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UV.2018.00130

Verneinung der natürlichen Unfallkausalität der weiterbestehenden Schulterbeschwerden wegen Erreichens des Status quo sine.

Zürich SozVersG · 2019-12-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1993 , war bei der Y.___ , Zürich, als « Fachangestellte Service »

tätig

und über diese bei der AXA Versicherungen AG

(Axa) gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) gegen Un fälle, unfallähnliche Körperschä di gun gen und Be rufs krankheiten ver sichert, als sie am 2 5. April 2016 an ihrem Arbeitsplatz beim Transport von zwei Portionen Nachspeise beim Verlassen der Küche von einer automatischen Türe eingeklemmt wurde und in der Folge unter Beschwerden im Bereich der linken Schulter litt (Urk. 10/A1 ). Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2016 ( Urk. 10/A2) teilte d ie Axa der Versicherten mit, dass die mittels MRI (Magnetresonanztomographie) postulierte SLAP-Läsion nicht zum Unfallmechanismus passe, und forderte die Versicherte auf, ihr vor einer allfälligen Behandlung der Schulter die MRI-Bilder einzureichen und den genauen Beschwerdeverlauf bekannt zu geben. Anlässlich eines Telefon gesprächs v om 1. Juli 2016 (Aktennotiz vom 1. Juli 2016; Urk. 10/A5) teilte die Axa der Versicherten mit, dass die Kausalität gegeben sei, und dass die Axa «den Fall übernehme». Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/A7) teilte die Axa der Versicherten mit, dass in Bezug auf das Ereignis vom 2 5. April 2016 per Ende des Jahres 2016 der Status quo sine erreicht worden sei, und dass ab 3 1. Dezember 2016 diesbezüglich ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu verneinen sei. 1.2

Mit Verfügung vom 2 4. November 2017 ( Urk. 10/A19) verneinte die Axa einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den nach dem 3 1. Oktober 2016 weiterbestehenden Beschwerden und stellte die die Versicherungsleistungen per 3 1. Oktober 2017 (richtig: 3 1. Oktober 2016) ein. Die von der Versicherten am 2 7. Dezember 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 10/A21) wies die Axa mit Entscheid vom 2 6. April 2018 (Urk. 6/A27 = Urk. 2) ab. 2.

Gege n den Einspracheentscheid vom 2 6. April 2018 (Urk. 2) erhob die Ver si cherte am 2 8. Mai 2018 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Axa zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen weiterhin zu erbringen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Axa zurück zuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 (Urk. 9 ) beantragte die Axa die Ab wei sung der Beschwerde ( S. 2 ) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 9. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall

hat sich am 2 5. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest wer den lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigen ständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber

2011 E.

4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar

2008 E.

5.1.1 und U

413/05 vom 5. April

2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alter na tiver Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signi fikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3). 1.5

Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom

21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326 /2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.7

Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Be weislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallver siche rer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vor liege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei ( Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November E. 3.2 und 2018 8C_651/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 2.2 ). 1 .8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. April 2018 ( Urk.

2) gestützt auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte da von aus, dass eine natürliche Kausalität zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 2 5. April 2016 und den Beschwerden im Bereich der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während höchstens eines Zeitraums von sechs Monate n

seit dem Unfallereignis zu bejahen sei ( Urk. 2 S. 6), und dass von einem Erreichen des Status quo sine am 3 1. Oktober 2016 auszugehen sei, weshalb eine Leistungspflicht für die Folgen des versicherten Unfallereignisses ab diesem Zeitpunkt zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf die Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin nicht abzustellen sei, weil diese in aktenwidriger Weise von eine r starke n Degeneration ausgegangen seien ( Urk. 1 S. 2). A llenfalls sei eine Begutachtung durch eine neutrale Instanz angezeigt ( Urk. 1 S. 6). 2.3

Strei tig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 3 1. Oktober 201 6 hinaus beziehungsweise die Frage nach einem natürlichen Kau salzusammenhang zwischen den nach dem 3 1. Oktober 201 6 weiterbestehenden Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis vom 2 5. April 201 6. 3.

3.1

In ihrem Bericht vom 2 9. April 2016 ( Urk. 11/M6) erwähnten die Ärzte des

Z.___ , Kanton Schwyz, dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin eine SLAP-Läsion Typ II mit Avulsion vom Bizepsanker und oberem Labrum glenoidale ergeben habe, bei ansonsten normalen Gelenkbinnenstrukturen ohne ossäre Verletzung. 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 11/M1) aus, dass die Erstbehandlung am 2 6. April 2016 stattgefunden habe, und dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, beim Gehen durch eine automatische Türe, welche sich schnell geschlossen habe, ihre linke Schulter stark angeschlagen zu haben. Er stellte die Diagnose einer Kontusion der linken Schulter. 3.3

Dr. med.

B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , C.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 1 3. Mai 2016 (Urk. 11/M2) einen Verdacht auf eine symptomatische SLAP -Läsion und eine Bizepstendinopathie der linken Schulter nach heftiger Schulterkon tu sion am 2 5. April 2016 (S. 1). Es sei eine konservative Behandlung mit Physio the rapie und glenohumeraler Infiltration mit Kortison indiziert (S. 2). 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, C.___ ,

stellte mit Bericht vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 11/M8) die folgenden Diagnosen (S. 1): - residuelles

subacromiales Schmerzsyndrom links nach schwerer Schulter kontusion links vom 2 5. April 2016 - Statuts nach intraartikulärer Testinfiltration mit Lidocain und anschlies sender subacromialer Steroidinfiltration im Bereich der linken Schulter im Mai 2016 mit dreimonatiger Symptomfreiheit

Er erwähnte, dass die Schmerzsymptomatik bei derartigen Traumaereignissen nicht sel t en sechs bis neun Monate in Anspruch nehme. Sollte die Symptomatik nach der heutigen zweiten Infiltration in den kommenden sechs Wochen nicht abklingen, sei eine arthroskopische Behandlung angezeigt, wobei ein Eingriff im Bereich der Biceps

longus Sehne nur dann vorzunehmen sei, wenn sich intra operativ eindeutige Zeichen einer Tendinopathie der Biceps

longus Sehne ergeben sollten (S. 2). 3.5

Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 4. Mai 2017 ( Urk. 11/M9) aus, dass die im Oktober 2016 durchgeführte Infiltration von Oktober 2016 bis ungefähr Januar 2017 zu einer vollständigen Schmerzfreiheit geführt habe, dass die tyi schen

impingementartigen Beschwerden anschliessend indes wieder aufgetreten seien, weshalb eine operative Massnahme angezeigt sei. 3.6

Im Operationsbericht vom 8. September 2017 ( Urk. 11/M13) führte Dr. B.___ aus, dass die linke Schulter der Beschwerdeführerin am 5. September 2017 arthros kopisch mittels subacromialer

Bursekto mie und Acromioplastik sowie Biz ep ste nodese operativ behandelt worden sei. Arthroskopisch habe sich gezei gt, dass die extraartikuläre

Biz epssehne

tendinopathisch verändert gewesen sei und eine partielle Ruptur mit Synovialitis aufgewiesen habe (S. 1). Da die Biz epssehne posttraumatisch verändert zu sein schein e , sei ein Unfallereignis als primäre Ursache anzunehmen (S. 2). Demgegenüber sei das Labrum in allen Abschnitten unauffällig und intakt gewesen , insbesondere auch im Bereich des Bizepsankers (S. 1). 3.7

In seinem Verlaufsbericht vom 1 9. Oktober 2017 ( Urk. 11/M14) stellte Dr. B.___ noch leichte Restbeschwerden nach dem operativen Eingriff vom 5. September 2017 fest. In der Zeit ab 3 0. Oktober 2017 bis zu Beginn des Monats Dezember 2017 sei von einer Teilarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Serviceangestellte im Umfang von 30 % bei reduzierter Belastbarkeit auszugehen. Ab Dezember 2017 bis Ende des Jahres 2017 werde wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % möglich sein, wobei der Beschwerdeführerin das Tragen von Lasten noch nicht zuzumuten sein werde. 3.8

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 7. November 2017 ( Urk. 11/M15) aus, dass die anlässlich der Arthroskopie beschriebene partielle Ruptur der langen Bizepssehne

extraartikulär kaum mit dem geschilderten Kon tusionsereignis zu erklären sei. Da anlässlich der A r throskopie eine Tendinopathie und mithin eine degenerative Veränderung der langen Bizepssehne festgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass auch die partielle Ruptur der langen Bizeps sehne

in einem Zusammenhang mit diesen altersentsprechend ausser ge wöhnlich starken degenerativen Veränderungen stünden (S. 3). 3.9

Dr. B.___ führ t e in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 11/M18) aus, dass die linksseitigen Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin auf das Einklemmen in einer automatischen Tür an lässlich des Ereignisses vom 2 5. April 2016 zurückzuführen seien. Eindeutige klinische Hinweise beziehungsweise Befunde für eine klare Unfallfolge bestünden indes nicht. Allerdings seien auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Affektion der Bizepssehne vor handen. Der Beurteilung durch Dr. E.___ k önne er sich nicht anschliessen. Denn einerseits habe es sich beim beschwerdefreien Intervall ab Oktober 2017 lediglich um eine infiltrationsbedingte Verbesserung gehandelt . Andererseits könne er sich durchaus vorstellen, dass es durch den seitlichen Schlag im Sulcus

bicipitalis zu einer Traumatisierung der extraartikulären

Bizepssehne gekommen sei. 3.10

In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2018 ( Urk. 3/5) erwähnten Dr. B.___ und Dr. D.___ , dass die Ursache der Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin eindeutig ein Unfallereignis gewesen sei. Denn die Beschwerdeführerin sei vor dem Ereignis vom 2 5. April 2016 absolut beschwerdefrei gewesen. Zudem wiesen auch die intraoperativ nachgewiesenen Veränderungen der extraartikulären

Bizeps sehne auf ein direktes traumatisches Geschehen bei Kontusion des lateralen Oberarmes auf Höhe des Sulcus

bicipitalis hin. 3.11

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chiru rgie, führte in seiner Stellungnahme vom 4. April 2018 ( Urk. 11/M17) aus, dass die Beschwerde füh rerin anlässlich des Ereignisses vom 2 5. April 2016 eine heftige Schulter kontu sion erlitten habe, und dass eine solche Prellung erfahrungsgemäss innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen bis zu drei Monaten abheile. Es sei indes möglich, dass eine solche Prellung ein en bisher stummen Vorzustand aktiviert habe . Eindeutige auf das Ereignis vom 2 5. April 2016 zurückzuführende struk turelle Schädigungen liessen sich nicht objektivieren. Insbesondere sei ein e

Ten dinopathie der extraartikulär

verlaufenden Bizepssehnenanteile nicht durch eine Kontusion zu erklären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Veränderung durch die Kontusion lediglich temporär aktiviert worden sei und im weiteren Verlauf für die Beschwerden hauptverantwortlich gewesen sei (S. 1). Bei der anlässlich der Arthroskopie festgestellten Tendinopathie der

extraartikulär en

Bizepssehne handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Vorzustand, der durch die Kontusion aktiviert worden sei und für die anhaltenden Beschwerden hauptverantwortlich sei. In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich eine Schulterkontusion stattgefunden habe, sei auf Grund der allgemeinen Erfah rung bei Schulterkontusionsverletzungen davon auszugehen, dass der Status quo sine spätestens nach sechs Monaten erreicht worden sei . Das streitige Unfall ereignis mit Anprall und/oder Einklemmen der Schulter in der automatischen Türe sei nicht geeignet, eine Bizepssehnen-Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen (S. 2). 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die MRI des linken Schulter gelenks der Beschwerdeführerin vom 2 9. April 2016 ( vorstehend E. 3.1 ) vorerst eine Läsion des SLAP ( superiores Labrum von anterior nach posterior ) Typ II mit Avulsion vom Bizepsanker und oberem Labrum glenoidale

( Läsion des oberen Labrum- Bizepsanker -Komplexes

am oberen Ran d der Schulterblatt gelenk pfanne) ergab. Anlässlich der arthroskopischen Revision des linken Schultergelenks vom 5. September 2017 wurde eine SLAP-Läsion indes nicht bestätigt. Vielmehr wurde intraoperativ ausdrücklich ein in allen Abschnitten unauffälliges und intaktes Labrum, insbesondere auch im Bereich des Bizepsankers , festgestellt. Demge gen über wurde intraoperativ eine Tendinopathie und eine partielle Ruptur mit Syno vialitis der extraartikuläre n

langen

Bizepssehne festgestellt (vorstehend E. 3.6 ). 4.2

Die Beurteilung en durch Dr. E.___ vom 7. November 2017 (vorstehend E. 3.8 ) und durch Dr. F.___ vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.11 ) erfüllen die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.8 ). Denn als Fachärzte für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungsweise für Chirurgie verfügte n sie über eine für die Beurtei lung des streitigen somatischen Gesund heitsschadens im Bereich der linken Schulter der Beschwerdeführerin ange zeigte medi zinische Weiter bildung. Sie setzte n sich sodann einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgeben den Untersu chungen auseinander und begrün dete n

ihre Schluss fol gerungen, wonach das Unfallereignis vom 2 5. April 2016, bei welchem es sich um ein Kontusionsreignis beziehungsweis um ein Anprallen der linken Schulter durch eine sich unvermittelt schliessende autom a tische Tür gehandelt habe, nicht geeignet gewesen sei,

eine Bizepssehnen-Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen , und wonach es durch die Kontusion lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung eines Vorzustandes im Sinne einer Tendinopathie der extraartikulären beziehungsweise langen Bizepssehnene im Bereich der linken Schulter gekommen sei, in nachvollziehbarer Weise. Dabei schadet nicht, dass es sich bei den Beurteilung en durch Dr. E.___ und Dr. F.___

um Aktengutachten han delt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sach verhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts ent gegen. 4.3

Die Beurteilungen durch Dr. E.___ und durch Dr. F.___ vermögen sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass

Dr. E.___

in seiner Beurteilung vom 7. November 2017 (vorstehend E.

3.8 ) die Ansicht vertrat, dass die partielle Ruptur der langen extraartikulär en

Bizepssehne kaum mit dem geschilderten Kontusionsereignis zu erklären sei, da auf Grund des Umstandes, dass anlässlich der Arthroskopie eine Tendinopathie und mithin eine degenerative Veränderung dieser Sehne festgestellt worden sei, davon auszu geh en sei, dass auch die partielle Ruptur der langen Bizepssehne

im Zusammen hang mit diesen starken degenerativen Veränderungen stehe . Diese Beurteilung durch Dr. E.___ steht zudem in Übereinsti mmung mit der medizinische n Erfah rungs tatsache, wonach Risse der langen Bizepssehne häufig als Folge degene ra tiver Veränderungen im Schulterbereich auftreten

und üblicherweise keine Unfall folgen darstel l en (vgl. Günter G. Mollowitz , Hrsg., Der Unfallmann, 1 2. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 1998, S. 180 ; Alfred M. Debrunner , Orthopädie Ortho pädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern / Göttingen / Toronto / Seattle 2002, S. 732 ; Marcus Schiltenwolf und Dierk F. Hollo , Hrsg., Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgan e, 6. Aufl., Stuttgart 2013, S. 711; Urk. 11/M24). 4.4

Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 7. November 2017 (vorstehend E. 3.8 ) ver mag demnach insoweit zu überzeugen, als er darin in nachvollziehbarer Weise darlegte , dass es sich bei der anlässlich der Schulterarthroskopie festgestellten Tendinopathie der langen Bizepssehne

um eine degenerative Veränderung dieser Sehne handle, und dass aus diesem Grunde mit überwiegender Wahrschein lich keit davon auszugehen sei, dass auch die partielle Ruptur dieser Sehne eine dege nerative Ursache habe. Denn bei einer Tendinopathie beziehungsweise Tendo pa thie handelt es sich um eine Sammelbe zeichnung für abakterielle Entzün dung en der Sehnen (Tendiniti s) beziehungsweise der Sehnenscheiden (Tendo vagi nitis) in Ansatznähe ( In sertionstendopathie ) und degenerati ve Verän de rungen an Sehnen ursprüngen und -ansätzen ( Tendinose ; Pschyrembel online, www.pschyrem bel.de) . Des Gleichen vermag zu überzeugen, dass Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.11 ) davon ausging, dass die arthroskopisch festgestellte Tendinopathie der extraartikulär verlaufenden Bizepssehnenanteile mit Rissbildung nicht durch eine Kontusion zu erklären sei, sondern dass es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Vorzustand handle , der durch das streitige Unfallereignis lediglich vorübergehend aktiviert worden sei, und dass auf Grund einer medizinischen Erfahrungstatsache bei Schulterkon tusions verletzungen davon auszugehen sei, dass der Status quo sine spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten Dauer nach dem Unfallereignis erreicht worden sei. 4.5

In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ und Dr. F.___ , welche beratende Ärzte der Beschwerdegegnerin sind, gilt es indes zu beachten, dass Berichten versi che rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver siche rungsin ternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzuneh men sind und eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfah ren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen

sind (BGE 135 V 471 E. 4 ). 4.6

Nicht zu überzeugen vermögen die Beurteilungen durch Dr. B.___

vom 8. Sept em ber 2017 ( vorstehend E.

3.6 ) und vom 6. Dezember 2017 ( vorstehend E. 3.9 ) . Denn d iesen

lassen sich keine nachvollziehbare n

Begründungen für die darin postu lierte Unfallkausalität der Tendinopathie der extraartikulär verlaufenden linken Bizepssehnenanteile mit Rissbildung entnehmen. Insbesondere ist diesen Beur teilungen nicht zu entnehmen, inwiefern das versicherten Unfallereignis bezieh ungsweise dessen Unfallmechanismus im Sinne einer Kontusion der linken Schulter geeignet gewesen sein soll te , eine Traumatisierung der extraartikulären

Bizepssehene im Sinne einer Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen. Inso weit Dr. B.___ auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin eine krank heitsbedingte Affektion der extraartikulären

Bizepssehne ausschliessen wollte, gilt es sodann zu beachten, dass ä rztliche Auskünfte, die allein auf der Argu mentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc »; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Aus den gleichen Gründen vermag auch die Stellungnahme von Dr. B.___ und Dr. D.___

vom 8. Februar 2018 ( vorstehend E. 3.10 ) , worin eine Kausalität der Schulterbesc hwerden einzig damit begründet wurde , dass die Beschwerde führerin vor dem Ereignis vom 2 5. April 2016 beschwerdefrei gewesen sei, nicht zu überzeugen. Auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 6. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.9 ) und auf diejenige durch Dr. B.___ und Dr. D.___ vom 8. Februar 2018 (vorstehend E. 3.10 ) kann daher mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Demzufolge vermögen es die Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. D.___

nicht, die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. E.___ und durch Dr. F.___

in Zweifel zu ziehen. Auf die Aktengutach ten von Dr. E.___

vom 7. November 2017 (vorstehend E.

3.8 ) und von Dr. F.___ vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.11 ) kann vorliegend daher abgestellt werden. 5 . 5 .1

Nach Gesagtem steht g estützt auf die nachvollziehbaren Beur tei lungen durch Dr. E.___ und Dr. F.___

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 2 5. April 2016 eine Kontusion der linken Schulter, jedoch keine strukturellen trauma ti schen Läsionen im Bereich der linken Schulter zuzog, und dass durch das ver sicherte Unfallereignis

im Bereich der linken extraartikulären

Bizepssehne

ein v orbe stehender degenerativer Gesundheitsschaden lediglich aktivier t, nicht jedoch richtunggebend verschlechtert wurde . Auf Grund einer medizinischen Erfah rungs tatsache ist sodann davon auszugehen , dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf das versicherte Unfallereignis spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten Dauer seit dem Unfallereignis und mithin spätestens am 3 1. Oktober 2016 erreicht wurde. Damit entfällt zu diesem Zeitpunkt auch eine Teilur sächlichkeit

für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_816 /2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3) . 5.2

Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist

- entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) - von ergänzenden Abklärungen sowie von einer Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6.

Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 4. November 2017 ( Urk. 10/A 19 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

vom 2 6. April 2018 ( Urk. 2 ) in Bezug auf die Folgen des versicherten Unfallereignisses vom 2 5. April 2016 von einem Erreichen des Status quo si ne vel ante per 3 1. Oktober 2016 ausging , die vorüber gehende n Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) auf diesen Zeitpunkt hin einstellte sowie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dauerleistungen (Inva lidenrente und Integritäts entschädigung) für die Folgen des versicherten Unfall ereignisse s verneinte .

Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall

hat sich am 2 5. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest wer den lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigen ständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber

2011 E.

4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar

2008 E.

5.1.1 und U

413/05 vom 5. April

2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alter na tiver Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signi fikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3).

E. 1.5 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom

21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326 /2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).

E. 1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

E. 1.7 Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Be weislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallver siche rer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vor liege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei ( Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November E. 3.2 und 2018 8C_651/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 2.2 ). 1 .8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 1.8 ). Denn als Fachärzte für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungsweise für Chirurgie verfügte n sie über eine für die Beurtei lung des streitigen somatischen Gesund heitsschadens im Bereich der linken Schulter der Beschwerdeführerin ange zeigte medi zinische Weiter bildung. Sie setzte n sich sodann einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgeben den Untersu chungen auseinander und begrün dete n

ihre Schluss fol gerungen, wonach das Unfallereignis vom 2 5. April 2016, bei welchem es sich um ein Kontusionsreignis beziehungsweis um ein Anprallen der linken Schulter durch eine sich unvermittelt schliessende autom a tische Tür gehandelt habe, nicht geeignet gewesen sei,

eine Bizepssehnen-Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen , und wonach es durch die Kontusion lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung eines Vorzustandes im Sinne einer Tendinopathie der extraartikulären beziehungsweise langen Bizepssehnene im Bereich der linken Schulter gekommen sei, in nachvollziehbarer Weise. Dabei schadet nicht, dass es sich bei den Beurteilung en durch Dr. E.___ und Dr. F.___

um Aktengutachten han delt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sach verhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts ent gegen. 4.3

Die Beurteilungen durch Dr. E.___ und durch Dr. F.___ vermögen sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass

Dr. E.___

in seiner Beurteilung vom 7. November 2017 (vorstehend E.

E. 2 5. April 2016 an ihrem Arbeitsplatz beim Transport von zwei Portionen Nachspeise beim Verlassen der Küche von einer automatischen Türe eingeklemmt wurde und in der Folge unter Beschwerden im Bereich der linken Schulter litt (Urk. 10/A1 ). Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2016 ( Urk. 10/A2) teilte d ie Axa der Versicherten mit, dass die mittels MRI (Magnetresonanztomographie) postulierte SLAP-Läsion nicht zum Unfallmechanismus passe, und forderte die Versicherte auf, ihr vor einer allfälligen Behandlung der Schulter die MRI-Bilder einzureichen und den genauen Beschwerdeverlauf bekannt zu geben. Anlässlich eines Telefon gesprächs v om 1. Juli 2016 (Aktennotiz vom 1. Juli 2016; Urk. 10/A5) teilte die Axa der Versicherten mit, dass die Kausalität gegeben sei, und dass die Axa «den Fall übernehme». Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/A7) teilte die Axa der Versicherten mit, dass in Bezug auf das Ereignis vom 2 5. April 2016 per Ende des Jahres 2016 der Status quo sine erreicht worden sei, und dass ab 3 1. Dezember 2016 diesbezüglich ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu verneinen sei.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. April 2018 ( Urk.

2) gestützt auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte da von aus, dass eine natürliche Kausalität zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 2 5. April 2016 und den Beschwerden im Bereich der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während höchstens eines Zeitraums von sechs Monate n

seit dem Unfallereignis zu bejahen sei ( Urk. 2 S. 6), und dass von einem Erreichen des Status quo sine am 3 1. Oktober 2016 auszugehen sei, weshalb eine Leistungspflicht für die Folgen des versicherten Unfallereignisses ab diesem Zeitpunkt zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 7).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf die Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin nicht abzustellen sei, weil diese in aktenwidriger Weise von eine r starke n Degeneration ausgegangen seien ( Urk. 1 S. 2). A llenfalls sei eine Begutachtung durch eine neutrale Instanz angezeigt ( Urk. 1 S. 6).

E. 2.3 Strei tig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 3 1. Oktober 201

E. 3 1. Oktober 2017 (richtig: 3 1. Oktober 2016) ein. Die von der Versicherten am 2 7. Dezember 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 10/A21) wies die Axa mit Entscheid vom 2 6. April 2018 (Urk. 6/A27 = Urk. 2) ab. 2.

Gege n den Einspracheentscheid vom 2 6. April 2018 (Urk. 2) erhob die Ver si cherte am 2 8. Mai 2018 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Axa zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen weiterhin zu erbringen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Axa zurück zuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 (Urk. 9 ) beantragte die Axa die Ab wei sung der Beschwerde ( S. 2 ) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 9. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 ) vorerst eine Läsion des SLAP ( superiores Labrum von anterior nach posterior ) Typ II mit Avulsion vom Bizepsanker und oberem Labrum glenoidale

( Läsion des oberen Labrum- Bizepsanker -Komplexes

am oberen Ran d der Schulterblatt gelenk pfanne) ergab. Anlässlich der arthroskopischen Revision des linken Schultergelenks vom 5. September 2017 wurde eine SLAP-Läsion indes nicht bestätigt. Vielmehr wurde intraoperativ ausdrücklich ein in allen Abschnitten unauffälliges und intaktes Labrum, insbesondere auch im Bereich des Bizepsankers , festgestellt. Demge gen über wurde intraoperativ eine Tendinopathie und eine partielle Ruptur mit Syno vialitis der extraartikuläre n

langen

Bizepssehne festgestellt (vorstehend E.

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 11/M1) aus, dass die Erstbehandlung am 2 6. April 2016 stattgefunden habe, und dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, beim Gehen durch eine automatische Türe, welche sich schnell geschlossen habe, ihre linke Schulter stark angeschlagen zu haben. Er stellte die Diagnose einer Kontusion der linken Schulter.

E. 3.3 Dr. med.

B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , C.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 1 3. Mai 2016 (Urk. 11/M2) einen Verdacht auf eine symptomatische SLAP -Läsion und eine Bizepstendinopathie der linken Schulter nach heftiger Schulterkon tu sion am 2 5. April 2016 (S. 1). Es sei eine konservative Behandlung mit Physio the rapie und glenohumeraler Infiltration mit Kortison indiziert (S. 2).

E. 3.4 Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, C.___ ,

stellte mit Bericht vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 11/M8) die folgenden Diagnosen (S. 1): - residuelles

subacromiales Schmerzsyndrom links nach schwerer Schulter kontusion links vom 2 5. April 2016 - Statuts nach intraartikulärer Testinfiltration mit Lidocain und anschlies sender subacromialer Steroidinfiltration im Bereich der linken Schulter im Mai 2016 mit dreimonatiger Symptomfreiheit

Er erwähnte, dass die Schmerzsymptomatik bei derartigen Traumaereignissen nicht sel t en sechs bis neun Monate in Anspruch nehme. Sollte die Symptomatik nach der heutigen zweiten Infiltration in den kommenden sechs Wochen nicht abklingen, sei eine arthroskopische Behandlung angezeigt, wobei ein Eingriff im Bereich der Biceps

longus Sehne nur dann vorzunehmen sei, wenn sich intra operativ eindeutige Zeichen einer Tendinopathie der Biceps

longus Sehne ergeben sollten (S. 2).

E. 3.5 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 4. Mai 2017 ( Urk. 11/M9) aus, dass die im Oktober 2016 durchgeführte Infiltration von Oktober 2016 bis ungefähr Januar 2017 zu einer vollständigen Schmerzfreiheit geführt habe, dass die tyi schen

impingementartigen Beschwerden anschliessend indes wieder aufgetreten seien, weshalb eine operative Massnahme angezeigt sei.

E. 3.6 ) und vom 6. Dezember 2017 ( vorstehend E. 3.9 ) . Denn d iesen

lassen sich keine nachvollziehbare n

Begründungen für die darin postu lierte Unfallkausalität der Tendinopathie der extraartikulär verlaufenden linken Bizepssehnenanteile mit Rissbildung entnehmen. Insbesondere ist diesen Beur teilungen nicht zu entnehmen, inwiefern das versicherten Unfallereignis bezieh ungsweise dessen Unfallmechanismus im Sinne einer Kontusion der linken Schulter geeignet gewesen sein soll te , eine Traumatisierung der extraartikulären

Bizepssehene im Sinne einer Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen. Inso weit Dr. B.___ auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin eine krank heitsbedingte Affektion der extraartikulären

Bizepssehne ausschliessen wollte, gilt es sodann zu beachten, dass ä rztliche Auskünfte, die allein auf der Argu mentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc »; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Aus den gleichen Gründen vermag auch die Stellungnahme von Dr. B.___ und Dr. D.___

vom 8. Februar 2018 ( vorstehend E.

E. 3.7 In seinem Verlaufsbericht vom 1 9. Oktober 2017 ( Urk. 11/M14) stellte Dr. B.___ noch leichte Restbeschwerden nach dem operativen Eingriff vom 5. September 2017 fest. In der Zeit ab 3 0. Oktober 2017 bis zu Beginn des Monats Dezember 2017 sei von einer Teilarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Serviceangestellte im Umfang von 30 % bei reduzierter Belastbarkeit auszugehen. Ab Dezember 2017 bis Ende des Jahres 2017 werde wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % möglich sein, wobei der Beschwerdeführerin das Tragen von Lasten noch nicht zuzumuten sein werde.

E. 3.8 ) und von Dr. F.___ vom 4. April 2018 (vorstehend E.

E. 3.9 ) und auf diejenige durch Dr. B.___ und Dr. D.___ vom 8. Februar 2018 (vorstehend E.

E. 3.10 ) kann daher mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Demzufolge vermögen es die Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. D.___

nicht, die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. E.___ und durch Dr. F.___

in Zweifel zu ziehen. Auf die Aktengutach ten von Dr. E.___

vom 7. November 2017 (vorstehend E.

E. 3.11 ) kann vorliegend daher abgestellt werden. 5 . 5 .1

Nach Gesagtem steht g estützt auf die nachvollziehbaren Beur tei lungen durch Dr. E.___ und Dr. F.___

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 2 5. April 2016 eine Kontusion der linken Schulter, jedoch keine strukturellen trauma ti schen Läsionen im Bereich der linken Schulter zuzog, und dass durch das ver sicherte Unfallereignis

im Bereich der linken extraartikulären

Bizepssehne

ein v orbe stehender degenerativer Gesundheitsschaden lediglich aktivier t, nicht jedoch richtunggebend verschlechtert wurde . Auf Grund einer medizinischen Erfah rungs tatsache ist sodann davon auszugehen , dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf das versicherte Unfallereignis spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten Dauer seit dem Unfallereignis und mithin spätestens am 3 1. Oktober 2016 erreicht wurde. Damit entfällt zu diesem Zeitpunkt auch eine Teilur sächlichkeit

für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_816 /2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3) . 5.2

Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist

- entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) - von ergänzenden Abklärungen sowie von einer Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

E. 6 Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 4. November 2017 ( Urk. 10/A 19 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

vom 2 6. April 2018 ( Urk. 2 ) in Bezug auf die Folgen des versicherten Unfallereignisses vom 2 5. April 2016 von einem Erreichen des Status quo si ne vel ante per 3 1. Oktober 2016 ausging , die vorüber gehende n Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) auf diesen Zeitpunkt hin einstellte sowie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dauerleistungen (Inva lidenrente und Integritäts entschädigung) für die Folgen des versicherten Unfall ereignisse s verneinte .

Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00130

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1993 , war bei der Y.___ , Zürich, als « Fachangestellte Service »

tätig

und über diese bei der AXA Versicherungen AG

(Axa) gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) gegen Un fälle, unfallähnliche Körperschä di gun gen und Be rufs krankheiten ver sichert, als sie am 2 5. April 2016 an ihrem Arbeitsplatz beim Transport von zwei Portionen Nachspeise beim Verlassen der Küche von einer automatischen Türe eingeklemmt wurde und in der Folge unter Beschwerden im Bereich der linken Schulter litt (Urk. 10/A1 ). Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2016 ( Urk. 10/A2) teilte d ie Axa der Versicherten mit, dass die mittels MRI (Magnetresonanztomographie) postulierte SLAP-Läsion nicht zum Unfallmechanismus passe, und forderte die Versicherte auf, ihr vor einer allfälligen Behandlung der Schulter die MRI-Bilder einzureichen und den genauen Beschwerdeverlauf bekannt zu geben. Anlässlich eines Telefon gesprächs v om 1. Juli 2016 (Aktennotiz vom 1. Juli 2016; Urk. 10/A5) teilte die Axa der Versicherten mit, dass die Kausalität gegeben sei, und dass die Axa «den Fall übernehme». Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/A7) teilte die Axa der Versicherten mit, dass in Bezug auf das Ereignis vom 2 5. April 2016 per Ende des Jahres 2016 der Status quo sine erreicht worden sei, und dass ab 3 1. Dezember 2016 diesbezüglich ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu verneinen sei. 1.2

Mit Verfügung vom 2 4. November 2017 ( Urk. 10/A19) verneinte die Axa einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den nach dem 3 1. Oktober 2016 weiterbestehenden Beschwerden und stellte die die Versicherungsleistungen per 3 1. Oktober 2017 (richtig: 3 1. Oktober 2016) ein. Die von der Versicherten am 2 7. Dezember 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 10/A21) wies die Axa mit Entscheid vom 2 6. April 2018 (Urk. 6/A27 = Urk. 2) ab. 2.

Gege n den Einspracheentscheid vom 2 6. April 2018 (Urk. 2) erhob die Ver si cherte am 2 8. Mai 2018 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und es sei die Axa zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen weiterhin zu erbringen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Axa zurück zuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 (Urk. 9 ) beantragte die Axa die Ab wei sung der Beschwerde ( S. 2 ) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 9. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall

hat sich am 2 5. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest wer den lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigen ständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber

2011 E.

4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar

2008 E.

5.1.1 und U

413/05 vom 5. April

2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alter na tiver Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signi fikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3). 1.5

Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom

21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326 /2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.7

Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Be weislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallver siche rer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vor liege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei ( Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November E. 3.2 und 2018 8C_651/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 2.2 ). 1 .8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. April 2018 ( Urk.

2) gestützt auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte da von aus, dass eine natürliche Kausalität zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 2 5. April 2016 und den Beschwerden im Bereich der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während höchstens eines Zeitraums von sechs Monate n

seit dem Unfallereignis zu bejahen sei ( Urk. 2 S. 6), und dass von einem Erreichen des Status quo sine am 3 1. Oktober 2016 auszugehen sei, weshalb eine Leistungspflicht für die Folgen des versicherten Unfallereignisses ab diesem Zeitpunkt zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf die Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin nicht abzustellen sei, weil diese in aktenwidriger Weise von eine r starke n Degeneration ausgegangen seien ( Urk. 1 S. 2). A llenfalls sei eine Begutachtung durch eine neutrale Instanz angezeigt ( Urk. 1 S. 6). 2.3

Strei tig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 3 1. Oktober 201 6 hinaus beziehungsweise die Frage nach einem natürlichen Kau salzusammenhang zwischen den nach dem 3 1. Oktober 201 6 weiterbestehenden Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis vom 2 5. April 201 6. 3.

3.1

In ihrem Bericht vom 2 9. April 2016 ( Urk. 11/M6) erwähnten die Ärzte des

Z.___ , Kanton Schwyz, dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin eine SLAP-Läsion Typ II mit Avulsion vom Bizepsanker und oberem Labrum glenoidale ergeben habe, bei ansonsten normalen Gelenkbinnenstrukturen ohne ossäre Verletzung. 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 11/M1) aus, dass die Erstbehandlung am 2 6. April 2016 stattgefunden habe, und dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, beim Gehen durch eine automatische Türe, welche sich schnell geschlossen habe, ihre linke Schulter stark angeschlagen zu haben. Er stellte die Diagnose einer Kontusion der linken Schulter. 3.3

Dr. med.

B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , C.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 1 3. Mai 2016 (Urk. 11/M2) einen Verdacht auf eine symptomatische SLAP -Läsion und eine Bizepstendinopathie der linken Schulter nach heftiger Schulterkon tu sion am 2 5. April 2016 (S. 1). Es sei eine konservative Behandlung mit Physio the rapie und glenohumeraler Infiltration mit Kortison indiziert (S. 2). 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, C.___ ,

stellte mit Bericht vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 11/M8) die folgenden Diagnosen (S. 1): - residuelles

subacromiales Schmerzsyndrom links nach schwerer Schulter kontusion links vom 2 5. April 2016 - Statuts nach intraartikulärer Testinfiltration mit Lidocain und anschlies sender subacromialer Steroidinfiltration im Bereich der linken Schulter im Mai 2016 mit dreimonatiger Symptomfreiheit

Er erwähnte, dass die Schmerzsymptomatik bei derartigen Traumaereignissen nicht sel t en sechs bis neun Monate in Anspruch nehme. Sollte die Symptomatik nach der heutigen zweiten Infiltration in den kommenden sechs Wochen nicht abklingen, sei eine arthroskopische Behandlung angezeigt, wobei ein Eingriff im Bereich der Biceps

longus Sehne nur dann vorzunehmen sei, wenn sich intra operativ eindeutige Zeichen einer Tendinopathie der Biceps

longus Sehne ergeben sollten (S. 2). 3.5

Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 4. Mai 2017 ( Urk. 11/M9) aus, dass die im Oktober 2016 durchgeführte Infiltration von Oktober 2016 bis ungefähr Januar 2017 zu einer vollständigen Schmerzfreiheit geführt habe, dass die tyi schen

impingementartigen Beschwerden anschliessend indes wieder aufgetreten seien, weshalb eine operative Massnahme angezeigt sei. 3.6

Im Operationsbericht vom 8. September 2017 ( Urk. 11/M13) führte Dr. B.___ aus, dass die linke Schulter der Beschwerdeführerin am 5. September 2017 arthros kopisch mittels subacromialer

Bursekto mie und Acromioplastik sowie Biz ep ste nodese operativ behandelt worden sei. Arthroskopisch habe sich gezei gt, dass die extraartikuläre

Biz epssehne

tendinopathisch verändert gewesen sei und eine partielle Ruptur mit Synovialitis aufgewiesen habe (S. 1). Da die Biz epssehne posttraumatisch verändert zu sein schein e , sei ein Unfallereignis als primäre Ursache anzunehmen (S. 2). Demgegenüber sei das Labrum in allen Abschnitten unauffällig und intakt gewesen , insbesondere auch im Bereich des Bizepsankers (S. 1). 3.7

In seinem Verlaufsbericht vom 1 9. Oktober 2017 ( Urk. 11/M14) stellte Dr. B.___ noch leichte Restbeschwerden nach dem operativen Eingriff vom 5. September 2017 fest. In der Zeit ab 3 0. Oktober 2017 bis zu Beginn des Monats Dezember 2017 sei von einer Teilarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Serviceangestellte im Umfang von 30 % bei reduzierter Belastbarkeit auszugehen. Ab Dezember 2017 bis Ende des Jahres 2017 werde wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % möglich sein, wobei der Beschwerdeführerin das Tragen von Lasten noch nicht zuzumuten sein werde. 3.8

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 7. November 2017 ( Urk. 11/M15) aus, dass die anlässlich der Arthroskopie beschriebene partielle Ruptur der langen Bizepssehne

extraartikulär kaum mit dem geschilderten Kon tusionsereignis zu erklären sei. Da anlässlich der A r throskopie eine Tendinopathie und mithin eine degenerative Veränderung der langen Bizepssehne festgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass auch die partielle Ruptur der langen Bizeps sehne

in einem Zusammenhang mit diesen altersentsprechend ausser ge wöhnlich starken degenerativen Veränderungen stünden (S. 3). 3.9

Dr. B.___ führ t e in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 11/M18) aus, dass die linksseitigen Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin auf das Einklemmen in einer automatischen Tür an lässlich des Ereignisses vom 2 5. April 2016 zurückzuführen seien. Eindeutige klinische Hinweise beziehungsweise Befunde für eine klare Unfallfolge bestünden indes nicht. Allerdings seien auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Affektion der Bizepssehne vor handen. Der Beurteilung durch Dr. E.___ k önne er sich nicht anschliessen. Denn einerseits habe es sich beim beschwerdefreien Intervall ab Oktober 2017 lediglich um eine infiltrationsbedingte Verbesserung gehandelt . Andererseits könne er sich durchaus vorstellen, dass es durch den seitlichen Schlag im Sulcus

bicipitalis zu einer Traumatisierung der extraartikulären

Bizepssehne gekommen sei. 3.10

In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2018 ( Urk. 3/5) erwähnten Dr. B.___ und Dr. D.___ , dass die Ursache der Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin eindeutig ein Unfallereignis gewesen sei. Denn die Beschwerdeführerin sei vor dem Ereignis vom 2 5. April 2016 absolut beschwerdefrei gewesen. Zudem wiesen auch die intraoperativ nachgewiesenen Veränderungen der extraartikulären

Bizeps sehne auf ein direktes traumatisches Geschehen bei Kontusion des lateralen Oberarmes auf Höhe des Sulcus

bicipitalis hin. 3.11

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chiru rgie, führte in seiner Stellungnahme vom 4. April 2018 ( Urk. 11/M17) aus, dass die Beschwerde füh rerin anlässlich des Ereignisses vom 2 5. April 2016 eine heftige Schulter kontu sion erlitten habe, und dass eine solche Prellung erfahrungsgemäss innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen bis zu drei Monaten abheile. Es sei indes möglich, dass eine solche Prellung ein en bisher stummen Vorzustand aktiviert habe . Eindeutige auf das Ereignis vom 2 5. April 2016 zurückzuführende struk turelle Schädigungen liessen sich nicht objektivieren. Insbesondere sei ein e

Ten dinopathie der extraartikulär

verlaufenden Bizepssehnenanteile nicht durch eine Kontusion zu erklären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Veränderung durch die Kontusion lediglich temporär aktiviert worden sei und im weiteren Verlauf für die Beschwerden hauptverantwortlich gewesen sei (S. 1). Bei der anlässlich der Arthroskopie festgestellten Tendinopathie der

extraartikulär en

Bizepssehne handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Vorzustand, der durch die Kontusion aktiviert worden sei und für die anhaltenden Beschwerden hauptverantwortlich sei. In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich eine Schulterkontusion stattgefunden habe, sei auf Grund der allgemeinen Erfah rung bei Schulterkontusionsverletzungen davon auszugehen, dass der Status quo sine spätestens nach sechs Monaten erreicht worden sei . Das streitige Unfall ereignis mit Anprall und/oder Einklemmen der Schulter in der automatischen Türe sei nicht geeignet, eine Bizepssehnen-Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen (S. 2). 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die MRI des linken Schulter gelenks der Beschwerdeführerin vom 2 9. April 2016 ( vorstehend E. 3.1 ) vorerst eine Läsion des SLAP ( superiores Labrum von anterior nach posterior ) Typ II mit Avulsion vom Bizepsanker und oberem Labrum glenoidale

( Läsion des oberen Labrum- Bizepsanker -Komplexes

am oberen Ran d der Schulterblatt gelenk pfanne) ergab. Anlässlich der arthroskopischen Revision des linken Schultergelenks vom 5. September 2017 wurde eine SLAP-Läsion indes nicht bestätigt. Vielmehr wurde intraoperativ ausdrücklich ein in allen Abschnitten unauffälliges und intaktes Labrum, insbesondere auch im Bereich des Bizepsankers , festgestellt. Demge gen über wurde intraoperativ eine Tendinopathie und eine partielle Ruptur mit Syno vialitis der extraartikuläre n

langen

Bizepssehne festgestellt (vorstehend E. 3.6 ). 4.2

Die Beurteilung en durch Dr. E.___ vom 7. November 2017 (vorstehend E. 3.8 ) und durch Dr. F.___ vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.11 ) erfüllen die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.8 ). Denn als Fachärzte für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungsweise für Chirurgie verfügte n sie über eine für die Beurtei lung des streitigen somatischen Gesund heitsschadens im Bereich der linken Schulter der Beschwerdeführerin ange zeigte medi zinische Weiter bildung. Sie setzte n sich sodann einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgeben den Untersu chungen auseinander und begrün dete n

ihre Schluss fol gerungen, wonach das Unfallereignis vom 2 5. April 2016, bei welchem es sich um ein Kontusionsreignis beziehungsweis um ein Anprallen der linken Schulter durch eine sich unvermittelt schliessende autom a tische Tür gehandelt habe, nicht geeignet gewesen sei,

eine Bizepssehnen-Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen , und wonach es durch die Kontusion lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung eines Vorzustandes im Sinne einer Tendinopathie der extraartikulären beziehungsweise langen Bizepssehnene im Bereich der linken Schulter gekommen sei, in nachvollziehbarer Weise. Dabei schadet nicht, dass es sich bei den Beurteilung en durch Dr. E.___ und Dr. F.___

um Aktengutachten han delt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sach verhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts ent gegen. 4.3

Die Beurteilungen durch Dr. E.___ und durch Dr. F.___ vermögen sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass

Dr. E.___

in seiner Beurteilung vom 7. November 2017 (vorstehend E.

3.8 ) die Ansicht vertrat, dass die partielle Ruptur der langen extraartikulär en

Bizepssehne kaum mit dem geschilderten Kontusionsereignis zu erklären sei, da auf Grund des Umstandes, dass anlässlich der Arthroskopie eine Tendinopathie und mithin eine degenerative Veränderung dieser Sehne festgestellt worden sei, davon auszu geh en sei, dass auch die partielle Ruptur der langen Bizepssehne

im Zusammen hang mit diesen starken degenerativen Veränderungen stehe . Diese Beurteilung durch Dr. E.___ steht zudem in Übereinsti mmung mit der medizinische n Erfah rungs tatsache, wonach Risse der langen Bizepssehne häufig als Folge degene ra tiver Veränderungen im Schulterbereich auftreten

und üblicherweise keine Unfall folgen darstel l en (vgl. Günter G. Mollowitz , Hrsg., Der Unfallmann, 1 2. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 1998, S. 180 ; Alfred M. Debrunner , Orthopädie Ortho pädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern / Göttingen / Toronto / Seattle 2002, S. 732 ; Marcus Schiltenwolf und Dierk F. Hollo , Hrsg., Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgan e, 6. Aufl., Stuttgart 2013, S. 711; Urk. 11/M24). 4.4

Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 7. November 2017 (vorstehend E. 3.8 ) ver mag demnach insoweit zu überzeugen, als er darin in nachvollziehbarer Weise darlegte , dass es sich bei der anlässlich der Schulterarthroskopie festgestellten Tendinopathie der langen Bizepssehne

um eine degenerative Veränderung dieser Sehne handle, und dass aus diesem Grunde mit überwiegender Wahrschein lich keit davon auszugehen sei, dass auch die partielle Ruptur dieser Sehne eine dege nerative Ursache habe. Denn bei einer Tendinopathie beziehungsweise Tendo pa thie handelt es sich um eine Sammelbe zeichnung für abakterielle Entzün dung en der Sehnen (Tendiniti s) beziehungsweise der Sehnenscheiden (Tendo vagi nitis) in Ansatznähe ( In sertionstendopathie ) und degenerati ve Verän de rungen an Sehnen ursprüngen und -ansätzen ( Tendinose ; Pschyrembel online, www.pschyrem bel.de) . Des Gleichen vermag zu überzeugen, dass Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.11 ) davon ausging, dass die arthroskopisch festgestellte Tendinopathie der extraartikulär verlaufenden Bizepssehnenanteile mit Rissbildung nicht durch eine Kontusion zu erklären sei, sondern dass es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Vorzustand handle , der durch das streitige Unfallereignis lediglich vorübergehend aktiviert worden sei, und dass auf Grund einer medizinischen Erfahrungstatsache bei Schulterkon tusions verletzungen davon auszugehen sei, dass der Status quo sine spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten Dauer nach dem Unfallereignis erreicht worden sei. 4.5

In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ und Dr. F.___ , welche beratende Ärzte der Beschwerdegegnerin sind, gilt es indes zu beachten, dass Berichten versi che rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver siche rungsin ternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzuneh men sind und eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfah ren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen

sind (BGE 135 V 471 E. 4 ). 4.6

Nicht zu überzeugen vermögen die Beurteilungen durch Dr. B.___

vom 8. Sept em ber 2017 ( vorstehend E.

3.6 ) und vom 6. Dezember 2017 ( vorstehend E. 3.9 ) . Denn d iesen

lassen sich keine nachvollziehbare n

Begründungen für die darin postu lierte Unfallkausalität der Tendinopathie der extraartikulär verlaufenden linken Bizepssehnenanteile mit Rissbildung entnehmen. Insbesondere ist diesen Beur teilungen nicht zu entnehmen, inwiefern das versicherten Unfallereignis bezieh ungsweise dessen Unfallmechanismus im Sinne einer Kontusion der linken Schulter geeignet gewesen sein soll te , eine Traumatisierung der extraartikulären

Bizepssehene im Sinne einer Tendinopathie mit Rissbildung zu verursachen. Inso weit Dr. B.___ auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin eine krank heitsbedingte Affektion der extraartikulären

Bizepssehne ausschliessen wollte, gilt es sodann zu beachten, dass ä rztliche Auskünfte, die allein auf der Argu mentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc »; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Aus den gleichen Gründen vermag auch die Stellungnahme von Dr. B.___ und Dr. D.___

vom 8. Februar 2018 ( vorstehend E. 3.10 ) , worin eine Kausalität der Schulterbesc hwerden einzig damit begründet wurde , dass die Beschwerde führerin vor dem Ereignis vom 2 5. April 2016 beschwerdefrei gewesen sei, nicht zu überzeugen. Auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 6. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.9 ) und auf diejenige durch Dr. B.___ und Dr. D.___ vom 8. Februar 2018 (vorstehend E. 3.10 ) kann daher mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Demzufolge vermögen es die Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. D.___

nicht, die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. E.___ und durch Dr. F.___

in Zweifel zu ziehen. Auf die Aktengutach ten von Dr. E.___

vom 7. November 2017 (vorstehend E.

3.8 ) und von Dr. F.___ vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.11 ) kann vorliegend daher abgestellt werden. 5 . 5 .1

Nach Gesagtem steht g estützt auf die nachvollziehbaren Beur tei lungen durch Dr. E.___ und Dr. F.___

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 2 5. April 2016 eine Kontusion der linken Schulter, jedoch keine strukturellen trauma ti schen Läsionen im Bereich der linken Schulter zuzog, und dass durch das ver sicherte Unfallereignis

im Bereich der linken extraartikulären

Bizepssehne

ein v orbe stehender degenerativer Gesundheitsschaden lediglich aktivier t, nicht jedoch richtunggebend verschlechtert wurde . Auf Grund einer medizinischen Erfah rungs tatsache ist sodann davon auszugehen , dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf das versicherte Unfallereignis spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten Dauer seit dem Unfallereignis und mithin spätestens am 3 1. Oktober 2016 erreicht wurde. Damit entfällt zu diesem Zeitpunkt auch eine Teilur sächlichkeit

für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_816 /2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3) . 5.2

Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist

- entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) - von ergänzenden Abklärungen sowie von einer Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6.

Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 4. November 2017 ( Urk. 10/A 19 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

vom 2 6. April 2018 ( Urk. 2 ) in Bezug auf die Folgen des versicherten Unfallereignisses vom 2 5. April 2016 von einem Erreichen des Status quo si ne vel ante per 3 1. Oktober 2016 ausging , die vorüber gehende n Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) auf diesen Zeitpunkt hin einstellte sowie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dauerleistungen (Inva lidenrente und Integritäts entschädigung) für die Folgen des versicherten Unfall ereignisse s verneinte .

Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz