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UV.2018.00187

Revisionsgrund infolge Änderung funktioneller Auswirkungen erstellt. Rentenaufhebung zu Recht. Observation verwertbar. (BGE 8C_773/2019)

Zürich SozVersG · 2019-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1954, ar beitete seit dem 1. Juli 1989 im Spital Y.___ als Schwesternh ilfe im Operationssaal und war in dieser Eigenschaft bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (folgend: Elvia , heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, folgend: Allianz) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert . Mit Bagatellunfallmeldung vom 2 1. März 1994 wurde der Elvia angezeigt, dass die Versicherte sich am 1 7. März 1994 beim Verschieben der OP-Tische die Hand eingeklemmt habe ( Urk. 7/0002). Der erstbehandelnde Arzt des Spitals Y.___ diagnostizierte eine Quetschung am IP-Gelenk des rechten Daumens ( Urk. 7/0003; vgl. Urk. 7/0007). Die Elvia erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/0040). 1.2

Am 28. Februar 1996 meldete sich die Versicher te bei der eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an . Mit Verfügung vom 5. Mai 1998 wurde der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab dem 1. März 1995 zugesprochen , was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. April 2000 bestätigt wurde (Verfahrens-Nr. IV.1998 .00339, Urk. 7/0062 ). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das eidgenössische Versicherungsge richt mit Urteil vom 21. Februar 2001 unter Hinweis auf einen errechneten Inva liditätsgrad von 64 % ab (V erfahrens-Nr. I 47/00, Urk. 7/0062 ). 1.3

Mit Verfügung vom 1. Februar 2000 ( Urk. 7/0057) sprach die Elvia der Versicher ten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 bei einem vorläufigen Invaliditätsgrad von 58 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % bzw. Fr. 34'020.-- zu. Die Elvia erhöhte nach Erlass der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bezüglich der Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/0062) den Invaliditätsgrad auf 62 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 (Verfügung vom 1 6. November 2001, Urk. 7/0066; vgl. auch Urk. 7/0063).

In der von der Allianz eingeleiteten Revision im Jahr 2009 (vgl. Urk. 7/0069) wurde die Rente unverändert bestätigt ( Urk. 7/0072). Im Jahr 2014 leitete die Allianz erneut eine Re ntenrevision ein ( Urk. 7/0074). Die Allianz liess die Versi cherte im Zeitraum zwischen März und Oktober 2014 an einzelnen Tagen über wachen (vgl. Urk. 7/0081) und holte das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 8. Juni 2015 ( Urk. 7/0090) bzw. vom 2. Februar 2017 ein ( Urk. 7/ 0126; vgl. auch Urk. 7/0123 ), nachdem die Ver sicherte gegen die A nordnung eines psychiatrischen Teilg utachtens (Zwischen verfügung v om 1 4. Januar 2016, Urk. 7/0103 ) beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hatte ( Beschwerde vom 1 5. Februar 2016, Urk. 7/0104), welche mit Urteil UV.2016.00049 vom 1 3. Juni 2016 abgewiesen wurde ( Urk. 7/0117) .

Mit Zwischenverfügung vom 1 2. November 2015 stellte die Allianz die Versiche rungsleistungen mit sofortiger Wirkung ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/0096). Dies bestätigte sie m it Ver fügung vom 1 4. Juli 2017 dahingehend, dass sie die Versicherungsleistungen per 3 0. November 2015 ein stellte und einer allfälligen Einspra che die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 7/0128), woran sie nach erhobener Einsprache seitens der Versicherten (Einsprache vom 1 4. September 2017, Urk. 7/0134) mit Einsprache entscheid vom 2 6. Juni 2018 festhielt ( Urk. 2). 1.4

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte die Dreivier telsrente

mit Verfügung vom 2 4. Mai 2018 rückwirkend per 3 1. Juli 2014 ein und forderte die in der Zeit vom 1. August 2014 bis 3 0. Juni 2017 ausbezahlten Ren ten zurück (Verfügung vom 2 4. Mai 2018, Urk. 7/0138 ; Verfügung vom 1 1. Juli 2018, Urk. 8/2 im Verfahren Nr. IV.2018.00576 ) , nachdem sie von der Verfügung der zuständigen Unfallversicherung Kenntnis erlangt hatte . Die von der Versi cherten hiergegen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil heutigen Datums durch das hiesige Gericht abgewiesen (Verfahrens-Nr. IV.2018.00576 ). Die Akten dieses Verfahrens werden von Amtes wegen beigezogen. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2018 erhob die Versicherte am 2 8. August 2018 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der Ein spracheentscheid vom 2 6. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 3. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-143), worüber die Beschwerdeführerin am 1 8. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus ( Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr. med.

A.___ , Facharzt für Plastische und Wiederherstellungschirurgie und Fach arzt für Chirurgie und Handchirurgie, vom 4. August 1999 ( Urk. 7/0046 ) als glaubwürdig erkannt worden sei. Im Lichte der aktuellen Erkenntnisse der Z.___ -Gutachter stehe hingegen fest, dass die Beschwerdeführerin Beschwer den vortäusche, womit sie ihre Glaubwürdigkeit verloren habe. Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung stelle dies eine revisionsrelevante Änderung der tat sächlichen Verhältnisse dar. Die Observationsergebnisse seien des Weiteren ver wertbar, wobei sie in casu nicht entscheidrelevant seien, da sie lediglich das gut achterliche Ergebnis bestätigten, wonach bewusstseinsnahe Tend enzen zur Beschwerdeverdeutlichung bzw. -vortäuschung vorlägen. Gestützt auf das Gut achten der Z.___ seien keine Unfallfolgen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden, entsprechend seien die Voraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht mehr erfüllt.

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der ursprüngliche Fall per Vergleich erledigt worden sei, so dass die Rentenaufhebung unzulässig sei. Des Weiteren sei die Sachverhaltsermittlung ungenügend, da die Beschwerdeführerin - wie beantragt - handchirurgisch zu beurteilen sei. Da die Beschwerdegegnerin zu diesem Antrag nie Stellung genommen habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinzu komme, dass die Gutachter der Z.___ eine Veränderung des Gesundheit s zustandes verneinten, womit kein Revisionsgrund vorliege. Ein rechtsgenüglicher Nachweis fehlender Glaubwür digkeit liege darüber hinaus nicht vor. Des Weiteren sei der Observationsbericht samt Videomaterial aus den Akten zu entfernen und zu vernichten ( Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die erst malige Rentenzusprache mittels Verfügung erfolgt sei. Sie habe des Weiteren Stellung zum Antrag auf handchirurgische Begutachtung genommen und mitge teilt, dass der Entscheid über die Notwendigkeit des Beizugs eines Handchirurgen in der Kompetenz der medizinischen Sachverständigen liege (Urk. 6). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG werden jedoch Invalidenrenten und Komplementärrenten nach Art. 20 UVG nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 2 ter UVG) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordentliche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreicht. Erreicht der Renten bezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttre ten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt (vgl. auch Art. 147b Abs. 1 UVV). Absatz 2 der Übergangsbestim mungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ereignet haben, für die die Rente aber erst danach zu laufen beginnt (Art. 147b Abs. 2 UVV).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 7. März 1994 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, verändert e Auswirkungen auf den Erwerbs bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.

Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte auf dem Gutachten der Medas

B.___ vom 7. April 1997 ( Urk. 7/0035) sowie dem Gutachten von Dr. A.___ vom 4. August 1999 ( Urk. 7/0046). 3.1

Die Ärzte der MEDAS B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Apri l 1997 folgende Diagnose (Urk. 7/0035/15 f.) mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit: - Status nach Quetschung des Ramus

superficialis

nervi

radialis über dem Han dgelenk rechts am 14. März 1994 - ausgeprägtes sekundäre s Zervikobrachialsyndrom rechts - Status nach Neurolyse des Ramus

superficialis

ne rvi

radialis am 22. April 1996 - Status nach Morbus Sudec k Stadium I-II der rechten Hand - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung - P sychoneurotische Persönlichkeitsstörung;

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krank heitswert nannten die Gutachter folgende : - leichtes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - ausgeprägter lumbaler Hyperlordose mit erheblicher muskulärer Dys balance - Adipositas (82,9 kg/156 cm) - Nikotinabusus ( 15 Zigaretten täglich / 20 py )

Als Nebenbefunde führten die Gutachter 1) einen Status nach Appendektomie und 2) einen Status nach Varizenoperation auf.

Im Weiteren kamen sie zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Schwes ternhilfe im Operationssaal der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei (Arbeitsfähigkeit 0 %). Limitierend würden sich dabei vorwiegend die rheumato logischen, weniger auch die psychiatrischen Befunde auswirken. Eine körperlich leichte Arbeit ohne Einbezug des rechten Armes bzw. der rechten Hand sei der Beschwerdeführerin zu 60 % der Norm zumutbar, limitierend wirkten sich dabei vor allem die psychopathologischen Befunde aus. Durch medizinische Massnah men liesse sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ver bessern. 3.2

Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 4. August 1999

folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/0046/6): - Chronifiziertes Hand-Arm-Schulter-Syndr om rechts bei Zustand nach Quetsch-Trauma der rechten Hand vom 17.3.1994 - Persistierende Irritation und partieller Sensibili tä tsausfall des R. superfi cialis

N. radialis rechts nach Neuropraxie und teilweiser

Axonotmesis

Dr. A.___ konstatierte, dass

r ealistisch betrachtet bei der ungünstigen Entwick lung dieses Fall es mit relativ geringem Primär- T ra uma der Endzustand erreicht sei . Die Beschwerdeführerin sei durch verschieden e Spezialisten im Verlauf ein ge hend untersucht worden , und sowohl sämtliche konservativen wie auch ope rativen Therapiemöglich keiten seien ausgeschöpft. Die Physio- resp. Ergotherapie sei anfangs 1998 bei stagnier e ndem Befund sistiert worden. Er sehe leider keine Möglichkeit weder mit konservativen Massn ahmen noch einem erneuten, chirur gi sc hen Eingriff eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder Verbesserung der Erwer bsfähigkeit zu erreichen. Vor jeglichen chirurgischen Interventi onen würde er sogar dringend abraten, die Gefahr einer Verschlechterung er achte er bei dieser Beschwerdeführerin mit dieser unglücklichen Krankengesc hichte, bei welcher die Beschwer den heute körperlich und in einem erhebli chen Masse auch psychisch konsolidiert seien , als sehr hoc h ( Urk. 7/0046/6).

Als im OP agierender Chirurge könne er mit Bestimmtheit feststellen, dass die Beschwerdeführerin , welche funktionell einarmig in Erscheinung trete , für jegli che Tätigkeit im OP-Saal, sowohl in d er Vorbereitung, wie auch als Hil fsschwester bei der Tätigkeit im OP (Zudienen, st eriles, beidhändiges Ö ffnen von steril ver packten Instrumenten, etc.) nicht mehr einsatzfä hig sei . Als einzig denkbare Tätigkeit innerhalb eines OP-Tr akts käme lediglich die Arbeit an einer Leitstelle (Disposition, Telefonieren, Patienten bestellen) rein theore tisch in Frage, über die entspr echende Ausbildung und Qualifikation hierzu verfüge

sie aber kaum .

Sämtli che Tätigkeiten, welche sie einarmig, ohne Risiko, sich oder andere zu gefährden, durchführen könne , sowie sämtliche intellektuell e Arbeiten, inkl. Arbeiten am Computer

seien zu 100 % und ganztäglich zumut bar. Realistisch betrachtet dürfte es schwierig sein, beim Alter der Beschwerdeführerin, ihrer Schul- und Ausbildung, sie einerseits hierzu zu motivieren, andererseits eine pas sende Stell e auf dem Arbeitsmarkt zu finden ( Urk. 7/0046/8). 4.

4.1

Der rheumatologische Gutachter der Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 8. Juni 2015 folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/0090/18 f. ): - Geringe, s-förmi ge thorakolumbale Fehlstatik (differentialdiagnostisch

geringgradige Skoliose linkskonvex thorakolumbal , rechtskonvex lumba

l) ICD-10 M43.85 - Haltungsinsuffizienz bei Enthesiopathie der Glutealmuskulatu r (bei Adi positas) ICD-10 R29.3

In den Vorberichten we rd e über einen langwierigen Verlauf der Beschwerden nach Einklemmungssymptomatik des Daum ens rechts berichtet. Strukturell mor phologische Veränderungen fä nden sich weder akut noch im Verlauf. Auch in den radiologischen Befunden einschliesslich der Szintigraphie hätten keine Ver änderungen i m Gefolge des Traumas beobachtet werden können. Dr. C.___ beschreibe hier frühzeitig seine Zweifel zur Kausalität des Beschwerdebildes zum eigentlichen Traumageschehen . Die von der Beschwerdeführerin getragene Hand- Brace sei gänzlich ungeeignet zur Stabilisierung und Schmerzreduktion am Dau mengrund gelenk oder Daumen selbst. Es we rd e eine Unterarm- Brace mit volarer Schiene getragen, die letztlich das karpale Grundgelenk stütze , in der eigentlich beklagten Region von Daumen und Zeigefinger j edoch keinerlei Funktion erfülle. Trophische Störungen fä nden sich trotz der beklagte n chronischen schmerzbe dingten Inaktivität keine. Auch zeige sich keine vegetative Path olo gie. Die in spezifischer Untersuchung gezeigte Schmerzreaktion am Unterarm (i n Region des Nervus

radialis ) kö nn e unter Ablenkung bei Blutdruckmess ung nicht reproduziert werden. Drei von fünf Waddel-Signs (Zeichen einer biologisch nicht plausiblen Beschwerdepräsentation) seien positiv.

Eine unfallkausal e Mi nderung der Arbeitsfähigkeit sei somit nicht hinreichend wahrscheinlich, eine strukturelle Verletzung des rechten Daumens im Rah men des reklamierten Unfalls sei nicht belegt, allenfalls liege ausweisli ch der aktenkundig beschriebenen Bildbefunde eine alte, nicht auf den reklamierten Unfall kausal beziehbare knöcherne Vorschädigung vor.

Eine Änd erung des objektiven Befunds seit den E xplorationen 1997 und 1999 sei nicht wahrscheinlich. Eine jemals stattgehabte namhafte unfallbedingte Läsion des rechten Daumens sei aktenkundig und anhand der hiesigen Befunde nicht hinre ichend belegt. Eine unfallkausal e Minderung der Arbeitsfähigkeit sei ange sichts des Fehlens objektiver Läsionsbefunde auch niemals gerechtfertigt gewesen und soweit aktenkundig dennoch eine unfallkausale Gesundheitsstörung attes tiert wo rde n sei , sei diese alleinig aus dem subjektiven Beschwerdev ortrag und der demonstrierten Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms abgeleitet worden , dies entgegen des fehlenden Belegs ein er biologisch plausiblen Läsion ( Urk. 7/0090/21). 4.2

Aus neurologischer Sicht diagnostizierte der Gutachter der Z.___

1) eine geringgradige Irritation des Ramus

superficialis des Nervus

radialis rechts, 2) ein episodischer Spannungskopfschmerz, differentialdiagnostisch ein analgetika -induzierter Kopfschmerz und 3) einen Analgetika-, Opiod

- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch ( Urk. 7/0090/12).

Zusammengefasst sei eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Nervenschädigung weder aktuell noch in den vergangenen Jahren plausibel nachgewiesen worden. Angesichts der geschilderten Dysästhesien , welche auf das autonome Versor gungsgebiet des Ramus

superficialis des rechte n Nervus

radialis lokalisiert wür den, bleibe lediglich eine geringgradige Reizung dieses rein sensiblen Nervenastes zu erwägen, wobei auch elektrophysiologisch keine substanzielle S chädigung nachgewiesen werden kö nn e . Bei seit vielen Jahren fehlendem Nachweis einer str ukturellen Nervenschädigung sei aus neurologischer Sicht keine Verschlechte rung der Beschwerden durch körperliche Belastung der rechten Hand zu erwarten. Das seitengleiche Muskelrelief ohne I naktivitätsatrophie der Muskulatur der rech ten Hand bzw. des rechten Arms, trotz einer vermeintlichen seit mehr als 20 Jah ren bestehenden schmerzbedingten funktionellen Be einträchtigung der Hand, spreche für eine auch in den vergangenen Jahren uneingeschränkte Nutzung des rechten Armes bzw. der rechten Hand. Eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit sei somit aus neurologischer Sicht nich t zu begründen ( Urk. 7/0090/14).

A us neurologischer Sicht lasse sich keine unmittelbar oder mittelbar (stattgehabte Operation) unfallbedingte und auch keine unfallunabhängige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder jedweder vergl eichbaren Tätigkeit attestieren ( Urk. 7/0090/15).

Aus neurologischer Sicht sei keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Untersuchungen von 1997/1999 objektivierbar, vor allem der Befund im Bereich der rechten Hand sei als konstant anzusehen ( Urk. 7/0090/18). 4.3

Der psychiatrische Gutachter der Z.___ konstatierte, dass kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) , differentialdiag nostisch eine leichtgradige depressive Störung im Rahmen eines chronischen Opi oid- und Benzodiazepin- bzw. Z-Substanzen-Fehlgebrauchs , sei möglich ( Urk. 7/0123/14). Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychi atrischer Sicht qua Leichtgradigkeit der gegebenen Störung nicht ( Urk. 7/0123/15).

Aus psychiatrischer Sicht sei eine objektive Änderung des Gesundheitszustandes nicht herauszuarbeiten. Ausweislich der psychiatrischen Untersuchung habe bereits in der Exploration 1997 kein namhaftes depressives Zustandsbild vorge legen und die diagnostische Einordnung sei nicht ICD-10-konform gewesen ( Urk. 7/0123/19). 4.4

Die Gutachter der Z.___ hielten in der Konsensbeurteilung vom 2. Februar 2017 folgendes fest ( Urk. 7/0126 ):

In Zusammenfassung des neurologischen und rheumatologischen Gutachtens sei festzustellen, dass eine unmittelbar unfallbedingte nervale Schädigung niemals hinreichend wahrscheinlich nachgewiesen worden und alle nfalls als möglich anzusehen sei , da eine gravierende Verle tzung der Hand niemals belegt wo rde n sei und auch in den zeitnahen Erstberichten keine namh afte sensible Störung aufscheine. Wolle man die in ihrer Indikation für die Gutachter nicht nachvol l ziehbare Operation im Bereich der rechten Hand als unfallbedingte Behandlung ansehen (was aus Si cht der Gutachter zu bejahen sei , da die Operation, indiziert oder nicht indizi ert, mit dem Unfall begründet wo rde n sei), sei das geringgradige sensible Defizit im Bereich der rechten Hand zumindest ebenso gut oder anteilig wesentlich als mittelbare Unfall folge (per 1996) einzustufen. Freilegungen von Nerven führ t en nicht selten zu lokalen Vernarbungen in der Region des Nervs und nachfolgenden nervalen Störungen mit Minusphänomenen (reduziertes Empfinden) oder Plusphänomenen (neuropathische Schmerzen). Empfohlen wer den kö nn e hier allenfalls ein Behandlungsversuch mit Gabapentin oder Pregaba lin (nach vollständiger Analgetika-, Opioid- und Benzodiazepin- Entgiftung und -Entwöhnung), also eine auf eine neuropathische Schmerzgenese gerichtete Medikation.

Die ges childerten Kopfschmerzen entsprä chen am ehesten einem episodischen Spannungskopfschme rz, differenzialdiagnostisch sei auch ein analgetika -indu zierter Kopfschmerz unter Berücksichtigung der anamnestisch angegebenen Häu figkeit der Analgetika-Einna hme zu erwägen. Zu empfehlen sei hier zunächst eine schrittweise Analgetika-Entgiftung und -Entwöhnung.

Di e beklagten Rückenschmerzen seien im Rahmen der Haltungsinsuffizienz sowie der leichtgradigen thorakolumbalen

Fehlstatik zu erklären, sie seien somit unfall fremd.

Eine unfallbedingte Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich somit aus neu rologischer und rheumatologischer Sicht nicht hinreichend wahr scheinlich attes tieren und sei a uch unter Berücksichtigung der Aktenlage zu keinem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich gemacht worden. Eine unfallkausale M inderung der Arbeitsfähigkeit sei angesichts des Fehlens objektiver Läsionsbefunde auch nie mals gerechtfertigt gewesen und soweit aktenkundig dennoch eine unfallkausale Ges undheitsstörung attestiert worden sei, sei diese alleinig aus dem subjektiven Beschwerdevortrag und der demonstrierten Einschränkung der Gebrauchsfähig keit der rechten Hand und des rechten Arms abgeleitet worden , dies entgegen des fehlenden Belegs einer biologisch plausiblen Läsion.

Auch die nachgängig am 7. September 2016 erfolgte psychiatrische Begutach tung hab e keinen Anhalt für eine unfallkausale Gesundheitsstörung erbracht. Die auf psychiatri schem Gebiet vorliegende, allenfalls leichtgradige depressive Beein trächtigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls vom 1 7. März 1994, da keine gravierende Verletzung stattgefunden habe , die eine anhaltende psychische Fehl verarbeitung begründen könnte, die typischen Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung fehl t en und eine schlüssige zeit liche Assoziation reklamierter psychischer Beschwerden mit dem Unfallereignis bestehe nicht. Die anamnestisch angegebene rezidivierende Depressivität spreche zudem für eine biologisch eigengesetzliche depressive Störung.

Hinweise für ei ne somatoforme Schmerzstörung fä nden sich nicht: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Eine ICD- 10-konforme Diagnosestel lung sei somit nicht möglich. Auch wirk e die Beschwerdeführerin hier nicht nam haft schmerzgeplagt. Die in der Begutachtung im J ahr 1997 gestellte Diagnose halte einer Überprüfung anhand der ICD-10 Definition somit nicht Stand, kö nn e also auch für seinerzeit (1997) nicht gelten (da die ICD-10 Kriterien seinerzeit nicht geprüft/diskutiert w o rden seien , sondern die Diagnose lediglich qua Aus schluss einer s omatischen Genese gestellt worden sei , was ni cht den ICD-10 Kri terien entspreche). Die reklamierten Schmerzen lie ssen sich zudem auch im Kon text einer Alibisierung des Suchtmitte l konsums einordnen. 5.

5 .1

Die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 1998 basierte auf dem Gutachten der Medas

B.___ sowie dem Gutachten von Dr. A.___ .

Die Gutachter der Medas

B.___ konstatierten dabei, dass anlässlich der jetzigen Abklärungsuntersuchungen aus rheumatologischer Sicht ein schweres, sekundäres Zerviko -Brachialsyndrom/Schulter-Armsyndrom bei Status nach erwähntem Handtrauma rechts im Vordergrund stehe, als Nebenbefunde bestün den ein leichtes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei ausgeprägter Hyperlor dose mit muskulärer Dysbalance sowie eine Adipositas. Aus fachärztlich neuro logischer Sicht fänden sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Schädigung peripherer Nerven, sei es traumatisch, sei es vom Trauma unabhängig; das gesamte Beschwerdebild beruhe auf einer erheblichen Überlagerung, wobei sekundäre weichteilrheumatische Probleme nicht ausgeschlossen werden könn ten. Aus streng neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der zumutba ren Arbeitsfähigkeit. Gemäss psychiatrischer Beurteilung leide sie einerseits an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, andererseits weise die Versi cherte eine psychoneurotische Persönlichkeitsstörung auf. Die vor allem testmäs sig, gelegentlich aber auch im Gespräch spürbaren emotionalen Störungen erreichten Krankheitswert - sie bedingten eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Einigermassen erfolgsversprechende Therapievorschläge zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert nützlicher Frist seien aus psychiatrischer Sicht leider nicht möglich ( Urk. 7/0035/14 f. ).

Dr. A.___ seinerseits führte aus, dass sämtliche Tätigkeiten, welche die Beschwer deführerin einarmig, ohne Risiko, sich oder andere zu gefährden, durchführen könne, sowie sämtliche intellektuelle Arbeiten, inkl. Arbeiten am Computer seien zu 100 % und ganztäglich zumutbar ( Urk. 7/0046/8, vgl. E. 3.2). 5.2

5.2.1

Beim aktuellen Gutachten der Z.___ waren Ärzte der Fachrichtungen Physika lische Medizin und Rehabilitation, Neurologie und Psychiatrie und Psychothera pie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/0123/12 ff.; Neurologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/8 ff.; Rheumatologisches Teilgut achten,

Urk. 7/0090/10 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben (vgl. 7/0123/5 ff.; Neurologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/5 ff .; Rheumatologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/4 ff.). Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/0123/2 ; Neurologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/2; Rheumatologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/2 ff. ) und das Ver halten der Beschwerdeführerin. Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 2.4), so dass darauf abgestellt werden kann. 5.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass das Gutachten unvollständig sei, da keine handchirurgische Beurteilung stattgefunden habe und auch ihr rechtliches Gehör diesbezüglich verletzt worden sei ( Urk. 8/1 S. 8).

Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 2. November 2015 mit, dass die psychiatrische Abklärung ebenfalls durch die Z.___ zu erfolgen habe - ob die beantragte handchirurgische Abklärung not wendig sei, habe die Begutachtungsstelle zu entscheiden ( Urk. 7/0095). Die Z.___ -Gutachter erachteten einen Beizug eines Handchirurgen - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht als notwendig, so dass die neurologische, rheumatolo gische und psychiatrische Begutachtung als umfassend zu qualifizieren ist. Dar über hinaus erklärte die Beschwerdeführerin nicht, welche zusätzlichen Erkennt nisse zur neurologischen und rheumatologischen Begutachtung aus einem hand chirurgisc hen Gutachten zu erwarten wären, konnte eine strukturelle Läsion an der Hand doch klar ausgeschlossen werden.

5 .3

Die Gutachter der Z.___ hielten fest, dass die seitens der Gutachter der Medas gestellten Diagnosen, welche ursprünglich zur Rentenzusprache geführt hätten, nicht objektivierbar seien und ihres Erachtens alleinig aus dem subjektiven Beschwerdevortrag und der demonstrierten Einschränkung der Gebrauchsfähig keit der rechten Hand und des rechten Arms abgeleitet worden seien. Entspre chend verneinten sie die objektive Veränderung des Gesundheitszustandes seit den Untersuchungen in den Jahren 1997/1999 bzw. dem Medas -Gutachten und dem Gutachten von Dr. A.___ (vgl. E. 4 ).

Ob eine objektivierbare Änderung des Gesundheitszustandes in casu vorliegt oder nicht, kann allerdings offen bleiben: Relevant für die Zusprache einer Invaliden rente sind nicht die genannten Diagnosen , sondern die funktionellen Auswirkun gen eines ärztlich attestierten Gesundheitsschaden s .

Gestützt auf das Gutachten der Medas

als auch dem Gutachten von Dr. A.___

ging die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der Rente davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Schwesternhilfe im Operati onssaal nicht mehr zumutbar sei, wobei sich dabei vorwiegend die rheumatolo gischen, weniger auch die psychiatrischen Befunde auswirken würden. Eine kör perlich leichte Arbeit ohne Einbezug des rechten Armes bzw. der rechten Hand sei der Beschwerdeführerin zu 60 % der Norm zumutbar, limitierend wirkten sich dabei vor allem die psychopathologischen Befunde aus ( vgl. Verfügung vom 1. Februar 2000, Urk. 7/0057; Verfügung vom 1 6. November 2001, Urk. 7/0066 ; vgl. auch Schreiben vom 5. Oktober 1999, Urk. 7/0048 ) .

Die funktionell en Einschränkungen des damals an der rechten Hand attestierten Gesundheitsschadens liegen gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Z.___ nicht mehr vor .

Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist somit ent gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erstellt. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas send (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. E. 2.1).

Aus neurologischer sowie psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. 4 ). Damit liegen aktuell überwiegend wahrscheinlich keine Einschränkungen mehr vor, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würde n .

5 .4

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass die ursprüngli che Rentenzusprache vergleichsweise erfolgt sei - dies nun heute in Frage zu stellen, verstosse gegen Treu und Glauben und sei widersprüchlich, womit die Rentenaufhebung unzulässig sei ( Urk. 8/1/ S. 8).

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte - auch wenn vorher der Kontakt mit dem damaligen Rechtsvertreter gesucht wurde und ihm die jeweiligen Überlegun gen mitgeteilt wurden - klarerweise mittels anfechtbarer Verfügung ( Urk. 7/0057 ). Auch die Erhöhung infolge ergangenen Bundesgerichtsurteil s bezüglich der Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung er folgte mittels Verfügung vom 1 6. November 2001 ( Urk. 7/0066 ). Demnach ist die Rentenaufhebung nicht zu beanstanden. 5.5

Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Observationsmaterial aus den Akten zu entfernen und zu vernichten sei ( Urk. 8/1 ). Das Bundesgericht hat in BGE 143 I 377 erkannt, dass mit Bezug auf die - allein nach schweizerischem Recht zu beantwortende - Frage, ob die Ergebnisse einer an sich rechtswidrigen Observa tion beweismässig verwertbar sind, bis zur Schaffung einer genügenden gesetz lichen Grundlage im ATSG für verdeckte Überwachungen hauptsächlich eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend ist. Dabei hat es Art. 152 Abs. 2 ZPO erwähnt. Dies gilt umso mehr, als die meisten kanto nalen Verfahrensordnungen (vgl. Art. 61 ATSG) subsidiär auf die ZPO verweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2017 vom 21. August 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) - so auch § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Nach Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

In concreto handelt es sich um (unbeeinflusste) Handlungen der Beschwerdefüh rerin, die im öffentlichen Raum aufgenommen wurden. Zudem war die Observa tion, eingeleitet auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/0082 ), auf 18 Tage innerhalb eines Zeitraums von rund sieben Monate n begrenzt, wobei die einzelnen Überwachungsphasen zwischen rund 1.5 und 18 Stunden dauerten (Überwachungsbericht vom 1 5. Januar 2015, Urk. 7/0081). Die Beschwerdeführerin war somit weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hin sicht einen relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 Abs. 2 und dortige Hinweise) gegenüber , ergibt sich, dass die Observation - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden kann.

Am 2 5. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin observiert und gesichtet. An die sem Tag fuhr sie ohne ersichtliche Einschränkung Fahrrad, stützte sich während des Lesens auf dem Bauch liegend mit ihrem rechten Arm bzw. ihrer rechten Hand ab, setzte sich beidhändig eine Brille auf, stützt e sich beidhändig am Boden ab um aufzustehen, bediente das Feuerzeug mit der rechten Hand und trank eben falls mit der rechten Hand (Observationsbericht S. 17-28; vgl. auch Videodoku mentation auf CD). Entsprechend ist die Verbesserung der funktionellen Ein schränkungen bzw. des Gesundheitszustandes - unter Berücksichtigung der Aus führungen der Z.___ -Gutachter sowie des Observationsberichtes - mit überwie gender Wahrscheinlichkeit per 2 5. Juli 2014 bereits eingetreten.

Die verfügte Leistungseinstellung per 3 1. November 2015 ist damit nicht zu beanstanden, da diese - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht rückwirkend erfolgte, sondern bereits am 1 2. November 2015 verfügt wurde ( Urk. 7/0096) und im angefochtenen Einspracheent scheid bzw. der diesem zugrunde liegenden Verfügung bestätigt wurde (vgl. Urk. 2). 5.6

Zusammenfassend ist ein Revisionsgrund erstellt und die Beschwerdeführerin ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit. Damit ist die Rentenaufhebung als rechtens zu beurteilen, der Einspracheentscheid zu schützen und die Beschwe rde vollumfänglich abzuweisen. 6.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin steht damit entgegen ihrem Antrag keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1954, ar beitete seit dem 1. Juli 1989 im Spital Y.___ als Schwesternh ilfe im Operationssaal und war in dieser Eigenschaft bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (folgend: Elvia , heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, folgend: Allianz) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert . Mit Bagatellunfallmeldung vom 2 1. März 1994 wurde der Elvia angezeigt, dass die Versicherte sich am 1 7. März 1994 beim Verschieben der OP-Tische die Hand eingeklemmt habe ( Urk. 7/0002). Der erstbehandelnde Arzt des Spitals Y.___ diagnostizierte eine Quetschung am IP-Gelenk des rechten Daumens ( Urk. 7/0003; vgl. Urk. 7/0007). Die Elvia erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/0040).

E. 1.2 Am 28. Februar 1996 meldete sich die Versicher te bei der eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an . Mit Verfügung vom 5. Mai 1998 wurde der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab dem 1. März 1995 zugesprochen , was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. April 2000 bestätigt wurde (Verfahrens-Nr. IV.1998 .00339, Urk. 7/0062 ). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das eidgenössische Versicherungsge richt mit Urteil vom 21. Februar 2001 unter Hinweis auf einen errechneten Inva liditätsgrad von 64 % ab (V erfahrens-Nr. I 47/00, Urk. 7/0062 ).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 1. Februar 2000 ( Urk. 7/0057) sprach die Elvia der Versicher ten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 bei einem vorläufigen Invaliditätsgrad von 58 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % bzw. Fr. 34'020.-- zu. Die Elvia erhöhte nach Erlass der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bezüglich der Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/0062) den Invaliditätsgrad auf 62 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 (Verfügung vom 1 6. November 2001, Urk. 7/0066; vgl. auch Urk. 7/0063).

In der von der Allianz eingeleiteten Revision im Jahr 2009 (vgl. Urk. 7/0069) wurde die Rente unverändert bestätigt ( Urk. 7/0072). Im Jahr 2014 leitete die Allianz erneut eine Re ntenrevision ein ( Urk. 7/0074). Die Allianz liess die Versi cherte im Zeitraum zwischen März und Oktober 2014 an einzelnen Tagen über wachen (vgl. Urk. 7/0081) und holte das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 8. Juni 2015 ( Urk. 7/0090) bzw. vom 2. Februar 2017 ein ( Urk. 7/ 0126; vgl. auch Urk. 7/0123 ), nachdem die Ver sicherte gegen die A nordnung eines psychiatrischen Teilg utachtens (Zwischen verfügung v om 1 4. Januar 2016, Urk. 7/0103 ) beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hatte ( Beschwerde vom 1 5. Februar 2016, Urk. 7/0104), welche mit Urteil UV.2016.00049 vom 1 3. Juni 2016 abgewiesen wurde ( Urk. 7/0117) .

Mit Zwischenverfügung vom 1 2. November 2015 stellte die Allianz die Versiche rungsleistungen mit sofortiger Wirkung ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/0096). Dies bestätigte sie m it Ver fügung vom 1 4. Juli 2017 dahingehend, dass sie die Versicherungsleistungen per 3 0. November 2015 ein stellte und einer allfälligen Einspra che die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 7/0128), woran sie nach erhobener Einsprache seitens der Versicherten (Einsprache vom 1 4. September 2017, Urk. 7/0134) mit Einsprache entscheid vom 2 6. Juni 2018 festhielt ( Urk. 2).

E. 1.4 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte die Dreivier telsrente

mit Verfügung vom 2 4. Mai 2018 rückwirkend per 3 1. Juli 2014 ein und forderte die in der Zeit vom 1. August 2014 bis 3 0. Juni 2017 ausbezahlten Ren ten zurück (Verfügung vom 2 4. Mai 2018, Urk. 7/0138 ; Verfügung vom 1 1. Juli 2018, Urk. 8/2 im Verfahren Nr. IV.2018.00576 ) , nachdem sie von der Verfügung der zuständigen Unfallversicherung Kenntnis erlangt hatte . Die von der Versi cherten hiergegen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil heutigen Datums durch das hiesige Gericht abgewiesen (Verfahrens-Nr. IV.2018.00576 ). Die Akten dieses Verfahrens werden von Amtes wegen beigezogen.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2018 erhob die Versicherte am 2 8. August 2018 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der Ein spracheentscheid vom 2 6. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 3. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG werden jedoch Invalidenrenten und Komplementärrenten nach Art. 20 UVG nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 2 ter UVG) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordentliche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreicht. Erreicht der Renten bezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttre ten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt (vgl. auch Art. 147b Abs. 1 UVV). Absatz 2 der Übergangsbestim mungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ereignet haben, für die die Rente aber erst danach zu laufen beginnt (Art. 147b Abs. 2 UVV).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 7. März 1994 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, verändert e Auswirkungen auf den Erwerbs bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.

Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte auf dem Gutachten der Medas

B.___ vom 7. April 1997 ( Urk. 7/0035) sowie dem Gutachten von Dr. A.___ vom 4. August 1999 ( Urk. 7/0046). 3.1

Die Ärzte der MEDAS B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Apri l 1997 folgende Diagnose (Urk. 7/0035/15 f.) mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit: - Status nach Quetschung des Ramus

superficialis

nervi

radialis über dem Han dgelenk rechts am 14. März 1994 - ausgeprägtes sekundäre s Zervikobrachialsyndrom rechts - Status nach Neurolyse des Ramus

superficialis

ne rvi

radialis am 22. April 1996 - Status nach Morbus Sudec k Stadium I-II der rechten Hand - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung - P sychoneurotische Persönlichkeitsstörung;

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krank heitswert nannten die Gutachter folgende : - leichtes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - ausgeprägter lumbaler Hyperlordose mit erheblicher muskulärer Dys balance - Adipositas (82,9 kg/156 cm) - Nikotinabusus ( 15 Zigaretten täglich / 20 py )

Als Nebenbefunde führten die Gutachter 1) einen Status nach Appendektomie und 2) einen Status nach Varizenoperation auf.

Im Weiteren kamen sie zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Schwes ternhilfe im Operationssaal der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei (Arbeitsfähigkeit 0 %). Limitierend würden sich dabei vorwiegend die rheumato logischen, weniger auch die psychiatrischen Befunde auswirken. Eine körperlich leichte Arbeit ohne Einbezug des rechten Armes bzw. der rechten Hand sei der Beschwerdeführerin zu 60 % der Norm zumutbar, limitierend wirkten sich dabei vor allem die psychopathologischen Befunde aus. Durch medizinische Massnah men liesse sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ver bessern. 3.2

Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 4. August 1999

folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/0046/6): - Chronifiziertes Hand-Arm-Schulter-Syndr om rechts bei Zustand nach Quetsch-Trauma der rechten Hand vom 17.3.1994 - Persistierende Irritation und partieller Sensibili tä tsausfall des R. superfi cialis

N. radialis rechts nach Neuropraxie und teilweiser

Axonotmesis

Dr. A.___ konstatierte, dass

r ealistisch betrachtet bei der ungünstigen Entwick lung dieses Fall es mit relativ geringem Primär- T ra uma der Endzustand erreicht sei . Die Beschwerdeführerin sei durch verschieden e Spezialisten im Verlauf ein ge hend untersucht worden , und sowohl sämtliche konservativen wie auch ope rativen Therapiemöglich keiten seien ausgeschöpft. Die Physio- resp. Ergotherapie sei anfangs 1998 bei stagnier e ndem Befund sistiert worden. Er sehe leider keine Möglichkeit weder mit konservativen Massn ahmen noch einem erneuten, chirur gi sc hen Eingriff eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder Verbesserung der Erwer bsfähigkeit zu erreichen. Vor jeglichen chirurgischen Interventi onen würde er sogar dringend abraten, die Gefahr einer Verschlechterung er achte er bei dieser Beschwerdeführerin mit dieser unglücklichen Krankengesc hichte, bei welcher die Beschwer den heute körperlich und in einem erhebli chen Masse auch psychisch konsolidiert seien , als sehr hoc h ( Urk. 7/0046/6).

Als im OP agierender Chirurge könne er mit Bestimmtheit feststellen, dass die Beschwerdeführerin , welche funktionell einarmig in Erscheinung trete , für jegli che Tätigkeit im OP-Saal, sowohl in d er Vorbereitung, wie auch als Hil fsschwester bei der Tätigkeit im OP (Zudienen, st eriles, beidhändiges Ö ffnen von steril ver packten Instrumenten, etc.) nicht mehr einsatzfä hig sei . Als einzig denkbare Tätigkeit innerhalb eines OP-Tr akts käme lediglich die Arbeit an einer Leitstelle (Disposition, Telefonieren, Patienten bestellen) rein theore tisch in Frage, über die entspr echende Ausbildung und Qualifikation hierzu verfüge

sie aber kaum .

Sämtli che Tätigkeiten, welche sie einarmig, ohne Risiko, sich oder andere zu gefährden, durchführen könne , sowie sämtliche intellektuell e Arbeiten, inkl. Arbeiten am Computer

seien zu 100 % und ganztäglich zumut bar. Realistisch betrachtet dürfte es schwierig sein, beim Alter der Beschwerdeführerin, ihrer Schul- und Ausbildung, sie einerseits hierzu zu motivieren, andererseits eine pas sende Stell e auf dem Arbeitsmarkt zu finden ( Urk. 7/0046/8). 4.

4.1

Der rheumatologische Gutachter der Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 8. Juni 2015 folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/0090/18 f. ): - Geringe, s-förmi ge thorakolumbale Fehlstatik (differentialdiagnostisch

geringgradige Skoliose linkskonvex thorakolumbal , rechtskonvex lumba

l) ICD-10 M43.85 - Haltungsinsuffizienz bei Enthesiopathie der Glutealmuskulatu r (bei Adi positas) ICD-10 R29.3

In den Vorberichten we rd e über einen langwierigen Verlauf der Beschwerden nach Einklemmungssymptomatik des Daum ens rechts berichtet. Strukturell mor phologische Veränderungen fä nden sich weder akut noch im Verlauf. Auch in den radiologischen Befunden einschliesslich der Szintigraphie hätten keine Ver änderungen i m Gefolge des Traumas beobachtet werden können. Dr. C.___ beschreibe hier frühzeitig seine Zweifel zur Kausalität des Beschwerdebildes zum eigentlichen Traumageschehen . Die von der Beschwerdeführerin getragene Hand- Brace sei gänzlich ungeeignet zur Stabilisierung und Schmerzreduktion am Dau mengrund gelenk oder Daumen selbst. Es we rd e eine Unterarm- Brace mit volarer Schiene getragen, die letztlich das karpale Grundgelenk stütze , in der eigentlich beklagten Region von Daumen und Zeigefinger j edoch keinerlei Funktion erfülle. Trophische Störungen fä nden sich trotz der beklagte n chronischen schmerzbe dingten Inaktivität keine. Auch zeige sich keine vegetative Path olo gie. Die in spezifischer Untersuchung gezeigte Schmerzreaktion am Unterarm (i n Region des Nervus

radialis ) kö nn e unter Ablenkung bei Blutdruckmess ung nicht reproduziert werden. Drei von fünf Waddel-Signs (Zeichen einer biologisch nicht plausiblen Beschwerdepräsentation) seien positiv.

Eine unfallkausal e Mi nderung der Arbeitsfähigkeit sei somit nicht hinreichend wahrscheinlich, eine strukturelle Verletzung des rechten Daumens im Rah men des reklamierten Unfalls sei nicht belegt, allenfalls liege ausweisli ch der aktenkundig beschriebenen Bildbefunde eine alte, nicht auf den reklamierten Unfall kausal beziehbare knöcherne Vorschädigung vor.

Eine Änd erung des objektiven Befunds seit den E xplorationen 1997 und 1999 sei nicht wahrscheinlich. Eine jemals stattgehabte namhafte unfallbedingte Läsion des rechten Daumens sei aktenkundig und anhand der hiesigen Befunde nicht hinre ichend belegt. Eine unfallkausal e Minderung der Arbeitsfähigkeit sei ange sichts des Fehlens objektiver Läsionsbefunde auch niemals gerechtfertigt gewesen und soweit aktenkundig dennoch eine unfallkausale Gesundheitsstörung attes tiert wo rde n sei , sei diese alleinig aus dem subjektiven Beschwerdev ortrag und der demonstrierten Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms abgeleitet worden , dies entgegen des fehlenden Belegs ein er biologisch plausiblen Läsion ( Urk. 7/0090/21). 4.2

Aus neurologischer Sicht diagnostizierte der Gutachter der Z.___

1) eine geringgradige Irritation des Ramus

superficialis des Nervus

radialis rechts, 2) ein episodischer Spannungskopfschmerz, differentialdiagnostisch ein analgetika -induzierter Kopfschmerz und 3) einen Analgetika-, Opiod

- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch ( Urk. 7/0090/12).

Zusammengefasst sei eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Nervenschädigung weder aktuell noch in den vergangenen Jahren plausibel nachgewiesen worden. Angesichts der geschilderten Dysästhesien , welche auf das autonome Versor gungsgebiet des Ramus

superficialis des rechte n Nervus

radialis lokalisiert wür den, bleibe lediglich eine geringgradige Reizung dieses rein sensiblen Nervenastes zu erwägen, wobei auch elektrophysiologisch keine substanzielle S chädigung nachgewiesen werden kö nn e . Bei seit vielen Jahren fehlendem Nachweis einer str ukturellen Nervenschädigung sei aus neurologischer Sicht keine Verschlechte rung der Beschwerden durch körperliche Belastung der rechten Hand zu erwarten. Das seitengleiche Muskelrelief ohne I naktivitätsatrophie der Muskulatur der rech ten Hand bzw. des rechten Arms, trotz einer vermeintlichen seit mehr als 20 Jah ren bestehenden schmerzbedingten funktionellen Be einträchtigung der Hand, spreche für eine auch in den vergangenen Jahren uneingeschränkte Nutzung des rechten Armes bzw. der rechten Hand. Eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit sei somit aus neurologischer Sicht nich t zu begründen ( Urk. 7/0090/14).

A us neurologischer Sicht lasse sich keine unmittelbar oder mittelbar (stattgehabte Operation) unfallbedingte und auch keine unfallunabhängige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder jedweder vergl eichbaren Tätigkeit attestieren ( Urk. 7/0090/15).

Aus neurologischer Sicht sei keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Untersuchungen von 1997/1999 objektivierbar, vor allem der Befund im Bereich der rechten Hand sei als konstant anzusehen ( Urk. 7/0090/18). 4.3

Der psychiatrische Gutachter der Z.___ konstatierte, dass kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) , differentialdiag nostisch eine leichtgradige depressive Störung im Rahmen eines chronischen Opi oid- und Benzodiazepin- bzw. Z-Substanzen-Fehlgebrauchs , sei möglich ( Urk. 7/0123/14). Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychi atrischer Sicht qua Leichtgradigkeit der gegebenen Störung nicht ( Urk. 7/0123/15).

Aus psychiatrischer Sicht sei eine objektive Änderung des Gesundheitszustandes nicht herauszuarbeiten. Ausweislich der psychiatrischen Untersuchung habe bereits in der Exploration 1997 kein namhaftes depressives Zustandsbild vorge legen und die diagnostische Einordnung sei nicht ICD-10-konform gewesen ( Urk. 7/0123/19). 4.4

Die Gutachter der Z.___ hielten in der Konsensbeurteilung vom 2. Februar 2017 folgendes fest ( Urk. 7/0126 ):

In Zusammenfassung des neurologischen und rheumatologischen Gutachtens sei festzustellen, dass eine unmittelbar unfallbedingte nervale Schädigung niemals hinreichend wahrscheinlich nachgewiesen worden und alle nfalls als möglich anzusehen sei , da eine gravierende Verle tzung der Hand niemals belegt wo rde n sei und auch in den zeitnahen Erstberichten keine namh afte sensible Störung aufscheine. Wolle man die in ihrer Indikation für die Gutachter nicht nachvol l ziehbare Operation im Bereich der rechten Hand als unfallbedingte Behandlung ansehen (was aus Si cht der Gutachter zu bejahen sei , da die Operation, indiziert oder nicht indizi ert, mit dem Unfall begründet wo rde n sei), sei das geringgradige sensible Defizit im Bereich der rechten Hand zumindest ebenso gut oder anteilig wesentlich als mittelbare Unfall folge (per 1996) einzustufen. Freilegungen von Nerven führ t en nicht selten zu lokalen Vernarbungen in der Region des Nervs und nachfolgenden nervalen Störungen mit Minusphänomenen (reduziertes Empfinden) oder Plusphänomenen (neuropathische Schmerzen). Empfohlen wer den kö nn e hier allenfalls ein Behandlungsversuch mit Gabapentin oder Pregaba lin (nach vollständiger Analgetika-, Opioid- und Benzodiazepin- Entgiftung und -Entwöhnung), also eine auf eine neuropathische Schmerzgenese gerichtete Medikation.

Die ges childerten Kopfschmerzen entsprä chen am ehesten einem episodischen Spannungskopfschme rz, differenzialdiagnostisch sei auch ein analgetika -indu zierter Kopfschmerz unter Berücksichtigung der anamnestisch angegebenen Häu figkeit der Analgetika-Einna hme zu erwägen. Zu empfehlen sei hier zunächst eine schrittweise Analgetika-Entgiftung und -Entwöhnung.

Di e beklagten Rückenschmerzen seien im Rahmen der Haltungsinsuffizienz sowie der leichtgradigen thorakolumbalen

Fehlstatik zu erklären, sie seien somit unfall fremd.

Eine unfallbedingte Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich somit aus neu rologischer und rheumatologischer Sicht nicht hinreichend wahr scheinlich attes tieren und sei a uch unter Berücksichtigung der Aktenlage zu keinem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich gemacht worden. Eine unfallkausale M inderung der Arbeitsfähigkeit sei angesichts des Fehlens objektiver Läsionsbefunde auch nie mals gerechtfertigt gewesen und soweit aktenkundig dennoch eine unfallkausale Ges undheitsstörung attestiert worden sei, sei diese alleinig aus dem subjektiven Beschwerdevortrag und der demonstrierten Einschränkung der Gebrauchsfähig keit der rechten Hand und des rechten Arms abgeleitet worden , dies entgegen des fehlenden Belegs einer biologisch plausiblen Läsion.

Auch die nachgängig am 7. September 2016 erfolgte psychiatrische Begutach tung hab e keinen Anhalt für eine unfallkausale Gesundheitsstörung erbracht. Die auf psychiatri schem Gebiet vorliegende, allenfalls leichtgradige depressive Beein trächtigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls vom 1 7. März 1994, da keine gravierende Verletzung stattgefunden habe , die eine anhaltende psychische Fehl verarbeitung begründen könnte, die typischen Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung fehl t en und eine schlüssige zeit liche Assoziation reklamierter psychischer Beschwerden mit dem Unfallereignis bestehe nicht. Die anamnestisch angegebene rezidivierende Depressivität spreche zudem für eine biologisch eigengesetzliche depressive Störung.

Hinweise für ei ne somatoforme Schmerzstörung fä nden sich nicht: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Eine ICD- 10-konforme Diagnosestel lung sei somit nicht möglich. Auch wirk e die Beschwerdeführerin hier nicht nam haft schmerzgeplagt. Die in der Begutachtung im J ahr 1997 gestellte Diagnose halte einer Überprüfung anhand der ICD-10 Definition somit nicht Stand, kö nn e also auch für seinerzeit (1997) nicht gelten (da die ICD-10 Kriterien seinerzeit nicht geprüft/diskutiert w o rden seien , sondern die Diagnose lediglich qua Aus schluss einer s omatischen Genese gestellt worden sei , was ni cht den ICD-10 Kri terien entspreche). Die reklamierten Schmerzen lie ssen sich zudem auch im Kon text einer Alibisierung des Suchtmitte l konsums einordnen. 5.

5 .1

Die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 1998 basierte auf dem Gutachten der Medas

B.___ sowie dem Gutachten von Dr. A.___ .

Die Gutachter der Medas

B.___ konstatierten dabei, dass anlässlich der jetzigen Abklärungsuntersuchungen aus rheumatologischer Sicht ein schweres, sekundäres Zerviko -Brachialsyndrom/Schulter-Armsyndrom bei Status nach erwähntem Handtrauma rechts im Vordergrund stehe, als Nebenbefunde bestün den ein leichtes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei ausgeprägter Hyperlor dose mit muskulärer Dysbalance sowie eine Adipositas. Aus fachärztlich neuro logischer Sicht fänden sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Schädigung peripherer Nerven, sei es traumatisch, sei es vom Trauma unabhängig; das gesamte Beschwerdebild beruhe auf einer erheblichen Überlagerung, wobei sekundäre weichteilrheumatische Probleme nicht ausgeschlossen werden könn ten. Aus streng neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der zumutba ren Arbeitsfähigkeit. Gemäss psychiatrischer Beurteilung leide sie einerseits an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, andererseits weise die Versi cherte eine psychoneurotische Persönlichkeitsstörung auf. Die vor allem testmäs sig, gelegentlich aber auch im Gespräch spürbaren emotionalen Störungen erreichten Krankheitswert - sie bedingten eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Einigermassen erfolgsversprechende Therapievorschläge zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert nützlicher Frist seien aus psychiatrischer Sicht leider nicht möglich ( Urk. 7/0035/14 f. ).

Dr. A.___ seinerseits führte aus, dass sämtliche Tätigkeiten, welche die Beschwer deführerin einarmig, ohne Risiko, sich oder andere zu gefährden, durchführen könne, sowie sämtliche intellektuelle Arbeiten, inkl. Arbeiten am Computer seien zu 100 % und ganztäglich zumutbar ( Urk. 7/0046/8, vgl. E. 3.2). 5.2

5.2.1

Beim aktuellen Gutachten der Z.___ waren Ärzte der Fachrichtungen Physika lische Medizin und Rehabilitation, Neurologie und Psychiatrie und Psychothera pie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/0123/12 ff.; Neurologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/8 ff.; Rheumatologisches Teilgut achten,

Urk. 7/0090/10 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben (vgl. 7/0123/5 ff.; Neurologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/5 ff .; Rheumatologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/4 ff.). Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/0123/2 ; Neurologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/2; Rheumatologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/2 ff. ) und das Ver halten der Beschwerdeführerin. Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 2.4), so dass darauf abgestellt werden kann. 5.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass das Gutachten unvollständig sei, da keine handchirurgische Beurteilung stattgefunden habe und auch ihr rechtliches Gehör diesbezüglich verletzt worden sei ( Urk. 8/1 S. 8).

Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 2. November 2015 mit, dass die psychiatrische Abklärung ebenfalls durch die Z.___ zu erfolgen habe - ob die beantragte handchirurgische Abklärung not wendig sei, habe die Begutachtungsstelle zu entscheiden ( Urk. 7/0095). Die Z.___ -Gutachter erachteten einen Beizug eines Handchirurgen - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht als notwendig, so dass die neurologische, rheumatolo gische und psychiatrische Begutachtung als umfassend zu qualifizieren ist. Dar über hinaus erklärte die Beschwerdeführerin nicht, welche zusätzlichen Erkennt nisse zur neurologischen und rheumatologischen Begutachtung aus einem hand chirurgisc hen Gutachten zu erwarten wären, konnte eine strukturelle Läsion an der Hand doch klar ausgeschlossen werden.

5 .3

Die Gutachter der Z.___ hielten fest, dass die seitens der Gutachter der Medas gestellten Diagnosen, welche ursprünglich zur Rentenzusprache geführt hätten, nicht objektivierbar seien und ihres Erachtens alleinig aus dem subjektiven Beschwerdevortrag und der demonstrierten Einschränkung der Gebrauchsfähig keit der rechten Hand und des rechten Arms abgeleitet worden seien. Entspre chend verneinten sie die objektive Veränderung des Gesundheitszustandes seit den Untersuchungen in den Jahren 1997/1999 bzw. dem Medas -Gutachten und dem Gutachten von Dr. A.___ (vgl. E. 4 ).

Ob eine objektivierbare Änderung des Gesundheitszustandes in casu vorliegt oder nicht, kann allerdings offen bleiben: Relevant für die Zusprache einer Invaliden rente sind nicht die genannten Diagnosen , sondern die funktionellen Auswirkun gen eines ärztlich attestierten Gesundheitsschaden s .

Gestützt auf das Gutachten der Medas

als auch dem Gutachten von Dr. A.___

ging die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der Rente davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Schwesternhilfe im Operati onssaal nicht mehr zumutbar sei, wobei sich dabei vorwiegend die rheumatolo gischen, weniger auch die psychiatrischen Befunde auswirken würden. Eine kör perlich leichte Arbeit ohne Einbezug des rechten Armes bzw. der rechten Hand sei der Beschwerdeführerin zu 60 % der Norm zumutbar, limitierend wirkten sich dabei vor allem die psychopathologischen Befunde aus ( vgl. Verfügung vom 1. Februar 2000, Urk. 7/0057; Verfügung vom 1 6. November 2001, Urk. 7/0066 ; vgl. auch Schreiben vom 5. Oktober 1999, Urk. 7/0048 ) .

Die funktionell en Einschränkungen des damals an der rechten Hand attestierten Gesundheitsschadens liegen gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Z.___ nicht mehr vor .

Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist somit ent gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erstellt. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas send (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. E. 2.1).

Aus neurologischer sowie psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. 4 ). Damit liegen aktuell überwiegend wahrscheinlich keine Einschränkungen mehr vor, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würde n .

5 .4

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass die ursprüngli che Rentenzusprache vergleichsweise erfolgt sei - dies nun heute in Frage zu stellen, verstosse gegen Treu und Glauben und sei widersprüchlich, womit die Rentenaufhebung unzulässig sei ( Urk. 8/1/ S. 8).

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte - auch wenn vorher der Kontakt mit dem damaligen Rechtsvertreter gesucht wurde und ihm die jeweiligen Überlegun gen mitgeteilt wurden - klarerweise mittels anfechtbarer Verfügung ( Urk. 7/0057 ). Auch die Erhöhung infolge ergangenen Bundesgerichtsurteil s bezüglich der Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung er folgte mittels Verfügung vom 1 6. November 2001 ( Urk. 7/0066 ). Demnach ist die Rentenaufhebung nicht zu beanstanden. 5.5

Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Observationsmaterial aus den Akten zu entfernen und zu vernichten sei ( Urk. 8/1 ). Das Bundesgericht hat in BGE 143 I 377 erkannt, dass mit Bezug auf die - allein nach schweizerischem Recht zu beantwortende - Frage, ob die Ergebnisse einer an sich rechtswidrigen Observa tion beweismässig verwertbar sind, bis zur Schaffung einer genügenden gesetz lichen Grundlage im ATSG für verdeckte Überwachungen hauptsächlich eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend ist. Dabei hat es Art. 152 Abs. 2 ZPO erwähnt. Dies gilt umso mehr, als die meisten kanto nalen Verfahrensordnungen (vgl. Art. 61 ATSG) subsidiär auf die ZPO verweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2017 vom 21. August 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) - so auch § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Nach Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

In concreto handelt es sich um (unbeeinflusste) Handlungen der Beschwerdefüh rerin, die im öffentlichen Raum aufgenommen wurden. Zudem war die Observa tion, eingeleitet auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/0082 ), auf 18 Tage innerhalb eines Zeitraums von rund sieben Monate n begrenzt, wobei die einzelnen Überwachungsphasen zwischen rund 1.5 und 18 Stunden dauerten (Überwachungsbericht vom 1 5. Januar 2015, Urk. 7/0081). Die Beschwerdeführerin war somit weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hin sicht einen relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 Abs. 2 und dortige Hinweise) gegenüber , ergibt sich, dass die Observation - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden kann.

Am 2 5. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin observiert und gesichtet. An die sem Tag fuhr sie ohne ersichtliche Einschränkung Fahrrad, stützte sich während des Lesens auf dem Bauch liegend mit ihrem rechten Arm bzw. ihrer rechten Hand ab, setzte sich beidhändig eine Brille auf, stützt e sich beidhändig am Boden ab um aufzustehen, bediente das Feuerzeug mit der rechten Hand und trank eben falls mit der rechten Hand (Observationsbericht S. 17-28; vgl. auch Videodoku mentation auf CD). Entsprechend ist die Verbesserung der funktionellen Ein schränkungen bzw. des Gesundheitszustandes - unter Berücksichtigung der Aus führungen der Z.___ -Gutachter sowie des Observationsberichtes - mit überwie gender Wahrscheinlichkeit per 2 5. Juli 2014 bereits eingetreten.

Die verfügte Leistungseinstellung per 3 1. November 2015 ist damit nicht zu beanstanden, da diese - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht rückwirkend erfolgte, sondern bereits am 1 2. November 2015 verfügt wurde ( Urk. 7/0096) und im angefochtenen Einspracheent scheid bzw. der diesem zugrunde liegenden Verfügung bestätigt wurde (vgl. Urk. 2). 5.6

Zusammenfassend ist ein Revisionsgrund erstellt und die Beschwerdeführerin ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit. Damit ist die Rentenaufhebung als rechtens zu beurteilen, der Einspracheentscheid zu schützen und die Beschwe rde vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin steht damit entgegen ihrem Antrag keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00187

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

27. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1954, ar beitete seit dem 1. Juli 1989 im Spital Y.___ als Schwesternh ilfe im Operationssaal und war in dieser Eigenschaft bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (folgend: Elvia , heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, folgend: Allianz) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert . Mit Bagatellunfallmeldung vom 2 1. März 1994 wurde der Elvia angezeigt, dass die Versicherte sich am 1 7. März 1994 beim Verschieben der OP-Tische die Hand eingeklemmt habe ( Urk. 7/0002). Der erstbehandelnde Arzt des Spitals Y.___ diagnostizierte eine Quetschung am IP-Gelenk des rechten Daumens ( Urk. 7/0003; vgl. Urk. 7/0007). Die Elvia erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/0040). 1.2

Am 28. Februar 1996 meldete sich die Versicher te bei der eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an . Mit Verfügung vom 5. Mai 1998 wurde der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab dem 1. März 1995 zugesprochen , was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. April 2000 bestätigt wurde (Verfahrens-Nr. IV.1998 .00339, Urk. 7/0062 ). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das eidgenössische Versicherungsge richt mit Urteil vom 21. Februar 2001 unter Hinweis auf einen errechneten Inva liditätsgrad von 64 % ab (V erfahrens-Nr. I 47/00, Urk. 7/0062 ). 1.3

Mit Verfügung vom 1. Februar 2000 ( Urk. 7/0057) sprach die Elvia der Versicher ten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 bei einem vorläufigen Invaliditätsgrad von 58 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % bzw. Fr. 34'020.-- zu. Die Elvia erhöhte nach Erlass der Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bezüglich der Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/0062) den Invaliditätsgrad auf 62 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 (Verfügung vom 1 6. November 2001, Urk. 7/0066; vgl. auch Urk. 7/0063).

In der von der Allianz eingeleiteten Revision im Jahr 2009 (vgl. Urk. 7/0069) wurde die Rente unverändert bestätigt ( Urk. 7/0072). Im Jahr 2014 leitete die Allianz erneut eine Re ntenrevision ein ( Urk. 7/0074). Die Allianz liess die Versi cherte im Zeitraum zwischen März und Oktober 2014 an einzelnen Tagen über wachen (vgl. Urk. 7/0081) und holte das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 8. Juni 2015 ( Urk. 7/0090) bzw. vom 2. Februar 2017 ein ( Urk. 7/ 0126; vgl. auch Urk. 7/0123 ), nachdem die Ver sicherte gegen die A nordnung eines psychiatrischen Teilg utachtens (Zwischen verfügung v om 1 4. Januar 2016, Urk. 7/0103 ) beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hatte ( Beschwerde vom 1 5. Februar 2016, Urk. 7/0104), welche mit Urteil UV.2016.00049 vom 1 3. Juni 2016 abgewiesen wurde ( Urk. 7/0117) .

Mit Zwischenverfügung vom 1 2. November 2015 stellte die Allianz die Versiche rungsleistungen mit sofortiger Wirkung ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/0096). Dies bestätigte sie m it Ver fügung vom 1 4. Juli 2017 dahingehend, dass sie die Versicherungsleistungen per 3 0. November 2015 ein stellte und einer allfälligen Einspra che die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 7/0128), woran sie nach erhobener Einsprache seitens der Versicherten (Einsprache vom 1 4. September 2017, Urk. 7/0134) mit Einsprache entscheid vom 2 6. Juni 2018 festhielt ( Urk. 2). 1.4

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte die Dreivier telsrente

mit Verfügung vom 2 4. Mai 2018 rückwirkend per 3 1. Juli 2014 ein und forderte die in der Zeit vom 1. August 2014 bis 3 0. Juni 2017 ausbezahlten Ren ten zurück (Verfügung vom 2 4. Mai 2018, Urk. 7/0138 ; Verfügung vom 1 1. Juli 2018, Urk. 8/2 im Verfahren Nr. IV.2018.00576 ) , nachdem sie von der Verfügung der zuständigen Unfallversicherung Kenntnis erlangt hatte . Die von der Versi cherten hiergegen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil heutigen Datums durch das hiesige Gericht abgewiesen (Verfahrens-Nr. IV.2018.00576 ). Die Akten dieses Verfahrens werden von Amtes wegen beigezogen. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2018 erhob die Versicherte am 2 8. August 2018 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der Ein spracheentscheid vom 2 6. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 3. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-143), worüber die Beschwerdeführerin am 1 8. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus ( Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr. med.

A.___ , Facharzt für Plastische und Wiederherstellungschirurgie und Fach arzt für Chirurgie und Handchirurgie, vom 4. August 1999 ( Urk. 7/0046 ) als glaubwürdig erkannt worden sei. Im Lichte der aktuellen Erkenntnisse der Z.___ -Gutachter stehe hingegen fest, dass die Beschwerdeführerin Beschwer den vortäusche, womit sie ihre Glaubwürdigkeit verloren habe. Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung stelle dies eine revisionsrelevante Änderung der tat sächlichen Verhältnisse dar. Die Observationsergebnisse seien des Weiteren ver wertbar, wobei sie in casu nicht entscheidrelevant seien, da sie lediglich das gut achterliche Ergebnis bestätigten, wonach bewusstseinsnahe Tend enzen zur Beschwerdeverdeutlichung bzw. -vortäuschung vorlägen. Gestützt auf das Gut achten der Z.___ seien keine Unfallfolgen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden, entsprechend seien die Voraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht mehr erfüllt.

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der ursprüngliche Fall per Vergleich erledigt worden sei, so dass die Rentenaufhebung unzulässig sei. Des Weiteren sei die Sachverhaltsermittlung ungenügend, da die Beschwerdeführerin - wie beantragt - handchirurgisch zu beurteilen sei. Da die Beschwerdegegnerin zu diesem Antrag nie Stellung genommen habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinzu komme, dass die Gutachter der Z.___ eine Veränderung des Gesundheit s zustandes verneinten, womit kein Revisionsgrund vorliege. Ein rechtsgenüglicher Nachweis fehlender Glaubwür digkeit liege darüber hinaus nicht vor. Des Weiteren sei der Observationsbericht samt Videomaterial aus den Akten zu entfernen und zu vernichten ( Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die erst malige Rentenzusprache mittels Verfügung erfolgt sei. Sie habe des Weiteren Stellung zum Antrag auf handchirurgische Begutachtung genommen und mitge teilt, dass der Entscheid über die Notwendigkeit des Beizugs eines Handchirurgen in der Kompetenz der medizinischen Sachverständigen liege (Urk. 6). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG werden jedoch Invalidenrenten und Komplementärrenten nach Art. 20 UVG nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 2 ter UVG) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordentliche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreicht. Erreicht der Renten bezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttre ten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt (vgl. auch Art. 147b Abs. 1 UVV). Absatz 2 der Übergangsbestim mungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ereignet haben, für die die Rente aber erst danach zu laufen beginnt (Art. 147b Abs. 2 UVV).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 7. März 1994 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, verändert e Auswirkungen auf den Erwerbs bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.

Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte auf dem Gutachten der Medas

B.___ vom 7. April 1997 ( Urk. 7/0035) sowie dem Gutachten von Dr. A.___ vom 4. August 1999 ( Urk. 7/0046). 3.1

Die Ärzte der MEDAS B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Apri l 1997 folgende Diagnose (Urk. 7/0035/15 f.) mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit: - Status nach Quetschung des Ramus

superficialis

nervi

radialis über dem Han dgelenk rechts am 14. März 1994 - ausgeprägtes sekundäre s Zervikobrachialsyndrom rechts - Status nach Neurolyse des Ramus

superficialis

ne rvi

radialis am 22. April 1996 - Status nach Morbus Sudec k Stadium I-II der rechten Hand - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung - P sychoneurotische Persönlichkeitsstörung;

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krank heitswert nannten die Gutachter folgende : - leichtes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - ausgeprägter lumbaler Hyperlordose mit erheblicher muskulärer Dys balance - Adipositas (82,9 kg/156 cm) - Nikotinabusus ( 15 Zigaretten täglich / 20 py )

Als Nebenbefunde führten die Gutachter 1) einen Status nach Appendektomie und 2) einen Status nach Varizenoperation auf.

Im Weiteren kamen sie zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Schwes ternhilfe im Operationssaal der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei (Arbeitsfähigkeit 0 %). Limitierend würden sich dabei vorwiegend die rheumato logischen, weniger auch die psychiatrischen Befunde auswirken. Eine körperlich leichte Arbeit ohne Einbezug des rechten Armes bzw. der rechten Hand sei der Beschwerdeführerin zu 60 % der Norm zumutbar, limitierend wirkten sich dabei vor allem die psychopathologischen Befunde aus. Durch medizinische Massnah men liesse sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ver bessern. 3.2

Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 4. August 1999

folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/0046/6): - Chronifiziertes Hand-Arm-Schulter-Syndr om rechts bei Zustand nach Quetsch-Trauma der rechten Hand vom 17.3.1994 - Persistierende Irritation und partieller Sensibili tä tsausfall des R. superfi cialis

N. radialis rechts nach Neuropraxie und teilweiser

Axonotmesis

Dr. A.___ konstatierte, dass

r ealistisch betrachtet bei der ungünstigen Entwick lung dieses Fall es mit relativ geringem Primär- T ra uma der Endzustand erreicht sei . Die Beschwerdeführerin sei durch verschieden e Spezialisten im Verlauf ein ge hend untersucht worden , und sowohl sämtliche konservativen wie auch ope rativen Therapiemöglich keiten seien ausgeschöpft. Die Physio- resp. Ergotherapie sei anfangs 1998 bei stagnier e ndem Befund sistiert worden. Er sehe leider keine Möglichkeit weder mit konservativen Massn ahmen noch einem erneuten, chirur gi sc hen Eingriff eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder Verbesserung der Erwer bsfähigkeit zu erreichen. Vor jeglichen chirurgischen Interventi onen würde er sogar dringend abraten, die Gefahr einer Verschlechterung er achte er bei dieser Beschwerdeführerin mit dieser unglücklichen Krankengesc hichte, bei welcher die Beschwer den heute körperlich und in einem erhebli chen Masse auch psychisch konsolidiert seien , als sehr hoc h ( Urk. 7/0046/6).

Als im OP agierender Chirurge könne er mit Bestimmtheit feststellen, dass die Beschwerdeführerin , welche funktionell einarmig in Erscheinung trete , für jegli che Tätigkeit im OP-Saal, sowohl in d er Vorbereitung, wie auch als Hil fsschwester bei der Tätigkeit im OP (Zudienen, st eriles, beidhändiges Ö ffnen von steril ver packten Instrumenten, etc.) nicht mehr einsatzfä hig sei . Als einzig denkbare Tätigkeit innerhalb eines OP-Tr akts käme lediglich die Arbeit an einer Leitstelle (Disposition, Telefonieren, Patienten bestellen) rein theore tisch in Frage, über die entspr echende Ausbildung und Qualifikation hierzu verfüge

sie aber kaum .

Sämtli che Tätigkeiten, welche sie einarmig, ohne Risiko, sich oder andere zu gefährden, durchführen könne , sowie sämtliche intellektuell e Arbeiten, inkl. Arbeiten am Computer

seien zu 100 % und ganztäglich zumut bar. Realistisch betrachtet dürfte es schwierig sein, beim Alter der Beschwerdeführerin, ihrer Schul- und Ausbildung, sie einerseits hierzu zu motivieren, andererseits eine pas sende Stell e auf dem Arbeitsmarkt zu finden ( Urk. 7/0046/8). 4.

4.1

Der rheumatologische Gutachter der Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 8. Juni 2015 folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/0090/18 f. ): - Geringe, s-förmi ge thorakolumbale Fehlstatik (differentialdiagnostisch

geringgradige Skoliose linkskonvex thorakolumbal , rechtskonvex lumba

l) ICD-10 M43.85 - Haltungsinsuffizienz bei Enthesiopathie der Glutealmuskulatu r (bei Adi positas) ICD-10 R29.3

In den Vorberichten we rd e über einen langwierigen Verlauf der Beschwerden nach Einklemmungssymptomatik des Daum ens rechts berichtet. Strukturell mor phologische Veränderungen fä nden sich weder akut noch im Verlauf. Auch in den radiologischen Befunden einschliesslich der Szintigraphie hätten keine Ver änderungen i m Gefolge des Traumas beobachtet werden können. Dr. C.___ beschreibe hier frühzeitig seine Zweifel zur Kausalität des Beschwerdebildes zum eigentlichen Traumageschehen . Die von der Beschwerdeführerin getragene Hand- Brace sei gänzlich ungeeignet zur Stabilisierung und Schmerzreduktion am Dau mengrund gelenk oder Daumen selbst. Es we rd e eine Unterarm- Brace mit volarer Schiene getragen, die letztlich das karpale Grundgelenk stütze , in der eigentlich beklagten Region von Daumen und Zeigefinger j edoch keinerlei Funktion erfülle. Trophische Störungen fä nden sich trotz der beklagte n chronischen schmerzbe dingten Inaktivität keine. Auch zeige sich keine vegetative Path olo gie. Die in spezifischer Untersuchung gezeigte Schmerzreaktion am Unterarm (i n Region des Nervus

radialis ) kö nn e unter Ablenkung bei Blutdruckmess ung nicht reproduziert werden. Drei von fünf Waddel-Signs (Zeichen einer biologisch nicht plausiblen Beschwerdepräsentation) seien positiv.

Eine unfallkausal e Mi nderung der Arbeitsfähigkeit sei somit nicht hinreichend wahrscheinlich, eine strukturelle Verletzung des rechten Daumens im Rah men des reklamierten Unfalls sei nicht belegt, allenfalls liege ausweisli ch der aktenkundig beschriebenen Bildbefunde eine alte, nicht auf den reklamierten Unfall kausal beziehbare knöcherne Vorschädigung vor.

Eine Änd erung des objektiven Befunds seit den E xplorationen 1997 und 1999 sei nicht wahrscheinlich. Eine jemals stattgehabte namhafte unfallbedingte Läsion des rechten Daumens sei aktenkundig und anhand der hiesigen Befunde nicht hinre ichend belegt. Eine unfallkausal e Minderung der Arbeitsfähigkeit sei ange sichts des Fehlens objektiver Läsionsbefunde auch niemals gerechtfertigt gewesen und soweit aktenkundig dennoch eine unfallkausale Gesundheitsstörung attes tiert wo rde n sei , sei diese alleinig aus dem subjektiven Beschwerdev ortrag und der demonstrierten Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms abgeleitet worden , dies entgegen des fehlenden Belegs ein er biologisch plausiblen Läsion ( Urk. 7/0090/21). 4.2

Aus neurologischer Sicht diagnostizierte der Gutachter der Z.___

1) eine geringgradige Irritation des Ramus

superficialis des Nervus

radialis rechts, 2) ein episodischer Spannungskopfschmerz, differentialdiagnostisch ein analgetika -induzierter Kopfschmerz und 3) einen Analgetika-, Opiod

- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch ( Urk. 7/0090/12).

Zusammengefasst sei eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Nervenschädigung weder aktuell noch in den vergangenen Jahren plausibel nachgewiesen worden. Angesichts der geschilderten Dysästhesien , welche auf das autonome Versor gungsgebiet des Ramus

superficialis des rechte n Nervus

radialis lokalisiert wür den, bleibe lediglich eine geringgradige Reizung dieses rein sensiblen Nervenastes zu erwägen, wobei auch elektrophysiologisch keine substanzielle S chädigung nachgewiesen werden kö nn e . Bei seit vielen Jahren fehlendem Nachweis einer str ukturellen Nervenschädigung sei aus neurologischer Sicht keine Verschlechte rung der Beschwerden durch körperliche Belastung der rechten Hand zu erwarten. Das seitengleiche Muskelrelief ohne I naktivitätsatrophie der Muskulatur der rech ten Hand bzw. des rechten Arms, trotz einer vermeintlichen seit mehr als 20 Jah ren bestehenden schmerzbedingten funktionellen Be einträchtigung der Hand, spreche für eine auch in den vergangenen Jahren uneingeschränkte Nutzung des rechten Armes bzw. der rechten Hand. Eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit sei somit aus neurologischer Sicht nich t zu begründen ( Urk. 7/0090/14).

A us neurologischer Sicht lasse sich keine unmittelbar oder mittelbar (stattgehabte Operation) unfallbedingte und auch keine unfallunabhängige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder jedweder vergl eichbaren Tätigkeit attestieren ( Urk. 7/0090/15).

Aus neurologischer Sicht sei keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Untersuchungen von 1997/1999 objektivierbar, vor allem der Befund im Bereich der rechten Hand sei als konstant anzusehen ( Urk. 7/0090/18). 4.3

Der psychiatrische Gutachter der Z.___ konstatierte, dass kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) , differentialdiag nostisch eine leichtgradige depressive Störung im Rahmen eines chronischen Opi oid- und Benzodiazepin- bzw. Z-Substanzen-Fehlgebrauchs , sei möglich ( Urk. 7/0123/14). Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychi atrischer Sicht qua Leichtgradigkeit der gegebenen Störung nicht ( Urk. 7/0123/15).

Aus psychiatrischer Sicht sei eine objektive Änderung des Gesundheitszustandes nicht herauszuarbeiten. Ausweislich der psychiatrischen Untersuchung habe bereits in der Exploration 1997 kein namhaftes depressives Zustandsbild vorge legen und die diagnostische Einordnung sei nicht ICD-10-konform gewesen ( Urk. 7/0123/19). 4.4

Die Gutachter der Z.___ hielten in der Konsensbeurteilung vom 2. Februar 2017 folgendes fest ( Urk. 7/0126 ):

In Zusammenfassung des neurologischen und rheumatologischen Gutachtens sei festzustellen, dass eine unmittelbar unfallbedingte nervale Schädigung niemals hinreichend wahrscheinlich nachgewiesen worden und alle nfalls als möglich anzusehen sei , da eine gravierende Verle tzung der Hand niemals belegt wo rde n sei und auch in den zeitnahen Erstberichten keine namh afte sensible Störung aufscheine. Wolle man die in ihrer Indikation für die Gutachter nicht nachvol l ziehbare Operation im Bereich der rechten Hand als unfallbedingte Behandlung ansehen (was aus Si cht der Gutachter zu bejahen sei , da die Operation, indiziert oder nicht indizi ert, mit dem Unfall begründet wo rde n sei), sei das geringgradige sensible Defizit im Bereich der rechten Hand zumindest ebenso gut oder anteilig wesentlich als mittelbare Unfall folge (per 1996) einzustufen. Freilegungen von Nerven führ t en nicht selten zu lokalen Vernarbungen in der Region des Nervs und nachfolgenden nervalen Störungen mit Minusphänomenen (reduziertes Empfinden) oder Plusphänomenen (neuropathische Schmerzen). Empfohlen wer den kö nn e hier allenfalls ein Behandlungsversuch mit Gabapentin oder Pregaba lin (nach vollständiger Analgetika-, Opioid- und Benzodiazepin- Entgiftung und -Entwöhnung), also eine auf eine neuropathische Schmerzgenese gerichtete Medikation.

Die ges childerten Kopfschmerzen entsprä chen am ehesten einem episodischen Spannungskopfschme rz, differenzialdiagnostisch sei auch ein analgetika -indu zierter Kopfschmerz unter Berücksichtigung der anamnestisch angegebenen Häu figkeit der Analgetika-Einna hme zu erwägen. Zu empfehlen sei hier zunächst eine schrittweise Analgetika-Entgiftung und -Entwöhnung.

Di e beklagten Rückenschmerzen seien im Rahmen der Haltungsinsuffizienz sowie der leichtgradigen thorakolumbalen

Fehlstatik zu erklären, sie seien somit unfall fremd.

Eine unfallbedingte Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich somit aus neu rologischer und rheumatologischer Sicht nicht hinreichend wahr scheinlich attes tieren und sei a uch unter Berücksichtigung der Aktenlage zu keinem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich gemacht worden. Eine unfallkausale M inderung der Arbeitsfähigkeit sei angesichts des Fehlens objektiver Läsionsbefunde auch nie mals gerechtfertigt gewesen und soweit aktenkundig dennoch eine unfallkausale Ges undheitsstörung attestiert worden sei, sei diese alleinig aus dem subjektiven Beschwerdevortrag und der demonstrierten Einschränkung der Gebrauchsfähig keit der rechten Hand und des rechten Arms abgeleitet worden , dies entgegen des fehlenden Belegs einer biologisch plausiblen Läsion.

Auch die nachgängig am 7. September 2016 erfolgte psychiatrische Begutach tung hab e keinen Anhalt für eine unfallkausale Gesundheitsstörung erbracht. Die auf psychiatri schem Gebiet vorliegende, allenfalls leichtgradige depressive Beein trächtigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls vom 1 7. März 1994, da keine gravierende Verletzung stattgefunden habe , die eine anhaltende psychische Fehl verarbeitung begründen könnte, die typischen Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung fehl t en und eine schlüssige zeit liche Assoziation reklamierter psychischer Beschwerden mit dem Unfallereignis bestehe nicht. Die anamnestisch angegebene rezidivierende Depressivität spreche zudem für eine biologisch eigengesetzliche depressive Störung.

Hinweise für ei ne somatoforme Schmerzstörung fä nden sich nicht: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Eine ICD- 10-konforme Diagnosestel lung sei somit nicht möglich. Auch wirk e die Beschwerdeführerin hier nicht nam haft schmerzgeplagt. Die in der Begutachtung im J ahr 1997 gestellte Diagnose halte einer Überprüfung anhand der ICD-10 Definition somit nicht Stand, kö nn e also auch für seinerzeit (1997) nicht gelten (da die ICD-10 Kriterien seinerzeit nicht geprüft/diskutiert w o rden seien , sondern die Diagnose lediglich qua Aus schluss einer s omatischen Genese gestellt worden sei , was ni cht den ICD-10 Kri terien entspreche). Die reklamierten Schmerzen lie ssen sich zudem auch im Kon text einer Alibisierung des Suchtmitte l konsums einordnen. 5.

5 .1

Die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 1998 basierte auf dem Gutachten der Medas

B.___ sowie dem Gutachten von Dr. A.___ .

Die Gutachter der Medas

B.___ konstatierten dabei, dass anlässlich der jetzigen Abklärungsuntersuchungen aus rheumatologischer Sicht ein schweres, sekundäres Zerviko -Brachialsyndrom/Schulter-Armsyndrom bei Status nach erwähntem Handtrauma rechts im Vordergrund stehe, als Nebenbefunde bestün den ein leichtes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei ausgeprägter Hyperlor dose mit muskulärer Dysbalance sowie eine Adipositas. Aus fachärztlich neuro logischer Sicht fänden sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Schädigung peripherer Nerven, sei es traumatisch, sei es vom Trauma unabhängig; das gesamte Beschwerdebild beruhe auf einer erheblichen Überlagerung, wobei sekundäre weichteilrheumatische Probleme nicht ausgeschlossen werden könn ten. Aus streng neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der zumutba ren Arbeitsfähigkeit. Gemäss psychiatrischer Beurteilung leide sie einerseits an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, andererseits weise die Versi cherte eine psychoneurotische Persönlichkeitsstörung auf. Die vor allem testmäs sig, gelegentlich aber auch im Gespräch spürbaren emotionalen Störungen erreichten Krankheitswert - sie bedingten eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Einigermassen erfolgsversprechende Therapievorschläge zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert nützlicher Frist seien aus psychiatrischer Sicht leider nicht möglich ( Urk. 7/0035/14 f. ).

Dr. A.___ seinerseits führte aus, dass sämtliche Tätigkeiten, welche die Beschwer deführerin einarmig, ohne Risiko, sich oder andere zu gefährden, durchführen könne, sowie sämtliche intellektuelle Arbeiten, inkl. Arbeiten am Computer seien zu 100 % und ganztäglich zumutbar ( Urk. 7/0046/8, vgl. E. 3.2). 5.2

5.2.1

Beim aktuellen Gutachten der Z.___ waren Ärzte der Fachrichtungen Physika lische Medizin und Rehabilitation, Neurologie und Psychiatrie und Psychothera pie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/0123/12 ff.; Neurologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/8 ff.; Rheumatologisches Teilgut achten,

Urk. 7/0090/10 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben (vgl. 7/0123/5 ff.; Neurologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/5 ff .; Rheumatologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/4 ff.). Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/0123/2 ; Neurologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/2; Rheumatologisches Teilgutachten, Urk. 7/0090/2 ff. ) und das Ver halten der Beschwerdeführerin. Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 2.4), so dass darauf abgestellt werden kann. 5.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass das Gutachten unvollständig sei, da keine handchirurgische Beurteilung stattgefunden habe und auch ihr rechtliches Gehör diesbezüglich verletzt worden sei ( Urk. 8/1 S. 8).

Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 2. November 2015 mit, dass die psychiatrische Abklärung ebenfalls durch die Z.___ zu erfolgen habe - ob die beantragte handchirurgische Abklärung not wendig sei, habe die Begutachtungsstelle zu entscheiden ( Urk. 7/0095). Die Z.___ -Gutachter erachteten einen Beizug eines Handchirurgen - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht als notwendig, so dass die neurologische, rheumatolo gische und psychiatrische Begutachtung als umfassend zu qualifizieren ist. Dar über hinaus erklärte die Beschwerdeführerin nicht, welche zusätzlichen Erkennt nisse zur neurologischen und rheumatologischen Begutachtung aus einem hand chirurgisc hen Gutachten zu erwarten wären, konnte eine strukturelle Läsion an der Hand doch klar ausgeschlossen werden.

5 .3

Die Gutachter der Z.___ hielten fest, dass die seitens der Gutachter der Medas gestellten Diagnosen, welche ursprünglich zur Rentenzusprache geführt hätten, nicht objektivierbar seien und ihres Erachtens alleinig aus dem subjektiven Beschwerdevortrag und der demonstrierten Einschränkung der Gebrauchsfähig keit der rechten Hand und des rechten Arms abgeleitet worden seien. Entspre chend verneinten sie die objektive Veränderung des Gesundheitszustandes seit den Untersuchungen in den Jahren 1997/1999 bzw. dem Medas -Gutachten und dem Gutachten von Dr. A.___ (vgl. E. 4 ).

Ob eine objektivierbare Änderung des Gesundheitszustandes in casu vorliegt oder nicht, kann allerdings offen bleiben: Relevant für die Zusprache einer Invaliden rente sind nicht die genannten Diagnosen , sondern die funktionellen Auswirkun gen eines ärztlich attestierten Gesundheitsschaden s .

Gestützt auf das Gutachten der Medas

als auch dem Gutachten von Dr. A.___

ging die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der Rente davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Schwesternhilfe im Operati onssaal nicht mehr zumutbar sei, wobei sich dabei vorwiegend die rheumatolo gischen, weniger auch die psychiatrischen Befunde auswirken würden. Eine kör perlich leichte Arbeit ohne Einbezug des rechten Armes bzw. der rechten Hand sei der Beschwerdeführerin zu 60 % der Norm zumutbar, limitierend wirkten sich dabei vor allem die psychopathologischen Befunde aus ( vgl. Verfügung vom 1. Februar 2000, Urk. 7/0057; Verfügung vom 1 6. November 2001, Urk. 7/0066 ; vgl. auch Schreiben vom 5. Oktober 1999, Urk. 7/0048 ) .

Die funktionell en Einschränkungen des damals an der rechten Hand attestierten Gesundheitsschadens liegen gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Z.___ nicht mehr vor .

Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist somit ent gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erstellt. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas send (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. E. 2.1).

Aus neurologischer sowie psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. 4 ). Damit liegen aktuell überwiegend wahrscheinlich keine Einschränkungen mehr vor, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würde n .

5 .4

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass die ursprüngli che Rentenzusprache vergleichsweise erfolgt sei - dies nun heute in Frage zu stellen, verstosse gegen Treu und Glauben und sei widersprüchlich, womit die Rentenaufhebung unzulässig sei ( Urk. 8/1/ S. 8).

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte - auch wenn vorher der Kontakt mit dem damaligen Rechtsvertreter gesucht wurde und ihm die jeweiligen Überlegun gen mitgeteilt wurden - klarerweise mittels anfechtbarer Verfügung ( Urk. 7/0057 ). Auch die Erhöhung infolge ergangenen Bundesgerichtsurteil s bezüglich der Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung er folgte mittels Verfügung vom 1 6. November 2001 ( Urk. 7/0066 ). Demnach ist die Rentenaufhebung nicht zu beanstanden. 5.5

Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Observationsmaterial aus den Akten zu entfernen und zu vernichten sei ( Urk. 8/1 ). Das Bundesgericht hat in BGE 143 I 377 erkannt, dass mit Bezug auf die - allein nach schweizerischem Recht zu beantwortende - Frage, ob die Ergebnisse einer an sich rechtswidrigen Observa tion beweismässig verwertbar sind, bis zur Schaffung einer genügenden gesetz lichen Grundlage im ATSG für verdeckte Überwachungen hauptsächlich eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend ist. Dabei hat es Art. 152 Abs. 2 ZPO erwähnt. Dies gilt umso mehr, als die meisten kanto nalen Verfahrensordnungen (vgl. Art. 61 ATSG) subsidiär auf die ZPO verweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2017 vom 21. August 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) - so auch § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Nach Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

In concreto handelt es sich um (unbeeinflusste) Handlungen der Beschwerdefüh rerin, die im öffentlichen Raum aufgenommen wurden. Zudem war die Observa tion, eingeleitet auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/0082 ), auf 18 Tage innerhalb eines Zeitraums von rund sieben Monate n begrenzt, wobei die einzelnen Überwachungsphasen zwischen rund 1.5 und 18 Stunden dauerten (Überwachungsbericht vom 1 5. Januar 2015, Urk. 7/0081). Die Beschwerdeführerin war somit weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hin sicht einen relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 Abs. 2 und dortige Hinweise) gegenüber , ergibt sich, dass die Observation - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden kann.

Am 2 5. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin observiert und gesichtet. An die sem Tag fuhr sie ohne ersichtliche Einschränkung Fahrrad, stützte sich während des Lesens auf dem Bauch liegend mit ihrem rechten Arm bzw. ihrer rechten Hand ab, setzte sich beidhändig eine Brille auf, stützt e sich beidhändig am Boden ab um aufzustehen, bediente das Feuerzeug mit der rechten Hand und trank eben falls mit der rechten Hand (Observationsbericht S. 17-28; vgl. auch Videodoku mentation auf CD). Entsprechend ist die Verbesserung der funktionellen Ein schränkungen bzw. des Gesundheitszustandes - unter Berücksichtigung der Aus führungen der Z.___ -Gutachter sowie des Observationsberichtes - mit überwie gender Wahrscheinlichkeit per 2 5. Juli 2014 bereits eingetreten.

Die verfügte Leistungseinstellung per 3 1. November 2015 ist damit nicht zu beanstanden, da diese - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht rückwirkend erfolgte, sondern bereits am 1 2. November 2015 verfügt wurde ( Urk. 7/0096) und im angefochtenen Einspracheent scheid bzw. der diesem zugrunde liegenden Verfügung bestätigt wurde (vgl. Urk. 2). 5.6

Zusammenfassend ist ein Revisionsgrund erstellt und die Beschwerdeführerin ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit. Damit ist die Rentenaufhebung als rechtens zu beurteilen, der Einspracheentscheid zu schützen und die Beschwe rde vollumfänglich abzuweisen. 6.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin steht damit entgegen ihrem Antrag keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova