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UV.2018.00055

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Beurteilung der Suva-Versicherungsmediziner beweistauglich; Leistungseinstellung zu Recht erfolgt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-08-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, war bei der Y.___

befristet angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfall versichert, als er am 9. August 2016 eine Treppe hinunterstürzte und sich verletzte (Urk. 8/1). Die Suva trat auf den Schaden ein und leistete Heilbehandlung und Taggeld.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte die S uva ihre Leistungen per 1. August 2017 ein (Urk. 8/117). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 7. September 2017 (Urk. 8/124) wies sie mit Entscheid vom 1. Februar 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 8/145). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 21. Februar 2018 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 1. August 2017 hinaus (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 16. April 2018 schloss die S uva auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 6. Juli 2018 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 27. August 2018 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

Am 4. März 2019 (Urk. 18) und 7. Mai 2019 (Urk. 20) reichte der Beschwerdefüh rer weitere Arztberichte ein. Zu diesen nahm die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2019 Stellung (Urk. 26). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

9. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder te ilweise arbeitsunfähig , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfa lles zu mindestens 10 % invalid , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3 1.3. 1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt.

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. In beiden Situationen trifft d ies dann zu, wenn entweder der Ge sundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.3. 3

Mit dem Erreichen des s tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer deverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 1. August 2017 mit der Be gründung ein (Urk. 2), bereits die Erstbehandlung am Unfalltag habe keine gra vierenden Verletzungen gezeigt und die bildgebenden Abklärungen hätten keine strukturellen Läsionen ergeben. Di e Ärzte des Kompetenzzentrums Versiche rungsmedizin hätten sich mit den umfangreichen Akten und bildgebenden Ma terialien eingehend befasst und seien in ihrer Beurteilung zum Schluss gekom men, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über den 1. August 2017 hinaus keine strukturellen Läsionen vorlägen, die auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 4 unten).

Mit Beschwerdeantwort machte sie des Weiteren geltend (Urk. 7), der Beschwer deführer sei vor dem Unfallereignis stationär in der Z.___ behandelt worden. Dort sei ein lumbospondylogenes und residuelles

radikuläres Reizsyn drom S1 rechts sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren diagnostiziert worden (Ziff. 10.1 S. 3). Er sei nach dem Unfall lediglich ambulant behandelt und in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen worden, und es sei bloss eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen attestiert worden. Damit sei offensichtlich, dass er sich keine schweren Verletzungen zu gezogen habe (Ziff. 10.3 S. 4). Bezüglich der geklagten Handgelenksbeschwerden sei elektrophysiologisch weder ein Carpaltunnel- noch ein Sulcus

Ulnaris -Syn drom nachweisbar, und bildgebende Abklärungen hätten einen unauffälligen Be fund und weder degenerative noch traumatische ossäre Läsionen gezeigt (Ziff. 104 S. 4 f.).

Mit Duplik schliesslich führte sie aus (Urk. 16), es ergebe sich aus den neu aufge legten Berichten keineswegs, dass die geklagten Beschwerden auf den Unfall zu rückzuführen seien (Ziff. 2.1-2.7 S. 2 f.). 2.2

Dagegen wand te der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), er habe sich durch den Unfall multipel verletzt, was nur schon die umfangreichen bild gebenden Abklärungen im A.___ am Unfalltag bewiesen. Im Ver lauf seien einige Verletzungen von verschiedenen Fachärzten objektiviert wor den, wobei die Behandlungen und Beurteilungen am 1. August 2017 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Es sei nicht erstellt, dass sämtliche Unfallfolgen auf diesen Zeitpunkt dahingefallen seien. Im Gegenteil ergebe sich aus den diversen, nach Erlass der Verfügung verfassten Berichten der B.___ , dass er über den 1. August 2017 hinaus unter behandlungsbedürftigen Unfallfol gen gelitten habe, welche auch weiterhin seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten (S. 13).

Mit Replik

brachte er weiter vor (Urk. 12), aufgrund des Unfallablaufs seien die diversen Verletzungen sehr wohl nachvollziehbar, und die Ärzte der Notfallsta tion hätten wohl kaum bildgebende Untersuchungen veranlasst, wenn sie dazu keinen Anlass gehabt hätten (S. 2 f.). Die Abklärungen der Ärzte der Notfallsta tion seien nicht abschliessend gewesen (S. 3). Die Untersuchungsberichte des Handgelenks belegten nicht eine fehlende organische Ursache (S. 3). Es treffe zu, dass die schwere Lendenwirbelsäulen -Degeneration vorbestehend sei, der Unfall habe jedoch zu einer Verstärkung der Beschwerden geführt (S. 4 f.). Auch sei der Aussenmeniskusriss am Vorderhorn belegt, die Operation vom 30. Oktober 2017 habe nicht das erwünschte Resultat gezeigt, weshalb die Behandlung andauere (S. 5 f.). Im Übrigen bestünde auch dann eine Leistungspflicht, wenn der M enis kusriss nicht durch den Unfall verursacht worden wäre, da eine unfallähnliche Kö rperschädigung vorläge (S. 6). 2 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die anhaltenden Beschwerden des Beschwerdeführers nach dem 1. August 2017 nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen waren und sie dementsprechend die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. August 2017 eingestellt hat. 3 . 3 .1

Im Austrittsbericht des A.___ , Klinik für Chirurgie, Traumatologie, vom 10. August 2016 (Urk. 8/21/2-3) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Contusio

capitis - stumpfes Thoraxtrauma - stumpfes Wirbelsäulentrauma - Überlaufblase - Status nach Bandscheibenpr o theseneinlage Höhe L5/S1 vor Jahren - Extremitätentrauma - Kontusion Schulter beidseits - Kontusion Ellenbogen rechts - Kontusion Hände beidseits - Kontusion Knie beidseits - Kontusion OSG beidseits - Kontusion Fuss beidseits

Der Beschwerdeführer sei am 9. August 2016 über ein Kabel gestolpert und ca. 8-10 Stufen eine Treppe hinuntergestürzt. Es hätten ein Kopfanprall ohne Be wusstlosigkeit und eine A mn esie zum Ereignis bestanden (S. 1). Es sei der kon ventionell-radiologische, sonogra ph ische sowie Computer tomo (CT)-graph ische Ausschluss von Traumafolgen erfolgt (vgl. Urk. 8/6) . Bei stumpfem Wirbelsäu lentrauma mit posttraumatischer Überlaufblase sei ein neurologisches Konsilium erfolgt. Via transurethralem Katheter seien 1.5 l Urin abgeleitet worden. Im Ver lauf sei nach Entfernung des Blasenkatheters eine spontane Miktion problemlos möglich gewesen, sodass ein konservatives Vorgehen ohne weitere Diagnostik empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2). 3 .2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 8/17) einen Verdacht auf Commotio spinalis zervikal im Rahmen eines Sturzes am 9. August 201 6. Als Nebendiagnosen nannte er einen Stolpersturz mit Polytrauma am 9. August 2016 mit Contusio

capitis , stumpfem Thoraxtrauma , stumpfem Wirbelsäulentrauma mit Überlaufblase, Contusio Schulter beidseits, Ellbogen beidseits, Hände beidseits, Knie beidseits und Füsse beidseits (S. 1).

Elektrophysiologisch habe kein Nachweis eines Carpaltunnel-Syndroms ( CTS ) beidseits oder eines Sulcus

Ulnaris -Syndroms rechts erbracht werden können . Am ehesten erklärten sich die Beschwerden im Rahmen einer leichten zervikalen Commotio spinalis bei berichtetem Wirbelsäulentrauma, Schmerzen zervikal nach dem Trauma als auch vorübergehender Blasenentleerungsstörung nach dem Trauma. Ausweislich des Berichts aus dem A.___ seien Traumafol gen auch im Bereich der Wirbelsäule mittels CT ausgeschlossen. Somit könne aktuell auf eine weitere Abklärung insbesondere zervikale Bildgebung bei fehlen den absehbaren Konsequenzen verzichtet werden. Eine weitere Rückbildung der Beschwerden im Verlauf von Wochen beziehungsweise wenigen Monaten sei zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im Bereich der Handgelenke insbesondere bei Flexion und Extension der Handgelenke seien auf die vorbeschriebene Kontusion der Hände zurückzuführen (S. 3). 3 .3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie und Facharzt für inter ventionelle Schmerztherapie, nannte im Bericht vom 2. September 2016 (Urk. 8/62) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes und residuelles

radikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei - Status nach zweimaliger Diskushernien-Operation bei grossvolumiger Diskushernie L5/S1 rechts (März und Juni 2014) sowie - Status nach Implantation einer lumbalen Bandscheibenprothese L5/S1 (Dezember 2014) - Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 29. Oktober 2015: - rezessale

E inengung L4/5 beidseits mit möglicher fluktuierender L5-Reizung beidseits bei - Status nach zweimaliger Diskushernien-Entfernung und Implanta tion einer Bandscheibenprothese L5/S1 - breitbasige r

Bandscheibenprotrusion mit Kontakt und möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 rechts > links - Status nach Treppensturz am

9. August 2016 mit Contusio

capitis und stumpfem Thorax-Wirbelsä u len (WS)

- und Extremitätentrauma

Das MRI LWS vom 18. August 2016 zeige keine frischen Traumafolgen . Im We sentlichen sei die Situation verglichen mit den Voraufnahmen unverändert. Die aktuelle Beschwerdesituation sei weitestgehend muskulär bedingt (S. 2).

Mit Bericht vom 22. September 2016 (Urk. 8/70) stellte Dr. D.___ fest, nach drei Wirbelsäulenoperationen und einer stationären Reha bilitation in Z.___

(vgl. Urk. 8/137) sei der Beschwerdeführer wieder voll in den Arbeitsprozess rein tegriert worden. Aufgrund des Traumas vom 9. August 2016 mit Treppensturz sei es zu einer erneuten rapiden Verschlechterung gekommen. Eine Reintegration in « diesen » Beruf sei aktuell nicht möglich. 3 .4

Dr. med.

E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Anäs thesie , diagnostizierte im Bericht vom 4. Oktober 2016 (Urk. 8/34) ein Schmerzsyndrom nach multiplen Prellungen durch Treppensturz (S. 1). Nach der Besserung der Prellungen klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in den Handgelenken, den Knien, im Rücken und im Bereich des unteren Sternums. An den angegebenen Stellen klage er über eine Druckdolenz . Es habe sich nun ein Schmerzsyndrom entwickelt, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer langen, d.h. mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit führe (S. 2). 3 .5

Dr. med. Dr. sc. n at .

F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte mit Bericht vom 28. Oktober 2016 (Urk. 8/46) folgende Diagnosen (S. 1) : - posttraumatische Handgelenksschmerzen beidseits mit Verdacht auf Teil riss des Scapholunarbandes beidseits bei - Arbeitsunfall am 9. August 2016 mit Treppensturz unter multiplen Kontusionen, insbesondere leichtes Schädelhirntrauma und Hyperex tensionstrauma beide r Handgelenken , Traumatisierung beide r Knie und des Rückenfuss es links sowie der Schulter links und des Oberarm rechts und der W S - Status nach Humerusfraktur im Alter von 10 Jahren mit - Status nach Osteosynthese mit Fixateur extern und Schraube ; e ine Schraube sei noch drin - Status nach Rückenoperation

Der Arthro -MRI-Befund rechts sei unauffällig (vgl. Urk. 8/47 = 8/142 ) . Es sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass auch ohne ker nspintomographisch nach weisbare Läsionen, insbesondere des Scap ho lunarbandes , ein Bewegungs- und Belastungsschmerz 3-6 Monate andauern kön n e , ohne dass es Hinweise auf eine zugrundeliegende schwere Läsion gebe. Momentan habe der Beschwerdeführer zunehmende Rückenschmerzen und könne während der Sprechstunde nicht sit zen. Er sei zwischenzeitlich vom Kollegen bezüglich Knieschmerzen untersucht worden, wobei der klinische Befund unauffällig gewesen sei. Zur z eit habe der Beschwerdeführer auch starke Schmerzen im Handgelenk links, vor allem dorsal (S. 1). 3 .6

PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Äs thetische Chirurgie ,

berichtete am 21. Dezember 2016 (Urk. 8/57), der Beschwer deführer habe ihn wegen intensiven Kribbelparästhesien an beiden Händen am 1 9. und 26. August aufgesucht. Es sei eine neurologische Beurteilung (vgl. vor stehende E. 3 .2) in die Wege geleitet worden, anlässlich welcher ein CTS beidseits habe ausgeschlossen werden können. Neurologischerseits sei differenzialdiagnos tisch eine Contusio

spinalis in Erwägung gezogen worden. 3 .7

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Be richt vom 11. Januar 2017 (Urk. 8/61) folgende Diagnosen: - Treppensturz am 9. August 2016 - Contusio

capitis - stumpfes Thorax, WS- und Extremitätentrauma - tieflumbale Rückenschmerzen L4/5 und im mittleren/unteren Brustwir belsäulen( BWS ) -Bereich, wahrscheinlich muskulär bedingt - persistierende Handgelenksschmerzen beidseits mit Verdacht auf Teil riss des Scapholunarbandes beidseits - lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts - Diskushernie L5/S1 rechts mit Ne ur okompression S1 rechts (MRI Mai 2015 ) - Status nach rechts mediolateraler Diskushernie S1 mit Reizsyndrom November 2008 und leichte Segmentdegenerat i on

L5/S1 - chronische lumbogluteale Schmerzen wechselseitig, mehrheitlich rech t s - Status nach Hemilam in ektomie , Foraminotomie , Neurolyse und Dis kektomie L5/S1 rechts (März 2014) - Status nach Re- Hemilaminektomie

(Juli 2014) - Status nach ventraler Diskektomie und Prothesenimplantation L5/S1 wegen Rezidiv-Diskushernie L5/S1 (Januar 2015) - Facettengelenksinfiltration ohne Effekt (Mai 2015) - epidurale

Kortikoid -Infiltration L4/5 (September 2015) - MR LWS: rezessale Einengung LWK 4/5 beidseits mit möglicher fluk tuierender L5-Reizung beidseits (Oktober 2015) - neurologische Standortbestimmung: keine Hinweise für direkte Ner venwurzelkompression ; unklare, nicht dermatombezogene Sensibili tätsminderung rechts unklaren Ursprungs (November 2015) - lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung rechte Leiste über Oberschenkel bis z um Knie sowie thorakal (Februar 2016) - Miktionsstörungen unklarer Ä tiologie - Verdacht auf Z ervikalgie rechts , radiologisch unauffällig (Februar 2010) - Status nach Muskelriss M brach ia lis rechts - Status nach Operation einer Humerusfraktur rechts vor Jahren - St at us nach Nasenbei n fraktur (Juli 2010) - Status nach Septumdeviation mit Septumquerstand und empty

Colu mella - Septo -Rhinoplastik mit Rekonstruktion der k audalen Septumkante mit autologem

Septumknorpel am (Dezember 2010)

Anlässlich der ersten Kontrolle habe der Beschwerdeführer über starke Schmerzen in beiden Handgelenken, im Knie rechts, im Bereich der Achillessehne rechts, im Bereich der Halswirbelsäule ( HWS ) und auch lumbal geklagt. Klinisch seien keine Prellmarken oder Hämatome sichtbar gewesen, zudem hätten sich auch keine Weichteilschwel lungen gezeigt. Ende August sei en Kontrollen beim Ne u rochirur gen erfolgt (vgl. vorstehende E. 3.3) . Zudem sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch beim Handspezialisten gewesen (vgl. vorstehende E. 3.6) . B ei persistie renden Schmerzen in den Handgelenken seien im Oktober Kontrollen bei Dr. F.___ erfolgt (vgl. vorstehende E. 3.5) . Zudem sei der Beschwerdeführer auf eige nen Wunsch zur Kontrolle zu einem Neurochirurgen in M a iland gegangen. Dieser habe laut Beschwerdefüh r er die Qualität der Voroperation am Rücken in Frage gestellt. Als mögliches Procedere sei eine Spondylodese diskutiert worden. Die aktuelle Situation sei schwierig, da der Beschwerdeführer weiterhin starke Schmerzen am Rücken angebe, was aufgrund der Anamnese nicht überrasche, und im Verlauf aber doch starke Diskrepanzen in der subjektiven Wahrnehmung und in den objektivierbaren Befunden bestünden (S. 2). 3 .8

PD Dr. med.

I.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. J.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, B.___ , stellten im Be richt vom 12. April 2017 (Urk. 8/92) die folgenden , hier

verkürzt dargestellten Diagnosen (S. 1): - chronische Lumboischialgie beidseits bei - recessaler Stenose L5/S1 rechtsseitig - leichter Facettengelenksarthrose L4/5 rechtsbetont - Status nach Bandscheibenprothesenimplantation L5/S1 (Dezember 2014) - Status nach zweimaliger Diskushernienoperation bei grossvolumiger Diskushernie L5/S1 rechts (März und Juni 2014) - Status nach Treppensturz am 9. August 2016 unter anderem mit - stumpfem Thorax-, WS

- und Extremitätentrauma - tieflumbale Rückenschmerzen L4/5 und im mittleren/unteren Brustwir belsäulen( BWS ) -Bereich, wahrscheinlich muskulär

bedingt (September 2019)

Der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Lumbalgie, welche medika mentös nicht in den Griff zu bekommen sei. Grundsätzlich sei es schwierig zu sagen, welche Symptome auf den Unfall zurückzuführen seien . Es bestehe eine Degeneration der Facettengelenke L4/5 sowie auch L5/S1 und eine reces sale Ste nose L5/S1 rechtsseitig (S. 2).

Am 6. Juni 2017 (Urk. 8/110) berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer habe von einer Infiltration beider Facettengelenke (L4/5 und L5/S1 ; vgl. Urk. 8/106-107 ) profitiert. Zurzeit sei «es» deshalb nicht spezifisch auf das Segment L4/5 zurückzuführen. Bezüglich der sternalen Schmerzen sei in der aktuellen CT-Untersuchung (vgl. Urk. 8/103-104) keine frische Fraktur gesichtet werden. Es zeigten sich jedoch als Zufallsbefund kleine intrapulmonale Noduli beidseits (S. 2). 3 .9

Dr. med. K.___ , Oberarzt Orthopädie, B.___ , nannte mit Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 8/93) folgende , hier

leicht verkürzt dargestellten Diagnosen (S. 1): - Läsion am anterolateralen Meniskus rech ts und parameniskale Ganglien Knie rechts - seit Tr e ppensturz am 9. August 2016 - Status nach Treppe nsturz am 9. August 2016 - chronische Lumboischialgie beidseits

Bei der klinischen Untersuchung sowie MRI-Untersuchung (vgl. Urk. 8/105) zeige sich eine Läsion im anterolateralen Meniskus mit parameniskalen Ganglien, wel che einen Teil der Beschwerden und die Einknicksymptomatik erklären könnten. Es zeige sich jedoch auch eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit periartikulär rechts über dem medialen Femorkondylus und dem medialen Tibiaplateau , wel che bei varischer Beinachse und MR-radiologisch wenigen Beg leit ödemen nicht allein durch die Bildgebung zu erklären seien (S. 2) .

Am 14. September 2017 (Urk. 8/128) berichteten Dr. K.___ und Dr. med. L.___ , Assistenzarzt Orthopädie , auf der linken Seite zeige sich im MRI (vgl. Urk. 8/ 110 ) ein diskoider Meniskus ohne klaren Riss. Links gebe der Be schwerdeführer auch nur gelegentliche Schmerzen an. Deutlich beschwerdefüh rend sei die rechte Seite, hier würden die Schmerzen weiterhin sowohl medial als auch lateral angegeben. Lateral bestehe der bekannte Meniskusriss und die Me niskusganglien. Für die medialen Schmerzen fände sich kein Korrelat (S. 2).

Am 30. Oktober 2017 wurde durch Dr. K.___

eine komplikationslose Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie (Vorderhorn und Pars intermedia

zirka 30 %), Eröffnung der Ganglien lateral rechts du r chgeführt (vgl. Urk. 8/133).

Am 23. Jan uar 2018 (Urk. 13/6) berichtete

Dr. K.___ , es bestehe eine schwierige Situation bei MR-radiologisch weiterhin nachweisbare m Ganglion im Bereich des anterolateralen Meniskus, auch wenn dieser zur Voruntersuchung et was regredient sei . Bei Beschwerdepersistenz sei voraussichtlich langfristig noch einmal ein Versuch notwendig, die Ganglien zu rese z ieren und das Meniskusvor derhorn zu versteppen. Es sei unsicher, ob dies die Beschwerden vollständig lin dere (S. 2) . 3 .10

Prof. Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ , Handchirurgie, B.___ , nannten mit Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 8/99) persistierende Handgelenksschmerzen beidseits nach Treppensturz am 9. August 2016 mit den bekannten Diagnosen (S. 1). Das Röntgen Handgelenk a p /seitlich beidseits ergebe keinen Hinweis auf ossäre Läsionen oder eine stattgehabte Frak tur (S. 2).

Am 14. Dezember 2017 berichteten die Ärzte ( Urk. 3/4 = Urk. 8/139), das Arthro -MRI des linken Han d gelenks vom 17. November 2017 (vgl. Urk. 8 /140 ) habe eine leichte Auffase rung des dorsalen skapholunären (SL)- Ligaments, j edoch ohne Nachweis einer Ruptur, ein intaktes palmares SL-Ligament sowie

iunotriquetra les ( LT ) -Ligament dorsal und palmar und eine leichte Läsion des triangulären fib rokartiloginären Komplexes ( TFCC ) zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur ergeben. Die Gelenksfläche radiokarpal sowie im distalen radioulnaren Gelenk ( DRUG ) erweise sich als intakt. Es gebe keinen Hinweis auf eine Arthrose (S. 2). 3 .11

Suva-Versicherungsmediziner

Dr. med.

O.___ , Facharzt für Chirurgie, er klärte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 (Urk. 8/112), es lägen nicht überwiegend wahrscheinlich strukturelle Läsionen vor, die auf den Unfall zurück zuführen seien. Insgesamt habe der Beschwerdeführer lediglich Kontusionen er litten, sodass spätestens mit dem MRI des Knies vom 7. Juni 2017 und Nachweis einer auch dort fehlenden unfallbedingten strukturellen Läsion der status quo sine erreicht sei. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei nicht überwiegend wahrscheinlich. 3 .12

Suva-Versicherungsmedizin er

Dr. med. P.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation , gab am 25. September 2017 seine Beurteilung ab (Urk. 8/ 129 ): Bei der Notfalluntersuchung sei als einziger verwertbarer Hinweis für einen voraus gegangenen Unfall eine Prellmarke am rechten Unterarm bei kei nerlei äusseren Verletzungszeichen dokumentiert. Dennoch sei eine ausserge wöhnliche umfangreiche Diagnostik durchgeführt worden. Keine der durchge führten diagnostischen Massnahmen h ab e einen Hinweis auf eine unfallbe dingte strukturelle Läsion ergeben. Deswegen sei davon auszugehen, dass es in den ge nannten Bereichen, in welchen der Beschwerdeführer Beschwerden ange geben habe, allenfalls zu einer Kontusion gekommen sei. Leichte Kontusionen heilten in der Regel innerhalb von sechs Wochen vollständig und ohne Hinter lassung von Residuen ab. Aus retrospektiver Sicht sei zu erwähnen, dass sechs Wochen nach dem Unfallereignis von einem status quo sine auszugehen sei . So fern man den Massstab anleg e, dass alle angegebenen Beschwerden mittels MRT abgeklärt werden müssten, bis man von einem Status quo sine ausgehe, könne bezüglich status quo sine der bisherigen Beurteilung von Dr. O.___ gefolgt wer den (S. 7). 3 .13

Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. med. Q.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie , und Dr. med. R.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie , hielten in der orthopädischen Beurteilung vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/144) fest, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Ereignisses vom 9. August 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit multiple Prellungen und eine Schürfwunde am rechten Unterarm zugezogen. Möglicherweise sei es zu ei ner Erschütterung des Rückenmarks und zu einer Zerrung beziehungsweise Teilruptur der Bandverbindung zwischen Kahn- und Mondbein beider Handwur zeln gekommen. Abgesehen von der Abschürfung am rechten Unterarm hätten trotz aller Bemühungen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachgewie sen werden können. Die Verletzungen seien damit als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung der fachspezifischen prognostischen Einschätzungen vom 23. August 2016 (Neurologie) und 28. Oktober 2016 (Handchirurgie) seien die unfallbedingten Verletzungen bis spätestens zum 1. August 2017 folgenfrei ab geheilt (S. 23). 3 .14

Prof. Dr. med. S.___ , Facharzt für Neurochirurgie, nannte im Bericht vom 24. Mai 2018 (Urk. 13/4) folgende , hier

verkürzt dargestellten Diagnosen (S. 1 f.): - chronisch lumboischialgiformes Schmerzsyndrom beidseits, DD offen - gravierende Miktions- und Potenzstörungen sowie hypogastrische Be schwerden, mul t ifaktoriell - s chwere LWS-Degeneration - Status nach Treppensturz (August 2016)

Di e im Vordergrund stehenden ilio -hypogastrischen und vegetativen Probleme (nach der Protheseneinlage im Januar 2015 erstmals und gering, nach Treppen sturz bis heute unerträglich) seien neuroradiologisch weiter abgeklärt worden , und es sei hierbei keine persistierende Cauda

equina -Kompression gefunden wor den (MRI vom 28. März 2018). Gr undsätzlich könne es sich hier um ein vegeta tives Problem im Rahmen der Zugangswahl für die Prothese handeln, wobei dann die sekundäre Verschlechterung nach dem Treppenstur z vollständig ungeklärt bleibe (S. 3).

Die ischialgiform ausstrahlenden Schmerzen bilateral in die Beine seien ätiolo gisch ungeklärt geblieben. Zwar könne man aufgrund der fun k tionstüchtigen Prothese eine allenfalls dynamisch verstärkte Rezessusstenose L5/S1 rechts im MRI sehen, wogegen die links ausstrahlenden Schmerzen bei bildgebend fehlen der Neurokompression linksseitig im Spinalkanal/ F oramina ungeklärt blieben . Weitere chirurgische Massnahmen an diesem im Grunde unverständlichen Schmerzzustand seien zum Scheitern verurteilt (S. 3 f.). 3.15

Prof. Dr. med. T.___ , Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. U.___ , Assistenzarzt Orthopädie, B.___ , berichteten am 29. März 2019 (Urk. 27/3), MR-tomogra p hisch (vgl. Urk. 27/2) zeige sich allein ein dorsales SL-Ganglion, welches als einziges denkbares Korrelat für die post traumatisch persistierenden Beschwerden diene, bei ansonsten guten Knorpelver hältnissen radiokarpal und mediokarpal .

Laut Operationsbericht vom 12. April 2019 (Urk. 21) führte Prof. T.___ bei unkla ren posttraumatischen Handgelenksschmerzen link s eine Handgelenksarthrosko pie und eine Synovialektomie / Débridement

skapholunär links durch . Als posto perative Diagnose wurden 2 ( osteo ) chondrale Läsionen an Triquetrum und Ha matum , ungefähr 4 mm Durchmesser, nicht in den artikulierenden Gelenkantei len, ansonsten Knorpel und Ligamente intakt genannt . Beide Knorpeldefekte er schienen relativ frisch und s eien nicht von relevantem Narbenmaterial überzogen (S. 2). 3.16

Dr. Q.___ und Suva-Versicherungsmedizinerin

Dr. med.

V.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates , kamen in der orthopädisch-handchirurgischen Beurteilung vom 19. Juni 2019 (Urk. 27/1) zum Schluss, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Geschehen vom 9. August 2016 zu keinen strukturellen Verletzungen beider Handgelenke gekommen sei. Unfallfolgen hätte n wahrscheinlich bereits zum Zeitpunkt der Behandlung bei Dr. F.___ , spätestens aber am 1. August 2017 nicht mehr vor gelegen . Die von Prof. T.___

arthroskopisch am 12. April 2019 als blutig beschriebenen und damit nachvollziehbar als relativ frisch beur teilten Läsionen seien mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf einen zwei Jahre und acht Monate zuvor erlebten Treppensturz zurückzuführen (S. 9 f.) . 4. 4.1

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 4.1) haben Versicherungs träger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei ei nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Insoweit der Beschwerdeführer der Beurteilung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ (E. 3.13) den Beweiswert einer blossen Parteibehauptung beimessen will, ist ihm mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu folgen. 4.2

Laut Bericht von Dr. E.___ (E. 3.4) vom 4. Oktober 2016 gab der Beschwerde führer in der Anamnese an, dass er wegen Rückenproblemen in der Z.___ behandelt worden sei . In der Einsprache vom 7. September 2017 wies er auf Vorzustände hin (Urk. 8/124 S. 4 Ziff. 2.2.1) . Der Austrittsbericht der Z.___ vom

24. Februar 2016 (Urk. 8/137) wurde ihm gemäss Mitteilungs satz ausgehändigt und musste ihm bekannt sein. Überdies

haben Dr. Q.___ und Dr. R.___ den Bericht in der Aktenzusammenfassung und in der Krankheits vorgeschichte zitiert , bei der medizinische Würdigung stützten sie sich indessen nicht auf diesen.

Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3

Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - auch wenn einer der in Art.

9 Abs.

2 lit .

a bis

h UVV unter dem Titel « unfallähnliche Schädigungen » aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung wie in Art.

4 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte ( ATSG ) vor gesehen auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigun gen im Sinn von Art.

9 Abs.

2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art.

4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 129 V 466 E. 2.2 S. 467, 123 V 43 E. 2b S. 44 f.).

Der Beschwerdeführer behauptet, die Meniskusverletzung aufgrund des Treppen sturzes erlitten zu haben. Mit dem Treppensturz lag eine Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors vor , womit das Vorliegen einer unfallähnlichen Schädigung ausgeschlossen ist. 5 . 5 .1

Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des vom Beschwerdeführer erlittenen Treppensturzes anerkannt hat

und der Beschwerde führer nach wie vor über die nach dem Sturz aufgetretenen Beschwerden an Rü cken, Knien und Händen klagt.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen trotz der geltend gemachten Beschwerden per 1. August 2017 wie nachfolgend gezeigt zu Recht verneint . 5 .2

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 2 6. August 1996 E. 1b). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheits schadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Ok tober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1).

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinische n Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungge bende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der al tersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung ei nes klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). 5 . 3

Hinsichtlich der Rückenbeschwerden ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall bei einer grossvolumigen Diskushernie L5/S1

mehrmals einer Rückenoperation

unterziehen lassen musste (vgl. E. 3.3, 3.7 , 3.8, 3.14). Laut Austrittsbericht des A.___ (E. 3.1) konnte n nach dem Unfall durch die bildgebenden Untersuchungen Frakturen ausgeschlossen werden und gemäss Dr. D.___ (E. 3.3) zeigte das MRI der LWS vom 18. August 2016 keine frischen Traumafolgen und im Wesentlichen eine verglichen mit den Vor aufnahmen unveränderte Situation.

Dr. H.___ (E. 3.7) wies darauf hin, dass anlässlich der ersten Kontrolle ( am 12. August 2016; vgl. Urk. 8/5/3 ) klinisch keine Prellmarken oder Hämatome sichtbar gewesen und auch keine Weichteil schwellungen vorhanden waren.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich beim Treppensturz nicht um ein besonders schweres Unfallereignis handelte und die traumatische Ver schlimmerung des Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist. Allein der Umstand, dass Dr. I.___ und Dr. J.___ (E. 3.8) es grundsätzlich als schwierig erachteten , zu beurteilen , welche Symptome auf den Unfall zurückzuführen seien, ändert daran nichts, fanden auch sie in der CT-gesteuerten Untersuchung keine frische Fraktur. 5 .4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit b estehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_348/2016 vom 9. De zember 2016 E. 2.4). 5 . 5

Dr. P.___ (E. 3.12) erwog in seiner Beurteilung, obwohl ausser einer Prell marke am rechten Unterarm keine äusseren Verletzungszeichen vorhanden wa ren, s ei

dennoch eine aussergewöhnlich umfangreiche Diagnostik durchgeführt worden, wovon keine einen Hinweis auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion ergeben habe. Tatsächlich aber diagnostizierte Dr. K.___ (E. 3.9) eine Lä sion am anterolateralen M eniskus rechts und parameniskale Ganglien am rechten Knie, und Prof. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.10) berichteten, dass das Arthro -MRI des linken Handgelenks eine leichte Auffaserung des dorsalen skapholunären Ligaments, ohne Nachweis einer Ruptur, und eine leichte Läsion des TFCC zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur gezeigt habe. Hierzu ist der Beurtei lung von Dr. P.___ nichts zu entnehmen, weshalb seine Einschätzung, dass leichte Kontusionen im Regelfall in sechs Wochen vollständig und ohne Hinter lassung von Residuen ausheilen, nicht nachvollziehbar ist . 5 . 6

Dr. Q.___ und Dr. R.___ (E. 3.13) erwähn t en, dass sich im von Dr.

K.___ (E. 3.9) veranlassten MRI des rechten Kniegelenks vom 18. Mai 2017 eine horizontal verlaufende Signalauffälligkeit zeige. Das sich am rechten Aussenmeniskus darstellende morphologische Bild entsp r eche eher einer soge nan nten Meniskopathie . Hierbei handle es sich um eine allmählich im Laufe des Lebens als Ergebnis des normalen Alterns entstehende Texturstörung des Menis kusgewebes.

Dr. K.___ (E. 3.9) beschrieb zwar eine seit dem Unfall beste hende Läsion des Aussenmeniskusvorderhorns mit parameniskalen Ganglien bei insgesamt wenig degenerativen Veränderungen und geringem Gelenkserguss , kann je doch seinem Bericht nicht entnommen werden, dass diese traumatisch be dingt ist . Aus der Aussage allein , dass die Läsion seit dem Treppensturz bestehe, kann jedoch nicht

geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Läsion des Aussenmeniskus beim Unf all zugezogen hat , sondern dass die durch die Lä sion entstanden Beschwerden seit dem Unfall bestehen . E ine gesundheitliche Schädigung gilt indessen nicht schon dann als durch den Unfall verursacht , weil sie nach diesem aufgetreten ist ( vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb .; Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. K.___ auch darauf hinwies, dass nur ein Teil der geklagten Schmerzen überhaupt auf die Meniskusläsion zurückzuführen sind und die aus geprägte Druckschmerzhaftigkeit periartikulär rechts über dem medialen Femur kondylus und über dem medialen Tibiaplateau durch die Bildgebung nicht zu erklären sei. Damit vermögen die Berichte von Dr. K.___ die Einschätzung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 5 . 7

Bezüglich des rechten Handgelenks gingen Dr. Q.___ und

Dr. R.___ (E. 3.13) davon aus, dass sich der Verdacht auf einen Teilriss der Bandverbindung zwi schen den Handwurzelknochen Kahn- und Mondbein beidseits durch die MR- Arthrographie nicht erhärtet habe (S. 20). Am linken Handgelenk habe sich das klinische Bild im Verlauf geändert. Erstmals sei im Vergleich zum Vorbefund am 14. Dezember 2017 auch ein Schmerz im Bereich des körperfernen Gelenkes zwi schen Elle und Speiche (DRUG) sowie im Bereich des sogenannten TFCC erwähnt worden. Da der Beschwerdeführer zuvor mehrfach handchirurgisch untersucht worden sei, sei davon auszugehen, dass diese Schmerzlokalisationen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit neu aufgetreten seien und damit in keinem ursäch lichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. August 2016 stünden (S. 21).

Betreffend das linke Handgelenk ergab das Arthro -MRI gemäss Bericht von Prof. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.10) eine leichte Auffaserung des dorsalen skapho lunären Ligaments, jedoch ohne Nachweis einer Ruptur, und ein intaktes palma res SL-Ligament sowie LT-Ligament dorsal sowie

palmar und eine leichte Läsion des TFCC zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur. Damit bestätigte sich der von Dr. F.___ gestellte Verdacht auf einen Teilriss des Scapholunar bandes nicht. Im Operationsbericht vom 12. April 2019 hielt Dr. T.___ (E. 3.15) fest, radiologisch und kernspintomographisch finde sich keine Erklärung für die Handgelenksschmerzen, ausser einem kleinsten Handgelenksganglion dorsal über dem SL-Band . Dass dieses auf den Unfall zurückzuführen sei, erwähnte er nicht. Als postoperative Diagnose stellte er zwei ( osteo ) chondrale Läsionen an Triquet rum und Hamatum , welche relativ fris ch

erschienen und nicht von relevantem Narbenmaterial überzogen seien.

Hierzu äusserten sich Dr. Q.___ und Dr. V.___ (E. 3.16) in ihrer Stellungnahme, dass die als blutig beschriebenen und damit nachvollziehbar als relativ frisch beurteilten Läsionen nach über 2 1/2 Jahren kaum mehr auf den Treppensturz zurückzuführen seien .

Damit vermögen auch die Berichte der Ärzte der Handchirurgie der B.___ die Beurteilung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 6.

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. August 2017 eingestellt hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, war bei der Y.___

befristet angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfall versichert, als er am 9. August 2016 eine Treppe hinunterstürzte und sich verletzte (Urk. 8/1). Die Suva trat auf den Schaden ein und leistete Heilbehandlung und Taggeld.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte die S uva ihre Leistungen per 1. August 2017 ein (Urk. 8/117). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 7. September 2017 (Urk. 8/124) wies sie mit Entscheid vom 1. Februar 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 8/145).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder te ilweise arbeitsunfähig , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfa lles zu mindestens 10 % invalid , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt.

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. In beiden Situationen trifft d ies dann zu, wenn entweder der Ge sundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer deverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 21. Februar 2018 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 1. August 2017 hinaus (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 16. April 2018 schloss die S uva auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 6. Juli 2018 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 27. August 2018 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

Am 4. März 2019 (Urk. 18) und 7. Mai 2019 (Urk. 20) reichte der Beschwerdefüh rer weitere Arztberichte ein. Zu diesen nahm die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2019 Stellung (Urk. 26). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

9. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 1. August 2017 mit der Be gründung ein (Urk. 2), bereits die Erstbehandlung am Unfalltag habe keine gra vierenden Verletzungen gezeigt und die bildgebenden Abklärungen hätten keine strukturellen Läsionen ergeben. Di e Ärzte des Kompetenzzentrums Versiche rungsmedizin hätten sich mit den umfangreichen Akten und bildgebenden Ma terialien eingehend befasst und seien in ihrer Beurteilung zum Schluss gekom men, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über den 1. August 2017 hinaus keine strukturellen Läsionen vorlägen, die auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 4 unten).

Mit Beschwerdeantwort machte sie des Weiteren geltend (Urk. 7), der Beschwer deführer sei vor dem Unfallereignis stationär in der Z.___ behandelt worden. Dort sei ein lumbospondylogenes und residuelles

radikuläres Reizsyn drom S1 rechts sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren diagnostiziert worden (Ziff. 10.1 S. 3). Er sei nach dem Unfall lediglich ambulant behandelt und in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen worden, und es sei bloss eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen attestiert worden. Damit sei offensichtlich, dass er sich keine schweren Verletzungen zu gezogen habe (Ziff. 10.3 S. 4). Bezüglich der geklagten Handgelenksbeschwerden sei elektrophysiologisch weder ein Carpaltunnel- noch ein Sulcus

Ulnaris -Syn drom nachweisbar, und bildgebende Abklärungen hätten einen unauffälligen Be fund und weder degenerative noch traumatische ossäre Läsionen gezeigt (Ziff. 104 S. 4 f.).

Mit Duplik schliesslich führte sie aus (Urk. 16), es ergebe sich aus den neu aufge legten Berichten keineswegs, dass die geklagten Beschwerden auf den Unfall zu rückzuführen seien (Ziff. 2.1-2.7 S. 2 f.).

E. 2.2 Dagegen wand te der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), er habe sich durch den Unfall multipel verletzt, was nur schon die umfangreichen bild gebenden Abklärungen im A.___ am Unfalltag bewiesen. Im Ver lauf seien einige Verletzungen von verschiedenen Fachärzten objektiviert wor den, wobei die Behandlungen und Beurteilungen am 1. August 2017 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Es sei nicht erstellt, dass sämtliche Unfallfolgen auf diesen Zeitpunkt dahingefallen seien. Im Gegenteil ergebe sich aus den diversen, nach Erlass der Verfügung verfassten Berichten der B.___ , dass er über den 1. August 2017 hinaus unter behandlungsbedürftigen Unfallfol gen gelitten habe, welche auch weiterhin seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten (S. 13).

Mit Replik

brachte er weiter vor (Urk. 12), aufgrund des Unfallablaufs seien die diversen Verletzungen sehr wohl nachvollziehbar, und die Ärzte der Notfallsta tion hätten wohl kaum bildgebende Untersuchungen veranlasst, wenn sie dazu keinen Anlass gehabt hätten (S. 2 f.). Die Abklärungen der Ärzte der Notfallsta tion seien nicht abschliessend gewesen (S. 3). Die Untersuchungsberichte des Handgelenks belegten nicht eine fehlende organische Ursache (S. 3). Es treffe zu, dass die schwere Lendenwirbelsäulen -Degeneration vorbestehend sei, der Unfall habe jedoch zu einer Verstärkung der Beschwerden geführt (S. 4 f.). Auch sei der Aussenmeniskusriss am Vorderhorn belegt, die Operation vom 30. Oktober 2017 habe nicht das erwünschte Resultat gezeigt, weshalb die Behandlung andauere (S. 5 f.). Im Übrigen bestünde auch dann eine Leistungspflicht, wenn der M enis kusriss nicht durch den Unfall verursacht worden wäre, da eine unfallähnliche Kö rperschädigung vorläge (S. 6). 2 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die anhaltenden Beschwerden des Beschwerdeführers nach dem 1. August 2017 nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen waren und sie dementsprechend die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. August 2017 eingestellt hat.

E. 3 .14

Prof. Dr. med. S.___ , Facharzt für Neurochirurgie, nannte im Bericht vom 24. Mai 2018 (Urk. 13/4) folgende , hier

verkürzt dargestellten Diagnosen (S. 1 f.): - chronisch lumboischialgiformes Schmerzsyndrom beidseits, DD offen - gravierende Miktions- und Potenzstörungen sowie hypogastrische Be schwerden, mul t ifaktoriell - s chwere LWS-Degeneration - Status nach Treppensturz (August 2016)

Di e im Vordergrund stehenden ilio -hypogastrischen und vegetativen Probleme (nach der Protheseneinlage im Januar 2015 erstmals und gering, nach Treppen sturz bis heute unerträglich) seien neuroradiologisch weiter abgeklärt worden , und es sei hierbei keine persistierende Cauda

equina -Kompression gefunden wor den (MRI vom 28. März 2018). Gr undsätzlich könne es sich hier um ein vegeta tives Problem im Rahmen der Zugangswahl für die Prothese handeln, wobei dann die sekundäre Verschlechterung nach dem Treppenstur z vollständig ungeklärt bleibe (S. 3).

Die ischialgiform ausstrahlenden Schmerzen bilateral in die Beine seien ätiolo gisch ungeklärt geblieben. Zwar könne man aufgrund der fun k tionstüchtigen Prothese eine allenfalls dynamisch verstärkte Rezessusstenose L5/S1 rechts im MRI sehen, wogegen die links ausstrahlenden Schmerzen bei bildgebend fehlen der Neurokompression linksseitig im Spinalkanal/ F oramina ungeklärt blieben . Weitere chirurgische Massnahmen an diesem im Grunde unverständlichen Schmerzzustand seien zum Scheitern verurteilt (S. 3 f.).

E. 3.15 Prof. Dr. med. T.___ , Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. U.___ , Assistenzarzt Orthopädie, B.___ , berichteten am 29. März 2019 (Urk. 27/3), MR-tomogra p hisch (vgl. Urk. 27/2) zeige sich allein ein dorsales SL-Ganglion, welches als einziges denkbares Korrelat für die post traumatisch persistierenden Beschwerden diene, bei ansonsten guten Knorpelver hältnissen radiokarpal und mediokarpal .

Laut Operationsbericht vom 12. April 2019 (Urk. 21) führte Prof. T.___ bei unkla ren posttraumatischen Handgelenksschmerzen link s eine Handgelenksarthrosko pie und eine Synovialektomie / Débridement

skapholunär links durch . Als posto perative Diagnose wurden 2 ( osteo ) chondrale Läsionen an Triquetrum und Ha matum , ungefähr

E. 3.16 Dr. Q.___ und Suva-Versicherungsmedizinerin

Dr. med.

V.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates , kamen in der orthopädisch-handchirurgischen Beurteilung vom 19. Juni 2019 (Urk. 27/1) zum Schluss, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Geschehen vom 9. August 2016 zu keinen strukturellen Verletzungen beider Handgelenke gekommen sei. Unfallfolgen hätte n wahrscheinlich bereits zum Zeitpunkt der Behandlung bei Dr. F.___ , spätestens aber am 1. August 2017 nicht mehr vor gelegen . Die von Prof. T.___

arthroskopisch am 12. April 2019 als blutig beschriebenen und damit nachvollziehbar als relativ frisch beur teilten Läsionen seien mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf einen zwei Jahre und acht Monate zuvor erlebten Treppensturz zurückzuführen (S. 9 f.) .

E. 4 mm Durchmesser, nicht in den artikulierenden Gelenkantei len, ansonsten Knorpel und Ligamente intakt genannt . Beide Knorpeldefekte er schienen relativ frisch und s eien nicht von relevantem Narbenmaterial überzogen (S. 2).

E. 4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 4.1) haben Versicherungs träger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei ei nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Insoweit der Beschwerdeführer der Beurteilung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ (E. 3.13) den Beweiswert einer blossen Parteibehauptung beimessen will, ist ihm mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu folgen.

E. 4.2 Laut Bericht von Dr. E.___ (E. 3.4) vom 4. Oktober 2016 gab der Beschwerde führer in der Anamnese an, dass er wegen Rückenproblemen in der Z.___ behandelt worden sei . In der Einsprache vom 7. September 2017 wies er auf Vorzustände hin (Urk. 8/124 S. 4 Ziff. 2.2.1) . Der Austrittsbericht der Z.___ vom

24. Februar 2016 (Urk. 8/137) wurde ihm gemäss Mitteilungs satz ausgehändigt und musste ihm bekannt sein. Überdies

haben Dr. Q.___ und Dr. R.___ den Bericht in der Aktenzusammenfassung und in der Krankheits vorgeschichte zitiert , bei der medizinische Würdigung stützten sie sich indessen nicht auf diesen.

Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 4.3 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - auch wenn einer der in Art.

E. 9 Abs.

2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art.

4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 129 V 466 E. 2.2 S. 467, 123 V 43 E. 2b S. 44 f.).

Der Beschwerdeführer behauptet, die Meniskusverletzung aufgrund des Treppen sturzes erlitten zu haben. Mit dem Treppensturz lag eine Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors vor , womit das Vorliegen einer unfallähnlichen Schädigung ausgeschlossen ist. 5 . 5 .1

Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des vom Beschwerdeführer erlittenen Treppensturzes anerkannt hat

und der Beschwerde führer nach wie vor über die nach dem Sturz aufgetretenen Beschwerden an Rü cken, Knien und Händen klagt.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen trotz der geltend gemachten Beschwerden per 1. August 2017 wie nachfolgend gezeigt zu Recht verneint . 5 .2

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 2 6. August 1996 E. 1b). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheits schadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Ok tober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1).

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinische n Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungge bende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der al tersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung ei nes klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). 5 . 3

Hinsichtlich der Rückenbeschwerden ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall bei einer grossvolumigen Diskushernie L5/S1

mehrmals einer Rückenoperation

unterziehen lassen musste (vgl. E. 3.3, 3.7 , 3.8, 3.14). Laut Austrittsbericht des A.___ (E. 3.1) konnte n nach dem Unfall durch die bildgebenden Untersuchungen Frakturen ausgeschlossen werden und gemäss Dr. D.___ (E. 3.3) zeigte das MRI der LWS vom 18. August 2016 keine frischen Traumafolgen und im Wesentlichen eine verglichen mit den Vor aufnahmen unveränderte Situation.

Dr. H.___ (E. 3.7) wies darauf hin, dass anlässlich der ersten Kontrolle ( am 12. August 2016; vgl. Urk. 8/5/3 ) klinisch keine Prellmarken oder Hämatome sichtbar gewesen und auch keine Weichteil schwellungen vorhanden waren.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich beim Treppensturz nicht um ein besonders schweres Unfallereignis handelte und die traumatische Ver schlimmerung des Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist. Allein der Umstand, dass Dr. I.___ und Dr. J.___ (E. 3.8) es grundsätzlich als schwierig erachteten , zu beurteilen , welche Symptome auf den Unfall zurückzuführen seien, ändert daran nichts, fanden auch sie in der CT-gesteuerten Untersuchung keine frische Fraktur. 5 .4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit b estehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_348/2016 vom 9. De zember 2016 E. 2.4). 5 . 5

Dr. P.___ (E. 3.12) erwog in seiner Beurteilung, obwohl ausser einer Prell marke am rechten Unterarm keine äusseren Verletzungszeichen vorhanden wa ren, s ei

dennoch eine aussergewöhnlich umfangreiche Diagnostik durchgeführt worden, wovon keine einen Hinweis auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion ergeben habe. Tatsächlich aber diagnostizierte Dr. K.___ (E. 3.9) eine Lä sion am anterolateralen M eniskus rechts und parameniskale Ganglien am rechten Knie, und Prof. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.10) berichteten, dass das Arthro -MRI des linken Handgelenks eine leichte Auffaserung des dorsalen skapholunären Ligaments, ohne Nachweis einer Ruptur, und eine leichte Läsion des TFCC zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur gezeigt habe. Hierzu ist der Beurtei lung von Dr. P.___ nichts zu entnehmen, weshalb seine Einschätzung, dass leichte Kontusionen im Regelfall in sechs Wochen vollständig und ohne Hinter lassung von Residuen ausheilen, nicht nachvollziehbar ist . 5 . 6

Dr. Q.___ und Dr. R.___ (E. 3.13) erwähn t en, dass sich im von Dr.

K.___ (E. 3.9) veranlassten MRI des rechten Kniegelenks vom 18. Mai 2017 eine horizontal verlaufende Signalauffälligkeit zeige. Das sich am rechten Aussenmeniskus darstellende morphologische Bild entsp r eche eher einer soge nan nten Meniskopathie . Hierbei handle es sich um eine allmählich im Laufe des Lebens als Ergebnis des normalen Alterns entstehende Texturstörung des Menis kusgewebes.

Dr. K.___ (E. 3.9) beschrieb zwar eine seit dem Unfall beste hende Läsion des Aussenmeniskusvorderhorns mit parameniskalen Ganglien bei insgesamt wenig degenerativen Veränderungen und geringem Gelenkserguss , kann je doch seinem Bericht nicht entnommen werden, dass diese traumatisch be dingt ist . Aus der Aussage allein , dass die Läsion seit dem Treppensturz bestehe, kann jedoch nicht

geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Läsion des Aussenmeniskus beim Unf all zugezogen hat , sondern dass die durch die Lä sion entstanden Beschwerden seit dem Unfall bestehen . E ine gesundheitliche Schädigung gilt indessen nicht schon dann als durch den Unfall verursacht , weil sie nach diesem aufgetreten ist ( vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb .; Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. K.___ auch darauf hinwies, dass nur ein Teil der geklagten Schmerzen überhaupt auf die Meniskusläsion zurückzuführen sind und die aus geprägte Druckschmerzhaftigkeit periartikulär rechts über dem medialen Femur kondylus und über dem medialen Tibiaplateau durch die Bildgebung nicht zu erklären sei. Damit vermögen die Berichte von Dr. K.___ die Einschätzung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 5 . 7

Bezüglich des rechten Handgelenks gingen Dr. Q.___ und

Dr. R.___ (E. 3.13) davon aus, dass sich der Verdacht auf einen Teilriss der Bandverbindung zwi schen den Handwurzelknochen Kahn- und Mondbein beidseits durch die MR- Arthrographie nicht erhärtet habe (S. 20). Am linken Handgelenk habe sich das klinische Bild im Verlauf geändert. Erstmals sei im Vergleich zum Vorbefund am 14. Dezember 2017 auch ein Schmerz im Bereich des körperfernen Gelenkes zwi schen Elle und Speiche (DRUG) sowie im Bereich des sogenannten TFCC erwähnt worden. Da der Beschwerdeführer zuvor mehrfach handchirurgisch untersucht worden sei, sei davon auszugehen, dass diese Schmerzlokalisationen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit neu aufgetreten seien und damit in keinem ursäch lichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. August 2016 stünden (S. 21).

Betreffend das linke Handgelenk ergab das Arthro -MRI gemäss Bericht von Prof. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.10) eine leichte Auffaserung des dorsalen skapho lunären Ligaments, jedoch ohne Nachweis einer Ruptur, und ein intaktes palma res SL-Ligament sowie LT-Ligament dorsal sowie

palmar und eine leichte Läsion des TFCC zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur. Damit bestätigte sich der von Dr. F.___ gestellte Verdacht auf einen Teilriss des Scapholunar bandes nicht. Im Operationsbericht vom 12. April 2019 hielt Dr. T.___ (E. 3.15) fest, radiologisch und kernspintomographisch finde sich keine Erklärung für die Handgelenksschmerzen, ausser einem kleinsten Handgelenksganglion dorsal über dem SL-Band . Dass dieses auf den Unfall zurückzuführen sei, erwähnte er nicht. Als postoperative Diagnose stellte er zwei ( osteo ) chondrale Läsionen an Triquet rum und Hamatum , welche relativ fris ch

erschienen und nicht von relevantem Narbenmaterial überzogen seien.

Hierzu äusserten sich Dr. Q.___ und Dr. V.___ (E. 3.16) in ihrer Stellungnahme, dass die als blutig beschriebenen und damit nachvollziehbar als relativ frisch beurteilten Läsionen nach über 2 1/2 Jahren kaum mehr auf den Treppensturz zurückzuführen seien .

Damit vermögen auch die Berichte der Ärzte der Handchirurgie der B.___ die Beurteilung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 6.

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. August 2017 eingestellt hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00055

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 6. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, war bei der Y.___

befristet angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfall versichert, als er am 9. August 2016 eine Treppe hinunterstürzte und sich verletzte (Urk. 8/1). Die Suva trat auf den Schaden ein und leistete Heilbehandlung und Taggeld.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte die S uva ihre Leistungen per 1. August 2017 ein (Urk. 8/117). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 7. September 2017 (Urk. 8/124) wies sie mit Entscheid vom 1. Februar 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 8/145). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 21. Februar 2018 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 1. August 2017 hinaus (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 16. April 2018 schloss die S uva auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 6. Juli 2018 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 27. August 2018 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

Am 4. März 2019 (Urk. 18) und 7. Mai 2019 (Urk. 20) reichte der Beschwerdefüh rer weitere Arztberichte ein. Zu diesen nahm die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2019 Stellung (Urk. 26). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

9. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder te ilweise arbeitsunfähig , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfa lles zu mindestens 10 % invalid , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3 1.3. 1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt.

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. In beiden Situationen trifft d ies dann zu, wenn entweder der Ge sundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( s tatus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.3. 3

Mit dem Erreichen des s tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer deverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 1. August 2017 mit der Be gründung ein (Urk. 2), bereits die Erstbehandlung am Unfalltag habe keine gra vierenden Verletzungen gezeigt und die bildgebenden Abklärungen hätten keine strukturellen Läsionen ergeben. Di e Ärzte des Kompetenzzentrums Versiche rungsmedizin hätten sich mit den umfangreichen Akten und bildgebenden Ma terialien eingehend befasst und seien in ihrer Beurteilung zum Schluss gekom men, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über den 1. August 2017 hinaus keine strukturellen Läsionen vorlägen, die auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 4 unten).

Mit Beschwerdeantwort machte sie des Weiteren geltend (Urk. 7), der Beschwer deführer sei vor dem Unfallereignis stationär in der Z.___ behandelt worden. Dort sei ein lumbospondylogenes und residuelles

radikuläres Reizsyn drom S1 rechts sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren diagnostiziert worden (Ziff. 10.1 S. 3). Er sei nach dem Unfall lediglich ambulant behandelt und in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen worden, und es sei bloss eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen attestiert worden. Damit sei offensichtlich, dass er sich keine schweren Verletzungen zu gezogen habe (Ziff. 10.3 S. 4). Bezüglich der geklagten Handgelenksbeschwerden sei elektrophysiologisch weder ein Carpaltunnel- noch ein Sulcus

Ulnaris -Syn drom nachweisbar, und bildgebende Abklärungen hätten einen unauffälligen Be fund und weder degenerative noch traumatische ossäre Läsionen gezeigt (Ziff. 104 S. 4 f.).

Mit Duplik schliesslich führte sie aus (Urk. 16), es ergebe sich aus den neu aufge legten Berichten keineswegs, dass die geklagten Beschwerden auf den Unfall zu rückzuführen seien (Ziff. 2.1-2.7 S. 2 f.). 2.2

Dagegen wand te der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), er habe sich durch den Unfall multipel verletzt, was nur schon die umfangreichen bild gebenden Abklärungen im A.___ am Unfalltag bewiesen. Im Ver lauf seien einige Verletzungen von verschiedenen Fachärzten objektiviert wor den, wobei die Behandlungen und Beurteilungen am 1. August 2017 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Es sei nicht erstellt, dass sämtliche Unfallfolgen auf diesen Zeitpunkt dahingefallen seien. Im Gegenteil ergebe sich aus den diversen, nach Erlass der Verfügung verfassten Berichten der B.___ , dass er über den 1. August 2017 hinaus unter behandlungsbedürftigen Unfallfol gen gelitten habe, welche auch weiterhin seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten (S. 13).

Mit Replik

brachte er weiter vor (Urk. 12), aufgrund des Unfallablaufs seien die diversen Verletzungen sehr wohl nachvollziehbar, und die Ärzte der Notfallsta tion hätten wohl kaum bildgebende Untersuchungen veranlasst, wenn sie dazu keinen Anlass gehabt hätten (S. 2 f.). Die Abklärungen der Ärzte der Notfallsta tion seien nicht abschliessend gewesen (S. 3). Die Untersuchungsberichte des Handgelenks belegten nicht eine fehlende organische Ursache (S. 3). Es treffe zu, dass die schwere Lendenwirbelsäulen -Degeneration vorbestehend sei, der Unfall habe jedoch zu einer Verstärkung der Beschwerden geführt (S. 4 f.). Auch sei der Aussenmeniskusriss am Vorderhorn belegt, die Operation vom 30. Oktober 2017 habe nicht das erwünschte Resultat gezeigt, weshalb die Behandlung andauere (S. 5 f.). Im Übrigen bestünde auch dann eine Leistungspflicht, wenn der M enis kusriss nicht durch den Unfall verursacht worden wäre, da eine unfallähnliche Kö rperschädigung vorläge (S. 6). 2 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die anhaltenden Beschwerden des Beschwerdeführers nach dem 1. August 2017 nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen waren und sie dementsprechend die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. August 2017 eingestellt hat. 3 . 3 .1

Im Austrittsbericht des A.___ , Klinik für Chirurgie, Traumatologie, vom 10. August 2016 (Urk. 8/21/2-3) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Contusio

capitis - stumpfes Thoraxtrauma - stumpfes Wirbelsäulentrauma - Überlaufblase - Status nach Bandscheibenpr o theseneinlage Höhe L5/S1 vor Jahren - Extremitätentrauma - Kontusion Schulter beidseits - Kontusion Ellenbogen rechts - Kontusion Hände beidseits - Kontusion Knie beidseits - Kontusion OSG beidseits - Kontusion Fuss beidseits

Der Beschwerdeführer sei am 9. August 2016 über ein Kabel gestolpert und ca. 8-10 Stufen eine Treppe hinuntergestürzt. Es hätten ein Kopfanprall ohne Be wusstlosigkeit und eine A mn esie zum Ereignis bestanden (S. 1). Es sei der kon ventionell-radiologische, sonogra ph ische sowie Computer tomo (CT)-graph ische Ausschluss von Traumafolgen erfolgt (vgl. Urk. 8/6) . Bei stumpfem Wirbelsäu lentrauma mit posttraumatischer Überlaufblase sei ein neurologisches Konsilium erfolgt. Via transurethralem Katheter seien 1.5 l Urin abgeleitet worden. Im Ver lauf sei nach Entfernung des Blasenkatheters eine spontane Miktion problemlos möglich gewesen, sodass ein konservatives Vorgehen ohne weitere Diagnostik empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2). 3 .2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 8/17) einen Verdacht auf Commotio spinalis zervikal im Rahmen eines Sturzes am 9. August 201 6. Als Nebendiagnosen nannte er einen Stolpersturz mit Polytrauma am 9. August 2016 mit Contusio

capitis , stumpfem Thoraxtrauma , stumpfem Wirbelsäulentrauma mit Überlaufblase, Contusio Schulter beidseits, Ellbogen beidseits, Hände beidseits, Knie beidseits und Füsse beidseits (S. 1).

Elektrophysiologisch habe kein Nachweis eines Carpaltunnel-Syndroms ( CTS ) beidseits oder eines Sulcus

Ulnaris -Syndroms rechts erbracht werden können . Am ehesten erklärten sich die Beschwerden im Rahmen einer leichten zervikalen Commotio spinalis bei berichtetem Wirbelsäulentrauma, Schmerzen zervikal nach dem Trauma als auch vorübergehender Blasenentleerungsstörung nach dem Trauma. Ausweislich des Berichts aus dem A.___ seien Traumafol gen auch im Bereich der Wirbelsäule mittels CT ausgeschlossen. Somit könne aktuell auf eine weitere Abklärung insbesondere zervikale Bildgebung bei fehlen den absehbaren Konsequenzen verzichtet werden. Eine weitere Rückbildung der Beschwerden im Verlauf von Wochen beziehungsweise wenigen Monaten sei zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im Bereich der Handgelenke insbesondere bei Flexion und Extension der Handgelenke seien auf die vorbeschriebene Kontusion der Hände zurückzuführen (S. 3). 3 .3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie und Facharzt für inter ventionelle Schmerztherapie, nannte im Bericht vom 2. September 2016 (Urk. 8/62) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes und residuelles

radikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei - Status nach zweimaliger Diskushernien-Operation bei grossvolumiger Diskushernie L5/S1 rechts (März und Juni 2014) sowie - Status nach Implantation einer lumbalen Bandscheibenprothese L5/S1 (Dezember 2014) - Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 29. Oktober 2015: - rezessale

E inengung L4/5 beidseits mit möglicher fluktuierender L5-Reizung beidseits bei - Status nach zweimaliger Diskushernien-Entfernung und Implanta tion einer Bandscheibenprothese L5/S1 - breitbasige r

Bandscheibenprotrusion mit Kontakt und möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 rechts > links - Status nach Treppensturz am

9. August 2016 mit Contusio

capitis und stumpfem Thorax-Wirbelsä u len (WS)

- und Extremitätentrauma

Das MRI LWS vom 18. August 2016 zeige keine frischen Traumafolgen . Im We sentlichen sei die Situation verglichen mit den Voraufnahmen unverändert. Die aktuelle Beschwerdesituation sei weitestgehend muskulär bedingt (S. 2).

Mit Bericht vom 22. September 2016 (Urk. 8/70) stellte Dr. D.___ fest, nach drei Wirbelsäulenoperationen und einer stationären Reha bilitation in Z.___

(vgl. Urk. 8/137) sei der Beschwerdeführer wieder voll in den Arbeitsprozess rein tegriert worden. Aufgrund des Traumas vom 9. August 2016 mit Treppensturz sei es zu einer erneuten rapiden Verschlechterung gekommen. Eine Reintegration in « diesen » Beruf sei aktuell nicht möglich. 3 .4

Dr. med.

E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Anäs thesie , diagnostizierte im Bericht vom 4. Oktober 2016 (Urk. 8/34) ein Schmerzsyndrom nach multiplen Prellungen durch Treppensturz (S. 1). Nach der Besserung der Prellungen klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in den Handgelenken, den Knien, im Rücken und im Bereich des unteren Sternums. An den angegebenen Stellen klage er über eine Druckdolenz . Es habe sich nun ein Schmerzsyndrom entwickelt, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer langen, d.h. mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit führe (S. 2). 3 .5

Dr. med. Dr. sc. n at .

F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte mit Bericht vom 28. Oktober 2016 (Urk. 8/46) folgende Diagnosen (S. 1) : - posttraumatische Handgelenksschmerzen beidseits mit Verdacht auf Teil riss des Scapholunarbandes beidseits bei - Arbeitsunfall am 9. August 2016 mit Treppensturz unter multiplen Kontusionen, insbesondere leichtes Schädelhirntrauma und Hyperex tensionstrauma beide r Handgelenken , Traumatisierung beide r Knie und des Rückenfuss es links sowie der Schulter links und des Oberarm rechts und der W S - Status nach Humerusfraktur im Alter von 10 Jahren mit - Status nach Osteosynthese mit Fixateur extern und Schraube ; e ine Schraube sei noch drin - Status nach Rückenoperation

Der Arthro -MRI-Befund rechts sei unauffällig (vgl. Urk. 8/47 = 8/142 ) . Es sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass auch ohne ker nspintomographisch nach weisbare Läsionen, insbesondere des Scap ho lunarbandes , ein Bewegungs- und Belastungsschmerz 3-6 Monate andauern kön n e , ohne dass es Hinweise auf eine zugrundeliegende schwere Läsion gebe. Momentan habe der Beschwerdeführer zunehmende Rückenschmerzen und könne während der Sprechstunde nicht sit zen. Er sei zwischenzeitlich vom Kollegen bezüglich Knieschmerzen untersucht worden, wobei der klinische Befund unauffällig gewesen sei. Zur z eit habe der Beschwerdeführer auch starke Schmerzen im Handgelenk links, vor allem dorsal (S. 1). 3 .6

PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Äs thetische Chirurgie ,

berichtete am 21. Dezember 2016 (Urk. 8/57), der Beschwer deführer habe ihn wegen intensiven Kribbelparästhesien an beiden Händen am 1 9. und 26. August aufgesucht. Es sei eine neurologische Beurteilung (vgl. vor stehende E. 3 .2) in die Wege geleitet worden, anlässlich welcher ein CTS beidseits habe ausgeschlossen werden können. Neurologischerseits sei differenzialdiagnos tisch eine Contusio

spinalis in Erwägung gezogen worden. 3 .7

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Be richt vom 11. Januar 2017 (Urk. 8/61) folgende Diagnosen: - Treppensturz am 9. August 2016 - Contusio

capitis - stumpfes Thorax, WS- und Extremitätentrauma - tieflumbale Rückenschmerzen L4/5 und im mittleren/unteren Brustwir belsäulen( BWS ) -Bereich, wahrscheinlich muskulär bedingt - persistierende Handgelenksschmerzen beidseits mit Verdacht auf Teil riss des Scapholunarbandes beidseits - lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts - Diskushernie L5/S1 rechts mit Ne ur okompression S1 rechts (MRI Mai 2015 ) - Status nach rechts mediolateraler Diskushernie S1 mit Reizsyndrom November 2008 und leichte Segmentdegenerat i on

L5/S1 - chronische lumbogluteale Schmerzen wechselseitig, mehrheitlich rech t s - Status nach Hemilam in ektomie , Foraminotomie , Neurolyse und Dis kektomie L5/S1 rechts (März 2014) - Status nach Re- Hemilaminektomie

(Juli 2014) - Status nach ventraler Diskektomie und Prothesenimplantation L5/S1 wegen Rezidiv-Diskushernie L5/S1 (Januar 2015) - Facettengelenksinfiltration ohne Effekt (Mai 2015) - epidurale

Kortikoid -Infiltration L4/5 (September 2015) - MR LWS: rezessale Einengung LWK 4/5 beidseits mit möglicher fluk tuierender L5-Reizung beidseits (Oktober 2015) - neurologische Standortbestimmung: keine Hinweise für direkte Ner venwurzelkompression ; unklare, nicht dermatombezogene Sensibili tätsminderung rechts unklaren Ursprungs (November 2015) - lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung rechte Leiste über Oberschenkel bis z um Knie sowie thorakal (Februar 2016) - Miktionsstörungen unklarer Ä tiologie - Verdacht auf Z ervikalgie rechts , radiologisch unauffällig (Februar 2010) - Status nach Muskelriss M brach ia lis rechts - Status nach Operation einer Humerusfraktur rechts vor Jahren - St at us nach Nasenbei n fraktur (Juli 2010) - Status nach Septumdeviation mit Septumquerstand und empty

Colu mella - Septo -Rhinoplastik mit Rekonstruktion der k audalen Septumkante mit autologem

Septumknorpel am (Dezember 2010)

Anlässlich der ersten Kontrolle habe der Beschwerdeführer über starke Schmerzen in beiden Handgelenken, im Knie rechts, im Bereich der Achillessehne rechts, im Bereich der Halswirbelsäule ( HWS ) und auch lumbal geklagt. Klinisch seien keine Prellmarken oder Hämatome sichtbar gewesen, zudem hätten sich auch keine Weichteilschwel lungen gezeigt. Ende August sei en Kontrollen beim Ne u rochirur gen erfolgt (vgl. vorstehende E. 3.3) . Zudem sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch beim Handspezialisten gewesen (vgl. vorstehende E. 3.6) . B ei persistie renden Schmerzen in den Handgelenken seien im Oktober Kontrollen bei Dr. F.___ erfolgt (vgl. vorstehende E. 3.5) . Zudem sei der Beschwerdeführer auf eige nen Wunsch zur Kontrolle zu einem Neurochirurgen in M a iland gegangen. Dieser habe laut Beschwerdefüh r er die Qualität der Voroperation am Rücken in Frage gestellt. Als mögliches Procedere sei eine Spondylodese diskutiert worden. Die aktuelle Situation sei schwierig, da der Beschwerdeführer weiterhin starke Schmerzen am Rücken angebe, was aufgrund der Anamnese nicht überrasche, und im Verlauf aber doch starke Diskrepanzen in der subjektiven Wahrnehmung und in den objektivierbaren Befunden bestünden (S. 2). 3 .8

PD Dr. med.

I.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. J.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, B.___ , stellten im Be richt vom 12. April 2017 (Urk. 8/92) die folgenden , hier

verkürzt dargestellten Diagnosen (S. 1): - chronische Lumboischialgie beidseits bei - recessaler Stenose L5/S1 rechtsseitig - leichter Facettengelenksarthrose L4/5 rechtsbetont - Status nach Bandscheibenprothesenimplantation L5/S1 (Dezember 2014) - Status nach zweimaliger Diskushernienoperation bei grossvolumiger Diskushernie L5/S1 rechts (März und Juni 2014) - Status nach Treppensturz am 9. August 2016 unter anderem mit - stumpfem Thorax-, WS

- und Extremitätentrauma - tieflumbale Rückenschmerzen L4/5 und im mittleren/unteren Brustwir belsäulen( BWS ) -Bereich, wahrscheinlich muskulär

bedingt (September 2019)

Der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Lumbalgie, welche medika mentös nicht in den Griff zu bekommen sei. Grundsätzlich sei es schwierig zu sagen, welche Symptome auf den Unfall zurückzuführen seien . Es bestehe eine Degeneration der Facettengelenke L4/5 sowie auch L5/S1 und eine reces sale Ste nose L5/S1 rechtsseitig (S. 2).

Am 6. Juni 2017 (Urk. 8/110) berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer habe von einer Infiltration beider Facettengelenke (L4/5 und L5/S1 ; vgl. Urk. 8/106-107 ) profitiert. Zurzeit sei «es» deshalb nicht spezifisch auf das Segment L4/5 zurückzuführen. Bezüglich der sternalen Schmerzen sei in der aktuellen CT-Untersuchung (vgl. Urk. 8/103-104) keine frische Fraktur gesichtet werden. Es zeigten sich jedoch als Zufallsbefund kleine intrapulmonale Noduli beidseits (S. 2). 3 .9

Dr. med. K.___ , Oberarzt Orthopädie, B.___ , nannte mit Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 8/93) folgende , hier

leicht verkürzt dargestellten Diagnosen (S. 1): - Läsion am anterolateralen Meniskus rech ts und parameniskale Ganglien Knie rechts - seit Tr e ppensturz am 9. August 2016 - Status nach Treppe nsturz am 9. August 2016 - chronische Lumboischialgie beidseits

Bei der klinischen Untersuchung sowie MRI-Untersuchung (vgl. Urk. 8/105) zeige sich eine Läsion im anterolateralen Meniskus mit parameniskalen Ganglien, wel che einen Teil der Beschwerden und die Einknicksymptomatik erklären könnten. Es zeige sich jedoch auch eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit periartikulär rechts über dem medialen Femorkondylus und dem medialen Tibiaplateau , wel che bei varischer Beinachse und MR-radiologisch wenigen Beg leit ödemen nicht allein durch die Bildgebung zu erklären seien (S. 2) .

Am 14. September 2017 (Urk. 8/128) berichteten Dr. K.___ und Dr. med. L.___ , Assistenzarzt Orthopädie , auf der linken Seite zeige sich im MRI (vgl. Urk. 8/ 110 ) ein diskoider Meniskus ohne klaren Riss. Links gebe der Be schwerdeführer auch nur gelegentliche Schmerzen an. Deutlich beschwerdefüh rend sei die rechte Seite, hier würden die Schmerzen weiterhin sowohl medial als auch lateral angegeben. Lateral bestehe der bekannte Meniskusriss und die Me niskusganglien. Für die medialen Schmerzen fände sich kein Korrelat (S. 2).

Am 30. Oktober 2017 wurde durch Dr. K.___

eine komplikationslose Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie (Vorderhorn und Pars intermedia

zirka 30 %), Eröffnung der Ganglien lateral rechts du r chgeführt (vgl. Urk. 8/133).

Am 23. Jan uar 2018 (Urk. 13/6) berichtete

Dr. K.___ , es bestehe eine schwierige Situation bei MR-radiologisch weiterhin nachweisbare m Ganglion im Bereich des anterolateralen Meniskus, auch wenn dieser zur Voruntersuchung et was regredient sei . Bei Beschwerdepersistenz sei voraussichtlich langfristig noch einmal ein Versuch notwendig, die Ganglien zu rese z ieren und das Meniskusvor derhorn zu versteppen. Es sei unsicher, ob dies die Beschwerden vollständig lin dere (S. 2) . 3 .10

Prof. Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ , Handchirurgie, B.___ , nannten mit Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 8/99) persistierende Handgelenksschmerzen beidseits nach Treppensturz am 9. August 2016 mit den bekannten Diagnosen (S. 1). Das Röntgen Handgelenk a p /seitlich beidseits ergebe keinen Hinweis auf ossäre Läsionen oder eine stattgehabte Frak tur (S. 2).

Am 14. Dezember 2017 berichteten die Ärzte ( Urk. 3/4 = Urk. 8/139), das Arthro -MRI des linken Han d gelenks vom 17. November 2017 (vgl. Urk. 8 /140 ) habe eine leichte Auffase rung des dorsalen skapholunären (SL)- Ligaments, j edoch ohne Nachweis einer Ruptur, ein intaktes palmares SL-Ligament sowie

iunotriquetra les ( LT ) -Ligament dorsal und palmar und eine leichte Läsion des triangulären fib rokartiloginären Komplexes ( TFCC ) zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur ergeben. Die Gelenksfläche radiokarpal sowie im distalen radioulnaren Gelenk ( DRUG ) erweise sich als intakt. Es gebe keinen Hinweis auf eine Arthrose (S. 2). 3 .11

Suva-Versicherungsmediziner

Dr. med.

O.___ , Facharzt für Chirurgie, er klärte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 (Urk. 8/112), es lägen nicht überwiegend wahrscheinlich strukturelle Läsionen vor, die auf den Unfall zurück zuführen seien. Insgesamt habe der Beschwerdeführer lediglich Kontusionen er litten, sodass spätestens mit dem MRI des Knies vom 7. Juni 2017 und Nachweis einer auch dort fehlenden unfallbedingten strukturellen Läsion der status quo sine erreicht sei. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei nicht überwiegend wahrscheinlich. 3 .12

Suva-Versicherungsmedizin er

Dr. med. P.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation , gab am 25. September 2017 seine Beurteilung ab (Urk. 8/ 129 ): Bei der Notfalluntersuchung sei als einziger verwertbarer Hinweis für einen voraus gegangenen Unfall eine Prellmarke am rechten Unterarm bei kei nerlei äusseren Verletzungszeichen dokumentiert. Dennoch sei eine ausserge wöhnliche umfangreiche Diagnostik durchgeführt worden. Keine der durchge führten diagnostischen Massnahmen h ab e einen Hinweis auf eine unfallbe dingte strukturelle Läsion ergeben. Deswegen sei davon auszugehen, dass es in den ge nannten Bereichen, in welchen der Beschwerdeführer Beschwerden ange geben habe, allenfalls zu einer Kontusion gekommen sei. Leichte Kontusionen heilten in der Regel innerhalb von sechs Wochen vollständig und ohne Hinter lassung von Residuen ab. Aus retrospektiver Sicht sei zu erwähnen, dass sechs Wochen nach dem Unfallereignis von einem status quo sine auszugehen sei . So fern man den Massstab anleg e, dass alle angegebenen Beschwerden mittels MRT abgeklärt werden müssten, bis man von einem Status quo sine ausgehe, könne bezüglich status quo sine der bisherigen Beurteilung von Dr. O.___ gefolgt wer den (S. 7). 3 .13

Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. med. Q.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie , und Dr. med. R.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie , hielten in der orthopädischen Beurteilung vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/144) fest, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Ereignisses vom 9. August 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit multiple Prellungen und eine Schürfwunde am rechten Unterarm zugezogen. Möglicherweise sei es zu ei ner Erschütterung des Rückenmarks und zu einer Zerrung beziehungsweise Teilruptur der Bandverbindung zwischen Kahn- und Mondbein beider Handwur zeln gekommen. Abgesehen von der Abschürfung am rechten Unterarm hätten trotz aller Bemühungen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachgewie sen werden können. Die Verletzungen seien damit als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung der fachspezifischen prognostischen Einschätzungen vom 23. August 2016 (Neurologie) und 28. Oktober 2016 (Handchirurgie) seien die unfallbedingten Verletzungen bis spätestens zum 1. August 2017 folgenfrei ab geheilt (S. 23). 3 .14

Prof. Dr. med. S.___ , Facharzt für Neurochirurgie, nannte im Bericht vom 24. Mai 2018 (Urk. 13/4) folgende , hier

verkürzt dargestellten Diagnosen (S. 1 f.): - chronisch lumboischialgiformes Schmerzsyndrom beidseits, DD offen - gravierende Miktions- und Potenzstörungen sowie hypogastrische Be schwerden, mul t ifaktoriell - s chwere LWS-Degeneration - Status nach Treppensturz (August 2016)

Di e im Vordergrund stehenden ilio -hypogastrischen und vegetativen Probleme (nach der Protheseneinlage im Januar 2015 erstmals und gering, nach Treppen sturz bis heute unerträglich) seien neuroradiologisch weiter abgeklärt worden , und es sei hierbei keine persistierende Cauda

equina -Kompression gefunden wor den (MRI vom 28. März 2018). Gr undsätzlich könne es sich hier um ein vegeta tives Problem im Rahmen der Zugangswahl für die Prothese handeln, wobei dann die sekundäre Verschlechterung nach dem Treppenstur z vollständig ungeklärt bleibe (S. 3).

Die ischialgiform ausstrahlenden Schmerzen bilateral in die Beine seien ätiolo gisch ungeklärt geblieben. Zwar könne man aufgrund der fun k tionstüchtigen Prothese eine allenfalls dynamisch verstärkte Rezessusstenose L5/S1 rechts im MRI sehen, wogegen die links ausstrahlenden Schmerzen bei bildgebend fehlen der Neurokompression linksseitig im Spinalkanal/ F oramina ungeklärt blieben . Weitere chirurgische Massnahmen an diesem im Grunde unverständlichen Schmerzzustand seien zum Scheitern verurteilt (S. 3 f.). 3.15

Prof. Dr. med. T.___ , Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. U.___ , Assistenzarzt Orthopädie, B.___ , berichteten am 29. März 2019 (Urk. 27/3), MR-tomogra p hisch (vgl. Urk. 27/2) zeige sich allein ein dorsales SL-Ganglion, welches als einziges denkbares Korrelat für die post traumatisch persistierenden Beschwerden diene, bei ansonsten guten Knorpelver hältnissen radiokarpal und mediokarpal .

Laut Operationsbericht vom 12. April 2019 (Urk. 21) führte Prof. T.___ bei unkla ren posttraumatischen Handgelenksschmerzen link s eine Handgelenksarthrosko pie und eine Synovialektomie / Débridement

skapholunär links durch . Als posto perative Diagnose wurden 2 ( osteo ) chondrale Läsionen an Triquetrum und Ha matum , ungefähr 4 mm Durchmesser, nicht in den artikulierenden Gelenkantei len, ansonsten Knorpel und Ligamente intakt genannt . Beide Knorpeldefekte er schienen relativ frisch und s eien nicht von relevantem Narbenmaterial überzogen (S. 2). 3.16

Dr. Q.___ und Suva-Versicherungsmedizinerin

Dr. med.

V.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates , kamen in der orthopädisch-handchirurgischen Beurteilung vom 19. Juni 2019 (Urk. 27/1) zum Schluss, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Geschehen vom 9. August 2016 zu keinen strukturellen Verletzungen beider Handgelenke gekommen sei. Unfallfolgen hätte n wahrscheinlich bereits zum Zeitpunkt der Behandlung bei Dr. F.___ , spätestens aber am 1. August 2017 nicht mehr vor gelegen . Die von Prof. T.___

arthroskopisch am 12. April 2019 als blutig beschriebenen und damit nachvollziehbar als relativ frisch beur teilten Läsionen seien mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf einen zwei Jahre und acht Monate zuvor erlebten Treppensturz zurückzuführen (S. 9 f.) . 4. 4.1

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 4.1) haben Versicherungs träger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei ei nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Insoweit der Beschwerdeführer der Beurteilung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ (E. 3.13) den Beweiswert einer blossen Parteibehauptung beimessen will, ist ihm mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu folgen. 4.2

Laut Bericht von Dr. E.___ (E. 3.4) vom 4. Oktober 2016 gab der Beschwerde führer in der Anamnese an, dass er wegen Rückenproblemen in der Z.___ behandelt worden sei . In der Einsprache vom 7. September 2017 wies er auf Vorzustände hin (Urk. 8/124 S. 4 Ziff. 2.2.1) . Der Austrittsbericht der Z.___ vom

24. Februar 2016 (Urk. 8/137) wurde ihm gemäss Mitteilungs satz ausgehändigt und musste ihm bekannt sein. Überdies

haben Dr. Q.___ und Dr. R.___ den Bericht in der Aktenzusammenfassung und in der Krankheits vorgeschichte zitiert , bei der medizinische Würdigung stützten sie sich indessen nicht auf diesen.

Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3

Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - auch wenn einer der in Art.

9 Abs.

2 lit .

a bis

h UVV unter dem Titel « unfallähnliche Schädigungen » aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung wie in Art.

4 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte ( ATSG ) vor gesehen auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigun gen im Sinn von Art.

9 Abs.

2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art.

4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 129 V 466 E. 2.2 S. 467, 123 V 43 E. 2b S. 44 f.).

Der Beschwerdeführer behauptet, die Meniskusverletzung aufgrund des Treppen sturzes erlitten zu haben. Mit dem Treppensturz lag eine Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors vor , womit das Vorliegen einer unfallähnlichen Schädigung ausgeschlossen ist. 5 . 5 .1

Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des vom Beschwerdeführer erlittenen Treppensturzes anerkannt hat

und der Beschwerde führer nach wie vor über die nach dem Sturz aufgetretenen Beschwerden an Rü cken, Knien und Händen klagt.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen trotz der geltend gemachten Beschwerden per 1. August 2017 wie nachfolgend gezeigt zu Recht verneint . 5 .2

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 2 6. August 1996 E. 1b). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheits schadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Ok tober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1).

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinische n Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungge bende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der al tersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung ei nes klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). 5 . 3

Hinsichtlich der Rückenbeschwerden ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall bei einer grossvolumigen Diskushernie L5/S1

mehrmals einer Rückenoperation

unterziehen lassen musste (vgl. E. 3.3, 3.7 , 3.8, 3.14). Laut Austrittsbericht des A.___ (E. 3.1) konnte n nach dem Unfall durch die bildgebenden Untersuchungen Frakturen ausgeschlossen werden und gemäss Dr. D.___ (E. 3.3) zeigte das MRI der LWS vom 18. August 2016 keine frischen Traumafolgen und im Wesentlichen eine verglichen mit den Vor aufnahmen unveränderte Situation.

Dr. H.___ (E. 3.7) wies darauf hin, dass anlässlich der ersten Kontrolle ( am 12. August 2016; vgl. Urk. 8/5/3 ) klinisch keine Prellmarken oder Hämatome sichtbar gewesen und auch keine Weichteil schwellungen vorhanden waren.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich beim Treppensturz nicht um ein besonders schweres Unfallereignis handelte und die traumatische Ver schlimmerung des Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist. Allein der Umstand, dass Dr. I.___ und Dr. J.___ (E. 3.8) es grundsätzlich als schwierig erachteten , zu beurteilen , welche Symptome auf den Unfall zurückzuführen seien, ändert daran nichts, fanden auch sie in der CT-gesteuerten Untersuchung keine frische Fraktur. 5 .4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit b estehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_348/2016 vom 9. De zember 2016 E. 2.4). 5 . 5

Dr. P.___ (E. 3.12) erwog in seiner Beurteilung, obwohl ausser einer Prell marke am rechten Unterarm keine äusseren Verletzungszeichen vorhanden wa ren, s ei

dennoch eine aussergewöhnlich umfangreiche Diagnostik durchgeführt worden, wovon keine einen Hinweis auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion ergeben habe. Tatsächlich aber diagnostizierte Dr. K.___ (E. 3.9) eine Lä sion am anterolateralen M eniskus rechts und parameniskale Ganglien am rechten Knie, und Prof. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.10) berichteten, dass das Arthro -MRI des linken Handgelenks eine leichte Auffaserung des dorsalen skapholunären Ligaments, ohne Nachweis einer Ruptur, und eine leichte Läsion des TFCC zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur gezeigt habe. Hierzu ist der Beurtei lung von Dr. P.___ nichts zu entnehmen, weshalb seine Einschätzung, dass leichte Kontusionen im Regelfall in sechs Wochen vollständig und ohne Hinter lassung von Residuen ausheilen, nicht nachvollziehbar ist . 5 . 6

Dr. Q.___ und Dr. R.___ (E. 3.13) erwähn t en, dass sich im von Dr.

K.___ (E. 3.9) veranlassten MRI des rechten Kniegelenks vom 18. Mai 2017 eine horizontal verlaufende Signalauffälligkeit zeige. Das sich am rechten Aussenmeniskus darstellende morphologische Bild entsp r eche eher einer soge nan nten Meniskopathie . Hierbei handle es sich um eine allmählich im Laufe des Lebens als Ergebnis des normalen Alterns entstehende Texturstörung des Menis kusgewebes.

Dr. K.___ (E. 3.9) beschrieb zwar eine seit dem Unfall beste hende Läsion des Aussenmeniskusvorderhorns mit parameniskalen Ganglien bei insgesamt wenig degenerativen Veränderungen und geringem Gelenkserguss , kann je doch seinem Bericht nicht entnommen werden, dass diese traumatisch be dingt ist . Aus der Aussage allein , dass die Läsion seit dem Treppensturz bestehe, kann jedoch nicht

geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Läsion des Aussenmeniskus beim Unf all zugezogen hat , sondern dass die durch die Lä sion entstanden Beschwerden seit dem Unfall bestehen . E ine gesundheitliche Schädigung gilt indessen nicht schon dann als durch den Unfall verursacht , weil sie nach diesem aufgetreten ist ( vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb .; Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. K.___ auch darauf hinwies, dass nur ein Teil der geklagten Schmerzen überhaupt auf die Meniskusläsion zurückzuführen sind und die aus geprägte Druckschmerzhaftigkeit periartikulär rechts über dem medialen Femur kondylus und über dem medialen Tibiaplateau durch die Bildgebung nicht zu erklären sei. Damit vermögen die Berichte von Dr. K.___ die Einschätzung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 5 . 7

Bezüglich des rechten Handgelenks gingen Dr. Q.___ und

Dr. R.___ (E. 3.13) davon aus, dass sich der Verdacht auf einen Teilriss der Bandverbindung zwi schen den Handwurzelknochen Kahn- und Mondbein beidseits durch die MR- Arthrographie nicht erhärtet habe (S. 20). Am linken Handgelenk habe sich das klinische Bild im Verlauf geändert. Erstmals sei im Vergleich zum Vorbefund am 14. Dezember 2017 auch ein Schmerz im Bereich des körperfernen Gelenkes zwi schen Elle und Speiche (DRUG) sowie im Bereich des sogenannten TFCC erwähnt worden. Da der Beschwerdeführer zuvor mehrfach handchirurgisch untersucht worden sei, sei davon auszugehen, dass diese Schmerzlokalisationen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit neu aufgetreten seien und damit in keinem ursäch lichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. August 2016 stünden (S. 21).

Betreffend das linke Handgelenk ergab das Arthro -MRI gemäss Bericht von Prof. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.10) eine leichte Auffaserung des dorsalen skapho lunären Ligaments, jedoch ohne Nachweis einer Ruptur, und ein intaktes palma res SL-Ligament sowie LT-Ligament dorsal sowie

palmar und eine leichte Läsion des TFCC zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur. Damit bestätigte sich der von Dr. F.___ gestellte Verdacht auf einen Teilriss des Scapholunar bandes nicht. Im Operationsbericht vom 12. April 2019 hielt Dr. T.___ (E. 3.15) fest, radiologisch und kernspintomographisch finde sich keine Erklärung für die Handgelenksschmerzen, ausser einem kleinsten Handgelenksganglion dorsal über dem SL-Band . Dass dieses auf den Unfall zurückzuführen sei, erwähnte er nicht. Als postoperative Diagnose stellte er zwei ( osteo ) chondrale Läsionen an Triquet rum und Hamatum , welche relativ fris ch

erschienen und nicht von relevantem Narbenmaterial überzogen seien.

Hierzu äusserten sich Dr. Q.___ und Dr. V.___ (E. 3.16) in ihrer Stellungnahme, dass die als blutig beschriebenen und damit nachvollziehbar als relativ frisch beurteilten Läsionen nach über 2 1/2 Jahren kaum mehr auf den Treppensturz zurückzuführen seien .

Damit vermögen auch die Berichte der Ärzte der Handchirurgie der B.___ die Beurteilung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 6.

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. August 2017 eingestellt hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher