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UV.2017.00283

Kein Rentenanspruch eines 58-jährigen Geschäftsführers und Inhabers eines kleinen Handwerksbetriebs, da er mit einem Berufswechsel ein rentenausschliessendes Einkommen verdienen könnte

Zürich SozVersG · 2019-03-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der am 2 6. September 1959 geborene X.___

war als Geschäfts führer / Be triebsi nhaber

und Konstruktionsschlosser für die Y.___

Gmb H tätig und bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 2 9. September 2013 bei der Arbeit von einer Leiter rutschte und sich eine Fraktur des rechten Unterschenkels zuzog ( Urk. 8/1 , Urk. 8/29 S. 2 ) . Die Verletzung wurde noch am Unfalltag operiert (offene Reposition und interne Fixation mittels Platten-Schraubenosteosynthese ; Urk. 8/11 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und richtete aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus ( Urk. 8/3) . Nach einem Schraubenbruch trat eine deutlich verzögerte Knochen bruchheilung auf ( Urk. 8/31 , Urk. 8/49 S. 2 , Urk. 8/79, Urk. 8/98 , Urk. 8/113 , Urk. 8/132 , Urk. 8/135, Urk. 8/142 S. 2 ff. , Urk. 8/156 ) . Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, gelangte gestützt auf seine Untersuchung vom 7. Juni 2016 zur Beurteilung, dass die anhaltenden Beeinträchtigungen unfall kausal seien und der Versicherte deshalb in der angestammten Tätigkeit nur noch zu 30 % , in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren wechsel belastenden Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 8/162). Da der von der Suva gestützt auf Besprechungen mit dem Versicherten vorgenommene Be tätigungsvergleich eine hohe behinderungsbedingte Minderleistung in der bishe rigen Tätigkeit von 60-70 % ergab ( Urk. 8/170 ; vgl. auch Urk. 8/140-141) , liess sie die Betriebsergebnisse der letzten Jahre durch den Wirtschaftsprüfer A.___ analysieren ( Urk. 8/179). Am 2. November 2016 schloss die Suva den Fall ab und stellte die Taggeldleistungen ein ( Urk. 8/183). Mit Verfügung vom 7. November 2016 verneinte sie das Bestehen eines Rentenanspruchs des Versi cherten mit der Begründung, die Betriebsanalyse habe ergeben, dass der Unfall keine negativen Auswirkungen auf die Betriebszahlen gehabt habe. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einem Integritäts schaden von 10 % zu ( Urk. 8/187 ). Gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs erhob der Versicherte

Einsprache ( Urk. 8/196) und reichte die von ihm veranlasste Analyse der Betriebsergebnisse durch den Treuhänder B.___

ein ( Urk. 8/198) . Die Suva liess den von ihr beigezogenen Sachverständigen A.___ dazu Stellung nehmen ( Urk. 8/204, Urk. 8/206

=

Urk. 2/2 ) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2017 ab ( Urk. 2 /1 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer , mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. Dezem ber 2016 ein e Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu wei teren Abklärungen und neuerlicher Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2018 bean tragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Mit Replik vom 8. März ( Urk.

10) und Duplik vom 2 7. März 2018 ( Urk.

13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nove mber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der ge nannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. September 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 1.3

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art 16 ATSG). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 128 V 29

E. 1 S. 30, 104 V 135). Insoweit die fraglichen Einkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310

E.

3a S.

312). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermitteln oder schätzen, so ist in An lehnung an die im Bereich der Invalidenver s icherung gel tende spezifische Methode für Nichterwerbstätige (vgl. Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ein Betätigungsvergleich durch zuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswir kungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situa tion zu bestimmen. Dabei ist zunächst die leidens bedingte Behinderung festzu - stellen und diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funk tionellen Leistungsvermögen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (sog. ausserorden tliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 136

E. 2c; vgl. zur seitherigen Recht sprechung SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4). 1.4

Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukeh ren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen - nötigenfalls mit einem Berufswechsel - zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es u m die Aufgabe einer als selbst ändig Erwerbender ausgeübten Betä tigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksich tigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/ 2017 vom 2 1. Juni 2017, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Von Bedeutung können auch die Möglichkeiten der betrieblichen Reorganisation zur besseren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2009 vom 1 9. November 2009, E. 5.3.3). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraus setzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invaliden- oder Unfallversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versi cherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E.

3.3.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Gestützt auf die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. Z.___ vom 7. Juni 2016

steht unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 7 S. 13 ) fest, dass die anhaltenden Beschwerden im rechten Unterschenkel unfallbedingt sind und der Beschwer deführer seine angestammte Tätigkeit deshalb nur noch mit einem Pensum von 30 % ausüben kann. Dagegen sind ihm seit dem 7. Juni 2016 wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne das repetitive Gehen

und Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten über 5 kg auf ebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppen gehen und ohne repetitive hockende, kniende und kauernde Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig zumutbar ( Urk. 8/162 S. 5 f.) .

Zwischen den Parteien strittig sind die Art der Bemessung des Invaliditätsgrades und dessen Höhe. 2.2

Die Suva begründet ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zuzusprechen, im Wesentlichen damit, gestützt auf die

beweiskräftige Analyse der Betriebsergebnisse durch den Wirtschaftsprüfer A.___ vom 1 2. Okto ber 2016 und dessen ergänzenden Bericht vom 8. November 2017 sei davon aus zugehen, dass der Unfall keine negativen Auswirkungen auf die massgeb lichen Positionen Fremdarbeiten und Bruttolöhne in de n Jahresrechnungen gehabt habe. Folglich habe i m Zeitpunkt der Rentenprüfung im November 2016 keine unfall bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vorgelegen . Soweit der Wirt schaftsprüfer die Kritik in der Analyse des Treuhänders B.___ nicht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2017 berücksichtigt habe, habe er diese überzeugend entkräftet . Weitere A bklärungen erübrigten sich ( Urk. 2/1 S. 6 , Urk. 7 S. 9 f. ). Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer in Würdigung der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung seiner Schadenminde rungs pflicht ein Berufswechsel zumutbar.

Im Verfügungszeitpunkt am 7. November 2016 sei er 57 Jahre alt , bei Erlass des Einspracheentscheids 58-jährig gewesen ; damals seien ihm also noch rund acht beziehungsweise sieben Erwerbsjahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben. Nach der Sekundarschule habe er die Schlosserlehre abgeschlossen. Seit 1996 führe er sein Kleinunternehmen mit ein bis zwei Angestellten. Bei einem solchen Kleinunternehmen seien die Möglich keiten einer betrieblichen Umorganisation sehr beschränkt. Laut kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung vom 7. Juni 2016 sei ihm die Verrichtung der ange stammten Tätigkeit unfallbedingt nur noch zu 30 % zumutbar, während in einer leidensangepassten Beschäftigung ganztags eine volle Leistungsfähigkeit be stehen würde. Das mutmassliche Valideneinkommen im Jahre 2016 belaufe sich auf Fr. 63’990.6 0. Laut der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2014 bis 2016 könne ein an- und ungelernter Arbeitnehmer im Jahr 2016 ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 64'318.80

erzielen. Ein leidensbedingter Abzug von diesem Einkommen sei nicht gerechtfertigt, da der schweizerische Arbeitsmarkt einen breiten Fächer von leidensadaptierten Tätigkeiten kenne, welche der Beschwerdeführer uneinge schränkt ausüben könne. Da dieses vom Beschwerdeführer zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen höher als das Valideneinkommen sei, seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht gegeben ( Urk. 7 S. 11 ff., Urk. 13). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei korrekt ermitteltem Invaliditätsgrad habe er Anspruch auf eine Rente. Die von der Suva zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herangezogene Analyse der Firmenbuch haltung durch A.___ sei nicht überzeugend. Darin werde unter anderem ausser Acht gelassen, dass er in seiner Kleinstfirma vor dem Unfall grösstenteils handwerklich tätig gewesen sei und damit einen wesentlichen Einfluss auf den Betriebsumsatz gehabt habe. Seit dem Unfall sei er in den praktischen Tätigkeiten dermassen stark eingeschränkt, dass dies gar nicht ohne negative Folgen auf sein Einkommen bleiben könne. Die Anstellung eines weiteren Mitarbeiters kurz vor dem Unfall hätte ohne den Unfall nach einiger Zeit zu einer Erhöhung der Ein künfte führen müssen, was aber gerade nicht geschehen sei. In dieser Konstel lation sei die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels eines Vergleichs der Buchhaltungszahlen vor und nach dem Unfall untauglich. Vielmehr sei der Inva liditätsgrad mit dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des Betätigungs ver gleichs zu ermitteln ( Urk. 1 S. 1 f. und 6 ff.).

Dass eine Umorganisation seiner Firma illusorisch sei, treffe ferner nicht zu. Er habe bereits neue Chancen ergriffen, indem er die Wartung und Renovation von Liften für grosse Hersteller übernom men habe , was wenig mit den bisher ausgeführten Arbeiten – Her stellung von Wintergärten für Einfamilienhäuser – zu tun habe. Er sei seit über 20 Jahren selbständigerwerbend , seine Ehefrau erziele ihr Einkommen ebenfalls in seiner Firma, und er könne die eigene Liegenschaft als Betriebslokal nutzen. Sein p ersönliches und fa miliäres Umfeld sei eng mit dem Betrieb verbunden. Er habe sich nun dafür entschieden, den Betrieb so gut wie möglich weiter zu führen, denn damit könne er dauerhaft zumindest ein gewisses Einkommen erwirt schaf ten. Auch für den Fall, dass er heute noch eine Anstellung fände, bestehe das Risiko, dass er diese wieder verliere und mit über 60 Jahren arbeitslos sei. Dass er dann wieder eine Stelle fände, sei doppelt unwahrscheinlich. Damit hätte eine Aufgabe des Betriebes zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit weitreichende negativ e Konsequenzen; unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstä nde dürfe sie ihm nicht zugemutet werden ( Urk. 10 S.

3 f.). Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). 3.

3.1

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer angesichts

seiner

100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten – verglichen mit der nur noch 30%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2016 beziehungsweise des Ein spracheentscheids vom 9. November 2017 ein Berufswechsel zumutbar war. Ist dies zu bejahen, kann

offe n bleiben, ob zur Ermittlung der Invaliditäts bedingten Erwerbseinbusse auf die von der Suva beigezogene Buchhaltungsa nalyse durch den Wir tschaftsprüfer

A.___

( Urk. 8/179, Urk. 8/206

=

Urk. 2/2) abge stellt werden kann, oder ob angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers als faktisch s elbständigerwerbender Betriebsinhaber der Y.___ GmbH in erster Linie das ausserordentliche Bemessungsverfahren des erwerblich gewich teten Betätigungsvergleichs hätte angewendet werden müssen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2016 vom 2 9. November 2016, E. 4.2) .

3.2

Der Beschwerdeführer schloss nach der Sekundarschule die Schlosserlehre ab und war ab 1996 als Metallbau-Schlosser im eigenen Betrieb tätig ( Urk. 8/195 S. 1).

Nebst ihm als Geschäftsführer der Y.___ GmbH arbeiteten vor dem Unfall ein bis zwei Mitarbeiter für seine Firma. Zusätzlich beschäftigte er einen Mann mit Handicap im Rahmen eines 30-40%-Pensums und einen Lehrling . Den grössten Teil der administrativen Arbeiten und die Buchhaltung übernahm seine Ehefrau. Der Betrieb stellte Geländer, Fenster, Tore, Winterg ä rten und Zäune aus Metall und teils aus Holz her .

Weiter

übernahm

die Firma für Grossfirmen den Betri ebsunterhalt vor allem von Lift schächten.

Zu den Auftraggebern gehörten Private, das Gemeinwesen und grosse Firmen. Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall hauptsächlich draussen und versah Produktions- und Montage arbei ten als Schlosser; nur abends erledigte er noch einige Büroarbeiten. N ach eigenen Aussagen war er zu 70-80 % mit der Montage vor Ort beschäftigt und arbeitete zu 20-30 % in der Werkstatt ( Urk. 8/29 S. 2 , Urk. 8/112 S. 2 f. , Urk. 8/160 S. 2,

Urk. 8/195 S. 2 f.). 3 .3

Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer seines Kleinunternehmens mit wenigen Mitarbeitern hauptsächlich handwerklich tätig und d amit für einen w esentlichen Teil des Betriebsertrags verantwortlich ( Urk. 1 S. 7) . Nach dem Unfall konnte er diese Arbeit nur noch zu 30 % ausüben. Ein Potential, den Anteil administrativer Büroarbeiten sowie von Kontrollfunktionen und Akquisitions- und Beratungstätigkeit zulasten des Anteils handwerklicher Tätigkeiten erheblich zu steigern (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2012, 8C_790/2012 vom 2 3. März 2013, E. 7.2.3), ist nicht ersichtlich. In kleinen Handwerksbetrieben wie demjenigen des Beschwerdeführers machen solche Arbeiten naturgemäss nur einen kleinen Bruchteil des gesamten Arbeitsaufwands aus, was sich auch aus dem von der Suva am 1 0. August 2016 vorgenommenen Betätigungsvergleich ergibt ( Urk. 8/171; vgl. auch Urk. 8/172 ).

Für die Zeit nach dem Unfall ist trotz der kurz zuvor erfolgten Einstellung eines neuen Mitarbeiters ( Urk. 1 S. 7) laut den Betriebsanalysen von A.___ ( Urk. 8/179 S. 8) und B.___ ( Urk. 8/198 S. 3) keine erhebliche Zunahme von Auftragsvolumen und Umsatz der Firma - und damit einhergehend des Zeitaufwandes für körperlich leichte Arbeiten – ausgewiesen. Der vom Beschwerdeführer zusätzlich eingestellte Mit arbeiter musste gemäss Angaben in der Replik zwischenzeitlich wieder entlassen werden ( Urk. 10 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst erachtet eine Steigerung seines Arbeitspensums für die Firma auf rund 50 % als realistisch ( Urk. 1 S.

9, Urk. 8/160 S.

2, Urk. 8/195/3).

Angesichts der Höhe der vor dem Unfall im Voll zeitpensum erzielten Erwerbseinkünfte (vgl. Urk. 8/146 S. 2 und 4 ) ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer betrieblichen Reorganisation mit einem 50%igen Beschäftigungs grad mehr verdienen könnte als in einer zumutbaren unselb stän digen Tätigkeit im Vollzeitpensum.

Die

bloss bescheidenen Möglichkeiten , die geringe Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mittels

einer betrieb lichen Reorganisation b esser zu

verwerten,

lassen einen Berufswechsel nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012, E. 6.4) .

Es liegt beim Beschwerdeführer sicherlich eine grosse Verbundenheit mit der von ihm aufgebauten und seit rund 20 Jahre n geführten Firma vor, ebenso mit seinen Mitarbeitern; dies allein vermag jedoch keine Unzumutbarkeit der Betriebsauf gabe zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E. 3.3.2). Nichts daran ändert, dass von einem Berufswechsel möglicher weise auch die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau betroffen ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_525/2017 vom 3 0. Oktober 2017, E. 3.3.3). Allenfalls könnte die Firma durch den mittlerweile im Rahmen eines 30% - Pensums angestellten Sohn ( Urk. 8/170 S. 2) oder die Ehe frau weitergeführt werden oder v erkauft werden, etwa an einen der angestellten Mitarbeiter. Selbst im Fall einer Liquidation des Betriebs ist nicht mit unzumutbaren finanziellen Verlusten zu rechnen , da das Anlagevermögen in Höhe von rund Fr. 30'000.-- laut den Bilanz en

der letzten Jahre aus leicht veräusserbaren Anlagewerten wie etwa dem Firmenauto besteht ( Urk. 8/179 S. 32; vgl. auch Urk. 8/195 S. 3 ) .

B ei Erlass der Verfügung vom 7. November 2016 respektive des Einspracheentscheids vom 9. November 2017 war der Beschwerdeführer 57 beziehungsweise 58 Jahre alt. Damit verblieb ihm bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren eine genügend lange Aktivi tätsdauer, damit von intakten Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vorstehend E.

1.3) ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr , als die ihm offen stehenden zumutbaren Tätig keiten im Rahmen eines Vollzeitpensums ausgeübt werden können und laut dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___

nicht besonders starken Limitierungen unter liegen ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012, E. 6.4 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 3 0. Oktober 2017, E.

3.3.3 und 3 .6) . Das vom Beschwerdeführer genannte Risiko, dass er eine An stel lung in einer angepassten Tätigkeit wieder verliere n und mit über 60 Jahren arbeitslos werde n könnte , ist unfall fremd und trifft grundsätzlich alle unselb ständig Erwerbstätigen.

Bei gesamthafter Würdigung der subjektiven und objek tiven Gegebenheiten ergibt sich, dass ihm

unter Berücksichtigung der Schaden minderungspflicht die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel zuge mutet werden kann. 4. 4.1

Mittels eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, durch die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeit pensum ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen oder ob auch in diesem, im Vergleich zur Weiterführung der bisherigen Tätigkeit günstigeren Fall ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (vorstehend E. 1.2) resultiert. Damit das nach einem Berufswechsel in einer behinderungs angepassten Verweisungstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen angerechnet werden kann, muss kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 2 9. Mai 2018, E.

3.5.1). Der Beschwerdeführer wurde von der Suva bereits anlässlich der Besprechung vom

7. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Schadenminderungspflicht unter Umständen seinen Betrieb aufgeben und eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen müsste, und hatte damals bereits entsprechende Überlegungen ange stellt; mithin war er auf jeden Fall früh genug über diese Möglichkeit informiert ( Urk. 8/160 ; vgl. auch Urk. 8/195 ). 4.2

Zur Bestimmung des hypothetisch ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erziel baren Verdienstes ( Valideneinkommen ) als Geschäftsführer und Betriebsinhaber der Y .___ GmbH ist unbestrittenermassen auf die

im individuellen Konto der AHV (IK) ausgewiesenen Jahreseinkommen abzustellen , wobei wegen der Einkommensschwankungen ein mehrjähriger Durchschnitt zu ermitteln ist ( Urk. 1 S. 4, Urk. 7 S. 11 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012 , E. 4.2 und 5.3-4 mit Hinweisen ). Entgegen der Ansicht der Suva kann das Einkommen aus dem Jahr 2013 hierfür nicht herangezogen werden, da der Be schwerdeführer am 2 9. September 2013 verunfallt ist und anzunehmen ist, dass der Unfall zu einer Schmälerung des Jahreseinkommens ge f ührt hat (vgl. auch Urk. 8/195 S. 4) . Der Durchschnitt aus den Einkommen der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 beträgt Fr. 67'275.-- ([ Fr. 87'100.-- + Fr. 78'000.--

+ Fr. 52'000.-- + Fr. 52'000.-- ] geteilt durch 4; Urk. 8/146 S. 2 ). Obwohl die Einkommen in den letzten Jahren von Jahr zu Jahr tendenziell niedriger ausfielen , kann mit der Suva ( Urk. 7 S. 11) entgegenkommenderweise die Nominallohnentwicklung von 2012 bis zum allfälligen Rentenbeginn im Zeitpunkt des Fallabschlusses im November 2016 hinzugerechnet werden (vgl. Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer , Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UV G), 4. Aufl., Zürich 2012, S.

128 mit Hinweisen), was zu einem Val ideneinkommen von Fr. 68'068.80 führt

(Bun desamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Baugewerbe; 2012: 101.7; 2016: 102.9). 4.3

Zur Festsetzung des in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Vollzeit pensum zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens kann mit der Suva auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014 abgestellt werden ( Urk. 7 S. 13). Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher

Art ( Kompetenz ni veau 1 ) für Männer betrug im Jahr 2014 Fr. 5 ' 312 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2016 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (vgl. BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen , in Stunden pro Woche ; im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnen twicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total ; 2014: 103.2; 2016 : 104.1 ) . Daraus resultiert für das Jahr 2016 ein E inkommen von Fr. 67‘032.65

( Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 103.2

x 104 . 1 ).

V on diesem Einkommen ist kein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen;

dem Beschwerdeführer steht nämlich trotz des unfallbedingt leicht einge schrän kten medizinischen Belastungsprofils auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.3) ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten im Vollzeitpensum offen , bei welchen er verglichen mit einem gesun den Mitbewerber keine Lohneinbusse in Kauf nehmen muss, um reale Chancen für eine Anstellung zu haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen ). Zu denken ist etwa an eine wechselbelastend ausübbare leichte bis mittelschwere handwerkliche Tätigkeit in einer Werkstatt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich seine jahrzehntelange Erfahrung als Geschäfts führer eines kleinen Handwerksbetriebs und als mit Metall und Holz arbeitender Handwerker sowie seine laut eigenen Angaben relativ guten Kenntnisse im Büro ( Urk. 8/112 S. 3) positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E. 3.3.2). 4.4

Damit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 67‘032.65 auszugehen. Gemessen am Valide neinkommen von Fr. 68'068.80 resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 1036.15 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 2 % , welcher die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erhebliche Schwelle von 10 % (vorstehend E. 1.2) klar nicht erreicht. Folglich hat die Suva mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht einen Renten an spruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der am 2 6. September 1959 geborene X.___

war als Geschäfts führer / Be triebsi nhaber

und Konstruktionsschlosser für die Y.___

Gmb H tätig und bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 2 9. September 2013 bei der Arbeit von einer Leiter rutschte und sich eine Fraktur des rechten Unterschenkels zuzog ( Urk. 8/1 , Urk. 8/29 S. 2 ) . Die Verletzung wurde noch am Unfalltag operiert (offene Reposition und interne Fixation mittels Platten-Schraubenosteosynthese ; Urk. 8/11 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und richtete aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus ( Urk. 8/3) . Nach einem Schraubenbruch trat eine deutlich verzögerte Knochen bruchheilung auf ( Urk. 8/31 , Urk. 8/49 S. 2 , Urk. 8/79, Urk. 8/98 , Urk. 8/113 , Urk. 8/132 , Urk. 8/135, Urk. 8/142 S. 2 ff. , Urk. 8/156 ) . Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, gelangte gestützt auf seine Untersuchung vom 7. Juni 2016 zur Beurteilung, dass die anhaltenden Beeinträchtigungen unfall kausal seien und der Versicherte deshalb in der angestammten Tätigkeit nur noch zu 30 % , in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren wechsel belastenden Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 8/162). Da der von der Suva gestützt auf Besprechungen mit dem Versicherten vorgenommene Be tätigungsvergleich eine hohe behinderungsbedingte Minderleistung in der bishe rigen Tätigkeit von 60-70 % ergab ( Urk. 8/170 ; vgl. auch Urk. 8/140-141) , liess sie die Betriebsergebnisse der letzten Jahre durch den Wirtschaftsprüfer A.___ analysieren ( Urk. 8/179). Am 2. November 2016 schloss die Suva den Fall ab und stellte die Taggeldleistungen ein ( Urk. 8/183). Mit Verfügung vom 7. November 2016 verneinte sie das Bestehen eines Rentenanspruchs des Versi cherten mit der Begründung, die Betriebsanalyse habe ergeben, dass der Unfall keine negativen Auswirkungen auf die Betriebszahlen gehabt habe. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einem Integritäts schaden von 10 % zu ( Urk. 8/187 ). Gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs erhob der Versicherte

Einsprache ( Urk. 8/196) und reichte die von ihm veranlasste Analyse der Betriebsergebnisse durch den Treuhänder B.___

ein ( Urk. 8/198) . Die Suva liess den von ihr beigezogenen Sachverständigen A.___ dazu Stellung nehmen ( Urk. 8/204, Urk. 8/206

=

Urk. 2/2 ) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2017 ab ( Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nove mber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der ge nannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

E. 1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art 16 ATSG). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 128 V 29

E. 1 S. 30, 104 V 135). Insoweit die fraglichen Einkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310

E.

3a S.

312). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermitteln oder schätzen, so ist in An lehnung an die im Bereich der Invalidenver s icherung gel tende spezifische Methode für Nichterwerbstätige (vgl. Art. 28a Abs.

E. 1.4 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukeh ren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen - nötigenfalls mit einem Berufswechsel - zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es u m die Aufgabe einer als selbst ändig Erwerbender ausgeübten Betä tigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksich tigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/ 2017 vom 2 1. Juni 2017, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Von Bedeutung können auch die Möglichkeiten der betrieblichen Reorganisation zur besseren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2009 vom 1 9. November 2009, E. 5.3.3). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraus setzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invaliden- oder Unfallversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versi cherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E.

3.3.1 mit Hinweis).

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ein Betätigungsvergleich durch zuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswir kungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situa tion zu bestimmen. Dabei ist zunächst die leidens bedingte Behinderung festzu - stellen und diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funk tionellen Leistungsvermögen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (sog. ausserorden tliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 136

E. 2c; vgl. zur seitherigen Recht sprechung SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4).

E. 2.1 Gestützt auf die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. Z.___ vom 7. Juni 2016

steht unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 4 ff., Urk.

E. 2.2 Die Suva begründet ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zuzusprechen, im Wesentlichen damit, gestützt auf die

beweiskräftige Analyse der Betriebsergebnisse durch den Wirtschaftsprüfer A.___ vom 1 2. Okto ber 2016 und dessen ergänzenden Bericht vom 8. November 2017 sei davon aus zugehen, dass der Unfall keine negativen Auswirkungen auf die massgeb lichen Positionen Fremdarbeiten und Bruttolöhne in de n Jahresrechnungen gehabt habe. Folglich habe i m Zeitpunkt der Rentenprüfung im November 2016 keine unfall bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vorgelegen . Soweit der Wirt schaftsprüfer die Kritik in der Analyse des Treuhänders B.___ nicht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2017 berücksichtigt habe, habe er diese überzeugend entkräftet . Weitere A bklärungen erübrigten sich ( Urk. 2/1 S. 6 , Urk.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei korrekt ermitteltem Invaliditätsgrad habe er Anspruch auf eine Rente. Die von der Suva zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herangezogene Analyse der Firmenbuch haltung durch A.___ sei nicht überzeugend. Darin werde unter anderem ausser Acht gelassen, dass er in seiner Kleinstfirma vor dem Unfall grösstenteils handwerklich tätig gewesen sei und damit einen wesentlichen Einfluss auf den Betriebsumsatz gehabt habe. Seit dem Unfall sei er in den praktischen Tätigkeiten dermassen stark eingeschränkt, dass dies gar nicht ohne negative Folgen auf sein Einkommen bleiben könne. Die Anstellung eines weiteren Mitarbeiters kurz vor dem Unfall hätte ohne den Unfall nach einiger Zeit zu einer Erhöhung der Ein künfte führen müssen, was aber gerade nicht geschehen sei. In dieser Konstel lation sei die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels eines Vergleichs der Buchhaltungszahlen vor und nach dem Unfall untauglich. Vielmehr sei der Inva liditätsgrad mit dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des Betätigungs ver gleichs zu ermitteln ( Urk. 1 S. 1 f. und 6 ff.).

Dass eine Umorganisation seiner Firma illusorisch sei, treffe ferner nicht zu. Er habe bereits neue Chancen ergriffen, indem er die Wartung und Renovation von Liften für grosse Hersteller übernom men habe , was wenig mit den bisher ausgeführten Arbeiten – Her stellung von Wintergärten für Einfamilienhäuser – zu tun habe. Er sei seit über 20 Jahren selbständigerwerbend , seine Ehefrau erziele ihr Einkommen ebenfalls in seiner Firma, und er könne die eigene Liegenschaft als Betriebslokal nutzen. Sein p ersönliches und fa miliäres Umfeld sei eng mit dem Betrieb verbunden. Er habe sich nun dafür entschieden, den Betrieb so gut wie möglich weiter zu führen, denn damit könne er dauerhaft zumindest ein gewisses Einkommen erwirt schaf ten. Auch für den Fall, dass er heute noch eine Anstellung fände, bestehe das Risiko, dass er diese wieder verliere und mit über 60 Jahren arbeitslos sei. Dass er dann wieder eine Stelle fände, sei doppelt unwahrscheinlich. Damit hätte eine Aufgabe des Betriebes zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit weitreichende negativ e Konsequenzen; unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstä nde dürfe sie ihm nicht zugemutet werden ( Urk.

E. 7 S. 11 ff., Urk. 13).

E. 10 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst erachtet eine Steigerung seines Arbeitspensums für die Firma auf rund 50 % als realistisch ( Urk. 1 S.

9, Urk. 8/160 S.

2, Urk. 8/195/3).

Angesichts der Höhe der vor dem Unfall im Voll zeitpensum erzielten Erwerbseinkünfte (vgl. Urk. 8/146 S. 2 und 4 ) ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer betrieblichen Reorganisation mit einem 50%igen Beschäftigungs grad mehr verdienen könnte als in einer zumutbaren unselb stän digen Tätigkeit im Vollzeitpensum.

Die

bloss bescheidenen Möglichkeiten , die geringe Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mittels

einer betrieb lichen Reorganisation b esser zu

verwerten,

lassen einen Berufswechsel nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012, E. 6.4) .

Es liegt beim Beschwerdeführer sicherlich eine grosse Verbundenheit mit der von ihm aufgebauten und seit rund 20 Jahre n geführten Firma vor, ebenso mit seinen Mitarbeitern; dies allein vermag jedoch keine Unzumutbarkeit der Betriebsauf gabe zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E. 3.3.2). Nichts daran ändert, dass von einem Berufswechsel möglicher weise auch die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau betroffen ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_525/2017 vom 3 0. Oktober 2017, E. 3.3.3). Allenfalls könnte die Firma durch den mittlerweile im Rahmen eines 30% - Pensums angestellten Sohn ( Urk. 8/170 S. 2) oder die Ehe frau weitergeführt werden oder v erkauft werden, etwa an einen der angestellten Mitarbeiter. Selbst im Fall einer Liquidation des Betriebs ist nicht mit unzumutbaren finanziellen Verlusten zu rechnen , da das Anlagevermögen in Höhe von rund Fr. 30'000.-- laut den Bilanz en

der letzten Jahre aus leicht veräusserbaren Anlagewerten wie etwa dem Firmenauto besteht ( Urk. 8/179 S. 32; vgl. auch Urk. 8/195 S. 3 ) .

B ei Erlass der Verfügung vom 7. November 2016 respektive des Einspracheentscheids vom 9. November 2017 war der Beschwerdeführer 57 beziehungsweise 58 Jahre alt. Damit verblieb ihm bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren eine genügend lange Aktivi tätsdauer, damit von intakten Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vorstehend E.

1.3) ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr , als die ihm offen stehenden zumutbaren Tätig keiten im Rahmen eines Vollzeitpensums ausgeübt werden können und laut dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___

nicht besonders starken Limitierungen unter liegen ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012, E. 6.4 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 3 0. Oktober 2017, E.

3.3.3 und 3 .6) . Das vom Beschwerdeführer genannte Risiko, dass er eine An stel lung in einer angepassten Tätigkeit wieder verliere n und mit über 60 Jahren arbeitslos werde n könnte , ist unfall fremd und trifft grundsätzlich alle unselb ständig Erwerbstätigen.

Bei gesamthafter Würdigung der subjektiven und objek tiven Gegebenheiten ergibt sich, dass ihm

unter Berücksichtigung der Schaden minderungspflicht die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel zuge mutet werden kann. 4. 4.1

Mittels eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, durch die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeit pensum ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen oder ob auch in diesem, im Vergleich zur Weiterführung der bisherigen Tätigkeit günstigeren Fall ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (vorstehend E. 1.2) resultiert. Damit das nach einem Berufswechsel in einer behinderungs angepassten Verweisungstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen angerechnet werden kann, muss kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 2 9. Mai 2018, E.

3.5.1). Der Beschwerdeführer wurde von der Suva bereits anlässlich der Besprechung vom

7. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Schadenminderungspflicht unter Umständen seinen Betrieb aufgeben und eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen müsste, und hatte damals bereits entsprechende Überlegungen ange stellt; mithin war er auf jeden Fall früh genug über diese Möglichkeit informiert ( Urk. 8/160 ; vgl. auch Urk. 8/195 ). 4.2

Zur Bestimmung des hypothetisch ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erziel baren Verdienstes ( Valideneinkommen ) als Geschäftsführer und Betriebsinhaber der Y .___ GmbH ist unbestrittenermassen auf die

im individuellen Konto der AHV (IK) ausgewiesenen Jahreseinkommen abzustellen , wobei wegen der Einkommensschwankungen ein mehrjähriger Durchschnitt zu ermitteln ist ( Urk. 1 S. 4, Urk. 7 S. 11 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012 , E. 4.2 und 5.3-4 mit Hinweisen ). Entgegen der Ansicht der Suva kann das Einkommen aus dem Jahr 2013 hierfür nicht herangezogen werden, da der Be schwerdeführer am 2 9. September 2013 verunfallt ist und anzunehmen ist, dass der Unfall zu einer Schmälerung des Jahreseinkommens ge f ührt hat (vgl. auch Urk. 8/195 S. 4) . Der Durchschnitt aus den Einkommen der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 beträgt Fr. 67'275.-- ([ Fr. 87'100.-- + Fr. 78'000.--

+ Fr. 52'000.-- + Fr. 52'000.-- ] geteilt durch 4; Urk. 8/146 S. 2 ). Obwohl die Einkommen in den letzten Jahren von Jahr zu Jahr tendenziell niedriger ausfielen , kann mit der Suva ( Urk. 7 S. 11) entgegenkommenderweise die Nominallohnentwicklung von 2012 bis zum allfälligen Rentenbeginn im Zeitpunkt des Fallabschlusses im November 2016 hinzugerechnet werden (vgl. Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer , Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UV G), 4. Aufl., Zürich 2012, S.

128 mit Hinweisen), was zu einem Val ideneinkommen von Fr. 68'068.80 führt

(Bun desamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Baugewerbe; 2012: 101.7; 2016: 102.9). 4.3

Zur Festsetzung des in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Vollzeit pensum zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens kann mit der Suva auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014 abgestellt werden ( Urk. 7 S. 13). Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher

Art ( Kompetenz ni veau 1 ) für Männer betrug im Jahr 2014 Fr. 5 ' 312 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2016 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (vgl. BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen , in Stunden pro Woche ; im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnen twicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total ; 2014: 103.2; 2016 : 104.1 ) . Daraus resultiert für das Jahr 2016 ein E inkommen von Fr. 67‘032.65

( Fr. 5‘312.-- x

E. 12 : 40 x 41,7 : 103.2

x 104 . 1 ).

V on diesem Einkommen ist kein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen;

dem Beschwerdeführer steht nämlich trotz des unfallbedingt leicht einge schrän kten medizinischen Belastungsprofils auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.3) ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten im Vollzeitpensum offen , bei welchen er verglichen mit einem gesun den Mitbewerber keine Lohneinbusse in Kauf nehmen muss, um reale Chancen für eine Anstellung zu haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen ). Zu denken ist etwa an eine wechselbelastend ausübbare leichte bis mittelschwere handwerkliche Tätigkeit in einer Werkstatt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich seine jahrzehntelange Erfahrung als Geschäfts führer eines kleinen Handwerksbetriebs und als mit Metall und Holz arbeitender Handwerker sowie seine laut eigenen Angaben relativ guten Kenntnisse im Büro ( Urk. 8/112 S. 3) positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E. 3.3.2). 4.4

Damit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 67‘032.65 auszugehen. Gemessen am Valide neinkommen von Fr. 68'068.80 resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 1036.15 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 2 % , welcher die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erhebliche Schwelle von 10 % (vorstehend E. 1.2) klar nicht erreicht. Folglich hat die Suva mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht einen Renten an spruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00283

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

19. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer Studer Anwälte AG Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der am 2 6. September 1959 geborene X.___

war als Geschäfts führer / Be triebsi nhaber

und Konstruktionsschlosser für die Y.___

Gmb H tätig und bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 2 9. September 2013 bei der Arbeit von einer Leiter rutschte und sich eine Fraktur des rechten Unterschenkels zuzog ( Urk. 8/1 , Urk. 8/29 S. 2 ) . Die Verletzung wurde noch am Unfalltag operiert (offene Reposition und interne Fixation mittels Platten-Schraubenosteosynthese ; Urk. 8/11 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und richtete aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus ( Urk. 8/3) . Nach einem Schraubenbruch trat eine deutlich verzögerte Knochen bruchheilung auf ( Urk. 8/31 , Urk. 8/49 S. 2 , Urk. 8/79, Urk. 8/98 , Urk. 8/113 , Urk. 8/132 , Urk. 8/135, Urk. 8/142 S. 2 ff. , Urk. 8/156 ) . Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, gelangte gestützt auf seine Untersuchung vom 7. Juni 2016 zur Beurteilung, dass die anhaltenden Beeinträchtigungen unfall kausal seien und der Versicherte deshalb in der angestammten Tätigkeit nur noch zu 30 % , in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren wechsel belastenden Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 8/162). Da der von der Suva gestützt auf Besprechungen mit dem Versicherten vorgenommene Be tätigungsvergleich eine hohe behinderungsbedingte Minderleistung in der bishe rigen Tätigkeit von 60-70 % ergab ( Urk. 8/170 ; vgl. auch Urk. 8/140-141) , liess sie die Betriebsergebnisse der letzten Jahre durch den Wirtschaftsprüfer A.___ analysieren ( Urk. 8/179). Am 2. November 2016 schloss die Suva den Fall ab und stellte die Taggeldleistungen ein ( Urk. 8/183). Mit Verfügung vom 7. November 2016 verneinte sie das Bestehen eines Rentenanspruchs des Versi cherten mit der Begründung, die Betriebsanalyse habe ergeben, dass der Unfall keine negativen Auswirkungen auf die Betriebszahlen gehabt habe. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einem Integritäts schaden von 10 % zu ( Urk. 8/187 ). Gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs erhob der Versicherte

Einsprache ( Urk. 8/196) und reichte die von ihm veranlasste Analyse der Betriebsergebnisse durch den Treuhänder B.___

ein ( Urk. 8/198) . Die Suva liess den von ihr beigezogenen Sachverständigen A.___ dazu Stellung nehmen ( Urk. 8/204, Urk. 8/206

=

Urk. 2/2 ) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2017 ab ( Urk. 2 /1 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer , mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. Dezem ber 2016 ein e Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu wei teren Abklärungen und neuerlicher Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2018 bean tragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Mit Replik vom 8. März ( Urk.

10) und Duplik vom 2 7. März 2018 ( Urk.

13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nove mber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der ge nannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. September 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 1.3

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art 16 ATSG). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 128 V 29

E. 1 S. 30, 104 V 135). Insoweit die fraglichen Einkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310

E.

3a S.

312). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermitteln oder schätzen, so ist in An lehnung an die im Bereich der Invalidenver s icherung gel tende spezifische Methode für Nichterwerbstätige (vgl. Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ein Betätigungsvergleich durch zuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswir kungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situa tion zu bestimmen. Dabei ist zunächst die leidens bedingte Behinderung festzu - stellen und diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funk tionellen Leistungsvermögen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (sog. ausserorden tliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 136

E. 2c; vgl. zur seitherigen Recht sprechung SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4). 1.4

Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukeh ren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen - nötigenfalls mit einem Berufswechsel - zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es u m die Aufgabe einer als selbst ändig Erwerbender ausgeübten Betä tigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksich tigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/ 2017 vom 2 1. Juni 2017, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Von Bedeutung können auch die Möglichkeiten der betrieblichen Reorganisation zur besseren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2009 vom 1 9. November 2009, E. 5.3.3). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraus setzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invaliden- oder Unfallversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versi cherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E.

3.3.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Gestützt auf die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. Z.___ vom 7. Juni 2016

steht unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 7 S. 13 ) fest, dass die anhaltenden Beschwerden im rechten Unterschenkel unfallbedingt sind und der Beschwer deführer seine angestammte Tätigkeit deshalb nur noch mit einem Pensum von 30 % ausüben kann. Dagegen sind ihm seit dem 7. Juni 2016 wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne das repetitive Gehen

und Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten über 5 kg auf ebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppen gehen und ohne repetitive hockende, kniende und kauernde Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig zumutbar ( Urk. 8/162 S. 5 f.) .

Zwischen den Parteien strittig sind die Art der Bemessung des Invaliditätsgrades und dessen Höhe. 2.2

Die Suva begründet ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zuzusprechen, im Wesentlichen damit, gestützt auf die

beweiskräftige Analyse der Betriebsergebnisse durch den Wirtschaftsprüfer A.___ vom 1 2. Okto ber 2016 und dessen ergänzenden Bericht vom 8. November 2017 sei davon aus zugehen, dass der Unfall keine negativen Auswirkungen auf die massgeb lichen Positionen Fremdarbeiten und Bruttolöhne in de n Jahresrechnungen gehabt habe. Folglich habe i m Zeitpunkt der Rentenprüfung im November 2016 keine unfall bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vorgelegen . Soweit der Wirt schaftsprüfer die Kritik in der Analyse des Treuhänders B.___ nicht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2017 berücksichtigt habe, habe er diese überzeugend entkräftet . Weitere A bklärungen erübrigten sich ( Urk. 2/1 S. 6 , Urk. 7 S. 9 f. ). Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer in Würdigung der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung seiner Schadenminde rungs pflicht ein Berufswechsel zumutbar.

Im Verfügungszeitpunkt am 7. November 2016 sei er 57 Jahre alt , bei Erlass des Einspracheentscheids 58-jährig gewesen ; damals seien ihm also noch rund acht beziehungsweise sieben Erwerbsjahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben. Nach der Sekundarschule habe er die Schlosserlehre abgeschlossen. Seit 1996 führe er sein Kleinunternehmen mit ein bis zwei Angestellten. Bei einem solchen Kleinunternehmen seien die Möglich keiten einer betrieblichen Umorganisation sehr beschränkt. Laut kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung vom 7. Juni 2016 sei ihm die Verrichtung der ange stammten Tätigkeit unfallbedingt nur noch zu 30 % zumutbar, während in einer leidensangepassten Beschäftigung ganztags eine volle Leistungsfähigkeit be stehen würde. Das mutmassliche Valideneinkommen im Jahre 2016 belaufe sich auf Fr. 63’990.6 0. Laut der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2014 bis 2016 könne ein an- und ungelernter Arbeitnehmer im Jahr 2016 ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 64'318.80

erzielen. Ein leidensbedingter Abzug von diesem Einkommen sei nicht gerechtfertigt, da der schweizerische Arbeitsmarkt einen breiten Fächer von leidensadaptierten Tätigkeiten kenne, welche der Beschwerdeführer uneinge schränkt ausüben könne. Da dieses vom Beschwerdeführer zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen höher als das Valideneinkommen sei, seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht gegeben ( Urk. 7 S. 11 ff., Urk. 13). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei korrekt ermitteltem Invaliditätsgrad habe er Anspruch auf eine Rente. Die von der Suva zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herangezogene Analyse der Firmenbuch haltung durch A.___ sei nicht überzeugend. Darin werde unter anderem ausser Acht gelassen, dass er in seiner Kleinstfirma vor dem Unfall grösstenteils handwerklich tätig gewesen sei und damit einen wesentlichen Einfluss auf den Betriebsumsatz gehabt habe. Seit dem Unfall sei er in den praktischen Tätigkeiten dermassen stark eingeschränkt, dass dies gar nicht ohne negative Folgen auf sein Einkommen bleiben könne. Die Anstellung eines weiteren Mitarbeiters kurz vor dem Unfall hätte ohne den Unfall nach einiger Zeit zu einer Erhöhung der Ein künfte führen müssen, was aber gerade nicht geschehen sei. In dieser Konstel lation sei die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels eines Vergleichs der Buchhaltungszahlen vor und nach dem Unfall untauglich. Vielmehr sei der Inva liditätsgrad mit dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des Betätigungs ver gleichs zu ermitteln ( Urk. 1 S. 1 f. und 6 ff.).

Dass eine Umorganisation seiner Firma illusorisch sei, treffe ferner nicht zu. Er habe bereits neue Chancen ergriffen, indem er die Wartung und Renovation von Liften für grosse Hersteller übernom men habe , was wenig mit den bisher ausgeführten Arbeiten – Her stellung von Wintergärten für Einfamilienhäuser – zu tun habe. Er sei seit über 20 Jahren selbständigerwerbend , seine Ehefrau erziele ihr Einkommen ebenfalls in seiner Firma, und er könne die eigene Liegenschaft als Betriebslokal nutzen. Sein p ersönliches und fa miliäres Umfeld sei eng mit dem Betrieb verbunden. Er habe sich nun dafür entschieden, den Betrieb so gut wie möglich weiter zu führen, denn damit könne er dauerhaft zumindest ein gewisses Einkommen erwirt schaf ten. Auch für den Fall, dass er heute noch eine Anstellung fände, bestehe das Risiko, dass er diese wieder verliere und mit über 60 Jahren arbeitslos sei. Dass er dann wieder eine Stelle fände, sei doppelt unwahrscheinlich. Damit hätte eine Aufgabe des Betriebes zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit weitreichende negativ e Konsequenzen; unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstä nde dürfe sie ihm nicht zugemutet werden ( Urk. 10 S.

3 f.). Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). 3.

3.1

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer angesichts

seiner

100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten – verglichen mit der nur noch 30%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2016 beziehungsweise des Ein spracheentscheids vom 9. November 2017 ein Berufswechsel zumutbar war. Ist dies zu bejahen, kann

offe n bleiben, ob zur Ermittlung der Invaliditäts bedingten Erwerbseinbusse auf die von der Suva beigezogene Buchhaltungsa nalyse durch den Wir tschaftsprüfer

A.___

( Urk. 8/179, Urk. 8/206

=

Urk. 2/2) abge stellt werden kann, oder ob angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers als faktisch s elbständigerwerbender Betriebsinhaber der Y.___ GmbH in erster Linie das ausserordentliche Bemessungsverfahren des erwerblich gewich teten Betätigungsvergleichs hätte angewendet werden müssen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2016 vom 2 9. November 2016, E. 4.2) .

3.2

Der Beschwerdeführer schloss nach der Sekundarschule die Schlosserlehre ab und war ab 1996 als Metallbau-Schlosser im eigenen Betrieb tätig ( Urk. 8/195 S. 1).

Nebst ihm als Geschäftsführer der Y.___ GmbH arbeiteten vor dem Unfall ein bis zwei Mitarbeiter für seine Firma. Zusätzlich beschäftigte er einen Mann mit Handicap im Rahmen eines 30-40%-Pensums und einen Lehrling . Den grössten Teil der administrativen Arbeiten und die Buchhaltung übernahm seine Ehefrau. Der Betrieb stellte Geländer, Fenster, Tore, Winterg ä rten und Zäune aus Metall und teils aus Holz her .

Weiter

übernahm

die Firma für Grossfirmen den Betri ebsunterhalt vor allem von Lift schächten.

Zu den Auftraggebern gehörten Private, das Gemeinwesen und grosse Firmen. Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall hauptsächlich draussen und versah Produktions- und Montage arbei ten als Schlosser; nur abends erledigte er noch einige Büroarbeiten. N ach eigenen Aussagen war er zu 70-80 % mit der Montage vor Ort beschäftigt und arbeitete zu 20-30 % in der Werkstatt ( Urk. 8/29 S. 2 , Urk. 8/112 S. 2 f. , Urk. 8/160 S. 2,

Urk. 8/195 S. 2 f.). 3 .3

Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer seines Kleinunternehmens mit wenigen Mitarbeitern hauptsächlich handwerklich tätig und d amit für einen w esentlichen Teil des Betriebsertrags verantwortlich ( Urk. 1 S. 7) . Nach dem Unfall konnte er diese Arbeit nur noch zu 30 % ausüben. Ein Potential, den Anteil administrativer Büroarbeiten sowie von Kontrollfunktionen und Akquisitions- und Beratungstätigkeit zulasten des Anteils handwerklicher Tätigkeiten erheblich zu steigern (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2012, 8C_790/2012 vom 2 3. März 2013, E. 7.2.3), ist nicht ersichtlich. In kleinen Handwerksbetrieben wie demjenigen des Beschwerdeführers machen solche Arbeiten naturgemäss nur einen kleinen Bruchteil des gesamten Arbeitsaufwands aus, was sich auch aus dem von der Suva am 1 0. August 2016 vorgenommenen Betätigungsvergleich ergibt ( Urk. 8/171; vgl. auch Urk. 8/172 ).

Für die Zeit nach dem Unfall ist trotz der kurz zuvor erfolgten Einstellung eines neuen Mitarbeiters ( Urk. 1 S. 7) laut den Betriebsanalysen von A.___ ( Urk. 8/179 S. 8) und B.___ ( Urk. 8/198 S. 3) keine erhebliche Zunahme von Auftragsvolumen und Umsatz der Firma - und damit einhergehend des Zeitaufwandes für körperlich leichte Arbeiten – ausgewiesen. Der vom Beschwerdeführer zusätzlich eingestellte Mit arbeiter musste gemäss Angaben in der Replik zwischenzeitlich wieder entlassen werden ( Urk. 10 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst erachtet eine Steigerung seines Arbeitspensums für die Firma auf rund 50 % als realistisch ( Urk. 1 S.

9, Urk. 8/160 S.

2, Urk. 8/195/3).

Angesichts der Höhe der vor dem Unfall im Voll zeitpensum erzielten Erwerbseinkünfte (vgl. Urk. 8/146 S. 2 und 4 ) ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer betrieblichen Reorganisation mit einem 50%igen Beschäftigungs grad mehr verdienen könnte als in einer zumutbaren unselb stän digen Tätigkeit im Vollzeitpensum.

Die

bloss bescheidenen Möglichkeiten , die geringe Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mittels

einer betrieb lichen Reorganisation b esser zu

verwerten,

lassen einen Berufswechsel nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012, E. 6.4) .

Es liegt beim Beschwerdeführer sicherlich eine grosse Verbundenheit mit der von ihm aufgebauten und seit rund 20 Jahre n geführten Firma vor, ebenso mit seinen Mitarbeitern; dies allein vermag jedoch keine Unzumutbarkeit der Betriebsauf gabe zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E. 3.3.2). Nichts daran ändert, dass von einem Berufswechsel möglicher weise auch die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau betroffen ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_525/2017 vom 3 0. Oktober 2017, E. 3.3.3). Allenfalls könnte die Firma durch den mittlerweile im Rahmen eines 30% - Pensums angestellten Sohn ( Urk. 8/170 S. 2) oder die Ehe frau weitergeführt werden oder v erkauft werden, etwa an einen der angestellten Mitarbeiter. Selbst im Fall einer Liquidation des Betriebs ist nicht mit unzumutbaren finanziellen Verlusten zu rechnen , da das Anlagevermögen in Höhe von rund Fr. 30'000.-- laut den Bilanz en

der letzten Jahre aus leicht veräusserbaren Anlagewerten wie etwa dem Firmenauto besteht ( Urk. 8/179 S. 32; vgl. auch Urk. 8/195 S. 3 ) .

B ei Erlass der Verfügung vom 7. November 2016 respektive des Einspracheentscheids vom 9. November 2017 war der Beschwerdeführer 57 beziehungsweise 58 Jahre alt. Damit verblieb ihm bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren eine genügend lange Aktivi tätsdauer, damit von intakten Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vorstehend E.

1.3) ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr , als die ihm offen stehenden zumutbaren Tätig keiten im Rahmen eines Vollzeitpensums ausgeübt werden können und laut dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___

nicht besonders starken Limitierungen unter liegen ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012, E. 6.4 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 3 0. Oktober 2017, E.

3.3.3 und 3 .6) . Das vom Beschwerdeführer genannte Risiko, dass er eine An stel lung in einer angepassten Tätigkeit wieder verliere n und mit über 60 Jahren arbeitslos werde n könnte , ist unfall fremd und trifft grundsätzlich alle unselb ständig Erwerbstätigen.

Bei gesamthafter Würdigung der subjektiven und objek tiven Gegebenheiten ergibt sich, dass ihm

unter Berücksichtigung der Schaden minderungspflicht die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel zuge mutet werden kann. 4. 4.1

Mittels eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, durch die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeit pensum ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen oder ob auch in diesem, im Vergleich zur Weiterführung der bisherigen Tätigkeit günstigeren Fall ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (vorstehend E. 1.2) resultiert. Damit das nach einem Berufswechsel in einer behinderungs angepassten Verweisungstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen angerechnet werden kann, muss kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 2 9. Mai 2018, E.

3.5.1). Der Beschwerdeführer wurde von der Suva bereits anlässlich der Besprechung vom

7. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Schadenminderungspflicht unter Umständen seinen Betrieb aufgeben und eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen müsste, und hatte damals bereits entsprechende Überlegungen ange stellt; mithin war er auf jeden Fall früh genug über diese Möglichkeit informiert ( Urk. 8/160 ; vgl. auch Urk. 8/195 ). 4.2

Zur Bestimmung des hypothetisch ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erziel baren Verdienstes ( Valideneinkommen ) als Geschäftsführer und Betriebsinhaber der Y .___ GmbH ist unbestrittenermassen auf die

im individuellen Konto der AHV (IK) ausgewiesenen Jahreseinkommen abzustellen , wobei wegen der Einkommensschwankungen ein mehrjähriger Durchschnitt zu ermitteln ist ( Urk. 1 S. 4, Urk. 7 S. 11 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 1 1. Juni 2012 , E. 4.2 und 5.3-4 mit Hinweisen ). Entgegen der Ansicht der Suva kann das Einkommen aus dem Jahr 2013 hierfür nicht herangezogen werden, da der Be schwerdeführer am 2 9. September 2013 verunfallt ist und anzunehmen ist, dass der Unfall zu einer Schmälerung des Jahreseinkommens ge f ührt hat (vgl. auch Urk. 8/195 S. 4) . Der Durchschnitt aus den Einkommen der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 beträgt Fr. 67'275.-- ([ Fr. 87'100.-- + Fr. 78'000.--

+ Fr. 52'000.-- + Fr. 52'000.-- ] geteilt durch 4; Urk. 8/146 S. 2 ). Obwohl die Einkommen in den letzten Jahren von Jahr zu Jahr tendenziell niedriger ausfielen , kann mit der Suva ( Urk. 7 S. 11) entgegenkommenderweise die Nominallohnentwicklung von 2012 bis zum allfälligen Rentenbeginn im Zeitpunkt des Fallabschlusses im November 2016 hinzugerechnet werden (vgl. Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer , Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UV G), 4. Aufl., Zürich 2012, S.

128 mit Hinweisen), was zu einem Val ideneinkommen von Fr. 68'068.80 führt

(Bun desamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Baugewerbe; 2012: 101.7; 2016: 102.9). 4.3

Zur Festsetzung des in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Vollzeit pensum zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens kann mit der Suva auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014 abgestellt werden ( Urk. 7 S. 13). Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher

Art ( Kompetenz ni veau 1 ) für Männer betrug im Jahr 2014 Fr. 5 ' 312 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2016 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (vgl. BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen , in Stunden pro Woche ; im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnen twicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total ; 2014: 103.2; 2016 : 104.1 ) . Daraus resultiert für das Jahr 2016 ein E inkommen von Fr. 67‘032.65

( Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 103.2

x 104 . 1 ).

V on diesem Einkommen ist kein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen;

dem Beschwerdeführer steht nämlich trotz des unfallbedingt leicht einge schrän kten medizinischen Belastungsprofils auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.3) ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten im Vollzeitpensum offen , bei welchen er verglichen mit einem gesun den Mitbewerber keine Lohneinbusse in Kauf nehmen muss, um reale Chancen für eine Anstellung zu haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen ). Zu denken ist etwa an eine wechselbelastend ausübbare leichte bis mittelschwere handwerkliche Tätigkeit in einer Werkstatt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich seine jahrzehntelange Erfahrung als Geschäfts führer eines kleinen Handwerksbetriebs und als mit Metall und Holz arbeitender Handwerker sowie seine laut eigenen Angaben relativ guten Kenntnisse im Büro ( Urk. 8/112 S. 3) positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E. 3.3.2). 4.4

Damit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 67‘032.65 auszugehen. Gemessen am Valide neinkommen von Fr. 68'068.80 resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 1036.15 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 2 % , welcher die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erhebliche Schwelle von 10 % (vorstehend E. 1.2) klar nicht erreicht. Folglich hat die Suva mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht einen Renten an spruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt