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UV.2016.00049

Bidisziplinäres Gutachten bereits bei PMEDA eingeholt. Nun noch ein psychiatrisches Gutachten notwendig erachtet. Durchführung bei PMEDA nicht zu beanstanden, keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe.

Zürich SozVersG · 2016-06-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1954, war als Schwesternhilfe im Spital Y.___ tätig ,

als sie sich am 1 7. März 1994 beim Verschieben der OP-Tische die r echte Hand ein klemmte (Bagatellunfallmeldung vom 2 1. März 1994, Urk. 17/A1). Die ELVIA Versicherungen (heute : Allianz Su isse Versicherungs-Gesellschaft , fol gend: Allianz) erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Schrei ben vom 2 9. Februar 1996, Urk. 17/A11). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfü gung vom 1. Februar 2000 sprach die ELVIA der Versicherten nebst einer Integritätsentschädigung eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zu ( Urk. 17/A33). Mit Verfügung vom 1 6. November 2001 wurde die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 erhöht ( Urk. 17/A43). Die Allianz leitete im Jahr 2009 eine Rentenrevisionsprüfung ein ( Urk. 17/A46) und bestätigte die Rente unverändert ( Schreiben vom 1 8. November 2009, Urk. 17/A49).

Im Jahr 2014 leitete die Allianz erneut eine Rentenrevisionsprüfung ein

(vgl. Urk. 17/A51) . Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wurde n der Versicher - ten

- nachdem ihr bereits mündlich mitgeteilt worden war , dass eine poly - disziplinäre Begutachtung als notwendig e rachtet werde - drei Gutachte ns- stellen vorge schlagen ( Urk. 17/A60). Am 1 6. Februar 2015 meldete sich die Versicherte tele fonisch und teilte mit, dass sie die Begutachtung gerne in der Gutachtensstelle Z.___ durchführen las sen würde ( Urk. 17/A63 ). Im Anschluss daran erteilte die Allianz den Auftrag ( Urk. 17/A65). Die Z.___ erstattete am 8. Juni 2015 das bidisziplinäre (Neu rologie, Rheumatologie) Gutachten ( Urk. 17/M26), woraufhin die Allianz der Versicherten mit Schreiben vom 1 1. September 2015 die von ihr in Aussicht genommenen Zu satzfragen zur Kenntnis brachte und ihr mitteilte , dass sich auch eine psychiatrische Abklärung durch die Z.___ aufdränge ( Urk. 17/A67). Die Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden und beantragte, dass die Begutachtung durch Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychothera pie, durchzuführen sei (Schreiben vom 2 6. Oktober 2015, Urk. 17/A70).

Die Allianz teilte der Versicherten am 1 2. November 2015 die bei der Z.___

für eine psychiatrische Exploration zur Verfügung stehenden Fachärzte für Psy chiatrie und Psychotherapie mit ( Urk. 17/A71) und stellte mit gleichentags erlassener Zwischenverfügung die Versicherungsleistungen mit sofortiger Wir kung vorläufig ein ( Urk. 17/A72). Die Versicherte konstatierte mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2015, dass die vorgeschlagenen Fachärzte nicht zumutbar seien ( Urk. 17/A77) , woraufhin die Allianz m it Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 die psychiatrische Exploration in der Z.___ an ordnete und das Vorliegen von begründeten Einwendungen gegen die entsprechenden psy chiatrischen Gutachter verneinte . Einer allfälligen Beschwerde gegen die Zwi schenverfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte a m 15. Februar 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei anzuweisen, die weiteren Gutachter einvernehmlich zu bestimmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 1. März 2016 wurde die auf schiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt ( Urk. 11). Mit Beschwer deantwort vom 7. April 2016 ( Urk. 16 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/A1-A82 und Urk. 17/M1-M27) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19) . Mit Eingabe vom 1 3. Mai 2016 nahm die Beschwer deführerin erneut Stellung ( Urk. 23), was der Beschwerdegegnerin am 1 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 2 und Urk. 16) , die Beschwerdeführerin habe sich unter Auswahl von drei Gutachte ns stellen für die Z.___ entschieden und die rheumatologische und neurologische Begutachtung habe bereits stattgefunden, so dass zur Beantwortung der Fragen im Konsens die psychiatrische Begutachtung auch durch einen Experten der Z.___ zu erfolgen habe. Es bestehe kein sachlicher Grund, Dr. A.___ den Fachärzte n der Z.___ vorzuziehen. Die vier vorgeschlagenen Fachärzte der Z.___ wür den die Anforderungen erfüllen und seien unparteilich . Es bestehe kein Anspruch auf Begutachtung durch einen in der Schweiz wohnenden oder prak tizierenden Experten. Auch verfolge jeder Psychiater, der sich zusätzlich als Gutachter betätige, nicht nur wissenschaftliche, sondern auch finanzielle Inte ressen, was legitim sei und nicht zu Befangenheit führe.

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor ( Urk. 1 und Urk. 23 ) , dass im Z.___ -Gutachten keine gemeinsame Beurteilung abgegeben worden sei und somit weder ein bi- noch ein polydisziplinäres Gutachten vor liege, sondern es sich um zwei Einzelgutachten handle, woran auch die „Gut achterliche Konsensbeurteilung“ nichts ändere. Sämtliche psychiatrischen Experten der Z.___ seien vollamtlich in Deutschland tätig und mit Sicherheit auch wohnhaft. Sie habe einen Anspruch von Ärzten beurteilt zu werden, wel che in der Schweiz praktizieren würden und mit hiesigen Verhältnissen vertraut seien. Auch sei die Tätigkeit in der Schweiz pekuniär begründet, so dass der Anschein der Befangenheit bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe sich bislang auch noch nicht zu ihrem Gutachtervorschlag geäussert, so dass sie anzuweisen sei, den Gutachter einvernehmlich zu bestimmen. 2.

2.1

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mit - hin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmen - bedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever - fahren –, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Ge - richtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Unter - suchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1954, war als Schwesternhilfe im Spital Y.___ tätig ,

als sie sich am 1 7. März 1994 beim Verschieben der OP-Tische die r echte Hand ein klemmte (Bagatellunfallmeldung vom 2 1. März 1994, Urk. 17/A1). Die ELVIA Versicherungen (heute : Allianz Su isse Versicherungs-Gesellschaft , fol gend: Allianz) erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Schrei ben vom 2 9. Februar 1996, Urk. 17/A11). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfü gung vom 1. Februar 2000 sprach die ELVIA der Versicherten nebst einer Integritätsentschädigung eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zu ( Urk. 17/A33). Mit Verfügung vom 1 6. November 2001 wurde die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 erhöht ( Urk. 17/A43). Die Allianz leitete im Jahr 2009 eine Rentenrevisionsprüfung ein ( Urk. 17/A46) und bestätigte die Rente unverändert ( Schreiben vom 1 8. November 2009, Urk. 17/A49).

Im Jahr 2014 leitete die Allianz erneut eine Rentenrevisionsprüfung ein

(vgl. Urk. 17/A51) . Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wurde n der Versicher - ten

- nachdem ihr bereits mündlich mitgeteilt worden war , dass eine poly - disziplinäre Begutachtung als notwendig e rachtet werde - drei Gutachte ns- stellen vorge schlagen ( Urk. 17/A60). Am 1 6. Februar 2015 meldete sich die Versicherte tele fonisch und teilte mit, dass sie die Begutachtung gerne in der Gutachtensstelle Z.___ durchführen las sen würde ( Urk. 17/A63 ). Im Anschluss daran erteilte die Allianz den Auftrag ( Urk. 17/A65). Die Z.___ erstattete am 8. Juni 2015 das bidisziplinäre (Neu rologie, Rheumatologie) Gutachten ( Urk. 17/M26), woraufhin die Allianz der Versicherten mit Schreiben vom 1 1. September 2015 die von ihr in Aussicht genommenen Zu satzfragen zur Kenntnis brachte und ihr mitteilte , dass sich auch eine psychiatrische Abklärung durch die Z.___ aufdränge ( Urk. 17/A67). Die Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden und beantragte, dass die Begutachtung durch Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychothera pie, durchzuführen sei (Schreiben vom 2 6. Oktober 2015, Urk. 17/A70).

Die Allianz teilte der Versicherten am 1 2. November 2015 die bei der Z.___

für eine psychiatrische Exploration zur Verfügung stehenden Fachärzte für Psy chiatrie und Psychotherapie mit ( Urk. 17/A71) und stellte mit gleichentags erlassener Zwischenverfügung die Versicherungsleistungen mit sofortiger Wir kung vorläufig ein ( Urk. 17/A72). Die Versicherte konstatierte mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2015, dass die vorgeschlagenen Fachärzte nicht zumutbar seien ( Urk. 17/A77) , woraufhin die Allianz m it Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 die psychiatrische Exploration in der Z.___ an ordnete und das Vorliegen von begründeten Einwendungen gegen die entsprechenden psy chiatrischen Gutachter verneinte . Einer allfälligen Beschwerde gegen die Zwi schenverfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte a m 15. Februar 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei anzuweisen, die weiteren Gutachter einvernehmlich zu bestimmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 1. März 2016 wurde die auf schiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt ( Urk. 11). Mit Beschwer deantwort vom 7. April 2016 ( Urk. 16 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/A1-A82 und Urk. 17/M1-M27) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19) . Mit Eingabe vom 1 3. Mai 2016 nahm die Beschwer deführerin erneut Stellung ( Urk. 23), was der Beschwerdegegnerin am 1 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24).

E. 2.1 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 2 und Urk. 16) , die Beschwerdeführerin habe sich unter Auswahl von drei Gutachte ns stellen für die Z.___ entschieden und die rheumatologische und neurologische Begutachtung habe bereits stattgefunden, so dass zur Beantwortung der Fragen im Konsens die psychiatrische Begutachtung auch durch einen Experten der Z.___ zu erfolgen habe. Es bestehe kein sachlicher Grund, Dr. A.___ den Fachärzte n der Z.___ vorzuziehen. Die vier vorgeschlagenen Fachärzte der Z.___ wür den die Anforderungen erfüllen und seien unparteilich . Es bestehe kein Anspruch auf Begutachtung durch einen in der Schweiz wohnenden oder prak tizierenden Experten. Auch verfolge jeder Psychiater, der sich zusätzlich als Gutachter betätige, nicht nur wissenschaftliche, sondern auch finanzielle Inte ressen, was legitim sei und nicht zu Befangenheit führe.

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor ( Urk. 1 und Urk. 23 ) , dass im Z.___ -Gutachten keine gemeinsame Beurteilung abgegeben worden sei und somit weder ein bi- noch ein polydisziplinäres Gutachten vor liege, sondern es sich um zwei Einzelgutachten handle, woran auch die „Gut achterliche Konsensbeurteilung“ nichts ändere. Sämtliche psychiatrischen Experten der Z.___ seien vollamtlich in Deutschland tätig und mit Sicherheit auch wohnhaft. Sie habe einen Anspruch von Ärzten beurteilt zu werden, wel che in der Schweiz praktizieren würden und mit hiesigen Verhältnissen vertraut seien. Auch sei die Tätigkeit in der Schweiz pekuniär begründet, so dass der Anschein der Befangenheit bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe sich bislang auch noch nicht zu ihrem Gutachtervorschlag geäussert, so dass sie anzuweisen sei, den Gutachter einvernehmlich zu bestimmen. 2.

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mit - hin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmen - bedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever - fahren –, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Ge - richtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Unter - suchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

Dispositiv
  1. 2      Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art.  44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzli chen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art.  10 VwVG und Art.  36 Abs.  1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
  2. Aufl., 2015, N 38 zu Art.  44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5).
  3. 3.1      Die Beschwerdegegnerin setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  4. Februar 2015 in Kenntnis, dass sie zur Prüfung des weiteren Leistungsan spruchs eine umfassende medizinische Beguta chtung in die Wege leiten werde und schlug drei Gutachte ns stellen vor ( Urk.  17/A60). Die Beschwerdeführerin erteilte am 1
  5. Februar 2016 telefonisch ihr Einverständnis zur Z.___ ( Urk.  17/A63). Nach Erstattung des Gutachtens und Mitteilung der Beschwerde gegnerin , dass sie auch eine psychiatrische Begutachtung für notwendig erachte ( Urk.  17/A67) , teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit der psychiatrischen Begutachtung in der Z.___ nicht mehr einver standen ( Urk.  17/A70), da diese im Sold der Versicherungswirtschaft stehe.      Die Beschwerdeführerin erteilte ursprünglich ihr Einverständnis, bzw. wählte explizit die Z.___ aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Ausstandsgründe ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen , womit ein Ausstandsbegehren gegen die Z.___ vo n vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). D i e Auftragsvergabe an die Z.___ erscheint auch unter organisatorischen Aspekten bzw. aus Effizienz gründen sinnvoll, da die Erstellung einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vereinfacht wird. D ie Auftragsvergabe an die Z.___ ist daher nicht zu bean standen. 3.2      Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie einen Anspruch auf Beurteilung durch in der Schweiz praktizierende und mit den hiesigen Verhältnissen ver tr aute Ärzte habe. Auch seien die bei der Z.___ zur Verfügung stehenden psy chiatrischen Fachärzte aufgrund ihres pekuniären Interesses befangen.      Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Par tei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 39 zu Art.  44).      Inwieweit die Fachärzte des Z.___ , welche im Ausland praktizieren, finanziell und weisungsmässig abhängiger sein soll en als ein beigezogener Schweizer Arzt ist nicht nachv ollziehbar. Des Weiteren verfügen sie alle über einen anerkann ten Facharzttitel und damit über die notwendige Quali fikation zur Gutach - ten serstellung . Ein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund gegen die in Aussicht genommenen Fachärzte (Urk. 2 S. 2) i st vorliegend nicht ersichtlich. 3.3      Die angefochtene Zwischenverfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
  6. Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdegeg nerin , bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Partei entschädigung zusteht (vgl. Kieser , a.a.O ., N 58 zu Art.  61). Das Gericht erkennt:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Das Verfahren ist kostenlos.
  9. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  10. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit
  11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  12. Juli bis und mit 1
  13. August sowie vom 1
  14. Dezember bis und mit dem
  15. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00049 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

13. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1954, war als Schwesternhilfe im Spital Y.___ tätig ,

als sie sich am 1 7. März 1994 beim Verschieben der OP-Tische die r echte Hand ein klemmte (Bagatellunfallmeldung vom 2 1. März 1994, Urk. 17/A1). Die ELVIA Versicherungen (heute : Allianz Su isse Versicherungs-Gesellschaft , fol gend: Allianz) erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Schrei ben vom 2 9. Februar 1996, Urk. 17/A11). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfü gung vom 1. Februar 2000 sprach die ELVIA der Versicherten nebst einer Integritätsentschädigung eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zu ( Urk. 17/A33). Mit Verfügung vom 1 6. November 2001 wurde die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 erhöht ( Urk. 17/A43). Die Allianz leitete im Jahr 2009 eine Rentenrevisionsprüfung ein ( Urk. 17/A46) und bestätigte die Rente unverändert ( Schreiben vom 1 8. November 2009, Urk. 17/A49).

Im Jahr 2014 leitete die Allianz erneut eine Rentenrevisionsprüfung ein

(vgl. Urk. 17/A51) . Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wurde n der Versicher - ten

- nachdem ihr bereits mündlich mitgeteilt worden war , dass eine poly - disziplinäre Begutachtung als notwendig e rachtet werde - drei Gutachte ns- stellen vorge schlagen ( Urk. 17/A60). Am 1 6. Februar 2015 meldete sich die Versicherte tele fonisch und teilte mit, dass sie die Begutachtung gerne in der Gutachtensstelle Z.___ durchführen las sen würde ( Urk. 17/A63 ). Im Anschluss daran erteilte die Allianz den Auftrag ( Urk. 17/A65). Die Z.___ erstattete am 8. Juni 2015 das bidisziplinäre (Neu rologie, Rheumatologie) Gutachten ( Urk. 17/M26), woraufhin die Allianz der Versicherten mit Schreiben vom 1 1. September 2015 die von ihr in Aussicht genommenen Zu satzfragen zur Kenntnis brachte und ihr mitteilte , dass sich auch eine psychiatrische Abklärung durch die Z.___ aufdränge ( Urk. 17/A67). Die Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden und beantragte, dass die Begutachtung durch Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychothera pie, durchzuführen sei (Schreiben vom 2 6. Oktober 2015, Urk. 17/A70).

Die Allianz teilte der Versicherten am 1 2. November 2015 die bei der Z.___

für eine psychiatrische Exploration zur Verfügung stehenden Fachärzte für Psy chiatrie und Psychotherapie mit ( Urk. 17/A71) und stellte mit gleichentags erlassener Zwischenverfügung die Versicherungsleistungen mit sofortiger Wir kung vorläufig ein ( Urk. 17/A72). Die Versicherte konstatierte mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2015, dass die vorgeschlagenen Fachärzte nicht zumutbar seien ( Urk. 17/A77) , woraufhin die Allianz m it Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 die psychiatrische Exploration in der Z.___ an ordnete und das Vorliegen von begründeten Einwendungen gegen die entsprechenden psy chiatrischen Gutachter verneinte . Einer allfälligen Beschwerde gegen die Zwi schenverfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte a m 15. Februar 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei anzuweisen, die weiteren Gutachter einvernehmlich zu bestimmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 1. März 2016 wurde die auf schiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt ( Urk. 11). Mit Beschwer deantwort vom 7. April 2016 ( Urk. 16 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/A1-A82 und Urk. 17/M1-M27) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19) . Mit Eingabe vom 1 3. Mai 2016 nahm die Beschwer deführerin erneut Stellung ( Urk. 23), was der Beschwerdegegnerin am 1 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 2 und Urk. 16) , die Beschwerdeführerin habe sich unter Auswahl von drei Gutachte ns stellen für die Z.___ entschieden und die rheumatologische und neurologische Begutachtung habe bereits stattgefunden, so dass zur Beantwortung der Fragen im Konsens die psychiatrische Begutachtung auch durch einen Experten der Z.___ zu erfolgen habe. Es bestehe kein sachlicher Grund, Dr. A.___ den Fachärzte n der Z.___ vorzuziehen. Die vier vorgeschlagenen Fachärzte der Z.___ wür den die Anforderungen erfüllen und seien unparteilich . Es bestehe kein Anspruch auf Begutachtung durch einen in der Schweiz wohnenden oder prak tizierenden Experten. Auch verfolge jeder Psychiater, der sich zusätzlich als Gutachter betätige, nicht nur wissenschaftliche, sondern auch finanzielle Inte ressen, was legitim sei und nicht zu Befangenheit führe.

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor ( Urk. 1 und Urk. 23 ) , dass im Z.___ -Gutachten keine gemeinsame Beurteilung abgegeben worden sei und somit weder ein bi- noch ein polydisziplinäres Gutachten vor liege, sondern es sich um zwei Einzelgutachten handle, woran auch die „Gut achterliche Konsensbeurteilung“ nichts ändere. Sämtliche psychiatrischen Experten der Z.___ seien vollamtlich in Deutschland tätig und mit Sicherheit auch wohnhaft. Sie habe einen Anspruch von Ärzten beurteilt zu werden, wel che in der Schweiz praktizieren würden und mit hiesigen Verhältnissen vertraut seien. Auch sei die Tätigkeit in der Schweiz pekuniär begründet, so dass der Anschein der Befangenheit bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe sich bislang auch noch nicht zu ihrem Gutachtervorschlag geäussert, so dass sie anzuweisen sei, den Gutachter einvernehmlich zu bestimmen. 2.

2.1

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mit - hin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmen - bedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever - fahren –, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Ge - richtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Unter - suchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Recht sprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäc hlichen Nachteil bewirken wird.

Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2 ). 2. 2

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzli chen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2015 in Kenntnis, dass sie zur Prüfung des weiteren Leistungsan spruchs eine umfassende medizinische Beguta chtung in die Wege leiten werde und schlug drei Gutachte ns stellen vor ( Urk. 17/A60). Die Beschwerdeführerin erteilte am 1 6. Februar 2016 telefonisch ihr Einverständnis zur Z.___ ( Urk. 17/A63). Nach Erstattung des Gutachtens und Mitteilung der Beschwerde gegnerin , dass sie auch eine psychiatrische Begutachtung für notwendig erachte ( Urk. 17/A67) , teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit der psychiatrischen Begutachtung in der

Z.___ nicht mehr einver standen ( Urk. 17/A70), da diese im Sold der Versicherungswirtschaft stehe.

Die Beschwerdeführerin erteilte ursprünglich ihr Einverständnis, bzw. wählte explizit die Z.___

aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Ausstandsgründe ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen , womit ein Ausstandsbegehren gegen die Z.___ vo n vornherein ausgeschlossen ist

(vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen).

D i e Auftragsvergabe an die Z.___ erscheint auch unter organisatorischen Aspekten bzw. aus Effizienz gründen sinnvoll, da die Erstellung einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vereinfacht wird. D ie Auftragsvergabe an die Z.___

ist daher nicht zu bean standen. 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie einen Anspruch auf Beurteilung durch in der Schweiz praktizierende und mit den hiesigen Verhältnissen ver tr aute Ärzte habe. Auch seien die bei der Z.___ zur Verfügung stehenden psy chiatrischen Fachärzte aufgrund ihres pekuniären Interesses befangen.

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Par tei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 39 zu Art. 44).

Inwieweit die Fachärzte des Z.___ , welche im Ausland praktizieren, finanziell und weisungsmässig abhängiger sein soll en als ein beigezogener Schweizer Arzt ist nicht nachv ollziehbar. Des Weiteren verfügen sie alle über einen anerkann ten Facharzttitel und damit über die notwendige Quali fikation zur Gutach - ten serstellung . Ein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund gegen die in Aussicht genommenen Fachärzte (Urk. 2 S. 2) i st vorliegend nicht ersichtlich. 3.3

Die angefochtene Zwischenverfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdegeg nerin , bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Partei entschädigung zusteht (vgl. Kieser , a.a.O ., N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler