten Leistungen zwingend von einem einzigen Versicherungsträger, nämlich dem Unfallversicherer, zu erbringen sind. Auch aus diesem Grund lässt sich aus ihnen keine vollumfängliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ableiten. Ohnehin aber gelten die Garantien in Art. 34 der Mindestnormen und der EOSS nur für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Überschrift Teil VI und Art. 31); die Leistungspflicht aufgrund des vorliegend zur Diskussion stehenden Nichtberufsunfalls ist demgegenüber von ihnen nicht erfasst.

E. 3.3.3 Damit ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf die medizinische Pflege im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 18 Abs. 1 UVV der altrechtlichen Fassung beschränkt.

Am Umfang dieser Leistungen hat sich denn mit der neuen Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVV auch gar nichts geändert . Geändert hat lediglich die Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 2 UVV, indem neu Ansprüche auf Beiträge an die medizinische Pflege durch eine nicht nach KVV zugelassene Person (eine solche Pflege steht bei einem Heimaufenthalt nach den richtigen Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht zur Diskussion; vgl. Urk. 1 S. 9) und an die nichtmedizinische Hilfe statuiert worden sind, nach wie vor jedoch keine Ansprüche auf die gesamte Übernahme der entsprechenden Kosten. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringen liess, die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG habe schon vor dem Inkrafttreten der revidierten Fassung Art. 18 Abs. 2 UVV die Leistung eines Beitrags an die nichtmedizinische Pflege beziehungsweise Hilfe empfohlen ( Urk. 1 S. 5), so trifft zu, dass nach der Empfehlung Nr. 7/90 vom 2 7. November 1990/1 7. März 2008 angemessene Beiträge dafür gewährt werden konnten, dies allerdings nur, soweit über einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung noch nicht entschieden war.

Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin entsprechend der Befürchtung in der Beschwerdeschrif t ( Urk. 1 S. 5 f.) beabsichtigt , diese

- an sich unverbindliche, jedoch eine rechtsgleiche Praxis gewährleistende (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.4.2.1) - Empfehlung ab Anfang 2017 in altrechtlichen Fällen anders anzuwenden als bisher.

Des Weiteren ist ein Anspruch auf Leistungen der Grundpflege nach dem bereits Ausgeführten (E. 2.2.3.1) schon nach der Rechtsprechung zum alten Recht insoweit anerkannt, als es sich um die sogenannte akzessorische Grundpflege handelt und diese nicht bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2).

E. 3.4.1 Damit gilt es, das Vorgehen zur Festlegung des konkreten Entschädigungsanspruchs ab November 2015 festzulegen.

E. 3.4.2 Bei den Leistungen nach Art.

E. 3.4.3 Die Gemeinde Y.___ reichte mit ihrer Stellungnahme vom 1. März 2018 ( Urk.

18) im Sinne von Beispielen die Rechnungen des Pflegezentrums für die Monate August und September 2016 ein ( Urk. 19/6 und Urk. 19/5). Die in Rechnung gestellten Pflegekosten belaufen sich für die Pflege in der Pflegestufe SSC beziehungsweise in der Tarifstufe 11 auf einen Gesamtbetrag von täglich Fr.

334.60 und setzen sich zu sammen aus einem Anteil des Krankenversicherers von Fr. 99.-- pro Tag, einem Gemeindeanteil von Fr. 214.-- pro Tag und einem Eigenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 21.60 pro Tag.

Die Rechnungs tellung basiert auf den Vorgaben im KVG: Der Anteil des Krankenversicherers ist nach Art. 7a Abs. 3 KLV bemessen, wonach für die Pflege in einem Heim ( Art. 7 Abs. 1 lit . c KLV) nach einem zwölfstufigen System je nach Zeitbedarf ein täglicher Beitrag in der Höhe zwischen Fr. 9 .-- und Fr. 108.-- zu vergüten ist und für die Pflegestufe 11 ( Pflegebedarf von 201-220 Minuten) laut Art. 7a Abs. 3 lit . k KLV ( in der im Jahr 2016 in Kraft stehenden Fassung ) ein Beitrag von Fr. 99.-- festgelegt ist. Der Eigenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 21.60 sodann resultiert aus der Vorgabe in Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG, wonach der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebei trages überwälzt werden dürfen ( Fr. 108.-- dividiert durch 5 = Fr. 21.60) , und aus § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pflegegesetzes des Kantons Zürich, wonach den Leistungsbezügern im Pflegeheim dieser höchstzulässige Betrag überbunden wird. Der Anteil der Gemeinde schliesslich stützt sich auf § § 9 ff. des Pflegegesetzes, worin der Kantonsrat von der Kompetenzübertragung in Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG

Gebrauch gemacht hat , die Restfinanzierung zu regeln . Beim

D.___ , dem das Pflegezentrum C.___

angehört, handelt es sich um ei ne interkommunale Anstalt, die von 20 Gemeinden einschliesslich der für die Restfinanzierung zuständigen früheren Wohnsitzgemeinde Y.___ des Beschwerdeführers (vgl. § 9 Abs. 5 des Pflegegesetz es ; ab 1. Januar 2019 bundesrechtlich geregelt in Art. 25a Abs. 5 Sä tze 3 und 5 KVG ) betrieben wird (vgl. Website des D.___ ). Die Gemeinde Y.___ hat daher nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflegegesetz es die gesamten Restkosten zu übernehmen und nicht nur das Normdefizit ( § 15 Abs. 3 in Ve r bindung mit §§ 16 und 17 des Pflegegesetz es ; vgl. Curaviva , Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung im Jahr 2017 in Zürcher Alters- und Pflegeheimen) ,

was im Übrigen nach einem neulich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts auch in Fällen von Aufenthalten in Anstalten gilt, die nicht von der öffentlichen Hand betrieben werden (BGE 144 V 280 E. 7.4).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag von Fr. 334.60 im Tag, den das Pflegezentrum

C.___ in Rechnung stellt, die Kosten für die Pflege des Beschwerdeführers deckt. Unter diesen Umständen hat sich die Entschädigung, welche die Beschwerdegegnerin dem Pflegezentrum zu leisten hat, an diesem Betrag und an den pflegerischen Aufwendungen, für die e r erhoben wird, zu orientieren. Das Pflegezentrum selber hatte denn auch bereits im Jahr 2012 darauf hingewiesen, dass sie der Suva ebenfalls den Pflegebeitrag gemäss RAI/RUG in Rechnung stellen würde ( Urk. 13/ I /56 S. 2 ). Es bleibt demnach

kein Raum dafür, den Pflegebedarf unabhängi g von den tatsächlich vom Heim verrechn e ten Leistungen zu ermitteln, wie dies der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 9 ff.) zu vertreten scheint. Und es bleibt weiter auch kein Raum für die Wahl eines Entschädigungsansatzes, der abweicht von demjenigen, den das Pflegezentr um verrechnet. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Entschädigung nach den jenigen Stunde nsätzen festzulegen, die

in Art. 7

Abs. 1 KLV für die ausserhalb einer Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen (Spitex; Art. 7 Abs. 1 lit . a und b KLV) vorgesehen sind ( Urk. 2 S. 6 und S. 8, Urk. 13/II/362), ist deshalb nicht rechtskonform. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 17 ff.), dass der vom Pflegezentrum konkret erhobene A nsatz massgebend ist, also der genannte Betrag von Fr. 334.60 pro Tag.

E. 3.4.4 Die Beschwerdegegnerin wies allerdings zutreffend darauf hin ( Urk. 2 S. 6), dass die K ategorie der verrechneten Pflegeverrichtungen für die Rechnungstellung des Pflegezentrums nicht von Belang ist. Denn krankenversicherungsrechtlich ist im Falle der Pflege in einem Heim ( Art. 7 Abs. 1 lit . c KLV) für die Entschädigung lediglich die Anzahl geleisteter Pflegestunden massgebend, ohne dass wie im Falle der Pflege durch eine Spitex-Organisation ( Art. 7 Abs. 1 lit . a und b KLV) zwischen Grund- und Behandlungspflege oder wie für die Entschädigung nach Art. 18 UVV z wischen medizinischer Pflege und anderer Pflege unterschieden werden müsste. Auch der Betrag, den die Gemeinde im Rahmen der Restfinanzierung leistet, ist daher nicht von der Einordnung der Pflegeverrichtungen in eine bestimmte Kategorie abhängig. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abschliessend anhand der Bedarfsabklärung, die das Pflegezentrum für die tarifliche Einstufung des Beschwerdeführers vorgenommen hat, ermitteln lässt. Hinzu kommt, dass mit dem Bedarfserfassungssystem RAI/RUG als einem der im Kanton Zürich anerkannten Systeme (vgl. den Beschluss des Regierungsrates des Kant ons Zürich RRB 800/2012 vom 15. August 2012

sowie Curaviva , Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung im Jahr 2017 in Zürcher Alters- und Pflegeheimen) der Zeita ufwand nicht direkt , sondern über die Zuweisung zu einer Pflegeaufwandgruppe erhoben wird , der ein durchschnittlicher Pflegeaufwand hinterlegt ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9 C_221/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf einen Schlussbericht de s Forschungs- und Beratungsunternehmens INFRAS zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 1 0. März 2017).

Dennoch hat die Bedarfsermittlung des Pflegezentrums Ausgangspunkt für die Ermittlung des Entschädigungsumfangs der Beschwerdegegnerin zu bilden, da deren Ergebnis nach dem Gesagten die Grundlage für die Rechnung stellung ist. Die Unterlagen zu dieser Bedarfsermittlung finden sich bis anhin nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin, sondern die Pflegefachfrau G.___

erklärte in ihrem Bericht vo m 1 3. August 2015 lediglich , im Rahmen ihrer Erhebung en Einsicht in die Pflegedokumentation geh abt zu haben ( Urk. 13/II/325 S. 15), und im Rahmen der Abklärungen durch die Pflegefachfrau H.___

war wohl eine Pflegefachfrau des Pflegezentr ums anwesend ( Urk. 13/II/337 S. 7), es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Ergebnisse der heiminterne n Bedarf s ermittlung beigezogen worden waren .

E. 3.4.5 Unter diesen Umständen ist es angezeigt, dass d ie Beschwe rdegegnerin neue Abklärungen zur Festsetzung des nach Art. 18

Abs. 1 UVV zu entschädigenden Pflegebedarfs durchführt.

Im Rahmen dieser Abklärungen werden zunächst die Unterlagen über die heiminterne, für die Rechnungstellung relevante Bedarfsermittlung beizuziehen sein. Sollten diese Unterlagen nicht genügend aufschlussreich sein in Bezug auf die einzelnen Pflegeverrichtungen und den dafür erforderlichen Zeitbedarf und somit keine Unterscheidung zwischen Verrichtungen der entschädigungspflichtigen medizinischen Pflege und der übrigen Pflege erlauben, so wäre eine gesonderte, von der Beschwerdegegnerin zu veran lassende Erhebung erforderlich.

Im Rahmen der zu treffenden A bklärung en müssen die einzelnen pfleger ischen Verrichtungen in der Wei se qualitativ beschrieben werden , dass für jede der Ve r richtungen festgelegt werden kann , ob sie als krankenpflegerische Leistung mit medizinischem Cha rakter zu qualifizieren ist und ob sie bejahendenfalls der Behandlungspflege oder der akzessorischen Grundpflege zuzuordnen ist.

Soweit der Beschwerdeführer überdies im Bereich der Grundpflege neben der akzessorischen Grundpflege die sogenannte Präventionspflege als entschädigungspflichtig nach Art. 18 Abs. 1 UVV einstuft und sich dabei auf Art.

E. 3.4.6 Die erneuten Abklärungen sind nach dem vorstehend Ausgeführten erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bislang den Umstand ausser Acht gelassen hat, dass sie nicht eine absolute, vom verrechneten Bedarf des Pflegezentrums losgelöste Anzahl Stunden zu vergüten hat, sondern dass sie die konkret in Rechnung gestellten Pflegekosten von Fr. 334.60 pro Tag nach Massgabe des Anteils an medizin ischer Pflege zu übernehmen hat.

Deshalb ist an dies e r Stelle nicht im Detail auf die bereits vorhandenen Erhebungen der Pflegefachfrauen H.___ und G.___ einzugehen, sondern es ist nur festzuhalten, dass die im Zentrum stehenden heiminternen Erhebungen, die zur Einreihung des Pflegebedarfs in die krankenversicherungsrechtliche Tarifstufe 11 geführt hatten, nicht in transparenter Weise in die Berichte dieser Fachpersonen eingeflossen sind und der Bericht der Pflegefachfrau H.___ ausserdem

- anders als der Bericht der Pflegefachfrau

G.___

- den pflegerischen Gesamtaufwand n icht klar erkennbar ausweist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Ergebnisse dieser beiden Erhebungen zur Ermittlung des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin herangezogen werden können. Namentlich ist auch denkbar, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den B etroffenen

- dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Y.___ und der INTRAS - vergleichsweise einigt ( Art. 50 ATSG).

Soweit der Beschwerdeführer rügen liess, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des entschädigungspflichtigen Pflegebedarfs kein anerkanntes Bedarfsabklärungsinstrument angewendet ( Urk. 1 S. 9 ff. , Urk.

E. 3.5 Die Beschwerd e gegnerin entrichtete ihre Entschädigungszahlungen zunächst dem Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise zu dessen Handen der Vormundschaftsbe hörde (vgl. Urk. 13/II/236-238), und den Nachzahlungsbetrag, der anlässlich der Revision des Jahres 2015 anfiel, entrichtete sie vollumfänglich der INTRAS

(vgl. Urk. 13/II/368+369 und Urk. 13/II/371 S. 2).

Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Aufgrund des Naturalleistungsprinzips, nach dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die medizinische Pflege zu gewähren hat (vorstehend E. 3.4.2), hat sie ihren Entschädigungsanteil vielmehr dem Pflegezentrum auszurichten , welches dann seinerseits der Krankenkasse und der Gemeinde ( § 21 des Pflegegesetzes) entsprechend reduzierte Kosten (so zutreffend die Gemei nde Y.___ in der Stellungna hme vom 1. März 2018, Urk. 18 S. 2) in Rechnung zu stellen hat. Die involvierten Akte ure werden in geeigneter Form für die korrekte Abwicklung der Zahlungen besorgt sein, wenn der Entschädigungsbetrag der Beschwerdegegnerin feststeht. Dabei gilt im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der INTRAS die Rückerstattungspflicht nach Art. 71 Satz 2 ATSG .

Die Frage sodann , ob sich auch der Eigenanteil des Beschwerdeführer s

von Fr. 21.60 nach Massgabe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin reduziert, ist nicht im vorlieg enden Verfahren zu beantworten. Denn auf dem vorliegend zur Diskussion stehenden Kostenübernahmebetrag der Beschwerdegeg - nerin fällt kein Eigenanteil des Beschwerdeführers an. Der Eigenanteil ist vielmehr ein krankenversicherungsrechtliches Institut , das in Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG geregelt ist. Die Frage nach einer Reduktion dieses Anteils wäre daher in einem Verfahren zu prüfen, das die Leistungspflicht der Krankenkasse und der Gemeinde betrifft und in welchem auszulegen wäre, wie der Begriff der nicht von Sozialversicherung en gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG zu verstehen ist .

E. 3.6 Theoretisch ist möglich , dass das skizzierte Vorgehen zu einem niedrigeren Entschädigungsanteil führt, als ihn die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 1 9. August 2016 zugesprochen hat. Dennoch war davon abzusehen, den Beschwerdeführer im Vorfeld dieses Urteils von dieser Möglichkeit in Kenntnis zu setzen, da die Höhe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin primär die Krankenkasse und die Gemeinde Y.___ tangiert. Soweit die Krankenkasse und die Gemeinde die Pflegekosten bis anhin vollumfänglich übernommen haben sollten und der Beschwerdeführer mit dem ihm persönlich ausgerichteten Entschädigungsbetrag der Beschwerdegegnerin die nichtpflegerischen Leistungen des Pflegezentrums, also Hotellerie und Betreuung, bez ahlt haben sollte , so wäre dies unabhängig von der Höhe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin nicht korrekt .

Vielmehr steht dieser Anteil nach den vorstehenden Ausführungen der Krankenkasse und der Gemeinde zu , und im Gegenzug wäre es inskünftig die Gemeinde, welche für die Kosten der Hotellerie und der Betreuung im Rahmen von E rgänzungsleistungen aufzukommen hätte (vgl. das Schreiben der Beiständin

F.___ an die Suva vom 2 2. März 2016, gemäss dem der Beschwerdeführer bis dahin keine Ergänzungsleistungen bezogen hat; Urk. 13/II/342) .

E. 3.7 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die A b klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der Pflege des Beschwerdeführers für die Zeit ab November 2015 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4.

Soweit die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück z uweisen ist, liegt ein Obsiegen vor ( vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) . Art. 61 lit . g ATSG

bestimmt, dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat , die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin (Telefonnotiz vom 1 2. Dezember 2019, Urk.

29) keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihm unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ermessensweise für sein teilweises Obsiegen eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die A b klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der Pflege des Beschwerdeführers für die Zeit ab November 2015 neu verfüge. Soweit sich die Beschwerde auf Leistungen vor November 2015 bezieht , wird sie abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Gemeinde Y.___ - INTRAS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfä higkeit, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Re ntenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.

In Art. 21 UVG sind die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen auch nach der Fest setzung der Rente Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10-13 UVG und damit namentlich auf die Gewährung der Heilbehandlung

( Art.

E. 10 und Art. 21 UVG, zu denen nach den vorstehenden Erwägungen auch die Pflegeleistungen nach Art. 18 UVV gehören, handelt es sich um Sachleistungen ( Art.

E. 14 ATSG Rz

E. 19 ff. ; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 1.2 ) , dies im Gegensatz zur Rente und zur Hilflosenentschädigung, die als Geldleistungen zu qualifizieren sind ( Art. 15 ff. ATSG) . Sachleistungen werden entweder nach dem Naturalleistungsprinzip oder nach dem Kostenvergütungsprinzip gewährt; für Sachleistungen nach UVG gilt das Naturalleistungsprinizp , wie der Beschwerdeführer zutreffend dartun liess ( Urk. 1 S. 18; vgl. Kieser , a.a.O., Art. 14 ATSG Rz

13). Innerhalb des Naturalleistungsprinzips erbringt der Versicherer die Leistungen entweder in natura, nämlich durch eine von ihm betriebene Institution, oder er überträgt die Leistungserbringung einem Dri tten (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 14 ATSG Rz 14).

Das Pflegezentrum C.___ ist keine Institution der Beschwerdegegnerin; sie erbringt dem Beschwerdeführer die geschuldeten Leistungen also durch die Übertragung der entsprechenden Aufgaben an das Pflegezentrum. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung hat sie

das Pflegezentrum für die Pflege des Beschwerdeführers zu entschädigen, soweit die pflegerischen Vorkehren unter Art. 18 UVV fallen.

E. 21 Abs. 1 lit . d UVG vielmehr als Voraussetzung für den generellen Anspruch von Rentenbezügern auf die Gewährung der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG und damit auch auf Pflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV, was jedoch nicht bedeutet, dass alle präventiven pflegerischen Vorkehren übernahmepflichtige medizinische Pflegeleistungen sind. Was die Koordination mit der Hilflosenentschädigung betrifft, so bestehen im Bereich der Behandlungspflege rechtsprechungsgemäss keine Überschneidungen mit dem Deckungsbereich der Hilflosen en tschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 2). Soweit hingegen akzessorische Grundpflege vorliegt, ist für die Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV rechtsprechungsgemäss für jede Verrichtung danach zu fragen, ob s ie durch die Hil flosen en tschädigung abgedeckt ist, was eine Entschädigung durch den Unfallversicherer ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 13 f. und S. 19 f. ) ist also die Frage der Abdeckung durch die Hilflosen en tschädi gung nicht erst im Rahmen einer globalen Überentschädigungsberechnung relevant .

Des Weiteren muss im Rahmen der Abklärungen quantitativ der Zeitaufwand eruiert werden, der für die einzelnen pflegerischen Verrichtungen benötigt wird. Dabei reicht es nicht aus, dass der Aufwand für die entschädigungsp flichtigen Verrichtungen erhoben wird, sondern es ist auch der pflegerische Gesamtaufwand festzustellen. Denn für die Festlegung der Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin ist nach dem bereits Ausgeführten vom Betrag von Fr. 334.60 auszugehen, den das Pflegezentrum für diesen Gesamtaufwand in Rechnung stellt. Es ist dieser Betrag, den die Beschwerdegegnerin anteilsmässig zu übernehmen hat, nämlich zu demjenigen Prozentsatz, d er dem Anteil des zeitlichen Aufwandes für die medizinische Pflege im Sinne von

Art. 18 Abs. 1 UVV am pflegerischen Ge s amtaufwand entspricht. Sollte demnach aus einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten Bedarfsabklärung ein höherer oder niedrigerer Zeitaufwand insgesamt resultieren, als ihn das Pflegezentrum mit der heiminternen Bedarfsabklärung ermittelt hat (Tarifstufe 11 mit 201- 220 Minuten nach Art. 7a Abs. 3 lit . k KLV) , so führt dies nicht zu einer höheren oder niedrigeren von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Entschädigung, wenn das Verhältnis zwischen dem Zeitaufwand für die entschä digungspflichtige medizinische Pflege und dem Zeitaufwand für die Gesamtheit der pflegerischen Verrichtungen das gleiche bleibt.

E. 24 S. 2), nicht dazu befugt ist, den Pflegebedarf autoritativ festzulegen, sondern der Beschwerdegegnerin Rechenschaft schuldig ist.

Dispositiv
  1. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.  Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern weitere Verfahrensbeteiligte:
  2. Gemeinde Y.___ Beigeladene
  3. INTRAS Kranken-Versicherung AG Avenue de  Valmont  41, 1010 Lausanne Beigeladene Beigeladene 2 Zustelladresse: INTRAS Kranken-Versicherung AG Unternehmen der CSS Gruppe, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse  21, Postfach 2568, 6002 Luzern Sachverhalt:
  4. 1.1      X.___ , geboren 1948, war ab April 2001 teilzeitlich - zu einem Pensum von 12,6 Wochenstunden - als Zeitungsverträger bei der Z.___ AG tätig und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Schadenmeldung UVG vom 2
  5. September 2011, Urk.  13/I/1; Protokoll über die Besprechung mit X.___ vom 1
  6. November 2011, Urk.  13/I/22 S. 1). Daneben hatte er das Amt eines Gemeinderates der Gemeinde Y.___ inne und wandte dafür durchschnittlich drei bis vier Stunden in der Woche auf . Im Rahmen dieser Tätigkeit war er bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG («Zürich») unfallversichert ( Urk.  13/I/22 S. 1 ; Versicherungspolice in Urk.  13/I/190 S. 1) .      Am M orgen des 1
  7. September 2011 , einem Montag, wurde X.___ auf der Böschung einer Durchgangsstrasse seiner Wohngemeinde neben beziehungsweise unter sei nem Fahrrad liegend aufgefunden (vgl. die Akten der Kantonspolizei Zürich in Urk.  13/I/ 20 ), und die Befragungen ergaben, dass er in der Nacht von Sonntag auf Montag ohne Beteiligung von Dritten gestürzt sein musste (vgl. Urk.  13/I/20 S. 9). X.___ wurde ins Unive rsitätsspital A.___ verbracht, wo eine Tetraplegie festgestellt wurde (Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie vom 1
  8. Oktober 2011, Urk.  13/I/12). Die Rehabilitationsbehandlung fand vom 2
  9. September 2011 bis zum 2
  10. März 2012 im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik B.___ statt (Austrittsbericht vom 1
  11. April 2012, Urk.  13/I/86). Von dort aus trat X.___ ins Pflegezent rum C.___ des Kompetenzzentrums D.___ über (vgl. die E-Mail-Korrespondenz und das Besprechungsprotokoll je vom 1
  12. März 2012, Urk.  13/I/56 und Urk.  1 3/I/59). Dorthin kehrte er nach einem erneuten Aufenthalt in der Universitätsklinik B.___ von Ende April bis Ende August 2012 wieder zurück (vgl. den Austrittsbericht der Univ ersitätsklinik B.___ vom 30.  August 2012, Urk.  13/I/184 , sowie die Unterlagen in Urk.  13/I/95-183). 1.2      Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Sturzes vom September 2011 (vgl. Urk.  13/I/59).      Nachdem sie die Kosten der Spitalbehandlungen übernommen hatte und für verschiedene Hilfsmittel aufgekommen war (vgl. den Antrag der Universitätsklinik B.___ vom 1
  13. März 2012, Urk.  13/I/61 S. 2-3 ), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  14. September 2012 ab dem
  15. September 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100  % und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu und gewährte ihm ausserdem eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 100% igen Integritätseinbusse ( Urk.  13 /I/200). Desgleichen sprach die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, dem Versicherten ab dem
  16. September 2012 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100  % zu (Verfügung en vom 3
  17. Oktober und vom 13.  November 2012, Urk.  13/I/217 + 218 und Urk.  13/I/230 ; vgl. die Komplementärrentenberechnung der Suva vom
  18. November 2012, Urk.  13/I/226 ). Eine anteilsmässige Leistungspflicht der «Zürich» entfiel, da der Unfall vom September 2011 als Nichtberufsunfall qualifiziert wurde (vgl. Urk.  13/I/24 S. 9) und der Versicherte bei der «Zürich » nur für Berufsunfälle versichert war (vgl. die Korrrespondenz zwischen den beiden Versi cherern von Mai/Juni 2014, Urk.  13/II/299+300). 1.3 1.3.1      A m 1
  19. März 2012 hatte die Suva ausserdem im Rahmen ihrer anerkannten Leistungspflicht vorerst für die Dauer von vier Monaten Kostengutsprache für die Pflege des V e rsicherten im Pflegezentrum C.___ geleistet ( Urk.  13/I/60). In der Folge führte sie am
  20. November 2012 im Pflegezentrum eine Abklärung zum Pflegebedarf des Versicherten durch (Tätigkeitsbeschrieb und Zeitaufwand ; Urk.  13/I/229) und sprach ihm gestützt auf die Abklärungsergebnisse mit Verfügung vom 2
  21. Dezember 2012 ab September 2012 einen monatlichen Beitrag an die Pflegekosten in der Höhe von Fr.  3'844.-- zu ( Urk.  13/II/236-238). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3.2      Knapp drei Jahre später holte die Abteilung Berufsbeistandschaften der Stadt E.___ , welche für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung führte (Ernennung von F.___ vom 1
  22. März 2015, Urk.  13/II/325 S. 4), bei Rechtsanwalt Prof. Dr.  Hardy Landolt die Stellungnahme vom 2
  23. August 2015 zum Umfang der Leistungspflicht der Suva für die Pflegekosten ein ( Urk.  13/II/325 S. 5-12). Dieser hatte durch die diplomierte Pflegefachf rau G.___ , eine Angestellte seines Kompetenzzentrums für Pflegerecht, an Ort und Stelle den aktuellen Pflegebedarf von X.___ erheben lassen und legte den entsprechenden Bericht vom 1
  24. August 2015 seiner Stellungnahme bei ( Urk.  13/II/325 S. 14-20). Mit Schreiben vom
  25. November 2015 liess X.___ , vertreten durch Prof. Dr.  Hardy Landolt , die Suva sodann darum ersuchen, die Entschädigung für die Pflegekosten zum einen rückwirkend per Heimeintritt wiedererwägungsweise zu erhöhen und zum andern für die Zukunft in Anpassung an veränderte Verhältnisse revisionsweise heraufzusetzen ( Urk.  13/II/325 S. 1-2).      Die Suva hatte i m Oktober 2015 auch von sich aus eine Überprüfung ihrer Leistungspflicht für die Pflegekosten in Aussicht genommen ( Urk.  13/II/323) und liess in deren Rahmen durch die diplomierte Pflegefachfrau H.___ der Hilfsmittelberatung I.___ im Februar 2016 den Tagesablauf des Versicherten ermitteln und den Zeitaufwand für die einzelnen Pflegeverrichtungen erheben (Bericht vom 1
  26. Februar 2016, Urk.  13/II/337). In die Abklärung zur Leistungspflicht für die Pflegekosten schaltete sich sodann zum einen die INTRAS Kranken-Versicherung AG (INTRAS ; Unternehmen der CSS Gruppe) ein, die in ihrer Eigenschaft als obligatorische Krankenpflegeversicher in von X.___ B eiträge an dessen Pflege im Heim leistete (Schreiben der INTRAS an die Suva vom 1
  27. März 2016, Urk.  13/II/338), und zum andern bezog die Suva die Gemeinde Y.___ ein, die als ehemalige Wohnsitzgemeinde von X.___ ebenfalls Beiträge an die Pflege erbrachte (vgl. die Korrespondenz von März bis Mai 2016 in Urk.  13/II/3 39-3 50).      Aufgrund der Ergebnisse der Abklärungen durch die Hilfsmittelberatung I.___ gelangte die Suva neu zu einem monatlichen Beit rag an die Pflegekosten von Fr.  4'432.-- (Berechnungs tabelle in Urk.  13/II/362). Mit Verfügung vom 1
  28. August 2016 erhöhte sie daher für die Zeit ab dem
  29. Dezember 2015 den bisherigen Beitrag von Fr.  3'844.-- auf Fr.  4'432.-- ( Urk.  13/II/371). Die Nachzahlungen entrichtete sie der INTRAS (vgl. Urk.  13/II/368+369 und Urk.  13/II/371 S. 2), die ihre Beiträge an die Pflege des Versicherten auf den
  30. März 2016 eingestellt und gegenüber der Suva verrechnungsweise Rückforderungsansprüche geltend gemacht hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk.  13/II/355-367). 1.3.3      Der Versicherte liess d urch Rechtsanwalt Prof. Dr.  Hardy Landolt mit Eingabe vom 1
  31. September 2016 Einsprache erheben ( Urk.  13/II/372) und beantragen, die Verfügung vom 1
  32. August 2016 sei aufzuheben und ihm seien rückwirkend seit dem Heimeintritt vom 2
  33. März 20 12 die tatsächlichen Kosten des Heims für die unfallbedingten Pflegemassnahmen zu vergüten ( Urk.  13/II/372 S. 1). Mit Entscheid vom 2
  34. August 2017 wies die Suva d ie Einsprache ab ( Urk.  2 = Urk.  13/II/395).
  35. Gegen den Einspracheentscheid vom 2
  36. August 2017 liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.  Hardy Landolt (vgl. die Verfügung vom 2
  37. September 2017, die Eingabe der Beiständin F.___ vom 1
  38. Oktober 2017 und deren vom Versicherten mitunterzeichnetes Schreiben an Rechtsanwalt Prof. Dr.  Hardy Landolt vom 6./
  39. Oktober 2017 ; Urk.  5, Urk.  7, Urk.  8), mit Eingabe vom 2
  40. September 2017 Beschwerde erheben ( Urk.  1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Suva verpflichtet sei, die tatsächli chen Kosten für die unfallbedingten Pflegemassnahmen und die nichtmedizinische Hilfe gemäss der Kostenstellenrechnung des Pflegeheimes D.___ seit dem Heimeintritt vom 2
  41. März 2012 zu vergüten, eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Beiladung der Gemeinde Y.___ zum Prozess ersuchen ( Urk.  1 S. 3). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom 3
  42. November 2017 ( Urk.  12) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk.  12 S. 2).      Mit Verfügung vom
  43. Dezember 2017 wurde die Gemeinde Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk.  15). Sie nahm mit Eingabe vom
  44. März 2018 Stellung ( Urk.  18) und schloss sich den Anträgen des Beschwerdeführers an. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend geschuldeten Pflegeentschädigungen an sie zu vergüten seien, eventuell sei eine anteilsmässige Aufteilung der rückwirkend geschuldeten Pflegeentschädigungen zwischen ihr und dem obligatorischen Krankenversicherer vorzunehmen ( Urk.  18 S. 3). Zusätzlich wurde mit Verfügung vom 1
  45. März 2018 die INTRAS zum Prozess beigeladen ( Urk.  20). Sie retournierte am 1
  46. Mai 2018 die Akten, ohne sich vernehmen zu lassen ( Urk.  22). Mit Verfügung vom 1
  47. Mai 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk.  23). Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 1
  48. Juni 2018 an s einen Anträgen festhalten (Urk.  24); die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 2
  49. Juni 2018 auf die Erstattung einer Duplik verzichten ( Urk.  27). Mit Verfügung vom
  50. Juli 2018 wurde die Eingabe vom 2
  51. Juni 2018 dem Beschwerdeführer und den Beigeladenen zur Kenntnis gebracht ( Urk.  28).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  52. Strittig und zu prüfen ist der Umfang, in dem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Pflege des Beschw erdeführers im Pflegezentrum C.___ zu übernehmen hat.
  53. 2.1      N ach Art.  10 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steh t ihr gemäss Art.  16 Abs.  1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inval id, erleidet sie also nach Art.  8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfä higkeit, so hat sie gemäss Art.  18 Abs.  1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Re ntenanspruch entsteht nach Art.  19 Abs.  1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.      In Art.  21 UVG sind die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen auch nach der Fest setzung der Rente Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art.  10-13 UVG und damit namentlich auf die Gewährung der Heilbehandlung ( Art.  10 UVG) besteht. Nach Art.  21 Abs.  1 lit . d UVG ist dieser Anspruch unter anderem dann gegeben , wenn der Bezüger e rwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. 2.2 2.2.1      Zur Heilbehandlung nach Art.  10 UVG gehören unter anderem die ambulante Behandlung durch den Arzt oder auf dessen Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson ( Abs.  1 lit . a) und die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( Abs.  1 lit . b). Ferner wird dem Bundesrat in Art.  10 Abs.  3 Satz 2 UVG die Kompetenz zur Festlegung übertragen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Vers icherte Anspruch auf Hauspflege ( bis Ende 2016 gültig gewesene Fassung ) beziehungsweise auf Hilfe und Pflege zu Hause hat (revidierte, per Anfang 2017 in Kraft gesetzte Fassung ). 2.2.2      Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art.  10 Abs.  3 Satz 2 UVG hat der Bundesrat die Regelung in Art.  18 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) getroffen. Art.  18 UVV in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Version steht u n ter dem Titel «Hauspflege»; gemäss Abs.  1 hat die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, s ofern diese durch eine nach Art.  49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird , und gemäss Abs.  2 kann der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zuge lassene Person gewähren . Art.  18 UVV in der ab Anfang 2017 in Kraft stehenden Fassung trägt den neuen Titel «Hilfe und Pflege zu Hause», und dementsprechend ist in Abs.  1 d ieser revidierten Fassung der Begriff der ärztlich angeordneten Hauspflege durch den Begriff der ärz tlich angeordneten Pflege zu Hause ersetzt worden, wobei die Pflege neu explizit als medizinische Pflege bezeichnet ist. Des Weiteren ist in Abs.  2 neu festgelegt, dass der Versicherer einen Beitrag leistet an ( lit . a) ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pfl e ge fachge re cht ausgeführt wird, und an ( lit . b) nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art.  26 UVG abgegolten ist. 2.2.3 2.2.3.1      Unter die ärztlich angeordnete Hauspflege nach Art.  18 Abs.  1 UVV in der bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung fällt die Krankenpflege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit, als sie entweder in eigentlichen Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung oder aber in krankenpflegerischen Leistungen mit medizinischem Charakter besteht, dies in Abgrenzung zu den pflegerischen Leistungen nichtmedizinischer Art, die deshalb nicht unter Art.  18 UVV fallen, weil diese Bestimmung nur die « ärztlich ange ordnete» Hauspflege nennt ( BGE 124 V 52 E. 4, 116 V 41 E. 5a-c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1
  54. Juli 2013 E. 3 ).      Als krankenpflegerische Leistungen mit medizinischem Charakter gelten zunächst diejenigen Leistungen, die in Art.  7 Abs.  2 lit . b der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) als Massnahmen der Untersuchung und Behandlung aufgelistet sind. Krankenpflegerische Leistungen mit medizinischem Charakter sind aber auch gewisse Leistungen der Grundpflege nach Art.  7 Abs.  2 lit . c KLV, nämlich diejenigen Leistungen, die als Bestandteil eines medizinischen Pflegek omplexes zu verstehen sind; es wird in diesem Zusammenhang von akzessorischer Grundpflege gesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 10 37/2012 vom 1
  55. Juli 2013 E. 7.2 ). 2.2.3.2      Art.  18 Abs.  1 UVV in der ab Anfang 2017 stehenden Fassung umfasst das gleiche Leistungsspektrum ; die Anspruchsvoraussetzung des medizinischen Charakters der krankenpflegerischen Leistungen ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung . 2.3 2.3.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art.  17 Abs.  1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht , herabgesetzt oder aufgehoben. Nach Art.  17 Abs.  2 ATSG wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder au fgehoben, wenn sich der ihr zug runde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Als Dauerleistungen in diesem Sinne gelten rechtsprechungsgemäss auch die Leistungen nach Art.  21 Abs.  1 lit . d UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2014 vom
  56. September 2014 E. 2.2).      Erheblich ist im Falle einer Rentenrevision rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E.  3.5). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Diese rechtlichen Grundsätze gelten im Falle der Revision einer anderen Dauerleistung sinngemäss.      Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im dargelegten S inne besteht nach der höchstrichterlichen, zu den Rentenrevisionen entwickelten Rechtsprechung keine Bindung me hr an das Mass der übrigen, unve rändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117   V   198 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2
  57. August 2019 E. 4.5.2). Auch diese Rechtsprechung ist im Falle der Revision einer anderen Dauerleistung sinngemäss anwendbar. 2.3.2      Der Grundsatz, wonach eine S a chverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.      Nach Art.  53 Abs.  1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art.  53 Abs.  2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). Die Wiedererwägung liegt entsprechend der Formulierung als «Kann-Vorschrift» im Ermessen des Versicherungsträg ers, und es besteht demgemäss kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch dar auf (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 210/2017 vom 2
  58. August 2017 E. 8.2 mit Hinweisen).
  59. 3.1      Im Gerichtsv erfahren ist anerkannt, dass die Pflege, die dem Beschwerdeführer im Pflegezentrum C.___ erbracht wird, als Hauspflege beziehungsweise Hilfe und Pflege zu Hause einzustufen ist (vgl. demgegenüber die Argumentation in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2
  60. August 2015, Urk.  13/II/325 S. 8 ) , für welche die Beschwerdegegnerin unter den Voraussetzungen, die der Bundesrat gestützt auf Art.  10 Abs.  3 Satz 2 UVG in A rt.  18 UVV definiert hat, leistungspflichtig ist. Dass Art.  18 UVV nicht nur die Pflege zu Hause, sondern auch die Pflege in einem Heim erfasst, ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Falle eines stationären Langzeitaufenthaltes zwar nicht die gesamten Pflegekosten, aber immerhin noch die Kosten der medizinischen Pflege als Pflichtleistungen nach Art.  21 Abs.  1 lit . d in Verbindung mit Art.  10 UVG bezeichnet (BGE 124 V 52 E. 4; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1
  61. Juli 2013, U 449/05 vom 1
  62. Juli 2006 und U  233/98 vom 1
  63. April 2000). Die Rechtsprechung setzt damit leistungsmässig die stationäre Langzeitpflege der ambulanten Behandlung nach Art.  10 Abs.  1 lit .   a UVG gleich, wie dies im Krankenversi cherungsrecht aufgrund von Art.  50 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ebenfalls der Fall ist.      Sodann ist d er Beschwerdeführer seit dem Unfall vom September 2011 erwerbsunfähig und auf dauernde Pflege angewiesen . Ohne diese Pflege würde sich sein Gesundheitszustand ohne Zweifel sofort verschlechtern, sodass zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerd e gegnerin ihm gestützt auf Art.  21 Abs.  1 lit . d UVG üb er die Rentenfestsetzung hinaus die Leistungen nach Art.  18 UVV in Verbindung mit Art.  10 Abs.  3 Satz 2 UVG zu erbringen hat.      D ie Beschwerdegegnerin hat te dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Verfügung vom 2
  64. Dezember 2012 ( Urk.  13/II/236-238) denn auch Leistungen für die Pflege im Pflegezentrum C.___ zugesprochen und hatte diese Leistungen mit d er V erfügung vom 1
  65. August 2016 ( Urk.  13/II/371) und dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.  2) erhöht. Der Besc hwerdeführer ist indessen der Auffassung, Anspruch auf noch höhere Leistungen zu haben. 3.2 3.2.1      Vorab ist auf den Dauerleistungscharakter der zugesprochenen Hauspflege hinzuweisen, wie er sich aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.3.1) ergibt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erhöhung der Leistungen, die ihm mit der Verfügung vom 2
  66. Dezember 2012 gewährt worden waren, hängt somit davon ab, dass sich der Sachverhalt seither in einem leistung srelevanten Mass verändert hat. 3.2.2      Die Beschwerdegegnerin hatte anlässlich der Abklärung vom November 2012 einen Bedarf an (medizinischer ) Pflege von 305,5 Minuten im Tag ermittelt (Urk.  13/I/229 S. 2 ) und war davon ausgehend zu einem entschädigungspflichtigen Pflegebedarf von insgesamt 131 Minuten im Tag (56 Minuten für Behandlungspflege und 75 Minuten für Grundpflege) gelangt ( Urk.  13/II/237). Demgegenüber gelangte sie anlässlich der Abklärung durch die I.___ -Mitarbeiterin H.___ vom Februar 2016 ( Urk.  13/II/337) zu einem höheren Bedarf an entschädigungspflichtiger Pflege , nämlich einem solchen von insgesamt 150,68 Minuten im Tag ( 47,68 Minuten für Behandlungspflege u nd 103 Minuten für Grundpflege; Urk.  13/II/ 362 S. 2 und S. 3 ).      Soweit die Beschwerdegegnerin die relevante Sachverhaltsänderung in dieser unterschiedlichen Höhe des entschädigungspflichtigen Bedarfs erblickte, so sind die Erhebungen vom November 2012 und vom Februar 2016 nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Daher lässt sich aus ihnen nicht ohne Weiteres ersehen, ob der unterschiedlich bezifferte Pflegebedarf tatsächlich auf eine Sachverhaltsänderung zurückzuführen ist oder ob er lediglich auf einer unterschiedlichen Bemessung des grundsätzlich gleich gebliebenen Aufwands beruht. Hingegen geht aus einer Aufstellung des Pflegezentrums hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2015 von der Pflegestufe RMC in die Pflegestu fe SSC des vom Zentrum angewendet en Bedarfserfassungssystems RAI/RUG (« R esident A ssessment I nstrument/ R essource U tilization G roups»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_333/2012 vom
  67. November 2012 E. 4.1) zurückgestuft wurde, was eine Versetzung von der Tarifstufe 12 in die Tarifstufe 11 zur Folge hatte (vgl. Urk.  13/II/351). Aus dieser neuen Einstufung kann mit Zuverlässigkeit eine Sachverhaltsänderung abgeleitet werden, da sie auf demselben System wie die alte basiert. Dass der ermittelte Pflegeb edarf ab März 2015 geringer ist, als er bis anhin war, steht einer Erhöhung der von der Beschwerdegegnerin geschuldet en Entschädigung nicht entgegen, da der Sachverhalt im Falle einer relevanten Änderung für die Zukunft umfassend und ohne B indung an die bisher angewendeten Parameter zu prüfen ist (vorstehend E. 2.3.1) . 3.2.3      Es stellt sich die weitere Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Sachverhaltsänderung und ein gegebenenfalls daraus resultierender veränderter Entschädigungsanspruch zu berücksichtigen ist.      Im Falle eines Gesuchs um eine Rentenerhöhung, einer neuen Anmeldung zum Rentenbezug oder einer Anmeldung zum Wiederbezug einer eingestellten Rente ist der neue Anspruch nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid mit grundsätzlichen Erwägungen dargetan und präzisiert hat, frühestens ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2
  68. August 2019 E.
  69. 5.3 ). Diese Rechtsprechung gilt b ei der Anpassung andere r Dauerleistungen analog (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
  70. Auflage, Art.  17 ATSG Rz 68). Da der Beschwerdeführer seinen Erhöhungsantrag im November 2015 stellen lies s ( Urk.  13/II/325 S. 1-2), kommt somit eine Erhöhung ab diesem Monat und nicht bereits ab März 2015 in Betracht. Anderseits ist entgegen der Beschwerdegegnerin ( Urk.  2 S. 10 f.) auch nicht erst der Dezember 2015 oder sogar erst der Februar 2016 massgebend .
  71. 2.4      Was den Standpunkt des Beschwerdeführer s be trifft, bereits vor dem Eintritt der Sachverhaltsänderung vom März 2015 Anspruch auf eine höhere Entschädigung für die Pflege im Pflegezentrum C.___ zu haben ( Urk.  1 S. 2), so besteht nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 2.3.2) kein Anspruch auf ein e wiedererwägungsweise Änderung rechtskräftig zugesprochene r Leistungen. Und soweit sich der Beschwerdeführer auf den Umstand berufen sollte, dass er im Januar 2013, also nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung vom 2
  72. Dezember 2012 (Urk. 13/II/236 238), von der Tarifstufe 10 in die Tarifstufe 12 versetzt worden war (vgl. Urk.  13/II/351), so ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Revisionszeitpunkt zu verweisen, gemäss denen eine vor das Erhöhungsgesuch zurück reichende Leistungsanpassung ausser Betracht fällt. 3.3 3.3.1      Bei der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen für die Pflege im Pflegezentrum C.___ ab November 2015 ist zunächst die Frage nach der anwendbaren Fassung von Art.  18 UVV zu klären. Der Beschwerdeführer will ab dem
  73. Januar 2017 die dannzumal in Kraft getretene revidierte Fassung dieser Verordnungsbestimmung angewendet sehen ( Urk.  1 S. 5 f f.), wogegen die Beschwerdegegnerin die vorangegangene Fassung von Art.  18 UVV für weiterhin anwendbar hält und sich hierfür darauf beruft, dass sich der massgebliche Unfall vor dem
  74. Januar 201 7 ereignet hatte ( Urk.  2 S. 4).      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen grundsätzlich an Änderungen des Gesetzes anzupassen , dies im Gegensatz zu Anpassungen an eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis, die nur ausnahm sweise in Frage kommen . Allerdings gehen anderslautende Übergangsbestimmungen der Anpassung an Gesetzesänderungen vor (BGE 135 V 201 E. 6.1.1) . Solche Übergangsbestimmungen existieren im Fall der Teilrevision des UVG und der UVV per
  75. Januar 2017, in deren Rahmen die Änderung von Art.  18 UVV erfolgt ist, und sie sehen in Abs.  1 vor, dass die Versicherungsleistungen f ür Unfälle, die sich vor dem
  76. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden . Gestützt darauf ist für den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Entschädigung für die Pflege im Heim auch für die Zeit ab dem
  77. Januar 2017 nach wie vor die bis Ende 2016 in Kraft gewesene Fassung von Art.  18 UVV massgebend (vgl. auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00025 vom 1
  78. September 2019 und UV.2018.00233 vom 2
  79. Dezember 2019) . Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist demnach zuzustimmen. 3.3.2      Von der übergangsrechtlichen Frage nach der anwendbaren Fassung von Art.  18 UVV zu unterscheiden ist die Frage, ob die vorliegend massgebende altrechtliche Version deshalb nicht anzuwenden beziehungsweise modifiziert anzuwenden ist, weil sie, wie der Beschwerdeführer vorbringen liess ( Urk.  1 S. 6 f.), gegen übergeordnetes Recht verstösst.      Der Beschwerdeführer liess hierzu unter Berufung auf die Botschaft zur Änderung des UVG vom 3
  80. Mai 2008 ( BBl 2008 5412) geltend machen, die staatsvertraglichen Regelungen im Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Mindestnormen) und in der - in ihren Garantien weitergehenden - Europäische n Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) sähen eine uneingeschränkte Leistungspflicht des Unfallversicherers für die unfallbedingte Pflege vor, welche eine Beteiligung der versicherten Person an den Kosten ausschliesse ( Urk.  1 S. 6). Es gilt jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause , in einem Krankenhaus oder in einer anderen Pflegestätte beziehungsweise einer anderen medizinischen Einrichtung gemäss Art.  34 Abs.  2 lit . c der Mindestnormen und der EOSS in diesen Bestimmungen als Anwendungsfall der ärztlichen Betreuung figuriert ( Art.  34 Abs.  1 und Abs.  2 Ingress der Mindestnormen und der EOSS). Dies legt den Schluss nahe, dass die Staatsverträge - ungeachtet dessen, dass sie autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts auszulegen sind (vgl. BGE 119 V 375 E. 4b/aa) - entsprechend der bundesgerichtlichen Auslegung des Begriffs der ärztlich angeordneten Hauspflege in der altrechtliche n Fassung von Art.  18 Abs.  1 UVV ebenfalls nur Leistungen für pflegerische Vorkehren mit medizinisch em Ch arakter garantieren wollen . Des Weiteren besagen die beiden Staatsverträge nicht, dass die garantierten Leistungen zwingend von einem einzigen Versicherungsträger, nämlich dem Unfallversicherer, zu erbringen sind. Auch aus diesem Grund lässt sich aus ihnen keine vollumfängliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ableiten. Ohnehin aber gelten die Garantien in Art.  34 der Mindestnormen und der EOSS nur für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Überschrift Teil VI und Art.  31); die Leistungspflicht aufgrund des vorliegend zur Diskussion stehenden Nichtberufsunfalls ist demgegenüber von ihnen nicht erfasst. 3.3.3      Damit ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf die medizinische Pflege im Sinne der Rechtsprechung zu Art.  18 Abs.  1 UVV der altrechtlichen Fassung beschränkt.      Am Umfang dieser Leistungen hat sich denn mit der neuen Fassung von Art.  18 Abs.  1 UVV auch gar nichts geändert . Geändert hat lediglich die Leistungspflicht nach Art.  18 Abs.  2 UVV, indem neu Ansprüche auf Beiträge an die medizinische Pflege durch eine nicht nach KVV zugelassene Person (eine solche Pflege steht bei einem Heimaufenthalt nach den richtigen Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht zur Diskussion; vgl. Urk.  1 S. 9) und an die nichtmedizinische Hilfe statuiert worden sind, nach wie vor jedoch keine Ansprüche auf die gesamte Übernahme der entsprechenden Kosten. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringen liess, die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG habe schon vor dem Inkrafttreten der revidierten Fassung Art.  18 Abs.  2 UVV die Leistung eines Beitrags an die nichtmedizinische Pflege beziehungsweise Hilfe empfohlen ( Urk.  1 S. 5), so trifft zu, dass nach der Empfehlung Nr. 7/90 vom 2
  81. November 1990/1
  82. März 2008 angemessene Beiträge dafür gewährt werden konnten, dies allerdings nur, soweit über einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung noch nicht entschieden war. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin entsprechend der Befürchtung in der Beschwerdeschrif t ( Urk.  1 S. 5 f.) beabsichtigt , diese - an sich unverbindliche, jedoch eine rechtsgleiche Praxis gewährleistende (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.4.2.1) - Empfehlung ab Anfang 2017 in altrechtlichen Fällen anders anzuwenden als bisher.      Des Weiteren ist ein Anspruch auf Leistungen der Grundpflege nach dem bereits Ausgeführten (E. 2.2.3.1) schon nach der Rechtsprechung zum alten Recht insoweit anerkannt, als es sich um die sogenannte akzessorische Grundpflege handelt und diese nicht bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1
  83. Juli 2013 E. 7.2). 3.4 3.4.1      Damit gilt es, das Vorgehen zur Festlegung des konkreten Entschädigungsanspruchs ab November 2015 festzulegen. 3.4.2      Bei den Leistungen nach Art.  10 und Art.  21 UVG, zu denen nach den vorstehenden Erwägungen auch die Pflegeleistungen nach Art.  18 UVV gehören, handelt es sich um Sachleistungen ( Art.  14 ATSG ; vgl. Ki eser , a.a.O., Art.  14 ATSG Rz 19 ff. ; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2014 vom
  84. September 2014 E. 1.2 ) , dies im Gegensatz zur Rente und zur Hilflosenentschädigung, die als Geldleistungen zu qualifizieren sind ( Art.  15 ff. ATSG) . Sachleistungen werden entweder nach dem Naturalleistungsprinzip oder nach dem Kostenvergütungsprinzip gewährt; für Sachleistungen nach UVG gilt das Naturalleistungsprinizp , wie der Beschwerdeführer zutreffend dartun liess ( Urk.  1 S. 18; vgl. Kieser , a.a.O., Art.  14 ATSG Rz   13). Innerhalb des Naturalleistungsprinzips erbringt der Versicherer die Leistungen entweder in natura, nämlich durch eine von ihm betriebene Institution, oder er überträgt die Leistungserbringung einem Dri tten (vgl. Kieser , a.a.O., Art.  14 ATSG Rz 14). Das Pflegezentrum C.___ ist keine Institution der Beschwerdegegnerin; sie erbringt dem Beschwerdeführer die geschuldeten Leistungen also durch die Übertragung der entsprechenden Aufgaben an das Pflegezentrum. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung hat sie das Pflegezentrum für die Pflege des Beschwerdeführers zu entschädigen, soweit die pflegerischen Vorkehren unter Art.  18 UVV fallen. 3.4.3      Die Gemeinde Y.___ reichte mit ihrer Stellungnahme vom
  85. März 2018 ( Urk.  18) im Sinne von Beispielen die Rechnungen des Pflegezentrums für die Monate August und September 2016 ein ( Urk.  19/6 und Urk.  19/5). Die in Rechnung gestellten Pflegekosten belaufen sich für die Pflege in der Pflegestufe SSC beziehungsweise in der Tarifstufe 11 auf einen Gesamtbetrag von täglich Fr.   334.60 und setzen sich zu sammen aus einem Anteil des Krankenversicherers von Fr.  99.-- pro Tag, einem Gemeindeanteil von Fr.  214.-- pro Tag und einem Eigenanteil des Beschwerdeführers von Fr.  21.60 pro Tag.      Die Rechnungs tellung basiert auf den Vorgaben im KVG: Der Anteil des Krankenversicherers ist nach Art.  7a Abs.  3 KLV bemessen, wonach für die Pflege in einem Heim ( Art.  7 Abs.  1 lit . c KLV) nach einem zwölfstufigen System je nach Zeitbedarf ein täglicher Beitrag in der Höhe zwischen Fr.  9 .-- und Fr.  108.-- zu vergüten ist und für die Pflegestufe 11 ( Pflegebedarf von 201-220 Minuten) laut Art.  7a Abs.  3 lit . k KLV ( in der im Jahr 2016 in Kraft stehenden Fassung ) ein Beitrag von Fr.  99.-- festgelegt ist. Der Eigenanteil des Beschwerdeführers von Fr.  21.60 sodann resultiert aus der Vorgabe in Art.  25a Abs.  5 Satz 1 KVG, wonach der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20  % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebei trages überwälzt werden dürfen ( Fr.  108.-- dividiert durch 5 = Fr.  21.60) , und aus §  9 Abs.  2 Satz 1 des Pflegegesetzes des Kantons Zürich, wonach den Leistungsbezügern im Pflegeheim dieser höchstzulässige Betrag überbunden wird. Der Anteil der Gemeinde schliesslich stützt sich auf § §  9 ff. des Pflegegesetzes, worin der Kantonsrat von der Kompetenzübertragung in Art.  25a Abs.  5 Satz 2 KVG Gebrauch gemacht hat , die Restfinanzierung zu regeln . Beim D.___ , dem das Pflegezentrum C.___ angehört, handelt es sich um ei ne interkommunale Anstalt, die von 20 Gemeinden einschliesslich der für die Restfinanzierung zuständigen früheren Wohnsitzgemeinde Y.___ des Beschwerdeführers (vgl. §  9 Abs.  5 des Pflegegesetz es ; ab
  86. Januar 2019 bundesrechtlich geregelt in Art.  25a Abs.  5 Sä tze 3 und 5 KVG ) betrieben wird (vgl. Website des D.___ ). Die Gemeinde Y.___ hat daher nach §  9 Abs.  4 in Verbindung mit §  5 Abs.  1 des Pflegegesetz es die gesamten Restkosten zu übernehmen und nicht nur das Normdefizit ( §  15 Abs.  3 in Ve r bindung mit §§  16 und 17 des Pflegegesetz es ; vgl. Curaviva , Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung im Jahr 2017 in Zürcher Alters- und Pflegeheimen) , was im Übrigen nach einem neulich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts auch in Fällen von Aufenthalten in Anstalten gilt, die nicht von der öffentlichen Hand betrieben werden (BGE 144 V 280 E. 7.4).      Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag von Fr.  334.60 im Tag, den das Pflegezentrum C.___ in Rechnung stellt, die Kosten für die Pflege des Beschwerdeführers deckt. Unter diesen Umständen hat sich die Entschädigung, welche die Beschwerdegegnerin dem Pflegezentrum zu leisten hat, an diesem Betrag und an den pflegerischen Aufwendungen, für die e r erhoben wird, zu orientieren. Das Pflegezentrum selber hatte denn auch bereits im Jahr 2012 darauf hingewiesen, dass sie der Suva ebenfalls den Pflegebeitrag gemäss RAI/RUG in Rechnung stellen würde ( Urk.  13/ I /56 S. 2 ). Es bleibt demnach kein Raum dafür, den Pflegebedarf unabhängi g von den tatsächlich vom Heim verrechn e ten Leistungen zu ermitteln, wie dies der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk.  1 S. 9 ff.) zu vertreten scheint. Und es bleibt weiter auch kein Raum für die Wahl eines Entschädigungsansatzes, der abweicht von demjenigen, den das Pflegezentr um verrechnet. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Entschädigung nach den jenigen Stunde nsätzen festzulegen, die in Art. 7 Abs.  1 KLV für die ausserhalb einer Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen (Spitex; Art.  7 Abs.  1 lit . a und b KLV) vorgesehen sind ( Urk.  2 S. 6 und S. 8, Urk.  13/II/362), ist deshalb nicht rechtskonform. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen (vgl. Urk.  1 S. 17 ff.), dass der vom Pflegezentrum konkret erhobene A nsatz massgebend ist, also der genannte Betrag von Fr.  334.60 pro Tag. 3.4.4      Die Beschwerdegegnerin wies allerdings zutreffend darauf hin ( Urk.  2 S. 6), dass die K ategorie der verrechneten Pflegeverrichtungen für die Rechnungstellung des Pflegezentrums nicht von Belang ist. Denn krankenversicherungsrechtlich ist im Falle der Pflege in einem Heim ( Art.  7 Abs.  1 lit . c KLV) für die Entschädigung lediglich die Anzahl geleisteter Pflegestunden massgebend, ohne dass wie im Falle der Pflege durch eine Spitex-Organisation ( Art.  7 Abs.  1 lit . a und b KLV) zwischen Grund- und Behandlungspflege oder wie für die Entschädigung nach Art.  18 UVV z wischen medizinischer Pflege und anderer Pflege unterschieden werden müsste. Auch der Betrag, den die Gemeinde im Rahmen der Restfinanzierung leistet, ist daher nicht von der Einordnung der Pflegeverrichtungen in eine bestimmte Kategorie abhängig. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abschliessend anhand der Bedarfsabklärung, die das Pflegezentrum für die tarifliche Einstufung des Beschwerdeführers vorgenommen hat, ermitteln lässt. Hinzu kommt, dass mit dem Bedarfserfassungssystem RAI/RUG als einem der im Kanton Zürich anerkannten Systeme (vgl. den Beschluss des Regierungsrates des Kant ons Zürich RRB 800/2012 vom 15.  August 2012 sowie Curaviva , Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung im Jahr 2017 in Zürcher Alters- und Pflegeheimen) der Zeita ufwand nicht direkt , sondern über die Zuweisung zu einer Pflegeaufwandgruppe erhoben wird , der ein durchschnittlicher Pflegeaufwand hinterlegt ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9 C_221/2019 vom
  87. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf einen Schlussbericht de s Forschungs- und Beratungsunternehmens INFRAS zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 1
  88. März 2017).      Dennoch hat die Bedarfsermittlung des Pflegezentrums Ausgangspunkt für die Ermittlung des Entschädigungsumfangs der Beschwerdegegnerin zu bilden, da deren Ergebnis nach dem Gesagten die Grundlage für die Rechnung stellung ist. Die Unterlagen zu dieser Bedarfsermittlung finden sich bis anhin nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin, sondern die Pflegefachfrau G.___ erklärte in ihrem Bericht vo m 1
  89. August 2015 lediglich , im Rahmen ihrer Erhebung en Einsicht in die Pflegedokumentation geh abt zu haben ( Urk.  13/II/325 S.  15), und im Rahmen der Abklärungen durch die Pflegefachfrau H.___ war wohl eine Pflegefachfrau des Pflegezentr ums anwesend ( Urk.  13/II/337 S.  7), es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Ergebnisse der heiminterne n Bedarf s ermittlung beigezogen worden waren . 3.4.5      Unter diesen Umständen ist es angezeigt, dass d ie Beschwe rdegegnerin neue Abklärungen zur Festsetzung des nach Art.  18 Abs.  1 UVV zu entschädigenden Pflegebedarfs durchführt. Im Rahmen dieser Abklärungen werden zunächst die Unterlagen über die heiminterne, für die Rechnungstellung relevante Bedarfsermittlung beizuziehen sein. Sollten diese Unterlagen nicht genügend aufschlussreich sein in Bezug auf die einzelnen Pflegeverrichtungen und den dafür erforderlichen Zeitbedarf und somit keine Unterscheidung zwischen Verrichtungen der entschädigungspflichtigen medizinischen Pflege und der übrigen Pflege erlauben, so wäre eine gesonderte, von der Beschwerdegegnerin zu veran lassende Erhebung erforderlich.      Im Rahmen der zu treffenden A bklärung en müssen die einzelnen pfleger ischen Verrichtungen in der Wei se qualitativ beschrieben werden , dass für jede der Ve r richtungen festgelegt werden kann , ob sie als krankenpflegerische Leistung mit medizinischem Cha rakter zu qualifizieren ist und ob sie bejahendenfalls der Behandlungspflege oder der akzessorischen Grundpflege zuzuordnen ist. Soweit der Beschwerdeführer überdies im Bereich der Grundpflege neben der akzessorischen Grundpflege die sogenannte Präventionspflege als entschädigungspflichtig nach Art.  18 Abs.  1 UVV einstuft und sich dabei auf Art.  21 Abs.  1 lit . d UVG beruft ( Urk.  1 S. 8), so kennt die Rechtsprechung unter diesem Begriff keine nach Art.  18 Abs.  1 UVV entschädigungspflichtige Unterkategorie der Grundpflege. Das Erfordernis, dass der Gesundheitszustand - präventiv - vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann, figuriert in Art.  21 Abs.  1 lit . d UVG vielmehr als Voraussetzung für den generellen Anspruch von Rentenbezügern auf die Gewährung der Heilbehandlung nach Art.  10 UVG und damit auch auf Pflege nach Art.  18 Abs.  1 UVV, was jedoch nicht bedeutet, dass alle präventiven pflegerischen Vorkehren übernahmepflichtige medizinische Pflegeleistungen sind. Was die Koordination mit der Hilflosenentschädigung betrifft, so bestehen im Bereich der Behandlungspflege rechtsprechungsgemäss keine Überschneidungen mit dem Deckungsbereich der Hilflosen en tschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2012 vom 1
  90. Juli 2012 E. 2). Soweit hingegen akzessorische Grundpflege vorliegt, ist für die Leistungspflicht nach Art.  18 Abs.  1 UVV rechtsprechungsgemäss für jede Verrichtung danach zu fragen, ob s ie durch die Hil flosen en tschädigung abgedeckt ist, was eine Entschädigung durch den Unfallversicherer ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1
  91. Juli 2013 E. 7.2). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 13 f. und S. 19 f. ) ist also die Frage der Abdeckung durch die Hilflosen en tschädi gung nicht erst im Rahmen einer globalen Überentschädigungsberechnung relevant .      Des Weiteren muss im Rahmen der Abklärungen quantitativ der Zeitaufwand eruiert werden, der für die einzelnen pflegerischen Verrichtungen benötigt wird. Dabei reicht es nicht aus, dass der Aufwand für die entschädigungsp flichtigen Verrichtungen erhoben wird, sondern es ist auch der pflegerische Gesamtaufwand festzustellen. Denn für die Festlegung der Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin ist nach dem bereits Ausgeführten vom Betrag von Fr.  334.60 auszugehen, den das Pflegezentrum für diesen Gesamtaufwand in Rechnung stellt. Es ist dieser Betrag, den die Beschwerdegegnerin anteilsmässig zu übernehmen hat, nämlich zu demjenigen Prozentsatz, d er dem Anteil des zeitlichen Aufwandes für die medizinische Pflege im Sinne von Art.  18 Abs.  1 UVV am pflegerischen Ge s amtaufwand entspricht. Sollte demnach aus einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten Bedarfsabklärung ein höherer oder niedrigerer Zeitaufwand insgesamt resultieren, als ihn das Pflegezentrum mit der heiminternen Bedarfsabklärung ermittelt hat (Tarifstufe 11 mit 201- 220 Minuten nach Art.  7a Abs.  3 lit . k KLV) , so führt dies nicht zu einer höheren oder niedrigeren von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Entschädigung, wenn das Verhältnis zwischen dem Zeitaufwand für die entschä digungspflichtige medizinische Pflege und dem Zeitaufwand für die Gesamtheit der pflegerischen Verrichtungen das gleiche bleibt. 3.4.6      Die erneuten Abklärungen sind nach dem vorstehend Ausgeführten erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bislang den Umstand ausser Acht gelassen hat, dass sie nicht eine absolute, vom verrechneten Bedarf des Pflegezentrums losgelöste Anzahl Stunden zu vergüten hat, sondern dass sie die konkret in Rechnung gestellten Pflegekosten von Fr.  334.60 pro Tag nach Massgabe des Anteils an medizin ischer Pflege zu übernehmen hat.      Deshalb ist an dies e r Stelle nicht im Detail auf die bereits vorhandenen Erhebungen der Pflegefachfrauen H.___ und G.___ einzugehen, sondern es ist nur festzuhalten, dass die im Zentrum stehenden heiminternen Erhebungen, die zur Einreihung des Pflegebedarfs in die krankenversicherungsrechtliche Tarifstufe 11 geführt hatten, nicht in transparenter Weise in die Berichte dieser Fachpersonen eingeflossen sind und der Bericht der Pflegefachfrau H.___ ausserdem - anders als der Bericht der Pflegefachfrau G.___ - den pflegerischen Gesamtaufwand n icht klar erkennbar ausweist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Ergebnisse dieser beiden Erhebungen zur Ermittlung des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin herangezogen werden können. Namentlich ist auch denkbar, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den B etroffenen - dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Y.___ und der INTRAS - vergleichsweise einigt ( Art.  50 ATSG).      Soweit der Beschwerdeführer rügen liess, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des entschädigungspflichtigen Pflegebedarfs kein anerkanntes Bedarfsabklärungsinstrument angewendet ( Urk.  1 S. 9 ff. , Urk.  24 S. 2 ), so ist darauf hinzuweisen, dass der pflegerische Gesamtbedarf vom Pflegezentrum mit dem anerkannten Erfassungssystem RAI/RUG bereits ermittelt worden ist und es vorliegend nicht darum geht, den Bedarf als solchen nochmals zu erheben, sondern ledigl ich darum, den Kostena nteil festzulegen, der auf die Beschwerdegegnerin fällt. Daher kann den Erhebungen hierzu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 11 f f . , Urk.  24 S. 2 ) auch nicht die Qualität eines Gutachtens nach Art.  44 ATSG zukommen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, für die Erhebungen eine Angestellte der Hilfsmittelberatung I.___ beizuziehen, ist deshalb dem Grun dsatz nach nicht zu beanstanden, zumal diese entgegen der Bemerkung in der Replik ( Urk.  24 S. 2), nicht dazu befugt ist, den Pflegebedarf autoritativ festzulegen, sondern der Beschwerdegegnerin Rechenschaft schuldig ist. 3.5      Die Beschwerd e gegnerin entrichtete ihre Entschädigungszahlungen zunächst dem Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise zu dessen Handen der Vormundschaftsbe hörde (vgl. Urk.  13/II/236-238), und den Nachzahlungsbetrag, der anlässlich der Revision des Jahres 2015 anfiel, entrichtete sie vollumfänglich der INTRAS (vgl. Urk.  13/II/368+369 und Urk.  13/II/371 S. 2).      Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Aufgrund des Naturalleistungsprinzips, nach dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die medizinische Pflege zu gewähren hat (vorstehend E. 3.4.2), hat sie ihren Entschädigungsanteil vielmehr dem Pflegezentrum auszurichten , welches dann seinerseits der Krankenkasse und der Gemeinde ( §  21 des Pflegegesetzes) entsprechend reduzierte Kosten (so zutreffend die Gemei nde Y.___ in der Stellungna hme vom
  92. März 2018, Urk.  18 S. 2) in Rechnung zu stellen hat. Die involvierten Akte ure werden in geeigneter Form für die korrekte Abwicklung der Zahlungen besorgt sein, wenn der Entschädigungsbetrag der Beschwerdegegnerin feststeht. Dabei gilt im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der INTRAS die Rückerstattungspflicht nach Art.  71 Satz 2 ATSG .      Die Frage sodann , ob sich auch der Eigenanteil des Beschwerdeführer s von Fr.  21.60 nach Massgabe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin reduziert, ist nicht im vorlieg enden Verfahren zu beantworten. Denn auf dem vorliegend zur Diskussion stehenden Kostenübernahmebetrag der Beschwerdegeg - nerin fällt kein Eigenanteil des Beschwerdeführers an. Der Eigenanteil ist vielmehr ein krankenversicherungsrechtliches Institut , das in Art.  25a Abs.  5 Satz 1 KVG geregelt ist. Die Frage nach einer Reduktion dieses Anteils wäre daher in einem Verfahren zu prüfen, das die Leistungspflicht der Krankenkasse und der Gemeinde betrifft und in welchem auszulegen wäre, wie der Begriff der nicht von Sozialversicherung en gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art.  25a Abs.  5 Satz 1 KVG zu verstehen ist . 3.6      Theoretisch ist möglich , dass das skizzierte Vorgehen zu einem niedrigeren Entschädigungsanteil führt, als ihn die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 1
  93. August 2016 zugesprochen hat. Dennoch war davon abzusehen, den Beschwerdeführer im Vorfeld dieses Urteils von dieser Möglichkeit in Kenntnis zu setzen, da die Höhe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin primär die Krankenkasse und die Gemeinde Y.___ tangiert. Soweit die Krankenkasse und die Gemeinde die Pflegekosten bis anhin vollumfänglich übernommen haben sollten und der Beschwerdeführer mit dem ihm persönlich ausgerichteten Entschädigungsbetrag der Beschwerdegegnerin die nichtpflegerischen Leistungen des Pflegezentrums, also Hotellerie und Betreuung, bez ahlt haben sollte , so wäre dies unabhängig von der Höhe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin nicht korrekt . Vielmehr steht dieser Anteil nach den vorstehenden Ausführungen der Krankenkasse und der Gemeinde zu , und im Gegenzug wäre es inskünftig die Gemeinde, welche für die Kosten der Hotellerie und der Betreuung im Rahmen von E rgänzungsleistungen aufzukommen hätte (vgl. das Schreiben der Beiständin F.___ an die Suva vom 2
  94. März 2016, gemäss dem der Beschwerdeführer bis dahin keine Ergänzungsleistungen bezogen hat; Urk. 13/II/342) . 3.7      Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die A b klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der Pflege des Beschwerdeführers für die Zeit ab November 2015 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
  95. Soweit die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück z uweisen ist, liegt ein Obsiegen vor ( vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) . Art.  61 lit . g ATSG bestimmt, dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat , die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §  8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.      Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin (Telefonnotiz vom 1
  96. Dezember 2019, Urk.  29) keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihm unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ermessensweise für sein teilweises Obsiegen eine Prozessentschädigung von Fr.  3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  97. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
  98. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die A b klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der Pflege des Beschwerdeführers für die Zeit ab November 2015 neu verfüge. Soweit sich die Beschwerde auf Leistungen vor November 2015 bezieht , wird sie abgewiesen.
  99. Das Verfahren ist kostenlos.
  100. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschädigung von Fr.  3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  101. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr.  Hardy Landolt - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Gemeinde Y.___ - INTRAS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit
  102. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  103. Juli bis und mit 1
  104. August sowie vom 1
  105. Dezember bis und mit dem
  106. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00226

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 3 1. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Gemeinde Y.___ Beigeladene 2.

INTRAS Kranken-Versicherung AG Avenue de Valmont 41, 1010 Lausanne Beigeladene Beigeladene 2 Zustelladresse: INTRAS Kranken-Versicherung AG Unternehmen der CSS Gruppe, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1948, war ab April 2001 teilzeitlich

- zu einem Pensum von 12,6 Wochenstunden - als Zeitungsverträger bei der Z.___ AG tätig und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Schadenmeldung UVG vom 2 6. September 2011, Urk. 13/I/1; Protokoll über die Besprechung mit X.___ vom 1 6. November 2011, Urk. 13/I/22 S. 1). Daneben hatte er das Amt eines Gemeinderates der Gemeinde Y.___ inne und wandte dafür durchschnittlich drei bis vier Stunden in der Woche auf . Im Rahmen dieser Tätigkeit war er bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG («Zürich») unfallversichert ( Urk. 13/I/22 S. 1 ; Versicherungspolice in Urk. 13/I/190 S. 1) .

Am M orgen des 1 2. September 2011 , einem Montag, wurde X.___

auf der Böschung einer Durchgangsstrasse seiner Wohngemeinde neben beziehungsweise unter sei nem Fahrrad liegend aufgefunden (vgl. die Akten der Kantonspolizei Zürich in Urk. 13/I/ 20 ), und die Befragungen ergaben, dass er in der Nacht von Sonntag auf Montag ohne Beteiligung von Dritten gestürzt sein musste (vgl. Urk. 13/I/20 S. 9).

X.___ wurde ins Unive rsitätsspital A.___ verbracht, wo eine Tetraplegie festgestellt wurde (Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie vom 1 4. Oktober 2011, Urk. 13/I/12). Die Rehabilitationsbehandlung fand vom 2 2. September 2011 bis zum 2 8. März 2012 im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik B.___ statt (Austrittsbericht vom 1 2. April 2012, Urk. 13/I/86). Von dort aus trat X.___ ins Pflegezent rum C.___ des Kompetenzzentrums D.___

über (vgl. die E-Mail-Korrespondenz und das Besprechungsprotokoll je vom 1 5. März 2012, Urk. 13/I/56 und Urk. 1 3/I/59). Dorthin kehrte er nach einem erneuten Aufenthalt in der Universitätsklinik B.___ von Ende April bis Ende August 2012 wieder zurück (vgl. den Austrittsbericht der Univ ersitätsklinik B.___ vom 30. August 2012, Urk. 13/I/184 , sowie die Unterlagen in Urk. 13/I/95-183). 1.2

Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Sturzes vom September 2011 (vgl. Urk. 13/I/59).

Nachdem sie die Kosten der Spitalbehandlungen übernommen hatte und für verschiedene Hilfsmittel aufgekommen war (vgl. den Antrag der Universitätsklinik B.___ vom 1 3. März 2012, Urk. 13/I/61 S. 2-3 ), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. September 2012 ab dem 1. September 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu und gewährte ihm ausserdem eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 100% igen Integritätseinbusse ( Urk. 13 /I/200).

Desgleichen sprach die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, dem Versicherten ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Verfügung en vom 3 0. Oktober und vom 13. November 2012, Urk. 13/I/217 + 218 und Urk. 13/I/230 ; vgl. die Komplementärrentenberechnung der Suva vom 9. November 2012, Urk. 13/I/226 ). Eine anteilsmässige Leistungspflicht der «Zürich» entfiel, da der Unfall vom September 2011 als Nichtberufsunfall qualifiziert wurde (vgl. Urk. 13/I/24 S. 9) und der Versicherte bei der «Zürich » nur für Berufsunfälle versichert war (vgl. die Korrrespondenz zwischen den beiden Versi cherern von Mai/Juni 2014, Urk. 13/II/299+300). 1.3 1.3.1

A m 1 9. März 2012 hatte die Suva ausserdem im Rahmen ihrer anerkannten Leistungspflicht vorerst für die Dauer von vier Monaten Kostengutsprache für die Pflege des V e rsicherten im Pflegezentrum C.___ geleistet ( Urk. 13/I/60). In der Folge führte sie am 7. November 2012 im Pflegezentrum eine Abklärung zum Pflegebedarf des Versicherten durch (Tätigkeitsbeschrieb und Zeitaufwand ; Urk. 13/I/229) und sprach ihm gestützt auf die Abklärungsergebnisse mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 ab September 2012 einen monatlichen Beitrag an die Pflegekosten in der Höhe von Fr. 3'844.-- zu ( Urk. 13/II/236-238). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3.2

Knapp drei Jahre später holte die Abteilung Berufsbeistandschaften der Stadt E.___ , welche für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung führte (Ernennung von F.___ vom 1 7. März 2015, Urk. 13/II/325 S. 4), bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt die Stellungnahme vom 2 7. August 2015 zum Umfang der Leistungspflicht der Suva für die Pflegekosten ein ( Urk. 13/II/325 S. 5-12). Dieser hatte durch die diplomierte Pflegefachf rau G.___ , eine Angestellte seines Kompetenzzentrums für Pflegerecht, an Ort und Stelle den aktuellen Pflegebedarf von X.___ erheben lassen und legte den entsprechenden Bericht vom 1 3. August 2015 seiner Stellungnahme bei ( Urk. 13/II/325 S. 14-20). Mit Schreiben vom 5. November 2015 liess X.___ , vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt , die Suva sodann darum ersuchen, die Entschädigung für die Pflegekosten zum einen rückwirkend per Heimeintritt wiedererwägungsweise zu erhöhen und zum andern für die Zukunft in Anpassung an veränderte Verhältnisse revisionsweise heraufzusetzen ( Urk. 13/II/325 S. 1-2).

Die Suva hatte i m Oktober 2015 auch von sich aus eine Überprüfung ihrer Leistungspflicht für die Pflegekosten in Aussicht genommen ( Urk. 13/II/323) und liess in deren Rahmen durch die diplomierte Pflegefachfrau H.___ der Hilfsmittelberatung I.___ im Februar 2016 den Tagesablauf des Versicherten ermitteln und den Zeitaufwand für die einzelnen Pflegeverrichtungen

erheben (Bericht vom 1 1. Februar 2016, Urk. 13/II/337). In die Abklärung zur Leistungspflicht für die Pflegekosten schaltete sich sodann zum einen die INTRAS Kranken-Versicherung AG

(INTRAS ; Unternehmen der CSS Gruppe) ein, die in ihrer Eigenschaft als obligatorische Krankenpflegeversicher in von X.___ B eiträge an dessen Pflege im Heim leistete (Schreiben der INTRAS an die Suva vom 1 4. März 2016, Urk. 13/II/338), und zum andern bezog die Suva die Gemeinde Y.___ ein, die als ehemalige Wohnsitzgemeinde von X.___ ebenfalls Beiträge an die

Pflege erbrachte (vgl. die Korrespondenz von März bis Mai 2016 in Urk. 13/II/3 39-3 50).

Aufgrund der Ergebnisse der Abklärungen durch die Hilfsmittelberatung I.___ gelangte die Suva neu zu einem monatlichen Beit rag an die Pflegekosten von Fr. 4'432.-- (Berechnungs tabelle in Urk. 13/II/362). Mit Verfügung vom 1 9. August 2016 erhöhte sie daher für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 den bisherigen Beitrag von Fr. 3'844.-- auf Fr. 4'432.-- ( Urk. 13/II/371). Die Nachzahlungen entrichtete sie der INTRAS (vgl. Urk. 13/II/368+369 und Urk. 13/II/371 S. 2), die ihre Beiträge an die

Pflege des Versicherten auf den 1. März 2016 eingestellt und gegenüber der Suva verrechnungsweise Rückforderungsansprüche geltend gemacht hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk. 13/II/355-367). 1.3.3

Der Versicherte liess d urch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt mit Eingabe vom 1 9. September 2016 Einsprache erheben ( Urk. 13/II/372) und beantragen, die Verfügung vom 1 9. August 2016 sei aufzuheben und ihm seien rückwirkend seit dem Heimeintritt vom 2 9. März 20 12 die tatsächlichen Kosten des Heims für die unfallbedingten Pflegemassnahmen zu vergüten ( Urk. 13/II/372 S. 1). Mit Entscheid vom 2 9. August 2017 wies die Suva d ie Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 13/II/395). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. August 2017 liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt (vgl. die Verfügung vom 2 7. September 2017, die Eingabe der Beiständin

F.___ vom 1 0. Oktober 2017 und deren vom Versicherten mitunterzeichnetes Schreiben an Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt vom 6./ 7. Oktober 2017 ; Urk. 5, Urk. 7, Urk. 8), mit Eingabe vom 2 1. September 2017 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Suva verpflichtet sei, die tatsächli chen Kosten für die unfallbedingten Pflegemassnahmen und die nichtmedizinische Hilfe gemäss der Kostenstellenrechnung des Pflegeheimes D.___ seit dem Heimeintritt vom 2 9. März 2012 zu vergüten, eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Beiladung der Gemeinde Y.___ zum Prozess ersuchen ( Urk. 1 S. 3). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2017 ( Urk.

12) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 12 S. 2).

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurde die Gemeinde Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 15). Sie nahm mit Eingabe vom 1. März 2018 Stellung ( Urk.

18) und schloss sich den Anträgen des Beschwerdeführers an. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend geschuldeten Pflegeentschädigungen an sie zu vergüten seien, eventuell sei eine anteilsmässige Aufteilung der rückwirkend geschuldeten Pflegeentschädigungen zwischen ihr und dem obligatorischen Krankenversicherer vorzunehmen ( Urk. 18 S. 3). Zusätzlich wurde mit Verfügung vom 1 6. März 2018 die INTRAS zum Prozess beigeladen ( Urk. 20). Sie retournierte am 1 4. Mai 2018 die Akten, ohne sich vernehmen zu lassen ( Urk. 22). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 23). Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 1 1. Juni 2018 an s einen Anträgen festhalten (Urk. 24); die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 2 6. Juni 2018 auf die Erstattung einer Duplik verzichten ( Urk. 27). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 wurde die Eingabe vom 2 6. Juni 2018 dem Beschwerdeführer und den Beigeladenen zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist der Umfang, in dem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Pflege des Beschw erdeführers im Pflegezentrum C.___

zu übernehmen hat. 2. 2.1

N ach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steh t ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inval id, erleidet sie also nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfä higkeit, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Re ntenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.

In Art. 21 UVG sind die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen auch nach der Fest setzung der Rente Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10-13 UVG und damit namentlich auf die Gewährung der Heilbehandlung

( Art. 10 UVG) besteht. Nach Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG ist dieser Anspruch unter anderem dann gegeben , wenn der Bezüger e rwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. 2.2 2.2.1

Zur Heilbehandlung nach Art. 10 UVG gehören unter anderem die ambulante Behandlung durch den Arzt oder auf dessen Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson ( Abs. 1 lit . a) und die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( Abs. 1 lit . b). Ferner wird dem Bundesrat in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG die Kompetenz zur Festlegung übertragen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Vers icherte Anspruch auf Hauspflege ( bis Ende 2016 gültig gewesene Fassung ) beziehungsweise auf Hilfe und Pflege zu Hause hat (revidierte, per Anfang 2017 in Kraft gesetzte Fassung ). 2.2.2

Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG hat der Bundesrat die Regelung in Art. 18 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) getroffen. Art. 18 UVV in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Version steht u n ter dem Titel «Hauspflege»; gemäss Abs. 1 hat die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, s ofern diese durch eine nach Art. 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird , und gemäss Abs. 2 kann der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zuge lassene Person gewähren . Art. 18 UVV in der ab Anfang 2017 in Kraft stehenden Fassung trägt den neuen Titel «Hilfe und Pflege zu Hause», und dementsprechend ist in Abs. 1 d ieser revidierten Fassung der Begriff der ärztlich angeordneten Hauspflege durch den Begriff der ärz tlich angeordneten Pflege zu Hause ersetzt worden, wobei die Pflege neu explizit als medizinische Pflege bezeichnet ist. Des Weiteren ist in Abs. 2 neu festgelegt, dass der Versicherer einen Beitrag leistet an ( lit . a) ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pfl e ge fachge re cht ausgeführt wird, und an ( lit . b) nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist. 2.2.3 2.2.3.1

Unter die ärztlich angeordnete Hauspflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung fällt die Krankenpflege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit, als sie entweder in eigentlichen Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung oder aber in krankenpflegerischen Leistungen mit medizinischem Charakter besteht, dies in Abgrenzung zu den pflegerischen Leistungen nichtmedizinischer Art, die deshalb nicht unter Art. 18 UVV fallen, weil diese Bestimmung nur die « ärztlich ange ordnete» Hauspflege nennt ( BGE 124 V 52 E. 4, 116 V 41 E. 5a-c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 3 ).

Als krankenpflegerische Leistungen mit medizinischem Charakter gelten zunächst diejenigen Leistungen, die in Art. 7 Abs. 2 lit . b der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) als Massnahmen der Untersuchung und Behandlung aufgelistet sind. Krankenpflegerische Leistungen mit medizinischem Charakter sind aber auch gewisse Leistungen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit . c KLV, nämlich diejenigen Leistungen, die als Bestandteil eines medizinischen Pflegek omplexes zu verstehen sind; es wird in diesem Zusammenhang von akzessorischer Grundpflege gesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 10 37/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2 ). 2.2.3.2

Art. 18 Abs. 1 UVV in der ab Anfang 2017 stehenden Fassung umfasst das gleiche Leistungsspektrum ; die Anspruchsvoraussetzung des medizinischen Charakters der krankenpflegerischen Leistungen ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung . 2.3 2.3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht , herabgesetzt oder aufgehoben.

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder au fgehoben, wenn sich der ihr zug runde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Als Dauerleistungen in diesem Sinne gelten rechtsprechungsgemäss auch die Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 2.2).

Erheblich ist im Falle einer Rentenrevision rechtsprechungsgemäss

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Diese rechtlichen Grundsätze gelten im Falle der Revision einer anderen Dauerleistung sinngemäss.

Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im dargelegten

S inne besteht nach der höchstrichterlichen, zu den Rentenrevisionen entwickelten Rechtsprechung keine Bindung me hr an das Mass der übrigen, unve rändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde

gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117

V

198 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2 1. August 2019 E. 4.5.2).

Auch diese Rechtsprechung ist im Falle der Revision einer anderen Dauerleistung sinngemäss anwendbar. 2.3.2

Der Grundsatz, wonach eine S a chverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). Die Wiedererwägung liegt entsprechend der Formulierung als «Kann-Vorschrift» im Ermessen des Versicherungsträg ers, und es besteht demgemäss kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch dar auf (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 210/2017 vom 2 2. August 2017 E. 8.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Im

Gerichtsv erfahren ist anerkannt, dass die Pflege, die dem Beschwerdeführer im Pflegezentrum C.___ erbracht wird, als Hauspflege beziehungsweise Hilfe und Pflege zu Hause einzustufen ist (vgl. demgegenüber die Argumentation in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 7. August 2015, Urk. 13/II/325 S. 8 ) , für welche die Beschwerdegegnerin unter den Voraussetzungen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG in A rt. 18 UVV definiert hat, leistungspflichtig ist. Dass Art. 18 UVV nicht nur die Pflege zu Hause, sondern auch die Pflege in einem Heim erfasst, ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Falle eines stationären Langzeitaufenthaltes zwar nicht die gesamten Pflegekosten, aber immerhin noch die Kosten der medizinischen Pflege als Pflichtleistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . d in Verbindung mit Art. 10 UVG bezeichnet (BGE 124 V 52 E. 4; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013, U 449/05 vom 1 0. Juli 2006 und U 233/98 vom 1 9. April 2000). Die Rechtsprechung setzt damit leistungsmässig die stationäre Langzeitpflege der ambulanten Behandlung nach Art. 10 Abs. 1 lit .

a UVG gleich, wie dies im Krankenversi cherungsrecht aufgrund von Art. 50 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ebenfalls der Fall ist.

Sodann ist d er Beschwerdeführer seit dem Unfall vom September 2011 erwerbsunfähig und auf dauernde Pflege angewiesen . Ohne diese Pflege würde sich sein Gesundheitszustand ohne Zweifel sofort verschlechtern, sodass zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerd e gegnerin ihm gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG üb er die Rentenfestsetzung hinaus die Leistungen nach Art. 18 UVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG zu erbringen hat.

D ie Beschwerdegegnerin hat te

dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 ( Urk. 13/II/236-238)

denn auch Leistungen für die Pflege im Pflegezentrum C.___ zugesprochen und hatte diese Leistungen mit d er V erfügung vom 1 9. August 2016 ( Urk. 13/II/371) und dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) erhöht. Der Besc hwerdeführer ist indessen der Auffassung, Anspruch auf noch höhere Leistungen zu haben. 3.2 3.2.1

Vorab ist auf den Dauerleistungscharakter der zugesprochenen Hauspflege hinzuweisen, wie er sich aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.3.1) ergibt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erhöhung der Leistungen, die ihm mit der Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 gewährt worden waren, hängt somit davon ab, dass sich der Sachverhalt seither in einem leistung srelevanten Mass verändert hat. 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin hatte anlässlich der Abklärung vom November 2012

einen Bedarf an (medizinischer ) Pflege von 305,5 Minuten im Tag ermittelt (Urk. 13/I/229 S. 2 ) und war davon ausgehend zu einem entschädigungspflichtigen Pflegebedarf von insgesamt 131 Minuten im Tag (56 Minuten für Behandlungspflege und 75 Minuten für Grundpflege) gelangt ( Urk. 13/II/237). Demgegenüber gelangte sie anlässlich der Abklärung durch die I.___ -Mitarbeiterin H.___ vom Februar 2016 ( Urk. 13/II/337) zu einem höheren Bedarf an entschädigungspflichtiger Pflege , nämlich einem solchen von insgesamt 150,68 Minuten im Tag ( 47,68 Minuten für Behandlungspflege u nd 103 Minuten für Grundpflege; Urk. 13/II/ 362 S. 2 und S. 3 ).

Soweit die Beschwerdegegnerin die relevante Sachverhaltsänderung in dieser unterschiedlichen Höhe des entschädigungspflichtigen Bedarfs erblickte, so sind die Erhebungen vom November 2012 und vom Februar 2016 nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Daher lässt sich aus ihnen nicht ohne Weiteres ersehen, ob der unterschiedlich bezifferte Pflegebedarf tatsächlich auf eine Sachverhaltsänderung zurückzuführen ist oder ob er lediglich auf einer unterschiedlichen Bemessung des grundsätzlich gleich gebliebenen Aufwands beruht. Hingegen geht aus einer Aufstellung des Pflegezentrums hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2015 von der Pflegestufe RMC in die Pflegestu fe SSC des vom Zentrum angewendet en Bedarfserfassungssystems RAI/RUG (« R esident A ssessment I nstrument/ R essource U tilization

G roups»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_333/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1) zurückgestuft wurde, was eine Versetzung von der Tarifstufe 12 in die Tarifstufe 11 zur Folge hatte (vgl. Urk. 13/II/351). Aus dieser neuen Einstufung kann mit Zuverlässigkeit eine Sachverhaltsänderung abgeleitet werden, da sie auf demselben System wie die alte basiert. Dass der ermittelte Pflegeb edarf ab März 2015 geringer ist, als er bis anhin war, steht einer Erhöhung der von der Beschwerdegegnerin geschuldet en Entschädigung nicht entgegen, da der Sachverhalt im Falle einer relevanten Änderung für die Zukunft umfassend und ohne B indung an die bisher angewendeten Parameter zu prüfen ist (vorstehend E. 2.3.1) . 3.2.3

Es stellt sich die weitere Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Sachverhaltsänderung und ein gegebenenfalls daraus resultierender veränderter Entschädigungsanspruch zu berücksichtigen ist.

Im Falle eines Gesuchs um eine Rentenerhöhung, einer neuen Anmeldung zum Rentenbezug oder einer Anmeldung zum Wiederbezug einer eingestellten Rente ist der neue Anspruch nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid mit grundsätzlichen Erwägungen dargetan und präzisiert hat, frühestens ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2 1. August 2019 E. 4. 5.3 ). Diese Rechtsprechung gilt b ei der Anpassung andere r Dauerleistungen analog (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 17 ATSG Rz 68). Da der Beschwerdeführer seinen Erhöhungsantrag im November 2015 stellen lies s ( Urk. 13/II/325 S. 1-2), kommt

somit eine Erhöhung ab diesem Monat und nicht bereits ab März 2015 in Betracht. Anderseits ist entgegen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 10 f.) auch nicht erst der Dezember 2015 oder sogar erst der Februar 2016 massgebend . 3. 2.4

Was den Standpunkt des Beschwerdeführer s be trifft, bereits vor dem Eintritt der Sachverhaltsänderung vom März 2015 Anspruch auf eine höhere Entschädigung für die Pflege im Pflegezentrum C.___ zu haben ( Urk. 1 S. 2), so besteht nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 2.3.2) kein Anspruch auf ein e wiedererwägungsweise Änderung rechtskräftig zugesprochene r Leistungen. Und soweit sich der Beschwerdeführer auf den Umstand berufen sollte, dass er im Januar 2013, also nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 13/II/236 238), von der Tarifstufe 10 in die Tarifstufe 12 versetzt worden war (vgl. Urk. 13/II/351), so ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Revisionszeitpunkt zu verweisen, gemäss denen eine vor das Erhöhungsgesuch

zurück reichende Leistungsanpassung ausser Betracht fällt. 3.3 3.3.1

Bei der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen für die Pflege im Pflegezentrum C.___

ab November 2015 ist zunächst die Frage nach der anwendbaren Fassung von Art. 18 UVV zu klären. Der Beschwerdeführer will ab dem 1. Januar 2017 die dannzumal in Kraft getretene revidierte Fassung dieser Verordnungsbestimmung angewendet sehen ( Urk. 1 S. 5 f f.), wogegen die Beschwerdegegnerin die vorangegangene Fassung von Art. 18 UVV für weiterhin anwendbar hält und sich hierfür darauf beruft, dass sich der massgebliche Unfall vor dem 1. Januar 201 7 ereignet hatte ( Urk. 2 S. 4).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen

grundsätzlich an Änderungen des Gesetzes anzupassen , dies im Gegensatz zu Anpassungen an eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis, die nur ausnahm sweise in Frage kommen . Allerdings gehen anderslautende Übergangsbestimmungen der Anpassung an Gesetzesänderungen vor

(BGE 135 V 201 E. 6.1.1) . Solche Übergangsbestimmungen existieren im Fall der Teilrevision des UVG und der UVV per 1. Januar 2017, in deren Rahmen die Änderung von Art. 18 UVV erfolgt ist, und sie sehen in Abs. 1 vor, dass die Versicherungsleistungen f ür Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden . Gestützt darauf ist für den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Entschädigung für die Pflege im Heim auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 nach wie vor die bis Ende 2016 in Kraft gewesene Fassung von Art. 18 UVV massgebend (vgl. auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts UV.2018.00025 vom 1 3. September 2019 und UV.2018.00233 vom 2 0. Dezember 2019) . Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist demnach zuzustimmen. 3.3.2

Von der übergangsrechtlichen Frage nach der anwendbaren Fassung von Art. 18 UVV zu unterscheiden ist die Frage, ob die vorliegend massgebende altrechtliche Version deshalb nicht anzuwenden beziehungsweise modifiziert anzuwenden ist, weil sie, wie der Beschwerdeführer vorbringen liess ( Urk. 1 S. 6 f.), gegen übergeordnetes Recht verstösst.

Der Beschwerdeführer liess

hierzu unter Berufung auf die Botschaft zur Änderung des UVG vom 3 0. Mai 2008 ( BBl 2008 5412) geltend machen, die staatsvertraglichen Regelungen im Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Mindestnormen) und in der - in ihren Garantien weitergehenden - Europäische n Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) sähen eine uneingeschränkte Leistungspflicht des Unfallversicherers für die unfallbedingte Pflege vor, welche eine Beteiligung der versicherten Person an den Kosten ausschliesse ( Urk. 1 S. 6). Es gilt jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause , in einem Krankenhaus oder in einer anderen Pflegestätte beziehungsweise einer anderen medizinischen Einrichtung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit . c der Mindestnormen und der EOSS in diesen Bestimmungen als Anwendungsfall der ärztlichen Betreuung figuriert ( Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress der Mindestnormen und der EOSS). Dies legt den Schluss nahe, dass die Staatsverträge

- ungeachtet dessen, dass sie autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts auszulegen sind (vgl. BGE 119 V 375 E. 4b/aa) - entsprechend der bundesgerichtlichen Auslegung des Begriffs der ärztlich angeordneten Hauspflege in der altrechtliche n Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVV ebenfalls nur Leistungen für pflegerische Vorkehren mit medizinisch em Ch arakter garantieren wollen .

Des Weiteren besagen die beiden Staatsverträge nicht, dass die garantierten Leistungen zwingend von einem einzigen Versicherungsträger, nämlich dem Unfallversicherer, zu erbringen sind. Auch aus diesem Grund lässt sich aus ihnen keine vollumfängliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ableiten. Ohnehin aber gelten die Garantien in Art. 34 der Mindestnormen und der EOSS nur für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Überschrift Teil VI und Art. 31); die Leistungspflicht aufgrund des vorliegend zur Diskussion stehenden Nichtberufsunfalls ist demgegenüber von ihnen nicht erfasst. 3.3.3

Damit ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf die medizinische Pflege im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 18 Abs. 1 UVV der altrechtlichen Fassung beschränkt.

Am Umfang dieser Leistungen hat sich denn mit der neuen Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVV auch gar nichts geändert . Geändert hat lediglich die Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 2 UVV, indem neu Ansprüche auf Beiträge an die medizinische Pflege durch eine nicht nach KVV zugelassene Person (eine solche Pflege steht bei einem Heimaufenthalt nach den richtigen Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht zur Diskussion; vgl. Urk. 1 S. 9) und an die nichtmedizinische Hilfe statuiert worden sind, nach wie vor jedoch keine Ansprüche auf die gesamte Übernahme der entsprechenden Kosten. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringen liess, die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG habe schon vor dem Inkrafttreten der revidierten Fassung Art. 18 Abs. 2 UVV die Leistung eines Beitrags an die nichtmedizinische Pflege beziehungsweise Hilfe empfohlen ( Urk. 1 S. 5), so trifft zu, dass nach der Empfehlung Nr. 7/90 vom 2 7. November 1990/1 7. März 2008 angemessene Beiträge dafür gewährt werden konnten, dies allerdings nur, soweit über einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung noch nicht entschieden war.

Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin entsprechend der Befürchtung in der Beschwerdeschrif t ( Urk. 1 S. 5 f.) beabsichtigt , diese

- an sich unverbindliche, jedoch eine rechtsgleiche Praxis gewährleistende (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.4.2.1) - Empfehlung ab Anfang 2017 in altrechtlichen Fällen anders anzuwenden als bisher.

Des Weiteren ist ein Anspruch auf Leistungen der Grundpflege nach dem bereits Ausgeführten (E. 2.2.3.1) schon nach der Rechtsprechung zum alten Recht insoweit anerkannt, als es sich um die sogenannte akzessorische Grundpflege handelt und diese nicht bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2). 3.4 3.4.1

Damit gilt es, das Vorgehen zur Festlegung des konkreten Entschädigungsanspruchs ab November 2015 festzulegen. 3.4.2

Bei den Leistungen nach Art. 10 und Art. 21 UVG, zu denen nach den vorstehenden Erwägungen auch die Pflegeleistungen nach Art. 18 UVV gehören, handelt es sich um Sachleistungen ( Art. 14 ATSG ; vgl. Ki eser , a.a.O., Art. 14 ATSG Rz 19 ff. ; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 1.2 ) , dies im Gegensatz zur Rente und zur Hilflosenentschädigung, die als Geldleistungen zu qualifizieren sind ( Art. 15 ff. ATSG) . Sachleistungen werden entweder nach dem Naturalleistungsprinzip oder nach dem Kostenvergütungsprinzip gewährt; für Sachleistungen nach UVG gilt das Naturalleistungsprinizp , wie der Beschwerdeführer zutreffend dartun liess ( Urk. 1 S. 18; vgl. Kieser , a.a.O., Art. 14 ATSG Rz

13). Innerhalb des Naturalleistungsprinzips erbringt der Versicherer die Leistungen entweder in natura, nämlich durch eine von ihm betriebene Institution, oder er überträgt die Leistungserbringung einem Dri tten (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 14 ATSG Rz 14).

Das Pflegezentrum C.___ ist keine Institution der Beschwerdegegnerin; sie erbringt dem Beschwerdeführer die geschuldeten Leistungen also durch die Übertragung der entsprechenden Aufgaben an das Pflegezentrum. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung hat sie

das Pflegezentrum für die Pflege des Beschwerdeführers zu entschädigen, soweit die pflegerischen Vorkehren unter Art. 18 UVV fallen. 3.4.3

Die Gemeinde Y.___ reichte mit ihrer Stellungnahme vom 1. März 2018 ( Urk.

18) im Sinne von Beispielen die Rechnungen des Pflegezentrums für die Monate August und September 2016 ein ( Urk. 19/6 und Urk. 19/5). Die in Rechnung gestellten Pflegekosten belaufen sich für die Pflege in der Pflegestufe SSC beziehungsweise in der Tarifstufe 11 auf einen Gesamtbetrag von täglich Fr.

334.60 und setzen sich zu sammen aus einem Anteil des Krankenversicherers von Fr. 99.-- pro Tag, einem Gemeindeanteil von Fr. 214.-- pro Tag und einem Eigenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 21.60 pro Tag.

Die Rechnungs tellung basiert auf den Vorgaben im KVG: Der Anteil des Krankenversicherers ist nach Art. 7a Abs. 3 KLV bemessen, wonach für die Pflege in einem Heim ( Art. 7 Abs. 1 lit . c KLV) nach einem zwölfstufigen System je nach Zeitbedarf ein täglicher Beitrag in der Höhe zwischen Fr. 9 .-- und Fr. 108.-- zu vergüten ist und für die Pflegestufe 11 ( Pflegebedarf von 201-220 Minuten) laut Art. 7a Abs. 3 lit . k KLV ( in der im Jahr 2016 in Kraft stehenden Fassung ) ein Beitrag von Fr. 99.-- festgelegt ist. Der Eigenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 21.60 sodann resultiert aus der Vorgabe in Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG, wonach der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebei trages überwälzt werden dürfen ( Fr. 108.-- dividiert durch 5 = Fr. 21.60) , und aus § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pflegegesetzes des Kantons Zürich, wonach den Leistungsbezügern im Pflegeheim dieser höchstzulässige Betrag überbunden wird. Der Anteil der Gemeinde schliesslich stützt sich auf § § 9 ff. des Pflegegesetzes, worin der Kantonsrat von der Kompetenzübertragung in Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG

Gebrauch gemacht hat , die Restfinanzierung zu regeln . Beim

D.___ , dem das Pflegezentrum C.___

angehört, handelt es sich um ei ne interkommunale Anstalt, die von 20 Gemeinden einschliesslich der für die Restfinanzierung zuständigen früheren Wohnsitzgemeinde Y.___ des Beschwerdeführers (vgl. § 9 Abs. 5 des Pflegegesetz es ; ab 1. Januar 2019 bundesrechtlich geregelt in Art. 25a Abs. 5 Sä tze 3 und 5 KVG ) betrieben wird (vgl. Website des D.___ ). Die Gemeinde Y.___ hat daher nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflegegesetz es die gesamten Restkosten zu übernehmen und nicht nur das Normdefizit ( § 15 Abs. 3 in Ve r bindung mit §§ 16 und 17 des Pflegegesetz es ; vgl. Curaviva , Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung im Jahr 2017 in Zürcher Alters- und Pflegeheimen) ,

was im Übrigen nach einem neulich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts auch in Fällen von Aufenthalten in Anstalten gilt, die nicht von der öffentlichen Hand betrieben werden (BGE 144 V 280 E. 7.4).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag von Fr. 334.60 im Tag, den das Pflegezentrum

C.___ in Rechnung stellt, die Kosten für die Pflege des Beschwerdeführers deckt. Unter diesen Umständen hat sich die Entschädigung, welche die Beschwerdegegnerin dem Pflegezentrum zu leisten hat, an diesem Betrag und an den pflegerischen Aufwendungen, für die e r erhoben wird, zu orientieren. Das Pflegezentrum selber hatte denn auch bereits im Jahr 2012 darauf hingewiesen, dass sie der Suva ebenfalls den Pflegebeitrag gemäss RAI/RUG in Rechnung stellen würde ( Urk. 13/ I /56 S. 2 ). Es bleibt demnach

kein Raum dafür, den Pflegebedarf unabhängi g von den tatsächlich vom Heim verrechn e ten Leistungen zu ermitteln, wie dies der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 9 ff.) zu vertreten scheint. Und es bleibt weiter auch kein Raum für die Wahl eines Entschädigungsansatzes, der abweicht von demjenigen, den das Pflegezentr um verrechnet. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Entschädigung nach den jenigen Stunde nsätzen festzulegen, die

in Art. 7

Abs. 1 KLV für die ausserhalb einer Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen (Spitex; Art. 7 Abs. 1 lit . a und b KLV) vorgesehen sind ( Urk. 2 S. 6 und S. 8, Urk. 13/II/362), ist deshalb nicht rechtskonform. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 17 ff.), dass der vom Pflegezentrum konkret erhobene A nsatz massgebend ist, also der genannte Betrag von Fr. 334.60 pro Tag. 3.4.4

Die Beschwerdegegnerin wies allerdings zutreffend darauf hin ( Urk. 2 S. 6), dass die K ategorie der verrechneten Pflegeverrichtungen für die Rechnungstellung des Pflegezentrums nicht von Belang ist. Denn krankenversicherungsrechtlich ist im Falle der Pflege in einem Heim ( Art. 7 Abs. 1 lit . c KLV) für die Entschädigung lediglich die Anzahl geleisteter Pflegestunden massgebend, ohne dass wie im Falle der Pflege durch eine Spitex-Organisation ( Art. 7 Abs. 1 lit . a und b KLV) zwischen Grund- und Behandlungspflege oder wie für die Entschädigung nach Art. 18 UVV z wischen medizinischer Pflege und anderer Pflege unterschieden werden müsste. Auch der Betrag, den die Gemeinde im Rahmen der Restfinanzierung leistet, ist daher nicht von der Einordnung der Pflegeverrichtungen in eine bestimmte Kategorie abhängig. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abschliessend anhand der Bedarfsabklärung, die das Pflegezentrum für die tarifliche Einstufung des Beschwerdeführers vorgenommen hat, ermitteln lässt. Hinzu kommt, dass mit dem Bedarfserfassungssystem RAI/RUG als einem der im Kanton Zürich anerkannten Systeme (vgl. den Beschluss des Regierungsrates des Kant ons Zürich RRB 800/2012 vom 15. August 2012

sowie Curaviva , Grundlagen Umsetzung Pflegefinanzierung im Jahr 2017 in Zürcher Alters- und Pflegeheimen) der Zeita ufwand nicht direkt , sondern über die Zuweisung zu einer Pflegeaufwandgruppe erhoben wird , der ein durchschnittlicher Pflegeaufwand hinterlegt ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9 C_221/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf einen Schlussbericht de s Forschungs- und Beratungsunternehmens INFRAS zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 1 0. März 2017).

Dennoch hat die Bedarfsermittlung des Pflegezentrums Ausgangspunkt für die Ermittlung des Entschädigungsumfangs der Beschwerdegegnerin zu bilden, da deren Ergebnis nach dem Gesagten die Grundlage für die Rechnung stellung ist. Die Unterlagen zu dieser Bedarfsermittlung finden sich bis anhin nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin, sondern die Pflegefachfrau G.___

erklärte in ihrem Bericht vo m 1 3. August 2015 lediglich , im Rahmen ihrer Erhebung en Einsicht in die Pflegedokumentation geh abt zu haben ( Urk. 13/II/325 S. 15), und im Rahmen der Abklärungen durch die Pflegefachfrau H.___

war wohl eine Pflegefachfrau des Pflegezentr ums anwesend ( Urk. 13/II/337 S. 7), es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Ergebnisse der heiminterne n Bedarf s ermittlung beigezogen worden waren . 3.4.5

Unter diesen Umständen ist es angezeigt, dass d ie Beschwe rdegegnerin neue Abklärungen zur Festsetzung des nach Art. 18

Abs. 1 UVV zu entschädigenden Pflegebedarfs durchführt.

Im Rahmen dieser Abklärungen werden zunächst die Unterlagen über die heiminterne, für die Rechnungstellung relevante Bedarfsermittlung beizuziehen sein. Sollten diese Unterlagen nicht genügend aufschlussreich sein in Bezug auf die einzelnen Pflegeverrichtungen und den dafür erforderlichen Zeitbedarf und somit keine Unterscheidung zwischen Verrichtungen der entschädigungspflichtigen medizinischen Pflege und der übrigen Pflege erlauben, so wäre eine gesonderte, von der Beschwerdegegnerin zu veran lassende Erhebung erforderlich.

Im Rahmen der zu treffenden A bklärung en müssen die einzelnen pfleger ischen Verrichtungen in der Wei se qualitativ beschrieben werden , dass für jede der Ve r richtungen festgelegt werden kann , ob sie als krankenpflegerische Leistung mit medizinischem Cha rakter zu qualifizieren ist und ob sie bejahendenfalls der Behandlungspflege oder der akzessorischen Grundpflege zuzuordnen ist.

Soweit der Beschwerdeführer überdies im Bereich der Grundpflege neben der akzessorischen Grundpflege die sogenannte Präventionspflege als entschädigungspflichtig nach Art. 18 Abs. 1 UVV einstuft und sich dabei auf Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG beruft ( Urk. 1 S. 8), so kennt die Rechtsprechung unter diesem Begriff keine nach Art. 18 Abs. 1 UVV entschädigungspflichtige Unterkategorie der Grundpflege. Das Erfordernis, dass der Gesundheitszustand - präventiv - vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann, figuriert in Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG vielmehr als Voraussetzung für den generellen Anspruch von Rentenbezügern auf die Gewährung der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG und damit auch auf Pflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV, was jedoch nicht bedeutet, dass alle präventiven pflegerischen Vorkehren übernahmepflichtige medizinische Pflegeleistungen sind. Was die Koordination mit der Hilflosenentschädigung betrifft, so bestehen im Bereich der Behandlungspflege rechtsprechungsgemäss keine Überschneidungen mit dem Deckungsbereich der Hilflosen en tschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 2). Soweit hingegen akzessorische Grundpflege vorliegt, ist für die Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV rechtsprechungsgemäss für jede Verrichtung danach zu fragen, ob s ie durch die Hil flosen en tschädigung abgedeckt ist, was eine Entschädigung durch den Unfallversicherer ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 13 f. und S. 19 f. ) ist also die Frage der Abdeckung durch die Hilflosen en tschädi gung nicht erst im Rahmen einer globalen Überentschädigungsberechnung relevant .

Des Weiteren muss im Rahmen der Abklärungen quantitativ der Zeitaufwand eruiert werden, der für die einzelnen pflegerischen Verrichtungen benötigt wird. Dabei reicht es nicht aus, dass der Aufwand für die entschädigungsp flichtigen Verrichtungen erhoben wird, sondern es ist auch der pflegerische Gesamtaufwand festzustellen. Denn für die Festlegung der Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin ist nach dem bereits Ausgeführten vom Betrag von Fr. 334.60 auszugehen, den das Pflegezentrum für diesen Gesamtaufwand in Rechnung stellt. Es ist dieser Betrag, den die Beschwerdegegnerin anteilsmässig zu übernehmen hat, nämlich zu demjenigen Prozentsatz, d er dem Anteil des zeitlichen Aufwandes für die medizinische Pflege im Sinne von

Art. 18 Abs. 1 UVV am pflegerischen Ge s amtaufwand entspricht. Sollte demnach aus einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten Bedarfsabklärung ein höherer oder niedrigerer Zeitaufwand insgesamt resultieren, als ihn das Pflegezentrum mit der heiminternen Bedarfsabklärung ermittelt hat (Tarifstufe 11 mit 201- 220 Minuten nach Art. 7a Abs. 3 lit . k KLV) , so führt dies nicht zu einer höheren oder niedrigeren von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Entschädigung, wenn das Verhältnis zwischen dem Zeitaufwand für die entschä digungspflichtige medizinische Pflege und dem Zeitaufwand für die Gesamtheit der pflegerischen Verrichtungen das gleiche bleibt. 3.4.6

Die erneuten Abklärungen sind nach dem vorstehend Ausgeführten erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bislang den Umstand ausser Acht gelassen hat, dass sie nicht eine absolute, vom verrechneten Bedarf des Pflegezentrums losgelöste Anzahl Stunden zu vergüten hat, sondern dass sie die konkret in Rechnung gestellten Pflegekosten von Fr. 334.60 pro Tag nach Massgabe des Anteils an medizin ischer Pflege zu übernehmen hat.

Deshalb ist an dies e r Stelle nicht im Detail auf die bereits vorhandenen Erhebungen der Pflegefachfrauen H.___ und G.___ einzugehen, sondern es ist nur festzuhalten, dass die im Zentrum stehenden heiminternen Erhebungen, die zur Einreihung des Pflegebedarfs in die krankenversicherungsrechtliche Tarifstufe 11 geführt hatten, nicht in transparenter Weise in die Berichte dieser Fachpersonen eingeflossen sind und der Bericht der Pflegefachfrau H.___ ausserdem

- anders als der Bericht der Pflegefachfrau

G.___

- den pflegerischen Gesamtaufwand n icht klar erkennbar ausweist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Ergebnisse dieser beiden Erhebungen zur Ermittlung des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin herangezogen werden können. Namentlich ist auch denkbar, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den B etroffenen

- dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Y.___ und der INTRAS - vergleichsweise einigt ( Art. 50 ATSG).

Soweit der Beschwerdeführer rügen liess, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des entschädigungspflichtigen Pflegebedarfs kein anerkanntes Bedarfsabklärungsinstrument angewendet ( Urk. 1 S. 9 ff. , Urk. 24 S. 2 ), so ist darauf hinzuweisen, dass der pflegerische Gesamtbedarf vom Pflegezentrum mit dem anerkannten Erfassungssystem RAI/RUG bereits ermittelt worden ist und es vorliegend nicht darum geht, den Bedarf als solchen nochmals zu erheben, sondern ledigl ich darum, den Kostena nteil festzulegen, der auf die Beschwerdegegnerin fällt. Daher kann den Erhebungen hierzu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 11 f f . , Urk. 24 S. 2 ) auch nicht die Qualität eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG zukommen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, für die Erhebungen eine Angestellte der Hilfsmittelberatung I.___

beizuziehen, ist deshalb dem Grun dsatz nach nicht zu beanstanden, zumal diese entgegen der Bemerkung in der Replik ( Urk. 24 S. 2), nicht dazu befugt ist, den Pflegebedarf autoritativ festzulegen, sondern der Beschwerdegegnerin Rechenschaft schuldig ist. 3.5

Die Beschwerd e gegnerin entrichtete ihre Entschädigungszahlungen zunächst dem Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise zu dessen Handen der Vormundschaftsbe hörde (vgl. Urk. 13/II/236-238), und den Nachzahlungsbetrag, der anlässlich der Revision des Jahres 2015 anfiel, entrichtete sie vollumfänglich der INTRAS

(vgl. Urk. 13/II/368+369 und Urk. 13/II/371 S. 2).

Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Aufgrund des Naturalleistungsprinzips, nach dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die medizinische Pflege zu gewähren hat (vorstehend E. 3.4.2), hat sie ihren Entschädigungsanteil vielmehr dem Pflegezentrum auszurichten , welches dann seinerseits der Krankenkasse und der Gemeinde ( § 21 des Pflegegesetzes) entsprechend reduzierte Kosten (so zutreffend die Gemei nde Y.___ in der Stellungna hme vom 1. März 2018, Urk. 18 S. 2) in Rechnung zu stellen hat. Die involvierten Akte ure werden in geeigneter Form für die korrekte Abwicklung der Zahlungen besorgt sein, wenn der Entschädigungsbetrag der Beschwerdegegnerin feststeht. Dabei gilt im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der INTRAS die Rückerstattungspflicht nach Art. 71 Satz 2 ATSG .

Die Frage sodann , ob sich auch der Eigenanteil des Beschwerdeführer s

von Fr. 21.60 nach Massgabe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin reduziert, ist nicht im vorlieg enden Verfahren zu beantworten. Denn auf dem vorliegend zur Diskussion stehenden Kostenübernahmebetrag der Beschwerdegeg - nerin fällt kein Eigenanteil des Beschwerdeführers an. Der Eigenanteil ist vielmehr ein krankenversicherungsrechtliches Institut , das in Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG geregelt ist. Die Frage nach einer Reduktion dieses Anteils wäre daher in einem Verfahren zu prüfen, das die Leistungspflicht der Krankenkasse und der Gemeinde betrifft und in welchem auszulegen wäre, wie der Begriff der nicht von Sozialversicherung en gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG zu verstehen ist . 3.6

Theoretisch ist möglich , dass das skizzierte Vorgehen zu einem niedrigeren Entschädigungsanteil führt, als ihn die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 1 9. August 2016 zugesprochen hat. Dennoch war davon abzusehen, den Beschwerdeführer im Vorfeld dieses Urteils von dieser Möglichkeit in Kenntnis zu setzen, da die Höhe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin primär die Krankenkasse und die Gemeinde Y.___ tangiert. Soweit die Krankenkasse und die Gemeinde die Pflegekosten bis anhin vollumfänglich übernommen haben sollten und der Beschwerdeführer mit dem ihm persönlich ausgerichteten Entschädigungsbetrag der Beschwerdegegnerin die nichtpflegerischen Leistungen des Pflegezentrums, also Hotellerie und Betreuung, bez ahlt haben sollte , so wäre dies unabhängig von der Höhe des Entschädigungsanteils der Beschwerdegegnerin nicht korrekt .

Vielmehr steht dieser Anteil nach den vorstehenden Ausführungen der Krankenkasse und der Gemeinde zu , und im Gegenzug wäre es inskünftig die Gemeinde, welche für die Kosten der Hotellerie und der Betreuung im Rahmen von E rgänzungsleistungen aufzukommen hätte (vgl. das Schreiben der Beiständin

F.___ an die Suva vom 2 2. März 2016, gemäss dem der Beschwerdeführer bis dahin keine Ergänzungsleistungen bezogen hat; Urk. 13/II/342) . 3.7

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die A b klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der Pflege des Beschwerdeführers für die Zeit ab November 2015 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4.

Soweit die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück z uweisen ist, liegt ein Obsiegen vor ( vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) . Art. 61 lit . g ATSG

bestimmt, dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat , die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin (Telefonnotiz vom 1 2. Dezember 2019, Urk.

29) keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihm unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ermessensweise für sein teilweises Obsiegen eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die A b klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der Pflege des Beschwerdeführers für die Zeit ab November 2015 neu verfüge. Soweit sich die Beschwerde auf Leistungen vor November 2015 bezieht , wird sie abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Gemeinde Y.___ - INTRAS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel