Sachverhalt
1.
Am 24. Mai 2017 stellte der 1968 geborene und in den Jahren 2003 und 2004 als Anlagenoperateur im Y.___ tätig gewesene X.___
bei der Suva zufolge pflichtwidrig unterlassener Information über seinen Gesund heitszustand Antrag auf Schadenersatz sowie Genugtuung (Urk. 6/1). Die Suva teilte ihm am 29. Dezember 2017 mit, dass sie das Entschädigungsbegehren ab weise (Urk. 6/2). Am 23. Januar 2018 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 6/3) , und am 5. Februar 2018 nahm er Stellung zum ablehnenden Entscheid der Suva (Urk. 6/4). 2 .
Am 14. August 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Suva (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 5. September 2018 beantragte die se , auf die Be schwerde sei nicht einzutreten , eventuell sei sie abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) – sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Er ledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts verweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zu ständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Ge samtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzöge rung). 1.2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streit gegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen ). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in ob jektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zu sammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a; Urteil des Bundesgerichts B 5/05 vom 1 7. Juli 2006, E. 3.4). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die be troffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft wer den (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006 E. 2.1 und 2.2). 1.3
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die öffentlichen Körperschaf ten, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für di ese Organe verantwortlich sind.
Das in Art. 78 ATSG vorgesehene Haftungssystem hat nur dort Bedeutung, wo das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren beziehungsweise das ge richtliche Anfechtungsverfahren die Schädigung nicht abwenden konnte ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3.
Aufl., 20 15 , N 7 zu Art. 78 ATSG ; BGE 133 V 14 E. 5). 2. 2.1
Am 24. Mai 2017 (Urk. 6/1) forderte der Beschwerdeführer von der Beschwerde gegnerin Schadenersatz (Erwerbsausfall und Haushaltsschaden zuzüglich Zinsen; S. 6 f. Ziff. 19 ff.) sowie Genugtuung zufolge pflichtwidrig unterlassener Infor mation über seinen Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1) .
Im Zeitpunkt des Antrags auf Schadenersatz und Genugtuung war am hiesigen Gericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
12. Januar 2017, mit welchem diese das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit ihre Leistungspflicht verneint hatte, hängig .
Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom
30. August 2018 ab gewiesen (Urk. 50 im Prozess Nr. UV. 2017. 00052). M it Urteil vom
18. März 2019 hob das Bundesge richt diesen Entscheid a uf und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergän zenden Abklärungen respektive zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung zurück (Urk. 54 im Prozess Nr. UV.2017.00052 ) . 2. 2
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen zufolge Berufskrankheit ist noch nicht abschliessend beurteilt. Da sich der geltend gemachte Schaden aus Verantwort lichkeit zumindest teilweise mit den geltend gemachten Leistungen aufgrund der behaupteten Berufskrankheit deck t und der geltend gemachte Schaden durch all fällige Leistungen zufolge Berufskrankheit gemildert würde, kann über Schaden ersatz- und Genugtuungsansprüche erst entschieden werden, wenn über die An sprüche aus Berufskrankheit rechtskräftig entschieden ist.
Aus diesem Grund konnte und kann die Beschwerdegegnerin über Schadenersatz - und Genugtuung sansprüche zufolge pflichtwidrig unterlassener Information noch nicht verfügen. Folglich ist die Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 24. Mai 2017 stellte der 1968 geborene und in den Jahren 2003 und 2004 als Anlagenoperateur im Y.___ tätig gewesene X.___
bei der Suva zufolge pflichtwidrig unterlassener Information über seinen Gesund heitszustand Antrag auf Schadenersatz sowie Genugtuung (Urk. 6/1). Die Suva teilte ihm am 29. Dezember 2017 mit, dass sie das Entschädigungsbegehren ab weise (Urk. 6/2). Am 23. Januar 2018 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 6/3) , und am 5. Februar 2018 nahm er Stellung zum ablehnenden Entscheid der Suva (Urk. 6/4).
E. 1.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) – sowie gegebe nenfalls von Art.
E. 1.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streit gegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen ). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in ob jektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zu sammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a; Urteil des Bundesgerichts B 5/05 vom 1 7. Juli 2006, E. 3.4). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die be troffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft wer den (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006 E. 2.1 und 2.2).
E. 1.3 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die öffentlichen Körperschaf ten, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für di ese Organe verantwortlich sind.
Das in Art. 78 ATSG vorgesehene Haftungssystem hat nur dort Bedeutung, wo das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren beziehungsweise das ge richtliche Anfechtungsverfahren die Schädigung nicht abwenden konnte ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3.
Aufl., 20 15 , N
E. 2 .
Am 14. August 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Suva (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 5. September 2018 beantragte die se , auf die Be schwerde sei nicht einzutreten , eventuell sei sie abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Am 24. Mai 2017 (Urk. 6/1) forderte der Beschwerdeführer von der Beschwerde gegnerin Schadenersatz (Erwerbsausfall und Haushaltsschaden zuzüglich Zinsen; S. 6 f. Ziff. 19 ff.) sowie Genugtuung zufolge pflichtwidrig unterlassener Infor mation über seinen Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1) .
Im Zeitpunkt des Antrags auf Schadenersatz und Genugtuung war am hiesigen Gericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
12. Januar 2017, mit welchem diese das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit ihre Leistungspflicht verneint hatte, hängig .
Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom
30. August 2018 ab gewiesen (Urk. 50 im Prozess Nr. UV. 2017. 00052). M it Urteil vom
18. März 2019 hob das Bundesge richt diesen Entscheid a uf und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergän zenden Abklärungen respektive zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung zurück (Urk. 54 im Prozess Nr. UV.2017.00052 ) . 2. 2
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen zufolge Berufskrankheit ist noch nicht abschliessend beurteilt. Da sich der geltend gemachte Schaden aus Verantwort lichkeit zumindest teilweise mit den geltend gemachten Leistungen aufgrund der behaupteten Berufskrankheit deck t und der geltend gemachte Schaden durch all fällige Leistungen zufolge Berufskrankheit gemildert würde, kann über Schaden ersatz- und Genugtuungsansprüche erst entschieden werden, wenn über die An sprüche aus Berufskrankheit rechtskräftig entschieden ist.
Aus diesem Grund konnte und kann die Beschwerdegegnerin über Schadenersatz - und Genugtuung sansprüche zufolge pflichtwidrig unterlassener Information noch nicht verfügen. Folglich ist die Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Er ledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts verweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zu ständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Ge samtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzöge rung).
E. 7 zu Art. 78 ATSG ; BGE 133 V 14 E. 5). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00182
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
3. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 24. Mai 2017 stellte der 1968 geborene und in den Jahren 2003 und 2004 als Anlagenoperateur im Y.___ tätig gewesene X.___
bei der Suva zufolge pflichtwidrig unterlassener Information über seinen Gesund heitszustand Antrag auf Schadenersatz sowie Genugtuung (Urk. 6/1). Die Suva teilte ihm am 29. Dezember 2017 mit, dass sie das Entschädigungsbegehren ab weise (Urk. 6/2). Am 23. Januar 2018 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 6/3) , und am 5. Februar 2018 nahm er Stellung zum ablehnenden Entscheid der Suva (Urk. 6/4). 2 .
Am 14. August 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Suva (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 5. September 2018 beantragte die se , auf die Be schwerde sei nicht einzutreten , eventuell sei sie abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) – sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Er ledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts verweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zu ständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Ge samtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzöge rung). 1.2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streit gegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen ). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in ob jektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zu sammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a; Urteil des Bundesgerichts B 5/05 vom 1 7. Juli 2006, E. 3.4). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die be troffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft wer den (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006 E. 2.1 und 2.2). 1.3
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die öffentlichen Körperschaf ten, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für di ese Organe verantwortlich sind.
Das in Art. 78 ATSG vorgesehene Haftungssystem hat nur dort Bedeutung, wo das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren beziehungsweise das ge richtliche Anfechtungsverfahren die Schädigung nicht abwenden konnte ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3.
Aufl., 20 15 , N 7 zu Art. 78 ATSG ; BGE 133 V 14 E. 5). 2. 2.1
Am 24. Mai 2017 (Urk. 6/1) forderte der Beschwerdeführer von der Beschwerde gegnerin Schadenersatz (Erwerbsausfall und Haushaltsschaden zuzüglich Zinsen; S. 6 f. Ziff. 19 ff.) sowie Genugtuung zufolge pflichtwidrig unterlassener Infor mation über seinen Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1) .
Im Zeitpunkt des Antrags auf Schadenersatz und Genugtuung war am hiesigen Gericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
12. Januar 2017, mit welchem diese das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit ihre Leistungspflicht verneint hatte, hängig .
Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom
30. August 2018 ab gewiesen (Urk. 50 im Prozess Nr. UV. 2017. 00052). M it Urteil vom
18. März 2019 hob das Bundesge richt diesen Entscheid a uf und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergän zenden Abklärungen respektive zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung zurück (Urk. 54 im Prozess Nr. UV.2017.00052 ) . 2. 2
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen zufolge Berufskrankheit ist noch nicht abschliessend beurteilt. Da sich der geltend gemachte Schaden aus Verantwort lichkeit zumindest teilweise mit den geltend gemachten Leistungen aufgrund der behaupteten Berufskrankheit deck t und der geltend gemachte Schaden durch all fällige Leistungen zufolge Berufskrankheit gemildert würde, kann über Schaden ersatz- und Genugtuungsansprüche erst entschieden werden, wenn über die An sprüche aus Berufskrankheit rechtskräftig entschieden ist.
Aus diesem Grund konnte und kann die Beschwerdegegnerin über Schadenersatz - und Genugtuung sansprüche zufolge pflichtwidrig unterlassener Information noch nicht verfügen. Folglich ist die Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher