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UV.2018.00141

Unfallereignis und Kausalzusammenhang nicht ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2019-09-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___ war seit Mai 2011 bei der Y.___

als Senior Trust Advisor angestellt ( Urk. 8/ A 1). Dadurch war er bei der A XA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 2 3. September 2016 habe seine Tochter am 7. Februar 2015 im Kinderbecken des Hallenbades Z.___

nach einem Ring getaucht und sei beim Auftauchen mit dem Kopf gegen den Unterkiefer des Ver sicherten gestossen . Durch den Aufprall sei der Unterkiefer stark mit dem Ober kiefer zusammengeschlagen, woraufhin zunächst die Unterlippe geblutet habe. Nach fünf Tagen habe der 2. Zahn im Oberkiefer links (Zahn 22) zu schmerzen begonnen, woraufhin der Versicherte am 13. Februar 2015 seinen Zahnarzt

auf ge such t habe . Dieser habe aufgrund eines Zahntraumas (zahninneres Gewebe abgestorben) notfallmässig eine Wurzelbehandlung durchgeführt ( Urk. 8/A1) . Am 1 0. November 2016 teilte der Versicherte der AXA Versicherungen AG mit, dass d ie Schadenmeldung so spät erfolgt sei, weil der ihn am 1 3. Februar 2015 behan delnde Zahnarzt Dr. A.___ (angestellt bei B.___ Zahnärzte) ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass Zahnbehandlungen aus Unfällen im Normalfall durch die Unfallversicherung gedeckt würden. A nlässlich einer Dentalhygienesitzung in derselben Praxis vom 1 0. September 2016 sei ihm erklärt worden, dass sich der Zahn 22 dunkel verfärbt habe und dass eine Unfallmeldung auch nachträgl ich erstellt werden könne (Urk. 8/A3) .

Die AXA Versicherungen AG kam aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass zwischen dem Zahnschaden und dem geltend gemachten Unfallereignis kein Zusammenhang bestehe , und verneinte mit Verfügung vom 4. Januar 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 8/ A 13 ). Die dagegen erhobene Einspra che ( Urk. 8/ A 14 ) wies sie mit Ent scheid vom 7. April 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2018 Beschwerde und beantragte , der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 schloss die AXA Versicherungen AG auf

Abweisung der Beschwerde ( Urk . 7), worüber der Versicherte mit Verfügung

vom

21. August 2018 in Kenntnis

gesetzt

wurde ( Urk . 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich vor dem 3 1. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis dahin gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvoll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .6

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei lung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein stren ger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Ent scheid insbesondere mit der Begründung, dass die Schädigung am Zahn nicht auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis zurückgeführt werden könne. Die Schwimmlehrerin könn t e lediglich bestätigen, dass der Beschwerde führer mit dem Kopf der Tochter zusammengeprallt sei und die Lippe geblutet habe. Sie könne jedoch nicht bezeugen, dass dabei der Zahn geschädigt worden sei. Zudem erweise sich die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er unmittelbar nach dem Unfallereignis keine Schadenmeldung vorgenommen habe, als nicht glaubhaft. Des Weiteren beruft sie sich auf die Beurteilung durch den beratenden Zahnarzt med. & med. dent . C.___ , wonach eine Zyste im Ausmass der vorliegenden mehrere Monate wenn nicht gar Jahre benötige, um zu entste hen . Diese sei deshalb mit absoluter Sicherheit nicht auf das Ereignis vom 7. Feb ruar 2015 zurückzuführen ( Urk. 2). 2.2

Der Beschw erdeführer wandte dagegen ein, dass er anlässlich des Zahnarztbesu ches vom 1 3. Februar 2015 den Unfall vom 7. Februar 2015 nicht erwähnt habe, da er von Dr. A.___ nicht danach gefragt worden sei . Zudem sei er irrtümlicher weise davon ausgegangen, dass Zahnschäden in der Schweiz generell nicht von einer Versicherung übernommen würden. Aus diesem Grund habe er auch keine Unfallmeldung vorgenommen. Erst im Zusammenhang mit der Dentalhygienesit zung in der Praxis B.___ Zahnärzte vo m September 2016 sei er von der Dentalhygienikerin aufgrund einer Verfärbung des Zahnes 22 nach einem Schlag auf d iesen

gefragt worden . Er habe sich dann an den Vorfall vom 7. Februar 2015 erinnern können und nach entsprechender Aufklärung durch die Dentalhygieni kerin eine Unfallmeldung ausgefüllt. Er habe der Versicherung anschliessend offen kommuniziert, dass der Unfall auch an einem vorhergehenden Samstag stattgefunden haben könnte. Im Herbst 2017 habe er die Schwimmlehrerin D.___ um eine Bestätigung des Unfallereignisses gebeten. In ihrer Stel lungnahme vom 1 0. Oktober 2017 habe si e das Unfallereignis auf den 8. Novem ber 2014 datiert, was ihn sehr erstaune. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das Ereignis mehr als drei Monate vor den Zahnschmerzen erfolgt sei ( Urk. 1 und 3 ) . 3. 3.1

Im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis v om 7. Februar 2015

stellte med. dent . B.___ ,

dipl. Zahnarzt, mit Schreiben vom 21. November 2016 fest, dass die apikale Aufhellung

von Zahn 22 gemäss RX-Bild vom 13. Februar 2015 nicht durch den Aufprall im Schwimmbad mit der Tochter des Patienten verur sacht sein könne, da diesem B e fund eine längere Vorgeschichte zu Grunde liegen müsse. Nach seiner Erfahrung würden solche apikalen Aufhellungen oft nach einem Zahnunfall entstehen, jedoch erst über Monate. Vielleicht habe der Schlag, den der Patient nach eigenen Angaben erhalten habe, den Schmerz ausgelöst. Das RX-Bild habe dann den schon länger existierenden Prozess an der Zahnwurzel gezeigt, der dringend notfallmässig habe behandelt werden müssen. Es sei nicht auszusc hliessen, dass ein viel früherer Zahnunfall den Prozess am Zahn 22 ver ursacht habe ( Urk. 8/M3) .

3.2

Auf Vorlage des Berichts von med. dent .

B.___

sowie des Röntgenbildes vom 13. Februar 2015 hie lt der beratende Zahnarzt med. & med. dent . C.___ , dipl. Zahnarzt,

mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 fest, dass an und um die Wurzelspitze eine massive, radiär ausgeweitete Osteolyse (=

Knochenabbau) fest stellbar sei. Die Osteolyse erstrecke sich vertikal von

der Wurzelspitze bis zum Boden der Maxilla und betreffe gut die Hälfte der gesamten Wurz ellänge. Hori zontal reiche die Osteolyse über die Wurzelspitze des Zahnes 21 und berühre die Wurzel des Zahnes 2 3. Aufgrund de r kreis förmigen Konfiguration könne in die sem Fall von

einer Zyste ausgegangen werden. Des Weiteren sehe man eine Ver lagerung der Wurzelspitze von Zahn 23 nach distal, was ebenfalls für den ver drängenden Charakter einer Zyste spreche. Die Entwicklung einer Zyste solchen Ausmasses benötige Monate bis sogar eher Jahre. Das Unfallereignis sei am 7. Februar 2015 gewesen, die Aufnah me des Röntgenbildes sei am 13. Februa r 2015 erfolgt. Es sei absolut unmöglich, dass sich eine derartige Zyste in so einem kurzen Zeitabstand bilde. Ausserdem könne eine Zyste diesen Ausmasses sowohl bei einem normalen, physiologisc hen K auakt ohne zusätzliches externes Trauma exazerbieren (zu Schmerzen führen ), als auch eine spontane Exazerbation her vorrufen . Aufgrund des erwähnten Befundes erachte er die aktuell beklagten Beschwerden nicht als überwiegend unfallkausal ausgewiesen ( Urk. 8/M4) .

4. 4.1

In der Schadenmeldung vom 2 3. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das fragliche Unfallereignis fünf Tage vor Beginn der starken Schmerzen bzw. sechs Tage vor seinem Zahnarzt besuch vom 1 3. Februar 2015 stattgefunden habe ( Urk. 8/A1) . Er führte in seiner Beschwerdeschrift aus, dass der Zusammenstoss mit der Tochter zu einer stark blutenden Lippe und dem Gefühl geführt habe , dass die Zähne gebrochen seien ( Urk. 1) . Angesichts der kurzen Zeitspanne

zwischen fraglichem Unfallereignis und Zahnarztbesuch sowie der Stärke des beklagten Zusammenstoss es

bzw.

der Blutung erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar , dass ein derartiges Unfallereignis beim Zahnarzt keinerlei Erwähnung gefunden haben soll . Dies insbesondere auch vor dem Hint erg rund, dass in den Akten der P raxis B.___

Zahnärzte vermerkt

worden ist, dass der Beschwerdeführer sich auf die entsprechende Frage hin nicht an einen Schlag auf den Zahn habe erinnern können ( Urk. 8/M2) . In der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestätigung der Schwimmlehrerin D.___

sodann aus , dass sich das fragliche Ereignis bereits im November 2014 zugetragen haben könnte ( Urk. 1 und 3) .

Diese wider sprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben lassen das gemeldete Unfall ereignis als unglaubhaft erscheinen (E. 1.4) .

Der Beschwerdeführer bringt

des Weiteren vor , dass

ein früheres, ihm nicht bekanntes Trauma , den Prozess am Zahn 22 verursacht haben könnte ( Urk. 1 S. 2, 4) . Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es allerdings nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte. Es müssen vielmehr über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatum stände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Bundesge setz über die Unfallversicherung, in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherung srecht, 4. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2012, S. 29).

Der Beschwerdeführer ver mag sich nicht an ein derartiges früheres Unfall ereignis zu erinnern.

Insgesamt lassen die unvollständigen, ungenauen und widersprüchlichen Anga ben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Vorfall erhebliche Zweifel aufkommen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen und ein Unfallereignis s tatt gefunden hat. Das Vorliegen eines Unfallereignisses hat folglich als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. 4.2

Doch selbst wenn ein Unfallereignis zu bejahen wäre, fehlt e es vorliegendenfalls am erforderlichen Kausalzusammenhang. Med. dent . B.___ und med. & med. dent . C.___ stellten übereinstimmend fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden unmöglich in der kurzen Zeit entwickelt haben können. Vielmehr benötig e die Entwicklung einer Zyste solchen Ausmasses Monate bis sogar eher Jahre (E. 3.1 und E. 3.2) . Damit kann auch für den Fall, dass das Ereignis bereits im November 2014 stattgefunden haben sollte, nicht von einer leistungsbegründenden Kausalität ausgegangen werden . Zwar ist es möglich, dass durch den fraglichen Schlag die beklagten Schmerzen ausgelöst wurden. Doch ist es gemäss med. & med. dent . C.___ ebenso wahrscheinlich, dass eine Zyste die sen Ausmasses bei einem normalen, physiologischen Kauakt ohne zusätzliches externes Trauma exazerbiert oder eine spontane Exazerbation hervorruft. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst seit dem Unfall an den starken Schmerzen litt, lässt sich sodann ebenfalls keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusam menhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Zudem könnte es sich bei dem fraglichen Unfallereignis höchstens um eine Gelegenheits- oder Zufallsursache

handeln , welche ein gegenwärtiges Risiko (Zyste grösseren Ausmasses) , mit dessen Reali sierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (spontane Exazerbation oder durch physiologischen Kauakt ohne zusätzliches externes Trauma) , manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1.1). 4.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang verneint . Für we itere medizinische Ab klärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) .

Der angefochtene E insprachee ntscheid

vom 7. April 2018 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene X.___ war seit Mai 2011 bei der Y.___

als Senior Trust Advisor angestellt ( Urk. 8/ A 1). Dadurch war er bei der A XA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 2 3. September 2016 habe seine Tochter am 7. Februar 2015 im Kinderbecken des Hallenbades Z.___

nach einem Ring getaucht und sei beim Auftauchen mit dem Kopf gegen den Unterkiefer des Ver sicherten gestossen . Durch den Aufprall sei der Unterkiefer stark mit dem Ober kiefer zusammengeschlagen, woraufhin zunächst die Unterlippe geblutet habe. Nach fünf Tagen habe der 2. Zahn im Oberkiefer links (Zahn 22) zu schmerzen begonnen, woraufhin der Versicherte am 13. Februar 2015 seinen Zahnarzt

auf ge such t habe . Dieser habe aufgrund eines Zahntraumas (zahninneres Gewebe abgestorben) notfallmässig eine Wurzelbehandlung durchgeführt ( Urk. 8/A1) . Am 1 0. November 2016 teilte der Versicherte der AXA Versicherungen AG mit, dass d ie Schadenmeldung so spät erfolgt sei, weil der ihn am 1 3. Februar 2015 behan delnde Zahnarzt Dr. A.___ (angestellt bei B.___ Zahnärzte) ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass Zahnbehandlungen aus Unfällen im Normalfall durch die Unfallversicherung gedeckt würden. A nlässlich einer Dentalhygienesitzung in derselben Praxis vom 1 0. September 2016 sei ihm erklärt worden, dass sich der Zahn 22 dunkel verfärbt habe und dass eine Unfallmeldung auch nachträgl ich erstellt werden könne (Urk. 8/A3) .

Die AXA Versicherungen AG kam aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass zwischen dem Zahnschaden und dem geltend gemachten Unfallereignis kein Zusammenhang bestehe , und verneinte mit Verfügung vom 4. Januar 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 8/ A 13 ). Die dagegen erhobene Einspra che ( Urk. 8/ A 14 ) wies sie mit Ent scheid vom 7. April 2018 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich vor dem 3 1. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis dahin gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvoll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .6

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.7 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei lung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein stren ger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2018 Beschwerde und beantragte , der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 schloss die AXA Versicherungen AG auf

Abweisung der Beschwerde ( Urk . 7), worüber der Versicherte mit Verfügung

vom

21. August 2018 in Kenntnis

gesetzt

wurde ( Urk . 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Ent scheid insbesondere mit der Begründung, dass die Schädigung am Zahn nicht auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis zurückgeführt werden könne. Die Schwimmlehrerin könn t e lediglich bestätigen, dass der Beschwerde führer mit dem Kopf der Tochter zusammengeprallt sei und die Lippe geblutet habe. Sie könne jedoch nicht bezeugen, dass dabei der Zahn geschädigt worden sei. Zudem erweise sich die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er unmittelbar nach dem Unfallereignis keine Schadenmeldung vorgenommen habe, als nicht glaubhaft. Des Weiteren beruft sie sich auf die Beurteilung durch den beratenden Zahnarzt med. & med. dent . C.___ , wonach eine Zyste im Ausmass der vorliegenden mehrere Monate wenn nicht gar Jahre benötige, um zu entste hen . Diese sei deshalb mit absoluter Sicherheit nicht auf das Ereignis vom 7. Feb ruar 2015 zurückzuführen ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschw erdeführer wandte dagegen ein, dass er anlässlich des Zahnarztbesu ches vom 1 3. Februar 2015 den Unfall vom 7. Februar 2015 nicht erwähnt habe, da er von Dr. A.___ nicht danach gefragt worden sei . Zudem sei er irrtümlicher weise davon ausgegangen, dass Zahnschäden in der Schweiz generell nicht von einer Versicherung übernommen würden. Aus diesem Grund habe er auch keine Unfallmeldung vorgenommen. Erst im Zusammenhang mit der Dentalhygienesit zung in der Praxis B.___ Zahnärzte vo m September 2016 sei er von der Dentalhygienikerin aufgrund einer Verfärbung des Zahnes 22 nach einem Schlag auf d iesen

gefragt worden . Er habe sich dann an den Vorfall vom 7. Februar 2015 erinnern können und nach entsprechender Aufklärung durch die Dentalhygieni kerin eine Unfallmeldung ausgefüllt. Er habe der Versicherung anschliessend offen kommuniziert, dass der Unfall auch an einem vorhergehenden Samstag stattgefunden haben könnte. Im Herbst 2017 habe er die Schwimmlehrerin D.___ um eine Bestätigung des Unfallereignisses gebeten. In ihrer Stel lungnahme vom 1 0. Oktober 2017 habe si e das Unfallereignis auf den 8. Novem ber 2014 datiert, was ihn sehr erstaune. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das Ereignis mehr als drei Monate vor den Zahnschmerzen erfolgt sei ( Urk. 1 und 3 ) . 3. 3.1

Im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis v om 7. Februar 2015

stellte med. dent . B.___ ,

dipl. Zahnarzt, mit Schreiben vom 21. November 2016 fest, dass die apikale Aufhellung

von Zahn 22 gemäss RX-Bild vom 13. Februar 2015 nicht durch den Aufprall im Schwimmbad mit der Tochter des Patienten verur sacht sein könne, da diesem B e fund eine längere Vorgeschichte zu Grunde liegen müsse. Nach seiner Erfahrung würden solche apikalen Aufhellungen oft nach einem Zahnunfall entstehen, jedoch erst über Monate. Vielleicht habe der Schlag, den der Patient nach eigenen Angaben erhalten habe, den Schmerz ausgelöst. Das RX-Bild habe dann den schon länger existierenden Prozess an der Zahnwurzel gezeigt, der dringend notfallmässig habe behandelt werden müssen. Es sei nicht auszusc hliessen, dass ein viel früherer Zahnunfall den Prozess am Zahn 22 ver ursacht habe ( Urk. 8/M3) .

3.2

Auf Vorlage des Berichts von med. dent .

B.___

sowie des Röntgenbildes vom 13. Februar 2015 hie lt der beratende Zahnarzt med. & med. dent . C.___ , dipl. Zahnarzt,

mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 fest, dass an und um die Wurzelspitze eine massive, radiär ausgeweitete Osteolyse (=

Knochenabbau) fest stellbar sei. Die Osteolyse erstrecke sich vertikal von

der Wurzelspitze bis zum Boden der Maxilla und betreffe gut die Hälfte der gesamten Wurz ellänge. Hori zontal reiche die Osteolyse über die Wurzelspitze des Zahnes 21 und berühre die Wurzel des Zahnes 2 3. Aufgrund de r kreis förmigen Konfiguration könne in die sem Fall von

einer Zyste ausgegangen werden. Des Weiteren sehe man eine Ver lagerung der Wurzelspitze von Zahn 23 nach distal, was ebenfalls für den ver drängenden Charakter einer Zyste spreche. Die Entwicklung einer Zyste solchen Ausmasses benötige Monate bis sogar eher Jahre. Das Unfallereignis sei am 7. Februar 2015 gewesen, die Aufnah me des Röntgenbildes sei am 13. Februa r 2015 erfolgt. Es sei absolut unmöglich, dass sich eine derartige Zyste in so einem kurzen Zeitabstand bilde. Ausserdem könne eine Zyste diesen Ausmasses sowohl bei einem normalen, physiologisc hen K auakt ohne zusätzliches externes Trauma exazerbieren (zu Schmerzen führen ), als auch eine spontane Exazerbation her vorrufen . Aufgrund des erwähnten Befundes erachte er die aktuell beklagten Beschwerden nicht als überwiegend unfallkausal ausgewiesen ( Urk. 8/M4) .

4. 4.1

In der Schadenmeldung vom 2 3. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das fragliche Unfallereignis fünf Tage vor Beginn der starken Schmerzen bzw. sechs Tage vor seinem Zahnarzt besuch vom 1 3. Februar 2015 stattgefunden habe ( Urk. 8/A1) . Er führte in seiner Beschwerdeschrift aus, dass der Zusammenstoss mit der Tochter zu einer stark blutenden Lippe und dem Gefühl geführt habe , dass die Zähne gebrochen seien ( Urk. 1) . Angesichts der kurzen Zeitspanne

zwischen fraglichem Unfallereignis und Zahnarztbesuch sowie der Stärke des beklagten Zusammenstoss es

bzw.

der Blutung erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar , dass ein derartiges Unfallereignis beim Zahnarzt keinerlei Erwähnung gefunden haben soll . Dies insbesondere auch vor dem Hint erg rund, dass in den Akten der P raxis B.___

Zahnärzte vermerkt

worden ist, dass der Beschwerdeführer sich auf die entsprechende Frage hin nicht an einen Schlag auf den Zahn habe erinnern können ( Urk. 8/M2) . In der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestätigung der Schwimmlehrerin D.___

sodann aus , dass sich das fragliche Ereignis bereits im November 2014 zugetragen haben könnte ( Urk. 1 und 3) .

Diese wider sprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben lassen das gemeldete Unfall ereignis als unglaubhaft erscheinen (E. 1.4) .

Der Beschwerdeführer bringt

des Weiteren vor , dass

ein früheres, ihm nicht bekanntes Trauma , den Prozess am Zahn 22 verursacht haben könnte ( Urk. 1 S. 2, 4) . Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es allerdings nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte. Es müssen vielmehr über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatum stände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Bundesge setz über die Unfallversicherung, in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherung srecht, 4. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2012, S. 29).

Der Beschwerdeführer ver mag sich nicht an ein derartiges früheres Unfall ereignis zu erinnern.

Insgesamt lassen die unvollständigen, ungenauen und widersprüchlichen Anga ben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Vorfall erhebliche Zweifel aufkommen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen und ein Unfallereignis s tatt gefunden hat. Das Vorliegen eines Unfallereignisses hat folglich als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. 4.2

Doch selbst wenn ein Unfallereignis zu bejahen wäre, fehlt e es vorliegendenfalls am erforderlichen Kausalzusammenhang. Med. dent . B.___ und med. & med. dent . C.___ stellten übereinstimmend fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden unmöglich in der kurzen Zeit entwickelt haben können. Vielmehr benötig e die Entwicklung einer Zyste solchen Ausmasses Monate bis sogar eher Jahre (E. 3.1 und E. 3.2) . Damit kann auch für den Fall, dass das Ereignis bereits im November 2014 stattgefunden haben sollte, nicht von einer leistungsbegründenden Kausalität ausgegangen werden . Zwar ist es möglich, dass durch den fraglichen Schlag die beklagten Schmerzen ausgelöst wurden. Doch ist es gemäss med. & med. dent . C.___ ebenso wahrscheinlich, dass eine Zyste die sen Ausmasses bei einem normalen, physiologischen Kauakt ohne zusätzliches externes Trauma exazerbiert oder eine spontane Exazerbation hervorruft. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst seit dem Unfall an den starken Schmerzen litt, lässt sich sodann ebenfalls keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusam menhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Zudem könnte es sich bei dem fraglichen Unfallereignis höchstens um eine Gelegenheits- oder Zufallsursache

handeln , welche ein gegenwärtiges Risiko (Zyste grösseren Ausmasses) , mit dessen Reali sierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (spontane Exazerbation oder durch physiologischen Kauakt ohne zusätzliches externes Trauma) , manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1.1). 4.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang verneint . Für we itere medizinische Ab klärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) .

Der angefochtene E insprachee ntscheid

vom 7. April 2018 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00141

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 1 2. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___ war seit Mai 2011 bei der Y.___

als Senior Trust Advisor angestellt ( Urk. 8/ A 1). Dadurch war er bei der A XA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 2 3. September 2016 habe seine Tochter am 7. Februar 2015 im Kinderbecken des Hallenbades Z.___

nach einem Ring getaucht und sei beim Auftauchen mit dem Kopf gegen den Unterkiefer des Ver sicherten gestossen . Durch den Aufprall sei der Unterkiefer stark mit dem Ober kiefer zusammengeschlagen, woraufhin zunächst die Unterlippe geblutet habe. Nach fünf Tagen habe der 2. Zahn im Oberkiefer links (Zahn 22) zu schmerzen begonnen, woraufhin der Versicherte am 13. Februar 2015 seinen Zahnarzt

auf ge such t habe . Dieser habe aufgrund eines Zahntraumas (zahninneres Gewebe abgestorben) notfallmässig eine Wurzelbehandlung durchgeführt ( Urk. 8/A1) . Am 1 0. November 2016 teilte der Versicherte der AXA Versicherungen AG mit, dass d ie Schadenmeldung so spät erfolgt sei, weil der ihn am 1 3. Februar 2015 behan delnde Zahnarzt Dr. A.___ (angestellt bei B.___ Zahnärzte) ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass Zahnbehandlungen aus Unfällen im Normalfall durch die Unfallversicherung gedeckt würden. A nlässlich einer Dentalhygienesitzung in derselben Praxis vom 1 0. September 2016 sei ihm erklärt worden, dass sich der Zahn 22 dunkel verfärbt habe und dass eine Unfallmeldung auch nachträgl ich erstellt werden könne (Urk. 8/A3) .

Die AXA Versicherungen AG kam aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass zwischen dem Zahnschaden und dem geltend gemachten Unfallereignis kein Zusammenhang bestehe , und verneinte mit Verfügung vom 4. Januar 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 8/ A 13 ). Die dagegen erhobene Einspra che ( Urk. 8/ A 14 ) wies sie mit Ent scheid vom 7. April 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. Juni 2018 Beschwerde und beantragte , der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 schloss die AXA Versicherungen AG auf

Abweisung der Beschwerde ( Urk . 7), worüber der Versicherte mit Verfügung

vom

21. August 2018 in Kenntnis

gesetzt

wurde ( Urk . 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich vor dem 3 1. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis dahin gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvoll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .6

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei lung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein stren ger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Ent scheid insbesondere mit der Begründung, dass die Schädigung am Zahn nicht auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis zurückgeführt werden könne. Die Schwimmlehrerin könn t e lediglich bestätigen, dass der Beschwerde führer mit dem Kopf der Tochter zusammengeprallt sei und die Lippe geblutet habe. Sie könne jedoch nicht bezeugen, dass dabei der Zahn geschädigt worden sei. Zudem erweise sich die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er unmittelbar nach dem Unfallereignis keine Schadenmeldung vorgenommen habe, als nicht glaubhaft. Des Weiteren beruft sie sich auf die Beurteilung durch den beratenden Zahnarzt med. & med. dent . C.___ , wonach eine Zyste im Ausmass der vorliegenden mehrere Monate wenn nicht gar Jahre benötige, um zu entste hen . Diese sei deshalb mit absoluter Sicherheit nicht auf das Ereignis vom 7. Feb ruar 2015 zurückzuführen ( Urk. 2). 2.2

Der Beschw erdeführer wandte dagegen ein, dass er anlässlich des Zahnarztbesu ches vom 1 3. Februar 2015 den Unfall vom 7. Februar 2015 nicht erwähnt habe, da er von Dr. A.___ nicht danach gefragt worden sei . Zudem sei er irrtümlicher weise davon ausgegangen, dass Zahnschäden in der Schweiz generell nicht von einer Versicherung übernommen würden. Aus diesem Grund habe er auch keine Unfallmeldung vorgenommen. Erst im Zusammenhang mit der Dentalhygienesit zung in der Praxis B.___ Zahnärzte vo m September 2016 sei er von der Dentalhygienikerin aufgrund einer Verfärbung des Zahnes 22 nach einem Schlag auf d iesen

gefragt worden . Er habe sich dann an den Vorfall vom 7. Februar 2015 erinnern können und nach entsprechender Aufklärung durch die Dentalhygieni kerin eine Unfallmeldung ausgefüllt. Er habe der Versicherung anschliessend offen kommuniziert, dass der Unfall auch an einem vorhergehenden Samstag stattgefunden haben könnte. Im Herbst 2017 habe er die Schwimmlehrerin D.___ um eine Bestätigung des Unfallereignisses gebeten. In ihrer Stel lungnahme vom 1 0. Oktober 2017 habe si e das Unfallereignis auf den 8. Novem ber 2014 datiert, was ihn sehr erstaune. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das Ereignis mehr als drei Monate vor den Zahnschmerzen erfolgt sei ( Urk. 1 und 3 ) . 3. 3.1

Im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis v om 7. Februar 2015

stellte med. dent . B.___ ,

dipl. Zahnarzt, mit Schreiben vom 21. November 2016 fest, dass die apikale Aufhellung

von Zahn 22 gemäss RX-Bild vom 13. Februar 2015 nicht durch den Aufprall im Schwimmbad mit der Tochter des Patienten verur sacht sein könne, da diesem B e fund eine längere Vorgeschichte zu Grunde liegen müsse. Nach seiner Erfahrung würden solche apikalen Aufhellungen oft nach einem Zahnunfall entstehen, jedoch erst über Monate. Vielleicht habe der Schlag, den der Patient nach eigenen Angaben erhalten habe, den Schmerz ausgelöst. Das RX-Bild habe dann den schon länger existierenden Prozess an der Zahnwurzel gezeigt, der dringend notfallmässig habe behandelt werden müssen. Es sei nicht auszusc hliessen, dass ein viel früherer Zahnunfall den Prozess am Zahn 22 ver ursacht habe ( Urk. 8/M3) .

3.2

Auf Vorlage des Berichts von med. dent .

B.___

sowie des Röntgenbildes vom 13. Februar 2015 hie lt der beratende Zahnarzt med. & med. dent . C.___ , dipl. Zahnarzt,

mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 fest, dass an und um die Wurzelspitze eine massive, radiär ausgeweitete Osteolyse (=

Knochenabbau) fest stellbar sei. Die Osteolyse erstrecke sich vertikal von

der Wurzelspitze bis zum Boden der Maxilla und betreffe gut die Hälfte der gesamten Wurz ellänge. Hori zontal reiche die Osteolyse über die Wurzelspitze des Zahnes 21 und berühre die Wurzel des Zahnes 2 3. Aufgrund de r kreis förmigen Konfiguration könne in die sem Fall von

einer Zyste ausgegangen werden. Des Weiteren sehe man eine Ver lagerung der Wurzelspitze von Zahn 23 nach distal, was ebenfalls für den ver drängenden Charakter einer Zyste spreche. Die Entwicklung einer Zyste solchen Ausmasses benötige Monate bis sogar eher Jahre. Das Unfallereignis sei am 7. Februar 2015 gewesen, die Aufnah me des Röntgenbildes sei am 13. Februa r 2015 erfolgt. Es sei absolut unmöglich, dass sich eine derartige Zyste in so einem kurzen Zeitabstand bilde. Ausserdem könne eine Zyste diesen Ausmasses sowohl bei einem normalen, physiologisc hen K auakt ohne zusätzliches externes Trauma exazerbieren (zu Schmerzen führen ), als auch eine spontane Exazerbation her vorrufen . Aufgrund des erwähnten Befundes erachte er die aktuell beklagten Beschwerden nicht als überwiegend unfallkausal ausgewiesen ( Urk. 8/M4) .

4. 4.1

In der Schadenmeldung vom 2 3. September 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das fragliche Unfallereignis fünf Tage vor Beginn der starken Schmerzen bzw. sechs Tage vor seinem Zahnarzt besuch vom 1 3. Februar 2015 stattgefunden habe ( Urk. 8/A1) . Er führte in seiner Beschwerdeschrift aus, dass der Zusammenstoss mit der Tochter zu einer stark blutenden Lippe und dem Gefühl geführt habe , dass die Zähne gebrochen seien ( Urk. 1) . Angesichts der kurzen Zeitspanne

zwischen fraglichem Unfallereignis und Zahnarztbesuch sowie der Stärke des beklagten Zusammenstoss es

bzw.

der Blutung erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar , dass ein derartiges Unfallereignis beim Zahnarzt keinerlei Erwähnung gefunden haben soll . Dies insbesondere auch vor dem Hint erg rund, dass in den Akten der P raxis B.___

Zahnärzte vermerkt

worden ist, dass der Beschwerdeführer sich auf die entsprechende Frage hin nicht an einen Schlag auf den Zahn habe erinnern können ( Urk. 8/M2) . In der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestätigung der Schwimmlehrerin D.___

sodann aus , dass sich das fragliche Ereignis bereits im November 2014 zugetragen haben könnte ( Urk. 1 und 3) .

Diese wider sprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben lassen das gemeldete Unfall ereignis als unglaubhaft erscheinen (E. 1.4) .

Der Beschwerdeführer bringt

des Weiteren vor , dass

ein früheres, ihm nicht bekanntes Trauma , den Prozess am Zahn 22 verursacht haben könnte ( Urk. 1 S. 2, 4) . Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es allerdings nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte. Es müssen vielmehr über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatum stände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Bundesge setz über die Unfallversicherung, in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherung srecht, 4. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2012, S. 29).

Der Beschwerdeführer ver mag sich nicht an ein derartiges früheres Unfall ereignis zu erinnern.

Insgesamt lassen die unvollständigen, ungenauen und widersprüchlichen Anga ben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Vorfall erhebliche Zweifel aufkommen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen und ein Unfallereignis s tatt gefunden hat. Das Vorliegen eines Unfallereignisses hat folglich als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. 4.2

Doch selbst wenn ein Unfallereignis zu bejahen wäre, fehlt e es vorliegendenfalls am erforderlichen Kausalzusammenhang. Med. dent . B.___ und med. & med. dent . C.___ stellten übereinstimmend fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden unmöglich in der kurzen Zeit entwickelt haben können. Vielmehr benötig e die Entwicklung einer Zyste solchen Ausmasses Monate bis sogar eher Jahre (E. 3.1 und E. 3.2) . Damit kann auch für den Fall, dass das Ereignis bereits im November 2014 stattgefunden haben sollte, nicht von einer leistungsbegründenden Kausalität ausgegangen werden . Zwar ist es möglich, dass durch den fraglichen Schlag die beklagten Schmerzen ausgelöst wurden. Doch ist es gemäss med. & med. dent . C.___ ebenso wahrscheinlich, dass eine Zyste die sen Ausmasses bei einem normalen, physiologischen Kauakt ohne zusätzliches externes Trauma exazerbiert oder eine spontane Exazerbation hervorruft. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst seit dem Unfall an den starken Schmerzen litt, lässt sich sodann ebenfalls keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusam menhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Zudem könnte es sich bei dem fraglichen Unfallereignis höchstens um eine Gelegenheits- oder Zufallsursache

handeln , welche ein gegenwärtiges Risiko (Zyste grösseren Ausmasses) , mit dessen Reali sierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (spontane Exazerbation oder durch physiologischen Kauakt ohne zusätzliches externes Trauma) , manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1.1). 4.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang verneint . Für we itere medizinische Ab klärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) .

Der angefochtene E insprachee ntscheid

vom 7. April 2018 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling