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UV.2018.00121

DAP-Löhne entsprechen dem Zumutbarkeitsprofil. Keine Vergleichsberechnung anhand LSE notwendig. Einkommensvergleich und damit festgelegter Invaliditätsgrad erweisen sich als rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, war seit

1. April 2010 als Betontrennfachmann bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich am 1 4. Juni 2013 beim Abbruch einer Backsteinwand am linken Bein beziehungsweise der Hüfte ver letzte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 4 und Ziff. 6). Die bildgebende Untersuchung vom 1 7. Juni 2013 ergab eine dorsale Hüftluxation rechts, eine Beckenfraktur sowie eine Tibia- und Fibulafraktur links (vgl. Urk. 7/ 20 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

Nach am 2. Juli 2015 (vgl. Urk. 7/203) und 2 8. Juli 2017 (vgl. Urk. 7/345) erfolg te n kreisärztli chen Untersuchungen sprach die Suva dem Versicherten mit Ver fügung vom 7. September 2017 (Urk. 7/ 354 ) eine Integritätsentschädigung basie rend auf einer Integritätseinbusse

von 23 % und

eine Invalidenren te von 17 % ab 1. September 2017 zu. Die gegen die se

V erfügung vom Versicherten am 9. Okto ber 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 362 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 0. April 2018 ab (Urk. 7/ 377 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 2. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 0. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistun gen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 1 7. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. Juni 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkom men entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich er mitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzuneh men (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Be einträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spann breite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit,

es sei gestützt au f die Angaben der Arbeitgeberin von einem Valideneinkommen von Fr. 74 ' 112 .-- ausgegangen worden , was denn vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet worden sei (S. 5 f. ). Das Invalideneinkommen sei vorliegend mittels Lohnangaben aus der DAP ermittelt worden. Es handle sich um den Durchschnittswert der fünf bei den Akten liegenden dokumentierten Arbeits plätze (Fr. 61 ' 597 . -- ). B ei den hinzugezogenen DAP-Löhnen handle es sich um Tätigkeiten, welche dem vom Kreisarzt festgelegten Zumut barkeitsprofil entsprä chen (S. 6 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sowohl die Tätigkeit als Stapelfahrer (DAP 6107) als auch die Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigung (DAP 10666) nicht zumutbar seien (S. 4). Auf die betref fenden DAP-Erfassungsblätter könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerde gegnerin habe somit nicht mittels fünf DAP-Arbeitsstellen den erforderlichen Nachweis des von ihr postulierten Lohnes erbracht. Das ihm zugemutete Einkom men gemäss DAP im Betrag von Fr. 61'597.-- sei demnach nicht erstellt. Das Einkommen mit Unfallfolgen sei somit aufgrund der LSE zu bestimmen und es sei schon angesichts der qualitativen Einschränkungen ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades und damit die Höhe der Invalidenrente. 3. 3.1

Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , nannte nach Untersu chung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2015 in seinem am 3. Juli 2015 erstellten Bericht (Urk. 7/ 2 03) folgende Diagnos e (S. 6 f.): - Polytrauma am 1 4. Juni 2013 mit - dorsaler Hüftluxation rechts - kontraktionsbedingter posttraumatischer Schädigung N ervus

ischiadi cus (sensibel) rechts - O pen book -Verletzung des Beckens mit Symphysensprengung

- S tatus nach Plattenosteosynthese der Symphyse - ISG-Sprengung links - extraforaminaler

Sakrumlängsfraktur rechts - Unterschenkelfraktur links - Status nach passagerer Fixateur externe Transfixation - Status nach Marknagelosteosynthese - ossärem Ausriss des hinteren Kreuzbands rechts - Status nach Schraubenfixation und erneutem Ausriss - Status nach medialer Seitenbandrekonstruktion rechtes Knie - persistierender Instabilität rechtes Knie Er führte aus, dass sich bei der heutigen Untersuchung , gemessen an der schweren Verletzung, ein gutes Heilergebnis gezeigt habe. Problematisch bleibe weiterhin die Instabilität des rechten Kniegelenks.

B ei m Beschwerdeführer besteh e keine Arbeitsfähigkeit mehr als Betontrennfach mann. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ab dem Untersuchungstag ( 2. Juli 2015 ) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zumutbar keitsprofil: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne das Tragen von Lasten und ohne repetitives Gehen , ohne Last auf unebenem Gelände, ohne das Bestei gen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten in hockender, knien der und kauernder Stellung, seien vollzeitig zumutbar. Unfallfre mde Faktoren , die die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt einschränken würden , lä gen nicht vor . Die jetzt noch vor handenen Beschwerden im Bereich d es Beckens und beider Beine seien unfall kau sal . Es sei ein Endzustand erreicht. Von weiteren Behandlungen k ö nn e keine wesentliche Ve rbesserung mehr erwartet werden (S. 7).

3.2

Kreisarzt Dr. med.

A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 3. August 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 7/345) , nannte die bekannten Di agnosen und führte aus, mit heutigem Datum werde von einem medizinisc h stabi len Zustand ausgegangen. Durch weitere Behandlungen könne keine namhafte Besse rung des unfallbedingten Gesundheitsschadens erwartet werden. Durch die im November 2016 durchgeführte Operation am rechten Knie ha be sich im We sentlichen an der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht geändert.

In Zusammenschau mit der Zumutbarkeitsbeurteilung von 2015 und der heutigen kreisärztlichen Untersuchung ergebe sich folgendes Zu mutbarkeitsprofil: Zumut bar seien alle Tätigkeiten im Si tzen, Tätigkeiten im Stehen seien manchmal zu mutbar. D as Gehen auf langen Strecken sei nicht zumutbar, ebenfalls nicht das Gehen auf un ebenem Gelände, das Treppensteigen und das Leitern besteigen. Vorgeneigtes S tehen, Knien und Kniebeugen seien nicht zumutbar.

Als unfallfremde r Faktor w erde das beschriebene Ganglion im Handgelenksbe reich rechts do kumentiert, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer über die Mö g lichkeit der operativen Entfer nung im Rahmen einer Krankenbehandlung infor miert worden.

Die Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. Juli 2015 habe 23 % betragen , hierbei seien die Gelenksinstabilitäten wohlwollend mit 2 3 % eingestuft worden . Eine erhebliche Veränderung der Schädigung sei nicht eingetreten, weshalb die Einstufung nicht verändert werde.

Als weiterführende Behandlung nach Fallabschluss zusätzlich zu den bereits be nötigten Schmerzbehandlungen und der orthopädischen Schuh zurichtung könne die übliche Unterstüt zung zum medizinischen Krafttraining in Form eines Zu schusses zu einer Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter erfolgen (S. 7 f.). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumutbar keitsprofils in ihrem Einspracheentscheid auf die kreisärztliche n Einschätzung en von Dr. Z.___ und Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 3.1- 3.2 ) ab, wonach die an gestammte Tätigkeit als Betontrennfachmann nicht mehr zumutbar sei, jedoch l eichte bis mittelschwere Tätigkeiten, alle Tätigkeiten im Sitzen, Tätigkeiten im Stehen manchmal, ohne das Tragen von Lasten und ohne repetitives Gehen , ohne Last auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten in hockender, knien der und kauernder Stellung, ohne

v orgeneigtes S tehen, Knien oder Kniebeugen vollzeitig zumutbar

seien .

Diese Einschätzung wurde denn vom Beschwerdefüh rer auch nicht bean standet und gibt aufgrund der übrigen medizinischen Akten lage zu keinen Wei terungen Anlass. Es kann darauf abgestellt werden.

Damit ist das von der Beschwerdegegnerin anhand der Einschätzung von Dr. Z.___ sowie Dr. A.___

festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstan den. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Firma Y.___

(Urk. 7/ 171 , Urk. 7/207 ) von einem Valideneinkom men von Fr. 74 ' 112 .-- ( vgl. Urk. 7/ 349 S. 2 Ziff. 8 ) aus. Dies wurde vom Be schwerdeführer nicht bestritten und erging in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage (vgl. Urk. 7/322), weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.3

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflicherwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP -Zahlen herangezogen werden ( vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegeg nerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.

D er Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprofile der entsprechenden Stellen ergibt

– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keinerlei Hinweise darauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vor stehend E. 4) nich t entsprechen würde . So lassen sich aus den entsprechenden Beschrieben keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten .

Insbesondere be inhaltet DAP-Nr. 6107 (Staplerfahrer) lediglich gelegentliches He ben und Tragen von leichten Gewichten und wird sehr oft im Sitzen , manchmal im Stehen ausgeführt . Die Tätigkeit beinhaltet kein vorgeneigtes Sitzen oder Ste hen, kein Knien und keine Kniebeuge

(vgl. Urk. 7/348 S. 1 2 ) .

Das Aufsteigen auf den Stapler ist nicht sehr hoch und wird denn auch nicht dauernd beziehungs weise repetitiv gemacht. Das Auf- und Absteigen kann demnach nicht mit dem dauernden Treppensteigen oder Steigen auf Leitern verglichen werden. Hat der Beschwerdeführer seine Sitzposition auf dem Stapler einmal eingenommen, führt er die Staplerarbeiten grösstenteils im Sitzen aus. Inwiefern das Führen dieses Fahrzeugs einzig im Stehen beziehungsweise in Zwangspositionen erfolge, er scheint nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdefüh rer denn auch nicht näher dargelegt. Das Profil entspricht somit dem von den Kreisärzten festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4).

Auch DAP-Nr. 10666 (Reinigungsarbeiter) steht dem formulierten Zumutbarkeits profil nicht entgegen (vgl. Urk. 7/348 S. 19 f.). Die Tätigkeit beinhaltet weder schweres Heben und Tragen noch ist sie in Zwangshaltungen wie vorgeneigtem Sitzen oder Stehen auszuführen. Zudem kann dem Zumutbarkeitsprofil keine ent sprechende Einschränkung entnommen werden, wonach dem Beschwerdeführer ein kälteexponierter Arbeitsplatz nicht zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände sind unbehelflich .

Dass die anderen herangezogenen Profile nicht anwendbar wären, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend kann festge halten werden, dass die Profile der evaluierten Ar beitsplätze dem festgelegten Zu mutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4) entsprechen. 5.4

Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Be schwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 61‘ 597 . -- aus (vgl. Urk. 7/348 S. 1) . Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ( DAP - Nr. 8316 , Nr. 6107 , Nr. 380711 , Nr. 10666 und Nr. 6104 ) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeits plätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Be hinderungsprofil entspr echenden Gruppe an (vgl. Urk. 7/ 348 S. 1 ). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensver gleich gestützt auf die DAP -Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E . 1.3 ) . Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen und e ine Berech nung anhand der LSE-Daten ist somit nicht erforderlich (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 2 9. November 2017, E. 4.5 und E. 5.3) . 5. 5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'112.-- (vgl. vorstehend E. 5.2 )

und ei nem Invalideneinkommen von Fr. 61‘ 597 .-- (vgl. vorstehend E. 5.4)

resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 12 ‘ 515 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerun det 1 7 %.

Die zugesprochene Rentenleistung ist damit nicht zu beanstan den.

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 7. Juni 2013 ergab eine dorsale Hüftluxation rechts, eine Beckenfraktur sowie eine Tibia- und Fibulafraktur links (vgl. Urk. 7/ 20 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

Nach am 2. Juli 2015 (vgl. Urk. 7/203) und 2 8. Juli 2017 (vgl. Urk. 7/345) erfolg te n kreisärztli chen Untersuchungen sprach die Suva dem Versicherten mit Ver fügung vom 7. September 2017 (Urk. 7/ 354 ) eine Integritätsentschädigung basie rend auf einer Integritätseinbusse

von 23 % und

eine Invalidenren te von 17 % ab 1. September 2017 zu. Die gegen die se

V erfügung vom Versicherten am 9. Okto ber 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 362 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. Juni 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkom men entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich er mitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzuneh men (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Be einträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spann breite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).

E. 2 8. Juni 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 1 7. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit,

es sei gestützt au f die Angaben der Arbeitgeberin von einem Valideneinkommen von Fr. 74 ' 112 .-- ausgegangen worden , was denn vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet worden sei (S.

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sowohl die Tätigkeit als Stapelfahrer (DAP 6107) als auch die Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigung (DAP 10666) nicht zumutbar seien (S. 4). Auf die betref fenden DAP-Erfassungsblätter könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerde gegnerin habe somit nicht mittels fünf DAP-Arbeitsstellen den erforderlichen Nachweis des von ihr postulierten Lohnes erbracht. Das ihm zugemutete Einkom men gemäss DAP im Betrag von Fr. 61'597.-- sei demnach nicht erstellt. Das Einkommen mit Unfallfolgen sei somit aufgrund der LSE zu bestimmen und es sei schon angesichts der qualitativen Einschränkungen ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (S. 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades und damit die Höhe der Invalidenrente. 3. 3.1

Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , nannte nach Untersu chung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2015 in seinem am 3. Juli 2015 erstellten Bericht (Urk. 7/ 2 03) folgende Diagnos e (S. 6 f.): - Polytrauma am 1 4. Juni 2013 mit - dorsaler Hüftluxation rechts - kontraktionsbedingter posttraumatischer Schädigung N ervus

ischiadi cus (sensibel) rechts - O pen book -Verletzung des Beckens mit Symphysensprengung

- S tatus nach Plattenosteosynthese der Symphyse - ISG-Sprengung links - extraforaminaler

Sakrumlängsfraktur rechts - Unterschenkelfraktur links - Status nach passagerer Fixateur externe Transfixation - Status nach Marknagelosteosynthese - ossärem Ausriss des hinteren Kreuzbands rechts - Status nach Schraubenfixation und erneutem Ausriss - Status nach medialer Seitenbandrekonstruktion rechtes Knie - persistierender Instabilität rechtes Knie Er führte aus, dass sich bei der heutigen Untersuchung , gemessen an der schweren Verletzung, ein gutes Heilergebnis gezeigt habe. Problematisch bleibe weiterhin die Instabilität des rechten Kniegelenks.

B ei m Beschwerdeführer besteh e keine Arbeitsfähigkeit mehr als Betontrennfach mann. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ab dem Untersuchungstag ( 2. Juli 2015 ) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zumutbar keitsprofil: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne das Tragen von Lasten und ohne repetitives Gehen , ohne Last auf unebenem Gelände, ohne das Bestei gen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten in hockender, knien der und kauernder Stellung, seien vollzeitig zumutbar. Unfallfre mde Faktoren , die die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt einschränken würden , lä gen nicht vor . Die jetzt noch vor handenen Beschwerden im Bereich d es Beckens und beider Beine seien unfall kau sal . Es sei ein Endzustand erreicht. Von weiteren Behandlungen k ö nn e keine wesentliche Ve rbesserung mehr erwartet werden (S. 7).

3.2

Kreisarzt Dr. med.

A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 3. August 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 7/345) , nannte die bekannten Di agnosen und führte aus, mit heutigem Datum werde von einem medizinisc h stabi len Zustand ausgegangen. Durch weitere Behandlungen könne keine namhafte Besse rung des unfallbedingten Gesundheitsschadens erwartet werden. Durch die im November 2016 durchgeführte Operation am rechten Knie ha be sich im We sentlichen an der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht geändert.

In Zusammenschau mit der Zumutbarkeitsbeurteilung von 2015 und der heutigen kreisärztlichen Untersuchung ergebe sich folgendes Zu mutbarkeitsprofil: Zumut bar seien alle Tätigkeiten im Si tzen, Tätigkeiten im Stehen seien manchmal zu mutbar. D as Gehen auf langen Strecken sei nicht zumutbar, ebenfalls nicht das Gehen auf un ebenem Gelände, das Treppensteigen und das Leitern besteigen. Vorgeneigtes S tehen, Knien und Kniebeugen seien nicht zumutbar.

Als unfallfremde r Faktor w erde das beschriebene Ganglion im Handgelenksbe reich rechts do kumentiert, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer über die Mö g lichkeit der operativen Entfer nung im Rahmen einer Krankenbehandlung infor miert worden.

Die Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. Juli 2015 habe 23 % betragen , hierbei seien die Gelenksinstabilitäten wohlwollend mit 2 3 % eingestuft worden . Eine erhebliche Veränderung der Schädigung sei nicht eingetreten, weshalb die Einstufung nicht verändert werde.

Als weiterführende Behandlung nach Fallabschluss zusätzlich zu den bereits be nötigten Schmerzbehandlungen und der orthopädischen Schuh zurichtung könne die übliche Unterstüt zung zum medizinischen Krafttraining in Form eines Zu schusses zu einer Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter erfolgen (S. 7 f.). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumutbar keitsprofils in ihrem Einspracheentscheid auf die kreisärztliche n Einschätzung en von Dr. Z.___ und Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 3.1- 3.2 ) ab, wonach die an gestammte Tätigkeit als Betontrennfachmann nicht mehr zumutbar sei, jedoch l eichte bis mittelschwere Tätigkeiten, alle Tätigkeiten im Sitzen, Tätigkeiten im Stehen manchmal, ohne das Tragen von Lasten und ohne repetitives Gehen , ohne Last auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten in hockender, knien der und kauernder Stellung, ohne

v orgeneigtes S tehen, Knien oder Kniebeugen vollzeitig zumutbar

seien .

Diese Einschätzung wurde denn vom Beschwerdefüh rer auch nicht bean standet und gibt aufgrund der übrigen medizinischen Akten lage zu keinen Wei terungen Anlass. Es kann darauf abgestellt werden.

Damit ist das von der Beschwerdegegnerin anhand der Einschätzung von Dr. Z.___ sowie Dr. A.___

festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstan den.

E. 5 f. ). Das Invalideneinkommen sei vorliegend mittels Lohnangaben aus der DAP ermittelt worden. Es handle sich um den Durchschnittswert der fünf bei den Akten liegenden dokumentierten Arbeits plätze (Fr. 61 ' 597 . -- ). B ei den hinzugezogenen DAP-Löhnen handle es sich um Tätigkeiten, welche dem vom Kreisarzt festgelegten Zumut barkeitsprofil entsprä chen (S. 6 ).

E. 5.1 Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Firma Y.___

(Urk. 7/ 171 , Urk. 7/207 ) von einem Valideneinkom men von Fr. 74 ' 112 .-- ( vgl. Urk. 7/ 349 S. 2 Ziff.

E. 5.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflicherwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP -Zahlen herangezogen werden ( vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegeg nerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.

D er Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprofile der entsprechenden Stellen ergibt

– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keinerlei Hinweise darauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vor stehend E. 4) nich t entsprechen würde . So lassen sich aus den entsprechenden Beschrieben keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten .

Insbesondere be inhaltet DAP-Nr. 6107 (Staplerfahrer) lediglich gelegentliches He ben und Tragen von leichten Gewichten und wird sehr oft im Sitzen , manchmal im Stehen ausgeführt . Die Tätigkeit beinhaltet kein vorgeneigtes Sitzen oder Ste hen, kein Knien und keine Kniebeuge

(vgl. Urk. 7/348 S. 1 2 ) .

Das Aufsteigen auf den Stapler ist nicht sehr hoch und wird denn auch nicht dauernd beziehungs weise repetitiv gemacht. Das Auf- und Absteigen kann demnach nicht mit dem dauernden Treppensteigen oder Steigen auf Leitern verglichen werden. Hat der Beschwerdeführer seine Sitzposition auf dem Stapler einmal eingenommen, führt er die Staplerarbeiten grösstenteils im Sitzen aus. Inwiefern das Führen dieses Fahrzeugs einzig im Stehen beziehungsweise in Zwangspositionen erfolge, er scheint nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdefüh rer denn auch nicht näher dargelegt. Das Profil entspricht somit dem von den Kreisärzten festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4).

Auch DAP-Nr. 10666 (Reinigungsarbeiter) steht dem formulierten Zumutbarkeits profil nicht entgegen (vgl. Urk. 7/348 S. 19 f.). Die Tätigkeit beinhaltet weder schweres Heben und Tragen noch ist sie in Zwangshaltungen wie vorgeneigtem Sitzen oder Stehen auszuführen. Zudem kann dem Zumutbarkeitsprofil keine ent sprechende Einschränkung entnommen werden, wonach dem Beschwerdeführer ein kälteexponierter Arbeitsplatz nicht zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände sind unbehelflich .

Dass die anderen herangezogenen Profile nicht anwendbar wären, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend kann festge halten werden, dass die Profile der evaluierten Ar beitsplätze dem festgelegten Zu mutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4) entsprechen.

E. 5.4 Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Be schwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 61‘ 597 . -- aus (vgl. Urk. 7/348 S. 1) . Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ( DAP - Nr. 8316 , Nr. 6107 , Nr. 380711 , Nr. 10666 und Nr. 6104 ) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeits plätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Be hinderungsprofil entspr echenden Gruppe an (vgl. Urk. 7/ 348 S. 1 ). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensver gleich gestützt auf die DAP -Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E . 1.3 ) . Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen und e ine Berech nung anhand der LSE-Daten ist somit nicht erforderlich (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 2 9. November 2017, E. 4.5 und E. 5.3) . 5. 5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'112.-- (vgl. vorstehend E. 5.2 )

und ei nem Invalideneinkommen von Fr. 61‘ 597 .-- (vgl. vorstehend E. 5.4)

resultiert eine Lohneinbusse von Fr.

E. 8 ) aus. Dies wurde vom Be schwerdeführer nicht bestritten und erging in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage (vgl. Urk. 7/322), weshalb darauf abgestellt werden kann.

E. 12 ‘ 515 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerun det 1 7 %.

Die zugesprochene Rentenleistung ist damit nicht zu beanstan den.

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00121

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 9. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, war seit

1. April 2010 als Betontrennfachmann bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich am 1 4. Juni 2013 beim Abbruch einer Backsteinwand am linken Bein beziehungsweise der Hüfte ver letzte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 4 und Ziff. 6). Die bildgebende Untersuchung vom 1 7. Juni 2013 ergab eine dorsale Hüftluxation rechts, eine Beckenfraktur sowie eine Tibia- und Fibulafraktur links (vgl. Urk. 7/ 20 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

Nach am 2. Juli 2015 (vgl. Urk. 7/203) und 2 8. Juli 2017 (vgl. Urk. 7/345) erfolg te n kreisärztli chen Untersuchungen sprach die Suva dem Versicherten mit Ver fügung vom 7. September 2017 (Urk. 7/ 354 ) eine Integritätsentschädigung basie rend auf einer Integritätseinbusse

von 23 % und

eine Invalidenren te von 17 % ab 1. September 2017 zu. Die gegen die se

V erfügung vom Versicherten am 9. Okto ber 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 362 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 0. April 2018 ab (Urk. 7/ 377 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 2. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 0. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistun gen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 1 7. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. Juni 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkom men entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich er mitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzuneh men (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Be einträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spann breite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit,

es sei gestützt au f die Angaben der Arbeitgeberin von einem Valideneinkommen von Fr. 74 ' 112 .-- ausgegangen worden , was denn vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet worden sei (S. 5 f. ). Das Invalideneinkommen sei vorliegend mittels Lohnangaben aus der DAP ermittelt worden. Es handle sich um den Durchschnittswert der fünf bei den Akten liegenden dokumentierten Arbeits plätze (Fr. 61 ' 597 . -- ). B ei den hinzugezogenen DAP-Löhnen handle es sich um Tätigkeiten, welche dem vom Kreisarzt festgelegten Zumut barkeitsprofil entsprä chen (S. 6 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sowohl die Tätigkeit als Stapelfahrer (DAP 6107) als auch die Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigung (DAP 10666) nicht zumutbar seien (S. 4). Auf die betref fenden DAP-Erfassungsblätter könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerde gegnerin habe somit nicht mittels fünf DAP-Arbeitsstellen den erforderlichen Nachweis des von ihr postulierten Lohnes erbracht. Das ihm zugemutete Einkom men gemäss DAP im Betrag von Fr. 61'597.-- sei demnach nicht erstellt. Das Einkommen mit Unfallfolgen sei somit aufgrund der LSE zu bestimmen und es sei schon angesichts der qualitativen Einschränkungen ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades und damit die Höhe der Invalidenrente. 3. 3.1

Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , nannte nach Untersu chung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2015 in seinem am 3. Juli 2015 erstellten Bericht (Urk. 7/ 2 03) folgende Diagnos e (S. 6 f.): - Polytrauma am 1 4. Juni 2013 mit - dorsaler Hüftluxation rechts - kontraktionsbedingter posttraumatischer Schädigung N ervus

ischiadi cus (sensibel) rechts - O pen book -Verletzung des Beckens mit Symphysensprengung

- S tatus nach Plattenosteosynthese der Symphyse - ISG-Sprengung links - extraforaminaler

Sakrumlängsfraktur rechts - Unterschenkelfraktur links - Status nach passagerer Fixateur externe Transfixation - Status nach Marknagelosteosynthese - ossärem Ausriss des hinteren Kreuzbands rechts - Status nach Schraubenfixation und erneutem Ausriss - Status nach medialer Seitenbandrekonstruktion rechtes Knie - persistierender Instabilität rechtes Knie Er führte aus, dass sich bei der heutigen Untersuchung , gemessen an der schweren Verletzung, ein gutes Heilergebnis gezeigt habe. Problematisch bleibe weiterhin die Instabilität des rechten Kniegelenks.

B ei m Beschwerdeführer besteh e keine Arbeitsfähigkeit mehr als Betontrennfach mann. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ab dem Untersuchungstag ( 2. Juli 2015 ) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zumutbar keitsprofil: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne das Tragen von Lasten und ohne repetitives Gehen , ohne Last auf unebenem Gelände, ohne das Bestei gen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten in hockender, knien der und kauernder Stellung, seien vollzeitig zumutbar. Unfallfre mde Faktoren , die die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt einschränken würden , lä gen nicht vor . Die jetzt noch vor handenen Beschwerden im Bereich d es Beckens und beider Beine seien unfall kau sal . Es sei ein Endzustand erreicht. Von weiteren Behandlungen k ö nn e keine wesentliche Ve rbesserung mehr erwartet werden (S. 7).

3.2

Kreisarzt Dr. med.

A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 3. August 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 7/345) , nannte die bekannten Di agnosen und führte aus, mit heutigem Datum werde von einem medizinisc h stabi len Zustand ausgegangen. Durch weitere Behandlungen könne keine namhafte Besse rung des unfallbedingten Gesundheitsschadens erwartet werden. Durch die im November 2016 durchgeführte Operation am rechten Knie ha be sich im We sentlichen an der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht geändert.

In Zusammenschau mit der Zumutbarkeitsbeurteilung von 2015 und der heutigen kreisärztlichen Untersuchung ergebe sich folgendes Zu mutbarkeitsprofil: Zumut bar seien alle Tätigkeiten im Si tzen, Tätigkeiten im Stehen seien manchmal zu mutbar. D as Gehen auf langen Strecken sei nicht zumutbar, ebenfalls nicht das Gehen auf un ebenem Gelände, das Treppensteigen und das Leitern besteigen. Vorgeneigtes S tehen, Knien und Kniebeugen seien nicht zumutbar.

Als unfallfremde r Faktor w erde das beschriebene Ganglion im Handgelenksbe reich rechts do kumentiert, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer über die Mö g lichkeit der operativen Entfer nung im Rahmen einer Krankenbehandlung infor miert worden.

Die Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. Juli 2015 habe 23 % betragen , hierbei seien die Gelenksinstabilitäten wohlwollend mit 2 3 % eingestuft worden . Eine erhebliche Veränderung der Schädigung sei nicht eingetreten, weshalb die Einstufung nicht verändert werde.

Als weiterführende Behandlung nach Fallabschluss zusätzlich zu den bereits be nötigten Schmerzbehandlungen und der orthopädischen Schuh zurichtung könne die übliche Unterstüt zung zum medizinischen Krafttraining in Form eines Zu schusses zu einer Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter erfolgen (S. 7 f.). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumutbar keitsprofils in ihrem Einspracheentscheid auf die kreisärztliche n Einschätzung en von Dr. Z.___ und Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 3.1- 3.2 ) ab, wonach die an gestammte Tätigkeit als Betontrennfachmann nicht mehr zumutbar sei, jedoch l eichte bis mittelschwere Tätigkeiten, alle Tätigkeiten im Sitzen, Tätigkeiten im Stehen manchmal, ohne das Tragen von Lasten und ohne repetitives Gehen , ohne Last auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne Arbeiten in hockender, knien der und kauernder Stellung, ohne

v orgeneigtes S tehen, Knien oder Kniebeugen vollzeitig zumutbar

seien .

Diese Einschätzung wurde denn vom Beschwerdefüh rer auch nicht bean standet und gibt aufgrund der übrigen medizinischen Akten lage zu keinen Wei terungen Anlass. Es kann darauf abgestellt werden.

Damit ist das von der Beschwerdegegnerin anhand der Einschätzung von Dr. Z.___ sowie Dr. A.___

festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstan den. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Firma Y.___

(Urk. 7/ 171 , Urk. 7/207 ) von einem Valideneinkom men von Fr. 74 ' 112 .-- ( vgl. Urk. 7/ 349 S. 2 Ziff. 8 ) aus. Dies wurde vom Be schwerdeführer nicht bestritten und erging in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage (vgl. Urk. 7/322), weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.3

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflicherwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP -Zahlen herangezogen werden ( vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegeg nerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.

D er Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprofile der entsprechenden Stellen ergibt

– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keinerlei Hinweise darauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vor stehend E. 4) nich t entsprechen würde . So lassen sich aus den entsprechenden Beschrieben keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten .

Insbesondere be inhaltet DAP-Nr. 6107 (Staplerfahrer) lediglich gelegentliches He ben und Tragen von leichten Gewichten und wird sehr oft im Sitzen , manchmal im Stehen ausgeführt . Die Tätigkeit beinhaltet kein vorgeneigtes Sitzen oder Ste hen, kein Knien und keine Kniebeuge

(vgl. Urk. 7/348 S. 1 2 ) .

Das Aufsteigen auf den Stapler ist nicht sehr hoch und wird denn auch nicht dauernd beziehungs weise repetitiv gemacht. Das Auf- und Absteigen kann demnach nicht mit dem dauernden Treppensteigen oder Steigen auf Leitern verglichen werden. Hat der Beschwerdeführer seine Sitzposition auf dem Stapler einmal eingenommen, führt er die Staplerarbeiten grösstenteils im Sitzen aus. Inwiefern das Führen dieses Fahrzeugs einzig im Stehen beziehungsweise in Zwangspositionen erfolge, er scheint nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdefüh rer denn auch nicht näher dargelegt. Das Profil entspricht somit dem von den Kreisärzten festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4).

Auch DAP-Nr. 10666 (Reinigungsarbeiter) steht dem formulierten Zumutbarkeits profil nicht entgegen (vgl. Urk. 7/348 S. 19 f.). Die Tätigkeit beinhaltet weder schweres Heben und Tragen noch ist sie in Zwangshaltungen wie vorgeneigtem Sitzen oder Stehen auszuführen. Zudem kann dem Zumutbarkeitsprofil keine ent sprechende Einschränkung entnommen werden, wonach dem Beschwerdeführer ein kälteexponierter Arbeitsplatz nicht zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände sind unbehelflich .

Dass die anderen herangezogenen Profile nicht anwendbar wären, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend kann festge halten werden, dass die Profile der evaluierten Ar beitsplätze dem festgelegten Zu mutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4) entsprechen. 5.4

Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Be schwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 61‘ 597 . -- aus (vgl. Urk. 7/348 S. 1) . Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ( DAP - Nr. 8316 , Nr. 6107 , Nr. 380711 , Nr. 10666 und Nr. 6104 ) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeits plätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Be hinderungsprofil entspr echenden Gruppe an (vgl. Urk. 7/ 348 S. 1 ). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensver gleich gestützt auf die DAP -Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E . 1.3 ) . Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen und e ine Berech nung anhand der LSE-Daten ist somit nicht erforderlich (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 2 9. November 2017, E. 4.5 und E. 5.3) . 5. 5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'112.-- (vgl. vorstehend E. 5.2 )

und ei nem Invalideneinkommen von Fr. 61‘ 597 .-- (vgl. vorstehend E. 5.4)

resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 12 ‘ 515 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerun det 1 7 %.

Die zugesprochene Rentenleistung ist damit nicht zu beanstan den.

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach