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IV.2021.00681

Neuanmeldung, polydisziplinäres Gutachten überzeugend, Anspruch auf Rente zu verneinen (BGE 8C_404/2022)

Zürich SozVersG · 2022-05-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, meldete sich am 11. April 2000 (Eingangsdatum) wegen Rückenbeschwerden und einer Depression bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /4). Mit Ver fügung vom 15. Januar 2001 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren ab, da der Versicherte trotz entsprechender Mahnung und Hin weis auf die Säumnisfolgen die zur Beurteilung seiner Ansprüche notwendigen Unterlage n nicht eingereicht habe (Urk. 9 /11). Mit Eingabe vom 8. März 2002 reichte der Versicherte die von der IV-Stelle geforderten Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse der vorangegangenen Jahre ein und ersuchte um Wie der aufnahme des Verfahrens (Urk. 9 /13-15). In der Folge gab die IV-Stelle beim Y.___ in Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 7. Jan uar 2004 erstattet wurde (Urk. 9 /70). Nach durch geführtem (altrechtlichem) Einspracheverfahren (Ve rfügung vom 4. Juni 2004, Urk. 9 /86, und Einsprache des Versicherten vom 11. Juni 20 04, Urk. 9 /87; vgl. auch Einspracheerg änzung vom 16. Juli 2004, Urk. 9 /90) verneinte die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. November 2004 einen Rentenanspruch bei einem ermittelten I nvaliditätsgrad von 36 % (Urk. 9 /125). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2004 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ( Urk. 9 /131; Prozess Nr. IV.2004.00877). Weiter verneinte die IV-Stelle nach dur ch geführtem Einsprache verfahren (Verfüg ung vom 2. November 2004, Urk. 9 /114, und Einsprache des Versicherten vo m 2. Dezember 2004, Urk. 9 /127) mit Entscheid vom 23. Februar 2005 auch einen Anspruch au f berufliche Mass nahmen (Urk. 9 /141). 1.2

Am 7. Februar 2005 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte der IV-Stelle weitere Arztberichte ein und machte eine Verschlechterung seines Ges undheitszustands geltend (Urk. 9 /134-135). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Verfüg ung vom 22. Februar 2005, Urk. 9 /142, und Einsprache des Versicher ten vom 25. Februar 2005, Urk. 9 /148; vgl. auch Einspracheergänzung vom 3. März 20 05, Urk. 9 /153) wies die IV-Stelle das neue Gesuch mit Entscheid vom 14. März 2005 ab (Urk. 9 /159). Gegen die Einspracheentsche ide vom 23. Februar 2005 (Urk. 9 /141 ) und vom 14. März 2005 (Urk. 9 /159) erhob der Versicherte am 22. März 2005 beim Sozialversich erungsgericht Beschwerde (Urk. 9 /160; Prozess Nr. IV.2005.00339). Mit Urteil und Beschluss IV.2004.00877 vom 2 8. November 2005 vereinigte das Sozialversicherungsgericht d en Prozess Nr. IV.2005.00339 mit dem Prozess Nr. IV.2004.00877 und schrieb ihn als dadurch erledigt ab. Gleichzeitig wies es die Beschwerden vom 2. Dezember 2004 und vom 22. März 2005 ab (Urk. 9 /163). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2006 beim Eidgenössischen Versich erungsgericht Beschwerde (Urk. 9 /164), welche mit Urteil I 48/06 vom 9. Ju ni 2006 abgewiesen wurde (Urk. 9 /166). 1.3

Am 29. Oktober 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf Rückenbeschwerden und ein Schleudertrauma bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /170). Die IV-Stelle gab bei der Medas

A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1. Septem ber 2008 erstattet wurde (Urk. 9 /208). Mit Verfügungen vom 16. Juni respektive 10. September 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Sie begründete dies damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Beurteilung durch die Inva lidenversicherung nicht w esentlich verändert habe (Urk. 9/230 und Urk. 9 /233). 1.4

Am 4. Mai 2015 fuhr der Versicherte mit seinem Personenwagen auf dem W eg von Dietikon nach Zürich vor einer Kreuzung im Stop - and - go -Verkehr auf nasser Strasse auf einen vor ihm fahrenden Lieferwagen auf und verletzte sich dabei ( Urk. 9/ 244/73-74) . Die Suva erbrachte

die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 28. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/241).

Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerb liche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 hielt die Suva fest, dass die Versicherungsleistungen mangels Vorlie gens von adäquaten Unfallfolgen pe r 31. Dezember 2016 eingestellt würden. Ein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschä digung bestehe nicht (Urk. 9/260/226-227 ). Die d agegen vom Versicherten am 26. Januar 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 9/260/249-253) wies die Suva mit En t scheid vom 1 7. November 2017 (Urk. 9/ 288/425-435) ab. Von November 2017 bis Mai 2018 war der Versicherte

- nach eigenen Angaben in einem Pensum von ca. 30 % als Projektleiter/Polier auf Abruf

- bei der B.___ AG angestellt ( Urk. 9/368/53; vgl. auch

Urk. 9/339/3). Am 3. Januar 2018 erhob er gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 7. November 2017 Beschwerde ( Urk. 9/310/3-10 ; Prozess Nr. UV.2018.00001 ). Ab Juni 2018 arbeitete der Ver sicherte

- nach eigenen Angaben in einem Pensum von ca. 30 %

als Projekt leiter/Polier auf Abruf -

bei der C.___ GmbH (vgl. Urk. 9/339/3 und Urk. 9/368/53).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen ( Urk. 9/317) . Dagegen erhob der Versicherte am 1

0. September 2018 Beschwerde ( Urk. 9/320 ; Prozess Nr. IV.2018.00733 ) .

Im Januar 2019 gab er die Tätigkeit bei der C.___ GmbH auf (vgl. Urk.

9/368/53). Mit Urteil UV.2018.00001 vom 2 1. August 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten vom 3. Januar 2018 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 7. November 2017 ab. Gleichentags hiess das Gericht mit Urteil IV.2018.0073 3 die Beschwerde vom 10. September 2018 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch neu entscheide ( Urk. 9/335). Seit F ebruar 2020 ist der Versicherte wiederum

teilzeitlich für die C.___ GmbH tätig (vgl. Urk. 9/368/53). Die IV-Stelle

gab bei der D.___- Begutachtung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 4. Februar 2021 erstattet wurde ( Urk. 9/368). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Mai 20 21, Urk. 9/374, und Einwand des Versicherten vom 2 4. Juni 2021, Urk. 9/379) verneinte sie mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2 021 ( Urk.

2) einen Leistungsanspruch/Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. November 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist eine ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer von Mai 2016 bis März 2017 eine ganze Invaliden rente

und ab April 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. 4. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente) auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 6. Die Ergänzung und/oder Abänderung der gestellten Anträge wird ausdrücklich vorbehalten. Zudem stellte er folgende prozessualen Anträge ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 2. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Mit Verfügung vom 1 7. November 2021 setzte das Gericht der Beschwerde gegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort

an. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist an, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei un genügender Substantiierung, fehlenden oder ungenügenden Belegen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe ( Urk. 4). Die Beschwerd egegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführe r zwei Fristerstreckungsgesuche gestellt und das Gericht ihm am 2 0. Dezember 2021 und am 8. Februar 2022 jeweils eine 30-tägige Frists treckung gewährt hatte ( Urk. 6 und Urk. 11 ), bewilligte es ihm auf dessen Gesuch vom 9. März 2022 ( Urk. 12) hin mit Verfügung vom 1 0. März 2022 ( Urk. 13) zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit letztmals eine Notfrist bis zum 2 1. März 202 2. Diese Frist lief ungenutzt ab. Mit Verfügung vom 8. April 2022 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu . Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 15). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Liegt ein Revisionsgrund, mithin eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen , vor,

ist das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen , wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2). 1.6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, so lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumut bar sei.

In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er aber nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig. Mit einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem Pensum von 80 %

könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Ein allfälliger leidensbedingter Abzug sei nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des im Einwand geltend gemachten Antrags, wonach ihm für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2016 bzw. März 2017 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente auszurichten sei, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Berichten von mehreren behandelnden Ärzten bereits ab dem 1. Juli 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und ab dem

1. Dezember 2015 von 40 %

bestanden habe. Die Suva

habe entsprechend reduziert e Unfalltaggelder erbracht . Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, bestehe entgegen dessen Vorbringen kein Anlass, die vorhandene Restarbeitsfähigkeit durch ein A sse ssment abzuklären ( Urk. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er aufgrund des Verkehrsunfalls vom 4. Mai 2015 bis zum 3 1. Dezember 2016 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei.

Von der Suva habe er

bis zum 3 1. Dezember 2016 Taggelder erhalten. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von Mai bis Dezember 2016 b zw. bis März 2017 (drei Mo nate nach Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustands ). Im Weiteren werde im Gutachten des D.___ vom 4. Februar 2021 in der Tätigkeit als Gipser zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien die Gutachter des D.___ je doch nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, obwohl im Vergleich zur Begutachtung bei der Medas

A.___ im Jahr 2008 zahl reiche neue Diagnosen in körperlicher und psychischer Hinsicht

hinzugekommen seien . Dies sei nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit höchstens noch zu 50 % arbeits fähig sei. Dafür habe sich auch die Hausärztin Dr.

med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ausgesprochen, welche den Beschwerdeführer am besten kenne und den Verlauf der Einschränkunge n aus nächster Nähe mitverfolge . Bei der Festlegung des Valideneinkommens

seien die gemäss Gesamtarbeitsvertrag zwingend zu berücksichtigenden und im Vergleich zu den Durchschni ttswerten der Tabelle n der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) höheren Mindestlöhne im Gipsergewe rbe anzuwenden. Wegen des fortgeschrittenen Alters, der mangelnden Berufsbildung, des Berufswechsels und der Teilzeitarbeit sei sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren. Überdies wäre es wichtig, dass ein Assessment über die vor handene Restarbeitsfähigkeit erstellt würde ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 3. 3.1

Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegneri n vom 10. September 2009 (Urk. 9 /233) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das poly diszi plinäre Gutachten der Medas

A.___ vom 1. September 2008 (Urk. 9 /208) zugrunde.

Die Ärzte der Medas

A.___ stellten in diesem Gutachten folgende Diag nosen mit wesentlicher Einschränkung der zum utbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 /208/25):

a nhaltende somatoforme Schmerzstörung, mit -

unter Therapie teilweise remittierter, aktuell noch leichter depressiver Episode -

ausgeprägter Diskrepanz zwischen (ubiquitären) Beschwerden und (weitgehend altersentsprechend normalen) somatischen Befunden, bei • hohem Verdacht auf Aggravation und Selbstlimitierung

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Kra nkheitswert, nannten sie (Urk. 9 /208/25): (1)

c hronisches lumbales Schmerzsyndrom, bei - leichter bis mä ssiger Segmentdegeneration L5/S1, mit • leichter segmentaler Gefügelockerung mit Retroposition von L5 über S1 - beginnenden Segmentdegenerationen L1/2 und L2/3 - kleinen, nicht- neurokompressiven

Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 (2) c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom, bei - zervikaler Streckhaltung mit leichter Kyphosierung von C3-C6 - mä ssiger Segmentdegeneration C5/6, mit • Osteochondrose , Unkose und Spondylarthrose

• degenerativer Gefügelockerung mit Retroposition von C5 über C6 • kleiner, nicht- neurokompr essiver

Diskusprotrusion C5/6 -

Segmentdegenerationen C4/5 und C6/7, mit • minimalen, nicht- neurokompressiven

Diskusprotrusionen C4/5 und C6/7 -

Status nach vier Autounfällen mit unklaren Verletzungsmechanismen (3) c hronisches Spannungskopfweh mit wahrscheinlichem Übergang in Migräne, mit - Verdacht auf Induktion durch Analgetika (4) Adipositas « simplex » (167 cm/ 85 kg, BMI 30.5), bei -

pathologischem Essverhalten (nächtliches binge

eating ) - positiver Familienanamnese (41-jähriger Bruder) (5) a rterie lle Hypertonie, wahrscheinlich «essentiell» , seit 2004 behandelt, aktuell 1 45/100 mmHg , bei - positiver Familienanamnese (41-jähriger Bruder)

Die Gutachter der Medas

A.___ erklärten, dass sie die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser auf 80 % der Norm schätzen würden, wobei einzig die psychiatrischen Befunde limitierend wirken würden. Dies gelte auch für alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Zu vermeiden wären Tätigkeiten mit körperlichen Erschütterungen und s olche in lärmigem Milieu (Urk. 9 /208/26). 3.2 3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 8. Dezember

2015 (Eingangsdatum, Urk. 9 / 241 ) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 aus, dass a nhand der verschiedenen aktuellen soma tischen ( Dr. E.___ ,

Dr. med. G.___ , FMH Chirurgie ) und psychiatrischen ( Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ) Arzt berichte eine vielfältige Mischung von Diagnosen vor liege , welche zumeist seit vielen Jahren bekannt seien. Wichtig sei, dass b ereits im massgebli chen Gut achten von 2008 eine aus geprägte Verdeutlichungstendenz beschrieben worden sei. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung sei interessant, dass im Gut achten von 2008 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser ebenso wie für andere Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ausschliesslicher Limitieru ng durch die psychiatri schen Befunde angegeben worden sei. Im Gegensatz dazu würden die Arbeitsunfähigkeits -Angaben der aktuellen Behandler stehen , bei denen es sich weitg ehend um dieselben Ärzte handle wie zum Zeitpunkt der Begutachtung von 200 8. Deren Arbeitsunfähigkeits -Bewertung sei

mit

ihrer damaligen identisch. Aus vers icherungsmedizinischer Sicht sei im Hinblick auf das polydisziplinäre Gutachten aus dem Jahr 2008 eine wes entliche Verschlechterung des Gesund heitszu stands nicht ausgewiesen (Urk. 9 /291/7-8). 3.2.3

Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil IV.2018.00733 vom 2 1. August 2019 E. 5.2-4 zum Schluss, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht Anhaltspunkte für eine mögliche erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands gegeben seien. Auf die Stellung nahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 15. Dezember 2017 könne nicht abgestellt werden . Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD seien nicht erfüllt . Im Weiteren würden sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnd en Ärzte zuverlässig beurteilen lassen ( Urk. 9/335/13-15).

3.2.4

Dr. E.___ stellte im Bericht vom 2 5. November 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/347/3):

c hronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 beidseits bei Diskushernie C5/6 beidseits - Status nach wiederholten Distorsionstraumen

c hronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L3/4, Osteochondrose mit Intervertebralarthrose L5/S1

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit nannte Dr. E.___ (Urk. 9/347/3):

c ervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel

a nhaltende somatoforme Schmerzstörung mit konsekutiv anhaltender depressiver Episode bei komplexer psychosozialer Belastungssituation

posttraumatische Belastungsstörung

arterielle Hypertonie

Depression

Verdacht auf Schlafapnoe

Dr. E.___ erklärte, das s dem Beschwerdeführer eine rückenbelastende Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Das Heben und Tragen schwerer Lasten sei zu vermeiden. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 9/347/4-5). 3.2.5

Die Fachpersonen des Medizinischen Z entrums I.___ stellten im Bericht vom 3 0. November 2019 in psychiatrischer Hinsicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/349/9): (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - auch schwere Episoden in der Vergangenheit (siehe Bericht Dr. H.___ vom 12. Februar 2017). (2) Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (Dr. med.

J.___ ) Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Fach personen des Medizinischen Zentrums I.___ nicht.

Sie erklärten, dass die Prognose für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 30 % bis 50 % schlecht sei ( Urk. 9/349/9). 3.2.6 Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, gab im Bericht vom 7. Februar 2020 an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er ein bis zwei Stunden pr o Tag arbeitsfähig ( Urk. 9/352/2 -5). 3.2.7 Dr. G.___ hielt im Bericht vom 3 0. April 2020 fest, dass dem Beschwerde führer körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechsel positionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien. Das Heben von schweren Lasten von mehr als 5 kg kurz fristig und 2 kg längerfristig sei ihm nicht mehr möglich. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 9/356/4 ). 3.2.8

Die Ärzte des D.___ führten im Gutachten vom 4. Februar 2021 folgende relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 9/368/9): (1)

ch ronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach fünfmaligen Halswirbelsäulen - ( HWS )- distorsiven Autounfall- Kol - lisionsereignissen , jeweils Delta -V unterhalb 25 km/h, zwischen 8. Dezember 199 8 und letztmals 4. Mai 2015 - klinisch aktuell allseitig ausgeprägte Beweglichkeitseinschränkung der HWS mit muskulären Gegeninnervationen , in Bauchlage teilweise ablenkbar, gutachter - lich seit Jahren dokumentiert, diffuse muskuläre Verspannungen und Weichteil - dolenzen zervikal beidseits bis hochnuchal

- bildgebend degenerative Veränderungen der HWS mit Chondrosen C4/5 und C5/6 mit dort Bandscheibenprotrusionen und Neuroforaminalstenosen beidseits ohne Kompression de r Wurz el C6 beidseits (MRI HWS 7. September

2018) (2)

c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - klinisch al lseitig teils vollständig beweg lichkeitsblockierende muskuläre Gegen - innervationen und diffuse Weichteildolenzen

- bildgebend mehrsegmentale degenerative LWS-Veränderungen seit Jahren bekannt (CT LWS 3 0. September 1998, Röntgen 1. November 2007 ) (3) s chmerzhafte beidseits leicht eingeschränkte Schulterbeweglichkeiten

- bildgebend leichte degenerative Rotatorenmanschetten-Tendopathiezeichen

beidseits (Ultraschall 3. August 2020), beginnende Omarthrose -Zeichen und geringe acromio-cl aviculäre Gelen ksarthrosen beidseits (Röntgen 6. August 2020) (4) Kleinhirninfarkt l inks (mittlere Kleinhirnhemisphä re) und lakunärer Infarkt im Caput nuclei

caudati rechts, klinisch stumm abgelaufen (5)

m ultifakto rielle Gleichgewichtsstörung, Differentialdiagnose: organisch durch Kleinhirninsult, zervikogener Schwindel, phobischer Schwankschwindel

(6)

r ezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) - Beginn 1998 - s eit

2015

chronifiziert

- a namnestisch Phasen mit schweren depressiven Episoden (7) c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10 F45.41 ) (8) dissoziative Störung gemischt ( ICD-1 0 F44.7 ) - w ahrscheinlich in diesem Kontext Wahrnehmungsstörung wie Akoasmen und Geruchshalluzinationen; klinisch leichtgradige Ausprägung (9) Persönlichkeits ebene - k linische Aspekte der Verbitterung - l eistungsorientierte und narzisstisc he Grundzü ge ( ICD-10 Z73.1 ) - z unehmend seit dem Scheitern seiner wir tschaftlichen Pläne ab 1998 (10) Hinweis auf mögliches neuropsychologisches Defizit, aktuell nicht quantifizierbar Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des D.___ ( Urk. 9/368/10): (1) Verkehrsunfall am 4. Mai 2015 mit HWS-Beschleunigungsverletzung Quebec Task Force (QTF) Grad II (ICD-10 S13.4) (2) Zustand nach mehreren HWS-Be schleunigungsverle tzungen 2 1. März 2007, 2002, 1999 und 1998, retrospektiv am ehesten QTF Grad II (3) Spannungskop fschmerz vom chronischen Typ, Differentialdiagnose: Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (4) anamnestisch: e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ICD-10 F90.0 ); neuropsy chologisch bei nicht gegebener Validität der Befunde aktuell nicht beurteilbar (5)

c hronische Knieschmerzen beidseits - klinisch hypermobile frei bewegliche Genua vara mit diffuser Palpationsdolenz

- bildgebend diskrete beginnende mediale Gonarthrose links, unauffällige Verhäl t - nisse rechts (Röntgen Knie beidseits 6. August 2020) (6)

Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits (7)

b eginnende Fingergelenksarthrose-Symptomatik, Ringbandstenose- Dolenz III und IV links volar - bildgebend Handgelenksganglien radiokarpal beidseits und Lunatum -seitige beginnende Radiokarpalarthrosen beidseits, kein e sicheren bildgebenden Zeichen einer entzündlich -rheumatischen Erkrankung (MRI 7. August 2020 beidseits ) (8)

Knöchel- und mediale Fusssohlenschmerzen beidseits, wahrscheinlich bei statischer Fuss deformität und BMI 36 kg/m2 (95 kg/165 cm) - Status nach

Malleolardistorsion links 2004, mit Gips behandelt - Status nach

Malleolarfraktur rechts 1995, operativ geheilt

Die Ärzte des D.___ erklärten, dass die bisherige Tätigkeit als Gipser und Isoleur aus rheumatologischer und neurologischer Sicht nicht mehr möglich sei. Möglich seien körperlich

leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten . Der Beschwerdeführer könne mit Lasten von 5 bis 7 kg problemlos und mit solchen bis 12 kg selten hantieren. Zu vermeiden seien gehäufte Überkopftätigkeiten oder gebückt zu leistende sowie ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten. Ebenfalls zu vermeiden seien Arbeiten mit ausgesprochener Handbelastung und Tätigkeiten mit repetitivem Benutzen von Treppen oder Stufen. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an das Gleichgewicht wie etwa das Besteigen von Leitern oder das Arbeiten auf Gerüsten. Ebenfalls nicht mög lich seien Tätigkeiten mit einer erhöhten oder hohen Anforderung an die geistige Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeiten sollten einfach verständliche Inhalte um fassen und übersichtliche Abläufe beinhalten. Eine genauere Aussage über den Umfang des geistigen Leistungsprofils sei aufgrund der nicht validen neuro psychologischen Testung nicht möglich. Für körperlich angepasste Tätigkeiten sei aus muskuloskelettärer Sicht von einer Einschränkung von 20 % auszugehen. Psychiatrisch sei in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten von 2008

auch von einer Einschränkung von 20 % aus zu gehen, welche aber in der somatisch attestierten Minderung von 20 % aufgehe und nicht kumulativ hinzutrete. In einer angepassten Tätigkeit bestehe somit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , mit jedoch gegenüber 2008 deutlich reduziertem Belastungsspektrum

( Urk. 9/368/12-13). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom

4. Februar 2021 ( Urk. 9/368). 4.2

D as Gutachten des D.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen (internistisch , neurologisch, rheumatologisch , psychiatrisch und neuropsychologisch ) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des D.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundla ge (vgl. E. 1.6 ). 4.3

Die Gutachter des D.___ legten dar, dass aus

rheumatologisch er Sicht ei n chronisches cerviko - und lumbovertebrales Schmerzsyndrom und ein e schmerz hafte beidseits leicht eingeschränkte S chulterbeweglichkeit vorlägen.

Von neurologischer Seite würde n sich neu die in der Kernspintomographie vom 7. September 2018, durchgeführt aufgrund von Kopf- und Nackenschmerzen, im Kleinhirn linksseitig und lakunär im Caput nuclei

caudati rechtsseitig nach gewiesenen, anamnestisch stumme n Infarkte zeigen. Die Infarkte würden bei dieser Grösse die demonstrierte ausgeprägte Unfähigkeit zur regelrechten Aus führung der Bewegungen bei den G ang- und Koordinationsprüfungen wie dem Knie-Hacke-Versuch und Finger-Nase-Versuch, insbesondere auf beiden Körper seiten, nicht erklären. Ein geringfügiges Defizit mit einer leichten Gleich gewichtsstörung könne als Folge der Kleinhirninfarkte jedoch als plausibel an genommen werden. Daraus würden sich insbesondere qualitative Einschränkungen bezüglich Sturzgefährdung ergeben . Das Unfallereignis am 4. Mai 2015 mit längerdauernder Schmerzhaftigkeit im Bereich der HWS und Bewegungseinschränkung sei einem HWS-Beschleunigungstrauma QTF Grad II zuzuordnen. Gegen ein HWS-Beschleunigungstrauma QTF Grad III spreche das in mehreren Folgeuntersuchungen festgestellte fehlende neurologische Defizit im Sinne einer Lähmung oder eines Gefühlsdefizits und auch das fehlende morpho logische Korrelat in der kurz nach dem Ereignis durchgeführten Kern spintomographie. Die während der aktuellen Untersuchung demonstrierte Schwäche der oberen und unteren Extremitäten sei neurologisch nicht zu erklären. Zudem spreche die Muskelmasse klar gegen eine periphere Ursache. Im Rahmen der neuropsycholog ischen Untersuchung hätten formal relevante Ein schränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit im Sinne eines schweren neuropsychologischen Defizits festgestellt werden können. Die neuro psychologischen Ergebnisse könnten aufgrund der auffälligen Symptom validierung und der mangelnden Anstrengungsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers, welche auch mit den aktenanamnestischen und berichteten Alltagsfunktionen inkonsistent sei en , nicht valide interpretiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell eine depressive Symptomatik festzustellen, welche unter ant idepressiver Medikation in einem Bereich von leicht- bis maximal mittelgradig sei . Die Schmerzschilderungen könnten allein mit den somatischen Befunden nicht erklärt werden. Der Beschwerdeführer habe eine vollständige Fixierung auf die Schmerzproblematik entwickelt, die als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wer den könne. Durch das Scheitern in beruflicher und finanzieller Sicht stehe er chronisch unter einem hohen emotionalen Druck. Gewisse berichtete dissoziative Symptome könnten damit erklärt werden. Es handle sich auch hier um eine klinisch leichtgradig ausgeprägte Symptomatik ( Urk. 9/ 368 /6-9 ). Die Gutachter des D.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Gipser und Isoleur nicht mehr zumutbar sei. Eine an ge passte Tätigkeit sei ihm aber nach wie vor in einem 80%-Pensum möglich ( Urk. 9/368/12-13 ).

Die se Beurteilung der Gutachter des D.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Dr. E.___ , Dr. G.___ und Dr. K.___

haben demgegenüber nicht nachvollz iehbar begründet, weshalb

der Beschwerdeführer selbst in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % oder noch mehr eingeschränkt sein soll. Der Umstand, dass Dr. E.___ den Beschwerdeführer schon lange kennt und behandelt, vermag daran nicht s zu ändern. Entscheid end ist sodann nicht, dass seit der Begutachtung im Jahr 2008 neue Diagnosen hinzugekommen sind, sondern inwiefern die neuen Beschwerden den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein schränken. Den

vorhandenen Einschränkungen habe n die Gutachter des D.___ mit dem detaillierten Belastungsprofil

und der Berücksichtigung einer quantitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % angemessen Rechnung getragen. 4.4

Was die Arbeitsfähigkeit retrospektiv betrifft, erklärten die Gutachter des D.___ , dass vom 1 0. September 2009 bis zum 4. Mai 2015 (psychiatrisch und rheuma tologisch) und seit Januar 2016 (psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch und neuropsychologisch) von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit von 80 % aus zu gehen sei . Vom 4. Mai bis zum 3 0. Juni 2015 habe der Grad der Arbeitsunfähigkeit 100 % und

danach bis Ablauf des ersten ha lben Jah res nach dem Unfall vom

4. Mai 2015 mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nicht über 70 % betragen . Die Einschätzung der behandelnden Ärzte , wonach die Arb eits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2016 mehr als 20 %

vermindert sei, sei bei den mässigen rheumatologischen, psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen nicht nachzu vollziehen ( Urk. 9/ 3 68/14).

Diese Einschätzung der Gutachter des D.___

ist ebenfalls überzeugend. Aus dem Umstand, dass die Suva dem Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 bis Ende Dezember 2016 Taggelder ausrichtete (vgl. Urk. 9/260/186

und Urk. 9/260/226-227 ) , kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. D enn die Taggelder wurden ihm ausgericht et, weil er in der bisherigen und nicht in einer angepassten

Tätigkeit arbeitsunfähig war. Im Übrigen ist hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 4. Mai 2015 auch auf das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des Sozialversicherung sgerichts UV.2018.00001 vom 21. August 2019 E. 5. 4 hinzuweisen , worin das Gericht gestützt auf die durch geführten Unfallabklärungen erwog, dass

d er Unfall von moderaten Kräften b egleitet gewesen sei , welche hinsichtlich der Entstehung allfälliger HWS-Beschwerden grundsätzlich noch klar im unkritischen B ereich gelegen hätten.

Auf die Beurteilung der Gutachter des D.___ kann somit abgestellt werden. 4.5

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des D.___ kann somit festgestellt wer den, dass sich seit der Verfügung vom 10. September 2009 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer leichtgradigen progredienten Verschlechterung des Zustandes de s Bewegungsapparates sowie eines in der Zwischenzeit eingetretenen Kleinhirninfarkt s in somatischer Hinsicht verschlechtert hat ( Urk. 9/368/13), wobei sich die zusätzlichen Einschränkungen

in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 nicht in quantitativer Hinsicht, wohl aber in qualitativer Hinsicht (eingeschränkteres Belastungsprofil) niederschlagen . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Bezüglich des Valideneinkommens

hat das hiesige Gericht bereits im Urteil IV.2004.00877

vom 28. November 2005 festgehalten , « dass nicht auf die bei der L.___ GmbH erzielten Einkommen abgestellt werden kann, da diese Firma bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers in Konkurs gefallen ist, womit er auch bei vollständig vorhandener Arbeitsfähigkeit nicht mehr für diese Firma tätig gewesen wäre. Hingegen war der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens unstrittig selbständigerwerbend tätig mit seiner Firma für Gipserarbeiten und Isolationen. Laut Auszug aus dem individuellen Konto ( … ) erzielte er damit in den Jahren 1997 bis 1999 ein AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 13'600.-- und im Jahr 20 00 ein solches von Fr. 7'800.--» . Weiter wurde dargelegt, weshalb nicht auf die ein gereichten Buchhaltungsunterlagen abgestellt werden konnte . Dabei zog das Gericht namentlich in Betracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner am 6. April 1993 im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma zunächst ähnliche Zwecke verfolgte wie die in Konkurs geratene L.___ GmbH und sich erst ab Ende 1997 auf Gipser- und Aussenisolationsarbeiten konzentrierte, worin er jedoch weder über eine entsprechende Ausbildung noch über erhebliche berufliche Er fahrung verfügte. Weiter wurde berücksichtigt , dass er der Ausgleichskasse nur ein sehr geringfügiges beitragspfl ichtiges Einkommen gemeldet hat te . Daher erachtete es das Gericht nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens in der Lage gewesen wäre, mit seiner Einzelfirma dauerhaft ein existenzsicherndes Ein kommen zu erzielen

( E. 6.1; Urk. 9/163/13 -14 ).

Unter diesen Umständen war es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen war , der Beschwerdeführer würde bei voller Gesundheit ein durchschnittliches Ein kommen in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit erzielen. Aufgrund der beruflichen Biographie (Ausbildung, Art der ausgeübten Tätigkeiten, erzieltes Einkommen) rechtfertigt e sich auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Baubranche arbeiten würde und er keine Tätigkeit ausüben könnte, bei der Berufs- und Fachkenntnisse voraus gesetzt werden, weil er nicht über eine dem Schweizerischen Fähigkeitsausweis entsprechende Ausbildung verfügt e (E. 6.2 ; vgl. auch Urk. 9/145 und Urk. 9/113/5 ) .

Diese Erwägungen haben weiterhin Gültigkeit, weshalb vorliegend

im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens die LSE-T abellenlöhne ( LSE, TA1_tirage_skill_level , einfache Tätigkeiten im privaten Sektor [Kompetenz niveau 1 ]) heranzuziehen sind . Im Weiteren ist auch das Invalideneinkommen anhand desselben LSE-Tabellenlohns zu bestimmen, zumal der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Er werbstätigkeit aufgenommen hat. Demgemäss kann vorliegend ein sogenannter Prozentvergleich bzw. eine rechnerische Vereinfachung vorge nommen werden . Das heisst, dass

das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 und 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1). Vorliegend resultiert somit eine hypothetische Erwerbseinbusse von 20 % . 5.3

Hinsichtlich des geltend gemachten Leidensabzugs ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätz lichen leidensbedingten Abzug darstellt, weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Die mangelnde Berufsbildung des Bes chwerdeführers wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt. Auf dem mass gebenden ausgeglichenen Stellenmarkt werden Hilfsarbeiten sodann alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Der Beschäftigungsgrad von 80 % rechtfertigt bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keine n zusätzlichen Tabellenlohn abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch für einen allfälligen Berufswechsel.

Es ergibt sich damit ein nach wie vor nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 % . 5.4

Da die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführer s , der seit Februar 2020

teil zeitlich für die C .___ GmbH tä tig ist (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 ), bejaht werden kann , ist die Durchführung eines Assessments (vgl. Art. 70 Abs. 1 IVV) im Übrigen nicht angezeigt. 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1 7. November 2021 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und Belege zu seiner finanziellen Situation einzu reichen ( Urk. 4). Nachdem die mehrfach erstreckte Frist ungenutzt ablief (vgl. Sachverhalt E. 2 ), ist a ndrohungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedür ftigkeit besteht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Am 29. Oktober 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf Rückenbeschwerden und ein Schleudertrauma bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /170). Die IV-Stelle gab bei der Medas

A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1. Septem ber 2008 erstattet wurde (Urk. 9 /208). Mit Verfügungen vom 16. Juni respektive 10. September 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Sie begründete dies damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Beurteilung durch die Inva lidenversicherung nicht w esentlich verändert habe (Urk. 9/230 und Urk. 9 /233).

E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 1.4 ), bejaht werden kann , ist die Durchführung eines Assessments (vgl. Art. 70 Abs. 1 IVV) im Übrigen nicht angezeigt. 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1 7. November 2021 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und Belege zu seiner finanziellen Situation einzu reichen ( Urk. 4). Nachdem die mehrfach erstreckte Frist ungenutzt ablief (vgl. Sachverhalt E. 2 ), ist a ndrohungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedür ftigkeit besteht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Liegt ein Revisionsgrund, mithin eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen , vor,

ist das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen , wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

E. 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, so lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumut bar sei.

In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er aber nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig. Mit einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem Pensum von 80 %

könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Ein allfälliger leidensbedingter Abzug sei nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des im Einwand geltend gemachten Antrags, wonach ihm für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2016 bzw. März 2017 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente auszurichten sei, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Berichten von mehreren behandelnden Ärzten bereits ab dem 1. Juli 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und ab dem

1. Dezember 2015 von 40 %

bestanden habe. Die Suva

habe entsprechend reduziert e Unfalltaggelder erbracht . Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, bestehe entgegen dessen Vorbringen kein Anlass, die vorhandene Restarbeitsfähigkeit durch ein A sse ssment abzuklären ( Urk. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er aufgrund des Verkehrsunfalls vom 4. Mai 2015 bis zum 3 1. Dezember 2016 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei.

Von der Suva habe er

bis zum 3 1. Dezember 2016 Taggelder erhalten. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von Mai bis Dezember 2016 b zw. bis März 2017 (drei Mo nate nach Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustands ). Im Weiteren werde im Gutachten des D.___ vom 4. Februar 2021 in der Tätigkeit als Gipser zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien die Gutachter des D.___ je doch nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, obwohl im Vergleich zur Begutachtung bei der Medas

A.___ im Jahr 2008 zahl reiche neue Diagnosen in körperlicher und psychischer Hinsicht

hinzugekommen seien . Dies sei nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit höchstens noch zu 50 % arbeits fähig sei. Dafür habe sich auch die Hausärztin Dr.

med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ausgesprochen, welche den Beschwerdeführer am besten kenne und den Verlauf der Einschränkunge n aus nächster Nähe mitverfolge . Bei der Festlegung des Valideneinkommens

seien die gemäss Gesamtarbeitsvertrag zwingend zu berücksichtigenden und im Vergleich zu den Durchschni ttswerten der Tabelle n der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) höheren Mindestlöhne im Gipsergewe rbe anzuwenden. Wegen des fortgeschrittenen Alters, der mangelnden Berufsbildung, des Berufswechsels und der Teilzeitarbeit sei sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren. Überdies wäre es wichtig, dass ein Assessment über die vor handene Restarbeitsfähigkeit erstellt würde ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 3.

E. 3 die Beschwerde vom 10. September 2018 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch neu entscheide ( Urk. 9/335). Seit F ebruar 2020 ist der Versicherte wiederum

teilzeitlich für die C.___ GmbH tätig (vgl. Urk. 9/368/53). Die IV-Stelle

gab bei der D.___- Begutachtung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 4. Februar 2021 erstattet wurde ( Urk. 9/368). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Mai 20 21, Urk. 9/374, und Einwand des Versicherten vom 2 4. Juni 2021, Urk. 9/379) verneinte sie mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2 021 ( Urk.

2) einen Leistungsanspruch/Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. November 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist eine ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer von Mai 2016 bis März 2017 eine ganze Invaliden rente

und ab April 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. 4. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente) auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 6. Die Ergänzung und/oder Abänderung der gestellten Anträge wird ausdrücklich vorbehalten. Zudem stellte er folgende prozessualen Anträge ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 2. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Mit Verfügung vom 1 7. November 2021 setzte das Gericht der Beschwerde gegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort

an. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist an, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei un genügender Substantiierung, fehlenden oder ungenügenden Belegen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe ( Urk. 4). Die Beschwerd egegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführe r zwei Fristerstreckungsgesuche gestellt und das Gericht ihm am 2 0. Dezember 2021 und am 8. Februar 2022 jeweils eine 30-tägige Frists treckung gewährt hatte ( Urk.

E. 3.1 Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegneri n vom 10. September 2009 (Urk. 9 /233) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das poly diszi plinäre Gutachten der Medas

A.___ vom 1. September 2008 (Urk. 9 /208) zugrunde.

Die Ärzte der Medas

A.___ stellten in diesem Gutachten folgende Diag nosen mit wesentlicher Einschränkung der zum utbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 /208/25):

a nhaltende somatoforme Schmerzstörung, mit -

unter Therapie teilweise remittierter, aktuell noch leichter depressiver Episode -

ausgeprägter Diskrepanz zwischen (ubiquitären) Beschwerden und (weitgehend altersentsprechend normalen) somatischen Befunden, bei • hohem Verdacht auf Aggravation und Selbstlimitierung

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Kra nkheitswert, nannten sie (Urk. 9 /208/25): (1)

c hronisches lumbales Schmerzsyndrom, bei - leichter bis mä ssiger Segmentdegeneration L5/S1, mit • leichter segmentaler Gefügelockerung mit Retroposition von L5 über S1 - beginnenden Segmentdegenerationen L1/2 und L2/3 - kleinen, nicht- neurokompressiven

Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 (2) c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom, bei - zervikaler Streckhaltung mit leichter Kyphosierung von C3-C6 - mä ssiger Segmentdegeneration C5/6, mit • Osteochondrose , Unkose und Spondylarthrose

• degenerativer Gefügelockerung mit Retroposition von C5 über C6 • kleiner, nicht- neurokompr essiver

Diskusprotrusion C5/6 -

Segmentdegenerationen C4/5 und C6/7, mit • minimalen, nicht- neurokompressiven

Diskusprotrusionen C4/5 und C6/7 -

Status nach vier Autounfällen mit unklaren Verletzungsmechanismen (3) c hronisches Spannungskopfweh mit wahrscheinlichem Übergang in Migräne, mit - Verdacht auf Induktion durch Analgetika (4) Adipositas « simplex » (167 cm/ 85 kg, BMI 30.5), bei -

pathologischem Essverhalten (nächtliches binge

eating ) - positiver Familienanamnese (41-jähriger Bruder) (5) a rterie lle Hypertonie, wahrscheinlich «essentiell» , seit 2004 behandelt, aktuell 1 45/100 mmHg , bei - positiver Familienanamnese (41-jähriger Bruder)

Die Gutachter der Medas

A.___ erklärten, dass sie die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser auf 80 % der Norm schätzen würden, wobei einzig die psychiatrischen Befunde limitierend wirken würden. Dies gelte auch für alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Zu vermeiden wären Tätigkeiten mit körperlichen Erschütterungen und s olche in lärmigem Milieu (Urk. 9 /208/26).

E. 3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 8. Dezember

2015 (Eingangsdatum, Urk. 9 / 241 ) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig:

E. 3.2.2 Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 aus, dass a nhand der verschiedenen aktuellen soma tischen ( Dr. E.___ ,

Dr. med. G.___ , FMH Chirurgie ) und psychiatrischen ( Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ) Arzt berichte eine vielfältige Mischung von Diagnosen vor liege , welche zumeist seit vielen Jahren bekannt seien. Wichtig sei, dass b ereits im massgebli chen Gut achten von 2008 eine aus geprägte Verdeutlichungstendenz beschrieben worden sei. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung sei interessant, dass im Gut achten von 2008 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser ebenso wie für andere Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ausschliesslicher Limitieru ng durch die psychiatri schen Befunde angegeben worden sei. Im Gegensatz dazu würden die Arbeitsunfähigkeits -Angaben der aktuellen Behandler stehen , bei denen es sich weitg ehend um dieselben Ärzte handle wie zum Zeitpunkt der Begutachtung von 200 8. Deren Arbeitsunfähigkeits -Bewertung sei

mit

ihrer damaligen identisch. Aus vers icherungsmedizinischer Sicht sei im Hinblick auf das polydisziplinäre Gutachten aus dem Jahr 2008 eine wes entliche Verschlechterung des Gesund heitszu stands nicht ausgewiesen (Urk. 9 /291/7-8).

E. 3.2.3 Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil IV.2018.00733 vom 2 1. August 2019 E. 5.2-4 zum Schluss, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht Anhaltspunkte für eine mögliche erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands gegeben seien. Auf die Stellung nahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 15. Dezember 2017 könne nicht abgestellt werden . Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD seien nicht erfüllt . Im Weiteren würden sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnd en Ärzte zuverlässig beurteilen lassen ( Urk. 9/335/13-15).

E. 3.2.4 Dr. E.___ stellte im Bericht vom 2 5. November 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/347/3):

c hronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 beidseits bei Diskushernie C5/6 beidseits - Status nach wiederholten Distorsionstraumen

c hronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L3/4, Osteochondrose mit Intervertebralarthrose L5/S1

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit nannte Dr. E.___ (Urk. 9/347/3):

c ervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel

a nhaltende somatoforme Schmerzstörung mit konsekutiv anhaltender depressiver Episode bei komplexer psychosozialer Belastungssituation

posttraumatische Belastungsstörung

arterielle Hypertonie

Depression

Verdacht auf Schlafapnoe

Dr. E.___ erklärte, das s dem Beschwerdeführer eine rückenbelastende Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Das Heben und Tragen schwerer Lasten sei zu vermeiden. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 9/347/4-5).

E. 3.2.5 Die Fachpersonen des Medizinischen Z entrums I.___ stellten im Bericht vom 3 0. November 2019 in psychiatrischer Hinsicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/349/9): (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - auch schwere Episoden in der Vergangenheit (siehe Bericht Dr. H.___ vom 12. Februar 2017). (2) Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (Dr. med.

J.___ ) Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Fach personen des Medizinischen Zentrums I.___ nicht.

Sie erklärten, dass die Prognose für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 30 % bis 50 % schlecht sei ( Urk. 9/349/9).

E. 3.2.6 Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, gab im Bericht vom 7. Februar 2020 an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er ein bis zwei Stunden pr o Tag arbeitsfähig ( Urk. 9/352/2 -5).

E. 3.2.7 Dr. G.___ hielt im Bericht vom 3 0. April 2020 fest, dass dem Beschwerde führer körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechsel positionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien. Das Heben von schweren Lasten von mehr als 5 kg kurz fristig und 2 kg längerfristig sei ihm nicht mehr möglich. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 9/356/4 ).

E. 3.2.8 Die Ärzte des D.___ führten im Gutachten vom 4. Februar 2021 folgende relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 9/368/9): (1)

ch ronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach fünfmaligen Halswirbelsäulen - ( HWS )- distorsiven Autounfall- Kol - lisionsereignissen , jeweils Delta -V unterhalb 25 km/h, zwischen 8. Dezember 199 8 und letztmals 4. Mai 2015 - klinisch aktuell allseitig ausgeprägte Beweglichkeitseinschränkung der HWS mit muskulären Gegeninnervationen , in Bauchlage teilweise ablenkbar, gutachter - lich seit Jahren dokumentiert, diffuse muskuläre Verspannungen und Weichteil - dolenzen zervikal beidseits bis hochnuchal

- bildgebend degenerative Veränderungen der HWS mit Chondrosen C4/5 und C5/6 mit dort Bandscheibenprotrusionen und Neuroforaminalstenosen beidseits ohne Kompression de r Wurz el C6 beidseits (MRI HWS 7. September

2018) (2)

c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - klinisch al lseitig teils vollständig beweg lichkeitsblockierende muskuläre Gegen - innervationen und diffuse Weichteildolenzen

- bildgebend mehrsegmentale degenerative LWS-Veränderungen seit Jahren bekannt (CT LWS 3 0. September 1998, Röntgen 1. November 2007 ) (3) s chmerzhafte beidseits leicht eingeschränkte Schulterbeweglichkeiten

- bildgebend leichte degenerative Rotatorenmanschetten-Tendopathiezeichen

beidseits (Ultraschall 3. August 2020), beginnende Omarthrose -Zeichen und geringe acromio-cl aviculäre Gelen ksarthrosen beidseits (Röntgen 6. August 2020) (4) Kleinhirninfarkt l inks (mittlere Kleinhirnhemisphä re) und lakunärer Infarkt im Caput nuclei

caudati rechts, klinisch stumm abgelaufen (5)

m ultifakto rielle Gleichgewichtsstörung, Differentialdiagnose: organisch durch Kleinhirninsult, zervikogener Schwindel, phobischer Schwankschwindel

(6)

r ezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) - Beginn 1998 - s eit

2015

chronifiziert

- a namnestisch Phasen mit schweren depressiven Episoden (7) c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10 F45.41 ) (8) dissoziative Störung gemischt ( ICD-1 0 F44.7 ) - w ahrscheinlich in diesem Kontext Wahrnehmungsstörung wie Akoasmen und Geruchshalluzinationen; klinisch leichtgradige Ausprägung (9) Persönlichkeits ebene - k linische Aspekte der Verbitterung - l eistungsorientierte und narzisstisc he Grundzü ge ( ICD-10 Z73.1 ) - z unehmend seit dem Scheitern seiner wir tschaftlichen Pläne ab 1998 (10) Hinweis auf mögliches neuropsychologisches Defizit, aktuell nicht quantifizierbar Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des D.___ ( Urk. 9/368/10): (1) Verkehrsunfall am 4. Mai 2015 mit HWS-Beschleunigungsverletzung Quebec Task Force (QTF) Grad II (ICD-10 S13.4) (2) Zustand nach mehreren HWS-Be schleunigungsverle tzungen 2 1. März 2007, 2002, 1999 und 1998, retrospektiv am ehesten QTF Grad II (3) Spannungskop fschmerz vom chronischen Typ, Differentialdiagnose: Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (4) anamnestisch: e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ICD-10 F90.0 ); neuropsy chologisch bei nicht gegebener Validität der Befunde aktuell nicht beurteilbar (5)

c hronische Knieschmerzen beidseits - klinisch hypermobile frei bewegliche Genua vara mit diffuser Palpationsdolenz

- bildgebend diskrete beginnende mediale Gonarthrose links, unauffällige Verhäl t - nisse rechts (Röntgen Knie beidseits 6. August 2020) (6)

Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits (7)

b eginnende Fingergelenksarthrose-Symptomatik, Ringbandstenose- Dolenz III und IV links volar - bildgebend Handgelenksganglien radiokarpal beidseits und Lunatum -seitige beginnende Radiokarpalarthrosen beidseits, kein e sicheren bildgebenden Zeichen einer entzündlich -rheumatischen Erkrankung (MRI 7. August 2020 beidseits ) (8)

Knöchel- und mediale Fusssohlenschmerzen beidseits, wahrscheinlich bei statischer Fuss deformität und BMI 36 kg/m2 (95 kg/165 cm) - Status nach

Malleolardistorsion links 2004, mit Gips behandelt - Status nach

Malleolarfraktur rechts 1995, operativ geheilt

Die Ärzte des D.___ erklärten, dass die bisherige Tätigkeit als Gipser und Isoleur aus rheumatologischer und neurologischer Sicht nicht mehr möglich sei. Möglich seien körperlich

leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten . Der Beschwerdeführer könne mit Lasten von 5 bis 7 kg problemlos und mit solchen bis 12 kg selten hantieren. Zu vermeiden seien gehäufte Überkopftätigkeiten oder gebückt zu leistende sowie ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten. Ebenfalls zu vermeiden seien Arbeiten mit ausgesprochener Handbelastung und Tätigkeiten mit repetitivem Benutzen von Treppen oder Stufen. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an das Gleichgewicht wie etwa das Besteigen von Leitern oder das Arbeiten auf Gerüsten. Ebenfalls nicht mög lich seien Tätigkeiten mit einer erhöhten oder hohen Anforderung an die geistige Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeiten sollten einfach verständliche Inhalte um fassen und übersichtliche Abläufe beinhalten. Eine genauere Aussage über den Umfang des geistigen Leistungsprofils sei aufgrund der nicht validen neuro psychologischen Testung nicht möglich. Für körperlich angepasste Tätigkeiten sei aus muskuloskelettärer Sicht von einer Einschränkung von 20 % auszugehen. Psychiatrisch sei in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten von 2008

auch von einer Einschränkung von 20 % aus zu gehen, welche aber in der somatisch attestierten Minderung von 20 % aufgehe und nicht kumulativ hinzutrete. In einer angepassten Tätigkeit bestehe somit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , mit jedoch gegenüber 2008 deutlich reduziertem Belastungsspektrum

( Urk. 9/368/12-13). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom

4. Februar 2021 ( Urk. 9/368). 4.2

D as Gutachten des D.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen (internistisch , neurologisch, rheumatologisch , psychiatrisch und neuropsychologisch ) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des D.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundla ge (vgl. E. 1.6 ). 4.3

Die Gutachter des D.___ legten dar, dass aus

rheumatologisch er Sicht ei n chronisches cerviko - und lumbovertebrales Schmerzsyndrom und ein e schmerz hafte beidseits leicht eingeschränkte S chulterbeweglichkeit vorlägen.

Von neurologischer Seite würde n sich neu die in der Kernspintomographie vom 7. September 2018, durchgeführt aufgrund von Kopf- und Nackenschmerzen, im Kleinhirn linksseitig und lakunär im Caput nuclei

caudati rechtsseitig nach gewiesenen, anamnestisch stumme n Infarkte zeigen. Die Infarkte würden bei dieser Grösse die demonstrierte ausgeprägte Unfähigkeit zur regelrechten Aus führung der Bewegungen bei den G ang- und Koordinationsprüfungen wie dem Knie-Hacke-Versuch und Finger-Nase-Versuch, insbesondere auf beiden Körper seiten, nicht erklären. Ein geringfügiges Defizit mit einer leichten Gleich gewichtsstörung könne als Folge der Kleinhirninfarkte jedoch als plausibel an genommen werden. Daraus würden sich insbesondere qualitative Einschränkungen bezüglich Sturzgefährdung ergeben . Das Unfallereignis am 4. Mai 2015 mit längerdauernder Schmerzhaftigkeit im Bereich der HWS und Bewegungseinschränkung sei einem HWS-Beschleunigungstrauma QTF Grad II zuzuordnen. Gegen ein HWS-Beschleunigungstrauma QTF Grad III spreche das in mehreren Folgeuntersuchungen festgestellte fehlende neurologische Defizit im Sinne einer Lähmung oder eines Gefühlsdefizits und auch das fehlende morpho logische Korrelat in der kurz nach dem Ereignis durchgeführten Kern spintomographie. Die während der aktuellen Untersuchung demonstrierte Schwäche der oberen und unteren Extremitäten sei neurologisch nicht zu erklären. Zudem spreche die Muskelmasse klar gegen eine periphere Ursache. Im Rahmen der neuropsycholog ischen Untersuchung hätten formal relevante Ein schränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit im Sinne eines schweren neuropsychologischen Defizits festgestellt werden können. Die neuro psychologischen Ergebnisse könnten aufgrund der auffälligen Symptom validierung und der mangelnden Anstrengungsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers, welche auch mit den aktenanamnestischen und berichteten Alltagsfunktionen inkonsistent sei en , nicht valide interpretiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell eine depressive Symptomatik festzustellen, welche unter ant idepressiver Medikation in einem Bereich von leicht- bis maximal mittelgradig sei . Die Schmerzschilderungen könnten allein mit den somatischen Befunden nicht erklärt werden. Der Beschwerdeführer habe eine vollständige Fixierung auf die Schmerzproblematik entwickelt, die als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wer den könne. Durch das Scheitern in beruflicher und finanzieller Sicht stehe er chronisch unter einem hohen emotionalen Druck. Gewisse berichtete dissoziative Symptome könnten damit erklärt werden. Es handle sich auch hier um eine klinisch leichtgradig ausgeprägte Symptomatik ( Urk. 9/ 368 /6-9 ). Die Gutachter des D.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Gipser und Isoleur nicht mehr zumutbar sei. Eine an ge passte Tätigkeit sei ihm aber nach wie vor in einem 80%-Pensum möglich ( Urk. 9/368/12-13 ).

Die se Beurteilung der Gutachter des D.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Dr. E.___ , Dr. G.___ und Dr. K.___

haben demgegenüber nicht nachvollz iehbar begründet, weshalb

der Beschwerdeführer selbst in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % oder noch mehr eingeschränkt sein soll. Der Umstand, dass Dr. E.___ den Beschwerdeführer schon lange kennt und behandelt, vermag daran nicht s zu ändern. Entscheid end ist sodann nicht, dass seit der Begutachtung im Jahr 2008 neue Diagnosen hinzugekommen sind, sondern inwiefern die neuen Beschwerden den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein schränken. Den

vorhandenen Einschränkungen habe n die Gutachter des D.___ mit dem detaillierten Belastungsprofil

und der Berücksichtigung einer quantitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % angemessen Rechnung getragen. 4.4

Was die Arbeitsfähigkeit retrospektiv betrifft, erklärten die Gutachter des D.___ , dass vom 1 0. September 2009 bis zum 4. Mai 2015 (psychiatrisch und rheuma tologisch) und seit Januar 2016 (psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch und neuropsychologisch) von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit von 80 % aus zu gehen sei . Vom 4. Mai bis zum 3 0. Juni 2015 habe der Grad der Arbeitsunfähigkeit 100 % und

danach bis Ablauf des ersten ha lben Jah res nach dem Unfall vom

4. Mai 2015 mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nicht über 70 % betragen . Die Einschätzung der behandelnden Ärzte , wonach die Arb eits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2016 mehr als 20 %

vermindert sei, sei bei den mässigen rheumatologischen, psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen nicht nachzu vollziehen ( Urk. 9/ 3 68/14).

Diese Einschätzung der Gutachter des D.___

ist ebenfalls überzeugend. Aus dem Umstand, dass die Suva dem Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 bis Ende Dezember 2016 Taggelder ausrichtete (vgl. Urk. 9/260/186

und Urk. 9/260/226-227 ) , kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. D enn die Taggelder wurden ihm ausgericht et, weil er in der bisherigen und nicht in einer angepassten

Tätigkeit arbeitsunfähig war. Im Übrigen ist hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 4. Mai 2015 auch auf das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des Sozialversicherung sgerichts UV.2018.00001 vom 21. August 2019 E. 5. 4 hinzuweisen , worin das Gericht gestützt auf die durch geführten Unfallabklärungen erwog, dass

d er Unfall von moderaten Kräften b egleitet gewesen sei , welche hinsichtlich der Entstehung allfälliger HWS-Beschwerden grundsätzlich noch klar im unkritischen B ereich gelegen hätten.

Auf die Beurteilung der Gutachter des D.___ kann somit abgestellt werden. 4.5

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des D.___ kann somit festgestellt wer den, dass sich seit der Verfügung vom 10. September 2009 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer leichtgradigen progredienten Verschlechterung des Zustandes de s Bewegungsapparates sowie eines in der Zwischenzeit eingetretenen Kleinhirninfarkt s in somatischer Hinsicht verschlechtert hat ( Urk. 9/368/13), wobei sich die zusätzlichen Einschränkungen

in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 nicht in quantitativer Hinsicht, wohl aber in qualitativer Hinsicht (eingeschränkteres Belastungsprofil) niederschlagen . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Bezüglich des Valideneinkommens

hat das hiesige Gericht bereits im Urteil IV.2004.00877

vom 28. November 2005 festgehalten , « dass nicht auf die bei der L.___ GmbH erzielten Einkommen abgestellt werden kann, da diese Firma bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers in Konkurs gefallen ist, womit er auch bei vollständig vorhandener Arbeitsfähigkeit nicht mehr für diese Firma tätig gewesen wäre. Hingegen war der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens unstrittig selbständigerwerbend tätig mit seiner Firma für Gipserarbeiten und Isolationen. Laut Auszug aus dem individuellen Konto ( … ) erzielte er damit in den Jahren 1997 bis 1999 ein AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 13'600.-- und im Jahr 20 00 ein solches von Fr. 7'800.--» . Weiter wurde dargelegt, weshalb nicht auf die ein gereichten Buchhaltungsunterlagen abgestellt werden konnte . Dabei zog das Gericht namentlich in Betracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner am 6. April 1993 im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma zunächst ähnliche Zwecke verfolgte wie die in Konkurs geratene L.___ GmbH und sich erst ab Ende 1997 auf Gipser- und Aussenisolationsarbeiten konzentrierte, worin er jedoch weder über eine entsprechende Ausbildung noch über erhebliche berufliche Er fahrung verfügte. Weiter wurde berücksichtigt , dass er der Ausgleichskasse nur ein sehr geringfügiges beitragspfl ichtiges Einkommen gemeldet hat te . Daher erachtete es das Gericht nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens in der Lage gewesen wäre, mit seiner Einzelfirma dauerhaft ein existenzsicherndes Ein kommen zu erzielen

( E. 6.1; Urk. 9/163/13 -14 ).

Unter diesen Umständen war es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen war , der Beschwerdeführer würde bei voller Gesundheit ein durchschnittliches Ein kommen in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit erzielen. Aufgrund der beruflichen Biographie (Ausbildung, Art der ausgeübten Tätigkeiten, erzieltes Einkommen) rechtfertigt e sich auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Baubranche arbeiten würde und er keine Tätigkeit ausüben könnte, bei der Berufs- und Fachkenntnisse voraus gesetzt werden, weil er nicht über eine dem Schweizerischen Fähigkeitsausweis entsprechende Ausbildung verfügt e (E. 6.2 ; vgl. auch Urk. 9/145 und Urk. 9/113/5 ) .

Diese Erwägungen haben weiterhin Gültigkeit, weshalb vorliegend

im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens die LSE-T abellenlöhne ( LSE, TA1_tirage_skill_level , einfache Tätigkeiten im privaten Sektor [Kompetenz niveau 1 ]) heranzuziehen sind . Im Weiteren ist auch das Invalideneinkommen anhand desselben LSE-Tabellenlohns zu bestimmen, zumal der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Er werbstätigkeit aufgenommen hat. Demgemäss kann vorliegend ein sogenannter Prozentvergleich bzw. eine rechnerische Vereinfachung vorge nommen werden . Das heisst, dass

das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 und 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1). Vorliegend resultiert somit eine hypothetische Erwerbseinbusse von 20 % . 5.3

Hinsichtlich des geltend gemachten Leidensabzugs ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätz lichen leidensbedingten Abzug darstellt, weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Die mangelnde Berufsbildung des Bes chwerdeführers wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt. Auf dem mass gebenden ausgeglichenen Stellenmarkt werden Hilfsarbeiten sodann alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Der Beschäftigungsgrad von 80 % rechtfertigt bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keine n zusätzlichen Tabellenlohn abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch für einen allfälligen Berufswechsel.

Es ergibt sich damit ein nach wie vor nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 % . 5.4

Da die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführer s , der seit Februar 2020

teil zeitlich für die C .___ GmbH tä tig ist (vgl. Sachverhalt Ziff.

E. 6 und Urk.

E. 11 ), bewilligte es ihm auf dessen Gesuch vom 9. März 2022 ( Urk. 12) hin mit Verfügung vom 1 0. März 2022 ( Urk. 13) zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit letztmals eine Notfrist bis zum 2 1. März 202 2. Diese Frist lief ungenutzt ab. Mit Verfügung vom 8. April 2022 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu . Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 15). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00681

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 1. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello Walder Häusermann Rechtsanwälte AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, meldete sich am 11. April 2000 (Eingangsdatum) wegen Rückenbeschwerden und einer Depression bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /4). Mit Ver fügung vom 15. Januar 2001 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren ab, da der Versicherte trotz entsprechender Mahnung und Hin weis auf die Säumnisfolgen die zur Beurteilung seiner Ansprüche notwendigen Unterlage n nicht eingereicht habe (Urk. 9 /11). Mit Eingabe vom 8. März 2002 reichte der Versicherte die von der IV-Stelle geforderten Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse der vorangegangenen Jahre ein und ersuchte um Wie der aufnahme des Verfahrens (Urk. 9 /13-15). In der Folge gab die IV-Stelle beim Y.___ in Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 7. Jan uar 2004 erstattet wurde (Urk. 9 /70). Nach durch geführtem (altrechtlichem) Einspracheverfahren (Ve rfügung vom 4. Juni 2004, Urk. 9 /86, und Einsprache des Versicherten vom 11. Juni 20 04, Urk. 9 /87; vgl. auch Einspracheerg änzung vom 16. Juli 2004, Urk. 9 /90) verneinte die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. November 2004 einen Rentenanspruch bei einem ermittelten I nvaliditätsgrad von 36 % (Urk. 9 /125). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2004 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ( Urk. 9 /131; Prozess Nr. IV.2004.00877). Weiter verneinte die IV-Stelle nach dur ch geführtem Einsprache verfahren (Verfüg ung vom 2. November 2004, Urk. 9 /114, und Einsprache des Versicherten vo m 2. Dezember 2004, Urk. 9 /127) mit Entscheid vom 23. Februar 2005 auch einen Anspruch au f berufliche Mass nahmen (Urk. 9 /141). 1.2

Am 7. Februar 2005 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte der IV-Stelle weitere Arztberichte ein und machte eine Verschlechterung seines Ges undheitszustands geltend (Urk. 9 /134-135). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Verfüg ung vom 22. Februar 2005, Urk. 9 /142, und Einsprache des Versicher ten vom 25. Februar 2005, Urk. 9 /148; vgl. auch Einspracheergänzung vom 3. März 20 05, Urk. 9 /153) wies die IV-Stelle das neue Gesuch mit Entscheid vom 14. März 2005 ab (Urk. 9 /159). Gegen die Einspracheentsche ide vom 23. Februar 2005 (Urk. 9 /141 ) und vom 14. März 2005 (Urk. 9 /159) erhob der Versicherte am 22. März 2005 beim Sozialversich erungsgericht Beschwerde (Urk. 9 /160; Prozess Nr. IV.2005.00339). Mit Urteil und Beschluss IV.2004.00877 vom 2 8. November 2005 vereinigte das Sozialversicherungsgericht d en Prozess Nr. IV.2005.00339 mit dem Prozess Nr. IV.2004.00877 und schrieb ihn als dadurch erledigt ab. Gleichzeitig wies es die Beschwerden vom 2. Dezember 2004 und vom 22. März 2005 ab (Urk. 9 /163). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2006 beim Eidgenössischen Versich erungsgericht Beschwerde (Urk. 9 /164), welche mit Urteil I 48/06 vom 9. Ju ni 2006 abgewiesen wurde (Urk. 9 /166). 1.3

Am 29. Oktober 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf Rückenbeschwerden und ein Schleudertrauma bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /170). Die IV-Stelle gab bei der Medas

A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1. Septem ber 2008 erstattet wurde (Urk. 9 /208). Mit Verfügungen vom 16. Juni respektive 10. September 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Sie begründete dies damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Beurteilung durch die Inva lidenversicherung nicht w esentlich verändert habe (Urk. 9/230 und Urk. 9 /233). 1.4

Am 4. Mai 2015 fuhr der Versicherte mit seinem Personenwagen auf dem W eg von Dietikon nach Zürich vor einer Kreuzung im Stop - and - go -Verkehr auf nasser Strasse auf einen vor ihm fahrenden Lieferwagen auf und verletzte sich dabei ( Urk. 9/ 244/73-74) . Die Suva erbrachte

die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 28. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/241).

Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerb liche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 hielt die Suva fest, dass die Versicherungsleistungen mangels Vorlie gens von adäquaten Unfallfolgen pe r 31. Dezember 2016 eingestellt würden. Ein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschä digung bestehe nicht (Urk. 9/260/226-227 ). Die d agegen vom Versicherten am 26. Januar 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 9/260/249-253) wies die Suva mit En t scheid vom 1 7. November 2017 (Urk. 9/ 288/425-435) ab. Von November 2017 bis Mai 2018 war der Versicherte

- nach eigenen Angaben in einem Pensum von ca. 30 % als Projektleiter/Polier auf Abruf

- bei der B.___ AG angestellt ( Urk. 9/368/53; vgl. auch

Urk. 9/339/3). Am 3. Januar 2018 erhob er gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 7. November 2017 Beschwerde ( Urk. 9/310/3-10 ; Prozess Nr. UV.2018.00001 ). Ab Juni 2018 arbeitete der Ver sicherte

- nach eigenen Angaben in einem Pensum von ca. 30 %

als Projekt leiter/Polier auf Abruf -

bei der C.___ GmbH (vgl. Urk. 9/339/3 und Urk. 9/368/53).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen ( Urk. 9/317) . Dagegen erhob der Versicherte am 1

0. September 2018 Beschwerde ( Urk. 9/320 ; Prozess Nr. IV.2018.00733 ) .

Im Januar 2019 gab er die Tätigkeit bei der C.___ GmbH auf (vgl. Urk.

9/368/53). Mit Urteil UV.2018.00001 vom 2 1. August 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten vom 3. Januar 2018 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 7. November 2017 ab. Gleichentags hiess das Gericht mit Urteil IV.2018.0073 3 die Beschwerde vom 10. September 2018 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch neu entscheide ( Urk. 9/335). Seit F ebruar 2020 ist der Versicherte wiederum

teilzeitlich für die C.___ GmbH tätig (vgl. Urk. 9/368/53). Die IV-Stelle

gab bei der D.___- Begutachtung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 4. Februar 2021 erstattet wurde ( Urk. 9/368). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Mai 20 21, Urk. 9/374, und Einwand des Versicherten vom 2 4. Juni 2021, Urk. 9/379) verneinte sie mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2 021 ( Urk.

2) einen Leistungsanspruch/Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. November 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist eine ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer von Mai 2016 bis März 2017 eine ganze Invaliden rente

und ab April 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. 4. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente) auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 6. Die Ergänzung und/oder Abänderung der gestellten Anträge wird ausdrücklich vorbehalten. Zudem stellte er folgende prozessualen Anträge ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 2. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Mit Verfügung vom 1 7. November 2021 setzte das Gericht der Beschwerde gegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort

an. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist an, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei un genügender Substantiierung, fehlenden oder ungenügenden Belegen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe ( Urk. 4). Die Beschwerd egegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführe r zwei Fristerstreckungsgesuche gestellt und das Gericht ihm am 2 0. Dezember 2021 und am 8. Februar 2022 jeweils eine 30-tägige Frists treckung gewährt hatte ( Urk. 6 und Urk. 11 ), bewilligte es ihm auf dessen Gesuch vom 9. März 2022 ( Urk. 12) hin mit Verfügung vom 1 0. März 2022 ( Urk. 13) zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit letztmals eine Notfrist bis zum 2 1. März 202 2. Diese Frist lief ungenutzt ab. Mit Verfügung vom 8. April 2022 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu . Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 15). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Liegt ein Revisionsgrund, mithin eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen , vor,

ist das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen , wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2). 1.6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, so lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumut bar sei.

In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er aber nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig. Mit einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem Pensum von 80 %

könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Ein allfälliger leidensbedingter Abzug sei nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des im Einwand geltend gemachten Antrags, wonach ihm für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2016 bzw. März 2017 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente auszurichten sei, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Berichten von mehreren behandelnden Ärzten bereits ab dem 1. Juli 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und ab dem

1. Dezember 2015 von 40 %

bestanden habe. Die Suva

habe entsprechend reduziert e Unfalltaggelder erbracht . Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, bestehe entgegen dessen Vorbringen kein Anlass, die vorhandene Restarbeitsfähigkeit durch ein A sse ssment abzuklären ( Urk. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er aufgrund des Verkehrsunfalls vom 4. Mai 2015 bis zum 3 1. Dezember 2016 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei.

Von der Suva habe er

bis zum 3 1. Dezember 2016 Taggelder erhalten. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von Mai bis Dezember 2016 b zw. bis März 2017 (drei Mo nate nach Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustands ). Im Weiteren werde im Gutachten des D.___ vom 4. Februar 2021 in der Tätigkeit als Gipser zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien die Gutachter des D.___ je doch nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, obwohl im Vergleich zur Begutachtung bei der Medas

A.___ im Jahr 2008 zahl reiche neue Diagnosen in körperlicher und psychischer Hinsicht

hinzugekommen seien . Dies sei nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit höchstens noch zu 50 % arbeits fähig sei. Dafür habe sich auch die Hausärztin Dr.

med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ausgesprochen, welche den Beschwerdeführer am besten kenne und den Verlauf der Einschränkunge n aus nächster Nähe mitverfolge . Bei der Festlegung des Valideneinkommens

seien die gemäss Gesamtarbeitsvertrag zwingend zu berücksichtigenden und im Vergleich zu den Durchschni ttswerten der Tabelle n der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) höheren Mindestlöhne im Gipsergewe rbe anzuwenden. Wegen des fortgeschrittenen Alters, der mangelnden Berufsbildung, des Berufswechsels und der Teilzeitarbeit sei sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren. Überdies wäre es wichtig, dass ein Assessment über die vor handene Restarbeitsfähigkeit erstellt würde ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 3. 3.1

Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegneri n vom 10. September 2009 (Urk. 9 /233) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das poly diszi plinäre Gutachten der Medas

A.___ vom 1. September 2008 (Urk. 9 /208) zugrunde.

Die Ärzte der Medas

A.___ stellten in diesem Gutachten folgende Diag nosen mit wesentlicher Einschränkung der zum utbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 /208/25):

a nhaltende somatoforme Schmerzstörung, mit -

unter Therapie teilweise remittierter, aktuell noch leichter depressiver Episode -

ausgeprägter Diskrepanz zwischen (ubiquitären) Beschwerden und (weitgehend altersentsprechend normalen) somatischen Befunden, bei • hohem Verdacht auf Aggravation und Selbstlimitierung

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Kra nkheitswert, nannten sie (Urk. 9 /208/25): (1)

c hronisches lumbales Schmerzsyndrom, bei - leichter bis mä ssiger Segmentdegeneration L5/S1, mit • leichter segmentaler Gefügelockerung mit Retroposition von L5 über S1 - beginnenden Segmentdegenerationen L1/2 und L2/3 - kleinen, nicht- neurokompressiven

Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 (2) c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom, bei - zervikaler Streckhaltung mit leichter Kyphosierung von C3-C6 - mä ssiger Segmentdegeneration C5/6, mit • Osteochondrose , Unkose und Spondylarthrose

• degenerativer Gefügelockerung mit Retroposition von C5 über C6 • kleiner, nicht- neurokompr essiver

Diskusprotrusion C5/6 -

Segmentdegenerationen C4/5 und C6/7, mit • minimalen, nicht- neurokompressiven

Diskusprotrusionen C4/5 und C6/7 -

Status nach vier Autounfällen mit unklaren Verletzungsmechanismen (3) c hronisches Spannungskopfweh mit wahrscheinlichem Übergang in Migräne, mit - Verdacht auf Induktion durch Analgetika (4) Adipositas « simplex » (167 cm/ 85 kg, BMI 30.5), bei -

pathologischem Essverhalten (nächtliches binge

eating ) - positiver Familienanamnese (41-jähriger Bruder) (5) a rterie lle Hypertonie, wahrscheinlich «essentiell» , seit 2004 behandelt, aktuell 1 45/100 mmHg , bei - positiver Familienanamnese (41-jähriger Bruder)

Die Gutachter der Medas

A.___ erklärten, dass sie die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser auf 80 % der Norm schätzen würden, wobei einzig die psychiatrischen Befunde limitierend wirken würden. Dies gelte auch für alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Zu vermeiden wären Tätigkeiten mit körperlichen Erschütterungen und s olche in lärmigem Milieu (Urk. 9 /208/26). 3.2 3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 8. Dezember

2015 (Eingangsdatum, Urk. 9 / 241 ) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 aus, dass a nhand der verschiedenen aktuellen soma tischen ( Dr. E.___ ,

Dr. med. G.___ , FMH Chirurgie ) und psychiatrischen ( Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ) Arzt berichte eine vielfältige Mischung von Diagnosen vor liege , welche zumeist seit vielen Jahren bekannt seien. Wichtig sei, dass b ereits im massgebli chen Gut achten von 2008 eine aus geprägte Verdeutlichungstendenz beschrieben worden sei. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung sei interessant, dass im Gut achten von 2008 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser ebenso wie für andere Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ausschliesslicher Limitieru ng durch die psychiatri schen Befunde angegeben worden sei. Im Gegensatz dazu würden die Arbeitsunfähigkeits -Angaben der aktuellen Behandler stehen , bei denen es sich weitg ehend um dieselben Ärzte handle wie zum Zeitpunkt der Begutachtung von 200 8. Deren Arbeitsunfähigkeits -Bewertung sei

mit

ihrer damaligen identisch. Aus vers icherungsmedizinischer Sicht sei im Hinblick auf das polydisziplinäre Gutachten aus dem Jahr 2008 eine wes entliche Verschlechterung des Gesund heitszu stands nicht ausgewiesen (Urk. 9 /291/7-8). 3.2.3

Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil IV.2018.00733 vom 2 1. August 2019 E. 5.2-4 zum Schluss, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht Anhaltspunkte für eine mögliche erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands gegeben seien. Auf die Stellung nahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 15. Dezember 2017 könne nicht abgestellt werden . Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD seien nicht erfüllt . Im Weiteren würden sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnd en Ärzte zuverlässig beurteilen lassen ( Urk. 9/335/13-15).

3.2.4

Dr. E.___ stellte im Bericht vom 2 5. November 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/347/3):

c hronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 beidseits bei Diskushernie C5/6 beidseits - Status nach wiederholten Distorsionstraumen

c hronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L3/4, Osteochondrose mit Intervertebralarthrose L5/S1

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit nannte Dr. E.___ (Urk. 9/347/3):

c ervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel

a nhaltende somatoforme Schmerzstörung mit konsekutiv anhaltender depressiver Episode bei komplexer psychosozialer Belastungssituation

posttraumatische Belastungsstörung

arterielle Hypertonie

Depression

Verdacht auf Schlafapnoe

Dr. E.___ erklärte, das s dem Beschwerdeführer eine rückenbelastende Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Das Heben und Tragen schwerer Lasten sei zu vermeiden. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 9/347/4-5). 3.2.5

Die Fachpersonen des Medizinischen Z entrums I.___ stellten im Bericht vom 3 0. November 2019 in psychiatrischer Hinsicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/349/9): (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - auch schwere Episoden in der Vergangenheit (siehe Bericht Dr. H.___ vom 12. Februar 2017). (2) Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (Dr. med.

J.___ ) Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Fach personen des Medizinischen Zentrums I.___ nicht.

Sie erklärten, dass die Prognose für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 30 % bis 50 % schlecht sei ( Urk. 9/349/9). 3.2.6 Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, gab im Bericht vom 7. Februar 2020 an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er ein bis zwei Stunden pr o Tag arbeitsfähig ( Urk. 9/352/2 -5). 3.2.7 Dr. G.___ hielt im Bericht vom 3 0. April 2020 fest, dass dem Beschwerde führer körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechsel positionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien. Das Heben von schweren Lasten von mehr als 5 kg kurz fristig und 2 kg längerfristig sei ihm nicht mehr möglich. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 9/356/4 ). 3.2.8

Die Ärzte des D.___ führten im Gutachten vom 4. Februar 2021 folgende relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 9/368/9): (1)

ch ronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach fünfmaligen Halswirbelsäulen - ( HWS )- distorsiven Autounfall- Kol - lisionsereignissen , jeweils Delta -V unterhalb 25 km/h, zwischen 8. Dezember 199 8 und letztmals 4. Mai 2015 - klinisch aktuell allseitig ausgeprägte Beweglichkeitseinschränkung der HWS mit muskulären Gegeninnervationen , in Bauchlage teilweise ablenkbar, gutachter - lich seit Jahren dokumentiert, diffuse muskuläre Verspannungen und Weichteil - dolenzen zervikal beidseits bis hochnuchal

- bildgebend degenerative Veränderungen der HWS mit Chondrosen C4/5 und C5/6 mit dort Bandscheibenprotrusionen und Neuroforaminalstenosen beidseits ohne Kompression de r Wurz el C6 beidseits (MRI HWS 7. September

2018) (2)

c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - klinisch al lseitig teils vollständig beweg lichkeitsblockierende muskuläre Gegen - innervationen und diffuse Weichteildolenzen

- bildgebend mehrsegmentale degenerative LWS-Veränderungen seit Jahren bekannt (CT LWS 3 0. September 1998, Röntgen 1. November 2007 ) (3) s chmerzhafte beidseits leicht eingeschränkte Schulterbeweglichkeiten

- bildgebend leichte degenerative Rotatorenmanschetten-Tendopathiezeichen

beidseits (Ultraschall 3. August 2020), beginnende Omarthrose -Zeichen und geringe acromio-cl aviculäre Gelen ksarthrosen beidseits (Röntgen 6. August 2020) (4) Kleinhirninfarkt l inks (mittlere Kleinhirnhemisphä re) und lakunärer Infarkt im Caput nuclei

caudati rechts, klinisch stumm abgelaufen (5)

m ultifakto rielle Gleichgewichtsstörung, Differentialdiagnose: organisch durch Kleinhirninsult, zervikogener Schwindel, phobischer Schwankschwindel

(6)

r ezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) - Beginn 1998 - s eit

2015

chronifiziert

- a namnestisch Phasen mit schweren depressiven Episoden (7) c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10 F45.41 ) (8) dissoziative Störung gemischt ( ICD-1 0 F44.7 ) - w ahrscheinlich in diesem Kontext Wahrnehmungsstörung wie Akoasmen und Geruchshalluzinationen; klinisch leichtgradige Ausprägung (9) Persönlichkeits ebene - k linische Aspekte der Verbitterung - l eistungsorientierte und narzisstisc he Grundzü ge ( ICD-10 Z73.1 ) - z unehmend seit dem Scheitern seiner wir tschaftlichen Pläne ab 1998 (10) Hinweis auf mögliches neuropsychologisches Defizit, aktuell nicht quantifizierbar Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des D.___ ( Urk. 9/368/10): (1) Verkehrsunfall am 4. Mai 2015 mit HWS-Beschleunigungsverletzung Quebec Task Force (QTF) Grad II (ICD-10 S13.4) (2) Zustand nach mehreren HWS-Be schleunigungsverle tzungen 2 1. März 2007, 2002, 1999 und 1998, retrospektiv am ehesten QTF Grad II (3) Spannungskop fschmerz vom chronischen Typ, Differentialdiagnose: Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (4) anamnestisch: e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ICD-10 F90.0 ); neuropsy chologisch bei nicht gegebener Validität der Befunde aktuell nicht beurteilbar (5)

c hronische Knieschmerzen beidseits - klinisch hypermobile frei bewegliche Genua vara mit diffuser Palpationsdolenz

- bildgebend diskrete beginnende mediale Gonarthrose links, unauffällige Verhäl t - nisse rechts (Röntgen Knie beidseits 6. August 2020) (6)

Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits (7)

b eginnende Fingergelenksarthrose-Symptomatik, Ringbandstenose- Dolenz III und IV links volar - bildgebend Handgelenksganglien radiokarpal beidseits und Lunatum -seitige beginnende Radiokarpalarthrosen beidseits, kein e sicheren bildgebenden Zeichen einer entzündlich -rheumatischen Erkrankung (MRI 7. August 2020 beidseits ) (8)

Knöchel- und mediale Fusssohlenschmerzen beidseits, wahrscheinlich bei statischer Fuss deformität und BMI 36 kg/m2 (95 kg/165 cm) - Status nach

Malleolardistorsion links 2004, mit Gips behandelt - Status nach

Malleolarfraktur rechts 1995, operativ geheilt

Die Ärzte des D.___ erklärten, dass die bisherige Tätigkeit als Gipser und Isoleur aus rheumatologischer und neurologischer Sicht nicht mehr möglich sei. Möglich seien körperlich

leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten . Der Beschwerdeführer könne mit Lasten von 5 bis 7 kg problemlos und mit solchen bis 12 kg selten hantieren. Zu vermeiden seien gehäufte Überkopftätigkeiten oder gebückt zu leistende sowie ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten. Ebenfalls zu vermeiden seien Arbeiten mit ausgesprochener Handbelastung und Tätigkeiten mit repetitivem Benutzen von Treppen oder Stufen. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an das Gleichgewicht wie etwa das Besteigen von Leitern oder das Arbeiten auf Gerüsten. Ebenfalls nicht mög lich seien Tätigkeiten mit einer erhöhten oder hohen Anforderung an die geistige Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeiten sollten einfach verständliche Inhalte um fassen und übersichtliche Abläufe beinhalten. Eine genauere Aussage über den Umfang des geistigen Leistungsprofils sei aufgrund der nicht validen neuro psychologischen Testung nicht möglich. Für körperlich angepasste Tätigkeiten sei aus muskuloskelettärer Sicht von einer Einschränkung von 20 % auszugehen. Psychiatrisch sei in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten von 2008

auch von einer Einschränkung von 20 % aus zu gehen, welche aber in der somatisch attestierten Minderung von 20 % aufgehe und nicht kumulativ hinzutrete. In einer angepassten Tätigkeit bestehe somit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , mit jedoch gegenüber 2008 deutlich reduziertem Belastungsspektrum

( Urk. 9/368/12-13). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom

4. Februar 2021 ( Urk. 9/368). 4.2

D as Gutachten des D.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen (internistisch , neurologisch, rheumatologisch , psychiatrisch und neuropsychologisch ) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des D.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundla ge (vgl. E. 1.6 ). 4.3

Die Gutachter des D.___ legten dar, dass aus

rheumatologisch er Sicht ei n chronisches cerviko - und lumbovertebrales Schmerzsyndrom und ein e schmerz hafte beidseits leicht eingeschränkte S chulterbeweglichkeit vorlägen.

Von neurologischer Seite würde n sich neu die in der Kernspintomographie vom 7. September 2018, durchgeführt aufgrund von Kopf- und Nackenschmerzen, im Kleinhirn linksseitig und lakunär im Caput nuclei

caudati rechtsseitig nach gewiesenen, anamnestisch stumme n Infarkte zeigen. Die Infarkte würden bei dieser Grösse die demonstrierte ausgeprägte Unfähigkeit zur regelrechten Aus führung der Bewegungen bei den G ang- und Koordinationsprüfungen wie dem Knie-Hacke-Versuch und Finger-Nase-Versuch, insbesondere auf beiden Körper seiten, nicht erklären. Ein geringfügiges Defizit mit einer leichten Gleich gewichtsstörung könne als Folge der Kleinhirninfarkte jedoch als plausibel an genommen werden. Daraus würden sich insbesondere qualitative Einschränkungen bezüglich Sturzgefährdung ergeben . Das Unfallereignis am 4. Mai 2015 mit längerdauernder Schmerzhaftigkeit im Bereich der HWS und Bewegungseinschränkung sei einem HWS-Beschleunigungstrauma QTF Grad II zuzuordnen. Gegen ein HWS-Beschleunigungstrauma QTF Grad III spreche das in mehreren Folgeuntersuchungen festgestellte fehlende neurologische Defizit im Sinne einer Lähmung oder eines Gefühlsdefizits und auch das fehlende morpho logische Korrelat in der kurz nach dem Ereignis durchgeführten Kern spintomographie. Die während der aktuellen Untersuchung demonstrierte Schwäche der oberen und unteren Extremitäten sei neurologisch nicht zu erklären. Zudem spreche die Muskelmasse klar gegen eine periphere Ursache. Im Rahmen der neuropsycholog ischen Untersuchung hätten formal relevante Ein schränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit im Sinne eines schweren neuropsychologischen Defizits festgestellt werden können. Die neuro psychologischen Ergebnisse könnten aufgrund der auffälligen Symptom validierung und der mangelnden Anstrengungsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers, welche auch mit den aktenanamnestischen und berichteten Alltagsfunktionen inkonsistent sei en , nicht valide interpretiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell eine depressive Symptomatik festzustellen, welche unter ant idepressiver Medikation in einem Bereich von leicht- bis maximal mittelgradig sei . Die Schmerzschilderungen könnten allein mit den somatischen Befunden nicht erklärt werden. Der Beschwerdeführer habe eine vollständige Fixierung auf die Schmerzproblematik entwickelt, die als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wer den könne. Durch das Scheitern in beruflicher und finanzieller Sicht stehe er chronisch unter einem hohen emotionalen Druck. Gewisse berichtete dissoziative Symptome könnten damit erklärt werden. Es handle sich auch hier um eine klinisch leichtgradig ausgeprägte Symptomatik ( Urk. 9/ 368 /6-9 ). Die Gutachter des D.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Gipser und Isoleur nicht mehr zumutbar sei. Eine an ge passte Tätigkeit sei ihm aber nach wie vor in einem 80%-Pensum möglich ( Urk. 9/368/12-13 ).

Die se Beurteilung der Gutachter des D.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Dr. E.___ , Dr. G.___ und Dr. K.___

haben demgegenüber nicht nachvollz iehbar begründet, weshalb

der Beschwerdeführer selbst in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % oder noch mehr eingeschränkt sein soll. Der Umstand, dass Dr. E.___ den Beschwerdeführer schon lange kennt und behandelt, vermag daran nicht s zu ändern. Entscheid end ist sodann nicht, dass seit der Begutachtung im Jahr 2008 neue Diagnosen hinzugekommen sind, sondern inwiefern die neuen Beschwerden den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein schränken. Den

vorhandenen Einschränkungen habe n die Gutachter des D.___ mit dem detaillierten Belastungsprofil

und der Berücksichtigung einer quantitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % angemessen Rechnung getragen. 4.4

Was die Arbeitsfähigkeit retrospektiv betrifft, erklärten die Gutachter des D.___ , dass vom 1 0. September 2009 bis zum 4. Mai 2015 (psychiatrisch und rheuma tologisch) und seit Januar 2016 (psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch und neuropsychologisch) von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit von 80 % aus zu gehen sei . Vom 4. Mai bis zum 3 0. Juni 2015 habe der Grad der Arbeitsunfähigkeit 100 % und

danach bis Ablauf des ersten ha lben Jah res nach dem Unfall vom

4. Mai 2015 mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit nicht über 70 % betragen . Die Einschätzung der behandelnden Ärzte , wonach die Arb eits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2016 mehr als 20 %

vermindert sei, sei bei den mässigen rheumatologischen, psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen nicht nachzu vollziehen ( Urk. 9/ 3 68/14).

Diese Einschätzung der Gutachter des D.___

ist ebenfalls überzeugend. Aus dem Umstand, dass die Suva dem Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 bis Ende Dezember 2016 Taggelder ausrichtete (vgl. Urk. 9/260/186

und Urk. 9/260/226-227 ) , kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. D enn die Taggelder wurden ihm ausgericht et, weil er in der bisherigen und nicht in einer angepassten

Tätigkeit arbeitsunfähig war. Im Übrigen ist hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 4. Mai 2015 auch auf das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des Sozialversicherung sgerichts UV.2018.00001 vom 21. August 2019 E. 5. 4 hinzuweisen , worin das Gericht gestützt auf die durch geführten Unfallabklärungen erwog, dass

d er Unfall von moderaten Kräften b egleitet gewesen sei , welche hinsichtlich der Entstehung allfälliger HWS-Beschwerden grundsätzlich noch klar im unkritischen B ereich gelegen hätten.

Auf die Beurteilung der Gutachter des D.___ kann somit abgestellt werden. 4.5

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des D.___ kann somit festgestellt wer den, dass sich seit der Verfügung vom 10. September 2009 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer leichtgradigen progredienten Verschlechterung des Zustandes de s Bewegungsapparates sowie eines in der Zwischenzeit eingetretenen Kleinhirninfarkt s in somatischer Hinsicht verschlechtert hat ( Urk. 9/368/13), wobei sich die zusätzlichen Einschränkungen

in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 nicht in quantitativer Hinsicht, wohl aber in qualitativer Hinsicht (eingeschränkteres Belastungsprofil) niederschlagen . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Bezüglich des Valideneinkommens

hat das hiesige Gericht bereits im Urteil IV.2004.00877

vom 28. November 2005 festgehalten , « dass nicht auf die bei der L.___ GmbH erzielten Einkommen abgestellt werden kann, da diese Firma bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers in Konkurs gefallen ist, womit er auch bei vollständig vorhandener Arbeitsfähigkeit nicht mehr für diese Firma tätig gewesen wäre. Hingegen war der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens unstrittig selbständigerwerbend tätig mit seiner Firma für Gipserarbeiten und Isolationen. Laut Auszug aus dem individuellen Konto ( … ) erzielte er damit in den Jahren 1997 bis 1999 ein AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 13'600.-- und im Jahr 20 00 ein solches von Fr. 7'800.--» . Weiter wurde dargelegt, weshalb nicht auf die ein gereichten Buchhaltungsunterlagen abgestellt werden konnte . Dabei zog das Gericht namentlich in Betracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner am 6. April 1993 im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma zunächst ähnliche Zwecke verfolgte wie die in Konkurs geratene L.___ GmbH und sich erst ab Ende 1997 auf Gipser- und Aussenisolationsarbeiten konzentrierte, worin er jedoch weder über eine entsprechende Ausbildung noch über erhebliche berufliche Er fahrung verfügte. Weiter wurde berücksichtigt , dass er der Ausgleichskasse nur ein sehr geringfügiges beitragspfl ichtiges Einkommen gemeldet hat te . Daher erachtete es das Gericht nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens in der Lage gewesen wäre, mit seiner Einzelfirma dauerhaft ein existenzsicherndes Ein kommen zu erzielen

( E. 6.1; Urk. 9/163/13 -14 ).

Unter diesen Umständen war es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen war , der Beschwerdeführer würde bei voller Gesundheit ein durchschnittliches Ein kommen in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit erzielen. Aufgrund der beruflichen Biographie (Ausbildung, Art der ausgeübten Tätigkeiten, erzieltes Einkommen) rechtfertigt e sich auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Baubranche arbeiten würde und er keine Tätigkeit ausüben könnte, bei der Berufs- und Fachkenntnisse voraus gesetzt werden, weil er nicht über eine dem Schweizerischen Fähigkeitsausweis entsprechende Ausbildung verfügt e (E. 6.2 ; vgl. auch Urk. 9/145 und Urk. 9/113/5 ) .

Diese Erwägungen haben weiterhin Gültigkeit, weshalb vorliegend

im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens die LSE-T abellenlöhne ( LSE, TA1_tirage_skill_level , einfache Tätigkeiten im privaten Sektor [Kompetenz niveau 1 ]) heranzuziehen sind . Im Weiteren ist auch das Invalideneinkommen anhand desselben LSE-Tabellenlohns zu bestimmen, zumal der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Er werbstätigkeit aufgenommen hat. Demgemäss kann vorliegend ein sogenannter Prozentvergleich bzw. eine rechnerische Vereinfachung vorge nommen werden . Das heisst, dass

das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 und 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1). Vorliegend resultiert somit eine hypothetische Erwerbseinbusse von 20 % . 5.3

Hinsichtlich des geltend gemachten Leidensabzugs ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätz lichen leidensbedingten Abzug darstellt, weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Die mangelnde Berufsbildung des Bes chwerdeführers wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt. Auf dem mass gebenden ausgeglichenen Stellenmarkt werden Hilfsarbeiten sodann alters unabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Der Beschäftigungsgrad von 80 % rechtfertigt bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keine n zusätzlichen Tabellenlohn abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch für einen allfälligen Berufswechsel.

Es ergibt sich damit ein nach wie vor nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 % . 5.4

Da die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführer s , der seit Februar 2020

teil zeitlich für die C .___ GmbH tä tig ist (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 ), bejaht werden kann , ist die Durchführung eines Assessments (vgl. Art. 70 Abs. 1 IVV) im Übrigen nicht angezeigt. 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1 7. November 2021 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und Belege zu seiner finanziellen Situation einzu reichen ( Urk. 4). Nachdem die mehrfach erstreckte Frist ungenutzt ablief (vgl. Sachverhalt E. 2 ), ist a ndrohungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedür ftigkeit besteht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl