Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, arbeitet seit dem 1. April 2014 für die Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 5. September 2016 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 3 0. August 2016 beim Kreisel gestoppt habe und der nachfolgende Wagen in der gleichen Richtung auf das Heck seines Fahr zeuges aufgeprallt sei (Urk. 11/A1). Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten anlässlich der Behandlung in der Notfallpraxis vom 3 1. August 2016 eine muskuläre Verspannung der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) rechts nach Auffahrunfall am 3 0. August 2016 (Urk. 12/M1). Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 stellte die AXA die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 3 0. Juni 2017 ein, da die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr in einem adäquat en K ausal zusammenhang zum Ereignis vom 3 0. August 2016 stünd en (Urk. 11/A12). Nachdem der Versi cherte am 1 7. Juli 2017 hiergegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/A13; ergän zende Einsprache vom 1 0. November 2017, Urk. 11/A28) tätigte die AXA weitere Abklärungen und hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. April 2018 in dem Sinne teilweise gut, dass Leistungen in Abänderung zur Verfügung vom 1 2. Juli 2017 bis 2 8. Februar 2018 gewähr t wur de n . In den übrigen Punkten wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid zu ändern und es seien ihm auch für die Zeit nach dem 2 8. Februar 2018 Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten, zu ver gü ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anord n ung von medizinischen und verkehrstechnischen Abklärungen durch das Gericht auf Kosten der Beschwerde gegne rin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/A1-A40; Urk. 12/M1-M16), worüber der Beschwerdeführer am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, spezialisiert Rheumaerkrankungen, davon auszugehen sei, dass 19 Monate nach dem Ereignis nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des Gesund heits zustandes zu rechnen sei, was von der behandelnden Physiotherapeutin auch bestätigt worden sei. Zusammenfassend seien somit keine Gründe ersichtlich, die gegen das Vorliegen eines Endzustandes mit dem Erreichen des Status quo sine per 2 2. Februar 2018 sprechen wü rden. Eine Auffahrkollision gelte in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, so dass für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges unter Berücksichtigung der Kriterien bei organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen nach einem Schleuder trauma entweder ein einzelnes Kriterium besonders ausgeprägt oder aber vier Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten
– vorliegend sei keines der Kriterien erfüllt. Die noch bestehenden Beschwerden stünd en damit ab dem 1. März 2018 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich
in einem ad äquat en
K ausal zusammenhang zum Unfall vom 30. August 201 6.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass von der Be schwer degegnerin ausser Acht gelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer am 1 8. August 2017 einen weiteren Unfall erlitten habe, infolgedessen er erheb liche Gehbeschwerden gehabt und das linke Bein nicht mehr richtig habe belasten können. Er sei diesbezüglich bis heute in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Dieser Unfall habe auch Auswirkungen auf den gesamten Bewe gungs apparat gehabt, so dass sich der Gesundheitszustand noch nicht habe stabi lisieren können. Ein blosses Aktenstudium durch einen Vertrauensarzt reiche darüber hinaus nicht, es hätte eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalls vom 1 8. August 2017 erfolgen müssen. Das Gericht werde nun ersucht, diese Abklärungen vorzunehmen. Hinzu komme, dass die Physiothera peutin ausdrücklich festgehalten habe, dass die Therapie zur Erreichung der vollen Belastbarkeit weiter indiziert sei. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, könne auch die Adäquanz noch nicht geprüft werden. Des Weiteren werde das unfallanalytische Kurzgutachten und das Delta-v von 5-10 km/h bestritten.
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort v om 3 0. August 2018 ergänzend aus, dass in den Akten keine Hinweise zu finden seien, dass sich das Ereignis vom 1 8. August 2017 auf das Beschwerdebild des ersten Unfalles aus gewirkt habe. Dieses Ereignis sei einer anderen Schadennummer zugeteilt worden und es würden diesbezüglich noch Leistungen erbracht und Abklärungen vorge nommen (Urk. 10). 2.
2.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungs pflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli ch en Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.4
2.4.1
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, De pres sion, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1
Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten anlässlich der Be handlung in der Notfallpraxis vom 3 1. August 2016 eine muskuläre Verspan nung der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS)
rechts nach Auf fahr unfall am 3 0. August 2016 (Urk. 12/M1). Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Die Halswirbelsäule sei ossär eindeutig indolent. Paravertebral rechts bestehe eine muskuläre Ve rspannung mit Druckdolenz, vor a llem beim Blick nach links. Über der oberen Brustwirbelsäule mittig und paravertebral rechts sei eine leichte Klopfdolenz feststellbar. Subjektiv lägen Kribbelparästhesien inter mittierend am rechten Arm vor, diese seien nicht objektivierbar. Die Inver sion und Reklination des Kopfes sei indolent.
Die Ärzte verschrieben Analgesie nach Bedarf und gegebenenfalls Wärme/Sauna /
Massage. Bei Beschwerdepersistenz solle er sich wieder vorstellen. In Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei bei fehlenden Schmerzen direkt über der HWS auf eine Bildgebung mittels CT verzichtet worden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. 3.2
Am 1 5. November 2016 erfolgte ein MRI der HWS und BWS aufgrund anhal tender Beschwerden der HWS und BWS bei intensiver Physiotherapie. Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, konstatierte, dass eine breitbasige rechtsbetonte Bandscheibenvorwölbung auf der Höhe Hal s wir bel körper (HWK) 6/7 mit möglichem Kontakt zu den Wurzeln C7 im Spinalkanal bestehe. Im Intervertebralkanal bestehe ein beidseits freier Verlauf der C 7. Sonst zeige sich eine regelrechte Weite der zervikalen und thorakalen Interverte bral kanaäle für die entsprechenden Wurzeln. Es bestehe keine wesentliche Facett arthrose und keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen der Kostotrans ver sal- und Kostover tebralgelenke. Es lägen osteoch ond ot r ische Veränderungen der Höhen BWK 7/8 und BWK 8/9 mit Endplattenunregelmässigkeiten und eine flache Bandscheibenvorwölbung der Höhe BWK 8/9 ohne Kontakt zum Myelon vor. Thorakal bestünden keine fokalen Bandscheibenherniationen, keine Gefüge störung, kein ossäres Ödem. Das Myelon sei regelrecht (Urk. 12/M3). 3.3
Am 1 0. April 2017 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Fach arzt für Rheumatologie, untersucht. Dieser hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 12/M6): - Indirektes HWS-Beschleunigungstrauma - Auffahrunfall vom 3 0. August 2016 - MRI 11/2016: Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit Kontakt C7-Wurzel beidseits rechtsbetont - Fehlhaltung mit Hyperkyphose der BWS und Minderbeweglichkeit - Myofasziale Begleitbefunde - Penicillin-Allergie - Asthma bronchiale - Pollenallergie
Der Beschwerdeführer klage über die Folgen des Auffahrunfalls vom 3 0. August 2016 im Sinne eines zervikospondylogenen sowie zervikoenzephalen und thora kovertebralen Schmerzsyndroms bei dysfunktioneller BWS und deutlichem mus kulärem Hartspann der nacken- und schulterumgebenden Muskulatur en rechts mehr als links. Er überweise ihn zur manuellen Behandlung inklusive Dry Needling an Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin . 3.4
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2017 aus, dass der Beschwer de führer weiterhin über Beschwerden im Bereich der BWS mit Ausstrahlungen in den Schulter-/Nackenbereich sowie tägliche Kopfschmerzen im Stirn- und Schlä fenbereich klage. Klinisch zeige sich eine leicht eingeschränkte globale Rotation wie auch C1/2 nach links. Seine bekannten Beschwerden habe er deutlich in myo faszialen Triggerpunkten auslösen können. Er habe die Triggerpunkte behan delt (Urk. 12/M8). 3.5
Die Beschwerdegegnerin holte die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 1 4. Juni 2017 ein (Urk. 12/M9). Dr. E.___ konsta tierte, dass v or a llem die Schmerzen im Vordergrund stünden. Die Diskushernie C6/7 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt, eine vorüb er gehende Verschlechterung könne er sich vorstellen. Bleibend habe dieser Unfall jedoch keinerlei Auswirkung auf die Diskushernie C6/ 7. An die Unfallkausalität einer Diskushernie würden sehr strenge Diagnosekriterien gestellt, so seien unter anderem radikuläre Ausfälle innert 72 Stunden gefordert, welche in diesem Fall mit Sicherheit nicht bestanden hätten. Ausserdem zeigten sich keinerlei unfall kausale Befunde im MRI der HWS. Gemäss den Richtlinien der Deutschen Ge sellschaft für Neurologie dürfe bei einem HWS-Distorsionstrauma mit einem Kraft grad Quebec Task Force 2 ein Status quo sine nach 6 Monaten gesehen werde
n. Über diese Frist hinaus bestehende Beschwerden seien bis zum Beweis vom Gegenteil als degenerativ bedingt zu werten. 3.6
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 5. September 2017 aus, dass er den Be schwerdeführer seit dem 3 0. Juni 2017 nicht mehr in seiner manualmedizi nischen Sprechstunde gesehen habe. Vorher habe er durch seine Behandlung vom 1 7. Mai 2017 bis 3 0. Juni 2017 eine ca. 70-75%ige Verbesserung erzielen können. Der Beschwerdeführer habe jedoch immer wieder Nacken- und subokzipital Be schw er den mit Ausstrahlungen in den Kopf im Sinne eines zervikocephalen Schmerz syndroms. Er habe eine Physiotherapieverordnung bei einer Instruktorin für Trigger punkttherapie ausgestellt, sei aber nicht informiert, ob der Beschwerde führer diese wahrgenommen habe. Er denke, dass bei aktuell 70-75%iger Besse rung durch eine entsprechende physiotherapeutische Behandlung mit Therapie der myofaszialen Triggerpunkte immer noch eine deutliche Besserung erzielt werden kö n ne (Urk. 12/M11). 3.7
Dr. D.___ nahm am 3 0. Oktober 2017 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschw er deführers Stellung (Urk. 12/M12) . Er hielt dafür, dass die Beschwerden unter Be rücksichtigung der Unfallsituation auch nach Juni 2017 noch mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3 0. August 2016 stünden. Dabei stütze er sich auf die von ihm manuell palpatorisch ertas te ten Befunde, die deutliche myofasziale Triggerpunkte ergeben hätten. Dass seine Beurteilung betreffend d i e Schmerzursache und d i e Behandlung zutreffend sei, zeige sich auch rückblickend gestützt auf den aktuellen Behandlungserfolg im Vergleich zum Ergebnis der früheren Behandlung. Nun seien aber noch weitere therapeutische Bemühungen für die weitere Verbesserung der Situation notwen dig.
Selbstverständlich könne durch eine entsprechende Triggerpunkttherapie weiter hin eine namhafte und deutliche Besserung des Gesundheitszustandes bzw. des Beschwerdebildes erzielt werden. 3.8
F.___, eidg. d ipl. Physiotherapeutin, führte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 12/M13), dass der Beschwerdeführer gute Fortschritte mache. Er habe deutlich weniger starke Schmerzen (gemäss Angabe des Beschwerdeführers 75 % b esser) weise eine bessere HWS-Beweglichkeit und eine deutlich bessere Koordination und Tiefen sensibilität auf . Das Aufbautraining zur Stabilisierung brauche noch Zeit und sei sehr wichtig, um eine gute stabile Heilung zu erreichen. Zunehmend würden sie versuchen, ein gezieltes Krafttraining zu beginnen. Der zeitliche Aufwand sei schwierig zu deklarieren. Er habe bis jetzt 10 Therapiesitzungen bei ihr gehabt, arbeite sehr gut und selbständig mit. Der Verlauf sei sehr gut, wenn man bedenke, dass die vorgängige Therapie während eines Jahres keine Besserung gebracht habe. Dies zeige deutlich, dass die aktuelle Beurteilung der Verletzung und das Behandlungskonzept adäquat seien. Um diesen Behandlungsfortschritt zu festi gen, sei die Weiterführung der Therapie indiziert und notwendig. 3.9
Dr. A.___ konstatierte in der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellung nahme vom 1 8. Januar 2018 (Urk. 12/M14), dass keine strukturellen, unfallbe dingten Verletzungen bildgebend nachgewiesen seien . Die zervikale Diskushernie C6/7 sei eine Folge degenerativer Prozesse und kein Unfallkorrelat. Der Zustand nach thorakalem Morbus Scheuerm ann im Abschnitt Th6 bis Th8 sei durch eben diese Krankheit bedingt, wie auch die dazugehörende hyperkyphotische und drehs koliotische Fehlform.
Von weiteren Behand lungen im Rahmen des von Dr. D.___ erarbeiteten Behand lungskonzepts sei weiterhin eine Besserung des Gesundheitsz ustands zu erwarten. Die zielge richte ten, adäquaten Behandlungen seien erst mit der Untersuchung von Dr. D.___ eingeführt worden, das heisse ca. 7 Monate n ach dem Ereignis. Der Verlauf mü ss e von diesem Zeitpunkt an gerechnet werden. Unter Berücksich tigung d es Vorzustands (Status nach thorakalem Morbus Scheuermann) sei davon auszugeh en, dass die vorübergehende Verschlimmerung hartnäckiger verlaufe als bei traumatischen Auswirkungen auf eine intakte W irbelsäulenstruktur. Deshalb sei mit einem Verlauf nicht wie medizinisch-theoretisch von 6 Monaten, sondern von 12 Monaten auszugehen. Bisher sei seit Einführung des Behandlungskon zepts von Dr. D.___ keine Stagnation im grundsätzlich günstigen Heilungsverlauf fest zustellen. Es bestehe keine Arbeitsun fähigkeit. Die Behandlungen seien deshalb bezüglich der
Arbeitsfähigkeit nicht relevant.
Als Vorzusta nd der Halswirbelsäule bestünden multisegmen tal-dehydrierte zervi kale Bands cheiben im Sinne von Chondrosen und eine mediane Diskushernie C6/7, die leicht nach rechts auslade . Im mittleren Abschn itt der Brustwirbelsäule bestehe ein Zustand nach Morbus Scheuermann mit entsprechender Fehlform, die sich auch auf die Halswirbelsäule aus wirke. Es sei davon auszugeh en, dass neben den ausheilenden Distorsionsverletzungen der paravertebralen Weichteile zusätz lich dieser Vorzustand vorübergehend verschlimmert wo rde n sei .
Es sei deshalb zu erwarten, dass der Status quo sine 19 Monate nach dem Ereignis erreicht werden kö nn e (7 Monate ohne zielgerichtete Behandlu ng, dann Einsetzen optimaler Be handlungen mit einem zu erwartenden Verlauf von 12 Monaten). 3.10
F.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 2. März 2018 (Urk. 12/M15), dass der Beschwerdeführer deutlich weniger Beschwerden habe und in seinem Alltag nur noch wenig eingeschränkt sei . Es sei einfach sehr wichtig, dies zu festigen und deshalb immer wieder die Muskulatur
zu lösen, damit der Aufbau stattfinden k ö nn e . Die Behandlungen seien unan ge nehm und forderten den vollen Einsatz, aber das Ergebnis zeige dem Beschwer de führer, dass es sich lohne. Die Therapie sei indiziert, um den Heilungsprozess zu unterstützen und die volle Belastbarkeit zu erreichen. Er komme alle 3-4 Wochen in die Therapie, sonst arbeite
er selbständig zu Hause und gehe in die MTT. 3.11
Dr. A.___ führte am 2 9. März 2018 ergänzend aus (Urk. 12/M16), dass der pro gnostizierte Verlauf bestätigt werde. Die Restbeschwerden seien nur noch mögli cher weise unfallkausal. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Folge n d es Vor zu stands seien, überwiege. Der Bericht von Frau F.___ vom 12. März 2018 ändere nichts bezüglich seiner Stellungnahme zum Endzustand vom 1 8. Januar 201 8. 4.
Zu prüfen ist vorab, ob der Fallabschluss per 28. Februar 2018 zu Recht erfolgte und falls ja, ob die weiterhin bestehenden Restbeschwerden noch kausal zum Ereignis vom 3 0. August 2016 sind.
4.1
Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 8. Januar 2018 sowie seine entsprechende Ergänzung vom 2 9. März 2018 (E. 3.9 und E. 3.11) beruhen auf fundierter Akten kenntnis, da ihm die medizinischen Unterlagen vorlagen. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi ni schen Situation leuchtet ein. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellung nahmen sprechen, bestehen keine. 4 . 2
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen insbesondere vor, dass der zweite Unfall vom 1 8. August 2017 durch die Beschwerdegegnerin a usser Acht gelassen worden sei (Urk. 1). Allerdings geht aus den in diesem Fall vorliegenden Akten und ins besondere den Arztberichten nicht hervor, dass der zweite Unfall vom 1 8. August 2017 eine Auswirkung auf die vorbes tehenden Beschwerden im Rücken-, Schulter - und Kopfbereich gehabt hätte . Auch aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen lässt sich nichts anderes schliessen, da er sich – soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - bei diesem Ereignis am Knie
verletzte (vgl. Urk. 3/3/1-3 und Urk. 3/4). 4. 3
Vorliegend geht es des Weiteren lediglich um die Beurteilung des Fallabschlusses sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 3 0. August 2016 und um einen im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinwei sen). Die reine Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ ist entsprechend
– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden. 4. 4
Der Beschwerdeführer bestreitet das Erreichen
eines stabilen Gesundheits zu standes bzw. beanstandet, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei (Urk. 1).
Der Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses - und damit der in diesem Zusam menhang gegebenenfalls vorzunehmenden Adäquanzprüfung - ist dann gegeben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1). Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so wird der Fall in der Regel abzuschliessen sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Zürich/Basel/Genf 2012, 4. Aufl., S. 101).
Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt arbeitsunfähig. Gemäss den Angaben von Dr. D.___ und Frau F.___ besserten sich die Beschwerden darüber hinaus deutlich (E. 3.7-3.8). Frau F.___ hielt im Bericht vom 6. Dezember 2017 fest, dass die Weiterführung der Therapie indiziert und notwendig sei, den Be handlu ngsfortschritt zu festigen
(vgl. E. 3.8) – damit ist überwiegend wahr schein lich mit keiner namhaften Verbesserung mehr zu rechnen.
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass na ch dem 2 8. Februar 2018 keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten ist und führte den Fallabschluss durch . 5.
Mit dem Fallabschluss ist anhand der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall des Beschwerdeführers und den über den 2 8. Februar 2018 hinaus noch vorhandenen
Beschwerden vor liegt (vgl. E. 2.4.2). 5.1
Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug werden in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert. Entsprechend müssen vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 64 mit weiteren Hinweisen). 5.2 5.2.1
Die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmern und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit können ohne Weiteres verneint werden. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleuni gungs trauma wurde eine Angst- und/oder Schreckreaktion verneint (Urk. 12/M5), womit weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Ein drücklichkeit des Unfalls vor liegen. 5.2.2
Manualtherapeutische Behandlungen wie Physiotherapie etc. stellen keine spezi - fische ärztliche Behandlung im Sinne des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung dar (vgl. Ru mo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 75). Entsprechend ist auch dieses Kriterium zu verneinen. 5.2.3
Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behand lung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).
Vorliegend ist damit auch dieses Kriterium zu verneinen. 5.2.4
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist in casu nicht ausgeprägt erfüllt, womit offen bleiben kann, ob es überhaupt zu bejahen ist, da ohnehin kein weiteres Kriterium gegeben ist. 5.3
Zusammenfassend liegen weder vier erfüllte Kriterien noch ein Kriterium in ausgeprägter Weise vor, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen adäqua ten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3 0. August 2016 und den über den 28. Februar 2018 hinaus geklagten Beschwerden im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich verneint hat.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zu sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1976, arbeitet seit dem 1. April 2014 für die Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 5. September 2016 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 3 0. August 2016 beim Kreisel gestoppt habe und der nachfolgende Wagen in der gleichen Richtung auf das Heck seines Fahr zeuges aufgeprallt sei (Urk. 11/A1). Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten anlässlich der Behandlung in der Notfallpraxis vom 3 1. August 2016 eine muskuläre Verspannung der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) rechts nach Auffahrunfall am 3 0. August 2016 (Urk. 12/M1). Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 stellte die AXA die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 3 0. Juni 2017 ein, da die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr in einem adäquat en K ausal zusammenhang zum Ereignis vom 3 0. August 2016 stünd en (Urk. 11/A12). Nachdem der Versi cherte am 1 7. Juli 2017 hiergegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/A13; ergän zende Einsprache vom 1 0. November 2017, Urk. 11/A28) tätigte die AXA weitere Abklärungen und hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. April 2018 in dem Sinne teilweise gut, dass Leistungen in Abänderung zur Verfügung vom 1 2. Juli 2017 bis 2 8. Februar 2018 gewähr t wur de n . In den übrigen Punkten wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid zu ändern und es seien ihm auch für die Zeit nach dem 2 8. Februar 2018 Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten, zu ver gü ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anord n ung von medizinischen und verkehrstechnischen Abklärungen durch das Gericht auf Kosten der Beschwerde gegne rin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/A1-A40; Urk. 12/M1-M16), worüber der Beschwerdeführer am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
E. 2.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungs pflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
E. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli ch en Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 2.4.1 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, De pres sion, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 2.4.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
E. 3 0. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten anlässlich der Be handlung in der Notfallpraxis vom 3 1. August 2016 eine muskuläre Verspan nung der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS)
rechts nach Auf fahr unfall am 3 0. August 2016 (Urk. 12/M1). Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Die Halswirbelsäule sei ossär eindeutig indolent. Paravertebral rechts bestehe eine muskuläre Ve rspannung mit Druckdolenz, vor a llem beim Blick nach links. Über der oberen Brustwirbelsäule mittig und paravertebral rechts sei eine leichte Klopfdolenz feststellbar. Subjektiv lägen Kribbelparästhesien inter mittierend am rechten Arm vor, diese seien nicht objektivierbar. Die Inver sion und Reklination des Kopfes sei indolent.
Die Ärzte verschrieben Analgesie nach Bedarf und gegebenenfalls Wärme/Sauna /
Massage. Bei Beschwerdepersistenz solle er sich wieder vorstellen. In Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei bei fehlenden Schmerzen direkt über der HWS auf eine Bildgebung mittels CT verzichtet worden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
E. 3.2 Am 1 5. November 2016 erfolgte ein MRI der HWS und BWS aufgrund anhal tender Beschwerden der HWS und BWS bei intensiver Physiotherapie. Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, konstatierte, dass eine breitbasige rechtsbetonte Bandscheibenvorwölbung auf der Höhe Hal s wir bel körper (HWK) 6/7 mit möglichem Kontakt zu den Wurzeln C7 im Spinalkanal bestehe. Im Intervertebralkanal bestehe ein beidseits freier Verlauf der C 7. Sonst zeige sich eine regelrechte Weite der zervikalen und thorakalen Interverte bral kanaäle für die entsprechenden Wurzeln. Es bestehe keine wesentliche Facett arthrose und keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen der Kostotrans ver sal- und Kostover tebralgelenke. Es lägen osteoch ond ot r ische Veränderungen der Höhen BWK 7/8 und BWK 8/9 mit Endplattenunregelmässigkeiten und eine flache Bandscheibenvorwölbung der Höhe BWK 8/9 ohne Kontakt zum Myelon vor. Thorakal bestünden keine fokalen Bandscheibenherniationen, keine Gefüge störung, kein ossäres Ödem. Das Myelon sei regelrecht (Urk. 12/M3).
E. 3.3 Am 1 0. April 2017 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Fach arzt für Rheumatologie, untersucht. Dieser hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 12/M6): - Indirektes HWS-Beschleunigungstrauma - Auffahrunfall vom 3 0. August 2016 - MRI 11/2016: Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit Kontakt C7-Wurzel beidseits rechtsbetont - Fehlhaltung mit Hyperkyphose der BWS und Minderbeweglichkeit - Myofasziale Begleitbefunde - Penicillin-Allergie - Asthma bronchiale - Pollenallergie
Der Beschwerdeführer klage über die Folgen des Auffahrunfalls vom 3 0. August 2016 im Sinne eines zervikospondylogenen sowie zervikoenzephalen und thora kovertebralen Schmerzsyndroms bei dysfunktioneller BWS und deutlichem mus kulärem Hartspann der nacken- und schulterumgebenden Muskulatur en rechts mehr als links. Er überweise ihn zur manuellen Behandlung inklusive Dry Needling an Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin .
E. 3.4 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2017 aus, dass der Beschwer de führer weiterhin über Beschwerden im Bereich der BWS mit Ausstrahlungen in den Schulter-/Nackenbereich sowie tägliche Kopfschmerzen im Stirn- und Schlä fenbereich klage. Klinisch zeige sich eine leicht eingeschränkte globale Rotation wie auch C1/2 nach links. Seine bekannten Beschwerden habe er deutlich in myo faszialen Triggerpunkten auslösen können. Er habe die Triggerpunkte behan delt (Urk. 12/M8).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin holte die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 1 4. Juni 2017 ein (Urk. 12/M9). Dr. E.___ konsta tierte, dass v or a llem die Schmerzen im Vordergrund stünden. Die Diskushernie C6/7 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt, eine vorüb er gehende Verschlechterung könne er sich vorstellen. Bleibend habe dieser Unfall jedoch keinerlei Auswirkung auf die Diskushernie C6/ 7. An die Unfallkausalität einer Diskushernie würden sehr strenge Diagnosekriterien gestellt, so seien unter anderem radikuläre Ausfälle innert 72 Stunden gefordert, welche in diesem Fall mit Sicherheit nicht bestanden hätten. Ausserdem zeigten sich keinerlei unfall kausale Befunde im MRI der HWS. Gemäss den Richtlinien der Deutschen Ge sellschaft für Neurologie dürfe bei einem HWS-Distorsionstrauma mit einem Kraft grad Quebec Task Force 2 ein Status quo sine nach 6 Monaten gesehen werde
n. Über diese Frist hinaus bestehende Beschwerden seien bis zum Beweis vom Gegenteil als degenerativ bedingt zu werten.
E. 3.6 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 5. September 2017 aus, dass er den Be schwerdeführer seit dem 3 0. Juni 2017 nicht mehr in seiner manualmedizi nischen Sprechstunde gesehen habe. Vorher habe er durch seine Behandlung vom 1 7. Mai 2017 bis 3 0. Juni 2017 eine ca. 70-75%ige Verbesserung erzielen können. Der Beschwerdeführer habe jedoch immer wieder Nacken- und subokzipital Be schw er den mit Ausstrahlungen in den Kopf im Sinne eines zervikocephalen Schmerz syndroms. Er habe eine Physiotherapieverordnung bei einer Instruktorin für Trigger punkttherapie ausgestellt, sei aber nicht informiert, ob der Beschwerde führer diese wahrgenommen habe. Er denke, dass bei aktuell 70-75%iger Besse rung durch eine entsprechende physiotherapeutische Behandlung mit Therapie der myofaszialen Triggerpunkte immer noch eine deutliche Besserung erzielt werden kö n ne (Urk. 12/M11).
E. 3.7 Dr. D.___ nahm am 3 0. Oktober 2017 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschw er deführers Stellung (Urk. 12/M12) . Er hielt dafür, dass die Beschwerden unter Be rücksichtigung der Unfallsituation auch nach Juni 2017 noch mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3 0. August 2016 stünden. Dabei stütze er sich auf die von ihm manuell palpatorisch ertas te ten Befunde, die deutliche myofasziale Triggerpunkte ergeben hätten. Dass seine Beurteilung betreffend d i e Schmerzursache und d i e Behandlung zutreffend sei, zeige sich auch rückblickend gestützt auf den aktuellen Behandlungserfolg im Vergleich zum Ergebnis der früheren Behandlung. Nun seien aber noch weitere therapeutische Bemühungen für die weitere Verbesserung der Situation notwen dig.
Selbstverständlich könne durch eine entsprechende Triggerpunkttherapie weiter hin eine namhafte und deutliche Besserung des Gesundheitszustandes bzw. des Beschwerdebildes erzielt werden.
E. 3.8 F.___, eidg. d ipl. Physiotherapeutin, führte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 12/M13), dass der Beschwerdeführer gute Fortschritte mache. Er habe deutlich weniger starke Schmerzen (gemäss Angabe des Beschwerdeführers 75 % b esser) weise eine bessere HWS-Beweglichkeit und eine deutlich bessere Koordination und Tiefen sensibilität auf . Das Aufbautraining zur Stabilisierung brauche noch Zeit und sei sehr wichtig, um eine gute stabile Heilung zu erreichen. Zunehmend würden sie versuchen, ein gezieltes Krafttraining zu beginnen. Der zeitliche Aufwand sei schwierig zu deklarieren. Er habe bis jetzt 10 Therapiesitzungen bei ihr gehabt, arbeite sehr gut und selbständig mit. Der Verlauf sei sehr gut, wenn man bedenke, dass die vorgängige Therapie während eines Jahres keine Besserung gebracht habe. Dies zeige deutlich, dass die aktuelle Beurteilung der Verletzung und das Behandlungskonzept adäquat seien. Um diesen Behandlungsfortschritt zu festi gen, sei die Weiterführung der Therapie indiziert und notwendig.
E. 3.9 Dr. A.___ konstatierte in der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellung nahme vom 1 8. Januar 2018 (Urk. 12/M14), dass keine strukturellen, unfallbe dingten Verletzungen bildgebend nachgewiesen seien . Die zervikale Diskushernie C6/7 sei eine Folge degenerativer Prozesse und kein Unfallkorrelat. Der Zustand nach thorakalem Morbus Scheuerm ann im Abschnitt Th6 bis Th8 sei durch eben diese Krankheit bedingt, wie auch die dazugehörende hyperkyphotische und drehs koliotische Fehlform.
Von weiteren Behand lungen im Rahmen des von Dr. D.___ erarbeiteten Behand lungskonzepts sei weiterhin eine Besserung des Gesundheitsz ustands zu erwarten. Die zielge richte ten, adäquaten Behandlungen seien erst mit der Untersuchung von Dr. D.___ eingeführt worden, das heisse ca. 7 Monate n ach dem Ereignis. Der Verlauf mü ss e von diesem Zeitpunkt an gerechnet werden. Unter Berücksich tigung d es Vorzustands (Status nach thorakalem Morbus Scheuermann) sei davon auszugeh en, dass die vorübergehende Verschlimmerung hartnäckiger verlaufe als bei traumatischen Auswirkungen auf eine intakte W irbelsäulenstruktur. Deshalb sei mit einem Verlauf nicht wie medizinisch-theoretisch von 6 Monaten, sondern von 12 Monaten auszugehen. Bisher sei seit Einführung des Behandlungskon zepts von Dr. D.___ keine Stagnation im grundsätzlich günstigen Heilungsverlauf fest zustellen. Es bestehe keine Arbeitsun fähigkeit. Die Behandlungen seien deshalb bezüglich der
Arbeitsfähigkeit nicht relevant.
Als Vorzusta nd der Halswirbelsäule bestünden multisegmen tal-dehydrierte zervi kale Bands cheiben im Sinne von Chondrosen und eine mediane Diskushernie C6/7, die leicht nach rechts auslade . Im mittleren Abschn itt der Brustwirbelsäule bestehe ein Zustand nach Morbus Scheuermann mit entsprechender Fehlform, die sich auch auf die Halswirbelsäule aus wirke. Es sei davon auszugeh en, dass neben den ausheilenden Distorsionsverletzungen der paravertebralen Weichteile zusätz lich dieser Vorzustand vorübergehend verschlimmert wo rde n sei .
Es sei deshalb zu erwarten, dass der Status quo sine 19 Monate nach dem Ereignis erreicht werden kö nn e (7 Monate ohne zielgerichtete Behandlu ng, dann Einsetzen optimaler Be handlungen mit einem zu erwartenden Verlauf von 12 Monaten).
E. 3.10 F.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 2. März 2018 (Urk. 12/M15), dass der Beschwerdeführer deutlich weniger Beschwerden habe und in seinem Alltag nur noch wenig eingeschränkt sei . Es sei einfach sehr wichtig, dies zu festigen und deshalb immer wieder die Muskulatur
zu lösen, damit der Aufbau stattfinden k ö nn e . Die Behandlungen seien unan ge nehm und forderten den vollen Einsatz, aber das Ergebnis zeige dem Beschwer de führer, dass es sich lohne. Die Therapie sei indiziert, um den Heilungsprozess zu unterstützen und die volle Belastbarkeit zu erreichen. Er komme alle 3-4 Wochen in die Therapie, sonst arbeite
er selbständig zu Hause und gehe in die MTT.
E. 3.11 Dr. A.___ führte am 2 9. März 2018 ergänzend aus (Urk. 12/M16), dass der pro gnostizierte Verlauf bestätigt werde. Die Restbeschwerden seien nur noch mögli cher weise unfallkausal. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Folge n d es Vor zu stands seien, überwiege. Der Bericht von Frau F.___ vom 12. März 2018 ändere nichts bezüglich seiner Stellungnahme zum Endzustand vom 1 8. Januar 201 8.
E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Erreichen
eines stabilen Gesundheits zu standes bzw. beanstandet, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei (Urk. 1).
Der Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses - und damit der in diesem Zusam menhang gegebenenfalls vorzunehmenden Adäquanzprüfung - ist dann gegeben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1). Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so wird der Fall in der Regel abzuschliessen sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Zürich/Basel/Genf 2012, 4. Aufl., S. 101).
Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt arbeitsunfähig. Gemäss den Angaben von Dr. D.___ und Frau F.___ besserten sich die Beschwerden darüber hinaus deutlich (E. 3.7-3.8). Frau F.___ hielt im Bericht vom 6. Dezember 2017 fest, dass die Weiterführung der Therapie indiziert und notwendig sei, den Be handlu ngsfortschritt zu festigen
(vgl. E. 3.8) – damit ist überwiegend wahr schein lich mit keiner namhaften Verbesserung mehr zu rechnen.
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass na ch dem 2 8. Februar 2018 keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten ist und führte den Fallabschluss durch .
E. 4.1 Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 8. Januar 2018 sowie seine entsprechende Ergänzung vom 2 9. März 2018 (E. 3.9 und E. 3.11) beruhen auf fundierter Akten kenntnis, da ihm die medizinischen Unterlagen vorlagen. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi ni schen Situation leuchtet ein. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellung nahmen sprechen, bestehen keine.
E. 5 Mit dem Fallabschluss ist anhand der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall des Beschwerdeführers und den über den 2 8. Februar 2018 hinaus noch vorhandenen
Beschwerden vor liegt (vgl. E. 2.4.2).
E. 5.1 Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug werden in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert. Entsprechend müssen vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 64 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2.1 Die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmern und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit können ohne Weiteres verneint werden. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleuni gungs trauma wurde eine Angst- und/oder Schreckreaktion verneint (Urk. 12/M5), womit weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Ein drücklichkeit des Unfalls vor liegen.
E. 5.2.2 Manualtherapeutische Behandlungen wie Physiotherapie etc. stellen keine spezi - fische ärztliche Behandlung im Sinne des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung dar (vgl. Ru mo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 75). Entsprechend ist auch dieses Kriterium zu verneinen.
E. 5.2.3 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behand lung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).
Vorliegend ist damit auch dieses Kriterium zu verneinen.
E. 5.2.4 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist in casu nicht ausgeprägt erfüllt, womit offen bleiben kann, ob es überhaupt zu bejahen ist, da ohnehin kein weiteres Kriterium gegeben ist.
E. 5.3 Zusammenfassend liegen weder vier erfüllte Kriterien noch ein Kriterium in ausgeprägter Weise vor, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen adäqua ten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3 0. August 2016 und den über den 28. Februar 2018 hinaus geklagten Beschwerden im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich verneint hat.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zu sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00095
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
26. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, arbeitet seit dem 1. April 2014 für die Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 5. September 2016 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 3 0. August 2016 beim Kreisel gestoppt habe und der nachfolgende Wagen in der gleichen Richtung auf das Heck seines Fahr zeuges aufgeprallt sei (Urk. 11/A1). Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten anlässlich der Behandlung in der Notfallpraxis vom 3 1. August 2016 eine muskuläre Verspannung der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) rechts nach Auffahrunfall am 3 0. August 2016 (Urk. 12/M1). Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 stellte die AXA die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 3 0. Juni 2017 ein, da die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr in einem adäquat en K ausal zusammenhang zum Ereignis vom 3 0. August 2016 stünd en (Urk. 11/A12). Nachdem der Versi cherte am 1 7. Juli 2017 hiergegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/A13; ergän zende Einsprache vom 1 0. November 2017, Urk. 11/A28) tätigte die AXA weitere Abklärungen und hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. April 2018 in dem Sinne teilweise gut, dass Leistungen in Abänderung zur Verfügung vom 1 2. Juli 2017 bis 2 8. Februar 2018 gewähr t wur de n . In den übrigen Punkten wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid zu ändern und es seien ihm auch für die Zeit nach dem 2 8. Februar 2018 Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten, zu ver gü ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anord n ung von medizinischen und verkehrstechnischen Abklärungen durch das Gericht auf Kosten der Beschwerde gegne rin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/A1-A40; Urk. 12/M1-M16), worüber der Beschwerdeführer am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, spezialisiert Rheumaerkrankungen, davon auszugehen sei, dass 19 Monate nach dem Ereignis nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des Gesund heits zustandes zu rechnen sei, was von der behandelnden Physiotherapeutin auch bestätigt worden sei. Zusammenfassend seien somit keine Gründe ersichtlich, die gegen das Vorliegen eines Endzustandes mit dem Erreichen des Status quo sine per 2 2. Februar 2018 sprechen wü rden. Eine Auffahrkollision gelte in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, so dass für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges unter Berücksichtigung der Kriterien bei organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen nach einem Schleuder trauma entweder ein einzelnes Kriterium besonders ausgeprägt oder aber vier Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten
– vorliegend sei keines der Kriterien erfüllt. Die noch bestehenden Beschwerden stünd en damit ab dem 1. März 2018 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich
in einem ad äquat en
K ausal zusammenhang zum Unfall vom 30. August 201 6.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass von der Be schwer degegnerin ausser Acht gelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer am 1 8. August 2017 einen weiteren Unfall erlitten habe, infolgedessen er erheb liche Gehbeschwerden gehabt und das linke Bein nicht mehr richtig habe belasten können. Er sei diesbezüglich bis heute in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Dieser Unfall habe auch Auswirkungen auf den gesamten Bewe gungs apparat gehabt, so dass sich der Gesundheitszustand noch nicht habe stabi lisieren können. Ein blosses Aktenstudium durch einen Vertrauensarzt reiche darüber hinaus nicht, es hätte eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalls vom 1 8. August 2017 erfolgen müssen. Das Gericht werde nun ersucht, diese Abklärungen vorzunehmen. Hinzu komme, dass die Physiothera peutin ausdrücklich festgehalten habe, dass die Therapie zur Erreichung der vollen Belastbarkeit weiter indiziert sei. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, könne auch die Adäquanz noch nicht geprüft werden. Des Weiteren werde das unfallanalytische Kurzgutachten und das Delta-v von 5-10 km/h bestritten.
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort v om 3 0. August 2018 ergänzend aus, dass in den Akten keine Hinweise zu finden seien, dass sich das Ereignis vom 1 8. August 2017 auf das Beschwerdebild des ersten Unfalles aus gewirkt habe. Dieses Ereignis sei einer anderen Schadennummer zugeteilt worden und es würden diesbezüglich noch Leistungen erbracht und Abklärungen vorge nommen (Urk. 10). 2.
2.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungs pflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli ch en Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.4
2.4.1
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, De pres sion, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1
Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten anlässlich der Be handlung in der Notfallpraxis vom 3 1. August 2016 eine muskuläre Verspan nung der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS)
rechts nach Auf fahr unfall am 3 0. August 2016 (Urk. 12/M1). Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Die Halswirbelsäule sei ossär eindeutig indolent. Paravertebral rechts bestehe eine muskuläre Ve rspannung mit Druckdolenz, vor a llem beim Blick nach links. Über der oberen Brustwirbelsäule mittig und paravertebral rechts sei eine leichte Klopfdolenz feststellbar. Subjektiv lägen Kribbelparästhesien inter mittierend am rechten Arm vor, diese seien nicht objektivierbar. Die Inver sion und Reklination des Kopfes sei indolent.
Die Ärzte verschrieben Analgesie nach Bedarf und gegebenenfalls Wärme/Sauna /
Massage. Bei Beschwerdepersistenz solle er sich wieder vorstellen. In Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei bei fehlenden Schmerzen direkt über der HWS auf eine Bildgebung mittels CT verzichtet worden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. 3.2
Am 1 5. November 2016 erfolgte ein MRI der HWS und BWS aufgrund anhal tender Beschwerden der HWS und BWS bei intensiver Physiotherapie. Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, konstatierte, dass eine breitbasige rechtsbetonte Bandscheibenvorwölbung auf der Höhe Hal s wir bel körper (HWK) 6/7 mit möglichem Kontakt zu den Wurzeln C7 im Spinalkanal bestehe. Im Intervertebralkanal bestehe ein beidseits freier Verlauf der C 7. Sonst zeige sich eine regelrechte Weite der zervikalen und thorakalen Interverte bral kanaäle für die entsprechenden Wurzeln. Es bestehe keine wesentliche Facett arthrose und keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen der Kostotrans ver sal- und Kostover tebralgelenke. Es lägen osteoch ond ot r ische Veränderungen der Höhen BWK 7/8 und BWK 8/9 mit Endplattenunregelmässigkeiten und eine flache Bandscheibenvorwölbung der Höhe BWK 8/9 ohne Kontakt zum Myelon vor. Thorakal bestünden keine fokalen Bandscheibenherniationen, keine Gefüge störung, kein ossäres Ödem. Das Myelon sei regelrecht (Urk. 12/M3). 3.3
Am 1 0. April 2017 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Fach arzt für Rheumatologie, untersucht. Dieser hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 12/M6): - Indirektes HWS-Beschleunigungstrauma - Auffahrunfall vom 3 0. August 2016 - MRI 11/2016: Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit Kontakt C7-Wurzel beidseits rechtsbetont - Fehlhaltung mit Hyperkyphose der BWS und Minderbeweglichkeit - Myofasziale Begleitbefunde - Penicillin-Allergie - Asthma bronchiale - Pollenallergie
Der Beschwerdeführer klage über die Folgen des Auffahrunfalls vom 3 0. August 2016 im Sinne eines zervikospondylogenen sowie zervikoenzephalen und thora kovertebralen Schmerzsyndroms bei dysfunktioneller BWS und deutlichem mus kulärem Hartspann der nacken- und schulterumgebenden Muskulatur en rechts mehr als links. Er überweise ihn zur manuellen Behandlung inklusive Dry Needling an Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin . 3.4
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 1 7. Mai 2017 aus, dass der Beschwer de führer weiterhin über Beschwerden im Bereich der BWS mit Ausstrahlungen in den Schulter-/Nackenbereich sowie tägliche Kopfschmerzen im Stirn- und Schlä fenbereich klage. Klinisch zeige sich eine leicht eingeschränkte globale Rotation wie auch C1/2 nach links. Seine bekannten Beschwerden habe er deutlich in myo faszialen Triggerpunkten auslösen können. Er habe die Triggerpunkte behan delt (Urk. 12/M8). 3.5
Die Beschwerdegegnerin holte die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 1 4. Juni 2017 ein (Urk. 12/M9). Dr. E.___ konsta tierte, dass v or a llem die Schmerzen im Vordergrund stünden. Die Diskushernie C6/7 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt, eine vorüb er gehende Verschlechterung könne er sich vorstellen. Bleibend habe dieser Unfall jedoch keinerlei Auswirkung auf die Diskushernie C6/ 7. An die Unfallkausalität einer Diskushernie würden sehr strenge Diagnosekriterien gestellt, so seien unter anderem radikuläre Ausfälle innert 72 Stunden gefordert, welche in diesem Fall mit Sicherheit nicht bestanden hätten. Ausserdem zeigten sich keinerlei unfall kausale Befunde im MRI der HWS. Gemäss den Richtlinien der Deutschen Ge sellschaft für Neurologie dürfe bei einem HWS-Distorsionstrauma mit einem Kraft grad Quebec Task Force 2 ein Status quo sine nach 6 Monaten gesehen werde
n. Über diese Frist hinaus bestehende Beschwerden seien bis zum Beweis vom Gegenteil als degenerativ bedingt zu werten. 3.6
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 5. September 2017 aus, dass er den Be schwerdeführer seit dem 3 0. Juni 2017 nicht mehr in seiner manualmedizi nischen Sprechstunde gesehen habe. Vorher habe er durch seine Behandlung vom 1 7. Mai 2017 bis 3 0. Juni 2017 eine ca. 70-75%ige Verbesserung erzielen können. Der Beschwerdeführer habe jedoch immer wieder Nacken- und subokzipital Be schw er den mit Ausstrahlungen in den Kopf im Sinne eines zervikocephalen Schmerz syndroms. Er habe eine Physiotherapieverordnung bei einer Instruktorin für Trigger punkttherapie ausgestellt, sei aber nicht informiert, ob der Beschwerde führer diese wahrgenommen habe. Er denke, dass bei aktuell 70-75%iger Besse rung durch eine entsprechende physiotherapeutische Behandlung mit Therapie der myofaszialen Triggerpunkte immer noch eine deutliche Besserung erzielt werden kö n ne (Urk. 12/M11). 3.7
Dr. D.___ nahm am 3 0. Oktober 2017 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschw er deführers Stellung (Urk. 12/M12) . Er hielt dafür, dass die Beschwerden unter Be rücksichtigung der Unfallsituation auch nach Juni 2017 noch mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3 0. August 2016 stünden. Dabei stütze er sich auf die von ihm manuell palpatorisch ertas te ten Befunde, die deutliche myofasziale Triggerpunkte ergeben hätten. Dass seine Beurteilung betreffend d i e Schmerzursache und d i e Behandlung zutreffend sei, zeige sich auch rückblickend gestützt auf den aktuellen Behandlungserfolg im Vergleich zum Ergebnis der früheren Behandlung. Nun seien aber noch weitere therapeutische Bemühungen für die weitere Verbesserung der Situation notwen dig.
Selbstverständlich könne durch eine entsprechende Triggerpunkttherapie weiter hin eine namhafte und deutliche Besserung des Gesundheitszustandes bzw. des Beschwerdebildes erzielt werden. 3.8
F.___, eidg. d ipl. Physiotherapeutin, führte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 12/M13), dass der Beschwerdeführer gute Fortschritte mache. Er habe deutlich weniger starke Schmerzen (gemäss Angabe des Beschwerdeführers 75 % b esser) weise eine bessere HWS-Beweglichkeit und eine deutlich bessere Koordination und Tiefen sensibilität auf . Das Aufbautraining zur Stabilisierung brauche noch Zeit und sei sehr wichtig, um eine gute stabile Heilung zu erreichen. Zunehmend würden sie versuchen, ein gezieltes Krafttraining zu beginnen. Der zeitliche Aufwand sei schwierig zu deklarieren. Er habe bis jetzt 10 Therapiesitzungen bei ihr gehabt, arbeite sehr gut und selbständig mit. Der Verlauf sei sehr gut, wenn man bedenke, dass die vorgängige Therapie während eines Jahres keine Besserung gebracht habe. Dies zeige deutlich, dass die aktuelle Beurteilung der Verletzung und das Behandlungskonzept adäquat seien. Um diesen Behandlungsfortschritt zu festi gen, sei die Weiterführung der Therapie indiziert und notwendig. 3.9
Dr. A.___ konstatierte in der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellung nahme vom 1 8. Januar 2018 (Urk. 12/M14), dass keine strukturellen, unfallbe dingten Verletzungen bildgebend nachgewiesen seien . Die zervikale Diskushernie C6/7 sei eine Folge degenerativer Prozesse und kein Unfallkorrelat. Der Zustand nach thorakalem Morbus Scheuerm ann im Abschnitt Th6 bis Th8 sei durch eben diese Krankheit bedingt, wie auch die dazugehörende hyperkyphotische und drehs koliotische Fehlform.
Von weiteren Behand lungen im Rahmen des von Dr. D.___ erarbeiteten Behand lungskonzepts sei weiterhin eine Besserung des Gesundheitsz ustands zu erwarten. Die zielge richte ten, adäquaten Behandlungen seien erst mit der Untersuchung von Dr. D.___ eingeführt worden, das heisse ca. 7 Monate n ach dem Ereignis. Der Verlauf mü ss e von diesem Zeitpunkt an gerechnet werden. Unter Berücksich tigung d es Vorzustands (Status nach thorakalem Morbus Scheuermann) sei davon auszugeh en, dass die vorübergehende Verschlimmerung hartnäckiger verlaufe als bei traumatischen Auswirkungen auf eine intakte W irbelsäulenstruktur. Deshalb sei mit einem Verlauf nicht wie medizinisch-theoretisch von 6 Monaten, sondern von 12 Monaten auszugehen. Bisher sei seit Einführung des Behandlungskon zepts von Dr. D.___ keine Stagnation im grundsätzlich günstigen Heilungsverlauf fest zustellen. Es bestehe keine Arbeitsun fähigkeit. Die Behandlungen seien deshalb bezüglich der
Arbeitsfähigkeit nicht relevant.
Als Vorzusta nd der Halswirbelsäule bestünden multisegmen tal-dehydrierte zervi kale Bands cheiben im Sinne von Chondrosen und eine mediane Diskushernie C6/7, die leicht nach rechts auslade . Im mittleren Abschn itt der Brustwirbelsäule bestehe ein Zustand nach Morbus Scheuermann mit entsprechender Fehlform, die sich auch auf die Halswirbelsäule aus wirke. Es sei davon auszugeh en, dass neben den ausheilenden Distorsionsverletzungen der paravertebralen Weichteile zusätz lich dieser Vorzustand vorübergehend verschlimmert wo rde n sei .
Es sei deshalb zu erwarten, dass der Status quo sine 19 Monate nach dem Ereignis erreicht werden kö nn e (7 Monate ohne zielgerichtete Behandlu ng, dann Einsetzen optimaler Be handlungen mit einem zu erwartenden Verlauf von 12 Monaten). 3.10
F.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 2. März 2018 (Urk. 12/M15), dass der Beschwerdeführer deutlich weniger Beschwerden habe und in seinem Alltag nur noch wenig eingeschränkt sei . Es sei einfach sehr wichtig, dies zu festigen und deshalb immer wieder die Muskulatur
zu lösen, damit der Aufbau stattfinden k ö nn e . Die Behandlungen seien unan ge nehm und forderten den vollen Einsatz, aber das Ergebnis zeige dem Beschwer de führer, dass es sich lohne. Die Therapie sei indiziert, um den Heilungsprozess zu unterstützen und die volle Belastbarkeit zu erreichen. Er komme alle 3-4 Wochen in die Therapie, sonst arbeite
er selbständig zu Hause und gehe in die MTT. 3.11
Dr. A.___ führte am 2 9. März 2018 ergänzend aus (Urk. 12/M16), dass der pro gnostizierte Verlauf bestätigt werde. Die Restbeschwerden seien nur noch mögli cher weise unfallkausal. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Folge n d es Vor zu stands seien, überwiege. Der Bericht von Frau F.___ vom 12. März 2018 ändere nichts bezüglich seiner Stellungnahme zum Endzustand vom 1 8. Januar 201 8. 4.
Zu prüfen ist vorab, ob der Fallabschluss per 28. Februar 2018 zu Recht erfolgte und falls ja, ob die weiterhin bestehenden Restbeschwerden noch kausal zum Ereignis vom 3 0. August 2016 sind.
4.1
Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 8. Januar 2018 sowie seine entsprechende Ergänzung vom 2 9. März 2018 (E. 3.9 und E. 3.11) beruhen auf fundierter Akten kenntnis, da ihm die medizinischen Unterlagen vorlagen. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi ni schen Situation leuchtet ein. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellung nahmen sprechen, bestehen keine. 4 . 2
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen insbesondere vor, dass der zweite Unfall vom 1 8. August 2017 durch die Beschwerdegegnerin a usser Acht gelassen worden sei (Urk. 1). Allerdings geht aus den in diesem Fall vorliegenden Akten und ins besondere den Arztberichten nicht hervor, dass der zweite Unfall vom 1 8. August 2017 eine Auswirkung auf die vorbes tehenden Beschwerden im Rücken-, Schulter - und Kopfbereich gehabt hätte . Auch aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen lässt sich nichts anderes schliessen, da er sich – soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - bei diesem Ereignis am Knie
verletzte (vgl. Urk. 3/3/1-3 und Urk. 3/4). 4. 3
Vorliegend geht es des Weiteren lediglich um die Beurteilung des Fallabschlusses sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 3 0. August 2016 und um einen im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinwei sen). Die reine Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ ist entsprechend
– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden. 4. 4
Der Beschwerdeführer bestreitet das Erreichen
eines stabilen Gesundheits zu standes bzw. beanstandet, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei (Urk. 1).
Der Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses - und damit der in diesem Zusam menhang gegebenenfalls vorzunehmenden Adäquanzprüfung - ist dann gegeben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1). Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so wird der Fall in der Regel abzuschliessen sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Zürich/Basel/Genf 2012, 4. Aufl., S. 101).
Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt arbeitsunfähig. Gemäss den Angaben von Dr. D.___ und Frau F.___ besserten sich die Beschwerden darüber hinaus deutlich (E. 3.7-3.8). Frau F.___ hielt im Bericht vom 6. Dezember 2017 fest, dass die Weiterführung der Therapie indiziert und notwendig sei, den Be handlu ngsfortschritt zu festigen
(vgl. E. 3.8) – damit ist überwiegend wahr schein lich mit keiner namhaften Verbesserung mehr zu rechnen.
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass na ch dem 2 8. Februar 2018 keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten ist und führte den Fallabschluss durch . 5.
Mit dem Fallabschluss ist anhand der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall des Beschwerdeführers und den über den 2 8. Februar 2018 hinaus noch vorhandenen
Beschwerden vor liegt (vgl. E. 2.4.2). 5.1
Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug werden in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert. Entsprechend müssen vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 64 mit weiteren Hinweisen). 5.2 5.2.1
Die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmern und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit können ohne Weiteres verneint werden. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleuni gungs trauma wurde eine Angst- und/oder Schreckreaktion verneint (Urk. 12/M5), womit weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Ein drücklichkeit des Unfalls vor liegen. 5.2.2
Manualtherapeutische Behandlungen wie Physiotherapie etc. stellen keine spezi - fische ärztliche Behandlung im Sinne des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung dar (vgl. Ru mo-Jungo/Holzer, a.a.O, S. 75). Entsprechend ist auch dieses Kriterium zu verneinen. 5.2.3
Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behand lung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).
Vorliegend ist damit auch dieses Kriterium zu verneinen. 5.2.4
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist in casu nicht ausgeprägt erfüllt, womit offen bleiben kann, ob es überhaupt zu bejahen ist, da ohnehin kein weiteres Kriterium gegeben ist. 5.3
Zusammenfassend liegen weder vier erfüllte Kriterien noch ein Kriterium in ausgeprägter Weise vor, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen adäqua ten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3 0. August 2016 und den über den 28. Februar 2018 hinaus geklagten Beschwerden im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich verneint hat.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zu sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova