Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1972, war vom 2 9. Juni 1992 bis 3 1. Mai 2016 als Fachleiter für die Z.___ angestellt . In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 7/1). Vor dem Ende der Versicherungsdeckung stürzte der Versicherte am 5. Juni 2016 beim Auf steigen auf sein Fahrrad ( Urk. 7/1). Am nächsten Tag
suchte er unter anderem wegen Schulterschmerzen seinen Hausarzt,
Dr. med. A.___ , Allgemein medizin FMH, auf ( Urk. 7/7 S. 3). Dr. A.___ diagnostizierte eine Kontusion der Schulter links mit AC Luxation Tossy I und
attestierte dem Versicherte n zunächst für die Zeit
vom 6. bis 1 6. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/7 S. 3) . Alsdann veran lasste Dr. A.___ die MR- Arthrogr aphie der linken Schulter im B.___ vom 1 7. Juni 2016 ( Urk. 7/7). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen ( Urk. 7/8, Urk. 7/16-18).
Sie richtete dem Versicherten in der Folge bis 17. Juli 2016 Taggelder aus (Urk. 7/15, Urk. 7/21, Urk. 7/65). Der Versicherte wurde bis 7. November 2016 durch Dr. A.___ hausärztlich betreut (Urk. 7/3 ff., Urk. 7/28). 1.2
Am 10. Juli 2017 wurde der Suva vom neuen Arbeitgeber des Versicherten ein Rückfall zum Unfall vom 5. Juni 2016 mit einer Arbeitsunfähigkeit ab 12. April 2017 gemeldet (Urk. 7/39).
Die Suva gab im B.___
die
MR-Arthro graphie-Untersuchung der linken Schulter des Ver sicher ten vom 17. Juli 2017 in Auftrag ( Urk. 7/50). Alsdann wurde der Versicherte am 1 7. August 2017 durch Dr.
med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Sport medizin, unter sucht ( Urk. 7/51). Am 2 3. September 2017 nahm der Suva-Kreisarzt Stel lung ( Urk. 7/54). Der neue Hausarzt des Versicherten ,
Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, Rheumatologie, attestierte dem Versicherten weiterhin eine unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/55).
Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte die Suva eine Leistungspflicht ab dem 1 2. April 2017 ab, weil auf grund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. Juni 2016 und den gemeldeten Beschwerden bestehe (Urk. 7/66). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2017 Einsprache (Urk. 7/72, unter Beilage der Stel lungnahme von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2017 [Urk. 7/72 S. 9-10]). Am 3 0. Mai 2018 gab Dr. med. E.___ , Spezialärztin für Allgemein chirurgie und Traumatol ogie, Mitglied der FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, eine chirurgische Beur teilung ab ( Urk. 7/77). Hernach wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 ab ( Urk.
2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 5. Juli 2018 Beschwerde. Er stell t e folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 1. Juni 2018 bzw. die Verfügung vom 8. November 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1 2. April 2017 UVG-Leistungen nach Art. 10 und Art. 16 UVG zu erbringen. Nach Erreichen des Endzustandes sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ent spre chende Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszu richten. 2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 1. Juni 2018 bzw. die Verfü gung vom 8. November 2017 aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes sowie der Kau s alitätsfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschlies send neu über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen aus UVG ab 1 2. April 2017 zu entscheiden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei . » 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 7/1-81]), was dem Beschwerdeführer am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der Beschwerdeführer macht einen Rückfall zum Unfall vom
5. Juni 2016 gel tend. D eshalb finden auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung . Sie werden nachfolgend in dieser Fas sung zitiert . 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1
UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krank heiten gewährt .
Die Versicherung endet grundsätzlich mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört ( Art. 3 Abs. 2 UVG). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeits un fähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädi gung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt ( Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.5 1.5.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt abe r die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6
1.6.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7 1.7.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ab dem 1 2. April 2017 für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juni 2016 stehen. 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerde führer geltend gemach ten Beschwerden gemäss den Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsap parates, vom 2 3. September und vom 2 3. Oktober 2017 nicht unfallkausal
seien . Als dann sei Dr. E.___ von der Suva Abteilung Versicherungsmedizin in ih r er Beur teilung vom 3 0. Mai 2018 zu folgendem Schluss gekommen: E s sei aus versiche rungs medizinischer Sicht davon auszugehen, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrschein lichkeit maxi mal noch 6 Monate nach dem Unfall ereignis als u nfall bedingt angesehen werden ko nnten. Diese Einschätzungen seien schlüssig und überzeugend. Abweichende näher be gründete Beurteilungen seien nicht vorhan den. Dr. D.___ weise in seiner Beur teilung vom 5. Dezember 2017 darauf hin, dass seit dem Unfall nie eine volle Schmerzfreiheit habe erreicht werden können. Dazu sei festzuhalten, dass gemäss konstanter bundesge richtlicher Praxis der zeitliche Aspekt allein keine wissen schaftlich genügende Erklärungskraft als Beweis für eine (weiterbestehende) Unfallkausalität besitze ( Urk. 2 S.
3). Im Übrigen könne angesichts des Eintrags in der Krankengeschichte durch Dr. A.___ vom 7. November 2016, wonach der Beschwerdeführer nu n wieder die Schulter spüre, ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass nie eine Be schwerde freiheit bestanden habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine spätestens am 1 2 . April 2017 erreicht gewesen sei respektive damals keine Unfallfolgen mehr gegeben gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe somit kein Anspruch auf weitere Unf allversicherungs l eistungen bestanden ( Urk. 2 S. 4). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass er sei t seinem Eintritt ins Erwerbsleben zu 100 % gearbeitet habe. Vor dem Unfall vom 5. Juni 2016 sei er als Fachleiter bei der Z.___ tätig gewesen ( Urk. 1 S. 6). Er sei Rechtshänder ( Urk. 1 S. 6-7). Gegen eine vorbeste hende degenerative Entwicklung und Verneinung einer unfallbedingten Struktur schädigung - wie dies der Kreisarzt behaupte - spreche insbesondere der Umstand, dass seine dominante rechte Hand/Schulter nicht betroffen sei. Die ent sprechende konsiliarische Aussage von
Dr. E.___ vom 3 0. Mai 2018 sei weder nachvoll zieh bar noch begründet und schliesse die natürliche Kausalität zum Unfall vom 5. Juni 2016 nicht aus. Vielmehr sei infolge des Unfallereignisses im MRI vom 1 7. Juni 2016 erstmals eine Strukturschädigung/Fraktur der linken Schulter fest gestellt worden. Dass die AC-Arthrose vorbestehend sein soll, wider spr e ch e der Tatsache einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers vor dem Unfallereignis vom 5. Juni 201 6. Im Übrigen sei er vor dem Un fallereignis nie wegen Schulterbeschwerden - weder links noch rechts - in ärztlicher Behand lung gestanden. Von einer Heilung der Unfallfolgen oder von einer vor bestehen den AC-Gelenksarthrose - wie dies der Kreisarzt in seiner Akten beurteilung behaupte - könne keine Rede sein. Eine völlige Beschwerde frei heit sei sodann nie erreicht worden. Dies sei auch von Dr. A.___ mit Schreiben vom 22. November 2016 bestätigt worden. Ihm seien aufgrund der unfallbedingten Beschwerden der linken Schulter weitere physiotherapeutische Behandlungen verordnet worden. Weitere Nachkontrollen bei Dr. A.___ seien wegen des Stellenantritts bei seiner neuen Arbeitgeberin per 1. Oktober 2016 zunächst aus geblieben. Er sei jedoch einmal pro Woche in die Physiotherapie gegangen und habe täglich Analgetika einnehmen müssen, weil die Schulterbeschwerden links bei Belastung wieder zugenommen hätten ( Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Gemäss der Beurteilung von Dr. med. G.___ , B.___ , fand sich bei der MR- Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 1 7. Juni 2016 keine Läsion der Rotatorenmanschette , ein Status nach Trauma tisierung des AC-Gelenks ohne abgrenzbare Frak t urlinie sowie eine leichtgradige Zerrung des Ligamen tum conoideum , deutliche trabekuläre Mikrofrakturen, aber ohne abgrenzbare Frakturlinie im Akromion , dorsalseits sowie minimal Flüssig keit in der Bursa sub deltoidea ( Urk. 7/7 S.
2). 3.2
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 2. Juni 2017 diagnostizierte Dr.
C.___ am 1 3. Juni 2017 einen Verdacht auf posttraumatische AC-Gelenks arthrose links ( Urk. 7/36 S. 1). In seiner Beurteilung hielt er fest, dass sich beim Beschwerdeführer eine Trauma tisierung mit posttraumatischer beginnender Arthro se des AC-Gelenks zeige. Die im MRI beschriebene Bursa sei bei minimen Impingementzeichen nicht unbedingt schmerzursächlich ( Urk. 7/36 S. 2).
Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer a m 1 7. August 2017 ein weiteres Mal und
stellte die Diagnose traumatisierte AC-Gelenksarthrose Schulter links ( Urk. 7/51 S. 1). Dazu hielt er fest, dass beim Beschwerde führer weiterhin eine aktivierte AC-Gelenksarthrose posttraumatischer Genese vorliege n würde ( Urk. 7/ 51 S. 1 ).
Nach der Untersuchung vom 2 8. September 2017 hielt Dr. C.___
ebenfalls fest, dass beim Beschwerdeführer ein protrahierter Verlauf bei traumatisierter AC-Gelenksarthrose bestehe ( Urk. 7/58 S. 1 ) .
3.3
Bei der von Dr. med. H.___ befundeten MR- Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers im B.___
vom 1 7. Juli 2017 zeigte sich, dass die vorbestehende Reizung des AC-Gelenks im Verlauf etwas progredient war, ins be sondere betreffend das laterale Klavikulaende , sowie, dass die Mikrofrakturen im dorsalen Anteil des Akromions nahezu vollständig regre dient waren. Zudem fand sich weiterhin kein Anhalt für eine Ruptur der Rota torenmanschette (Urk.
7/50). 3.4
Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seine n Stellungnahme n vom 23. September und 2 3. Oktober 2017 fest, dass die bereits im MRI vom 1 7. Juni 2016 festgestellte AC-Gelenksarthrose (12 Tage nach Ereignis) nicht unfallkausal sei. Die un fall kausale Mikrofraktuierung am Akromion sei gemäss MRI-Befund vom 1 7. Juli 2017 vollständig regredient . Bei vorbestehender AC-Gelenksarthrose seien die aktuell geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf das Ereignis vom 5. Juni 2016 zurückzuführen ( Urk. 7/54 , Urk. 7/63 S. 2 ). 3. 5
Dr. E.___ führte in ihrer Beurteilung vom 3 0. Mai 2018 aus, dass der Unfall vom 5. Juni 2016 beim Beschwerdeführer allerhöchstens eine Zerrung des Ligamen tum conoideum links, aber sicher eine Verschlimmerung eines Vorzustands, in diesem Fall eine beginnende Arthrose in seinem linken Acromio clavikular (AC)-Gelenk zur F olge hatte . Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Ver schlimmerung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nach höchstens sechs Monaten wieder abge klun gen sei ( Urk. 7/77 S. 9). 4.
4.1
4.1.1
Auch Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest steh en den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 2 1. März 2018 E.
5.1 und 9C_223/2014 vom 4. Juni 2014 E.
6.1 , je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vor liegend erfüllt. Massgebend ist im Wesentlichen die ärztliche Beurteilung der Befunde de r bild gebenden Untersuchungen. 4.1.2
In ihrer chirurgischen Beurteilung vom 3 0. Mai 2018 befasste sich Dr. E.___ eingehend mit den Befunden der MR- Arthrographie vom 1 7. Juni 201 6. In ihrer schlüssigen und überzeugenden Beurteilung zeigte die Fachärztin für Allge mein chirurgie und Traumatologie auf, dass der Sturz mit dem Fahrrad vom 5. Juni 2016 keine objektivierbaren strukturellen Veränderungen am AC-Gelenk verur sacht habe ( Urk. 7/77 S. 7).
4.1.3
Dr. E.___ führte sodann aus, dass der Unfall vom 5. Juni 2016 höchstens eine Zerrung des Ligamentum conoidem bewirkt habe, welche spätestens nach Ablauf von 6 bis 8 Wochen abgeheilt sei ( Urk. 7/77 S. 8). Anzufügen ist, dass gemäss dem B efund der MR- Arthrographie vom 17. Juli 2017 Mikrofrakturen im dorsalen Anteil des Akromions nahezu vollständig regredient waren. Des Weiteren fand sich weiterhin kein Anhalt für eine Ruptur der Rotatorenmanschette (Urk. 7/50). 4.1.4
Dr. E.___
wies ferner darauf hin, dass auf den Bildern zu r MR- Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 1 7. Juni 2016 eine beginnende Arth rose im
linken AC-Gelenk zu sehen sei. Im Bericht des B.___
zur MR- Arthrograpie vom 1 7. Juni 2016 ist nebst der Aufreibung und Hyperintensität im Ansatzbereich des Ligamentum conoideum auch von einer leichtgradigen sub chondralen T2-Hyperintensität des Knochenmarks der distalen Klavikula und wenig Flüssigkeit im AC-Gelenk die Rede ( Urk. 7/7 S. 2). Wohl spricht Dr. G.___ , welcher diese MRI-Untersuchung befundet hat, im Bericht vom 1 7. Juni 2016 nicht von einer beginnenden Arthrose, an der eigenen Beurteilung von Dr. E.___ , dass es sich dabei um degenerative Veränderung handeln würde ( Urk. 7/77 S. 8), vermag dies aber keinen Zweifel zu begründen. Sodann spricht
d er Umstand, dass diese Veränderungen bereits 12 Tage nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 sichtbar gewesen seien, gemäss Dr. E.___ dafür , dass sie nicht mit diesem Ereignis im Zusammenhang stünden . Solche degenerativen Veränderungen würden sich nicht innert Tagen, sondern innert Monaten oder Jahren entwickeln ( Urk. 7/77 S. 8). Kreisarzt Dr. F.___ hielt am 2 4. Oktober 2017 zudem fest, dass auch bei der konventionellen Röntgenuntersuchung vom 1 7. Juni 2017 im Röntgenbild des linken Schulter gelenks eine AC-Gelenks ar throse nach weisbar gewesen sei ( Urk. 7/62 S. 1).
Aufgrund dieser bild gebenden Befunde gelangte er zum Schluss , dass die AC-Gelenksarthrose nicht Folge des Unfalls vom 5 . Juni 2016 ist, son dern vorbestehend war ( Urk. 7/62 S. 2) . Dr. C.___
sprach in seinem Bericht
13. Juni 2017 zunächst davon, dass sich beim Beschwerdeführer eine Trauma tisierung mit posttrauma tischer beginnender Arthrose des AC-Gelenks zeige (Urk. 7/36 S.
2). Nach seiner Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1 7. August 2017 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass beim Beschwerdeführer ein e aktivierte AC-Gelenksarthrose post traumatischer Genese bestehe (Bericht vom 1 7. August 2017 [ Urk. 7/51 S. 2]). Weder in diesen Berichten noch in seinem Bericht vom 2 8. September 2017 ( Urk. 7/58) setzte sich Dr. C.___ aber mit den wenige Tage nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 erho benen Befunden zum AC-Gelenk der bild gebenden Untersuchungen vom 1 7. Juni 2016
aus einander. Der von Dr. C.___ verwendete Begriff « post trauma tisch »
impliziert sodann keinen rechts genüg lichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundes ge richts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2). Weil sich Dr. C.___
in seinem Bericht vom 1 7. August 2017 nicht mit der medi zinischen Vorgeschichte auseinander ge setz t hat, kann schliesslich seine Aussage, wonach sich «weiterhin eine aktivierte AC-Gelenk sarthrose, post trau ma tischer Genese» zeige ( Urk. 7/51 S. 2), nicht nach vollzogen werden.
Im Gegensatz dazu vermag die Beurteilung von Dr. E.___
zu überzeugen. Mit Dr. E.___ ist somit davon auszugehen, dass bei fehlen den objektivierbaren struk turellen Veränderungen am AC-Gelenk die unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden AC-Gelenksarth rose sechs Monate nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 abge klungen ist ( Urk. 7/77 S. 9). In diesem Zeitpunkt war der status quo sine erreicht und die Beschwerdegegnerin war aufgrund des Unfalls vom 5. Juni 2016 nicht mehr leistungspflichtig . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen. 4.1.5
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er seit dem Unfall vom 5. Juni 2016 durchgehend an Schulterbeschwerden gelitten habe (E. 2.2). In der Krankengeschichte seines früheren Hausarzt Dr. A.___ vom 2 1. November 2016 ist zwischen dem 3 0. Juni 2016 und dem 7. November 2016 aber keine Konsul tation eingetragen ( Urk. 7/28 S. 2), was gegen das Vorliegen von ( behand lungs bedürftigen ) Schulterschmerzen spricht. N ach der Untersuchung vom 7. Novem ber 2016 hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass das AC-Gelenk indolent sei ( Urk. 7/28 S. 2). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer mithin keine Schmerzen an ge geben. Die Ausführungen des neuen Hausarztes des Beschwerde führers Dr. D.___ vom 5. Dezember 2017, wonach trotz korrekter Behandlung mit Anal getika und physikalische r Therapie nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 nie eine völlige Schmerzfreiheit habe erreicht werden können und der Beschwer deführer weiterhin nur unter Schmerzen gearbeitet habe (Urk. 7/72 S. 9), beruhen somit bloss auf den subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwer de führer begab sich erst am 12. April
2017 zu Dr. D.___ in Behandlung (Urk. 7/72 S. 9), womit dieser Arzt erst dann aufgrund eigener Wahrnehmungen berichten konnte . Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe vor dem Unfall vom 5 . Juni 2016 bezüglich der linken Schulter noch keine Beschwer den gehabt (E. 2.2), so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfigur « post hoc, ergo propter hoc » , bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, für die Annahme eines Kausal zu sammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb mit Hinweis).
4.2
Nach dem Gesagten hat di e Beschwerde gegnerin es somit zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer ab dem 12. April 2017 Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen zu erbringen. 4. 3
Mangels Kausalzusammenhang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer auch keine Rente und keine Integritätsentschädigung aus zu richten . Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2). 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der Beschwerdeführer macht einen Rückfall zum Unfall vom
5. Juni 2016 gel tend. D eshalb finden auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung . Sie werden nachfolgend in dieser Fas sung zitiert .
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeits un fähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädi gung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt ( Art. 24 Abs. 2 UVG).
E. 1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
E. 1.5.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt abe r die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.6.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.6.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.7.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 1. Juni 2018 bzw. die Verfü gung vom 8. November 2017 aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes sowie der Kau s alitätsfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschlies send neu über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen aus UVG ab 1 2. April 2017 zu entscheiden.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ab dem 1 2. April 2017 für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juni 2016 stehen.
E. 2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerde führer geltend gemach ten Beschwerden gemäss den Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsap parates, vom 2 3. September und vom 2 3. Oktober 2017 nicht unfallkausal
seien . Als dann sei Dr. E.___ von der Suva Abteilung Versicherungsmedizin in ih r er Beur teilung vom 3 0. Mai 2018 zu folgendem Schluss gekommen: E s sei aus versiche rungs medizinischer Sicht davon auszugehen, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrschein lichkeit maxi mal noch 6 Monate nach dem Unfall ereignis als u nfall bedingt angesehen werden ko nnten. Diese Einschätzungen seien schlüssig und überzeugend. Abweichende näher be gründete Beurteilungen seien nicht vorhan den. Dr. D.___ weise in seiner Beur teilung vom 5. Dezember 2017 darauf hin, dass seit dem Unfall nie eine volle Schmerzfreiheit habe erreicht werden können. Dazu sei festzuhalten, dass gemäss konstanter bundesge richtlicher Praxis der zeitliche Aspekt allein keine wissen schaftlich genügende Erklärungskraft als Beweis für eine (weiterbestehende) Unfallkausalität besitze ( Urk. 2 S.
3). Im Übrigen könne angesichts des Eintrags in der Krankengeschichte durch Dr. A.___ vom 7. November 2016, wonach der Beschwerdeführer nu n wieder die Schulter spüre, ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass nie eine Be schwerde freiheit bestanden habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine spätestens am 1 2 . April 2017 erreicht gewesen sei respektive damals keine Unfallfolgen mehr gegeben gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe somit kein Anspruch auf weitere Unf allversicherungs l eistungen bestanden ( Urk. 2 S. 4).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass er sei t seinem Eintritt ins Erwerbsleben zu 100 % gearbeitet habe. Vor dem Unfall vom 5. Juni 2016 sei er als Fachleiter bei der Z.___ tätig gewesen ( Urk. 1 S. 6). Er sei Rechtshänder ( Urk. 1 S. 6-7). Gegen eine vorbeste hende degenerative Entwicklung und Verneinung einer unfallbedingten Struktur schädigung - wie dies der Kreisarzt behaupte - spreche insbesondere der Umstand, dass seine dominante rechte Hand/Schulter nicht betroffen sei. Die ent sprechende konsiliarische Aussage von
Dr. E.___ vom 3 0. Mai 2018 sei weder nachvoll zieh bar noch begründet und schliesse die natürliche Kausalität zum Unfall vom 5. Juni 2016 nicht aus. Vielmehr sei infolge des Unfallereignisses im MRI vom 1 7. Juni 2016 erstmals eine Strukturschädigung/Fraktur der linken Schulter fest gestellt worden. Dass die AC-Arthrose vorbestehend sein soll, wider spr e ch e der Tatsache einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers vor dem Unfallereignis vom 5. Juni 201 6. Im Übrigen sei er vor dem Un fallereignis nie wegen Schulterbeschwerden - weder links noch rechts - in ärztlicher Behand lung gestanden. Von einer Heilung der Unfallfolgen oder von einer vor bestehen den AC-Gelenksarthrose - wie dies der Kreisarzt in seiner Akten beurteilung behaupte - könne keine Rede sein. Eine völlige Beschwerde frei heit sei sodann nie erreicht worden. Dies sei auch von Dr. A.___ mit Schreiben vom 22. November 2016 bestätigt worden. Ihm seien aufgrund der unfallbedingten Beschwerden der linken Schulter weitere physiotherapeutische Behandlungen verordnet worden. Weitere Nachkontrollen bei Dr. A.___ seien wegen des Stellenantritts bei seiner neuen Arbeitgeberin per 1. Oktober 2016 zunächst aus geblieben. Er sei jedoch einmal pro Woche in die Physiotherapie gegangen und habe täglich Analgetika einnehmen müssen, weil die Schulterbeschwerden links bei Belastung wieder zugenommen hätten ( Urk. 1 S. 7). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Gemäss der Beurteilung von Dr. med. G.___ , B.___ , fand sich bei der MR- Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 1 7. Juni 2016 keine Läsion der Rotatorenmanschette , ein Status nach Trauma tisierung des AC-Gelenks ohne abgrenzbare Frak t urlinie sowie eine leichtgradige Zerrung des Ligamen tum conoideum , deutliche trabekuläre Mikrofrakturen, aber ohne abgrenzbare Frakturlinie im Akromion , dorsalseits sowie minimal Flüssig keit in der Bursa sub deltoidea ( Urk. 7/7 S.
2).
E. 3.2 Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 2. Juni 2017 diagnostizierte Dr.
C.___ am 1 3. Juni 2017 einen Verdacht auf posttraumatische AC-Gelenks arthrose links ( Urk. 7/36 S. 1). In seiner Beurteilung hielt er fest, dass sich beim Beschwerdeführer eine Trauma tisierung mit posttraumatischer beginnender Arthro se des AC-Gelenks zeige. Die im MRI beschriebene Bursa sei bei minimen Impingementzeichen nicht unbedingt schmerzursächlich ( Urk. 7/36 S. 2).
Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer a m 1 7. August 2017 ein weiteres Mal und
stellte die Diagnose traumatisierte AC-Gelenksarthrose Schulter links ( Urk. 7/51 S. 1). Dazu hielt er fest, dass beim Beschwerde führer weiterhin eine aktivierte AC-Gelenksarthrose posttraumatischer Genese vorliege n würde ( Urk. 7/ 51 S. 1 ).
Nach der Untersuchung vom 2 8. September 2017 hielt Dr. C.___
ebenfalls fest, dass beim Beschwerdeführer ein protrahierter Verlauf bei traumatisierter AC-Gelenksarthrose bestehe ( Urk. 7/58 S. 1 ) .
E. 3.3 Bei der von Dr. med. H.___ befundeten MR- Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers im B.___
vom 1 7. Juli 2017 zeigte sich, dass die vorbestehende Reizung des AC-Gelenks im Verlauf etwas progredient war, ins be sondere betreffend das laterale Klavikulaende , sowie, dass die Mikrofrakturen im dorsalen Anteil des Akromions nahezu vollständig regre dient waren. Zudem fand sich weiterhin kein Anhalt für eine Ruptur der Rota torenmanschette (Urk.
7/50).
E. 3.4 Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seine n Stellungnahme n vom 23. September und 2 3. Oktober 2017 fest, dass die bereits im MRI vom 1 7. Juni 2016 festgestellte AC-Gelenksarthrose (12 Tage nach Ereignis) nicht unfallkausal sei. Die un fall kausale Mikrofraktuierung am Akromion sei gemäss MRI-Befund vom 1 7. Juli 2017 vollständig regredient . Bei vorbestehender AC-Gelenksarthrose seien die aktuell geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf das Ereignis vom 5. Juni 2016 zurückzuführen ( Urk. 7/54 , Urk. 7/63 S. 2 ). 3. 5
Dr. E.___ führte in ihrer Beurteilung vom 3 0. Mai 2018 aus, dass der Unfall vom 5. Juni 2016 beim Beschwerdeführer allerhöchstens eine Zerrung des Ligamen tum conoideum links, aber sicher eine Verschlimmerung eines Vorzustands, in diesem Fall eine beginnende Arthrose in seinem linken Acromio clavikular (AC)-Gelenk zur F olge hatte . Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Ver schlimmerung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nach höchstens sechs Monaten wieder abge klun gen sei ( Urk. 7/77 S. 9). 4.
4.1
4.1.1
Auch Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest steh en den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 2 1. März 2018 E.
5.1 und 9C_223/2014 vom 4. Juni 2014 E.
E. 6 Abs. 1
UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krank heiten gewährt .
Die Versicherung endet grundsätzlich mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört ( Art. 3 Abs. 2 UVG).
E. 6.1 , je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vor liegend erfüllt. Massgebend ist im Wesentlichen die ärztliche Beurteilung der Befunde de r bild gebenden Untersuchungen. 4.1.2
In ihrer chirurgischen Beurteilung vom 3 0. Mai 2018 befasste sich Dr. E.___ eingehend mit den Befunden der MR- Arthrographie vom 1 7. Juni 201 6. In ihrer schlüssigen und überzeugenden Beurteilung zeigte die Fachärztin für Allge mein chirurgie und Traumatologie auf, dass der Sturz mit dem Fahrrad vom 5. Juni 2016 keine objektivierbaren strukturellen Veränderungen am AC-Gelenk verur sacht habe ( Urk. 7/77 S. 7).
4.1.3
Dr. E.___ führte sodann aus, dass der Unfall vom 5. Juni 2016 höchstens eine Zerrung des Ligamentum conoidem bewirkt habe, welche spätestens nach Ablauf von 6 bis 8 Wochen abgeheilt sei ( Urk. 7/77 S. 8). Anzufügen ist, dass gemäss dem B efund der MR- Arthrographie vom 17. Juli 2017 Mikrofrakturen im dorsalen Anteil des Akromions nahezu vollständig regredient waren. Des Weiteren fand sich weiterhin kein Anhalt für eine Ruptur der Rotatorenmanschette (Urk. 7/50). 4.1.4
Dr. E.___
wies ferner darauf hin, dass auf den Bildern zu r MR- Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 1 7. Juni 2016 eine beginnende Arth rose im
linken AC-Gelenk zu sehen sei. Im Bericht des B.___
zur MR- Arthrograpie vom 1 7. Juni 2016 ist nebst der Aufreibung und Hyperintensität im Ansatzbereich des Ligamentum conoideum auch von einer leichtgradigen sub chondralen T2-Hyperintensität des Knochenmarks der distalen Klavikula und wenig Flüssigkeit im AC-Gelenk die Rede ( Urk. 7/7 S. 2). Wohl spricht Dr. G.___ , welcher diese MRI-Untersuchung befundet hat, im Bericht vom 1 7. Juni 2016 nicht von einer beginnenden Arthrose, an der eigenen Beurteilung von Dr. E.___ , dass es sich dabei um degenerative Veränderung handeln würde ( Urk. 7/77 S. 8), vermag dies aber keinen Zweifel zu begründen. Sodann spricht
d er Umstand, dass diese Veränderungen bereits 12 Tage nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 sichtbar gewesen seien, gemäss Dr. E.___ dafür , dass sie nicht mit diesem Ereignis im Zusammenhang stünden . Solche degenerativen Veränderungen würden sich nicht innert Tagen, sondern innert Monaten oder Jahren entwickeln ( Urk. 7/77 S. 8). Kreisarzt Dr. F.___ hielt am 2 4. Oktober 2017 zudem fest, dass auch bei der konventionellen Röntgenuntersuchung vom 1 7. Juni 2017 im Röntgenbild des linken Schulter gelenks eine AC-Gelenks ar throse nach weisbar gewesen sei ( Urk. 7/62 S. 1).
Aufgrund dieser bild gebenden Befunde gelangte er zum Schluss , dass die AC-Gelenksarthrose nicht Folge des Unfalls vom 5 . Juni 2016 ist, son dern vorbestehend war ( Urk. 7/62 S. 2) . Dr. C.___
sprach in seinem Bericht
13. Juni 2017 zunächst davon, dass sich beim Beschwerdeführer eine Trauma tisierung mit posttrauma tischer beginnender Arthrose des AC-Gelenks zeige (Urk. 7/36 S.
2). Nach seiner Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1 7. August 2017 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass beim Beschwerdeführer ein e aktivierte AC-Gelenksarthrose post traumatischer Genese bestehe (Bericht vom 1 7. August 2017 [ Urk. 7/51 S. 2]). Weder in diesen Berichten noch in seinem Bericht vom 2 8. September 2017 ( Urk. 7/58) setzte sich Dr. C.___ aber mit den wenige Tage nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 erho benen Befunden zum AC-Gelenk der bild gebenden Untersuchungen vom 1 7. Juni 2016
aus einander. Der von Dr. C.___ verwendete Begriff « post trauma tisch »
impliziert sodann keinen rechts genüg lichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundes ge richts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2). Weil sich Dr. C.___
in seinem Bericht vom 1 7. August 2017 nicht mit der medi zinischen Vorgeschichte auseinander ge setz t hat, kann schliesslich seine Aussage, wonach sich «weiterhin eine aktivierte AC-Gelenk sarthrose, post trau ma tischer Genese» zeige ( Urk. 7/51 S. 2), nicht nach vollzogen werden.
Im Gegensatz dazu vermag die Beurteilung von Dr. E.___
zu überzeugen. Mit Dr. E.___ ist somit davon auszugehen, dass bei fehlen den objektivierbaren struk turellen Veränderungen am AC-Gelenk die unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden AC-Gelenksarth rose sechs Monate nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 abge klungen ist ( Urk. 7/77 S. 9). In diesem Zeitpunkt war der status quo sine erreicht und die Beschwerdegegnerin war aufgrund des Unfalls vom 5. Juni 2016 nicht mehr leistungspflichtig . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen. 4.1.5
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er seit dem Unfall vom 5. Juni 2016 durchgehend an Schulterbeschwerden gelitten habe (E. 2.2). In der Krankengeschichte seines früheren Hausarzt Dr. A.___ vom 2 1. November 2016 ist zwischen dem 3 0. Juni 2016 und dem 7. November 2016 aber keine Konsul tation eingetragen ( Urk. 7/28 S. 2), was gegen das Vorliegen von ( behand lungs bedürftigen ) Schulterschmerzen spricht. N ach der Untersuchung vom 7. Novem ber 2016 hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass das AC-Gelenk indolent sei ( Urk. 7/28 S. 2). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer mithin keine Schmerzen an ge geben. Die Ausführungen des neuen Hausarztes des Beschwerde führers Dr. D.___ vom 5. Dezember 2017, wonach trotz korrekter Behandlung mit Anal getika und physikalische r Therapie nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 nie eine völlige Schmerzfreiheit habe erreicht werden können und der Beschwer deführer weiterhin nur unter Schmerzen gearbeitet habe (Urk. 7/72 S. 9), beruhen somit bloss auf den subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwer de führer begab sich erst am 12. April
2017 zu Dr. D.___ in Behandlung (Urk. 7/72 S. 9), womit dieser Arzt erst dann aufgrund eigener Wahrnehmungen berichten konnte . Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe vor dem Unfall vom 5 . Juni 2016 bezüglich der linken Schulter noch keine Beschwer den gehabt (E. 2.2), so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfigur « post hoc, ergo propter hoc » , bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, für die Annahme eines Kausal zu sammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb mit Hinweis).
4.2
Nach dem Gesagten hat di e Beschwerde gegnerin es somit zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer ab dem 12. April 2017 Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen zu erbringen. 4. 3
Mangels Kausalzusammenhang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer auch keine Rente und keine Integritätsentschädigung aus zu richten . Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2). 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00162
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
25. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1972, war vom 2 9. Juni 1992 bis 3 1. Mai 2016 als Fachleiter für die Z.___ angestellt . In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 7/1). Vor dem Ende der Versicherungsdeckung stürzte der Versicherte am 5. Juni 2016 beim Auf steigen auf sein Fahrrad ( Urk. 7/1). Am nächsten Tag
suchte er unter anderem wegen Schulterschmerzen seinen Hausarzt,
Dr. med. A.___ , Allgemein medizin FMH, auf ( Urk. 7/7 S. 3). Dr. A.___ diagnostizierte eine Kontusion der Schulter links mit AC Luxation Tossy I und
attestierte dem Versicherte n zunächst für die Zeit
vom 6. bis 1 6. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/7 S. 3) . Alsdann veran lasste Dr. A.___ die MR- Arthrogr aphie der linken Schulter im B.___ vom 1 7. Juni 2016 ( Urk. 7/7). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen ( Urk. 7/8, Urk. 7/16-18).
Sie richtete dem Versicherten in der Folge bis 17. Juli 2016 Taggelder aus (Urk. 7/15, Urk. 7/21, Urk. 7/65). Der Versicherte wurde bis 7. November 2016 durch Dr. A.___ hausärztlich betreut (Urk. 7/3 ff., Urk. 7/28). 1.2
Am 10. Juli 2017 wurde der Suva vom neuen Arbeitgeber des Versicherten ein Rückfall zum Unfall vom 5. Juni 2016 mit einer Arbeitsunfähigkeit ab 12. April 2017 gemeldet (Urk. 7/39).
Die Suva gab im B.___
die
MR-Arthro graphie-Untersuchung der linken Schulter des Ver sicher ten vom 17. Juli 2017 in Auftrag ( Urk. 7/50). Alsdann wurde der Versicherte am 1 7. August 2017 durch Dr.
med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Sport medizin, unter sucht ( Urk. 7/51). Am 2 3. September 2017 nahm der Suva-Kreisarzt Stel lung ( Urk. 7/54). Der neue Hausarzt des Versicherten ,
Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, Rheumatologie, attestierte dem Versicherten weiterhin eine unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/55).
Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte die Suva eine Leistungspflicht ab dem 1 2. April 2017 ab, weil auf grund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. Juni 2016 und den gemeldeten Beschwerden bestehe (Urk. 7/66). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2017 Einsprache (Urk. 7/72, unter Beilage der Stel lungnahme von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2017 [Urk. 7/72 S. 9-10]). Am 3 0. Mai 2018 gab Dr. med. E.___ , Spezialärztin für Allgemein chirurgie und Traumatol ogie, Mitglied der FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, eine chirurgische Beur teilung ab ( Urk. 7/77). Hernach wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 ab ( Urk.
2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 5. Juli 2018 Beschwerde. Er stell t e folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 1. Juni 2018 bzw. die Verfügung vom 8. November 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1 2. April 2017 UVG-Leistungen nach Art. 10 und Art. 16 UVG zu erbringen. Nach Erreichen des Endzustandes sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ent spre chende Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszu richten. 2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 1. Juni 2018 bzw. die Verfü gung vom 8. November 2017 aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes sowie der Kau s alitätsfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschlies send neu über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen aus UVG ab 1 2. April 2017 zu entscheiden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei . » 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 7/1-81]), was dem Beschwerdeführer am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der Beschwerdeführer macht einen Rückfall zum Unfall vom
5. Juni 2016 gel tend. D eshalb finden auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung . Sie werden nachfolgend in dieser Fas sung zitiert . 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1
UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krank heiten gewährt .
Die Versicherung endet grundsätzlich mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört ( Art. 3 Abs. 2 UVG). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeits un fähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädi gung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt ( Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.5 1.5.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt abe r die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6
1.6.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7 1.7.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ab dem 1 2. April 2017 für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juni 2016 stehen. 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerde führer geltend gemach ten Beschwerden gemäss den Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsap parates, vom 2 3. September und vom 2 3. Oktober 2017 nicht unfallkausal
seien . Als dann sei Dr. E.___ von der Suva Abteilung Versicherungsmedizin in ih r er Beur teilung vom 3 0. Mai 2018 zu folgendem Schluss gekommen: E s sei aus versiche rungs medizinischer Sicht davon auszugehen, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrschein lichkeit maxi mal noch 6 Monate nach dem Unfall ereignis als u nfall bedingt angesehen werden ko nnten. Diese Einschätzungen seien schlüssig und überzeugend. Abweichende näher be gründete Beurteilungen seien nicht vorhan den. Dr. D.___ weise in seiner Beur teilung vom 5. Dezember 2017 darauf hin, dass seit dem Unfall nie eine volle Schmerzfreiheit habe erreicht werden können. Dazu sei festzuhalten, dass gemäss konstanter bundesge richtlicher Praxis der zeitliche Aspekt allein keine wissen schaftlich genügende Erklärungskraft als Beweis für eine (weiterbestehende) Unfallkausalität besitze ( Urk. 2 S.
3). Im Übrigen könne angesichts des Eintrags in der Krankengeschichte durch Dr. A.___ vom 7. November 2016, wonach der Beschwerdeführer nu n wieder die Schulter spüre, ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass nie eine Be schwerde freiheit bestanden habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine spätestens am 1 2 . April 2017 erreicht gewesen sei respektive damals keine Unfallfolgen mehr gegeben gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe somit kein Anspruch auf weitere Unf allversicherungs l eistungen bestanden ( Urk. 2 S. 4). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass er sei t seinem Eintritt ins Erwerbsleben zu 100 % gearbeitet habe. Vor dem Unfall vom 5. Juni 2016 sei er als Fachleiter bei der Z.___ tätig gewesen ( Urk. 1 S. 6). Er sei Rechtshänder ( Urk. 1 S. 6-7). Gegen eine vorbeste hende degenerative Entwicklung und Verneinung einer unfallbedingten Struktur schädigung - wie dies der Kreisarzt behaupte - spreche insbesondere der Umstand, dass seine dominante rechte Hand/Schulter nicht betroffen sei. Die ent sprechende konsiliarische Aussage von
Dr. E.___ vom 3 0. Mai 2018 sei weder nachvoll zieh bar noch begründet und schliesse die natürliche Kausalität zum Unfall vom 5. Juni 2016 nicht aus. Vielmehr sei infolge des Unfallereignisses im MRI vom 1 7. Juni 2016 erstmals eine Strukturschädigung/Fraktur der linken Schulter fest gestellt worden. Dass die AC-Arthrose vorbestehend sein soll, wider spr e ch e der Tatsache einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers vor dem Unfallereignis vom 5. Juni 201 6. Im Übrigen sei er vor dem Un fallereignis nie wegen Schulterbeschwerden - weder links noch rechts - in ärztlicher Behand lung gestanden. Von einer Heilung der Unfallfolgen oder von einer vor bestehen den AC-Gelenksarthrose - wie dies der Kreisarzt in seiner Akten beurteilung behaupte - könne keine Rede sein. Eine völlige Beschwerde frei heit sei sodann nie erreicht worden. Dies sei auch von Dr. A.___ mit Schreiben vom 22. November 2016 bestätigt worden. Ihm seien aufgrund der unfallbedingten Beschwerden der linken Schulter weitere physiotherapeutische Behandlungen verordnet worden. Weitere Nachkontrollen bei Dr. A.___ seien wegen des Stellenantritts bei seiner neuen Arbeitgeberin per 1. Oktober 2016 zunächst aus geblieben. Er sei jedoch einmal pro Woche in die Physiotherapie gegangen und habe täglich Analgetika einnehmen müssen, weil die Schulterbeschwerden links bei Belastung wieder zugenommen hätten ( Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Gemäss der Beurteilung von Dr. med. G.___ , B.___ , fand sich bei der MR- Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 1 7. Juni 2016 keine Läsion der Rotatorenmanschette , ein Status nach Trauma tisierung des AC-Gelenks ohne abgrenzbare Frak t urlinie sowie eine leichtgradige Zerrung des Ligamen tum conoideum , deutliche trabekuläre Mikrofrakturen, aber ohne abgrenzbare Frakturlinie im Akromion , dorsalseits sowie minimal Flüssig keit in der Bursa sub deltoidea ( Urk. 7/7 S.
2). 3.2
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 2. Juni 2017 diagnostizierte Dr.
C.___ am 1 3. Juni 2017 einen Verdacht auf posttraumatische AC-Gelenks arthrose links ( Urk. 7/36 S. 1). In seiner Beurteilung hielt er fest, dass sich beim Beschwerdeführer eine Trauma tisierung mit posttraumatischer beginnender Arthro se des AC-Gelenks zeige. Die im MRI beschriebene Bursa sei bei minimen Impingementzeichen nicht unbedingt schmerzursächlich ( Urk. 7/36 S. 2).
Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer a m 1 7. August 2017 ein weiteres Mal und
stellte die Diagnose traumatisierte AC-Gelenksarthrose Schulter links ( Urk. 7/51 S. 1). Dazu hielt er fest, dass beim Beschwerde führer weiterhin eine aktivierte AC-Gelenksarthrose posttraumatischer Genese vorliege n würde ( Urk. 7/ 51 S. 1 ).
Nach der Untersuchung vom 2 8. September 2017 hielt Dr. C.___
ebenfalls fest, dass beim Beschwerdeführer ein protrahierter Verlauf bei traumatisierter AC-Gelenksarthrose bestehe ( Urk. 7/58 S. 1 ) .
3.3
Bei der von Dr. med. H.___ befundeten MR- Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers im B.___
vom 1 7. Juli 2017 zeigte sich, dass die vorbestehende Reizung des AC-Gelenks im Verlauf etwas progredient war, ins be sondere betreffend das laterale Klavikulaende , sowie, dass die Mikrofrakturen im dorsalen Anteil des Akromions nahezu vollständig regre dient waren. Zudem fand sich weiterhin kein Anhalt für eine Ruptur der Rota torenmanschette (Urk.
7/50). 3.4
Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seine n Stellungnahme n vom 23. September und 2 3. Oktober 2017 fest, dass die bereits im MRI vom 1 7. Juni 2016 festgestellte AC-Gelenksarthrose (12 Tage nach Ereignis) nicht unfallkausal sei. Die un fall kausale Mikrofraktuierung am Akromion sei gemäss MRI-Befund vom 1 7. Juli 2017 vollständig regredient . Bei vorbestehender AC-Gelenksarthrose seien die aktuell geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf das Ereignis vom 5. Juni 2016 zurückzuführen ( Urk. 7/54 , Urk. 7/63 S. 2 ). 3. 5
Dr. E.___ führte in ihrer Beurteilung vom 3 0. Mai 2018 aus, dass der Unfall vom 5. Juni 2016 beim Beschwerdeführer allerhöchstens eine Zerrung des Ligamen tum conoideum links, aber sicher eine Verschlimmerung eines Vorzustands, in diesem Fall eine beginnende Arthrose in seinem linken Acromio clavikular (AC)-Gelenk zur F olge hatte . Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Ver schlimmerung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nach höchstens sechs Monaten wieder abge klun gen sei ( Urk. 7/77 S. 9). 4.
4.1
4.1.1
Auch Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest steh en den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 2 1. März 2018 E.
5.1 und 9C_223/2014 vom 4. Juni 2014 E.
6.1 , je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vor liegend erfüllt. Massgebend ist im Wesentlichen die ärztliche Beurteilung der Befunde de r bild gebenden Untersuchungen. 4.1.2
In ihrer chirurgischen Beurteilung vom 3 0. Mai 2018 befasste sich Dr. E.___ eingehend mit den Befunden der MR- Arthrographie vom 1 7. Juni 201 6. In ihrer schlüssigen und überzeugenden Beurteilung zeigte die Fachärztin für Allge mein chirurgie und Traumatologie auf, dass der Sturz mit dem Fahrrad vom 5. Juni 2016 keine objektivierbaren strukturellen Veränderungen am AC-Gelenk verur sacht habe ( Urk. 7/77 S. 7).
4.1.3
Dr. E.___ führte sodann aus, dass der Unfall vom 5. Juni 2016 höchstens eine Zerrung des Ligamentum conoidem bewirkt habe, welche spätestens nach Ablauf von 6 bis 8 Wochen abgeheilt sei ( Urk. 7/77 S. 8). Anzufügen ist, dass gemäss dem B efund der MR- Arthrographie vom 17. Juli 2017 Mikrofrakturen im dorsalen Anteil des Akromions nahezu vollständig regredient waren. Des Weiteren fand sich weiterhin kein Anhalt für eine Ruptur der Rotatorenmanschette (Urk. 7/50). 4.1.4
Dr. E.___
wies ferner darauf hin, dass auf den Bildern zu r MR- Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 1 7. Juni 2016 eine beginnende Arth rose im
linken AC-Gelenk zu sehen sei. Im Bericht des B.___
zur MR- Arthrograpie vom 1 7. Juni 2016 ist nebst der Aufreibung und Hyperintensität im Ansatzbereich des Ligamentum conoideum auch von einer leichtgradigen sub chondralen T2-Hyperintensität des Knochenmarks der distalen Klavikula und wenig Flüssigkeit im AC-Gelenk die Rede ( Urk. 7/7 S. 2). Wohl spricht Dr. G.___ , welcher diese MRI-Untersuchung befundet hat, im Bericht vom 1 7. Juni 2016 nicht von einer beginnenden Arthrose, an der eigenen Beurteilung von Dr. E.___ , dass es sich dabei um degenerative Veränderung handeln würde ( Urk. 7/77 S. 8), vermag dies aber keinen Zweifel zu begründen. Sodann spricht
d er Umstand, dass diese Veränderungen bereits 12 Tage nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 sichtbar gewesen seien, gemäss Dr. E.___ dafür , dass sie nicht mit diesem Ereignis im Zusammenhang stünden . Solche degenerativen Veränderungen würden sich nicht innert Tagen, sondern innert Monaten oder Jahren entwickeln ( Urk. 7/77 S. 8). Kreisarzt Dr. F.___ hielt am 2 4. Oktober 2017 zudem fest, dass auch bei der konventionellen Röntgenuntersuchung vom 1 7. Juni 2017 im Röntgenbild des linken Schulter gelenks eine AC-Gelenks ar throse nach weisbar gewesen sei ( Urk. 7/62 S. 1).
Aufgrund dieser bild gebenden Befunde gelangte er zum Schluss , dass die AC-Gelenksarthrose nicht Folge des Unfalls vom 5 . Juni 2016 ist, son dern vorbestehend war ( Urk. 7/62 S. 2) . Dr. C.___
sprach in seinem Bericht
13. Juni 2017 zunächst davon, dass sich beim Beschwerdeführer eine Trauma tisierung mit posttrauma tischer beginnender Arthrose des AC-Gelenks zeige (Urk. 7/36 S.
2). Nach seiner Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1 7. August 2017 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass beim Beschwerdeführer ein e aktivierte AC-Gelenksarthrose post traumatischer Genese bestehe (Bericht vom 1 7. August 2017 [ Urk. 7/51 S. 2]). Weder in diesen Berichten noch in seinem Bericht vom 2 8. September 2017 ( Urk. 7/58) setzte sich Dr. C.___ aber mit den wenige Tage nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 erho benen Befunden zum AC-Gelenk der bild gebenden Untersuchungen vom 1 7. Juni 2016
aus einander. Der von Dr. C.___ verwendete Begriff « post trauma tisch »
impliziert sodann keinen rechts genüg lichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundes ge richts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2). Weil sich Dr. C.___
in seinem Bericht vom 1 7. August 2017 nicht mit der medi zinischen Vorgeschichte auseinander ge setz t hat, kann schliesslich seine Aussage, wonach sich «weiterhin eine aktivierte AC-Gelenk sarthrose, post trau ma tischer Genese» zeige ( Urk. 7/51 S. 2), nicht nach vollzogen werden.
Im Gegensatz dazu vermag die Beurteilung von Dr. E.___
zu überzeugen. Mit Dr. E.___ ist somit davon auszugehen, dass bei fehlen den objektivierbaren struk turellen Veränderungen am AC-Gelenk die unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden AC-Gelenksarth rose sechs Monate nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 abge klungen ist ( Urk. 7/77 S. 9). In diesem Zeitpunkt war der status quo sine erreicht und die Beschwerdegegnerin war aufgrund des Unfalls vom 5. Juni 2016 nicht mehr leistungspflichtig . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen. 4.1.5
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er seit dem Unfall vom 5. Juni 2016 durchgehend an Schulterbeschwerden gelitten habe (E. 2.2). In der Krankengeschichte seines früheren Hausarzt Dr. A.___ vom 2 1. November 2016 ist zwischen dem 3 0. Juni 2016 und dem 7. November 2016 aber keine Konsul tation eingetragen ( Urk. 7/28 S. 2), was gegen das Vorliegen von ( behand lungs bedürftigen ) Schulterschmerzen spricht. N ach der Untersuchung vom 7. Novem ber 2016 hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass das AC-Gelenk indolent sei ( Urk. 7/28 S. 2). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer mithin keine Schmerzen an ge geben. Die Ausführungen des neuen Hausarztes des Beschwerde führers Dr. D.___ vom 5. Dezember 2017, wonach trotz korrekter Behandlung mit Anal getika und physikalische r Therapie nach dem Unfall vom 5 . Juni 2016 nie eine völlige Schmerzfreiheit habe erreicht werden können und der Beschwer deführer weiterhin nur unter Schmerzen gearbeitet habe (Urk. 7/72 S. 9), beruhen somit bloss auf den subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwer de führer begab sich erst am 12. April
2017 zu Dr. D.___ in Behandlung (Urk. 7/72 S. 9), womit dieser Arzt erst dann aufgrund eigener Wahrnehmungen berichten konnte . Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe vor dem Unfall vom 5 . Juni 2016 bezüglich der linken Schulter noch keine Beschwer den gehabt (E. 2.2), so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfigur « post hoc, ergo propter hoc » , bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, für die Annahme eines Kausal zu sammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb mit Hinweis).
4.2
Nach dem Gesagten hat di e Beschwerde gegnerin es somit zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer ab dem 12. April 2017 Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen zu erbringen. 4. 3
Mangels Kausalzusammenhang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer auch keine Rente und keine Integritätsentschädigung aus zu richten . Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2). 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher