opencaselaw.ch

UV.2018.00119

HWS-Distorsion; keine unfallkausale strukturelle Schädigung ausgewiesen; Adäquanz nach HWS-Praxis verneint

Zürich SozVersG · 2020-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, erlitt bei einem Auffahrunfall am 3. Mai 2015 als Beifahrerin in einem Motorfahrzeug ein HWS-Distorsionstrauma (vgl. Urk. 8/1 und Urk. 9/1). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gewährte Taggeldleis tungen und Heilbehandlung. Am 31. Oktober 2016 verfügte sie mit der Begrün d ung des fehlenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs die Einstellung der Leistungen per 2. Februar 2016 (Urk. 8/123). Dagegen erhob die Ver sicherte am 30. November 2016 Einsprache (Urk. 8/131). Über ein Aktenein sichts gesuch der AXA Winterthur AG erlangte die Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG am 8. April 2017 Kenntnis von einem weiteren Auffahrunfall vom 8. August 2016 (vgl. Urk. 8/144 und Urk. 8/159 S.

1). Mit Einspracheentscheid

vom 18. April 2018 wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Einspra che der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte , der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2018 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.; S. 2).

Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss am

27. September 2018 (Urk. 7 )

auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2018 (Urk. 10)

zur Kenntnis gebracht wurde. Einen anschliessenden Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin vom

7. August 2018 (Urk. 11) beschied das Gericht mit Verfügung vom 22. August 2018 (Urk. 16) abschlägig . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli che n Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2018 (Urk. 2) unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. med. Y.___ , Leiter Wirbelsäulenchirurgie Orthopädie Z.___ , vom 17. Mai 2016 (Urk. 9/46 ), e ine relevante Verletzung der Bandscheiben durch den Unfall könne ausge schlossen werden, die Chronifizierung der Beschwerden lasse sich aufgrund der somatischen Befunde nicht begründen und erklären, spätestens neun Monate nach dem Unfall sei der status quo sine vel ante erreicht worden und anatomisch liege ein Normalbefund vor (S. 4). Somit sei nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 3. Mai 2015 einen objektivierbaren Schaden erlitten habe. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Anulusriss durch den Unfall aktiviert worden wäre, da gemäss kon stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der status quo sine vel ante nach sechs bis neun Monaten nach dem Unfall erreicht sei (S. 5; vgl. auch Urk. 7). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) zur Hauptsache ein, es sei Prof.

Dr. Y.___ nicht möglich gewesen, die unfallkausalen von den unfallfremden Be schwerden abzugrenzen. Seine Ausführungen seien dabei widersprüchlich, wes halb auch nicht auf das Gutachten abzustellen sei. Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin verletzten zweifelsohne den Untersuchungsgrundsatz gemäss ATSG. Erst mittels eines fachübergreifenden Gutachtens werde es möglich sein, die unfallbedingten Beschwerden von den unfallfremden zu unterscheiden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Dokumentationen sei davon auszu gehen , dass sie sicherlich über Februar 2016 noch an strukturellen Unfallschäden gelitten habe, weshalb ihr auch weiterhin Unfallversicherungsleistungen auszu richten seien (S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des Unfalls vom 3. Mai 2015 gestützt auf die vorhandene medizi nische Aktenlage und unter Ablehnung weiterer Dauerleistungen zu Recht per 2. Februar 2016 eingestellt hat oder ob weitere Abklärungen zur Frage der Unfallkausalität der Restbeschwerden notwendig sind. 3. 3.1

Gemäss dem Bericht zur MRI-Untersuchung vom 18. Juni 2015 (Urk. 9/3) zeigte sich eine kleinfleckige (drei mm durchmessende) T2w Hyperintensität median im anterioren Teil des Anulus fibrosus des Discus intervertebralis C4/C5 unmittelbar subligamentär, einem Trauma bedingten Anulus-Riss und Herniation des Nuculus

pulposus

entsprechend. Das angrenzende Ligamentum longitudinale anterius zeigte sich intakt. Die Radiologin schloss auf einen traumabedingten Anulus-Riss C 4/ C 5 . 3.2

Hausarzt Dr. med. A.___ , Innere Medizin / Rheumatologie FMH, berichtete am

20. November 2015 (Urk. 9/22) von einem Status nach Distorsionstrauma der HWS am 3. Mai 2015 mit einem ausgeprägten therapieresistenten cervicoce pha len Syndrom, einem Trauma bedingten anterioren Anulus-Riss C4/C5 mit intaktem angrenzendem Ligamentum longitudinale anterior, einem lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Syndrom links, von neuropsychologischen Schwierigkeiten sowie einer depressiven Verstimmung (S. 1). Er führte aus, die Beschwerde f üh rerin leide seit der Auffahr kollision vor sechs Monaten an den Folgen des HWS-Distorsionstraumas, nämlich an erheblichen cervikalen Beschwerden mit Ein schränkung der Beweglichkeit und Verspannung der Muskulatur sowie an neuro psychologischen Störungen im Sinne von Konzentration s - , Gedächtnisstörungen sowie Ermüdbarkeit der kognitiven Leistungen. Die Beschwerdeführerin mache sich bezüglich ihrer Zukunft [Gedanken] und habe eine eindeutige depressive Verstimmung entwickelt. Aufgrund dessen sei die Leistungsfähigkeit in der Praxis arbeit und zu Hause weiterhin beeinträchtigt (S. 2). 3.3 3.3.1

Die Beschwerdeführerin weilte vom 4. Januar bis 4. Februar 2016 zur stationären Therapie in der Klinik B.___ . Dem Abschlussbericht vom 16. Februar 2016 (Urk. 9/31 f.) sind die Diagnosen eines therapi e resistenten zervikozephalen Syn droms bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 3. Mai 2015, anteriorem Anulus-Riss C4/5 mit intaktem angrenzende m Ligamentum lo n gitudinale ante rior und muskulärer Dysbalance sowie einer schwergradigen mittlerweile chroni fizierten depressiven Störung (ICD-10 F32.2 ; S. 1 ) zu entnehmen .

Aus medizinischer Sicht wiesen die unterzeichnenden medizinischen Fach per sonen darauf hin, die analgetische Behandlung sei mit Olfen optimiert worden, die Schmerzsymptomatik sei aber immer noch unverändert wechselhaft geblieben (S. 3).

Aus therapeutischer/ergonomischer Sicht hielten sie fest, das relevante Problem sei eine Funktionsstörung der HWS-stabilisierenden Muskulatur gewesen. Dazu bestehe eine Dekonditionierung. Bei Belastungen habe die Beschwerdeführerin am Anfang schnell vegetativ (vor allem Schwindel und Übelkeit) reagiert. Im Ver lauf habe die Beschwerdeführerin noch Knieschmerzen rechts beklagt, von der Applikation eines Kinesiotapes habe sie gut profitieren können. Betreffend Kon zentrations

- und Gedächtnisschwierigkeiten seien ihr ergonomische Anpas sungs möglichkeiten bei der Arbeit am PC und Copingstrategien für den Alltag gezeigt worden (S. 3) .

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangten sie zum Schluss, der Beschwerde füh rerin sei unter Berücksichtigung ihrer ergonomischen Leistungsfähigkeit eine leicht e Arbeit zumutbar. Für die Dauer des stationären Aufenthaltes und weiterhin bis zum 6. März 2016 bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Danach werde ein Einstie g mit 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätig keit empfohlen. Eine weitere Steigerung sollte der Beschwerdeführerin mög lich sein (S. 4). 3.3.2

Im Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik B.___ vom 16. Februar 2016 (Urk. 9/30) diagnostizierte der zuständige Facharzt zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) sowie eine Hyperphagie im Rahmen der depressiven Störung (Frustessen; S. 4). Er schil derte in seiner Beu rteilung : eine p sychovegetativ sehr erschöpft wirkende 49-jährige Frau mit chronischen Nacken-/Kopfschmerzen und depressiver Ent wi cklung seit einem Verkehrsunfall im Mai 2015 aus – subjektiv – guter körper licher Gesundheit heraus. Er verwies auf andauernde erhebliche multiple psy c hosoziale Belastungssituationen in den Monaten und Jahren zuvor. Auffällig schien e die Körperhaltung mit völliger «Versteifung des Halses» im Gespräch (drehte Rumpf bei «feststehendem Kopf»). Weiter beschrieb er ein s ehr ange schla genes Selbstwerterleben bei bilanzierendem Vergleich ihrer Herkunft und Lebens perspektive als junge Akademikerin und dem zerrütteten persönlichen Status jetzt – der einzig e Stolz s eien ihre wohlgeratenen Kinder. Betreffs der eigenen Person s ehe sie den Ort der Kontrolle ihres Lebens ausserhalb von sich selbst. Der Unter sucher erlebte die demonstrative Versteifung und Hilflosigkeit der Patientin als viel weiter gespannte Enttäuschung der Patientin über eine als sehr unbe frie digend erlebte Lebenssituation, die durch das Unfallereignis einen Fokus be k o m men habe (S. 2). 3.4

Der orthopädische Gutachter Prof. Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 17. Mai 2016 (Urk. 9/46) ein chronifiziertes Cervical -/ Cervicocephal -Syndrom und eine schwergradige chronifizierte d epressive Störung (S. 3). Er berichtete, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Auffahrunfalls eine HWS-Distorsion erlitten. Die Wertigkeit dieser radiologisch erkennbaren Veränderung im Anulus bereich zwischen C4 und C5 sei offen. Eine schwere traumatische Läsion ohne zusätzliche Verletzung der Bandstrukturen sei nicht gegeben, es zeige sich im Verlauf ein völlig stationärer Befund mit genau gleichen Signalveränderungen im Bereich der Bandscheibe und keinerlei Zeiche n einer progressiven Schä di gung /

Degeneration derselben. Eine relevante Verletzung der Bandscheibe könne damit ausgeschlossen werden. Ansonsten würde man im Verlauf der Beobachtungs phase eine rasche Deterioration beobachten. Man könne weiter unterstreichen, dass strukturell sonst keine relevanten degenerativen Veränderungen vorlägen/

vorgelegen hätten. Desweiteren verweise er auf die biomechanische Mitbeurtei lung, wo eine nur geringgradige Energieeinwirkung beurteilt werde. Von daher müsse man bezogen auf die somatisch fassbaren Veränderungen festhalten, dass die jetzt geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallereignis allein nicht mehr erklärbar seien (S. 4). 4.

In Bezug auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist festzuhalten, dass die Ärzte keine medizinische Behandlung mehr vorschlugen, von welcher eine mass gebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Namentlich die Spezialisten der Klinik B.___ empfahlen nach der einmonatigen stationären Therapie Anfang 2016 lediglich die Durchführung eines Heimprogramms sowie zweimal wöchentlich eine medizinische Trainingstherapie gefolgt von einem selb ständigen Fitnessprogramm, dies bei schrittweiser Reduktion der analgeti schen Therapie und Weiterführung der psychosomatischen Betreuung (Urk. 9/32 S. 4). Dabei handelt es sich nicht um mediz i nische Behandlungen, von welchen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Auch Hausarzt Dr. A.___ empfahl die Fortführung der eingeleiteten Therapie und stellte eine schlechte Prognose, mithin ging er nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/36 S. 2). Dies korreliert mit den aktenkundigen Verhältnissen: Bereits kurz nach dem Unfall vom 3. Mai 2015 imponierte ein anhaltendes Beschwerde- und Befundbild. So dokumentierten die untersuchenden und behandelnden Ärzte einen im Wesentlichen konstanten HWS-Status mit eingeschränkter Beweglichkeit sowie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Sehschwierigkeiten, Vergesslichkeit und Ungenauigkeit bei der Arbeit (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/7, Urk. 9/22, Urk. 9/30 ff., Urk. 9/36 f., Urk. 9/45, Urk. 9/46). In Anbetracht dessen war bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung weder eine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustandes zu ersehen noch stellten die Ärzte eine solche in Aussicht. 5 . 5 .1 5 .1.1

Hinsichtlich der radiologisch erkennbaren Veränderung im Anulusbereich zwi schen C4 und C5 macht die Beschwerdeführerin geltend, es han dle sich hierbei um einen Anulu sriss , welcher zweifelsohne auf den am 3. Mai 2015 erlittenen Auffahrunfall zurückzuführen sei. 5 . 1. 2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht die Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien

– w orunter auch ein Anulusriss fällt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_86/2010 vom 6. September

2010 E.

3.3 und 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3 mit Hinweisen)

– b ei Vorliegen dege nerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als deren eigentliche Ur sache in Betracht fällt. Dies gilt auch bezüglich der Verschlimmerung eines vor bestehenden Gesundheitsschadens, sodass eine Unfallkausalität nur ausnahms weise und insbesondere dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 5).

Als (weitgehend) unfallbedingt kann eine Diskushernie nach der Rechtsprechung regelmässig nur gelten, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und überdies für eine Bandscheibenschädigung geeignet war. Zudem müssen die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüg lich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 5 . 1. 3

Gemäss Aktenlage kam es am 3. Mai 2015 im Rahmen eines Staus zu einem Auffahrunfall, wobei die Beschwerdeführerin mit ihrem Kopf gegen die Kopf stütze schlug (Urk. 8/1 S. 1). Am Fahrzeug, in welchem sich die Beschwerde führerin als Beifahrerin befand, kam es in Folge dessen zu einer Beschädigung des Stossfängers, welcher mehrere Druck- und Kratzspuren aufwies. Zudem war die Stossfängerverkleidung im äusseren Bereich rechts gerissen beziehungsweise eingedrückt sowie der Parksensor hinten links innen beschädigt. Als kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) ist von einer Geschwindigkeit zwi schen 3.0 km/h und 8.0 km/h auszugehen ( Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2016 ;

Urk. 8/75 S. 2 und S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin keine ossären oder äusseren Verletzungen zuzog. Auch ist nicht erstellt, dass es im fraglichen HWS-Bereich zu eine r drama tischen Symptomatik kam, zumal d er Beschwerdeführerin eine Weiterführung ihrer Tätigkeit grundsätzlich noch möglich war (Urk. 8/14 S. 2) .

Darüber hinaus handelt es sich beim orthopädischen Gutachten vom 17. Ma i 2016 (E. 3.4 hievor) um eine externe spezialärztliche Einschätzung , welche den praxis gemässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Entscheidgrund lage genügt ( E. 1. 5 hievor ). Namentlich zeigte Prof. Dr. Y.___

anhand der be kannten MR-Untersuchungen unter Hinweis auf den stationären Befundverlauf auf, dass eine relevante Bandscheibenverletzung ausgeschlossen werden kann, weshalb die jetzt geltend gemachten Beschwerden nicht mehr mit dem Unfall ereignis vom 3. Mai 2015 erklärbar sind. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Zuverlässigkeit der Expertise in Zweifel zu ziehen vermöchten, bestehen nicht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ) , zumal den widersprechenden medizinischen Unterlagen jeweils lediglich die Befunde sowie die pauschale Feststellung der Besch werden zu entnehmen sind. Eine Begründung der medizinischen Zusam menhänge – welche angesichts der dargelegten höchstrichterlichen Praxis eine umso eingehendere Erörterung erheisch t hätte n

– lassen namentlich die Berichte von Dr. A.___ (E. 3.2 und Urk. 9/62) missen. 5 .1.4

Weder die Unfallschwere noch die geschilderten Umstände sprechen im Lichte der Rechtsprechung für eine Verursachung einer Diskushernie in Form eines Anulusrisses . Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutach ter Prof. Dr. Y.___

– wenn überhaupt – von einer degene rativen Veränderung auszugehen, welche jedoch die nach wie vor geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermag. Da sich somit der relevante Gesichtspunkt der Unfallkausalität der Restbeschwerden aufgrund der b estehenden Aktenlage verlässlich beurteilen lässt, drängen sich i n antizipierter Beweiswürdigung auch keine weiteren Abklä rungen auf (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.2

5.2 .1

Neben den somatischen Beschwerden ist durch die Akten belegt, dass die Be schwerdeführerin nunmehr auch an psychischen Beschwerden leidet (Urk. 9/1, Urk. 9/26, Urk. 9/30 ff., Urk. 9/36 f.). 5.2 .2

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vor liegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ). 5.2 .3

Unbestritten ist , dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Unfall ein Be schleunigungstrauma der H WS erlitten hat. Dabei litt sie

an verschieden en Be schwerden, welche sich als bunte s Be schwerdebild im Sinne der Rechtsprechung fassen lassen (BGE 134 V 108 mit weiteren Hinweisen). Im Weiteren ist fest zu halten, dass unmittelbar nach dem Unfall die somatischen und nicht die psy chischen Beschwerden im Vordergrund standen. Namentlich erfolgte in erster Linie eine physikalische Be handlung (vgl. Urk. 9/10 ff., Urk. 9/22), psychiatrische Gespräche sind erst ein gutes halbes Jahr nach dem Unfall dokumentiert (Urk. 9/26) , was zu eine r Prüfung der adäquaten Kausalität nach der Praxis für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt. D ie dies bezüglichen Erwägungen der Beschwerdegeg nerin in der leistungseinstellenden Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8/123) blieben zu Recht un angefochten . 5.2.4

Beim Unfall vom 3. Mai 2015 wurde das Fahrzeug, in welchem die Beschwer de führerin sass, von hinten gerammt (Urk. 8/2 S. 4). Der Stossfänger wies danach mehrere Druck- und Kratzspuren auf, die Stossfängerverkleidung war im Bereich aussen rechts gerissen/eingedrückt, in der Fahrzeugmitte waren deutliche Kon takt spuren vorhanden. Die Geschwindigkeitsänderung des betroffenen Fahrzeu ges betrug zwischen 3 und 8 km/h, wobei der obere Grenzwert kaum eingetreten ist (Urk. 8/75 S. 2-3 und S. 7-8). Nach der Rechtsprechung ist bei solchen Unfällen von als leicht zu qualifizierenden auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts U 158/05 vom 8. August 2005 E. 3.2).

Der Unfall war weder von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet noch war er besonders eindrücklich. Der Begleiter der Beschwerdeführerin (Fa hrer) erlitt keinerlei Verletzungen. Die Beschwerdeführerin selber erlitt keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Die ärztliche Behandlung verlief unauf fällig und war nicht belastend. Die Beschwerdeführerin klagte indes über erheb liche Beschwerden, welche im Zeitverlauf nicht abnahmen. Eine ärztliche Fehlbe handlung ist nicht erkennbar und der Heilverlauf war insofern schwierig, als die Beschwerdeführerin über andauernde Beschwerden klagte; Komplikationen traten keine auf. Die Beschwerdeführerin war während längere r Zeit arbeitsunfähig, allerdings sind keine besonderen dies ändernde Anstrengungen erkennbar.

Wenn ein Kriterium gegeben ist (erhebliche Beschwerden) und zwei allenfalls in leichter Form (Heilverlauf, Arbeitsunfähigkeit) genügt dies beim vorliegenden leichten Unfall nicht für die Begründung einer adäquaten Kausalität (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). 6 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin ab dem 3. Februar 2016 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem überwie gend wahrscheinlichen adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Mai 2015 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen per 2. Februar 2016 einstellte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, erlitt bei einem Auffahrunfall am 3. Mai 2015 als Beifahrerin in einem Motorfahrzeug ein HWS-Distorsionstrauma (vgl. Urk. 8/1 und Urk. 9/1). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gewährte Taggeldleis tungen und Heilbehandlung. Am 31. Oktober 2016 verfügte sie mit der Begrün d ung des fehlenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs die Einstellung der Leistungen per 2. Februar 2016 (Urk. 8/123). Dagegen erhob die Ver sicherte am 30. November 2016 Einsprache (Urk. 8/131). Über ein Aktenein sichts gesuch der AXA Winterthur AG erlangte die Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG am 8. April 2017 Kenntnis von einem weiteren Auffahrunfall vom 8. August 2016 (vgl. Urk. 8/144 und Urk. 8/159 S.

1). Mit Einspracheentscheid

vom 18. April 2018 wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Einspra che der Versicherten ab (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli che n Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte , der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2018 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.; S. 2).

Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss am

27. September 2018 (Urk. 7 )

auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2018 (Urk. 10)

zur Kenntnis gebracht wurde. Einen anschliessenden Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin vom

7. August 2018 (Urk. 11) beschied das Gericht mit Verfügung vom 22. August 2018 (Urk. 16) abschlägig . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2018 (Urk. 2) unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. med. Y.___ , Leiter Wirbelsäulenchirurgie Orthopädie Z.___ , vom 17. Mai 2016 (Urk. 9/46 ), e ine relevante Verletzung der Bandscheiben durch den Unfall könne ausge schlossen werden, die Chronifizierung der Beschwerden lasse sich aufgrund der somatischen Befunde nicht begründen und erklären, spätestens neun Monate nach dem Unfall sei der status quo sine vel ante erreicht worden und anatomisch liege ein Normalbefund vor (S. 4). Somit sei nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 3. Mai 2015 einen objektivierbaren Schaden erlitten habe. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Anulusriss durch den Unfall aktiviert worden wäre, da gemäss kon stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der status quo sine vel ante nach sechs bis neun Monaten nach dem Unfall erreicht sei (S. 5; vgl. auch Urk. 7).

E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) zur Hauptsache ein, es sei Prof.

Dr. Y.___ nicht möglich gewesen, die unfallkausalen von den unfallfremden Be schwerden abzugrenzen. Seine Ausführungen seien dabei widersprüchlich, wes halb auch nicht auf das Gutachten abzustellen sei. Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin verletzten zweifelsohne den Untersuchungsgrundsatz gemäss ATSG. Erst mittels eines fachübergreifenden Gutachtens werde es möglich sein, die unfallbedingten Beschwerden von den unfallfremden zu unterscheiden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Dokumentationen sei davon auszu gehen , dass sie sicherlich über Februar 2016 noch an strukturellen Unfallschäden gelitten habe, weshalb ihr auch weiterhin Unfallversicherungsleistungen auszu richten seien (S. 6 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des Unfalls vom 3. Mai 2015 gestützt auf die vorhandene medizi nische Aktenlage und unter Ablehnung weiterer Dauerleistungen zu Recht per 2. Februar 2016 eingestellt hat oder ob weitere Abklärungen zur Frage der Unfallkausalität der Restbeschwerden notwendig sind.

E. 3.1 Gemäss dem Bericht zur MRI-Untersuchung vom 18. Juni 2015 (Urk. 9/3) zeigte sich eine kleinfleckige (drei mm durchmessende) T2w Hyperintensität median im anterioren Teil des Anulus fibrosus des Discus intervertebralis C4/C5 unmittelbar subligamentär, einem Trauma bedingten Anulus-Riss und Herniation des Nuculus

pulposus

entsprechend. Das angrenzende Ligamentum longitudinale anterius zeigte sich intakt. Die Radiologin schloss auf einen traumabedingten Anulus-Riss C 4/ C

E. 3.2 Hausarzt Dr. med. A.___ , Innere Medizin / Rheumatologie FMH, berichtete am

20. November 2015 (Urk. 9/22) von einem Status nach Distorsionstrauma der HWS am 3. Mai 2015 mit einem ausgeprägten therapieresistenten cervicoce pha len Syndrom, einem Trauma bedingten anterioren Anulus-Riss C4/C5 mit intaktem angrenzendem Ligamentum longitudinale anterior, einem lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Syndrom links, von neuropsychologischen Schwierigkeiten sowie einer depressiven Verstimmung (S. 1). Er führte aus, die Beschwerde f üh rerin leide seit der Auffahr kollision vor sechs Monaten an den Folgen des HWS-Distorsionstraumas, nämlich an erheblichen cervikalen Beschwerden mit Ein schränkung der Beweglichkeit und Verspannung der Muskulatur sowie an neuro psychologischen Störungen im Sinne von Konzentration s - , Gedächtnisstörungen sowie Ermüdbarkeit der kognitiven Leistungen. Die Beschwerdeführerin mache sich bezüglich ihrer Zukunft [Gedanken] und habe eine eindeutige depressive Verstimmung entwickelt. Aufgrund dessen sei die Leistungsfähigkeit in der Praxis arbeit und zu Hause weiterhin beeinträchtigt (S. 2).

E. 3.3 und 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3 mit Hinweisen)

– b ei Vorliegen dege nerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als deren eigentliche Ur sache in Betracht fällt. Dies gilt auch bezüglich der Verschlimmerung eines vor bestehenden Gesundheitsschadens, sodass eine Unfallkausalität nur ausnahms weise und insbesondere dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 5).

Als (weitgehend) unfallbedingt kann eine Diskushernie nach der Rechtsprechung regelmässig nur gelten, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und überdies für eine Bandscheibenschädigung geeignet war. Zudem müssen die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüg lich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin weilte vom 4. Januar bis 4. Februar 2016 zur stationären Therapie in der Klinik B.___ . Dem Abschlussbericht vom 16. Februar 2016 (Urk. 9/31 f.) sind die Diagnosen eines therapi e resistenten zervikozephalen Syn droms bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 3. Mai 2015, anteriorem Anulus-Riss C4/5 mit intaktem angrenzende m Ligamentum lo n gitudinale ante rior und muskulärer Dysbalance sowie einer schwergradigen mittlerweile chroni fizierten depressiven Störung (ICD-10 F32.2 ; S. 1 ) zu entnehmen .

Aus medizinischer Sicht wiesen die unterzeichnenden medizinischen Fach per sonen darauf hin, die analgetische Behandlung sei mit Olfen optimiert worden, die Schmerzsymptomatik sei aber immer noch unverändert wechselhaft geblieben (S. 3).

Aus therapeutischer/ergonomischer Sicht hielten sie fest, das relevante Problem sei eine Funktionsstörung der HWS-stabilisierenden Muskulatur gewesen. Dazu bestehe eine Dekonditionierung. Bei Belastungen habe die Beschwerdeführerin am Anfang schnell vegetativ (vor allem Schwindel und Übelkeit) reagiert. Im Ver lauf habe die Beschwerdeführerin noch Knieschmerzen rechts beklagt, von der Applikation eines Kinesiotapes habe sie gut profitieren können. Betreffend Kon zentrations

- und Gedächtnisschwierigkeiten seien ihr ergonomische Anpas sungs möglichkeiten bei der Arbeit am PC und Copingstrategien für den Alltag gezeigt worden (S. 3) .

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangten sie zum Schluss, der Beschwerde füh rerin sei unter Berücksichtigung ihrer ergonomischen Leistungsfähigkeit eine leicht e Arbeit zumutbar. Für die Dauer des stationären Aufenthaltes und weiterhin bis zum 6. März 2016 bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Danach werde ein Einstie g mit 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätig keit empfohlen. Eine weitere Steigerung sollte der Beschwerdeführerin mög lich sein (S. 4).

E. 3.3.2 Im Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik B.___ vom 16. Februar 2016 (Urk. 9/30) diagnostizierte der zuständige Facharzt zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) sowie eine Hyperphagie im Rahmen der depressiven Störung (Frustessen; S. 4). Er schil derte in seiner Beu rteilung : eine p sychovegetativ sehr erschöpft wirkende 49-jährige Frau mit chronischen Nacken-/Kopfschmerzen und depressiver Ent wi cklung seit einem Verkehrsunfall im Mai 2015 aus – subjektiv – guter körper licher Gesundheit heraus. Er verwies auf andauernde erhebliche multiple psy c hosoziale Belastungssituationen in den Monaten und Jahren zuvor. Auffällig schien e die Körperhaltung mit völliger «Versteifung des Halses» im Gespräch (drehte Rumpf bei «feststehendem Kopf»). Weiter beschrieb er ein s ehr ange schla genes Selbstwerterleben bei bilanzierendem Vergleich ihrer Herkunft und Lebens perspektive als junge Akademikerin und dem zerrütteten persönlichen Status jetzt – der einzig e Stolz s eien ihre wohlgeratenen Kinder. Betreffs der eigenen Person s ehe sie den Ort der Kontrolle ihres Lebens ausserhalb von sich selbst. Der Unter sucher erlebte die demonstrative Versteifung und Hilflosigkeit der Patientin als viel weiter gespannte Enttäuschung der Patientin über eine als sehr unbe frie digend erlebte Lebenssituation, die durch das Unfallereignis einen Fokus be k o m men habe (S. 2).

E. 3.4 Der orthopädische Gutachter Prof. Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 17. Mai 2016 (Urk. 9/46) ein chronifiziertes Cervical -/ Cervicocephal -Syndrom und eine schwergradige chronifizierte d epressive Störung (S. 3). Er berichtete, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Auffahrunfalls eine HWS-Distorsion erlitten. Die Wertigkeit dieser radiologisch erkennbaren Veränderung im Anulus bereich zwischen C4 und C5 sei offen. Eine schwere traumatische Läsion ohne zusätzliche Verletzung der Bandstrukturen sei nicht gegeben, es zeige sich im Verlauf ein völlig stationärer Befund mit genau gleichen Signalveränderungen im Bereich der Bandscheibe und keinerlei Zeiche n einer progressiven Schä di gung /

Degeneration derselben. Eine relevante Verletzung der Bandscheibe könne damit ausgeschlossen werden. Ansonsten würde man im Verlauf der Beobachtungs phase eine rasche Deterioration beobachten. Man könne weiter unterstreichen, dass strukturell sonst keine relevanten degenerativen Veränderungen vorlägen/

vorgelegen hätten. Desweiteren verweise er auf die biomechanische Mitbeurtei lung, wo eine nur geringgradige Energieeinwirkung beurteilt werde. Von daher müsse man bezogen auf die somatisch fassbaren Veränderungen festhalten, dass die jetzt geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallereignis allein nicht mehr erklärbar seien (S. 4). 4.

In Bezug auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist festzuhalten, dass die Ärzte keine medizinische Behandlung mehr vorschlugen, von welcher eine mass gebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Namentlich die Spezialisten der Klinik B.___ empfahlen nach der einmonatigen stationären Therapie Anfang 2016 lediglich die Durchführung eines Heimprogramms sowie zweimal wöchentlich eine medizinische Trainingstherapie gefolgt von einem selb ständigen Fitnessprogramm, dies bei schrittweiser Reduktion der analgeti schen Therapie und Weiterführung der psychosomatischen Betreuung (Urk. 9/32 S. 4). Dabei handelt es sich nicht um mediz i nische Behandlungen, von welchen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Auch Hausarzt Dr. A.___ empfahl die Fortführung der eingeleiteten Therapie und stellte eine schlechte Prognose, mithin ging er nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/36 S. 2). Dies korreliert mit den aktenkundigen Verhältnissen: Bereits kurz nach dem Unfall vom 3. Mai 2015 imponierte ein anhaltendes Beschwerde- und Befundbild. So dokumentierten die untersuchenden und behandelnden Ärzte einen im Wesentlichen konstanten HWS-Status mit eingeschränkter Beweglichkeit sowie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Sehschwierigkeiten, Vergesslichkeit und Ungenauigkeit bei der Arbeit (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/7, Urk. 9/22, Urk. 9/30 ff., Urk. 9/36 f., Urk. 9/45, Urk. 9/46). In Anbetracht dessen war bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung weder eine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustandes zu ersehen noch stellten die Ärzte eine solche in Aussicht.

E. 5 .1.4

Weder die Unfallschwere noch die geschilderten Umstände sprechen im Lichte der Rechtsprechung für eine Verursachung einer Diskushernie in Form eines Anulusrisses . Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutach ter Prof. Dr. Y.___

– wenn überhaupt – von einer degene rativen Veränderung auszugehen, welche jedoch die nach wie vor geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermag. Da sich somit der relevante Gesichtspunkt der Unfallkausalität der Restbeschwerden aufgrund der b estehenden Aktenlage verlässlich beurteilen lässt, drängen sich i n antizipierter Beweiswürdigung auch keine weiteren Abklä rungen auf (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

E. 5.2 .3

Unbestritten ist , dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Unfall ein Be schleunigungstrauma der H WS erlitten hat. Dabei litt sie

an verschieden en Be schwerden, welche sich als bunte s Be schwerdebild im Sinne der Rechtsprechung fassen lassen (BGE 134 V 108 mit weiteren Hinweisen). Im Weiteren ist fest zu halten, dass unmittelbar nach dem Unfall die somatischen und nicht die psy chischen Beschwerden im Vordergrund standen. Namentlich erfolgte in erster Linie eine physikalische Be handlung (vgl. Urk. 9/10 ff., Urk. 9/22), psychiatrische Gespräche sind erst ein gutes halbes Jahr nach dem Unfall dokumentiert (Urk. 9/26) , was zu eine r Prüfung der adäquaten Kausalität nach der Praxis für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt. D ie dies bezüglichen Erwägungen der Beschwerdegeg nerin in der leistungseinstellenden Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8/123) blieben zu Recht un angefochten .

E. 5.2.4 Beim Unfall vom 3. Mai 2015 wurde das Fahrzeug, in welchem die Beschwer de führerin sass, von hinten gerammt (Urk. 8/2 S. 4). Der Stossfänger wies danach mehrere Druck- und Kratzspuren auf, die Stossfängerverkleidung war im Bereich aussen rechts gerissen/eingedrückt, in der Fahrzeugmitte waren deutliche Kon takt spuren vorhanden. Die Geschwindigkeitsänderung des betroffenen Fahrzeu ges betrug zwischen 3 und 8 km/h, wobei der obere Grenzwert kaum eingetreten ist (Urk. 8/75 S. 2-3 und S. 7-8). Nach der Rechtsprechung ist bei solchen Unfällen von als leicht zu qualifizierenden auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts U 158/05 vom 8. August 2005 E. 3.2).

Der Unfall war weder von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet noch war er besonders eindrücklich. Der Begleiter der Beschwerdeführerin (Fa hrer) erlitt keinerlei Verletzungen. Die Beschwerdeführerin selber erlitt keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Die ärztliche Behandlung verlief unauf fällig und war nicht belastend. Die Beschwerdeführerin klagte indes über erheb liche Beschwerden, welche im Zeitverlauf nicht abnahmen. Eine ärztliche Fehlbe handlung ist nicht erkennbar und der Heilverlauf war insofern schwierig, als die Beschwerdeführerin über andauernde Beschwerden klagte; Komplikationen traten keine auf. Die Beschwerdeführerin war während längere r Zeit arbeitsunfähig, allerdings sind keine besonderen dies ändernde Anstrengungen erkennbar.

Wenn ein Kriterium gegeben ist (erhebliche Beschwerden) und zwei allenfalls in leichter Form (Heilverlauf, Arbeitsunfähigkeit) genügt dies beim vorliegenden leichten Unfall nicht für die Begründung einer adäquaten Kausalität (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 6 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin ab dem 3. Februar 2016 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem überwie gend wahrscheinlichen adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Mai 2015 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen per 2. Februar 2016 einstellte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00119

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom

30. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, erlitt bei einem Auffahrunfall am 3. Mai 2015 als Beifahrerin in einem Motorfahrzeug ein HWS-Distorsionstrauma (vgl. Urk. 8/1 und Urk. 9/1). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gewährte Taggeldleis tungen und Heilbehandlung. Am 31. Oktober 2016 verfügte sie mit der Begrün d ung des fehlenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs die Einstellung der Leistungen per 2. Februar 2016 (Urk. 8/123). Dagegen erhob die Ver sicherte am 30. November 2016 Einsprache (Urk. 8/131). Über ein Aktenein sichts gesuch der AXA Winterthur AG erlangte die Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG am 8. April 2017 Kenntnis von einem weiteren Auffahrunfall vom 8. August 2016 (vgl. Urk. 8/144 und Urk. 8/159 S.

1). Mit Einspracheentscheid

vom 18. April 2018 wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Einspra che der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte , der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2018 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.; S. 2).

Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss am

27. September 2018 (Urk. 7 )

auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2018 (Urk. 10)

zur Kenntnis gebracht wurde. Einen anschliessenden Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin vom

7. August 2018 (Urk. 11) beschied das Gericht mit Verfügung vom 22. August 2018 (Urk. 16) abschlägig . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli che n Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2018 (Urk. 2) unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. med. Y.___ , Leiter Wirbelsäulenchirurgie Orthopädie Z.___ , vom 17. Mai 2016 (Urk. 9/46 ), e ine relevante Verletzung der Bandscheiben durch den Unfall könne ausge schlossen werden, die Chronifizierung der Beschwerden lasse sich aufgrund der somatischen Befunde nicht begründen und erklären, spätestens neun Monate nach dem Unfall sei der status quo sine vel ante erreicht worden und anatomisch liege ein Normalbefund vor (S. 4). Somit sei nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 3. Mai 2015 einen objektivierbaren Schaden erlitten habe. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Anulusriss durch den Unfall aktiviert worden wäre, da gemäss kon stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der status quo sine vel ante nach sechs bis neun Monaten nach dem Unfall erreicht sei (S. 5; vgl. auch Urk. 7). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) zur Hauptsache ein, es sei Prof.

Dr. Y.___ nicht möglich gewesen, die unfallkausalen von den unfallfremden Be schwerden abzugrenzen. Seine Ausführungen seien dabei widersprüchlich, wes halb auch nicht auf das Gutachten abzustellen sei. Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin verletzten zweifelsohne den Untersuchungsgrundsatz gemäss ATSG. Erst mittels eines fachübergreifenden Gutachtens werde es möglich sein, die unfallbedingten Beschwerden von den unfallfremden zu unterscheiden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Dokumentationen sei davon auszu gehen , dass sie sicherlich über Februar 2016 noch an strukturellen Unfallschäden gelitten habe, weshalb ihr auch weiterhin Unfallversicherungsleistungen auszu richten seien (S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des Unfalls vom 3. Mai 2015 gestützt auf die vorhandene medizi nische Aktenlage und unter Ablehnung weiterer Dauerleistungen zu Recht per 2. Februar 2016 eingestellt hat oder ob weitere Abklärungen zur Frage der Unfallkausalität der Restbeschwerden notwendig sind. 3. 3.1

Gemäss dem Bericht zur MRI-Untersuchung vom 18. Juni 2015 (Urk. 9/3) zeigte sich eine kleinfleckige (drei mm durchmessende) T2w Hyperintensität median im anterioren Teil des Anulus fibrosus des Discus intervertebralis C4/C5 unmittelbar subligamentär, einem Trauma bedingten Anulus-Riss und Herniation des Nuculus

pulposus

entsprechend. Das angrenzende Ligamentum longitudinale anterius zeigte sich intakt. Die Radiologin schloss auf einen traumabedingten Anulus-Riss C 4/ C 5 . 3.2

Hausarzt Dr. med. A.___ , Innere Medizin / Rheumatologie FMH, berichtete am

20. November 2015 (Urk. 9/22) von einem Status nach Distorsionstrauma der HWS am 3. Mai 2015 mit einem ausgeprägten therapieresistenten cervicoce pha len Syndrom, einem Trauma bedingten anterioren Anulus-Riss C4/C5 mit intaktem angrenzendem Ligamentum longitudinale anterior, einem lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Syndrom links, von neuropsychologischen Schwierigkeiten sowie einer depressiven Verstimmung (S. 1). Er führte aus, die Beschwerde f üh rerin leide seit der Auffahr kollision vor sechs Monaten an den Folgen des HWS-Distorsionstraumas, nämlich an erheblichen cervikalen Beschwerden mit Ein schränkung der Beweglichkeit und Verspannung der Muskulatur sowie an neuro psychologischen Störungen im Sinne von Konzentration s - , Gedächtnisstörungen sowie Ermüdbarkeit der kognitiven Leistungen. Die Beschwerdeführerin mache sich bezüglich ihrer Zukunft [Gedanken] und habe eine eindeutige depressive Verstimmung entwickelt. Aufgrund dessen sei die Leistungsfähigkeit in der Praxis arbeit und zu Hause weiterhin beeinträchtigt (S. 2). 3.3 3.3.1

Die Beschwerdeführerin weilte vom 4. Januar bis 4. Februar 2016 zur stationären Therapie in der Klinik B.___ . Dem Abschlussbericht vom 16. Februar 2016 (Urk. 9/31 f.) sind die Diagnosen eines therapi e resistenten zervikozephalen Syn droms bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 3. Mai 2015, anteriorem Anulus-Riss C4/5 mit intaktem angrenzende m Ligamentum lo n gitudinale ante rior und muskulärer Dysbalance sowie einer schwergradigen mittlerweile chroni fizierten depressiven Störung (ICD-10 F32.2 ; S. 1 ) zu entnehmen .

Aus medizinischer Sicht wiesen die unterzeichnenden medizinischen Fach per sonen darauf hin, die analgetische Behandlung sei mit Olfen optimiert worden, die Schmerzsymptomatik sei aber immer noch unverändert wechselhaft geblieben (S. 3).

Aus therapeutischer/ergonomischer Sicht hielten sie fest, das relevante Problem sei eine Funktionsstörung der HWS-stabilisierenden Muskulatur gewesen. Dazu bestehe eine Dekonditionierung. Bei Belastungen habe die Beschwerdeführerin am Anfang schnell vegetativ (vor allem Schwindel und Übelkeit) reagiert. Im Ver lauf habe die Beschwerdeführerin noch Knieschmerzen rechts beklagt, von der Applikation eines Kinesiotapes habe sie gut profitieren können. Betreffend Kon zentrations

- und Gedächtnisschwierigkeiten seien ihr ergonomische Anpas sungs möglichkeiten bei der Arbeit am PC und Copingstrategien für den Alltag gezeigt worden (S. 3) .

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangten sie zum Schluss, der Beschwerde füh rerin sei unter Berücksichtigung ihrer ergonomischen Leistungsfähigkeit eine leicht e Arbeit zumutbar. Für die Dauer des stationären Aufenthaltes und weiterhin bis zum 6. März 2016 bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Danach werde ein Einstie g mit 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätig keit empfohlen. Eine weitere Steigerung sollte der Beschwerdeführerin mög lich sein (S. 4). 3.3.2

Im Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik B.___ vom 16. Februar 2016 (Urk. 9/30) diagnostizierte der zuständige Facharzt zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) sowie eine Hyperphagie im Rahmen der depressiven Störung (Frustessen; S. 4). Er schil derte in seiner Beu rteilung : eine p sychovegetativ sehr erschöpft wirkende 49-jährige Frau mit chronischen Nacken-/Kopfschmerzen und depressiver Ent wi cklung seit einem Verkehrsunfall im Mai 2015 aus – subjektiv – guter körper licher Gesundheit heraus. Er verwies auf andauernde erhebliche multiple psy c hosoziale Belastungssituationen in den Monaten und Jahren zuvor. Auffällig schien e die Körperhaltung mit völliger «Versteifung des Halses» im Gespräch (drehte Rumpf bei «feststehendem Kopf»). Weiter beschrieb er ein s ehr ange schla genes Selbstwerterleben bei bilanzierendem Vergleich ihrer Herkunft und Lebens perspektive als junge Akademikerin und dem zerrütteten persönlichen Status jetzt – der einzig e Stolz s eien ihre wohlgeratenen Kinder. Betreffs der eigenen Person s ehe sie den Ort der Kontrolle ihres Lebens ausserhalb von sich selbst. Der Unter sucher erlebte die demonstrative Versteifung und Hilflosigkeit der Patientin als viel weiter gespannte Enttäuschung der Patientin über eine als sehr unbe frie digend erlebte Lebenssituation, die durch das Unfallereignis einen Fokus be k o m men habe (S. 2). 3.4

Der orthopädische Gutachter Prof. Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 17. Mai 2016 (Urk. 9/46) ein chronifiziertes Cervical -/ Cervicocephal -Syndrom und eine schwergradige chronifizierte d epressive Störung (S. 3). Er berichtete, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Auffahrunfalls eine HWS-Distorsion erlitten. Die Wertigkeit dieser radiologisch erkennbaren Veränderung im Anulus bereich zwischen C4 und C5 sei offen. Eine schwere traumatische Läsion ohne zusätzliche Verletzung der Bandstrukturen sei nicht gegeben, es zeige sich im Verlauf ein völlig stationärer Befund mit genau gleichen Signalveränderungen im Bereich der Bandscheibe und keinerlei Zeiche n einer progressiven Schä di gung /

Degeneration derselben. Eine relevante Verletzung der Bandscheibe könne damit ausgeschlossen werden. Ansonsten würde man im Verlauf der Beobachtungs phase eine rasche Deterioration beobachten. Man könne weiter unterstreichen, dass strukturell sonst keine relevanten degenerativen Veränderungen vorlägen/

vorgelegen hätten. Desweiteren verweise er auf die biomechanische Mitbeurtei lung, wo eine nur geringgradige Energieeinwirkung beurteilt werde. Von daher müsse man bezogen auf die somatisch fassbaren Veränderungen festhalten, dass die jetzt geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallereignis allein nicht mehr erklärbar seien (S. 4). 4.

In Bezug auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist festzuhalten, dass die Ärzte keine medizinische Behandlung mehr vorschlugen, von welcher eine mass gebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Namentlich die Spezialisten der Klinik B.___ empfahlen nach der einmonatigen stationären Therapie Anfang 2016 lediglich die Durchführung eines Heimprogramms sowie zweimal wöchentlich eine medizinische Trainingstherapie gefolgt von einem selb ständigen Fitnessprogramm, dies bei schrittweiser Reduktion der analgeti schen Therapie und Weiterführung der psychosomatischen Betreuung (Urk. 9/32 S. 4). Dabei handelt es sich nicht um mediz i nische Behandlungen, von welchen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Auch Hausarzt Dr. A.___ empfahl die Fortführung der eingeleiteten Therapie und stellte eine schlechte Prognose, mithin ging er nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/36 S. 2). Dies korreliert mit den aktenkundigen Verhältnissen: Bereits kurz nach dem Unfall vom 3. Mai 2015 imponierte ein anhaltendes Beschwerde- und Befundbild. So dokumentierten die untersuchenden und behandelnden Ärzte einen im Wesentlichen konstanten HWS-Status mit eingeschränkter Beweglichkeit sowie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Sehschwierigkeiten, Vergesslichkeit und Ungenauigkeit bei der Arbeit (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/7, Urk. 9/22, Urk. 9/30 ff., Urk. 9/36 f., Urk. 9/45, Urk. 9/46). In Anbetracht dessen war bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung weder eine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustandes zu ersehen noch stellten die Ärzte eine solche in Aussicht. 5 . 5 .1 5 .1.1

Hinsichtlich der radiologisch erkennbaren Veränderung im Anulusbereich zwi schen C4 und C5 macht die Beschwerdeführerin geltend, es han dle sich hierbei um einen Anulu sriss , welcher zweifelsohne auf den am 3. Mai 2015 erlittenen Auffahrunfall zurückzuführen sei. 5 . 1. 2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht die Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien

– w orunter auch ein Anulusriss fällt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_86/2010 vom 6. September

2010 E.

3.3 und 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3 mit Hinweisen)

– b ei Vorliegen dege nerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als deren eigentliche Ur sache in Betracht fällt. Dies gilt auch bezüglich der Verschlimmerung eines vor bestehenden Gesundheitsschadens, sodass eine Unfallkausalität nur ausnahms weise und insbesondere dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 5).

Als (weitgehend) unfallbedingt kann eine Diskushernie nach der Rechtsprechung regelmässig nur gelten, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und überdies für eine Bandscheibenschädigung geeignet war. Zudem müssen die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüg lich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 5 . 1. 3

Gemäss Aktenlage kam es am 3. Mai 2015 im Rahmen eines Staus zu einem Auffahrunfall, wobei die Beschwerdeführerin mit ihrem Kopf gegen die Kopf stütze schlug (Urk. 8/1 S. 1). Am Fahrzeug, in welchem sich die Beschwerde führerin als Beifahrerin befand, kam es in Folge dessen zu einer Beschädigung des Stossfängers, welcher mehrere Druck- und Kratzspuren aufwies. Zudem war die Stossfängerverkleidung im äusseren Bereich rechts gerissen beziehungsweise eingedrückt sowie der Parksensor hinten links innen beschädigt. Als kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) ist von einer Geschwindigkeit zwi schen 3.0 km/h und 8.0 km/h auszugehen ( Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2016 ;

Urk. 8/75 S. 2 und S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin keine ossären oder äusseren Verletzungen zuzog. Auch ist nicht erstellt, dass es im fraglichen HWS-Bereich zu eine r drama tischen Symptomatik kam, zumal d er Beschwerdeführerin eine Weiterführung ihrer Tätigkeit grundsätzlich noch möglich war (Urk. 8/14 S. 2) .

Darüber hinaus handelt es sich beim orthopädischen Gutachten vom 17. Ma i 2016 (E. 3.4 hievor) um eine externe spezialärztliche Einschätzung , welche den praxis gemässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Entscheidgrund lage genügt ( E. 1. 5 hievor ). Namentlich zeigte Prof. Dr. Y.___

anhand der be kannten MR-Untersuchungen unter Hinweis auf den stationären Befundverlauf auf, dass eine relevante Bandscheibenverletzung ausgeschlossen werden kann, weshalb die jetzt geltend gemachten Beschwerden nicht mehr mit dem Unfall ereignis vom 3. Mai 2015 erklärbar sind. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Zuverlässigkeit der Expertise in Zweifel zu ziehen vermöchten, bestehen nicht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ) , zumal den widersprechenden medizinischen Unterlagen jeweils lediglich die Befunde sowie die pauschale Feststellung der Besch werden zu entnehmen sind. Eine Begründung der medizinischen Zusam menhänge – welche angesichts der dargelegten höchstrichterlichen Praxis eine umso eingehendere Erörterung erheisch t hätte n

– lassen namentlich die Berichte von Dr. A.___ (E. 3.2 und Urk. 9/62) missen. 5 .1.4

Weder die Unfallschwere noch die geschilderten Umstände sprechen im Lichte der Rechtsprechung für eine Verursachung einer Diskushernie in Form eines Anulusrisses . Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutach ter Prof. Dr. Y.___

– wenn überhaupt – von einer degene rativen Veränderung auszugehen, welche jedoch die nach wie vor geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermag. Da sich somit der relevante Gesichtspunkt der Unfallkausalität der Restbeschwerden aufgrund der b estehenden Aktenlage verlässlich beurteilen lässt, drängen sich i n antizipierter Beweiswürdigung auch keine weiteren Abklä rungen auf (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.2

5.2 .1

Neben den somatischen Beschwerden ist durch die Akten belegt, dass die Be schwerdeführerin nunmehr auch an psychischen Beschwerden leidet (Urk. 9/1, Urk. 9/26, Urk. 9/30 ff., Urk. 9/36 f.). 5.2 .2

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vor liegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ). 5.2 .3

Unbestritten ist , dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Unfall ein Be schleunigungstrauma der H WS erlitten hat. Dabei litt sie

an verschieden en Be schwerden, welche sich als bunte s Be schwerdebild im Sinne der Rechtsprechung fassen lassen (BGE 134 V 108 mit weiteren Hinweisen). Im Weiteren ist fest zu halten, dass unmittelbar nach dem Unfall die somatischen und nicht die psy chischen Beschwerden im Vordergrund standen. Namentlich erfolgte in erster Linie eine physikalische Be handlung (vgl. Urk. 9/10 ff., Urk. 9/22), psychiatrische Gespräche sind erst ein gutes halbes Jahr nach dem Unfall dokumentiert (Urk. 9/26) , was zu eine r Prüfung der adäquaten Kausalität nach der Praxis für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt. D ie dies bezüglichen Erwägungen der Beschwerdegeg nerin in der leistungseinstellenden Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8/123) blieben zu Recht un angefochten . 5.2.4

Beim Unfall vom 3. Mai 2015 wurde das Fahrzeug, in welchem die Beschwer de führerin sass, von hinten gerammt (Urk. 8/2 S. 4). Der Stossfänger wies danach mehrere Druck- und Kratzspuren auf, die Stossfängerverkleidung war im Bereich aussen rechts gerissen/eingedrückt, in der Fahrzeugmitte waren deutliche Kon takt spuren vorhanden. Die Geschwindigkeitsänderung des betroffenen Fahrzeu ges betrug zwischen 3 und 8 km/h, wobei der obere Grenzwert kaum eingetreten ist (Urk. 8/75 S. 2-3 und S. 7-8). Nach der Rechtsprechung ist bei solchen Unfällen von als leicht zu qualifizierenden auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts U 158/05 vom 8. August 2005 E. 3.2).

Der Unfall war weder von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet noch war er besonders eindrücklich. Der Begleiter der Beschwerdeführerin (Fa hrer) erlitt keinerlei Verletzungen. Die Beschwerdeführerin selber erlitt keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Die ärztliche Behandlung verlief unauf fällig und war nicht belastend. Die Beschwerdeführerin klagte indes über erheb liche Beschwerden, welche im Zeitverlauf nicht abnahmen. Eine ärztliche Fehlbe handlung ist nicht erkennbar und der Heilverlauf war insofern schwierig, als die Beschwerdeführerin über andauernde Beschwerden klagte; Komplikationen traten keine auf. Die Beschwerdeführerin war während längere r Zeit arbeitsunfähig, allerdings sind keine besonderen dies ändernde Anstrengungen erkennbar.

Wenn ein Kriterium gegeben ist (erhebliche Beschwerden) und zwei allenfalls in leichter Form (Heilverlauf, Arbeitsunfähigkeit) genügt dies beim vorliegenden leichten Unfall nicht für die Begründung einer adäquaten Kausalität (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). 6 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin ab dem 3. Februar 2016 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem überwie gend wahrscheinlichen adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Mai 2015 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen per 2. Februar 2016 einstellte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht