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UV.2018.00146

UVG; Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung; organisch nicht ausgewiesene Dauerschmerzen; Adäquanz; banales Unfallereignis. -> Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1980 geborene X.___ war als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ , Z.___ , angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversi chert, als er am 3. Februar 2012 beim Joggen den linken Fuss übertrat ( Urk. 8/1). Im Rahmen der Erstbehandlung am 20. Februar 2012 ( Urk. 8 /12) wurde ein Status nach Supinationstrauma am oberen Sprunggelenk (OSG) sowie der Verdacht auf einen Status nach lateralem Bänderriss anterior diagnostiziert.

Am 3. März 2012 erlitt der Versicherte ein R e trauma ( Urk. 8/13 S. 2). Die Suva tätigte insbesondere medizinische Abklärungen und erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen. Per 31. August 2013 wurde das Arbeitsverhältn is nach Ablauf der Sperrfrist mit der Y.___ aufgelöst ( Urk. 8/ 108 ). Am 6. Juni 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (U r k.

8/102).

Am 15. Juli 2013 ( Urk. 8/120) fand eine erste kreisärztliche Untersuchung des Versicherten statt. Vom 21. August bis 18. September 2013 befand er sich sodann in der A.___ zur stationären Rehabilitation (U r k.

8/139) .

Vom 13. Januar bis 9. Februar 2014 und vom 14. April bis 8. Juni 2014 wurde der Versicherte seitens der IV beruflich abgeklärt , zuletzt im Hinblick auf eine Umschulung zum Automatikmonteur EFZ ( Urk. 8/152 f ., 8/164 ).

Am 23. Juni 2014 ( Urk. 8/185) teilte die IV dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Umschulung zum Automatikmonteur EFZ vom 10. August 2014 bis 9. August 2017 übernehme (vgl. auch Urk. 8/205 f.) . Die Umschulung wurde erfolgreich absolviert, weshalb die IV die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom

14. Juli 2017 abschloss ( Urk. 8/213 S. 2 f. ). Ab 10. August 2017 wurde der Ver sicherte bei der B.___, C.___ , als Automatikmonteur in einem Pensum von 60 % angestellt ( Urk. 8/226 S. 3 f. ).

Am 10. Oktober 2017 fand eine letzte kreisärztliche Untersuchung des Versicher ten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, statt ( Bericht vom 16. Oktober 2017, Urk. 8/224). Nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. C.___ zur Frage des Integritätsschadens ( Urk. 8/236, 8/238) sowie des neuen Arbeitsvertrages und des Jobprofils der Stelle des Versicherten bei der B.___

( Urk. 8/225 f., 8/232) sprach die Suva dem Versicherten mi t Verfügung vom 7. März 2018 ( Urk. 8/245) eine Invalidenrente gestützt auf eine ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 11 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integri tätsentschädigung . Die hiergegen seitens des Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/25 4 ) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 ( Urk.

2) abge wiesen. 2.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob der Versicherte gegen den Einsprache ent scheid der Suva Beschwerde ( Urk.

1) und stellte folgende Anträge (S. 2): «1.

Der vorinstanzliche Entsch e i d sei aufzuheben. 2.

Die Invalidenrente sei angemessen zu erhöhen. 3.

Es sei eine Integritätsentschädigung auszurichten. 4.

Eventua liter sei die Sache zurückzuweisen. 5.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und der unen t geltliche Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen. 6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin.»

Am 24. Juli 2018 ( Urk.

6) zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung zurück.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem ent sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Februar 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1. 2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 6

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körper liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprac heentscheid vom 14. Mai 2018 ( Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem am 3. Febru a r 2012 erlittenen Unfall des Beschwerdeführers mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung um einen leichten , banalen Unfall handle. Ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen diesem Unfall und den psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers müsse damit verneint werden, weshalb die Beschwerdegegnerin hierfür nicht leistungs pflichtig sei (S. 6 f. ).

Im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidenrente sei auf die beweiswer tige Beurteilung von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2017 abzustellen. Weit e re med i zinische Abkläru ngen würden sich erübrigen (S. 8 ff.).

Der medizinische Endzustand sei erreicht. Es sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer entgegenkommenderweise bereits ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 11 f.).

Gemäss Auskunft der Firma Y.___ hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ohne den Unfall einen Bruttolohn von Fr. 72'000.-- und zusätzlich einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 6'000.-- verdient. Auf diese unbestrittenen Angaben sei vorliegend abzustellen. Somit resultiere für das Jahr 2017 ein V ali deneinkommen von Fr. 78'000. . Die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung ( LSE ) 2014 unterscheide je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers vier Kompetenzniveaus. Wie sich aus den Akten ergebe, habe der Beschwerde führer im Juli 2017 dank der IV-Umschulung eine Berufslehre zum Automatik monteur EFZ abgeschlossen. Eine Einstufung im Kompetenzniveau 2 ( der LSE Tabelle TA1, Privater Sektor, Herstellen von elektrischen Ausrüstungen, Total, Männer) erscheine daher den Umständen angemessen. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter U mstände - insbesondere des kreis ärztlichen Zumutbarkeits profils - erscheine der mit Verfügung vom 7. März 2018 gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % rechtsprechungsgemäss als ange messen und werde im Übrigen auch einspracheweise nicht beanstandet . Damit resultiere für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 69'682.-- (S. 12 f.).

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei als Automati k monteur EFZ in seiner Arbeitsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt, könne nicht gefolgt werden. Gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil sei es dem Beschwerdeführer ohne w eiteres möglich, eine angepasste Tätigkeit auszuüben, ohne dabei in zeitlicher Hinsicht Einschränkungen zu erleiden. Es sei somit nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht einzig aufgrund der Unfallfolgen an der unteren Extremität in einer leidensangepa s sten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine oder eine nur reduzierte Erwerbstätigkeit zumutbar sein sollte. Stelle man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von rund 11 %. Bei diesem Ergebnis bestehe ab dem 1. August 201 7 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente

(S. 14).

Hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf einen Integritätsschaden bestehe schliesslich keine

Veranlassung, von der kreisärztlichen Beurteilung von Dr.

C.___ vom 19. (r ichtig : 22.) Januar 2018 abzuweichen (S. 14 ff.). 2.2

Mit Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2018 ( Urk. 1) brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, er habe im Jahr 2012 ein Supinationstrauma erlitten. Trotz zwei maliger Operation und intensiver konservativer Therapie hätten sich im Verlauf persistierende belastungsabhängige Beschwerden respektive Schmer zen im linken oberen und unteren Sprunggelenk gezeigt. 2013 sei eine Rehabili tation in A.___ erfolgt, was nur teilweise eine Beschwerdeverbesserung gebracht habe. Auch nach mehrfacher Vorstellung beim Spezialisten hätten die Be schwerden nicht relevant gebess ert werden können. Er habe dank der Unterstützung der IV eine Lehre als Automechaniker ( richtig : Automatikmonteur) absolvieren können . Die Tätigkeit sei ihm zu 60 % zumutbar. Ohne den Unfall wäre er zu 100 % arbeits fähig. Die Beschwerdegegnerin spreche ihm lediglich eine Rente von 11 % zu. Das sei nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Unfalles um 40 % eingeschränkt. Entsprechend sei auch eine Invalidenrente von 40 % auszu richten. Die Tätigkeit als Automechaniker (r ichtig : Automatikmonteur) stelle bereits eine leidensangepasste Tätigkeit dar (S. 4 f.).

Der Beschwerdeführer habe dauerhaft Schmerzen im Sprunggelenk, konkret jeweils nach 10 Minuten Gehen oder Stehen. Ohne Belastung des Sprunggelenks habe er keine Schmerzen. Er sei in seiner Bewegungsfähigkeit dauerhaft erheblich eingeschränkt, was wiederum psychische Leiden verursache (S. 5).

Dass die Schmerzen des Beschwerdeführers organisch nicht erklärbar seien, stimme nicht. So seien unfallbedingte Verletzungen nachweisbar. Sowohl der Heil ungs verlauf als auch die Unfallfolgen würden weiter dagegen sprechen , d as Unfallereignis als leicht zu qualifi zieren . Es sei daher eine angemessene Integri tätsentschädigung auszurichten. Die Schmerzen hätten sich schliesslich nach dem Unfallereignis entwickelt, was dafür spreche , dass sie eine Unfallfolge darstellten. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen erforderlich (S. 5 f. ). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 ( Urk.

7) führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, es sei auf die beweiswertige kreisärztliche Beur teilung von Dr. C.___ vom 10. (r ichtig : 16.) Oktober 2017 abzustellen. Die Beur teilung, wonach aufgrund der somatischen unfallkausalen Befunde unter Berück sichtigung des angegebenen Zumutbarkeitsprofils eine zeitlich uneinge schränkte Ar beitsfähigkeit bestehe, leuchte ein. Die A r gumen t ation des Beschwerde führers, dass

sich die Schmerzen erst nach dem Unfallereignis entwickelt hätten, was darauf hindeute, dass sie eine Unfallfolge dar s tellten, gründe auf der unzulässigen Beweisregel « post hoc ergo propter hoc». Etwaige psychische respektive nicht hin reichend organisch nachweisbare Beschwer d en seien weiter nicht adäquat kausal zum vorliegend banalen Unfall vom 3. Februar 2012, weshalb sie durch die Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen seien. Gestützt auf die umfassende und fundierte Beurteilung von Dr. C.___ sei unfallbedingt von einer vollständi gen A r beitsfähi g ke it des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus zugehen (S. 4 ff.).

Die aktuelle Tätigk e it des Beschwerdeführers

bei der B.___ , die in der Beschwerde schrift als angepasst qualifizier t werde , sei aufgrund der Arbeitsplatz-Beschreibung der B.___ vom 5. D e zember 2017 nicht leidensangepasst (S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer stelle sich

auf den Standpunkt, dass er nicht mehr als 60 % in seiner aktuellen Tätigkeit arbeiten könne und ihm der Arbeitgeber kein höheres Arbeitspensum anbiete. Wie dargelegt entspreche die tatsächliche vom Beschwer de führer bei der B.___ ausgeübte Tätigkeit dem kreisärztlichen Zumut bar keitsprofil nicht und der Beschwerdeführer schöpfe die ihm zumutbare volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einem Arbeitspe nsum von 60 % bei der B.___ nicht voll aus. Der Beschwerdeführer, der erfolgreich zum Auto matikmonteur EFZ umgeschult worden sei, könne in einer vollständig angepass ten Tätigkeit ein im Vergleich zu seinem tatsächlichen Invaliden einkommen höheres Einkommen erzielen, wie der Einkommensvergleich im ange f ochtenen Einspracheentscheid zeige. Stelle man unter Berücksichtigung der Schadenmin derungspflicht auf dieses Einkommen ab, resultiere ein Invaliditäts grad von 11 % (S. 7 f.).

Auch die Integritätsschadenbeurteilung von Dr. C.___ vom 22. Januar 2018 sei im Lichte der zuverlässigen kreisärztlichen Befunde nachvollziehbar und plausi bel. Die Beurteilung erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen, weshalb ihr voller Beweiswert zuzuerkennen sei . Abweichende ärztliche Integri tätsschadenbeurteilungen bestünden nicht. Ein unfallbedingter Integritäts scha den sei damit nicht eingetreten (S. 8). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere strittig, ob aufgrund der Schmerzen und psychischen Beschwerden ein (weitergehender) Leistungsanspruch besteht, und welches Invalideneinkommen dem Einkommens vergleich zu Grunde zu legen ist. 3. 3.1 3.1.1

Kreisarzt Dr. C.___ stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 10. Oktober 2017 ( Urk. 8/224) folgende Diagnosen (S. 10): - OSG- Supinationstrauma am 3. Februar 2012 und Retrauma am 3. M ä rz 2012 mit - Entwicklung von chronisch gemischt nozizeptiv /neuropathischen Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenkes (mit/bei 2012: Vor dere OSG Arthroskopie und Débridement

anterior

tibialer

Osteophyt , 15. Februar 2013: Operation Tubularisierung Peron. B revissehne links [trotz normaler Magnetresonanztomographie

{ MRI } ], Coalitio

navico-cuboidale des linken Fusses, vorbekannt) - Anpassungsstörung (mit k atastro ph isierendem Denken, Verdacht auf Depression, Angstzuständen)

In seiner Beurteilung (S. 10 f.) hielt der versicherungsinterne Arzt fest, der Beschwerdeführer klage immer noch über Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes, vorwiegend inframalleolär und weniger auch lateral ge legen. Klinisch fänden sich ebenda allerdings keinerlei Auffälligkeiten, es fänden sich keine Rötungen, keine Schwel l ungen, keine Überwärmung, keine Hypertrichose, nichts. Anhaltspunkte für ein florides

Komplexes Regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) fänden sich somit ebenfalls nicht. Die eingeschr ä nkte Beweglichkeit könne nicht erklärt werden. Eine Arthrose be stehe gemäss MRI

vom 21. August 2017 nicht, die erwähnte fibröse Coalitio zwischen Navicu lare und Cuboid sei schon seit vier Jahren nachweisbar, habe sich nicht verändert (und sei zudem keine Unfallfolge), die narbigen Veränderungen seien eine nor male Folge der Operation an der Per onealsehne , diese könnten ebenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Funktionsein schränkung und/oder Schmerzen erklären. Es könne zudem sowohl klinisch als auch radiologisch (MRI-Untersuchungen) keine Pathologie gefunden werden, welche Beschwerden gleich welcher Art erklären könnten. Insbesondere fänden sich auch in der Beurteilung zwischen dem MRI des linken OSG vom 4. Juli 2013 und v om 21. Augu s t 2017 keinerlei Unterschiede.

Von weiteren ärztlichen Behandlungen sei en nicht mit dem Beweisgrad der über wiege nden Wahrscheinlichkeit noch Verbesserungen zu erwarten.

Die Arbeit als Betriebsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar, da es sich um zu schwere Arbeiten handle mit zu starker Belastung auf das OSG.

Es werde ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Das Heben und Tragen von Lasten sollte nur manchmal durchgeführt werden und sollte auch leicht nicht übersteigen. Das Arbeiten mit Werkzeugen im Bereich der Hände sei nicht eingeschränkt, es könnten sämtliche Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten über Kopfhöhe sollten aber nicht durchgeführt werden, wegen des möglicherweise unsicheren Stand bil des des Beschwerdeführers. Knien und Kniebeugen sollten nicht durchgeführt werden, es seien speziell Arbeiten nicht durchzuführen, welche Vibrationen und/oder Schläge auf das linke OSG generieren könnten. Die längerdauernde Hal tung sollte eine wechselhafte sein , betont auf Sitzen 70 zu 3 0. Die Fort bewegung sei bis 5 0 Meter nur insofern eingeschränkt, als dass sie nur manchmal durchge führt werden sollte, Gehen über 50 Meter sollte nur selten durchgeführt werden, das Gehen über lange Strecken dürfe nicht durchgeführt werden. Das Gehen auf unebenem Gelände sei nicht statthaft, Treppensteigen könne der Beschwerde führer , wen n auch diese nur manchmal bestiegen werden sollten. Das Leiternbe steigen sollte nicht durchgeführt werden, beidhändige Arbeiten könnten d u r ch geführt werden, je d och nicht Arbeiten, welche ein Gleichgewicht oder Balan cieren erforderten. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen besteh e keine zeit liche Einschränkung.

Weiterführende Therapien seien nicht geschuldet, der Beschwerdeführer mache schon seit längerer Zeit keine Physio- und Ergotherap i e mehr.

Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. 3.1.2

Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Int egritätsentschädigung legte Dr. C.___ am 22. Januar 2018 ( Urk. 8/238) ergänzend dar, der Beschwerdeführer habe unbestritten im

Jahre 2012 ein OSG- Supinationstrauma erlitten. Es hätten sich in der Folge chronisch gemischt- nozizeptiv -neuropathische Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks entwickelt. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2012 arthroskopiert worden und es sei dabei ein tibialer

Osteophyt (ke ine Unfall folge, sondern eine vo rbestehende degenerativ bedingte Struktur) abge tragen worden. Es bestehe eine Coalitio , d.h. ein Verschmelze n navico cuboidal im Bereich des linken Fusses, diese Coalitio sei vorbekannt und keine Unfallfolge, sondern eine Normvariante. Es liege weder eine posttraumatische Arthrose noch eine Einschränkung der Beweglichkeit im Vorfuss respektive Fussbereich vor, welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. Es fänden sich keine Befunde in den radiologischen Untersuchungen inklusive MRI-Abklärungen, wel che eine Pathologie nachweisen könnten, welche posttraumatischen Ursprungs wäre und welche die vom Beschwerdeführer geklagten Beschweren erklären könnten. Der Beschwerdeführer habe somit keine Unfallfolgen aus dem Ereignis aus dem Jahr 2012 davongetragen, welche eine Integritätsentschädigung recht fertigen würden. 3. 2

Es wird weder substanziiert vorgebracht noch ist aufgrund der Aktenlage ersicht lich, inwiefern die Beurteilung von Dr. C.___ vom

16. Oktober 2017 (Urk.

8/224) in Zweifel zu ziehen wäre (E. 1. 7 ) . Der Kreisarzt nahm seine Stellung nahme in umfassender Kenntnis der wesentlichen medizinischen Aktenlage (S. 1 ff.) sowie nach eingehender klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 8 ff.) vor und berücksichtigte auch die seitens des Beschwerdeführers geklagten Beschwer den (S. 7 f.).

Mit Blick auf die klinisch erhobenen sowie die aktenkundigen bild gebend en Befunde (vgl. Urk. 8/12 S. 1, 8/13 S. 3 , 8/38 S. 2, 8/44 S. 2, 8/52 S. 3: keine frischen ossären Läsionen/alte Fraktur) erschein en sowohl die Diagnose stellung als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angesta mmter sowie angepasster Tätigkeit schlüssig. Diesbezüglich ist insbesondere auch auf das fest gelegte Zumutbarkeitsprofil abzustellen . Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann die Schlussfolgerung, wonach weder die geklagten

( Dauer-) Schmerzen noch die gezeigten Bewegungseinschränkungen durch einen dazu in Korrelation stehenden pathologischen (organischen) Befund erklärt werden könnten .

So ist in zahlreichen aktenkundigen Berichten von unklaren Schmerzen die Rede .

E s wurden verschiedene Verdachtsdiagnosen gestellt, die teilweise nicht bestätigt werden konnten und aufgrund welcher zwei erfolglose Operationen durchgeführt wurden, bis man schliesslich die Diagnose chronisch gemischt nozizeptiv /neuro pat h ischer Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenkes stellte, deren Ursache jedoch ebenfalls nicht genau eruier t werden konnte . Die Ärzte der

A.___

schlossen im Austrittsbericht vom 2 3. September 2013 ( Urk. 8/139) über den Auf enthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. August bis 1 8. September 2013 auf eine erhebliche Symptomausweitung respektive ein nicht adäquates Schmerz verhalten und erachteten den Besc hwerdeführer in angepasster, mittelschwerer, wechselbe lastender ( sitzend/stehend/gehend mit S tehen/Gehen während maximal 1 Stunde) Tätigkeit ohne Tätigkeit in der Hocke und/oder auf den Knien sowie ohne häufig wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen für ganztägig arbeitsfähig . Eine sitzende Tätigkeit wurde auch durch das E.___ am 5. März 2014 als zu 100 % zumutbar beurteilt ( Urk. 8/166 S. 2 f.) . Die Hausärztin des Beschwerde führers bestätigte am 1 0. Juli 2017 ( Urk. 8/217 S. 5) schliesslich, dass er ohne Belastung keine Schmer zen habe

und solche bei Belastung nach jeweils zehn Minuten entstehen würden ( vgl. zudem : Urk. 8/25 , 8/57, 8/61 f., 8/69, 8/72, 8/74, 8/80 f., 8/85, 8/88 , 8/119, 8/120 S. 5, 8/145, 8/155 , 8/181 , 8/199).

An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen unfallkausale Befunde vorliegen ( Urk. 1 S. 5) . Aus diesem Grund erstellte Dr. C.___ auch ein entsprechendes Zumut bar keitsprofi l für eine angepasste Tätigkeit (E. 3.1.1). 4. 4.1 4.1.1

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung respektive spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfall versi cherers praktisch keine Rolle (BGE 134 V 109 E. 2.1) .

Dies gilt mithin für die im Zusammenhang mit dem Supinationstrauma des oberen Sprunggelenkes festge stellten organischen Restbeschwerden. Diesen trug Dr. C.___ bei der Formu lierung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung. Zudem verneinte er eine Arbeitsfä higkeit als Betriebsmechaniker, da die Arbeit zu schwer und die Belastung des oberen Sprunggelenkes zu schwer seien (E. 3.1.1). 4.1.2

Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organi sch nicht objektiv ausgewiesen en Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einz u beziehen

(BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 ). 4.1. 3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 4.1. 4

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Unfallherganges ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 24. Februar 2012 ( Urk. 8/1) hat sich der Beschwer de füh r er beim Joggen den linken Fuss übertreten. Am 25. Mai 2012 ( Urk. 8/26 S . 1) führte er selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin ergänzend aus, am 3. Februar 2012, abends nach der Arbeit, sei er in F.___ gejoggt auf ebener, geteerter Strasse, aber bedeckt mit Eis und Schnee. Er habe normale Jogging schuhe getragen. Er sei nicht weit von seiner Wohnung entfernt auf Eis a us ge rutscht, wobei es ihm die A u s senseite des linken Fusses gegen innen abgekippt habe. Beim Joggen habe er ein normales Tempo gehabt. 4.2.2

Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1. 4 ) ist ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig auf einen banalen Unfall zu schliessen . Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass bei der Frage, ob es sich um einen leichten, mittleren oder schweren Unfall handelt, allein der augen fällige Geschehensablauf respektive das objektiv erfassbare Unfallereignis (E. 4.1.2 -4.1.3 ) massgebend ist und nicht die Unfallfolgen oder der Heilungs ver lauf ( Urk. 1 S. 5).

Gemäss der beweiswert igen Beurteilung von Dr. C.___

können die Schmerzen des Beschwerdeführers sodann

- wie bereits dargelegt (E. 3.2) - keinem orga ni schen Substrat zugeordnet werden . Damit handelt es sich bei ihnen um organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden . Bei diesen ist die adäquate Kausalität gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung ebenso wie hinsichtlich der psychi schen Leiden - der diagnostizierten Anpassungsstörung (E. 3.1.1) - mangels einer gewissen S chwere (E. 4.1)

ohne Weiteres zu verneinen (E. 4.1.3) . Weitere

Abklä rungen in diesem Zusammenhang

erübrigen sich. Die Argumentation des Beschwerde führers, wonach der Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzen nach dem Unfall ereignis auf eine Kausalität zum Ereignis hindeute ( Urk. 1 S. 6) , ist beweis rechtlich nicht zulässig u nd vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen

(« post hoc ergo propter hoc»: BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bemessung des Integritäts schadens auf seine Schmerzen sowie psychischen Leiden verweist (Urk. 1 S. 5) , ist festzuhalten , dass diese mangels adäquater Kausalität zum Unfallereignis (E. 4) bei der Bemessung eines Integritätsschade ns nicht berück sichtigt werden können .

Inwieweit die Beurteilung von Dr. C.___ vom 22. Januar 2018 hinsichtlich des Integritätsschadens (E. 3.1.2) im Übrigen zu beanstanden sein soll, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich . Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt darlegte, dass weder eine posttraumatische Arthrose noch eine Einschränkung der Beweglichkeit im Vorfuss respektive Fuss bereich vorlägen , welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde n . Inwiefern die körperliche Integrität des Beschwerdeführers augenfällig oder stark beeinträchtigt sein soll (E. 1. 6 ), ist nicht ersichtlich , weshalb es an der Erheblich keit jedenfalls fehlt . 6 . 6.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva li dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 6 . 2

Hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades wird die seitens der Beschwer de gegnerin erfolgte Bemessung des Valideneinkommens

in der Höhe von Fr. 78'000. -- für das Jahr 2017 ( Urk. 2 S. 12) zu Recht nicht beanstandet (vgl.

Urk. 8/216 S. 1). 6. 3 6. 3 .1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen

gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 6.3.2

Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialver si cherungsrechts (BGE 123 V 230 E.

3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt , Das Zumut barkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss . Zürich 1995, S. 61). Danach kann von einer versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt ( vgl. für den Bereich der IV: BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hinweis). 6. 3.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den LSE-Tabellenwert TA1, Privater Sektor, Herstellen von elektrischen Aus rüstungen , Kompetenzniveau 2, Männer , 2014, aufindexiert auf d as Jahr 2017 ab ( Urk. 2 S. 13 ).

Diesbezüglich ist unbestritten (E. 2.3) , dass das Jobprofil der B.___

(Urk. 8/232 S. 7 f.) nicht mit dem von Dr. C.___

am 16. Oktober 2017 festgeleg ten Zumutbarkeitsprofil ( E. 3.1.1 ) übereinstimmt. D ie aktuell ausgeübte Tätigkeit

ist somit nicht leidensangepasst, weshalb der dort erzielte Lohn auch nicht zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen werden kann .

Die Beschwerdegegnerin folgte der IV, welche eine 100%ige Tätigkeit des Beschwerdeführers als A u to mati kmonteur EFZ als zumutbar e rachtete (vgl.

Urk. 8/233, 8/239, 8/242) und stützte sich auf den Tabellenwert für diese Tätigkeit . Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass Grundlage des Ent scheids der IV betreffend die Umschulung des Beschwerdeführers zum Automa tik monteur EFZ eine dreimonatige berufliche Abklärung im G.___ war . Aktenkundig ist weiter , dass bei der Abklärung respektive der nachfolgenden Umschulung die Problematik der Dauerschmerzen im Vordergrund stand

(vgl.

Urk. 8/152, 8/159, 8/164, 8/172, 8/180, 8/182, 8/183, 8/185, 8/191, 8/198, 8/200 ). Die Umschulung konnte schliesslich erfolgre i ch abgeschlossen werden ( Urk. 8/ 213 ).

E s ist somit zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3)

darauf zu schliessen, dass die Tätigkeit als Automatikmonteur EFZ grundsätzlich derart ausgestaltet werden kann, dass sie dem von Dr. C.___ erstellten Zumut barkeitsprofil (E. 3.1.1 ) entspricht und damit vollzeitlich ausgeübt werden kann . Aus dem Umstand, dass eine Umsetzung bei der B.___ nicht möglich ist , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten . Die Beurteilung der B.___ , wonach der Beschwerdeführer ausschliesslich sitzend zu 60 % a rbeitsfähig sein soll (Urk. 8/210) , gründet im Übrigen insbesondere im Verhalten des Beschwerdeführers , welches zu einem wesentlichen Anteil

durch seine nicht unfallkausale Dauerschmerzproblematik (E. 4) bestimmt ist .

Es kann der Beurtei lung der Arbeitgeberin somit nicht gefolgt werden . Auch dem Bericht von D r. med.

H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Juli 2017 ( Urk. 8/217) ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh r er bei seiner aktuellen Anstellung nicht alle Tätigkeiten am Spezialpult erledigen kann, weil die Schaltkästen nicht alle so klein sind , dass sie auf dem Tisch Platz haben , so dass er immer wieder auch stehend arbeiten muss , was zu verstärkten Schmer zen im linken Sprunggelenk führt (S. 5). Weiter wird ausgeführt, b ei einer längeren als 60%igen Arbeitszeit verspüre d er Beschwerdeführer starke Schmerzen auf grund der länger dauernden Belastung (S. 6).

Dieser Umstand ist in der Ausge staltung der Arb eitsmöglichkeiten respektive in der Infrastruktur bei der B.___ begründet und muss aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ausser Acht gelassen werden. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Automatikmonteur grundsätzlich angepasst ist, es sich bei der aktuellen Tätigkeit bei der B.___ in der konkreten Ausgestaltung indessen nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt. Ein Wechsel zu einer Stelle als Automatikmonteur, welche das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und welches eine bessere Verwertung der Arbeitsfä higkeit zulässt, erscheint dabei im Rahmen der Schadenminderungspflicht (E.

6.3.2) als zumutbar.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der seitens der Beschwerde gegne rin herangezogene Tabellenwert zwecks Ermittlung des Invalidenein kommens in einem Pensum von 100 % nicht zu beanstanden ist. Inwiefern der im Umfang von 10 % gewährte leidensbedingte Abzug ( Urk. 2 S. 13) in Zweifel zu ziehen sein soll, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich . Damit ist auch der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditätsgrad von 11 % nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1980 geborene X.___ war als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ , Z.___ , angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversi chert, als er am 3. Februar 2012 beim Joggen den linken Fuss übertrat ( Urk. 8/1). Im Rahmen der Erstbehandlung am 20. Februar 2012 ( Urk. 8 /12) wurde ein Status nach Supinationstrauma am oberen Sprunggelenk (OSG) sowie der Verdacht auf einen Status nach lateralem Bänderriss anterior diagnostiziert.

Am 3. März 2012 erlitt der Versicherte ein R e trauma ( Urk. 8/13 S. 2). Die Suva tätigte insbesondere medizinische Abklärungen und erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen. Per 31. August 2013 wurde das Arbeitsverhältn is nach Ablauf der Sperrfrist mit der Y.___ aufgelöst ( Urk. 8/ 108 ). Am 6. Juni 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (U r k.

8/102).

Am 15. Juli 2013 ( Urk. 8/120) fand eine erste kreisärztliche Untersuchung des Versicherten statt. Vom 21. August bis 18. September 2013 befand er sich sodann in der A.___ zur stationären Rehabilitation (U r k.

8/139) .

Vom 13. Januar bis 9. Februar 2014 und vom 14. April bis 8. Juni 2014 wurde der Versicherte seitens der IV beruflich abgeklärt , zuletzt im Hinblick auf eine Umschulung zum Automatikmonteur EFZ ( Urk. 8/152 f ., 8/164 ).

Am 23. Juni 2014 ( Urk. 8/185) teilte die IV dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Umschulung zum Automatikmonteur EFZ vom 10. August 2014 bis 9. August 2017 übernehme (vgl. auch Urk. 8/205 f.) . Die Umschulung wurde erfolgreich absolviert, weshalb die IV die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom

14. Juli 2017 abschloss ( Urk. 8/213 S. 2 f. ). Ab 10. August 2017 wurde der Ver sicherte bei der B.___, C.___ , als Automatikmonteur in einem Pensum von 60 % angestellt ( Urk. 8/226 S. 3 f. ).

Am 10. Oktober 2017 fand eine letzte kreisärztliche Untersuchung des Versicher ten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, statt ( Bericht vom 16. Oktober 2017, Urk. 8/224). Nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. C.___ zur Frage des Integritätsschadens ( Urk. 8/236, 8/238) sowie des neuen Arbeitsvertrages und des Jobprofils der Stelle des Versicherten bei der B.___

( Urk. 8/225 f., 8/232) sprach die Suva dem Versicherten mi t Verfügung vom 7. März 2018 ( Urk. 8/245) eine Invalidenrente gestützt auf eine ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 11 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integri tätsentschädigung . Die hiergegen seitens des Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/25

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem ent sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Februar 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1. 2

Gemäss Art.

E. 4 Eventua liter sei die Sache zurückzuweisen.

E. 4.1 4

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

E. 4.1.1 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung respektive spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfall versi cherers praktisch keine Rolle (BGE 134 V 109 E. 2.1) .

Dies gilt mithin für die im Zusammenhang mit dem Supinationstrauma des oberen Sprunggelenkes festge stellten organischen Restbeschwerden. Diesen trug Dr. C.___ bei der Formu lierung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung. Zudem verneinte er eine Arbeitsfä higkeit als Betriebsmechaniker, da die Arbeit zu schwer und die Belastung des oberen Sprunggelenkes zu schwer seien (E. 3.1.1).

E. 4.1.2 Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organi sch nicht objektiv ausgewiesen en Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einz u beziehen

(BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 ).

E. 4.2.1 Hinsichtlich des Unfallherganges ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 24. Februar 2012 ( Urk. 8/1) hat sich der Beschwer de füh r er beim Joggen den linken Fuss übertreten. Am 25. Mai 2012 ( Urk. 8/26 S . 1) führte er selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin ergänzend aus, am 3. Februar 2012, abends nach der Arbeit, sei er in F.___ gejoggt auf ebener, geteerter Strasse, aber bedeckt mit Eis und Schnee. Er habe normale Jogging schuhe getragen. Er sei nicht weit von seiner Wohnung entfernt auf Eis a us ge rutscht, wobei es ihm die A u s senseite des linken Fusses gegen innen abgekippt habe. Beim Joggen habe er ein normales Tempo gehabt.

E. 4.2.2 Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1. 4 ) ist ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig auf einen banalen Unfall zu schliessen . Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass bei der Frage, ob es sich um einen leichten, mittleren oder schweren Unfall handelt, allein der augen fällige Geschehensablauf respektive das objektiv erfassbare Unfallereignis (E. 4.1.2 -4.1.3 ) massgebend ist und nicht die Unfallfolgen oder der Heilungs ver lauf ( Urk. 1 S. 5).

Gemäss der beweiswert igen Beurteilung von Dr. C.___

können die Schmerzen des Beschwerdeführers sodann

- wie bereits dargelegt (E. 3.2) - keinem orga ni schen Substrat zugeordnet werden . Damit handelt es sich bei ihnen um organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden . Bei diesen ist die adäquate Kausalität gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung ebenso wie hinsichtlich der psychi schen Leiden - der diagnostizierten Anpassungsstörung (E. 3.1.1) - mangels einer gewissen S chwere (E. 4.1)

ohne Weiteres zu verneinen (E. 4.1.3) . Weitere

Abklä rungen in diesem Zusammenhang

erübrigen sich. Die Argumentation des Beschwerde führers, wonach der Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzen nach dem Unfall ereignis auf eine Kausalität zum Ereignis hindeute ( Urk. 1 S. 6) , ist beweis rechtlich nicht zulässig u nd vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen

(« post hoc ergo propter hoc»: BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bemessung des Integritäts schadens auf seine Schmerzen sowie psychischen Leiden verweist (Urk. 1 S. 5) , ist festzuhalten , dass diese mangels adäquater Kausalität zum Unfallereignis (E. 4) bei der Bemessung eines Integritätsschade ns nicht berück sichtigt werden können .

Inwieweit die Beurteilung von Dr. C.___ vom 22. Januar 2018 hinsichtlich des Integritätsschadens (E. 3.1.2) im Übrigen zu beanstanden sein soll, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich . Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt darlegte, dass weder eine posttraumatische Arthrose noch eine Einschränkung der Beweglichkeit im Vorfuss respektive Fuss bereich vorlägen , welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde n . Inwiefern die körperliche Integrität des Beschwerdeführers augenfällig oder stark beeinträchtigt sein soll (E. 1. 6 ), ist nicht ersichtlich , weshalb es an der Erheblich keit jedenfalls fehlt . 6 .

E. 5 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und der unen t geltliche Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.

E. 6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körper liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.

E. 6.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva li dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 6 . 2

Hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades wird die seitens der Beschwer de gegnerin erfolgte Bemessung des Valideneinkommens

in der Höhe von Fr. 78'000. -- für das Jahr 2017 ( Urk. 2 S. 12) zu Recht nicht beanstandet (vgl.

Urk. 8/216 S. 1). 6. 3 6. 3 .1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen

gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 6.3.2

Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialver si cherungsrechts (BGE 123 V 230 E.

3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt , Das Zumut barkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss . Zürich 1995, S. 61). Danach kann von einer versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt ( vgl. für den Bereich der IV: BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hinweis). 6. 3.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den LSE-Tabellenwert TA1, Privater Sektor, Herstellen von elektrischen Aus rüstungen , Kompetenzniveau 2, Männer , 2014, aufindexiert auf d as Jahr 2017 ab ( Urk. 2 S. 13 ).

Diesbezüglich ist unbestritten (E. 2.3) , dass das Jobprofil der B.___

(Urk. 8/232 S. 7 f.) nicht mit dem von Dr. C.___

am 16. Oktober 2017 festgeleg ten Zumutbarkeitsprofil ( E. 3.1.1 ) übereinstimmt. D ie aktuell ausgeübte Tätigkeit

ist somit nicht leidensangepasst, weshalb der dort erzielte Lohn auch nicht zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen werden kann .

Die Beschwerdegegnerin folgte der IV, welche eine 100%ige Tätigkeit des Beschwerdeführers als A u to mati kmonteur EFZ als zumutbar e rachtete (vgl.

Urk. 8/233, 8/239, 8/242) und stützte sich auf den Tabellenwert für diese Tätigkeit . Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass Grundlage des Ent scheids der IV betreffend die Umschulung des Beschwerdeführers zum Automa tik monteur EFZ eine dreimonatige berufliche Abklärung im G.___ war . Aktenkundig ist weiter , dass bei der Abklärung respektive der nachfolgenden Umschulung die Problematik der Dauerschmerzen im Vordergrund stand

(vgl.

Urk. 8/152, 8/159, 8/164, 8/172, 8/180, 8/182, 8/183, 8/185, 8/191, 8/198, 8/200 ). Die Umschulung konnte schliesslich erfolgre i ch abgeschlossen werden ( Urk. 8/ 213 ).

E s ist somit zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3)

darauf zu schliessen, dass die Tätigkeit als Automatikmonteur EFZ grundsätzlich derart ausgestaltet werden kann, dass sie dem von Dr. C.___ erstellten Zumut barkeitsprofil (E. 3.1.1 ) entspricht und damit vollzeitlich ausgeübt werden kann . Aus dem Umstand, dass eine Umsetzung bei der B.___ nicht möglich ist , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten . Die Beurteilung der B.___ , wonach der Beschwerdeführer ausschliesslich sitzend zu 60 % a rbeitsfähig sein soll (Urk. 8/210) , gründet im Übrigen insbesondere im Verhalten des Beschwerdeführers , welches zu einem wesentlichen Anteil

durch seine nicht unfallkausale Dauerschmerzproblematik (E. 4) bestimmt ist .

Es kann der Beurtei lung der Arbeitgeberin somit nicht gefolgt werden . Auch dem Bericht von D r. med.

H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Juli 2017 ( Urk. 8/217) ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh r er bei seiner aktuellen Anstellung nicht alle Tätigkeiten am Spezialpult erledigen kann, weil die Schaltkästen nicht alle so klein sind , dass sie auf dem Tisch Platz haben , so dass er immer wieder auch stehend arbeiten muss , was zu verstärkten Schmer zen im linken Sprunggelenk führt (S. 5). Weiter wird ausgeführt, b ei einer längeren als 60%igen Arbeitszeit verspüre d er Beschwerdeführer starke Schmerzen auf grund der länger dauernden Belastung (S. 6).

Dieser Umstand ist in der Ausge staltung der Arb eitsmöglichkeiten respektive in der Infrastruktur bei der B.___ begründet und muss aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ausser Acht gelassen werden. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Automatikmonteur grundsätzlich angepasst ist, es sich bei der aktuellen Tätigkeit bei der B.___ in der konkreten Ausgestaltung indessen nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt. Ein Wechsel zu einer Stelle als Automatikmonteur, welche das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und welches eine bessere Verwertung der Arbeitsfä higkeit zulässt, erscheint dabei im Rahmen der Schadenminderungspflicht (E.

6.3.2) als zumutbar.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der seitens der Beschwerde gegne rin herangezogene Tabellenwert zwecks Ermittlung des Invalidenein kommens in einem Pensum von 100 % nicht zu beanstanden ist. Inwiefern der im Umfang von 10 % gewährte leidensbedingte Abzug ( Urk. 2 S. 13) in Zweifel zu ziehen sein soll, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich . Damit ist auch der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditätsgrad von 11 % nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:

E. 7 ) . Der Kreisarzt nahm seine Stellung nahme in umfassender Kenntnis der wesentlichen medizinischen Aktenlage (S. 1 ff.) sowie nach eingehender klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 8 ff.) vor und berücksichtigte auch die seitens des Beschwerdeführers geklagten Beschwer den (S. 7 f.).

Mit Blick auf die klinisch erhobenen sowie die aktenkundigen bild gebend en Befunde (vgl. Urk. 8/12 S. 1, 8/13 S. 3 , 8/38 S. 2, 8/44 S. 2, 8/52 S. 3: keine frischen ossären Läsionen/alte Fraktur) erschein en sowohl die Diagnose stellung als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angesta mmter sowie angepasster Tätigkeit schlüssig. Diesbezüglich ist insbesondere auch auf das fest gelegte Zumutbarkeitsprofil abzustellen . Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann die Schlussfolgerung, wonach weder die geklagten

( Dauer-) Schmerzen noch die gezeigten Bewegungseinschränkungen durch einen dazu in Korrelation stehenden pathologischen (organischen) Befund erklärt werden könnten .

So ist in zahlreichen aktenkundigen Berichten von unklaren Schmerzen die Rede .

E s wurden verschiedene Verdachtsdiagnosen gestellt, die teilweise nicht bestätigt werden konnten und aufgrund welcher zwei erfolglose Operationen durchgeführt wurden, bis man schliesslich die Diagnose chronisch gemischt nozizeptiv /neuro pat h ischer Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenkes stellte, deren Ursache jedoch ebenfalls nicht genau eruier t werden konnte . Die Ärzte der

A.___

schlossen im Austrittsbericht vom 2 3. September 2013 ( Urk. 8/139) über den Auf enthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. August bis 1 8. September 2013 auf eine erhebliche Symptomausweitung respektive ein nicht adäquates Schmerz verhalten und erachteten den Besc hwerdeführer in angepasster, mittelschwerer, wechselbe lastender ( sitzend/stehend/gehend mit S tehen/Gehen während maximal 1 Stunde) Tätigkeit ohne Tätigkeit in der Hocke und/oder auf den Knien sowie ohne häufig wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen für ganztägig arbeitsfähig . Eine sitzende Tätigkeit wurde auch durch das E.___ am 5. März 2014 als zu 100 % zumutbar beurteilt ( Urk. 8/166 S. 2 f.) . Die Hausärztin des Beschwerde führers bestätigte am 1 0. Juli 2017 ( Urk. 8/217 S. 5) schliesslich, dass er ohne Belastung keine Schmer zen habe

und solche bei Belastung nach jeweils zehn Minuten entstehen würden ( vgl. zudem : Urk. 8/25 , 8/57, 8/61 f., 8/69, 8/72, 8/74, 8/80 f., 8/85, 8/88 , 8/119, 8/120 S. 5, 8/145, 8/155 , 8/181 , 8/199).

An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen unfallkausale Befunde vorliegen ( Urk. 1 S. 5) . Aus diesem Grund erstellte Dr. C.___ auch ein entsprechendes Zumut bar keitsprofi l für eine angepasste Tätigkeit (E. 3.1.1). 4.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Suva - Bundesamt für Gesundheit
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00146

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom 1 3. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1980 geborene X.___ war als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ , Z.___ , angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversi chert, als er am 3. Februar 2012 beim Joggen den linken Fuss übertrat ( Urk. 8/1). Im Rahmen der Erstbehandlung am 20. Februar 2012 ( Urk. 8 /12) wurde ein Status nach Supinationstrauma am oberen Sprunggelenk (OSG) sowie der Verdacht auf einen Status nach lateralem Bänderriss anterior diagnostiziert.

Am 3. März 2012 erlitt der Versicherte ein R e trauma ( Urk. 8/13 S. 2). Die Suva tätigte insbesondere medizinische Abklärungen und erbrachte die gesetzlichen Versicherungs leistungen. Per 31. August 2013 wurde das Arbeitsverhältn is nach Ablauf der Sperrfrist mit der Y.___ aufgelöst ( Urk. 8/ 108 ). Am 6. Juni 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (U r k.

8/102).

Am 15. Juli 2013 ( Urk. 8/120) fand eine erste kreisärztliche Untersuchung des Versicherten statt. Vom 21. August bis 18. September 2013 befand er sich sodann in der A.___ zur stationären Rehabilitation (U r k.

8/139) .

Vom 13. Januar bis 9. Februar 2014 und vom 14. April bis 8. Juni 2014 wurde der Versicherte seitens der IV beruflich abgeklärt , zuletzt im Hinblick auf eine Umschulung zum Automatikmonteur EFZ ( Urk. 8/152 f ., 8/164 ).

Am 23. Juni 2014 ( Urk. 8/185) teilte die IV dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Umschulung zum Automatikmonteur EFZ vom 10. August 2014 bis 9. August 2017 übernehme (vgl. auch Urk. 8/205 f.) . Die Umschulung wurde erfolgreich absolviert, weshalb die IV die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom

14. Juli 2017 abschloss ( Urk. 8/213 S. 2 f. ). Ab 10. August 2017 wurde der Ver sicherte bei der B.___, C.___ , als Automatikmonteur in einem Pensum von 60 % angestellt ( Urk. 8/226 S. 3 f. ).

Am 10. Oktober 2017 fand eine letzte kreisärztliche Untersuchung des Versicher ten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, statt ( Bericht vom 16. Oktober 2017, Urk. 8/224). Nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. C.___ zur Frage des Integritätsschadens ( Urk. 8/236, 8/238) sowie des neuen Arbeitsvertrages und des Jobprofils der Stelle des Versicherten bei der B.___

( Urk. 8/225 f., 8/232) sprach die Suva dem Versicherten mi t Verfügung vom 7. März 2018 ( Urk. 8/245) eine Invalidenrente gestützt auf eine ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 11 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integri tätsentschädigung . Die hiergegen seitens des Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/25 4 ) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 ( Urk.

2) abge wiesen. 2.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob der Versicherte gegen den Einsprache ent scheid der Suva Beschwerde ( Urk.

1) und stellte folgende Anträge (S. 2): «1.

Der vorinstanzliche Entsch e i d sei aufzuheben. 2.

Die Invalidenrente sei angemessen zu erhöhen. 3.

Es sei eine Integritätsentschädigung auszurichten. 4.

Eventua liter sei die Sache zurückzuweisen. 5.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und der unen t geltliche Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen. 6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin.»

Am 24. Juli 2018 ( Urk.

6) zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung zurück.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem ent sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Februar 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1. 2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 6

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körper liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprac heentscheid vom 14. Mai 2018 ( Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem am 3. Febru a r 2012 erlittenen Unfall des Beschwerdeführers mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung um einen leichten , banalen Unfall handle. Ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen diesem Unfall und den psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers müsse damit verneint werden, weshalb die Beschwerdegegnerin hierfür nicht leistungs pflichtig sei (S. 6 f. ).

Im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidenrente sei auf die beweiswer tige Beurteilung von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2017 abzustellen. Weit e re med i zinische Abkläru ngen würden sich erübrigen (S. 8 ff.).

Der medizinische Endzustand sei erreicht. Es sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer entgegenkommenderweise bereits ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 11 f.).

Gemäss Auskunft der Firma Y.___ hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ohne den Unfall einen Bruttolohn von Fr. 72'000.-- und zusätzlich einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 6'000.-- verdient. Auf diese unbestrittenen Angaben sei vorliegend abzustellen. Somit resultiere für das Jahr 2017 ein V ali deneinkommen von Fr. 78'000. . Die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung ( LSE ) 2014 unterscheide je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers vier Kompetenzniveaus. Wie sich aus den Akten ergebe, habe der Beschwerde führer im Juli 2017 dank der IV-Umschulung eine Berufslehre zum Automatik monteur EFZ abgeschlossen. Eine Einstufung im Kompetenzniveau 2 ( der LSE Tabelle TA1, Privater Sektor, Herstellen von elektrischen Ausrüstungen, Total, Männer) erscheine daher den Umständen angemessen. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter U mstände - insbesondere des kreis ärztlichen Zumutbarkeits profils - erscheine der mit Verfügung vom 7. März 2018 gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % rechtsprechungsgemäss als ange messen und werde im Übrigen auch einspracheweise nicht beanstandet . Damit resultiere für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 69'682.-- (S. 12 f.).

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei als Automati k monteur EFZ in seiner Arbeitsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt, könne nicht gefolgt werden. Gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil sei es dem Beschwerdeführer ohne w eiteres möglich, eine angepasste Tätigkeit auszuüben, ohne dabei in zeitlicher Hinsicht Einschränkungen zu erleiden. Es sei somit nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht einzig aufgrund der Unfallfolgen an der unteren Extremität in einer leidensangepa s sten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine oder eine nur reduzierte Erwerbstätigkeit zumutbar sein sollte. Stelle man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von rund 11 %. Bei diesem Ergebnis bestehe ab dem 1. August 201 7 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente

(S. 14).

Hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf einen Integritätsschaden bestehe schliesslich keine

Veranlassung, von der kreisärztlichen Beurteilung von Dr.

C.___ vom 19. (r ichtig : 22.) Januar 2018 abzuweichen (S. 14 ff.). 2.2

Mit Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2018 ( Urk. 1) brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, er habe im Jahr 2012 ein Supinationstrauma erlitten. Trotz zwei maliger Operation und intensiver konservativer Therapie hätten sich im Verlauf persistierende belastungsabhängige Beschwerden respektive Schmer zen im linken oberen und unteren Sprunggelenk gezeigt. 2013 sei eine Rehabili tation in A.___ erfolgt, was nur teilweise eine Beschwerdeverbesserung gebracht habe. Auch nach mehrfacher Vorstellung beim Spezialisten hätten die Be schwerden nicht relevant gebess ert werden können. Er habe dank der Unterstützung der IV eine Lehre als Automechaniker ( richtig : Automatikmonteur) absolvieren können . Die Tätigkeit sei ihm zu 60 % zumutbar. Ohne den Unfall wäre er zu 100 % arbeits fähig. Die Beschwerdegegnerin spreche ihm lediglich eine Rente von 11 % zu. Das sei nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Unfalles um 40 % eingeschränkt. Entsprechend sei auch eine Invalidenrente von 40 % auszu richten. Die Tätigkeit als Automechaniker (r ichtig : Automatikmonteur) stelle bereits eine leidensangepasste Tätigkeit dar (S. 4 f.).

Der Beschwerdeführer habe dauerhaft Schmerzen im Sprunggelenk, konkret jeweils nach 10 Minuten Gehen oder Stehen. Ohne Belastung des Sprunggelenks habe er keine Schmerzen. Er sei in seiner Bewegungsfähigkeit dauerhaft erheblich eingeschränkt, was wiederum psychische Leiden verursache (S. 5).

Dass die Schmerzen des Beschwerdeführers organisch nicht erklärbar seien, stimme nicht. So seien unfallbedingte Verletzungen nachweisbar. Sowohl der Heil ungs verlauf als auch die Unfallfolgen würden weiter dagegen sprechen , d as Unfallereignis als leicht zu qualifi zieren . Es sei daher eine angemessene Integri tätsentschädigung auszurichten. Die Schmerzen hätten sich schliesslich nach dem Unfallereignis entwickelt, was dafür spreche , dass sie eine Unfallfolge darstellten. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen erforderlich (S. 5 f. ). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 ( Urk.

7) führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, es sei auf die beweiswertige kreisärztliche Beur teilung von Dr. C.___ vom 10. (r ichtig : 16.) Oktober 2017 abzustellen. Die Beur teilung, wonach aufgrund der somatischen unfallkausalen Befunde unter Berück sichtigung des angegebenen Zumutbarkeitsprofils eine zeitlich uneinge schränkte Ar beitsfähigkeit bestehe, leuchte ein. Die A r gumen t ation des Beschwerde führers, dass

sich die Schmerzen erst nach dem Unfallereignis entwickelt hätten, was darauf hindeute, dass sie eine Unfallfolge dar s tellten, gründe auf der unzulässigen Beweisregel « post hoc ergo propter hoc». Etwaige psychische respektive nicht hin reichend organisch nachweisbare Beschwer d en seien weiter nicht adäquat kausal zum vorliegend banalen Unfall vom 3. Februar 2012, weshalb sie durch die Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen seien. Gestützt auf die umfassende und fundierte Beurteilung von Dr. C.___ sei unfallbedingt von einer vollständi gen A r beitsfähi g ke it des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus zugehen (S. 4 ff.).

Die aktuelle Tätigk e it des Beschwerdeführers

bei der B.___ , die in der Beschwerde schrift als angepasst qualifizier t werde , sei aufgrund der Arbeitsplatz-Beschreibung der B.___ vom 5. D e zember 2017 nicht leidensangepasst (S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer stelle sich

auf den Standpunkt, dass er nicht mehr als 60 % in seiner aktuellen Tätigkeit arbeiten könne und ihm der Arbeitgeber kein höheres Arbeitspensum anbiete. Wie dargelegt entspreche die tatsächliche vom Beschwer de führer bei der B.___ ausgeübte Tätigkeit dem kreisärztlichen Zumut bar keitsprofil nicht und der Beschwerdeführer schöpfe die ihm zumutbare volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einem Arbeitspe nsum von 60 % bei der B.___ nicht voll aus. Der Beschwerdeführer, der erfolgreich zum Auto matikmonteur EFZ umgeschult worden sei, könne in einer vollständig angepass ten Tätigkeit ein im Vergleich zu seinem tatsächlichen Invaliden einkommen höheres Einkommen erzielen, wie der Einkommensvergleich im ange f ochtenen Einspracheentscheid zeige. Stelle man unter Berücksichtigung der Schadenmin derungspflicht auf dieses Einkommen ab, resultiere ein Invaliditäts grad von 11 % (S. 7 f.).

Auch die Integritätsschadenbeurteilung von Dr. C.___ vom 22. Januar 2018 sei im Lichte der zuverlässigen kreisärztlichen Befunde nachvollziehbar und plausi bel. Die Beurteilung erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen, weshalb ihr voller Beweiswert zuzuerkennen sei . Abweichende ärztliche Integri tätsschadenbeurteilungen bestünden nicht. Ein unfallbedingter Integritäts scha den sei damit nicht eingetreten (S. 8). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere strittig, ob aufgrund der Schmerzen und psychischen Beschwerden ein (weitergehender) Leistungsanspruch besteht, und welches Invalideneinkommen dem Einkommens vergleich zu Grunde zu legen ist. 3. 3.1 3.1.1

Kreisarzt Dr. C.___ stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 10. Oktober 2017 ( Urk. 8/224) folgende Diagnosen (S. 10): - OSG- Supinationstrauma am 3. Februar 2012 und Retrauma am 3. M ä rz 2012 mit - Entwicklung von chronisch gemischt nozizeptiv /neuropathischen Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenkes (mit/bei 2012: Vor dere OSG Arthroskopie und Débridement

anterior

tibialer

Osteophyt , 15. Februar 2013: Operation Tubularisierung Peron. B revissehne links [trotz normaler Magnetresonanztomographie

{ MRI } ], Coalitio

navico-cuboidale des linken Fusses, vorbekannt) - Anpassungsstörung (mit k atastro ph isierendem Denken, Verdacht auf Depression, Angstzuständen)

In seiner Beurteilung (S. 10 f.) hielt der versicherungsinterne Arzt fest, der Beschwerdeführer klage immer noch über Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes, vorwiegend inframalleolär und weniger auch lateral ge legen. Klinisch fänden sich ebenda allerdings keinerlei Auffälligkeiten, es fänden sich keine Rötungen, keine Schwel l ungen, keine Überwärmung, keine Hypertrichose, nichts. Anhaltspunkte für ein florides

Komplexes Regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) fänden sich somit ebenfalls nicht. Die eingeschr ä nkte Beweglichkeit könne nicht erklärt werden. Eine Arthrose be stehe gemäss MRI

vom 21. August 2017 nicht, die erwähnte fibröse Coalitio zwischen Navicu lare und Cuboid sei schon seit vier Jahren nachweisbar, habe sich nicht verändert (und sei zudem keine Unfallfolge), die narbigen Veränderungen seien eine nor male Folge der Operation an der Per onealsehne , diese könnten ebenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Funktionsein schränkung und/oder Schmerzen erklären. Es könne zudem sowohl klinisch als auch radiologisch (MRI-Untersuchungen) keine Pathologie gefunden werden, welche Beschwerden gleich welcher Art erklären könnten. Insbesondere fänden sich auch in der Beurteilung zwischen dem MRI des linken OSG vom 4. Juli 2013 und v om 21. Augu s t 2017 keinerlei Unterschiede.

Von weiteren ärztlichen Behandlungen sei en nicht mit dem Beweisgrad der über wiege nden Wahrscheinlichkeit noch Verbesserungen zu erwarten.

Die Arbeit als Betriebsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar, da es sich um zu schwere Arbeiten handle mit zu starker Belastung auf das OSG.

Es werde ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Das Heben und Tragen von Lasten sollte nur manchmal durchgeführt werden und sollte auch leicht nicht übersteigen. Das Arbeiten mit Werkzeugen im Bereich der Hände sei nicht eingeschränkt, es könnten sämtliche Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten über Kopfhöhe sollten aber nicht durchgeführt werden, wegen des möglicherweise unsicheren Stand bil des des Beschwerdeführers. Knien und Kniebeugen sollten nicht durchgeführt werden, es seien speziell Arbeiten nicht durchzuführen, welche Vibrationen und/oder Schläge auf das linke OSG generieren könnten. Die längerdauernde Hal tung sollte eine wechselhafte sein , betont auf Sitzen 70 zu 3 0. Die Fort bewegung sei bis 5 0 Meter nur insofern eingeschränkt, als dass sie nur manchmal durchge führt werden sollte, Gehen über 50 Meter sollte nur selten durchgeführt werden, das Gehen über lange Strecken dürfe nicht durchgeführt werden. Das Gehen auf unebenem Gelände sei nicht statthaft, Treppensteigen könne der Beschwerde führer , wen n auch diese nur manchmal bestiegen werden sollten. Das Leiternbe steigen sollte nicht durchgeführt werden, beidhändige Arbeiten könnten d u r ch geführt werden, je d och nicht Arbeiten, welche ein Gleichgewicht oder Balan cieren erforderten. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen besteh e keine zeit liche Einschränkung.

Weiterführende Therapien seien nicht geschuldet, der Beschwerdeführer mache schon seit längerer Zeit keine Physio- und Ergotherap i e mehr.

Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. 3.1.2

Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Int egritätsentschädigung legte Dr. C.___ am 22. Januar 2018 ( Urk. 8/238) ergänzend dar, der Beschwerdeführer habe unbestritten im

Jahre 2012 ein OSG- Supinationstrauma erlitten. Es hätten sich in der Folge chronisch gemischt- nozizeptiv -neuropathische Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks entwickelt. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2012 arthroskopiert worden und es sei dabei ein tibialer

Osteophyt (ke ine Unfall folge, sondern eine vo rbestehende degenerativ bedingte Struktur) abge tragen worden. Es bestehe eine Coalitio , d.h. ein Verschmelze n navico cuboidal im Bereich des linken Fusses, diese Coalitio sei vorbekannt und keine Unfallfolge, sondern eine Normvariante. Es liege weder eine posttraumatische Arthrose noch eine Einschränkung der Beweglichkeit im Vorfuss respektive Fussbereich vor, welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. Es fänden sich keine Befunde in den radiologischen Untersuchungen inklusive MRI-Abklärungen, wel che eine Pathologie nachweisen könnten, welche posttraumatischen Ursprungs wäre und welche die vom Beschwerdeführer geklagten Beschweren erklären könnten. Der Beschwerdeführer habe somit keine Unfallfolgen aus dem Ereignis aus dem Jahr 2012 davongetragen, welche eine Integritätsentschädigung recht fertigen würden. 3. 2

Es wird weder substanziiert vorgebracht noch ist aufgrund der Aktenlage ersicht lich, inwiefern die Beurteilung von Dr. C.___ vom

16. Oktober 2017 (Urk.

8/224) in Zweifel zu ziehen wäre (E. 1. 7 ) . Der Kreisarzt nahm seine Stellung nahme in umfassender Kenntnis der wesentlichen medizinischen Aktenlage (S. 1 ff.) sowie nach eingehender klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 8 ff.) vor und berücksichtigte auch die seitens des Beschwerdeführers geklagten Beschwer den (S. 7 f.).

Mit Blick auf die klinisch erhobenen sowie die aktenkundigen bild gebend en Befunde (vgl. Urk. 8/12 S. 1, 8/13 S. 3 , 8/38 S. 2, 8/44 S. 2, 8/52 S. 3: keine frischen ossären Läsionen/alte Fraktur) erschein en sowohl die Diagnose stellung als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angesta mmter sowie angepasster Tätigkeit schlüssig. Diesbezüglich ist insbesondere auch auf das fest gelegte Zumutbarkeitsprofil abzustellen . Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann die Schlussfolgerung, wonach weder die geklagten

( Dauer-) Schmerzen noch die gezeigten Bewegungseinschränkungen durch einen dazu in Korrelation stehenden pathologischen (organischen) Befund erklärt werden könnten .

So ist in zahlreichen aktenkundigen Berichten von unklaren Schmerzen die Rede .

E s wurden verschiedene Verdachtsdiagnosen gestellt, die teilweise nicht bestätigt werden konnten und aufgrund welcher zwei erfolglose Operationen durchgeführt wurden, bis man schliesslich die Diagnose chronisch gemischt nozizeptiv /neuro pat h ischer Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenkes stellte, deren Ursache jedoch ebenfalls nicht genau eruier t werden konnte . Die Ärzte der

A.___

schlossen im Austrittsbericht vom 2 3. September 2013 ( Urk. 8/139) über den Auf enthalt des Beschwerdeführers vom 2 1. August bis 1 8. September 2013 auf eine erhebliche Symptomausweitung respektive ein nicht adäquates Schmerz verhalten und erachteten den Besc hwerdeführer in angepasster, mittelschwerer, wechselbe lastender ( sitzend/stehend/gehend mit S tehen/Gehen während maximal 1 Stunde) Tätigkeit ohne Tätigkeit in der Hocke und/oder auf den Knien sowie ohne häufig wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen für ganztägig arbeitsfähig . Eine sitzende Tätigkeit wurde auch durch das E.___ am 5. März 2014 als zu 100 % zumutbar beurteilt ( Urk. 8/166 S. 2 f.) . Die Hausärztin des Beschwerde führers bestätigte am 1 0. Juli 2017 ( Urk. 8/217 S. 5) schliesslich, dass er ohne Belastung keine Schmer zen habe

und solche bei Belastung nach jeweils zehn Minuten entstehen würden ( vgl. zudem : Urk. 8/25 , 8/57, 8/61 f., 8/69, 8/72, 8/74, 8/80 f., 8/85, 8/88 , 8/119, 8/120 S. 5, 8/145, 8/155 , 8/181 , 8/199).

An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen unfallkausale Befunde vorliegen ( Urk. 1 S. 5) . Aus diesem Grund erstellte Dr. C.___ auch ein entsprechendes Zumut bar keitsprofi l für eine angepasste Tätigkeit (E. 3.1.1). 4. 4.1 4.1.1

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung respektive spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfall versi cherers praktisch keine Rolle (BGE 134 V 109 E. 2.1) .

Dies gilt mithin für die im Zusammenhang mit dem Supinationstrauma des oberen Sprunggelenkes festge stellten organischen Restbeschwerden. Diesen trug Dr. C.___ bei der Formu lierung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung. Zudem verneinte er eine Arbeitsfä higkeit als Betriebsmechaniker, da die Arbeit zu schwer und die Belastung des oberen Sprunggelenkes zu schwer seien (E. 3.1.1). 4.1.2

Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organi sch nicht objektiv ausgewiesen en Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einz u beziehen

(BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 ). 4.1. 3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 4.1. 4

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Unfallherganges ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 24. Februar 2012 ( Urk. 8/1) hat sich der Beschwer de füh r er beim Joggen den linken Fuss übertreten. Am 25. Mai 2012 ( Urk. 8/26 S . 1) führte er selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin ergänzend aus, am 3. Februar 2012, abends nach der Arbeit, sei er in F.___ gejoggt auf ebener, geteerter Strasse, aber bedeckt mit Eis und Schnee. Er habe normale Jogging schuhe getragen. Er sei nicht weit von seiner Wohnung entfernt auf Eis a us ge rutscht, wobei es ihm die A u s senseite des linken Fusses gegen innen abgekippt habe. Beim Joggen habe er ein normales Tempo gehabt. 4.2.2

Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1. 4 ) ist ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig auf einen banalen Unfall zu schliessen . Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass bei der Frage, ob es sich um einen leichten, mittleren oder schweren Unfall handelt, allein der augen fällige Geschehensablauf respektive das objektiv erfassbare Unfallereignis (E. 4.1.2 -4.1.3 ) massgebend ist und nicht die Unfallfolgen oder der Heilungs ver lauf ( Urk. 1 S. 5).

Gemäss der beweiswert igen Beurteilung von Dr. C.___

können die Schmerzen des Beschwerdeführers sodann

- wie bereits dargelegt (E. 3.2) - keinem orga ni schen Substrat zugeordnet werden . Damit handelt es sich bei ihnen um organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden . Bei diesen ist die adäquate Kausalität gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung ebenso wie hinsichtlich der psychi schen Leiden - der diagnostizierten Anpassungsstörung (E. 3.1.1) - mangels einer gewissen S chwere (E. 4.1)

ohne Weiteres zu verneinen (E. 4.1.3) . Weitere

Abklä rungen in diesem Zusammenhang

erübrigen sich. Die Argumentation des Beschwerde führers, wonach der Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzen nach dem Unfall ereignis auf eine Kausalität zum Ereignis hindeute ( Urk. 1 S. 6) , ist beweis rechtlich nicht zulässig u nd vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen

(« post hoc ergo propter hoc»: BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bemessung des Integritäts schadens auf seine Schmerzen sowie psychischen Leiden verweist (Urk. 1 S. 5) , ist festzuhalten , dass diese mangels adäquater Kausalität zum Unfallereignis (E. 4) bei der Bemessung eines Integritätsschade ns nicht berück sichtigt werden können .

Inwieweit die Beurteilung von Dr. C.___ vom 22. Januar 2018 hinsichtlich des Integritätsschadens (E. 3.1.2) im Übrigen zu beanstanden sein soll, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich . Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt darlegte, dass weder eine posttraumatische Arthrose noch eine Einschränkung der Beweglichkeit im Vorfuss respektive Fuss bereich vorlägen , welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde n . Inwiefern die körperliche Integrität des Beschwerdeführers augenfällig oder stark beeinträchtigt sein soll (E. 1. 6 ), ist nicht ersichtlich , weshalb es an der Erheblich keit jedenfalls fehlt . 6 . 6.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva li dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 6 . 2

Hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades wird die seitens der Beschwer de gegnerin erfolgte Bemessung des Valideneinkommens

in der Höhe von Fr. 78'000. -- für das Jahr 2017 ( Urk. 2 S. 12) zu Recht nicht beanstandet (vgl.

Urk. 8/216 S. 1). 6. 3 6. 3 .1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen

gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 6.3.2

Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialver si cherungsrechts (BGE 123 V 230 E.

3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt , Das Zumut barkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss . Zürich 1995, S. 61). Danach kann von einer versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt ( vgl. für den Bereich der IV: BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hinweis). 6. 3.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den LSE-Tabellenwert TA1, Privater Sektor, Herstellen von elektrischen Aus rüstungen , Kompetenzniveau 2, Männer , 2014, aufindexiert auf d as Jahr 2017 ab ( Urk. 2 S. 13 ).

Diesbezüglich ist unbestritten (E. 2.3) , dass das Jobprofil der B.___

(Urk. 8/232 S. 7 f.) nicht mit dem von Dr. C.___

am 16. Oktober 2017 festgeleg ten Zumutbarkeitsprofil ( E. 3.1.1 ) übereinstimmt. D ie aktuell ausgeübte Tätigkeit

ist somit nicht leidensangepasst, weshalb der dort erzielte Lohn auch nicht zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen werden kann .

Die Beschwerdegegnerin folgte der IV, welche eine 100%ige Tätigkeit des Beschwerdeführers als A u to mati kmonteur EFZ als zumutbar e rachtete (vgl.

Urk. 8/233, 8/239, 8/242) und stützte sich auf den Tabellenwert für diese Tätigkeit . Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass Grundlage des Ent scheids der IV betreffend die Umschulung des Beschwerdeführers zum Automa tik monteur EFZ eine dreimonatige berufliche Abklärung im G.___ war . Aktenkundig ist weiter , dass bei der Abklärung respektive der nachfolgenden Umschulung die Problematik der Dauerschmerzen im Vordergrund stand

(vgl.

Urk. 8/152, 8/159, 8/164, 8/172, 8/180, 8/182, 8/183, 8/185, 8/191, 8/198, 8/200 ). Die Umschulung konnte schliesslich erfolgre i ch abgeschlossen werden ( Urk. 8/ 213 ).

E s ist somit zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3)

darauf zu schliessen, dass die Tätigkeit als Automatikmonteur EFZ grundsätzlich derart ausgestaltet werden kann, dass sie dem von Dr. C.___ erstellten Zumut barkeitsprofil (E. 3.1.1 ) entspricht und damit vollzeitlich ausgeübt werden kann . Aus dem Umstand, dass eine Umsetzung bei der B.___ nicht möglich ist , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten . Die Beurteilung der B.___ , wonach der Beschwerdeführer ausschliesslich sitzend zu 60 % a rbeitsfähig sein soll (Urk. 8/210) , gründet im Übrigen insbesondere im Verhalten des Beschwerdeführers , welches zu einem wesentlichen Anteil

durch seine nicht unfallkausale Dauerschmerzproblematik (E. 4) bestimmt ist .

Es kann der Beurtei lung der Arbeitgeberin somit nicht gefolgt werden . Auch dem Bericht von D r. med.

H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Juli 2017 ( Urk. 8/217) ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh r er bei seiner aktuellen Anstellung nicht alle Tätigkeiten am Spezialpult erledigen kann, weil die Schaltkästen nicht alle so klein sind , dass sie auf dem Tisch Platz haben , so dass er immer wieder auch stehend arbeiten muss , was zu verstärkten Schmer zen im linken Sprunggelenk führt (S. 5). Weiter wird ausgeführt, b ei einer längeren als 60%igen Arbeitszeit verspüre d er Beschwerdeführer starke Schmerzen auf grund der länger dauernden Belastung (S. 6).

Dieser Umstand ist in der Ausge staltung der Arb eitsmöglichkeiten respektive in der Infrastruktur bei der B.___ begründet und muss aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ausser Acht gelassen werden. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Automatikmonteur grundsätzlich angepasst ist, es sich bei der aktuellen Tätigkeit bei der B.___ in der konkreten Ausgestaltung indessen nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt. Ein Wechsel zu einer Stelle als Automatikmonteur, welche das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und welches eine bessere Verwertung der Arbeitsfä higkeit zulässt, erscheint dabei im Rahmen der Schadenminderungspflicht (E.

6.3.2) als zumutbar.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der seitens der Beschwerde gegne rin herangezogene Tabellenwert zwecks Ermittlung des Invalidenein kommens in einem Pensum von 100 % nicht zu beanstanden ist. Inwiefern der im Umfang von 10 % gewährte leidensbedingte Abzug ( Urk. 2 S. 13) in Zweifel zu ziehen sein soll, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich . Damit ist auch der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditätsgrad von 11 % nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist