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UV.2018.00030

Kausalität zwischen Anprallereignis und Meniskusläsion bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen, aufgrund von Verlauf sowie klinischen und bildgebenden Befunden nicht überwiegend wahrscheinlich.

Zürich SozVersG · 2019-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1963 geborene X.___

war seit August 2006 beim Verein der Y.___ in einem Arbeitspensum von 68 % angestellt und über den Arbeitgeber bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit dem Formular «Bagatellunfall-Mel dung UVG» meldete die Versicherte am 1 4. März 2017 der Elips Versiche rung e n AG,

dass sie am 2 5. November 2016 an ihrem Wohnort im Keller ge stürzt sei und sich am linken Knie, Rücken und an den linken Rippen Ver letzungen zu ge zogen habe (Urk. 8/50) .

Die Elips Versicherungen erbrachte die gesetzli chen Leistungen (Urk. 8/49).

Am 1 2. Juni 2017 wurde der Elips Versicherungen AG ein Kostengut spra chegesuch für eine am 1 0. August 2017 stattfinde nde Knie-Arthroskopie und Teilmeniskektomie medial rechts eingereicht (Urk. 8/44). Die Elips Versiche rungen AG holte hierauf medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/38-

39) und legte diese ihrem Vertrauensarzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, zur Beurteilung vor. Nach dessen Stellungnahme vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 8/37) teilte sie

der Versicherten am 1 4. und am 2 0. Juli 2017 (Urk. 8/36 und Urk. 8/34) mit, dass sie für den Unfall vom 2 5. November 2016 ab 1. Juni 2017 keine weiteren Versicherungsleistu ngen erbringen werde . Nach Ersu chen der Versicherten (Urk. 8/28) erliess sie

am 17. August 2017 (Urk. 8/25) eine entsprechende Verfügung, gegen welche die Versicherte am 1 2. September 2017 (Urk. 8/18) Einsprache erhob.

Mit Eingabe vom

1 1. September 2017 (Urk. 8/17) erhob auch die Krankenversicherung vo rsorglich Einsprache, zog diese jedoch am 26.

September 2017 (Urk. 8/8) wieder zurück. M it Einsprache entscheid vom 1 1. Dezember 2017 wies die Elips Versicherungen AG die Ein sprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. Januar 2018 Beschwerde mit den folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2) : « 1. Es seien die Verfügung vom 1 7. August

2017 sowie der Einspracheent scheid vom 1 1. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld-, Renten- und Heilungskostenleistungen sowie Integritätsentschädigung) über den 3 1. Mai 2017 hinaus zu erbringen;

2. Eventuell: Es seien die Verfügung vom 1 7. August 2017 sowie der Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere Einholung von aktuellen Arztberichten bei Dr. med. A.___ und PD Dr. med. B.___ sowie Einholung eines medizinischen Gutachtens eines aussenstehenden Facharztes für Orthopädische Chirurgie, spez. Kniechirurgie, zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden am Knie rechts) und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) z ulasten der Beschwerdegegnerin.» Die Elips Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovo n der Beschwerdeführer in am 8. März 2018 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 2 5. November 2016 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos ten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ä rztliche Beurteilungen, die im W esentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begut achtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Dezem ber 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarzte s

Dr. Z.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 5. November 2016 und der im

Zusammenhang mit einer MRI-Untersuchung vom 3 1. Mai 2017 geseh enen rechtsseitigen medialen Meniskushinterhornläsion . Die rechtsseitige mediale Meniskushinte r hornläsion sei eindeutig degenerativ und b ei vorbestehenden Knieschäden sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Die geplante Operation ziele auf die Behandlung des Vorschadens ab, nicht auf die Behebung einer im November 2016 erlittene n Schädigung. Der Status quo sine sei mit dem MRI des Knie s rechts vom 3 1. Mai 2017 erreicht worden (S. 5) .

Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 7), die betreffend die Kausalität gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin stütze sich auf keine medizinischen Berichte, die sich mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ auseinandersetzten (S. 5). Aus der Unfallmeldung sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin am rechten Knie verletzt habe (S. 5-6). Die Unfallmeldung vom 20. Januar 2018 betreffend einen Sturz am 15. Dezember 2017 werde durch die Beschwerdegegnerin separat abgeklärt; dieser sei nicht Verfahrensgegenstand (S. 6). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführer in entgegen (Urk. 1), gemäss der Auffassung der behandelnden Ärzte sei die Knieverletzung rechts auf den Sturz vom 2 5. Novem ber 2016 zurückzuführen, wobei sich durch die lange Wartezeit das ganze rechte Knie entzündet habe. Die ambulante Operation des rechten Knies sei dann im September 2017 erfolgt (S. 3) . Auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___, welcher sie nie untersucht oder persönlich befragt habe, könne nicht abgestellt werden. Er habe einzig aufgrund der nicht präzis aus gefüllten Unfallmeldung geschlossen, beim Unfall sei nur das linke Knie betroffen gewesen und das rechte Knie habe erst später Probleme bereitet, und seiner Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrunde ge legt . E ntgegen den bildgebenden Beweisen sei auch zu Unrecht be hauptet worden, am rechten Knie liege ein im Zusammenhang mit dieser Ver letzung massgeblicher degenerativer Vorschaden vor, weshalb es infolge des Unfalls vom 2 5. November 2016 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Knieschadens gekommen sei (S. 4) . Die Beschwerde geg nerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie, statt den Sachverhalt rechts genügend abzuklären, falsche Annahmen getroffen und ihre weitere Leistungs pflicht gestützt darauf zu Unrecht verneint habe . Der ihr obliegende Beweis des Wegfalls der Unfallkausalität infolge des von ihr zu Unrecht behaupteten Errei chens des Status quo sine sei nicht erbracht und sie sei weiterhin leistungs pflichtig .

Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, am 15. Dezember 2017 einen weiteren Unfall erlitten und sich wiederum das rechte

Knie verletzt, so dass ihr Ende Februar 2018 eine weitere Kn ieoperation mit anschliessender Rekonvales zenz bevorstehe . Auch wenn dieser Unfall nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, zeige sich die Wichtigkeit der richtigen Einordnung der ersten Knieverletzung rechts vom 2 5. November 201 6 (S. 5) . 3. 3.1

In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 4. März 2017 wurde F olgendes festgehalten: Schadendat um: 2 5. November 2016 20:00 Uhr.

Unfallort: Keller. Sachverhalt (Unfallbeschreibung) : Sturz auf den Boden . Verletzung Körperteil : K nie links, Rücken, linke Rippen. Erstbe handelnder Arzt: Dr. A.___ . Nachbehandelnder Arzt: PD Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 8/50). 3.2

Dr. med. A.___, FMH Allgeneine Medizin, hielt im Überweisungsschreiben an PD Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates,

vom 1 4. März 2017 (Urk. 8/39 /8) unter Diagnosen fest :

„ Sturz im Keller, mit Distorsion des Kniegelenkes links am 2 5. November 2016 mit persistierenden Schmerzen, vor allem unter Belastung " . Weiter führte sie aus, die

Beschwerdeführerin sei am 1 1. Januar 2017 zur Erstuntersuchung gekommen, nachdem sich die Schmerzen innert sechs Wochen nicht gross verbessert hätten. Bei der Erstuntersuchung seien vor allem Befunde im Bereich des Gelenkspaltes lateral aussen und nicht sichere Meniskuszeichen gefunden worden. Die Be schwerdeführerin habe über Hämatome über beiden Knien a nlässlich des Sturzes berichtet sowie auch über Schmerzen im Bereich des Rippenthorax links, welche aber in den Wochen darauf regredient gewesen seien. Es sei besprochen worden, dass die Beschwerdeführerin nochmals während der Abwesenheit (der Ärztin) warten woll e, und vereinbarungsgemä ss habe sie sich nun gemeldet und wünsch e eine fachärztliche Abklä rung .

3.3

3.3.1

PD Dr. B.___ berichtete na ch der Konsultation vom 2 4. März

2017 (Urk. 8/39/6-7) über einen Status nach Kniedistorsion links vom 2 5. November 2016 und Status nach VKB - (vorderes Kreuzband)

Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 200 6. Anamnestisch habe am 2 5. November 2016 eine Distorsion mit deutlicher Schwellung und hämatomatöser Verfärbung bestanden. Seit diesem Ereignis bestünden ein Unsicherheitsgefühl und Schmerzen. Vor dem Unfall hätten keine relevanten Probleme nach vorbestehender VKB-Ersatzplastik und offenbar auch ausgedehnter Teilmeniskektomie medial bestanden.

Der Kniestatus rechts zeige

ein diskretes Genu recu rvatum .

Der Kniestatus links zeige eine reizlose Narbe nach VKB-Ersatzplastik vermutlich mit Hamstrin gsehne bei k ollateral er Stabilität und mit einer regelrechten a .p. Translation und negativem Pivot- Shifting. Es bestünden di s k rete Druckdolenz en über dem femor alen Innenbandansatz sowie der lateralen Meni sku sbasis bei Rotationsstress. A nsonsten bestünden keine Auffälligkeiten, kein Krepitus und eine seitengleiche Flexion bei voller Streckung ohne Genu recurvatum.

Im MRI (Magnetresonanztomographie) des Knie s links vom 2 4. März 2017 zeige sich eine VKB-Ersatzpl astik mit transtibialer Techn ik mit intakter Ersatzplastik, praktisch fehlendem Innenmeniskus und ohne relevante Öde mzeichen oder Knorpelschäden im medialen Kompartiment. Lateral und patellofemoral ergäben

sich keine Auffälligkeiten. Es hätten sich keine relevanten Gelenksveränderungen nach erlittener Kniedistorsion gezeigt bei jedoch praktisch fehlendem Innenmeniskus und VKB-Ersatzplastik. 3.3.2

Na ch der Konsultation vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 8/39/3 f.) berichtete PD

Dr. B.___, prinzipiell bestehe etwas Besserung auf Knieebene links ohne eigentliche Schmerzen. Im Vordergrund stünden eher Beschwerden rechts, innenseitig.

Wes entliche neue Aspekte im Vergleich zur Voruntersuchung zeigten sich nicht und es bestehe der Verdacht auf eine mediale Meniskuspathologi e Knie rechts bei Provokation bei a nsonsten kollateral und sagittal bandstabil en Verhältnissen ohne relevanten Krepitus. Der Kniesta tus links sei aktuell reizlos mit einer P seudo laxizität bei fehlendem Innenmeniskus und beginnendem Substanzdefekt. 3.4

Das MRI des rechten Knies vom 3 1. Mai 2017 (Urk. 8/39/5) brachte laut dem zuständige n Radiologe n,

ein en komplexer n Riss im Hinterhorn des subluxierten medialen Meniskus mit Verdacht auf ein nach interkondylär disloziertem Menis kusfragment mit wenig Kniegelenkserguss, eine leichtgradig femoropate l l are Chondropathie medial und ein degeneriertes vorder es Kreuzband hervor .

Gestützt darauf empfahl PD Dr. B.___ am 31. Mai 2017 den hier strittigen arthroskopischen Eingriff (Urk. 7/39/1). 3.5

Dr. Z.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 8/37) fest, i n der verspäteten Schadenmeldung vom 1 4. März

2017 über das Ereignis vom 2 5. Novem ber

2016 sei ein „Sturz auf den Boden" festgehalten. Im Konsul ta tions bericht des behandelnden Orthopäden vom 2 4. März 2017 (vorstehend E. 3.3.1) werde angegeben, die Beschwerdeführerin habe bei der Hausärztin gewisse trau matische Anzeichen gehabt. Aus dem Kontext sei erkennbar, dass es dabei um das linke Knie gegangen sein m ü ss e . Das rechte Knie sei nur kursorisch untersucht und erwähnt worden.

Im Überweisungsschreiben der Hausärztin vom 1 4. März 2017 (vorstehend E. 3.2)

sei erwähnt, die Beschwerdeführerin habe sich am 1 1. Januar 2017 zur Erst untersuchung eingefunden, anlässlich derer ein Gelenkspaltschmerz ohne sicher e s Meniskuszeichen am linken Knie gese hen worden sei . Anamnestisch habe die

Beschwerdeführerin zwar seinerzeit über Hämatome über beiden Knien berichtet. Die Hausärztin habe aber nicht ausdrücklich bestätigt, diese gesehen zu haben. Gegenstand der Konsultation bei der Hausärztin scheine lediglich das linke Knie gewesen zu sein. Zum Kausalzusammenhang des Beweg ungsablaufs seien Häma tome über beiden Knien typisch für eine direkte Anprallverletzung. Das s prä che definitionsgemäss gegen die später vom behandelnden Orthopäden erwähnte Distorsion. Direkte Anprallverletzungen verursachten gemäss medizinischer Lehr buch literatur keine isolierten Meniskusläsionen an sich, weil es ihnen am not wendigerweise schädigenden Element der gewaltsamen, blockierten Verdreh ung bei fixiertem Unterschenkel fehle.

Nach mehreren Konsultationen sei von der C.___ ein Gesuch um Kostengutsprache mit Eintrittsdatum vom 1 0. August 2017 vorgelegt worden . Es ginge nun aber auf einmal um das rechte Knie und gemäss Bericht von PD Dr. B.___

vom 2 4. Mai 2017

sei das linke Knie nunmehr reizlos ge wesen. Sodann sei ein MRI des rechten Knies veranlasst worden. Gemäss anam nestischen Diagnosen und auch gemäss MRI-Befundbericht vom 3 1. Mai 2017 vom rechten Knie liege ein degenerativer Vorschaden v or, daneben bestehe ein nach interkondyl ä r disloziertes Meniskusfragment bei komplexer medialer Hinter h orn l äsion. Der MRI-Bericht zeige zwar keine bone bruise, a ber wenig Gelenker guss. Es seien keine zusätzlichen Begleitstrukturschäden vorhanden, die zusätz lich zum Anprallsturzereignis pass t en.

Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben ein beidseitiges Kniean pralltrauma mit Blutergüssen beidseits erlitten. Sie habe an beiden Knien offen sichtlich vorbestehende Kniegel enks-Binnenschäden und es ge be in diesem Fall augenfällige Ungereimtheiten .

I nitial habe nur das linke Knie im Vordergrund gestanden

und sich beruhigt;

dann habe aber das rec hte Knie Beschwerden gemacht, während das linke Knie reizlos geworden sein solle. Ein Zusammenhang der in der MRI-Untersuchung vom 3 1. Mai 2017 gesehenen rechtsseitigen media len Meniskushinterhornläsion rechts erscheine darum allenfalls möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Die rechtsseitige mediale Meniskushinter h o r n läsion selbst sei eindeutig degenerativ. Bei vorbestehenden Knieschäden sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Die geplante Operation ziele auf die Behandlung des Vorschadens ab und nicht auf die Behebung einer im November 2016 erlittene n Schädigung. Der Status quo sine sei mitsamt dem MRI Knie rechts vom 3 1. Mai 2017 im Rahmen der Abklärungspflicht erreicht worden. 3.6

Im Operationsbericht vom 6. September 2017 (Urk. 8/18 /2-3) über

die am gleichen Tag durchgeführte diagnostische Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilme nis kektomie und partieller Synovekt omie nannte PD Dr. B.___

folgende Diag nose : « S ymptomatische mediale komplexe Meniskushinterhornläsion Knie rechts Status nach Kniedistorsion links vom 2 5. N ovember 2016, Status nach VKB- Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 2006»

4.

4 .1

Laut Angaben der Beschwerdeführerin stürzte sie am 2 5. November 2016 an ihrem Wohnort im Keller auf den Boden und zog sich Verletzungen am linken Knie, Rücken und an den Rippen links zu;

die Verletzungen hatten bis zur Schadenmeldung am 1 7. März 2017 keine Arbeitsausfälle zur Folge (E. 3.1 und Urk. 8/50) . Die Erstbehandlung fand am 1 1. Januar 2017 bei Dr. A.___ statt, welche

als Folge des Sturzes die Diagnose einer Distorsion des linken Knie ge lenkes mit persistierenden Schmerzen, vor allem unter Belastung,

stellte . Sodann erhob sie Befunde im Bereich des Gelenkspalts lateral aussen mit nicht sicheren Meniskuszeichen und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über Hämatome über beiden Knien berichtet habe (E. 3.2). E benfalls im März 2017 wies PD. Dr. B.___

auf eine Kniedistorsion links vom 2 5. November 2016 hin

und hielt überdies am linken Knie einen Status nach VKB–Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 2006 fest, was sich auch im

am selben Tag erstellten MRI Knie links zeigte. Sodann bemerkte er, dass v or dem Unfall keine relevanten Probleme nach vorbestehender VKB-Ersatzplastik und ausgedehnter Teilmenis kek tomie medial bestanden hätten .

Im Übrigen beschrieb er unauffällige Befunde a n Hüften und am rechten Knie gelenk bis auf eine diskrete Überstreckbarkeit (Genu recurvatum; vgl. E. 3.3.1 hiervor) .

Erst anlässlich einer weiteren Konsultation im Mai 2017 erwähnte PD Dr.

B.___, dass -

nachdem auf Knieebene links eine Besserung ohne eigen tliche Schmerzen eingetreten war - nun eher Beschwerden rechts, innenseitig im Vor der grund stünden und am Knie rechts ein Verdacht auf eine mediale Meniskus pathologie bestehe (E. 3.3.2). Im hierauf erstellten MRI des rechten Knies konnte ein komplexer Riss im Hinterhorn des subluxierten medialen Meniskus mit hori zontalen als auch vertikalen K omponente n, bei wenig Kniegelenkserguss, eine r leichtgradige n femoropatel lare n Chondropathie medial und ein em degenerierten vorderen Kreuzband gesehen werden

(E. 3.4) . Anlässlich der Kniearthroskopie rechts im September 2017 bestätigte sich dies;

PD Dr. B.___ sah im mediale n Kompartiment eine komplexe lappenförmige Läsion des instabilen Meniskus hin ter hornes und trug

den mediale n Meniskusr iss mittels Shaver

ab (Urk. 8/18/2-3). 4.2

Nach dem Ereignis vom 2 5. November 2016 wurden erstmals im Mai 2017 bei den behandelnden Ärzten Beschwerden am rechten Knie b eklagt, die Anlass zu einer Untersuchung mittels MRI am 3 1. Mai 2017 gaben (Urk. 8/39/5) und am 6. September 2017 zu eine r Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und partieller Synovektomie rechts führt en (Urk. 8/18 /2-3) .

Dr. Z.___ hat unter Bezug nahme auf die MRI-Untersuchung vom 3 1. Mai 2017 nachvollziehbar dar gelegt, dass einerseits das stattgehabte Unfallereignis mit einer direkten Anprall verletzung am rechten Knie von vornherein nicht geeignet ist, eine komplexe mediale Meniskushinter hornläsion mit vertikalen und horizontalen Rissen zu bewirken. Anderseits postulier ten auch die behandelnden Ärzte nicht, dass

die

Schädigung am rechten Knie traumatisch mit dem Ereignis vom 2 5. November 2016 im Zusammenhang s teht, wurde doch mit Bezug auf das Ereignis immer nur

eine Kniedistorsion links beschrieben . Nichts anderes ist der Diagnoseliste im Operationsbericht von PD Dr. B.___

zu entnehmen,

führte er doch die (neue) Diagnose einer symptomatisch mediale n komplexe n Meniskushinterhornläsion separat auf und hielt mit Bezug auf das Ereignis vom 2 5. November

2016 le d i glich ein en Status nach Kniedistorsion links fest

(vgl. E. 3.6 hiervor und Urk. 8/18 /2-3) .

Auch die übrige Aktenlage liefert keine Hinweise, die auf eine traumatische Ver ursachung der Meniskusläsion am rechten Knie aufgrund des Ereignis ses

vo m 2 5. November 2016 schliessen li essen . Insbesondere wies die Beschwerdeführerin in der von ihr ausgefüllten und unterzeichneten Schadenmeldung vom 1 4. März 2017 – also rund vier Monate nach dem fraglichen Ereignis vom 2 5. November 2016 – noch selber auf eine lediglich linksseitige Kniev erletzung hin (E.

3.1 hiervor). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversiche rungs rechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat sich daher ihre ursprüngliche Darstellung, wonach das rechte Knie vom Unfall nicht betroffen gewesen sei, ent gegen halten zu lassen. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der behandelnden Dr. A.___, die noch am 14. März 2017 keine Kniebeschwerden rechts erwähnte (vorstehend E.

3.2). Da Letztere auch die angeblich beidseitigen Hämatome nicht selbst erhoben hat, kann aus ihrer entsprechenden Feststellung nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

Aufgrund des Unfallhergangs ist somit eine traumatische Verletzung des rechten Knies nicht belegt.

Da im MRI des rechten Kniegelenks Knorpeli rregularitäten, eine Knorpelaus dünnung sowie ein degeneriertes vorderes Kreuzband gesehen werden konnte n, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf degenerative Verän derungen schl oss . Dies wird von der Einschätzung durch PD Dr. B.___ untermauert, der am 24. Mai 2017 hinsichtlich des rechten Knies von einer Menis kuspathologie sprach (vorstehend E. 3.3.2), weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht eine höchstens vorübergehende Problematik anerkannte. 4. 3

Nach dem Gesagten stellt die med izinische Beurteilung von Dr. Z.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grund lage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 2 5. November

2016 verursachte relevante Meniskusverletzung nicht mit dem ma ss gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie ursächlich dem Ereignis vom 2 5. November 2016 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der S tatus quo sine spätestens am 3 1. Mai 2017 (Datum der MRI-Untersuchung) als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des S tatus quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar. 4.4

Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 3 1. Mai 2017 hinaus persistierenden rechtsseitigen Kniebeschwerden hinrei chend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie

und Entfernung des Meniskusrisses

(vgl. Urk. 8/18) können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 4.5

Die Beschwerdegegnerin erwähnte schliesslich, dass ihr die Beschwerdeführerin am

20. Januar 2018 einen Sturz am 15. Dezember 2017 mit Rücken- und Knie verletzungen rechts und links gemeldet habe (Urk. 8/2/2). Diesbezüglich seien die Abklärungen im Gang (Urk. 8/1) und die Frage bilde nicht Verfahrensgegenstand (Urk. 7 S. 6), was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte (Urk. 1 S. 5). Dem ist beizupflichten, denn in zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Stre it sache der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides - hier also bis am 11. Dezember 2017

- entwickelt hat (BGE 134 V 392 E. 6). 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Lei stungs pflicht zu Recht verneint . Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 1. Dezember 2017 (Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 1. Dezember 2017 wies die Elips Versicherungen AG die Ein sprache der Versicherten ab (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 2 5. November 2016 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos ten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ä rztliche Beurteilungen, die im W esentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begut achtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. Januar 2018 Beschwerde mit den folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2) : « 1. Es seien die Verfügung vom 1 7. August

2017 sowie der Einspracheent scheid vom 1 1. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld-, Renten- und Heilungskostenleistungen sowie Integritätsentschädigung) über den

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Dezem ber 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarzte s

Dr. Z.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 5. November 2016 und der im

Zusammenhang mit einer MRI-Untersuchung vom 3 1. Mai 2017 geseh enen rechtsseitigen medialen Meniskushinterhornläsion . Die rechtsseitige mediale Meniskushinte r hornläsion sei eindeutig degenerativ und b ei vorbestehenden Knieschäden sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Die geplante Operation ziele auf die Behandlung des Vorschadens ab, nicht auf die Behebung einer im November 2016 erlittene n Schädigung. Der Status quo sine sei mit dem MRI des Knie s rechts vom 3 1. Mai 2017 erreicht worden (S. 5) .

Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 7), die betreffend die Kausalität gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin stütze sich auf keine medizinischen Berichte, die sich mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ auseinandersetzten (S. 5). Aus der Unfallmeldung sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin am rechten Knie verletzt habe (S. 5-6). Die Unfallmeldung vom 20. Januar 2018 betreffend einen Sturz am 15. Dezember 2017 werde durch die Beschwerdegegnerin separat abgeklärt; dieser sei nicht Verfahrensgegenstand (S. 6).

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführer in entgegen (Urk. 1), gemäss der Auffassung der behandelnden Ärzte sei die Knieverletzung rechts auf den Sturz vom 2 5. Novem ber 2016 zurückzuführen, wobei sich durch die lange Wartezeit das ganze rechte Knie entzündet habe. Die ambulante Operation des rechten Knies sei dann im September 2017 erfolgt (S. 3) . Auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___, welcher sie nie untersucht oder persönlich befragt habe, könne nicht abgestellt werden. Er habe einzig aufgrund der nicht präzis aus gefüllten Unfallmeldung geschlossen, beim Unfall sei nur das linke Knie betroffen gewesen und das rechte Knie habe erst später Probleme bereitet, und seiner Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrunde ge legt . E ntgegen den bildgebenden Beweisen sei auch zu Unrecht be hauptet worden, am rechten Knie liege ein im Zusammenhang mit dieser Ver letzung massgeblicher degenerativer Vorschaden vor, weshalb es infolge des Unfalls vom 2 5. November 2016 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Knieschadens gekommen sei (S. 4) . Die Beschwerde geg nerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie, statt den Sachverhalt rechts genügend abzuklären, falsche Annahmen getroffen und ihre weitere Leistungs pflicht gestützt darauf zu Unrecht verneint habe . Der ihr obliegende Beweis des Wegfalls der Unfallkausalität infolge des von ihr zu Unrecht behaupteten Errei chens des Status quo sine sei nicht erbracht und sie sei weiterhin leistungs pflichtig .

Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, am 15. Dezember 2017 einen weiteren Unfall erlitten und sich wiederum das rechte

Knie verletzt, so dass ihr Ende Februar 2018 eine weitere Kn ieoperation mit anschliessender Rekonvales zenz bevorstehe . Auch wenn dieser Unfall nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, zeige sich die Wichtigkeit der richtigen Einordnung der ersten Knieverletzung rechts vom 2 5. November 201 6 (S. 5) . 3.

E. 3 alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) z ulasten der Beschwerdegegnerin.» Die Elips Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 (Urk.

E. 3.1 hiervor). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversiche rungs rechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat sich daher ihre ursprüngliche Darstellung, wonach das rechte Knie vom Unfall nicht betroffen gewesen sei, ent gegen halten zu lassen. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der behandelnden Dr. A.___, die noch am 14. März 2017 keine Kniebeschwerden rechts erwähnte (vorstehend E.

3.2). Da Letztere auch die angeblich beidseitigen Hämatome nicht selbst erhoben hat, kann aus ihrer entsprechenden Feststellung nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

Aufgrund des Unfallhergangs ist somit eine traumatische Verletzung des rechten Knies nicht belegt.

Da im MRI des rechten Kniegelenks Knorpeli rregularitäten, eine Knorpelaus dünnung sowie ein degeneriertes vorderes Kreuzband gesehen werden konnte n, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf degenerative Verän derungen schl oss . Dies wird von der Einschätzung durch PD Dr. B.___ untermauert, der am 24. Mai 2017 hinsichtlich des rechten Knies von einer Menis kuspathologie sprach (vorstehend E. 3.3.2), weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht eine höchstens vorübergehende Problematik anerkannte. 4. 3

Nach dem Gesagten stellt die med izinische Beurteilung von Dr. Z.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grund lage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 2 5. November

2016 verursachte relevante Meniskusverletzung nicht mit dem ma ss gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie ursächlich dem Ereignis vom 2 5. November 2016 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der S tatus quo sine spätestens am 3 1. Mai 2017 (Datum der MRI-Untersuchung) als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des S tatus quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar. 4.4

Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 3 1. Mai 2017 hinaus persistierenden rechtsseitigen Kniebeschwerden hinrei chend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie

und Entfernung des Meniskusrisses

(vgl. Urk. 8/18) können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 4.5

Die Beschwerdegegnerin erwähnte schliesslich, dass ihr die Beschwerdeführerin am

20. Januar 2018 einen Sturz am 15. Dezember 2017 mit Rücken- und Knie verletzungen rechts und links gemeldet habe (Urk. 8/2/2). Diesbezüglich seien die Abklärungen im Gang (Urk. 8/1) und die Frage bilde nicht Verfahrensgegenstand (Urk. 7 S. 6), was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte (Urk. 1 S. 5). Dem ist beizupflichten, denn in zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Stre it sache der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides - hier also bis am 11. Dezember 2017

- entwickelt hat (BGE 134 V 392 E. 6). 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Lei stungs pflicht zu Recht verneint . Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 1. Dezember 2017 (Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 3.2 Dr. med. A.___, FMH Allgeneine Medizin, hielt im Überweisungsschreiben an PD Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates,

vom 1 4. März 2017 (Urk. 8/39 /8) unter Diagnosen fest :

„ Sturz im Keller, mit Distorsion des Kniegelenkes links am 2 5. November 2016 mit persistierenden Schmerzen, vor allem unter Belastung " . Weiter führte sie aus, die

Beschwerdeführerin sei am 1 1. Januar 2017 zur Erstuntersuchung gekommen, nachdem sich die Schmerzen innert sechs Wochen nicht gross verbessert hätten. Bei der Erstuntersuchung seien vor allem Befunde im Bereich des Gelenkspaltes lateral aussen und nicht sichere Meniskuszeichen gefunden worden. Die Be schwerdeführerin habe über Hämatome über beiden Knien a nlässlich des Sturzes berichtet sowie auch über Schmerzen im Bereich des Rippenthorax links, welche aber in den Wochen darauf regredient gewesen seien. Es sei besprochen worden, dass die Beschwerdeführerin nochmals während der Abwesenheit (der Ärztin) warten woll e, und vereinbarungsgemä ss habe sie sich nun gemeldet und wünsch e eine fachärztliche Abklä rung .

E. 3.3.1 PD Dr. B.___ berichtete na ch der Konsultation vom 2 4. März

2017 (Urk. 8/39/6-7) über einen Status nach Kniedistorsion links vom 2 5. November 2016 und Status nach VKB - (vorderes Kreuzband)

Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 200 6. Anamnestisch habe am 2 5. November 2016 eine Distorsion mit deutlicher Schwellung und hämatomatöser Verfärbung bestanden. Seit diesem Ereignis bestünden ein Unsicherheitsgefühl und Schmerzen. Vor dem Unfall hätten keine relevanten Probleme nach vorbestehender VKB-Ersatzplastik und offenbar auch ausgedehnter Teilmeniskektomie medial bestanden.

Der Kniestatus rechts zeige

ein diskretes Genu recu rvatum .

Der Kniestatus links zeige eine reizlose Narbe nach VKB-Ersatzplastik vermutlich mit Hamstrin gsehne bei k ollateral er Stabilität und mit einer regelrechten a .p. Translation und negativem Pivot- Shifting. Es bestünden di s k rete Druckdolenz en über dem femor alen Innenbandansatz sowie der lateralen Meni sku sbasis bei Rotationsstress. A nsonsten bestünden keine Auffälligkeiten, kein Krepitus und eine seitengleiche Flexion bei voller Streckung ohne Genu recurvatum.

Im MRI (Magnetresonanztomographie) des Knie s links vom 2 4. März 2017 zeige sich eine VKB-Ersatzpl astik mit transtibialer Techn ik mit intakter Ersatzplastik, praktisch fehlendem Innenmeniskus und ohne relevante Öde mzeichen oder Knorpelschäden im medialen Kompartiment. Lateral und patellofemoral ergäben

sich keine Auffälligkeiten. Es hätten sich keine relevanten Gelenksveränderungen nach erlittener Kniedistorsion gezeigt bei jedoch praktisch fehlendem Innenmeniskus und VKB-Ersatzplastik.

E. 3.3.2 Na ch der Konsultation vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 8/39/3 f.) berichtete PD

Dr. B.___, prinzipiell bestehe etwas Besserung auf Knieebene links ohne eigentliche Schmerzen. Im Vordergrund stünden eher Beschwerden rechts, innenseitig.

Wes entliche neue Aspekte im Vergleich zur Voruntersuchung zeigten sich nicht und es bestehe der Verdacht auf eine mediale Meniskuspathologi e Knie rechts bei Provokation bei a nsonsten kollateral und sagittal bandstabil en Verhältnissen ohne relevanten Krepitus. Der Kniesta tus links sei aktuell reizlos mit einer P seudo laxizität bei fehlendem Innenmeniskus und beginnendem Substanzdefekt.

E. 3.4 Das MRI des rechten Knies vom 3 1. Mai 2017 (Urk. 8/39/5) brachte laut dem zuständige n Radiologe n,

ein en komplexer n Riss im Hinterhorn des subluxierten medialen Meniskus mit Verdacht auf ein nach interkondylär disloziertem Menis kusfragment mit wenig Kniegelenkserguss, eine leichtgradig femoropate l l are Chondropathie medial und ein degeneriertes vorder es Kreuzband hervor .

Gestützt darauf empfahl PD Dr. B.___ am 31. Mai 2017 den hier strittigen arthroskopischen Eingriff (Urk. 7/39/1).

E. 3.5 Dr. Z.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 8/37) fest, i n der verspäteten Schadenmeldung vom 1 4. März

2017 über das Ereignis vom 2 5. Novem ber

2016 sei ein „Sturz auf den Boden" festgehalten. Im Konsul ta tions bericht des behandelnden Orthopäden vom 2 4. März 2017 (vorstehend E. 3.3.1) werde angegeben, die Beschwerdeführerin habe bei der Hausärztin gewisse trau matische Anzeichen gehabt. Aus dem Kontext sei erkennbar, dass es dabei um das linke Knie gegangen sein m ü ss e . Das rechte Knie sei nur kursorisch untersucht und erwähnt worden.

Im Überweisungsschreiben der Hausärztin vom 1 4. März 2017 (vorstehend E. 3.2)

sei erwähnt, die Beschwerdeführerin habe sich am 1 1. Januar 2017 zur Erst untersuchung eingefunden, anlässlich derer ein Gelenkspaltschmerz ohne sicher e s Meniskuszeichen am linken Knie gese hen worden sei . Anamnestisch habe die

Beschwerdeführerin zwar seinerzeit über Hämatome über beiden Knien berichtet. Die Hausärztin habe aber nicht ausdrücklich bestätigt, diese gesehen zu haben. Gegenstand der Konsultation bei der Hausärztin scheine lediglich das linke Knie gewesen zu sein. Zum Kausalzusammenhang des Beweg ungsablaufs seien Häma tome über beiden Knien typisch für eine direkte Anprallverletzung. Das s prä che definitionsgemäss gegen die später vom behandelnden Orthopäden erwähnte Distorsion. Direkte Anprallverletzungen verursachten gemäss medizinischer Lehr buch literatur keine isolierten Meniskusläsionen an sich, weil es ihnen am not wendigerweise schädigenden Element der gewaltsamen, blockierten Verdreh ung bei fixiertem Unterschenkel fehle.

Nach mehreren Konsultationen sei von der C.___ ein Gesuch um Kostengutsprache mit Eintrittsdatum vom 1 0. August 2017 vorgelegt worden . Es ginge nun aber auf einmal um das rechte Knie und gemäss Bericht von PD Dr. B.___

vom 2 4. Mai 2017

sei das linke Knie nunmehr reizlos ge wesen. Sodann sei ein MRI des rechten Knies veranlasst worden. Gemäss anam nestischen Diagnosen und auch gemäss MRI-Befundbericht vom 3 1. Mai 2017 vom rechten Knie liege ein degenerativer Vorschaden v or, daneben bestehe ein nach interkondyl ä r disloziertes Meniskusfragment bei komplexer medialer Hinter h orn l äsion. Der MRI-Bericht zeige zwar keine bone bruise, a ber wenig Gelenker guss. Es seien keine zusätzlichen Begleitstrukturschäden vorhanden, die zusätz lich zum Anprallsturzereignis pass t en.

Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben ein beidseitiges Kniean pralltrauma mit Blutergüssen beidseits erlitten. Sie habe an beiden Knien offen sichtlich vorbestehende Kniegel enks-Binnenschäden und es ge be in diesem Fall augenfällige Ungereimtheiten .

I nitial habe nur das linke Knie im Vordergrund gestanden

und sich beruhigt;

dann habe aber das rec hte Knie Beschwerden gemacht, während das linke Knie reizlos geworden sein solle. Ein Zusammenhang der in der MRI-Untersuchung vom 3 1. Mai 2017 gesehenen rechtsseitigen media len Meniskushinterhornläsion rechts erscheine darum allenfalls möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Die rechtsseitige mediale Meniskushinter h o r n läsion selbst sei eindeutig degenerativ. Bei vorbestehenden Knieschäden sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Die geplante Operation ziele auf die Behandlung des Vorschadens ab und nicht auf die Behebung einer im November 2016 erlittene n Schädigung. Der Status quo sine sei mitsamt dem MRI Knie rechts vom 3 1. Mai 2017 im Rahmen der Abklärungspflicht erreicht worden.

E. 3.6 Im Operationsbericht vom 6. September 2017 (Urk. 8/18 /2-3) über

die am gleichen Tag durchgeführte diagnostische Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilme nis kektomie und partieller Synovekt omie nannte PD Dr. B.___

folgende Diag nose : « S ymptomatische mediale komplexe Meniskushinterhornläsion Knie rechts Status nach Kniedistorsion links vom 2 5. N ovember 2016, Status nach VKB- Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 2006»

4.

4 .1

Laut Angaben der Beschwerdeführerin stürzte sie am 2 5. November 2016 an ihrem Wohnort im Keller auf den Boden und zog sich Verletzungen am linken Knie, Rücken und an den Rippen links zu;

die Verletzungen hatten bis zur Schadenmeldung am 1 7. März 2017 keine Arbeitsausfälle zur Folge (E. 3.1 und Urk. 8/50) . Die Erstbehandlung fand am 1 1. Januar 2017 bei Dr. A.___ statt, welche

als Folge des Sturzes die Diagnose einer Distorsion des linken Knie ge lenkes mit persistierenden Schmerzen, vor allem unter Belastung,

stellte . Sodann erhob sie Befunde im Bereich des Gelenkspalts lateral aussen mit nicht sicheren Meniskuszeichen und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über Hämatome über beiden Knien berichtet habe (E. 3.2). E benfalls im März 2017 wies PD. Dr. B.___

auf eine Kniedistorsion links vom 2 5. November 2016 hin

und hielt überdies am linken Knie einen Status nach VKB–Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 2006 fest, was sich auch im

am selben Tag erstellten MRI Knie links zeigte. Sodann bemerkte er, dass v or dem Unfall keine relevanten Probleme nach vorbestehender VKB-Ersatzplastik und ausgedehnter Teilmenis kek tomie medial bestanden hätten .

Im Übrigen beschrieb er unauffällige Befunde a n Hüften und am rechten Knie gelenk bis auf eine diskrete Überstreckbarkeit (Genu recurvatum; vgl. E. 3.3.1 hiervor) .

Erst anlässlich einer weiteren Konsultation im Mai 2017 erwähnte PD Dr.

B.___, dass -

nachdem auf Knieebene links eine Besserung ohne eigen tliche Schmerzen eingetreten war - nun eher Beschwerden rechts, innenseitig im Vor der grund stünden und am Knie rechts ein Verdacht auf eine mediale Meniskus pathologie bestehe (E. 3.3.2). Im hierauf erstellten MRI des rechten Knies konnte ein komplexer Riss im Hinterhorn des subluxierten medialen Meniskus mit hori zontalen als auch vertikalen K omponente n, bei wenig Kniegelenkserguss, eine r leichtgradige n femoropatel lare n Chondropathie medial und ein em degenerierten vorderen Kreuzband gesehen werden

(E. 3.4) . Anlässlich der Kniearthroskopie rechts im September 2017 bestätigte sich dies;

PD Dr. B.___ sah im mediale n Kompartiment eine komplexe lappenförmige Läsion des instabilen Meniskus hin ter hornes und trug

den mediale n Meniskusr iss mittels Shaver

ab (Urk. 8/18/2-3). 4.2

Nach dem Ereignis vom 2 5. November 2016 wurden erstmals im Mai 2017 bei den behandelnden Ärzten Beschwerden am rechten Knie b eklagt, die Anlass zu einer Untersuchung mittels MRI am 3 1. Mai 2017 gaben (Urk. 8/39/5) und am 6. September 2017 zu eine r Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und partieller Synovektomie rechts führt en (Urk. 8/18 /2-3) .

Dr. Z.___ hat unter Bezug nahme auf die MRI-Untersuchung vom 3 1. Mai 2017 nachvollziehbar dar gelegt, dass einerseits das stattgehabte Unfallereignis mit einer direkten Anprall verletzung am rechten Knie von vornherein nicht geeignet ist, eine komplexe mediale Meniskushinter hornläsion mit vertikalen und horizontalen Rissen zu bewirken. Anderseits postulier ten auch die behandelnden Ärzte nicht, dass

die

Schädigung am rechten Knie traumatisch mit dem Ereignis vom 2 5. November 2016 im Zusammenhang s teht, wurde doch mit Bezug auf das Ereignis immer nur

eine Kniedistorsion links beschrieben . Nichts anderes ist der Diagnoseliste im Operationsbericht von PD Dr. B.___

zu entnehmen,

führte er doch die (neue) Diagnose einer symptomatisch mediale n komplexe n Meniskushinterhornläsion separat auf und hielt mit Bezug auf das Ereignis vom 2 5. November

2016 le d i glich ein en Status nach Kniedistorsion links fest

(vgl. E. 3.6 hiervor und Urk. 8/18 /2-3) .

Auch die übrige Aktenlage liefert keine Hinweise, die auf eine traumatische Ver ursachung der Meniskusläsion am rechten Knie aufgrund des Ereignis ses

vo m 2 5. November 2016 schliessen li essen . Insbesondere wies die Beschwerdeführerin in der von ihr ausgefüllten und unterzeichneten Schadenmeldung vom 1 4. März 2017 – also rund vier Monate nach dem fraglichen Ereignis vom 2 5. November 2016 – noch selber auf eine lediglich linksseitige Kniev erletzung hin (E.

E. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovo n der Beschwerdeführer in am 8. März 2018 (Urk.

E. 10 ) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00030

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Elips Versicherungen AG Landstrasse 40, 9495 Triesen Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. Die 1963 geborene X.___

war seit August 2006 beim Verein der Y.___ in einem Arbeitspensum von 68 % angestellt und über den Arbeitgeber bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit dem Formular «Bagatellunfall-Mel dung UVG» meldete die Versicherte am 1 4. März 2017 der Elips Versiche rung e n AG,

dass sie am 2 5. November 2016 an ihrem Wohnort im Keller ge stürzt sei und sich am linken Knie, Rücken und an den linken Rippen Ver letzungen zu ge zogen habe (Urk. 8/50) .

Die Elips Versicherungen erbrachte die gesetzli chen Leistungen (Urk. 8/49).

Am 1 2. Juni 2017 wurde der Elips Versicherungen AG ein Kostengut spra chegesuch für eine am 1 0. August 2017 stattfinde nde Knie-Arthroskopie und Teilmeniskektomie medial rechts eingereicht (Urk. 8/44). Die Elips Versiche rungen AG holte hierauf medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/38-

39) und legte diese ihrem Vertrauensarzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, zur Beurteilung vor. Nach dessen Stellungnahme vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 8/37) teilte sie

der Versicherten am 1 4. und am 2 0. Juli 2017 (Urk. 8/36 und Urk. 8/34) mit, dass sie für den Unfall vom 2 5. November 2016 ab 1. Juni 2017 keine weiteren Versicherungsleistu ngen erbringen werde . Nach Ersu chen der Versicherten (Urk. 8/28) erliess sie

am 17. August 2017 (Urk. 8/25) eine entsprechende Verfügung, gegen welche die Versicherte am 1 2. September 2017 (Urk. 8/18) Einsprache erhob.

Mit Eingabe vom

1 1. September 2017 (Urk. 8/17) erhob auch die Krankenversicherung vo rsorglich Einsprache, zog diese jedoch am 26.

September 2017 (Urk. 8/8) wieder zurück. M it Einsprache entscheid vom 1 1. Dezember 2017 wies die Elips Versicherungen AG die Ein sprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. Januar 2018 Beschwerde mit den folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2) : « 1. Es seien die Verfügung vom 1 7. August

2017 sowie der Einspracheent scheid vom 1 1. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld-, Renten- und Heilungskostenleistungen sowie Integritätsentschädigung) über den 3 1. Mai 2017 hinaus zu erbringen;

2. Eventuell: Es seien die Verfügung vom 1 7. August 2017 sowie der Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere Einholung von aktuellen Arztberichten bei Dr. med. A.___ und PD Dr. med. B.___ sowie Einholung eines medizinischen Gutachtens eines aussenstehenden Facharztes für Orthopädische Chirurgie, spez. Kniechirurgie, zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden am Knie rechts) und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) z ulasten der Beschwerdegegnerin.» Die Elips Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovo n der Beschwerdeführer in am 8. März 2018 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 2 5. November 2016 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos ten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ä rztliche Beurteilungen, die im W esentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begut achtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Dezem ber 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarzte s

Dr. Z.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 5. November 2016 und der im

Zusammenhang mit einer MRI-Untersuchung vom 3 1. Mai 2017 geseh enen rechtsseitigen medialen Meniskushinterhornläsion . Die rechtsseitige mediale Meniskushinte r hornläsion sei eindeutig degenerativ und b ei vorbestehenden Knieschäden sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Die geplante Operation ziele auf die Behandlung des Vorschadens ab, nicht auf die Behebung einer im November 2016 erlittene n Schädigung. Der Status quo sine sei mit dem MRI des Knie s rechts vom 3 1. Mai 2017 erreicht worden (S. 5) .

Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 7), die betreffend die Kausalität gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin stütze sich auf keine medizinischen Berichte, die sich mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ auseinandersetzten (S. 5). Aus der Unfallmeldung sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin am rechten Knie verletzt habe (S. 5-6). Die Unfallmeldung vom 20. Januar 2018 betreffend einen Sturz am 15. Dezember 2017 werde durch die Beschwerdegegnerin separat abgeklärt; dieser sei nicht Verfahrensgegenstand (S. 6). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführer in entgegen (Urk. 1), gemäss der Auffassung der behandelnden Ärzte sei die Knieverletzung rechts auf den Sturz vom 2 5. Novem ber 2016 zurückzuführen, wobei sich durch die lange Wartezeit das ganze rechte Knie entzündet habe. Die ambulante Operation des rechten Knies sei dann im September 2017 erfolgt (S. 3) . Auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___, welcher sie nie untersucht oder persönlich befragt habe, könne nicht abgestellt werden. Er habe einzig aufgrund der nicht präzis aus gefüllten Unfallmeldung geschlossen, beim Unfall sei nur das linke Knie betroffen gewesen und das rechte Knie habe erst später Probleme bereitet, und seiner Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrunde ge legt . E ntgegen den bildgebenden Beweisen sei auch zu Unrecht be hauptet worden, am rechten Knie liege ein im Zusammenhang mit dieser Ver letzung massgeblicher degenerativer Vorschaden vor, weshalb es infolge des Unfalls vom 2 5. November 2016 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Knieschadens gekommen sei (S. 4) . Die Beschwerde geg nerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie, statt den Sachverhalt rechts genügend abzuklären, falsche Annahmen getroffen und ihre weitere Leistungs pflicht gestützt darauf zu Unrecht verneint habe . Der ihr obliegende Beweis des Wegfalls der Unfallkausalität infolge des von ihr zu Unrecht behaupteten Errei chens des Status quo sine sei nicht erbracht und sie sei weiterhin leistungs pflichtig .

Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, am 15. Dezember 2017 einen weiteren Unfall erlitten und sich wiederum das rechte

Knie verletzt, so dass ihr Ende Februar 2018 eine weitere Kn ieoperation mit anschliessender Rekonvales zenz bevorstehe . Auch wenn dieser Unfall nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, zeige sich die Wichtigkeit der richtigen Einordnung der ersten Knieverletzung rechts vom 2 5. November 201 6 (S. 5) . 3. 3.1

In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1 4. März 2017 wurde F olgendes festgehalten: Schadendat um: 2 5. November 2016 20:00 Uhr.

Unfallort: Keller. Sachverhalt (Unfallbeschreibung) : Sturz auf den Boden . Verletzung Körperteil : K nie links, Rücken, linke Rippen. Erstbe handelnder Arzt: Dr. A.___ . Nachbehandelnder Arzt: PD Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 8/50). 3.2

Dr. med. A.___, FMH Allgeneine Medizin, hielt im Überweisungsschreiben an PD Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates,

vom 1 4. März 2017 (Urk. 8/39 /8) unter Diagnosen fest :

„ Sturz im Keller, mit Distorsion des Kniegelenkes links am 2 5. November 2016 mit persistierenden Schmerzen, vor allem unter Belastung " . Weiter führte sie aus, die

Beschwerdeführerin sei am 1 1. Januar 2017 zur Erstuntersuchung gekommen, nachdem sich die Schmerzen innert sechs Wochen nicht gross verbessert hätten. Bei der Erstuntersuchung seien vor allem Befunde im Bereich des Gelenkspaltes lateral aussen und nicht sichere Meniskuszeichen gefunden worden. Die Be schwerdeführerin habe über Hämatome über beiden Knien a nlässlich des Sturzes berichtet sowie auch über Schmerzen im Bereich des Rippenthorax links, welche aber in den Wochen darauf regredient gewesen seien. Es sei besprochen worden, dass die Beschwerdeführerin nochmals während der Abwesenheit (der Ärztin) warten woll e, und vereinbarungsgemä ss habe sie sich nun gemeldet und wünsch e eine fachärztliche Abklä rung .

3.3

3.3.1

PD Dr. B.___ berichtete na ch der Konsultation vom 2 4. März

2017 (Urk. 8/39/6-7) über einen Status nach Kniedistorsion links vom 2 5. November 2016 und Status nach VKB - (vorderes Kreuzband)

Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 200 6. Anamnestisch habe am 2 5. November 2016 eine Distorsion mit deutlicher Schwellung und hämatomatöser Verfärbung bestanden. Seit diesem Ereignis bestünden ein Unsicherheitsgefühl und Schmerzen. Vor dem Unfall hätten keine relevanten Probleme nach vorbestehender VKB-Ersatzplastik und offenbar auch ausgedehnter Teilmeniskektomie medial bestanden.

Der Kniestatus rechts zeige

ein diskretes Genu recu rvatum .

Der Kniestatus links zeige eine reizlose Narbe nach VKB-Ersatzplastik vermutlich mit Hamstrin gsehne bei k ollateral er Stabilität und mit einer regelrechten a .p. Translation und negativem Pivot- Shifting. Es bestünden di s k rete Druckdolenz en über dem femor alen Innenbandansatz sowie der lateralen Meni sku sbasis bei Rotationsstress. A nsonsten bestünden keine Auffälligkeiten, kein Krepitus und eine seitengleiche Flexion bei voller Streckung ohne Genu recurvatum.

Im MRI (Magnetresonanztomographie) des Knie s links vom 2 4. März 2017 zeige sich eine VKB-Ersatzpl astik mit transtibialer Techn ik mit intakter Ersatzplastik, praktisch fehlendem Innenmeniskus und ohne relevante Öde mzeichen oder Knorpelschäden im medialen Kompartiment. Lateral und patellofemoral ergäben

sich keine Auffälligkeiten. Es hätten sich keine relevanten Gelenksveränderungen nach erlittener Kniedistorsion gezeigt bei jedoch praktisch fehlendem Innenmeniskus und VKB-Ersatzplastik. 3.3.2

Na ch der Konsultation vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 8/39/3 f.) berichtete PD

Dr. B.___, prinzipiell bestehe etwas Besserung auf Knieebene links ohne eigentliche Schmerzen. Im Vordergrund stünden eher Beschwerden rechts, innenseitig.

Wes entliche neue Aspekte im Vergleich zur Voruntersuchung zeigten sich nicht und es bestehe der Verdacht auf eine mediale Meniskuspathologi e Knie rechts bei Provokation bei a nsonsten kollateral und sagittal bandstabil en Verhältnissen ohne relevanten Krepitus. Der Kniesta tus links sei aktuell reizlos mit einer P seudo laxizität bei fehlendem Innenmeniskus und beginnendem Substanzdefekt. 3.4

Das MRI des rechten Knies vom 3 1. Mai 2017 (Urk. 8/39/5) brachte laut dem zuständige n Radiologe n,

ein en komplexer n Riss im Hinterhorn des subluxierten medialen Meniskus mit Verdacht auf ein nach interkondylär disloziertem Menis kusfragment mit wenig Kniegelenkserguss, eine leichtgradig femoropate l l are Chondropathie medial und ein degeneriertes vorder es Kreuzband hervor .

Gestützt darauf empfahl PD Dr. B.___ am 31. Mai 2017 den hier strittigen arthroskopischen Eingriff (Urk. 7/39/1). 3.5

Dr. Z.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 8/37) fest, i n der verspäteten Schadenmeldung vom 1 4. März

2017 über das Ereignis vom 2 5. Novem ber

2016 sei ein „Sturz auf den Boden" festgehalten. Im Konsul ta tions bericht des behandelnden Orthopäden vom 2 4. März 2017 (vorstehend E. 3.3.1) werde angegeben, die Beschwerdeführerin habe bei der Hausärztin gewisse trau matische Anzeichen gehabt. Aus dem Kontext sei erkennbar, dass es dabei um das linke Knie gegangen sein m ü ss e . Das rechte Knie sei nur kursorisch untersucht und erwähnt worden.

Im Überweisungsschreiben der Hausärztin vom 1 4. März 2017 (vorstehend E. 3.2)

sei erwähnt, die Beschwerdeführerin habe sich am 1 1. Januar 2017 zur Erst untersuchung eingefunden, anlässlich derer ein Gelenkspaltschmerz ohne sicher e s Meniskuszeichen am linken Knie gese hen worden sei . Anamnestisch habe die

Beschwerdeführerin zwar seinerzeit über Hämatome über beiden Knien berichtet. Die Hausärztin habe aber nicht ausdrücklich bestätigt, diese gesehen zu haben. Gegenstand der Konsultation bei der Hausärztin scheine lediglich das linke Knie gewesen zu sein. Zum Kausalzusammenhang des Beweg ungsablaufs seien Häma tome über beiden Knien typisch für eine direkte Anprallverletzung. Das s prä che definitionsgemäss gegen die später vom behandelnden Orthopäden erwähnte Distorsion. Direkte Anprallverletzungen verursachten gemäss medizinischer Lehr buch literatur keine isolierten Meniskusläsionen an sich, weil es ihnen am not wendigerweise schädigenden Element der gewaltsamen, blockierten Verdreh ung bei fixiertem Unterschenkel fehle.

Nach mehreren Konsultationen sei von der C.___ ein Gesuch um Kostengutsprache mit Eintrittsdatum vom 1 0. August 2017 vorgelegt worden . Es ginge nun aber auf einmal um das rechte Knie und gemäss Bericht von PD Dr. B.___

vom 2 4. Mai 2017

sei das linke Knie nunmehr reizlos ge wesen. Sodann sei ein MRI des rechten Knies veranlasst worden. Gemäss anam nestischen Diagnosen und auch gemäss MRI-Befundbericht vom 3 1. Mai 2017 vom rechten Knie liege ein degenerativer Vorschaden v or, daneben bestehe ein nach interkondyl ä r disloziertes Meniskusfragment bei komplexer medialer Hinter h orn l äsion. Der MRI-Bericht zeige zwar keine bone bruise, a ber wenig Gelenker guss. Es seien keine zusätzlichen Begleitstrukturschäden vorhanden, die zusätz lich zum Anprallsturzereignis pass t en.

Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben ein beidseitiges Kniean pralltrauma mit Blutergüssen beidseits erlitten. Sie habe an beiden Knien offen sichtlich vorbestehende Kniegel enks-Binnenschäden und es ge be in diesem Fall augenfällige Ungereimtheiten .

I nitial habe nur das linke Knie im Vordergrund gestanden

und sich beruhigt;

dann habe aber das rec hte Knie Beschwerden gemacht, während das linke Knie reizlos geworden sein solle. Ein Zusammenhang der in der MRI-Untersuchung vom 3 1. Mai 2017 gesehenen rechtsseitigen media len Meniskushinterhornläsion rechts erscheine darum allenfalls möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Die rechtsseitige mediale Meniskushinter h o r n läsion selbst sei eindeutig degenerativ. Bei vorbestehenden Knieschäden sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Die geplante Operation ziele auf die Behandlung des Vorschadens ab und nicht auf die Behebung einer im November 2016 erlittene n Schädigung. Der Status quo sine sei mitsamt dem MRI Knie rechts vom 3 1. Mai 2017 im Rahmen der Abklärungspflicht erreicht worden. 3.6

Im Operationsbericht vom 6. September 2017 (Urk. 8/18 /2-3) über

die am gleichen Tag durchgeführte diagnostische Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilme nis kektomie und partieller Synovekt omie nannte PD Dr. B.___

folgende Diag nose : « S ymptomatische mediale komplexe Meniskushinterhornläsion Knie rechts Status nach Kniedistorsion links vom 2 5. N ovember 2016, Status nach VKB- Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 2006»

4.

4 .1

Laut Angaben der Beschwerdeführerin stürzte sie am 2 5. November 2016 an ihrem Wohnort im Keller auf den Boden und zog sich Verletzungen am linken Knie, Rücken und an den Rippen links zu;

die Verletzungen hatten bis zur Schadenmeldung am 1 7. März 2017 keine Arbeitsausfälle zur Folge (E. 3.1 und Urk. 8/50) . Die Erstbehandlung fand am 1 1. Januar 2017 bei Dr. A.___ statt, welche

als Folge des Sturzes die Diagnose einer Distorsion des linken Knie ge lenkes mit persistierenden Schmerzen, vor allem unter Belastung,

stellte . Sodann erhob sie Befunde im Bereich des Gelenkspalts lateral aussen mit nicht sicheren Meniskuszeichen und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über Hämatome über beiden Knien berichtet habe (E. 3.2). E benfalls im März 2017 wies PD. Dr. B.___

auf eine Kniedistorsion links vom 2 5. November 2016 hin

und hielt überdies am linken Knie einen Status nach VKB–Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 2006 fest, was sich auch im

am selben Tag erstellten MRI Knie links zeigte. Sodann bemerkte er, dass v or dem Unfall keine relevanten Probleme nach vorbestehender VKB-Ersatzplastik und ausgedehnter Teilmenis kek tomie medial bestanden hätten .

Im Übrigen beschrieb er unauffällige Befunde a n Hüften und am rechten Knie gelenk bis auf eine diskrete Überstreckbarkeit (Genu recurvatum; vgl. E. 3.3.1 hiervor) .

Erst anlässlich einer weiteren Konsultation im Mai 2017 erwähnte PD Dr.

B.___, dass -

nachdem auf Knieebene links eine Besserung ohne eigen tliche Schmerzen eingetreten war - nun eher Beschwerden rechts, innenseitig im Vor der grund stünden und am Knie rechts ein Verdacht auf eine mediale Meniskus pathologie bestehe (E. 3.3.2). Im hierauf erstellten MRI des rechten Knies konnte ein komplexer Riss im Hinterhorn des subluxierten medialen Meniskus mit hori zontalen als auch vertikalen K omponente n, bei wenig Kniegelenkserguss, eine r leichtgradige n femoropatel lare n Chondropathie medial und ein em degenerierten vorderen Kreuzband gesehen werden

(E. 3.4) . Anlässlich der Kniearthroskopie rechts im September 2017 bestätigte sich dies;

PD Dr. B.___ sah im mediale n Kompartiment eine komplexe lappenförmige Läsion des instabilen Meniskus hin ter hornes und trug

den mediale n Meniskusr iss mittels Shaver

ab (Urk. 8/18/2-3). 4.2

Nach dem Ereignis vom 2 5. November 2016 wurden erstmals im Mai 2017 bei den behandelnden Ärzten Beschwerden am rechten Knie b eklagt, die Anlass zu einer Untersuchung mittels MRI am 3 1. Mai 2017 gaben (Urk. 8/39/5) und am 6. September 2017 zu eine r Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und partieller Synovektomie rechts führt en (Urk. 8/18 /2-3) .

Dr. Z.___ hat unter Bezug nahme auf die MRI-Untersuchung vom 3 1. Mai 2017 nachvollziehbar dar gelegt, dass einerseits das stattgehabte Unfallereignis mit einer direkten Anprall verletzung am rechten Knie von vornherein nicht geeignet ist, eine komplexe mediale Meniskushinter hornläsion mit vertikalen und horizontalen Rissen zu bewirken. Anderseits postulier ten auch die behandelnden Ärzte nicht, dass

die

Schädigung am rechten Knie traumatisch mit dem Ereignis vom 2 5. November 2016 im Zusammenhang s teht, wurde doch mit Bezug auf das Ereignis immer nur

eine Kniedistorsion links beschrieben . Nichts anderes ist der Diagnoseliste im Operationsbericht von PD Dr. B.___

zu entnehmen,

führte er doch die (neue) Diagnose einer symptomatisch mediale n komplexe n Meniskushinterhornläsion separat auf und hielt mit Bezug auf das Ereignis vom 2 5. November

2016 le d i glich ein en Status nach Kniedistorsion links fest

(vgl. E. 3.6 hiervor und Urk. 8/18 /2-3) .

Auch die übrige Aktenlage liefert keine Hinweise, die auf eine traumatische Ver ursachung der Meniskusläsion am rechten Knie aufgrund des Ereignis ses

vo m 2 5. November 2016 schliessen li essen . Insbesondere wies die Beschwerdeführerin in der von ihr ausgefüllten und unterzeichneten Schadenmeldung vom 1 4. März 2017 – also rund vier Monate nach dem fraglichen Ereignis vom 2 5. November 2016 – noch selber auf eine lediglich linksseitige Kniev erletzung hin (E.

3.1 hiervor). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversiche rungs rechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat sich daher ihre ursprüngliche Darstellung, wonach das rechte Knie vom Unfall nicht betroffen gewesen sei, ent gegen halten zu lassen. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der behandelnden Dr. A.___, die noch am 14. März 2017 keine Kniebeschwerden rechts erwähnte (vorstehend E.

3.2). Da Letztere auch die angeblich beidseitigen Hämatome nicht selbst erhoben hat, kann aus ihrer entsprechenden Feststellung nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

Aufgrund des Unfallhergangs ist somit eine traumatische Verletzung des rechten Knies nicht belegt.

Da im MRI des rechten Kniegelenks Knorpeli rregularitäten, eine Knorpelaus dünnung sowie ein degeneriertes vorderes Kreuzband gesehen werden konnte n, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf degenerative Verän derungen schl oss . Dies wird von der Einschätzung durch PD Dr. B.___ untermauert, der am 24. Mai 2017 hinsichtlich des rechten Knies von einer Menis kuspathologie sprach (vorstehend E. 3.3.2), weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht eine höchstens vorübergehende Problematik anerkannte. 4. 3

Nach dem Gesagten stellt die med izinische Beurteilung von Dr. Z.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grund lage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 2 5. November

2016 verursachte relevante Meniskusverletzung nicht mit dem ma ss gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie ursächlich dem Ereignis vom 2 5. November 2016 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der S tatus quo sine spätestens am 3 1. Mai 2017 (Datum der MRI-Untersuchung) als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des S tatus quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar. 4.4

Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 3 1. Mai 2017 hinaus persistierenden rechtsseitigen Kniebeschwerden hinrei chend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie

und Entfernung des Meniskusrisses

(vgl. Urk. 8/18) können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 4.5

Die Beschwerdegegnerin erwähnte schliesslich, dass ihr die Beschwerdeführerin am

20. Januar 2018 einen Sturz am 15. Dezember 2017 mit Rücken- und Knie verletzungen rechts und links gemeldet habe (Urk. 8/2/2). Diesbezüglich seien die Abklärungen im Gang (Urk. 8/1) und die Frage bilde nicht Verfahrensgegenstand (Urk. 7 S. 6), was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte (Urk. 1 S. 5). Dem ist beizupflichten, denn in zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Stre it sache der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides - hier also bis am 11. Dezember 2017

- entwickelt hat (BGE 134 V 392 E. 6). 5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Lei stungs pflicht zu Recht verneint . Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 1. Dezember 2017 (Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef