Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969 , war seit 1. Februar 2014 bei der
Z.___
GmbH
als Sekretärin ( Urk. 8/1, Urk. 8/52 S. 2) beziehungsweise als Assistentin der Geschäftsleitung und der Projekt- und Bauleitungen (Urk. 8/165 S. 21) tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä di gun gen und Be rufs krankheiten ver sichert, als sie am 2 2. August 2014 auf einer Treppe stürzte (Urk. 8 /1 , Urk. 8/52 S. 1, Urk. 8/86 S. 1 ) und sich dabei unter anderem ein mittelschweres Schädelhirntrauma zuzog ( Urk. 8/16 S. 1).
Die Suva anerkannte ihre Leis tungspflicht und erbrachte die vorübergehenden Leistungen (Heil behand lung, Taggeld).
Am 1 5. Juni 2016 beendete die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Massnahmen beruflicher Art der Invalidenversicherung
(im Sinne von Arbeitsvermittlung ; Urk.
8/142 S. 3) . Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 8/168) sprach die Suva der Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 2 2. August 2014 eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 50 %
im Betrag von Fr. 63'000.-- zu. Diese Ver fügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2
Mit Verfügung vom 2 1. April 2017 ( Urk. 8/184) sprach die Suva der Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 2 2. August 2014 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 55 %
zu. Die von der Versicherten am 2 0. Juni 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/190) wies die Suva mit Entscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk. 8/192 = Urk.
2) ab. 2.
Gege n den Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 (Urk. 2) erhob die Ver si cherte am 1 3. Dezember 2017
Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei insoweit auf zuhe ben , als dass ihr nicht eine höhere Invalidenrente als eine solche für einen Invaliditätsgrad von 55 %
zugesprochen worden sei; eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 7) beantragte die Suva die Ab wei sung der Beschwerde ( S. 2 ) , wovon der Beschwerde führ erin am 7. März 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1 . 3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 5
Gemäss der Rechtsprechung kommt das strukturierte Beweisverfahren nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwen dung, wenn zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden ein natür licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(Urteile des Bundesgerichts 8C_ 181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 ; BGE 141 V 574) 1. 6
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 7
Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk.
2) bei der Invaliditätsbemessung davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit zwar die Lehrabschlussprüfung nach einer absolvierten kaufmännischen Berufslehre nicht bestanden, jedoch anschliessend eine einjährige kaufmännische Ausbildung an einer Handelsschule erfolgreich abgeschlossen habe, und während Jahren als Sekretärin erwerbstätig gewesen sei, ohne das versicherte Unfallereignis zum Zeitpunkt, an dem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei , wei terhin im angestammten Bereich als Bürokraft beziehungsweise als Sekretärin tätig
gewesen wäre. Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf als Bürok raft zu diesem Zeit punkt weiterhin offen gestanden sei , sei das Invalideneinkommen auf Grundlage des Tabellenlohnes für Bürokräfte und verwandte Berufe der Tabelle T17 der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) zu bemessen (S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass ihr die Ausübung der bishe rigen Tätigkeit bei der Z.___ GmbH nicht mehr zuzumuten sei. Zudem habe ein nach dem Unfall aufgenommener Arbeitsversuch bei der A.___ AG gezeigt, dass sie auf Grund des versicherten Unfalls selbst in einer einfachen Bürotätigkeit eingeschränkt sei. Sie sei daher auf eine Tätigkeit ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs angewiesen ( Urk 1 S. 3) , weshalb das Invalideneinkommen nicht anhand der Tabelle T17 , sondern der Tabelle TA1 (Total Privater Sektor) der LSE zu bemessen sei ( Urk. 1 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Erwerbsunfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin und insbesondere die Frage, wie das Invalideneinkommen zu berechnen ist. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ diagnos tizierten mit Bericht vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 8/44) einen benignen paro xysmalen Lagerungsschwindel bei Canalolithiasis des linken posterioren Bogen ganges sowie einen Verdacht auf ein postkontusionelles Syndrom seit dem Schädelhirntrauma (vom 2 2. August 2014) mit geringer emotionaler Belastbar keit, vermehrter Tagesmüdigkeit und leichter Durchschlafinsomnie (S. 1). Sie erwähnten, dass nach einem zweimaligen Epley -Befreiungsmanöver eine deut liche Verbesserung der Schwindelsymptomatik eingetreten sei (S. 2). Das Beschwerdebild entspreche am ehesten einem postkontusionellen Syndrom. Hierzu passten die geschilderten Konzentrationsstörungen, Wesensveränderung und verminderte Belastbarkeit. Die orientierende kognitive Prüfung sei bis auf ein verlangsamtes Arbeitstempo unauffällig gewesen, weshalb nicht von einem schweren Funktionsausfall auszugehen sei (S. 3). 3.2
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___
erwähnten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2015 ( Urk. 8/ 60/3-4 ), dass eine gleichentags durchgeführte neuropsycho logische Untersuch ung der Beschwerdeführerin leichte attentional -exekutive Defizite, eine erhöhte Müdigkeit sowie kognitive Defizite im Sinne einer herab gesetzten Frustrationstoleranz und Impulskontrolle ergeben h abe . Diese leichten Einschränkungen seien typisch bei Patienten mit Schädelhirntrauma und fronta len beziehungsweise
fronto -parietalen Minderfunktionen. Bei der Beschwerde führerin sei diese Symptomatik indes nur zum Teil organisch zu erklären , weshalb eine Psychotherapie angezeigt sei (S. 2). 3.3
Mit Bericht vom 2. Februar 2016 ( Urk. 8/117) stellten die Ärzte des i nterdiszipli nären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des B.___
die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma vom 2 2. April 2014 mit/bei: - Subarachnoidalblutung
fronto-t emporo-partetal links und contre -coup
Subarachnoidalblutung
temporopolar rechts - Felsenbeinlängsfraktur links - Status nach posttra umatischem b enignem paroxysmalen Lagerungs schwind el des posterioren Bogenganges links - aktuell: p ersistierender, rauschend er, kompensierter Tinnitus links - medikamentös behandelte arterielle Hypertonie - chronische Hepatiti s C
Sie erwähnten, dass die durchgeführte neurootologische Untersuchung weder ananmnestisch noch klinisch oder apparativ H inweise auf eine peripher -vestibuläre Funkt ionss t örung ergeben habe . Auch im Reintonaud iogramm sei eine normwertige Hörschwelle beidsei ts festgestellt worden. Aktuell persistiere einzig ein linksseitiger Tinnitus. Dieser sei gegenwärtig jedoch gut kompensiert (S. 4). 3.4
Dr. C.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, für Allergologie und klinische Immunologie , und für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, stellte in seiner Stellungnahme vom 1 9. April 2016 ( Urk. 8/125) auf Grund der Akten fest, dass aus ORL-ärztlicher Sicht gegenwärtig keine weiteren diag nostischen oder therapeutischen Massnahmen angezeigt seien, und dass ein unfallbedingter, entschädigungspflichtiger Integritätsschaden aus ORL-ärztlicher Sicht nicht ausgewiesen sei (S. 1). 3.5
Die Psychologen des Instituts D.___ des Zentrums E.___ erwähnten im neuropsycholo gischen Untersuchungsbericht vom 1 3. Mai 2016 ( Urk. 8/130/2-8), dass die Beschwerdeführerin nach der Primar - und Real schule die Lehrabschlussprüfung nach einer kaufmännischen Berufslehre nicht erfolgreich abgeschlossen habe, dass sie jedoch anschliessend eine einjährige Handelsschule erfolgreich absolviert habe . Da die Beschwerdeführerin laut der Anamnese keine schulischen Probleme gehabt habe, und da sie nach der Schulzeit bis zum Unfall vom 2 2. August 2014 stets als Sekretärin in der Baubranche gearbeitet habe, sei prätraumatisch von einer normgerechten allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 5).
Eine am 2 5. April 2016 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin habe
ein unterdurchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau ohne signifikante Asymmetrie zwischen sprach- und handlungs gebundenen Funktionen ergeben. Im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stünden mittelgradige Minderleistungen in einzelnen attentionalen und exekutiven Funktionen (S. 5) . Im attentionalen Bereich habe sich eine mittelgra dig reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt . In der Beobachtung sei die Daueraufm erksamkeit herabgesetzt gewesen. Sodann habe sich eine mittelgradige Einschränkun g im verbal-auditiven Arbeitsgedächtnis gezeigt . Im Bereich der exekutiven Funktionen habe sich eine mittelgradige Minderleistung in der mentalen Flexibilität gezeigt . In der phonematischen und der figuralen I deenpro duktion hätten sich mittelgradig reduzierte Leistungen gezeigt . Es sei en daher die n europsychologische n Diagnose n einer le ichte n Beeinträchtigung partieller attentionaler und exeku tiver Funktionen, einer Wortfindungss törung sowie visuo -koordinative r Minder leistungen nach dem Unfall vom 2 2. August 2014 zu stellen (S.
6). 3.6
Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva ,
stellte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 8/131) auf Grund der Akten die folgende Diagnose (S. 15) : - organisches Psychosyndrom mit/bei: - Status nach Schädelhirntrauma am 2 2. August 2014 - frontalen und temporalen Hirnläsionen - insgesamt leichten, teilweise mittelgradigen neuropsychologischen Defiziten in attentionalen und exekutiven Bereichen, psycho moto rischer Verlangsamung und erhöhter Erschöpfbarkeit - sekundärer (reaktiver), höchstens leichtgradiger depressiver Sympto matik
Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin vor rund 20 Jahren Suchtmittel missbraucht habe. Dabei habe sie sich offensichtlich eine chronische Hepatitis C zu gezogen . Sie habe eine Lehre zur kaufmännischen Angestellten absolviert, sei b ei der Abschlussprüfung jedoch zweimal gescheitert. Es sei möglich, dass dabei ein Suchtmittelkonsum von Bedeutung gewesen sei . Sp äter habe sie erfolgreich eine Handelsschule ab geschlossen und anschliessend während über 20 Jahren eine kaufmännische Tätigkeit im Bereich Architektur/Bauplanung aus geübt , zuerst im Architekturbüro ihres Vaters, danach sieben Jahre als Assistentin der Geschäftsleitung in einem Architekturbüro in G.___ , und ab 1. Februar 2014 als Projek tas sistentin bei einem Bauplanungsb üro in H.___ . Beim Antritt dieser Stelle habe sie ihr Pensum von den bisherigen 100 % auf 90 % reduziert , um mehr Zeit für ihre Pferde zu haben. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszuge h en, dass sie vor dem Unfall vom 2 2. August 2014 psychiatrisch unauffällig und nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei (S. 12) .
Anlässlich des versicherten Unfallereignisses sei es zu Verletzungen des Hirnge webe s in frontalen und temporalen Bereichen gekommen, welche zu insgesamt leichten Defiziten in attentionalen und exekutiven Bereichen geführt hätten . Trotz einer hohen Leistungsbereitschaft und Motivation sei es der Beschwerde führerin seit dem Unfallereignis nie mehr in anhaltender Weise gelungen , eine Arbeitsleistung von über 60 % zu erbringen. Hirnorganisch bedingte, psychische Auffälligkeiten stünden im Vordergrund des Störungsbildes und wirken auch in funktioneller Hinsicht limitierend. Auch gewisse emoti onale Beeinträchtigungen , wie Verminderungen der Frustrationstoleranz und der Impulskontrolle ,
seien hirnorganisch bedingt. Die anamnestische d epressive Symptomatik stelle eine Reaktion auf hirnorganisch bed ingte Schwierigkeiten dar
und sei insgesamt höchstens leichtgradig ausgeprägt. Auch die Störungen des Antriebs seien den hirnorganischen Einflüssen zuzuordnen und nicht in den Rahmen einer Depres sion zu stellen. Insgesamt sei nicht davon auszugeben, dass psychotherapeutische Massnahmen oder eine Behandlung mit Psychopharmaka zu einer namhaften Verbesserung des Krankheitsbildes führen würden, da dieses sehr weit gehend hirnorganisch bedingt sei (S. 15).
Aus psychiatrischer Sicht sei nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin seit dem versicherten Unfall nie mehr in anhaltender Weise möglich gewesen sei , in ihrer angestam mten Tätigkeit in einem weiteren Umfang als einem Arbeitspen sum von 60 %
tätig zu sein . Dies habe auch zur Kündigung der bisherigen, relativ anspruchsvolle n und hektische n
Tätigkeit geführt . Möglicherweise liege die Leistungsfähigkeit in einer mit weniger Zeit- und Leistungsdruck und mit weniger Multitasking verbunden en Tätigkeit etwas höher (S. 16) . 3.7
Dr. I.___ , Fachärztin für Neurologie, Abteilung Versicherungs me dizin der Suva, führte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 8/156) aus, dass die strukturelle n Hirnläsionen , welche sich die Beschwerdeführerin
anlässlich des Unfalls vom 2 2. August 2014 zugezogen h abe , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die leichten neuropsy chologischen Funktionseinschrän kungen und die e rhöhte Erschöpfbarkeit erklä ren könnten . Aus neurologischer Sicht könne knapp zwei Jahre nach dem Ereig nis nicht mehr mit einer wesentlichen Besserung gerechnet werden. Therapeu tische Massnahmen seien nicht mehr sinnvoll (S. 6). Der Beschwerdeführerin seien wegen der neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und der schnellen Erschöpfbarkeit indes keine Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung mehr zuzumu ten. Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen seien nicht zu empfehlen. Eben falls sollten Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr vermieden werden. Zudem seien auf Grund der Wortfindungsstörung gegebenenfalls leichtere Probleme in der Gesprächsführung zu erwarten. In Anbetracht der erhöhten Erschöpfbarkeit sollte die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden nicht überschreiten. Zudem sollte zum Erhalt der Ressourcen zusätzlich eine Stunde Pause gewährleistet sein (S. 7). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anläss lich des versicherten Unfallereignisses vom 2 2. August 2014 ein Schädelhirn trauma erlitt und anschliessend unter einem postkontusionellen Syndrom (vorstehend E. 3.1 ) beziehungsweise unter einem organischen Psychosyndrom mit frontalen und temporalen Hirnläsionen und mit insgesamt leichten neuropsycho logischen Defiziten in attentionalen und exekutiven Bereichen, mit psycho moto rischer Verlangsamung und erhöhter Erschöpfbarkeit sowie unter einer sekundä ren, leichtgradigen depressiven Symptomatik (vorstehend E. 3.6 ) l eide t . Dr. F.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 (vorstehend E. 3.6 ) die Ansicht, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem ver sicherten Unfall nie mehr in einem ein Arbeitspensum von 60 %
übersteigendem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, wobei in einer im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit weniger anspruchsvollen und hektischen Tätigkeit allenfalls eine etwas höhere Leistung sfähigkeit erreicht werden könn
e. In ihrer im Ergebnis damit übereinstimmenden Beurteilung vom 3 1. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.7 ) ging Dr. I.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin wegen der neuropsycho logischen Funktionseinschränkungen und der schnellen Erschöpfbarkeit Tätig keiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und an die Aufmerksamkeitsleistung sowie Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallge fahr nicht mehr zuzumuten seien. Die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin indes in einem Umfang von insgesamt sechs Stunden mit zusätzlich eine Stunde Pause täglich zuzumuten. 4.2
In somatischer Hinsicht erfüllt d ie Beurteilung durch Dr. I.___ vom 3 1. Oktober 2016 ( vorstehend E. 3.7 ) die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1. 8 ). Denn als Fachärztin für
Neurologie verfügte sie über die für die Beurtei lung des streitigen somatischen Gesund heitsschadens im Sinne von strukturelle n Hirnläsionen mit leichten neuropsychologischen Funktionseinschrän kungen und erhöhte r Erschöpfbarkeit
ange zeigte medi zinische Weiter bildung. Sie setzte
sich einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgeben den Untersu chungen auseinander und begrün dete ihre Schluss fol gerungen, wonach
der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tät igkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung , ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr im Umfang von insgesamt 5 Stunden täglich (sechs Stunden Arbeitszeit und eine Stunde Pause) zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise. Dabei schadet nicht, dass es sich bei ihrer Beurteilung um ein Aktengutachten han delt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts ent gegen. 4.3
In psychi atri scher Hinsicht verfügt Dr. F.___
als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Be urteilung des psychischen Gesund heitsscha dens angezeigte medizinische Weiter bildung. Seine Beurteilung vom 3 1. Mai 2016 (vorstehend E. 3.6 ) erfüllt auch die übrigen für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1. 8 ). Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er bei der Diagnose eines organische n Psychosyndrom s nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) davon ausging, dass h irnorganisch bedingte psychische Auffälligkeiten im Vordergrund stünden und in funktioneller Hinsicht limitierend wirkten,
und dass insbesondere auch die leicht gradige depressive Symptomatik eine Reaktion auf die hirnorganisch bedingten Schwierigkeiten darstelle . Denn das organische Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma gehört zu den organischen beziehungsweise hirnorganischen Störungen (ICD-10 F00-F09) , bei welchen die Diagnosestellung in den meisten Fällen die Ver wendung zweier Kodierungen, einer Kodierung für das psychopathologische Syndrom und einer anderen für die zugrundeliegende Störung erfordert ( Horst Dilling / Werner Mombour /Martin H. Schmidt , Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Stör ungen, ICD-10, Kapitel V (F), 1 0. Auflage 2015 , F0 S. 73). Zu über zeugen vermag auch die Einschätzung von Dr. F.___ , wonach der Beschwerde führerin die Ausübung einer angepassten administrativen beziehungsweise kauf männischen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumu ten sei , wurde damit doch den Einschränkungen der Beschwerdeführerin ange messen Rechnung getragen . Die Zumutbarkeit eines Pensums von 60 %
wie auch das Anforderungsprofil wurde n denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3).
Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige
Beur tei lung en
durch Dr. I.___ und Dr. F.___
steht daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Erfahrungen entsprechenden , leidensangepassten Tätigkeit ,
unter Einschluss einer angepassten Tätigkeit im administrativen Bereich, ohne erhöhte Anforde rungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr , im Umfang von ins gesamt 5 Stunden täglich beziehungsweise im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten
ist . 6. 6.1
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 6 .2
Für den Einkommensvergleich (vgl. vorstehend E. 1.2 ) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invali deneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeit punkt berücksichtigt werden (BGE
129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 6 .3
Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invali dität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im massge benden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da gemäss empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüp fungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst . Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos (unfallkausale Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung) nicht mehr ausge übt hätte, kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Validenein kommens dienen. Dies trifft etwa zu, wenn die vor Eintritt des Gesundheitsscha dens innegehabte Arbeitsstelle im für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt nicht mehr besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2; 9C_416/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 3.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich eingetretenen Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.2.2). Gleiches gilt bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus unfall fremden Gründen (Urteile des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 e. 2.2 und 8C_41/2015 vom 2 4. April 2015 E. 2.3).
Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festle gung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2) . 6.4
Da vorliegend die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung im Sinne von Arbeitsvermittlung am 1 5. Juni 2016 abgeschlossen wurden ( Urk. 8/142 S. 3), und da gestützt auf die Beur tei lungen durch Dr. I.___ und Dr. F.___ davon auszu gehen ist, dass der Endzustand, bei welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, im Verlaufe des Jahres 2016 erreicht wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 1. April 2017 ( Urk. 8/184) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk.
2) von einem Rentenbeginn am 1. Januar 2017 ausging. Beim Einkommens vergleich sind daher die Verhält nisse des Jahres 2017 mass ge bend. Da die Z.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf Grund unfallkausaler Gesund heitsbeeinträchtigungen per 3 0. November 2015 kündigte ( vgl. Urk. 8/67/1-3) , ist das Valideneinkommen vorliegend anhand des von der Beschwerdeführerin vor dem versicherten Unfallereignis vom 2 2. August 2014 zuletzt bei der Z.___ GmbH erzielten Verdienstes zu bemessen.
Die Beschwerdeführerin und die Z.___ GmbH vereinbarten am 1 1. November 2013 ( Urk. 8/165) für die Zeit ab 1. Februar 2014 einen unbefris teten Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Sekretärin beziehungsweise Assistentin der Geschäftsleitung und der Projekt- und Bauleitungen im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 7'500.-- ( für 13 Monate ) . Die Parteien vereinbarte n sodann, dass die Auszahlung einer freiwilli gen Gratifikation der Arbeitgeberin vorbehalten sei (S. 2). Ein Rechtsanspruch auf eine Gratifikation bestand somit nicht. Der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 neben dem 1 3. Monatslohn eine Gratifikation im Betrag von Fr. 1'000.-- ausgerichtet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin ohne den unfallkausalen Gesundheitsschaden mit einer jährlichen Gratifika tion in dieser Höhe rechnen konnte, wäre sie bei der Z.___ GmbH geblieben.
Gemäss d en Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH ( Urk. 8/95/3-26) war die Beschwerdeführer lediglich in der Zeit von Februar bis Juni 2014 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % tätig. Vom 1. Juli 2014 bis zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2 2. August 2014 war die Beschwerde führerin noch im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % bei der Z.___ GmbH tätig. Gegenüber Dr. F.___ gab die Beschwerde führerin an, dass sie ihr Arbeits pensum freiwillig von 100 % auf 90
% reduziert habe , um mehr Zeit für ihre Pferde zu haben (vorstehend E. 3.6 ) . Bei der Bemessung des Valideneinkommens in der Unfallversicherung von versicherten Personen, welche vor dem Unfall in teilzeitlichem Umfang erwerbstätig waren, ist jedoch, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.3.3 ), das hypothetische Einkommen, welches die versicherte Per son in Ausübung ihrer bisherigen teilzeitlichen Tätigkeit zu Begi nn des unfall versicherungsrechtlichen Rentenanspruchs verdient hätte , auf ein Einkommen umzurechnen, welches sie in dieser Tätigkeit bei einem vollzeitlichen Arbeitspen sum erzielt hätte .
Gemäss d en Lohnabrechnungen der der Z.___ GmbH ( Urk. 8/95/3-26)
erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % einen AHV-beitragspflichtigen Monats verdienst von Fr. 6'750. --, einen dreizehnten Monatslohn und eine jährliche Gratifikation im Betrag von Fr. 1'000.-- . Bei Beginn des Renten an spruchs im Januar 2017 resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Baugewerbe im Jahre 2016 von 0.4 %
und im Jahre 201 7 von 0. 3 % (www.bfs.admin.ch; T1 .1.0 Nominallohnindex, 2011-2017 ) bei einem Arbeitspensum von 100 %
ein Validen einkommen von rund Fr. 99’303 . -- ( Fr. 6'750 .--
x 13 Monate + Fr. 1'000.- ÷
0.9 x 1.004 x 1.00 3 ). 6. 5
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Bestim mung des Invalideneinkommens
nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V
295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V
297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E.
3b/ aa ). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtfertigen, auf die Tabelle T17 (ab der LSE 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Fest setzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.1, 8C_704/2009 vom 2 7. Januar 2010 E. 4.2.1.1 und 9C_599/2011 vom 1 3. Januar 2012 E. 4.3). Ein Abstellen auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen gemäss der Tabelle T17 ist insbe sondere dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person vor der Gesundheits schädigung eine lange Zeit in einer bestimmten Bereich oder einer bestimmten Berufsgruppe
tätig gewesen ist und wenn dies im Einzelfall als sachgerecht erscheint , um der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.2). 6. 6
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen ausgehend von der Tabelle T17 gemäss der LSE, Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe ). Sie begründete dies damit, die Anwendung der Tabelle TA1 trage der Tatsache nur unzureichend Rechnung, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Sekretärin (im Rahmen einer angepassten Tätigkeit im zumutbaren Umfang) weiterhin möglich sei ( Urk. 2 S. 5).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die angestammte Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung und der Projekt- und Bauleitung bei der Z.___ GmbH entspreche nicht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss der Beurteilung durch Dr. I.___ . Zudem habe der von ihr unternommene Arbeitsver such bei der A.___ AG gezeigt, dass sie selbst in einfachen Bürotätigkeiten eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 3). Folglich könne nicht die Tabelle T17 beigezogen werden. Vielmehr sei eine leidensangepasste Tätigkeit in anderen Branchen zu suchen. Damit sei auf die Tabelle TA1 der LSE abzustellen (Urk . 1 S. 2) . 6. 7
Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6 ) an, dass sie vorerst eine Berufslehre im Hinblick auf eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten absolviert habe, dass sie indes die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe. In der Folge habe sie jedoch erfolgreich eine Handelsschule abgeschlossen und a nschliessend während über 20 Jahren eine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin über eine verwertbare kaufmännische Ausbildung verfügt sowie eine lang jährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich beziehungsweise im Bürobe reich aufweist . Gemäss der medizinischen Aktenlage (vorstehend E. 5.1 ) war der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Rentenbeginn am 1. Januar 2017 die Aus übung einer angepassten Bürotätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr, im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten. Solche Tätigkeiten bietet der ausgeglichene Arbeits markt an. Dafür spricht insbesondere , dass es der Beschwerdeführerin auf Grund eigener Bemühungen gelang, eine Arbeitsstelle bei der A.___ AG auf den 1. Januar 2017 im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %
zu erhalten . Dabei handelte es sich jedoch um eine Tätigkeit als technische Liegenschaftsver walterin ( Urk. 8/166/2) . Dabei dürfte es sich um eine spezialisierte und nicht gänzlich anspruchslose Bürotätigkeit gehandelt haben . Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass es sich bei dieser Tätigkeit lediglich um einfache Sekretariatsarbeiten gehandelt habe ( Urk. 1 S. 3). Dem Kündigungsschreiben vom 2 9. März 2017 ( Urk. 8/176/2) ist zudem zu ent nehmen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnis ses mit der Beschwerdeführerin von der A.___ AG beziehungsweise der J.___ AG nicht mit gesund heitlichen Gründen, son dern mit einer unzureichenden Einarbeitung während der Probezeit begründet wurde . Auf Grund des Arbeitsverhältnisses durch die A.___ AG beziehungsweise die J.___ AG
kann indes jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin , welcher auch der öffentliche Sektor offen stand, die ihr verbliebene Arbeitskraft im Bürobereich nicht wirt schaftlich hätte nutzen könn e n , wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nac h frage nach Arbeitsplätzen besta nde n hätte (ausgeglichener Arbeits markt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.2).
Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Tabellenlöhne der Berufshaupt gruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) der Tabelle T17 der LSE dem Kompetenzniveau 2 entsprechen, vorliegend nicht gegen ein Abstellen auf diese Tabellenlöhne. Denn auf Grund der langjährigen Berufserfahrung der Beschwer deführerin im kaufmännischen und administrativen Bereich von mehr als 20 Jahren ist von einem Kompetenzniveau 2 ( praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung oder Administration) auszugehen. Demzufolge erscheint es vorliegend als sachgerecht, bei der Bemessung des Invalideneinkom mens auf die Werte der Tabelle T17 der LSE 2016 der Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe)
abzustellen. 6. 8
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene
gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens beding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V
75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, w enn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). 6. 9
V orliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss den Beurteilungen durch Dr. I.___ und Dr. F.___ die Ausübung einer ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Erfahrungen entsprechenden
Tätigkeit im Bürobereich , ohne erhöhte Anforde rungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr, im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten . Die leidensbedingten Einschränkun gen , insbesondere auch die vorhandenen kognitiven Defizite ,
wurden von Dr. I.___ und Dr. F.___ in ihren Arbeitsfähigkeits beurteilung en bereits mitbe rücksichtigt , weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden dürfen. Denn unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeich nen sind (Urteil e des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E.
6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann kann eine psychisch bedingte verstärkte Rücksicht nahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gemäss der Rechtsprechung in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsrund anerkannt werden (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Problemzone Invalideneinkommen, in: Ueli Kieser , Hrsg., Sozialversicherungsrechtstagung 2018 , Zürich 2019, S. 9; Urteil des Bundesge richts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist vorlie gend daher nicht gerechtfertigt.
Schliesslich ergibt sich aus der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 75 % bei Frauen auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kad erfunktion) keine Lohnminderung (IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Okto ber 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher auch auf Grund der Teilzeitarbeit nicht gerechtfertigt . 6. 10
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2016
der Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) für Frauen sämtlicher Lebensalter (Total) von Fr. 5'894.-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), bei einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Jahre 2017 von insgesamt 0.4 % (www.bfs.admin.ch; T1.1 5 Nominallohnindex, 201 6-2018) und bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 % resultiert im Jahre 2017 ein hypothetisches Inv aliden einkommen von rund Fr . 44’417 . -- (Fr. 5’894 .-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden
x 1.004 x 0.6 ) . 6. 11
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 99’303 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 44’417 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 54 ’ 886 .-- , woraus ein I nvalidi tätsgrad von 55 % resultiert . 7.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 2 1. April 2017 ( Urk. 8/184) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk.
2) der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 2 2. August 2014 für die Zeit ab 1. Januar 2017 eine Rente für einen Invaliditätsgrad von 55 % zuspr ach.
Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 1.2 ) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invali deneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeit punkt berücksichtigt werden (BGE
129 V 222 E.
E. 2 2. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk.
2) bei der Invaliditätsbemessung davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit zwar die Lehrabschlussprüfung nach einer absolvierten kaufmännischen Berufslehre nicht bestanden, jedoch anschliessend eine einjährige kaufmännische Ausbildung an einer Handelsschule erfolgreich abgeschlossen habe, und während Jahren als Sekretärin erwerbstätig gewesen sei, ohne das versicherte Unfallereignis zum Zeitpunkt, an dem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei , wei terhin im angestammten Bereich als Bürokraft beziehungsweise als Sekretärin tätig
gewesen wäre. Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf als Bürok raft zu diesem Zeit punkt weiterhin offen gestanden sei , sei das Invalideneinkommen auf Grundlage des Tabellenlohnes für Bürokräfte und verwandte Berufe der Tabelle T17 der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) zu bemessen (S. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass ihr die Ausübung der bishe rigen Tätigkeit bei der Z.___ GmbH nicht mehr zuzumuten sei. Zudem habe ein nach dem Unfall aufgenommener Arbeitsversuch bei der A.___ AG gezeigt, dass sie auf Grund des versicherten Unfalls selbst in einer einfachen Bürotätigkeit eingeschränkt sei. Sie sei daher auf eine Tätigkeit ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs angewiesen ( Urk 1 S. 3) , weshalb das Invalideneinkommen nicht anhand der Tabelle T17 , sondern der Tabelle TA1 (Total Privater Sektor) der LSE zu bemessen sei ( Urk. 1 S. 2).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Erwerbsunfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin und insbesondere die Frage, wie das Invalideneinkommen zu berechnen ist. 3.
E. 3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.
E. 3.1 ) beziehungsweise unter einem organischen Psychosyndrom mit frontalen und temporalen Hirnläsionen und mit insgesamt leichten neuropsycho logischen Defiziten in attentionalen und exekutiven Bereichen, mit psycho moto rischer Verlangsamung und erhöhter Erschöpfbarkeit sowie unter einer sekundä ren, leichtgradigen depressiven Symptomatik (vorstehend E.
E. 3.2 Die Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___
erwähnten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2015 ( Urk. 8/ 60/3-4 ), dass eine gleichentags durchgeführte neuropsycho logische Untersuch ung der Beschwerdeführerin leichte attentional -exekutive Defizite, eine erhöhte Müdigkeit sowie kognitive Defizite im Sinne einer herab gesetzten Frustrationstoleranz und Impulskontrolle ergeben h abe . Diese leichten Einschränkungen seien typisch bei Patienten mit Schädelhirntrauma und fronta len beziehungsweise
fronto -parietalen Minderfunktionen. Bei der Beschwerde führerin sei diese Symptomatik indes nur zum Teil organisch zu erklären , weshalb eine Psychotherapie angezeigt sei (S. 2).
E. 3.3 Mit Bericht vom 2. Februar 2016 ( Urk. 8/117) stellten die Ärzte des i nterdiszipli nären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des B.___
die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma vom 2 2. April 2014 mit/bei: - Subarachnoidalblutung
fronto-t emporo-partetal links und contre -coup
Subarachnoidalblutung
temporopolar rechts - Felsenbeinlängsfraktur links - Status nach posttra umatischem b enignem paroxysmalen Lagerungs schwind el des posterioren Bogenganges links - aktuell: p ersistierender, rauschend er, kompensierter Tinnitus links - medikamentös behandelte arterielle Hypertonie - chronische Hepatiti s C
Sie erwähnten, dass die durchgeführte neurootologische Untersuchung weder ananmnestisch noch klinisch oder apparativ H inweise auf eine peripher -vestibuläre Funkt ionss t örung ergeben habe . Auch im Reintonaud iogramm sei eine normwertige Hörschwelle beidsei ts festgestellt worden. Aktuell persistiere einzig ein linksseitiger Tinnitus. Dieser sei gegenwärtig jedoch gut kompensiert (S. 4).
E. 3.4 Dr. C.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, für Allergologie und klinische Immunologie , und für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, stellte in seiner Stellungnahme vom 1 9. April 2016 ( Urk. 8/125) auf Grund der Akten fest, dass aus ORL-ärztlicher Sicht gegenwärtig keine weiteren diag nostischen oder therapeutischen Massnahmen angezeigt seien, und dass ein unfallbedingter, entschädigungspflichtiger Integritätsschaden aus ORL-ärztlicher Sicht nicht ausgewiesen sei (S. 1).
E. 3.5 Die Psychologen des Instituts D.___ des Zentrums E.___ erwähnten im neuropsycholo gischen Untersuchungsbericht vom 1 3. Mai 2016 ( Urk. 8/130/2-8), dass die Beschwerdeführerin nach der Primar - und Real schule die Lehrabschlussprüfung nach einer kaufmännischen Berufslehre nicht erfolgreich abgeschlossen habe, dass sie jedoch anschliessend eine einjährige Handelsschule erfolgreich absolviert habe . Da die Beschwerdeführerin laut der Anamnese keine schulischen Probleme gehabt habe, und da sie nach der Schulzeit bis zum Unfall vom 2 2. August 2014 stets als Sekretärin in der Baubranche gearbeitet habe, sei prätraumatisch von einer normgerechten allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 5).
Eine am 2 5. April 2016 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin habe
ein unterdurchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau ohne signifikante Asymmetrie zwischen sprach- und handlungs gebundenen Funktionen ergeben. Im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stünden mittelgradige Minderleistungen in einzelnen attentionalen und exekutiven Funktionen (S. 5) . Im attentionalen Bereich habe sich eine mittelgra dig reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt . In der Beobachtung sei die Daueraufm erksamkeit herabgesetzt gewesen. Sodann habe sich eine mittelgradige Einschränkun g im verbal-auditiven Arbeitsgedächtnis gezeigt . Im Bereich der exekutiven Funktionen habe sich eine mittelgradige Minderleistung in der mentalen Flexibilität gezeigt . In der phonematischen und der figuralen I deenpro duktion hätten sich mittelgradig reduzierte Leistungen gezeigt . Es sei en daher die n europsychologische n Diagnose n einer le ichte n Beeinträchtigung partieller attentionaler und exeku tiver Funktionen, einer Wortfindungss törung sowie visuo -koordinative r Minder leistungen nach dem Unfall vom 2 2. August 2014 zu stellen (S.
6).
E. 3.6 ) an, dass sie vorerst eine Berufslehre im Hinblick auf eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten absolviert habe, dass sie indes die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe. In der Folge habe sie jedoch erfolgreich eine Handelsschule abgeschlossen und a nschliessend während über 20 Jahren eine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin über eine verwertbare kaufmännische Ausbildung verfügt sowie eine lang jährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich beziehungsweise im Bürobe reich aufweist . Gemäss der medizinischen Aktenlage (vorstehend E.
E. 3.7 ) die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.
E. 4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.
E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 6 .3
Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invali dität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im massge benden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da gemäss empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüp fungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst . Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos (unfallkausale Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung) nicht mehr ausge übt hätte, kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Validenein kommens dienen. Dies trifft etwa zu, wenn die vor Eintritt des Gesundheitsscha dens innegehabte Arbeitsstelle im für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt nicht mehr besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2; 9C_416/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 3.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich eingetretenen Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.2.2). Gleiches gilt bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus unfall fremden Gründen (Urteile des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 e. 2.2 und 8C_41/2015 vom 2 4. April 2015 E. 2.3).
Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festle gung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2) .
E. 4.2 In somatischer Hinsicht erfüllt d ie Beurteilung durch Dr. I.___ vom 3 1. Oktober 2016 ( vorstehend E.
E. 4.3 In psychi atri scher Hinsicht verfügt Dr. F.___
als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Be urteilung des psychischen Gesund heitsscha dens angezeigte medizinische Weiter bildung. Seine Beurteilung vom 3 1. Mai 2016 (vorstehend E.
E. 5 Gemäss der Rechtsprechung kommt das strukturierte Beweisverfahren nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwen dung, wenn zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden ein natür licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(Urteile des Bundesgerichts 8C_ 181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 ; BGE 141 V 574) 1.
E. 5.1 ) war der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Rentenbeginn am 1. Januar 2017 die Aus übung einer angepassten Bürotätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr, im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten. Solche Tätigkeiten bietet der ausgeglichene Arbeits markt an. Dafür spricht insbesondere , dass es der Beschwerdeführerin auf Grund eigener Bemühungen gelang, eine Arbeitsstelle bei der A.___ AG auf den 1. Januar 2017 im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %
zu erhalten . Dabei handelte es sich jedoch um eine Tätigkeit als technische Liegenschaftsver walterin ( Urk. 8/166/2) . Dabei dürfte es sich um eine spezialisierte und nicht gänzlich anspruchslose Bürotätigkeit gehandelt haben . Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass es sich bei dieser Tätigkeit lediglich um einfache Sekretariatsarbeiten gehandelt habe ( Urk. 1 S. 3). Dem Kündigungsschreiben vom 2 9. März 2017 ( Urk. 8/176/2) ist zudem zu ent nehmen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnis ses mit der Beschwerdeführerin von der A.___ AG beziehungsweise der J.___ AG nicht mit gesund heitlichen Gründen, son dern mit einer unzureichenden Einarbeitung während der Probezeit begründet wurde . Auf Grund des Arbeitsverhältnisses durch die A.___ AG beziehungsweise die J.___ AG
kann indes jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin , welcher auch der öffentliche Sektor offen stand, die ihr verbliebene Arbeitskraft im Bürobereich nicht wirt schaftlich hätte nutzen könn e n , wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nac h frage nach Arbeitsplätzen besta nde n hätte (ausgeglichener Arbeits markt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.2).
Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Tabellenlöhne der Berufshaupt gruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) der Tabelle T17 der LSE dem Kompetenzniveau 2 entsprechen, vorliegend nicht gegen ein Abstellen auf diese Tabellenlöhne. Denn auf Grund der langjährigen Berufserfahrung der Beschwer deführerin im kaufmännischen und administrativen Bereich von mehr als 20 Jahren ist von einem Kompetenzniveau 2 ( praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung oder Administration) auszugehen. Demzufolge erscheint es vorliegend als sachgerecht, bei der Bemessung des Invalideneinkom mens auf die Werte der Tabelle T17 der LSE 2016 der Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe)
abzustellen. 6.
E. 6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.
E. 6.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 6 .2
Für den Einkommensvergleich (vgl. vorstehend E.
E. 6.4 Da vorliegend die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung im Sinne von Arbeitsvermittlung am 1 5. Juni 2016 abgeschlossen wurden ( Urk. 8/142 S. 3), und da gestützt auf die Beur tei lungen durch Dr. I.___ und Dr. F.___ davon auszu gehen ist, dass der Endzustand, bei welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, im Verlaufe des Jahres 2016 erreicht wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 1. April 2017 ( Urk. 8/184) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk.
2) von einem Rentenbeginn am 1. Januar 2017 ausging. Beim Einkommens vergleich sind daher die Verhält nisse des Jahres 2017 mass ge bend. Da die Z.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf Grund unfallkausaler Gesund heitsbeeinträchtigungen per 3 0. November 2015 kündigte ( vgl. Urk. 8/67/1-3) , ist das Valideneinkommen vorliegend anhand des von der Beschwerdeführerin vor dem versicherten Unfallereignis vom 2 2. August 2014 zuletzt bei der Z.___ GmbH erzielten Verdienstes zu bemessen.
Die Beschwerdeführerin und die Z.___ GmbH vereinbarten am 1 1. November 2013 ( Urk. 8/165) für die Zeit ab 1. Februar 2014 einen unbefris teten Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Sekretärin beziehungsweise Assistentin der Geschäftsleitung und der Projekt- und Bauleitungen im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 7'500.-- ( für 13 Monate ) . Die Parteien vereinbarte n sodann, dass die Auszahlung einer freiwilli gen Gratifikation der Arbeitgeberin vorbehalten sei (S. 2). Ein Rechtsanspruch auf eine Gratifikation bestand somit nicht. Der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 neben dem 1 3. Monatslohn eine Gratifikation im Betrag von Fr. 1'000.-- ausgerichtet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin ohne den unfallkausalen Gesundheitsschaden mit einer jährlichen Gratifika tion in dieser Höhe rechnen konnte, wäre sie bei der Z.___ GmbH geblieben.
Gemäss d en Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH ( Urk. 8/95/3-26) war die Beschwerdeführer lediglich in der Zeit von Februar bis Juni 2014 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % tätig. Vom 1. Juli 2014 bis zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2 2. August 2014 war die Beschwerde führerin noch im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % bei der Z.___ GmbH tätig. Gegenüber Dr. F.___ gab die Beschwerde führerin an, dass sie ihr Arbeits pensum freiwillig von 100 % auf 90
% reduziert habe , um mehr Zeit für ihre Pferde zu haben (vorstehend E.
E. 7 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). 1.
E. 8 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene
gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens beding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V
75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, w enn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). 6.
E. 9 V orliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss den Beurteilungen durch Dr. I.___ und Dr. F.___ die Ausübung einer ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Erfahrungen entsprechenden
Tätigkeit im Bürobereich , ohne erhöhte Anforde rungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr, im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten . Die leidensbedingten Einschränkun gen , insbesondere auch die vorhandenen kognitiven Defizite ,
wurden von Dr. I.___ und Dr. F.___ in ihren Arbeitsfähigkeits beurteilung en bereits mitbe rücksichtigt , weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden dürfen. Denn unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeich nen sind (Urteil e des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E.
6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann kann eine psychisch bedingte verstärkte Rücksicht nahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gemäss der Rechtsprechung in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsrund anerkannt werden (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Problemzone Invalideneinkommen, in: Ueli Kieser , Hrsg., Sozialversicherungsrechtstagung 2018 , Zürich 2019, S. 9; Urteil des Bundesge richts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist vorlie gend daher nicht gerechtfertigt.
Schliesslich ergibt sich aus der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 75 % bei Frauen auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kad erfunktion) keine Lohnminderung (IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Okto ber 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher auch auf Grund der Teilzeitarbeit nicht gerechtfertigt . 6.
E. 10 Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2016
der Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) für Frauen sämtlicher Lebensalter (Total) von Fr. 5'894.-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), bei einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Jahre 2017 von insgesamt 0.4 % (www.bfs.admin.ch; T1.1 5 Nominallohnindex, 201 6-2018) und bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 % resultiert im Jahre 2017 ein hypothetisches Inv aliden einkommen von rund Fr . 44’417 . -- (Fr. 5’894 .-- x
E. 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden
x 1.004 x 0.6 ) . 6. 11
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 99’303 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 44’417 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 54 ’ 886 .-- , woraus ein I nvalidi tätsgrad von 55 % resultiert . 7.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 2 1. April 2017 ( Urk. 8/184) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk.
2) der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 2 2. August 2014 für die Zeit ab 1. Januar 2017 eine Rente für einen Invaliditätsgrad von 55 % zuspr ach.
Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00290
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969 , war seit 1. Februar 2014 bei der
Z.___
GmbH
als Sekretärin ( Urk. 8/1, Urk. 8/52 S. 2) beziehungsweise als Assistentin der Geschäftsleitung und der Projekt- und Bauleitungen (Urk. 8/165 S. 21) tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä di gun gen und Be rufs krankheiten ver sichert, als sie am 2 2. August 2014 auf einer Treppe stürzte (Urk. 8 /1 , Urk. 8/52 S. 1, Urk. 8/86 S. 1 ) und sich dabei unter anderem ein mittelschweres Schädelhirntrauma zuzog ( Urk. 8/16 S. 1).
Die Suva anerkannte ihre Leis tungspflicht und erbrachte die vorübergehenden Leistungen (Heil behand lung, Taggeld).
Am 1 5. Juni 2016 beendete die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Massnahmen beruflicher Art der Invalidenversicherung
(im Sinne von Arbeitsvermittlung ; Urk.
8/142 S. 3) . Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 8/168) sprach die Suva der Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 2 2. August 2014 eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 50 %
im Betrag von Fr. 63'000.-- zu. Diese Ver fügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2
Mit Verfügung vom 2 1. April 2017 ( Urk. 8/184) sprach die Suva der Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 2 2. August 2014 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 55 %
zu. Die von der Versicherten am 2 0. Juni 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/190) wies die Suva mit Entscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk. 8/192 = Urk.
2) ab. 2.
Gege n den Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 (Urk. 2) erhob die Ver si cherte am 1 3. Dezember 2017
Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei insoweit auf zuhe ben , als dass ihr nicht eine höhere Invalidenrente als eine solche für einen Invaliditätsgrad von 55 %
zugesprochen worden sei; eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 7) beantragte die Suva die Ab wei sung der Beschwerde ( S. 2 ) , wovon der Beschwerde führ erin am 7. März 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1 . 3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 5
Gemäss der Rechtsprechung kommt das strukturierte Beweisverfahren nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwen dung, wenn zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden ein natür licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(Urteile des Bundesgerichts 8C_ 181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 ; BGE 141 V 574) 1. 6
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 7
Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk.
2) bei der Invaliditätsbemessung davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit zwar die Lehrabschlussprüfung nach einer absolvierten kaufmännischen Berufslehre nicht bestanden, jedoch anschliessend eine einjährige kaufmännische Ausbildung an einer Handelsschule erfolgreich abgeschlossen habe, und während Jahren als Sekretärin erwerbstätig gewesen sei, ohne das versicherte Unfallereignis zum Zeitpunkt, an dem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei , wei terhin im angestammten Bereich als Bürokraft beziehungsweise als Sekretärin tätig
gewesen wäre. Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf als Bürok raft zu diesem Zeit punkt weiterhin offen gestanden sei , sei das Invalideneinkommen auf Grundlage des Tabellenlohnes für Bürokräfte und verwandte Berufe der Tabelle T17 der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) zu bemessen (S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass ihr die Ausübung der bishe rigen Tätigkeit bei der Z.___ GmbH nicht mehr zuzumuten sei. Zudem habe ein nach dem Unfall aufgenommener Arbeitsversuch bei der A.___ AG gezeigt, dass sie auf Grund des versicherten Unfalls selbst in einer einfachen Bürotätigkeit eingeschränkt sei. Sie sei daher auf eine Tätigkeit ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs angewiesen ( Urk 1 S. 3) , weshalb das Invalideneinkommen nicht anhand der Tabelle T17 , sondern der Tabelle TA1 (Total Privater Sektor) der LSE zu bemessen sei ( Urk. 1 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Erwerbsunfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin und insbesondere die Frage, wie das Invalideneinkommen zu berechnen ist. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ diagnos tizierten mit Bericht vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 8/44) einen benignen paro xysmalen Lagerungsschwindel bei Canalolithiasis des linken posterioren Bogen ganges sowie einen Verdacht auf ein postkontusionelles Syndrom seit dem Schädelhirntrauma (vom 2 2. August 2014) mit geringer emotionaler Belastbar keit, vermehrter Tagesmüdigkeit und leichter Durchschlafinsomnie (S. 1). Sie erwähnten, dass nach einem zweimaligen Epley -Befreiungsmanöver eine deut liche Verbesserung der Schwindelsymptomatik eingetreten sei (S. 2). Das Beschwerdebild entspreche am ehesten einem postkontusionellen Syndrom. Hierzu passten die geschilderten Konzentrationsstörungen, Wesensveränderung und verminderte Belastbarkeit. Die orientierende kognitive Prüfung sei bis auf ein verlangsamtes Arbeitstempo unauffällig gewesen, weshalb nicht von einem schweren Funktionsausfall auszugehen sei (S. 3). 3.2
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___
erwähnten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2015 ( Urk. 8/ 60/3-4 ), dass eine gleichentags durchgeführte neuropsycho logische Untersuch ung der Beschwerdeführerin leichte attentional -exekutive Defizite, eine erhöhte Müdigkeit sowie kognitive Defizite im Sinne einer herab gesetzten Frustrationstoleranz und Impulskontrolle ergeben h abe . Diese leichten Einschränkungen seien typisch bei Patienten mit Schädelhirntrauma und fronta len beziehungsweise
fronto -parietalen Minderfunktionen. Bei der Beschwerde führerin sei diese Symptomatik indes nur zum Teil organisch zu erklären , weshalb eine Psychotherapie angezeigt sei (S. 2). 3.3
Mit Bericht vom 2. Februar 2016 ( Urk. 8/117) stellten die Ärzte des i nterdiszipli nären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des B.___
die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma vom 2 2. April 2014 mit/bei: - Subarachnoidalblutung
fronto-t emporo-partetal links und contre -coup
Subarachnoidalblutung
temporopolar rechts - Felsenbeinlängsfraktur links - Status nach posttra umatischem b enignem paroxysmalen Lagerungs schwind el des posterioren Bogenganges links - aktuell: p ersistierender, rauschend er, kompensierter Tinnitus links - medikamentös behandelte arterielle Hypertonie - chronische Hepatiti s C
Sie erwähnten, dass die durchgeführte neurootologische Untersuchung weder ananmnestisch noch klinisch oder apparativ H inweise auf eine peripher -vestibuläre Funkt ionss t örung ergeben habe . Auch im Reintonaud iogramm sei eine normwertige Hörschwelle beidsei ts festgestellt worden. Aktuell persistiere einzig ein linksseitiger Tinnitus. Dieser sei gegenwärtig jedoch gut kompensiert (S. 4). 3.4
Dr. C.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, für Allergologie und klinische Immunologie , und für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, stellte in seiner Stellungnahme vom 1 9. April 2016 ( Urk. 8/125) auf Grund der Akten fest, dass aus ORL-ärztlicher Sicht gegenwärtig keine weiteren diag nostischen oder therapeutischen Massnahmen angezeigt seien, und dass ein unfallbedingter, entschädigungspflichtiger Integritätsschaden aus ORL-ärztlicher Sicht nicht ausgewiesen sei (S. 1). 3.5
Die Psychologen des Instituts D.___ des Zentrums E.___ erwähnten im neuropsycholo gischen Untersuchungsbericht vom 1 3. Mai 2016 ( Urk. 8/130/2-8), dass die Beschwerdeführerin nach der Primar - und Real schule die Lehrabschlussprüfung nach einer kaufmännischen Berufslehre nicht erfolgreich abgeschlossen habe, dass sie jedoch anschliessend eine einjährige Handelsschule erfolgreich absolviert habe . Da die Beschwerdeführerin laut der Anamnese keine schulischen Probleme gehabt habe, und da sie nach der Schulzeit bis zum Unfall vom 2 2. August 2014 stets als Sekretärin in der Baubranche gearbeitet habe, sei prätraumatisch von einer normgerechten allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 5).
Eine am 2 5. April 2016 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin habe
ein unterdurchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau ohne signifikante Asymmetrie zwischen sprach- und handlungs gebundenen Funktionen ergeben. Im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stünden mittelgradige Minderleistungen in einzelnen attentionalen und exekutiven Funktionen (S. 5) . Im attentionalen Bereich habe sich eine mittelgra dig reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt . In der Beobachtung sei die Daueraufm erksamkeit herabgesetzt gewesen. Sodann habe sich eine mittelgradige Einschränkun g im verbal-auditiven Arbeitsgedächtnis gezeigt . Im Bereich der exekutiven Funktionen habe sich eine mittelgradige Minderleistung in der mentalen Flexibilität gezeigt . In der phonematischen und der figuralen I deenpro duktion hätten sich mittelgradig reduzierte Leistungen gezeigt . Es sei en daher die n europsychologische n Diagnose n einer le ichte n Beeinträchtigung partieller attentionaler und exeku tiver Funktionen, einer Wortfindungss törung sowie visuo -koordinative r Minder leistungen nach dem Unfall vom 2 2. August 2014 zu stellen (S.
6). 3.6
Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva ,
stellte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 8/131) auf Grund der Akten die folgende Diagnose (S. 15) : - organisches Psychosyndrom mit/bei: - Status nach Schädelhirntrauma am 2 2. August 2014 - frontalen und temporalen Hirnläsionen - insgesamt leichten, teilweise mittelgradigen neuropsychologischen Defiziten in attentionalen und exekutiven Bereichen, psycho moto rischer Verlangsamung und erhöhter Erschöpfbarkeit - sekundärer (reaktiver), höchstens leichtgradiger depressiver Sympto matik
Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin vor rund 20 Jahren Suchtmittel missbraucht habe. Dabei habe sie sich offensichtlich eine chronische Hepatitis C zu gezogen . Sie habe eine Lehre zur kaufmännischen Angestellten absolviert, sei b ei der Abschlussprüfung jedoch zweimal gescheitert. Es sei möglich, dass dabei ein Suchtmittelkonsum von Bedeutung gewesen sei . Sp äter habe sie erfolgreich eine Handelsschule ab geschlossen und anschliessend während über 20 Jahren eine kaufmännische Tätigkeit im Bereich Architektur/Bauplanung aus geübt , zuerst im Architekturbüro ihres Vaters, danach sieben Jahre als Assistentin der Geschäftsleitung in einem Architekturbüro in G.___ , und ab 1. Februar 2014 als Projek tas sistentin bei einem Bauplanungsb üro in H.___ . Beim Antritt dieser Stelle habe sie ihr Pensum von den bisherigen 100 % auf 90 % reduziert , um mehr Zeit für ihre Pferde zu haben. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszuge h en, dass sie vor dem Unfall vom 2 2. August 2014 psychiatrisch unauffällig und nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei (S. 12) .
Anlässlich des versicherten Unfallereignisses sei es zu Verletzungen des Hirnge webe s in frontalen und temporalen Bereichen gekommen, welche zu insgesamt leichten Defiziten in attentionalen und exekutiven Bereichen geführt hätten . Trotz einer hohen Leistungsbereitschaft und Motivation sei es der Beschwerde führerin seit dem Unfallereignis nie mehr in anhaltender Weise gelungen , eine Arbeitsleistung von über 60 % zu erbringen. Hirnorganisch bedingte, psychische Auffälligkeiten stünden im Vordergrund des Störungsbildes und wirken auch in funktioneller Hinsicht limitierend. Auch gewisse emoti onale Beeinträchtigungen , wie Verminderungen der Frustrationstoleranz und der Impulskontrolle ,
seien hirnorganisch bedingt. Die anamnestische d epressive Symptomatik stelle eine Reaktion auf hirnorganisch bed ingte Schwierigkeiten dar
und sei insgesamt höchstens leichtgradig ausgeprägt. Auch die Störungen des Antriebs seien den hirnorganischen Einflüssen zuzuordnen und nicht in den Rahmen einer Depres sion zu stellen. Insgesamt sei nicht davon auszugeben, dass psychotherapeutische Massnahmen oder eine Behandlung mit Psychopharmaka zu einer namhaften Verbesserung des Krankheitsbildes führen würden, da dieses sehr weit gehend hirnorganisch bedingt sei (S. 15).
Aus psychiatrischer Sicht sei nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin seit dem versicherten Unfall nie mehr in anhaltender Weise möglich gewesen sei , in ihrer angestam mten Tätigkeit in einem weiteren Umfang als einem Arbeitspen sum von 60 %
tätig zu sein . Dies habe auch zur Kündigung der bisherigen, relativ anspruchsvolle n und hektische n
Tätigkeit geführt . Möglicherweise liege die Leistungsfähigkeit in einer mit weniger Zeit- und Leistungsdruck und mit weniger Multitasking verbunden en Tätigkeit etwas höher (S. 16) . 3.7
Dr. I.___ , Fachärztin für Neurologie, Abteilung Versicherungs me dizin der Suva, führte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 8/156) aus, dass die strukturelle n Hirnläsionen , welche sich die Beschwerdeführerin
anlässlich des Unfalls vom 2 2. August 2014 zugezogen h abe , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die leichten neuropsy chologischen Funktionseinschrän kungen und die e rhöhte Erschöpfbarkeit erklä ren könnten . Aus neurologischer Sicht könne knapp zwei Jahre nach dem Ereig nis nicht mehr mit einer wesentlichen Besserung gerechnet werden. Therapeu tische Massnahmen seien nicht mehr sinnvoll (S. 6). Der Beschwerdeführerin seien wegen der neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und der schnellen Erschöpfbarkeit indes keine Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung mehr zuzumu ten. Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen seien nicht zu empfehlen. Eben falls sollten Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr vermieden werden. Zudem seien auf Grund der Wortfindungsstörung gegebenenfalls leichtere Probleme in der Gesprächsführung zu erwarten. In Anbetracht der erhöhten Erschöpfbarkeit sollte die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden nicht überschreiten. Zudem sollte zum Erhalt der Ressourcen zusätzlich eine Stunde Pause gewährleistet sein (S. 7). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anläss lich des versicherten Unfallereignisses vom 2 2. August 2014 ein Schädelhirn trauma erlitt und anschliessend unter einem postkontusionellen Syndrom (vorstehend E. 3.1 ) beziehungsweise unter einem organischen Psychosyndrom mit frontalen und temporalen Hirnläsionen und mit insgesamt leichten neuropsycho logischen Defiziten in attentionalen und exekutiven Bereichen, mit psycho moto rischer Verlangsamung und erhöhter Erschöpfbarkeit sowie unter einer sekundä ren, leichtgradigen depressiven Symptomatik (vorstehend E. 3.6 ) l eide t . Dr. F.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 (vorstehend E. 3.6 ) die Ansicht, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem ver sicherten Unfall nie mehr in einem ein Arbeitspensum von 60 %
übersteigendem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, wobei in einer im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit weniger anspruchsvollen und hektischen Tätigkeit allenfalls eine etwas höhere Leistung sfähigkeit erreicht werden könn
e. In ihrer im Ergebnis damit übereinstimmenden Beurteilung vom 3 1. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.7 ) ging Dr. I.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin wegen der neuropsycho logischen Funktionseinschränkungen und der schnellen Erschöpfbarkeit Tätig keiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und an die Aufmerksamkeitsleistung sowie Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallge fahr nicht mehr zuzumuten seien. Die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin indes in einem Umfang von insgesamt sechs Stunden mit zusätzlich eine Stunde Pause täglich zuzumuten. 4.2
In somatischer Hinsicht erfüllt d ie Beurteilung durch Dr. I.___ vom 3 1. Oktober 2016 ( vorstehend E. 3.7 ) die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1. 8 ). Denn als Fachärztin für
Neurologie verfügte sie über die für die Beurtei lung des streitigen somatischen Gesund heitsschadens im Sinne von strukturelle n Hirnläsionen mit leichten neuropsychologischen Funktionseinschrän kungen und erhöhte r Erschöpfbarkeit
ange zeigte medi zinische Weiter bildung. Sie setzte
sich einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgeben den Untersu chungen auseinander und begrün dete ihre Schluss fol gerungen, wonach
der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tät igkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung , ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr im Umfang von insgesamt 5 Stunden täglich (sechs Stunden Arbeitszeit und eine Stunde Pause) zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise. Dabei schadet nicht, dass es sich bei ihrer Beurteilung um ein Aktengutachten han delt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts ent gegen. 4.3
In psychi atri scher Hinsicht verfügt Dr. F.___
als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Be urteilung des psychischen Gesund heitsscha dens angezeigte medizinische Weiter bildung. Seine Beurteilung vom 3 1. Mai 2016 (vorstehend E. 3.6 ) erfüllt auch die übrigen für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1. 8 ). Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er bei der Diagnose eines organische n Psychosyndrom s nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) davon ausging, dass h irnorganisch bedingte psychische Auffälligkeiten im Vordergrund stünden und in funktioneller Hinsicht limitierend wirkten,
und dass insbesondere auch die leicht gradige depressive Symptomatik eine Reaktion auf die hirnorganisch bedingten Schwierigkeiten darstelle . Denn das organische Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma gehört zu den organischen beziehungsweise hirnorganischen Störungen (ICD-10 F00-F09) , bei welchen die Diagnosestellung in den meisten Fällen die Ver wendung zweier Kodierungen, einer Kodierung für das psychopathologische Syndrom und einer anderen für die zugrundeliegende Störung erfordert ( Horst Dilling / Werner Mombour /Martin H. Schmidt , Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Stör ungen, ICD-10, Kapitel V (F), 1 0. Auflage 2015 , F0 S. 73). Zu über zeugen vermag auch die Einschätzung von Dr. F.___ , wonach der Beschwerde führerin die Ausübung einer angepassten administrativen beziehungsweise kauf männischen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumu ten sei , wurde damit doch den Einschränkungen der Beschwerdeführerin ange messen Rechnung getragen . Die Zumutbarkeit eines Pensums von 60 %
wie auch das Anforderungsprofil wurde n denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3).
Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige
Beur tei lung en
durch Dr. I.___ und Dr. F.___
steht daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Erfahrungen entsprechenden , leidensangepassten Tätigkeit ,
unter Einschluss einer angepassten Tätigkeit im administrativen Bereich, ohne erhöhte Anforde rungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr , im Umfang von ins gesamt 5 Stunden täglich beziehungsweise im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten
ist . 6. 6.1
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 6 .2
Für den Einkommensvergleich (vgl. vorstehend E. 1.2 ) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invali deneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeit punkt berücksichtigt werden (BGE
129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 6 .3
Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invali dität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im massge benden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da gemäss empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüp fungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst . Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos (unfallkausale Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung) nicht mehr ausge übt hätte, kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Validenein kommens dienen. Dies trifft etwa zu, wenn die vor Eintritt des Gesundheitsscha dens innegehabte Arbeitsstelle im für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt nicht mehr besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2; 9C_416/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 3.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich eingetretenen Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.2.2). Gleiches gilt bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus unfall fremden Gründen (Urteile des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 e. 2.2 und 8C_41/2015 vom 2 4. April 2015 E. 2.3).
Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festle gung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2) . 6.4
Da vorliegend die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung im Sinne von Arbeitsvermittlung am 1 5. Juni 2016 abgeschlossen wurden ( Urk. 8/142 S. 3), und da gestützt auf die Beur tei lungen durch Dr. I.___ und Dr. F.___ davon auszu gehen ist, dass der Endzustand, bei welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, im Verlaufe des Jahres 2016 erreicht wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 1. April 2017 ( Urk. 8/184) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk.
2) von einem Rentenbeginn am 1. Januar 2017 ausging. Beim Einkommens vergleich sind daher die Verhält nisse des Jahres 2017 mass ge bend. Da die Z.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf Grund unfallkausaler Gesund heitsbeeinträchtigungen per 3 0. November 2015 kündigte ( vgl. Urk. 8/67/1-3) , ist das Valideneinkommen vorliegend anhand des von der Beschwerdeführerin vor dem versicherten Unfallereignis vom 2 2. August 2014 zuletzt bei der Z.___ GmbH erzielten Verdienstes zu bemessen.
Die Beschwerdeführerin und die Z.___ GmbH vereinbarten am 1 1. November 2013 ( Urk. 8/165) für die Zeit ab 1. Februar 2014 einen unbefris teten Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Sekretärin beziehungsweise Assistentin der Geschäftsleitung und der Projekt- und Bauleitungen im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 7'500.-- ( für 13 Monate ) . Die Parteien vereinbarte n sodann, dass die Auszahlung einer freiwilli gen Gratifikation der Arbeitgeberin vorbehalten sei (S. 2). Ein Rechtsanspruch auf eine Gratifikation bestand somit nicht. Der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 neben dem 1 3. Monatslohn eine Gratifikation im Betrag von Fr. 1'000.-- ausgerichtet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin ohne den unfallkausalen Gesundheitsschaden mit einer jährlichen Gratifika tion in dieser Höhe rechnen konnte, wäre sie bei der Z.___ GmbH geblieben.
Gemäss d en Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH ( Urk. 8/95/3-26) war die Beschwerdeführer lediglich in der Zeit von Februar bis Juni 2014 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % tätig. Vom 1. Juli 2014 bis zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2 2. August 2014 war die Beschwerde führerin noch im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % bei der Z.___ GmbH tätig. Gegenüber Dr. F.___ gab die Beschwerde führerin an, dass sie ihr Arbeits pensum freiwillig von 100 % auf 90
% reduziert habe , um mehr Zeit für ihre Pferde zu haben (vorstehend E. 3.6 ) . Bei der Bemessung des Valideneinkommens in der Unfallversicherung von versicherten Personen, welche vor dem Unfall in teilzeitlichem Umfang erwerbstätig waren, ist jedoch, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.3.3 ), das hypothetische Einkommen, welches die versicherte Per son in Ausübung ihrer bisherigen teilzeitlichen Tätigkeit zu Begi nn des unfall versicherungsrechtlichen Rentenanspruchs verdient hätte , auf ein Einkommen umzurechnen, welches sie in dieser Tätigkeit bei einem vollzeitlichen Arbeitspen sum erzielt hätte .
Gemäss d en Lohnabrechnungen der der Z.___ GmbH ( Urk. 8/95/3-26)
erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % einen AHV-beitragspflichtigen Monats verdienst von Fr. 6'750. --, einen dreizehnten Monatslohn und eine jährliche Gratifikation im Betrag von Fr. 1'000.-- . Bei Beginn des Renten an spruchs im Januar 2017 resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Baugewerbe im Jahre 2016 von 0.4 %
und im Jahre 201 7 von 0. 3 % (www.bfs.admin.ch; T1 .1.0 Nominallohnindex, 2011-2017 ) bei einem Arbeitspensum von 100 %
ein Validen einkommen von rund Fr. 99’303 . -- ( Fr. 6'750 .--
x 13 Monate + Fr. 1'000.- ÷
0.9 x 1.004 x 1.00 3 ). 6. 5
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Bestim mung des Invalideneinkommens
nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V
295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V
297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E.
3b/ aa ). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtfertigen, auf die Tabelle T17 (ab der LSE 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Fest setzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.1, 8C_704/2009 vom 2 7. Januar 2010 E. 4.2.1.1 und 9C_599/2011 vom 1 3. Januar 2012 E. 4.3). Ein Abstellen auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen gemäss der Tabelle T17 ist insbe sondere dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person vor der Gesundheits schädigung eine lange Zeit in einer bestimmten Bereich oder einer bestimmten Berufsgruppe
tätig gewesen ist und wenn dies im Einzelfall als sachgerecht erscheint , um der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.2). 6. 6
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen ausgehend von der Tabelle T17 gemäss der LSE, Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe ). Sie begründete dies damit, die Anwendung der Tabelle TA1 trage der Tatsache nur unzureichend Rechnung, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Sekretärin (im Rahmen einer angepassten Tätigkeit im zumutbaren Umfang) weiterhin möglich sei ( Urk. 2 S. 5).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die angestammte Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung und der Projekt- und Bauleitung bei der Z.___ GmbH entspreche nicht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss der Beurteilung durch Dr. I.___ . Zudem habe der von ihr unternommene Arbeitsver such bei der A.___ AG gezeigt, dass sie selbst in einfachen Bürotätigkeiten eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 3). Folglich könne nicht die Tabelle T17 beigezogen werden. Vielmehr sei eine leidensangepasste Tätigkeit in anderen Branchen zu suchen. Damit sei auf die Tabelle TA1 der LSE abzustellen (Urk . 1 S. 2) . 6. 7
Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6 ) an, dass sie vorerst eine Berufslehre im Hinblick auf eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten absolviert habe, dass sie indes die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe. In der Folge habe sie jedoch erfolgreich eine Handelsschule abgeschlossen und a nschliessend während über 20 Jahren eine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin über eine verwertbare kaufmännische Ausbildung verfügt sowie eine lang jährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich beziehungsweise im Bürobe reich aufweist . Gemäss der medizinischen Aktenlage (vorstehend E. 5.1 ) war der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Rentenbeginn am 1. Januar 2017 die Aus übung einer angepassten Bürotätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr, im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten. Solche Tätigkeiten bietet der ausgeglichene Arbeits markt an. Dafür spricht insbesondere , dass es der Beschwerdeführerin auf Grund eigener Bemühungen gelang, eine Arbeitsstelle bei der A.___ AG auf den 1. Januar 2017 im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %
zu erhalten . Dabei handelte es sich jedoch um eine Tätigkeit als technische Liegenschaftsver walterin ( Urk. 8/166/2) . Dabei dürfte es sich um eine spezialisierte und nicht gänzlich anspruchslose Bürotätigkeit gehandelt haben . Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass es sich bei dieser Tätigkeit lediglich um einfache Sekretariatsarbeiten gehandelt habe ( Urk. 1 S. 3). Dem Kündigungsschreiben vom 2 9. März 2017 ( Urk. 8/176/2) ist zudem zu ent nehmen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnis ses mit der Beschwerdeführerin von der A.___ AG beziehungsweise der J.___ AG nicht mit gesund heitlichen Gründen, son dern mit einer unzureichenden Einarbeitung während der Probezeit begründet wurde . Auf Grund des Arbeitsverhältnisses durch die A.___ AG beziehungsweise die J.___ AG
kann indes jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin , welcher auch der öffentliche Sektor offen stand, die ihr verbliebene Arbeitskraft im Bürobereich nicht wirt schaftlich hätte nutzen könn e n , wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nac h frage nach Arbeitsplätzen besta nde n hätte (ausgeglichener Arbeits markt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.2).
Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Tabellenlöhne der Berufshaupt gruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) der Tabelle T17 der LSE dem Kompetenzniveau 2 entsprechen, vorliegend nicht gegen ein Abstellen auf diese Tabellenlöhne. Denn auf Grund der langjährigen Berufserfahrung der Beschwer deführerin im kaufmännischen und administrativen Bereich von mehr als 20 Jahren ist von einem Kompetenzniveau 2 ( praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung oder Administration) auszugehen. Demzufolge erscheint es vorliegend als sachgerecht, bei der Bemessung des Invalideneinkom mens auf die Werte der Tabelle T17 der LSE 2016 der Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe)
abzustellen. 6. 8
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene
gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens beding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V
75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, w enn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). 6. 9
V orliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss den Beurteilungen durch Dr. I.___ und Dr. F.___ die Ausübung einer ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Erfahrungen entsprechenden
Tätigkeit im Bürobereich , ohne erhöhte Anforde rungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr, im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten . Die leidensbedingten Einschränkun gen , insbesondere auch die vorhandenen kognitiven Defizite ,
wurden von Dr. I.___ und Dr. F.___ in ihren Arbeitsfähigkeits beurteilung en bereits mitbe rücksichtigt , weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden dürfen. Denn unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeich nen sind (Urteil e des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E.
6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann kann eine psychisch bedingte verstärkte Rücksicht nahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gemäss der Rechtsprechung in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsrund anerkannt werden (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Problemzone Invalideneinkommen, in: Ueli Kieser , Hrsg., Sozialversicherungsrechtstagung 2018 , Zürich 2019, S. 9; Urteil des Bundesge richts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist vorlie gend daher nicht gerechtfertigt.
Schliesslich ergibt sich aus der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 75 % bei Frauen auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kad erfunktion) keine Lohnminderung (IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Okto ber 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher auch auf Grund der Teilzeitarbeit nicht gerechtfertigt . 6. 10
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2016
der Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) für Frauen sämtlicher Lebensalter (Total) von Fr. 5'894.-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), bei einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Jahre 2017 von insgesamt 0.4 % (www.bfs.admin.ch; T1.1 5 Nominallohnindex, 201 6-2018) und bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 % resultiert im Jahre 2017 ein hypothetisches Inv aliden einkommen von rund Fr . 44’417 . -- (Fr. 5’894 .-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden
x 1.004 x 0.6 ) . 6. 11
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 99’303 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 44’417 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 54 ’ 886 .-- , woraus ein I nvalidi tätsgrad von 55 % resultiert . 7.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 2 1. April 2017 ( Urk. 8/184) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 5. November 2017 ( Urk.
2) der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 2 2. August 2014 für die Zeit ab 1. Januar 2017 eine Rente für einen Invaliditätsgrad von 55 % zuspr ach.
Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz