Sachverhalt
1.
D er 1976 geborene X.___
(bei Einreise in die Schweiz vorerst unter dem Namen … registriert, Urk. 15/A69) war beim Landwirt Y.___
als landwirtschaftlicher Angestellter
beschäftigt und dadurch bei der Agrisano Krankenkasse AG (für die kurzfristigen Leistungen) und bei der Sol ida Versicherungen AG (für die l angfrist igen L eistungen) gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 11. Juli 2011
stürzte er beim Kirschenpflücken vom Kirsch baum (Unfallmeldung vom 1 8. November 2011, Urk. 15/A1 3). Er wurde notfall mässig im Kantonsspital Z.___ hospital isiert, wo eine instabile BWK 12 Berstungsfraktur, eine Fraktur Processus ar t icularis inferior BWK
11 beidseits, eine Fraktur ventraler Anteil BWK
8, eine Fraktur Processus articularis superior rechts BWK 8, eine fragliche Fraktur BWK
10 sowie eine Fraktur Stummelrippe LWK
1 rechts und Processus transversus LWK
1 links f estgest ellt
und eine dorsale Spondylodese (TH10-L2) sowie eine Implantation eines Titanwirbelkörperersatz es (TH12) vorgenommen wurden (Urk. 15/M1). Anschliessend wurde der Versicherte im Zentrum A.___
behandelt . Dort wurden zusätzlich eine autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, schwere depressive Episoden mit psychotischen Phasen (ICD-10 F 32.3) sowie der Verdacht auf eine posttraumatis che Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) diagnosti ziert
(Urk. 15/M3).
Die Agrisano Krankenkasse AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, vgl. auch E. 4.3) . M it Verfügung vom 9. Juli 2015 (Urk. 15/A94) sprach die Solida Versicherungen AG dem Versicherten
ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 246.70, ent sp r echend einem Invaliditätsgrad von 100 %, zu. Zudem gewährte sie ihm ab dem 1. März 2012 gestützt auf ei ne m ittlere Hilflosigkeit eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'384. --. Schliesslich sprach sie dem Versicherten
aufgrund der bleibenden Restfolgen eine Integritätsentschädigung in de r Höhe von Fr. 113'400. -- (90 %) zu . Die gegen die Verfügung vom 9. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 15/ A100, 15/ A105 und 15/A109) wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2018 teilweise gutgeheissen und die monatliche Invalidenrente auf Fr. 915.20 erhöht (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juli 2018 Beschwerde mit dem Antrag,
es sei ihm in Abänderung des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2018 eine Invali denrente von monatlich Fr. 1'372.80 gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 20'592. -- auszurichten . In prozessualer Hinsicht stell t e er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
(Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 3. November 2018 wurde dem Be schwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Am 1 2. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 19). Die Solida Versicherunge n AG erstattete am 1 1. Jun i 2019 ihre Duplik (Urk. 25), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 1. Juli 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen da hin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5
Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 2.
Die mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (Urk. 15/A94) zugesprochene Hilflosenent schädigung und Integritätsentschädigung sind in Rechtskraft erwachsen . Die Par teien geh en sodann übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom 1 1. Juli 2011 dauerhafte erhebliche Gesundheits beeinträchtigungen erlitten hat, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und damit einem Invaliditätsgrad von 100 % führen. Ebenso besteht Einigkeit
bezüglich des
Rentenbeginn s
per 1. Juli 2015 (Urk. 2 S. 6, Urk. 14 S. 3 f., Urk. 19 S. 3). Diese Einschätzungen stehen mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang . Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des versicherten Verdienstes und die daraus resultierende Rentenhöhe . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begrü ndete ihren Einspracheentscheid
vom 4. Juni 2018 (Urk. 2 S. 7 f.) im Wesentlichen damit, dass sich der versicherte Verdienst gemäss UVG im Grundsatz mit dem AHV-Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV) decke. Als massge bender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG) gelte jedes Entgelt für
in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Z eit geleistete Ar beit. Erhalte eine ver sicherte P erson
für eine in unselbs t ständiger Stellung geleistete Arbeit k ein Ent gelt oder ein zu tiefes E ntgelt, so dürfe nicht ein Entgelt in der Höhe, wie es unter den gegebenen Umständen üblich sei, angenommen werden. AHV-rechtlich er fasst werde grundsätzlich nur ein Lohn, der tatsächlich geflossen sei. Daraus folge, dass vorliegend von den effektiv erbrachten Löhnen in der Höhe von Fr. 71.50 (Fr. 50.-- Entschädigung zuzüglich Fr. 21.50 Verpflegung) pro Tag aus zugehen sei. Re chts genügliche Nachweise, dass der Beschwerdeführer mehr als die vom Arbeit geber bestätigten vier Tage pr o Woche gearbeitet habe, lägen nicht vor, so dass für die Berechnung auf dieses Arbeitspensum abzustellen sei. Deshalb belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 13'728. -- (Fr. 71.50 x 4 x 48). Daraus ergebe sich bei einem unbestrittenen IV-Grad von 100 % eine monatliche Rente von Fr. 91 5.20 (0.8 x Fr. 13'728.-- / 12).
2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 4 ff.), dass er jeweils während sechs Tagen pro Woche, insbesondere auch samstags, auf dem Hof von
Y.___ beschäftigt gewesen sei. Da der Lohn jeweils in bar ausbezahlt worden sei, fehle es an einem schriftlichen Beweis für die effektive Höhe der Lohnzahlung. Der Arbeitsvertrag sei nicht schriftlich abgefasst worden. Die Beschwerdegegne rin stelle nicht auf den effektiv bezahlten Lohn ab, sondern einzig und allein auf die Deklaration des ehemaligen Arbeitgebers . Die Angaben von Y.___
seien jedoch nicht vertrauenswürdig. Dieser stehe aufgrund einer Haftpflichtklage des Beschwerdeführers vor Gericht und sei schon früh nach dem Unfall mit der Haf tungsfrage konfrontiert gewesen. Entsprechend habe er Grund genug, den Lohn möglichst gering anzugeben und mithin auch den Schaden tief zu halten. Da somit weder die Höh e der einzelnen Lohnzahlungen n o c h die vereinbarte Lohn höhe recht sgenügend bewiesen werden könne, bleibe die Frag e, ob das Arb e its verhältnis mit vier Wochentag en ein teilzeitliches oder mit sechs Wochentagen ein vollzeitliches gewesen sei, unbewiesen. Mangels Beweises und anderweitiger schrif t l i c her Abrede gelte daher der Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaft liche Arbeitsverhältnis, nach dessen § 7 sich die wöch en tliche Arbeitszeit auf 55 Stund e n pro Woche belaufe. Dies entsprech e eher einer 6-Tagewoche als ei n e r
5-Tagewoche; in vier Tagen seien 55 Stunden jedenfalls sicher nicht zu bewältigen. Nehme man den von Y.___ gegenübe r de r
Beschwerdegegnerin angegebe ne n Stundenansatz von Fr. 8.--, so resultiere daraus ein Jahresbruttolohn von Fr. 21'120. -- (8 .-- x 55 x 48). Die vom Beschwerdeführer
gemachten Lohnanga ben mit einem errechneten Jahreslohn von Fr. 20'592.-- entsprächen praktisch der mit dem Normalarbeitsvertrag vereinbarten Grösse, w eshalb hierauf abzustel len sei.
3. 3.1
Der Arbeitgeber Y.___
erklärte am 3 0. Mai 2014 gegenüber der Beschwer degegnerin, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich während vier Tagen pro Woche für ihn gearbeitet und hierfür einen Barlohn von Fr. 50.-- pro Tag erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei als Taglöhner angestellt und auf Abruf tätig ge wesen. Er sei an den Arbeitstagen und manchmal auch an den Freitagen verpflegt worden. Er sei allerdings auch ohne Anstellung auf den Hof gekommen, weil er sozialen Anschluss gesucht habe (Urk. 15/A51). Demgegenüber macht e d er Be schwerdeführer
geltend, an sechs Tagen pro Woche für Y.___ arbeitstätig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 4).
3.2
Am 4. April 2014 machte der Beschwerdeführer b eim Bezirksgericht Andelfingen eine Forderungsklage aus Arbeitsverhältnis gegen Y.___ anhängig. Das Ge richt fällte nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit insbesondere Partei- und Zeugenbefragungen am 17. Januar 2019 ein Urteil über die Vorfrage der zivilrecht lichen Haftung von Y.___ (Urk. 20/1). In Bezug auf das geleistete Arbeitspensum führte das Gericht aus, aufgrund der Tagesaufschriebe und der Zeugena ussage von B.___
sei erstellt, dass der Versicherte ab März 2011 durchschnittlich sechs Tage pro Woche, vielleicht auch etwas weniger, auf dem Hof von Y.___ gearbeitet habe. Darauf deute auch die Tatsache hin, wonach der Versicherte nach den Aufschrieben von Y.___ jeden Tag bei diesem gegessen habe. C .___ habe es sodann als möglich bezeichnet, dass der Versicherte ab März 2011 durchschnittlich sechs Tage pro Woche gear beitet habe (S. 16 f.). 3.3
Bei genauerer Betrachtung der im besagten Urteil wiedergegebenen Tages rapporte von
Y.___ (Urk. 20/1 S. 11) lässt sich allerdings der Schluss auf eine 6- Tagew oche nicht ziehen : 1/2 Arbeitstage 1/1
Arbeitstage Total (in 1/1 Arbeitstage n) März 14 11 18 .0 April 8 6 10 .0 Mai 3 22 23. 5 Juni 1 15 15.5 Juli (1.-11.) 7 7 .0 74 .0
Zwischen dem 1. März und dem 1 1. Juli 2011 liegen exakt 19 Wochen. Bei gleichmässiger Verteilung der 74 geleisteten Arbeitstage auf 19 Wochen
resultiert ein durchschnittliches W ochenpensum von 3.9 Tagen (74 Tage / 19 Wochen), was in etwa den von Y.___ deklarierten 4 Arbeitstagen pro Woche entspricht.
Dies korreliert auch mit dem von Y.___ g egenüber der A usgleichskasse am 4. Januar 2012
deklarierten Lohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 3'700.-- (74 Arbeitstage à Fr. 50.--, Urk. 15/A20 .2), w obei die Verpflegungs kosten offensichtlich nicht berücksichtigt wurden. 3.4
Die Tatsache, dass C .___, die Ehefrau von Y.___,
es als möglich erachtete, dass der
Beschwerdeführer
an sechs Tagen pro Woche arbeitstätig ge wesen sei, ist dabei nicht entscheidend. Denn die blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts genügt den im Sozialversicherungsrecht geltenden Be weisanforderungen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit)
nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.5
Des Weiteren vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar jeden Tag bei Y.___ verpflegt wurde (13 3 Tage zwischen 1. März und 11. Juli 2011, Urk. 15/A107), keinen Hinweis auf eine Arbeitstätigkeit an sechs Tage n pro Woche zu li efern. Denn würde von der erfolgten Mahlzeiteneinnahme auf eine Arbeitstätigkeit an diesen Tagen geschlossen, w ürde ein e 7- Tage woche resultieren . Eine solche wird aber zu Recht von keiner der Parteien behauptet und würde denn alles andere als
plausibel erscheinen . 3.6
Im Übrigen äusserte nicht einmal der Beschwerdeführer
anlässlich der Vorsprache bei der Agrisano Krankenkasse AG
vom 1 8. Juli 2013, dass er an sechs vollen Tagen pro Woche beschäftigt gewesen sei . Vie lmehr erklärte er, jeweils von Mon tag bis Freitag (8.00 Uhr bis etwa 19.30/20.00 Uhr) gearbeitet zu haben, ab und zu auch an einem Samstag von 8.00 Uhr bis etwa 13.30 Uhr (Urk. 20/3). Ange sichts dieser Angaben erscheinen die beschwerdeweise vorgetragene n
Ausfüh rungen, wonach der Beschwerdeführer an sechs Tagen pro Woche arbeitstätig gewesen sei und hierfür Fr. 50.-- pro Tag erhalten habe, widersprüchlich. Denn samstags hat der Beschwerdeführer
– seinen Angaben zufolge - offensichtlich
nur gelegentlich,
und selbst dann
lediglich halbtags gearbeitet . Somit erscheint eine einheitliche und regelmässige Wochenentschädigung von 6 x Fr. 50. -- nicht überzeugend . 3.7
Aus der Zeugena ussage des im Unfallzeitpunkt ebenfalls bei Y.___
beschäf tigten
B.___, wonach der Beschwerdeführer wohl jeden Tag auf den Hof gekommen sei und normale Arbeitszeiten gehabt habe (Urk. 20/1 S. 11), lässt sich auch nicht s zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn B.___ äusserte ebenso, dass es Tage gegeben habe, an denen der Beschwerde führer gefehlt habe. Zudem ist erstellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jeden Tag auf dem Hof verpflegt wurde und damit auch anwesend, nicht aber – wie oben erwähnt – zwangl äufig arbeitstätig war. Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise, dass der Beschwerdeführer den Hof jeweils auch aus sozialen Gründen aufgesucht habe n könnte (Urk. 15/A51.1).
3.8
Zusammenfassend vermögen die kongruenten Angaben von Y.___ in den Tagesrapporten (vgl. Urk. 20/1 S. 11), der Unfallmeldung (Urk. 15/A13), dem Fra gebogen zum Arbeitsverhältnis (Urk. 15/A51) sowie der AHV-A brechnung (Urk. 15/A20) in Bezug auf eine 4-Tagewoche zu überzeugen, während die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen hinsichtlich einer 6-Tagewoche widersprüchlich erscheinen und in der Aktenlage keine Stütze finden. Damit ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt, dass der Beschwerdeführer an durchschnittlich vier Tagen pro Woche für Y.___ gearbeitet und dabei einen Tageslohn von Fr. 50.-- bezogen hat. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Nor malarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Zü rich vom 2. März 2005 (NAV, LS 821.13) nichts (Urk. 1 S. 5). Die in § 7 genannte wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden bezieht sich selbstredend auf ein voll zeitliches Arbeitsverhältnis, welches zwischen Y.___ und dem Beschwer deführer gerade nicht vorlag. Dass teilzeitliche Arbeitsverhältnisse auch in der Landwirtschaft möglich sind, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 lit. b NAV . 4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 1 2. Februar 2019 (Urk. 19 S. 2) den Beizug der Akten des Bezirksgerichts Andelfingen betreffend der Ge schäfts-Nr. AN140001-B/Z29/Ca sowie der Akten der Agrisano Krankenkasse AG. D ie Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Duplik vom 1 1. Juni 2019 (Urk. 25 S. 2) sodann um Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 201 1. 4.2
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än dern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis würdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4.3
Das Bezirksgericht Andelfingen hat im Rahmen de s Haftpflichtprozesses des Be schwerdeführers gegen Y.___
ein Beweisverfahren durchgeführt und in diesem Zusammenhang Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen vorgenom men . Die Zeugenaussagen und die Ausführungen der Parteien wurden im Urteil vom 1 7. Januar 2019 wieder gegeben (Urk. 20/1). Inwiefern ein Beizug der Akten aus dem Zivilprozess neue Erkenntnisse bringen könnte, ist daher nicht ersicht lich.
Ebenso wenig ist es im vorliegenden Verfahren hilfreich, zusätzliche Akten der Agrisano Krankenkasse AG beizuziehen . D ie Agrisano Krankenkasse AG stellte
bei der Berechnung der Taggelder auf die An gaben von Y.___
ab, wonach der Beschwerdeführer an vier Tagen pro Woche für seinen Arbeitgeber tätig ge wesen sei (Urk. 15/A13) . Entsprechend teilte sie dem Beschwerdeführer am 14. März 2012 einen versicherten Jahresverdie nst von Fr. 13'728.-- mit (Fr. 71.50 x 4 x 48, vgl. Urk. 15/A17 und auch 15/A32) . An diesem
hielt
die Unfallversi cherung
mit Schreiben vom 2 3. Juli 2013 fest, obwohl der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 eine Überprüfung der Taggeldhöhe beantragt und kundgetan hat te, dass er von Montag bis Freitag und ab und zu auch samstags halbtags gearbeitet habe
(vgl. Urk. 15/A40 und 15/A41) . In der Folge beanstandete der Beschwerde führer die Höhe des Taggeldes nicht mehr, bis die Agrisano Krank enkasse AG mit Verfügung vom 9. Juli 2015 die Taggeldleistungen per
30. Juni 2015 ein stellt e (Urk. 15/A90, Urk. 15/A91) . Daraufhin erhob de r Beschwerdeführer mit Eingabe n vom 1 6. Juli, 1 0. und
30. September 2015 Einsprache. Darin beantragte er unter anderem, dass die ihm ausgerichteten Taggelder unter Zugrundelegung eines ver sicherten Verdienstes von Fr. 20'592.-- neu zu berechnen
seien (Urk. 15/A97, 15/A106, 15/A108) . Mit Einspracheentscheid v om 23. Dezember 20 15 wies die Agrisano Kr a n kenkasse AG die Einsprache schliesslich ab . Sie begründete dies damit, dass die Höhe der Taggeldleistungen nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. Juli 2015 gebildet hätten; der formlose Entscheid über die Taggeldhöhe sei schon
in Rechtskraft erwachsen (Urk. 15/A116). All diese den versicherten Ver dienst betreffenden Dokumente aus dem Verfahren vor der Agrisano Kranken kasse AG befinden sich bereits in den vorliegenden Akten. Darüber hinaus wurde der versicherte Verdienst eben gerade nicht thematisiert beziehungsweise bean standet, was der Beschwerdeführer seinem ehemaligen Rechtsvertreter schliess lich
zum Vorwurf machte und
zu dessen Auswechslung führte. Auch aus dem U rteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2017 (KV.2016.00010, Urk. 15/A131, insbesondere E. 3.2), welches im Zusammenhang mit dem An waltswechsel die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu beurteilen hatte, sind keine Hinweise auf weitere Dokumente ersichtlich, welche den versicherten Verdienst betreffen . Entsprechend kann mangels Relevanz auf einen Beizug der Akten der Agrisano Krankenkasse AG verzichtet werden.
Endlich wäre auch ein Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers nicht ziel führend . Der Beschwerdeführer unterliegt als ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) der Quellensteuerpflicht. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, die geschuldete Steuer vom Lohn abzuziehen und der Steu erbehörde abzuliefern. Der Quellensteuerabzug tritt an Stelle der ordentlichen Veranlagung (vgl. Art. 32 ff. des Bundesgesetz es über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[ StHG] und Art. 83 ff. des Bundes gesetzes über die direkte Steuer [DBG]).
Folglich verfügt die Steuerbehörde ledig lich über die vom Arbeitgeber vorgenommene Deklaration des Lohnes, nicht aber über weitere Belege oder Deklarationen seitens des Beschwerdeführers . 4.4
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer an vier Tagen pro Woche für seinen Arbeitgeber tätig gewesen ist, und weitere Beweismassnah men an diesem Ergebnis nichts mehr zu änd ern vermöchten. Folglich ist in anti zipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme zusätzlicher Beweise zu verzichten. 5. 5.1
Aufgrund der unbestrittenen und ausgewiesenen medizinischen Aktenlage ist dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (E. 2) . Mithi n be steht ein I nvalidität sgrad von 100 % .
Bei Vollinvalidität beträgt d ie Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). 5.2
Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. (vgl. E. 1.5). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in
dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Demgegenüber bleibt bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf d ie vorge sehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 UVV in der bis 3 1. Dezember 2016 gel tenden Fassung). 5.3
Unter den Parteien ist nicht streitig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, zumal ein ausdrücklich als befristet vereinbarter Arbeitsvertrag nicht nachgewiesen werden kann (Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 7 f.) . Entsprechend berechnet sich der versicherte Verdienst
unter Berücksichtigung der Verpflegungspauschale von Fr. 21.50
(Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) wie folgt :
(Fr. 50.-- + Fr. 21.50) x 4 x 48 = Fr. 13'728.--
Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 13'728.-- erg ibt sich eine Jahresrente von Fr. 10 ’ 982.40 (0,8 x 13'728.--) und eine monatliche R ente von Fr. 915.20, wie der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 korrekt festhält. 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der B e schwerde führt. 7.
Der vom Gericht bestellte (Urk.
16) unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, hat davon abgesehen eine Kostennote einzureichen, weshalb seine Entschädigung vom Gericht
festzulegen und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 D er 1976 geborene X.___
(bei Einreise in die Schweiz vorerst unter dem Namen … registriert, Urk. 15/A69) war beim Landwirt Y.___
als landwirtschaftlicher Angestellter
beschäftigt und dadurch bei der Agrisano Krankenkasse AG (für die kurzfristigen Leistungen) und bei der Sol ida Versicherungen AG (für die l angfrist igen L eistungen) gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 11. Juli 2011
stürzte er beim Kirschenpflücken vom Kirsch baum (Unfallmeldung vom 1 8. November 2011, Urk. 15/A1
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 1. Juli 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen da hin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.5 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 2.
Die mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (Urk. 15/A94) zugesprochene Hilflosenent schädigung und Integritätsentschädigung sind in Rechtskraft erwachsen . Die Par teien geh en sodann übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom 1 1. Juli 2011 dauerhafte erhebliche Gesundheits beeinträchtigungen erlitten hat, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und damit einem Invaliditätsgrad von 100 % führen. Ebenso besteht Einigkeit
bezüglich des
Rentenbeginn s
per 1. Juli 2015 (Urk. 2 S. 6, Urk. 14 S. 3 f., Urk. 19 S. 3). Diese Einschätzungen stehen mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang . Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des versicherten Verdienstes und die daraus resultierende Rentenhöhe . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begrü ndete ihren Einspracheentscheid
vom 4. Juni 2018 (Urk. 2 S. 7 f.) im Wesentlichen damit, dass sich der versicherte Verdienst gemäss UVG im Grundsatz mit dem AHV-Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV) decke. Als massge bender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG) gelte jedes Entgelt für
in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Z eit geleistete Ar beit. Erhalte eine ver sicherte P erson
für eine in unselbs t ständiger Stellung geleistete Arbeit k ein Ent gelt oder ein zu tiefes E ntgelt, so dürfe nicht ein Entgelt in der Höhe, wie es unter den gegebenen Umständen üblich sei, angenommen werden. AHV-rechtlich er fasst werde grundsätzlich nur ein Lohn, der tatsächlich geflossen sei. Daraus folge, dass vorliegend von den effektiv erbrachten Löhnen in der Höhe von Fr. 71.50 (Fr. 50.-- Entschädigung zuzüglich Fr. 21.50 Verpflegung) pro Tag aus zugehen sei. Re chts genügliche Nachweise, dass der Beschwerdeführer mehr als die vom Arbeit geber bestätigten vier Tage pr o Woche gearbeitet habe, lägen nicht vor, so dass für die Berechnung auf dieses Arbeitspensum abzustellen sei. Deshalb belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 13'728. -- (Fr. 71.50 x 4 x 48). Daraus ergebe sich bei einem unbestrittenen IV-Grad von 100 % eine monatliche Rente von Fr. 91 5.20 (0.8 x Fr. 13'728.-- / 12).
2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 4 ff.), dass er jeweils während sechs Tagen pro Woche, insbesondere auch samstags, auf dem Hof von
Y.___ beschäftigt gewesen sei. Da der Lohn jeweils in bar ausbezahlt worden sei, fehle es an einem schriftlichen Beweis für die effektive Höhe der Lohnzahlung. Der Arbeitsvertrag sei nicht schriftlich abgefasst worden. Die Beschwerdegegne rin stelle nicht auf den effektiv bezahlten Lohn ab, sondern einzig und allein auf die Deklaration des ehemaligen Arbeitgebers . Die Angaben von Y.___
seien jedoch nicht vertrauenswürdig. Dieser stehe aufgrund einer Haftpflichtklage des Beschwerdeführers vor Gericht und sei schon früh nach dem Unfall mit der Haf tungsfrage konfrontiert gewesen. Entsprechend habe er Grund genug, den Lohn möglichst gering anzugeben und mithin auch den Schaden tief zu halten. Da somit weder die Höh e der einzelnen Lohnzahlungen n o c h die vereinbarte Lohn höhe recht sgenügend bewiesen werden könne, bleibe die Frag e, ob das Arb e its verhältnis mit vier Wochentag en ein teilzeitliches oder mit sechs Wochentagen ein vollzeitliches gewesen sei, unbewiesen. Mangels Beweises und anderweitiger schrif t l i c her Abrede gelte daher der Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaft liche Arbeitsverhältnis, nach dessen §
E. 3 ). Er wurde notfall mässig im Kantonsspital Z.___ hospital isiert, wo eine instabile BWK 12 Berstungsfraktur, eine Fraktur Processus ar t icularis inferior BWK
11 beidseits, eine Fraktur ventraler Anteil BWK
8, eine Fraktur Processus articularis superior rechts BWK 8, eine fragliche Fraktur BWK
10 sowie eine Fraktur Stummelrippe LWK
1 rechts und Processus transversus LWK
1 links f estgest ellt
und eine dorsale Spondylodese (TH10-L2) sowie eine Implantation eines Titanwirbelkörperersatz es (TH12) vorgenommen wurden (Urk. 15/M1). Anschliessend wurde der Versicherte im Zentrum A.___
behandelt . Dort wurden zusätzlich eine autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, schwere depressive Episoden mit psychotischen Phasen (ICD-10 F 32.3) sowie der Verdacht auf eine posttraumatis che Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) diagnosti ziert
(Urk. 15/M3).
Die Agrisano Krankenkasse AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, vgl. auch E. 4.3) . M it Verfügung vom 9. Juli 2015 (Urk. 15/A94) sprach die Solida Versicherungen AG dem Versicherten
ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 246.70, ent sp r echend einem Invaliditätsgrad von 100 %, zu. Zudem gewährte sie ihm ab dem 1. März 2012 gestützt auf ei ne m ittlere Hilflosigkeit eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'384. --. Schliesslich sprach sie dem Versicherten
aufgrund der bleibenden Restfolgen eine Integritätsentschädigung in de r Höhe von Fr. 113'400. -- (90 %) zu . Die gegen die Verfügung vom 9. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 15/ A100, 15/ A105 und 15/A109) wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2018 teilweise gutgeheissen und die monatliche Invalidenrente auf Fr. 915.20 erhöht (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juli 2018 Beschwerde mit dem Antrag,
es sei ihm in Abänderung des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2018 eine Invali denrente von monatlich Fr. 1'372.80 gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 20'592. -- auszurichten . In prozessualer Hinsicht stell t e er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
(Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 3. November 2018 wurde dem Be schwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Am 1 2. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 19). Die Solida Versicherunge n AG erstattete am 1 1. Jun i 2019 ihre Duplik (Urk. 25), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Arbeitgeber Y.___
erklärte am 3 0. Mai 2014 gegenüber der Beschwer degegnerin, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich während vier Tagen pro Woche für ihn gearbeitet und hierfür einen Barlohn von Fr. 50.-- pro Tag erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei als Taglöhner angestellt und auf Abruf tätig ge wesen. Er sei an den Arbeitstagen und manchmal auch an den Freitagen verpflegt worden. Er sei allerdings auch ohne Anstellung auf den Hof gekommen, weil er sozialen Anschluss gesucht habe (Urk. 15/A51). Demgegenüber macht e d er Be schwerdeführer
geltend, an sechs Tagen pro Woche für Y.___ arbeitstätig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 4).
E. 3.2 Am 4. April 2014 machte der Beschwerdeführer b eim Bezirksgericht Andelfingen eine Forderungsklage aus Arbeitsverhältnis gegen Y.___ anhängig. Das Ge richt fällte nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit insbesondere Partei- und Zeugenbefragungen am 17. Januar 2019 ein Urteil über die Vorfrage der zivilrecht lichen Haftung von Y.___ (Urk. 20/1). In Bezug auf das geleistete Arbeitspensum führte das Gericht aus, aufgrund der Tagesaufschriebe und der Zeugena ussage von B.___
sei erstellt, dass der Versicherte ab März 2011 durchschnittlich sechs Tage pro Woche, vielleicht auch etwas weniger, auf dem Hof von Y.___ gearbeitet habe. Darauf deute auch die Tatsache hin, wonach der Versicherte nach den Aufschrieben von Y.___ jeden Tag bei diesem gegessen habe. C .___ habe es sodann als möglich bezeichnet, dass der Versicherte ab März 2011 durchschnittlich sechs Tage pro Woche gear beitet habe (S. 16 f.).
E. 3.3 Bei genauerer Betrachtung der im besagten Urteil wiedergegebenen Tages rapporte von
Y.___ (Urk. 20/1 S. 11) lässt sich allerdings der Schluss auf eine 6- Tagew oche nicht ziehen : 1/2 Arbeitstage 1/1
Arbeitstage Total (in 1/1 Arbeitstage n) März 14
E. 3.4 Die Tatsache, dass C .___, die Ehefrau von Y.___,
es als möglich erachtete, dass der
Beschwerdeführer
an sechs Tagen pro Woche arbeitstätig ge wesen sei, ist dabei nicht entscheidend. Denn die blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts genügt den im Sozialversicherungsrecht geltenden Be weisanforderungen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit)
nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
E. 3.5 Des Weiteren vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar jeden Tag bei Y.___ verpflegt wurde (13 3 Tage zwischen 1. März und 11. Juli 2011, Urk. 15/A107), keinen Hinweis auf eine Arbeitstätigkeit an sechs Tage n pro Woche zu li efern. Denn würde von der erfolgten Mahlzeiteneinnahme auf eine Arbeitstätigkeit an diesen Tagen geschlossen, w ürde ein e 7- Tage woche resultieren . Eine solche wird aber zu Recht von keiner der Parteien behauptet und würde denn alles andere als
plausibel erscheinen .
E. 3.6 Im Übrigen äusserte nicht einmal der Beschwerdeführer
anlässlich der Vorsprache bei der Agrisano Krankenkasse AG
vom 1 8. Juli 2013, dass er an sechs vollen Tagen pro Woche beschäftigt gewesen sei . Vie lmehr erklärte er, jeweils von Mon tag bis Freitag (8.00 Uhr bis etwa 19.30/20.00 Uhr) gearbeitet zu haben, ab und zu auch an einem Samstag von 8.00 Uhr bis etwa 13.30 Uhr (Urk. 20/3). Ange sichts dieser Angaben erscheinen die beschwerdeweise vorgetragene n
Ausfüh rungen, wonach der Beschwerdeführer an sechs Tagen pro Woche arbeitstätig gewesen sei und hierfür Fr. 50.-- pro Tag erhalten habe, widersprüchlich. Denn samstags hat der Beschwerdeführer
– seinen Angaben zufolge - offensichtlich
nur gelegentlich,
und selbst dann
lediglich halbtags gearbeitet . Somit erscheint eine einheitliche und regelmässige Wochenentschädigung von 6 x Fr. 50. -- nicht überzeugend .
E. 3.7 Aus der Zeugena ussage des im Unfallzeitpunkt ebenfalls bei Y.___
beschäf tigten
B.___, wonach der Beschwerdeführer wohl jeden Tag auf den Hof gekommen sei und normale Arbeitszeiten gehabt habe (Urk. 20/1 S. 11), lässt sich auch nicht s zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn B.___ äusserte ebenso, dass es Tage gegeben habe, an denen der Beschwerde führer gefehlt habe. Zudem ist erstellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jeden Tag auf dem Hof verpflegt wurde und damit auch anwesend, nicht aber – wie oben erwähnt – zwangl äufig arbeitstätig war. Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise, dass der Beschwerdeführer den Hof jeweils auch aus sozialen Gründen aufgesucht habe n könnte (Urk. 15/A51.1).
E. 3.8 Zusammenfassend vermögen die kongruenten Angaben von Y.___ in den Tagesrapporten (vgl. Urk. 20/1 S. 11), der Unfallmeldung (Urk. 15/A13), dem Fra gebogen zum Arbeitsverhältnis (Urk. 15/A51) sowie der AHV-A brechnung (Urk. 15/A20) in Bezug auf eine 4-Tagewoche zu überzeugen, während die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen hinsichtlich einer 6-Tagewoche widersprüchlich erscheinen und in der Aktenlage keine Stütze finden. Damit ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt, dass der Beschwerdeführer an durchschnittlich vier Tagen pro Woche für Y.___ gearbeitet und dabei einen Tageslohn von Fr. 50.-- bezogen hat. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Nor malarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Zü rich vom 2. März 2005 (NAV, LS 821.13) nichts (Urk. 1 S. 5). Die in § 7 genannte wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden bezieht sich selbstredend auf ein voll zeitliches Arbeitsverhältnis, welches zwischen Y.___ und dem Beschwer deführer gerade nicht vorlag. Dass teilzeitliche Arbeitsverhältnisse auch in der Landwirtschaft möglich sind, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 lit. b NAV . 4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 1 2. Februar 2019 (Urk.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 7 sich die wöch en tliche Arbeitszeit auf 55 Stund e n pro Woche belaufe. Dies entsprech e eher einer 6-Tagewoche als ei n e r
5-Tagewoche; in vier Tagen seien 55 Stunden jedenfalls sicher nicht zu bewältigen. Nehme man den von Y.___ gegenübe r de r
Beschwerdegegnerin angegebe ne n Stundenansatz von Fr. 8.--, so resultiere daraus ein Jahresbruttolohn von Fr. 21'120. -- (8 .-- x 55 x 48). Die vom Beschwerdeführer
gemachten Lohnanga ben mit einem errechneten Jahreslohn von Fr. 20'592.-- entsprächen praktisch der mit dem Normalarbeitsvertrag vereinbarten Grösse, w eshalb hierauf abzustel len sei.
3.
E. 11 18 .0 April 8 6 10 .0 Mai 3 22 23. 5 Juni 1
E. 15.5 Juli (1.-11.) 7 7 .0 74 .0
Zwischen dem 1. März und dem 1 1. Juli 2011 liegen exakt
E. 19 S. 2) den Beizug der Akten des Bezirksgerichts Andelfingen betreffend der Ge schäfts-Nr. AN140001-B/Z29/Ca sowie der Akten der Agrisano Krankenkasse AG. D ie Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Duplik vom 1 1. Juni 2019 (Urk. 25 S. 2) sodann um Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 201 1. 4.2
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än dern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis würdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4.3
Das Bezirksgericht Andelfingen hat im Rahmen de s Haftpflichtprozesses des Be schwerdeführers gegen Y.___
ein Beweisverfahren durchgeführt und in diesem Zusammenhang Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen vorgenom men . Die Zeugenaussagen und die Ausführungen der Parteien wurden im Urteil vom 1 7. Januar 2019 wieder gegeben (Urk. 20/1). Inwiefern ein Beizug der Akten aus dem Zivilprozess neue Erkenntnisse bringen könnte, ist daher nicht ersicht lich.
Ebenso wenig ist es im vorliegenden Verfahren hilfreich, zusätzliche Akten der Agrisano Krankenkasse AG beizuziehen . D ie Agrisano Krankenkasse AG stellte
bei der Berechnung der Taggelder auf die An gaben von Y.___
ab, wonach der Beschwerdeführer an vier Tagen pro Woche für seinen Arbeitgeber tätig ge wesen sei (Urk. 15/A13) . Entsprechend teilte sie dem Beschwerdeführer am 14. März 2012 einen versicherten Jahresverdie nst von Fr. 13'728.-- mit (Fr. 71.50 x 4 x 48, vgl. Urk. 15/A17 und auch 15/A32) . An diesem
hielt
die Unfallversi cherung
mit Schreiben vom 2 3. Juli 2013 fest, obwohl der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 eine Überprüfung der Taggeldhöhe beantragt und kundgetan hat te, dass er von Montag bis Freitag und ab und zu auch samstags halbtags gearbeitet habe
(vgl. Urk. 15/A40 und 15/A41) . In der Folge beanstandete der Beschwerde führer die Höhe des Taggeldes nicht mehr, bis die Agrisano Krank enkasse AG mit Verfügung vom 9. Juli 2015 die Taggeldleistungen per
30. Juni 2015 ein stellt e (Urk. 15/A90, Urk. 15/A91) . Daraufhin erhob de r Beschwerdeführer mit Eingabe n vom 1 6. Juli, 1 0. und
30. September 2015 Einsprache. Darin beantragte er unter anderem, dass die ihm ausgerichteten Taggelder unter Zugrundelegung eines ver sicherten Verdienstes von Fr. 20'592.-- neu zu berechnen
seien (Urk. 15/A97, 15/A106, 15/A108) . Mit Einspracheentscheid v om 23. Dezember 20 15 wies die Agrisano Kr a n kenkasse AG die Einsprache schliesslich ab . Sie begründete dies damit, dass die Höhe der Taggeldleistungen nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. Juli 2015 gebildet hätten; der formlose Entscheid über die Taggeldhöhe sei schon
in Rechtskraft erwachsen (Urk. 15/A116). All diese den versicherten Ver dienst betreffenden Dokumente aus dem Verfahren vor der Agrisano Kranken kasse AG befinden sich bereits in den vorliegenden Akten. Darüber hinaus wurde der versicherte Verdienst eben gerade nicht thematisiert beziehungsweise bean standet, was der Beschwerdeführer seinem ehemaligen Rechtsvertreter schliess lich
zum Vorwurf machte und
zu dessen Auswechslung führte. Auch aus dem U rteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2017 (KV.2016.00010, Urk. 15/A131, insbesondere E. 3.2), welches im Zusammenhang mit dem An waltswechsel die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu beurteilen hatte, sind keine Hinweise auf weitere Dokumente ersichtlich, welche den versicherten Verdienst betreffen . Entsprechend kann mangels Relevanz auf einen Beizug der Akten der Agrisano Krankenkasse AG verzichtet werden.
Endlich wäre auch ein Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers nicht ziel führend . Der Beschwerdeführer unterliegt als ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) der Quellensteuerpflicht. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, die geschuldete Steuer vom Lohn abzuziehen und der Steu erbehörde abzuliefern. Der Quellensteuerabzug tritt an Stelle der ordentlichen Veranlagung (vgl. Art. 32 ff. des Bundesgesetz es über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[ StHG] und Art. 83 ff. des Bundes gesetzes über die direkte Steuer [DBG]).
Folglich verfügt die Steuerbehörde ledig lich über die vom Arbeitgeber vorgenommene Deklaration des Lohnes, nicht aber über weitere Belege oder Deklarationen seitens des Beschwerdeführers . 4.4
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer an vier Tagen pro Woche für seinen Arbeitgeber tätig gewesen ist, und weitere Beweismassnah men an diesem Ergebnis nichts mehr zu änd ern vermöchten. Folglich ist in anti zipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme zusätzlicher Beweise zu verzichten. 5. 5.1
Aufgrund der unbestrittenen und ausgewiesenen medizinischen Aktenlage ist dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (E. 2) . Mithi n be steht ein I nvalidität sgrad von 100 % .
Bei Vollinvalidität beträgt d ie Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art.
E. 20 Abs. 1 UVG). 5.2
Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. (vgl. E. 1.5). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in
dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Demgegenüber bleibt bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf d ie vorge sehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 UVV in der bis 3 1. Dezember 2016 gel tenden Fassung). 5.3
Unter den Parteien ist nicht streitig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, zumal ein ausdrücklich als befristet vereinbarter Arbeitsvertrag nicht nachgewiesen werden kann (Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 7 f.) . Entsprechend berechnet sich der versicherte Verdienst
unter Berücksichtigung der Verpflegungspauschale von Fr. 21.50
(Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) wie folgt :
(Fr. 50.-- + Fr. 21.50) x 4 x 48 = Fr. 13'728.--
Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 13'728.-- erg ibt sich eine Jahresrente von Fr. 10 ’ 982.40 (0,8 x 13'728.--) und eine monatliche R ente von Fr. 915.20, wie der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 korrekt festhält. 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der B e schwerde führt. 7.
Der vom Gericht bestellte (Urk.
16) unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, hat davon abgesehen eine Kostennote einzureichen, weshalb seine Entschädigung vom Gericht
festzulegen und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00167
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 2 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
D er 1976 geborene X.___
(bei Einreise in die Schweiz vorerst unter dem Namen … registriert, Urk. 15/A69) war beim Landwirt Y.___
als landwirtschaftlicher Angestellter
beschäftigt und dadurch bei der Agrisano Krankenkasse AG (für die kurzfristigen Leistungen) und bei der Sol ida Versicherungen AG (für die l angfrist igen L eistungen) gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 11. Juli 2011
stürzte er beim Kirschenpflücken vom Kirsch baum (Unfallmeldung vom 1 8. November 2011, Urk. 15/A1 3). Er wurde notfall mässig im Kantonsspital Z.___ hospital isiert, wo eine instabile BWK 12 Berstungsfraktur, eine Fraktur Processus ar t icularis inferior BWK
11 beidseits, eine Fraktur ventraler Anteil BWK
8, eine Fraktur Processus articularis superior rechts BWK 8, eine fragliche Fraktur BWK
10 sowie eine Fraktur Stummelrippe LWK
1 rechts und Processus transversus LWK
1 links f estgest ellt
und eine dorsale Spondylodese (TH10-L2) sowie eine Implantation eines Titanwirbelkörperersatz es (TH12) vorgenommen wurden (Urk. 15/M1). Anschliessend wurde der Versicherte im Zentrum A.___
behandelt . Dort wurden zusätzlich eine autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, schwere depressive Episoden mit psychotischen Phasen (ICD-10 F 32.3) sowie der Verdacht auf eine posttraumatis che Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) diagnosti ziert
(Urk. 15/M3).
Die Agrisano Krankenkasse AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, vgl. auch E. 4.3) . M it Verfügung vom 9. Juli 2015 (Urk. 15/A94) sprach die Solida Versicherungen AG dem Versicherten
ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 246.70, ent sp r echend einem Invaliditätsgrad von 100 %, zu. Zudem gewährte sie ihm ab dem 1. März 2012 gestützt auf ei ne m ittlere Hilflosigkeit eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'384. --. Schliesslich sprach sie dem Versicherten
aufgrund der bleibenden Restfolgen eine Integritätsentschädigung in de r Höhe von Fr. 113'400. -- (90 %) zu . Die gegen die Verfügung vom 9. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 15/ A100, 15/ A105 und 15/A109) wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2018 teilweise gutgeheissen und die monatliche Invalidenrente auf Fr. 915.20 erhöht (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juli 2018 Beschwerde mit dem Antrag,
es sei ihm in Abänderung des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2018 eine Invali denrente von monatlich Fr. 1'372.80 gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 20'592. -- auszurichten . In prozessualer Hinsicht stell t e er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
(Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 3. November 2018 wurde dem Be schwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Am 1 2. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 19). Die Solida Versicherunge n AG erstattete am 1 1. Jun i 2019 ihre Duplik (Urk. 25), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 1. Juli 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen da hin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5
Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 2.
Die mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (Urk. 15/A94) zugesprochene Hilflosenent schädigung und Integritätsentschädigung sind in Rechtskraft erwachsen . Die Par teien geh en sodann übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom 1 1. Juli 2011 dauerhafte erhebliche Gesundheits beeinträchtigungen erlitten hat, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und damit einem Invaliditätsgrad von 100 % führen. Ebenso besteht Einigkeit
bezüglich des
Rentenbeginn s
per 1. Juli 2015 (Urk. 2 S. 6, Urk. 14 S. 3 f., Urk. 19 S. 3). Diese Einschätzungen stehen mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang . Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des versicherten Verdienstes und die daraus resultierende Rentenhöhe . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begrü ndete ihren Einspracheentscheid
vom 4. Juni 2018 (Urk. 2 S. 7 f.) im Wesentlichen damit, dass sich der versicherte Verdienst gemäss UVG im Grundsatz mit dem AHV-Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV) decke. Als massge bender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG) gelte jedes Entgelt für
in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Z eit geleistete Ar beit. Erhalte eine ver sicherte P erson
für eine in unselbs t ständiger Stellung geleistete Arbeit k ein Ent gelt oder ein zu tiefes E ntgelt, so dürfe nicht ein Entgelt in der Höhe, wie es unter den gegebenen Umständen üblich sei, angenommen werden. AHV-rechtlich er fasst werde grundsätzlich nur ein Lohn, der tatsächlich geflossen sei. Daraus folge, dass vorliegend von den effektiv erbrachten Löhnen in der Höhe von Fr. 71.50 (Fr. 50.-- Entschädigung zuzüglich Fr. 21.50 Verpflegung) pro Tag aus zugehen sei. Re chts genügliche Nachweise, dass der Beschwerdeführer mehr als die vom Arbeit geber bestätigten vier Tage pr o Woche gearbeitet habe, lägen nicht vor, so dass für die Berechnung auf dieses Arbeitspensum abzustellen sei. Deshalb belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 13'728. -- (Fr. 71.50 x 4 x 48). Daraus ergebe sich bei einem unbestrittenen IV-Grad von 100 % eine monatliche Rente von Fr. 91 5.20 (0.8 x Fr. 13'728.-- / 12).
2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 4 ff.), dass er jeweils während sechs Tagen pro Woche, insbesondere auch samstags, auf dem Hof von
Y.___ beschäftigt gewesen sei. Da der Lohn jeweils in bar ausbezahlt worden sei, fehle es an einem schriftlichen Beweis für die effektive Höhe der Lohnzahlung. Der Arbeitsvertrag sei nicht schriftlich abgefasst worden. Die Beschwerdegegne rin stelle nicht auf den effektiv bezahlten Lohn ab, sondern einzig und allein auf die Deklaration des ehemaligen Arbeitgebers . Die Angaben von Y.___
seien jedoch nicht vertrauenswürdig. Dieser stehe aufgrund einer Haftpflichtklage des Beschwerdeführers vor Gericht und sei schon früh nach dem Unfall mit der Haf tungsfrage konfrontiert gewesen. Entsprechend habe er Grund genug, den Lohn möglichst gering anzugeben und mithin auch den Schaden tief zu halten. Da somit weder die Höh e der einzelnen Lohnzahlungen n o c h die vereinbarte Lohn höhe recht sgenügend bewiesen werden könne, bleibe die Frag e, ob das Arb e its verhältnis mit vier Wochentag en ein teilzeitliches oder mit sechs Wochentagen ein vollzeitliches gewesen sei, unbewiesen. Mangels Beweises und anderweitiger schrif t l i c her Abrede gelte daher der Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaft liche Arbeitsverhältnis, nach dessen § 7 sich die wöch en tliche Arbeitszeit auf 55 Stund e n pro Woche belaufe. Dies entsprech e eher einer 6-Tagewoche als ei n e r
5-Tagewoche; in vier Tagen seien 55 Stunden jedenfalls sicher nicht zu bewältigen. Nehme man den von Y.___ gegenübe r de r
Beschwerdegegnerin angegebe ne n Stundenansatz von Fr. 8.--, so resultiere daraus ein Jahresbruttolohn von Fr. 21'120. -- (8 .-- x 55 x 48). Die vom Beschwerdeführer
gemachten Lohnanga ben mit einem errechneten Jahreslohn von Fr. 20'592.-- entsprächen praktisch der mit dem Normalarbeitsvertrag vereinbarten Grösse, w eshalb hierauf abzustel len sei.
3. 3.1
Der Arbeitgeber Y.___
erklärte am 3 0. Mai 2014 gegenüber der Beschwer degegnerin, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich während vier Tagen pro Woche für ihn gearbeitet und hierfür einen Barlohn von Fr. 50.-- pro Tag erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei als Taglöhner angestellt und auf Abruf tätig ge wesen. Er sei an den Arbeitstagen und manchmal auch an den Freitagen verpflegt worden. Er sei allerdings auch ohne Anstellung auf den Hof gekommen, weil er sozialen Anschluss gesucht habe (Urk. 15/A51). Demgegenüber macht e d er Be schwerdeführer
geltend, an sechs Tagen pro Woche für Y.___ arbeitstätig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 4).
3.2
Am 4. April 2014 machte der Beschwerdeführer b eim Bezirksgericht Andelfingen eine Forderungsklage aus Arbeitsverhältnis gegen Y.___ anhängig. Das Ge richt fällte nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit insbesondere Partei- und Zeugenbefragungen am 17. Januar 2019 ein Urteil über die Vorfrage der zivilrecht lichen Haftung von Y.___ (Urk. 20/1). In Bezug auf das geleistete Arbeitspensum führte das Gericht aus, aufgrund der Tagesaufschriebe und der Zeugena ussage von B.___
sei erstellt, dass der Versicherte ab März 2011 durchschnittlich sechs Tage pro Woche, vielleicht auch etwas weniger, auf dem Hof von Y.___ gearbeitet habe. Darauf deute auch die Tatsache hin, wonach der Versicherte nach den Aufschrieben von Y.___ jeden Tag bei diesem gegessen habe. C .___ habe es sodann als möglich bezeichnet, dass der Versicherte ab März 2011 durchschnittlich sechs Tage pro Woche gear beitet habe (S. 16 f.). 3.3
Bei genauerer Betrachtung der im besagten Urteil wiedergegebenen Tages rapporte von
Y.___ (Urk. 20/1 S. 11) lässt sich allerdings der Schluss auf eine 6- Tagew oche nicht ziehen : 1/2 Arbeitstage 1/1
Arbeitstage Total (in 1/1 Arbeitstage n) März 14 11 18 .0 April 8 6 10 .0 Mai 3 22 23. 5 Juni 1 15 15.5 Juli (1.-11.) 7 7 .0 74 .0
Zwischen dem 1. März und dem 1 1. Juli 2011 liegen exakt 19 Wochen. Bei gleichmässiger Verteilung der 74 geleisteten Arbeitstage auf 19 Wochen
resultiert ein durchschnittliches W ochenpensum von 3.9 Tagen (74 Tage / 19 Wochen), was in etwa den von Y.___ deklarierten 4 Arbeitstagen pro Woche entspricht.
Dies korreliert auch mit dem von Y.___ g egenüber der A usgleichskasse am 4. Januar 2012
deklarierten Lohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 3'700.-- (74 Arbeitstage à Fr. 50.--, Urk. 15/A20 .2), w obei die Verpflegungs kosten offensichtlich nicht berücksichtigt wurden. 3.4
Die Tatsache, dass C .___, die Ehefrau von Y.___,
es als möglich erachtete, dass der
Beschwerdeführer
an sechs Tagen pro Woche arbeitstätig ge wesen sei, ist dabei nicht entscheidend. Denn die blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts genügt den im Sozialversicherungsrecht geltenden Be weisanforderungen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit)
nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.5
Des Weiteren vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar jeden Tag bei Y.___ verpflegt wurde (13 3 Tage zwischen 1. März und 11. Juli 2011, Urk. 15/A107), keinen Hinweis auf eine Arbeitstätigkeit an sechs Tage n pro Woche zu li efern. Denn würde von der erfolgten Mahlzeiteneinnahme auf eine Arbeitstätigkeit an diesen Tagen geschlossen, w ürde ein e 7- Tage woche resultieren . Eine solche wird aber zu Recht von keiner der Parteien behauptet und würde denn alles andere als
plausibel erscheinen . 3.6
Im Übrigen äusserte nicht einmal der Beschwerdeführer
anlässlich der Vorsprache bei der Agrisano Krankenkasse AG
vom 1 8. Juli 2013, dass er an sechs vollen Tagen pro Woche beschäftigt gewesen sei . Vie lmehr erklärte er, jeweils von Mon tag bis Freitag (8.00 Uhr bis etwa 19.30/20.00 Uhr) gearbeitet zu haben, ab und zu auch an einem Samstag von 8.00 Uhr bis etwa 13.30 Uhr (Urk. 20/3). Ange sichts dieser Angaben erscheinen die beschwerdeweise vorgetragene n
Ausfüh rungen, wonach der Beschwerdeführer an sechs Tagen pro Woche arbeitstätig gewesen sei und hierfür Fr. 50.-- pro Tag erhalten habe, widersprüchlich. Denn samstags hat der Beschwerdeführer
– seinen Angaben zufolge - offensichtlich
nur gelegentlich,
und selbst dann
lediglich halbtags gearbeitet . Somit erscheint eine einheitliche und regelmässige Wochenentschädigung von 6 x Fr. 50. -- nicht überzeugend . 3.7
Aus der Zeugena ussage des im Unfallzeitpunkt ebenfalls bei Y.___
beschäf tigten
B.___, wonach der Beschwerdeführer wohl jeden Tag auf den Hof gekommen sei und normale Arbeitszeiten gehabt habe (Urk. 20/1 S. 11), lässt sich auch nicht s zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn B.___ äusserte ebenso, dass es Tage gegeben habe, an denen der Beschwerde führer gefehlt habe. Zudem ist erstellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jeden Tag auf dem Hof verpflegt wurde und damit auch anwesend, nicht aber – wie oben erwähnt – zwangl äufig arbeitstätig war. Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise, dass der Beschwerdeführer den Hof jeweils auch aus sozialen Gründen aufgesucht habe n könnte (Urk. 15/A51.1).
3.8
Zusammenfassend vermögen die kongruenten Angaben von Y.___ in den Tagesrapporten (vgl. Urk. 20/1 S. 11), der Unfallmeldung (Urk. 15/A13), dem Fra gebogen zum Arbeitsverhältnis (Urk. 15/A51) sowie der AHV-A brechnung (Urk. 15/A20) in Bezug auf eine 4-Tagewoche zu überzeugen, während die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen hinsichtlich einer 6-Tagewoche widersprüchlich erscheinen und in der Aktenlage keine Stütze finden. Damit ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt, dass der Beschwerdeführer an durchschnittlich vier Tagen pro Woche für Y.___ gearbeitet und dabei einen Tageslohn von Fr. 50.-- bezogen hat. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Nor malarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Zü rich vom 2. März 2005 (NAV, LS 821.13) nichts (Urk. 1 S. 5). Die in § 7 genannte wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden bezieht sich selbstredend auf ein voll zeitliches Arbeitsverhältnis, welches zwischen Y.___ und dem Beschwer deführer gerade nicht vorlag. Dass teilzeitliche Arbeitsverhältnisse auch in der Landwirtschaft möglich sind, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 lit. b NAV . 4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 1 2. Februar 2019 (Urk. 19 S. 2) den Beizug der Akten des Bezirksgerichts Andelfingen betreffend der Ge schäfts-Nr. AN140001-B/Z29/Ca sowie der Akten der Agrisano Krankenkasse AG. D ie Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Duplik vom 1 1. Juni 2019 (Urk. 25 S. 2) sodann um Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 201 1. 4.2
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än dern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis würdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4.3
Das Bezirksgericht Andelfingen hat im Rahmen de s Haftpflichtprozesses des Be schwerdeführers gegen Y.___
ein Beweisverfahren durchgeführt und in diesem Zusammenhang Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen vorgenom men . Die Zeugenaussagen und die Ausführungen der Parteien wurden im Urteil vom 1 7. Januar 2019 wieder gegeben (Urk. 20/1). Inwiefern ein Beizug der Akten aus dem Zivilprozess neue Erkenntnisse bringen könnte, ist daher nicht ersicht lich.
Ebenso wenig ist es im vorliegenden Verfahren hilfreich, zusätzliche Akten der Agrisano Krankenkasse AG beizuziehen . D ie Agrisano Krankenkasse AG stellte
bei der Berechnung der Taggelder auf die An gaben von Y.___
ab, wonach der Beschwerdeführer an vier Tagen pro Woche für seinen Arbeitgeber tätig ge wesen sei (Urk. 15/A13) . Entsprechend teilte sie dem Beschwerdeführer am 14. März 2012 einen versicherten Jahresverdie nst von Fr. 13'728.-- mit (Fr. 71.50 x 4 x 48, vgl. Urk. 15/A17 und auch 15/A32) . An diesem
hielt
die Unfallversi cherung
mit Schreiben vom 2 3. Juli 2013 fest, obwohl der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2013 eine Überprüfung der Taggeldhöhe beantragt und kundgetan hat te, dass er von Montag bis Freitag und ab und zu auch samstags halbtags gearbeitet habe
(vgl. Urk. 15/A40 und 15/A41) . In der Folge beanstandete der Beschwerde führer die Höhe des Taggeldes nicht mehr, bis die Agrisano Krank enkasse AG mit Verfügung vom 9. Juli 2015 die Taggeldleistungen per
30. Juni 2015 ein stellt e (Urk. 15/A90, Urk. 15/A91) . Daraufhin erhob de r Beschwerdeführer mit Eingabe n vom 1 6. Juli, 1 0. und
30. September 2015 Einsprache. Darin beantragte er unter anderem, dass die ihm ausgerichteten Taggelder unter Zugrundelegung eines ver sicherten Verdienstes von Fr. 20'592.-- neu zu berechnen
seien (Urk. 15/A97, 15/A106, 15/A108) . Mit Einspracheentscheid v om 23. Dezember 20 15 wies die Agrisano Kr a n kenkasse AG die Einsprache schliesslich ab . Sie begründete dies damit, dass die Höhe der Taggeldleistungen nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. Juli 2015 gebildet hätten; der formlose Entscheid über die Taggeldhöhe sei schon
in Rechtskraft erwachsen (Urk. 15/A116). All diese den versicherten Ver dienst betreffenden Dokumente aus dem Verfahren vor der Agrisano Kranken kasse AG befinden sich bereits in den vorliegenden Akten. Darüber hinaus wurde der versicherte Verdienst eben gerade nicht thematisiert beziehungsweise bean standet, was der Beschwerdeführer seinem ehemaligen Rechtsvertreter schliess lich
zum Vorwurf machte und
zu dessen Auswechslung führte. Auch aus dem U rteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2017 (KV.2016.00010, Urk. 15/A131, insbesondere E. 3.2), welches im Zusammenhang mit dem An waltswechsel die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu beurteilen hatte, sind keine Hinweise auf weitere Dokumente ersichtlich, welche den versicherten Verdienst betreffen . Entsprechend kann mangels Relevanz auf einen Beizug der Akten der Agrisano Krankenkasse AG verzichtet werden.
Endlich wäre auch ein Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers nicht ziel führend . Der Beschwerdeführer unterliegt als ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) der Quellensteuerpflicht. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, die geschuldete Steuer vom Lohn abzuziehen und der Steu erbehörde abzuliefern. Der Quellensteuerabzug tritt an Stelle der ordentlichen Veranlagung (vgl. Art. 32 ff. des Bundesgesetz es über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[ StHG] und Art. 83 ff. des Bundes gesetzes über die direkte Steuer [DBG]).
Folglich verfügt die Steuerbehörde ledig lich über die vom Arbeitgeber vorgenommene Deklaration des Lohnes, nicht aber über weitere Belege oder Deklarationen seitens des Beschwerdeführers . 4.4
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer an vier Tagen pro Woche für seinen Arbeitgeber tätig gewesen ist, und weitere Beweismassnah men an diesem Ergebnis nichts mehr zu änd ern vermöchten. Folglich ist in anti zipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme zusätzlicher Beweise zu verzichten. 5. 5.1
Aufgrund der unbestrittenen und ausgewiesenen medizinischen Aktenlage ist dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (E. 2) . Mithi n be steht ein I nvalidität sgrad von 100 % .
Bei Vollinvalidität beträgt d ie Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). 5.2
Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. (vgl. E. 1.5). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in
dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Demgegenüber bleibt bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf d ie vorge sehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 UVV in der bis 3 1. Dezember 2016 gel tenden Fassung). 5.3
Unter den Parteien ist nicht streitig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, zumal ein ausdrücklich als befristet vereinbarter Arbeitsvertrag nicht nachgewiesen werden kann (Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 7 f.) . Entsprechend berechnet sich der versicherte Verdienst
unter Berücksichtigung der Verpflegungspauschale von Fr. 21.50
(Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) wie folgt :
(Fr. 50.-- + Fr. 21.50) x 4 x 48 = Fr. 13'728.--
Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 13'728.-- erg ibt sich eine Jahresrente von Fr. 10 ’ 982.40 (0,8 x 13'728.--) und eine monatliche R ente von Fr. 915.20, wie der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 korrekt festhält. 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der B e schwerde führt. 7.
Der vom Gericht bestellte (Urk.
16) unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, hat davon abgesehen eine Kostennote einzureichen, weshalb seine Entschädigung vom Gericht
festzulegen und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling