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UV.2018.00183

Patellafraktur nach welcher der Beschwerdeführer über eine Unbeweglichkeit des Knies und stärkste Schmerzen klagte. Nach den schlüssigen und überzeugenden Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte können diese Beschwerden auf kein unfallkausales organisches Korrelat zurückgeführt werden. Mangels Adäquanz besteht keine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden. Die Einstellung der Versicherungsleistungen ist daher rechtens. (BGE 8C_803/2019)

Zürich SozVersG · 2019-10-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, arbeitete von 23. Mai bis 29. Juli 2017 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ AG und wurde bei der Z.___ AG als Lastwagenchauffeur eingesetzt (Urk. 14/1 S. 1, Urk. 14/2 S. 3). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert ( Urk. 14/1). Der Versicherte begab sich am 8. Juni 2017 in die Notfallam bulanz des A.___ , wo er angab, dass er sich (rund) 7

Tage

zuvor (am 2. Juni 2017) bei der Gartenarbeit mit einer Eisenstange gegen das rechte Knie geschlagen habe. Die Ärzte des A.___ diagnostizierten eine Riss quet schwunde präpatellär sow ie eine laterale Patellafraktur . Es wurde keine chirur gische Inter vention durchgeführt (Urk.

14/16 S.

1). Am selben Knie kam es später zu eine r Schleimbeutelentzündung (Bursitis präpatellaris ) , weswegen der Ver sicherte am

24. Juni 2017

im A.___

operiert wurde (Urk.

14/15 S.

1, Urk.

14 /16 ) . Alsdann liess

der Versicherte der Suva a m 5. Juli 2017 den Un fall vom 2. Juni 2017

melden (Urk. 14/1 S.

2). Die Suva erbrachte Heilbehand lungs

- und Taggeld leistungen ( Urk. 14/3-5).

Nach der Operation im A.___ vom 24.

Juni 2017

kam es zu eine r Wundinfekt ion, welche ebenfalls dort behandelt wurde (Urk. 14/18-20). Wegen der gemäss den Angaben des Versicherten persis tierenden massive n Schmerzsymptomatik wurde zur Ab klärung eines allfälligen Binnenschaden s des Kniege lenks am 2 2. August 2017 im A.___ eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk.

14/23 S.

2). Danach hielten die Ärzte des A.___ am 2 4. August 2017 fest, dass das Knie vollumfänglich belastbar sein sollte, und schlossen die Behandlung ab (Urk. 14/27 S. 2). Der Versicherte klagte jedoch weiterhin über Knies chmerzen , weshalb sein Hausarzt die Suva um eine Unter suchung durch den Kreisarzt ersuchte (Urk. 14/37, Urk.

14/39). Die kreisärztliche Untersuchung fand am 13. November 2017 statt ( Urk. 14/50).

Die Suva liess am 6. Dezember 2017 zudem eine psychiatrische Beurteilung durchführen ( Urk. 14/66).

Am 9. Januar 2018 kam es

im A.___

zu einer Mobilisation des rechten Knies des Versicherten unter Vollnarkose (Urk. 14/71) . 1.2

Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2018 stellte die Suva ihre Versicherungsleistun gen per 2 8. Februar 2018 ein . Zur Begründung führte sie aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die vom Versicherten noch geklagten, organisch nicht hin reichend nachweisbaren Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusam menhang zum Unfall vom 2. Juni 2017 stünden ( Urk. 14/ 74 S. 1 ).

Am 1 4. Februar 2018 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Un fallchirurgie, C.___ , der Suva über seine a b dem 22. Januar 2018 durchgeführten Untersuchungen des Versicherten ( Urk. 14/91-92). Der Ver sicherte erhob sodann

am

15. Februar 2018 Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 14/89 ). Die Suva holte die ärztliche Beurteilung ihre s Kreis arztes vom 1 8. Juni 2018 ein ( Urk. 14/107).

Her nach wies s ie die Ein sprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 ab (Urk. 2) .

In der Folge gingen bei der Suva zwei Berichte von Dr. B.___ zur Kniegelenks arthroskopie vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 14/116) sowie ein Bericht zur Verlaufs untersuchung vom 3 1. Juli 2018 ( Urk. 14/118) ein . Die Suva legte diese Berichte ihrem Kreisarzt vor ( Urk. 14/120). 2.

Mit Eingabe vom 23. August 2018 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Juni 201 8. Er beantrag te, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen E ntscheids auch über den 28. Februar 2018 hinaus Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu zu sprechen

seien . Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, den medi zinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und hernach über seine Ver sicherun gsansprü ch e neu zu befinden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny , Zürich (Urk. 1 S.).

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 20 18 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beila ge der Suva-Akten [Urk. 14/1-13 1 ] und der orthopädisch-chirurgische n Beurteilung von PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Leiter Fachgruppe Chirur gie, Suva, Ver siche rungsmedizin, vom 2 6. Oktober 2018 [ Urk. 14/ 132] ).

Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. August 2018 Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 16).

Die Parteien hielten replicando ( Urk.

17) und duplicando ( Urk.

20) jeweils an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer wurde am 2 1. August 2019 ein Dop pel der Duplik zugestellt ( Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin f ür die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden beziehungsweise Schmerzen am rechten Knie über den

28. Februar 2018 hinaus leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden und Schmerzen noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2. Juni 2017 stehen. 1.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 im Wesentlichen aus , ihr Kreisarzt habe überzeugend dargelegt, dass aktuell keine unfallkausalen strukturellen Läsionen vorliegen würden und die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers somit in somatischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 2. Juni 2017 zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 10) . Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ge klagten psychischen Beeinträchtigung müsse eine Adäquanzprüfung nach der sogenannten Psycho-Praxis des Bundesgerichts

vorgenomm en werden (Urk. 2 S. 10). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es sich bei der Kontusion des rechten Knies mit einer Eisenstange, welche sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 zugezogen habe, um einen leichten beziehungsweise banalen Unfall gehandelt habe. Daher müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und den psychischen Beschwer den des Beschwerde führers verneint werden (Urk. 2 S. 12-13). Da zwischen den psy chischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nach weisbaren Be schwer den und dem Unfall vom 2. Juni 2017 kein adäquater Kausalzusam men hang bestehe, seien die Versicherungsleistungen zu Recht per 28. Februar 2018 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen An spruch auf weitere Geld leistungen in Form einer Invalidenrente, einer Übergangs rente und/oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 14). 1 . 3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, Dr. B.___ sei n ach durchgeführter MRI-Untersuchung seine s rechten Knies zum Schluss ge kommen, dass eine verdickte und verkürzte Patellasehne mit einer Patella baja vorliege, welche eine Flexionseinschränkung am Knie zumindest teilweise erklä ren könnte. Des Weiteren habe anlässlich der am 28. Juni 2018 durchgeführten Operation unter Narkose lediglich eine Knieflexion von 15 Grad erreicht werden können. Dr. B.___ habe eine massive Synovitis und das Vorliegen derber Narben strukturen entdeckt. Dr. B.___ habe das Knie persönlich im Rahmen einer Opera tion untersuchen k önnen. Nach seiner Einschätzung seien die Beschwerden klarerweise auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 1 S. 7) . Die Ergebnisse der Narkose mobilisation im Januar 2018 würden dadurch stark relativiert und könnten nicht per se als Indiz dafür herangezogen werden, dass die jetzigen Be schwerden nicht auf das Unfallereignis vom 2. Juni 2017 zurück zuführen seien (Urk. 1 S. 10, Urk. 17 S. 1-2).

Weil die Bewegungseinschränkungen unter Narkose bestätigt worden seien, könne auch eine willentliche Simulation ausgeschlossen werden (Urk. 17 S. 2). Die Unfallkausalität der weiterhin bestehenden Beschwer den sei zu bejahen und es bestehe auch über den 28. Februar 2018 hinaus eine Leistungspflicht seitens der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 7). Nach dem Dafür halten von Dr. B.___ sei

die Durchführung einer Arthrolyse angezeigt (Urk. 1 S.

8, S. 10). Es müsse zudem berücksichtigt werden , dass es nach der Erst behandlung am rechten Knie zu Komplikationen im Heilverlauf gekom men sei, welche meh rere weitere Eingriffe mit Wundrevisionen erforderlich ge macht hätten. Diese Ein griffe seien klarerweise im Zusammenhang mit dem Un fall ereignis gestanden. Nun sei es zu einer Vermehrung von Bindegewebe ge kom men beziehungsweise eine r

Arthrofibrose , welche sich nachweislich auf die Beweg lichkeit des Knies auswirken würde (Urk. 1 S. 11). Die vom behandelnden Arzt erwähnte Arthro fibrose könne gemäss der Stellungnahme von PD Dr. D.___

auch durch Narben bildung hervorgerufen werden. Eine solche liege gemäss Operationsbericht von Dr. B.___ vom 28. Juni 2018 beim Beschwerde führer nach weislich vor (Urk. 17 S.

2). Zudem sei - wie erwähnt - festgestellt worden, dass

die Gel enkkapsel ent zün det sei ( Synovitis ) . Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuellen Diagnosen ebenfalls im Rahmen eines protrahierten und komplikations behafteten Heilungsverlaufs aufgetreten seien. Dies müsste näher abgeklärt wer den, wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Beschwer den nach wie vor unfallbedingt seien, nicht sowieso gefolgt werde (Urk. 1 S. 11). 2 .

2 .1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 .2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV bilden. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Inva liditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 und 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).

Wie jede Leistung der Unfallversicherung müssen für die Ausrichtung einer Über gangsrente der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 4.1, Urteil des Bundes ge richts 8C_176/2018 vom 2 7. September 2018 E. 12). 2 .3

2 .3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4 2.4.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heits schädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2). 2.4.2

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 2. 5

2. 5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 5 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

3.1

3.1.1

Bei der radiologischen Untersuchung im A.___ vom 1 7. August 2017 des rechten Knies zeigte sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 5. August 2017 weiter hin kein Hinweis auf ossäre Läsionen, eine normale Stellung im Kniegelenk und ein regredienter Erg uss suprapatellär ( Urk. 14/24). 3.1.2

Die MRI-Untersuchung im A.___

vom 2 2. August 2017 ergab eine bei Status nach Patellafraktur entsprechend residuelle Signalalternation am lateralen Patella rand ohne Hinweis auf eine Osteo myelitis, eine zentrale Signalalternation der Patellar sehne, am ehesten infolge einer Partialruptur derselben, Z eichen der Inaktivitäts osteopenie

femoro tibial und patellofemoral sowie Degeneration des medialen Meniskushinterhorns ( Urk. 14/25). 3.1.3

Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. August 2017 hielten

die Ärzte des A.___ , Klinik für Traumatologie, fest, dass sich klinisch-radiologisch keine weiteren Traumafolgen ergeben hätten. Das Knie sollte vollumfänglich be lastet und beübt werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmer zen könnten derzeit zu keinem MRI-Befund korreliert werden. Sie würden daher keine Veranlassung für eine weitere Arbeitsunfähigkeit sehen. Es sei eine schnellstmögliche vollumfängliche Belastung und Beweglichkeit anzustreben (Urk. 14/27 S. 2). 3.2

3.2.1

Suva-Kreisarzt

med. pract . E.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 3. November 2017 in seiner Beur teilung fest, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2. Juni 2017 eine laterale Abspren gung der Patella infolge einer Kontusion erlitten habe. Im Verlauf habe sich eine Bursitis präpatellaris entwickelt, die operativ entfernt und wegen Wund hei lungs störungen mit einem VAC-Verband habe versorgt werden müssen. Es sei eine verzögerte Wundheilung mit sekundärem Wundverschluss erfolgt. Im Verlauf habe sich ein erhebliches Schmerzsyndrom entwickelt , welches zu einer voll stän digen Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks trotz inten siver Physiotherapie geführt habe . Bei der heutigen Untersuchung könne eine Immobi lität im Bereich des rechten Kniegelenks sowie eine deutliche Inakti vitätsatrophie des rechten Oberschenkels festgestellt werden ( Urk. 14/50 S.

4).

Aufgrund des vom Versicherten angegeben Schmerzsyndroms sei die aktive Ü ber prüfung des Bewegungsausmasses im rechten Kniegelenks nicht durchführ bar, die passive Überprüfung werde verweigert. Die überwiegend wahrschein lichen unfallkausalen strukturellen Läsionen seien sowohl klinisch als auch radiologisch

verheilt. Das im heutigen Untersuchungsbefund erhobene Ergebnis hinsichtlich der Bewegungsunfähigkeit im rechten Kniegelenk sei durch die Un fallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärbar. Auch seien die vom Versicher ten geklagten Schmerzen, die mit 10 auf der visuellen Analog skala (VAS) ange geben würden, durch die erlittene Patellafraktur und die konsekutive Bursitis präpatellaris nicht erklärbar ( Urk. 14/50). 3.2.2

In seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 8. Juni 2018 führte med. pract . E.___

betreffend die Kniebeschwerden unter anderem aus, dass die Narkose mobilisation, durchgeführt am 9. Januar 2018 im A.___ , eine ausreichende Beweg lichkeit des rechten Kniegelenks gezeigt habe. Aus den nachfolgenden Berichten

sowohl der Fachabteilungen Traumatologie, Orthopädie und Schmerztherapie gehe hervor, dass die Therapiemöglichkeiten weitgehend ausgeschöpft gewesen seien , und dass die durchgeführte Diagnostik inklusive objektivierbaren Befunden die vom Beschwerdeführer demonstrierten Bewegungseinschränkungen und Schmer zen nicht hätten erklären können ( Urk. 14/107 S. 3).

3.3

3.3.1

Nach der auf Zuweisung von Dr. B.___

am 8. Februar 2018 durchgeführten MRI-Untersuchung gelangte Dr. med. F.___ , Radiologie und G.___ ,

C.___ , zu folgender Beurteilung (Urk. 14/93 S. 1): «Nach Bursektomie und Fraktur noch ödematöse Patella und Hinweis auf eine kleine subchondrale

Nekrosezone am lateralen Femurkondylus

posterior . Kein signifikanter Gelenkserguss oder Knorpelläsionen. Auffallend ist die Verdickung und deutliche Verkürzung der Patellarsehne, möglicherweise postentzündlich be dingt. Partialruptur des vorderen Kreuzbandes». 3.3.2

Dr. B.___

hielt nach der MRI-Untersuchung vom 8. Februar 2018

in seinem Sprech stundenverlaufsbericht vom selben Tag sowie in seinem Bericht zuhanden des Suva-Kreisarztes vom 14. Februar 2018 fest, dass als Hauptbefund eine Patella baja imponiere. Das Ligamentum patellae stelle sich verkürzt und ver dickt dar. Der Beschwerdeführer sei zur klinischen Untersuchung vom 8. Februar 2018 immer noch mit einem gestreckten Knie erschienen. Auch bei der heutigen Untersuchung könne das Kniegelenk mit Mühe maximal 10 Grad gebeugt werden. A ufgrund der Patella baja

sei ein Beugedefizit gut erklärbar und liege mög licherweise auch vor. Die nahezu vollständige Beugeunfähigkeit mit gestrecktem respektive passiv maximal 10 Grad flektierbaren Kniegelenk sei jedoch nicht erklärbar ( Urk. 14 / 91 S. 1, Urk. 14 /92 S. 3). 3.3. 3

Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2018 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 8. Juni bis 1. Juli 2018 im H.___ , führte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen an ( Urk. 14/116 S. 2): - Kniesteife rechts bei schwerer Arthrofibrose - Status nach Kniegelenksverletzung rechts vom 2. Juni 2017 mit: - Primärer offener lateraler Patellafraktur mit Bursaeröffnung - Status nach Bursektomie am 2 4. Juni 2017 mit nachfolgender VAC-Behandlung - Sekundärer Wundverschluss Kniegelenk rechts am 1 8. Juni 2017 - Status nach Narkose-Mobilisation Kniegelenk rechts am 8. Januar 2018

Dazu führte Dr. B.___ unter anderem aus, dass am 8. Januar 2018 im A.___ eine Narkose-Mobilisation durchgeführt worden sei. Gemäss Operationsbericht sei eine Flexion von 90 Grad erreicht worden. Bereits am 2 2. Januar 2018, anlässlich einer Erstkonsultation habe das Kniegelenk rechts nicht mehr gebeugt werden können. Es sei vorerst eine konservative Therapie erfolgt. Eine Erklärung für die Bewegungseinschränkung habe sich nicht gefunden. Ein MRI vom 8. Februar 2018 habe jedoch eine Patella baja mit einem verkürzten und verdickten Liga mentum patellae gezeigt. Da sich die Situation nicht gebessert habe und die Schmerzen eher zunehmend gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer für eine erneute Mobilisation in Narkose in Ar throskopie-Bereitschaft entschie den ( Urk. 14/116 S. 2). 3.4

PD Dr. D.___

hielt in sein er orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 26.

Oktober 2018 fest , dass sich die Verletzung der rechten Kniescheibe bildge bend als Absprengung in der aussenseitigen Region dargestellt habe. Sie sei von Dr. B.___

als extraartikulär , mithin ausserhalb des Gelenks gelegen, beurteilt worden. Er stimme mit Dr. B.___ überein, dass bei der Computertomographie (CT)-Untersuchung vom 8. Juni 2017 keine Beteiligung der Gelenksfläche erkenn bar gewesen sei . Abgesehen von diesen bildgebenden Befunden würden sich über den gesamten Verlauf, und auch von Dr. B.___ erhoben, keine wesentlichen klinischen Untersuchungsergebnisse zeigen, welche auf einen unfallkausal pathologisch intraartikulären, mithin sich im Inneren des Gelenks abspielenden Prozess hin weisen würden

( Urk. 14/132 S. 5). Dagegen würden die Spezialisten des A.___ einen «hohe ( n ) Muskeltonus im Bereich des Oberschenkels» beschreiben, was auch von Dr. B.___ nach der Untersuchung vom 2 2. Januar 2018 bestätigt worden sei. Er habe festhalten, dass klinisch eine aktive Anspannung der (sic) Quadriceps

imponiert habe . Eine solche Muskelaktivität sei somatisch nicht mit den Folgen des Geschehens vom 2. Juni 2017 zu erklären. Gleichwohl sei ein hierdurch bedingtes dauerhaftes Verharren in Streckstellung geeignet, wie bei einer Gips immobilisation zu einem Verlust der Beweglichkeit zu führen.

Der Verlust von Beweglichkeit im Kniegelenk sei vor allem für die Streckung von grosser klinischer Bedeutung. Hier könnten bereits geringe Einbussen zu erheb lichen Einschränkungen führen, weshalb diese schneller und häufiger auftreten würden. Beim Beschwerdeführer sei jedoch das Gegenteil der Fall. Über den ge samten Verlauf werde die Extension als vollständig gegeben und damit als normal dokumentiert. Ein Beugeverlust, der sich typischerweise kontinuierlich ent wickle und deutlich günstigere therapeutische Optionen bieten würde, habe dage gen in vorliegendem Fall bereits zum erste n Zeitpunkt einer ärztlichen Do kumentation am 1 3. Juli 2017 eine submaximale Ausprägung gezeigt («auf 10° reduziert») und bleibe im Weiteren ohne wesentliche Änderung. Bei der Unter suchung vom 13. November 2017 habe der Kreisarzt sodann (und im Gegensatz zu einer Untersuchung im A.___ vier Tage zuvor) ein komplett steifes Kniegelenk festgestellt. Damit sei ein Befund dokumentiert, der als Ankylose, mithin als voll ständige pathologische Unbeweglichkeit zu werten sei (im Gegensatz zu einer oper ativ angestrebten Gelenksverst eifung, einer Arthrodese ), und in kompletter Streckstellung als ausgesprochen aussergewöhnlich zur Kenntnis genommen werden müsse. Eine Arthrofibrose , welche sich wesentlich aufgrund der Aus wir kungen von Absonderungen der Gelenkinnenhaut entwickle, lasse entsprechende intraartikuläre Befunde, insbesondere Fl üssigkeitsansammlungen erwarten. Abg e sehen von der zeitlich ersten dokumentierten ärztlichen Konsultation am 8. Juni 2017 («leichter Gelenkserguss») und im Verlauf am 17. August 2017 («mässiger Gelenkserguss» ) werde zu keinem Zeitpunkt eine intraartikuläre Flüssigkeits an sammlung dokumentiert. Vielmehr habe sich der lo kale Gelenk befund, abgesehen von Druckschmerzhaftigkeit, durchgehend prak tisch unauf fällig und in ortho pä disch-chirurgisch unerklärtem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer ange gebenen Beschwerden und Funktionseinbussen präsen tierte . So habe sich bei der am 9. Januar 2018 im A.___ im Rahmen der Mobilisa tion vor genom menen Unter suchung in Narkose gemäss Bericht «kein Hämarthros , keine Schwel lung im Knie gelenk» gezeigt. Auch der am 2 2. Januar 2018 erstmalig konsultierte Dr. B.___ beschreibe ein «ergussfreies Kniegelenk» und habe als Hauptbefund eines am 8. Februar 2018 durchgeführt en Kernspintomogramms eine Patella baja , mithin eine zu tief stehende Kniescheibe, erhoben. Dr. B.___ habe festgehalten, dass hiermit «ein Beugedefizit gut erklärbar» sei. Die ergänzend getroffene Aus sage,

«die nahezu vollständige Beugeun fähigkeit […] ist jedoch nicht erklärbar» sei mit Nachdruck zu bestätigen (Urk. 14/132 S.

6) . Typische Folge von Vernar bungen im oberen Rezessus , wie es auch in vorliegendem Fall von Dr. B.___ be schrieben werde, sei demnach eine Patella alta , mithin ein pathologischer Hoch stand der Kniescheibe und damit das Gegenteil einer Patella baja (Urk.

14/132 S.

6-7). Eine Patella baja , ein Tiefstand, trete dagegen mit Vernarbungen unter halb der Knie scheibe, im anterioren Intervall auf . Ein Zusammenhang einer Patella baja mit einer vornehmlich im oberen Rezessus ausgeprägten Arthrofib rose sei zwar nicht zwingend auszuschliessen, eine Patella baja als unfallkausale Ursache für einen Beugeverlust des Kniegelenks sei im vorliegenden Fall jedoch unwahrscheinlich (Urk. 14/132 S. 7).

Auf orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet habe der Unfall vom 2. Juni 2017 in Bezug auf die nach dem 2 8. Februar 2018 anhaltenden Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jegliche kausale Bedeutung verloren. Die anhaltenden Beschwerden am rechten Knie seien mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht auf ein objektives unfallkausales organisches Korrelat zurückzuführen (Urk. 14/132 S. 7). 4 .

4.1

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der

Unfall vom 2. Juni 2017 gemäss den Berichten von Dr. B.___

Ursache seiner Beschwerden

s ei (E. 1.3). Falls aufgrund dieser Berichte von Dr. B.___ auch nur geringe Zweifel am Be weiswert de r Beurteilungen der für die Beschwerdegegnerin tätigen Ärzte med. pract . E.___ und PD Dr. D.___ bestünden, müssten vorliegend weitere Ab klä rungen durchgeführt werden (E. 2. 5 .2). Zu diesen Berichten von Dr. B.___ ist zu nächst festzuhalten, dass sie keine Beurteilungen zur Unfallkausalität der von ihm erhobenen Befunde ent halten. Formulierungen in Arztberichten wie « Status nach Kniegelenksverletzung rechts » (vgl. Urk. 14/116 S. 2) treffen nur eine anam nestische Feststellung und entsprechen als solche keiner hinreichenden Aussage zur Kausa lität ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 12/06 vom 6. Juni 2006 E.

4.3.1 mit Hinweis auf das Urteil U 264/04 vom 1 6. Juni 2005 E. 4.1). Was die von Dr. B.___

gestellten Diagnosen Patella baja und

Arthrofibrose betrifft, so hat PD Dr. D.___

mit seiner überzeugenden Beurteilung vom 26. Oktober 2018

fest gehalten, weshalb diesbezüglich nicht von Folgen des Unfalls vom 2. Juni 2017 ausgegangen werden kann. Weil PD Dr. D.___

nebst den anderen

medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin insbesondere auch der Austrittsbericht von Dr.

B.___ vom 1. Juli 2018 (Urk.

14/116 S.

2-3) und der Operationsbericht vom 4. Juli 2018 (Urk.

14/116 S.

4-5) vorlagen, hat er seine orthopädisch-chirur gi schen Beurteilung mithin auch in Kenntnis der in diesen Berichten wiedergeben Befunde ab gegeben. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angeführte ein ge schränkte Beweg lichkeit des Knies und die Synovitis (Urk.

1 S.

7). Der Umstand allein, dass PD Dr.

D.___ aufgrund dieser Befunde bezüglich der Frage der Unfall kausalität zu eine r anderen Beurteilung als der behandelnde Arzt Dr.

B.___ gelangte, begrün dete noch keine Zweifel an dessen Beurteilung. Er hat mit seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 26. Oktober 2018 schlüssig und gut nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die vom Beschwerdeführer

nach wie vor geklagten Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf ein objektives unfallkausales orga nisches Korrelat zurückzuführen sind (Urk. 14/132 S. 7). In Gewicht fällt sodann, dass Dr.

B.___ in seinen Berichten nicht auf die

Beurteilungen zur Unfallkausalität in den früheren ärzt lichen Be richten eingegangen ist. D ie Ärzte des A.___ ,

welche den Beschwerde führer nach dem Unfall behandelt haben, veranlassten die MRI-Unter suchung vom 2 2. August 2017 , mit welcher unter anderem geklärt werden sollte , ob ein Binnenschaden im Knie oder eine Osteomyelitis (Entzündung des Knochens und des Knochenmarks) der Patella vorlieg t ( Urk. 14/25). Danach hielten die Ärzte des A.___ fest, dass die vom Beschwerdeführer angegeben en Schmerzen zu keinem MRI-Befund korre liert werden könnten (Urk. 14/27 S. 2). A m 2 4. August 2017 konnten sie keine weiteren Folgen des Unfalls vom 2. Ju ni 2017 mehr feststellen . Sie hielten weiter fest , dass der Heilungsverlauf regel ge recht gewesen und kein e weiter e Sprech stunde nötig sei. Zudem attestierten sie dem Beschwerdeführer damals keine (un fallbedingte) Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk.

14 /27 S.

2). Der Kreisarzt med. pract . E.___ wies in seiner ärztlichen Beurteilung vom 18. Juni 2018 sodann darauf hin, dass die Narkosemobilisation im A.___ vom 9. Januar 2018 eine ausreichende Beweglichkeit des rechten Knie gelenks gezeigt habe (Urk.

14/107 S.

3). Diese ärztlichen Beurteilungen wider sprechen somit dem vom Beschwerdeführer auf grund der Berichte von Dr. B.___ gezogenen Schluss, wonach weiterhin behand lungsbedürfte Unfallfolgen vor liegen würden. Der Umstand, dass dies e r

Verlauf

in den Berichte n von Dr.

B.___

un bea cht et

bliebt , spricht ebenfalls gegen den Beweiswert dieser Berichte.

Damit ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. B.___ keine Zweifel an der Beur teilungen von Kreisarzt med. pract . E.___ und PD Dr. D.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin zu begründen vermögen . Weil diese Einschätzungen zudem die Anforderungen an den Beweiswert einer medizi nischen Beurteilung (E. 2. 5 ) genügen, ist vorliegend auf die Berichte der versiche rungsinternen Ärzte abzustellen.

Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die vom Beschwerdeführer nach wie vor geklagten Beschwerden am rechten Knie sind somit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf ein objektives un fallkausales orga nisches Korrelat zu rückzuführen .

4. 2

Zu ergänzen ist , dass der Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2017 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine dissoziative Bewegungs störung bei praktisch aufgehobener Flexion im rechten Kniegelenk (ICD-10: F44.4)

diagnos tizierte (Urk. 14/66 S. 19). Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfall bedingtes orga nisches Korrelat zugrunde

liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum vers icherten Unfaller eignis stehen, kann offen gelassen werden. Denn dies be züglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfall be dingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prü fung vor zu nehmen. Diese hat vor liegend nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu er folgen. Diesbezüglich ging d ie Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass es sich beim Schlag mit der Eisenstange auf das Knie des Beschwerdeführers vom 2.

Juni 2017 nur um ein banales Ereignis im Sinne dieser Rechtsprechung ge han delt hat ( Urk. 2 S. 12) . Dies blieb unbestritten . Der Beschwerdeführer ging im vorliegenden Verfahren nicht auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2018 ein ( Urk. 2 S. 11-14) . Weil der Unfall vom 2.

Juni 2017 im Sinne der erwähnten Rechtsprechung als ein leichter Unfall gilt, ist ein adäquate r Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis vom 2. Juni 2017 und den psychischen Beschwerden des Beschwerde führers zu verneinen (E. 2.4.2) . Die Beschwerdegegnerin ist dafür somit mangels Adäquanz nicht leistungspflichtig ist. 4. 3

Anders als im Einspracheverfahren

( Urk. 14/89 S.

3) machte der Beschwerdefüh rer im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend, dass die Beschwerdegeg nerin für den Anulusriss an seiner unteren Lendenwirbelsäule ebenfalls leistungs pflichtig sei. Diesbezüglich würde auch keine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin bestehen. Kreisarzt med. pract . E.___ zeigte in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2018 mit einer schlüssigen Begründung auf, dass überwiegend wahr scheinlich kein Kausalzusammenhang zwischen den kleinen, radiologisch diag nostizierten Risse n des Anulus

fibrosus und dem Unfall vom 2. Juni 2017 besteht ( Urk. 14/107 S. 3).

Er begründete dies damit , dass eine durch das Unfall ereignis (Kontusion des rechten Kniegelenks mit einer Eisenstange) verursachte struktu relle Läsion ein e kleine Rissbildung des Anulus

fibrosus (fibröser Ring der Band scheibe) biomechanisch überwiegend wahrscheinlich nicht erkläre . Auch unter der Annahme einer indirekten Unfallfolge durch Fehlbelastung sei eine solche strukturelle Läsion im Bereich der Bandscheiben nicht erklärbar. ( Urk. 14/107 S.

3). Berichte von Arztinnen und Ä rzten, welche von eine m Kausalzusammen hang ausgehen und Zweifel an der Beurteilung von med. pract . E.___ be gründen könnten, liegen

keine vor. 4.4

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungen zu Recht per

28. Februar 2018 eingestellt hat, den n (spätestens) zu diesem Zeit punkt bestand zwischen dem Unfall vom 2. Juni 2017 und den vom Be schwer de führer geklagten Beschwerden kein natürlicher und/oder adäquater Kau salzusam menhang mehr. Bereits a us diesem Grund (vgl. E. 2.2 a. E.) best eht auch kein Anspruch auf eine Übergangsrente bis zur Mitteilung der Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2018, wonach keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 3/4). Es sind keine weiteren Ver sicherungsleistungen geschuldet. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Aurelia Jenny , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note kei nen Gebrach ( vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 19 . Juni 2016 [Urk. 16 ]) .

Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung dessen, dass Rechtsanw ä lt in Aurelia Jenny den Beschwerdeführer bereits im Ver waltungs verfahren vertreten hat (vgl. Urk. 14/89 ), auf Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen .

6.2

Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin f ür die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden beziehungsweise Schmerzen am rechten Knie über den

28. Februar 2018 hinaus leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden und Schmerzen noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2. Juni 2017 stehen.

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 im Wesentlichen aus , ihr Kreisarzt habe überzeugend dargelegt, dass aktuell keine unfallkausalen strukturellen Läsionen vorliegen würden und die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers somit in somatischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 2. Juni 2017 zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 10) . Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ge klagten psychischen Beeinträchtigung müsse eine Adäquanzprüfung nach der sogenannten Psycho-Praxis des Bundesgerichts

vorgenomm en werden (Urk. 2 S. 10). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es sich bei der Kontusion des rechten Knies mit einer Eisenstange, welche sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 zugezogen habe, um einen leichten beziehungsweise banalen Unfall gehandelt habe. Daher müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und den psychischen Beschwer den des Beschwerde führers verneint werden (Urk. 2 S. 12-13). Da zwischen den psy chischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nach weisbaren Be schwer den und dem Unfall vom 2. Juni 2017 kein adäquater Kausalzusam men hang bestehe, seien die Versicherungsleistungen zu Recht per 28. Februar 2018 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen An spruch auf weitere Geld leistungen in Form einer Invalidenrente, einer Übergangs rente und/oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 14). 1 .

E. 2 Mit Eingabe vom 23. August 2018 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Juni 201 8. Er beantrag te, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen E ntscheids auch über den 28. Februar 2018 hinaus Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu zu sprechen

seien . Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, den medi zinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und hernach über seine Ver sicherun gsansprü ch e neu zu befinden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny , Zürich (Urk. 1 S.).

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 20 18 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beila ge der Suva-Akten [Urk. 14/1-13 1 ] und der orthopädisch-chirurgische n Beurteilung von PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Leiter Fachgruppe Chirur gie, Suva, Ver siche rungsmedizin, vom 2 6. Oktober 2018 [ Urk. 14/ 132] ).

Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. August 2018 Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 16).

Die Parteien hielten replicando ( Urk.

17) und duplicando ( Urk.

20) jeweils an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer wurde am 2 1. August 2019 ein Dop pel der Duplik zugestellt ( Urk. 21).

E. 2.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heits schädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2).

E. 2.4.2 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 2.

E. 3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, Dr. B.___ sei n ach durchgeführter MRI-Untersuchung seine s rechten Knies zum Schluss ge kommen, dass eine verdickte und verkürzte Patellasehne mit einer Patella baja vorliege, welche eine Flexionseinschränkung am Knie zumindest teilweise erklä ren könnte. Des Weiteren habe anlässlich der am 28. Juni 2018 durchgeführten Operation unter Narkose lediglich eine Knieflexion von 15 Grad erreicht werden können. Dr. B.___ habe eine massive Synovitis und das Vorliegen derber Narben strukturen entdeckt. Dr. B.___ habe das Knie persönlich im Rahmen einer Opera tion untersuchen k önnen. Nach seiner Einschätzung seien die Beschwerden klarerweise auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 1 S. 7) . Die Ergebnisse der Narkose mobilisation im Januar 2018 würden dadurch stark relativiert und könnten nicht per se als Indiz dafür herangezogen werden, dass die jetzigen Be schwerden nicht auf das Unfallereignis vom 2. Juni 2017 zurück zuführen seien (Urk. 1 S. 10, Urk. 17 S. 1-2).

Weil die Bewegungseinschränkungen unter Narkose bestätigt worden seien, könne auch eine willentliche Simulation ausgeschlossen werden (Urk. 17 S. 2). Die Unfallkausalität der weiterhin bestehenden Beschwer den sei zu bejahen und es bestehe auch über den 28. Februar 2018 hinaus eine Leistungspflicht seitens der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 7). Nach dem Dafür halten von Dr. B.___ sei

die Durchführung einer Arthrolyse angezeigt (Urk. 1 S.

8, S. 10). Es müsse zudem berücksichtigt werden , dass es nach der Erst behandlung am rechten Knie zu Komplikationen im Heilverlauf gekom men sei, welche meh rere weitere Eingriffe mit Wundrevisionen erforderlich ge macht hätten. Diese Ein griffe seien klarerweise im Zusammenhang mit dem Un fall ereignis gestanden. Nun sei es zu einer Vermehrung von Bindegewebe ge kom men beziehungsweise eine r

Arthrofibrose , welche sich nachweislich auf die Beweg lichkeit des Knies auswirken würde (Urk. 1 S. 11). Die vom behandelnden Arzt erwähnte Arthro fibrose könne gemäss der Stellungnahme von PD Dr. D.___

auch durch Narben bildung hervorgerufen werden. Eine solche liege gemäss Operationsbericht von Dr. B.___ vom 28. Juni 2018 beim Beschwerde führer nach weislich vor (Urk. 17 S.

2). Zudem sei - wie erwähnt - festgestellt worden, dass

die Gel enkkapsel ent zün det sei ( Synovitis ) . Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuellen Diagnosen ebenfalls im Rahmen eines protrahierten und komplikations behafteten Heilungsverlaufs aufgetreten seien. Dies müsste näher abgeklärt wer den, wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Beschwer den nach wie vor unfallbedingt seien, nicht sowieso gefolgt werde (Urk. 1 S. 11). 2 .

2 .1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 .2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV bilden. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Inva liditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 und 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).

Wie jede Leistung der Unfallversicherung müssen für die Ausrichtung einer Über gangsrente der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 4.1, Urteil des Bundes ge richts 8C_176/2018 vom 2 7. September 2018 E. 12). 2 .3

2 .3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 3.1.1 Bei der radiologischen Untersuchung im A.___ vom 1 7. August 2017 des rechten Knies zeigte sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 5. August 2017 weiter hin kein Hinweis auf ossäre Läsionen, eine normale Stellung im Kniegelenk und ein regredienter Erg uss suprapatellär ( Urk. 14/24).

E. 3.1.2 Die MRI-Untersuchung im A.___

vom 2 2. August 2017 ergab eine bei Status nach Patellafraktur entsprechend residuelle Signalalternation am lateralen Patella rand ohne Hinweis auf eine Osteo myelitis, eine zentrale Signalalternation der Patellar sehne, am ehesten infolge einer Partialruptur derselben, Z eichen der Inaktivitäts osteopenie

femoro tibial und patellofemoral sowie Degeneration des medialen Meniskushinterhorns ( Urk. 14/25).

E. 3.1.3 Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. August 2017 hielten

die Ärzte des A.___ , Klinik für Traumatologie, fest, dass sich klinisch-radiologisch keine weiteren Traumafolgen ergeben hätten. Das Knie sollte vollumfänglich be lastet und beübt werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmer zen könnten derzeit zu keinem MRI-Befund korreliert werden. Sie würden daher keine Veranlassung für eine weitere Arbeitsunfähigkeit sehen. Es sei eine schnellstmögliche vollumfängliche Belastung und Beweglichkeit anzustreben (Urk. 14/27 S. 2).

E. 3.2.1 Suva-Kreisarzt

med. pract . E.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 3. November 2017 in seiner Beur teilung fest, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2. Juni 2017 eine laterale Abspren gung der Patella infolge einer Kontusion erlitten habe. Im Verlauf habe sich eine Bursitis präpatellaris entwickelt, die operativ entfernt und wegen Wund hei lungs störungen mit einem VAC-Verband habe versorgt werden müssen. Es sei eine verzögerte Wundheilung mit sekundärem Wundverschluss erfolgt. Im Verlauf habe sich ein erhebliches Schmerzsyndrom entwickelt , welches zu einer voll stän digen Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks trotz inten siver Physiotherapie geführt habe . Bei der heutigen Untersuchung könne eine Immobi lität im Bereich des rechten Kniegelenks sowie eine deutliche Inakti vitätsatrophie des rechten Oberschenkels festgestellt werden ( Urk. 14/50 S.

4).

Aufgrund des vom Versicherten angegeben Schmerzsyndroms sei die aktive Ü ber prüfung des Bewegungsausmasses im rechten Kniegelenks nicht durchführ bar, die passive Überprüfung werde verweigert. Die überwiegend wahrschein lichen unfallkausalen strukturellen Läsionen seien sowohl klinisch als auch radiologisch

verheilt. Das im heutigen Untersuchungsbefund erhobene Ergebnis hinsichtlich der Bewegungsunfähigkeit im rechten Kniegelenk sei durch die Un fallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärbar. Auch seien die vom Versicher ten geklagten Schmerzen, die mit 10 auf der visuellen Analog skala (VAS) ange geben würden, durch die erlittene Patellafraktur und die konsekutive Bursitis präpatellaris nicht erklärbar ( Urk. 14/50).

E. 3.2.2 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 8. Juni 2018 führte med. pract . E.___

betreffend die Kniebeschwerden unter anderem aus, dass die Narkose mobilisation, durchgeführt am 9. Januar 2018 im A.___ , eine ausreichende Beweg lichkeit des rechten Kniegelenks gezeigt habe. Aus den nachfolgenden Berichten

sowohl der Fachabteilungen Traumatologie, Orthopädie und Schmerztherapie gehe hervor, dass die Therapiemöglichkeiten weitgehend ausgeschöpft gewesen seien , und dass die durchgeführte Diagnostik inklusive objektivierbaren Befunden die vom Beschwerdeführer demonstrierten Bewegungseinschränkungen und Schmer zen nicht hätten erklären können ( Urk. 14/107 S. 3).

E. 3.3 3

Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2018 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 8. Juni bis 1. Juli 2018 im H.___ , führte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen an ( Urk. 14/116 S. 2): - Kniesteife rechts bei schwerer Arthrofibrose - Status nach Kniegelenksverletzung rechts vom 2. Juni 2017 mit: - Primärer offener lateraler Patellafraktur mit Bursaeröffnung - Status nach Bursektomie am 2 4. Juni 2017 mit nachfolgender VAC-Behandlung - Sekundärer Wundverschluss Kniegelenk rechts am 1 8. Juni 2017 - Status nach Narkose-Mobilisation Kniegelenk rechts am 8. Januar 2018

Dazu führte Dr. B.___ unter anderem aus, dass am 8. Januar 2018 im A.___ eine Narkose-Mobilisation durchgeführt worden sei. Gemäss Operationsbericht sei eine Flexion von 90 Grad erreicht worden. Bereits am 2 2. Januar 2018, anlässlich einer Erstkonsultation habe das Kniegelenk rechts nicht mehr gebeugt werden können. Es sei vorerst eine konservative Therapie erfolgt. Eine Erklärung für die Bewegungseinschränkung habe sich nicht gefunden. Ein MRI vom 8. Februar 2018 habe jedoch eine Patella baja mit einem verkürzten und verdickten Liga mentum patellae gezeigt. Da sich die Situation nicht gebessert habe und die Schmerzen eher zunehmend gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer für eine erneute Mobilisation in Narkose in Ar throskopie-Bereitschaft entschie den ( Urk. 14/116 S. 2).

E. 3.3.1 Nach der auf Zuweisung von Dr. B.___

am 8. Februar 2018 durchgeführten MRI-Untersuchung gelangte Dr. med. F.___ , Radiologie und G.___ ,

C.___ , zu folgender Beurteilung (Urk. 14/93 S. 1): «Nach Bursektomie und Fraktur noch ödematöse Patella und Hinweis auf eine kleine subchondrale

Nekrosezone am lateralen Femurkondylus

posterior . Kein signifikanter Gelenkserguss oder Knorpelläsionen. Auffallend ist die Verdickung und deutliche Verkürzung der Patellarsehne, möglicherweise postentzündlich be dingt. Partialruptur des vorderen Kreuzbandes».

E. 3.3.2 Dr. B.___

hielt nach der MRI-Untersuchung vom 8. Februar 2018

in seinem Sprech stundenverlaufsbericht vom selben Tag sowie in seinem Bericht zuhanden des Suva-Kreisarztes vom 14. Februar 2018 fest, dass als Hauptbefund eine Patella baja imponiere. Das Ligamentum patellae stelle sich verkürzt und ver dickt dar. Der Beschwerdeführer sei zur klinischen Untersuchung vom 8. Februar 2018 immer noch mit einem gestreckten Knie erschienen. Auch bei der heutigen Untersuchung könne das Kniegelenk mit Mühe maximal 10 Grad gebeugt werden. A ufgrund der Patella baja

sei ein Beugedefizit gut erklärbar und liege mög licherweise auch vor. Die nahezu vollständige Beugeunfähigkeit mit gestrecktem respektive passiv maximal 10 Grad flektierbaren Kniegelenk sei jedoch nicht erklärbar ( Urk. 14 / 91 S. 1, Urk. 14 /92 S. 3).

E. 3.4 PD Dr. D.___

hielt in sein er orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 26.

Oktober 2018 fest , dass sich die Verletzung der rechten Kniescheibe bildge bend als Absprengung in der aussenseitigen Region dargestellt habe. Sie sei von Dr. B.___

als extraartikulär , mithin ausserhalb des Gelenks gelegen, beurteilt worden. Er stimme mit Dr. B.___ überein, dass bei der Computertomographie (CT)-Untersuchung vom 8. Juni 2017 keine Beteiligung der Gelenksfläche erkenn bar gewesen sei . Abgesehen von diesen bildgebenden Befunden würden sich über den gesamten Verlauf, und auch von Dr. B.___ erhoben, keine wesentlichen klinischen Untersuchungsergebnisse zeigen, welche auf einen unfallkausal pathologisch intraartikulären, mithin sich im Inneren des Gelenks abspielenden Prozess hin weisen würden

( Urk. 14/132 S. 5). Dagegen würden die Spezialisten des A.___ einen «hohe ( n ) Muskeltonus im Bereich des Oberschenkels» beschreiben, was auch von Dr. B.___ nach der Untersuchung vom 2 2. Januar 2018 bestätigt worden sei. Er habe festhalten, dass klinisch eine aktive Anspannung der (sic) Quadriceps

imponiert habe . Eine solche Muskelaktivität sei somatisch nicht mit den Folgen des Geschehens vom 2. Juni 2017 zu erklären. Gleichwohl sei ein hierdurch bedingtes dauerhaftes Verharren in Streckstellung geeignet, wie bei einer Gips immobilisation zu einem Verlust der Beweglichkeit zu führen.

Der Verlust von Beweglichkeit im Kniegelenk sei vor allem für die Streckung von grosser klinischer Bedeutung. Hier könnten bereits geringe Einbussen zu erheb lichen Einschränkungen führen, weshalb diese schneller und häufiger auftreten würden. Beim Beschwerdeführer sei jedoch das Gegenteil der Fall. Über den ge samten Verlauf werde die Extension als vollständig gegeben und damit als normal dokumentiert. Ein Beugeverlust, der sich typischerweise kontinuierlich ent wickle und deutlich günstigere therapeutische Optionen bieten würde, habe dage gen in vorliegendem Fall bereits zum erste n Zeitpunkt einer ärztlichen Do kumentation am 1 3. Juli 2017 eine submaximale Ausprägung gezeigt («auf 10° reduziert») und bleibe im Weiteren ohne wesentliche Änderung. Bei der Unter suchung vom 13. November 2017 habe der Kreisarzt sodann (und im Gegensatz zu einer Untersuchung im A.___ vier Tage zuvor) ein komplett steifes Kniegelenk festgestellt. Damit sei ein Befund dokumentiert, der als Ankylose, mithin als voll ständige pathologische Unbeweglichkeit zu werten sei (im Gegensatz zu einer oper ativ angestrebten Gelenksverst eifung, einer Arthrodese ), und in kompletter Streckstellung als ausgesprochen aussergewöhnlich zur Kenntnis genommen werden müsse. Eine Arthrofibrose , welche sich wesentlich aufgrund der Aus wir kungen von Absonderungen der Gelenkinnenhaut entwickle, lasse entsprechende intraartikuläre Befunde, insbesondere Fl üssigkeitsansammlungen erwarten. Abg e sehen von der zeitlich ersten dokumentierten ärztlichen Konsultation am 8. Juni 2017 («leichter Gelenkserguss») und im Verlauf am 17. August 2017 («mässiger Gelenkserguss» ) werde zu keinem Zeitpunkt eine intraartikuläre Flüssigkeits an sammlung dokumentiert. Vielmehr habe sich der lo kale Gelenk befund, abgesehen von Druckschmerzhaftigkeit, durchgehend prak tisch unauf fällig und in ortho pä disch-chirurgisch unerklärtem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer ange gebenen Beschwerden und Funktionseinbussen präsen tierte . So habe sich bei der am 9. Januar 2018 im A.___ im Rahmen der Mobilisa tion vor genom menen Unter suchung in Narkose gemäss Bericht «kein Hämarthros , keine Schwel lung im Knie gelenk» gezeigt. Auch der am 2 2. Januar 2018 erstmalig konsultierte Dr. B.___ beschreibe ein «ergussfreies Kniegelenk» und habe als Hauptbefund eines am 8. Februar 2018 durchgeführt en Kernspintomogramms eine Patella baja , mithin eine zu tief stehende Kniescheibe, erhoben. Dr. B.___ habe festgehalten, dass hiermit «ein Beugedefizit gut erklärbar» sei. Die ergänzend getroffene Aus sage,

«die nahezu vollständige Beugeun fähigkeit […] ist jedoch nicht erklärbar» sei mit Nachdruck zu bestätigen (Urk. 14/132 S.

6) . Typische Folge von Vernar bungen im oberen Rezessus , wie es auch in vorliegendem Fall von Dr. B.___ be schrieben werde, sei demnach eine Patella alta , mithin ein pathologischer Hoch stand der Kniescheibe und damit das Gegenteil einer Patella baja (Urk.

14/132 S.

6-7). Eine Patella baja , ein Tiefstand, trete dagegen mit Vernarbungen unter halb der Knie scheibe, im anterioren Intervall auf . Ein Zusammenhang einer Patella baja mit einer vornehmlich im oberen Rezessus ausgeprägten Arthrofib rose sei zwar nicht zwingend auszuschliessen, eine Patella baja als unfallkausale Ursache für einen Beugeverlust des Kniegelenks sei im vorliegenden Fall jedoch unwahrscheinlich (Urk. 14/132 S. 7).

Auf orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet habe der Unfall vom 2. Juni 2017 in Bezug auf die nach dem 2 8. Februar 2018 anhaltenden Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jegliche kausale Bedeutung verloren. Die anhaltenden Beschwerden am rechten Knie seien mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht auf ein objektives unfallkausales organisches Korrelat zurückzuführen (Urk. 14/132 S. 7). 4 .

4.1

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der

Unfall vom 2. Juni 2017 gemäss den Berichten von Dr. B.___

Ursache seiner Beschwerden

s ei (E. 1.3). Falls aufgrund dieser Berichte von Dr. B.___ auch nur geringe Zweifel am Be weiswert de r Beurteilungen der für die Beschwerdegegnerin tätigen Ärzte med. pract . E.___ und PD Dr. D.___ bestünden, müssten vorliegend weitere Ab klä rungen durchgeführt werden (E. 2.

E. 5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6.1 Die unentgeltliche Rechtsvertreter in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Aurelia Jenny , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note kei nen Gebrach ( vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 19 . Juni 2016 [Urk. 16 ]) .

Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung dessen, dass Rechtsanw ä lt in Aurelia Jenny den Beschwerdeführer bereits im Ver waltungs verfahren vertreten hat (vgl. Urk. 14/89 ), auf Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen .

E. 6.2 Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00183

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

23. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, arbeitete von 23. Mai bis 29. Juli 2017 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ AG und wurde bei der Z.___ AG als Lastwagenchauffeur eingesetzt (Urk. 14/1 S. 1, Urk. 14/2 S. 3). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert ( Urk. 14/1). Der Versicherte begab sich am 8. Juni 2017 in die Notfallam bulanz des A.___ , wo er angab, dass er sich (rund) 7

Tage

zuvor (am 2. Juni 2017) bei der Gartenarbeit mit einer Eisenstange gegen das rechte Knie geschlagen habe. Die Ärzte des A.___ diagnostizierten eine Riss quet schwunde präpatellär sow ie eine laterale Patellafraktur . Es wurde keine chirur gische Inter vention durchgeführt (Urk.

14/16 S.

1). Am selben Knie kam es später zu eine r Schleimbeutelentzündung (Bursitis präpatellaris ) , weswegen der Ver sicherte am

24. Juni 2017

im A.___

operiert wurde (Urk.

14/15 S.

1, Urk.

14 /16 ) . Alsdann liess

der Versicherte der Suva a m 5. Juli 2017 den Un fall vom 2. Juni 2017

melden (Urk. 14/1 S.

2). Die Suva erbrachte Heilbehand lungs

- und Taggeld leistungen ( Urk. 14/3-5).

Nach der Operation im A.___ vom 24.

Juni 2017

kam es zu eine r Wundinfekt ion, welche ebenfalls dort behandelt wurde (Urk. 14/18-20). Wegen der gemäss den Angaben des Versicherten persis tierenden massive n Schmerzsymptomatik wurde zur Ab klärung eines allfälligen Binnenschaden s des Kniege lenks am 2 2. August 2017 im A.___ eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk.

14/23 S.

2). Danach hielten die Ärzte des A.___ am 2 4. August 2017 fest, dass das Knie vollumfänglich belastbar sein sollte, und schlossen die Behandlung ab (Urk. 14/27 S. 2). Der Versicherte klagte jedoch weiterhin über Knies chmerzen , weshalb sein Hausarzt die Suva um eine Unter suchung durch den Kreisarzt ersuchte (Urk. 14/37, Urk.

14/39). Die kreisärztliche Untersuchung fand am 13. November 2017 statt ( Urk. 14/50).

Die Suva liess am 6. Dezember 2017 zudem eine psychiatrische Beurteilung durchführen ( Urk. 14/66).

Am 9. Januar 2018 kam es

im A.___

zu einer Mobilisation des rechten Knies des Versicherten unter Vollnarkose (Urk. 14/71) . 1.2

Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2018 stellte die Suva ihre Versicherungsleistun gen per 2 8. Februar 2018 ein . Zur Begründung führte sie aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die vom Versicherten noch geklagten, organisch nicht hin reichend nachweisbaren Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusam menhang zum Unfall vom 2. Juni 2017 stünden ( Urk. 14/ 74 S. 1 ).

Am 1 4. Februar 2018 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Un fallchirurgie, C.___ , der Suva über seine a b dem 22. Januar 2018 durchgeführten Untersuchungen des Versicherten ( Urk. 14/91-92). Der Ver sicherte erhob sodann

am

15. Februar 2018 Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 14/89 ). Die Suva holte die ärztliche Beurteilung ihre s Kreis arztes vom 1 8. Juni 2018 ein ( Urk. 14/107).

Her nach wies s ie die Ein sprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 ab (Urk. 2) .

In der Folge gingen bei der Suva zwei Berichte von Dr. B.___ zur Kniegelenks arthroskopie vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 14/116) sowie ein Bericht zur Verlaufs untersuchung vom 3 1. Juli 2018 ( Urk. 14/118) ein . Die Suva legte diese Berichte ihrem Kreisarzt vor ( Urk. 14/120). 2.

Mit Eingabe vom 23. August 2018 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Juni 201 8. Er beantrag te, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen E ntscheids auch über den 28. Februar 2018 hinaus Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu zu sprechen

seien . Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, den medi zinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und hernach über seine Ver sicherun gsansprü ch e neu zu befinden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Aurelia Jenny , Zürich (Urk. 1 S.).

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 20 18 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beila ge der Suva-Akten [Urk. 14/1-13 1 ] und der orthopädisch-chirurgische n Beurteilung von PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Leiter Fachgruppe Chirur gie, Suva, Ver siche rungsmedizin, vom 2 6. Oktober 2018 [ Urk. 14/ 132] ).

Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. August 2018 Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 16).

Die Parteien hielten replicando ( Urk.

17) und duplicando ( Urk.

20) jeweils an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer wurde am 2 1. August 2019 ein Dop pel der Duplik zugestellt ( Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin f ür die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden beziehungsweise Schmerzen am rechten Knie über den

28. Februar 2018 hinaus leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden und Schmerzen noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2. Juni 2017 stehen. 1.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 im Wesentlichen aus , ihr Kreisarzt habe überzeugend dargelegt, dass aktuell keine unfallkausalen strukturellen Läsionen vorliegen würden und die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers somit in somatischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 2. Juni 2017 zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 10) . Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ge klagten psychischen Beeinträchtigung müsse eine Adäquanzprüfung nach der sogenannten Psycho-Praxis des Bundesgerichts

vorgenomm en werden (Urk. 2 S. 10). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es sich bei der Kontusion des rechten Knies mit einer Eisenstange, welche sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 zugezogen habe, um einen leichten beziehungsweise banalen Unfall gehandelt habe. Daher müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und den psychischen Beschwer den des Beschwerde führers verneint werden (Urk. 2 S. 12-13). Da zwischen den psy chischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nach weisbaren Be schwer den und dem Unfall vom 2. Juni 2017 kein adäquater Kausalzusam men hang bestehe, seien die Versicherungsleistungen zu Recht per 28. Februar 2018 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen An spruch auf weitere Geld leistungen in Form einer Invalidenrente, einer Übergangs rente und/oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 14). 1 . 3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, Dr. B.___ sei n ach durchgeführter MRI-Untersuchung seine s rechten Knies zum Schluss ge kommen, dass eine verdickte und verkürzte Patellasehne mit einer Patella baja vorliege, welche eine Flexionseinschränkung am Knie zumindest teilweise erklä ren könnte. Des Weiteren habe anlässlich der am 28. Juni 2018 durchgeführten Operation unter Narkose lediglich eine Knieflexion von 15 Grad erreicht werden können. Dr. B.___ habe eine massive Synovitis und das Vorliegen derber Narben strukturen entdeckt. Dr. B.___ habe das Knie persönlich im Rahmen einer Opera tion untersuchen k önnen. Nach seiner Einschätzung seien die Beschwerden klarerweise auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 1 S. 7) . Die Ergebnisse der Narkose mobilisation im Januar 2018 würden dadurch stark relativiert und könnten nicht per se als Indiz dafür herangezogen werden, dass die jetzigen Be schwerden nicht auf das Unfallereignis vom 2. Juni 2017 zurück zuführen seien (Urk. 1 S. 10, Urk. 17 S. 1-2).

Weil die Bewegungseinschränkungen unter Narkose bestätigt worden seien, könne auch eine willentliche Simulation ausgeschlossen werden (Urk. 17 S. 2). Die Unfallkausalität der weiterhin bestehenden Beschwer den sei zu bejahen und es bestehe auch über den 28. Februar 2018 hinaus eine Leistungspflicht seitens der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 7). Nach dem Dafür halten von Dr. B.___ sei

die Durchführung einer Arthrolyse angezeigt (Urk. 1 S.

8, S. 10). Es müsse zudem berücksichtigt werden , dass es nach der Erst behandlung am rechten Knie zu Komplikationen im Heilverlauf gekom men sei, welche meh rere weitere Eingriffe mit Wundrevisionen erforderlich ge macht hätten. Diese Ein griffe seien klarerweise im Zusammenhang mit dem Un fall ereignis gestanden. Nun sei es zu einer Vermehrung von Bindegewebe ge kom men beziehungsweise eine r

Arthrofibrose , welche sich nachweislich auf die Beweg lichkeit des Knies auswirken würde (Urk. 1 S. 11). Die vom behandelnden Arzt erwähnte Arthro fibrose könne gemäss der Stellungnahme von PD Dr. D.___

auch durch Narben bildung hervorgerufen werden. Eine solche liege gemäss Operationsbericht von Dr. B.___ vom 28. Juni 2018 beim Beschwerde führer nach weislich vor (Urk. 17 S.

2). Zudem sei - wie erwähnt - festgestellt worden, dass

die Gel enkkapsel ent zün det sei ( Synovitis ) . Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuellen Diagnosen ebenfalls im Rahmen eines protrahierten und komplikations behafteten Heilungsverlaufs aufgetreten seien. Dies müsste näher abgeklärt wer den, wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Beschwer den nach wie vor unfallbedingt seien, nicht sowieso gefolgt werde (Urk. 1 S. 11). 2 .

2 .1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 .2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV bilden. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Inva liditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 und 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).

Wie jede Leistung der Unfallversicherung müssen für die Ausrichtung einer Über gangsrente der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 4.1, Urteil des Bundes ge richts 8C_176/2018 vom 2 7. September 2018 E. 12). 2 .3

2 .3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4 2.4.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heits schädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2). 2.4.2

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 2. 5

2. 5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 5 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

3.1

3.1.1

Bei der radiologischen Untersuchung im A.___ vom 1 7. August 2017 des rechten Knies zeigte sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 5. August 2017 weiter hin kein Hinweis auf ossäre Läsionen, eine normale Stellung im Kniegelenk und ein regredienter Erg uss suprapatellär ( Urk. 14/24). 3.1.2

Die MRI-Untersuchung im A.___

vom 2 2. August 2017 ergab eine bei Status nach Patellafraktur entsprechend residuelle Signalalternation am lateralen Patella rand ohne Hinweis auf eine Osteo myelitis, eine zentrale Signalalternation der Patellar sehne, am ehesten infolge einer Partialruptur derselben, Z eichen der Inaktivitäts osteopenie

femoro tibial und patellofemoral sowie Degeneration des medialen Meniskushinterhorns ( Urk. 14/25). 3.1.3

Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. August 2017 hielten

die Ärzte des A.___ , Klinik für Traumatologie, fest, dass sich klinisch-radiologisch keine weiteren Traumafolgen ergeben hätten. Das Knie sollte vollumfänglich be lastet und beübt werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmer zen könnten derzeit zu keinem MRI-Befund korreliert werden. Sie würden daher keine Veranlassung für eine weitere Arbeitsunfähigkeit sehen. Es sei eine schnellstmögliche vollumfängliche Belastung und Beweglichkeit anzustreben (Urk. 14/27 S. 2). 3.2

3.2.1

Suva-Kreisarzt

med. pract . E.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 3. November 2017 in seiner Beur teilung fest, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2. Juni 2017 eine laterale Abspren gung der Patella infolge einer Kontusion erlitten habe. Im Verlauf habe sich eine Bursitis präpatellaris entwickelt, die operativ entfernt und wegen Wund hei lungs störungen mit einem VAC-Verband habe versorgt werden müssen. Es sei eine verzögerte Wundheilung mit sekundärem Wundverschluss erfolgt. Im Verlauf habe sich ein erhebliches Schmerzsyndrom entwickelt , welches zu einer voll stän digen Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks trotz inten siver Physiotherapie geführt habe . Bei der heutigen Untersuchung könne eine Immobi lität im Bereich des rechten Kniegelenks sowie eine deutliche Inakti vitätsatrophie des rechten Oberschenkels festgestellt werden ( Urk. 14/50 S.

4).

Aufgrund des vom Versicherten angegeben Schmerzsyndroms sei die aktive Ü ber prüfung des Bewegungsausmasses im rechten Kniegelenks nicht durchführ bar, die passive Überprüfung werde verweigert. Die überwiegend wahrschein lichen unfallkausalen strukturellen Läsionen seien sowohl klinisch als auch radiologisch

verheilt. Das im heutigen Untersuchungsbefund erhobene Ergebnis hinsichtlich der Bewegungsunfähigkeit im rechten Kniegelenk sei durch die Un fallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erklärbar. Auch seien die vom Versicher ten geklagten Schmerzen, die mit 10 auf der visuellen Analog skala (VAS) ange geben würden, durch die erlittene Patellafraktur und die konsekutive Bursitis präpatellaris nicht erklärbar ( Urk. 14/50). 3.2.2

In seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 8. Juni 2018 führte med. pract . E.___

betreffend die Kniebeschwerden unter anderem aus, dass die Narkose mobilisation, durchgeführt am 9. Januar 2018 im A.___ , eine ausreichende Beweg lichkeit des rechten Kniegelenks gezeigt habe. Aus den nachfolgenden Berichten

sowohl der Fachabteilungen Traumatologie, Orthopädie und Schmerztherapie gehe hervor, dass die Therapiemöglichkeiten weitgehend ausgeschöpft gewesen seien , und dass die durchgeführte Diagnostik inklusive objektivierbaren Befunden die vom Beschwerdeführer demonstrierten Bewegungseinschränkungen und Schmer zen nicht hätten erklären können ( Urk. 14/107 S. 3).

3.3

3.3.1

Nach der auf Zuweisung von Dr. B.___

am 8. Februar 2018 durchgeführten MRI-Untersuchung gelangte Dr. med. F.___ , Radiologie und G.___ ,

C.___ , zu folgender Beurteilung (Urk. 14/93 S. 1): «Nach Bursektomie und Fraktur noch ödematöse Patella und Hinweis auf eine kleine subchondrale

Nekrosezone am lateralen Femurkondylus

posterior . Kein signifikanter Gelenkserguss oder Knorpelläsionen. Auffallend ist die Verdickung und deutliche Verkürzung der Patellarsehne, möglicherweise postentzündlich be dingt. Partialruptur des vorderen Kreuzbandes». 3.3.2

Dr. B.___

hielt nach der MRI-Untersuchung vom 8. Februar 2018

in seinem Sprech stundenverlaufsbericht vom selben Tag sowie in seinem Bericht zuhanden des Suva-Kreisarztes vom 14. Februar 2018 fest, dass als Hauptbefund eine Patella baja imponiere. Das Ligamentum patellae stelle sich verkürzt und ver dickt dar. Der Beschwerdeführer sei zur klinischen Untersuchung vom 8. Februar 2018 immer noch mit einem gestreckten Knie erschienen. Auch bei der heutigen Untersuchung könne das Kniegelenk mit Mühe maximal 10 Grad gebeugt werden. A ufgrund der Patella baja

sei ein Beugedefizit gut erklärbar und liege mög licherweise auch vor. Die nahezu vollständige Beugeunfähigkeit mit gestrecktem respektive passiv maximal 10 Grad flektierbaren Kniegelenk sei jedoch nicht erklärbar ( Urk. 14 / 91 S. 1, Urk. 14 /92 S. 3). 3.3. 3

Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2018 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 8. Juni bis 1. Juli 2018 im H.___ , führte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen an ( Urk. 14/116 S. 2): - Kniesteife rechts bei schwerer Arthrofibrose - Status nach Kniegelenksverletzung rechts vom 2. Juni 2017 mit: - Primärer offener lateraler Patellafraktur mit Bursaeröffnung - Status nach Bursektomie am 2 4. Juni 2017 mit nachfolgender VAC-Behandlung - Sekundärer Wundverschluss Kniegelenk rechts am 1 8. Juni 2017 - Status nach Narkose-Mobilisation Kniegelenk rechts am 8. Januar 2018

Dazu führte Dr. B.___ unter anderem aus, dass am 8. Januar 2018 im A.___ eine Narkose-Mobilisation durchgeführt worden sei. Gemäss Operationsbericht sei eine Flexion von 90 Grad erreicht worden. Bereits am 2 2. Januar 2018, anlässlich einer Erstkonsultation habe das Kniegelenk rechts nicht mehr gebeugt werden können. Es sei vorerst eine konservative Therapie erfolgt. Eine Erklärung für die Bewegungseinschränkung habe sich nicht gefunden. Ein MRI vom 8. Februar 2018 habe jedoch eine Patella baja mit einem verkürzten und verdickten Liga mentum patellae gezeigt. Da sich die Situation nicht gebessert habe und die Schmerzen eher zunehmend gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer für eine erneute Mobilisation in Narkose in Ar throskopie-Bereitschaft entschie den ( Urk. 14/116 S. 2). 3.4

PD Dr. D.___

hielt in sein er orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 26.

Oktober 2018 fest , dass sich die Verletzung der rechten Kniescheibe bildge bend als Absprengung in der aussenseitigen Region dargestellt habe. Sie sei von Dr. B.___

als extraartikulär , mithin ausserhalb des Gelenks gelegen, beurteilt worden. Er stimme mit Dr. B.___ überein, dass bei der Computertomographie (CT)-Untersuchung vom 8. Juni 2017 keine Beteiligung der Gelenksfläche erkenn bar gewesen sei . Abgesehen von diesen bildgebenden Befunden würden sich über den gesamten Verlauf, und auch von Dr. B.___ erhoben, keine wesentlichen klinischen Untersuchungsergebnisse zeigen, welche auf einen unfallkausal pathologisch intraartikulären, mithin sich im Inneren des Gelenks abspielenden Prozess hin weisen würden

( Urk. 14/132 S. 5). Dagegen würden die Spezialisten des A.___ einen «hohe ( n ) Muskeltonus im Bereich des Oberschenkels» beschreiben, was auch von Dr. B.___ nach der Untersuchung vom 2 2. Januar 2018 bestätigt worden sei. Er habe festhalten, dass klinisch eine aktive Anspannung der (sic) Quadriceps

imponiert habe . Eine solche Muskelaktivität sei somatisch nicht mit den Folgen des Geschehens vom 2. Juni 2017 zu erklären. Gleichwohl sei ein hierdurch bedingtes dauerhaftes Verharren in Streckstellung geeignet, wie bei einer Gips immobilisation zu einem Verlust der Beweglichkeit zu führen.

Der Verlust von Beweglichkeit im Kniegelenk sei vor allem für die Streckung von grosser klinischer Bedeutung. Hier könnten bereits geringe Einbussen zu erheb lichen Einschränkungen führen, weshalb diese schneller und häufiger auftreten würden. Beim Beschwerdeführer sei jedoch das Gegenteil der Fall. Über den ge samten Verlauf werde die Extension als vollständig gegeben und damit als normal dokumentiert. Ein Beugeverlust, der sich typischerweise kontinuierlich ent wickle und deutlich günstigere therapeutische Optionen bieten würde, habe dage gen in vorliegendem Fall bereits zum erste n Zeitpunkt einer ärztlichen Do kumentation am 1 3. Juli 2017 eine submaximale Ausprägung gezeigt («auf 10° reduziert») und bleibe im Weiteren ohne wesentliche Änderung. Bei der Unter suchung vom 13. November 2017 habe der Kreisarzt sodann (und im Gegensatz zu einer Untersuchung im A.___ vier Tage zuvor) ein komplett steifes Kniegelenk festgestellt. Damit sei ein Befund dokumentiert, der als Ankylose, mithin als voll ständige pathologische Unbeweglichkeit zu werten sei (im Gegensatz zu einer oper ativ angestrebten Gelenksverst eifung, einer Arthrodese ), und in kompletter Streckstellung als ausgesprochen aussergewöhnlich zur Kenntnis genommen werden müsse. Eine Arthrofibrose , welche sich wesentlich aufgrund der Aus wir kungen von Absonderungen der Gelenkinnenhaut entwickle, lasse entsprechende intraartikuläre Befunde, insbesondere Fl üssigkeitsansammlungen erwarten. Abg e sehen von der zeitlich ersten dokumentierten ärztlichen Konsultation am 8. Juni 2017 («leichter Gelenkserguss») und im Verlauf am 17. August 2017 («mässiger Gelenkserguss» ) werde zu keinem Zeitpunkt eine intraartikuläre Flüssigkeits an sammlung dokumentiert. Vielmehr habe sich der lo kale Gelenk befund, abgesehen von Druckschmerzhaftigkeit, durchgehend prak tisch unauf fällig und in ortho pä disch-chirurgisch unerklärtem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer ange gebenen Beschwerden und Funktionseinbussen präsen tierte . So habe sich bei der am 9. Januar 2018 im A.___ im Rahmen der Mobilisa tion vor genom menen Unter suchung in Narkose gemäss Bericht «kein Hämarthros , keine Schwel lung im Knie gelenk» gezeigt. Auch der am 2 2. Januar 2018 erstmalig konsultierte Dr. B.___ beschreibe ein «ergussfreies Kniegelenk» und habe als Hauptbefund eines am 8. Februar 2018 durchgeführt en Kernspintomogramms eine Patella baja , mithin eine zu tief stehende Kniescheibe, erhoben. Dr. B.___ habe festgehalten, dass hiermit «ein Beugedefizit gut erklärbar» sei. Die ergänzend getroffene Aus sage,

«die nahezu vollständige Beugeun fähigkeit […] ist jedoch nicht erklärbar» sei mit Nachdruck zu bestätigen (Urk. 14/132 S.

6) . Typische Folge von Vernar bungen im oberen Rezessus , wie es auch in vorliegendem Fall von Dr. B.___ be schrieben werde, sei demnach eine Patella alta , mithin ein pathologischer Hoch stand der Kniescheibe und damit das Gegenteil einer Patella baja (Urk.

14/132 S.

6-7). Eine Patella baja , ein Tiefstand, trete dagegen mit Vernarbungen unter halb der Knie scheibe, im anterioren Intervall auf . Ein Zusammenhang einer Patella baja mit einer vornehmlich im oberen Rezessus ausgeprägten Arthrofib rose sei zwar nicht zwingend auszuschliessen, eine Patella baja als unfallkausale Ursache für einen Beugeverlust des Kniegelenks sei im vorliegenden Fall jedoch unwahrscheinlich (Urk. 14/132 S. 7).

Auf orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet habe der Unfall vom 2. Juni 2017 in Bezug auf die nach dem 2 8. Februar 2018 anhaltenden Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jegliche kausale Bedeutung verloren. Die anhaltenden Beschwerden am rechten Knie seien mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht auf ein objektives unfallkausales organisches Korrelat zurückzuführen (Urk. 14/132 S. 7). 4 .

4.1

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der

Unfall vom 2. Juni 2017 gemäss den Berichten von Dr. B.___

Ursache seiner Beschwerden

s ei (E. 1.3). Falls aufgrund dieser Berichte von Dr. B.___ auch nur geringe Zweifel am Be weiswert de r Beurteilungen der für die Beschwerdegegnerin tätigen Ärzte med. pract . E.___ und PD Dr. D.___ bestünden, müssten vorliegend weitere Ab klä rungen durchgeführt werden (E. 2. 5 .2). Zu diesen Berichten von Dr. B.___ ist zu nächst festzuhalten, dass sie keine Beurteilungen zur Unfallkausalität der von ihm erhobenen Befunde ent halten. Formulierungen in Arztberichten wie « Status nach Kniegelenksverletzung rechts » (vgl. Urk. 14/116 S. 2) treffen nur eine anam nestische Feststellung und entsprechen als solche keiner hinreichenden Aussage zur Kausa lität ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 12/06 vom 6. Juni 2006 E.

4.3.1 mit Hinweis auf das Urteil U 264/04 vom 1 6. Juni 2005 E. 4.1). Was die von Dr. B.___

gestellten Diagnosen Patella baja und

Arthrofibrose betrifft, so hat PD Dr. D.___

mit seiner überzeugenden Beurteilung vom 26. Oktober 2018

fest gehalten, weshalb diesbezüglich nicht von Folgen des Unfalls vom 2. Juni 2017 ausgegangen werden kann. Weil PD Dr. D.___

nebst den anderen

medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin insbesondere auch der Austrittsbericht von Dr.

B.___ vom 1. Juli 2018 (Urk.

14/116 S.

2-3) und der Operationsbericht vom 4. Juli 2018 (Urk.

14/116 S.

4-5) vorlagen, hat er seine orthopädisch-chirur gi schen Beurteilung mithin auch in Kenntnis der in diesen Berichten wiedergeben Befunde ab gegeben. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angeführte ein ge schränkte Beweg lichkeit des Knies und die Synovitis (Urk.

1 S.

7). Der Umstand allein, dass PD Dr.

D.___ aufgrund dieser Befunde bezüglich der Frage der Unfall kausalität zu eine r anderen Beurteilung als der behandelnde Arzt Dr.

B.___ gelangte, begrün dete noch keine Zweifel an dessen Beurteilung. Er hat mit seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 26. Oktober 2018 schlüssig und gut nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die vom Beschwerdeführer

nach wie vor geklagten Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf ein objektives unfallkausales orga nisches Korrelat zurückzuführen sind (Urk. 14/132 S. 7). In Gewicht fällt sodann, dass Dr.

B.___ in seinen Berichten nicht auf die

Beurteilungen zur Unfallkausalität in den früheren ärzt lichen Be richten eingegangen ist. D ie Ärzte des A.___ ,

welche den Beschwerde führer nach dem Unfall behandelt haben, veranlassten die MRI-Unter suchung vom 2 2. August 2017 , mit welcher unter anderem geklärt werden sollte , ob ein Binnenschaden im Knie oder eine Osteomyelitis (Entzündung des Knochens und des Knochenmarks) der Patella vorlieg t ( Urk. 14/25). Danach hielten die Ärzte des A.___ fest, dass die vom Beschwerdeführer angegeben en Schmerzen zu keinem MRI-Befund korre liert werden könnten (Urk. 14/27 S. 2). A m 2 4. August 2017 konnten sie keine weiteren Folgen des Unfalls vom 2. Ju ni 2017 mehr feststellen . Sie hielten weiter fest , dass der Heilungsverlauf regel ge recht gewesen und kein e weiter e Sprech stunde nötig sei. Zudem attestierten sie dem Beschwerdeführer damals keine (un fallbedingte) Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk.

14 /27 S.

2). Der Kreisarzt med. pract . E.___ wies in seiner ärztlichen Beurteilung vom 18. Juni 2018 sodann darauf hin, dass die Narkosemobilisation im A.___ vom 9. Januar 2018 eine ausreichende Beweglichkeit des rechten Knie gelenks gezeigt habe (Urk.

14/107 S.

3). Diese ärztlichen Beurteilungen wider sprechen somit dem vom Beschwerdeführer auf grund der Berichte von Dr. B.___ gezogenen Schluss, wonach weiterhin behand lungsbedürfte Unfallfolgen vor liegen würden. Der Umstand, dass dies e r

Verlauf

in den Berichte n von Dr.

B.___

un bea cht et

bliebt , spricht ebenfalls gegen den Beweiswert dieser Berichte.

Damit ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. B.___ keine Zweifel an der Beur teilungen von Kreisarzt med. pract . E.___ und PD Dr. D.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin zu begründen vermögen . Weil diese Einschätzungen zudem die Anforderungen an den Beweiswert einer medizi nischen Beurteilung (E. 2. 5 ) genügen, ist vorliegend auf die Berichte der versiche rungsinternen Ärzte abzustellen.

Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die vom Beschwerdeführer nach wie vor geklagten Beschwerden am rechten Knie sind somit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf ein objektives un fallkausales orga nisches Korrelat zu rückzuführen .

4. 2

Zu ergänzen ist , dass der Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2017 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine dissoziative Bewegungs störung bei praktisch aufgehobener Flexion im rechten Kniegelenk (ICD-10: F44.4)

diagnos tizierte (Urk. 14/66 S. 19). Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfall bedingtes orga nisches Korrelat zugrunde

liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum vers icherten Unfaller eignis stehen, kann offen gelassen werden. Denn dies be züglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfall be dingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prü fung vor zu nehmen. Diese hat vor liegend nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu er folgen. Diesbezüglich ging d ie Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass es sich beim Schlag mit der Eisenstange auf das Knie des Beschwerdeführers vom 2.

Juni 2017 nur um ein banales Ereignis im Sinne dieser Rechtsprechung ge han delt hat ( Urk. 2 S. 12) . Dies blieb unbestritten . Der Beschwerdeführer ging im vorliegenden Verfahren nicht auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2018 ein ( Urk. 2 S. 11-14) . Weil der Unfall vom 2.

Juni 2017 im Sinne der erwähnten Rechtsprechung als ein leichter Unfall gilt, ist ein adäquate r Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis vom 2. Juni 2017 und den psychischen Beschwerden des Beschwerde führers zu verneinen (E. 2.4.2) . Die Beschwerdegegnerin ist dafür somit mangels Adäquanz nicht leistungspflichtig ist. 4. 3

Anders als im Einspracheverfahren

( Urk. 14/89 S.

3) machte der Beschwerdefüh rer im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend, dass die Beschwerdegeg nerin für den Anulusriss an seiner unteren Lendenwirbelsäule ebenfalls leistungs pflichtig sei. Diesbezüglich würde auch keine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin bestehen. Kreisarzt med. pract . E.___ zeigte in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2018 mit einer schlüssigen Begründung auf, dass überwiegend wahr scheinlich kein Kausalzusammenhang zwischen den kleinen, radiologisch diag nostizierten Risse n des Anulus

fibrosus und dem Unfall vom 2. Juni 2017 besteht ( Urk. 14/107 S. 3).

Er begründete dies damit , dass eine durch das Unfall ereignis (Kontusion des rechten Kniegelenks mit einer Eisenstange) verursachte struktu relle Läsion ein e kleine Rissbildung des Anulus

fibrosus (fibröser Ring der Band scheibe) biomechanisch überwiegend wahrscheinlich nicht erkläre . Auch unter der Annahme einer indirekten Unfallfolge durch Fehlbelastung sei eine solche strukturelle Läsion im Bereich der Bandscheiben nicht erklärbar. ( Urk. 14/107 S.

3). Berichte von Arztinnen und Ä rzten, welche von eine m Kausalzusammen hang ausgehen und Zweifel an der Beurteilung von med. pract . E.___ be gründen könnten, liegen

keine vor. 4.4

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungen zu Recht per

28. Februar 2018 eingestellt hat, den n (spätestens) zu diesem Zeit punkt bestand zwischen dem Unfall vom 2. Juni 2017 und den vom Be schwer de führer geklagten Beschwerden kein natürlicher und/oder adäquater Kau salzusam menhang mehr. Bereits a us diesem Grund (vgl. E. 2.2 a. E.) best eht auch kein Anspruch auf eine Übergangsrente bis zur Mitteilung der Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2018, wonach keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 3/4). Es sind keine weiteren Ver sicherungsleistungen geschuldet. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Aurelia Jenny , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note kei nen Gebrach ( vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 19 . Juni 2016 [Urk. 16 ]) .

Ihre Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung dessen, dass Rechtsanw ä lt in Aurelia Jenny den Beschwerdeführer bereits im Ver waltungs verfahren vertreten hat (vgl. Urk. 14/89 ), auf Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen .

6.2

Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher