Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, war in den Jahren 2003 und 2004 als Anlagenope rateur im Kernkraftwerk Y.___ tätig ( Urk. 7/13). Am 3. und 2 7. Juni 2016 mel dete er der Suva eine Berufskrankheit ( Urk. 7/2-3).
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 3 0. September 2016 das Vorliegen einer Berufskrankheit ( Urk. 7/21). Die dagegen am 2 3. Oktober 2016 erhobene Einspra che ( Urk. 7/26) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2017 ab ( Urk. 7/31 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2017 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 3. Februar 2017 Beschwerde ( Datum des Poststempels; Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei ein Gutachten einzuholen (S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2017 ( Urk.
6) die Ab weisung der Beschwerde.
Am 1 1. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellung nahme ein ( Urk. 9) , zu welcher sich die Beschwerdegegnerin am 3. November 2017 äusserte ( Urk. 13) .
Am 3 0. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 19/1), zu welcher sich die Beschwerdegegnerin am 1 4. Februar 2018 äusserte ( Urk. 23).
Es folgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers am 1. März 2018 ( Urk. 25/1), am 1 6. April 2018 ( Urk. 29), am 2 0. April 2018 ( Urk. 32), am 2. Mai 2018 ( Urk.
35) und am 2 4. Mai 2018 ( Urk. 37), die der Beschwerdegegnerin mit Ver sanddatum 2 9. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 39).
Am 1 0. Juli 2018 nahm die Beschwerdegegnerin - der Aufforderung des Gerichts ( Urk. 40) folgend - noch einmal Stellung ( Urk. 42), dies unter Beilage einer ärzt lichen Beurteilung vom 9. Juli 2018 ( Urk. 43), wozu sich der Beschwerdeführer am 2 3. Juli 2018 äusserte ( Urk. 46). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. August 2018 darauf, dazu noch einmal Stellung zu nehmen ( Urk. 49). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier im Hinblick auf eine allfällige Berufskrankheit zu beurteilende Sachver halt betrifft die Jahre 2003 und 2004, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachen spektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder be stimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). 1.3
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwie genden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist . Der Nachweis eines solchen Zusammenhanges kann nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine Person, die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübt, zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid
( Urk. 2) davon aus , gemäss den Akten und der objektiv belegten Strahlenbelastung seien die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Tumore nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf eine berufliche Strahlenexposition zurückz uführen (S. 7 Ziff. 4b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die ihn behandelnden Ärzte erachteten das gleichzeitige Auftreten zweier Tumorer krankungen in seinem Alter als ungewöhnlich und einen Zusammenhang mit der stattgehabten beruflichen Strahlenexposition als nicht ausgeschlossen (S. 4 Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei den Tumorerkrankungen des Beschwer deführers um Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 UVG handelt.
Allfällige - vom Beschwerdeführer zusätzliche angeführte (vgl. Urk. 25/1 S. 2 ff. lit . b) - Verantwortlichkeitsansprüche sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und deshalb n icht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer weilte vom 2 9. März bis 2 2. April 2016 im Bundeswehr krankenhaus Z.___ , worüber am 2 2. April 2016 berichtet wurde ( Urk. 7/1). Dabei wurden folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Urethelkarzinom der Harnblase - inzidentelles Prostatakarzinom - Zustand nach transurethraler Resektion der Prostata (TUR-B) - in Anzahl auffällige mesenteriale Lymphknoten
Am 3 1. März 2016 erfolgte eine radikale Zystektomie mit Anlage einer Ileum- Neoblase (S. 1 unten).
Vom 1 2. bis 1 5. Juni 2016 weilte der Beschwerdeführer noch einmal stationär im Bundeswehrkrankenhaus Z.___ ( Urk. 7/12 ) . 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Ar beitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, erstattete am 1 6. August 2016 eine ärztliche Beurteilung ( Urk. 7/8). Darin führte er aus, der Beschwerdeführer sei an einem Harnblasen- und einem Prostatakarzinom er krankt und vermute einen ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Strahlenbelastung. Von 2003 bis 2009 sei bei ih m eine Strahlenbelastung von kumuliert 2.64 mSv ( milli
Sievert) registriert, von 2009 bis 2015 sei keine Strah lenbelastung dokumentiert (S. 1).
Der Jahresgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen betrage 20 mSv . Beim Beschwerdeführer habe die durchschnittliche Jahresdosis von 2003 bis 2009 0.38 mSv , also 1.9 % des Jahresgrenzwertes betragen. Die jährliche mittlere Be lastung der zivilen Bevölkerung durch zivilisatorisch und natürlich bedingte io nisierende Strahlung betrage total ungefähr 5 mSv . Im Zeitraum von 2003 bis 2015 sei beim Beschwerdeführer die Hintergrundbelastung durch ionisierende Strahlen mit schätzungsweise 90 mSv viel höher gewesen als die berufliche Strah lenbelastung von kumuliert 2.64 mSv . (S. 1 Mitte).
Rein theoretisch seien stochastische Strahlenwirkungen auf Blase und Prostata möglich, die zu Veränderungen der genetischen Information der Zellen (DNS) und unter Umständen zur Karzinomentstehung führten. Im vorliegenden Fall sei eine berufliche Verursachung der Karzinome aber sehr unwahrscheinlich. Eine Berufs krankheit liege nur dann vor, wenn die beruflichen Faktoren die ausserberufli chen überträfen, also eine ätiologische Fraktion von über 50 % angenommen werden könne (relatives Risiko > 2). Dies treffe beim Beschwerdeführer aufgrund der viel höheren Hintergrundbelastung nicht zu (S. 1 unten). 3.3
In einer Stellungnahme vom 2 0. August 2016 ( Urk. 7/14) wies der Beschwerde führer darauf hin, dass im Anschluss an die Arbeitsmedizinische Vorsorgeunter suchung 2013 eine weitere Blutbilduntersuchung angeordnet, aber nicht durch geführt worden sei (S. 1 unten).
Dazu führte Dr. A.___ am 2 9. August 2016 aus, Blutbildveränderungen, ins besondere Lymphozyten-Veränderungen, träten erst ab einer Strahlendosis von 250 mSv , entsprechend einem Strahlenunfall, auf ( Urk. 7/18). 3.4
Am 2 1. November 2016 berichteten Dr. med. B.___ , Oberärztin, und Prof. Dr. med. C.___ , ärztlicher Direktor, Klinik für Strahlentherapie und Ra dioonkologie, Universitätsklinikum Z.___ , über ihre am 2 5. Oktober 2016 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/28/2-3). Sie nannten folgende Di agnosen (S. 1): - Harnblasenkarzinom, Erstdiagnose (ED) März 2016 - simultanes Prostatakarzinom, ED März 2016 - berufsbedingte Strahlenexposition
Als Nebendiagnose nannten sie (S. 1 unten): seit mehreren Jahren Lymphopenie (nach beruflicher Tätigkeit in mehreren Kernkraftwerken in der Schweiz, 2003-2015, unter anderem im Kontrollbereich mit beruflich bedingter Strahlenexposi tion).
Sie führten unter anderem aus, das
Auftreten zweier simultaner Tumorerkran kungen bei einem 48-jährigen Patienten sei ungewöhnlich, und ein Zusammen hang zur stattgehabten beruf l ichen Strahlenexposition sei nicht auszuschliessen. Ein Schwellenwert für die Induktion r a diogener
Neopl a sien besteh e nicht, so
dass auch bei der eher geringen Strahlenexposition des Patienten eine r a diogene Ur sache der
Tumorer k ra nkungen im Sinne eines st ochastischen Effekts möglich sein könne . Auch in Anbetracht des Zeit fensters (Beginn der beruflichen Strahlenex position bereits vor 13 Jahren) sei die Entstehung solider r a diogen induzierter Tumore plausibel (S. 2 Mitte) . 3.5
Dr. A.___ führte am 2 1. Dezember 2016 aus , s tochastische Strahlenwirkun gen seien Strahlenwirkungen, die auf Vorgängen zufälliger (stochastischer) Art beruhten. Durch Veränderungen der genetischen Information der Zellen (DNS) könne es zur Entstehung einer bösartigen Erkrankung wie Krebs kommen . D ie Wahrscheinlichkeit, dass diese Effekte einträten, steige mit zunehmender Dosis an. Eine Schwellendosis werde in diesem Fall nicht angenommen. Stochastische Strahlenschäden könnten von ionisierenden Strahlen aus dem natürlichen Um feld (kosmische Strahlung, terrestrische Strahlung, Radonexposition, Aufnahme von Radionukliden aus Luft, Wasser und Nahrung, u.a.) und dem
berufliche n Umfeld ausgehen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von 2003 bis 2015 eine Hintergrundbelastung durch ionisierende
Strahlen von schätzungsweise 90 mSv und eine berufliche Strahlenbelastung von kumuliert 2 . 64
mSv gehabt . Die Hintergrundbelastung sei also viel höher als die berufliche Strahlenbelastung, so mit wäre
auch die Wahrscheinlichkeit eines stochastischen Strahlenschadens durch natürliche Einflüsse viel
grösser als durch berufliche. Ein nur möglicher beruflicher Zusammenhang reich e
für eine Berufskrankheitsanerkennung
nicht aus. Dafür, dass eine
Krankheit mit Wahrscheinlichkeit ausschliesslich oder vor wiegend durch berufliche Faktoren verursacht
worden wäre, gebe es im vorlie genden Fall keine medizinisch plausible Begründung ( Urk. 7/30) . 3.6
3.6.1
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) erstattete am 1 8. April 2017 einen fachärztlichen Orientierungsbericht ( Urk. 19/2), dies unter anderem gestützt auf ihr vom Be schwerdeführer am 2 5. Januar 2017 unterbreitete zusätzliche Unterlagen (S. 1 unten). 3.6.2
Zusammenfassen d hielt sie unter anderem fest, von 2009 bis 2013 sei durchge hend im Blutbild des Beschwerdeführers eine anhaltende Verminderung der Lym phozytenanzahl im Blut festgestellt worden . Bei diesem Befund sei ein Zusam menhang zu vorheriger Strahlenexposition möglich, da es sich bei den Lympho zyten um die nahezu strahlenempfindlichste Zellpopulation des Körpers handle (S. 22 Mitte). Es sei dahingestellt, ob die Lymphopenie tatsächlich Folge der Strah lenexposition gewesen sei, diese Frage sei ungeklärt geblieben (S. 23 oben). Eine rechtzeitige und ordnungsgemässe medizinische Abklärung der seit 2009 beim Beschwerdeführer bestehenden Leukopenie hätte weitreichende berufliche und gesundheitliche Konsequenzen haben können, so bezüglich weiterem Verbleib am strahlenexponierten Arbeitsplatz und bezüglich Früherkennung strahlenbeding ter Erkrankungen (S. 24). 3.6.3
Der Zusammenhang zwischen der beruflich bedingten Strahlenexposition des Be schwerdeführers und der 12 Jahre nach Beginn der strahlenexponierten Tätigkeit bei ihm festgestellten beiden Tumorerkrankungen sei als überwiegend wahr scheinlich anzusehe
n. Beim vernünftigen Abwägen all er Umstände überwögen die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark, dass darauf eine Entscheidung gestützt werden könne. Die blosse Möglichkeit einer strahlen bedingten Ursache der Krebserkrankungen verdichte sich in diesem Fall zur über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dies aufgrund folgender Argumente (S. 24 Mitte ) : 3.6.4
Nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung lieg e die rechneri sche Wahrscheinlichkeit einer strahlenbedingten Tumorinduktion höher als die Wahrscheinlichkeit, im Lebensalter von 47 Jahren simultan an einem Harnbla sen- und an einem Prostatakarzinom zu erkranken:
Bei Männern (ohne Risiko faktoren) lieg e im Lebensalter von 47 Jahren in Mitteleuropa das Risiko der Er krankung an Harnblasenkarzinom bei 0 . 0046 % und an Prostatakarzinom bei 0 . 0179 % . Das Risiko, mit 47 Jahren beide Tumorerkrankungen simultan diag nostiziert zu bekommen, lieg e bei 0 . 000082 % . In einem Kollektiv von einer Mil lion Männern wäre demnach kaum bei einem einzigen Mann diese Konstellation zu erwarten (S. 24 unten) .
Eine hypothetische Abschätzung der Gutachterin anhand Daten aus einer wissen schaftlichen Publikation habe für die beim Beschwerdeführer vorhandene beruf liche Strahlenexposition ein zwar geringes Risiko von 0.000252 % pro Jahr er geben. Für das Auftreten eines strahleninduzierten Tumors liege dieses Risiko je doch um eine deutliche Grössenordnung höher als das Risiko für das spontane Auftreten der beiden Tumorerkrankungen mit 47 Jahren (S. 25 oben). 3.6.5
Die berufliche Strahlenexposition habe beim Beschwerdeführer mit kumulativ 3.027 mSv zwar im niedrigen Bereich gelegen; dennoch mache sie einen relevan ten Dosisbeitrag aus, wenn man im gesamten Zeitraum der strahlenexponierten Tätigkeit von einer natürlichen Strahlenbelastung von kumulativ 0.97315 mSv ausgeh e („Hintergrundstrahlung", ohne zivilisatorischen/medizinischen Anteil, da entsprechende Massnahmen beim Beschwerdeführer nicht erfolgt seien): Die beruflich erhaltene Strahlenexposition betrage immerhin ein Anteil von 75.67 % der Hintergrundstrahlung (S. 25). 3.7
3.7.1
Am 2 1. April 2018 erstattet Dr. B.___ ein Gutachten ( Urk. 36). Darin führte sie unter anderem zusätzlich aus, der Beschwerdeführer sei während insgesamt 11 1 Einsatztagen einer Exposition von 2.6 mSv nach der einen beziehungsweise von 3.027 mSv nach der anderen Messart ausgesetzt gewesen (S. 3 oben). Im gleichen Zeitraum sei von einer natürlichen Exposition von 0.91 mSv auszugehen (S. 3 unten). Mithin seien von der gesamten Exposition von 3.51 mSv 25.9 % (0.91 mSv ) nicht beruflich bedingt und 74. 1 % (2.6 mSv ) beruflich bedingt (S. 3 f.). 3.7.2
Am 5./ 6. August 2003 habe die akkumulierte Strahlendosis 0.505 mSv betragen, mithin das 62fache der natürlichen Strahlenbelastung von 0.00822 mSv
pro Tag (S. 4 unten). 3.7.3
Eventuell sei eine weitere, nicht dokumentierte Strahlenbelastung durch Inkor poration von Isotopen und/oder schweren Teilchen vorhanden, dies infolge akzi dentielle n Einatmen s oder Verschlucken s solcher Materialien (S. 5 unten). 3.7.4
Eine etwaige Schätzung des Risikos einer strahlenbedingten Tumorerkrankung erbringe jedenfalls hierfür ein höheres Risiko als für das spontane Auftret en der beiden Tumorerkrankungen , auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beruflich erhaltene Strahlendosis beim Beschwerdeführer mit kumulativ 2.6 mSv gering gewesen sei (S. 26 unten). 3.7.5
Im Sinne eines stochastischen Vorkommnisses könne die Einwirkung minimalster Dosen, d.h. vereinzelter ionisierender Teilchen, eine Tumorinduktion bewirken. Für diese Art der zufälligen Strahlenwirkung bestehe keine Schwellendosis (S. 27 ganz oben). 3.7.6
Bezugnehmend auf die natürlicherweise vorhandene Hintergrundstrahlung zeige sich bei korrekter, auf den strahlenexponierten Zeitraum von 111 Tagen zuge schnittener Berechnung, dass der berufliche Beitrag an Strahlendosis beim Be schwerdeführer 74.1 % der Strahlendosis ausmache. Somit bestünden hier rech nerische Hinweise auf eine über 50-prozentige berufliche Genese der Tumorer krankungen, wenngleich derartige Gesetzmäßigkeiten im Falle ionisierender Strahleneinwirkung nur sehr eingeschränkt seien (S. 27 oben). 3.7.7
Anhand der dosimetrischen Aufzeichnungen seien ohne weiteres Mechanismen vorstellbar, die durch ungleichmässige berufliche Exposition mit Emissionsspit zen und womöglich zusätzliche, nicht erkannte Kontaminationsformen (Inkorpo ration) die Entstehung einer radiogenen Mutation hätten begünstigen können. Der menschliche Organismus sei an solche irregulär anfallenden Strahlenexposi tionen wesentlich schlechter angepasst als an die gleichförmig vorhandene Hin tergrundstrahlung (S. 27). 3.7.8
Eine Beweisbarkeit im Einzelfall einer Tumorerkrankung über deren Auslösung sei nicht gegeben und werde niemals gegeben sein. Ebenso sei es auch nicht möglich, eine strahlenbedingte Ursache für eine Tumorerkrankung auszuschlies sen (S. 27 Mitte). A ufgrund des kaum existenten natürlichen Erkrankungsrisikos sei bei m Beschwerdeführer vom Vorliegen eines zusätzlichen unnatürlichen Er krankungsrisikos im Sinne einer Tu morinduktion auszugeben. Hier müsse die be rufliche Strahlenexposition mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich angesehen werden (S. 26 unten). 3.8
3.8.1
Am 9. Juli 2018 nahm Dr. A.___ noch einmal Stellung ( Urk. 43). Dabei führte er zur Feststellung Dr. B.___ s, während 111 Tagen als beruflich strahlen exponierte r Person habe die Hintergrunddosis maximal 1.5205 mSv
betragen und d ie berufliche Belastung sei in dieser Zeit mit 2.6 mSv vergleichsweise höh er ge wesen, aus, für die vergleichende Hintergrunddosis müsse richtigerweise die ganze bisherige Lebenszeit zugrunde gelegt werden, da bekannt sei, dass die La tenzzeit für strahlenbedingte Tumoren mehrere Jahrzehnte betragen könne. Es sei unzulässig, nur die 111 Tage als möglichen Zeitraum für die Ursache des Tumors zugrunde zu legen. Lege man die ganze bisherige Lebenszeit zugrunde, dann sei die nicht berufliche Strahlenbelastung höher als die berufliche. Rein theoretisch seien bei kleinsten Strahlenbelastungen stochastische Wirkungen auf Blase und Prostata möglich, die zu Veränderungen der genetischen Information der Zellen (DNS) und unter Umständen zur Karzinomentstehung führten. Aufgrund der viel höheren ausserberuflichen Hintergrundbelastung werde eine berufliche Verursa chung der Karzinome aber als sehr unwahrscheinlich beurteilt (S. 1 Mitte). 3.8.2
Zur Feststellung Dr. B.___ s, dass am 6. August 2003 mit dem Personendosimeter eine Tagesdosis von 0.431 mSv (beziehungsweise am 5./ 6. August vo n 0.505) re gistriert worden sei, was das 62-fache der natürlichen Strahlenbelastung darstelle, führte Dr. A.___ aus, es stimme, dass Strahleneffekte stärker ausgeprägt seien, wenn eine Strahlendosis kurzfristig einwirke. Es sei aber darauf hinzuwei sen, dass 0.431 mSv eine sehr geringe Strahlenbelastung darstellten, weniger bei spielsweise als bei einer gewöhnlichen Röntgenaufnahme der Brustwirbelsäule auf den Körper einwirkten (S. 1 unten). 3.8.3
Zur Feststellung Dr. B.___ s, dass der Beschwerdeführer in kontaminierten Zonen möglicherwiese strahlendes Material (Alpha-, Beta und Neutronenteilchen) inkor poriert haben könnte (was mit dem Personendosimeter nicht erfasst werde) und die festgestellte Lymphopenie möglicherweise ein Hinweis für eine durch Dosi metrie nicht erfasste Strahlenbelastung sei , führte Dr. A.___ aus, es sei prak tisch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Tätigkeiten in Kern kraftwerken mit offenen radioaktiven Strahlenquellen in Berührung gekommen sei. In solchen Zonen gebe es ein Trink- und Essverbot und strikte Kleider- und Atemschutzvorschriften. Es könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Do simeter die gesamte berufliche Strahlenbelastung erfasst worden seien (S. 2 oben). 3.8.4
Die - infolge Ausscheidens aus dem Betrieb - unterbliebene n Nachkontrollen be treffend führte Dr. A.___ aus, die Ursachen für eine Lymphopenie seien viel fältig. Mit einer weiteren Blutuntersuchung 2013 hätte man die viel später im Jahr 2015 festgestellten Tumore in Blase und Prostata nicht frühzeitig erkennen können. Lymphopenien seien weder Frühzeichen für Blasenkarzinome noch für Prostatakarzinome. Ein mögliches Frühzeichen für ein Blasenkarzinom könne Blut im Urin sein. Beim Prostatakarzinom seien es Störungen beim Harnabfluss (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Dr. B.___ nannte verschiedene, sich ergänzende Überlegungen, welche sie zum Schluss führten, die berufliche Strahlenexposition müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich für die beiden gleichzeitig aufgetretenen Tu morerkrankungen angesehen werden (vorstehend E. 3.6.3 und 3.7.8).
So machte sie geltend, die Wahrscheinlichkeit, im Alter von 47 Jahren gleichzei tig an einem Harnblasen- und an einem Prostatakarzinom zu erkranken, liege bei 0.000082 % , mithin weniger als 1 zu 1 Million. Auch mit der beim Beschwerde führer vorhandenen beruflichen Strahlenexposition sei das Risiko mit 0.000252 zwar gering, aber eben doch deutlich höher (vorstehend E. 3.6.4 ; vgl. E . 3.7.4 ).
Stellt man auf die von Dr. B.___ genannten Zahlen ab, ist das berufsspezifische Risiko (rund 1 : 400'000) ziemlich genau dreimal höher als das allgemeine Risiko (rund 1 : 1'220'000) . Mithin ist das Kriterium, dass die Krankheit berufsspezifisch viermal häufiger sein muss als generell (vorstehend E. 1.3), nicht erfüllt. 4.2
Sodann wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einem bestimm ten Tag sehr stark exponiert gewesen sei (vorstehend E. 3.7.2 ). Dem ist entgegen zu halten, dass die betreffende Dosis geringer war als die Strahlendosis einer ge wöhnlichen Röntgenaufnahme (vorstehend E. 3.8.2). 4.3
Ferner machte Dr. B.___ geltend, möglicherweise sei eine zusätzliche, mittels Do simeter nicht erfasste Strahlenbelastung durch Einatmen oder Verschlucken zu berücksichtigen (vorstehend E. 3.7.3, auch 3.7.7). Solches ist jedoch aufgrund der in den betreffenden Zonen der Kraftwerke bestehenden Trink- und Essverbot e
sowie Kleider- und Atemschutzvorschriften (vorstehend E. 3.8.3) auszuschliessen. Mithin ist für die weitere Beurteilung der Streitfrage (nachstehend E. 4. 5 ) auf die mittels Dosimeter ermittelten Werte abzustellen. 4.4
Nicht direkt mit der Streitfrage zusammenhängend ist, ob angesichts der festge stellten Lymphopenie
zusätzliche Blutbilduntersuchungen im Jahr 2013 eine Früherkennung strahlenbedingter Erkrankungen ermöglicht hätte n , wie dies Dr. B.___ zwar nicht ganz explizit formulierte, aber sehr wohl suggerierte
(E. 3.6.2 ). Dem steht die klare Angabe von Dr. A.___ gegenüber, dass Lympho penien
- im Unterschied zu anderen von ihm genannten Symptomen - keine Frühzeichen für die beiden Karzinome darstellten (vorstehend E. 3.8.4). Da dies Dr. B.___ mit Sicherheit auch bekannt ist, sind Zweifel an den Beweggründen für ihre Aussage und an ihrer Unabhängigkeit nicht zu vermeiden . 4.5
Es bleibt als entscheidender Punkt die Frage des Verhältnisses von beruflicher Strahlenexposition und natürlicher Strahlenbelastung .
Dr. A.___ nannte als kumulierte Belastung aufgrund der beruflichen Strah lenexposition den Wert von 2.64 mSv (vorstehend E. 3.2), Dr. B.___ nannte den - von ihr als niedrig bezeichneten - Wert von 3.027 mSv (vorstehend 3.6.5).
Die natürliche Strahlenbelastung bezifferte Dr. A.___ mit ungefähr 5 mSv pro Jahr (vorstehend E. 3.2), Dr. B.___ mit 0.00822 mSv pro Tag (vorstehend E. 3.7.2), was 3 mSv pro Jahr ergibt. Der Unterschied dürfte daher rühren, dass Dr. B.___ einen zivilisatorischen/medizinischen Anteil ausklammerte, dies mit der Begründung, entsprechend e (wohl medizinische) Massnahmen seien beim Be schwerdeführer nicht erfolgt (vorstehend E. 3.6.5).
Der natürlichen Strahlenbelastung war der Beschwerdeführer unabhängig von seiner Berufstätigkeit stets ausgesetzt. Sie lediglich für die 111 Tage, an denen eine berufliche Exposition dazu getreten ist, in Rechnung zu stellen, ist deshalb offensichtlich unzutreffend und stellt einen rechnerischen Kunstgriff dar, welcher die Frage der Unvoreingenommenheit der Gutachterin - zu ihren Lasten - nun mehr eindeutig beantwortet.
Richtigerweise ist die natürliche Strahlenbelastung mindestens ab Beginn der ein schlägigen Berufstätigkeit im Jahr 2003 (vorstehend E. 3.4) bis zur Erstdiagnose im März 2016 - mithin während 12 Jahren - zu berücksichtigen. Stellt man auf den von Dr. B.___ postulierten tieferen Wert von 3 mSv pro Jahr ab, ergibt dies eine kumulierte Belastung von rund 36 mSv . 4.6
Der kumulierten natürlichen Strahlenbelastung von 36 mSv steht die dosimet risch belegte berufsbedingte kumulierte Belastung von 2.64 oder 3.027 mSv ge genüber. Dies zeigt, dass die natürliche Strahlenbelastung deutlich mehr als das 10-fache der berufsbedingten Belastung betragen hat. Diese Relation lässt es nicht zu, mit überwiegender (oder auch lediglich 75%iger) Wahrscheinlichkeit eine be rufsbedingte Verursachung der Tumorerkrankungen anzunehmen. Auch für die Hypothese eines stochastischen Effekts (vorstehend E. 3.4, E. 3.7.5) bleibt damit kein Raum (vgl. vorstehend E. 3.8.1). 4.7
Damit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Kriterien, die nach Gesetz und Rechtsprechung für die Anerkennung einer Berufskrankheit beachtet werden müssen (vorstehend E. 1.2-3), nicht erfüllt sind.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint wurde, erweist sich somit als rechtens. Er ist zu bestätigen und die da gegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 49 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, war in den Jahren 2003 und 2004 als Anlagenope rateur im Kernkraftwerk Y.___ tätig ( Urk. 7/13). Am 3. und 2 7. Juni 2016 mel dete er der Suva eine Berufskrankheit ( Urk. 7/2-3).
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 3 0. September 2016 das Vorliegen einer Berufskrankheit ( Urk. 7/21). Die dagegen am 2 3. Oktober 2016 erhobene Einspra che ( Urk. 7/26) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2017 ab ( Urk. 7/31 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier im Hinblick auf eine allfällige Berufskrankheit zu beurteilende Sachver halt betrifft die Jahre 2003 und 2004, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachen spektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder be stimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
E. 1.3 Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs.
E. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwie genden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist . Der Nachweis eines solchen Zusammenhanges kann nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine Person, die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübt, zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid
( Urk. 2) davon aus , gemäss den Akten und der objektiv belegten Strahlenbelastung seien die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Tumore nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf eine berufliche Strahlenexposition zurückz uführen (S. 7 Ziff. 4b).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die ihn behandelnden Ärzte erachteten das gleichzeitige Auftreten zweier Tumorer krankungen in seinem Alter als ungewöhnlich und einen Zusammenhang mit der stattgehabten beruflichen Strahlenexposition als nicht ausgeschlossen (S. 4 Ziff. 8).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei den Tumorerkrankungen des Beschwer deführers um Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 UVG handelt.
Allfällige - vom Beschwerdeführer zusätzliche angeführte (vgl. Urk. 25/1 S. 2 ff. lit . b) - Verantwortlichkeitsansprüche sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und deshalb n icht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen .
E. 2.6 mSv vergleichsweise höh er ge wesen, aus, für die vergleichende Hintergrunddosis müsse richtigerweise die ganze bisherige Lebenszeit zugrunde gelegt werden, da bekannt sei, dass die La tenzzeit für strahlenbedingte Tumoren mehrere Jahrzehnte betragen könne. Es sei unzulässig, nur die 111 Tage als möglichen Zeitraum für die Ursache des Tumors zugrunde zu legen. Lege man die ganze bisherige Lebenszeit zugrunde, dann sei die nicht berufliche Strahlenbelastung höher als die berufliche. Rein theoretisch seien bei kleinsten Strahlenbelastungen stochastische Wirkungen auf Blase und Prostata möglich, die zu Veränderungen der genetischen Information der Zellen (DNS) und unter Umständen zur Karzinomentstehung führten. Aufgrund der viel höheren ausserberuflichen Hintergrundbelastung werde eine berufliche Verursa chung der Karzinome aber als sehr unwahrscheinlich beurteilt (S. 1 Mitte).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer weilte vom 2 9. März bis 2 2. April 2016 im Bundeswehr krankenhaus Z.___ , worüber am 2 2. April 2016 berichtet wurde ( Urk. 7/1). Dabei wurden folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Urethelkarzinom der Harnblase - inzidentelles Prostatakarzinom - Zustand nach transurethraler Resektion der Prostata (TUR-B) - in Anzahl auffällige mesenteriale Lymphknoten
Am 3 1. März 2016 erfolgte eine radikale Zystektomie mit Anlage einer Ileum- Neoblase (S. 1 unten).
Vom 1 2. bis 1 5. Juni 2016 weilte der Beschwerdeführer noch einmal stationär im Bundeswehrkrankenhaus Z.___ ( Urk. 7/12 ) .
E. 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Ar beitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, erstattete am 1 6. August 2016 eine ärztliche Beurteilung ( Urk. 7/8). Darin führte er aus, der Beschwerdeführer sei an einem Harnblasen- und einem Prostatakarzinom er krankt und vermute einen ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Strahlenbelastung. Von 2003 bis 2009 sei bei ih m eine Strahlenbelastung von kumuliert 2.64 mSv ( milli
Sievert) registriert, von 2009 bis 2015 sei keine Strah lenbelastung dokumentiert (S. 1).
Der Jahresgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen betrage 20 mSv . Beim Beschwerdeführer habe die durchschnittliche Jahresdosis von 2003 bis 2009 0.38 mSv , also 1.9 % des Jahresgrenzwertes betragen. Die jährliche mittlere Be lastung der zivilen Bevölkerung durch zivilisatorisch und natürlich bedingte io nisierende Strahlung betrage total ungefähr 5 mSv . Im Zeitraum von 2003 bis 2015 sei beim Beschwerdeführer die Hintergrundbelastung durch ionisierende Strahlen mit schätzungsweise 90 mSv viel höher gewesen als die berufliche Strah lenbelastung von kumuliert 2.64 mSv . (S. 1 Mitte).
Rein theoretisch seien stochastische Strahlenwirkungen auf Blase und Prostata möglich, die zu Veränderungen der genetischen Information der Zellen (DNS) und unter Umständen zur Karzinomentstehung führten. Im vorliegenden Fall sei eine berufliche Verursachung der Karzinome aber sehr unwahrscheinlich. Eine Berufs krankheit liege nur dann vor, wenn die beruflichen Faktoren die ausserberufli chen überträfen, also eine ätiologische Fraktion von über 50 % angenommen werden könne (relatives Risiko > 2). Dies treffe beim Beschwerdeführer aufgrund der viel höheren Hintergrundbelastung nicht zu (S. 1 unten).
E. 3.3 In einer Stellungnahme vom 2 0. August 2016 ( Urk. 7/14) wies der Beschwerde führer darauf hin, dass im Anschluss an die Arbeitsmedizinische Vorsorgeunter suchung 2013 eine weitere Blutbilduntersuchung angeordnet, aber nicht durch geführt worden sei (S. 1 unten).
Dazu führte Dr. A.___ am 2 9. August 2016 aus, Blutbildveränderungen, ins besondere Lymphozyten-Veränderungen, träten erst ab einer Strahlendosis von 250 mSv , entsprechend einem Strahlenunfall, auf ( Urk. 7/18).
E. 3.4 Am 2 1. November 2016 berichteten Dr. med. B.___ , Oberärztin, und Prof. Dr. med. C.___ , ärztlicher Direktor, Klinik für Strahlentherapie und Ra dioonkologie, Universitätsklinikum Z.___ , über ihre am 2 5. Oktober 2016 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/28/2-3). Sie nannten folgende Di agnosen (S. 1): - Harnblasenkarzinom, Erstdiagnose (ED) März 2016 - simultanes Prostatakarzinom, ED März 2016 - berufsbedingte Strahlenexposition
Als Nebendiagnose nannten sie (S. 1 unten): seit mehreren Jahren Lymphopenie (nach beruflicher Tätigkeit in mehreren Kernkraftwerken in der Schweiz, 2003-2015, unter anderem im Kontrollbereich mit beruflich bedingter Strahlenexposi tion).
Sie führten unter anderem aus, das
Auftreten zweier simultaner Tumorerkran kungen bei einem 48-jährigen Patienten sei ungewöhnlich, und ein Zusammen hang zur stattgehabten beruf l ichen Strahlenexposition sei nicht auszuschliessen. Ein Schwellenwert für die Induktion r a diogener
Neopl a sien besteh e nicht, so
dass auch bei der eher geringen Strahlenexposition des Patienten eine r a diogene Ur sache der
Tumorer k ra nkungen im Sinne eines st ochastischen Effekts möglich sein könne . Auch in Anbetracht des Zeit fensters (Beginn der beruflichen Strahlenex position bereits vor 13 Jahren) sei die Entstehung solider r a diogen induzierter Tumore plausibel (S. 2 Mitte) .
E. 3.5 Dr. A.___ führte am 2 1. Dezember 2016 aus , s tochastische Strahlenwirkun gen seien Strahlenwirkungen, die auf Vorgängen zufälliger (stochastischer) Art beruhten. Durch Veränderungen der genetischen Information der Zellen (DNS) könne es zur Entstehung einer bösartigen Erkrankung wie Krebs kommen . D ie Wahrscheinlichkeit, dass diese Effekte einträten, steige mit zunehmender Dosis an. Eine Schwellendosis werde in diesem Fall nicht angenommen. Stochastische Strahlenschäden könnten von ionisierenden Strahlen aus dem natürlichen Um feld (kosmische Strahlung, terrestrische Strahlung, Radonexposition, Aufnahme von Radionukliden aus Luft, Wasser und Nahrung, u.a.) und dem
berufliche n Umfeld ausgehen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von 2003 bis 2015 eine Hintergrundbelastung durch ionisierende
Strahlen von schätzungsweise 90 mSv und eine berufliche Strahlenbelastung von kumuliert 2 . 64
mSv gehabt . Die Hintergrundbelastung sei also viel höher als die berufliche Strahlenbelastung, so mit wäre
auch die Wahrscheinlichkeit eines stochastischen Strahlenschadens durch natürliche Einflüsse viel
grösser als durch berufliche. Ein nur möglicher beruflicher Zusammenhang reich e
für eine Berufskrankheitsanerkennung
nicht aus. Dafür, dass eine
Krankheit mit Wahrscheinlichkeit ausschliesslich oder vor wiegend durch berufliche Faktoren verursacht
worden wäre, gebe es im vorlie genden Fall keine medizinisch plausible Begründung ( Urk. 7/30) .
E. 3.6.1 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) erstattete am 1 8. April 2017 einen fachärztlichen Orientierungsbericht ( Urk. 19/2), dies unter anderem gestützt auf ihr vom Be schwerdeführer am 2 5. Januar 2017 unterbreitete zusätzliche Unterlagen (S. 1 unten).
E. 3.6.2 Zusammenfassen d hielt sie unter anderem fest, von 2009 bis 2013 sei durchge hend im Blutbild des Beschwerdeführers eine anhaltende Verminderung der Lym phozytenanzahl im Blut festgestellt worden . Bei diesem Befund sei ein Zusam menhang zu vorheriger Strahlenexposition möglich, da es sich bei den Lympho zyten um die nahezu strahlenempfindlichste Zellpopulation des Körpers handle (S. 22 Mitte). Es sei dahingestellt, ob die Lymphopenie tatsächlich Folge der Strah lenexposition gewesen sei, diese Frage sei ungeklärt geblieben (S. 23 oben). Eine rechtzeitige und ordnungsgemässe medizinische Abklärung der seit 2009 beim Beschwerdeführer bestehenden Leukopenie hätte weitreichende berufliche und gesundheitliche Konsequenzen haben können, so bezüglich weiterem Verbleib am strahlenexponierten Arbeitsplatz und bezüglich Früherkennung strahlenbeding ter Erkrankungen (S. 24).
E. 3.6.3 Der Zusammenhang zwischen der beruflich bedingten Strahlenexposition des Be schwerdeführers und der 12 Jahre nach Beginn der strahlenexponierten Tätigkeit bei ihm festgestellten beiden Tumorerkrankungen sei als überwiegend wahr scheinlich anzusehe
n. Beim vernünftigen Abwägen all er Umstände überwögen die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark, dass darauf eine Entscheidung gestützt werden könne. Die blosse Möglichkeit einer strahlen bedingten Ursache der Krebserkrankungen verdichte sich in diesem Fall zur über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dies aufgrund folgender Argumente (S. 24 Mitte ) :
E. 3.6.4 Nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung lieg e die rechneri sche Wahrscheinlichkeit einer strahlenbedingten Tumorinduktion höher als die Wahrscheinlichkeit, im Lebensalter von 47 Jahren simultan an einem Harnbla sen- und an einem Prostatakarzinom zu erkranken:
Bei Männern (ohne Risiko faktoren) lieg e im Lebensalter von 47 Jahren in Mitteleuropa das Risiko der Er krankung an Harnblasenkarzinom bei 0 . 0046 % und an Prostatakarzinom bei 0 . 0179 % . Das Risiko, mit 47 Jahren beide Tumorerkrankungen simultan diag nostiziert zu bekommen, lieg e bei 0 . 000082 % . In einem Kollektiv von einer Mil lion Männern wäre demnach kaum bei einem einzigen Mann diese Konstellation zu erwarten (S. 24 unten) .
Eine hypothetische Abschätzung der Gutachterin anhand Daten aus einer wissen schaftlichen Publikation habe für die beim Beschwerdeführer vorhandene beruf liche Strahlenexposition ein zwar geringes Risiko von 0.000252 % pro Jahr er geben. Für das Auftreten eines strahleninduzierten Tumors liege dieses Risiko je doch um eine deutliche Grössenordnung höher als das Risiko für das spontane Auftreten der beiden Tumorerkrankungen mit 47 Jahren (S. 25 oben).
E. 3.6.5 Die berufliche Strahlenexposition habe beim Beschwerdeführer mit kumulativ 3.027 mSv zwar im niedrigen Bereich gelegen; dennoch mache sie einen relevan ten Dosisbeitrag aus, wenn man im gesamten Zeitraum der strahlenexponierten Tätigkeit von einer natürlichen Strahlenbelastung von kumulativ 0.97315 mSv ausgeh e („Hintergrundstrahlung", ohne zivilisatorischen/medizinischen Anteil, da entsprechende Massnahmen beim Beschwerdeführer nicht erfolgt seien): Die beruflich erhaltene Strahlenexposition betrage immerhin ein Anteil von 75.67 % der Hintergrundstrahlung (S. 25).
E. 3.7.1 Am 2 1. April 2018 erstattet Dr. B.___ ein Gutachten ( Urk. 36). Darin führte sie unter anderem zusätzlich aus, der Beschwerdeführer sei während insgesamt 11 1 Einsatztagen einer Exposition von 2.6 mSv nach der einen beziehungsweise von
E. 3.7.2 Am 5./ 6. August 2003 habe die akkumulierte Strahlendosis 0.505 mSv betragen, mithin das 62fache der natürlichen Strahlenbelastung von 0.00822 mSv
pro Tag (S. 4 unten).
E. 3.7.3 Eventuell sei eine weitere, nicht dokumentierte Strahlenbelastung durch Inkor poration von Isotopen und/oder schweren Teilchen vorhanden, dies infolge akzi dentielle n Einatmen s oder Verschlucken s solcher Materialien (S. 5 unten).
E. 3.7.4 Eine etwaige Schätzung des Risikos einer strahlenbedingten Tumorerkrankung erbringe jedenfalls hierfür ein höheres Risiko als für das spontane Auftret en der beiden Tumorerkrankungen , auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beruflich erhaltene Strahlendosis beim Beschwerdeführer mit kumulativ 2.6 mSv gering gewesen sei (S. 26 unten).
E. 3.7.5 Im Sinne eines stochastischen Vorkommnisses könne die Einwirkung minimalster Dosen, d.h. vereinzelter ionisierender Teilchen, eine Tumorinduktion bewirken. Für diese Art der zufälligen Strahlenwirkung bestehe keine Schwellendosis (S. 27 ganz oben).
E. 3.7.6 Bezugnehmend auf die natürlicherweise vorhandene Hintergrundstrahlung zeige sich bei korrekter, auf den strahlenexponierten Zeitraum von 111 Tagen zuge schnittener Berechnung, dass der berufliche Beitrag an Strahlendosis beim Be schwerdeführer 74.1 % der Strahlendosis ausmache. Somit bestünden hier rech nerische Hinweise auf eine über 50-prozentige berufliche Genese der Tumorer krankungen, wenngleich derartige Gesetzmäßigkeiten im Falle ionisierender Strahleneinwirkung nur sehr eingeschränkt seien (S. 27 oben).
E. 3.7.7 Anhand der dosimetrischen Aufzeichnungen seien ohne weiteres Mechanismen vorstellbar, die durch ungleichmässige berufliche Exposition mit Emissionsspit zen und womöglich zusätzliche, nicht erkannte Kontaminationsformen (Inkorpo ration) die Entstehung einer radiogenen Mutation hätten begünstigen können. Der menschliche Organismus sei an solche irregulär anfallenden Strahlenexposi tionen wesentlich schlechter angepasst als an die gleichförmig vorhandene Hin tergrundstrahlung (S. 27).
E. 3.7.8 Eine Beweisbarkeit im Einzelfall einer Tumorerkrankung über deren Auslösung sei nicht gegeben und werde niemals gegeben sein. Ebenso sei es auch nicht möglich, eine strahlenbedingte Ursache für eine Tumorerkrankung auszuschlies sen (S. 27 Mitte). A ufgrund des kaum existenten natürlichen Erkrankungsrisikos sei bei m Beschwerdeführer vom Vorliegen eines zusätzlichen unnatürlichen Er krankungsrisikos im Sinne einer Tu morinduktion auszugeben. Hier müsse die be rufliche Strahlenexposition mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich angesehen werden (S. 26 unten).
E. 3.8.1 Am 9. Juli 2018 nahm Dr. A.___ noch einmal Stellung ( Urk. 43). Dabei führte er zur Feststellung Dr. B.___ s, während 111 Tagen als beruflich strahlen exponierte r Person habe die Hintergrunddosis maximal 1.5205 mSv
betragen und d ie berufliche Belastung sei in dieser Zeit mit
E. 3.8.2 Zur Feststellung Dr. B.___ s, dass am 6. August 2003 mit dem Personendosimeter eine Tagesdosis von 0.431 mSv (beziehungsweise am 5./ 6. August vo n 0.505) re gistriert worden sei, was das 62-fache der natürlichen Strahlenbelastung darstelle, führte Dr. A.___ aus, es stimme, dass Strahleneffekte stärker ausgeprägt seien, wenn eine Strahlendosis kurzfristig einwirke. Es sei aber darauf hinzuwei sen, dass 0.431 mSv eine sehr geringe Strahlenbelastung darstellten, weniger bei spielsweise als bei einer gewöhnlichen Röntgenaufnahme der Brustwirbelsäule auf den Körper einwirkten (S. 1 unten).
E. 3.8.3 Zur Feststellung Dr. B.___ s, dass der Beschwerdeführer in kontaminierten Zonen möglicherwiese strahlendes Material (Alpha-, Beta und Neutronenteilchen) inkor poriert haben könnte (was mit dem Personendosimeter nicht erfasst werde) und die festgestellte Lymphopenie möglicherweise ein Hinweis für eine durch Dosi metrie nicht erfasste Strahlenbelastung sei , führte Dr. A.___ aus, es sei prak tisch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Tätigkeiten in Kern kraftwerken mit offenen radioaktiven Strahlenquellen in Berührung gekommen sei. In solchen Zonen gebe es ein Trink- und Essverbot und strikte Kleider- und Atemschutzvorschriften. Es könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Do simeter die gesamte berufliche Strahlenbelastung erfasst worden seien (S. 2 oben).
E. 3.8.4 Die - infolge Ausscheidens aus dem Betrieb - unterbliebene n Nachkontrollen be treffend führte Dr. A.___ aus, die Ursachen für eine Lymphopenie seien viel fältig. Mit einer weiteren Blutuntersuchung 2013 hätte man die viel später im Jahr 2015 festgestellten Tumore in Blase und Prostata nicht frühzeitig erkennen können. Lymphopenien seien weder Frühzeichen für Blasenkarzinome noch für Prostatakarzinome. Ein mögliches Frühzeichen für ein Blasenkarzinom könne Blut im Urin sein. Beim Prostatakarzinom seien es Störungen beim Harnabfluss (S. 2 Mitte).
E. 3.027 mSv nach der anderen Messart ausgesetzt gewesen (S. 3 oben). Im gleichen Zeitraum sei von einer natürlichen Exposition von 0.91 mSv auszugehen (S. 3 unten). Mithin seien von der gesamten Exposition von 3.51 mSv 25.9 % (0.91 mSv ) nicht beruflich bedingt und 74. 1 % (2.6 mSv ) beruflich bedingt (S. 3 f.).
E. 4.1 Dr. B.___ nannte verschiedene, sich ergänzende Überlegungen, welche sie zum Schluss führten, die berufliche Strahlenexposition müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich für die beiden gleichzeitig aufgetretenen Tu morerkrankungen angesehen werden (vorstehend E. 3.6.3 und 3.7.8).
So machte sie geltend, die Wahrscheinlichkeit, im Alter von 47 Jahren gleichzei tig an einem Harnblasen- und an einem Prostatakarzinom zu erkranken, liege bei 0.000082 % , mithin weniger als 1 zu 1 Million. Auch mit der beim Beschwerde führer vorhandenen beruflichen Strahlenexposition sei das Risiko mit 0.000252 zwar gering, aber eben doch deutlich höher (vorstehend E. 3.6.4 ; vgl. E . 3.7.4 ).
Stellt man auf die von Dr. B.___ genannten Zahlen ab, ist das berufsspezifische Risiko (rund 1 : 400'000) ziemlich genau dreimal höher als das allgemeine Risiko (rund 1 : 1'220'000) . Mithin ist das Kriterium, dass die Krankheit berufsspezifisch viermal häufiger sein muss als generell (vorstehend E. 1.3), nicht erfüllt.
E. 4.2 Sodann wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einem bestimm ten Tag sehr stark exponiert gewesen sei (vorstehend E. 3.7.2 ). Dem ist entgegen zu halten, dass die betreffende Dosis geringer war als die Strahlendosis einer ge wöhnlichen Röntgenaufnahme (vorstehend E. 3.8.2).
E. 4.3 Ferner machte Dr. B.___ geltend, möglicherweise sei eine zusätzliche, mittels Do simeter nicht erfasste Strahlenbelastung durch Einatmen oder Verschlucken zu berücksichtigen (vorstehend E. 3.7.3, auch 3.7.7). Solches ist jedoch aufgrund der in den betreffenden Zonen der Kraftwerke bestehenden Trink- und Essverbot e
sowie Kleider- und Atemschutzvorschriften (vorstehend E. 3.8.3) auszuschliessen. Mithin ist für die weitere Beurteilung der Streitfrage (nachstehend E. 4.
E. 4.4 Nicht direkt mit der Streitfrage zusammenhängend ist, ob angesichts der festge stellten Lymphopenie
zusätzliche Blutbilduntersuchungen im Jahr 2013 eine Früherkennung strahlenbedingter Erkrankungen ermöglicht hätte n , wie dies Dr. B.___ zwar nicht ganz explizit formulierte, aber sehr wohl suggerierte
(E. 3.6.2 ). Dem steht die klare Angabe von Dr. A.___ gegenüber, dass Lympho penien
- im Unterschied zu anderen von ihm genannten Symptomen - keine Frühzeichen für die beiden Karzinome darstellten (vorstehend E. 3.8.4). Da dies Dr. B.___ mit Sicherheit auch bekannt ist, sind Zweifel an den Beweggründen für ihre Aussage und an ihrer Unabhängigkeit nicht zu vermeiden .
E. 4.5 Es bleibt als entscheidender Punkt die Frage des Verhältnisses von beruflicher Strahlenexposition und natürlicher Strahlenbelastung .
Dr. A.___ nannte als kumulierte Belastung aufgrund der beruflichen Strah lenexposition den Wert von 2.64 mSv (vorstehend E. 3.2), Dr. B.___ nannte den - von ihr als niedrig bezeichneten - Wert von 3.027 mSv (vorstehend 3.6.5).
Die natürliche Strahlenbelastung bezifferte Dr. A.___ mit ungefähr 5 mSv pro Jahr (vorstehend E. 3.2), Dr. B.___ mit 0.00822 mSv pro Tag (vorstehend E. 3.7.2), was 3 mSv pro Jahr ergibt. Der Unterschied dürfte daher rühren, dass Dr. B.___ einen zivilisatorischen/medizinischen Anteil ausklammerte, dies mit der Begründung, entsprechend e (wohl medizinische) Massnahmen seien beim Be schwerdeführer nicht erfolgt (vorstehend E. 3.6.5).
Der natürlichen Strahlenbelastung war der Beschwerdeführer unabhängig von seiner Berufstätigkeit stets ausgesetzt. Sie lediglich für die 111 Tage, an denen eine berufliche Exposition dazu getreten ist, in Rechnung zu stellen, ist deshalb offensichtlich unzutreffend und stellt einen rechnerischen Kunstgriff dar, welcher die Frage der Unvoreingenommenheit der Gutachterin - zu ihren Lasten - nun mehr eindeutig beantwortet.
Richtigerweise ist die natürliche Strahlenbelastung mindestens ab Beginn der ein schlägigen Berufstätigkeit im Jahr 2003 (vorstehend E. 3.4) bis zur Erstdiagnose im März 2016 - mithin während 12 Jahren - zu berücksichtigen. Stellt man auf den von Dr. B.___ postulierten tieferen Wert von 3 mSv pro Jahr ab, ergibt dies eine kumulierte Belastung von rund 36 mSv .
E. 4.6 Der kumulierten natürlichen Strahlenbelastung von 36 mSv steht die dosimet risch belegte berufsbedingte kumulierte Belastung von 2.64 oder 3.027 mSv ge genüber. Dies zeigt, dass die natürliche Strahlenbelastung deutlich mehr als das 10-fache der berufsbedingten Belastung betragen hat. Diese Relation lässt es nicht zu, mit überwiegender (oder auch lediglich 75%iger) Wahrscheinlichkeit eine be rufsbedingte Verursachung der Tumorerkrankungen anzunehmen. Auch für die Hypothese eines stochastischen Effekts (vorstehend E. 3.4, E. 3.7.5) bleibt damit kein Raum (vgl. vorstehend E. 3.8.1).
E. 4.7 Damit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Kriterien, die nach Gesetz und Rechtsprechung für die Anerkennung einer Berufskrankheit beachtet werden müssen (vorstehend E. 1.2-3), nicht erfüllt sind.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint wurde, erweist sich somit als rechtens. Er ist zu bestätigen und die da gegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 49 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 5 ) auf die mittels Dosimeter ermittelten Werte abzustellen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00052
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
30. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, war in den Jahren 2003 und 2004 als Anlagenope rateur im Kernkraftwerk Y.___ tätig ( Urk. 7/13). Am 3. und 2 7. Juni 2016 mel dete er der Suva eine Berufskrankheit ( Urk. 7/2-3).
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 3 0. September 2016 das Vorliegen einer Berufskrankheit ( Urk. 7/21). Die dagegen am 2 3. Oktober 2016 erhobene Einspra che ( Urk. 7/26) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2017 ab ( Urk. 7/31 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Januar 2017 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 3. Februar 2017 Beschwerde ( Datum des Poststempels; Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei ein Gutachten einzuholen (S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2017 ( Urk.
6) die Ab weisung der Beschwerde.
Am 1 1. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellung nahme ein ( Urk. 9) , zu welcher sich die Beschwerdegegnerin am 3. November 2017 äusserte ( Urk. 13) .
Am 3 0. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 19/1), zu welcher sich die Beschwerdegegnerin am 1 4. Februar 2018 äusserte ( Urk. 23).
Es folgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers am 1. März 2018 ( Urk. 25/1), am 1 6. April 2018 ( Urk. 29), am 2 0. April 2018 ( Urk. 32), am 2. Mai 2018 ( Urk.
35) und am 2 4. Mai 2018 ( Urk. 37), die der Beschwerdegegnerin mit Ver sanddatum 2 9. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 39).
Am 1 0. Juli 2018 nahm die Beschwerdegegnerin - der Aufforderung des Gerichts ( Urk. 40) folgend - noch einmal Stellung ( Urk. 42), dies unter Beilage einer ärzt lichen Beurteilung vom 9. Juli 2018 ( Urk. 43), wozu sich der Beschwerdeführer am 2 3. Juli 2018 äusserte ( Urk. 46). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. August 2018 darauf, dazu noch einmal Stellung zu nehmen ( Urk. 49). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier im Hinblick auf eine allfällige Berufskrankheit zu beurteilende Sachver halt betrifft die Jahre 2003 und 2004, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachen spektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder be stimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). 1.3
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwie genden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist . Der Nachweis eines solchen Zusammenhanges kann nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine Person, die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübt, zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid
( Urk. 2) davon aus , gemäss den Akten und der objektiv belegten Strahlenbelastung seien die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Tumore nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf eine berufliche Strahlenexposition zurückz uführen (S. 7 Ziff. 4b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die ihn behandelnden Ärzte erachteten das gleichzeitige Auftreten zweier Tumorer krankungen in seinem Alter als ungewöhnlich und einen Zusammenhang mit der stattgehabten beruflichen Strahlenexposition als nicht ausgeschlossen (S. 4 Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei den Tumorerkrankungen des Beschwer deführers um Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 UVG handelt.
Allfällige - vom Beschwerdeführer zusätzliche angeführte (vgl. Urk. 25/1 S. 2 ff. lit . b) - Verantwortlichkeitsansprüche sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und deshalb n icht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer weilte vom 2 9. März bis 2 2. April 2016 im Bundeswehr krankenhaus Z.___ , worüber am 2 2. April 2016 berichtet wurde ( Urk. 7/1). Dabei wurden folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Urethelkarzinom der Harnblase - inzidentelles Prostatakarzinom - Zustand nach transurethraler Resektion der Prostata (TUR-B) - in Anzahl auffällige mesenteriale Lymphknoten
Am 3 1. März 2016 erfolgte eine radikale Zystektomie mit Anlage einer Ileum- Neoblase (S. 1 unten).
Vom 1 2. bis 1 5. Juni 2016 weilte der Beschwerdeführer noch einmal stationär im Bundeswehrkrankenhaus Z.___ ( Urk. 7/12 ) . 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Ar beitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, erstattete am 1 6. August 2016 eine ärztliche Beurteilung ( Urk. 7/8). Darin führte er aus, der Beschwerdeführer sei an einem Harnblasen- und einem Prostatakarzinom er krankt und vermute einen ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Strahlenbelastung. Von 2003 bis 2009 sei bei ih m eine Strahlenbelastung von kumuliert 2.64 mSv ( milli
Sievert) registriert, von 2009 bis 2015 sei keine Strah lenbelastung dokumentiert (S. 1).
Der Jahresgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen betrage 20 mSv . Beim Beschwerdeführer habe die durchschnittliche Jahresdosis von 2003 bis 2009 0.38 mSv , also 1.9 % des Jahresgrenzwertes betragen. Die jährliche mittlere Be lastung der zivilen Bevölkerung durch zivilisatorisch und natürlich bedingte io nisierende Strahlung betrage total ungefähr 5 mSv . Im Zeitraum von 2003 bis 2015 sei beim Beschwerdeführer die Hintergrundbelastung durch ionisierende Strahlen mit schätzungsweise 90 mSv viel höher gewesen als die berufliche Strah lenbelastung von kumuliert 2.64 mSv . (S. 1 Mitte).
Rein theoretisch seien stochastische Strahlenwirkungen auf Blase und Prostata möglich, die zu Veränderungen der genetischen Information der Zellen (DNS) und unter Umständen zur Karzinomentstehung führten. Im vorliegenden Fall sei eine berufliche Verursachung der Karzinome aber sehr unwahrscheinlich. Eine Berufs krankheit liege nur dann vor, wenn die beruflichen Faktoren die ausserberufli chen überträfen, also eine ätiologische Fraktion von über 50 % angenommen werden könne (relatives Risiko > 2). Dies treffe beim Beschwerdeführer aufgrund der viel höheren Hintergrundbelastung nicht zu (S. 1 unten). 3.3
In einer Stellungnahme vom 2 0. August 2016 ( Urk. 7/14) wies der Beschwerde führer darauf hin, dass im Anschluss an die Arbeitsmedizinische Vorsorgeunter suchung 2013 eine weitere Blutbilduntersuchung angeordnet, aber nicht durch geführt worden sei (S. 1 unten).
Dazu führte Dr. A.___ am 2 9. August 2016 aus, Blutbildveränderungen, ins besondere Lymphozyten-Veränderungen, träten erst ab einer Strahlendosis von 250 mSv , entsprechend einem Strahlenunfall, auf ( Urk. 7/18). 3.4
Am 2 1. November 2016 berichteten Dr. med. B.___ , Oberärztin, und Prof. Dr. med. C.___ , ärztlicher Direktor, Klinik für Strahlentherapie und Ra dioonkologie, Universitätsklinikum Z.___ , über ihre am 2 5. Oktober 2016 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/28/2-3). Sie nannten folgende Di agnosen (S. 1): - Harnblasenkarzinom, Erstdiagnose (ED) März 2016 - simultanes Prostatakarzinom, ED März 2016 - berufsbedingte Strahlenexposition
Als Nebendiagnose nannten sie (S. 1 unten): seit mehreren Jahren Lymphopenie (nach beruflicher Tätigkeit in mehreren Kernkraftwerken in der Schweiz, 2003-2015, unter anderem im Kontrollbereich mit beruflich bedingter Strahlenexposi tion).
Sie führten unter anderem aus, das
Auftreten zweier simultaner Tumorerkran kungen bei einem 48-jährigen Patienten sei ungewöhnlich, und ein Zusammen hang zur stattgehabten beruf l ichen Strahlenexposition sei nicht auszuschliessen. Ein Schwellenwert für die Induktion r a diogener
Neopl a sien besteh e nicht, so
dass auch bei der eher geringen Strahlenexposition des Patienten eine r a diogene Ur sache der
Tumorer k ra nkungen im Sinne eines st ochastischen Effekts möglich sein könne . Auch in Anbetracht des Zeit fensters (Beginn der beruflichen Strahlenex position bereits vor 13 Jahren) sei die Entstehung solider r a diogen induzierter Tumore plausibel (S. 2 Mitte) . 3.5
Dr. A.___ führte am 2 1. Dezember 2016 aus , s tochastische Strahlenwirkun gen seien Strahlenwirkungen, die auf Vorgängen zufälliger (stochastischer) Art beruhten. Durch Veränderungen der genetischen Information der Zellen (DNS) könne es zur Entstehung einer bösartigen Erkrankung wie Krebs kommen . D ie Wahrscheinlichkeit, dass diese Effekte einträten, steige mit zunehmender Dosis an. Eine Schwellendosis werde in diesem Fall nicht angenommen. Stochastische Strahlenschäden könnten von ionisierenden Strahlen aus dem natürlichen Um feld (kosmische Strahlung, terrestrische Strahlung, Radonexposition, Aufnahme von Radionukliden aus Luft, Wasser und Nahrung, u.a.) und dem
berufliche n Umfeld ausgehen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von 2003 bis 2015 eine Hintergrundbelastung durch ionisierende
Strahlen von schätzungsweise 90 mSv und eine berufliche Strahlenbelastung von kumuliert 2 . 64
mSv gehabt . Die Hintergrundbelastung sei also viel höher als die berufliche Strahlenbelastung, so mit wäre
auch die Wahrscheinlichkeit eines stochastischen Strahlenschadens durch natürliche Einflüsse viel
grösser als durch berufliche. Ein nur möglicher beruflicher Zusammenhang reich e
für eine Berufskrankheitsanerkennung
nicht aus. Dafür, dass eine
Krankheit mit Wahrscheinlichkeit ausschliesslich oder vor wiegend durch berufliche Faktoren verursacht
worden wäre, gebe es im vorlie genden Fall keine medizinisch plausible Begründung ( Urk. 7/30) . 3.6
3.6.1
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) erstattete am 1 8. April 2017 einen fachärztlichen Orientierungsbericht ( Urk. 19/2), dies unter anderem gestützt auf ihr vom Be schwerdeführer am 2 5. Januar 2017 unterbreitete zusätzliche Unterlagen (S. 1 unten). 3.6.2
Zusammenfassen d hielt sie unter anderem fest, von 2009 bis 2013 sei durchge hend im Blutbild des Beschwerdeführers eine anhaltende Verminderung der Lym phozytenanzahl im Blut festgestellt worden . Bei diesem Befund sei ein Zusam menhang zu vorheriger Strahlenexposition möglich, da es sich bei den Lympho zyten um die nahezu strahlenempfindlichste Zellpopulation des Körpers handle (S. 22 Mitte). Es sei dahingestellt, ob die Lymphopenie tatsächlich Folge der Strah lenexposition gewesen sei, diese Frage sei ungeklärt geblieben (S. 23 oben). Eine rechtzeitige und ordnungsgemässe medizinische Abklärung der seit 2009 beim Beschwerdeführer bestehenden Leukopenie hätte weitreichende berufliche und gesundheitliche Konsequenzen haben können, so bezüglich weiterem Verbleib am strahlenexponierten Arbeitsplatz und bezüglich Früherkennung strahlenbeding ter Erkrankungen (S. 24). 3.6.3
Der Zusammenhang zwischen der beruflich bedingten Strahlenexposition des Be schwerdeführers und der 12 Jahre nach Beginn der strahlenexponierten Tätigkeit bei ihm festgestellten beiden Tumorerkrankungen sei als überwiegend wahr scheinlich anzusehe
n. Beim vernünftigen Abwägen all er Umstände überwögen die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark, dass darauf eine Entscheidung gestützt werden könne. Die blosse Möglichkeit einer strahlen bedingten Ursache der Krebserkrankungen verdichte sich in diesem Fall zur über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dies aufgrund folgender Argumente (S. 24 Mitte ) : 3.6.4
Nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung lieg e die rechneri sche Wahrscheinlichkeit einer strahlenbedingten Tumorinduktion höher als die Wahrscheinlichkeit, im Lebensalter von 47 Jahren simultan an einem Harnbla sen- und an einem Prostatakarzinom zu erkranken:
Bei Männern (ohne Risiko faktoren) lieg e im Lebensalter von 47 Jahren in Mitteleuropa das Risiko der Er krankung an Harnblasenkarzinom bei 0 . 0046 % und an Prostatakarzinom bei 0 . 0179 % . Das Risiko, mit 47 Jahren beide Tumorerkrankungen simultan diag nostiziert zu bekommen, lieg e bei 0 . 000082 % . In einem Kollektiv von einer Mil lion Männern wäre demnach kaum bei einem einzigen Mann diese Konstellation zu erwarten (S. 24 unten) .
Eine hypothetische Abschätzung der Gutachterin anhand Daten aus einer wissen schaftlichen Publikation habe für die beim Beschwerdeführer vorhandene beruf liche Strahlenexposition ein zwar geringes Risiko von 0.000252 % pro Jahr er geben. Für das Auftreten eines strahleninduzierten Tumors liege dieses Risiko je doch um eine deutliche Grössenordnung höher als das Risiko für das spontane Auftreten der beiden Tumorerkrankungen mit 47 Jahren (S. 25 oben). 3.6.5
Die berufliche Strahlenexposition habe beim Beschwerdeführer mit kumulativ 3.027 mSv zwar im niedrigen Bereich gelegen; dennoch mache sie einen relevan ten Dosisbeitrag aus, wenn man im gesamten Zeitraum der strahlenexponierten Tätigkeit von einer natürlichen Strahlenbelastung von kumulativ 0.97315 mSv ausgeh e („Hintergrundstrahlung", ohne zivilisatorischen/medizinischen Anteil, da entsprechende Massnahmen beim Beschwerdeführer nicht erfolgt seien): Die beruflich erhaltene Strahlenexposition betrage immerhin ein Anteil von 75.67 % der Hintergrundstrahlung (S. 25). 3.7
3.7.1
Am 2 1. April 2018 erstattet Dr. B.___ ein Gutachten ( Urk. 36). Darin führte sie unter anderem zusätzlich aus, der Beschwerdeführer sei während insgesamt 11 1 Einsatztagen einer Exposition von 2.6 mSv nach der einen beziehungsweise von 3.027 mSv nach der anderen Messart ausgesetzt gewesen (S. 3 oben). Im gleichen Zeitraum sei von einer natürlichen Exposition von 0.91 mSv auszugehen (S. 3 unten). Mithin seien von der gesamten Exposition von 3.51 mSv 25.9 % (0.91 mSv ) nicht beruflich bedingt und 74. 1 % (2.6 mSv ) beruflich bedingt (S. 3 f.). 3.7.2
Am 5./ 6. August 2003 habe die akkumulierte Strahlendosis 0.505 mSv betragen, mithin das 62fache der natürlichen Strahlenbelastung von 0.00822 mSv
pro Tag (S. 4 unten). 3.7.3
Eventuell sei eine weitere, nicht dokumentierte Strahlenbelastung durch Inkor poration von Isotopen und/oder schweren Teilchen vorhanden, dies infolge akzi dentielle n Einatmen s oder Verschlucken s solcher Materialien (S. 5 unten). 3.7.4
Eine etwaige Schätzung des Risikos einer strahlenbedingten Tumorerkrankung erbringe jedenfalls hierfür ein höheres Risiko als für das spontane Auftret en der beiden Tumorerkrankungen , auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beruflich erhaltene Strahlendosis beim Beschwerdeführer mit kumulativ 2.6 mSv gering gewesen sei (S. 26 unten). 3.7.5
Im Sinne eines stochastischen Vorkommnisses könne die Einwirkung minimalster Dosen, d.h. vereinzelter ionisierender Teilchen, eine Tumorinduktion bewirken. Für diese Art der zufälligen Strahlenwirkung bestehe keine Schwellendosis (S. 27 ganz oben). 3.7.6
Bezugnehmend auf die natürlicherweise vorhandene Hintergrundstrahlung zeige sich bei korrekter, auf den strahlenexponierten Zeitraum von 111 Tagen zuge schnittener Berechnung, dass der berufliche Beitrag an Strahlendosis beim Be schwerdeführer 74.1 % der Strahlendosis ausmache. Somit bestünden hier rech nerische Hinweise auf eine über 50-prozentige berufliche Genese der Tumorer krankungen, wenngleich derartige Gesetzmäßigkeiten im Falle ionisierender Strahleneinwirkung nur sehr eingeschränkt seien (S. 27 oben). 3.7.7
Anhand der dosimetrischen Aufzeichnungen seien ohne weiteres Mechanismen vorstellbar, die durch ungleichmässige berufliche Exposition mit Emissionsspit zen und womöglich zusätzliche, nicht erkannte Kontaminationsformen (Inkorpo ration) die Entstehung einer radiogenen Mutation hätten begünstigen können. Der menschliche Organismus sei an solche irregulär anfallenden Strahlenexposi tionen wesentlich schlechter angepasst als an die gleichförmig vorhandene Hin tergrundstrahlung (S. 27). 3.7.8
Eine Beweisbarkeit im Einzelfall einer Tumorerkrankung über deren Auslösung sei nicht gegeben und werde niemals gegeben sein. Ebenso sei es auch nicht möglich, eine strahlenbedingte Ursache für eine Tumorerkrankung auszuschlies sen (S. 27 Mitte). A ufgrund des kaum existenten natürlichen Erkrankungsrisikos sei bei m Beschwerdeführer vom Vorliegen eines zusätzlichen unnatürlichen Er krankungsrisikos im Sinne einer Tu morinduktion auszugeben. Hier müsse die be rufliche Strahlenexposition mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich angesehen werden (S. 26 unten). 3.8
3.8.1
Am 9. Juli 2018 nahm Dr. A.___ noch einmal Stellung ( Urk. 43). Dabei führte er zur Feststellung Dr. B.___ s, während 111 Tagen als beruflich strahlen exponierte r Person habe die Hintergrunddosis maximal 1.5205 mSv
betragen und d ie berufliche Belastung sei in dieser Zeit mit 2.6 mSv vergleichsweise höh er ge wesen, aus, für die vergleichende Hintergrunddosis müsse richtigerweise die ganze bisherige Lebenszeit zugrunde gelegt werden, da bekannt sei, dass die La tenzzeit für strahlenbedingte Tumoren mehrere Jahrzehnte betragen könne. Es sei unzulässig, nur die 111 Tage als möglichen Zeitraum für die Ursache des Tumors zugrunde zu legen. Lege man die ganze bisherige Lebenszeit zugrunde, dann sei die nicht berufliche Strahlenbelastung höher als die berufliche. Rein theoretisch seien bei kleinsten Strahlenbelastungen stochastische Wirkungen auf Blase und Prostata möglich, die zu Veränderungen der genetischen Information der Zellen (DNS) und unter Umständen zur Karzinomentstehung führten. Aufgrund der viel höheren ausserberuflichen Hintergrundbelastung werde eine berufliche Verursa chung der Karzinome aber als sehr unwahrscheinlich beurteilt (S. 1 Mitte). 3.8.2
Zur Feststellung Dr. B.___ s, dass am 6. August 2003 mit dem Personendosimeter eine Tagesdosis von 0.431 mSv (beziehungsweise am 5./ 6. August vo n 0.505) re gistriert worden sei, was das 62-fache der natürlichen Strahlenbelastung darstelle, führte Dr. A.___ aus, es stimme, dass Strahleneffekte stärker ausgeprägt seien, wenn eine Strahlendosis kurzfristig einwirke. Es sei aber darauf hinzuwei sen, dass 0.431 mSv eine sehr geringe Strahlenbelastung darstellten, weniger bei spielsweise als bei einer gewöhnlichen Röntgenaufnahme der Brustwirbelsäule auf den Körper einwirkten (S. 1 unten). 3.8.3
Zur Feststellung Dr. B.___ s, dass der Beschwerdeführer in kontaminierten Zonen möglicherwiese strahlendes Material (Alpha-, Beta und Neutronenteilchen) inkor poriert haben könnte (was mit dem Personendosimeter nicht erfasst werde) und die festgestellte Lymphopenie möglicherweise ein Hinweis für eine durch Dosi metrie nicht erfasste Strahlenbelastung sei , führte Dr. A.___ aus, es sei prak tisch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Tätigkeiten in Kern kraftwerken mit offenen radioaktiven Strahlenquellen in Berührung gekommen sei. In solchen Zonen gebe es ein Trink- und Essverbot und strikte Kleider- und Atemschutzvorschriften. Es könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Do simeter die gesamte berufliche Strahlenbelastung erfasst worden seien (S. 2 oben). 3.8.4
Die - infolge Ausscheidens aus dem Betrieb - unterbliebene n Nachkontrollen be treffend führte Dr. A.___ aus, die Ursachen für eine Lymphopenie seien viel fältig. Mit einer weiteren Blutuntersuchung 2013 hätte man die viel später im Jahr 2015 festgestellten Tumore in Blase und Prostata nicht frühzeitig erkennen können. Lymphopenien seien weder Frühzeichen für Blasenkarzinome noch für Prostatakarzinome. Ein mögliches Frühzeichen für ein Blasenkarzinom könne Blut im Urin sein. Beim Prostatakarzinom seien es Störungen beim Harnabfluss (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Dr. B.___ nannte verschiedene, sich ergänzende Überlegungen, welche sie zum Schluss führten, die berufliche Strahlenexposition müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich für die beiden gleichzeitig aufgetretenen Tu morerkrankungen angesehen werden (vorstehend E. 3.6.3 und 3.7.8).
So machte sie geltend, die Wahrscheinlichkeit, im Alter von 47 Jahren gleichzei tig an einem Harnblasen- und an einem Prostatakarzinom zu erkranken, liege bei 0.000082 % , mithin weniger als 1 zu 1 Million. Auch mit der beim Beschwerde führer vorhandenen beruflichen Strahlenexposition sei das Risiko mit 0.000252 zwar gering, aber eben doch deutlich höher (vorstehend E. 3.6.4 ; vgl. E . 3.7.4 ).
Stellt man auf die von Dr. B.___ genannten Zahlen ab, ist das berufsspezifische Risiko (rund 1 : 400'000) ziemlich genau dreimal höher als das allgemeine Risiko (rund 1 : 1'220'000) . Mithin ist das Kriterium, dass die Krankheit berufsspezifisch viermal häufiger sein muss als generell (vorstehend E. 1.3), nicht erfüllt. 4.2
Sodann wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einem bestimm ten Tag sehr stark exponiert gewesen sei (vorstehend E. 3.7.2 ). Dem ist entgegen zu halten, dass die betreffende Dosis geringer war als die Strahlendosis einer ge wöhnlichen Röntgenaufnahme (vorstehend E. 3.8.2). 4.3
Ferner machte Dr. B.___ geltend, möglicherweise sei eine zusätzliche, mittels Do simeter nicht erfasste Strahlenbelastung durch Einatmen oder Verschlucken zu berücksichtigen (vorstehend E. 3.7.3, auch 3.7.7). Solches ist jedoch aufgrund der in den betreffenden Zonen der Kraftwerke bestehenden Trink- und Essverbot e
sowie Kleider- und Atemschutzvorschriften (vorstehend E. 3.8.3) auszuschliessen. Mithin ist für die weitere Beurteilung der Streitfrage (nachstehend E. 4. 5 ) auf die mittels Dosimeter ermittelten Werte abzustellen. 4.4
Nicht direkt mit der Streitfrage zusammenhängend ist, ob angesichts der festge stellten Lymphopenie
zusätzliche Blutbilduntersuchungen im Jahr 2013 eine Früherkennung strahlenbedingter Erkrankungen ermöglicht hätte n , wie dies Dr. B.___ zwar nicht ganz explizit formulierte, aber sehr wohl suggerierte
(E. 3.6.2 ). Dem steht die klare Angabe von Dr. A.___ gegenüber, dass Lympho penien
- im Unterschied zu anderen von ihm genannten Symptomen - keine Frühzeichen für die beiden Karzinome darstellten (vorstehend E. 3.8.4). Da dies Dr. B.___ mit Sicherheit auch bekannt ist, sind Zweifel an den Beweggründen für ihre Aussage und an ihrer Unabhängigkeit nicht zu vermeiden . 4.5
Es bleibt als entscheidender Punkt die Frage des Verhältnisses von beruflicher Strahlenexposition und natürlicher Strahlenbelastung .
Dr. A.___ nannte als kumulierte Belastung aufgrund der beruflichen Strah lenexposition den Wert von 2.64 mSv (vorstehend E. 3.2), Dr. B.___ nannte den - von ihr als niedrig bezeichneten - Wert von 3.027 mSv (vorstehend 3.6.5).
Die natürliche Strahlenbelastung bezifferte Dr. A.___ mit ungefähr 5 mSv pro Jahr (vorstehend E. 3.2), Dr. B.___ mit 0.00822 mSv pro Tag (vorstehend E. 3.7.2), was 3 mSv pro Jahr ergibt. Der Unterschied dürfte daher rühren, dass Dr. B.___ einen zivilisatorischen/medizinischen Anteil ausklammerte, dies mit der Begründung, entsprechend e (wohl medizinische) Massnahmen seien beim Be schwerdeführer nicht erfolgt (vorstehend E. 3.6.5).
Der natürlichen Strahlenbelastung war der Beschwerdeführer unabhängig von seiner Berufstätigkeit stets ausgesetzt. Sie lediglich für die 111 Tage, an denen eine berufliche Exposition dazu getreten ist, in Rechnung zu stellen, ist deshalb offensichtlich unzutreffend und stellt einen rechnerischen Kunstgriff dar, welcher die Frage der Unvoreingenommenheit der Gutachterin - zu ihren Lasten - nun mehr eindeutig beantwortet.
Richtigerweise ist die natürliche Strahlenbelastung mindestens ab Beginn der ein schlägigen Berufstätigkeit im Jahr 2003 (vorstehend E. 3.4) bis zur Erstdiagnose im März 2016 - mithin während 12 Jahren - zu berücksichtigen. Stellt man auf den von Dr. B.___ postulierten tieferen Wert von 3 mSv pro Jahr ab, ergibt dies eine kumulierte Belastung von rund 36 mSv . 4.6
Der kumulierten natürlichen Strahlenbelastung von 36 mSv steht die dosimet risch belegte berufsbedingte kumulierte Belastung von 2.64 oder 3.027 mSv ge genüber. Dies zeigt, dass die natürliche Strahlenbelastung deutlich mehr als das 10-fache der berufsbedingten Belastung betragen hat. Diese Relation lässt es nicht zu, mit überwiegender (oder auch lediglich 75%iger) Wahrscheinlichkeit eine be rufsbedingte Verursachung der Tumorerkrankungen anzunehmen. Auch für die Hypothese eines stochastischen Effekts (vorstehend E. 3.4, E. 3.7.5) bleibt damit kein Raum (vgl. vorstehend E. 3.8.1). 4.7
Damit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Kriterien, die nach Gesetz und Rechtsprechung für die Anerkennung einer Berufskrankheit beachtet werden müssen (vorstehend E. 1.2-3), nicht erfüllt sind.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint wurde, erweist sich somit als rechtens. Er ist zu bestätigen und die da gegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 49 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher