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UV.2018.00125

Einstellung der Leistungen infolge Eintritts des Status quo ante vel sine korrekt, auf die kreisärztliche Beurteilung kann abgestellt werden; die Rückforderung von Taggeldern erweist sich ebenfalls als rechtens, da die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind. (BGE 8C_128/2020)

Zürich SozVersG · 2019-12-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1984, war seit dem 1. Januar 2012 bei der Y.___ , Zürich, als Taxifahrer angestellt ( Urk. 8/182), und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. A m 10. Januar 2014 zog er sich bei einem Sturz vom Fahrrad eine Kontus ion des linken Handgelenks zu (vgl. Urk. 8/1, 8/40 und 8/50/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/2, 8/5 und 8/235).

Im weiteren Verlauf holte die Suva unter anderem diverse Berichte der behan de lnden Ärzte ( Urk. 8/32, 8/40 f. und 8/59 ) sowie medizinische Akten betreffend eine n im Jahr 2003 erlittenen Fahrradunfall ein ( Urk. 8/75 ff., 8/81).

Darüber hin aus zog sie Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 8/179, 8/191 f.) sowie der Ar beitgeberin bei ( Urk. 8/ 182 ff. ). Nach Eingang einer kreisärztlichen Stellung nahme von Dr. med.

Z.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 1 5. Juni 2017 ( Urk. 8/193) teilte die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Juni 2017 mit, dass sie den Fall per 30. Juni 2017 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne ( Urk. 8/195). Dagegen erhoben sowohl die Helsana Versicherungen AG, die Krankenversicherung des Versicherte n , als auch dieser selbst

am 5. respektive 2 5. Juli 2017 Einsprache ( Urk. 8/196 , 8/203), wobei die Helsana ihr Rechtsmittel nach Einsicht in die Akten am 1 1. Juli 2017 wieder zurückzog (Urk. 8/201).

Die Suva tätigte in der Folge weite re Abklärungen, indem sie am 8. August 2017 ein Gespräch mit dem Geschäftsinhaber der Y.___ führte ( Urk. 8/209 ff. ) und am 1 0. August 2017 ein e kreis ärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ einholte ( Urk. 8/212). Am 2 2. August 2017 verfügte sie sodann die Rückforderung der aus ihrer Sicht ab dem 1 9. März 2014 zu Unrecht bezogenen Taggelder im Gesamt betrag von Fr. 67'529.80 ( Urk. 8/217). Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Sep tember 2017 Einsprache, die er am 1 7. Oktober 2017 ergänzte (Urk. 8/220, 8/228).

Mit E ntscheid vom 2 5. April 2018 wies die Suva einerseits die gegen die Verfü gung vom 2 9. Juni 2017 betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen er hobene Einsprache ab. Andererseits hiess sie diejenige, welche gegen die Verfü gung vom 2 2. August 2017 erhoben worden war, teilweise gut, indem sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 58'000.-- reduzierte ( Urk. 8/236 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. Mai 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Einholung eines Gutachtens an die Suva zurückzuweisen, damit diese hernach über die Ansprüche ab dem 3 0. Juni 2017 neu verfüge. Im Weiteren sei die von der Suva verfügte Rückforderung vollumfänglich aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 0. Januar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1 .3 1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 zog die Beschwerde gegnerin zusammengefasst

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 S. 8 f.).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2018 im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 1 0. August 2017 nicht abgestellt werden könne und weitere medizinische Abklärungen in Form eines rheumatologischen beziehungsweise handchirurgi schen Gutachtens unabdingbar seien. Hinsichtlich der Rückforderung sei darauf hinzuweisen , dass weder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision erfüllt seien. Er habe kein höheres Arbeitspensum ab solviert , als es medizinisch-theoretisch für zumutbar erachtet worden sei, was sich aus den von der Arbeitgeberin eingereichten Unterlagen ergebe. Darüber hinaus

sei die Beschwerdegegnerin aufgrund der Aktenlage bereits im Juli 2014 gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur medizinischen und erwerblichen Situation vorzunehmen. Die Kontoauszüge, auf welche sie sich berufe, habe sie i ndes erst im Mai 2017 eingeholt ( Urk. 1 S. 4 ff.).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2018 an ihrer Argumentation fest, wobei sie nochmals betonte, dass auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden könne und die formellen Anforderungen für eine Rückforderung entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers erfüllt seien ( Urk.

E. 7 S. 2 f.). 3. 3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen berechtigter weise per 3 0. Juni 2017 eingestellt hat. Vorab ist in diesem Kontext festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rah men einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der An spruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Un tersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Re vision «ex nunc et pro futuro » einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4.2). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Ausfüh rungen der Kreisärztin Dr. Z.___ vom 1 0. August 2017 ( Urk. 8/212) . Deren Be urteilung ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer bereits 2003 einen Fahr radsturz mit einer Scaphoidfraktur im Bereich der linken Hand erlitten habe, wo bei sich im Verlauf ein schweres CRPS entwickelt habe. Nach dem Sturz beim Joggen am 1 0. Januar 2014 sei im A.___ die Diagnose einer Kontu sion

des linken Handgelenks bei bekanntem Morbus Sudeck gestellt worden. Ra diologisch habe eine ossäre Läsion ausgeschlossen werden können. Eine Schwel lung über dem Handgelenk habe sich ebenfalls nicht gezeigt. Feststellen lassen hätten sich eine diskrete Rötung, eine livide Verfärbung der ge samten Hand und des Handgelenks und

Druckdolenzen über der distalen Ulna sowie der gesamten Hand. Bewegungen im Handgelenk und in den Fingergelenken seien schmerzbe dingt nicht möglich gewesen. Es sei eine Schiene verordnet und für fünf Tage eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Am 15. Januar 2014 sei eine Konsul tation in der B.___ erfolgt, wobei jegliche Berührung am Handgelenk sowie der Finger schmerzhaft und schmerzbedingt weder eine passive Beweglich keit noch eine aktive Flexion möglich gewesen seien. Strukturelle ossäre Läsionen seien mittels Röntgenuntersuchungen der beiden Hände wiederum ausgeschlos sen worden. Es sei en eine intensive Physiotherapie und Analgesie empfohlen worden.

Aus unfallkausaler pathophysiologischer Sicht könne in Anbetracht der am 10. und 1 5. Januar 2014 erhobenen Befunde davon ausgegangen werden, dass der Sturz vom 1 0. Januar 2014 ausschliesslich zu einer Prellung des linken Hand gelenks beziehungsweise der linken Hand geführt habe. Ein Vergleich der echt zeitlichen Befunde mit denjenigen, welche im Bericht der C.___ vom 2. August 2005 und im Gutachten der D.___ vom 2 1. November 2008 aufgeführt worden seien, mache deutlich, dass sich bezüglich der Beweglichkeit, der Schmerzhaftigkeit sowie der Sensibilität keine Veränderungen ergeben hätten. Gleiches gelte mit Blick auf die weiteren Konsultationsberichte der B.___ sowie von Dr. med.

E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, welcher ab Januar 2015 die Behandlung übernommen habe. Abgesehen von der gemessenen Temperatur differenz an den Händen, welche in den Jahren 2005 und 2008 nicht erhoben worden sei, seien die übrigen Befunde identisch, sodass aus rein klinischer Sicht eine seither unveränderte Gesamtsituation im Bereich der linken Hand vorliege.

Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2014 eine Prellung des linken Handgelenks erlitten, wobei weder eine strukturelle ossäre Läsion noch eine Weichteilverletzung habe nachgewiesen werden können. Derartige Prellun gen würden in der Regel innerhalb von ein paar Tagen oder Wochen folgenlos abheilen. Im konkreten Fall liege ein chronisches CRPS vor, welches auf das Un fallereignis von 20 03 zurückzuführen sei. Entsprech end sei ein protrahierter Ver lauf bei Schmerzexazerbation /Prellung wahrscheinlich. Jedoch sollte die Prellung nach drei bis sechs Monaten wieder folgenlos abgeheilt sein, da weder anhand der bildgebenden Diagnostik noch der obje ktiv klinisch erhobenen Befunde

eine Veränderung im Vergleich zu den Jahren 2005 und 2008 festzustellen sei. Bei bekanntem chronischen CRPS sei es im Verlauf zu keiner Verschlechterung der Befunde im Bereich des linken Handgelenks respektive der linken Hand gekom men (zum Ganzen Urk. 8/212/5 f.). 3.3 3.3.1

Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern nahm eine Aktenbeurteilung vor. Dieser kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Vorakten (vgl. Urk. 8/212/1 ff.) konnte sich Dr. Z.___ – welche über die konkret notwendige fachliche Qualifikation verfügt – ein voll ständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärti gen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen. Vor diesem Hin tergrund ist nicht zu beanstanden, dass sie auf eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet hat. 3.3.2

Näher zu prüfen bleibt, ob die kreisärztliche Stellungnahme vom 1 0. August 2017 auch in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Situation überzeugt. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass Dr. Z.___

in nachvollziehbarer Weise begründete, weshalb der Status quo ante vel sine drei bis sechs Monate nach der am 1 0. Januar 2014 erlittenen Prellung des linken Handgelenks einge treten war

( Urk. 8/212/6) . Sie trug dabei einerseits dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der am Unfalltag durchgeführten radiologischen Untersuchungen eine reguläre Morphologie der einsehbaren ossären und gelenkbildenden Struk turen festgestellt werden konnte ( Urk. 8/31/2, 8/35/1 f.). Andererseits berücksich tigte sie, dass am linken Handgelenk seit einem Fahrradsturz im März 2003 ein chronisches CRPS bestand (vgl. Urk. 8/76 f.) , welches auch in den Folgejahren aufgrund persistierender Schmerzen analgetisch sowie mittels Physio- und Ergo therapie behandelt wurde (vgl. Urk. 8/32/1, 8/50/1 , 8/59/1, 8/191/8 und 8/191/24). Vor diesem Hintergrund wich Dr. Z.___

verständlicherweise vom me dizinischen Erfahrungsgrundsatz ab, dass Prellungen ohne strukturelle Läsion in der Regel innerhalb von ein paar Tagen respektive Wochen abheilen, und erach tete einen protrahierten Verlauf bei Schmerzexazerbation sowie eine Abheilung der Prellung innert drei bis sechs Monaten für wahrscheinlich.

Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung bestehen entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Nicht entschei dend ist zunächst, ob die Prellung Folge eines Sturzes vom Fahrrad oder beim Joggen war. Dr. Z.___ zitierte in diesem Zusammenhang den echtzeitlichen Be richt des A.___ vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 8/40/1), wobei ein Sturz während des Joggings auch in weiteren Arztberichten erwähnt worden war ( Urk. 8/32/1, 8/41 ; dazu im W iderspr u ch Urk. 8/1, 8/50/2 ). In Bezug auf die kon krete Unfallfolge – Kontusion des linken Handgelenks – b esteht jedenfalls kein Zweifel. Solche vermag im Weiteren auch der Bericht von Dr. E.___ vom 10. August 2017 nicht zu wecken, da dieser mangels Kenntnissen über die medi zinische Vorgeschichte keine aussagekräftige Stellungnahme zu den ihm von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgelegten Kausalitätsfragen abgeben konnte ( Urk. 8/234). Näher begründete Erkenntnisse zur Kausalität und dem Ein tritt des Status quo sine vel ante liefert auch der ebenfalls vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 2. April 2017 nicht ( Urk. 8/160). Soweit darin auf eine Reaktivierung des CRPS hingewiesen wird, ist zudem anzumerken, dass dies zur kreisärztlichen Einschät zung nicht in Widerspruch steht . So ging a uch Dr. Z.___

davon aus, dass die Prellung bei vorbestehendem CRPS zu einer drei- bis sechsmonatigen Schmerz exazerbation geführt hatte. Als zweckmässig erweist sich i n diesem Kontext aus serdem der Vergleich der nach dem Unfall vom 1 0. Januar 2014 erhobenen

echt zeitlichen Befunde mit denjenigen, welche in den Jahren 2005 und 2008 durch die Ärzte der C.___ beziehungsweise die D.___ -Gutachter erhoben worden waren ( Urk. 8/212/5) . Insbesondere ist zu erwähnen, dass im Rahmen der damaligen neurologischen Begutachtung – bei Verdeutlichungstendenzen – eine deutliche Hyperalgesie und eine erhebliche Einschränkung der aktiven und pas siven Beweglichkeit festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 8/191/27 ff.). Die Ärzte des A.___ sowie der B.___ erhoben am 1 0. und

15. Ja nuar 2014 vergleichbare Befunde (vgl. Urk. 8/32/3 , 8/40 ).

Gesamthaft besteht somit kein Anlass, an der überzeugenden kreisärztlichen Be urteilung vom 1 0. August 2017 zu zweifeln. Davon ausgehend war die Beschwer degegnerin somit befugt, ihre Leistungen per 30. Juni 2017 einzustellen. Dies gilt im Übrigen umso mehr in Anbetracht der Gegebenheit, dass der Beschwerdeführer trotz des am 10. Januar 2014 erlittenen Gesundheitsschadens und attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/10/1 und 8/12/2) in der Lage war, seine berufliche Tätigkeit bereits ab Februar 2014 wieder

aufzunehmen ( vgl. Urk. 8/184/8; weiterführend hierzu E. 4.3 nachfolgend). Von weiteren Beweis massnahmen wie der Einholung eines handchirurgischen Gutachtens sind vor diesem Hintergrund keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Es erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb die Abklärung des Vorliegens eines CRPS anhand der sogenannten Budapest-Kriterien (vgl. Urk. 1 S. 5) zur Klärung der Frage des natürlichen Kau salzusammenhangs zwischen dem Sturz vom 1 0. Januar 2014 und dem eingetre tenen Schaden beitragen sollte . 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 58’000 . --. Diese blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung in sofern fehlerhaft sein könnte. 4 .2 4 .2.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i n V erbindung m it Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. De zember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG ). 4 .2.2

Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko (Un fall, unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit; Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art.

E. 9 UVV) sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Taggeldes betrifft, abstrakt und vergangenheitsorientiert. Ein weiteres Leistungserfordernis besteht, wenn in der Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines wirtschaftli chen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultie rende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf Grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 134 V 392 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 130 V 35 E.

3.3-3.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2007 vom 1 9. De - zem ber 2007 E. 3.3.1). 4.2.3

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten.

Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Tag gel der nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Die Einstellung die ser Leistungen kann auch rückwirkend erfolgen; etwas Anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicheru ngsträger die zu Unrecht er brachten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rüc kkommenstitels (Wiedererwägung [ wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leis tungserbringung und erheb licher Bedeutung der Berichtigung ; Art. 53 Abs. 2 ATSG ] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel ; Art. 53 Abs. 1 ATSG ]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheent scheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines pro zessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklä rungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicher heit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisions grundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.2). 4 .3

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in einem formlosen Ver fahren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) erstmals mit Mitteilung vom 1 7. Januar 2014 Taggelder der Unfallversicherung zu (vgl. Urk. 8/2, 8/5 und 8/235). Die Zuspre chung war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 2 2. August 2017 ( Urk. 8/217) seit geraumer Zeit rechtskräftig, sodass die Rück forderung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der pro zessualen Revision statthaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin zog am 1 9. Mai 2017 bei der Invalidenversicherung einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/179) bei. Dadurch erlangte sie Kenntnis von den vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 10. Januar 2014 jährlich erzielten Erwerbseinkommen.

In der Folge nahm sie wei tere Abklärungen vor, im Rahmen derer sie Lohnabrechnungen und Lohnaus weise einholte ( Urk. 8/184 ff.) und am 8. August 2017 ein Gespräch mit dem Ar beitgeber des Beschwerdeführers führte (Urk. 8/209). Gestützt auf diese Erkennt nisse

verneinte sie sodann den Taggeldanspruch rückwirkend und verfügte am 22. August 2017 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid

die (teilweise) Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen .

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden . D er Beschwerdegegnerin ist beizu pflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. So wird mit Blick auf die nachträglich in Bezug auf die erwerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bekanntgewordenen Tat sachen deutlich, dass jener trotz der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 % und danach – ab dem 1 9. März 2014 – noch 50 % (vgl. unter anderem Urk. 8/7, 8/10, 8/12, 8/14, 8/20 und 8/29) in de r Lage war, einen ver gleichbar hohen jährlichen Verdienst zu erzielen wie vor dem Fahrradsturz am 1 0. Januar 2014 (vgl. Urk. 8/57, 8/179 und 8/184 ff.). Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Provisionsbasis als Taxifahrer angestellt (vgl. Urk. 8/182/5) und das Erwerbseinkommen dadurch naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfen war. Allerdings hatten sich die Arbeitsbedingungen nach dem Unfall nicht verändert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht ( Urk. 1 S. 6) – mit einem 50%-Pensum einen g leich hohen Verdienst erzielt ha tte, wie im Jahr 201 3. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er nach wie vor kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung hatte, sondern dies es mit anderen Taxifahrern teil e n musste (Urk. 8/209/1, 8/211) . Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer gegen über der Beschwerdegegnerin in einem Gespräch vom 1 1. November 2014 dahin gehend , dass er von seinem Vorgesetzten für Schi chten eingeteilt werde, in denen nicht so viel Arbeit anfalle ( Urk. 8/50/3). Dementsprechend wäre aber auch zu erwarten gewesen, dass er einen geringeren Umsatz erzielt. Des Weiteren gelangte auch der Arbeitgeber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «eher etwas mehr» als ein 50%-Pensum absolviert habe ( Urk. 8/209). Im Übrigen hat der Beschwer deführer seine Behauptung, dass er zwischen 2014 und 2017 durchschnittlich etwa 25 Stunden pro Woche gearbeitet habe ( Urk. 1 S. 6) , in keiner Weise belegt. Gemäss Arbeitgeber existieren - entgegen der grundsätzliche n Pflicht zur Über wachung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten - denn auch weder ein Arbeits zeiterfassungssystem noch Arbeitsprotokolle. Zudem sei die Auswertung der Fahrtenschreiber mit hohem Aufwand verbunden und diese Daten würden ledig lich zwei bis drei Jahre aufbewahrt ( Urk. 8/209/2).

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer zeitnah nach dem Unfall vom 1 0. Januar 2014 wieder möglich war, ein vergleichbares Erwerbseinkommen wie im Jahr 2013 zu erzielen. Mit demselben Beweisgrad ist ausgewiesen, dass er dabei ein höheres Arbeitspen sum absolviert hat, als von den behandelnden Ärzten für zumutbar erachtet w or den war . Die Beschwerdegegnerin gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass die Taggelder (teilweise) zu Unrecht ausgerichtet w orden waren, zumal ein wirt schaftlicher Schaden in Form einer Verdiensteinbusse eine Voraussetzung für einen Taggeldanspruch darstellt ( vgl. E. 4.2.2 hiervor ). Abschliessend bleibt fest zuhalten, dass mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 2 2. August 2017 so wohl die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsan spruchs als auch für die prozessuale Revision eingehalten wurden (vgl. E. 4.2. 3

hievor ). Erst nach dem Gespräch mit dem Arbeitgeber vom 8. August 2017 ( Urk. 8/209) hatte die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis davon , dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Entgegen der Argu mentation des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6 f.) war sie nicht gehalten, bereits im Juli 2014 weitere Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit vorzunehmen , da d amals keine Indizien

dafür bestanden , dass der Beschwerdeführer ein höheres Pensum als 50 % au sübt .

Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) . 5 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2018 ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00125

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 7. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Meret Wirth Soodmattenstrasse 2, Postfach 1047, 8134 Adliswil 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1984, war seit dem 1. Januar 2012 bei der Y.___ , Zürich, als Taxifahrer angestellt ( Urk. 8/182), und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. A m 10. Januar 2014 zog er sich bei einem Sturz vom Fahrrad eine Kontus ion des linken Handgelenks zu (vgl. Urk. 8/1, 8/40 und 8/50/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/2, 8/5 und 8/235).

Im weiteren Verlauf holte die Suva unter anderem diverse Berichte der behan de lnden Ärzte ( Urk. 8/32, 8/40 f. und 8/59 ) sowie medizinische Akten betreffend eine n im Jahr 2003 erlittenen Fahrradunfall ein ( Urk. 8/75 ff., 8/81).

Darüber hin aus zog sie Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 8/179, 8/191 f.) sowie der Ar beitgeberin bei ( Urk. 8/ 182 ff. ). Nach Eingang einer kreisärztlichen Stellung nahme von Dr. med.

Z.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 1 5. Juni 2017 ( Urk. 8/193) teilte die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Juni 2017 mit, dass sie den Fall per 30. Juni 2017 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne ( Urk. 8/195). Dagegen erhoben sowohl die Helsana Versicherungen AG, die Krankenversicherung des Versicherte n , als auch dieser selbst

am 5. respektive 2 5. Juli 2017 Einsprache ( Urk. 8/196 , 8/203), wobei die Helsana ihr Rechtsmittel nach Einsicht in die Akten am 1 1. Juli 2017 wieder zurückzog (Urk. 8/201).

Die Suva tätigte in der Folge weite re Abklärungen, indem sie am 8. August 2017 ein Gespräch mit dem Geschäftsinhaber der Y.___ führte ( Urk. 8/209 ff. ) und am 1 0. August 2017 ein e kreis ärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ einholte ( Urk. 8/212). Am 2 2. August 2017 verfügte sie sodann die Rückforderung der aus ihrer Sicht ab dem 1 9. März 2014 zu Unrecht bezogenen Taggelder im Gesamt betrag von Fr. 67'529.80 ( Urk. 8/217). Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Sep tember 2017 Einsprache, die er am 1 7. Oktober 2017 ergänzte (Urk. 8/220, 8/228).

Mit E ntscheid vom 2 5. April 2018 wies die Suva einerseits die gegen die Verfü gung vom 2 9. Juni 2017 betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen er hobene Einsprache ab. Andererseits hiess sie diejenige, welche gegen die Verfü gung vom 2 2. August 2017 erhoben worden war, teilweise gut, indem sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 58'000.-- reduzierte ( Urk. 8/236 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. Mai 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Einholung eines Gutachtens an die Suva zurückzuweisen, damit diese hernach über die Ansprüche ab dem 3 0. Juni 2017 neu verfüge. Im Weiteren sei die von der Suva verfügte Rückforderung vollumfänglich aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 0. Januar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1 .3 1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 zog die Beschwerde gegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 1 0. August 2017 abgestellt werden könne. Beim Beschwer deführer liege ein chronisches Complex Regional Pain Syndrome ( CRPS ; Morbus Sudeck ) der linken Hand vor, welches auf ein Unfallereignis im Jahr 2003 zu rückzuführen sei. Durch den Sturz am 10. Januar 2014 sei es ausschliesslich zu einer Prellung des linken Handgelenks gekommen. Entsprechend sei ein protra hierter Verlauf bei Schmerzexazerbation wahrscheinlich. Gemäss überzeugender Einschätzung von Dr. Z.___ sei die Prellung spätestens nach sechs Monaten, also Mitte Juli 2014, verheilt gewesen und damit wieder derjenige Zustand ein getreten, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte. Vor diesem Hintergrund könne die verfügte Einstellung der Leistungen per 3 0. Juni 2017 nicht bean standet werden , zumal die Einschätzung des behandelnden Arztes ebenfalls keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken vermöge ( Urk. 2 S. 7 f.).

In Bezug auf die mit Verfügung vom 2 2. August 2017 für die Zeit ab 1 9. März 2014 zurückgeforderten Taggelder im Betrag von Fr. 67'529.80 sei aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer ein viel höheres Arbeitspensum absol viert habe, als es der ihm attestierte n Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprochen hätte . In den Jahren 2014 und 2015 habe er so viel wie vor dem Unfall verdient, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen und die entsprechenden Taggelder zurückzufordern seien. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer einen rund 20 % tieferen Verdienst erzielt als noch 2013, sodass ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit die Taggelder nur im Umfang von 30 % zurückzufor dern seien. Es erscheine daher sachgerecht, den Rückforderungsbetrag auf insge samt Fr. 58'000. -- zu reduzieren. Die formellen Anforderungen für eine Rückfor derung seien gegeben, da die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision er füllt seien ( Urk. 2 S. 8 f.). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2018 im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 1 0. August 2017 nicht abgestellt werden könne und weitere medizinische Abklärungen in Form eines rheumatologischen beziehungsweise handchirurgi schen Gutachtens unabdingbar seien. Hinsichtlich der Rückforderung sei darauf hinzuweisen , dass weder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung noch für eine prozessuale Revision erfüllt seien. Er habe kein höheres Arbeitspensum ab solviert , als es medizinisch-theoretisch für zumutbar erachtet worden sei, was sich aus den von der Arbeitgeberin eingereichten Unterlagen ergebe. Darüber hinaus

sei die Beschwerdegegnerin aufgrund der Aktenlage bereits im Juli 2014 gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur medizinischen und erwerblichen Situation vorzunehmen. Die Kontoauszüge, auf welche sie sich berufe, habe sie i ndes erst im Mai 2017 eingeholt ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2018 an ihrer Argumentation fest, wobei sie nochmals betonte, dass auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden könne und die formellen Anforderungen für eine Rückforderung entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers erfüllt seien ( Urk. 7 S. 2 f.). 3. 3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen berechtigter weise per 3 0. Juni 2017 eingestellt hat. Vorab ist in diesem Kontext festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rah men einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der An spruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Un tersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Re vision «ex nunc et pro futuro » einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4.2). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Ausfüh rungen der Kreisärztin Dr. Z.___ vom 1 0. August 2017 ( Urk. 8/212) . Deren Be urteilung ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer bereits 2003 einen Fahr radsturz mit einer Scaphoidfraktur im Bereich der linken Hand erlitten habe, wo bei sich im Verlauf ein schweres CRPS entwickelt habe. Nach dem Sturz beim Joggen am 1 0. Januar 2014 sei im A.___ die Diagnose einer Kontu sion

des linken Handgelenks bei bekanntem Morbus Sudeck gestellt worden. Ra diologisch habe eine ossäre Läsion ausgeschlossen werden können. Eine Schwel lung über dem Handgelenk habe sich ebenfalls nicht gezeigt. Feststellen lassen hätten sich eine diskrete Rötung, eine livide Verfärbung der ge samten Hand und des Handgelenks und

Druckdolenzen über der distalen Ulna sowie der gesamten Hand. Bewegungen im Handgelenk und in den Fingergelenken seien schmerzbe dingt nicht möglich gewesen. Es sei eine Schiene verordnet und für fünf Tage eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Am 15. Januar 2014 sei eine Konsul tation in der B.___ erfolgt, wobei jegliche Berührung am Handgelenk sowie der Finger schmerzhaft und schmerzbedingt weder eine passive Beweglich keit noch eine aktive Flexion möglich gewesen seien. Strukturelle ossäre Läsionen seien mittels Röntgenuntersuchungen der beiden Hände wiederum ausgeschlos sen worden. Es sei en eine intensive Physiotherapie und Analgesie empfohlen worden.

Aus unfallkausaler pathophysiologischer Sicht könne in Anbetracht der am 10. und 1 5. Januar 2014 erhobenen Befunde davon ausgegangen werden, dass der Sturz vom 1 0. Januar 2014 ausschliesslich zu einer Prellung des linken Hand gelenks beziehungsweise der linken Hand geführt habe. Ein Vergleich der echt zeitlichen Befunde mit denjenigen, welche im Bericht der C.___ vom 2. August 2005 und im Gutachten der D.___ vom 2 1. November 2008 aufgeführt worden seien, mache deutlich, dass sich bezüglich der Beweglichkeit, der Schmerzhaftigkeit sowie der Sensibilität keine Veränderungen ergeben hätten. Gleiches gelte mit Blick auf die weiteren Konsultationsberichte der B.___ sowie von Dr. med.

E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, welcher ab Januar 2015 die Behandlung übernommen habe. Abgesehen von der gemessenen Temperatur differenz an den Händen, welche in den Jahren 2005 und 2008 nicht erhoben worden sei, seien die übrigen Befunde identisch, sodass aus rein klinischer Sicht eine seither unveränderte Gesamtsituation im Bereich der linken Hand vorliege.

Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2014 eine Prellung des linken Handgelenks erlitten, wobei weder eine strukturelle ossäre Läsion noch eine Weichteilverletzung habe nachgewiesen werden können. Derartige Prellun gen würden in der Regel innerhalb von ein paar Tagen oder Wochen folgenlos abheilen. Im konkreten Fall liege ein chronisches CRPS vor, welches auf das Un fallereignis von 20 03 zurückzuführen sei. Entsprech end sei ein protrahierter Ver lauf bei Schmerzexazerbation /Prellung wahrscheinlich. Jedoch sollte die Prellung nach drei bis sechs Monaten wieder folgenlos abgeheilt sein, da weder anhand der bildgebenden Diagnostik noch der obje ktiv klinisch erhobenen Befunde

eine Veränderung im Vergleich zu den Jahren 2005 und 2008 festzustellen sei. Bei bekanntem chronischen CRPS sei es im Verlauf zu keiner Verschlechterung der Befunde im Bereich des linken Handgelenks respektive der linken Hand gekom men (zum Ganzen Urk. 8/212/5 f.). 3.3 3.3.1

Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern nahm eine Aktenbeurteilung vor. Dieser kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Vorakten (vgl. Urk. 8/212/1 ff.) konnte sich Dr. Z.___ – welche über die konkret notwendige fachliche Qualifikation verfügt – ein voll ständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärti gen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen. Vor diesem Hin tergrund ist nicht zu beanstanden, dass sie auf eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet hat. 3.3.2

Näher zu prüfen bleibt, ob die kreisärztliche Stellungnahme vom 1 0. August 2017 auch in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Situation überzeugt. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass Dr. Z.___

in nachvollziehbarer Weise begründete, weshalb der Status quo ante vel sine drei bis sechs Monate nach der am 1 0. Januar 2014 erlittenen Prellung des linken Handgelenks einge treten war

( Urk. 8/212/6) . Sie trug dabei einerseits dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der am Unfalltag durchgeführten radiologischen Untersuchungen eine reguläre Morphologie der einsehbaren ossären und gelenkbildenden Struk turen festgestellt werden konnte ( Urk. 8/31/2, 8/35/1 f.). Andererseits berücksich tigte sie, dass am linken Handgelenk seit einem Fahrradsturz im März 2003 ein chronisches CRPS bestand (vgl. Urk. 8/76 f.) , welches auch in den Folgejahren aufgrund persistierender Schmerzen analgetisch sowie mittels Physio- und Ergo therapie behandelt wurde (vgl. Urk. 8/32/1, 8/50/1 , 8/59/1, 8/191/8 und 8/191/24). Vor diesem Hintergrund wich Dr. Z.___

verständlicherweise vom me dizinischen Erfahrungsgrundsatz ab, dass Prellungen ohne strukturelle Läsion in der Regel innerhalb von ein paar Tagen respektive Wochen abheilen, und erach tete einen protrahierten Verlauf bei Schmerzexazerbation sowie eine Abheilung der Prellung innert drei bis sechs Monaten für wahrscheinlich.

Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung bestehen entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Nicht entschei dend ist zunächst, ob die Prellung Folge eines Sturzes vom Fahrrad oder beim Joggen war. Dr. Z.___ zitierte in diesem Zusammenhang den echtzeitlichen Be richt des A.___ vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 8/40/1), wobei ein Sturz während des Joggings auch in weiteren Arztberichten erwähnt worden war ( Urk. 8/32/1, 8/41 ; dazu im W iderspr u ch Urk. 8/1, 8/50/2 ). In Bezug auf die kon krete Unfallfolge – Kontusion des linken Handgelenks – b esteht jedenfalls kein Zweifel. Solche vermag im Weiteren auch der Bericht von Dr. E.___ vom 10. August 2017 nicht zu wecken, da dieser mangels Kenntnissen über die medi zinische Vorgeschichte keine aussagekräftige Stellungnahme zu den ihm von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgelegten Kausalitätsfragen abgeben konnte ( Urk. 8/234). Näher begründete Erkenntnisse zur Kausalität und dem Ein tritt des Status quo sine vel ante liefert auch der ebenfalls vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 2. April 2017 nicht ( Urk. 8/160). Soweit darin auf eine Reaktivierung des CRPS hingewiesen wird, ist zudem anzumerken, dass dies zur kreisärztlichen Einschät zung nicht in Widerspruch steht . So ging a uch Dr. Z.___

davon aus, dass die Prellung bei vorbestehendem CRPS zu einer drei- bis sechsmonatigen Schmerz exazerbation geführt hatte. Als zweckmässig erweist sich i n diesem Kontext aus serdem der Vergleich der nach dem Unfall vom 1 0. Januar 2014 erhobenen

echt zeitlichen Befunde mit denjenigen, welche in den Jahren 2005 und 2008 durch die Ärzte der C.___ beziehungsweise die D.___ -Gutachter erhoben worden waren ( Urk. 8/212/5) . Insbesondere ist zu erwähnen, dass im Rahmen der damaligen neurologischen Begutachtung – bei Verdeutlichungstendenzen – eine deutliche Hyperalgesie und eine erhebliche Einschränkung der aktiven und pas siven Beweglichkeit festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 8/191/27 ff.). Die Ärzte des A.___ sowie der B.___ erhoben am 1 0. und

15. Ja nuar 2014 vergleichbare Befunde (vgl. Urk. 8/32/3 , 8/40 ).

Gesamthaft besteht somit kein Anlass, an der überzeugenden kreisärztlichen Be urteilung vom 1 0. August 2017 zu zweifeln. Davon ausgehend war die Beschwer degegnerin somit befugt, ihre Leistungen per 30. Juni 2017 einzustellen. Dies gilt im Übrigen umso mehr in Anbetracht der Gegebenheit, dass der Beschwerdeführer trotz des am 10. Januar 2014 erlittenen Gesundheitsschadens und attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/10/1 und 8/12/2) in der Lage war, seine berufliche Tätigkeit bereits ab Februar 2014 wieder

aufzunehmen ( vgl. Urk. 8/184/8; weiterführend hierzu E. 4.3 nachfolgend). Von weiteren Beweis massnahmen wie der Einholung eines handchirurgischen Gutachtens sind vor diesem Hintergrund keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Es erschliesst sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb die Abklärung des Vorliegens eines CRPS anhand der sogenannten Budapest-Kriterien (vgl. Urk. 1 S. 5) zur Klärung der Frage des natürlichen Kau salzusammenhangs zwischen dem Sturz vom 1 0. Januar 2014 und dem eingetre tenen Schaden beitragen sollte . 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 58’000 . --. Diese blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung in sofern fehlerhaft sein könnte. 4 .2 4 .2.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i n V erbindung m it Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. De zember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG ). 4 .2.2

Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko (Un fall, unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit; Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 UVV) sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Taggeldes betrifft, abstrakt und vergangenheitsorientiert. Ein weiteres Leistungserfordernis besteht, wenn in der Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines wirtschaftli chen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultie rende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf Grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 134 V 392 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 130 V 35 E.

3.3-3.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2007 vom 1 9. De - zem ber 2007 E. 3.3.1). 4.2.3

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rück zuerstatten.

Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Tag gel der nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Die Einstellung die ser Leistungen kann auch rückwirkend erfolgen; etwas Anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicheru ngsträger die zu Unrecht er brachten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rüc kkommenstitels (Wiedererwägung [ wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leis tungserbringung und erheb licher Bedeutung der Berichtigung ; Art. 53 Abs. 2 ATSG ] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel ; Art. 53 Abs. 1 ATSG ]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheent scheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines pro zessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklä rungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicher heit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisions grundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.2). 4 .3

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in einem formlosen Ver fahren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) erstmals mit Mitteilung vom 1 7. Januar 2014 Taggelder der Unfallversicherung zu (vgl. Urk. 8/2, 8/5 und 8/235). Die Zuspre chung war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 2 2. August 2017 ( Urk. 8/217) seit geraumer Zeit rechtskräftig, sodass die Rück forderung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der pro zessualen Revision statthaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin zog am 1 9. Mai 2017 bei der Invalidenversicherung einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/179) bei. Dadurch erlangte sie Kenntnis von den vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 10. Januar 2014 jährlich erzielten Erwerbseinkommen.

In der Folge nahm sie wei tere Abklärungen vor, im Rahmen derer sie Lohnabrechnungen und Lohnaus weise einholte ( Urk. 8/184 ff.) und am 8. August 2017 ein Gespräch mit dem Ar beitgeber des Beschwerdeführers führte (Urk. 8/209). Gestützt auf diese Erkennt nisse

verneinte sie sodann den Taggeldanspruch rückwirkend und verfügte am 22. August 2017 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid

die (teilweise) Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen .

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden . D er Beschwerdegegnerin ist beizu pflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. So wird mit Blick auf die nachträglich in Bezug auf die erwerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bekanntgewordenen Tat sachen deutlich, dass jener trotz der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 % und danach – ab dem 1 9. März 2014 – noch 50 % (vgl. unter anderem Urk. 8/7, 8/10, 8/12, 8/14, 8/20 und 8/29) in de r Lage war, einen ver gleichbar hohen jährlichen Verdienst zu erzielen wie vor dem Fahrradsturz am 1 0. Januar 2014 (vgl. Urk. 8/57, 8/179 und 8/184 ff.). Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Provisionsbasis als Taxifahrer angestellt (vgl. Urk. 8/182/5) und das Erwerbseinkommen dadurch naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfen war. Allerdings hatten sich die Arbeitsbedingungen nach dem Unfall nicht verändert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht ( Urk. 1 S. 6) – mit einem 50%-Pensum einen g leich hohen Verdienst erzielt ha tte, wie im Jahr 201 3. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er nach wie vor kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung hatte, sondern dies es mit anderen Taxifahrern teil e n musste (Urk. 8/209/1, 8/211) . Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer gegen über der Beschwerdegegnerin in einem Gespräch vom 1 1. November 2014 dahin gehend , dass er von seinem Vorgesetzten für Schi chten eingeteilt werde, in denen nicht so viel Arbeit anfalle ( Urk. 8/50/3). Dementsprechend wäre aber auch zu erwarten gewesen, dass er einen geringeren Umsatz erzielt. Des Weiteren gelangte auch der Arbeitgeber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «eher etwas mehr» als ein 50%-Pensum absolviert habe ( Urk. 8/209). Im Übrigen hat der Beschwer deführer seine Behauptung, dass er zwischen 2014 und 2017 durchschnittlich etwa 25 Stunden pro Woche gearbeitet habe ( Urk. 1 S. 6) , in keiner Weise belegt. Gemäss Arbeitgeber existieren - entgegen der grundsätzliche n Pflicht zur Über wachung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten - denn auch weder ein Arbeits zeiterfassungssystem noch Arbeitsprotokolle. Zudem sei die Auswertung der Fahrtenschreiber mit hohem Aufwand verbunden und diese Daten würden ledig lich zwei bis drei Jahre aufbewahrt ( Urk. 8/209/2).

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer zeitnah nach dem Unfall vom 1 0. Januar 2014 wieder möglich war, ein vergleichbares Erwerbseinkommen wie im Jahr 2013 zu erzielen. Mit demselben Beweisgrad ist ausgewiesen, dass er dabei ein höheres Arbeitspen sum absolviert hat, als von den behandelnden Ärzten für zumutbar erachtet w or den war . Die Beschwerdegegnerin gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass die Taggelder (teilweise) zu Unrecht ausgerichtet w orden waren, zumal ein wirt schaftlicher Schaden in Form einer Verdiensteinbusse eine Voraussetzung für einen Taggeldanspruch darstellt ( vgl. E. 4.2.2 hiervor ). Abschliessend bleibt fest zuhalten, dass mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 2 2. August 2017 so wohl die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsan spruchs als auch für die prozessuale Revision eingehalten wurden (vgl. E. 4.2. 3

hievor ). Erst nach dem Gespräch mit dem Arbeitgeber vom 8. August 2017 ( Urk. 8/209) hatte die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis davon , dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Entgegen der Argu mentation des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6 f.) war sie nicht gehalten, bereits im Juli 2014 weitere Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit vorzunehmen , da d amals keine Indizien

dafür bestanden , dass der Beschwerdeführer ein höheres Pensum als 50 % au sübt .

Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) . 5 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2018 ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch