Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1962, war seit dem 2 4. September 20 12 bei der
Y.___ AG, als Vorarbeiter angestellt und dam it bei der Suva gemäss Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG) obligato risch gegen Berufs- und Nichtbe rufsunfälle sowie Berufskrankheiten versicher t, als er gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 4. Januar 2013 am
8. November 2012
beim Arbeiten auf der Baustelle über Eisenstange n
« gestürchelt » sei und sich den Fuss « übertrampt » habe (Urk. 8/1 Ziff. 3- 6) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 8/4).
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 1 3. November 2013 fiel dem Versicherten am 7. November 2013 beim Bücken ein angelehntes Kantholz
auf das Knie, wodurch er ein e Prellung am Knie links erlitt (vgl. Urk. 9/1 Ziff. 6) . Auch hierfür anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (Urk. 9/6) .
G emäss Schadenmeldung UVG vom 1 1. Februar 2016 erlitt der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 einen weiteren Unfall, indem er bei m Heruntersteigen der Gerüstlei ter einen Fehltritt machte, wobei er sich eine Verdrehung/Verstauchung des linken Fussgelenkes zuzog (Urk. 10/1 Ziff. 4-6 und Ziff. 9). Die Suva aner kannte erneut ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 10/3) . Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 10/28) stellte die Suva ihre Leistungen per 6. November 2016 mit der Begründung ein, dass spätestens am 7. November 2016 ein Zustand erreicht sei, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. Februar 2016 eingestellt hätte. 1.2
Am 6. Oktober 2016 meldete die aktuelle Arbeitgeberin des Versicherten, die Z.___ AG, der Suva einen Rückfall vom 1 5. September 2016 zum Unfall vom 8. November 2012, indem der Versicherte
erneut Schmerzen beim Laufen habe (Urk. 8/14 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9) . Nach weiteren Abklärungen und kreisärztlicher Beurteilung vom 2 1. Juli 2017 (vgl. Urk. 8/53) lehnte die Suva mit Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk. 8/54 /1-2) ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Beschwerden mangels sicherem oder wahr scheinlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. No vember 2012 und den Beschwerden ab. Die vom Versicherten am 1 0. Oktober 2017 und am 2 9. November 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/56/1 3, Urk. 8/58 /1-5) wurde mit Einspracheentscheid vom 1 3. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 8/62 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 1 6. August 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 3. Juni 2018 (Urk.
2) und be antragte, dieser sei aufzuheben und es seien ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und Zeugen einzu ver nehmen. Alsdann sei über die Leistungen nach UVG zu entscheiden (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2018 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 2 8. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 2 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Replik ein und wiederholte die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D ie hier zu beurteilende n Unf älle haben sich am 8. November 2012, am 7. November 2013 und am 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. De zember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und i n dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass m it dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen den aktuell geltend gemachten Beschwerden am Fussgelenk links und den erli ttenen Unfallereignissen aus den Jahr en 2012, 2013 und 2016 kein kausaler Zusammen hang bestehe (S. 7 unten).
Der
na chgewiesene ossäre Ausriss eines kleinen Ossikels
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung, welche schon vor dem Ereignis im Jahr 2012 bestanden habe . So habe sich initial in der Sonographie kein Hämatom gefunden, und in der MRI-Untersuchung habe das Knochenmarksödem persistiert, sodass von einer chronischen, gegebenenfalls degenerativen Veränderung im Talusbe reich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse, welche keinen Zusammenhang mit einem Unfallereign is zu haben scheine .
Es handle sich bei den jeweiligen Ereignissen um Distorsionen im Bereich des oberen Sprungge lenkes (OSG), welche keine bleibenden Folgen zeigten und keine richtungsge bende Verschlimmerung erwirkten. Solche Distorsionen seien nach allgemeiner Lehrauffassung nach jeweils acht bis zwölf Wochen ausgeheilt (S. 7 Mitte) .
Auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2 1. Juli 2017 könne abgestellt werden
(S.
7 ff. Ziff. 4). Der Sachverhalt erweise sich als genügend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (S. 9 Ziff. 5). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Recht auf Beweis verletzt habe, indem sie den Sachverhalt ohne Behandlung der Beweisanträge festgestellt habe. Der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, sei zusammen mit der Bestätigung des Hausarztes geeignet, die kreisärztlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen (S. 4 lit . B Ziff. 9) .
Es sei beim Unfall am 8. November 2012 aufgrund einer Fraktur/Ausriss zu einem Ossikel an der medialen anterosuperioren Spitze des Processus
anterior
calcanei gekommen. Da das Knochenfragment/ Ossikel nicht mehr zusammengewachsen sei, sei eine Pseudarthrose /Non-Union geblieben. Seine ab Oktober 2016 beste henden Fussbeschwerden seien Folge dieser Pseudarthrose und damit kausal zum Unfall vom 8. November 2012 (S. 4 Ziff. 10). Dr. A.___
habe ausgeführt habe, dass, falls ein Unfallereignis vor demjenigen vom 8. November 2012 aus geschlossen werden könne, es bei diesem zu einer Ausrissfraktur am Processus
anterior
calcanei gekommen sein müsse . Es sei daher beantragt worden, seinen Arbeitgeber und seine Ehefrau einzuvernehmen, um nachzuweisen, dass er vor dem 8. November 2012 keinen Unfall mit Einbezug des linken Fusses gehabt habe (S. 5 Ziff. 12). Die Beschwerdegegnerin sei darauf nicht eingegangen, auch nicht auf seine Bekundungen, nie zuvor einen Unfall mit Beteiligung des linken Fusses gehabt zu haben (S. 5 f. Ziff. 13).
Die Beweislage schliesse einen Kausal zusammenhang zwischen den ab Oktober 2016 geltend gemachten Fussbeschwer den links und dem Unfallereignis vom 8. November 2012 nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit aus (S. 6 Ziff. 14). Auf die kreisärztliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden, weshalb für die weitere Sachverhaltsabklärung ein Gut achten in Auftrag zu geben sei (S. 6 f f . Ziff. 15 23). Er sei in den Jahren 2000 bis 2012 von seinem Hausarzt in Italien betreut worden, welcher bestätige, dass er in dieser Zeit keine Unfälle gemeldet habe (S. 9 Ziff. 26). Da ss nun ein Unfall ereignis zwischen den Jahren 2000 und 2012 ausgeschlossen werden könne, spreche für die Kausalität zu diesem Ereignis (S. 9 Ziff. 27). Demnach sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, und seine Ehefrau sowie sein Arbeitgeber seien als Zeugen zu befragen (S. 10 Ziff. 28 -29). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass Dr. A.___ lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit eine Unfall kausalität zum Unfallereignis vom 8. November 2012 bestätigt habe. Die Einver nahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Arbeitgebers erübrige sich (S.
3 unten f.). Selbst wenn diese die Frage, ob er vor dem 8. November 2012 einen Unfall gehabt habe, verneinten, könne daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, und es würde nach
wie
vor eine Beweislosigkeit vorliegen, deren Folgen der Beschwerdeführer trage (S. 4 Mitte). Demnach sei im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme dieser Beweisofferte zu verzichten (S. 4 unten). Es sei kein medizinisches Gutachten indiziert, da die fachärztliche Meinung von Dr. A.___ und die kreisärztliche Einschätzung in wesentli chen Fragen übereinstimmten (S. 5 oben, S. 6 unten). 2.4
In seiner Replik
machte der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. A.___ l ediglich basierend auf den damaligen Fakten, also mit der Möglichkeit eines früheren Unfalltraumas die Kausalität als möglich erachtet habe, weshalb es ihm ein Anliegen sei, seine Unfallhistorie zum Beweisgegenstand zu machen (Urk. 13 S. 2 Ziff. 3-4). 2.5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die ab Mitte September 2016 aufgetretenen Beschwerden, welche als Rückfall zum Unfall vom 8. No vember 2012 gemeldet wurden (vgl. Urk. 8/14), leistungspflichtig ist. 3.
3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 4. Januar 2013 « stürchelte » der Beschwerdeführer am 8. November 2012 über Eisenstangen, wobei er sich den Fuss « übertrampelte » (vgl. Urk. 8/1). Hinsichtlich dieses Ereignisse s liegen fol gende medizinische Berichte vor: 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 1 5. Januar 2013 durchgeführtem Ultraschall des distalen Unterschenkels und des linken Fusses des Beschwerdeführers in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/11/2) aus, dass sich sonographisch unauffällige Verhältnisse im Bereich des vom Patienten angegebenen Schmerzpunktes am dorsolateralen
Fussrand zeigten. Ein Hämatom habe nicht nachgewiesen werden können . Es zeige sich eine regelrechte Darstellung der Achillessehne und der lateralen Gastro c nemius -Muskulatur.
Dr. B.___ hielt fest, dass sich sonographisch kein Korrelat zu den vom Patienten angegebenen Schmerzen mit Betonung am dorsolateralen Fuss rand zeigten. Je nach klinischem Verlauf seien gegebenenfalls ergänzende Abklärungen mittels MRI des Rückfusses zu erwägen. 3.3
Der am 1 1. Januar 2013 erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Prakti scher Arzt, nannte in seinem Arztzeugnis vom 1 1. April 2013 (Urk. 8/11/1) als Diagnose einen Verdacht auf eine Muskelläsion (Ziff. 1 und Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe vor zwei Monaten am 8. November 2012 bei der Arbeit einen Unfall erlitten und seither Schmerzen im linken Unterschenkel (Ziff. 2). Am 1 5. Januar 2013 sei eine Ultraschalldiagnostik des distalen Unterschenkels und des linken Fusses erfolgt (Ziff. 7). Vom 1 1. bis voraussichtlich 1 5. Januar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 8). Der Patient sei letzt mals am 1 1. Januar 2013 bei ihnen gewesen (Ziff. 11). 3. 4
Dr.
D.___, Chiropraktor, nannte in seinem Bericht vom 2 2. April 2013 (Urk. 8/13/2) als Diagnose eine Dysfunktion der Sprunggelenke beziehungsweise ein myofasziales Syndrom der lateralen Wadenmuskulatur (S. 1 Ziff. 5) . Der Beschwerdeführer sei vom 1 2. Februar bis 2. April 2013 bei ihm in Behandlung gewesen (S. 1 Mitte). Dr. D.___ führte zum objektiven Befund aus, es hätten sich ein druckdolentes laterales Sprunggelenk sowie eine druckdolente Waden musku latur gezeigt und eine eingeschränkt e Dorsalflexion des OSG (S. 1 Ziff. 4). Die Beschwerden seien mit dem Ereignis plausibel vereinbar. Es sei eine Mobilisation und Manipulation der Fussgelenke sowie eine Triggerpunktmassage der Waden muskulatur erfolgt. Vom 1 1. bis 2 3. Februar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden (S. 1 Ziff. 6- 8). Am 1 0. April 2013 sei der Patient beschwer defrei gewesen und der Behandlungsabschluss erfolgt (S. 1 Ziff. 10). 4 . 4 . 1
Im Zusammenhang mit dem U nfall ereignis vom 7. November 2013, wo dem Beschwerdeführer beim Bücken ein angelehntes Kantholz auf das Knie gefallen ist (vgl. Urk. 9/1), lieg t betreffend die Fussbeschwerden d er folgende medizinische Bericht vor: 4 .2
Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, f ührte nach am 5. Dezember 2013 durchgeführtem MRI des linken OSG nativ in seinem gleichentags verfasste n Bericht (Urk. 8/32) z ur Klinik aus, es bestehe ein Status nach Kontusion des Unterschenkels am 7. November 2013 und aktuell eine deutliche Schmerz proble matik im OSG (S. 1 Mitte). In seiner Beurteilung führt e
Dr. E.___ aus, es zeige sich ein leichtes zentrales Knochenmarksödem im Talus am Übergang vom Corpus zum Processus
anterior, wahrscheinlich im Sinne einer leichten Konchen kontusion. Weiter zeige sich vom Aspekt her ein älterer ossärer Ausriss mit kor t ikalisiertem
Ossikel
anterior des superioren
Calcaneus, wahrscheinlich nach A briss des selben mit leichtem angrenzendem Knochen marksödem . Die ü brigen Binnenstrukturen seien weitgehend regelrecht (S. 1 unten). 5 . 5.1
Im Zusammenhang mit dem als Unfall ereignis gemeldeten Vorfall
vom 8. Februar 2016, wo der Beschwerdeführer b eim Herunt ersteigen von der Gerüstlei ter ein en Fehltritt machte (vgl. Urk. 10/1), liegen die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.2
Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und für Nuklearmedizin, führte nach am 1 1. Februar 2016 durchgeführtem MRI des linken OSG nativ in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/31) aus, dass sich im Vergleich mit der MR-Voruntersuchung vom 5. Dezember 2013 ein praktisch stationäres Kno chenmarksödem im Talus zeige, Differenzialdiagnose unspezifisch, chronische beziehungsweise rezidivierende ossäre Stressreaktion nicht au sge schlossen. Es zeige sich ein unveränderter Aspekt des Ossikels am anterioren
superioren Rand des Calcaneus angrenzend und Kuboid vereinbar mit einem Status nach alter ossärer Läsion, ohne abgrenzbare ödematöse Knochen marksveränderung (S. 1 unten). 5.3
Dr. med. univ. G.___, Praktischer Arzt, führte in seinem schwe r lesbaren Arztzeugnis vom 7. Mä rz 2016 (Urk. 10/8) aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Februar 2016 einen Unfall erlitten, und die Erstbehandlung sei am 9. Februar 2016 erfolgt (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe sich überknöchelt. Es bestünden ein Muskelhartspann des gesamten unteren Rückens, und er habe Schmerzen ent la n g des Dermatoms L5/S1 beidseits (Ziff. 4). Als Diagnose nannte Dr. G.___ eine Spondylolyse L5/S1 sowie eine Spondylolyse der ge s amten Lenden wirbel säule (LWS; Ziff. 5). Diese Befunde seien mit dem vom Patienten geltend gemach ten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6). 5.4
Dr. G.___
führte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 10/20/1) aus, der Beschwerdeführer sei am 9. Februar 2016 direkt von der Baustelle kommend bei ihnen in der Praxis erschienen. Er habe sich auf der Baustelle überknöchelt, sei im Anschluss gestürzt und habe heftige Schmerzen im überknöchelten Fuss und im Bereich der LWS . Durch die Behandlung seien
die Beschwerden im Fussbereich bald besser gewesen,
jedoch sei es im LWS-Bereich zu einer Schmerzzunahme mit Ausstrahlung ins Dermatom L4/5/S1 beidseits gekommen. Seit dem 2 0. April 2016 arbeite der Patient seines Wissens wieder. 6. 6.1
Nach am 6. Oktober 2016 erfolgter Meldung des Rückfalles vom 1 5. September 2016, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 8. Novem ber 2012 erneut Schmerzen beim L aufen habe (vgl. Urk. 8/14), gingen die folgenden medizinischen Berichte ein: 6.2
Dr. G.___
nannte in seinem schwer lesbaren « Arztzeugnis UVG für Rückfall »
vom 1. November 2016
(Urk. 8/22) als Diagnose eine schwere Kontusion mit Kno chenmarksödem im Talusbereich (Ziff. 5). Dr. G.___ führte aus, die Erstbehand lung habe am 2 5. September 2016 stattgefunden (Ziff. 1). Es habe am 9. Dezember 2012 ein Unfall an demselben Fuss stattgefunden (Ziff. 3). Die objektiv erhobenen Befunde seien mit dem Ereignis vereinbar (Ziff. 6). 6.3
Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (8/33) aus, dass das Unfallereignis im Jahr 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu den aktuell geltend gemachten Beschwerden sei und d as MRI vom Jahr 2013 und jenes vom Jahr 2016 einen identischen Befund zeigten. Am 2 1. Dezember 2016 verneinte Dr. H.___ auch die Frage, ob zu dem neuen Ereignis vom Jahr 2016 ein Zusammenhang bestehe. So entspreche das MRI des OSG von 2016 laut Beur teilung dem Vorbefund aus dem Jahr 2013. 6.4
Dr. G.___ führte in seinem mit «Gesuch um Wiederaufnahme des Unfalles li nker Fuss» betitelten Schreiben
vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 8/39 /1) aus, dass der Beschwerdeführer in seiner regelmässigen hausärztlichen Betreuung stehe. Er leide momentan ebenfalls an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) im linken Bein. Es sei jedoch bei der Untersuchung und aufgrund der Aussagen des Patienten deutlich geworden, dass dies nicht alleine auf die Krank heit zurückzuführen sei, sondern immer noch auf den länger zurückliegenden Unfall. 6.5
Dr. G.___ führte in der zuhanden des Beschwerdeführers erfolgten Begründung vom 1. März 2017 (Urk. 7/45/2-3) für die Wiederaufnahme des Unfalls vom 8. November 2012 aus, dass der arbeitswillige Patient nach einem Vorfusstrauma links seit dem Unfalldatum vom 2 4. September 2012 über den gesamten Zeitraum beständige Beschwerden gehabt habe.
Dr. G.___ führte aus, seines Erachtens bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zum Unfallereignis und er vermute, dass Dr. H.___ übersehen habe, dass dieses MRI über ein Jahr nach dem Unfallzeit punkt erstellt worden sei. Diese «alten» Verletzungen hätten sich im Jahr 2012 höchstwahrscheinlich als frisch im MRI abbilden lassen und erklärten nämlich auch genau die klinischen Symptome (S. 2 oben). 6.6
Kreisarzt Dr. H.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 1. Juli 2017 (Urk. 8/53) aus, dass die drei Monate nach dem Grundfall im Jahr 2012 am 1 5. Januar 2013 durchgeführte Sonographie des Fusses und des Unterschenkels einen absolut unauffälligen Befund am dorsolateralen
Fussrand des Versicherten ergeben habe . Es sei dabei keine Schwellung im Sinne eines Hämatoms festgestellt worden, und es hätten sich zudem regelrechte Darstellungen sowohl der Gastrocnemius -M uskulatur als auch der Achillessehne gezeigt (S. 4 unten f.) . Falls es, wie von Dr. G.___ postuliert, anlässlich dieses Unfalles zu einem knöchernen Ausriss eines Bandes gekommen wäre, so wäre anlässlich dieser Untersuchung im Ultra schall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Hämatom am Orte des Band ausrisses in der Untersuchung nachweisbar gewesen (S. 5 oben).
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche unfallkausalen Veränderungen im Fuss bereich hätten nachgewiesen werden können. Im April 2013 sei der Beschwerde führer gemäss den Aussagen durch Dr. D.___ beschwerdefrei gewesen (S. 5 unten). Auch habe er seit dem 2 3. Februar 2013 wieder zu arbeiten begonnen, und auch im Aussendienstrapport bestätigt, dass sich die Fussgelenks schmerzen nach Behandlungsabschluss zwischen April und November 2013 wieder beruhigt hätten. Er habe damals auch als Vorarbeiter im Bereich uneingeschränkt arbeiten können.
Dr. H.___ führte aus, es ergebe sich damit zusammenfassend die Situation, dass beim Grun d fall keine Hinweise auf frische Verletzungen hätten nachgewiesen werden können. Insbesondere fänden sich keine Schwellungen und keine Hämatome im Sinne indirekter Zeichen von Unfallfolgen (S. 6 oben).
Sofern dieses Knochenmarksödem am Talus auf den Unfall vom 7. November 2013 zurückzuführen gewesen wäre (was nicht überwiegend wahrscheinlich sei, da es sich um eine Kniekontusion gehandelt habe), so wäre eine Abheilung über die nächsten drei Jahre im Sinne einer Rückbildung eben dieses Ödems über wiegend wahrscheinlich gewesen. Dem sei aber im vorliegend Fall nicht so. Im MRI OSG links vom 1 1. Februar 2016 habe sich ein praktisch stationäres Knochenmarksödem an der gleichen Lokalisation gezeigt (S. 6 Mitte). Da der Befund nicht rückläufig sei und es sich somit auch nicht um ein traum atisches Ereignis handeln könne, habe der Radiologe korrekterweise in seiner differen tialdiagnostischen Beurteilung ausgeführt, dass es sich um eine chronische beziehungsweise eine rezidivierende ossäre Stressreaktion mithin um eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit chronisch degenerative Problematik handle. Diese Aussage sei in der Tat überwiegend wahrscheinlich zutreffend (S. 6 unten).
Dr. H.___ führte aus, es handle sich bei den jeweiligen Ereignissen um Distor sionen im Bereich des OSG, welche keine bleibenden Folgen zeigten und keine richtungsgebende Verschlimmerung erwirkten. Solche Distorsionen seien nach allgemeiner Lehrauffassung nach jeweils acht bis zwölf Wochen ausgeheilt. Dann habe das jeweilige Unfallereignis (2012, 2013 und 2016) jeweils keine Rolle mehr gespielt. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestehe somit zwischen den aktuell geltend gemachten Beschwerden am Fussgelenk links und den erlittenen Unfallereignis sen aus den Jahre n 2012, 2013 und 2016 kein kausaler Zusammenhang (S. 7 Mitte). 6.7
Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2017 (Urk. 8/58 /6-12) zur Kausalität der OSG-Pathologie links mit dem Unfallereignis vom 8. November 2012 aus, dass
beim Patiente n am 5. Dezember 2013 eine non-union am Processus
an t erior
calcanei vor liege, mit zu diesem Zeitpunk t im MRI
nachweisbarem leichten angrenzenden Knochenmarksödem. Rück schliessend bedeute dies, dass der Patient in seiner Vorgeschichte ein Fusstrauma erlitten haben muss, bei welchem er sich die Fraktur am Processus
anterior
calcanei zug e zogen habe, welche anschliessend nicht wieder eingeheilt sei (zum Beispiel wegen fehlender Ruhigstellung).
Der Zeitpunkt dieser Verletzung lasse sich aber aus den MR-Befunden nicht rückschliessen, sei aber sicherlich mehr als acht Monate zurückliegend. Anamnestisch wäre hier interessant, ob der Patient in der Zeit vor dem 8. November 2012 bereits ein Fusstrauma erlitten habe .
Dr. A.___ führte aus, das s das beschriebene an die non-union angrenzende Knochenödem sowohl in der Akutsituation einer frischen Fraktur als auch bei jeder Ret raumatisierung der non-union nachweisbar sei . Zudem könne bei chronischem Reizzustand respektive knöcherner Stressreaktion auch ein chroni sches Knochenmarksödem vorliegen. Dasselbe gelte auch für das Knoche n marks ödem im Talus. Dies könne sowohl Ausdruck einer akuten Verletzung als
auch ein Zeichen einer chronischen knöchernen Stressreaktion (Impinge ment /Über lastung) oder sogar unspezifisch sein (S. 3 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, die non-union am Processus
anterior
calcanei sei sicherlich unfallbedingt. Hierfür komme sowohl das Unfallereignis vom 8. November 2012 in Frage od er potenziell auch jedes Fusstrauma, welches vor diesem Zeitpunkt stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 4).
Dr. A.___ führte zur Frage, welche Umstände für eine n Kausal zusammen hang spr ächen,
aus, dass sich im MRI vom 5. Dezember 2013 im Bereich der non-union noch ein leichtes angrenzendes Knochenmarksödem gezeigt habe, dies im Gegensatz zu den im 2016 durchgeführten MR-Unter suchungen, wo trotz Retraumatisierung des Fusses in diesem Bereich kein Knochenmarksödem mehr nachweisbar gewesen sei. Das Knochenmarksödem könnte somit noch Folgezu stand nach frischer Fraktur vom 8. November 2012 sein. Dies sei über ein Jahr nach dem Trauma zwar selten, aber wäre doch möglich. Wahrscheinlicher scheine jedoch, dass es im Rahmen des dokumen tierten Ereignisses vom 7. November 2013 zu einer Retraumatisierung der non-union mit Ausbildung von erneutem Knochenmarksödem gekommen sei. Die Anamnese von stattgehabtem Fusstrauma vom 8. November 2012 mit folglich fehlender Ruhigstellung auf grund nicht-gestellter Diagnose würde zur Aus bildung einer non-union passen. Die entscheiden d e Fragestellung wäre wohl, ob bereits vor dem 8. November 2012 andere Fusstraumata stattgefunden hätten . Sollte dies glaubhaft nicht der Fall sein, dann wäre wohl das Ereignis vom 8. November 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der unfallkausale Auslöser (S. 4 oben).
Die einen Kausalzusammenhang beweisende Untersuchung, welche hätte diffe ren zieren können, ob hier eine frische knöcherne Verletzung oder ein ältere (vor bestehende) vorliege, wäre ein CT oder ein MRI gewesen, welches zum Unfallzeit punkt oder in den ersten Monaten danach durchgeführt worden wäre (S. 4 Mitte).
Gegen einen Kausalzusammenhang spreche, dass nach dem Unfallereignis vom 8. November 2012 keine ärztliche Kontrolle erfolgt sei und in den ersten zwei Monaten nach dem Unfallereignis trotz schwerer körperlicher Arbeit als Vorar beiter keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine frische Fraktur am Processus
anterior
calcanei hätte sicherlich lokale Beschwerden wie Schwellungen oder Hämatombildung, aber auch Belastungsschmerzen oder gar eine Belastungsunfä higkeit unmittelbar nach dem E reignis hervorgerufen. Eine Arzt kontrolle sei erst am 1 1. Januar 2013 erfolgt. Zudem sei der Patient nach Behandlungsabschluss bei Dr. D.___ am 1 0. April 2013 wieder beschwerdefrei geworden und habe ab dem 2 3. Februar 2013 trotz vorhandener non-union wieder gearbeitet, was bedeute, dass die non-union per se keine Beschwerden zu verursachen scheine, sondern wahrscheinlich die Retraumatisierung .
Weiter sei trotz Empfehlung von Dr. B.___ vom 1 5. Januar 2013, bei per sistierenden Beschwerden eine MR-Abklärung des Rückfusses zu erwägen, diese nicht durchgeführt worden.
Dr. A.___ hielt fest, dass zusammenfassend sicher eine Unfallkausalität bestehe, dass jedoch das hierfür ursächliche Unfalld atum nicht genauer einge schränkt werden könne, ausser dass es sicherlich acht Monate vor dem MRI vom 5. Dezemb er 2013 stattgefunden haben müsse . Er erachte die Unfall kausalität für das Unfallereignis vom 8. November 2012 als möglich, aber aufgrund der bishe rigen Aktenlage als nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 4 Ziff. 4 lit . a).
Zur Frage, wie die Befunde im MRI vom 5. Dezember 2013 vor dem Hintergrund des Ereignisses vom 8. November 2012 zu interpretieren seien, führte Dr. A.___ aus, dass das Knochenmarksödem im Talus in allen MR-Untersuchungen nachweisbar sei, so dass er dieses am ehesten im Rahmen einer chronisch respek tive rezidivierenden knöcherner Stressreaktion (zum Beispiel chronisch-degene rativ/chronische Überlastung) interpretiere und nicht als Unfallfolge . Die Proble matik der non-union am Processus
anterior
calcanei und des vorhandenen Knochenmarksödems se i bereits ausführlich besprochen worden. D as Auftreten wäre im Rahmen einer Re-Traumatisierung (zum Beispiel anlässlich des Ereignis ses vom 7. November 2013) einer vorbestehend vorhandenen non-union durch aus erklärbar (S. 5 Ziff. 4 lit . b).
Zur Beurteilung von Dr. H.___ führte Dr. A.___
aus, dass eine Fraktur respektiv e ein Ossikel mittels Ultraschalluntersuchung nicht diagnostiziert wer den könne (S. 5 unten f. Ziff. 2). Bezüglich des Nachweis es eines Hämatom s müsse er wähnt werden, dass sich mit Sicherheit bei einer solchen frischen Fraktur ein Hämatom ausbilde, dieses aber knapp drei Monate nach dem Unfallereignis einerseits auch schon vollständig resorbiert sein könne und sich andererseit s auch nicht am dorsolateralen
Fussrand finde n würde, sondern sich aufgrund der Ab senkneigung höchstens ein Senkungshämatom an der Fusssohle finden würde. Somit erachte er die Ultraschalluntersuchung in dieser Fragestellung zu diesem Zeitpunkt (drei Monate posttraumatisch) als wertlos (S. 6 oben). Grundsätzlich erachte er eine Unfallkausalität bezüglich des Ossikels am Processus
anterior
calcanei aufgrund der vorliegenden Akten als möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine radiologische Verschlimmerung eines Vorzustandes könnte höchstens im MRI vom Dezember 2013 aufgrund des Nachweises von einem angrenzenden Knochenmarksödem nach Retraumatisierung geltend gemacht werden. Diese sei aber sicherlich nur vorübergehender Natur, da i m Folge-MRI von 2016 kein Knochenmarksödem mehr nachwei sbar gewesen sei (S. 6 Mitte). 7 . 7.1
Str ittig und zu prüfen ist im Folgenden anhand des massgebenden medizinischen Sachverhalts, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mitte September
2016 aufgetretenen Beschwerden beim Laufen, welche als Rückfall zum Unfall vom 8 . November 2012 gemeldet wurden (vgl. Urk. 8/14), einen Leistungsanspruch hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 8. November 2012 stehen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen gestützt auf die Beur teilung von Kreisarzt Dr. H.___ vom 2 1. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 6.6). 7 . 2
Auch bei Spätfolgen und Rückfällen (Art. 11 UVV) ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers die natürliche Kausalität zwischen dem ursprünglichen Unfall ereignis und dem nachfolgenden Beschwerdebild ein unabdingbares Erfordernis (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dabei obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausal zusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu Last en der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweis). 7 .3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beweislage einen Kausal zusammenhang zwischen den ab Oktober 2016 geltend gemachten Fuss beschwer den links und dem Unfallereignis vom 8. November 2012 nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausschliesse, verkennt er, dass er den Nach weis des Vorliegen s eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem ab Oktober 2016 bestehenden Beschwerdebild und dem Unfall vom 8. November 2016 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzu weisen hat (vgl. vorstehend E. 7 .2).
Dies gelingt ihm weder mit der Bestätigung seines von 2000 bis 2012 in Italien behandelnden Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Unfall gemeldet habe (vgl. Urk. 3), noch gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. November 2017 (vgl. vorstehend E. 6.7). Selbst Dr. A.___ konnte keinen überwiegend w ahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. November 2012 und den erstmals im Rahmen der MRI Untersuchung des OSG vom 5. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) festge stellten Be funden bestätigen. Dies gilt sowohl für den älteren ossären Ausriss mit kortikalisiertem
Ossikel
anterior des superioren
Calcaneus
als auch für das leichte zentrale Knochenmarksödem am Talus, welches sich unverändert auch im MRI vom 1 1. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 5.2) darstellte. Dr. A.___ führte einhergehend mit Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 6.6) aus, dass er dieses Knochen marksödem am Talus am ehesten im Rahmen einer chronischen respektive rezidi vierenden knöchernen Stressreaktion im Sinne einer chronisch-degenerativen Überlastung und nicht als Unfallfolge interpretiere . Das im Rahmen der MRI Untersuchung vom 5. Dezember 2013 im Ber eich der non-union ersichtliche leichte Knoche n marksödem befand Dr. A.___ sodann als wahrscheinli chere Folge einer allfälligen
Retraumatisierung vom 7. November 2013.
Dr. A.___ zog seinerseits das Ereignis vom 8. November 2012 nur als mög liche Ursache in Betracht, sofern kein anderes Trauma zu nennen wäre. Wie Dr. A.___ ausführte, spr echen vorliegend insbesondere die Umstände, dass die ärztliche Erstkonsul t ation erst am 1 1. Januar 2013 bei Dr. C.___ (vgl.
vor stehend E. 3.2) stattfan d und dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 8. November 2012 in der schweren körperlichen Arbeit als Vorarbeiter auf dem Bau weiterarbeitete, dagegen, dass er am 8. November 2012 eine frische Fraktur am Processus
anterior
calcanei
erlitten haben soll. So wäre eine solche sicherlich mit lokale n Beschwerden wie Schwellungen oder Hämatombildung sowie Belastungsschmerzen einhergegangen. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen des behandelnden Chiropraktors
Dr. D.___ vom 2 2. April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) am 1 0. April 2013 wieder beschwerdefrei gewesen. Daraus schloss Dr. A.___ dass die non-union per se keine Beschwerden zu verursachen scheine, sondern wahrscheinlich die Retraumatisierungen . Im Gegen satz zu Dr. H.___ befand Dr. A.___ die am 1 5. Januar 2013 durch geführte Ultraschallunte rsuchung (vgl. vorstehend E. 3.2) für die Beurteilung der Frage, ob es am 8. November 2012 zur Fraktur gekommen ist oder nicht, für nicht aussagekräftig. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass auch
Dr. A.___
k einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 2012 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden bestätigen konnte.
Einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 2012 und den geltend gemachten Beschwerden l ässt sich auch den Berichten des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ (vgl.
vor stehend E. 5.3-4, E. 6.2, E. 6.4-5) nicht entnehme
n. S eine diesbezüglichen Äusse rungen basierten nicht auf einer fundierten medizinischen Grundlage, sondern im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Soweit Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 1. März 2017 (vgl. vorstehend E.
6.5) aus führte, der Beschwerdeführer hätte seit dem Unfall über den gesamten Zeitraum beständige Beschwerden gehabt, steht dies einerseits im Widerspruch zur Tatsa che, dass es dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, offensichtlich möglich war, nach dem Unfallereignis seine körperlich schwere Tätigkeit als Vorarbeiter auf dem Bau während zwei Monate n fortzusetzen und andererseits zu den Aus führungen von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1 0. April 2013 beschwerdefrei gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Zudem machte Dr. G.___
unterschiedliche Angaben zum Unfalldatum . So nannte er hierfür unter anderem auch den 9. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 6.2) und
den 2 4. September 2012 (vgl. vorstehend E. 6.5) . Ohnehin ist
in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. G.___ setzte sich denn auch aufgrund der engen finan ziellen Situation persönlich für den Patienten ein, was aus den Schreiben vom 1. November 2016 (Urk. 8/23 und Urk. 8/26) und der E-Mail vom 2 9. November 2016 (Urk. 9/29) hervorgeht.
Bei dieser Ausgangslage kann auf weitere Abklärungen, wie sie vom Beschwer de führer beantragt wurden (vgl. Urk. 1 S. 1), in antizipiert er Beweis würdigung (vgl.
BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Auch
die bean trag ten Zeugeneinvernahmen (Ehefrau des Beschwerdeführers, ehemalige Arbeitge ber) vermö chten keine negativen Tatsachen (keine Unfälle vor dem 8. November
2012) zu belegen und auch keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausal zu sammenhang zu m Unfallereignis vom 8. November 2012 zu beweisen, weshalb darauf verzichtet werden kann.
Wie aus geführt (vgl. vorstehend E. 7.2) fällt der Entscheid b ei Beweis losig keit
wie hier - zu Lasten d er versicherten Person aus. 7.4
Aufgrund des Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die Mitte September 2016 aufgetretenen Beschwerden in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Ereignis vom 8. November 2012 stehen . Die Folgen der Beweislosigkeit fallen zu seinen Lasten aus. Demnach hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungs pflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D ie hier zu beurteilende n Unf älle haben sich am 8. November 2012, am 7. November 2013 und am 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. De zember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und i n dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
E. 1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass m it dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen den aktuell geltend gemachten Beschwerden am Fussgelenk links und den erli ttenen Unfallereignissen aus den Jahr en 2012, 2013 und 2016 kein kausaler Zusammen hang bestehe (S. 7 unten).
Der
na chgewiesene ossäre Ausriss eines kleinen Ossikels
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung, welche schon vor dem Ereignis im Jahr 2012 bestanden habe . So habe sich initial in der Sonographie kein Hämatom gefunden, und in der MRI-Untersuchung habe das Knochenmarksödem persistiert, sodass von einer chronischen, gegebenenfalls degenerativen Veränderung im Talusbe reich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse, welche keinen Zusammenhang mit einem Unfallereign is zu haben scheine .
Es handle sich bei den jeweiligen Ereignissen um Distorsionen im Bereich des oberen Sprungge lenkes (OSG), welche keine bleibenden Folgen zeigten und keine richtungsge bende Verschlimmerung erwirkten. Solche Distorsionen seien nach allgemeiner Lehrauffassung nach jeweils acht bis zwölf Wochen ausgeheilt (S. 7 Mitte) .
Auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2 1. Juli 2017 könne abgestellt werden
(S.
7 ff. Ziff. 4). Der Sachverhalt erweise sich als genügend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (S. 9 Ziff. 5). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Recht auf Beweis verletzt habe, indem sie den Sachverhalt ohne Behandlung der Beweisanträge festgestellt habe. Der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, sei zusammen mit der Bestätigung des Hausarztes geeignet, die kreisärztlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen (S. 4 lit . B Ziff. 9) .
Es sei beim Unfall am 8. November 2012 aufgrund einer Fraktur/Ausriss zu einem Ossikel an der medialen anterosuperioren Spitze des Processus
anterior
calcanei gekommen. Da das Knochenfragment/ Ossikel nicht mehr zusammengewachsen sei, sei eine Pseudarthrose /Non-Union geblieben. Seine ab Oktober 2016 beste henden Fussbeschwerden seien Folge dieser Pseudarthrose und damit kausal zum Unfall vom 8. November 2012 (S. 4 Ziff. 10). Dr. A.___
habe ausgeführt habe, dass, falls ein Unfallereignis vor demjenigen vom 8. November 2012 aus geschlossen werden könne, es bei diesem zu einer Ausrissfraktur am Processus
anterior
calcanei gekommen sein müsse . Es sei daher beantragt worden, seinen Arbeitgeber und seine Ehefrau einzuvernehmen, um nachzuweisen, dass er vor dem 8. November 2012 keinen Unfall mit Einbezug des linken Fusses gehabt habe (S. 5 Ziff.
E. 3 6) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 8/4).
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 1 3. November 2013 fiel dem Versicherten am 7. November 2013 beim Bücken ein angelehntes Kantholz
auf das Knie, wodurch er ein e Prellung am Knie links erlitt (vgl. Urk. 9/1 Ziff. 6) . Auch hierfür anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (Urk. 9/6) .
G emäss Schadenmeldung UVG vom 1 1. Februar 2016 erlitt der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 einen weiteren Unfall, indem er bei m Heruntersteigen der Gerüstlei ter einen Fehltritt machte, wobei er sich eine Verdrehung/Verstauchung des linken Fussgelenkes zuzog (Urk. 10/1 Ziff. 4-6 und Ziff. 9). Die Suva aner kannte erneut ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 10/3) . Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 10/28) stellte die Suva ihre Leistungen per 6. November 2016 mit der Begründung ein, dass spätestens am 7. November 2016 ein Zustand erreicht sei, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. Februar 2016 eingestellt hätte.
E. 3.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 4. Januar 2013 « stürchelte » der Beschwerdeführer am 8. November 2012 über Eisenstangen, wobei er sich den Fuss « übertrampelte » (vgl. Urk. 8/1). Hinsichtlich dieses Ereignisse s liegen fol gende medizinische Berichte vor:
E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 1 5. Januar 2013 durchgeführtem Ultraschall des distalen Unterschenkels und des linken Fusses des Beschwerdeführers in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/11/2) aus, dass sich sonographisch unauffällige Verhältnisse im Bereich des vom Patienten angegebenen Schmerzpunktes am dorsolateralen
Fussrand zeigten. Ein Hämatom habe nicht nachgewiesen werden können . Es zeige sich eine regelrechte Darstellung der Achillessehne und der lateralen Gastro c nemius -Muskulatur.
Dr. B.___ hielt fest, dass sich sonographisch kein Korrelat zu den vom Patienten angegebenen Schmerzen mit Betonung am dorsolateralen Fuss rand zeigten. Je nach klinischem Verlauf seien gegebenenfalls ergänzende Abklärungen mittels MRI des Rückfusses zu erwägen.
E. 3.3 Der am 1 1. Januar 2013 erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Prakti scher Arzt, nannte in seinem Arztzeugnis vom 1 1. April 2013 (Urk. 8/11/1) als Diagnose einen Verdacht auf eine Muskelläsion (Ziff. 1 und Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe vor zwei Monaten am 8. November 2012 bei der Arbeit einen Unfall erlitten und seither Schmerzen im linken Unterschenkel (Ziff. 2). Am 1 5. Januar 2013 sei eine Ultraschalldiagnostik des distalen Unterschenkels und des linken Fusses erfolgt (Ziff. 7). Vom 1 1. bis voraussichtlich 1 5. Januar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 8). Der Patient sei letzt mals am 1 1. Januar 2013 bei ihnen gewesen (Ziff. 11). 3. 4
Dr.
D.___, Chiropraktor, nannte in seinem Bericht vom 2 2. April 2013 (Urk. 8/13/2) als Diagnose eine Dysfunktion der Sprunggelenke beziehungsweise ein myofasziales Syndrom der lateralen Wadenmuskulatur (S. 1 Ziff. 5) . Der Beschwerdeführer sei vom 1 2. Februar bis 2. April 2013 bei ihm in Behandlung gewesen (S. 1 Mitte). Dr. D.___ führte zum objektiven Befund aus, es hätten sich ein druckdolentes laterales Sprunggelenk sowie eine druckdolente Waden musku latur gezeigt und eine eingeschränkt e Dorsalflexion des OSG (S. 1 Ziff. 4). Die Beschwerden seien mit dem Ereignis plausibel vereinbar. Es sei eine Mobilisation und Manipulation der Fussgelenke sowie eine Triggerpunktmassage der Waden muskulatur erfolgt. Vom 1 1. bis 2 3. Februar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden (S. 1 Ziff. 6- 8). Am 1 0. April 2013 sei der Patient beschwer defrei gewesen und der Behandlungsabschluss erfolgt (S. 1 Ziff. 10). 4 . 4 . 1
Im Zusammenhang mit dem U nfall ereignis vom 7. November 2013, wo dem Beschwerdeführer beim Bücken ein angelehntes Kantholz auf das Knie gefallen ist (vgl. Urk. 9/1), lieg t betreffend die Fussbeschwerden d er folgende medizinische Bericht vor: 4 .2
Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, f ührte nach am 5. Dezember 2013 durchgeführtem MRI des linken OSG nativ in seinem gleichentags verfasste n Bericht (Urk. 8/32) z ur Klinik aus, es bestehe ein Status nach Kontusion des Unterschenkels am 7. November 2013 und aktuell eine deutliche Schmerz proble matik im OSG (S. 1 Mitte). In seiner Beurteilung führt e
Dr. E.___ aus, es zeige sich ein leichtes zentrales Knochenmarksödem im Talus am Übergang vom Corpus zum Processus
anterior, wahrscheinlich im Sinne einer leichten Konchen kontusion. Weiter zeige sich vom Aspekt her ein älterer ossärer Ausriss mit kor t ikalisiertem
Ossikel
anterior des superioren
Calcaneus, wahrscheinlich nach A briss des selben mit leichtem angrenzendem Knochen marksödem . Die ü brigen Binnenstrukturen seien weitgehend regelrecht (S. 1 unten). 5 . 5.1
Im Zusammenhang mit dem als Unfall ereignis gemeldeten Vorfall
vom 8. Februar 2016, wo der Beschwerdeführer b eim Herunt ersteigen von der Gerüstlei ter ein en Fehltritt machte (vgl. Urk. 10/1), liegen die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.2
Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und für Nuklearmedizin, führte nach am 1 1. Februar 2016 durchgeführtem MRI des linken OSG nativ in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/31) aus, dass sich im Vergleich mit der MR-Voruntersuchung vom 5. Dezember 2013 ein praktisch stationäres Kno chenmarksödem im Talus zeige, Differenzialdiagnose unspezifisch, chronische beziehungsweise rezidivierende ossäre Stressreaktion nicht au sge schlossen. Es zeige sich ein unveränderter Aspekt des Ossikels am anterioren
superioren Rand des Calcaneus angrenzend und Kuboid vereinbar mit einem Status nach alter ossärer Läsion, ohne abgrenzbare ödematöse Knochen marksveränderung (S. 1 unten). 5.3
Dr. med. univ. G.___, Praktischer Arzt, führte in seinem schwe r lesbaren Arztzeugnis vom 7. Mä rz 2016 (Urk. 10/8) aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Februar 2016 einen Unfall erlitten, und die Erstbehandlung sei am 9. Februar 2016 erfolgt (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe sich überknöchelt. Es bestünden ein Muskelhartspann des gesamten unteren Rückens, und er habe Schmerzen ent la n g des Dermatoms L5/S1 beidseits (Ziff. 4). Als Diagnose nannte Dr. G.___ eine Spondylolyse L5/S1 sowie eine Spondylolyse der ge s amten Lenden wirbel säule (LWS; Ziff. 5). Diese Befunde seien mit dem vom Patienten geltend gemach ten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6). 5.4
Dr. G.___
führte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 10/20/1) aus, der Beschwerdeführer sei am 9. Februar 2016 direkt von der Baustelle kommend bei ihnen in der Praxis erschienen. Er habe sich auf der Baustelle überknöchelt, sei im Anschluss gestürzt und habe heftige Schmerzen im überknöchelten Fuss und im Bereich der LWS . Durch die Behandlung seien
die Beschwerden im Fussbereich bald besser gewesen,
jedoch sei es im LWS-Bereich zu einer Schmerzzunahme mit Ausstrahlung ins Dermatom L4/5/S1 beidseits gekommen. Seit dem 2 0. April 2016 arbeite der Patient seines Wissens wieder. 6.
E. 6 und Ziff.
E. 6.1 Nach am 6. Oktober 2016 erfolgter Meldung des Rückfalles vom 1 5. September 2016, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 8. Novem ber 2012 erneut Schmerzen beim L aufen habe (vgl. Urk. 8/14), gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:
E. 6.2 Dr. G.___
nannte in seinem schwer lesbaren « Arztzeugnis UVG für Rückfall »
vom 1. November 2016
(Urk. 8/22) als Diagnose eine schwere Kontusion mit Kno chenmarksödem im Talusbereich (Ziff. 5). Dr. G.___ führte aus, die Erstbehand lung habe am 2 5. September 2016 stattgefunden (Ziff. 1). Es habe am 9. Dezember 2012 ein Unfall an demselben Fuss stattgefunden (Ziff. 3). Die objektiv erhobenen Befunde seien mit dem Ereignis vereinbar (Ziff. 6).
E. 6.3 Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (8/33) aus, dass das Unfallereignis im Jahr 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu den aktuell geltend gemachten Beschwerden sei und d as MRI vom Jahr 2013 und jenes vom Jahr 2016 einen identischen Befund zeigten. Am 2 1. Dezember 2016 verneinte Dr. H.___ auch die Frage, ob zu dem neuen Ereignis vom Jahr 2016 ein Zusammenhang bestehe. So entspreche das MRI des OSG von 2016 laut Beur teilung dem Vorbefund aus dem Jahr 2013.
E. 6.4 Dr. G.___ führte in seinem mit «Gesuch um Wiederaufnahme des Unfalles li nker Fuss» betitelten Schreiben
vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 8/39 /1) aus, dass der Beschwerdeführer in seiner regelmässigen hausärztlichen Betreuung stehe. Er leide momentan ebenfalls an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) im linken Bein. Es sei jedoch bei der Untersuchung und aufgrund der Aussagen des Patienten deutlich geworden, dass dies nicht alleine auf die Krank heit zurückzuführen sei, sondern immer noch auf den länger zurückliegenden Unfall.
E. 6.5 Dr. G.___ führte in der zuhanden des Beschwerdeführers erfolgten Begründung vom 1. März 2017 (Urk. 7/45/2-3) für die Wiederaufnahme des Unfalls vom 8. November 2012 aus, dass der arbeitswillige Patient nach einem Vorfusstrauma links seit dem Unfalldatum vom 2 4. September 2012 über den gesamten Zeitraum beständige Beschwerden gehabt habe.
Dr. G.___ führte aus, seines Erachtens bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zum Unfallereignis und er vermute, dass Dr. H.___ übersehen habe, dass dieses MRI über ein Jahr nach dem Unfallzeit punkt erstellt worden sei. Diese «alten» Verletzungen hätten sich im Jahr 2012 höchstwahrscheinlich als frisch im MRI abbilden lassen und erklärten nämlich auch genau die klinischen Symptome (S. 2 oben).
E. 6.6 ) aus, dass er dieses Knochen marksödem am Talus am ehesten im Rahmen einer chronischen respektive rezidi vierenden knöchernen Stressreaktion im Sinne einer chronisch-degenerativen Überlastung und nicht als Unfallfolge interpretiere . Das im Rahmen der MRI Untersuchung vom 5. Dezember 2013 im Ber eich der non-union ersichtliche leichte Knoche n marksödem befand Dr. A.___ sodann als wahrscheinli chere Folge einer allfälligen
Retraumatisierung vom 7. November 2013.
Dr. A.___ zog seinerseits das Ereignis vom 8. November 2012 nur als mög liche Ursache in Betracht, sofern kein anderes Trauma zu nennen wäre. Wie Dr. A.___ ausführte, spr echen vorliegend insbesondere die Umstände, dass die ärztliche Erstkonsul t ation erst am 1 1. Januar 2013 bei Dr. C.___ (vgl.
vor stehend E. 3.2) stattfan d und dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 8. November 2012 in der schweren körperlichen Arbeit als Vorarbeiter auf dem Bau weiterarbeitete, dagegen, dass er am 8. November 2012 eine frische Fraktur am Processus
anterior
calcanei
erlitten haben soll. So wäre eine solche sicherlich mit lokale n Beschwerden wie Schwellungen oder Hämatombildung sowie Belastungsschmerzen einhergegangen. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen des behandelnden Chiropraktors
Dr. D.___ vom 2 2. April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) am 1 0. April 2013 wieder beschwerdefrei gewesen. Daraus schloss Dr. A.___ dass die non-union per se keine Beschwerden zu verursachen scheine, sondern wahrscheinlich die Retraumatisierungen . Im Gegen satz zu Dr. H.___ befand Dr. A.___ die am 1 5. Januar 2013 durch geführte Ultraschallunte rsuchung (vgl. vorstehend E. 3.2) für die Beurteilung der Frage, ob es am 8. November 2012 zur Fraktur gekommen ist oder nicht, für nicht aussagekräftig. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass auch
Dr. A.___
k einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 2012 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden bestätigen konnte.
Einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 2012 und den geltend gemachten Beschwerden l ässt sich auch den Berichten des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ (vgl.
vor stehend E. 5.3-4, E. 6.2, E. 6.4-5) nicht entnehme
n. S eine diesbezüglichen Äusse rungen basierten nicht auf einer fundierten medizinischen Grundlage, sondern im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Soweit Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 1. März 2017 (vgl. vorstehend E.
6.5) aus führte, der Beschwerdeführer hätte seit dem Unfall über den gesamten Zeitraum beständige Beschwerden gehabt, steht dies einerseits im Widerspruch zur Tatsa che, dass es dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, offensichtlich möglich war, nach dem Unfallereignis seine körperlich schwere Tätigkeit als Vorarbeiter auf dem Bau während zwei Monate n fortzusetzen und andererseits zu den Aus führungen von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1 0. April 2013 beschwerdefrei gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Zudem machte Dr. G.___
unterschiedliche Angaben zum Unfalldatum . So nannte er hierfür unter anderem auch den 9. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 6.2) und
den 2 4. September 2012 (vgl. vorstehend E. 6.5) . Ohnehin ist
in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. G.___ setzte sich denn auch aufgrund der engen finan ziellen Situation persönlich für den Patienten ein, was aus den Schreiben vom 1. November 2016 (Urk. 8/23 und Urk. 8/26) und der E-Mail vom 2 9. November 2016 (Urk. 9/29) hervorgeht.
Bei dieser Ausgangslage kann auf weitere Abklärungen, wie sie vom Beschwer de führer beantragt wurden (vgl. Urk. 1 S. 1), in antizipiert er Beweis würdigung (vgl.
BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Auch
die bean trag ten Zeugeneinvernahmen (Ehefrau des Beschwerdeführers, ehemalige Arbeitge ber) vermö chten keine negativen Tatsachen (keine Unfälle vor dem 8. November
2012) zu belegen und auch keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausal zu sammenhang zu m Unfallereignis vom 8. November 2012 zu beweisen, weshalb darauf verzichtet werden kann.
Wie aus geführt (vgl. vorstehend E. 7.2) fällt der Entscheid b ei Beweis losig keit
wie hier - zu Lasten d er versicherten Person aus. 7.4
Aufgrund des Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die Mitte September 2016 aufgetretenen Beschwerden in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Ereignis vom 8. November 2012 stehen . Die Folgen der Beweislosigkeit fallen zu seinen Lasten aus. Demnach hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungs pflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 6.7 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2017 (Urk. 8/58 /6-12) zur Kausalität der OSG-Pathologie links mit dem Unfallereignis vom 8. November 2012 aus, dass
beim Patiente n am 5. Dezember 2013 eine non-union am Processus
an t erior
calcanei vor liege, mit zu diesem Zeitpunk t im MRI
nachweisbarem leichten angrenzenden Knochenmarksödem. Rück schliessend bedeute dies, dass der Patient in seiner Vorgeschichte ein Fusstrauma erlitten haben muss, bei welchem er sich die Fraktur am Processus
anterior
calcanei zug e zogen habe, welche anschliessend nicht wieder eingeheilt sei (zum Beispiel wegen fehlender Ruhigstellung).
Der Zeitpunkt dieser Verletzung lasse sich aber aus den MR-Befunden nicht rückschliessen, sei aber sicherlich mehr als acht Monate zurückliegend. Anamnestisch wäre hier interessant, ob der Patient in der Zeit vor dem 8. November 2012 bereits ein Fusstrauma erlitten habe .
Dr. A.___ führte aus, das s das beschriebene an die non-union angrenzende Knochenödem sowohl in der Akutsituation einer frischen Fraktur als auch bei jeder Ret raumatisierung der non-union nachweisbar sei . Zudem könne bei chronischem Reizzustand respektive knöcherner Stressreaktion auch ein chroni sches Knochenmarksödem vorliegen. Dasselbe gelte auch für das Knoche n marks ödem im Talus. Dies könne sowohl Ausdruck einer akuten Verletzung als
auch ein Zeichen einer chronischen knöchernen Stressreaktion (Impinge ment /Über lastung) oder sogar unspezifisch sein (S. 3 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, die non-union am Processus
anterior
calcanei sei sicherlich unfallbedingt. Hierfür komme sowohl das Unfallereignis vom 8. November 2012 in Frage od er potenziell auch jedes Fusstrauma, welches vor diesem Zeitpunkt stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 4).
Dr. A.___ führte zur Frage, welche Umstände für eine n Kausal zusammen hang spr ächen,
aus, dass sich im MRI vom 5. Dezember 2013 im Bereich der non-union noch ein leichtes angrenzendes Knochenmarksödem gezeigt habe, dies im Gegensatz zu den im 2016 durchgeführten MR-Unter suchungen, wo trotz Retraumatisierung des Fusses in diesem Bereich kein Knochenmarksödem mehr nachweisbar gewesen sei. Das Knochenmarksödem könnte somit noch Folgezu stand nach frischer Fraktur vom 8. November 2012 sein. Dies sei über ein Jahr nach dem Trauma zwar selten, aber wäre doch möglich. Wahrscheinlicher scheine jedoch, dass es im Rahmen des dokumen tierten Ereignisses vom 7. November 2013 zu einer Retraumatisierung der non-union mit Ausbildung von erneutem Knochenmarksödem gekommen sei. Die Anamnese von stattgehabtem Fusstrauma vom 8. November 2012 mit folglich fehlender Ruhigstellung auf grund nicht-gestellter Diagnose würde zur Aus bildung einer non-union passen. Die entscheiden d e Fragestellung wäre wohl, ob bereits vor dem 8. November 2012 andere Fusstraumata stattgefunden hätten . Sollte dies glaubhaft nicht der Fall sein, dann wäre wohl das Ereignis vom 8. November 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der unfallkausale Auslöser (S. 4 oben).
Die einen Kausalzusammenhang beweisende Untersuchung, welche hätte diffe ren zieren können, ob hier eine frische knöcherne Verletzung oder ein ältere (vor bestehende) vorliege, wäre ein CT oder ein MRI gewesen, welches zum Unfallzeit punkt oder in den ersten Monaten danach durchgeführt worden wäre (S. 4 Mitte).
Gegen einen Kausalzusammenhang spreche, dass nach dem Unfallereignis vom 8. November 2012 keine ärztliche Kontrolle erfolgt sei und in den ersten zwei Monaten nach dem Unfallereignis trotz schwerer körperlicher Arbeit als Vorar beiter keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine frische Fraktur am Processus
anterior
calcanei hätte sicherlich lokale Beschwerden wie Schwellungen oder Hämatombildung, aber auch Belastungsschmerzen oder gar eine Belastungsunfä higkeit unmittelbar nach dem E reignis hervorgerufen. Eine Arzt kontrolle sei erst am 1 1. Januar 2013 erfolgt. Zudem sei der Patient nach Behandlungsabschluss bei Dr. D.___ am 1 0. April 2013 wieder beschwerdefrei geworden und habe ab dem 2 3. Februar 2013 trotz vorhandener non-union wieder gearbeitet, was bedeute, dass die non-union per se keine Beschwerden zu verursachen scheine, sondern wahrscheinlich die Retraumatisierung .
Weiter sei trotz Empfehlung von Dr. B.___ vom 1 5. Januar 2013, bei per sistierenden Beschwerden eine MR-Abklärung des Rückfusses zu erwägen, diese nicht durchgeführt worden.
Dr. A.___ hielt fest, dass zusammenfassend sicher eine Unfallkausalität bestehe, dass jedoch das hierfür ursächliche Unfalld atum nicht genauer einge schränkt werden könne, ausser dass es sicherlich acht Monate vor dem MRI vom 5. Dezemb er 2013 stattgefunden haben müsse . Er erachte die Unfall kausalität für das Unfallereignis vom 8. November 2012 als möglich, aber aufgrund der bishe rigen Aktenlage als nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 4 Ziff. 4 lit . a).
Zur Frage, wie die Befunde im MRI vom 5. Dezember 2013 vor dem Hintergrund des Ereignisses vom 8. November 2012 zu interpretieren seien, führte Dr. A.___ aus, dass das Knochenmarksödem im Talus in allen MR-Untersuchungen nachweisbar sei, so dass er dieses am ehesten im Rahmen einer chronisch respek tive rezidivierenden knöcherner Stressreaktion (zum Beispiel chronisch-degene rativ/chronische Überlastung) interpretiere und nicht als Unfallfolge . Die Proble matik der non-union am Processus
anterior
calcanei und des vorhandenen Knochenmarksödems se i bereits ausführlich besprochen worden. D as Auftreten wäre im Rahmen einer Re-Traumatisierung (zum Beispiel anlässlich des Ereignis ses vom 7. November 2013) einer vorbestehend vorhandenen non-union durch aus erklärbar (S. 5 Ziff. 4 lit . b).
Zur Beurteilung von Dr. H.___ führte Dr. A.___
aus, dass eine Fraktur respektiv e ein Ossikel mittels Ultraschalluntersuchung nicht diagnostiziert wer den könne (S. 5 unten f. Ziff. 2). Bezüglich des Nachweis es eines Hämatom s müsse er wähnt werden, dass sich mit Sicherheit bei einer solchen frischen Fraktur ein Hämatom ausbilde, dieses aber knapp drei Monate nach dem Unfallereignis einerseits auch schon vollständig resorbiert sein könne und sich andererseit s auch nicht am dorsolateralen
Fussrand finde n würde, sondern sich aufgrund der Ab senkneigung höchstens ein Senkungshämatom an der Fusssohle finden würde. Somit erachte er die Ultraschalluntersuchung in dieser Fragestellung zu diesem Zeitpunkt (drei Monate posttraumatisch) als wertlos (S. 6 oben). Grundsätzlich erachte er eine Unfallkausalität bezüglich des Ossikels am Processus
anterior
calcanei aufgrund der vorliegenden Akten als möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine radiologische Verschlimmerung eines Vorzustandes könnte höchstens im MRI vom Dezember 2013 aufgrund des Nachweises von einem angrenzenden Knochenmarksödem nach Retraumatisierung geltend gemacht werden. Diese sei aber sicherlich nur vorübergehender Natur, da i m Folge-MRI von 2016 kein Knochenmarksödem mehr nachwei sbar gewesen sei (S. 6 Mitte). 7 . 7.1
Str ittig und zu prüfen ist im Folgenden anhand des massgebenden medizinischen Sachverhalts, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mitte September
2016 aufgetretenen Beschwerden beim Laufen, welche als Rückfall zum Unfall vom 8 . November 2012 gemeldet wurden (vgl. Urk. 8/14), einen Leistungsanspruch hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 8. November 2012 stehen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen gestützt auf die Beur teilung von Kreisarzt Dr. H.___ vom 2 1. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 6.6). 7 . 2
Auch bei Spätfolgen und Rückfällen (Art. 11 UVV) ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers die natürliche Kausalität zwischen dem ursprünglichen Unfall ereignis und dem nachfolgenden Beschwerdebild ein unabdingbares Erfordernis (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dabei obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausal zusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu Last en der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweis). 7 .3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beweislage einen Kausal zusammenhang zwischen den ab Oktober 2016 geltend gemachten Fuss beschwer den links und dem Unfallereignis vom 8. November 2012 nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausschliesse, verkennt er, dass er den Nach weis des Vorliegen s eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem ab Oktober 2016 bestehenden Beschwerdebild und dem Unfall vom 8. November 2016 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzu weisen hat (vgl. vorstehend E. 7 .2).
Dies gelingt ihm weder mit der Bestätigung seines von 2000 bis 2012 in Italien behandelnden Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Unfall gemeldet habe (vgl. Urk. 3), noch gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. November 2017 (vgl. vorstehend E. 6.7). Selbst Dr. A.___ konnte keinen überwiegend w ahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. November 2012 und den erstmals im Rahmen der MRI Untersuchung des OSG vom 5. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) festge stellten Be funden bestätigen. Dies gilt sowohl für den älteren ossären Ausriss mit kortikalisiertem
Ossikel
anterior des superioren
Calcaneus
als auch für das leichte zentrale Knochenmarksödem am Talus, welches sich unverändert auch im MRI vom 1 1. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 5.2) darstellte. Dr. A.___ führte einhergehend mit Dr. H.___ (vgl. vorstehend E.
E. 9 ) . Nach weiteren Abklärungen und kreisärztlicher Beurteilung vom 2 1. Juli 2017 (vgl. Urk. 8/53) lehnte die Suva mit Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk. 8/54 /1-2) ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Beschwerden mangels sicherem oder wahr scheinlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. No vember 2012 und den Beschwerden ab. Die vom Versicherten am 1 0. Oktober 2017 und am 2 9. November 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/56/1 3, Urk. 8/58 /1-5) wurde mit Einspracheentscheid vom 1 3. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 8/62 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 1 6. August 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 3. Juni 2018 (Urk.
2) und be antragte, dieser sei aufzuheben und es seien ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und Zeugen einzu ver nehmen. Alsdann sei über die Leistungen nach UVG zu entscheiden (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2018 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 2 8. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 2 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Replik ein und wiederholte die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 12 ). Die Beschwerdegegnerin sei darauf nicht eingegangen, auch nicht auf seine Bekundungen, nie zuvor einen Unfall mit Beteiligung des linken Fusses gehabt zu haben (S. 5 f. Ziff. 13).
Die Beweislage schliesse einen Kausal zusammenhang zwischen den ab Oktober 2016 geltend gemachten Fussbeschwer den links und dem Unfallereignis vom 8. November 2012 nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit aus (S. 6 Ziff. 14). Auf die kreisärztliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden, weshalb für die weitere Sachverhaltsabklärung ein Gut achten in Auftrag zu geben sei (S. 6 f f . Ziff.
E. 15 23). Er sei in den Jahren 2000 bis 2012 von seinem Hausarzt in Italien betreut worden, welcher bestätige, dass er in dieser Zeit keine Unfälle gemeldet habe (S. 9 Ziff. 26). Da ss nun ein Unfall ereignis zwischen den Jahren 2000 und 2012 ausgeschlossen werden könne, spreche für die Kausalität zu diesem Ereignis (S. 9 Ziff. 27). Demnach sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, und seine Ehefrau sowie sein Arbeitgeber seien als Zeugen zu befragen (S. 10 Ziff. 28 -29). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass Dr. A.___ lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit eine Unfall kausalität zum Unfallereignis vom 8. November 2012 bestätigt habe. Die Einver nahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Arbeitgebers erübrige sich (S.
3 unten f.). Selbst wenn diese die Frage, ob er vor dem 8. November 2012 einen Unfall gehabt habe, verneinten, könne daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, und es würde nach
wie
vor eine Beweislosigkeit vorliegen, deren Folgen der Beschwerdeführer trage (S. 4 Mitte). Demnach sei im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme dieser Beweisofferte zu verzichten (S. 4 unten). Es sei kein medizinisches Gutachten indiziert, da die fachärztliche Meinung von Dr. A.___ und die kreisärztliche Einschätzung in wesentli chen Fragen übereinstimmten (S. 5 oben, S. 6 unten). 2.4
In seiner Replik
machte der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. A.___ l ediglich basierend auf den damaligen Fakten, also mit der Möglichkeit eines früheren Unfalltraumas die Kausalität als möglich erachtet habe, weshalb es ihm ein Anliegen sei, seine Unfallhistorie zum Beweisgegenstand zu machen (Urk. 13 S. 2 Ziff. 3-4). 2.5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die ab Mitte September 2016 aufgetretenen Beschwerden, welche als Rückfall zum Unfall vom 8. No vember 2012 gemeldet wurden (vgl. Urk. 8/14), leistungspflichtig ist. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00177
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3 1. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1962, war seit dem 2 4. September 20 12 bei der
Y.___ AG, als Vorarbeiter angestellt und dam it bei der Suva gemäss Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG) obligato risch gegen Berufs- und Nichtbe rufsunfälle sowie Berufskrankheiten versicher t, als er gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 4. Januar 2013 am
8. November 2012
beim Arbeiten auf der Baustelle über Eisenstange n
« gestürchelt » sei und sich den Fuss « übertrampt » habe (Urk. 8/1 Ziff. 3- 6) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 8/4).
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 1 3. November 2013 fiel dem Versicherten am 7. November 2013 beim Bücken ein angelehntes Kantholz
auf das Knie, wodurch er ein e Prellung am Knie links erlitt (vgl. Urk. 9/1 Ziff. 6) . Auch hierfür anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (Urk. 9/6) .
G emäss Schadenmeldung UVG vom 1 1. Februar 2016 erlitt der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 einen weiteren Unfall, indem er bei m Heruntersteigen der Gerüstlei ter einen Fehltritt machte, wobei er sich eine Verdrehung/Verstauchung des linken Fussgelenkes zuzog (Urk. 10/1 Ziff. 4-6 und Ziff. 9). Die Suva aner kannte erneut ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 10/3) . Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 10/28) stellte die Suva ihre Leistungen per 6. November 2016 mit der Begründung ein, dass spätestens am 7. November 2016 ein Zustand erreicht sei, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. Februar 2016 eingestellt hätte. 1.2
Am 6. Oktober 2016 meldete die aktuelle Arbeitgeberin des Versicherten, die Z.___ AG, der Suva einen Rückfall vom 1 5. September 2016 zum Unfall vom 8. November 2012, indem der Versicherte
erneut Schmerzen beim Laufen habe (Urk. 8/14 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9) . Nach weiteren Abklärungen und kreisärztlicher Beurteilung vom 2 1. Juli 2017 (vgl. Urk. 8/53) lehnte die Suva mit Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk. 8/54 /1-2) ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Beschwerden mangels sicherem oder wahr scheinlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. No vember 2012 und den Beschwerden ab. Die vom Versicherten am 1 0. Oktober 2017 und am 2 9. November 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/56/1 3, Urk. 8/58 /1-5) wurde mit Einspracheentscheid vom 1 3. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 8/62 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 1 6. August 2018 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 3. Juni 2018 (Urk.
2) und be antragte, dieser sei aufzuheben und es seien ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und Zeugen einzu ver nehmen. Alsdann sei über die Leistungen nach UVG zu entscheiden (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2018 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 2 8. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 2 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Replik ein und wiederholte die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D ie hier zu beurteilende n Unf älle haben sich am 8. November 2012, am 7. November 2013 und am 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. De zember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und i n dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass m it dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen den aktuell geltend gemachten Beschwerden am Fussgelenk links und den erli ttenen Unfallereignissen aus den Jahr en 2012, 2013 und 2016 kein kausaler Zusammen hang bestehe (S. 7 unten).
Der
na chgewiesene ossäre Ausriss eines kleinen Ossikels
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung, welche schon vor dem Ereignis im Jahr 2012 bestanden habe . So habe sich initial in der Sonographie kein Hämatom gefunden, und in der MRI-Untersuchung habe das Knochenmarksödem persistiert, sodass von einer chronischen, gegebenenfalls degenerativen Veränderung im Talusbe reich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse, welche keinen Zusammenhang mit einem Unfallereign is zu haben scheine .
Es handle sich bei den jeweiligen Ereignissen um Distorsionen im Bereich des oberen Sprungge lenkes (OSG), welche keine bleibenden Folgen zeigten und keine richtungsge bende Verschlimmerung erwirkten. Solche Distorsionen seien nach allgemeiner Lehrauffassung nach jeweils acht bis zwölf Wochen ausgeheilt (S. 7 Mitte) .
Auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2 1. Juli 2017 könne abgestellt werden
(S.
7 ff. Ziff. 4). Der Sachverhalt erweise sich als genügend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (S. 9 Ziff. 5). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Recht auf Beweis verletzt habe, indem sie den Sachverhalt ohne Behandlung der Beweisanträge festgestellt habe. Der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, sei zusammen mit der Bestätigung des Hausarztes geeignet, die kreisärztlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen (S. 4 lit . B Ziff. 9) .
Es sei beim Unfall am 8. November 2012 aufgrund einer Fraktur/Ausriss zu einem Ossikel an der medialen anterosuperioren Spitze des Processus
anterior
calcanei gekommen. Da das Knochenfragment/ Ossikel nicht mehr zusammengewachsen sei, sei eine Pseudarthrose /Non-Union geblieben. Seine ab Oktober 2016 beste henden Fussbeschwerden seien Folge dieser Pseudarthrose und damit kausal zum Unfall vom 8. November 2012 (S. 4 Ziff. 10). Dr. A.___
habe ausgeführt habe, dass, falls ein Unfallereignis vor demjenigen vom 8. November 2012 aus geschlossen werden könne, es bei diesem zu einer Ausrissfraktur am Processus
anterior
calcanei gekommen sein müsse . Es sei daher beantragt worden, seinen Arbeitgeber und seine Ehefrau einzuvernehmen, um nachzuweisen, dass er vor dem 8. November 2012 keinen Unfall mit Einbezug des linken Fusses gehabt habe (S. 5 Ziff. 12). Die Beschwerdegegnerin sei darauf nicht eingegangen, auch nicht auf seine Bekundungen, nie zuvor einen Unfall mit Beteiligung des linken Fusses gehabt zu haben (S. 5 f. Ziff. 13).
Die Beweislage schliesse einen Kausal zusammenhang zwischen den ab Oktober 2016 geltend gemachten Fussbeschwer den links und dem Unfallereignis vom 8. November 2012 nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit aus (S. 6 Ziff. 14). Auf die kreisärztliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden, weshalb für die weitere Sachverhaltsabklärung ein Gut achten in Auftrag zu geben sei (S. 6 f f . Ziff. 15 23). Er sei in den Jahren 2000 bis 2012 von seinem Hausarzt in Italien betreut worden, welcher bestätige, dass er in dieser Zeit keine Unfälle gemeldet habe (S. 9 Ziff. 26). Da ss nun ein Unfall ereignis zwischen den Jahren 2000 und 2012 ausgeschlossen werden könne, spreche für die Kausalität zu diesem Ereignis (S. 9 Ziff. 27). Demnach sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, und seine Ehefrau sowie sein Arbeitgeber seien als Zeugen zu befragen (S. 10 Ziff. 28 -29). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass Dr. A.___ lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit eine Unfall kausalität zum Unfallereignis vom 8. November 2012 bestätigt habe. Die Einver nahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Arbeitgebers erübrige sich (S.
3 unten f.). Selbst wenn diese die Frage, ob er vor dem 8. November 2012 einen Unfall gehabt habe, verneinten, könne daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, und es würde nach
wie
vor eine Beweislosigkeit vorliegen, deren Folgen der Beschwerdeführer trage (S. 4 Mitte). Demnach sei im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme dieser Beweisofferte zu verzichten (S. 4 unten). Es sei kein medizinisches Gutachten indiziert, da die fachärztliche Meinung von Dr. A.___ und die kreisärztliche Einschätzung in wesentli chen Fragen übereinstimmten (S. 5 oben, S. 6 unten). 2.4
In seiner Replik
machte der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. A.___ l ediglich basierend auf den damaligen Fakten, also mit der Möglichkeit eines früheren Unfalltraumas die Kausalität als möglich erachtet habe, weshalb es ihm ein Anliegen sei, seine Unfallhistorie zum Beweisgegenstand zu machen (Urk. 13 S. 2 Ziff. 3-4). 2.5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die ab Mitte September 2016 aufgetretenen Beschwerden, welche als Rückfall zum Unfall vom 8. No vember 2012 gemeldet wurden (vgl. Urk. 8/14), leistungspflichtig ist. 3.
3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 4. Januar 2013 « stürchelte » der Beschwerdeführer am 8. November 2012 über Eisenstangen, wobei er sich den Fuss « übertrampelte » (vgl. Urk. 8/1). Hinsichtlich dieses Ereignisse s liegen fol gende medizinische Berichte vor: 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 1 5. Januar 2013 durchgeführtem Ultraschall des distalen Unterschenkels und des linken Fusses des Beschwerdeführers in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/11/2) aus, dass sich sonographisch unauffällige Verhältnisse im Bereich des vom Patienten angegebenen Schmerzpunktes am dorsolateralen
Fussrand zeigten. Ein Hämatom habe nicht nachgewiesen werden können . Es zeige sich eine regelrechte Darstellung der Achillessehne und der lateralen Gastro c nemius -Muskulatur.
Dr. B.___ hielt fest, dass sich sonographisch kein Korrelat zu den vom Patienten angegebenen Schmerzen mit Betonung am dorsolateralen Fuss rand zeigten. Je nach klinischem Verlauf seien gegebenenfalls ergänzende Abklärungen mittels MRI des Rückfusses zu erwägen. 3.3
Der am 1 1. Januar 2013 erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Prakti scher Arzt, nannte in seinem Arztzeugnis vom 1 1. April 2013 (Urk. 8/11/1) als Diagnose einen Verdacht auf eine Muskelläsion (Ziff. 1 und Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe vor zwei Monaten am 8. November 2012 bei der Arbeit einen Unfall erlitten und seither Schmerzen im linken Unterschenkel (Ziff. 2). Am 1 5. Januar 2013 sei eine Ultraschalldiagnostik des distalen Unterschenkels und des linken Fusses erfolgt (Ziff. 7). Vom 1 1. bis voraussichtlich 1 5. Januar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 8). Der Patient sei letzt mals am 1 1. Januar 2013 bei ihnen gewesen (Ziff. 11). 3. 4
Dr.
D.___, Chiropraktor, nannte in seinem Bericht vom 2 2. April 2013 (Urk. 8/13/2) als Diagnose eine Dysfunktion der Sprunggelenke beziehungsweise ein myofasziales Syndrom der lateralen Wadenmuskulatur (S. 1 Ziff. 5) . Der Beschwerdeführer sei vom 1 2. Februar bis 2. April 2013 bei ihm in Behandlung gewesen (S. 1 Mitte). Dr. D.___ führte zum objektiven Befund aus, es hätten sich ein druckdolentes laterales Sprunggelenk sowie eine druckdolente Waden musku latur gezeigt und eine eingeschränkt e Dorsalflexion des OSG (S. 1 Ziff. 4). Die Beschwerden seien mit dem Ereignis plausibel vereinbar. Es sei eine Mobilisation und Manipulation der Fussgelenke sowie eine Triggerpunktmassage der Waden muskulatur erfolgt. Vom 1 1. bis 2 3. Februar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden (S. 1 Ziff. 6- 8). Am 1 0. April 2013 sei der Patient beschwer defrei gewesen und der Behandlungsabschluss erfolgt (S. 1 Ziff. 10). 4 . 4 . 1
Im Zusammenhang mit dem U nfall ereignis vom 7. November 2013, wo dem Beschwerdeführer beim Bücken ein angelehntes Kantholz auf das Knie gefallen ist (vgl. Urk. 9/1), lieg t betreffend die Fussbeschwerden d er folgende medizinische Bericht vor: 4 .2
Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, f ührte nach am 5. Dezember 2013 durchgeführtem MRI des linken OSG nativ in seinem gleichentags verfasste n Bericht (Urk. 8/32) z ur Klinik aus, es bestehe ein Status nach Kontusion des Unterschenkels am 7. November 2013 und aktuell eine deutliche Schmerz proble matik im OSG (S. 1 Mitte). In seiner Beurteilung führt e
Dr. E.___ aus, es zeige sich ein leichtes zentrales Knochenmarksödem im Talus am Übergang vom Corpus zum Processus
anterior, wahrscheinlich im Sinne einer leichten Konchen kontusion. Weiter zeige sich vom Aspekt her ein älterer ossärer Ausriss mit kor t ikalisiertem
Ossikel
anterior des superioren
Calcaneus, wahrscheinlich nach A briss des selben mit leichtem angrenzendem Knochen marksödem . Die ü brigen Binnenstrukturen seien weitgehend regelrecht (S. 1 unten). 5 . 5.1
Im Zusammenhang mit dem als Unfall ereignis gemeldeten Vorfall
vom 8. Februar 2016, wo der Beschwerdeführer b eim Herunt ersteigen von der Gerüstlei ter ein en Fehltritt machte (vgl. Urk. 10/1), liegen die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.2
Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und für Nuklearmedizin, führte nach am 1 1. Februar 2016 durchgeführtem MRI des linken OSG nativ in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/31) aus, dass sich im Vergleich mit der MR-Voruntersuchung vom 5. Dezember 2013 ein praktisch stationäres Kno chenmarksödem im Talus zeige, Differenzialdiagnose unspezifisch, chronische beziehungsweise rezidivierende ossäre Stressreaktion nicht au sge schlossen. Es zeige sich ein unveränderter Aspekt des Ossikels am anterioren
superioren Rand des Calcaneus angrenzend und Kuboid vereinbar mit einem Status nach alter ossärer Läsion, ohne abgrenzbare ödematöse Knochen marksveränderung (S. 1 unten). 5.3
Dr. med. univ. G.___, Praktischer Arzt, führte in seinem schwe r lesbaren Arztzeugnis vom 7. Mä rz 2016 (Urk. 10/8) aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Februar 2016 einen Unfall erlitten, und die Erstbehandlung sei am 9. Februar 2016 erfolgt (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe sich überknöchelt. Es bestünden ein Muskelhartspann des gesamten unteren Rückens, und er habe Schmerzen ent la n g des Dermatoms L5/S1 beidseits (Ziff. 4). Als Diagnose nannte Dr. G.___ eine Spondylolyse L5/S1 sowie eine Spondylolyse der ge s amten Lenden wirbel säule (LWS; Ziff. 5). Diese Befunde seien mit dem vom Patienten geltend gemach ten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6). 5.4
Dr. G.___
führte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 10/20/1) aus, der Beschwerdeführer sei am 9. Februar 2016 direkt von der Baustelle kommend bei ihnen in der Praxis erschienen. Er habe sich auf der Baustelle überknöchelt, sei im Anschluss gestürzt und habe heftige Schmerzen im überknöchelten Fuss und im Bereich der LWS . Durch die Behandlung seien
die Beschwerden im Fussbereich bald besser gewesen,
jedoch sei es im LWS-Bereich zu einer Schmerzzunahme mit Ausstrahlung ins Dermatom L4/5/S1 beidseits gekommen. Seit dem 2 0. April 2016 arbeite der Patient seines Wissens wieder. 6. 6.1
Nach am 6. Oktober 2016 erfolgter Meldung des Rückfalles vom 1 5. September 2016, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 8. Novem ber 2012 erneut Schmerzen beim L aufen habe (vgl. Urk. 8/14), gingen die folgenden medizinischen Berichte ein: 6.2
Dr. G.___
nannte in seinem schwer lesbaren « Arztzeugnis UVG für Rückfall »
vom 1. November 2016
(Urk. 8/22) als Diagnose eine schwere Kontusion mit Kno chenmarksödem im Talusbereich (Ziff. 5). Dr. G.___ führte aus, die Erstbehand lung habe am 2 5. September 2016 stattgefunden (Ziff. 1). Es habe am 9. Dezember 2012 ein Unfall an demselben Fuss stattgefunden (Ziff. 3). Die objektiv erhobenen Befunde seien mit dem Ereignis vereinbar (Ziff. 6). 6.3
Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (8/33) aus, dass das Unfallereignis im Jahr 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu den aktuell geltend gemachten Beschwerden sei und d as MRI vom Jahr 2013 und jenes vom Jahr 2016 einen identischen Befund zeigten. Am 2 1. Dezember 2016 verneinte Dr. H.___ auch die Frage, ob zu dem neuen Ereignis vom Jahr 2016 ein Zusammenhang bestehe. So entspreche das MRI des OSG von 2016 laut Beur teilung dem Vorbefund aus dem Jahr 2013. 6.4
Dr. G.___ führte in seinem mit «Gesuch um Wiederaufnahme des Unfalles li nker Fuss» betitelten Schreiben
vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 8/39 /1) aus, dass der Beschwerdeführer in seiner regelmässigen hausärztlichen Betreuung stehe. Er leide momentan ebenfalls an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) im linken Bein. Es sei jedoch bei der Untersuchung und aufgrund der Aussagen des Patienten deutlich geworden, dass dies nicht alleine auf die Krank heit zurückzuführen sei, sondern immer noch auf den länger zurückliegenden Unfall. 6.5
Dr. G.___ führte in der zuhanden des Beschwerdeführers erfolgten Begründung vom 1. März 2017 (Urk. 7/45/2-3) für die Wiederaufnahme des Unfalls vom 8. November 2012 aus, dass der arbeitswillige Patient nach einem Vorfusstrauma links seit dem Unfalldatum vom 2 4. September 2012 über den gesamten Zeitraum beständige Beschwerden gehabt habe.
Dr. G.___ führte aus, seines Erachtens bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zum Unfallereignis und er vermute, dass Dr. H.___ übersehen habe, dass dieses MRI über ein Jahr nach dem Unfallzeit punkt erstellt worden sei. Diese «alten» Verletzungen hätten sich im Jahr 2012 höchstwahrscheinlich als frisch im MRI abbilden lassen und erklärten nämlich auch genau die klinischen Symptome (S. 2 oben). 6.6
Kreisarzt Dr. H.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 1. Juli 2017 (Urk. 8/53) aus, dass die drei Monate nach dem Grundfall im Jahr 2012 am 1 5. Januar 2013 durchgeführte Sonographie des Fusses und des Unterschenkels einen absolut unauffälligen Befund am dorsolateralen
Fussrand des Versicherten ergeben habe . Es sei dabei keine Schwellung im Sinne eines Hämatoms festgestellt worden, und es hätten sich zudem regelrechte Darstellungen sowohl der Gastrocnemius -M uskulatur als auch der Achillessehne gezeigt (S. 4 unten f.) . Falls es, wie von Dr. G.___ postuliert, anlässlich dieses Unfalles zu einem knöchernen Ausriss eines Bandes gekommen wäre, so wäre anlässlich dieser Untersuchung im Ultra schall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Hämatom am Orte des Band ausrisses in der Untersuchung nachweisbar gewesen (S. 5 oben).
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche unfallkausalen Veränderungen im Fuss bereich hätten nachgewiesen werden können. Im April 2013 sei der Beschwerde führer gemäss den Aussagen durch Dr. D.___ beschwerdefrei gewesen (S. 5 unten). Auch habe er seit dem 2 3. Februar 2013 wieder zu arbeiten begonnen, und auch im Aussendienstrapport bestätigt, dass sich die Fussgelenks schmerzen nach Behandlungsabschluss zwischen April und November 2013 wieder beruhigt hätten. Er habe damals auch als Vorarbeiter im Bereich uneingeschränkt arbeiten können.
Dr. H.___ führte aus, es ergebe sich damit zusammenfassend die Situation, dass beim Grun d fall keine Hinweise auf frische Verletzungen hätten nachgewiesen werden können. Insbesondere fänden sich keine Schwellungen und keine Hämatome im Sinne indirekter Zeichen von Unfallfolgen (S. 6 oben).
Sofern dieses Knochenmarksödem am Talus auf den Unfall vom 7. November 2013 zurückzuführen gewesen wäre (was nicht überwiegend wahrscheinlich sei, da es sich um eine Kniekontusion gehandelt habe), so wäre eine Abheilung über die nächsten drei Jahre im Sinne einer Rückbildung eben dieses Ödems über wiegend wahrscheinlich gewesen. Dem sei aber im vorliegend Fall nicht so. Im MRI OSG links vom 1 1. Februar 2016 habe sich ein praktisch stationäres Knochenmarksödem an der gleichen Lokalisation gezeigt (S. 6 Mitte). Da der Befund nicht rückläufig sei und es sich somit auch nicht um ein traum atisches Ereignis handeln könne, habe der Radiologe korrekterweise in seiner differen tialdiagnostischen Beurteilung ausgeführt, dass es sich um eine chronische beziehungsweise eine rezidivierende ossäre Stressreaktion mithin um eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit chronisch degenerative Problematik handle. Diese Aussage sei in der Tat überwiegend wahrscheinlich zutreffend (S. 6 unten).
Dr. H.___ führte aus, es handle sich bei den jeweiligen Ereignissen um Distor sionen im Bereich des OSG, welche keine bleibenden Folgen zeigten und keine richtungsgebende Verschlimmerung erwirkten. Solche Distorsionen seien nach allgemeiner Lehrauffassung nach jeweils acht bis zwölf Wochen ausgeheilt. Dann habe das jeweilige Unfallereignis (2012, 2013 und 2016) jeweils keine Rolle mehr gespielt. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestehe somit zwischen den aktuell geltend gemachten Beschwerden am Fussgelenk links und den erlittenen Unfallereignis sen aus den Jahre n 2012, 2013 und 2016 kein kausaler Zusammenhang (S. 7 Mitte). 6.7
Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2017 (Urk. 8/58 /6-12) zur Kausalität der OSG-Pathologie links mit dem Unfallereignis vom 8. November 2012 aus, dass
beim Patiente n am 5. Dezember 2013 eine non-union am Processus
an t erior
calcanei vor liege, mit zu diesem Zeitpunk t im MRI
nachweisbarem leichten angrenzenden Knochenmarksödem. Rück schliessend bedeute dies, dass der Patient in seiner Vorgeschichte ein Fusstrauma erlitten haben muss, bei welchem er sich die Fraktur am Processus
anterior
calcanei zug e zogen habe, welche anschliessend nicht wieder eingeheilt sei (zum Beispiel wegen fehlender Ruhigstellung).
Der Zeitpunkt dieser Verletzung lasse sich aber aus den MR-Befunden nicht rückschliessen, sei aber sicherlich mehr als acht Monate zurückliegend. Anamnestisch wäre hier interessant, ob der Patient in der Zeit vor dem 8. November 2012 bereits ein Fusstrauma erlitten habe .
Dr. A.___ führte aus, das s das beschriebene an die non-union angrenzende Knochenödem sowohl in der Akutsituation einer frischen Fraktur als auch bei jeder Ret raumatisierung der non-union nachweisbar sei . Zudem könne bei chronischem Reizzustand respektive knöcherner Stressreaktion auch ein chroni sches Knochenmarksödem vorliegen. Dasselbe gelte auch für das Knoche n marks ödem im Talus. Dies könne sowohl Ausdruck einer akuten Verletzung als
auch ein Zeichen einer chronischen knöchernen Stressreaktion (Impinge ment /Über lastung) oder sogar unspezifisch sein (S. 3 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, die non-union am Processus
anterior
calcanei sei sicherlich unfallbedingt. Hierfür komme sowohl das Unfallereignis vom 8. November 2012 in Frage od er potenziell auch jedes Fusstrauma, welches vor diesem Zeitpunkt stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 4).
Dr. A.___ führte zur Frage, welche Umstände für eine n Kausal zusammen hang spr ächen,
aus, dass sich im MRI vom 5. Dezember 2013 im Bereich der non-union noch ein leichtes angrenzendes Knochenmarksödem gezeigt habe, dies im Gegensatz zu den im 2016 durchgeführten MR-Unter suchungen, wo trotz Retraumatisierung des Fusses in diesem Bereich kein Knochenmarksödem mehr nachweisbar gewesen sei. Das Knochenmarksödem könnte somit noch Folgezu stand nach frischer Fraktur vom 8. November 2012 sein. Dies sei über ein Jahr nach dem Trauma zwar selten, aber wäre doch möglich. Wahrscheinlicher scheine jedoch, dass es im Rahmen des dokumen tierten Ereignisses vom 7. November 2013 zu einer Retraumatisierung der non-union mit Ausbildung von erneutem Knochenmarksödem gekommen sei. Die Anamnese von stattgehabtem Fusstrauma vom 8. November 2012 mit folglich fehlender Ruhigstellung auf grund nicht-gestellter Diagnose würde zur Aus bildung einer non-union passen. Die entscheiden d e Fragestellung wäre wohl, ob bereits vor dem 8. November 2012 andere Fusstraumata stattgefunden hätten . Sollte dies glaubhaft nicht der Fall sein, dann wäre wohl das Ereignis vom 8. November 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der unfallkausale Auslöser (S. 4 oben).
Die einen Kausalzusammenhang beweisende Untersuchung, welche hätte diffe ren zieren können, ob hier eine frische knöcherne Verletzung oder ein ältere (vor bestehende) vorliege, wäre ein CT oder ein MRI gewesen, welches zum Unfallzeit punkt oder in den ersten Monaten danach durchgeführt worden wäre (S. 4 Mitte).
Gegen einen Kausalzusammenhang spreche, dass nach dem Unfallereignis vom 8. November 2012 keine ärztliche Kontrolle erfolgt sei und in den ersten zwei Monaten nach dem Unfallereignis trotz schwerer körperlicher Arbeit als Vorar beiter keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine frische Fraktur am Processus
anterior
calcanei hätte sicherlich lokale Beschwerden wie Schwellungen oder Hämatombildung, aber auch Belastungsschmerzen oder gar eine Belastungsunfä higkeit unmittelbar nach dem E reignis hervorgerufen. Eine Arzt kontrolle sei erst am 1 1. Januar 2013 erfolgt. Zudem sei der Patient nach Behandlungsabschluss bei Dr. D.___ am 1 0. April 2013 wieder beschwerdefrei geworden und habe ab dem 2 3. Februar 2013 trotz vorhandener non-union wieder gearbeitet, was bedeute, dass die non-union per se keine Beschwerden zu verursachen scheine, sondern wahrscheinlich die Retraumatisierung .
Weiter sei trotz Empfehlung von Dr. B.___ vom 1 5. Januar 2013, bei per sistierenden Beschwerden eine MR-Abklärung des Rückfusses zu erwägen, diese nicht durchgeführt worden.
Dr. A.___ hielt fest, dass zusammenfassend sicher eine Unfallkausalität bestehe, dass jedoch das hierfür ursächliche Unfalld atum nicht genauer einge schränkt werden könne, ausser dass es sicherlich acht Monate vor dem MRI vom 5. Dezemb er 2013 stattgefunden haben müsse . Er erachte die Unfall kausalität für das Unfallereignis vom 8. November 2012 als möglich, aber aufgrund der bishe rigen Aktenlage als nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 4 Ziff. 4 lit . a).
Zur Frage, wie die Befunde im MRI vom 5. Dezember 2013 vor dem Hintergrund des Ereignisses vom 8. November 2012 zu interpretieren seien, führte Dr. A.___ aus, dass das Knochenmarksödem im Talus in allen MR-Untersuchungen nachweisbar sei, so dass er dieses am ehesten im Rahmen einer chronisch respek tive rezidivierenden knöcherner Stressreaktion (zum Beispiel chronisch-degene rativ/chronische Überlastung) interpretiere und nicht als Unfallfolge . Die Proble matik der non-union am Processus
anterior
calcanei und des vorhandenen Knochenmarksödems se i bereits ausführlich besprochen worden. D as Auftreten wäre im Rahmen einer Re-Traumatisierung (zum Beispiel anlässlich des Ereignis ses vom 7. November 2013) einer vorbestehend vorhandenen non-union durch aus erklärbar (S. 5 Ziff. 4 lit . b).
Zur Beurteilung von Dr. H.___ führte Dr. A.___
aus, dass eine Fraktur respektiv e ein Ossikel mittels Ultraschalluntersuchung nicht diagnostiziert wer den könne (S. 5 unten f. Ziff. 2). Bezüglich des Nachweis es eines Hämatom s müsse er wähnt werden, dass sich mit Sicherheit bei einer solchen frischen Fraktur ein Hämatom ausbilde, dieses aber knapp drei Monate nach dem Unfallereignis einerseits auch schon vollständig resorbiert sein könne und sich andererseit s auch nicht am dorsolateralen
Fussrand finde n würde, sondern sich aufgrund der Ab senkneigung höchstens ein Senkungshämatom an der Fusssohle finden würde. Somit erachte er die Ultraschalluntersuchung in dieser Fragestellung zu diesem Zeitpunkt (drei Monate posttraumatisch) als wertlos (S. 6 oben). Grundsätzlich erachte er eine Unfallkausalität bezüglich des Ossikels am Processus
anterior
calcanei aufgrund der vorliegenden Akten als möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine radiologische Verschlimmerung eines Vorzustandes könnte höchstens im MRI vom Dezember 2013 aufgrund des Nachweises von einem angrenzenden Knochenmarksödem nach Retraumatisierung geltend gemacht werden. Diese sei aber sicherlich nur vorübergehender Natur, da i m Folge-MRI von 2016 kein Knochenmarksödem mehr nachwei sbar gewesen sei (S. 6 Mitte). 7 . 7.1
Str ittig und zu prüfen ist im Folgenden anhand des massgebenden medizinischen Sachverhalts, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mitte September
2016 aufgetretenen Beschwerden beim Laufen, welche als Rückfall zum Unfall vom 8 . November 2012 gemeldet wurden (vgl. Urk. 8/14), einen Leistungsanspruch hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 8. November 2012 stehen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen gestützt auf die Beur teilung von Kreisarzt Dr. H.___ vom 2 1. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 6.6). 7 . 2
Auch bei Spätfolgen und Rückfällen (Art. 11 UVV) ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers die natürliche Kausalität zwischen dem ursprünglichen Unfall ereignis und dem nachfolgenden Beschwerdebild ein unabdingbares Erfordernis (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dabei obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausal zusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu Last en der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweis). 7 .3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beweislage einen Kausal zusammenhang zwischen den ab Oktober 2016 geltend gemachten Fuss beschwer den links und dem Unfallereignis vom 8. November 2012 nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausschliesse, verkennt er, dass er den Nach weis des Vorliegen s eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem ab Oktober 2016 bestehenden Beschwerdebild und dem Unfall vom 8. November 2016 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzu weisen hat (vgl. vorstehend E. 7 .2).
Dies gelingt ihm weder mit der Bestätigung seines von 2000 bis 2012 in Italien behandelnden Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Unfall gemeldet habe (vgl. Urk. 3), noch gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. November 2017 (vgl. vorstehend E. 6.7). Selbst Dr. A.___ konnte keinen überwiegend w ahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. November 2012 und den erstmals im Rahmen der MRI Untersuchung des OSG vom 5. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) festge stellten Be funden bestätigen. Dies gilt sowohl für den älteren ossären Ausriss mit kortikalisiertem
Ossikel
anterior des superioren
Calcaneus
als auch für das leichte zentrale Knochenmarksödem am Talus, welches sich unverändert auch im MRI vom 1 1. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 5.2) darstellte. Dr. A.___ führte einhergehend mit Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 6.6) aus, dass er dieses Knochen marksödem am Talus am ehesten im Rahmen einer chronischen respektive rezidi vierenden knöchernen Stressreaktion im Sinne einer chronisch-degenerativen Überlastung und nicht als Unfallfolge interpretiere . Das im Rahmen der MRI Untersuchung vom 5. Dezember 2013 im Ber eich der non-union ersichtliche leichte Knoche n marksödem befand Dr. A.___ sodann als wahrscheinli chere Folge einer allfälligen
Retraumatisierung vom 7. November 2013.
Dr. A.___ zog seinerseits das Ereignis vom 8. November 2012 nur als mög liche Ursache in Betracht, sofern kein anderes Trauma zu nennen wäre. Wie Dr. A.___ ausführte, spr echen vorliegend insbesondere die Umstände, dass die ärztliche Erstkonsul t ation erst am 1 1. Januar 2013 bei Dr. C.___ (vgl.
vor stehend E. 3.2) stattfan d und dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 8. November 2012 in der schweren körperlichen Arbeit als Vorarbeiter auf dem Bau weiterarbeitete, dagegen, dass er am 8. November 2012 eine frische Fraktur am Processus
anterior
calcanei
erlitten haben soll. So wäre eine solche sicherlich mit lokale n Beschwerden wie Schwellungen oder Hämatombildung sowie Belastungsschmerzen einhergegangen. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen des behandelnden Chiropraktors
Dr. D.___ vom 2 2. April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) am 1 0. April 2013 wieder beschwerdefrei gewesen. Daraus schloss Dr. A.___ dass die non-union per se keine Beschwerden zu verursachen scheine, sondern wahrscheinlich die Retraumatisierungen . Im Gegen satz zu Dr. H.___ befand Dr. A.___ die am 1 5. Januar 2013 durch geführte Ultraschallunte rsuchung (vgl. vorstehend E. 3.2) für die Beurteilung der Frage, ob es am 8. November 2012 zur Fraktur gekommen ist oder nicht, für nicht aussagekräftig. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass auch
Dr. A.___
k einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 2012 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden bestätigen konnte.
Einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 2012 und den geltend gemachten Beschwerden l ässt sich auch den Berichten des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ (vgl.
vor stehend E. 5.3-4, E. 6.2, E. 6.4-5) nicht entnehme
n. S eine diesbezüglichen Äusse rungen basierten nicht auf einer fundierten medizinischen Grundlage, sondern im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Soweit Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 1. März 2017 (vgl. vorstehend E.
6.5) aus führte, der Beschwerdeführer hätte seit dem Unfall über den gesamten Zeitraum beständige Beschwerden gehabt, steht dies einerseits im Widerspruch zur Tatsa che, dass es dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, offensichtlich möglich war, nach dem Unfallereignis seine körperlich schwere Tätigkeit als Vorarbeiter auf dem Bau während zwei Monate n fortzusetzen und andererseits zu den Aus führungen von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1 0. April 2013 beschwerdefrei gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Zudem machte Dr. G.___
unterschiedliche Angaben zum Unfalldatum . So nannte er hierfür unter anderem auch den 9. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 6.2) und
den 2 4. September 2012 (vgl. vorstehend E. 6.5) . Ohnehin ist
in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. G.___ setzte sich denn auch aufgrund der engen finan ziellen Situation persönlich für den Patienten ein, was aus den Schreiben vom 1. November 2016 (Urk. 8/23 und Urk. 8/26) und der E-Mail vom 2 9. November 2016 (Urk. 9/29) hervorgeht.
Bei dieser Ausgangslage kann auf weitere Abklärungen, wie sie vom Beschwer de führer beantragt wurden (vgl. Urk. 1 S. 1), in antizipiert er Beweis würdigung (vgl.
BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Auch
die bean trag ten Zeugeneinvernahmen (Ehefrau des Beschwerdeführers, ehemalige Arbeitge ber) vermö chten keine negativen Tatsachen (keine Unfälle vor dem 8. November
2012) zu belegen und auch keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausal zu sammenhang zu m Unfallereignis vom 8. November 2012 zu beweisen, weshalb darauf verzichtet werden kann.
Wie aus geführt (vgl. vorstehend E. 7.2) fällt der Entscheid b ei Beweis losig keit
wie hier - zu Lasten d er versicherten Person aus. 7.4
Aufgrund des Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die Mitte September 2016 aufgetretenen Beschwerden in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Ereignis vom 8. November 2012 stehen . Die Folgen der Beweislosigkeit fallen zu seinen Lasten aus. Demnach hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungs pflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan