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UV.2018.00166

Schreckereignis; Voraussetzung der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten am sich abspielenden Vorfall ist vorliegend nicht erfüllt. -> Unfallbegriff nicht erfüllt -> Abweisung. (BGE 8C_600/2019)

Zürich SozVersG · 2019-07-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene

X.___ war bei der Y.___ GmbH als Ge schäftsführerin angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert, als ihr Sohn am 5. November 2016 bei einem Tötungsversuch

lebensgefährlich verletzt wurde . Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 ( Urk. 8/1) informierte die Ver sicherte die Suva über das Ereignis und beantrage die Gewährung von Versiche rungsleistungen mit der Begründung , der Tötungsversuch an ihrem Sohn habe bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Die Suva leitete daraufhin Abklärungen ein.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 ( Urk. 8/7) verneinte die Suva ihre Leistungs pflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die hier gegen erhobene Einsprache (Urk. 8/11) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 ( Urk.

2) abgewiesen. 2.

Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und stellte folgende Anträge (S. 2) : «1.

Es sei der Einsprache-Entscheid vom 4. Juni 2018 aufzuheben. 2.

Es sei bei der Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Ereignis vom 5. No vember 2016 von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegner s in zuzüglich 8 % MwSt.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 ( Urk.

7) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde , so fern darauf eingetreten wer den könne (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat am 5. November 2016 stattgefunden (Urk. 8/1), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1).

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Rechtsprechung und Lehre haben auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Un falles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches

Schreckereignis , verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versi cherten Person abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschen den Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Läh mungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 ( Urk.

2) damit, dass sich das Ereignis vom 5. November 2016 aufgrund des geschilderten Sachverhaltes betreffend den Tathergang nicht in unmittelbarer Ge genwart der Beschwerdeführerin zugetragen habe. Weiter habe die Beschwerde führerin währe nd ihr Sohn operiert worden sei erfahren, dass dessen Zustand stabil gewesen sei. Von einem unmittelbaren, von der Beschwerdeführerin be zeugten Überlebenskampf sei demnach nicht auszugehen. Auch das Argument, dass durch die Operation zwar objektiv die Todesgefahr habe gebannt werden können, die Beschwerdeführerin jedoch subjektiv um das Leben ihres Sohnes habe bangen müssen, vermöge nicht zu überzeugen, da sich der Sohn gemäss Bestätigung der Ärzte in stabilem Zustand befunden habe.

Der Vorfall gelte mit dem Ende des Übergriffes durch die Täter als abgeschlossen. Es sei naheliegend und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des Opfers das tra gische und einschneidende Geschehen nur schwer verarbeiten könne. Jedoch ver möge auch die Tragik des vorliegenden Falles nichts daran zu ändern, dass sich das entsprechende Ereignis nicht in der unmittelbaren Gegenwart der Beschwer deführ erin abgespielt habe, was recht s p rechungsgemäss zur Erfüllung des Unfall begriffes vorausgesetzt werde. Im Übri g en sei darauf hinzuweisen, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nach der Definition des Unfalles nur auf den äusseren Faktor und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper respektive auf di e Psyche beziehe. Ob ein ungewö hnliches Ereignis vorliege, ergebe sich nicht bereits darau s , dass der äussere Faktor allenfalls schwerwie gende, unerwartete Folgen wie beispielsweise eine psychische Beeinträchtigung nach sich gezogen habe. Ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG liege daher nicht vor. Die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schockschaden sei schliess lich nicht analog auf Schreckereignisse anzuwenden

(S. 5 ff.). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2018 ( Urk.

1) im Wesentlichen vor, die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bestehe vorliegend im Tötungsversuch zum Nachteil ihres Sohnes und sei daher ohne Weiteres gegeben. Der mit dem Tötungsversuch verbundene psychische Schock der Beschwerdeführerin als alleinerzieh e nde Mutter sei ausgewiesen und werde durch ärztliche Berichte belegt. Das Ereignis sei ohne weiteres geeignet, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Die besondere und über raschende Heftigkeit der Einwirkung auf die Psyche de r Mutter sei ebenfalls gegeben (S. 9 f.).

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, Tötungsdelikte seien klassische Erfolgsdelikte, bei denen nicht die Handlung, sondern der Erfolg tatbestandsmäs sig umschrieben werde. Tötungsdelikte seien materiell erst vollendet, wenn der angestrebte Erfolg, der Tod, eingetreten sei. Im Gegensatz zu dem von der Be schwerdegegnerin aufgeführten Entscheid U 365 des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts (EVG) vom

29. Oktober 1999 , wo die Mutter ihren Sohn bereits tot in der Wohnung aufgefunden habe, sei der Tod des Opfers vorliegend nicht ein getreten. Ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort habe sie um das Leben und die Gesundheit ihres Sohnes fürchten müs sen. Auch als sie ihren Sohn auf der Notfallstation des Z.___

im künstlichen Koma liegend habe sehen dürfen, habe objektiv immer noch Le bensgefahr bestanden. Der Überlebenskampf habe erst mit dem Aufwachen des Sohnes aus dem künstlichen Koma geendet . Entgegen der Annahme der Be schwerdegegnerin sei somit von einem unmittelbaren, von der Beschwerdeführe rin wahrgenommenen Überlebenskampf auszugehen. Massgebend sei diesbezüg lich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_522/2007 vom

1. September 2008) die subjektive Sicht der Beschwerdeführerin . Das ausserge wöhnliche Schreckereignis, das zum psychischen Schock in Form einer posttrau matischen Belastungsstörung geführt habe, habe sich im Überlebenskampf ihres Sohnes gezeigt, den die Beschwerdeführerin unmittelbar wahrgenommen habe. Solange dieser Kampf angedauert habe, sei ungewiss gewesen, ob es sich um ein vollendetes Tötungsdelikt oder um einen Versuch handeln würde . Die unmittel bare Wahrnehmung des Überlebenskampfes ihres Sohnes durch die Beschwerde führerin nach einem Tötungsanschlag in der eigenen Wohnung, die zu einer post traumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin geführt habe, er fülle die Kriterien des Unfallbegriffs (S. 10 ff.).

Eventualiter sei hinsichtlich der Voraussetzungen des Schreckereignisses analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schockschaden auf das Erfordernis der unmittelbaren Anwesenheit des Versicherten am sich abspielenden Ereignis zu verzichten (S. 13 f.).

Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges gehe weiter aus dem Be richt der behandelnden Therapeutin vom 25.

Oktober 2017 klar hervor (S. 14). Auch der adäquate Kausalzusammenhang sei vorliegend schliesslich zu bejahen (S. 15 ff.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 ( Urk. 7) machte die Be schwerdegegnerin geltend , vorliegend sei zweifelhaft, ob die Beschwerde fristge recht eingereicht worden sei. Dies sei vorab durch die Beschwerdeführerin nach zuweisen (S. 3 f.).

In materieller Hinsicht werde rechtsprechungsgemäss die unmittelbare Gegenwart des Versicherten für die Einwirkung des Vorfalles auf die Psyche verlangt. Es genüge daher nicht, nur das Resultat eines gewaltsamen Vorfalls auf die versi cherte Person einwirken zu lassen. Es sei ein zeitlicher und örtlicher Einbezug in den Geschehensablauf erforderlich, welcher die versicherte Person der schädigen den Einwirkung des sich abspielenden gewaltsamen Vorfalls aussetze. Aus der Schilderung des Vorganges durch die Beschwerdeführerin gehe hervor, dass diese am Tatzeitpunkt respektive während des gewaltsamen Vorfalls nicht anwesend gewesen sei. Rechtsprechungsgemäss sei daher festzuhalten, dass die Vorausset zung der unmittelbaren Gegenwart der Versicherten am sich abspielenden Ereig nis nicht als erfüllt zu betrachten sei. Das unmittelbare Wahrnehmen des Überle benskampfes des Sohnes sei nicht geeignet, die Voraussetzung der unmittelbaren Gegenwart zu erfüllen, liege der gewaltsame Vorfall doch vorliegend im Tötungs versuch des Sohnes der Beschwerdeführerin. Dieser beschränke sich auf den Zeit raum, in welchem der Sohn überfallen und verletzt worden sei. Die darauffolgen den medizinischen Massnahmen hätten ja gerade der Rettung des Sohnes gedient. Ob das Tötungsdelikt bereits vollendet gewesen sei oder nicht und ob sich der Sohn der Beschwerdeführerin noch in Lebensgefahr befunden habe, sei für die Qualifizierung eines Schreckereignisses nicht massgebend. Relevant sei einzig, ob die versicherte Person dem gewaltsamen Vorfall direkt ausgesetzt gewesen sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (S. 4 ff.).

Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verzicht auf das Erfordernis der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person analog zum Schockereignis sei festzuhalten, dass die Leistungen einer Sozialversicherung und ein haftungsrecht licher Schaden (im Sinne des Schockschadens) nicht deckungsgleich seien. Es sei nicht angezeigt, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Schreckereignis sen zu ändern. Es sei nichts vorgebracht worden, was an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Verzicht auf das Erfordernis eines sich in der un mittelbaren Gegenwart des Versicherten abspielenden gewaltsamen Vorfalls zu einer unzulässigen Ausweitung führen würde, in dem jede plötzliche ungewöhn liche seelische Einwirkung zur Bejahung des Unfallbegriffs führen würde, Zweifel wecken würde . Eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges erübrige sich damit (S. 6 f.). 3.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhe bung bereits mit Verfügung vom 26. September 2018 ( Urk.

9) bejaht wurde, wes halb auf die Beschwerde ohne Weiterungen einzutreten ist . 4 . 4 .1

BGE 129 V 177 E. 2.1 ist zum Schreckereignis Folgendes zu entnehmen: « Recht sprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behand lung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seeli schen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (EVGE 1939 S. 116 BGE 129 V 177 S. 180

Erw . 4, RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89; ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: ALFRED KOLLER [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechts tagung 1995, St. Gallen 1995, S. 248 ff.; MAURER, Schweizerisches Unfallversi cherungsrecht, S. 183 ff.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 28 f.). In jüngerer Zeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und dahin gehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Re aktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Ver sicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff ( BGE 118 V 61

Erw . 2b und 283 Erw . 2a; ferner BGE 122 V 232

Erw . 1 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerk mal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (RKUV 2000 Nr. U 3 65 S. 90 Erw . 2a mit Hinweisen ).»

An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 4 .2

Bereits mit Urteil U 365 vom 29. Oktober 1999 betreffend die Erfüllung des Un fallbegriffes im Zusammenhang mit Schreckereignissen hielt d as damalige EVG ausdrücklich an der Voraussetzung des gewaltsamen, sich in unmittelbarer Ge genwart des Versicherten abspielenden Vorfalles fest, wobei es auch in jenem Fall um die Frage ging, ob auch ein Schockschaden unter den Unfallbegriff fallen könne (E. 2b)). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge in zahlreichen höchst richterlichen Urteilen bestätigt un d der Unfallbegriff verneint, solange der /die Versicherte den gewaltsamen Vorfall nicht in unmittelbarer Gegenwart erlebt hatte (vgl. statt vieler BGE 129 V 177 E. 2.1, Urteile des EVG U 273/02 vom 17. Juni 2003 E. 3.2 und

U 67/02 vom 2. April 2003 E. 3.1

sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2.2 ) . A n der Vorausset zung der unmittelbaren Gegenwart de r Versicherten am gewaltsamen Vorfall ist daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten. 4 .3

Im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Vorfall ist sodann darauf hinzuweisen , dass dieser - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in der eigentlichen schädigenden Handlung der Täter gegen den Sohn der Beschwerdeführerin lag und beendet war, als die Täter die Wohnung wieder verlassen hatten . Entschei dend im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gegenwart

ist

das persönliche Miterleben dieses gewaltsamen Vorfalles. Das geht auch aus den in

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 .2 zitierten höchstrichterlichen Urteilen hervor (vgl. auch die in der Beschwerde antwort aufgeführten Beispiele, Urk.

E. 7 S. 4 f.) .

Daran ändert nichts, dass es sich beim Tötungsdelikt um ein Erfolgsdelikt handelt. So war auch in U 365 des EVG nicht relevant, dass der Sohn der Versicherte n

in jenem Fall

bereits verstorben war und nicht mehr um sein Leben kämpfte , als die Versicherte ihn auffand . Vielmehr wurde der Unfallbegriff mit der Begründung verneint, dass sich « das Vorkommnis [ … ] nicht in unmittelbarer Gegenwart der Beschwerdeführerin ab gespielt hat» (E. 3.).

Die Beschwerdeführerin befand sich unbestrittenermassen ausser Haus, als der Angriff auf ihren Sohn im Gange war. Im Zeitpunkt, in dem sie zu Hause eintraf, befand sich ihr Sohn bereits im Z.___ (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 3/3 f., 3/ 5 S. 2, 3/8 S. 1 f., 3/12 S. 1 ). Damit hat sie den tätlichen Angriff auf ihren Sohn nicht direkt miterlebt. Gestützt auf das Dargelegte wurde der Unfall begriff daher zu Recht verneint. Auf Weiterungen , insbesondere zur (natürlichen und adäquaten) Kausalität , kann damit verzichtet werden. Die Beschwerde ist ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00166

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom 9. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi goldbach

law Gustav- Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1969 geborene

X.___ war bei der Y.___ GmbH als Ge schäftsführerin angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert, als ihr Sohn am 5. November 2016 bei einem Tötungsversuch

lebensgefährlich verletzt wurde . Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 ( Urk. 8/1) informierte die Ver sicherte die Suva über das Ereignis und beantrage die Gewährung von Versiche rungsleistungen mit der Begründung , der Tötungsversuch an ihrem Sohn habe bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Die Suva leitete daraufhin Abklärungen ein.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 ( Urk. 8/7) verneinte die Suva ihre Leistungs pflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die hier gegen erhobene Einsprache (Urk. 8/11) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 ( Urk.

2) abgewiesen. 2.

Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und stellte folgende Anträge (S. 2) : «1.

Es sei der Einsprache-Entscheid vom 4. Juni 2018 aufzuheben. 2.

Es sei bei der Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Ereignis vom 5. No vember 2016 von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegner s in zuzüglich 8 % MwSt.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 ( Urk.

7) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde , so fern darauf eingetreten wer den könne (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat am 5. November 2016 stattgefunden (Urk. 8/1), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1).

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Rechtsprechung und Lehre haben auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Un falles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches

Schreckereignis , verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versi cherten Person abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschen den Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Läh mungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 ( Urk.

2) damit, dass sich das Ereignis vom 5. November 2016 aufgrund des geschilderten Sachverhaltes betreffend den Tathergang nicht in unmittelbarer Ge genwart der Beschwerdeführerin zugetragen habe. Weiter habe die Beschwerde führerin währe nd ihr Sohn operiert worden sei erfahren, dass dessen Zustand stabil gewesen sei. Von einem unmittelbaren, von der Beschwerdeführerin be zeugten Überlebenskampf sei demnach nicht auszugehen. Auch das Argument, dass durch die Operation zwar objektiv die Todesgefahr habe gebannt werden können, die Beschwerdeführerin jedoch subjektiv um das Leben ihres Sohnes habe bangen müssen, vermöge nicht zu überzeugen, da sich der Sohn gemäss Bestätigung der Ärzte in stabilem Zustand befunden habe.

Der Vorfall gelte mit dem Ende des Übergriffes durch die Täter als abgeschlossen. Es sei naheliegend und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des Opfers das tra gische und einschneidende Geschehen nur schwer verarbeiten könne. Jedoch ver möge auch die Tragik des vorliegenden Falles nichts daran zu ändern, dass sich das entsprechende Ereignis nicht in der unmittelbaren Gegenwart der Beschwer deführ erin abgespielt habe, was recht s p rechungsgemäss zur Erfüllung des Unfall begriffes vorausgesetzt werde. Im Übri g en sei darauf hinzuweisen, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nach der Definition des Unfalles nur auf den äusseren Faktor und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper respektive auf di e Psyche beziehe. Ob ein ungewö hnliches Ereignis vorliege, ergebe sich nicht bereits darau s , dass der äussere Faktor allenfalls schwerwie gende, unerwartete Folgen wie beispielsweise eine psychische Beeinträchtigung nach sich gezogen habe. Ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG liege daher nicht vor. Die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schockschaden sei schliess lich nicht analog auf Schreckereignisse anzuwenden

(S. 5 ff.). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2018 ( Urk.

1) im Wesentlichen vor, die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bestehe vorliegend im Tötungsversuch zum Nachteil ihres Sohnes und sei daher ohne Weiteres gegeben. Der mit dem Tötungsversuch verbundene psychische Schock der Beschwerdeführerin als alleinerzieh e nde Mutter sei ausgewiesen und werde durch ärztliche Berichte belegt. Das Ereignis sei ohne weiteres geeignet, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Die besondere und über raschende Heftigkeit der Einwirkung auf die Psyche de r Mutter sei ebenfalls gegeben (S. 9 f.).

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, Tötungsdelikte seien klassische Erfolgsdelikte, bei denen nicht die Handlung, sondern der Erfolg tatbestandsmäs sig umschrieben werde. Tötungsdelikte seien materiell erst vollendet, wenn der angestrebte Erfolg, der Tod, eingetreten sei. Im Gegensatz zu dem von der Be schwerdegegnerin aufgeführten Entscheid U 365 des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts (EVG) vom

29. Oktober 1999 , wo die Mutter ihren Sohn bereits tot in der Wohnung aufgefunden habe, sei der Tod des Opfers vorliegend nicht ein getreten. Ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort habe sie um das Leben und die Gesundheit ihres Sohnes fürchten müs sen. Auch als sie ihren Sohn auf der Notfallstation des Z.___

im künstlichen Koma liegend habe sehen dürfen, habe objektiv immer noch Le bensgefahr bestanden. Der Überlebenskampf habe erst mit dem Aufwachen des Sohnes aus dem künstlichen Koma geendet . Entgegen der Annahme der Be schwerdegegnerin sei somit von einem unmittelbaren, von der Beschwerdeführe rin wahrgenommenen Überlebenskampf auszugehen. Massgebend sei diesbezüg lich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_522/2007 vom

1. September 2008) die subjektive Sicht der Beschwerdeführerin . Das ausserge wöhnliche Schreckereignis, das zum psychischen Schock in Form einer posttrau matischen Belastungsstörung geführt habe, habe sich im Überlebenskampf ihres Sohnes gezeigt, den die Beschwerdeführerin unmittelbar wahrgenommen habe. Solange dieser Kampf angedauert habe, sei ungewiss gewesen, ob es sich um ein vollendetes Tötungsdelikt oder um einen Versuch handeln würde . Die unmittel bare Wahrnehmung des Überlebenskampfes ihres Sohnes durch die Beschwerde führerin nach einem Tötungsanschlag in der eigenen Wohnung, die zu einer post traumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin geführt habe, er fülle die Kriterien des Unfallbegriffs (S. 10 ff.).

Eventualiter sei hinsichtlich der Voraussetzungen des Schreckereignisses analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schockschaden auf das Erfordernis der unmittelbaren Anwesenheit des Versicherten am sich abspielenden Ereignis zu verzichten (S. 13 f.).

Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges gehe weiter aus dem Be richt der behandelnden Therapeutin vom 25.

Oktober 2017 klar hervor (S. 14). Auch der adäquate Kausalzusammenhang sei vorliegend schliesslich zu bejahen (S. 15 ff.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 ( Urk. 7) machte die Be schwerdegegnerin geltend , vorliegend sei zweifelhaft, ob die Beschwerde fristge recht eingereicht worden sei. Dies sei vorab durch die Beschwerdeführerin nach zuweisen (S. 3 f.).

In materieller Hinsicht werde rechtsprechungsgemäss die unmittelbare Gegenwart des Versicherten für die Einwirkung des Vorfalles auf die Psyche verlangt. Es genüge daher nicht, nur das Resultat eines gewaltsamen Vorfalls auf die versi cherte Person einwirken zu lassen. Es sei ein zeitlicher und örtlicher Einbezug in den Geschehensablauf erforderlich, welcher die versicherte Person der schädigen den Einwirkung des sich abspielenden gewaltsamen Vorfalls aussetze. Aus der Schilderung des Vorganges durch die Beschwerdeführerin gehe hervor, dass diese am Tatzeitpunkt respektive während des gewaltsamen Vorfalls nicht anwesend gewesen sei. Rechtsprechungsgemäss sei daher festzuhalten, dass die Vorausset zung der unmittelbaren Gegenwart der Versicherten am sich abspielenden Ereig nis nicht als erfüllt zu betrachten sei. Das unmittelbare Wahrnehmen des Überle benskampfes des Sohnes sei nicht geeignet, die Voraussetzung der unmittelbaren Gegenwart zu erfüllen, liege der gewaltsame Vorfall doch vorliegend im Tötungs versuch des Sohnes der Beschwerdeführerin. Dieser beschränke sich auf den Zeit raum, in welchem der Sohn überfallen und verletzt worden sei. Die darauffolgen den medizinischen Massnahmen hätten ja gerade der Rettung des Sohnes gedient. Ob das Tötungsdelikt bereits vollendet gewesen sei oder nicht und ob sich der Sohn der Beschwerdeführerin noch in Lebensgefahr befunden habe, sei für die Qualifizierung eines Schreckereignisses nicht massgebend. Relevant sei einzig, ob die versicherte Person dem gewaltsamen Vorfall direkt ausgesetzt gewesen sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (S. 4 ff.).

Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verzicht auf das Erfordernis der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person analog zum Schockereignis sei festzuhalten, dass die Leistungen einer Sozialversicherung und ein haftungsrecht licher Schaden (im Sinne des Schockschadens) nicht deckungsgleich seien. Es sei nicht angezeigt, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Schreckereignis sen zu ändern. Es sei nichts vorgebracht worden, was an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Verzicht auf das Erfordernis eines sich in der un mittelbaren Gegenwart des Versicherten abspielenden gewaltsamen Vorfalls zu einer unzulässigen Ausweitung führen würde, in dem jede plötzliche ungewöhn liche seelische Einwirkung zur Bejahung des Unfallbegriffs führen würde, Zweifel wecken würde . Eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges erübrige sich damit (S. 6 f.). 3.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhe bung bereits mit Verfügung vom 26. September 2018 ( Urk.

9) bejaht wurde, wes halb auf die Beschwerde ohne Weiterungen einzutreten ist . 4 . 4 .1

BGE 129 V 177 E. 2.1 ist zum Schreckereignis Folgendes zu entnehmen: « Recht sprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behand lung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seeli schen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (EVGE 1939 S. 116 BGE 129 V 177 S. 180

Erw . 4, RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89; ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: ALFRED KOLLER [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechts tagung 1995, St. Gallen 1995, S. 248 ff.; MAURER, Schweizerisches Unfallversi cherungsrecht, S. 183 ff.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 28 f.). In jüngerer Zeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und dahin gehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Re aktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Ver sicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff ( BGE 118 V 61

Erw . 2b und 283 Erw . 2a; ferner BGE 122 V 232

Erw . 1 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerk mal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (RKUV 2000 Nr. U 3 65 S. 90 Erw . 2a mit Hinweisen ).»

An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 4 .2

Bereits mit Urteil U 365 vom 29. Oktober 1999 betreffend die Erfüllung des Un fallbegriffes im Zusammenhang mit Schreckereignissen hielt d as damalige EVG ausdrücklich an der Voraussetzung des gewaltsamen, sich in unmittelbarer Ge genwart des Versicherten abspielenden Vorfalles fest, wobei es auch in jenem Fall um die Frage ging, ob auch ein Schockschaden unter den Unfallbegriff fallen könne (E. 2b)). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge in zahlreichen höchst richterlichen Urteilen bestätigt un d der Unfallbegriff verneint, solange der /die Versicherte den gewaltsamen Vorfall nicht in unmittelbarer Gegenwart erlebt hatte (vgl. statt vieler BGE 129 V 177 E. 2.1, Urteile des EVG U 273/02 vom 17. Juni 2003 E. 3.2 und

U 67/02 vom 2. April 2003 E. 3.1

sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2.2 ) . A n der Vorausset zung der unmittelbaren Gegenwart de r Versicherten am gewaltsamen Vorfall ist daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten. 4 .3

Im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Vorfall ist sodann darauf hinzuweisen , dass dieser - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in der eigentlichen schädigenden Handlung der Täter gegen den Sohn der Beschwerdeführerin lag und beendet war, als die Täter die Wohnung wieder verlassen hatten . Entschei dend im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gegenwart

ist

das persönliche Miterleben dieses gewaltsamen Vorfalles. Das geht auch aus den in Erwägung

4 .2 zitierten höchstrichterlichen Urteilen hervor (vgl. auch die in der Beschwerde antwort aufgeführten Beispiele, Urk. 7 S. 4 f.) .

Daran ändert nichts, dass es sich beim Tötungsdelikt um ein Erfolgsdelikt handelt. So war auch in U 365 des EVG nicht relevant, dass der Sohn der Versicherte n

in jenem Fall

bereits verstorben war und nicht mehr um sein Leben kämpfte , als die Versicherte ihn auffand . Vielmehr wurde der Unfallbegriff mit der Begründung verneint, dass sich « das Vorkommnis [ … ] nicht in unmittelbarer Gegenwart der Beschwerdeführerin ab gespielt hat» (E. 3.).

Die Beschwerdeführerin befand sich unbestrittenermassen ausser Haus, als der Angriff auf ihren Sohn im Gange war. Im Zeitpunkt, in dem sie zu Hause eintraf, befand sich ihr Sohn bereits im Z.___ (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 3/3 f., 3/ 5 S. 2, 3/8 S. 1 f., 3/12 S. 1 ). Damit hat sie den tätlichen Angriff auf ihren Sohn nicht direkt miterlebt. Gestützt auf das Dargelegte wurde der Unfall begriff daher zu Recht verneint. Auf Weiterungen , insbesondere zur (natürlichen und adäquaten) Kausalität , kann damit verzichtet werden. Die Beschwerde ist ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist