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UV.2018.00105

Prellungen an Rücken, bei erheblichem Vorzustand aufgrund eines früheren Ereignisses mit verschiedenen Eingriffen an der Wirbelsäule und als Folge Medikamentenüberkonsum und Opiatabhängigkeit mit psychischen Folgezuständen. Die Annahme des Status quo sine sechs Monate nach dem Ereignis ist in Anwendung des unfallmedizinisch anerkannten Verlaufs richtig. (BGE 8C_8/2020)

Zürich SozVersG · 2019-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___ war seit 1. Juli 2012 als Senior Strategist bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 1 2. Dezember 2012 wurde mitgeteilt, dass X.___ am 2 9. Oktober 2012 auf dem Weg zur Arbeit auf matschig-vereistem Schnee ausgerutscht,

die Treppe he runtergefallen und mit den Schultern aufgeschlagen sei

und sich am Rücken P rellungen zuge zogen habe ( Urk. 7/1 S. 1). Die Zürich gewährte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen

und verfügte am 1 5. Januar 2014 die Leistungseinstellung per 3 0. April 2013 (vgl. Urk. 7/19 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Feb ruar 2014 ( Urk. 7/209) mit Ergänzung ( Urk. 7/234, 7/253 , 7/262 ) wies die Zürich , nachdem sie den Versicherten polydisziplinär abgeklärt (vgl. Gutachten der MEDAS Z.___ vom 5. Februar 2015 [ Urk. 8 / 53]) und der Versicherte zum Gutachten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/259, Urk. 7/262) , mit Einspracheent scheid vom 5. April 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2018 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 9. Mai 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2), es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die Zürich schloss in ihrer Beschwerdean t wort vom 2 2. Juni 2018 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2 5. Juni 2018 ( Urk.

9) Kenntnis gegeben wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

2 9. Oktober 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e ih ren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 4 f.), dass zur Beurteilung, ob die Beschwerden nach dem 3 0. April 2013 noch auf den Unfall vom 2 9. Oktober 2012 zurückzuführen seien, ein polydisziplinäres Gut achten durch die MEDAS Z.___ erstell t worden sei. Darin kämen die Gut achter zum Schluss, dass es aus orthopädischer Sicht bei fehlenden objektivier baren Verletzungsfolgen eher unwahrscheinlich sei, dass die aktuellen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates im Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Oktober 2012 stü nden. A us neurologischer Sicht sei en

keine begründba ren unfallbedingten Störungen fest zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik auf das iatrogen verursachte Beschwerdebild zurückzuführen. Unfallfremde, im Vordergrund stehende Beschwerdeursachen seien die iatrogen verursachte Opiatabhängigkeit mit „Übe rkonsum", die neu hinzugekommene Abhängigkeit von Benzodiazepinen sowie der PW-Unfall aus dem Jahr 2007

mit den multiple n therapeutische n In terventionen an der Wirbelsäule . F ür die Vorzu stände habe die Zürich als obligatorische Unfallversicherung keine Leistungen zu erbringen. Da es sich um ein

bagatelläres Ereignis handle , sei der adäquate Kau salzusammenhang ohne weiteres zu ve rneinen und die Beschwerden stünden ab Ende April 2013 weder in natürlichem noch in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Oktober 201 2. D ie Leistungen seien deshalb per 3 0. April 2013 zu Recht eingestellt worden . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f. ), er sei bis zum Unfallereignis in einer sehr anspruchsvollen Tätigkeit für die Y.___ zu 100 % tätig gewesen. Erst nach dem U nfall vom 2 9. Oktober 2012 sei die Arbeitsunfähigkeit eing etreten, die bisher weder habe behoben noch gemin dert werden können. Infrage st ünden allfällige gesundheitliche Probleme, die noch

auf vor dem Unfall liegende Zustände bzw. Ereignisse zurückzuführen seien. Die Y.___ habe für diese als Arbeitgeber in und als sie ihn von sei ner früheren Position in der amerikanischen Versicherungsbranche nach Zürich geholt habe, uneingeschränkte Deckung zusagt.

Seit

dem Bericht der MEDAS seien weit über drei Jahre verstrichen und er sei na ch einem Aufenthalt in der Rehak li nik A.___ auch stationär im Spital B.___ behandelt und operiert worden. Die gesundheitliche n Entwicklungen müssten mitberücksichtigt werden, um die Kausalitätsfrage abschliessend beur teilen zu können. D ie Sache sei deshalb zur Neubeurteilung und Durchführung eines aktuellen polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 2 9. Oktober 2012 mit Wirkung ab 30. April 2013 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwer den auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1

3.1.1

Im Bericht des Spitals B.___ vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/14) über die bildgebenden Untersuchungen der Brustwirbelsäule (BWS) ap /lateral, der Hals wirbelsäule (HWS) ap /lateral und der Schulter rechts und links ap /Neer hielt der zuständige Radiologe fest, konventionell-radiologisch zeigten sich keine erkenn baren frischen traumatischen ossären Läsionen im Bereiche der HWS. Am ehesten bestehe eine lagerungsbedingte Schiefhaltung des Achsenskeletts nach links. Im Übrigen sei

die Morphologie der Wirbelkörper und der Zwischenwirbelräume nor mal. Mitabgebildet sei ein Status nach Implantation eines Neurostimulator s Höhe Th7/ 8. Auch im Bereich der BWS zeigten sich keine fassbaren frischen traumati schen ossär en Läsionen und auch bei den Schultergelenk en beidseits ergäben sich k eine nachweisbaren traumatischen, e ntzündlichen oder anderweitigen patholo gischen Veränderungen. 3 .1.2

Im Bericht vom

2. November 2012 ( Urk. 8/4) über die am 1. November 201 2 durchgeführte Computertomographie (CT) der Brust- und Halswirbelsäule

hielt der zuständige Radiologe fest , a n der

HWS zeigten sich keine akuten

Traumafol gen und keine fokalen Läsionen. Es bestehe eine Osteochondrose und eine unkovertebrale

Arthrose ohne signifikante

neuroforaminale St enosen und mit nur geringe n

arthrotische n

Veränderungen im occipito-atlantalen Gelenk auf beiden Seiten und ohne signifikante Stenosierungen des Spinal kanales .

Es zeigten sich auch k eine Frakture n oder fokale

ossäre Läsionen. Es bestünden eine geringe Facetten gelenksarthrose, eine etwas stärkere Arthrose an den C osto transvers al

- und V ertebrocostal g elenke n und eine Spondylosis

deformans . Die Lage von Son den eines Sti mulators mit dem Ende in Höhe BWK (Brustwirbelkörper) 7/8 sei regelrecht .

S oweit erkennbar , bestünden keine signifik a nte Einengung von Neu roforamina , keine s ignifikante Spinalkanalstenose und keine

Störungen des Alignements . 3.1.3

Im CT der Lendenwirbelsäule vom 5. November 2012

( Urk. 8/5) berichtete die zuständige Radiologin, als Indikation zur Durchführung der Untersuchung bestünden chronische Rückenschmerzen, ein Status nach einer Implantation eines Neurostimulators in Amerika und ein Status nach diversen Infiltrationen und Versteifung zweier Wirbel. Nach einem Sturz von einer Treppe vor einer Woche hätten

ein CT der HWS und der BWS keine Fraktur en gezeigt. Aktuell gebe der Beschwerdeführer insbesondere Schmerzen an der Lendenwirbelsäule (LWS) an, weshalb zum Ausschluss einer Fraktur und zur Komplettierung der Diagnostik bei massiven Schmerzen die Bildgebung erfolge. Dabei zeigten sich regelrechte Stel lungsverhältnisse nach dorsoventraler Spondylodese L2/3 ohne Lockerungszei chen, eine leichte dorsale Diskusprotrusion mit Verkalkungen ohne Spinalkanal stenose und intakte ossäre Strukturen ohne Frakturen. 3.1.4

Im ärztlichen Einweisungszeugnis des Spitals B.___ an die K linik C.___

vom 1 3. November 2012 ( Urk. 8/1) wurden folgende Diagnosen fest gehalten: 1. Schmerzexazerbation nach Sturz bei chronischen Rückenschmerzen Status nach Autounfall 2007, danach diverse Infi ltrationen, Versteifung, Neurostimulator i mplantation 2. Opiatüberkonsum; Abhängigkeit 3. Rezidivierende depressive Störungen, aktuell mit medikamentöser Behandlung 3.2

Die zuständige Radiologin an der Klinik D.___ berichtete am 1 5. Januar 2013 über die am 1 4. Januar 2013 durchgeführt e

3-Phasen-Skelett-Szintigrafie ( Urk. 8/21).

Sie hielt fest, der Aktivitätseinstrom in die LWS und des Beckens sei symmetrisch, normal kräftig. In der Frühphase lasse sich entlang der Wirbelsäule und im Bereich der grossen Gelenke, und soweit mitdargestellt auch im Bereich der Extremitäten keine vermehrte Weichteilaktivität feststellen. In der Spätphase lasse sich in Projektion auf LWK1 rechts eine gering e eine Mehraktivität erken nen. Somit sei diese Region mittels SPECT ausgewertet worden . Die SPECT-Untersuchung zeige entlang der Deckplatte LWK1 rechts flächenhaft etwas Mehr aktivität. Eine etwas vermehrte Nuklidaufnahme zeig e die Costotransversalge lenke Th5/6 linksseitig .

U nauffällige

Befunde bestünden am Rippenthorax, St er num und Claviculae sowie regulär seien die Befunde lumbal und am Beckenske lett. Möglicherweise bestehe eine kleine posttraumatische ossäre Kontusionszone rechts auf Höhe LWK 1. Es bestehe kein Nachweis einer signifikanten Wirbelk ör perveränderung thoracolumbal , jedoch ein V erdacht auf aktivierte Spondylarth rosen Th5 und Th6 linksseitig im Bereich

der Costotransversalgelenke . 3.3 3.3 .1

Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/53), basierend auf Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie wurden die folgenden Diag nose n

gestellt ( Urk. 8/53 S. 40 f. ):

Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - I atrogen verursachte Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch - Verdacht auf iatrogen ausgelöste (Opiate) depressive Symptomatik, gegenwärtig leichtgradigen Ausmasses - Panvertebrales und multil okuläres Schmerzsyndrom beginnend im Jahr 2007 (PW-Unfall) mit Exazerbation seit dem Sturz vom 29.03.2012 (rich tig : 2 9. Oktober 2012) ohne nachgewiesene ossäre Läsion, ohne neurolo gische Fähigkeitsstörungen - Status nach mehrfachen Radiofrequenzablationen C3 bis C5, Th5 bis Th7, L2 bis S1 - Status nach mehrfachen Wurzelinfiltrationen in der HWS und LWS - Status nach Stimulator-I mplantation Th8 bis Th9 - Status nach Fusions-OP L2/L3 (New York 05/2011) Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - Keine 3.3 .2

Unter subjektiven Angaben ist im Gutachten festgehalten (S. 18 f.), der Beschwer deführer sei am 2 9. Oktober 2012, nachdem er einige Monate in Zürich gearbeitet habe, morgens auf der eisglatte n Aussentreppe seines Wohnhauses ausgerutscht und gestolpert. Der Körper habe sich gedreht und er sei auf die linke Schulter und auf den Rücken gestürzt. Er sei ins Spital B.___ gebracht worden und dort einige Zeit hospitalisiert gewesen. Man habe geröntgt, aber keine Knochenbrüche fest gestellt . Danach sei er nach C.___ zur fünfwöchigen Rehabilitation überwiesen worden. Allerdings seien die Rückens chmerzen extrem stark gewor den und s either g inge praktisch nichts mehr und er könne sich nich t einmal mehr selbst versorgen. Er habe bereits a m 2 9. November 2007 in New York einen Unfall erlitten . E s sei zu einer PW-Kollision gekommen ,

bei d er er im Fond eines Taxis gesessen sei . D amals sei

er in New York im Spital behandelt worde n und in den folgenden Monaten hätten sich die Rückenschmerzen deutlich verstärkt . E r habe sehr viele Radiofrequenzablationen gehabt, beginnend im Februar 2008 bis August 201 0. Des Weiteren seien wiederholte epidurale Injektionen und im Mai 2011 sei eine Spondylodese L2/L3 im "New

York's Hospital for Joint Diseases " durchgeführt worden. Im April 2012 sei en erneute epidurale Steroidinjektionen durchgeführt und im Mai 2012 ein spinaler Schmerzstimulator eingesetzt worden. Im September 2012 sei schliesslich die letzte epidurale Steroidinjektion durchge führt worden, bevor es am 2 9. Oktober 2012 zum erneuten Unfall gekommen sei.

Zum orthopädischen Status berichtete die Expertin (S. 21), der Beschwerdeführer betrete mit zwei gepolsterten Achsel-Stützen das Untersuchungszimmer. Die Ent kleidung erfolge mit Hilfe der Ehefrau, wobei ihm selbst nur helfende Handgriffe möglich seien und er zuhause allenfalls alleine zur Toilette gehen könne. Das Gangbild sei kleinschrittig, schlurfend, mit Hilfe zweier gepolst erter Achsel-Stüt zen. Spitzen-/ Fersenstand sowie Einbeinstand seien nicht durchführbar, in die Hocke Gehen sei nicht möglich.

Er stehe v ornüber gebeugt und Stehen ohne Ach selg ehstützen sei nicht möglich. Es bestünden reizlose Narben im Bereich des Rückens und ein d iffuser Kalottenklopfschmerz am Kopf .

An der HWS bestehe ein

Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen, die Trapeziusmuskulatur

sei weich und eine Bewegungsprüfung sei wegen befü rchteter Schmerzen kaum möglich.

In Bezug auf die BWS zeige sich eine v ornübergebeugte, kyphotische Haltung, mit wegen befürchteter Schmerzen nicht prüfbarem Entfaltungsbogen. Die LWS sei d ruck- und klopfdolent und die Inklinationsfähigkeit wegen starker Schmerzen nicht überprüfbar und im Sitzen allenfalls angedeutet möglich. Die o bere n Extremitäten zeigten einen Rechtshänd er, bei dem die Abduktion der Arme bis knapp zur Horizontalen erfolge. M uskuläre Atrophien und Umfangsdif ferenzen zeigten sich nicht und die passive Beweglichkeit der Gelenke der oberen Extremitäten sei frei. Es werde e ine Hypästhesie an D1, D3 und D5 linksseitig angegeben. Der Faustschluss sei vollständig mit minimal em Krafterfolg beim Händedruck. Es bestünden keine motorischen Ausfälle und der Reflexstatus sei symmetrisch. Die unteren Extremitäten zeigten gerade Beinachsen mit Senkfüs se n und symmetrischer Fusssohlen b eschwielung .

Die Hüft- und Kniegelenksbe weglichkeit sei

liegend wegen befürchteter Schmerzen n icht möglich, allerdings bestehe die Möglic hkeit der Hüft- und Kniebeugung zu 90°, welche durch die sitzende Position dargestellt werde. Die OSG und USG (Obere und Untere Sprung gelenke) seien passiv frei beweglich, aktiv jedoch mit minimalem Bewegungser folg . Es zeigten sich keine motorische n und sensible n Ausfälle , der Reflexstatus sei symmetrisch positiv und es bestünden keine Umfa ng differenzen.

Im Röntgenbefund (S. 23) zeigten sich eine Streckfehlhaltun g

der HWS , eine geringgradige Höhenminderung der zervikalen Bandscheiben HWK5/6 und HWK6/7 mit geringgradigen , vorwiegend nach ventral gerichteten Spondy losen und begleitenden Unkarthro sen

( Uncovertebralarthrose )

sowie eine geringgradige

Sklerosierung und Verschmälerung der Gelenkspalten im Bereich der zervikalen Gelenkfacetten. Unkarthrosen

zeigten sich auch im Segment HWK 3/4 und HWK4/5 bei eine r normale n Höhe der Wirbelkörper , ohne Fraktur ,

tumoröse oder entzündliche Osteodestruktion . Im Röntgenbefund der BWS zeigten sich eine nor male Brustkyphose, ein normales Alignement und eine normale Höhe der thora kalen Bandscheiben ohne Wirbelkörperfraktur und ohne

tumoröse oder entzünd liche Osteodes truktion . Intraspinal seien die

Neu rostimulatorsonden auf Höhe BWK 7/8 gelegen. Die Bildgebung an der LWS zeigten einen Status nach Band scheibenersatz und dorsale r Spondylodese auf LWK 2/3, ein vollständig knöchern überbrücktes Bandscheiben fach LWK2/3 und eine n bilaterale n

transpedikuläre n Fixateur mit festem Sitz . Es sei eine g eringgradige Mehrskl erose der Endplatten LWK3/4 und LWK4/5 ohne Höhenmin derung der Bandscheiben ersichtlich und es zeigte n sich mässige

Inte rvertebralarthrosen an den unteren drei lumbalen Segmente n . Wirbelkörp erfrakturen, tumoröse oder entzündliche Osteodestruktion bestünden keine . Das Aggregat des Neurostimulators zeige sich in Projektion auf die subkutanen Weichteile auf der Höhe LWK 3-4 und k nöchern seien die Il iosakralfugen und der posteriore Beckengürtel normal.

Im PACT-Test erreiche der Beschwerdeführe 21 von 200 möglichen Punkten, was eine extrem niedrige Selbsteinschätzu ng der körperlich en Fähigkeiten darstelle . 3.3 .3

Der psychiatrische Experte legte dar (S. 26 f.) , beim Beschwerdeführer handle es sich um einen deutlich adipösen, schwarz gekleideten, an zwei Achsel-Gehstö cken laufenden Mann, der sehr unsicher wirke und beim Laufen leicht hin und herschwanke. Beim Sitzen l asse er den Kopf hängen und habe Mühe, Blickkontakt aufzunehmen. Es sei für ihn schwierig, die Aufmerksamkeit beim Gespräch zu halten und das Bewusstsein sei deutlich eingeschränkt. Die Sprache sei verwa schen und kognitiv zeigten sich deutliche Einschränkungen. Das quantitative Bewusstsein sei leicht bis mittelgradig reduziert. Zeitlich sei er nur zum Teil ori entiert, örtlich habe er grosse Mühe und situativ bestünden ebenfalls Einschrän kungen. Autopsychisch ergäben sich, soweit beurteilbar, keine wesentlichen Ein schränkungen. I n der Konzentration sei er jedoch deutlich eingeschränkt und es müssten die Fragen mehrmals gestellt werden. Das formale Denken sei verlang samt, umständlich, zum Teil perseverierend und langatmig. Inhaltliche Denkstö rungen wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen wie Gedankeneinge bung, -ausbreitung und – beeinflussung sowie eine Derealisation

oder Deperso nalisation liessen sich nicht eruieren und es ergäben sich auch kein e Hi nweise auf Zwänge oder Rituale. Der

affektive Rapport sei herstellbar, d ie Grundstim mung leicht herabgesetzt und die Schwin gungsfähigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer

habe

keine Leben sfr eude und keine Lebenslust und habe Angst, die Kontrolle zu verlieren . Es plagten ihn Zukunftsängste und finanzielle Ängste , wie es weitergehen könne. Der Gedanke an den Tod sei dauernd da und gemäss seinen Angaben habe er im Jahr 2013 einen Suizidversuch unternommen und sei in der p sychiatrischen K linik E.___ hospitalisiert worden. Aktuell bestünden jedoch keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine komplexe Situation (S. 29) , da das ganze Zustandsbild stark von der eingenommenen Medikation geprägt sei. So t räten unter dem Opiat Pallodon

häufig Angst, Verwirrtheit und Schlaflosigkeit sowie gelegentlich Dep ressionen, Dysphorie, Euphorie, Halluzinationen, Al bträume und Missbrauch auf. Quetiapin könne eine Somnolenz und Schwindel bewirken und in der Folge zu Stürzen führen. Häufig sei auch eine Dysarthrie. Temesta führe zur Sedierung, Erschöpfung und Schläfrigkeit und es könne auch Verwirrtheit, Depressionen und Benommenheit auslösen. Ei n Grossteil der erhobenen Befunde und geäusserten Beschwerden sei mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Nebenwir kung der medikamentösen Therapie im Sinne eines iatrogenen Beschwerdebildes. Im Rahmen der iatrogenen medikamentösen Therapie sei der Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit aktuell als nicht arbeits fähig zu erachten. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwer zu bestimmen und habe sich im Verlauf der Therapie gebildet und habe mit dem Ausbau der Therapie und den vielen Medikamenten zu tun (S. 30). 3.3 .4

Der neurologische Sachverständige führte aus (S. 36 f. ), die klinisch-neurologi sche Untersuchung zeige im Vergleich zum Status in der Untersuchung von Dr. F.___ im Februar 2013 keine Veränderungen. Wiederum habe sich eine linksseitige Hyposensibilität im Bereich des I. und III., weniger des II. Fingers , gezeigt, jedoch ohne positiven Phalen -Test und ohne Hoffmann- Tinel'sches Zei chen über dem Karpaltunnel. Zudem bestehe eine schmerzbedingte Minderinner vation der gesamten Muskulatur. Es bestünden aber keine Hinweise auf ein fokalneurologisches Leiden, eine zentralnervöse Erkrankung, eine Radikulopathie oder auf eine myeläre Läsion. Auffällig sei eine leichtgradige Dysarthrophonie , die sich nach dem Trinken gebessert habe. Die « Verhangenheit » des Beschwerde führers l asse sich auf die hohe Opiat gabe und die sedierende Wirkung des Temestas und Quetiapins zurückführe

n. Die zahlreichen Handicaps in den ADL-Kompetenzen infolge der chronischen multilokulären Schmerzen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich, über die der Beschwerdeführer berichte, liessen sich objektiv im neurologischen Status nicht erklären und es sei keine neurologische Diagnose mit Einfluss auf

die

Arbeitsfähigkeit zu stellen. 3.3 .5

Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest (S. 4 5 ), aktuell sei kein Leistungsbild zu erstellen. Es bestehe ein komplexes Zustandsbild, das vor allem von der medikamentösen Therapie überlagert werde und bezüglich weiterer psy chiatrischer Aussagen sei keine definitive Festlegung möglich. Aktuell sei der Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Eine mittelfristige und langfristige Festlegung der Arbeitsfähigkeit könne erst nach korrekter medikamentöser Einstellung erfolgen. Eine derartige « Verhangenheit » nach Opiateinnahme sei bei Nutzung retardierter Präparate nur in der Einstellungsphase oder bei überhöhten Dosen üblich. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwer zu bestimmen, da sich diese im Verlauf der Thera pie gebildet und mit dem Ausbau der Therapie und den vielen Medikamenten zu tun habe.

Zur Frage des Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 2 9. Oktober 2012 hielten die Experten fest (S. 46), aus orthopädischer Sicht sei es bei fehlenden objekti vierbaren Verletzungsfolgen eher unwahrscheinlich, dass die aktuellen Schmer zen im Bereich des Bewegungsapparats im Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Oktober 2012 stünden .

A us neurologischer Sic ht seien keine Folgen des Unfalls anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik auf das iat rogen durch die Medikamente verursachte psychische Beschwerdebild zurückzu führen. Der Unfall sei eher unwahrscheinlich als alleinige oder Teilursache für die psychische Beschwerdesymptomatik zu betrachten.

Es sei der Beurteilung und Begründung von Dr. G.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Wirbel säulenchirurgie vom 2 8. Mai 2013 zuzustimmen, wonach nach Ablauf eines hal ben Jahres nach dem Unfall vom 2 9. Oktober 2012 der status quo sine anzuneh men sei (S. 47). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt und ist unbestritten, dass die konventionell-b ildgeb enden Untersuchungen

am Unfalltag vom 29. Oktober 2012 (E. 3.1.1), die

etwas späteren Untersuchungen mittels CT vom 1. u nd 5. November 2012 (E. 3.1.2 und E. 3.1. 3) sowie die Bildgebung en anlässlich der polydisziplinären Abklärung in der MEDAS Z.___ vom 7. Januar 2015 ( Urk. 8/ 53 S. 23) ausschliesslich vorbestehende Befunde aufzeig en . Explizit wur den d abei t raumatische ossäre Lä sionen aufgrund des

Sturzereignis ses

vom 29. Oktober 2012 ausgeschlossen. Zeitnah zum Unfallereignis hielt sodann bereit s

das Einweisungszeugnis vom 13. N ovember 2012 einen

Status nach einem Auto unfall im Jahr 2007 mit darauf folgend diverse n Eingriffen an der Wirbelsäule mit Infiltrationen, Versteifu ng und Einsetzen eines Neurostimulator s sowie einen

Opiatüberkonsum bzw. eine Opiata bhängigkeit fest. Zudem wies es

auf eine

medikamentöse Behandlung einer rezi divierenden depressive n Störung

hin

(E. 3.1.4 hiervor) . Damit erweisen sich

insbesondere auch die psychische Symptoma tik und die Suchtproblematik als vorbestehend und nicht als im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 9. Oktober 2012 stehend.

Auch ist unwahrschein lich, dass sich

diese Symptomatik in diesem Umfang zwischen dem 2 9. Oktober und 1 3. November 2012 entwickelt hat .

Damit im Einklang stehen d ie Ausführungen der Experten der MEDAS Z.___ , wonach es bei fehlenden objektivierbaren Verletzungsfolgen eher unwahrscheinlich sei , dass die aktuellen Schmerzen im Bereich des Bewegungs apparats im Kausalzusammenhang mit dem Unfall v om 2 9. Oktober 2012 s tehen und wonach das psychische Beschwerdebild iatrogen durch die Medikamente ver ursacht ist.

Das ausführliche Gutachten der MEDAS Z.___ erfüllt auch im Übrigen

die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.5 ). So setzt es sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausei nander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abwei chungen, soweit die gutachterliche Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht.

An der Nachvollziehbarkeit der Kausalitätsbeurteilung ändert auch der Umstand nicht s , dass die Experten den Beschwerdeführer sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit als nicht arbeitsfähig erachteten und dass aus gesamt medizinischer Sicht kein Leistu ngsbild erstell t werden konnte

(vgl. E. 3. 3 .5 hier vor). Denn dies

liegt darin begründet , dass der Grossteil der in der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunde und geäusserten Beschwerden sowie das als verhangen beschriebene Zustandsbild

den Nebenwirkung en

des

übermässigen Medikamentenkonsum s respek tive der Opiat a bhängigkeit zuzuschreiben sind

(E. 3. 3 .3 hiervor). D ie se

psychische Symptomatik wie auch die Suchtproblematik war en aber bereits im Zusammenhang mit d em früheren Unfall im Jahr 2007 bekannt und bestand en

jedenfalls

vor dem Ereignis vom 29. Oktober 201 2.

Dem Argument des Beschwerdeführer s , seine Arbeitsunfähigkeit bestehe erst seit dem Ereignis vom 2 9. Oktober 2012 ,

ist ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzugewinnen. D enn n ac h ständiger Rechtsprechung kann aus der Formel " post hoc, ergo propter hoc" - nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist - kein Beweis hergeleitet werden und sie erlaubt nicht, einen natürlichen Kau salzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urt eil des BGer 8C_6/2009 vom 3 0. Juni 2009 E. 3) . Im Bereich der obligatorischen Unfallversi cherung ist sodann auch unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anstel lung des Beschwerdeführers per 1. Juli 2012 in Bezug auf frühere Erkrankungen oder Unfälle Deckungsz usagen oder Vorbehalte angebracht hat (zum Vorbringen vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 5). 4.2

Nach dem Gesagten erlitt der Beschwerdeführer b ei erheblich vorgeschädigter Wirbelsäule aufgrund eines früheren Ereignisses im Jahr 2007 am

29. Oktober 2012 eine Schulter-/ Rück en kontusion, wobei sich keine strukturellen Verletzun gen zeigten, und auch nicht aktenkundig ist, dass die klinischen Untersuchungen Prellmarken an Schultern oder Rücken zeigten.

Ein Hinweis für eine stattgehabte Rückenkontusion ergab sich einzig aufgrund einer

3-Phasen-Skelett-Szintigrafi e vom 1 4. Januar 2013, welche auf eine mögliche kleine posttraumatische Kontu sionszone rechts auf Höhe LWK1 hingewiesen hatte (vgl. E. 3.2 hiervor).

Nach der Rechtsprechung kann m edizinisch lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung und nicht von einer richtungsgebenden Veränderung ausge gangen werden , wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulen erkrankun g durch einen Unfall – bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beein flusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch all gemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 29. Oktober 2012 mit Wirkung ab 3 0. April 2013 und damit sechs M onate nach dem Ereignis ein. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin ,

Dr. G.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in der Kausalitätsbeurteilung vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 8 /35) fest , dass aufgrund der 3-Phase n-Skelettszin t igraphie vom 1 4. Januar 2013 (vgl. E. 3.2 hiervor) die trauma verdächtigen Befunde lediglich leicht ausgeprägt seien .

Unter Berücksichtigung der hinsichtlich Unfallfolgen unauffälligen übrigen Verlaufsbilder der

Wirbelsäule sowie des Vorzustandes dürfe nach Ablauf eines halben Jahres

ab Unfall vom status quo sine ausgegan gen werden . A lle darüber hinaus persistierenden

Rückenschmerzen seien

dem Vorzustand und seinen Folgen zuzuordnen.

Dieser Beurteilung schlossen sich die MEDAS-Experten anlässlich ihrer Untersuchung vom 7. Januar 2015 an ( Urk. 8/53 S. 47 ; vgl. auch E. 3.2.5 hiervor).

Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist mit Blick auf die medizinischen Akten nachvollziehbar und begründet und hält sich an die hiervor erwähnte Rechtsprechung zum anerkannten Verlauf vorbest ehender Wirbelsäulenschädi gung en nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbel säule .

Dem steht denn auch keine andere begründete medizinische Ein schätzung gegenüber und a ufgrund der klaren medizinischen Aktenlage sind

auch von wei teren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung, BGE 124 V 90 E. 4b) . 4.4

Damit erweist sich d ie Beschwerde insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1964 geborene X.___ war seit 1. Juli 2012 als Senior Strategist bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 1 2. Dezember 2012 wurde mitgeteilt, dass X.___ am

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

2 9. Oktober 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 2. Juni 2018 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e ih ren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 4 f.), dass zur Beurteilung, ob die Beschwerden nach dem 3 0. April 2013 noch auf den Unfall vom 2 9. Oktober 2012 zurückzuführen seien, ein polydisziplinäres Gut achten durch die MEDAS Z.___ erstell t worden sei. Darin kämen die Gut achter zum Schluss, dass es aus orthopädischer Sicht bei fehlenden objektivier baren Verletzungsfolgen eher unwahrscheinlich sei, dass die aktuellen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates im Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Oktober 2012 stü nden. A us neurologischer Sicht sei en

keine begründba ren unfallbedingten Störungen fest zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik auf das iatrogen verursachte Beschwerdebild zurückzuführen. Unfallfremde, im Vordergrund stehende Beschwerdeursachen seien die iatrogen verursachte Opiatabhängigkeit mit „Übe rkonsum", die neu hinzugekommene Abhängigkeit von Benzodiazepinen sowie der PW-Unfall aus dem Jahr 2007

mit den multiple n therapeutische n In terventionen an der Wirbelsäule . F ür die Vorzu stände habe die Zürich als obligatorische Unfallversicherung keine Leistungen zu erbringen. Da es sich um ein

bagatelläres Ereignis handle , sei der adäquate Kau salzusammenhang ohne weiteres zu ve rneinen und die Beschwerden stünden ab Ende April 2013 weder in natürlichem noch in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Oktober 201 2. D ie Leistungen seien deshalb per 3 0. April 2013 zu Recht eingestellt worden .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f. ), er sei bis zum Unfallereignis in einer sehr anspruchsvollen Tätigkeit für die Y.___ zu 100 % tätig gewesen. Erst nach dem U nfall vom 2 9. Oktober 2012 sei die Arbeitsunfähigkeit eing etreten, die bisher weder habe behoben noch gemin dert werden können. Infrage st ünden allfällige gesundheitliche Probleme, die noch

auf vor dem Unfall liegende Zustände bzw. Ereignisse zurückzuführen seien. Die Y.___ habe für diese als Arbeitgeber in und als sie ihn von sei ner früheren Position in der amerikanischen Versicherungsbranche nach Zürich geholt habe, uneingeschränkte Deckung zusagt.

Seit

dem Bericht der MEDAS seien weit über drei Jahre verstrichen und er sei na ch einem Aufenthalt in der Rehak li nik A.___ auch stationär im Spital B.___ behandelt und operiert worden. Die gesundheitliche n Entwicklungen müssten mitberücksichtigt werden, um die Kausalitätsfrage abschliessend beur teilen zu können. D ie Sache sei deshalb zur Neubeurteilung und Durchführung eines aktuellen polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 6 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 2 9. Oktober 2012 mit Wirkung ab 30. April 2013 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwer den auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1

3.1.1

Im Bericht des Spitals B.___ vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/14) über die bildgebenden Untersuchungen der Brustwirbelsäule (BWS) ap /lateral, der Hals wirbelsäule (HWS) ap /lateral und der Schulter rechts und links ap /Neer hielt der zuständige Radiologe fest, konventionell-radiologisch zeigten sich keine erkenn baren frischen traumatischen ossären Läsionen im Bereiche der HWS. Am ehesten bestehe eine lagerungsbedingte Schiefhaltung des Achsenskeletts nach links. Im Übrigen sei

die Morphologie der Wirbelkörper und der Zwischenwirbelräume nor mal. Mitabgebildet sei ein Status nach Implantation eines Neurostimulator s Höhe Th7/ 8. Auch im Bereich der BWS zeigten sich keine fassbaren frischen traumati schen ossär en Läsionen und auch bei den Schultergelenk en beidseits ergäben sich k eine nachweisbaren traumatischen, e ntzündlichen oder anderweitigen patholo gischen Veränderungen. 3 .1.2

Im Bericht vom

2. November 2012 ( Urk. 8/4) über die am 1. November 201 2 durchgeführte Computertomographie (CT) der Brust- und Halswirbelsäule

hielt der zuständige Radiologe fest , a n der

HWS zeigten sich keine akuten

Traumafol gen und keine fokalen Läsionen. Es bestehe eine Osteochondrose und eine unkovertebrale

Arthrose ohne signifikante

neuroforaminale St enosen und mit nur geringe n

arthrotische n

Veränderungen im occipito-atlantalen Gelenk auf beiden Seiten und ohne signifikante Stenosierungen des Spinal kanales .

Es zeigten sich auch k eine Frakture n oder fokale

ossäre Läsionen. Es bestünden eine geringe Facetten gelenksarthrose, eine etwas stärkere Arthrose an den C osto transvers al

- und V ertebrocostal g elenke n und eine Spondylosis

deformans . Die Lage von Son den eines Sti mulators mit dem Ende in Höhe BWK (Brustwirbelkörper) 7/8 sei regelrecht .

S oweit erkennbar , bestünden keine signifik a nte Einengung von Neu roforamina , keine s ignifikante Spinalkanalstenose und keine

Störungen des Alignements . 3.1.3

Im CT der Lendenwirbelsäule vom 5. November 2012

( Urk. 8/5) berichtete die zuständige Radiologin, als Indikation zur Durchführung der Untersuchung bestünden chronische Rückenschmerzen, ein Status nach einer Implantation eines Neurostimulators in Amerika und ein Status nach diversen Infiltrationen und Versteifung zweier Wirbel. Nach einem Sturz von einer Treppe vor einer Woche hätten

ein CT der HWS und der BWS keine Fraktur en gezeigt. Aktuell gebe der Beschwerdeführer insbesondere Schmerzen an der Lendenwirbelsäule (LWS) an, weshalb zum Ausschluss einer Fraktur und zur Komplettierung der Diagnostik bei massiven Schmerzen die Bildgebung erfolge. Dabei zeigten sich regelrechte Stel lungsverhältnisse nach dorsoventraler Spondylodese L2/3 ohne Lockerungszei chen, eine leichte dorsale Diskusprotrusion mit Verkalkungen ohne Spinalkanal stenose und intakte ossäre Strukturen ohne Frakturen. 3.1.4

Im ärztlichen Einweisungszeugnis des Spitals B.___ an die K linik C.___

vom 1 3. November 2012 ( Urk. 8/1) wurden folgende Diagnosen fest gehalten: 1. Schmerzexazerbation nach Sturz bei chronischen Rückenschmerzen Status nach Autounfall 2007, danach diverse Infi ltrationen, Versteifung, Neurostimulator i mplantation 2. Opiatüberkonsum; Abhängigkeit 3. Rezidivierende depressive Störungen, aktuell mit medikamentöser Behandlung 3.2

Die zuständige Radiologin an der Klinik D.___ berichtete am 1 5. Januar 2013 über die am 1 4. Januar 2013 durchgeführt e

3-Phasen-Skelett-Szintigrafie ( Urk. 8/21).

Sie hielt fest, der Aktivitätseinstrom in die LWS und des Beckens sei symmetrisch, normal kräftig. In der Frühphase lasse sich entlang der Wirbelsäule und im Bereich der grossen Gelenke, und soweit mitdargestellt auch im Bereich der Extremitäten keine vermehrte Weichteilaktivität feststellen. In der Spätphase lasse sich in Projektion auf LWK1 rechts eine gering e eine Mehraktivität erken nen. Somit sei diese Region mittels SPECT ausgewertet worden . Die SPECT-Untersuchung zeige entlang der Deckplatte LWK1 rechts flächenhaft etwas Mehr aktivität. Eine etwas vermehrte Nuklidaufnahme zeig e die Costotransversalge lenke Th5/6 linksseitig .

U nauffällige

Befunde bestünden am Rippenthorax, St er num und Claviculae sowie regulär seien die Befunde lumbal und am Beckenske lett. Möglicherweise bestehe eine kleine posttraumatische ossäre Kontusionszone rechts auf Höhe LWK 1. Es bestehe kein Nachweis einer signifikanten Wirbelk ör perveränderung thoracolumbal , jedoch ein V erdacht auf aktivierte Spondylarth rosen Th5 und Th6 linksseitig im Bereich

der Costotransversalgelenke . 3.3 3.3 .1

Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/53), basierend auf Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie wurden die folgenden Diag nose n

gestellt ( Urk. 8/53 S. 40 f. ):

Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - I atrogen verursachte Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch - Verdacht auf iatrogen ausgelöste (Opiate) depressive Symptomatik, gegenwärtig leichtgradigen Ausmasses - Panvertebrales und multil okuläres Schmerzsyndrom beginnend im Jahr 2007 (PW-Unfall) mit Exazerbation seit dem Sturz vom 29.03.2012 (rich tig : 2 9. Oktober 2012) ohne nachgewiesene ossäre Läsion, ohne neurolo gische Fähigkeitsstörungen - Status nach mehrfachen Radiofrequenzablationen C3 bis C5, Th5 bis Th7, L2 bis S1 - Status nach mehrfachen Wurzelinfiltrationen in der HWS und LWS - Status nach Stimulator-I mplantation Th8 bis Th9 - Status nach Fusions-OP L2/L3 (New York 05/2011) Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - Keine 3.3 .2

Unter subjektiven Angaben ist im Gutachten festgehalten (S. 18 f.), der Beschwer deführer sei am 2 9. Oktober 2012, nachdem er einige Monate in Zürich gearbeitet habe, morgens auf der eisglatte n Aussentreppe seines Wohnhauses ausgerutscht und gestolpert. Der Körper habe sich gedreht und er sei auf die linke Schulter und auf den Rücken gestürzt. Er sei ins Spital B.___ gebracht worden und dort einige Zeit hospitalisiert gewesen. Man habe geröntgt, aber keine Knochenbrüche fest gestellt . Danach sei er nach C.___ zur fünfwöchigen Rehabilitation überwiesen worden. Allerdings seien die Rückens chmerzen extrem stark gewor den und s either g inge praktisch nichts mehr und er könne sich nich t einmal mehr selbst versorgen. Er habe bereits a m 2 9. November 2007 in New York einen Unfall erlitten . E s sei zu einer PW-Kollision gekommen ,

bei d er er im Fond eines Taxis gesessen sei . D amals sei

er in New York im Spital behandelt worde n und in den folgenden Monaten hätten sich die Rückenschmerzen deutlich verstärkt . E r habe sehr viele Radiofrequenzablationen gehabt, beginnend im Februar 2008 bis August 201 0. Des Weiteren seien wiederholte epidurale Injektionen und im Mai 2011 sei eine Spondylodese L2/L3 im "New

York's Hospital for Joint Diseases " durchgeführt worden. Im April 2012 sei en erneute epidurale Steroidinjektionen durchgeführt und im Mai 2012 ein spinaler Schmerzstimulator eingesetzt worden. Im September 2012 sei schliesslich die letzte epidurale Steroidinjektion durchge führt worden, bevor es am 2 9. Oktober 2012 zum erneuten Unfall gekommen sei.

Zum orthopädischen Status berichtete die Expertin (S. 21), der Beschwerdeführer betrete mit zwei gepolsterten Achsel-Stützen das Untersuchungszimmer. Die Ent kleidung erfolge mit Hilfe der Ehefrau, wobei ihm selbst nur helfende Handgriffe möglich seien und er zuhause allenfalls alleine zur Toilette gehen könne. Das Gangbild sei kleinschrittig, schlurfend, mit Hilfe zweier gepolst erter Achsel-Stüt zen. Spitzen-/ Fersenstand sowie Einbeinstand seien nicht durchführbar, in die Hocke Gehen sei nicht möglich.

Er stehe v ornüber gebeugt und Stehen ohne Ach selg ehstützen sei nicht möglich. Es bestünden reizlose Narben im Bereich des Rückens und ein d iffuser Kalottenklopfschmerz am Kopf .

An der HWS bestehe ein

Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen, die Trapeziusmuskulatur

sei weich und eine Bewegungsprüfung sei wegen befü rchteter Schmerzen kaum möglich.

In Bezug auf die BWS zeige sich eine v ornübergebeugte, kyphotische Haltung, mit wegen befürchteter Schmerzen nicht prüfbarem Entfaltungsbogen. Die LWS sei d ruck- und klopfdolent und die Inklinationsfähigkeit wegen starker Schmerzen nicht überprüfbar und im Sitzen allenfalls angedeutet möglich. Die o bere n Extremitäten zeigten einen Rechtshänd er, bei dem die Abduktion der Arme bis knapp zur Horizontalen erfolge. M uskuläre Atrophien und Umfangsdif ferenzen zeigten sich nicht und die passive Beweglichkeit der Gelenke der oberen Extremitäten sei frei. Es werde e ine Hypästhesie an D1, D3 und D5 linksseitig angegeben. Der Faustschluss sei vollständig mit minimal em Krafterfolg beim Händedruck. Es bestünden keine motorischen Ausfälle und der Reflexstatus sei symmetrisch. Die unteren Extremitäten zeigten gerade Beinachsen mit Senkfüs se n und symmetrischer Fusssohlen b eschwielung .

Die Hüft- und Kniegelenksbe weglichkeit sei

liegend wegen befürchteter Schmerzen n icht möglich, allerdings bestehe die Möglic hkeit der Hüft- und Kniebeugung zu 90°, welche durch die sitzende Position dargestellt werde. Die OSG und USG (Obere und Untere Sprung gelenke) seien passiv frei beweglich, aktiv jedoch mit minimalem Bewegungser folg . Es zeigten sich keine motorische n und sensible n Ausfälle , der Reflexstatus sei symmetrisch positiv und es bestünden keine Umfa ng differenzen.

Im Röntgenbefund (S. 23) zeigten sich eine Streckfehlhaltun g

der HWS , eine geringgradige Höhenminderung der zervikalen Bandscheiben HWK5/6 und HWK6/7 mit geringgradigen , vorwiegend nach ventral gerichteten Spondy losen und begleitenden Unkarthro sen

( Uncovertebralarthrose )

sowie eine geringgradige

Sklerosierung und Verschmälerung der Gelenkspalten im Bereich der zervikalen Gelenkfacetten. Unkarthrosen

zeigten sich auch im Segment HWK 3/4 und HWK4/5 bei eine r normale n Höhe der Wirbelkörper , ohne Fraktur ,

tumoröse oder entzündliche Osteodestruktion . Im Röntgenbefund der BWS zeigten sich eine nor male Brustkyphose, ein normales Alignement und eine normale Höhe der thora kalen Bandscheiben ohne Wirbelkörperfraktur und ohne

tumoröse oder entzünd liche Osteodes truktion . Intraspinal seien die

Neu rostimulatorsonden auf Höhe BWK 7/8 gelegen. Die Bildgebung an der LWS zeigten einen Status nach Band scheibenersatz und dorsale r Spondylodese auf LWK 2/3, ein vollständig knöchern überbrücktes Bandscheiben fach LWK2/3 und eine n bilaterale n

transpedikuläre n Fixateur mit festem Sitz . Es sei eine g eringgradige Mehrskl erose der Endplatten LWK3/4 und LWK4/5 ohne Höhenmin derung der Bandscheiben ersichtlich und es zeigte n sich mässige

Inte rvertebralarthrosen an den unteren drei lumbalen Segmente n . Wirbelkörp erfrakturen, tumoröse oder entzündliche Osteodestruktion bestünden keine . Das Aggregat des Neurostimulators zeige sich in Projektion auf die subkutanen Weichteile auf der Höhe LWK 3-4 und k nöchern seien die Il iosakralfugen und der posteriore Beckengürtel normal.

Im PACT-Test erreiche der Beschwerdeführe 21 von 200 möglichen Punkten, was eine extrem niedrige Selbsteinschätzu ng der körperlich en Fähigkeiten darstelle . 3.3 .3

Der psychiatrische Experte legte dar (S. 26 f.) , beim Beschwerdeführer handle es sich um einen deutlich adipösen, schwarz gekleideten, an zwei Achsel-Gehstö cken laufenden Mann, der sehr unsicher wirke und beim Laufen leicht hin und herschwanke. Beim Sitzen l asse er den Kopf hängen und habe Mühe, Blickkontakt aufzunehmen. Es sei für ihn schwierig, die Aufmerksamkeit beim Gespräch zu halten und das Bewusstsein sei deutlich eingeschränkt. Die Sprache sei verwa schen und kognitiv zeigten sich deutliche Einschränkungen. Das quantitative Bewusstsein sei leicht bis mittelgradig reduziert. Zeitlich sei er nur zum Teil ori entiert, örtlich habe er grosse Mühe und situativ bestünden ebenfalls Einschrän kungen. Autopsychisch ergäben sich, soweit beurteilbar, keine wesentlichen Ein schränkungen. I n der Konzentration sei er jedoch deutlich eingeschränkt und es müssten die Fragen mehrmals gestellt werden. Das formale Denken sei verlang samt, umständlich, zum Teil perseverierend und langatmig. Inhaltliche Denkstö rungen wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen wie Gedankeneinge bung, -ausbreitung und – beeinflussung sowie eine Derealisation

oder Deperso nalisation liessen sich nicht eruieren und es ergäben sich auch kein e Hi nweise auf Zwänge oder Rituale. Der

affektive Rapport sei herstellbar, d ie Grundstim mung leicht herabgesetzt und die Schwin gungsfähigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer

habe

keine Leben sfr eude und keine Lebenslust und habe Angst, die Kontrolle zu verlieren . Es plagten ihn Zukunftsängste und finanzielle Ängste , wie es weitergehen könne. Der Gedanke an den Tod sei dauernd da und gemäss seinen Angaben habe er im Jahr 2013 einen Suizidversuch unternommen und sei in der p sychiatrischen K linik E.___ hospitalisiert worden. Aktuell bestünden jedoch keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine komplexe Situation (S. 29) , da das ganze Zustandsbild stark von der eingenommenen Medikation geprägt sei. So t räten unter dem Opiat Pallodon

häufig Angst, Verwirrtheit und Schlaflosigkeit sowie gelegentlich Dep ressionen, Dysphorie, Euphorie, Halluzinationen, Al bträume und Missbrauch auf. Quetiapin könne eine Somnolenz und Schwindel bewirken und in der Folge zu Stürzen führen. Häufig sei auch eine Dysarthrie. Temesta führe zur Sedierung, Erschöpfung und Schläfrigkeit und es könne auch Verwirrtheit, Depressionen und Benommenheit auslösen. Ei n Grossteil der erhobenen Befunde und geäusserten Beschwerden sei mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Nebenwir kung der medikamentösen Therapie im Sinne eines iatrogenen Beschwerdebildes. Im Rahmen der iatrogenen medikamentösen Therapie sei der Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit aktuell als nicht arbeits fähig zu erachten. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwer zu bestimmen und habe sich im Verlauf der Therapie gebildet und habe mit dem Ausbau der Therapie und den vielen Medikamenten zu tun (S. 30). 3.3 .4

Der neurologische Sachverständige führte aus (S. 36 f. ), die klinisch-neurologi sche Untersuchung zeige im Vergleich zum Status in der Untersuchung von Dr. F.___ im Februar 2013 keine Veränderungen. Wiederum habe sich eine linksseitige Hyposensibilität im Bereich des I. und III., weniger des II. Fingers , gezeigt, jedoch ohne positiven Phalen -Test und ohne Hoffmann- Tinel'sches Zei chen über dem Karpaltunnel. Zudem bestehe eine schmerzbedingte Minderinner vation der gesamten Muskulatur. Es bestünden aber keine Hinweise auf ein fokalneurologisches Leiden, eine zentralnervöse Erkrankung, eine Radikulopathie oder auf eine myeläre Läsion. Auffällig sei eine leichtgradige Dysarthrophonie , die sich nach dem Trinken gebessert habe. Die « Verhangenheit » des Beschwerde führers l asse sich auf die hohe Opiat gabe und die sedierende Wirkung des Temestas und Quetiapins zurückführe

n. Die zahlreichen Handicaps in den ADL-Kompetenzen infolge der chronischen multilokulären Schmerzen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich, über die der Beschwerdeführer berichte, liessen sich objektiv im neurologischen Status nicht erklären und es sei keine neurologische Diagnose mit Einfluss auf

die

Arbeitsfähigkeit zu stellen. 3.3 .5

Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest (S. 4 5 ), aktuell sei kein Leistungsbild zu erstellen. Es bestehe ein komplexes Zustandsbild, das vor allem von der medikamentösen Therapie überlagert werde und bezüglich weiterer psy chiatrischer Aussagen sei keine definitive Festlegung möglich. Aktuell sei der Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Eine mittelfristige und langfristige Festlegung der Arbeitsfähigkeit könne erst nach korrekter medikamentöser Einstellung erfolgen. Eine derartige « Verhangenheit » nach Opiateinnahme sei bei Nutzung retardierter Präparate nur in der Einstellungsphase oder bei überhöhten Dosen üblich. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwer zu bestimmen, da sich diese im Verlauf der Thera pie gebildet und mit dem Ausbau der Therapie und den vielen Medikamenten zu tun habe.

Zur Frage des Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 2 9. Oktober 2012 hielten die Experten fest (S. 46), aus orthopädischer Sicht sei es bei fehlenden objekti vierbaren Verletzungsfolgen eher unwahrscheinlich, dass die aktuellen Schmer zen im Bereich des Bewegungsapparats im Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Oktober 2012 stünden .

A us neurologischer Sic ht seien keine Folgen des Unfalls anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik auf das iat rogen durch die Medikamente verursachte psychische Beschwerdebild zurückzu führen. Der Unfall sei eher unwahrscheinlich als alleinige oder Teilursache für die psychische Beschwerdesymptomatik zu betrachten.

Es sei der Beurteilung und Begründung von Dr. G.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Wirbel säulenchirurgie vom 2 8. Mai 2013 zuzustimmen, wonach nach Ablauf eines hal ben Jahres nach dem Unfall vom 2 9. Oktober 2012 der status quo sine anzuneh men sei (S. 47). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt und ist unbestritten, dass die konventionell-b ildgeb enden Untersuchungen

am Unfalltag vom 29. Oktober 2012 (E. 3.1.1), die

etwas späteren Untersuchungen mittels CT vom 1. u nd 5. November 2012 (E. 3.1.2 und E. 3.1. 3) sowie die Bildgebung en anlässlich der polydisziplinären Abklärung in der MEDAS Z.___ vom 7. Januar 2015 ( Urk. 8/ 53 S. 23) ausschliesslich vorbestehende Befunde aufzeig en . Explizit wur den d abei t raumatische ossäre Lä sionen aufgrund des

Sturzereignis ses

vom 29. Oktober 2012 ausgeschlossen. Zeitnah zum Unfallereignis hielt sodann bereit s

das Einweisungszeugnis vom 13. N ovember 2012 einen

Status nach einem Auto unfall im Jahr 2007 mit darauf folgend diverse n Eingriffen an der Wirbelsäule mit Infiltrationen, Versteifu ng und Einsetzen eines Neurostimulator s sowie einen

Opiatüberkonsum bzw. eine Opiata bhängigkeit fest. Zudem wies es

auf eine

medikamentöse Behandlung einer rezi divierenden depressive n Störung

hin

(E. 3.1.4 hiervor) . Damit erweisen sich

insbesondere auch die psychische Symptoma tik und die Suchtproblematik als vorbestehend und nicht als im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 9. Oktober 2012 stehend.

Auch ist unwahrschein lich, dass sich

diese Symptomatik in diesem Umfang zwischen dem 2 9. Oktober und 1 3. November 2012 entwickelt hat .

Damit im Einklang stehen d ie Ausführungen der Experten der MEDAS Z.___ , wonach es bei fehlenden objektivierbaren Verletzungsfolgen eher unwahrscheinlich sei , dass die aktuellen Schmerzen im Bereich des Bewegungs apparats im Kausalzusammenhang mit dem Unfall v om 2 9. Oktober 2012 s tehen und wonach das psychische Beschwerdebild iatrogen durch die Medikamente ver ursacht ist.

Das ausführliche Gutachten der MEDAS Z.___ erfüllt auch im Übrigen

die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.5 ). So setzt es sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausei nander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abwei chungen, soweit die gutachterliche Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht.

An der Nachvollziehbarkeit der Kausalitätsbeurteilung ändert auch der Umstand nicht s , dass die Experten den Beschwerdeführer sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit als nicht arbeitsfähig erachteten und dass aus gesamt medizinischer Sicht kein Leistu ngsbild erstell t werden konnte

(vgl. E. 3. 3 .5 hier vor). Denn dies

liegt darin begründet , dass der Grossteil der in der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunde und geäusserten Beschwerden sowie das als verhangen beschriebene Zustandsbild

den Nebenwirkung en

des

übermässigen Medikamentenkonsum s respek tive der Opiat a bhängigkeit zuzuschreiben sind

(E. 3. 3 .3 hiervor). D ie se

psychische Symptomatik wie auch die Suchtproblematik war en aber bereits im Zusammenhang mit d em früheren Unfall im Jahr 2007 bekannt und bestand en

jedenfalls

vor dem Ereignis vom 29. Oktober 201 2.

Dem Argument des Beschwerdeführer s , seine Arbeitsunfähigkeit bestehe erst seit dem Ereignis vom 2 9. Oktober 2012 ,

ist ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzugewinnen. D enn n ac h ständiger Rechtsprechung kann aus der Formel " post hoc, ergo propter hoc" - nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist - kein Beweis hergeleitet werden und sie erlaubt nicht, einen natürlichen Kau salzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urt eil des BGer 8C_6/2009 vom 3 0. Juni 2009 E. 3) . Im Bereich der obligatorischen Unfallversi cherung ist sodann auch unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anstel lung des Beschwerdeführers per 1. Juli 2012 in Bezug auf frühere Erkrankungen oder Unfälle Deckungsz usagen oder Vorbehalte angebracht hat (zum Vorbringen vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 5). 4.2

Nach dem Gesagten erlitt der Beschwerdeführer b ei erheblich vorgeschädigter Wirbelsäule aufgrund eines früheren Ereignisses im Jahr 2007 am

29. Oktober 2012 eine Schulter-/ Rück en kontusion, wobei sich keine strukturellen Verletzun gen zeigten, und auch nicht aktenkundig ist, dass die klinischen Untersuchungen Prellmarken an Schultern oder Rücken zeigten.

Ein Hinweis für eine stattgehabte Rückenkontusion ergab sich einzig aufgrund einer

3-Phasen-Skelett-Szintigrafi e vom 1 4. Januar 2013, welche auf eine mögliche kleine posttraumatische Kontu sionszone rechts auf Höhe LWK1 hingewiesen hatte (vgl. E. 3.2 hiervor).

Nach der Rechtsprechung kann m edizinisch lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung und nicht von einer richtungsgebenden Veränderung ausge gangen werden , wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulen erkrankun g durch einen Unfall – bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beein flusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch all gemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 29. Oktober 2012 mit Wirkung ab 3 0. April 2013 und damit sechs M onate nach dem Ereignis ein. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin ,

Dr. G.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in der Kausalitätsbeurteilung vom 2 8. Mai 2013 ( Urk.

E. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2 5. Juni 2018 ( Urk.

9) Kenntnis gegeben wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 /35) fest , dass aufgrund der 3-Phase n-Skelettszin t igraphie vom 1 4. Januar 2013 (vgl. E. 3.2 hiervor) die trauma verdächtigen Befunde lediglich leicht ausgeprägt seien .

Unter Berücksichtigung der hinsichtlich Unfallfolgen unauffälligen übrigen Verlaufsbilder der

Wirbelsäule sowie des Vorzustandes dürfe nach Ablauf eines halben Jahres

ab Unfall vom status quo sine ausgegan gen werden . A lle darüber hinaus persistierenden

Rückenschmerzen seien

dem Vorzustand und seinen Folgen zuzuordnen.

Dieser Beurteilung schlossen sich die MEDAS-Experten anlässlich ihrer Untersuchung vom 7. Januar 2015 an ( Urk. 8/53 S. 47 ; vgl. auch E. 3.2.5 hiervor).

Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist mit Blick auf die medizinischen Akten nachvollziehbar und begründet und hält sich an die hiervor erwähnte Rechtsprechung zum anerkannten Verlauf vorbest ehender Wirbelsäulenschädi gung en nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbel säule .

Dem steht denn auch keine andere begründete medizinische Ein schätzung gegenüber und a ufgrund der klaren medizinischen Aktenlage sind

auch von wei teren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung, BGE 124 V 90 E. 4b) . 4.4

Damit erweist sich d ie Beschwerde insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00105

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 6. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___ war seit 1. Juli 2012 als Senior Strategist bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 1 2. Dezember 2012 wurde mitgeteilt, dass X.___ am 2 9. Oktober 2012 auf dem Weg zur Arbeit auf matschig-vereistem Schnee ausgerutscht,

die Treppe he runtergefallen und mit den Schultern aufgeschlagen sei

und sich am Rücken P rellungen zuge zogen habe ( Urk. 7/1 S. 1). Die Zürich gewährte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen

und verfügte am 1 5. Januar 2014 die Leistungseinstellung per 3 0. April 2013 (vgl. Urk. 7/19 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Feb ruar 2014 ( Urk. 7/209) mit Ergänzung ( Urk. 7/234, 7/253 , 7/262 ) wies die Zürich , nachdem sie den Versicherten polydisziplinär abgeklärt (vgl. Gutachten der MEDAS Z.___ vom 5. Februar 2015 [ Urk. 8 / 53]) und der Versicherte zum Gutachten Stellung genommen hatte ( Urk. 7/259, Urk. 7/262) , mit Einspracheent scheid vom 5. April 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2018 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 9. Mai 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2), es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die Zürich schloss in ihrer Beschwerdean t wort vom 2 2. Juni 2018 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2 5. Juni 2018 ( Urk.

9) Kenntnis gegeben wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

2 9. Oktober 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e ih ren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 4 f.), dass zur Beurteilung, ob die Beschwerden nach dem 3 0. April 2013 noch auf den Unfall vom 2 9. Oktober 2012 zurückzuführen seien, ein polydisziplinäres Gut achten durch die MEDAS Z.___ erstell t worden sei. Darin kämen die Gut achter zum Schluss, dass es aus orthopädischer Sicht bei fehlenden objektivier baren Verletzungsfolgen eher unwahrscheinlich sei, dass die aktuellen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates im Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Oktober 2012 stü nden. A us neurologischer Sicht sei en

keine begründba ren unfallbedingten Störungen fest zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik auf das iatrogen verursachte Beschwerdebild zurückzuführen. Unfallfremde, im Vordergrund stehende Beschwerdeursachen seien die iatrogen verursachte Opiatabhängigkeit mit „Übe rkonsum", die neu hinzugekommene Abhängigkeit von Benzodiazepinen sowie der PW-Unfall aus dem Jahr 2007

mit den multiple n therapeutische n In terventionen an der Wirbelsäule . F ür die Vorzu stände habe die Zürich als obligatorische Unfallversicherung keine Leistungen zu erbringen. Da es sich um ein

bagatelläres Ereignis handle , sei der adäquate Kau salzusammenhang ohne weiteres zu ve rneinen und die Beschwerden stünden ab Ende April 2013 weder in natürlichem noch in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Oktober 201 2. D ie Leistungen seien deshalb per 3 0. April 2013 zu Recht eingestellt worden . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f. ), er sei bis zum Unfallereignis in einer sehr anspruchsvollen Tätigkeit für die Y.___ zu 100 % tätig gewesen. Erst nach dem U nfall vom 2 9. Oktober 2012 sei die Arbeitsunfähigkeit eing etreten, die bisher weder habe behoben noch gemin dert werden können. Infrage st ünden allfällige gesundheitliche Probleme, die noch

auf vor dem Unfall liegende Zustände bzw. Ereignisse zurückzuführen seien. Die Y.___ habe für diese als Arbeitgeber in und als sie ihn von sei ner früheren Position in der amerikanischen Versicherungsbranche nach Zürich geholt habe, uneingeschränkte Deckung zusagt.

Seit

dem Bericht der MEDAS seien weit über drei Jahre verstrichen und er sei na ch einem Aufenthalt in der Rehak li nik A.___ auch stationär im Spital B.___ behandelt und operiert worden. Die gesundheitliche n Entwicklungen müssten mitberücksichtigt werden, um die Kausalitätsfrage abschliessend beur teilen zu können. D ie Sache sei deshalb zur Neubeurteilung und Durchführung eines aktuellen polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 2 9. Oktober 2012 mit Wirkung ab 30. April 2013 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwer den auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1

3.1.1

Im Bericht des Spitals B.___ vom 2 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/14) über die bildgebenden Untersuchungen der Brustwirbelsäule (BWS) ap /lateral, der Hals wirbelsäule (HWS) ap /lateral und der Schulter rechts und links ap /Neer hielt der zuständige Radiologe fest, konventionell-radiologisch zeigten sich keine erkenn baren frischen traumatischen ossären Läsionen im Bereiche der HWS. Am ehesten bestehe eine lagerungsbedingte Schiefhaltung des Achsenskeletts nach links. Im Übrigen sei

die Morphologie der Wirbelkörper und der Zwischenwirbelräume nor mal. Mitabgebildet sei ein Status nach Implantation eines Neurostimulator s Höhe Th7/ 8. Auch im Bereich der BWS zeigten sich keine fassbaren frischen traumati schen ossär en Läsionen und auch bei den Schultergelenk en beidseits ergäben sich k eine nachweisbaren traumatischen, e ntzündlichen oder anderweitigen patholo gischen Veränderungen. 3 .1.2

Im Bericht vom

2. November 2012 ( Urk. 8/4) über die am 1. November 201 2 durchgeführte Computertomographie (CT) der Brust- und Halswirbelsäule

hielt der zuständige Radiologe fest , a n der

HWS zeigten sich keine akuten

Traumafol gen und keine fokalen Läsionen. Es bestehe eine Osteochondrose und eine unkovertebrale

Arthrose ohne signifikante

neuroforaminale St enosen und mit nur geringe n

arthrotische n

Veränderungen im occipito-atlantalen Gelenk auf beiden Seiten und ohne signifikante Stenosierungen des Spinal kanales .

Es zeigten sich auch k eine Frakture n oder fokale

ossäre Läsionen. Es bestünden eine geringe Facetten gelenksarthrose, eine etwas stärkere Arthrose an den C osto transvers al

- und V ertebrocostal g elenke n und eine Spondylosis

deformans . Die Lage von Son den eines Sti mulators mit dem Ende in Höhe BWK (Brustwirbelkörper) 7/8 sei regelrecht .

S oweit erkennbar , bestünden keine signifik a nte Einengung von Neu roforamina , keine s ignifikante Spinalkanalstenose und keine

Störungen des Alignements . 3.1.3

Im CT der Lendenwirbelsäule vom 5. November 2012

( Urk. 8/5) berichtete die zuständige Radiologin, als Indikation zur Durchführung der Untersuchung bestünden chronische Rückenschmerzen, ein Status nach einer Implantation eines Neurostimulators in Amerika und ein Status nach diversen Infiltrationen und Versteifung zweier Wirbel. Nach einem Sturz von einer Treppe vor einer Woche hätten

ein CT der HWS und der BWS keine Fraktur en gezeigt. Aktuell gebe der Beschwerdeführer insbesondere Schmerzen an der Lendenwirbelsäule (LWS) an, weshalb zum Ausschluss einer Fraktur und zur Komplettierung der Diagnostik bei massiven Schmerzen die Bildgebung erfolge. Dabei zeigten sich regelrechte Stel lungsverhältnisse nach dorsoventraler Spondylodese L2/3 ohne Lockerungszei chen, eine leichte dorsale Diskusprotrusion mit Verkalkungen ohne Spinalkanal stenose und intakte ossäre Strukturen ohne Frakturen. 3.1.4

Im ärztlichen Einweisungszeugnis des Spitals B.___ an die K linik C.___

vom 1 3. November 2012 ( Urk. 8/1) wurden folgende Diagnosen fest gehalten: 1. Schmerzexazerbation nach Sturz bei chronischen Rückenschmerzen Status nach Autounfall 2007, danach diverse Infi ltrationen, Versteifung, Neurostimulator i mplantation 2. Opiatüberkonsum; Abhängigkeit 3. Rezidivierende depressive Störungen, aktuell mit medikamentöser Behandlung 3.2

Die zuständige Radiologin an der Klinik D.___ berichtete am 1 5. Januar 2013 über die am 1 4. Januar 2013 durchgeführt e

3-Phasen-Skelett-Szintigrafie ( Urk. 8/21).

Sie hielt fest, der Aktivitätseinstrom in die LWS und des Beckens sei symmetrisch, normal kräftig. In der Frühphase lasse sich entlang der Wirbelsäule und im Bereich der grossen Gelenke, und soweit mitdargestellt auch im Bereich der Extremitäten keine vermehrte Weichteilaktivität feststellen. In der Spätphase lasse sich in Projektion auf LWK1 rechts eine gering e eine Mehraktivität erken nen. Somit sei diese Region mittels SPECT ausgewertet worden . Die SPECT-Untersuchung zeige entlang der Deckplatte LWK1 rechts flächenhaft etwas Mehr aktivität. Eine etwas vermehrte Nuklidaufnahme zeig e die Costotransversalge lenke Th5/6 linksseitig .

U nauffällige

Befunde bestünden am Rippenthorax, St er num und Claviculae sowie regulär seien die Befunde lumbal und am Beckenske lett. Möglicherweise bestehe eine kleine posttraumatische ossäre Kontusionszone rechts auf Höhe LWK 1. Es bestehe kein Nachweis einer signifikanten Wirbelk ör perveränderung thoracolumbal , jedoch ein V erdacht auf aktivierte Spondylarth rosen Th5 und Th6 linksseitig im Bereich

der Costotransversalgelenke . 3.3 3.3 .1

Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 5. Februar 2015 ( Urk. 8/53), basierend auf Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie wurden die folgenden Diag nose n

gestellt ( Urk. 8/53 S. 40 f. ):

Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - I atrogen verursachte Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch - Verdacht auf iatrogen ausgelöste (Opiate) depressive Symptomatik, gegenwärtig leichtgradigen Ausmasses - Panvertebrales und multil okuläres Schmerzsyndrom beginnend im Jahr 2007 (PW-Unfall) mit Exazerbation seit dem Sturz vom 29.03.2012 (rich tig : 2 9. Oktober 2012) ohne nachgewiesene ossäre Läsion, ohne neurolo gische Fähigkeitsstörungen - Status nach mehrfachen Radiofrequenzablationen C3 bis C5, Th5 bis Th7, L2 bis S1 - Status nach mehrfachen Wurzelinfiltrationen in der HWS und LWS - Status nach Stimulator-I mplantation Th8 bis Th9 - Status nach Fusions-OP L2/L3 (New York 05/2011) Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - Keine 3.3 .2

Unter subjektiven Angaben ist im Gutachten festgehalten (S. 18 f.), der Beschwer deführer sei am 2 9. Oktober 2012, nachdem er einige Monate in Zürich gearbeitet habe, morgens auf der eisglatte n Aussentreppe seines Wohnhauses ausgerutscht und gestolpert. Der Körper habe sich gedreht und er sei auf die linke Schulter und auf den Rücken gestürzt. Er sei ins Spital B.___ gebracht worden und dort einige Zeit hospitalisiert gewesen. Man habe geröntgt, aber keine Knochenbrüche fest gestellt . Danach sei er nach C.___ zur fünfwöchigen Rehabilitation überwiesen worden. Allerdings seien die Rückens chmerzen extrem stark gewor den und s either g inge praktisch nichts mehr und er könne sich nich t einmal mehr selbst versorgen. Er habe bereits a m 2 9. November 2007 in New York einen Unfall erlitten . E s sei zu einer PW-Kollision gekommen ,

bei d er er im Fond eines Taxis gesessen sei . D amals sei

er in New York im Spital behandelt worde n und in den folgenden Monaten hätten sich die Rückenschmerzen deutlich verstärkt . E r habe sehr viele Radiofrequenzablationen gehabt, beginnend im Februar 2008 bis August 201 0. Des Weiteren seien wiederholte epidurale Injektionen und im Mai 2011 sei eine Spondylodese L2/L3 im "New

York's Hospital for Joint Diseases " durchgeführt worden. Im April 2012 sei en erneute epidurale Steroidinjektionen durchgeführt und im Mai 2012 ein spinaler Schmerzstimulator eingesetzt worden. Im September 2012 sei schliesslich die letzte epidurale Steroidinjektion durchge führt worden, bevor es am 2 9. Oktober 2012 zum erneuten Unfall gekommen sei.

Zum orthopädischen Status berichtete die Expertin (S. 21), der Beschwerdeführer betrete mit zwei gepolsterten Achsel-Stützen das Untersuchungszimmer. Die Ent kleidung erfolge mit Hilfe der Ehefrau, wobei ihm selbst nur helfende Handgriffe möglich seien und er zuhause allenfalls alleine zur Toilette gehen könne. Das Gangbild sei kleinschrittig, schlurfend, mit Hilfe zweier gepolst erter Achsel-Stüt zen. Spitzen-/ Fersenstand sowie Einbeinstand seien nicht durchführbar, in die Hocke Gehen sei nicht möglich.

Er stehe v ornüber gebeugt und Stehen ohne Ach selg ehstützen sei nicht möglich. Es bestünden reizlose Narben im Bereich des Rückens und ein d iffuser Kalottenklopfschmerz am Kopf .

An der HWS bestehe ein

Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen, die Trapeziusmuskulatur

sei weich und eine Bewegungsprüfung sei wegen befü rchteter Schmerzen kaum möglich.

In Bezug auf die BWS zeige sich eine v ornübergebeugte, kyphotische Haltung, mit wegen befürchteter Schmerzen nicht prüfbarem Entfaltungsbogen. Die LWS sei d ruck- und klopfdolent und die Inklinationsfähigkeit wegen starker Schmerzen nicht überprüfbar und im Sitzen allenfalls angedeutet möglich. Die o bere n Extremitäten zeigten einen Rechtshänd er, bei dem die Abduktion der Arme bis knapp zur Horizontalen erfolge. M uskuläre Atrophien und Umfangsdif ferenzen zeigten sich nicht und die passive Beweglichkeit der Gelenke der oberen Extremitäten sei frei. Es werde e ine Hypästhesie an D1, D3 und D5 linksseitig angegeben. Der Faustschluss sei vollständig mit minimal em Krafterfolg beim Händedruck. Es bestünden keine motorischen Ausfälle und der Reflexstatus sei symmetrisch. Die unteren Extremitäten zeigten gerade Beinachsen mit Senkfüs se n und symmetrischer Fusssohlen b eschwielung .

Die Hüft- und Kniegelenksbe weglichkeit sei

liegend wegen befürchteter Schmerzen n icht möglich, allerdings bestehe die Möglic hkeit der Hüft- und Kniebeugung zu 90°, welche durch die sitzende Position dargestellt werde. Die OSG und USG (Obere und Untere Sprung gelenke) seien passiv frei beweglich, aktiv jedoch mit minimalem Bewegungser folg . Es zeigten sich keine motorische n und sensible n Ausfälle , der Reflexstatus sei symmetrisch positiv und es bestünden keine Umfa ng differenzen.

Im Röntgenbefund (S. 23) zeigten sich eine Streckfehlhaltun g

der HWS , eine geringgradige Höhenminderung der zervikalen Bandscheiben HWK5/6 und HWK6/7 mit geringgradigen , vorwiegend nach ventral gerichteten Spondy losen und begleitenden Unkarthro sen

( Uncovertebralarthrose )

sowie eine geringgradige

Sklerosierung und Verschmälerung der Gelenkspalten im Bereich der zervikalen Gelenkfacetten. Unkarthrosen

zeigten sich auch im Segment HWK 3/4 und HWK4/5 bei eine r normale n Höhe der Wirbelkörper , ohne Fraktur ,

tumoröse oder entzündliche Osteodestruktion . Im Röntgenbefund der BWS zeigten sich eine nor male Brustkyphose, ein normales Alignement und eine normale Höhe der thora kalen Bandscheiben ohne Wirbelkörperfraktur und ohne

tumoröse oder entzünd liche Osteodes truktion . Intraspinal seien die

Neu rostimulatorsonden auf Höhe BWK 7/8 gelegen. Die Bildgebung an der LWS zeigten einen Status nach Band scheibenersatz und dorsale r Spondylodese auf LWK 2/3, ein vollständig knöchern überbrücktes Bandscheiben fach LWK2/3 und eine n bilaterale n

transpedikuläre n Fixateur mit festem Sitz . Es sei eine g eringgradige Mehrskl erose der Endplatten LWK3/4 und LWK4/5 ohne Höhenmin derung der Bandscheiben ersichtlich und es zeigte n sich mässige

Inte rvertebralarthrosen an den unteren drei lumbalen Segmente n . Wirbelkörp erfrakturen, tumoröse oder entzündliche Osteodestruktion bestünden keine . Das Aggregat des Neurostimulators zeige sich in Projektion auf die subkutanen Weichteile auf der Höhe LWK 3-4 und k nöchern seien die Il iosakralfugen und der posteriore Beckengürtel normal.

Im PACT-Test erreiche der Beschwerdeführe 21 von 200 möglichen Punkten, was eine extrem niedrige Selbsteinschätzu ng der körperlich en Fähigkeiten darstelle . 3.3 .3

Der psychiatrische Experte legte dar (S. 26 f.) , beim Beschwerdeführer handle es sich um einen deutlich adipösen, schwarz gekleideten, an zwei Achsel-Gehstö cken laufenden Mann, der sehr unsicher wirke und beim Laufen leicht hin und herschwanke. Beim Sitzen l asse er den Kopf hängen und habe Mühe, Blickkontakt aufzunehmen. Es sei für ihn schwierig, die Aufmerksamkeit beim Gespräch zu halten und das Bewusstsein sei deutlich eingeschränkt. Die Sprache sei verwa schen und kognitiv zeigten sich deutliche Einschränkungen. Das quantitative Bewusstsein sei leicht bis mittelgradig reduziert. Zeitlich sei er nur zum Teil ori entiert, örtlich habe er grosse Mühe und situativ bestünden ebenfalls Einschrän kungen. Autopsychisch ergäben sich, soweit beurteilbar, keine wesentlichen Ein schränkungen. I n der Konzentration sei er jedoch deutlich eingeschränkt und es müssten die Fragen mehrmals gestellt werden. Das formale Denken sei verlang samt, umständlich, zum Teil perseverierend und langatmig. Inhaltliche Denkstö rungen wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen wie Gedankeneinge bung, -ausbreitung und – beeinflussung sowie eine Derealisation

oder Deperso nalisation liessen sich nicht eruieren und es ergäben sich auch kein e Hi nweise auf Zwänge oder Rituale. Der

affektive Rapport sei herstellbar, d ie Grundstim mung leicht herabgesetzt und die Schwin gungsfähigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer

habe

keine Leben sfr eude und keine Lebenslust und habe Angst, die Kontrolle zu verlieren . Es plagten ihn Zukunftsängste und finanzielle Ängste , wie es weitergehen könne. Der Gedanke an den Tod sei dauernd da und gemäss seinen Angaben habe er im Jahr 2013 einen Suizidversuch unternommen und sei in der p sychiatrischen K linik E.___ hospitalisiert worden. Aktuell bestünden jedoch keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine komplexe Situation (S. 29) , da das ganze Zustandsbild stark von der eingenommenen Medikation geprägt sei. So t räten unter dem Opiat Pallodon

häufig Angst, Verwirrtheit und Schlaflosigkeit sowie gelegentlich Dep ressionen, Dysphorie, Euphorie, Halluzinationen, Al bträume und Missbrauch auf. Quetiapin könne eine Somnolenz und Schwindel bewirken und in der Folge zu Stürzen führen. Häufig sei auch eine Dysarthrie. Temesta führe zur Sedierung, Erschöpfung und Schläfrigkeit und es könne auch Verwirrtheit, Depressionen und Benommenheit auslösen. Ei n Grossteil der erhobenen Befunde und geäusserten Beschwerden sei mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Nebenwir kung der medikamentösen Therapie im Sinne eines iatrogenen Beschwerdebildes. Im Rahmen der iatrogenen medikamentösen Therapie sei der Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit aktuell als nicht arbeits fähig zu erachten. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwer zu bestimmen und habe sich im Verlauf der Therapie gebildet und habe mit dem Ausbau der Therapie und den vielen Medikamenten zu tun (S. 30). 3.3 .4

Der neurologische Sachverständige führte aus (S. 36 f. ), die klinisch-neurologi sche Untersuchung zeige im Vergleich zum Status in der Untersuchung von Dr. F.___ im Februar 2013 keine Veränderungen. Wiederum habe sich eine linksseitige Hyposensibilität im Bereich des I. und III., weniger des II. Fingers , gezeigt, jedoch ohne positiven Phalen -Test und ohne Hoffmann- Tinel'sches Zei chen über dem Karpaltunnel. Zudem bestehe eine schmerzbedingte Minderinner vation der gesamten Muskulatur. Es bestünden aber keine Hinweise auf ein fokalneurologisches Leiden, eine zentralnervöse Erkrankung, eine Radikulopathie oder auf eine myeläre Läsion. Auffällig sei eine leichtgradige Dysarthrophonie , die sich nach dem Trinken gebessert habe. Die « Verhangenheit » des Beschwerde führers l asse sich auf die hohe Opiat gabe und die sedierende Wirkung des Temestas und Quetiapins zurückführe

n. Die zahlreichen Handicaps in den ADL-Kompetenzen infolge der chronischen multilokulären Schmerzen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich, über die der Beschwerdeführer berichte, liessen sich objektiv im neurologischen Status nicht erklären und es sei keine neurologische Diagnose mit Einfluss auf

die

Arbeitsfähigkeit zu stellen. 3.3 .5

Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest (S. 4 5 ), aktuell sei kein Leistungsbild zu erstellen. Es bestehe ein komplexes Zustandsbild, das vor allem von der medikamentösen Therapie überlagert werde und bezüglich weiterer psy chiatrischer Aussagen sei keine definitive Festlegung möglich. Aktuell sei der Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Eine mittelfristige und langfristige Festlegung der Arbeitsfähigkeit könne erst nach korrekter medikamentöser Einstellung erfolgen. Eine derartige « Verhangenheit » nach Opiateinnahme sei bei Nutzung retardierter Präparate nur in der Einstellungsphase oder bei überhöhten Dosen üblich. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwer zu bestimmen, da sich diese im Verlauf der Thera pie gebildet und mit dem Ausbau der Therapie und den vielen Medikamenten zu tun habe.

Zur Frage des Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 2 9. Oktober 2012 hielten die Experten fest (S. 46), aus orthopädischer Sicht sei es bei fehlenden objekti vierbaren Verletzungsfolgen eher unwahrscheinlich, dass die aktuellen Schmer zen im Bereich des Bewegungsapparats im Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Oktober 2012 stünden .

A us neurologischer Sic ht seien keine Folgen des Unfalls anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik auf das iat rogen durch die Medikamente verursachte psychische Beschwerdebild zurückzu führen. Der Unfall sei eher unwahrscheinlich als alleinige oder Teilursache für die psychische Beschwerdesymptomatik zu betrachten.

Es sei der Beurteilung und Begründung von Dr. G.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Wirbel säulenchirurgie vom 2 8. Mai 2013 zuzustimmen, wonach nach Ablauf eines hal ben Jahres nach dem Unfall vom 2 9. Oktober 2012 der status quo sine anzuneh men sei (S. 47). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt und ist unbestritten, dass die konventionell-b ildgeb enden Untersuchungen

am Unfalltag vom 29. Oktober 2012 (E. 3.1.1), die

etwas späteren Untersuchungen mittels CT vom 1. u nd 5. November 2012 (E. 3.1.2 und E. 3.1. 3) sowie die Bildgebung en anlässlich der polydisziplinären Abklärung in der MEDAS Z.___ vom 7. Januar 2015 ( Urk. 8/ 53 S. 23) ausschliesslich vorbestehende Befunde aufzeig en . Explizit wur den d abei t raumatische ossäre Lä sionen aufgrund des

Sturzereignis ses

vom 29. Oktober 2012 ausgeschlossen. Zeitnah zum Unfallereignis hielt sodann bereit s

das Einweisungszeugnis vom 13. N ovember 2012 einen

Status nach einem Auto unfall im Jahr 2007 mit darauf folgend diverse n Eingriffen an der Wirbelsäule mit Infiltrationen, Versteifu ng und Einsetzen eines Neurostimulator s sowie einen

Opiatüberkonsum bzw. eine Opiata bhängigkeit fest. Zudem wies es

auf eine

medikamentöse Behandlung einer rezi divierenden depressive n Störung

hin

(E. 3.1.4 hiervor) . Damit erweisen sich

insbesondere auch die psychische Symptoma tik und die Suchtproblematik als vorbestehend und nicht als im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 9. Oktober 2012 stehend.

Auch ist unwahrschein lich, dass sich

diese Symptomatik in diesem Umfang zwischen dem 2 9. Oktober und 1 3. November 2012 entwickelt hat .

Damit im Einklang stehen d ie Ausführungen der Experten der MEDAS Z.___ , wonach es bei fehlenden objektivierbaren Verletzungsfolgen eher unwahrscheinlich sei , dass die aktuellen Schmerzen im Bereich des Bewegungs apparats im Kausalzusammenhang mit dem Unfall v om 2 9. Oktober 2012 s tehen und wonach das psychische Beschwerdebild iatrogen durch die Medikamente ver ursacht ist.

Das ausführliche Gutachten der MEDAS Z.___ erfüllt auch im Übrigen

die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.5 ). So setzt es sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausei nander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abwei chungen, soweit die gutachterliche Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht.

An der Nachvollziehbarkeit der Kausalitätsbeurteilung ändert auch der Umstand nicht s , dass die Experten den Beschwerdeführer sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit als nicht arbeitsfähig erachteten und dass aus gesamt medizinischer Sicht kein Leistu ngsbild erstell t werden konnte

(vgl. E. 3. 3 .5 hier vor). Denn dies

liegt darin begründet , dass der Grossteil der in der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunde und geäusserten Beschwerden sowie das als verhangen beschriebene Zustandsbild

den Nebenwirkung en

des

übermässigen Medikamentenkonsum s respek tive der Opiat a bhängigkeit zuzuschreiben sind

(E. 3. 3 .3 hiervor). D ie se

psychische Symptomatik wie auch die Suchtproblematik war en aber bereits im Zusammenhang mit d em früheren Unfall im Jahr 2007 bekannt und bestand en

jedenfalls

vor dem Ereignis vom 29. Oktober 201 2.

Dem Argument des Beschwerdeführer s , seine Arbeitsunfähigkeit bestehe erst seit dem Ereignis vom 2 9. Oktober 2012 ,

ist ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzugewinnen. D enn n ac h ständiger Rechtsprechung kann aus der Formel " post hoc, ergo propter hoc" - nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist - kein Beweis hergeleitet werden und sie erlaubt nicht, einen natürlichen Kau salzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urt eil des BGer 8C_6/2009 vom 3 0. Juni 2009 E. 3) . Im Bereich der obligatorischen Unfallversi cherung ist sodann auch unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anstel lung des Beschwerdeführers per 1. Juli 2012 in Bezug auf frühere Erkrankungen oder Unfälle Deckungsz usagen oder Vorbehalte angebracht hat (zum Vorbringen vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 5). 4.2

Nach dem Gesagten erlitt der Beschwerdeführer b ei erheblich vorgeschädigter Wirbelsäule aufgrund eines früheren Ereignisses im Jahr 2007 am

29. Oktober 2012 eine Schulter-/ Rück en kontusion, wobei sich keine strukturellen Verletzun gen zeigten, und auch nicht aktenkundig ist, dass die klinischen Untersuchungen Prellmarken an Schultern oder Rücken zeigten.

Ein Hinweis für eine stattgehabte Rückenkontusion ergab sich einzig aufgrund einer

3-Phasen-Skelett-Szintigrafi e vom 1 4. Januar 2013, welche auf eine mögliche kleine posttraumatische Kontu sionszone rechts auf Höhe LWK1 hingewiesen hatte (vgl. E. 3.2 hiervor).

Nach der Rechtsprechung kann m edizinisch lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung und nicht von einer richtungsgebenden Veränderung ausge gangen werden , wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulen erkrankun g durch einen Unfall – bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beein flusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch all gemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 29. Oktober 2012 mit Wirkung ab 3 0. April 2013 und damit sechs M onate nach dem Ereignis ein. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin ,

Dr. G.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in der Kausalitätsbeurteilung vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 8 /35) fest , dass aufgrund der 3-Phase n-Skelettszin t igraphie vom 1 4. Januar 2013 (vgl. E. 3.2 hiervor) die trauma verdächtigen Befunde lediglich leicht ausgeprägt seien .

Unter Berücksichtigung der hinsichtlich Unfallfolgen unauffälligen übrigen Verlaufsbilder der

Wirbelsäule sowie des Vorzustandes dürfe nach Ablauf eines halben Jahres

ab Unfall vom status quo sine ausgegan gen werden . A lle darüber hinaus persistierenden

Rückenschmerzen seien

dem Vorzustand und seinen Folgen zuzuordnen.

Dieser Beurteilung schlossen sich die MEDAS-Experten anlässlich ihrer Untersuchung vom 7. Januar 2015 an ( Urk. 8/53 S. 47 ; vgl. auch E. 3.2.5 hiervor).

Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist mit Blick auf die medizinischen Akten nachvollziehbar und begründet und hält sich an die hiervor erwähnte Rechtsprechung zum anerkannten Verlauf vorbest ehender Wirbelsäulenschädi gung en nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbel säule .

Dem steht denn auch keine andere begründete medizinische Ein schätzung gegenüber und a ufgrund der klaren medizinischen Aktenlage sind

auch von wei teren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung, BGE 124 V 90 E. 4b) . 4.4

Damit erweist sich d ie Beschwerde insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef