Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1952 , war nach seiner vorzeitigen Pensionierung ( Urk. 7/63/1 )
ab dem 1 1. Juni 2014 auf Abruf
und im Stundenlohn
als Maler und Bodenleger für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/1/1, Urk. 7/9 , Urk. 7/40 , Urk. 7/61/2-3, Urk. 7/63/1 , Urk. 7/173 ) und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 1. Juni 2016 erlitt er als Fahrer eines Personenwagen s bei einer Kollision mit einem Tram
( Urk. 7/1 , Urk. 7/12 ) eine AC-Gelenksluxation vom Typ Tossy III links . Er wurde gleichentags auf der Notfallstation des Universitätsspitals Z.___
konservativ behandelt ( Urk. 7/24/1).
A m
1. Juli 2016 erfolgte während des stationären Aufenthaltes vom 3 0. Juni bis 4. Juli 2016 in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___
die operative Versorgung mit offener Reposition und Transfixation des AC-Gelenkes (Urk. 7/2 2 ,
Urk. 7/29/2-3 ). Am 2. November 2016 wurde das Osteosynthese material entfernt (OSME; Urk. 7/57/2-3, Urk. 7/58).
Es persistierte n
Beschwerden im Bereich des Nacken s und des Schulter gürtels links (Urk. 7/63/2 , Urk. 7/128/2 ) . Die Suva erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen.
Nachdem die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 7/80/2-3) , die Computertomographie (CT) vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 7/119) und die im Rahmen der Konsultation vom 7. August 2017 in der Neurologie der Klinik A.___ vorgesehene elektrophysiologische Untersuchung ( Urk. 7/128) sowie eine Infiltrationsbehandlung am Z.___ ( Urk. 7/ 129 ) wegen jeweils akuten Angst- und Schmerzzuständen des Versicherten nicht oder nur unvollständig
hat ten durchgeführt werden k ö nnen (Urk. 7/129/2) , wurde d er Versicherte vom 1 5. November bis 6. Dezember 2017 in der Rehaklinik B.___
stationär behandelt. Die Ärzte der Rehaklinik B.___ schlossen aus unfallkausaler Sicht unter Berücksichtigung spezieller - die zu schonende linke Schulter betreffender - Einschränkungen auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit (Austrittsbericht vom 6. Dezember 2017; Urk. 7/156).
Am 2 2. Dezember
2017 und am 1 8. Januar 2018 äusserte sich der Kreisarzt Dr. med.
C.___ , Facharzt fü r Orthopädie und Traumatologie, hierzu und zu weiteren Fragen ( Urk. 7/175/2 , Urk. 7/161/2 ). In der medizinischen Beur teilung vom 22. Januar 2018, elektronisch visiert am 25. Januar 2018, schloss Dr.
C.___ auf einen Integritätsschaden von 15 %
(Urk. 7/165/1).
1.2
Am 2 9. Januar 2018 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihre
Heilkos ten- und Taggeldleistungen per
31. März 2018 einstelle (Urk. 7/170).
Mit Verfü gung vom 1 5. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsent schädigung basierend auf einer Einbusse von 15 % zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 5.54 %
(Urk. 7/187 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
18. April 2018 Einsprache (Urk. 7/193), welche die Suva m it Einspracheentscheid vom 12 . Juli 2018 ab wies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2018 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid
vom 12 . Juli 2018 sei bezüglich des Ren tenanspruchs aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
zu ent richten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere zur Erstellung eines unabhängigen Gutachte n s zu seine r Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9 . Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 S. 2). Die Parteien hiel ten im weiteren Schriftenwechsel ( Replik vom 25 . Oktober 2018, Urk. 9 S. 2; Duplik vom 3 0 . November 2018, Urk. 1 2 S. 2) an ihren Anträgen fest . Am 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer
die Duplik zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 1. Juni
2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrec hts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbi ndung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) vo raus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2
2.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge m ein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3
2.3.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 2.3.2
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In die sen Fällen sind gemäs s Art. 28 Abs. 4 UVV für die Be stimmung des Invaliditäts grades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschä digung erzielen könnte
(Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 2.2). Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren ( BGE 122 V
418 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.6 mit Hinweis).
Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 4. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden können ( Art. 22 UVG; vgl. BGE 134 V 131 E. 7 ). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen ( BGE 122 V 418
E. 3a ; zum Ganzen: Urteil des Bundes gericht s
8C_799/2019 vom 1 7. März 2020 E. 2.3 ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefo chtenen Entscheid es
aus , es sei in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik B.___ gemäss dem Austrittsbericht vom 6. Dezember 2017 mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/156/3) abzustellen . Dabei seien weder diese Ärzte noch der Kreisarzt Dr. C.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegan gen. Dieser Arbeitsfähigkeitsgrad sei lediglich für die Startphase eines Arbeits versuches festgelegt worden. Da der Beschwerdeführer indes am 10. Oktober 2017 ins ordentliche AHV-Alter eingetreten sei, werde er keiner weiteren Erwerbstä tigkeit - auch nicht in Form eines Arbeitsversuches - nachgehen. Nach der Recht sprechung sei in einem solchen Fall kein exakter Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG anzustellen und es sei auf den allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuweichen. Diesbezüglich sei d ie Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik B.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit massgeblich. Da der Beschwerdeführer
per Ende Oktober 2017 ordentlich pensioniert worden sei, sei das Valideneinkommen aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch aktualisierten Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln und für das Jahr 2018 auf Fr. 70'140.85 festzusetzen. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der fünf ausgewählten Blätter der Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) zu bestimmen, die den gesundheitlichen Einschränkungen und den schulischen Qualifikationen des Beschwerdeführer s ange passte Beschäftigungsmöglichkeiten , namentlich Tätigkeiten als Löter , Montage arbeiter, Hilfsarbeiter, Prüfer oder Produktionsmitarbeiter, enthalten würden und sämtliche Anforderungen, welche das Bundegericht an die DAP-Methode stell e , erfüllen würden. Ein Abzug vom so ermittelten hypothetischen Einkommen sei rechtsprechungsgemäss und mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV nicht vorzuneh men. Der Vergleich des durch die DAP ermittelten Invalidenein kommens für das Jahr 2018 von Fr. 66'456.45 mit dem mutmasslichen Validen einkommen von Fr. 70'140.85 ergebe einen Invaliditätsgrad von 5,25 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe ( Urk. 2 S. 6 ff.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, m it den vorliegenden medizinischen Berichten sei keine 100%ige, sondern lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus gewiesen. Insbesondere seien die Ausführungen im Austrittsbericht der Rehakli nik B.___ nicht schlüssig, soweit festgehalten werde, dass er mit dem dort formulierten Belastungsprofil weiterhin als Maler tätig sein könne. De nn eine solche Tätigkeit schliesse
zwangsläufig den Einsatz beider Arme und dies auch über Brusthöhe mit ein . Mindestens aber wäre aufgrund der Bewegungsein schränkung links jedenfalls von einer Leistungseinbusse und somit nicht von eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen, was auch für eine leidensange passte Tätigkei t gelte. Die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei zudem angesichts der Empfehlung der Ärzte der Rehaklinik B.___ eines Arbeitsversuches im Umfang von 50 % nicht nachvollziehbar. Auch g emäss der kreisärztlichen Empfehlung wäre die Arbeit zunächst probeweise in einem Pen sum von 50 % aufzunehmen gewesen . A ufgrund des Eintritts seines AHV-Alters habe
ferner nicht ermittelt werden können, inwiefern eine Steigerung smöglich keit bestanden hätte. Eine solche
sei aufgrund der starken Bewegungseinschrän kungen und de r persistierenden Schmerzen weder ausgewiesen, noch überwie gend wahrscheinlich.
Im Sinne einer Eventualbegründung werde ausserdem geltend gemacht, dass der medizinische Sachverhalt, welcher dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt worden sei, unvollständig und von der Beschwerde gegnerin zu ergänzen sei . Denn die Beschwerdegegnerin habe
in Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es nach Art. 43 Abs. 1 ATSG
unzulässigerweise nicht ermittelt, inwieweit seit der letztmaligen kreisärztlichen Einschätzung einer pro b eweisen Arbeitsfähigkeit von 50 % eine Besserung beziehungsweise Steigerung der Arbei tsfähigkeit eingetreten sei . Zur Ermittlung des Invalideneinkommens
sei auf die LSE abzustellen , d a die DAP-Profile , welche von der Beschwerdegegnerin ausgesucht worden seien, keine Teilzeitarbeit zulassen würden. B ei einem Pensum von 50 %
sei damit von Fr. 33'852.35 auszugehen. Es resultiere eine Einkom mensbusse von Fr. 36'498.25 und ein Invaliditätsgrad von 52 % , was einen ent sprechenden Rentenanspruch begründe. Sofern das Gericht von den Einkommen der DAP-Profile ausgehe, sei für die Ermittlung des Invalidenlohnes nicht auf die durchschnittlichen Löhne abzustellen , sondern vom jeweiligen Minimallohn aus zugehen. Damit würde im Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 59'864.95 und aufgrund der Einkommensbusse von Fr. 10'485.65 ein Invaliditätsgrad von gerundet 15 % resultieren
(Urk. 1 S. 5, Urk. 9).
3.3
3.3.1
Es steht unstrittig fest , dass der Beschwerdeführer
beim Unfall vom 1 1. Juni 2016 ( Urk. 7/1, Urk. 7/12) eine AC-Gelenksluxation vom Typ Tossy III links erlitten hat, die am 1. Juli 2016 mit offener Reposition und Transfixation des AC-Gelenkes (Urk. 7/22, Urk. 7/29/2-3) und a m 2. November 2016 mit der Entfer nung des
Osteosynthesematerial s (OSME; Urk. 7/57/2-3, Urk. 7/58)
operativ behandelt wurde .
Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass sie für die se gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 11. Juni 2016 am linken Schultergelenk grundsätzlich leis tungspflichtig ist. 3.3.2
Unstrittig ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und Tag geldl eistungen per 3 1. März
2018 einstellte (Urk. 7/120 ) und den Rentenanspruch prüfte (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG , Urk. 7/187, Urk. 2); dies nachdem der Kreisarzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2017 die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ ( Urk. 7/156/3) bestätigt hat te (Urk. 7/157/2), dass von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Bes serung mehr zu erwar ten sei. D er medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG
war mit hin erreicht.
Nicht strittig
(Urk. 1 S. 5) und rechtskräftig ist sodann der Entscheid der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den verfügten Anspruch des Beschwerde führer s
auf eine Integritätsentschädigung aufgrund e iner Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 7/187). 3.3.3
Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Rente ab 1. April 2018 aufgrund der Unfallfolgen am linken Schultergelenk verneint hat. 4. 4.1
4.1.1
Dem Austrittsbericht vom 6. Dezember 2017, auf den die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstellte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom
15. November bis 6. Dezember 2017 in der Rehaklinik B.___ zur Beurteilung der Belastbarkeit und der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sowie zur Rehabi litation (Beweglichkeitsverbesserung der linken Schulter, allgemeiner Belastungs aufbau der linken Schulter mit allgemeiner Rekonditionierung , Schmerzreduk tion)
in somatischer und psychosomatischer Hinsicht untersucht und behandelt wurde ( Urk. 7/156/4-6 ). Subjektiv hätten zum Zeitpunkt des Eintritts eine schmerzhafte Bewegungs-
und Belastungseinschränkung des linken Schulter gelenkes, verstärkt bei Elevation des Armes mit einhergehendem Kraftdefizit der linken oberen Extremität sowie sehr starke, messerstichartige Schmerzen im Bericht der linken Schulter, des gesamten linken Armes und im Nacken im Vor dergrund gestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer über eine Verstärkung der Schmerzen durch Rotation des Kopfes nach rechts und bei Elevation des Armes geklagt sowie über ein intermittierendes Taubheitsgefühl mit Ameisen laufen des gesamten linken Armes. Er könne nachts schmerzbedingt nicht mehr auf der linken Schulter liegen. Aufgrund der verspannten Schulter-Nacken muskulatur würden die Schmerzen linksseitig oft bis in den Kopf ziehen. In Ruhe seien die Schmerzen besser tolerierbar. Klinisch lasse sich im Bereich des linken Schultergelenkes bereits inspektorisch eine Volumenminderung der Schultergür telmuskulatur verifizieren ( Urk. 7/165/4, Urk. 7/165/10).
In somatischer Hinsicht wurden
nebst der AC-Gelenksluxation Typ Tossy III links, eine Tendinopathie und der Verdacht auf Partialruptur der Subscapul a rissehne sowie Myogelose n der Schultergürtelmuskulatur nach dem Unfall vom 11.
Juni 2016 ausserdem eine arterielle Hypertonie, der Status nach akutem Koronarsyn drom im Jahr 2003 mit Stent-Ei nlage (2x) und anamnestisch ein Schlaganfall zirka 2004 ( Urk. 7/156/1-2 ) als Diagnosen festgehalten.
Im Verlauf der stationä ren Behandlung habe eine leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit links erreicht werden können. Eine deutliche Verbesserung habe im Bereich der Bewe gungsqualität erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe bei den Bewegungsabläufen deutlich weniger Ausweichbewegungen gezeigt. In B ezug auf die Kraft habe keine wesentliche Steigerung erreicht werden können . E r habe insge samt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten gezeigt und es habe sich eine erhebliche Symptomausweitung gefunden (Urk. 7/156/5-6) .
Der Beschwerdeführer habe während des Rehabilitations-Aufenthaltes ausserdem eine ängstlich-verunsicherte, depressiv verstimmte und durch Gedankengrübeln sowie Schlafprobleme gekennzeichnete Grundstimmung gezeigt. Im Verhalten seien von medizinisch-physiotherapeutischer Seite Inkonsistenzen beobachtet worden. Das Leistungsverhalten in den Therapien sei mässig und die Kooperation eingeschränkt gewesen. Die biopsychologische Situation sei von ihm als sehr belastend geschildert worden, zum Beispiel seine finanzielle Situation und seine Wohnsituation (er wohne bei seiner Schwester und deren Mann). Zudem hätten unklare Ängste in Bezug auf seine Herzgesundheit bestanden. E s
seien ebenfalls zweimal panikartige Reaktionen währen des MRT aufgetreten . Eine somatoforme Angstverarbeitung in Bezug auf das Herz (Herzneurose) könne nicht ausgeschlos sen werden. Insgesamt sei eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu d iagnostizieren ( Urk. 7/156/4).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive wurde im Austrittsbericht sodann festgehalten, die beobachtete erhebliche Symp tomausweitung sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklä rung sowie den Diagnosen nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksich tigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leis tungsminderung. In somatischer Hinsicht sei aus unfallkausaler und rein medizi nisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler und in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben, dies jedoch jeweils nur, wenn Arbeiten mit dem linken Arm, die länger dauernd über der Brusthöhe ausgeführt werden müssten, vermieden werden könnten. Ausserdem sei ein nur gelegentliches Hantieren von Lasten bis maximal leicht bis mittel schwer zumutbar.
Es werde für das Vorgehen in beruflicher Hinsicht ein redu ziertes Pensum am bisherigen Arbeitsplatz mit einer Leistungsprüfung im Betrieb nach zirka vier Wochen empfohlen ( Urk. 7/156/3).
4.1.2
Der Kreisarzt Dr. C.___ hie lt in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2017 fest, dass die Tätigkeit im angestammten Beruf als Maler und Bodenleger dem Vorschlag der Rehaklinik B.___ folgend teilweise, nämlich im Sinne eines Arbeitsversuches in einem 50%igen Pensum, möglich sein sollte. Ab Februar 2018 sei eventuell mit einer Steigerung zu rechnen; dies
könne allerdings erst nach dem Arbeitsversuch beurteil t werd en (Urk. 7/157/2).
In der medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 2. Januar 2018 hielt Dr. C.___
zudem fest, dass eine deutliche Stufe im AC-Gelenk links ver bleibe. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes bleibe auch nach intensiver Rehabilitation unter stationären Bedingungen eingeschränkt. Die aktive Beweg lichkeit liege in der Anteversion bei 80 % und in der Abduktion bei 45 % . Der Beschwerdeführer könne die linke Schulter nicht bis zur Horizontalen bewegen ( Urk. 7/1 65/1 ) . 4.2 4.2.1
Wie sich aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/156) ergibt, wurde der Beschwerdeführer w ährend seines
dreiwöchigen stationären Aufenthalts in der Rehaklinik B.___ im November und Dezember 2017 allseitig untersucht und seine Leistungsfähigkeit wurde unter Berücksichti gung der medizinischen Vorakten , de r geklagten Beschwerden sowie seines Ver haltens im Behandlungsprogramm und bei den Leistungstests eingeschätzt. Dabei wurde die verbleibende Arbeitsfähigkeit angesichts der festgestellten Symptom ausweitung und des auffälligen Schmerz- sowie Leistungsverhaltens (Urk. 7/156/5-6 ) zutreffend aufgrund der medizinisch-theoretisch objektivierba ren pathologischen klinischen Befunde, der Bildgebung und der Diagnosen an der linken Schulter aus unfallkausaler Sicht beurteilt. Auch wurden die medizini schen Zusammenhänge und die Beur teilung der medizinischen Situation detail liert geschildert und schlüssig begründet. Die Beschwerdegegnerin schlo ss daher zu Recht ( Urk. 2 S. 8 ), dass mit dem Austrittsberic ht der Rehaklinik B.___ vom
6. Dezember
2017 eine
beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage
vorliegt, welche alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien erfüllt ( vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a ) . 4.2.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt , vermag die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne linksseitige länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und mit nur gelegent lichem
Hantieren von maximal
leichten und mittelschweren Lasten (Urk. 7/156/3)
nicht in Zweifel zu ziehen.
Namentlich schadet nicht, d ass die B.___ -Ärzte auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler ebenfalls mit dem Hinweis auf die se speziellen Einschränkungen al s ganztags zumutbar beurteilten. Denn eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit war angesichts des damals bereits erreichten ordentlichen Rentenalters des Beschwerdeführer s nicht vorgesehen . D ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde zutreffend aus rein medizinisch-theoretischer Sicht vorgenommen , was die Ärzte im Austrittsbericht denn auch explizit vermerkten ( Urk. 7/156/3 ). Es kann unter diesen Umständen offen bleiben , ob die bisherige Tätigkeit den Einsatz beider Arme und auch über Brusthöhe bedingt e , wie der Beschwerdeführer geltend macht. Entscheidend
ist, dass die B.___ -Ärzte den Umfang der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde , der klinischen Bildge bung und der bildgebenden Abklärung sowie der gestellten Diagnosen schlüssig f est ge legt haben . Dagegen sind die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den aufgrund der beobachteten Symptomausweitung und Inkonsistenzen nicht massgeblich .
Die Beschwerdegegnerin
ging zur Invaliditätsbestimmung ( Urk. 2 S. 8 ff. ; vgl. hierzu hernach E. 5 ) im Übrigen
denn auch nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und mithin nicht von der Weiter führung der bisherigen Einkommensmöglichkeit aus, sondern stellte richtiger weise einen Einkommensvergleich des hypothetischen Einkommens ohne unfallbedingte Behinderung
( Valideneinkommen ) mit dem hypothetischen Inva liden einkommen
unter Berücksichtigung der
unfallbedingten,
von den B.___ -Ärzten attestierten Einschränkungen an ( Urk. 2 S. 9 ff.). 4.2.3
Auch aus der Empfehlung der B.___ -Ärzte zur Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit in einem reduzierten Pensum und zur Leistungsprüfung im Betrieb nach vier Wochen ( Urk. 7/156/3) sowie aus der Einschätzung des Kreisarztes, dass dies im Umfang eines 50%igen Pensums möglich sein sollte, mit Steigerung eventuell ab Februar 2018 ( Urk. 7/157/2), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte ( Urk. 2 S. 8
f f.) , ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
letztlich die mediz i nisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausschlaggebend und nicht die Empfehlung zum Vorgehen bei der Wiedereingliederung. Der Empfeh lung der Ärzte der Rehaklinik B.___
und des Kreisarztes zu einem Arbeitsver such am bisherigen Arbeitsplatz kommt daher und weil der Beschwerdeführer im ordentlichen Pensionsalter war, weder eine (beweis-) rechtliche noch eine prakti sche Bedeutung zu. 4.2.4
Auch der Ansicht des Beschwerdeführer s, d ie attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Bewegungseinschränkung links selbst in einer leidensangepass ten Tätigkeit nicht gerechtfertigt ( Urk. 9 S. 2) , kann nicht gefolgt werden. Denn eine Bewegungseinschränkung ist beim Belastungsprofil und nicht beim Umfang der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, wie dies die B.___ -Ärzte zutreffend beachtet haben. Medizinische Hinweise darauf, dass sich daraus eine Leistungs einschränkung im Sinne etwa eines erhöhten Pausenbedarfs ergibt, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist mit dem Austrittbericht der Rehaklinik B.___ vom 6. Dezember 2017 ab diesem Datum ausgewiesen . Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Nachweis einer Steigerungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 S. 5 f. ) ist daher eben falls nicht zielführend. 4.3
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Invaliditätsgradbestimmung somit zu Recht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/156 /3 ) ab. Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht auszumachen. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher.
Es ist mithin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne linksseitige länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und mit nur gelegentlichem Hantieren von maximal leichten und mittelschweren Lasten (Urk. 7/156/3) auszugehen. 5. 5.1
Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit allein danach zu beurteilen, wie sich der Gesundheits schaden auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) auswirkt ( BGE 110 V 273
E. 4b , Urteil e des Bundes gerichts 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1 und 8C_754/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.1 , je mit Hinweisen ) .
In der Unfallversicherung ist bei der Bemessung der Vergleichseinkommen recht sprechungsgemäss grundsätzlich von einem Vollzeitpensum auszugehen, unab hängig davon, ob die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheits schadens teilzeitlich erwerbstätig gewesen war (BGE 119 V 475 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 8C_754/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.1 ). Denn diesem Faktor wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige (BGE 135 V 287 E. 3.2).
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypo theti schem) Rentenbeginn im Jahr 2018 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.2). 5.2
5.2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns (hier ab April 2018) nach dem Beweisgrad der überwieg enden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen
wegen des Pensionsalters des Beschwerdeführer s und des vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens unre gelmässigen und durchschnittlich geringen Einkommens (auf Abruf, im Stunden lohn , Urk. 7/173, Urk. 7/186/3 ) nach der vom Bundesamt für Statistik herausge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 201 4
ermittelt , und zwar gestützt auf die Tabelle A1 (ganze Schweiz, privater Sektor, Kompe tenzniveau 1, Position 42-43 Baugewerbe; Urk. 7/187/2, Urk. 2 S. 9 f. ) , was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 9) .
In der Verfügung vom 1 5. März 2018 hatte
die Beschwerdegegnerin
damit ein
Valideneinkommen von Fr. 70'350. 60 (Urk. 7/187/2) errechnet , im angefochte nen Einspracheentscheid
ging sie dagegen unter Berücksichtigung der
- korrek terweise - spezifischeren Nominallohnentwicklung bei Männer von einem
solchen von Fr. 70'140.85 aus ( Urk. 2 S. 10). Der Beschwerdeführer verwendete in seiner Invaliditätsbestimmung den höheren Betrag ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 5.2.2
Die Verwendung des statistischen LSE-Tabellenlohnes ist aufgrund des ordentli chen Pensionsalters des Beschwerdeführer s , das im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns erreicht war , korrekt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2017 vom 3. März 2017 E. 4.1.4) . R echtsprechungsgemäss gilt jedoch, dass grundsätz lich
immer die
aktuellsten
statistischen
Daten
zu
verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3, 142 V 178 E. 2.5.8.1). Anstatt der Nominallohnentwick lung von 2014 bis 2018 ist das Valideneinkommen daher anhand der mittlerweile veröffentlich t en LSE des Jahres 201 8
(Tabelle TA1_tirage_skill_level , « Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor») zu bestimmen . Im Baugewerbe (Sektor 41-43) betrug der durchschnittliche statisti sche Lohn im Jahr 2018 bei Männern Fr. 5'622.-- pro Monat respektive Fr. 67'464.-- pro Jahr (Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,3 Stunden pro Woche im Baugewerbe ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt 41-43) resultiert damit ein Valideneinkommen im Jahr 2018 von Fr. 69'656.60 (Fr. 67'464.-- : 40 x 41,3). 5 .3 5.3.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwer bliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder ebenfalls die LSE- Tabellenlöhne oder d ie Suva-Doku mentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangez ogen werden (BGE 139 V 592 E.
2.3, 129 V 472 E. 4.2.1 ).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund von fünf ausgewählten DAP-Blättern ausgehend vom durchschnittlichen, zwischen dem Minimum und Maximum liegenden , mittleren Lohn der fünf Tätigkeiten im Jahr 2017 unter Berücksichtigung der Teuerungszulage von 0.5 % bis im Jahr 2018 ( Urk. 7/179/1 , Urk. 2 S. 10 f. ).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, weil die von der Beschwerdegegnerin ausgesuchten DAP-Profile keine Teilzeitarbeit zulassen würden, sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen und b ei einem Pen sum von 50 % von
Fr. 33'852.35 auszugehen. Damit resultiere eine Einkommens busse von Fr. 36'498.25 und ein Invaliditätsgrad von 52 % . Z umindest sei bei den DAP-Profilen auf die konkreten Umstände innerhalb der Spannbreite von Minimal- und Maximallohn Rücksicht zu nehmen, namentlich auf seinen beruflichen Werdegang, sein fortgeschrittenes Alter und seinen Migrationshintergrund, die dadurch bedingte erschwerte Arbeitssuche, die in den Profilen erwähnte Einar beit ung szeit und die Auswirkung der Arbeitserfahrung auf die Höhe der Löhne sowie auf die durch die anhaltenden Schmerzen bedingte verminderte Arbeits leistung. Diese Umstände wären beim Beizug der LSE-Löhne zu berücksichtigen gewesen. Folglich könne für die Ermittlung des Invalidenlohnes mit DAP-Profilen nicht auf die durchschnittlichen Löhne abgestellt werden, sondern es sei vom jeweiligen Minimallohn auszugehen. Auch ein Versicherte r mittleren Alters wäre mit den bei ihm vorhandenen Einschränkungen im Übrigen nicht in der Lage, das durchschnittliche Einkommen zu erzielen. Damit würde im Jahr 2018 ein Invali deneinkommen von Fr. 59'864.95 und aufgrund der Einkommensbusse von Fr. 10'485.65 ein Invaliditätsgrad von gerundet 15 % resultieren ( Urk. 1 S. 6 f., Urk. 9 S. 2). 5.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat fünf DAP-Profile ausgewählt ( Urk. 7/179/10-29) , welche dem hier geltenden, ärztlich festgelegten Belastungsprofil (ohne links seitige länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und mit nur gelegentlichem Hantieren von maximal leichten und mittelschweren Lasten; Urk. 7/156/3) ent sprechen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen respektive zu den körperlichen Anforderungen der ausgewählten DAP-Tätigkeiten im Einzelnen denn auch nichts vor. Da wie hiervor ausgeführt (E. 4.3) von einem 100%igen Pensum aus zugehen ist, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s zudem nicht zu beanstanden, dass bei vier der fünf ausgewählten Tätigkeiten Teilzeitarbeit nicht ( Urk. 7/179/10, Urk. 7/179/26) oder nur mit einem 60- oder 80%igen Pensum (Urk. 7/179/14, Urk. 7/179/22) möglich ist.
Des Weiteren liegen die Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebe nen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe vor (Urk. 7/179/1-8) . Die rechtsprechungsgemässen Anforderungen zur Verwendung der DAP (BG E 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis) sind somit erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die LSE-Tabellenlöhne, sondern auf die Löhne gemäss den Angaben der ausgewählten DAP- Profile abstellte. 5.3.4
Zur strittige n Frage, ob anstatt vom jeweiligen Mittelwert der Lohnangaben gemäss den ausgewählten DAP- Blättern
vom Lohnm inimum auszugehen sei, hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 2 S.
11 f. ) , dass Abzüge im Rahmen des DAP-Systems
grundsätzlich nicht sachgerecht sind ( BGE 139 V 592 E. 7.3 ). Hier sind denn auch w eder zeitliche noch leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet und den spezifischen Leistungsein schränkungen wurde durch Auswahl der einzelnen zumutbaren DAP- Profile Rechnung getragen .
Auch hat die Beschwerdegegnerin
richtig erkannt (Urk.
2 S. 11) , dass wegen des Pensionsalters des Beschwerdeführer s in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV von einem mittleren Alter auszugehen ist ( BGE 122 V 418 E. 1b , Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 2.2, E. 5.3 und E. 5.6; vgl. E. 2.3.2 hiervor) und daher das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführer s entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 7) bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht lohnmindernd zu berücksichtigen ist.
Bezüglich des
Migrationshintergrundes und des beruflichen Werdegang es , welche der Beschwerdeführer als weitere lohnmindernde persönliche Merkmale nannte, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im Ausland die Berufs lehre als Maler abgeschlossen hat, seit 1978 in der Schweiz lebt, seither als Maler tätig war, die schweizerische Nationalität erworben hat und über gute Deutsch kenntnisse verfügt ( Urk. 6/156/11). Dieser persönliche Hintergrund steht den aus gewählten DAP-Arbeitsplätzen und den angegebenen mittleren Lohnniveaus nicht entgegen. Denn die betreffenden Tätigkeiten (Produktions-, Montage-, Hilfsarbeiter, Prüfer und Löter ) erfordern keine spezifische Ausbildung, Berufser fahrung oder Vorkenntnisse. Bei zwei der fünf DAP-Profile können die
für die Tätigkeit nötigen Kenntnisse durch eine Anlehre
von sechs Monaten (Urk. 7/179/14, Urk. 14/179/17) respektive ein bis drei Monaten (Urk. 7/179/22, Urk. 7/179/25 ) erworben werden , bei den restlichen drei DAP-Profilen genügt die Grundschule und eine Einarbeitungszeit von wenigen Wochen
oder Monaten ( Urk. 7/179/10,
Urk. 7/179/13,
Urk. 7/179/18,
Urk. 7/179/21,
Urk. 7/179/26, Urk. 7/179/29) . Da der Beschwerdeführer
sowohl über eine abgeschlossene Lehre in einem handwerklichen B eruf als auch über langjährige praktische Erfahrung in einem solchen
in der Schweiz verfügt , ist
davon auszugehen, dass er die aus gewählten einfachen Tätigkeiten nach einer kurzen Einführung ausüben und dass er jedenfalls auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt - auch unter
Berücksichtigung der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit und -belastbarkeit links sowie bei Annahme eines mittleren Alters - mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen könnte .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
auf den Mittel wert
und nicht auf das jeweilige Minimum der Löhne abstellte, zumal das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat , dass zur Festlegung des Invalidenein kom mens grundsätzlich vom Mittelwert der Durchschnittslöhne der fünf ausge wähl ten und
- wie hier - repräsentativen DAP-Blätter auszugehen ist ( Urteil des Bun desgerichts 8C_161/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2 mit Hinweisen ). 5.3.5
Mit der vorliegenden DAP -Dokumentation hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen nach dem Gesagten
rechtsprechungsko nform und ausreichend erbracht. Basierend auf den Er hebungen der Beschwerdegegnerin und der Durchs chnittsberechnung ( unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 0.5 % bei Männern von 2017 bis 2018 bezüglich vier DAP-Lohnangaben aus dem Jahr 2017; Urk. 7/179/1 ; Tabelle T1.1.10 , Nominallohnindex, Männer ) ist daher mit ihr v on einem Invalideneinkommen von Fr. 66'456.45 im Jahr 2018 auszugehen. 5.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von
Fr. 69'656.60 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 66'456.45 erg ibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'200.15 und damit einen Invaliditätsgrad von rund 5 %.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente in Anwen dung von Art. 18 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung) somit zu Recht verneint.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 1. Juni 2016 erlitt er als Fahrer eines Personenwagen s bei einer Kollision mit einem Tram
( Urk. 7/1 , Urk. 7/12 ) eine AC-Gelenksluxation vom Typ Tossy III links . Er wurde gleichentags auf der Notfallstation des Universitätsspitals Z.___
konservativ behandelt ( Urk. 7/24/1).
A m
1. Juli 2016 erfolgte während des stationären Aufenthaltes vom 3 0. Juni bis 4. Juli 2016 in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___
die operative Versorgung mit offener Reposition und Transfixation des AC-Gelenkes (Urk. 7/2
E. 1.1 X.___ , geboren 1952 , war nach seiner vorzeitigen Pensionierung ( Urk. 7/63/1 )
ab dem 1 1. Juni 2014 auf Abruf
und im Stundenlohn
als Maler und Bodenleger für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/1/1, Urk. 7/9 , Urk. 7/40 , Urk. 7/61/2-3, Urk. 7/63/1 , Urk. 7/173 ) und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
E. 1.2 Am
E. 2 UVG in Art. 28 Abs.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrec hts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbi ndung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) vo raus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
E. 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge m ein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 2.3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
E. 2.3.2 hiervor) und daher das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführer s entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 7) bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht lohnmindernd zu berücksichtigen ist.
Bezüglich des
Migrationshintergrundes und des beruflichen Werdegang es , welche der Beschwerdeführer als weitere lohnmindernde persönliche Merkmale nannte, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im Ausland die Berufs lehre als Maler abgeschlossen hat, seit 1978 in der Schweiz lebt, seither als Maler tätig war, die schweizerische Nationalität erworben hat und über gute Deutsch kenntnisse verfügt ( Urk. 6/156/11). Dieser persönliche Hintergrund steht den aus gewählten DAP-Arbeitsplätzen und den angegebenen mittleren Lohnniveaus nicht entgegen. Denn die betreffenden Tätigkeiten (Produktions-, Montage-, Hilfsarbeiter, Prüfer und Löter ) erfordern keine spezifische Ausbildung, Berufser fahrung oder Vorkenntnisse. Bei zwei der fünf DAP-Profile können die
für die Tätigkeit nötigen Kenntnisse durch eine Anlehre
von sechs Monaten (Urk. 7/179/14, Urk. 14/179/17) respektive ein bis drei Monaten (Urk. 7/179/22, Urk. 7/179/25 ) erworben werden , bei den restlichen drei DAP-Profilen genügt die Grundschule und eine Einarbeitungszeit von wenigen Wochen
oder Monaten ( Urk. 7/179/10,
Urk. 7/179/13,
Urk. 7/179/18,
Urk. 7/179/21,
Urk. 7/179/26, Urk. 7/179/29) . Da der Beschwerdeführer
sowohl über eine abgeschlossene Lehre in einem handwerklichen B eruf als auch über langjährige praktische Erfahrung in einem solchen
in der Schweiz verfügt , ist
davon auszugehen, dass er die aus gewählten einfachen Tätigkeiten nach einer kurzen Einführung ausüben und dass er jedenfalls auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt - auch unter
Berücksichtigung der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit und -belastbarkeit links sowie bei Annahme eines mittleren Alters - mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen könnte .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
auf den Mittel wert
und nicht auf das jeweilige Minimum der Löhne abstellte, zumal das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat , dass zur Festlegung des Invalidenein kom mens grundsätzlich vom Mittelwert der Durchschnittslöhne der fünf ausge wähl ten und
- wie hier - repräsentativen DAP-Blätter auszugehen ist ( Urteil des Bun desgerichts 8C_161/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2 mit Hinweisen ). 5.3.5
Mit der vorliegenden DAP -Dokumentation hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen nach dem Gesagten
rechtsprechungsko nform und ausreichend erbracht. Basierend auf den Er hebungen der Beschwerdegegnerin und der Durchs chnittsberechnung ( unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 0.5 % bei Männern von 2017 bis 2018 bezüglich vier DAP-Lohnangaben aus dem Jahr 2017; Urk. 7/179/1 ; Tabelle T1.1.10 , Nominallohnindex, Männer ) ist daher mit ihr v on einem Invalideneinkommen von Fr. 66'456.45 im Jahr 2018 auszugehen. 5.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von
Fr. 69'656.60 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 66'456.45 erg ibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'200.15 und damit einen Invaliditätsgrad von rund 5 %.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente in Anwen dung von Art. 18 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung) somit zu Recht verneint.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
E. 4 UVV nicht vorzuneh men. Der Vergleich des durch die DAP ermittelten Invalidenein kommens für das Jahr 2018 von Fr. 66'456.45 mit dem mutmasslichen Validen einkommen von Fr. 70'140.85 ergebe einen Invaliditätsgrad von 5,25 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe ( Urk. 2 S. 6 ff.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, m it den vorliegenden medizinischen Berichten sei keine 100%ige, sondern lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus gewiesen. Insbesondere seien die Ausführungen im Austrittsbericht der Rehakli nik B.___ nicht schlüssig, soweit festgehalten werde, dass er mit dem dort formulierten Belastungsprofil weiterhin als Maler tätig sein könne. De nn eine solche Tätigkeit schliesse
zwangsläufig den Einsatz beider Arme und dies auch über Brusthöhe mit ein . Mindestens aber wäre aufgrund der Bewegungsein schränkung links jedenfalls von einer Leistungseinbusse und somit nicht von eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen, was auch für eine leidensange passte Tätigkei t gelte. Die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei zudem angesichts der Empfehlung der Ärzte der Rehaklinik B.___ eines Arbeitsversuches im Umfang von 50 % nicht nachvollziehbar. Auch g emäss der kreisärztlichen Empfehlung wäre die Arbeit zunächst probeweise in einem Pen sum von 50 % aufzunehmen gewesen . A ufgrund des Eintritts seines AHV-Alters habe
ferner nicht ermittelt werden können, inwiefern eine Steigerung smöglich keit bestanden hätte. Eine solche
sei aufgrund der starken Bewegungseinschrän kungen und de r persistierenden Schmerzen weder ausgewiesen, noch überwie gend wahrscheinlich.
Im Sinne einer Eventualbegründung werde ausserdem geltend gemacht, dass der medizinische Sachverhalt, welcher dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt worden sei, unvollständig und von der Beschwerde gegnerin zu ergänzen sei . Denn die Beschwerdegegnerin habe
in Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es nach Art. 43 Abs. 1 ATSG
unzulässigerweise nicht ermittelt, inwieweit seit der letztmaligen kreisärztlichen Einschätzung einer pro b eweisen Arbeitsfähigkeit von 50 % eine Besserung beziehungsweise Steigerung der Arbei tsfähigkeit eingetreten sei . Zur Ermittlung des Invalideneinkommens
sei auf die LSE abzustellen , d a die DAP-Profile , welche von der Beschwerdegegnerin ausgesucht worden seien, keine Teilzeitarbeit zulassen würden. B ei einem Pensum von 50 %
sei damit von Fr. 33'852.35 auszugehen. Es resultiere eine Einkom mensbusse von Fr. 36'498.25 und ein Invaliditätsgrad von 52 % , was einen ent sprechenden Rentenanspruch begründe. Sofern das Gericht von den Einkommen der DAP-Profile ausgehe, sei für die Ermittlung des Invalidenlohnes nicht auf die durchschnittlichen Löhne abzustellen , sondern vom jeweiligen Minimallohn aus zugehen. Damit würde im Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 59'864.95 und aufgrund der Einkommensbusse von Fr. 10'485.65 ein Invaliditätsgrad von gerundet 15 % resultieren
(Urk. 1 S. 5, Urk. 9).
3.3
3.3.1
Es steht unstrittig fest , dass der Beschwerdeführer
beim Unfall vom 1 1. Juni 2016 ( Urk. 7/1, Urk. 7/12) eine AC-Gelenksluxation vom Typ Tossy III links erlitten hat, die am 1. Juli 2016 mit offener Reposition und Transfixation des AC-Gelenkes (Urk. 7/22, Urk. 7/29/2-3) und a m 2. November 2016 mit der Entfer nung des
Osteosynthesematerial s (OSME; Urk. 7/57/2-3, Urk. 7/58)
operativ behandelt wurde .
Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass sie für die se gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 11. Juni 2016 am linken Schultergelenk grundsätzlich leis tungspflichtig ist. 3.3.2
Unstrittig ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und Tag geldl eistungen per 3 1. März
2018 einstellte (Urk. 7/120 ) und den Rentenanspruch prüfte (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG , Urk. 7/187, Urk. 2); dies nachdem der Kreisarzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2017 die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ ( Urk. 7/156/3) bestätigt hat te (Urk. 7/157/2), dass von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Bes serung mehr zu erwar ten sei. D er medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG
war mit hin erreicht.
Nicht strittig
(Urk. 1 S. 5) und rechtskräftig ist sodann der Entscheid der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den verfügten Anspruch des Beschwerde führer s
auf eine Integritätsentschädigung aufgrund e iner Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 7/187). 3.3.3
Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Rente ab 1. April 2018 aufgrund der Unfallfolgen am linken Schultergelenk verneint hat.
E. 4.1.1 Dem Austrittsbericht vom 6. Dezember 2017, auf den die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstellte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom
15. November bis 6. Dezember 2017 in der Rehaklinik B.___ zur Beurteilung der Belastbarkeit und der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sowie zur Rehabi litation (Beweglichkeitsverbesserung der linken Schulter, allgemeiner Belastungs aufbau der linken Schulter mit allgemeiner Rekonditionierung , Schmerzreduk tion)
in somatischer und psychosomatischer Hinsicht untersucht und behandelt wurde ( Urk. 7/156/4-6 ). Subjektiv hätten zum Zeitpunkt des Eintritts eine schmerzhafte Bewegungs-
und Belastungseinschränkung des linken Schulter gelenkes, verstärkt bei Elevation des Armes mit einhergehendem Kraftdefizit der linken oberen Extremität sowie sehr starke, messerstichartige Schmerzen im Bericht der linken Schulter, des gesamten linken Armes und im Nacken im Vor dergrund gestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer über eine Verstärkung der Schmerzen durch Rotation des Kopfes nach rechts und bei Elevation des Armes geklagt sowie über ein intermittierendes Taubheitsgefühl mit Ameisen laufen des gesamten linken Armes. Er könne nachts schmerzbedingt nicht mehr auf der linken Schulter liegen. Aufgrund der verspannten Schulter-Nacken muskulatur würden die Schmerzen linksseitig oft bis in den Kopf ziehen. In Ruhe seien die Schmerzen besser tolerierbar. Klinisch lasse sich im Bereich des linken Schultergelenkes bereits inspektorisch eine Volumenminderung der Schultergür telmuskulatur verifizieren ( Urk. 7/165/4, Urk. 7/165/10).
In somatischer Hinsicht wurden
nebst der AC-Gelenksluxation Typ Tossy III links, eine Tendinopathie und der Verdacht auf Partialruptur der Subscapul a rissehne sowie Myogelose n der Schultergürtelmuskulatur nach dem Unfall vom 11.
Juni 2016 ausserdem eine arterielle Hypertonie, der Status nach akutem Koronarsyn drom im Jahr 2003 mit Stent-Ei nlage (2x) und anamnestisch ein Schlaganfall zirka 2004 ( Urk. 7/156/1-2 ) als Diagnosen festgehalten.
Im Verlauf der stationä ren Behandlung habe eine leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit links erreicht werden können. Eine deutliche Verbesserung habe im Bereich der Bewe gungsqualität erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe bei den Bewegungsabläufen deutlich weniger Ausweichbewegungen gezeigt. In B ezug auf die Kraft habe keine wesentliche Steigerung erreicht werden können . E r habe insge samt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten gezeigt und es habe sich eine erhebliche Symptomausweitung gefunden (Urk. 7/156/5-6) .
Der Beschwerdeführer habe während des Rehabilitations-Aufenthaltes ausserdem eine ängstlich-verunsicherte, depressiv verstimmte und durch Gedankengrübeln sowie Schlafprobleme gekennzeichnete Grundstimmung gezeigt. Im Verhalten seien von medizinisch-physiotherapeutischer Seite Inkonsistenzen beobachtet worden. Das Leistungsverhalten in den Therapien sei mässig und die Kooperation eingeschränkt gewesen. Die biopsychologische Situation sei von ihm als sehr belastend geschildert worden, zum Beispiel seine finanzielle Situation und seine Wohnsituation (er wohne bei seiner Schwester und deren Mann). Zudem hätten unklare Ängste in Bezug auf seine Herzgesundheit bestanden. E s
seien ebenfalls zweimal panikartige Reaktionen währen des MRT aufgetreten . Eine somatoforme Angstverarbeitung in Bezug auf das Herz (Herzneurose) könne nicht ausgeschlos sen werden. Insgesamt sei eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu d iagnostizieren ( Urk. 7/156/4).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive wurde im Austrittsbericht sodann festgehalten, die beobachtete erhebliche Symp tomausweitung sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklä rung sowie den Diagnosen nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksich tigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leis tungsminderung. In somatischer Hinsicht sei aus unfallkausaler und rein medizi nisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler und in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben, dies jedoch jeweils nur, wenn Arbeiten mit dem linken Arm, die länger dauernd über der Brusthöhe ausgeführt werden müssten, vermieden werden könnten. Ausserdem sei ein nur gelegentliches Hantieren von Lasten bis maximal leicht bis mittel schwer zumutbar.
Es werde für das Vorgehen in beruflicher Hinsicht ein redu ziertes Pensum am bisherigen Arbeitsplatz mit einer Leistungsprüfung im Betrieb nach zirka vier Wochen empfohlen ( Urk. 7/156/3).
E. 4.1.2 Der Kreisarzt Dr. C.___ hie lt in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2017 fest, dass die Tätigkeit im angestammten Beruf als Maler und Bodenleger dem Vorschlag der Rehaklinik B.___ folgend teilweise, nämlich im Sinne eines Arbeitsversuches in einem 50%igen Pensum, möglich sein sollte. Ab Februar 2018 sei eventuell mit einer Steigerung zu rechnen; dies
könne allerdings erst nach dem Arbeitsversuch beurteil t werd en (Urk. 7/157/2).
In der medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 2. Januar 2018 hielt Dr. C.___
zudem fest, dass eine deutliche Stufe im AC-Gelenk links ver bleibe. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes bleibe auch nach intensiver Rehabilitation unter stationären Bedingungen eingeschränkt. Die aktive Beweg lichkeit liege in der Anteversion bei 80 % und in der Abduktion bei 45 % . Der Beschwerdeführer könne die linke Schulter nicht bis zur Horizontalen bewegen ( Urk. 7/1 65/1 ) .
E. 4.2.1 Wie sich aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/156) ergibt, wurde der Beschwerdeführer w ährend seines
dreiwöchigen stationären Aufenthalts in der Rehaklinik B.___ im November und Dezember 2017 allseitig untersucht und seine Leistungsfähigkeit wurde unter Berücksichti gung der medizinischen Vorakten , de r geklagten Beschwerden sowie seines Ver haltens im Behandlungsprogramm und bei den Leistungstests eingeschätzt. Dabei wurde die verbleibende Arbeitsfähigkeit angesichts der festgestellten Symptom ausweitung und des auffälligen Schmerz- sowie Leistungsverhaltens (Urk. 7/156/5-6 ) zutreffend aufgrund der medizinisch-theoretisch objektivierba ren pathologischen klinischen Befunde, der Bildgebung und der Diagnosen an der linken Schulter aus unfallkausaler Sicht beurteilt. Auch wurden die medizini schen Zusammenhänge und die Beur teilung der medizinischen Situation detail liert geschildert und schlüssig begründet. Die Beschwerdegegnerin schlo ss daher zu Recht ( Urk. 2 S. 8 ), dass mit dem Austrittsberic ht der Rehaklinik B.___ vom
6. Dezember
2017 eine
beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage
vorliegt, welche alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien erfüllt ( vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a ) .
E. 4.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt , vermag die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne linksseitige länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und mit nur gelegent lichem
Hantieren von maximal
leichten und mittelschweren Lasten (Urk. 7/156/3)
nicht in Zweifel zu ziehen.
Namentlich schadet nicht, d ass die B.___ -Ärzte auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler ebenfalls mit dem Hinweis auf die se speziellen Einschränkungen al s ganztags zumutbar beurteilten. Denn eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit war angesichts des damals bereits erreichten ordentlichen Rentenalters des Beschwerdeführer s nicht vorgesehen . D ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde zutreffend aus rein medizinisch-theoretischer Sicht vorgenommen , was die Ärzte im Austrittsbericht denn auch explizit vermerkten ( Urk. 7/156/3 ). Es kann unter diesen Umständen offen bleiben , ob die bisherige Tätigkeit den Einsatz beider Arme und auch über Brusthöhe bedingt e , wie der Beschwerdeführer geltend macht. Entscheidend
ist, dass die B.___ -Ärzte den Umfang der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde , der klinischen Bildge bung und der bildgebenden Abklärung sowie der gestellten Diagnosen schlüssig f est ge legt haben . Dagegen sind die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den aufgrund der beobachteten Symptomausweitung und Inkonsistenzen nicht massgeblich .
Die Beschwerdegegnerin
ging zur Invaliditätsbestimmung ( Urk. 2 S. 8 ff. ; vgl. hierzu hernach E. 5 ) im Übrigen
denn auch nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und mithin nicht von der Weiter führung der bisherigen Einkommensmöglichkeit aus, sondern stellte richtiger weise einen Einkommensvergleich des hypothetischen Einkommens ohne unfallbedingte Behinderung
( Valideneinkommen ) mit dem hypothetischen Inva liden einkommen
unter Berücksichtigung der
unfallbedingten,
von den B.___ -Ärzten attestierten Einschränkungen an ( Urk. 2 S. 9 ff.).
E. 4.2.3 Auch aus der Empfehlung der B.___ -Ärzte zur Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit in einem reduzierten Pensum und zur Leistungsprüfung im Betrieb nach vier Wochen ( Urk. 7/156/3) sowie aus der Einschätzung des Kreisarztes, dass dies im Umfang eines 50%igen Pensums möglich sein sollte, mit Steigerung eventuell ab Februar 2018 ( Urk. 7/157/2), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte ( Urk. 2 S. 8
f f.) , ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
letztlich die mediz i nisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausschlaggebend und nicht die Empfehlung zum Vorgehen bei der Wiedereingliederung. Der Empfeh lung der Ärzte der Rehaklinik B.___
und des Kreisarztes zu einem Arbeitsver such am bisherigen Arbeitsplatz kommt daher und weil der Beschwerdeführer im ordentlichen Pensionsalter war, weder eine (beweis-) rechtliche noch eine prakti sche Bedeutung zu.
E. 4.2.4 Auch der Ansicht des Beschwerdeführer s, d ie attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Bewegungseinschränkung links selbst in einer leidensangepass ten Tätigkeit nicht gerechtfertigt ( Urk.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Invaliditätsgradbestimmung somit zu Recht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/156 /3 ) ab. Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht auszumachen. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher.
Es ist mithin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne linksseitige länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und mit nur gelegentlichem Hantieren von maximal leichten und mittelschweren Lasten (Urk. 7/156/3) auszugehen. 5. 5.1
Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit allein danach zu beurteilen, wie sich der Gesundheits schaden auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) auswirkt ( BGE 110 V 273
E. 4b , Urteil e des Bundes gerichts 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1 und 8C_754/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.1 , je mit Hinweisen ) .
In der Unfallversicherung ist bei der Bemessung der Vergleichseinkommen recht sprechungsgemäss grundsätzlich von einem Vollzeitpensum auszugehen, unab hängig davon, ob die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheits schadens teilzeitlich erwerbstätig gewesen war (BGE 119 V 475 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 8C_754/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.1 ). Denn diesem Faktor wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige (BGE 135 V 287 E. 3.2).
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypo theti schem) Rentenbeginn im Jahr 2018 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.2). 5.2
5.2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns (hier ab April 2018) nach dem Beweisgrad der überwieg enden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen
wegen des Pensionsalters des Beschwerdeführer s und des vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens unre gelmässigen und durchschnittlich geringen Einkommens (auf Abruf, im Stunden lohn , Urk. 7/173, Urk. 7/186/3 ) nach der vom Bundesamt für Statistik herausge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 201 4
ermittelt , und zwar gestützt auf die Tabelle A1 (ganze Schweiz, privater Sektor, Kompe tenzniveau 1, Position 42-43 Baugewerbe; Urk. 7/187/2, Urk. 2 S.
E. 9 S. 2). 5.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat fünf DAP-Profile ausgewählt ( Urk. 7/179/10-29) , welche dem hier geltenden, ärztlich festgelegten Belastungsprofil (ohne links seitige länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und mit nur gelegentlichem Hantieren von maximal leichten und mittelschweren Lasten; Urk. 7/156/3) ent sprechen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen respektive zu den körperlichen Anforderungen der ausgewählten DAP-Tätigkeiten im Einzelnen denn auch nichts vor. Da wie hiervor ausgeführt (E. 4.3) von einem 100%igen Pensum aus zugehen ist, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s zudem nicht zu beanstanden, dass bei vier der fünf ausgewählten Tätigkeiten Teilzeitarbeit nicht ( Urk. 7/179/10, Urk. 7/179/26) oder nur mit einem 60- oder 80%igen Pensum (Urk. 7/179/14, Urk. 7/179/22) möglich ist.
Des Weiteren liegen die Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebe nen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe vor (Urk. 7/179/1-8) . Die rechtsprechungsgemässen Anforderungen zur Verwendung der DAP (BG E 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis) sind somit erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die LSE-Tabellenlöhne, sondern auf die Löhne gemäss den Angaben der ausgewählten DAP- Profile abstellte. 5.3.4
Zur strittige n Frage, ob anstatt vom jeweiligen Mittelwert der Lohnangaben gemäss den ausgewählten DAP- Blättern
vom Lohnm inimum auszugehen sei, hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 2 S.
E. 11 f. ) , dass Abzüge im Rahmen des DAP-Systems
grundsätzlich nicht sachgerecht sind ( BGE 139 V 592 E. 7.3 ). Hier sind denn auch w eder zeitliche noch leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet und den spezifischen Leistungsein schränkungen wurde durch Auswahl der einzelnen zumutbaren DAP- Profile Rechnung getragen .
Auch hat die Beschwerdegegnerin
richtig erkannt (Urk.
2 S. 11) , dass wegen des Pensionsalters des Beschwerdeführer s in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV von einem mittleren Alter auszugehen ist ( BGE 122 V 418 E. 1b , Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 2.2, E. 5.3 und E. 5.6; vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00193
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 1 6. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1952 , war nach seiner vorzeitigen Pensionierung ( Urk. 7/63/1 )
ab dem 1 1. Juni 2014 auf Abruf
und im Stundenlohn
als Maler und Bodenleger für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/1/1, Urk. 7/9 , Urk. 7/40 , Urk. 7/61/2-3, Urk. 7/63/1 , Urk. 7/173 ) und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 1. Juni 2016 erlitt er als Fahrer eines Personenwagen s bei einer Kollision mit einem Tram
( Urk. 7/1 , Urk. 7/12 ) eine AC-Gelenksluxation vom Typ Tossy III links . Er wurde gleichentags auf der Notfallstation des Universitätsspitals Z.___
konservativ behandelt ( Urk. 7/24/1).
A m
1. Juli 2016 erfolgte während des stationären Aufenthaltes vom 3 0. Juni bis 4. Juli 2016 in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___
die operative Versorgung mit offener Reposition und Transfixation des AC-Gelenkes (Urk. 7/2 2 ,
Urk. 7/29/2-3 ). Am 2. November 2016 wurde das Osteosynthese material entfernt (OSME; Urk. 7/57/2-3, Urk. 7/58).
Es persistierte n
Beschwerden im Bereich des Nacken s und des Schulter gürtels links (Urk. 7/63/2 , Urk. 7/128/2 ) . Die Suva erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen.
Nachdem die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 7/80/2-3) , die Computertomographie (CT) vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 7/119) und die im Rahmen der Konsultation vom 7. August 2017 in der Neurologie der Klinik A.___ vorgesehene elektrophysiologische Untersuchung ( Urk. 7/128) sowie eine Infiltrationsbehandlung am Z.___ ( Urk. 7/ 129 ) wegen jeweils akuten Angst- und Schmerzzuständen des Versicherten nicht oder nur unvollständig
hat ten durchgeführt werden k ö nnen (Urk. 7/129/2) , wurde d er Versicherte vom 1 5. November bis 6. Dezember 2017 in der Rehaklinik B.___
stationär behandelt. Die Ärzte der Rehaklinik B.___ schlossen aus unfallkausaler Sicht unter Berücksichtigung spezieller - die zu schonende linke Schulter betreffender - Einschränkungen auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit (Austrittsbericht vom 6. Dezember 2017; Urk. 7/156).
Am 2 2. Dezember
2017 und am 1 8. Januar 2018 äusserte sich der Kreisarzt Dr. med.
C.___ , Facharzt fü r Orthopädie und Traumatologie, hierzu und zu weiteren Fragen ( Urk. 7/175/2 , Urk. 7/161/2 ). In der medizinischen Beur teilung vom 22. Januar 2018, elektronisch visiert am 25. Januar 2018, schloss Dr.
C.___ auf einen Integritätsschaden von 15 %
(Urk. 7/165/1).
1.2
Am 2 9. Januar 2018 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihre
Heilkos ten- und Taggeldleistungen per
31. März 2018 einstelle (Urk. 7/170).
Mit Verfü gung vom 1 5. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsent schädigung basierend auf einer Einbusse von 15 % zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 5.54 %
(Urk. 7/187 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
18. April 2018 Einsprache (Urk. 7/193), welche die Suva m it Einspracheentscheid vom 12 . Juli 2018 ab wies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2018 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid
vom 12 . Juli 2018 sei bezüglich des Ren tenanspruchs aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
zu ent richten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere zur Erstellung eines unabhängigen Gutachte n s zu seine r Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9 . Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 S. 2). Die Parteien hiel ten im weiteren Schriftenwechsel ( Replik vom 25 . Oktober 2018, Urk. 9 S. 2; Duplik vom 3 0 . November 2018, Urk. 1 2 S. 2) an ihren Anträgen fest . Am 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer
die Duplik zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 1. Juni
2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrec hts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbi ndung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) vo raus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2
2.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge m ein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3
2.3.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 2.3.2
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In die sen Fällen sind gemäs s Art. 28 Abs. 4 UVV für die Be stimmung des Invaliditäts grades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschä digung erzielen könnte
(Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 2.2). Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren ( BGE 122 V
418 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.6 mit Hinweis).
Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 4. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden können ( Art. 22 UVG; vgl. BGE 134 V 131 E. 7 ). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen ( BGE 122 V 418
E. 3a ; zum Ganzen: Urteil des Bundes gericht s
8C_799/2019 vom 1 7. März 2020 E. 2.3 ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefo chtenen Entscheid es
aus , es sei in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik B.___ gemäss dem Austrittsbericht vom 6. Dezember 2017 mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/156/3) abzustellen . Dabei seien weder diese Ärzte noch der Kreisarzt Dr. C.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegan gen. Dieser Arbeitsfähigkeitsgrad sei lediglich für die Startphase eines Arbeits versuches festgelegt worden. Da der Beschwerdeführer indes am 10. Oktober 2017 ins ordentliche AHV-Alter eingetreten sei, werde er keiner weiteren Erwerbstä tigkeit - auch nicht in Form eines Arbeitsversuches - nachgehen. Nach der Recht sprechung sei in einem solchen Fall kein exakter Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG anzustellen und es sei auf den allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuweichen. Diesbezüglich sei d ie Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik B.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit massgeblich. Da der Beschwerdeführer
per Ende Oktober 2017 ordentlich pensioniert worden sei, sei das Valideneinkommen aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch aktualisierten Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln und für das Jahr 2018 auf Fr. 70'140.85 festzusetzen. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der fünf ausgewählten Blätter der Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) zu bestimmen, die den gesundheitlichen Einschränkungen und den schulischen Qualifikationen des Beschwerdeführer s ange passte Beschäftigungsmöglichkeiten , namentlich Tätigkeiten als Löter , Montage arbeiter, Hilfsarbeiter, Prüfer oder Produktionsmitarbeiter, enthalten würden und sämtliche Anforderungen, welche das Bundegericht an die DAP-Methode stell e , erfüllen würden. Ein Abzug vom so ermittelten hypothetischen Einkommen sei rechtsprechungsgemäss und mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV nicht vorzuneh men. Der Vergleich des durch die DAP ermittelten Invalidenein kommens für das Jahr 2018 von Fr. 66'456.45 mit dem mutmasslichen Validen einkommen von Fr. 70'140.85 ergebe einen Invaliditätsgrad von 5,25 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe ( Urk. 2 S. 6 ff.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, m it den vorliegenden medizinischen Berichten sei keine 100%ige, sondern lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus gewiesen. Insbesondere seien die Ausführungen im Austrittsbericht der Rehakli nik B.___ nicht schlüssig, soweit festgehalten werde, dass er mit dem dort formulierten Belastungsprofil weiterhin als Maler tätig sein könne. De nn eine solche Tätigkeit schliesse
zwangsläufig den Einsatz beider Arme und dies auch über Brusthöhe mit ein . Mindestens aber wäre aufgrund der Bewegungsein schränkung links jedenfalls von einer Leistungseinbusse und somit nicht von eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen, was auch für eine leidensange passte Tätigkei t gelte. Die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei zudem angesichts der Empfehlung der Ärzte der Rehaklinik B.___ eines Arbeitsversuches im Umfang von 50 % nicht nachvollziehbar. Auch g emäss der kreisärztlichen Empfehlung wäre die Arbeit zunächst probeweise in einem Pen sum von 50 % aufzunehmen gewesen . A ufgrund des Eintritts seines AHV-Alters habe
ferner nicht ermittelt werden können, inwiefern eine Steigerung smöglich keit bestanden hätte. Eine solche
sei aufgrund der starken Bewegungseinschrän kungen und de r persistierenden Schmerzen weder ausgewiesen, noch überwie gend wahrscheinlich.
Im Sinne einer Eventualbegründung werde ausserdem geltend gemacht, dass der medizinische Sachverhalt, welcher dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt worden sei, unvollständig und von der Beschwerde gegnerin zu ergänzen sei . Denn die Beschwerdegegnerin habe
in Verletzung des Untersuchungsgrundsatz es nach Art. 43 Abs. 1 ATSG
unzulässigerweise nicht ermittelt, inwieweit seit der letztmaligen kreisärztlichen Einschätzung einer pro b eweisen Arbeitsfähigkeit von 50 % eine Besserung beziehungsweise Steigerung der Arbei tsfähigkeit eingetreten sei . Zur Ermittlung des Invalideneinkommens
sei auf die LSE abzustellen , d a die DAP-Profile , welche von der Beschwerdegegnerin ausgesucht worden seien, keine Teilzeitarbeit zulassen würden. B ei einem Pensum von 50 %
sei damit von Fr. 33'852.35 auszugehen. Es resultiere eine Einkom mensbusse von Fr. 36'498.25 und ein Invaliditätsgrad von 52 % , was einen ent sprechenden Rentenanspruch begründe. Sofern das Gericht von den Einkommen der DAP-Profile ausgehe, sei für die Ermittlung des Invalidenlohnes nicht auf die durchschnittlichen Löhne abzustellen , sondern vom jeweiligen Minimallohn aus zugehen. Damit würde im Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 59'864.95 und aufgrund der Einkommensbusse von Fr. 10'485.65 ein Invaliditätsgrad von gerundet 15 % resultieren
(Urk. 1 S. 5, Urk. 9).
3.3
3.3.1
Es steht unstrittig fest , dass der Beschwerdeführer
beim Unfall vom 1 1. Juni 2016 ( Urk. 7/1, Urk. 7/12) eine AC-Gelenksluxation vom Typ Tossy III links erlitten hat, die am 1. Juli 2016 mit offener Reposition und Transfixation des AC-Gelenkes (Urk. 7/22, Urk. 7/29/2-3) und a m 2. November 2016 mit der Entfer nung des
Osteosynthesematerial s (OSME; Urk. 7/57/2-3, Urk. 7/58)
operativ behandelt wurde .
Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass sie für die se gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 11. Juni 2016 am linken Schultergelenk grundsätzlich leis tungspflichtig ist. 3.3.2
Unstrittig ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und Tag geldl eistungen per 3 1. März
2018 einstellte (Urk. 7/120 ) und den Rentenanspruch prüfte (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG , Urk. 7/187, Urk. 2); dies nachdem der Kreisarzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2017 die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ ( Urk. 7/156/3) bestätigt hat te (Urk. 7/157/2), dass von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Bes serung mehr zu erwar ten sei. D er medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG
war mit hin erreicht.
Nicht strittig
(Urk. 1 S. 5) und rechtskräftig ist sodann der Entscheid der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den verfügten Anspruch des Beschwerde führer s
auf eine Integritätsentschädigung aufgrund e iner Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 7/187). 3.3.3
Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Rente ab 1. April 2018 aufgrund der Unfallfolgen am linken Schultergelenk verneint hat. 4. 4.1
4.1.1
Dem Austrittsbericht vom 6. Dezember 2017, auf den die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstellte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom
15. November bis 6. Dezember 2017 in der Rehaklinik B.___ zur Beurteilung der Belastbarkeit und der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sowie zur Rehabi litation (Beweglichkeitsverbesserung der linken Schulter, allgemeiner Belastungs aufbau der linken Schulter mit allgemeiner Rekonditionierung , Schmerzreduk tion)
in somatischer und psychosomatischer Hinsicht untersucht und behandelt wurde ( Urk. 7/156/4-6 ). Subjektiv hätten zum Zeitpunkt des Eintritts eine schmerzhafte Bewegungs-
und Belastungseinschränkung des linken Schulter gelenkes, verstärkt bei Elevation des Armes mit einhergehendem Kraftdefizit der linken oberen Extremität sowie sehr starke, messerstichartige Schmerzen im Bericht der linken Schulter, des gesamten linken Armes und im Nacken im Vor dergrund gestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer über eine Verstärkung der Schmerzen durch Rotation des Kopfes nach rechts und bei Elevation des Armes geklagt sowie über ein intermittierendes Taubheitsgefühl mit Ameisen laufen des gesamten linken Armes. Er könne nachts schmerzbedingt nicht mehr auf der linken Schulter liegen. Aufgrund der verspannten Schulter-Nacken muskulatur würden die Schmerzen linksseitig oft bis in den Kopf ziehen. In Ruhe seien die Schmerzen besser tolerierbar. Klinisch lasse sich im Bereich des linken Schultergelenkes bereits inspektorisch eine Volumenminderung der Schultergür telmuskulatur verifizieren ( Urk. 7/165/4, Urk. 7/165/10).
In somatischer Hinsicht wurden
nebst der AC-Gelenksluxation Typ Tossy III links, eine Tendinopathie und der Verdacht auf Partialruptur der Subscapul a rissehne sowie Myogelose n der Schultergürtelmuskulatur nach dem Unfall vom 11.
Juni 2016 ausserdem eine arterielle Hypertonie, der Status nach akutem Koronarsyn drom im Jahr 2003 mit Stent-Ei nlage (2x) und anamnestisch ein Schlaganfall zirka 2004 ( Urk. 7/156/1-2 ) als Diagnosen festgehalten.
Im Verlauf der stationä ren Behandlung habe eine leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit links erreicht werden können. Eine deutliche Verbesserung habe im Bereich der Bewe gungsqualität erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe bei den Bewegungsabläufen deutlich weniger Ausweichbewegungen gezeigt. In B ezug auf die Kraft habe keine wesentliche Steigerung erreicht werden können . E r habe insge samt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten gezeigt und es habe sich eine erhebliche Symptomausweitung gefunden (Urk. 7/156/5-6) .
Der Beschwerdeführer habe während des Rehabilitations-Aufenthaltes ausserdem eine ängstlich-verunsicherte, depressiv verstimmte und durch Gedankengrübeln sowie Schlafprobleme gekennzeichnete Grundstimmung gezeigt. Im Verhalten seien von medizinisch-physiotherapeutischer Seite Inkonsistenzen beobachtet worden. Das Leistungsverhalten in den Therapien sei mässig und die Kooperation eingeschränkt gewesen. Die biopsychologische Situation sei von ihm als sehr belastend geschildert worden, zum Beispiel seine finanzielle Situation und seine Wohnsituation (er wohne bei seiner Schwester und deren Mann). Zudem hätten unklare Ängste in Bezug auf seine Herzgesundheit bestanden. E s
seien ebenfalls zweimal panikartige Reaktionen währen des MRT aufgetreten . Eine somatoforme Angstverarbeitung in Bezug auf das Herz (Herzneurose) könne nicht ausgeschlos sen werden. Insgesamt sei eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu d iagnostizieren ( Urk. 7/156/4).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive wurde im Austrittsbericht sodann festgehalten, die beobachtete erhebliche Symp tomausweitung sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklä rung sowie den Diagnosen nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksich tigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leis tungsminderung. In somatischer Hinsicht sei aus unfallkausaler und rein medizi nisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler und in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben, dies jedoch jeweils nur, wenn Arbeiten mit dem linken Arm, die länger dauernd über der Brusthöhe ausgeführt werden müssten, vermieden werden könnten. Ausserdem sei ein nur gelegentliches Hantieren von Lasten bis maximal leicht bis mittel schwer zumutbar.
Es werde für das Vorgehen in beruflicher Hinsicht ein redu ziertes Pensum am bisherigen Arbeitsplatz mit einer Leistungsprüfung im Betrieb nach zirka vier Wochen empfohlen ( Urk. 7/156/3).
4.1.2
Der Kreisarzt Dr. C.___ hie lt in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2017 fest, dass die Tätigkeit im angestammten Beruf als Maler und Bodenleger dem Vorschlag der Rehaklinik B.___ folgend teilweise, nämlich im Sinne eines Arbeitsversuches in einem 50%igen Pensum, möglich sein sollte. Ab Februar 2018 sei eventuell mit einer Steigerung zu rechnen; dies
könne allerdings erst nach dem Arbeitsversuch beurteil t werd en (Urk. 7/157/2).
In der medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 2. Januar 2018 hielt Dr. C.___
zudem fest, dass eine deutliche Stufe im AC-Gelenk links ver bleibe. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes bleibe auch nach intensiver Rehabilitation unter stationären Bedingungen eingeschränkt. Die aktive Beweg lichkeit liege in der Anteversion bei 80 % und in der Abduktion bei 45 % . Der Beschwerdeführer könne die linke Schulter nicht bis zur Horizontalen bewegen ( Urk. 7/1 65/1 ) . 4.2 4.2.1
Wie sich aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/156) ergibt, wurde der Beschwerdeführer w ährend seines
dreiwöchigen stationären Aufenthalts in der Rehaklinik B.___ im November und Dezember 2017 allseitig untersucht und seine Leistungsfähigkeit wurde unter Berücksichti gung der medizinischen Vorakten , de r geklagten Beschwerden sowie seines Ver haltens im Behandlungsprogramm und bei den Leistungstests eingeschätzt. Dabei wurde die verbleibende Arbeitsfähigkeit angesichts der festgestellten Symptom ausweitung und des auffälligen Schmerz- sowie Leistungsverhaltens (Urk. 7/156/5-6 ) zutreffend aufgrund der medizinisch-theoretisch objektivierba ren pathologischen klinischen Befunde, der Bildgebung und der Diagnosen an der linken Schulter aus unfallkausaler Sicht beurteilt. Auch wurden die medizini schen Zusammenhänge und die Beur teilung der medizinischen Situation detail liert geschildert und schlüssig begründet. Die Beschwerdegegnerin schlo ss daher zu Recht ( Urk. 2 S. 8 ), dass mit dem Austrittsberic ht der Rehaklinik B.___ vom
6. Dezember
2017 eine
beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage
vorliegt, welche alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien erfüllt ( vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a ) . 4.2.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt , vermag die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne linksseitige länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und mit nur gelegent lichem
Hantieren von maximal
leichten und mittelschweren Lasten (Urk. 7/156/3)
nicht in Zweifel zu ziehen.
Namentlich schadet nicht, d ass die B.___ -Ärzte auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler ebenfalls mit dem Hinweis auf die se speziellen Einschränkungen al s ganztags zumutbar beurteilten. Denn eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit war angesichts des damals bereits erreichten ordentlichen Rentenalters des Beschwerdeführer s nicht vorgesehen . D ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde zutreffend aus rein medizinisch-theoretischer Sicht vorgenommen , was die Ärzte im Austrittsbericht denn auch explizit vermerkten ( Urk. 7/156/3 ). Es kann unter diesen Umständen offen bleiben , ob die bisherige Tätigkeit den Einsatz beider Arme und auch über Brusthöhe bedingt e , wie der Beschwerdeführer geltend macht. Entscheidend
ist, dass die B.___ -Ärzte den Umfang der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde , der klinischen Bildge bung und der bildgebenden Abklärung sowie der gestellten Diagnosen schlüssig f est ge legt haben . Dagegen sind die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den aufgrund der beobachteten Symptomausweitung und Inkonsistenzen nicht massgeblich .
Die Beschwerdegegnerin
ging zur Invaliditätsbestimmung ( Urk. 2 S. 8 ff. ; vgl. hierzu hernach E. 5 ) im Übrigen
denn auch nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und mithin nicht von der Weiter führung der bisherigen Einkommensmöglichkeit aus, sondern stellte richtiger weise einen Einkommensvergleich des hypothetischen Einkommens ohne unfallbedingte Behinderung
( Valideneinkommen ) mit dem hypothetischen Inva liden einkommen
unter Berücksichtigung der
unfallbedingten,
von den B.___ -Ärzten attestierten Einschränkungen an ( Urk. 2 S. 9 ff.). 4.2.3
Auch aus der Empfehlung der B.___ -Ärzte zur Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit in einem reduzierten Pensum und zur Leistungsprüfung im Betrieb nach vier Wochen ( Urk. 7/156/3) sowie aus der Einschätzung des Kreisarztes, dass dies im Umfang eines 50%igen Pensums möglich sein sollte, mit Steigerung eventuell ab Februar 2018 ( Urk. 7/157/2), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte ( Urk. 2 S. 8
f f.) , ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
letztlich die mediz i nisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausschlaggebend und nicht die Empfehlung zum Vorgehen bei der Wiedereingliederung. Der Empfeh lung der Ärzte der Rehaklinik B.___
und des Kreisarztes zu einem Arbeitsver such am bisherigen Arbeitsplatz kommt daher und weil der Beschwerdeführer im ordentlichen Pensionsalter war, weder eine (beweis-) rechtliche noch eine prakti sche Bedeutung zu. 4.2.4
Auch der Ansicht des Beschwerdeführer s, d ie attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Bewegungseinschränkung links selbst in einer leidensangepass ten Tätigkeit nicht gerechtfertigt ( Urk. 9 S. 2) , kann nicht gefolgt werden. Denn eine Bewegungseinschränkung ist beim Belastungsprofil und nicht beim Umfang der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, wie dies die B.___ -Ärzte zutreffend beachtet haben. Medizinische Hinweise darauf, dass sich daraus eine Leistungs einschränkung im Sinne etwa eines erhöhten Pausenbedarfs ergibt, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist mit dem Austrittbericht der Rehaklinik B.___ vom 6. Dezember 2017 ab diesem Datum ausgewiesen . Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Nachweis einer Steigerungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 1 S. 5 f. ) ist daher eben falls nicht zielführend. 4.3
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Invaliditätsgradbestimmung somit zu Recht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/156 /3 ) ab. Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht auszumachen. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher.
Es ist mithin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne linksseitige länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und mit nur gelegentlichem Hantieren von maximal leichten und mittelschweren Lasten (Urk. 7/156/3) auszugehen. 5. 5.1
Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit allein danach zu beurteilen, wie sich der Gesundheits schaden auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) auswirkt ( BGE 110 V 273
E. 4b , Urteil e des Bundes gerichts 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1 und 8C_754/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.1 , je mit Hinweisen ) .
In der Unfallversicherung ist bei der Bemessung der Vergleichseinkommen recht sprechungsgemäss grundsätzlich von einem Vollzeitpensum auszugehen, unab hängig davon, ob die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheits schadens teilzeitlich erwerbstätig gewesen war (BGE 119 V 475 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 8C_754/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.1 ). Denn diesem Faktor wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige (BGE 135 V 287 E. 3.2).
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypo theti schem) Rentenbeginn im Jahr 2018 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.2). 5.2
5.2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns (hier ab April 2018) nach dem Beweisgrad der überwieg enden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen
wegen des Pensionsalters des Beschwerdeführer s und des vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens unre gelmässigen und durchschnittlich geringen Einkommens (auf Abruf, im Stunden lohn , Urk. 7/173, Urk. 7/186/3 ) nach der vom Bundesamt für Statistik herausge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 201 4
ermittelt , und zwar gestützt auf die Tabelle A1 (ganze Schweiz, privater Sektor, Kompe tenzniveau 1, Position 42-43 Baugewerbe; Urk. 7/187/2, Urk. 2 S. 9 f. ) , was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 9) .
In der Verfügung vom 1 5. März 2018 hatte
die Beschwerdegegnerin
damit ein
Valideneinkommen von Fr. 70'350. 60 (Urk. 7/187/2) errechnet , im angefochte nen Einspracheentscheid
ging sie dagegen unter Berücksichtigung der
- korrek terweise - spezifischeren Nominallohnentwicklung bei Männer von einem
solchen von Fr. 70'140.85 aus ( Urk. 2 S. 10). Der Beschwerdeführer verwendete in seiner Invaliditätsbestimmung den höheren Betrag ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 5.2.2
Die Verwendung des statistischen LSE-Tabellenlohnes ist aufgrund des ordentli chen Pensionsalters des Beschwerdeführer s , das im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns erreicht war , korrekt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2017 vom 3. März 2017 E. 4.1.4) . R echtsprechungsgemäss gilt jedoch, dass grundsätz lich
immer die
aktuellsten
statistischen
Daten
zu
verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3, 142 V 178 E. 2.5.8.1). Anstatt der Nominallohnentwick lung von 2014 bis 2018 ist das Valideneinkommen daher anhand der mittlerweile veröffentlich t en LSE des Jahres 201 8
(Tabelle TA1_tirage_skill_level , « Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor») zu bestimmen . Im Baugewerbe (Sektor 41-43) betrug der durchschnittliche statisti sche Lohn im Jahr 2018 bei Männern Fr. 5'622.-- pro Monat respektive Fr. 67'464.-- pro Jahr (Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,3 Stunden pro Woche im Baugewerbe ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt 41-43) resultiert damit ein Valideneinkommen im Jahr 2018 von Fr. 69'656.60 (Fr. 67'464.-- : 40 x 41,3). 5 .3 5.3.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwer bliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder ebenfalls die LSE- Tabellenlöhne oder d ie Suva-Doku mentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangez ogen werden (BGE 139 V 592 E.
2.3, 129 V 472 E. 4.2.1 ).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund von fünf ausgewählten DAP-Blättern ausgehend vom durchschnittlichen, zwischen dem Minimum und Maximum liegenden , mittleren Lohn der fünf Tätigkeiten im Jahr 2017 unter Berücksichtigung der Teuerungszulage von 0.5 % bis im Jahr 2018 ( Urk. 7/179/1 , Urk. 2 S. 10 f. ).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, weil die von der Beschwerdegegnerin ausgesuchten DAP-Profile keine Teilzeitarbeit zulassen würden, sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen und b ei einem Pen sum von 50 % von
Fr. 33'852.35 auszugehen. Damit resultiere eine Einkommens busse von Fr. 36'498.25 und ein Invaliditätsgrad von 52 % . Z umindest sei bei den DAP-Profilen auf die konkreten Umstände innerhalb der Spannbreite von Minimal- und Maximallohn Rücksicht zu nehmen, namentlich auf seinen beruflichen Werdegang, sein fortgeschrittenes Alter und seinen Migrationshintergrund, die dadurch bedingte erschwerte Arbeitssuche, die in den Profilen erwähnte Einar beit ung szeit und die Auswirkung der Arbeitserfahrung auf die Höhe der Löhne sowie auf die durch die anhaltenden Schmerzen bedingte verminderte Arbeits leistung. Diese Umstände wären beim Beizug der LSE-Löhne zu berücksichtigen gewesen. Folglich könne für die Ermittlung des Invalidenlohnes mit DAP-Profilen nicht auf die durchschnittlichen Löhne abgestellt werden, sondern es sei vom jeweiligen Minimallohn auszugehen. Auch ein Versicherte r mittleren Alters wäre mit den bei ihm vorhandenen Einschränkungen im Übrigen nicht in der Lage, das durchschnittliche Einkommen zu erzielen. Damit würde im Jahr 2018 ein Invali deneinkommen von Fr. 59'864.95 und aufgrund der Einkommensbusse von Fr. 10'485.65 ein Invaliditätsgrad von gerundet 15 % resultieren ( Urk. 1 S. 6 f., Urk. 9 S. 2). 5.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat fünf DAP-Profile ausgewählt ( Urk. 7/179/10-29) , welche dem hier geltenden, ärztlich festgelegten Belastungsprofil (ohne links seitige länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe und mit nur gelegentlichem Hantieren von maximal leichten und mittelschweren Lasten; Urk. 7/156/3) ent sprechen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen respektive zu den körperlichen Anforderungen der ausgewählten DAP-Tätigkeiten im Einzelnen denn auch nichts vor. Da wie hiervor ausgeführt (E. 4.3) von einem 100%igen Pensum aus zugehen ist, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s zudem nicht zu beanstanden, dass bei vier der fünf ausgewählten Tätigkeiten Teilzeitarbeit nicht ( Urk. 7/179/10, Urk. 7/179/26) oder nur mit einem 60- oder 80%igen Pensum (Urk. 7/179/14, Urk. 7/179/22) möglich ist.
Des Weiteren liegen die Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebe nen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe vor (Urk. 7/179/1-8) . Die rechtsprechungsgemässen Anforderungen zur Verwendung der DAP (BG E 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis) sind somit erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die LSE-Tabellenlöhne, sondern auf die Löhne gemäss den Angaben der ausgewählten DAP- Profile abstellte. 5.3.4
Zur strittige n Frage, ob anstatt vom jeweiligen Mittelwert der Lohnangaben gemäss den ausgewählten DAP- Blättern
vom Lohnm inimum auszugehen sei, hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 2 S.
11 f. ) , dass Abzüge im Rahmen des DAP-Systems
grundsätzlich nicht sachgerecht sind ( BGE 139 V 592 E. 7.3 ). Hier sind denn auch w eder zeitliche noch leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet und den spezifischen Leistungsein schränkungen wurde durch Auswahl der einzelnen zumutbaren DAP- Profile Rechnung getragen .
Auch hat die Beschwerdegegnerin
richtig erkannt (Urk.
2 S. 11) , dass wegen des Pensionsalters des Beschwerdeführer s in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV von einem mittleren Alter auszugehen ist ( BGE 122 V 418 E. 1b , Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 2.2, E. 5.3 und E. 5.6; vgl. E. 2.3.2 hiervor) und daher das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführer s entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 7) bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht lohnmindernd zu berücksichtigen ist.
Bezüglich des
Migrationshintergrundes und des beruflichen Werdegang es , welche der Beschwerdeführer als weitere lohnmindernde persönliche Merkmale nannte, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im Ausland die Berufs lehre als Maler abgeschlossen hat, seit 1978 in der Schweiz lebt, seither als Maler tätig war, die schweizerische Nationalität erworben hat und über gute Deutsch kenntnisse verfügt ( Urk. 6/156/11). Dieser persönliche Hintergrund steht den aus gewählten DAP-Arbeitsplätzen und den angegebenen mittleren Lohnniveaus nicht entgegen. Denn die betreffenden Tätigkeiten (Produktions-, Montage-, Hilfsarbeiter, Prüfer und Löter ) erfordern keine spezifische Ausbildung, Berufser fahrung oder Vorkenntnisse. Bei zwei der fünf DAP-Profile können die
für die Tätigkeit nötigen Kenntnisse durch eine Anlehre
von sechs Monaten (Urk. 7/179/14, Urk. 14/179/17) respektive ein bis drei Monaten (Urk. 7/179/22, Urk. 7/179/25 ) erworben werden , bei den restlichen drei DAP-Profilen genügt die Grundschule und eine Einarbeitungszeit von wenigen Wochen
oder Monaten ( Urk. 7/179/10,
Urk. 7/179/13,
Urk. 7/179/18,
Urk. 7/179/21,
Urk. 7/179/26, Urk. 7/179/29) . Da der Beschwerdeführer
sowohl über eine abgeschlossene Lehre in einem handwerklichen B eruf als auch über langjährige praktische Erfahrung in einem solchen
in der Schweiz verfügt , ist
davon auszugehen, dass er die aus gewählten einfachen Tätigkeiten nach einer kurzen Einführung ausüben und dass er jedenfalls auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt - auch unter
Berücksichtigung der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit und -belastbarkeit links sowie bei Annahme eines mittleren Alters - mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen könnte .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
auf den Mittel wert
und nicht auf das jeweilige Minimum der Löhne abstellte, zumal das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat , dass zur Festlegung des Invalidenein kom mens grundsätzlich vom Mittelwert der Durchschnittslöhne der fünf ausge wähl ten und
- wie hier - repräsentativen DAP-Blätter auszugehen ist ( Urteil des Bun desgerichts 8C_161/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2 mit Hinweisen ). 5.3.5
Mit der vorliegenden DAP -Dokumentation hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen nach dem Gesagten
rechtsprechungsko nform und ausreichend erbracht. Basierend auf den Er hebungen der Beschwerdegegnerin und der Durchs chnittsberechnung ( unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 0.5 % bei Männern von 2017 bis 2018 bezüglich vier DAP-Lohnangaben aus dem Jahr 2017; Urk. 7/179/1 ; Tabelle T1.1.10 , Nominallohnindex, Männer ) ist daher mit ihr v on einem Invalideneinkommen von Fr. 66'456.45 im Jahr 2018 auszugehen. 5.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von
Fr. 69'656.60 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 66'456.45 erg ibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'200.15 und damit einen Invaliditätsgrad von rund 5 %.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente in Anwen dung von Art. 18 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung) somit zu Recht verneint.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann