Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, ist bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. August 2016 verdrehte er sich am 2. sowie 5. August 2016 beim Spitzen das linke Knie (vgl. Urk. 2 S. 2 lit . A). Mit Verfügung vom 7. April 2017 schloss die Suva den Fall per 1 5. April 2017 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein (vgl. Urk. 2 S. 2 lit . C). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Mai 2017 ohne nähere Begründung Einsprache und liess sich in der Folge von seiner Rechtsschutzversicherung vertreten. Diese teilte mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 mit, dass sie den Versicherten nicht mehr vertrete (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D). Nachdem die erhobene Einsprache innert angesetzter Frist nicht begründet wurde (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D und E), trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 androhungsgemäss auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2 S. 4). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada, Brugg, Beschwerde und bean - tragte , der Entscheid sei aufzuheben und das Leistungsbegehren sei neu zu beurteilen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgelt - lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge - richt , ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a ). Auf diese kann somit nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Mit angefochtene m
Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache gegen die ursprüngliche Verfügung vom 7. April 2017 nicht ein, wobei sie ausführte , die Einsprache vom 11. Mai 2017 sei ohne nähere Begründung erhoben worden und es sei in der Folge trotz mehrfacher Fristansetzung keine solche nachgereicht worden (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D und E).
Diese Darstellung wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Zur Begründung der Beschwerde führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 2 0. Januar 2017 am Knie operiert worden und leide seither unter den beklagten Beschwerden. Es werde nachdrücklich auf die aus - gestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hingewiesen, in welchen eine Arbeits - unfähigkeit wegen Unfalls bis am 31. Januar 2018 bestätigt würden (S. 1). Das Knie des Beschwerdeführers könne aufgrund des Alters gewisse Abnutzungser scheinungen aufweisen, der Unfall vom 2. August 2016 sei jedoch die Ursache für die andauernden Beschwerden, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt hä tten. Ohne diesen Unfall hätte der Beschwerdeführer wie die letzten zwanzig Jahre weiterarbeiten können (S. 2). 2.2
Soweit in der Beschwerde materielle Anträge gestellt beziehungsweise Ausfüh rungen gemacht wurden, zielt das Begehren damit auf eine ausserhalb des An fechtungsgegenstandes liegende Frage ab, weshalb diesbezüglich auf die Be - schwerde nicht einzutreten ist. 3.
Was sodann die Frage des Nichteintretens betrifft, erfolgte die Einsprache ge mäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung ohne Begründung, worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mehrfach Frist ansetzte, um eine Begründung nachzureichen. Im Rahmen der letzten Fristansetzung drohte sie sodann den Erlass eines Nichteintretensentscheides an (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D und E).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht ( GSVGer ) ohne Anhörung der Gegenpartei sofort abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde vom 12. Januar 2018 in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so wie die Bestellung von Rechtsanwältin Ana Moncada als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3). 4.2
Gemäss Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Verfahren vor kantonalen Versicherungs gerichten in Unfallversicherungssachen kostenlos, Mutwilligkeit oder Leicht sinnig keit vorbehalten. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann daher zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werden. 4.3
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer ).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richt - lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus - sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Nachdem im angefochtenen Entscheid ein Nichteintreten infolge fehlender Begründung angeordnet wurde, die Beschwerde jedoch in materieller Hinsicht begründet wurde, ist diese als aussichtslos zu betrachten. Demnach ist das Ge such des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Ana Moncada als unentgeltliche Rechtsvertreterin abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ana Moncada - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1969, ist bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. August 2016 verdrehte er sich am 2. sowie 5. August 2016 beim Spitzen das linke Knie (vgl. Urk. 2 S. 2 lit . A). Mit Verfügung vom 7. April 2017 schloss die Suva den Fall per 1 5. April 2017 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein (vgl. Urk. 2 S. 2 lit . C). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Mai 2017 ohne nähere Begründung Einsprache und liess sich in der Folge von seiner Rechtsschutzversicherung vertreten. Diese teilte mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 mit, dass sie den Versicherten nicht mehr vertrete (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D). Nachdem die erhobene Einsprache innert angesetzter Frist nicht begründet wurde (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D und E), trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 androhungsgemäss auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2 S. 4).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada, Brugg, Beschwerde und bean - tragte , der Entscheid sei aufzuheben und das Leistungsbegehren sei neu zu beurteilen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgelt - lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge - richt , ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a ). Auf diese kann somit nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
E. 2.1 Mit angefochtene m
Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache gegen die ursprüngliche Verfügung vom 7. April 2017 nicht ein, wobei sie ausführte , die Einsprache vom 11. Mai 2017 sei ohne nähere Begründung erhoben worden und es sei in der Folge trotz mehrfacher Fristansetzung keine solche nachgereicht worden (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D und E).
Diese Darstellung wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Zur Begründung der Beschwerde führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 2 0. Januar 2017 am Knie operiert worden und leide seither unter den beklagten Beschwerden. Es werde nachdrücklich auf die aus - gestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hingewiesen, in welchen eine Arbeits - unfähigkeit wegen Unfalls bis am 31. Januar 2018 bestätigt würden (S. 1). Das Knie des Beschwerdeführers könne aufgrund des Alters gewisse Abnutzungser scheinungen aufweisen, der Unfall vom 2. August 2016 sei jedoch die Ursache für die andauernden Beschwerden, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt hä tten. Ohne diesen Unfall hätte der Beschwerdeführer wie die letzten zwanzig Jahre weiterarbeiten können (S. 2).
E. 2.2 Soweit in der Beschwerde materielle Anträge gestellt beziehungsweise Ausfüh rungen gemacht wurden, zielt das Begehren damit auf eine ausserhalb des An fechtungsgegenstandes liegende Frage ab, weshalb diesbezüglich auf die Be - schwerde nicht einzutreten ist.
E. 3 Was sodann die Frage des Nichteintretens betrifft, erfolgte die Einsprache ge mäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung ohne Begründung, worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mehrfach Frist ansetzte, um eine Begründung nachzureichen. Im Rahmen der letzten Fristansetzung drohte sie sodann den Erlass eines Nichteintretensentscheides an (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D und E).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht ( GSVGer ) ohne Anhörung der Gegenpartei sofort abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist .
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde vom 12. Januar 2018 in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so wie die Bestellung von Rechtsanwältin Ana Moncada als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3).
E. 4.2 Gemäss Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Verfahren vor kantonalen Versicherungs gerichten in Unfallversicherungssachen kostenlos, Mutwilligkeit oder Leicht sinnig keit vorbehalten. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann daher zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werden.
E. 4.3 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer ).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richt - lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus - sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Nachdem im angefochtenen Entscheid ein Nichteintreten infolge fehlender Begründung angeordnet wurde, die Beschwerde jedoch in materieller Hinsicht begründet wurde, ist diese als aussichtslos zu betrachten. Demnach ist das Ge such des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Ana Moncada als unentgeltliche Rechtsvertreterin abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ana Moncada - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00016
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
30. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada Aegertenstrasse 7, 5200 Brugg AG gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, ist bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. August 2016 verdrehte er sich am 2. sowie 5. August 2016 beim Spitzen das linke Knie (vgl. Urk. 2 S. 2 lit . A). Mit Verfügung vom 7. April 2017 schloss die Suva den Fall per 1 5. April 2017 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein (vgl. Urk. 2 S. 2 lit . C). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Mai 2017 ohne nähere Begründung Einsprache und liess sich in der Folge von seiner Rechtsschutzversicherung vertreten. Diese teilte mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 mit, dass sie den Versicherten nicht mehr vertrete (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D). Nachdem die erhobene Einsprache innert angesetzter Frist nicht begründet wurde (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D und E), trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 androhungsgemäss auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2 S. 4). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada, Brugg, Beschwerde und bean - tragte , der Entscheid sei aufzuheben und das Leistungsbegehren sei neu zu beurteilen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgelt - lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge - richt , ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a ). Auf diese kann somit nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Mit angefochtene m
Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache gegen die ursprüngliche Verfügung vom 7. April 2017 nicht ein, wobei sie ausführte , die Einsprache vom 11. Mai 2017 sei ohne nähere Begründung erhoben worden und es sei in der Folge trotz mehrfacher Fristansetzung keine solche nachgereicht worden (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D und E).
Diese Darstellung wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Zur Begründung der Beschwerde führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 2 0. Januar 2017 am Knie operiert worden und leide seither unter den beklagten Beschwerden. Es werde nachdrücklich auf die aus - gestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hingewiesen, in welchen eine Arbeits - unfähigkeit wegen Unfalls bis am 31. Januar 2018 bestätigt würden (S. 1). Das Knie des Beschwerdeführers könne aufgrund des Alters gewisse Abnutzungser scheinungen aufweisen, der Unfall vom 2. August 2016 sei jedoch die Ursache für die andauernden Beschwerden, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt hä tten. Ohne diesen Unfall hätte der Beschwerdeführer wie die letzten zwanzig Jahre weiterarbeiten können (S. 2). 2.2
Soweit in der Beschwerde materielle Anträge gestellt beziehungsweise Ausfüh rungen gemacht wurden, zielt das Begehren damit auf eine ausserhalb des An fechtungsgegenstandes liegende Frage ab, weshalb diesbezüglich auf die Be - schwerde nicht einzutreten ist. 3.
Was sodann die Frage des Nichteintretens betrifft, erfolgte die Einsprache ge mäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung ohne Begründung, worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mehrfach Frist ansetzte, um eine Begründung nachzureichen. Im Rahmen der letzten Fristansetzung drohte sie sodann den Erlass eines Nichteintretensentscheides an (vgl. Urk. 2 S. 2 f. lit . D und E).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht ( GSVGer ) ohne Anhörung der Gegenpartei sofort abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde vom 12. Januar 2018 in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so wie die Bestellung von Rechtsanwältin Ana Moncada als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3). 4.2
Gemäss Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Verfahren vor kantonalen Versicherungs gerichten in Unfallversicherungssachen kostenlos, Mutwilligkeit oder Leicht sinnig keit vorbehalten. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann daher zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werden. 4.3
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer ).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richt - lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus - sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Nachdem im angefochtenen Entscheid ein Nichteintreten infolge fehlender Begründung angeordnet wurde, die Beschwerde jedoch in materieller Hinsicht begründet wurde, ist diese als aussichtslos zu betrachten. Demnach ist das Ge such des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Ana Moncada als unentgeltliche Rechtsvertreterin abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ana Moncada - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig