Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, bezog bei der Unia Arbeitslosenkasse in einer am 1. September 2013 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Arbeitslosen entschädigung und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unf ällen versichert ( Urk. 14/2) . Am 4. Mai 2015 fuhr der Versicherte
mit seinem Personenwagen Mercedes -Benz C180 T auf dem Weg von Y.___ nach Zürich vor einer Kreuzung im Stop - and - go -Verkehr auf nasser Strasse auf einen vor ihm fahrenden Lieferwagen Renault Master T35 auf und verletzte sich dabei an der Halswirbelsäu le (HWS; Urk. 14/1 und Urk. 14/59 ). In der Folge diagnostizierte Dr. med. Z.___ , FMH Physikalische Medizin , im Verlaufsfragebogen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vo m 10. Dezember 2015 Nacken beschwerden und muskuloskelettale Befunde. Sie gab an, dass die Er stunter su chung am 5. Mai 2015 stattgefunden habe . Der Versicherte habe unmittelbar nach dem Unfall über
Kopf- und Nackenschmerzen geklagt . Zudem seien Schwindel, Übelkeit und Schlafstörungen aufgetreten. Das durchgeführte MRI der HWS habe eine Protrusion C5-6 gezeigt ( Urk. 14/26). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen . Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 hielt die Suva fest, dass
die Versicherungsleistungen mangels Vorliegens von adäquaten Unfallfolgen per 31. Dezemb er 2016 eingestellt würden . Ein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder Inte gritätsentschädigung bestehe nicht ( Urk. 14/89). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2017 Einsprache ( Urk. 14/94 ; vgl. auch Einspracheergänzungen vom 8. und 1 5. März 2017, Urk. 14/103 und Urk. 14/105 ). Am 2 7. März 2017 gab Dr. med. dent . A.___ , beratender Arzt der Suva, eine Stellung nahme ab ( Urk. 14/101). Mit Entscheid vom 17. November 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Der angefocht ene Einspracheentscheid der Suva , Referenz-Nr. «…» , vom 1 7. November 2017 betreffend Versicherungsle istungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 weiterhin Versicheru ngsleistungen zu e rbringen. Insbesondere sei sie zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 weiterhin Unfall tag gelder zu bezahlen und Heilungskosten zu übernehmen. 3. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese habe weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sei der Be schwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in Pe rson der Unterzeichnenden zu ge währen. 5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 2 7. April 2018 angezeigt wurde ( Urk. 18). 3.
Mit heutigem Urteil hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Be schwerdeführers gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2 018 in dem Sinne gut , dass es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2018.00733 ). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass die von ihm haupt sächlich beanstandete mangelhafte Abklärung des medizinischen Sachver halts im Einspracheentscheid nicht behandelt worden sei. Die Beschwerde geg nerin habe diesbezüglich einzig erklärt , dass zusätzliche medizinische Abklä rungen nicht angezeigt seien. Eine Begründung dieser völlig unbelegten Behaup tung lasse sie jedoch vermissen. Diese schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Die Beschwerde sei deshalb bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 4 ). Dieser formelle Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen . 1.2
Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefun den hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 52 zu Art. 52, mit Hinweisen). 1.3
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat die vorhandenen Arzt berichte gewürdigt
und im Wesentlichen erklärt , dass es sich beim aktuellen, unfallbedingten Beschwerdebild um gesundheitliche Beeinträchtigungen handle, denen ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersu chungs methoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer s trukturellen Veränderung fehle ( Urk. 2 S. 6) . Die Beschwerdegegnerin ist somit offensichtlich z um Schluss gekommen, dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab ge klärt sei. Zusätzliche medizinische Abklärungen erachtete sie denn auch
– ausdrücklich –
als nicht angezeigt ( Urk. 2 S. 9 ) . Eine Verletzung der Begrün dungspflicht ist unter diesen Umständen zu verneinen. 2. 2.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. 2.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.6
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchti gungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundes gerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massge bende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbs un fähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sammen hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Un fällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran ge zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der HWS und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.8
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit,
dass der Beschwerdeführer an einem massiven, unfallfremden Vorzustand leide. Beim aktuellen, unfallbedingten Beschwerdebild handle es sich um gesundheitliche Be einträchtigungen, die zwar als organisch imponieren würden, weil sie klinisch fassbar seien, denen aber ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung fehle. Solche Beeinträchtigungen seien orga nisch nicht hinreichend nachgewiesen. Demgemäss sei
eine Adäquanzprüfung nach
BGE 117 V 359 vorzunehmen. Das beschriebene Unfallgeschehnis vom 4. Mai 2015 könne den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet werden. Die diesfalls
rechtsprechungsgemä ss zu prüfenden Kriterien seien
weder in gehäufter noch in auffallender Weise erfüllt. Die Adäquanz zwi schen dem Unfallereignis vom 4.
Mai 2015 und den noch ge klagten Beschw erden sei demnach zu verneinen ( Urk. 2 S. 6 ff. ). 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor , dass der medizinische End zustand noch nicht erreicht sei. Die Beschwerden im Bereich des Nackens und Schultergelenks seien bisher nicht orthopädisch abgeklärt worden. Zudem habe die Beschwerdegegner in auch keine Abklärungen bei einem Zahnarzt und bei einem Facharzt für Otorhinolaryngologie veranlasst. Aufgrund der zahlreichen unge klärten Fragen bezüglich seines Gesundheitszus tands sei
eine polydiszi pli näre Begutachtung angezeigt . Die Angelegen heit sei
daher zur Durchführung eines polydisziplinäre n Gutachtens (orthopädisch, neu rologisch, zahnärztlich, rheu matologisch, otologisch und psychiatrisch) an die Bes chwerdegegnerin zu rück zuweisen
( Urk. 1 S. 7 ). 4 . 4 .1
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 0. Mai 2016 folgende Diagnosen an (Ur k . 14/47): (1) posttraumatisches Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS - Osteochondrose mit Diskushernie C5/6 - p osttraumatischer Tinnitus beidseits (2) t raumatisch aktiviertes lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach radikulärem Kompressionssyndrom S1 beidseits bei bilateraler Diskushernie L5/S1, Protrusionen L3/4, L4/5 (3) a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (4) p osttraumatische Belastungsstörung Dr. Z.___ gab an, dass beim Beschwerdeführer seit dem Unfall permanente Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in den Hinter kopf bestehen würden. Im Weiteren leide er unter wiederholten Schwindel atta cken mit S chwarzwerden vor den Augen sowie Tinnitus beidseits. Der Be schwer deführer klage
über Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, vermin derte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ( Urk. 14/47). 4 .2
Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie, stellte im Bericht vom 7. Juni 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 14/50/1): (1) cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neurop sychologische Defizite bei Status nach Disto rsionstrauma der HWS am 4. Mai 2015 (2) Osteochondrose und Diskusprotrusion C5/C6 (3) c hronisch rezidivierendes lumbovertebrales S yndrom mit Lumboischialgien beidseits bei Disk ushernie bei bekannter Diskushern ie L3/L4 sowie Osteochondrose und Intervertebralarthrose L5/S1 (2008) (4) Status nach Distorsionstrauma der HWS und posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom (Unfall 3 0. Dezember 2010) (5) arterielle Hypertonie (2012)
Dr. B.___ gab an, dass dem Beschwerdeführer von der Hausä rzt in (Dr. Z.___ ) ab dem Unfalldatum
4. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Unter konservativer Behandlung mit Physiotherapie und physika lischen Massnahmen habe eine allmähliche Besserung erreicht werden können. Auch die Beweglichke it der HWS habe sich deutlich ver bessert. Die Arbeits fähigkeit habe deshalb ab dem 1 0. Juni bis zum 3 0. November 2015 zunächst auf 30 % und ab dem 1. Dezember 2015 bis auf Weiteres auf 40 % erhöht werden können . Unter Fortsetzung der konservativen Therapie sei damit zu rechnen, dass die Arbeitsfähigkeit je nach Verlauf weiter sukzessiv gesteigert werden könne (Urk. 14/50/2). 4 .3
Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, erklärte im Bericht vom 1 2. Oktober 2016 zuhanden von
Dr. Z.___ , dass d as ausgeprägte cervico cephale Beschwer de bild mit schwerer Bewegungs einschränkung der gesamten HWS und ausge d ehn ten Druckdolenzen im Bereich der Nack en- und Schultermuskulatur
– er litten im Rahmen der Frontkollision vom 4. Mai 2015 - auf eine erhebliche Verletzung der HWS hin deute. Die Schmerzen seien ständig vorhanden, ohne entlastende, schmerzfreie Intervalle. Sie würden bei jeglicher körperlicher Belas tung zu nehmen , mi t dann immer wieder ausgeprägtem
Schwankschwindel . D e r Schwankschwindel dürfte zervikal bedingt sein. Hinwe ise für eine zentrale oder peri pher-vestibuläre Genese hätten sich keine gefunden. Der Beschwerdeführer beklage auch Sehstörungen, vor allem be i Schmerzzunahme. Die deswegen durch ge führten visuell evozierten Potentiale seien unauffällig, so dass eine Ver letzung im Bereich
der Sehbahn nicht anzunehmen sei . Die seit dem Unfall be stehenden Zerviko -Brach ialgien auf beiden Seiten würden oftmals von Gefühls störungen begleitet . I m aktuellen Status habe der Beschwerdeführer e ine normale Sensibilität an Hän den und Armen an gegeben . Radiologisch sei eine Kompres sion der Wurzel C6 rechts und links beschrieben worden. Eine relevante Läsion habe nicht nachgewiesen werden können. Im Status seien die C6-Re flexe an beiden Armen erhalten , und die durchgeführten EM G-Untersuchungen seien nor mal. Untersucht worden seien die Leitmuskeln der Segmente C6 rechts und links sowie C7 rechts und links. Der Beschwerdeführer werde weiterhin auf regel mässige Physiotherapien u nd Analgetika angewiesen sein. A llenfalls könnten auch Anti depressiva unterstützend wirken ( Urk. 14/66). 4 .4
Kreisarzt Dr. med.
D.___ , FMH Chirurgie, erklärte in der Beurteilung vom 5. Dezember 2016, dass strukturell objektivierbare Folgen des Unfalles vom 4. Mai 2015 nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Die Frage, ob v on einer weiteren Be handlung der Unfallfolgen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu stands erwartet werden könne, verneinte er ( Urk. 14/86). 4.5
Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 1 2. Februar 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 14/103/26): (1) rezidivierende Depression mit Episoden mittleren und schweren Grades (ICD-10 F33.1, F33.2). (2) ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.1) (3) chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) (4) diverse rheumatologische Befunde, Status nach mehreren Unfällen
Dr. E.___ erklärte, dass die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 70 % geschätzt werden könne.
Der Beschwerdeführer stehe seit knapp zehn Jahren in seiner Betreuung ( Urk. 14/103/26 ). 4.6
Dr. med. dent . F.___ gab im Rahmen des Tel efongesprächs mit der Be schwerdegegnerin vom 9. März 2017 an, dass der Beschwerdeführer ihm mitge teilt habe, dass er wegen des Unfalls vom 4. Mai 2015 seine Zähne lange Zeit nicht richtig habe reinigen können und er beim Zähne putzen einen Brechreiz verspürt habe. Fünf Monate nach dem Unfall sei er notfallmässig in die Praxis gekommen. Damals seien die Brücke getrennt und der Zahn 17 extrahiert worden. Danach sei der Beschwerdeführer erst jetzt wieder in die Praxis gekommen . Dr. F.___ könne zu den unfallbedingten Befunden nichts sagen, da er nicht wisse, was beim Unfallereignis vom 4. Mai 2015 vorgefallen sei . Der Beschwer deführer habe keine Frakturen oder dergleichen, sondern Karies, weil er seine Zä hne nicht habe reinigen können ( Urk. 14/100). 4.7
Dr. A.___ , beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, füh rte in der Stellung nahme vom 2 7. März 2017 aus, dass die Kausalität zwis chen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 und den geltend gemachten Zahnbeschwerden nur möglich sei. Gemäss Bericht des Zahnarztes liege die Urs ache für die Behandlungen allein
in diversen kariösen Läsionen ( Urk. 14/101 /2 ). 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob über den 31. Dezember 2016 hinaus organische Folgen des Unfallereignisses vom 4. Mai 2015 ausgewiesen sind. 5.2
Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann rechtsprechungs ge mäss erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appara tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerka nnt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). 5.3
Dr. med. G.___ vom H.___ gab
im Bericht vom 8. Mai 2015 zuhanden von
Dr. Z.___
an, dass das gleichentags durchgeführte Schädel-MRT unauffällig gewesen sei. Eine traumatische Läsion habe nicht nachgewiesen werden können. Im Weiteren habe auch im MRT der HWS keine frische re trau matische Läsion nachgewiesen werden können . Im Vergleich zur Voruntersu chung vom 1 9. Januar 2011 lägen eine unveränderte kyphotische Fehlhaltung, eine Oste o chondrose, Unkovert eb ralarthrosen und eine Bulging
disc in Höhe C
5/6 vor ( Urk. 14/4).
In der Folge stellte Dr. Z.___
im Bericht vom 2 0. Mai 2016
im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 in somatischer Hinsicht
ein posttrau matisches Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS , mit einer
Osteochondrose mit Diskushernie C5/6
und einem posttraumatischen Tinnitus beidseits, fest ( Urk. 14/47 ). Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2016 ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und einen Verdacht auf neu ropsychologische Defizite (Urk. 14/50/1 ) und
Dr. C.___ im Bericht vom 1 2. Oktober 2016
ein ausgeprägtes, posttraumatisches, cervico ce phale s Schmerzsyndrom, mit Zerviko -Brachialgien beidseits und wahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel
( Urk. 14/66/1 ). Die Dres . Z.___ , B.___ und
C.___ haben jedoch nicht erklärt, inwiefern diesen Diagnosen ein unfall bedingtes organisches Substrat zu Grunde liegen soll. Ein solches ist auch nicht ersichtlich , insbesondere auch nicht hinsichtlich des Tinnitus und der Schwindel beschwerden . Klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannung en der Mus kulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung in der Beweg lichkeit lassen jedenfalls nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die von Dr. Z.___ erwähnte Osteochondrose mit Diskushernie C5/ 6 war
– wie aus dem Bericht von Dr. G.___ vom H.___ vom 8. Mai 2015 hervorgeht ( Urk. 14/4) – sodann vorbestehend.
Zudem hat Dr. Z.___
nicht begründet, weshalb sie diese als Unfallfolge qualifiziert, obwohl es sich bei diesem Leiden um eine Knochen- und Knorpeldegeneration handelt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. Aufl., S. 1223 ). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, im Bericht vom 3 1. Juli 2015 erklärte, dass unfallbedingte kog nitive Einschränkungen nicht gegeben seien ( Urk. 14/103/15). 5.4
Die gestützt auf diese medizinische Akten lage ergangene Schlussfolgerung von Kreisarzt Dr. D.___ in der Beurteilung vom 5. Dezember 2016, dass strukturell objektivierbare Folgen des Unfalles vom 4. Mai 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
gegeben seien und von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne ( Urk. 14/86), ist damit nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 geltend macht, dass der Fall erst abgeschlossen werden dürfe, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem erwähnten Urteil für die Beurteilung der namhaften Besserung
einzig auf die unfallbedingten, nicht aber die krankheitsbedingten Einschränkungen abzustellen ist (E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2019 vom 16. April 2019 E. 4.1, je mit Hinweis).
Überdies
ist in diesem Zusammenhang noch zu bemerken , dass die zuständigen Fachpersonen der Zürich Versicherung in der Analyse des Auffahrunfalles vom 4. M ai 2015 erklärten , dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Mercedes des Beschwerdeführers beim Frontanstoss an den Renault -Lieferwagen 9,5 bis 1 5,6 km/h betragen habe ( Urk. 14/59/9 ). Von der Bio me chanik geht man heute dabei davon aus, dass der Harmlosigkeitsbereich für nicht u nerhebliche HWS -Beschwerden nach schrägfrontalen Kollisionen – wie vorlie gend - bei Verwendung von Sicherheitsgurten im «N ormalfall »
in einem Bereich der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des verzögerten Fahrzeuges von etwa dem doppelten Wert desjenigen bei Heckko llisionen (10 bis 15 km/h) liegt , also etwa bei 20 bis 30 km/h. Es ist somit davon auszugehen , dass das Un fallereignis vom 4. Mai 2015 von moderaten Kräften begleitet war, welche hin sichtlich der Entstehung allfälliger erheblicher HWS-Beschwerden grundsätz lich noch kla r im unkritischen Bereich lagen (vgl. Urteil des Sozialver siche rungsgerichts UV.2015.00157 vom 1 7. November 2016 E. 4.2). 5.5
W as den im Rah men des Einspracheverfahrens eingereichten Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Februar 2017 ( Urk. 14/103/26-28) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den darin genannten psychischen Krankheitsbildern ebenfalls nicht um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen handelt.
Schliesslich legte Dr. A.___ in der Stellun gnahme vom 2 7. März 2017 (Urk. 14 /101/2) in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Kausalität zwi schen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 und den – erst i m Februar 2017 erstmal s geltend gemachten kariösen Läsionen ( Urk. 14/98)
- nur möglich sei, zumal d er Unfall als Grund für den Bre chreiz wohl ausgeschlossen und
die mangelhafte Zahn hygiene nicht auf die vom Beschwerdeführer angegebenen
Schmerzen zurück ge führt werden könne. Elektrische Zahnbürsten würden beispielsweise einen derart geringen körperlichen Aufwand erfordern, dass sie auch bei einer gewissen Beeinträchtigung eine hinreichende Mundhygiene ermöglichen würden. 5.6
Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen organischer Unfallfolgen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2016
verneinte .
6. 6.1
Da die Unfalladäquanz der noch geklagten, organisch nicht hinreic hend nach weisbaren Beschwerden n icht von Vornherein bejaht werden kann, hat die Be schwerdegegnerin sodann zu Recht die Schleudertrau ma-Praxis (vgl. E. 2.6) angewandt ( Urk. 2 S. 7 ff. ). 6.2
Im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Praxi s hat die Beschwerdegegnerin das Unfallere ignis vom 4. Mai 2015 als mittelschwer im Grenzbereich zu le icht eingestuft. Im Weiteren erachtete
sie die sieben diesfalls zu prüfenden unfallbezogenen Kriterien weder in gehäufter noch in auffall ender Weise als erfüllt . Demgemäss ist die Be schwer degegnerin zum Schluss gekommen, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwer den gegeben sei . Diese Adäquanzbeurteilung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und gibt auch nicht An lass zu Weiterungen. 6.3
Bei diesem Ergebnis kann auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet werden.
Weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begut ach tung des Beschwerdeführers, sind nicht erforderlich. 7.
Der angefochtene Einspracheentsche id , mit dem die Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2016
eingestellt und ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/ode r eine Integritätsentschädigung verneint wurde (Urk. 2), erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen .
8.
8.1
Da der Beschwerde führer bedürftig ist (U rk. 15-17 und Urk. 19-20 ), der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwalt liche Vertretung des Beschwerdeführers ge boten war, ist ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsver treter in für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Rechtsanwältin Dr. Wyler machte mit Honorarnote vom 1 4. Mai 2018 einen Aufwand von 16,08 Stunden und Barauslagen von Fr. 234.50 geltend ( Urk. 21). Nachdem Rechtsanwältin Dr. Wyler den Beschwerdeführer bereits im vorange gangenen Verwaltungsverfahren vertreten und schon über Aktenkenntn is ver fügt hatte (vgl. Urk. 14/10 ), erscheint der geltend gemachte Aufwand von 7
Stunden für das Verfassen der Beschwerde (inkl. diverse r Telefonate und E-Mails mit Klient) mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle allerdings als zu h och. Dafür ist ein Aufwand von 5 Stunden angemessen. Der übrige Stundenaufwand von 9,08 Stunden ist
angesichts dessen , dass im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung lediglich der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, nicht begrün det. Er ist ermessensweise auf 4 Stunden festzusetzen, so dass der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand auf 9 Stunden zu kürzen ist. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2‘385.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). 8.2
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyl er, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘385.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, bezog bei der Unia Arbeitslosenkasse in einer am 1. September 2013 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Arbeitslosen entschädigung und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unf ällen versichert ( Urk. 14/2) . Am 4. Mai 2015 fuhr der Versicherte
mit seinem Personenwagen Mercedes -Benz C180 T auf dem Weg von Y.___ nach Zürich vor einer Kreuzung im Stop - and - go -Verkehr auf nasser Strasse auf einen vor ihm fahrenden Lieferwagen Renault Master T35 auf und verletzte sich dabei an der Halswirbelsäu le (HWS; Urk. 14/1 und Urk. 14/59 ). In der Folge diagnostizierte Dr. med. Z.___ , FMH Physikalische Medizin , im Verlaufsfragebogen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vo m 10. Dezember 2015 Nacken beschwerden und muskuloskelettale Befunde. Sie gab an, dass die Er stunter su chung am 5. Mai 2015 stattgefunden habe . Der Versicherte habe unmittelbar nach dem Unfall über
Kopf- und Nackenschmerzen geklagt . Zudem seien Schwindel, Übelkeit und Schlafstörungen aufgetreten. Das durchgeführte MRI der HWS habe eine Protrusion C5-6 gezeigt ( Urk. 14/26). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen . Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 hielt die Suva fest, dass
die Versicherungsleistungen mangels Vorliegens von adäquaten Unfallfolgen per 31. Dezemb er 2016 eingestellt würden . Ein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder Inte gritätsentschädigung bestehe nicht ( Urk. 14/89). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2017 Einsprache ( Urk. 14/94 ; vgl. auch Einspracheergänzungen vom 8. und 1 5. März 2017, Urk. 14/103 und Urk. 14/105 ). Am 2 7. März 2017 gab Dr. med. dent . A.___ , beratender Arzt der Suva, eine Stellung nahme ab ( Urk. 14/101). Mit Entscheid vom 17. November 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass die von ihm haupt sächlich beanstandete mangelhafte Abklärung des medizinischen Sachver halts im Einspracheentscheid nicht behandelt worden sei. Die Beschwerde geg nerin habe diesbezüglich einzig erklärt , dass zusätzliche medizinische Abklä rungen nicht angezeigt seien. Eine Begründung dieser völlig unbelegten Behaup tung lasse sie jedoch vermissen. Diese schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Die Beschwerde sei deshalb bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 4 ). Dieser formelle Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen .
E. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefun den hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 52 zu Art. 52, mit Hinweisen).
E. 1.3 Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat die vorhandenen Arzt berichte gewürdigt
und im Wesentlichen erklärt , dass es sich beim aktuellen, unfallbedingten Beschwerdebild um gesundheitliche Beeinträchtigungen handle, denen ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersu chungs methoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer s trukturellen Veränderung fehle ( Urk. 2 S. 6) . Die Beschwerdegegnerin ist somit offensichtlich z um Schluss gekommen, dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab ge klärt sei. Zusätzliche medizinische Abklärungen erachtete sie denn auch
– ausdrücklich –
als nicht angezeigt ( Urk. 2 S. 9 ) . Eine Verletzung der Begrün dungspflicht ist unter diesen Umständen zu verneinen. 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 3. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Der angefocht ene Einspracheentscheid der Suva , Referenz-Nr. «…» , vom 1 7. November 2017 betreffend Versicherungsle istungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 weiterhin Versicheru ngsleistungen zu e rbringen. Insbesondere sei sie zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 weiterhin Unfall tag gelder zu bezahlen und Heilungskosten zu übernehmen. 3. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese habe weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sei der Be schwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in Pe rson der Unterzeichnenden zu ge währen. 5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 2 7. April 2018 angezeigt wurde ( Urk. 18).
E. 2.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt.
E. 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 2.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 2.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchti gungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundes gerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massge bende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbs un fähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sammen hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Un fällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran ge zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der HWS und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 2.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2.8 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit,
dass der Beschwerdeführer an einem massiven, unfallfremden Vorzustand leide. Beim aktuellen, unfallbedingten Beschwerdebild handle es sich um gesundheitliche Be einträchtigungen, die zwar als organisch imponieren würden, weil sie klinisch fassbar seien, denen aber ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung fehle. Solche Beeinträchtigungen seien orga nisch nicht hinreichend nachgewiesen. Demgemäss sei
eine Adäquanzprüfung nach
BGE 117 V 359 vorzunehmen. Das beschriebene Unfallgeschehnis vom 4. Mai 2015 könne den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet werden. Die diesfalls
rechtsprechungsgemä ss zu prüfenden Kriterien seien
weder in gehäufter noch in auffallender Weise erfüllt. Die Adäquanz zwi schen dem Unfallereignis vom 4.
Mai 2015 und den noch ge klagten Beschw erden sei demnach zu verneinen ( Urk. 2 S. 6 ff. ). 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor , dass der medizinische End zustand noch nicht erreicht sei. Die Beschwerden im Bereich des Nackens und Schultergelenks seien bisher nicht orthopädisch abgeklärt worden. Zudem habe die Beschwerdegegner in auch keine Abklärungen bei einem Zahnarzt und bei einem Facharzt für Otorhinolaryngologie veranlasst. Aufgrund der zahlreichen unge klärten Fragen bezüglich seines Gesundheitszus tands sei
eine polydiszi pli näre Begutachtung angezeigt . Die Angelegen heit sei
daher zur Durchführung eines polydisziplinäre n Gutachtens (orthopädisch, neu rologisch, zahnärztlich, rheu matologisch, otologisch und psychiatrisch) an die Bes chwerdegegnerin zu rück zuweisen
( Urk. 1 S. 7 ).
E. 3 Mit heutigem Urteil hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Be schwerdeführers gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2 018 in dem Sinne gut , dass es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2018.00733 ).
E. 4 .4
Kreisarzt Dr. med.
D.___ , FMH Chirurgie, erklärte in der Beurteilung vom 5. Dezember 2016, dass strukturell objektivierbare Folgen des Unfalles vom 4. Mai 2015 nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Die Frage, ob v on einer weiteren Be handlung der Unfallfolgen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu stands erwartet werden könne, verneinte er ( Urk. 14/86).
E. 4.5 Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 1 2. Februar 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 14/103/26): (1) rezidivierende Depression mit Episoden mittleren und schweren Grades (ICD-10 F33.1, F33.2). (2) ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.1) (3) chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) (4) diverse rheumatologische Befunde, Status nach mehreren Unfällen
Dr. E.___ erklärte, dass die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 70 % geschätzt werden könne.
Der Beschwerdeführer stehe seit knapp zehn Jahren in seiner Betreuung ( Urk. 14/103/26 ).
E. 4.6 Dr. med. dent . F.___ gab im Rahmen des Tel efongesprächs mit der Be schwerdegegnerin vom 9. März 2017 an, dass der Beschwerdeführer ihm mitge teilt habe, dass er wegen des Unfalls vom 4. Mai 2015 seine Zähne lange Zeit nicht richtig habe reinigen können und er beim Zähne putzen einen Brechreiz verspürt habe. Fünf Monate nach dem Unfall sei er notfallmässig in die Praxis gekommen. Damals seien die Brücke getrennt und der Zahn 17 extrahiert worden. Danach sei der Beschwerdeführer erst jetzt wieder in die Praxis gekommen . Dr. F.___ könne zu den unfallbedingten Befunden nichts sagen, da er nicht wisse, was beim Unfallereignis vom 4. Mai 2015 vorgefallen sei . Der Beschwer deführer habe keine Frakturen oder dergleichen, sondern Karies, weil er seine Zä hne nicht habe reinigen können ( Urk. 14/100).
E. 4.7 Dr. A.___ , beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, füh rte in der Stellung nahme vom 2 7. März 2017 aus, dass die Kausalität zwis chen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 und den geltend gemachten Zahnbeschwerden nur möglich sei. Gemäss Bericht des Zahnarztes liege die Urs ache für die Behandlungen allein
in diversen kariösen Läsionen ( Urk. 14/101 /2 ).
E. 5.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob über den 31. Dezember 2016 hinaus organische Folgen des Unfallereignisses vom 4. Mai 2015 ausgewiesen sind.
E. 5.2 Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann rechtsprechungs ge mäss erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appara tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerka nnt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1).
E. 5.3 Dr. med. G.___ vom H.___ gab
im Bericht vom 8. Mai 2015 zuhanden von
Dr. Z.___
an, dass das gleichentags durchgeführte Schädel-MRT unauffällig gewesen sei. Eine traumatische Läsion habe nicht nachgewiesen werden können. Im Weiteren habe auch im MRT der HWS keine frische re trau matische Läsion nachgewiesen werden können . Im Vergleich zur Voruntersu chung vom 1 9. Januar 2011 lägen eine unveränderte kyphotische Fehlhaltung, eine Oste o chondrose, Unkovert eb ralarthrosen und eine Bulging
disc in Höhe C
5/6 vor ( Urk. 14/4).
In der Folge stellte Dr. Z.___
im Bericht vom 2 0. Mai 2016
im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 in somatischer Hinsicht
ein posttrau matisches Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS , mit einer
Osteochondrose mit Diskushernie C5/6
und einem posttraumatischen Tinnitus beidseits, fest ( Urk. 14/47 ). Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2016 ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und einen Verdacht auf neu ropsychologische Defizite (Urk. 14/50/1 ) und
Dr. C.___ im Bericht vom 1 2. Oktober 2016
ein ausgeprägtes, posttraumatisches, cervico ce phale s Schmerzsyndrom, mit Zerviko -Brachialgien beidseits und wahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel
( Urk. 14/66/1 ). Die Dres . Z.___ , B.___ und
C.___ haben jedoch nicht erklärt, inwiefern diesen Diagnosen ein unfall bedingtes organisches Substrat zu Grunde liegen soll. Ein solches ist auch nicht ersichtlich , insbesondere auch nicht hinsichtlich des Tinnitus und der Schwindel beschwerden . Klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannung en der Mus kulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung in der Beweg lichkeit lassen jedenfalls nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die von Dr. Z.___ erwähnte Osteochondrose mit Diskushernie C5/
E. 5.4 Die gestützt auf diese medizinische Akten lage ergangene Schlussfolgerung von Kreisarzt Dr. D.___ in der Beurteilung vom 5. Dezember 2016, dass strukturell objektivierbare Folgen des Unfalles vom 4. Mai 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
gegeben seien und von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne ( Urk. 14/86), ist damit nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 geltend macht, dass der Fall erst abgeschlossen werden dürfe, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem erwähnten Urteil für die Beurteilung der namhaften Besserung
einzig auf die unfallbedingten, nicht aber die krankheitsbedingten Einschränkungen abzustellen ist (E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2019 vom 16. April 2019 E. 4.1, je mit Hinweis).
Überdies
ist in diesem Zusammenhang noch zu bemerken , dass die zuständigen Fachpersonen der Zürich Versicherung in der Analyse des Auffahrunfalles vom 4. M ai 2015 erklärten , dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Mercedes des Beschwerdeführers beim Frontanstoss an den Renault -Lieferwagen 9,5 bis 1 5,6 km/h betragen habe ( Urk. 14/59/9 ). Von der Bio me chanik geht man heute dabei davon aus, dass der Harmlosigkeitsbereich für nicht u nerhebliche HWS -Beschwerden nach schrägfrontalen Kollisionen – wie vorlie gend - bei Verwendung von Sicherheitsgurten im «N ormalfall »
in einem Bereich der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des verzögerten Fahrzeuges von etwa dem doppelten Wert desjenigen bei Heckko llisionen (10 bis 15 km/h) liegt , also etwa bei 20 bis 30 km/h. Es ist somit davon auszugehen , dass das Un fallereignis vom 4. Mai 2015 von moderaten Kräften begleitet war, welche hin sichtlich der Entstehung allfälliger erheblicher HWS-Beschwerden grundsätz lich noch kla r im unkritischen Bereich lagen (vgl. Urteil des Sozialver siche rungsgerichts UV.2015.00157 vom 1 7. November 2016 E. 4.2).
E. 5.5 W as den im Rah men des Einspracheverfahrens eingereichten Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Februar 2017 ( Urk. 14/103/26-28) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den darin genannten psychischen Krankheitsbildern ebenfalls nicht um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen handelt.
Schliesslich legte Dr. A.___ in der Stellun gnahme vom 2 7. März 2017 (Urk. 14 /101/2) in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Kausalität zwi schen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 und den – erst i m Februar 2017 erstmal s geltend gemachten kariösen Läsionen ( Urk. 14/98)
- nur möglich sei, zumal d er Unfall als Grund für den Bre chreiz wohl ausgeschlossen und
die mangelhafte Zahn hygiene nicht auf die vom Beschwerdeführer angegebenen
Schmerzen zurück ge führt werden könne. Elektrische Zahnbürsten würden beispielsweise einen derart geringen körperlichen Aufwand erfordern, dass sie auch bei einer gewissen Beeinträchtigung eine hinreichende Mundhygiene ermöglichen würden.
E. 5.6 Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen organischer Unfallfolgen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2016
verneinte .
E. 6 war
– wie aus dem Bericht von Dr. G.___ vom H.___ vom 8. Mai 2015 hervorgeht ( Urk. 14/4) – sodann vorbestehend.
Zudem hat Dr. Z.___
nicht begründet, weshalb sie diese als Unfallfolge qualifiziert, obwohl es sich bei diesem Leiden um eine Knochen- und Knorpeldegeneration handelt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. Aufl., S. 1223 ). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, im Bericht vom 3 1. Juli 2015 erklärte, dass unfallbedingte kog nitive Einschränkungen nicht gegeben seien ( Urk. 14/103/15).
E. 6.1 Da die Unfalladäquanz der noch geklagten, organisch nicht hinreic hend nach weisbaren Beschwerden n icht von Vornherein bejaht werden kann, hat die Be schwerdegegnerin sodann zu Recht die Schleudertrau ma-Praxis (vgl. E. 2.6) angewandt ( Urk. 2 S. 7 ff. ).
E. 6.2 Im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Praxi s hat die Beschwerdegegnerin das Unfallere ignis vom 4. Mai 2015 als mittelschwer im Grenzbereich zu le icht eingestuft. Im Weiteren erachtete
sie die sieben diesfalls zu prüfenden unfallbezogenen Kriterien weder in gehäufter noch in auffall ender Weise als erfüllt . Demgemäss ist die Be schwer degegnerin zum Schluss gekommen, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwer den gegeben sei . Diese Adäquanzbeurteilung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und gibt auch nicht An lass zu Weiterungen.
E. 6.3 Bei diesem Ergebnis kann auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet werden.
Weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begut ach tung des Beschwerdeführers, sind nicht erforderlich.
E. 7 Der angefochtene Einspracheentsche id , mit dem die Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2016
eingestellt und ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/ode r eine Integritätsentschädigung verneint wurde (Urk. 2), erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen .
E. 8.1 Da der Beschwerde führer bedürftig ist (U rk. 15-17 und Urk. 19-20 ), der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwalt liche Vertretung des Beschwerdeführers ge boten war, ist ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsver treter in für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Rechtsanwältin Dr. Wyler machte mit Honorarnote vom 1 4. Mai 2018 einen Aufwand von 16,08 Stunden und Barauslagen von Fr. 234.50 geltend ( Urk. 21). Nachdem Rechtsanwältin Dr. Wyler den Beschwerdeführer bereits im vorange gangenen Verwaltungsverfahren vertreten und schon über Aktenkenntn is ver fügt hatte (vgl. Urk. 14/10 ), erscheint der geltend gemachte Aufwand von 7
Stunden für das Verfassen der Beschwerde (inkl. diverse r Telefonate und E-Mails mit Klient) mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle allerdings als zu h och. Dafür ist ein Aufwand von 5 Stunden angemessen. Der übrige Stundenaufwand von 9,08 Stunden ist
angesichts dessen , dass im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung lediglich der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, nicht begrün det. Er ist ermessensweise auf 4 Stunden festzusetzen, so dass der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand auf
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyl er, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘385.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 9 Stunden zu kürzen ist. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2‘385.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00001
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
21. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, bezog bei der Unia Arbeitslosenkasse in einer am 1. September 2013 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Arbeitslosen entschädigung und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unf ällen versichert ( Urk. 14/2) . Am 4. Mai 2015 fuhr der Versicherte
mit seinem Personenwagen Mercedes -Benz C180 T auf dem Weg von Y.___ nach Zürich vor einer Kreuzung im Stop - and - go -Verkehr auf nasser Strasse auf einen vor ihm fahrenden Lieferwagen Renault Master T35 auf und verletzte sich dabei an der Halswirbelsäu le (HWS; Urk. 14/1 und Urk. 14/59 ). In der Folge diagnostizierte Dr. med. Z.___ , FMH Physikalische Medizin , im Verlaufsfragebogen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vo m 10. Dezember 2015 Nacken beschwerden und muskuloskelettale Befunde. Sie gab an, dass die Er stunter su chung am 5. Mai 2015 stattgefunden habe . Der Versicherte habe unmittelbar nach dem Unfall über
Kopf- und Nackenschmerzen geklagt . Zudem seien Schwindel, Übelkeit und Schlafstörungen aufgetreten. Das durchgeführte MRI der HWS habe eine Protrusion C5-6 gezeigt ( Urk. 14/26). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen . Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 hielt die Suva fest, dass
die Versicherungsleistungen mangels Vorliegens von adäquaten Unfallfolgen per 31. Dezemb er 2016 eingestellt würden . Ein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder Inte gritätsentschädigung bestehe nicht ( Urk. 14/89). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2017 Einsprache ( Urk. 14/94 ; vgl. auch Einspracheergänzungen vom 8. und 1 5. März 2017, Urk. 14/103 und Urk. 14/105 ). Am 2 7. März 2017 gab Dr. med. dent . A.___ , beratender Arzt der Suva, eine Stellung nahme ab ( Urk. 14/101). Mit Entscheid vom 17. November 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Der angefocht ene Einspracheentscheid der Suva , Referenz-Nr. «…» , vom 1 7. November 2017 betreffend Versicherungsle istungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 weiterhin Versicheru ngsleistungen zu e rbringen. Insbesondere sei sie zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 weiterhin Unfall tag gelder zu bezahlen und Heilungskosten zu übernehmen. 3. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese habe weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sei der Be schwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in Pe rson der Unterzeichnenden zu ge währen. 5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 2 7. April 2018 angezeigt wurde ( Urk. 18). 3.
Mit heutigem Urteil hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Be schwerdeführers gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2 018 in dem Sinne gut , dass es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2018.00733 ). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass die von ihm haupt sächlich beanstandete mangelhafte Abklärung des medizinischen Sachver halts im Einspracheentscheid nicht behandelt worden sei. Die Beschwerde geg nerin habe diesbezüglich einzig erklärt , dass zusätzliche medizinische Abklä rungen nicht angezeigt seien. Eine Begründung dieser völlig unbelegten Behaup tung lasse sie jedoch vermissen. Diese schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Die Beschwerde sei deshalb bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 4 ). Dieser formelle Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen . 1.2
Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefun den hat ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 52 zu Art. 52, mit Hinweisen). 1.3
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat die vorhandenen Arzt berichte gewürdigt
und im Wesentlichen erklärt , dass es sich beim aktuellen, unfallbedingten Beschwerdebild um gesundheitliche Beeinträchtigungen handle, denen ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersu chungs methoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer s trukturellen Veränderung fehle ( Urk. 2 S. 6) . Die Beschwerdegegnerin ist somit offensichtlich z um Schluss gekommen, dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab ge klärt sei. Zusätzliche medizinische Abklärungen erachtete sie denn auch
– ausdrücklich –
als nicht angezeigt ( Urk. 2 S. 9 ) . Eine Verletzung der Begrün dungspflicht ist unter diesen Umständen zu verneinen. 2. 2.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. 2.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.5
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.6
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchti gungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundes gerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massge bende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbs un fähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sammen hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Un fällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran ge zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der HWS und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.8
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit,
dass der Beschwerdeführer an einem massiven, unfallfremden Vorzustand leide. Beim aktuellen, unfallbedingten Beschwerdebild handle es sich um gesundheitliche Be einträchtigungen, die zwar als organisch imponieren würden, weil sie klinisch fassbar seien, denen aber ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung fehle. Solche Beeinträchtigungen seien orga nisch nicht hinreichend nachgewiesen. Demgemäss sei
eine Adäquanzprüfung nach
BGE 117 V 359 vorzunehmen. Das beschriebene Unfallgeschehnis vom 4. Mai 2015 könne den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet werden. Die diesfalls
rechtsprechungsgemä ss zu prüfenden Kriterien seien
weder in gehäufter noch in auffallender Weise erfüllt. Die Adäquanz zwi schen dem Unfallereignis vom 4.
Mai 2015 und den noch ge klagten Beschw erden sei demnach zu verneinen ( Urk. 2 S. 6 ff. ). 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor , dass der medizinische End zustand noch nicht erreicht sei. Die Beschwerden im Bereich des Nackens und Schultergelenks seien bisher nicht orthopädisch abgeklärt worden. Zudem habe die Beschwerdegegner in auch keine Abklärungen bei einem Zahnarzt und bei einem Facharzt für Otorhinolaryngologie veranlasst. Aufgrund der zahlreichen unge klärten Fragen bezüglich seines Gesundheitszus tands sei
eine polydiszi pli näre Begutachtung angezeigt . Die Angelegen heit sei
daher zur Durchführung eines polydisziplinäre n Gutachtens (orthopädisch, neu rologisch, zahnärztlich, rheu matologisch, otologisch und psychiatrisch) an die Bes chwerdegegnerin zu rück zuweisen
( Urk. 1 S. 7 ). 4 . 4 .1
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 0. Mai 2016 folgende Diagnosen an (Ur k . 14/47): (1) posttraumatisches Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS - Osteochondrose mit Diskushernie C5/6 - p osttraumatischer Tinnitus beidseits (2) t raumatisch aktiviertes lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach radikulärem Kompressionssyndrom S1 beidseits bei bilateraler Diskushernie L5/S1, Protrusionen L3/4, L4/5 (3) a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (4) p osttraumatische Belastungsstörung Dr. Z.___ gab an, dass beim Beschwerdeführer seit dem Unfall permanente Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in den Hinter kopf bestehen würden. Im Weiteren leide er unter wiederholten Schwindel atta cken mit S chwarzwerden vor den Augen sowie Tinnitus beidseits. Der Be schwer deführer klage
über Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, vermin derte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ( Urk. 14/47). 4 .2
Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie, stellte im Bericht vom 7. Juni 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 14/50/1): (1) cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neurop sychologische Defizite bei Status nach Disto rsionstrauma der HWS am 4. Mai 2015 (2) Osteochondrose und Diskusprotrusion C5/C6 (3) c hronisch rezidivierendes lumbovertebrales S yndrom mit Lumboischialgien beidseits bei Disk ushernie bei bekannter Diskushern ie L3/L4 sowie Osteochondrose und Intervertebralarthrose L5/S1 (2008) (4) Status nach Distorsionstrauma der HWS und posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom (Unfall 3 0. Dezember 2010) (5) arterielle Hypertonie (2012)
Dr. B.___ gab an, dass dem Beschwerdeführer von der Hausä rzt in (Dr. Z.___ ) ab dem Unfalldatum
4. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Unter konservativer Behandlung mit Physiotherapie und physika lischen Massnahmen habe eine allmähliche Besserung erreicht werden können. Auch die Beweglichke it der HWS habe sich deutlich ver bessert. Die Arbeits fähigkeit habe deshalb ab dem 1 0. Juni bis zum 3 0. November 2015 zunächst auf 30 % und ab dem 1. Dezember 2015 bis auf Weiteres auf 40 % erhöht werden können . Unter Fortsetzung der konservativen Therapie sei damit zu rechnen, dass die Arbeitsfähigkeit je nach Verlauf weiter sukzessiv gesteigert werden könne (Urk. 14/50/2). 4 .3
Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, erklärte im Bericht vom 1 2. Oktober 2016 zuhanden von
Dr. Z.___ , dass d as ausgeprägte cervico cephale Beschwer de bild mit schwerer Bewegungs einschränkung der gesamten HWS und ausge d ehn ten Druckdolenzen im Bereich der Nack en- und Schultermuskulatur
– er litten im Rahmen der Frontkollision vom 4. Mai 2015 - auf eine erhebliche Verletzung der HWS hin deute. Die Schmerzen seien ständig vorhanden, ohne entlastende, schmerzfreie Intervalle. Sie würden bei jeglicher körperlicher Belas tung zu nehmen , mi t dann immer wieder ausgeprägtem
Schwankschwindel . D e r Schwankschwindel dürfte zervikal bedingt sein. Hinwe ise für eine zentrale oder peri pher-vestibuläre Genese hätten sich keine gefunden. Der Beschwerdeführer beklage auch Sehstörungen, vor allem be i Schmerzzunahme. Die deswegen durch ge führten visuell evozierten Potentiale seien unauffällig, so dass eine Ver letzung im Bereich
der Sehbahn nicht anzunehmen sei . Die seit dem Unfall be stehenden Zerviko -Brach ialgien auf beiden Seiten würden oftmals von Gefühls störungen begleitet . I m aktuellen Status habe der Beschwerdeführer e ine normale Sensibilität an Hän den und Armen an gegeben . Radiologisch sei eine Kompres sion der Wurzel C6 rechts und links beschrieben worden. Eine relevante Läsion habe nicht nachgewiesen werden können. Im Status seien die C6-Re flexe an beiden Armen erhalten , und die durchgeführten EM G-Untersuchungen seien nor mal. Untersucht worden seien die Leitmuskeln der Segmente C6 rechts und links sowie C7 rechts und links. Der Beschwerdeführer werde weiterhin auf regel mässige Physiotherapien u nd Analgetika angewiesen sein. A llenfalls könnten auch Anti depressiva unterstützend wirken ( Urk. 14/66). 4 .4
Kreisarzt Dr. med.
D.___ , FMH Chirurgie, erklärte in der Beurteilung vom 5. Dezember 2016, dass strukturell objektivierbare Folgen des Unfalles vom 4. Mai 2015 nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen würden. Die Frage, ob v on einer weiteren Be handlung der Unfallfolgen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu stands erwartet werden könne, verneinte er ( Urk. 14/86). 4.5
Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 1 2. Februar 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 14/103/26): (1) rezidivierende Depression mit Episoden mittleren und schweren Grades (ICD-10 F33.1, F33.2). (2) ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.1) (3) chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) (4) diverse rheumatologische Befunde, Status nach mehreren Unfällen
Dr. E.___ erklärte, dass die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 70 % geschätzt werden könne.
Der Beschwerdeführer stehe seit knapp zehn Jahren in seiner Betreuung ( Urk. 14/103/26 ). 4.6
Dr. med. dent . F.___ gab im Rahmen des Tel efongesprächs mit der Be schwerdegegnerin vom 9. März 2017 an, dass der Beschwerdeführer ihm mitge teilt habe, dass er wegen des Unfalls vom 4. Mai 2015 seine Zähne lange Zeit nicht richtig habe reinigen können und er beim Zähne putzen einen Brechreiz verspürt habe. Fünf Monate nach dem Unfall sei er notfallmässig in die Praxis gekommen. Damals seien die Brücke getrennt und der Zahn 17 extrahiert worden. Danach sei der Beschwerdeführer erst jetzt wieder in die Praxis gekommen . Dr. F.___ könne zu den unfallbedingten Befunden nichts sagen, da er nicht wisse, was beim Unfallereignis vom 4. Mai 2015 vorgefallen sei . Der Beschwer deführer habe keine Frakturen oder dergleichen, sondern Karies, weil er seine Zä hne nicht habe reinigen können ( Urk. 14/100). 4.7
Dr. A.___ , beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, füh rte in der Stellung nahme vom 2 7. März 2017 aus, dass die Kausalität zwis chen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 und den geltend gemachten Zahnbeschwerden nur möglich sei. Gemäss Bericht des Zahnarztes liege die Urs ache für die Behandlungen allein
in diversen kariösen Läsionen ( Urk. 14/101 /2 ). 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob über den 31. Dezember 2016 hinaus organische Folgen des Unfallereignisses vom 4. Mai 2015 ausgewiesen sind. 5.2
Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann rechtsprechungs ge mäss erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appara tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerka nnt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). 5.3
Dr. med. G.___ vom H.___ gab
im Bericht vom 8. Mai 2015 zuhanden von
Dr. Z.___
an, dass das gleichentags durchgeführte Schädel-MRT unauffällig gewesen sei. Eine traumatische Läsion habe nicht nachgewiesen werden können. Im Weiteren habe auch im MRT der HWS keine frische re trau matische Läsion nachgewiesen werden können . Im Vergleich zur Voruntersu chung vom 1 9. Januar 2011 lägen eine unveränderte kyphotische Fehlhaltung, eine Oste o chondrose, Unkovert eb ralarthrosen und eine Bulging
disc in Höhe C
5/6 vor ( Urk. 14/4).
In der Folge stellte Dr. Z.___
im Bericht vom 2 0. Mai 2016
im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 in somatischer Hinsicht
ein posttrau matisches Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS , mit einer
Osteochondrose mit Diskushernie C5/6
und einem posttraumatischen Tinnitus beidseits, fest ( Urk. 14/47 ). Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2016 ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und einen Verdacht auf neu ropsychologische Defizite (Urk. 14/50/1 ) und
Dr. C.___ im Bericht vom 1 2. Oktober 2016
ein ausgeprägtes, posttraumatisches, cervico ce phale s Schmerzsyndrom, mit Zerviko -Brachialgien beidseits und wahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel
( Urk. 14/66/1 ). Die Dres . Z.___ , B.___ und
C.___ haben jedoch nicht erklärt, inwiefern diesen Diagnosen ein unfall bedingtes organisches Substrat zu Grunde liegen soll. Ein solches ist auch nicht ersichtlich , insbesondere auch nicht hinsichtlich des Tinnitus und der Schwindel beschwerden . Klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannung en der Mus kulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung in der Beweg lichkeit lassen jedenfalls nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die von Dr. Z.___ erwähnte Osteochondrose mit Diskushernie C5/ 6 war
– wie aus dem Bericht von Dr. G.___ vom H.___ vom 8. Mai 2015 hervorgeht ( Urk. 14/4) – sodann vorbestehend.
Zudem hat Dr. Z.___
nicht begründet, weshalb sie diese als Unfallfolge qualifiziert, obwohl es sich bei diesem Leiden um eine Knochen- und Knorpeldegeneration handelt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. Aufl., S. 1223 ). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I.___ , FMH Neurologie, im Bericht vom 3 1. Juli 2015 erklärte, dass unfallbedingte kog nitive Einschränkungen nicht gegeben seien ( Urk. 14/103/15). 5.4
Die gestützt auf diese medizinische Akten lage ergangene Schlussfolgerung von Kreisarzt Dr. D.___ in der Beurteilung vom 5. Dezember 2016, dass strukturell objektivierbare Folgen des Unfalles vom 4. Mai 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
gegeben seien und von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne ( Urk. 14/86), ist damit nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 geltend macht, dass der Fall erst abgeschlossen werden dürfe, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem erwähnten Urteil für die Beurteilung der namhaften Besserung
einzig auf die unfallbedingten, nicht aber die krankheitsbedingten Einschränkungen abzustellen ist (E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2019 vom 16. April 2019 E. 4.1, je mit Hinweis).
Überdies
ist in diesem Zusammenhang noch zu bemerken , dass die zuständigen Fachpersonen der Zürich Versicherung in der Analyse des Auffahrunfalles vom 4. M ai 2015 erklärten , dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Mercedes des Beschwerdeführers beim Frontanstoss an den Renault -Lieferwagen 9,5 bis 1 5,6 km/h betragen habe ( Urk. 14/59/9 ). Von der Bio me chanik geht man heute dabei davon aus, dass der Harmlosigkeitsbereich für nicht u nerhebliche HWS -Beschwerden nach schrägfrontalen Kollisionen – wie vorlie gend - bei Verwendung von Sicherheitsgurten im «N ormalfall »
in einem Bereich der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des verzögerten Fahrzeuges von etwa dem doppelten Wert desjenigen bei Heckko llisionen (10 bis 15 km/h) liegt , also etwa bei 20 bis 30 km/h. Es ist somit davon auszugehen , dass das Un fallereignis vom 4. Mai 2015 von moderaten Kräften begleitet war, welche hin sichtlich der Entstehung allfälliger erheblicher HWS-Beschwerden grundsätz lich noch kla r im unkritischen Bereich lagen (vgl. Urteil des Sozialver siche rungsgerichts UV.2015.00157 vom 1 7. November 2016 E. 4.2). 5.5
W as den im Rah men des Einspracheverfahrens eingereichten Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Februar 2017 ( Urk. 14/103/26-28) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den darin genannten psychischen Krankheitsbildern ebenfalls nicht um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen handelt.
Schliesslich legte Dr. A.___ in der Stellun gnahme vom 2 7. März 2017 (Urk. 14 /101/2) in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Kausalität zwi schen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 und den – erst i m Februar 2017 erstmal s geltend gemachten kariösen Läsionen ( Urk. 14/98)
- nur möglich sei, zumal d er Unfall als Grund für den Bre chreiz wohl ausgeschlossen und
die mangelhafte Zahn hygiene nicht auf die vom Beschwerdeführer angegebenen
Schmerzen zurück ge führt werden könne. Elektrische Zahnbürsten würden beispielsweise einen derart geringen körperlichen Aufwand erfordern, dass sie auch bei einer gewissen Beeinträchtigung eine hinreichende Mundhygiene ermöglichen würden. 5.6
Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen organischer Unfallfolgen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2016
verneinte .
6. 6.1
Da die Unfalladäquanz der noch geklagten, organisch nicht hinreic hend nach weisbaren Beschwerden n icht von Vornherein bejaht werden kann, hat die Be schwerdegegnerin sodann zu Recht die Schleudertrau ma-Praxis (vgl. E. 2.6) angewandt ( Urk. 2 S. 7 ff. ). 6.2
Im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Praxi s hat die Beschwerdegegnerin das Unfallere ignis vom 4. Mai 2015 als mittelschwer im Grenzbereich zu le icht eingestuft. Im Weiteren erachtete
sie die sieben diesfalls zu prüfenden unfallbezogenen Kriterien weder in gehäufter noch in auffall ender Weise als erfüllt . Demgemäss ist die Be schwer degegnerin zum Schluss gekommen, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwer den gegeben sei . Diese Adäquanzbeurteilung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und gibt auch nicht An lass zu Weiterungen. 6.3
Bei diesem Ergebnis kann auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet werden.
Weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begut ach tung des Beschwerdeführers, sind nicht erforderlich. 7.
Der angefochtene Einspracheentsche id , mit dem die Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2016
eingestellt und ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/ode r eine Integritätsentschädigung verneint wurde (Urk. 2), erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen .
8.
8.1
Da der Beschwerde führer bedürftig ist (U rk. 15-17 und Urk. 19-20 ), der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwalt liche Vertretung des Beschwerdeführers ge boten war, ist ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsver treter in für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Rechtsanwältin Dr. Wyler machte mit Honorarnote vom 1 4. Mai 2018 einen Aufwand von 16,08 Stunden und Barauslagen von Fr. 234.50 geltend ( Urk. 21). Nachdem Rechtsanwältin Dr. Wyler den Beschwerdeführer bereits im vorange gangenen Verwaltungsverfahren vertreten und schon über Aktenkenntn is ver fügt hatte (vgl. Urk. 14/10 ), erscheint der geltend gemachte Aufwand von 7
Stunden für das Verfassen der Beschwerde (inkl. diverse r Telefonate und E-Mails mit Klient) mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle allerdings als zu h och. Dafür ist ein Aufwand von 5 Stunden angemessen. Der übrige Stundenaufwand von 9,08 Stunden ist
angesichts dessen , dass im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung lediglich der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, nicht begrün det. Er ist ermessensweise auf 4 Stunden festzusetzen, so dass der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand auf 9 Stunden zu kürzen ist. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2‘385.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). 8.2
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyl er, Frauenfeld, wird mit Fr. 2‘385.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl