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UV.2017.00275

Unfallereignis bei geltend gemachtem Knalltrauma nicht mit Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Ungewöhnlichkeit bei 110 db zu verneinen. Keine Gehörsschädigung objektivierbar. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, war seit dem 1. Oktober 2009 bei der Y.___ AG als Leiter Service und Reparatur angestellt ( Urk. 7/1) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Gemäss Angaben in der Bagatellunfall-Meldung vom 11 . April 2017 hatte er am 2 3. März 2017 im Schallsc hutzraum ein Bolzengerät (Haft nagler) getestet und ein Knalltrauma mit Beteiligung beider Ohren erlitten ( Urk. 7/1 Ziff. 3-

4. Ziff. 6 und Ziff. 9).

Mit Verfügu ng vom 2 5. August 2017 ( Urk. 7/36 ) verneinte die Suva eine Leis tungs pflicht . Die dagegen vom Versicherten am 19.

September

2017 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/38/1-2) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 6 . Novem ber 2017 ab ( Urk. 7/41 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 29 . November 2017 Beschwerde gegen den Ein spra cheentscheid vom 6. November 2017 ( Urk. 2) und beantragte, es sei zu prüfen, ob ihm die Suva für die Unfallbeschwerden und für den sich daraus entwickelten Tinnitus Leistungen zu entrichten habe, da der kausale Zusammenhang zum Unfallereignis vom 2 3. März 2017 eindeutig gegeben sei (S. Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 17 . Januar 2018 auf Ab weisung der Beschwe rde (Urk. 6 ) , was dem Beschwerdeführer am 18 . Januar 2018

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Am 5. Februar 2018 tätigte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde ( Urk.

9) und reichte weitere Unterlagen ( Urk. 1 0 /1 -12 ) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 1 4. Februar 2018 zur Kenntnis wurden ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse

( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsio nen ( lit . g) und T rommelfellverletzunge n ( lit . h). Ausserdem erbringt die Versiche rung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der ver sicherten Person glaubhaft zu machen . Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wen digen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfall ereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt

– die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass die konkrete Lärmbelastung, welcher der Beschwerdeführer am 2 3. März 2017 ausgesetzt gewesen sei, unter dem Grenzwert für die Impulslärmbelastung am Arbeitsplatz gelegen habe und dass keine organisch-strukturelle Pathologie habe objektiviert werden können. Selbst das Reintonaudiogramm habe nur unerheb liche, altersentsprechende Werte ergeben, womit lediglich ein subjektiver Tinnitus habe diagnostiziert werden könne n . Ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zu m Ereignis vom 2 3. März 2017 sei damit zu verneinen (S. 4 f. Ziff. 4-5). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, er leide an einem Tinnitus durch Knalltrauma. Ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 3. März 2017 sei eindeutig gegeben. Die starke Erschöpfung und verminderte Stresstoleranz hätten erst nach dem Unfallereignis begonnen. Eine mittelgradige depressive Störung vor dem Unfall habe mit Sicherheit nicht be standen. Seine Körperhaltung beim Testen des Gerätes (Impulsnagler) sei ge bückt auf dem Betonboden gewesen. Die Distanz zwischen seinem linken Ohr und dem Gerät habe weniger als 0,5 Meter be tragen . Die Ermittlung der Lärm-Emis sionswerte in Messlabors werde mit grösserer Distanz zu Boden und Mikrofon gemessen;

i n der Regel je einen Meter (S. 2). 2.3

In seiner Beschwerdeergänzung vom 5. Februar 2018 ( Urk.

9) machte der Be schwerdeführer geltend, die Berichte des Universitätsspitals Z.___

vom 24.

März und vom 28.

Juni 2017 enthielten massiv falsche Angaben. Es sei unzutreffend, dass schon ein leiser Tinnitus und eine Geschräuschempfindlichkeit vorbestanden hätten (S. 1 , S. 2 Ziff. 1, S. 7 Ziff. 7-8 ) . Unzutreffend sei weiter, dass die Erschöpfung und die verminderte Stresstoleranz schon seit einem Jahr bestanden hätten und er schon zuvor an einer mittelgradigen Depression gelitten habe (S.

3

f. Ziff. 2 -3) . Er ha be zwar anlässlich eines Spontananrufes gesagt, dass die Distanz zwischen seinem linken Ohr und dem Bolzenschussgerät höchstens 50 cm gewesen sei. Eine nachträglich von ihm getätigte Rekonstruktion der Unfalldetails habe aber weniger als 50 cm ergeben (S. 5 Ziff. 4.8.1). Zudem seien die Schüsse in einer Kabine abgefeuert worden (S. 5 Ziff. 4.8.2). In der Kabine sei es zur Zunahme des Schalldruckwertes gekommen, und Lärmwerte könnten bis zu 15

Dezibel ( dB ) variieren (S. 6 Ziff. 5). Zudem gehöre er zu den 5 % der Bevöl kerung, die empfindlich auf Knalle reagiere (S. 6 Ziff. 6). Er könne eine Verän derung des Gehörs feststellen (S. 8 Ziff. 12). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Suva für d ie geklagten Beschwerden aufgrund des Ereignisses vom 2 3. März 2017 l eistungspflichtig ist und ob es sich dabei um einen Unfall im Rechtssinn handelt . 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Assistenzärztin, Klinik für Ohren-, Nasen -, Hals- und Gesichtschirurgie, Z.___ ,

nannte in ihrem B ericht vom 2 4. März 2017 ( Urk. 10/1 ) als Diagnose einen akuten Tinnitus aurium beidseits nach mehreren Knalltrau mata am 2 3. März 2017.

Dr. A.___ führte aus, d er Patient habe berichtet, dass er gestern am 2 3. März 2017 auf der Arbeit ein Bolzenschussgerät geprüft habe, wobei sich 15 Schüsse gelöst hätten. Einen Gehörschutz habe er leider nicht getragen. Einige Stunden danach habe er einen Druck in beiden Ohren verspürt, was im Verlauf nachgelassen habe. Es bestehe seit der Gesichtslähmung im Jahr 2009 ein bekannter leiser Tinnitus links. Seit heut e Mittag habe sich dieser verstärkt , und neu liege auch ein Tinnitus rechts vor. Das Gehör sei nicht beeinträchtig t . Der Beschwerdeführer klage über eine Überempfindlichkeit auf Geräusche seit längere r Zeit, zunehmend seit der Gesichtslähmung im Jahr 200 9. Aktuell habe er weder Schmerzen noch Schwin del und keine Otorrhoe. Dr. A.___ führte aus, das Reintonaudiogramm habe eine Normakusis mit steilem Hochtonabfall beidseits gezeigt, bei leichter Asymmetrie links über rechts und Innenohrbeteiligung bei 4 Kilohertz ( kHz ) , was im Vergleich zu 2009 neu sei. 3.2

Gemäss den Angaben in der Bagatellu nfall -M eldung vom 11.

April

2017 (Urk.

7/1) habe der Beschwerdeführer am 23.

März

2017 um 14:00 Uhr im Schall sc hutzraum ein Bolzengerät (Haft nagler) getestet und hierbei ein Knalltrauma erlitten. Betroffen seien das linke und das rechte Ohr ( Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9).

3.3

Die Ärztinnen der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirur gie, Z.___ , nannten in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/15) als Diagnosen ein en dekompensierten Tinnitus aurium beidseits nach mehreren Knalltraumata am 2 3. März 2017 sowie einen Status nach idiopathischer Fazialisparese links im Jahr 2009 (S. 1 Mitte).

Die Ärztinnen führten aus , sie hätten den Patienten am 1 9. Mai 2017 ambulant in ihrer audiologischen Sprechstunde untersucht. Dieser habe am 2 3. März 2017 bei der Arbeit ein Bolzenschussgerät geprüft. Dabei hätten sich 15 Schüsse gelöst. Er habe keinen Gehörschutz getragen. Einige Stunden später habe er einen Druck in beiden Ohren verspürt, welcher im Verlauf nachgelassen habe. Seither bestehe aber ein leiser Tinnitus an der linken Seite, welcher sich mit der Zeit verstärke. Das Gehör sei aber normal geblieben. Der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit überempfindlich auf Geräusche, vor allem seit einer Gesichtslähmung im Jahr 200 9. Es bestünden keine weiteren Ohrsymptome. Der Tinnitus habe sich im Verlauf nicht gebessert , und der Beschwerdeführer leide sehr darunter. Am 2 8. April

2017 seien ihm Coping-Strategien wie Defokussieren , akust ische Anrei cherung der Umgebung und ein Gehörschutz bei Lärm ausführlich erklärt worden, die er aber im Alltag nicht anwende .

Der Beschwerdeführer habe aktuell ziemlich viel Stress in seinem Leben (S. 1 Mitte).

Zu den Befunden führten die Ärztinnen aus, die Gehörgänge und die Trommel felle seien reizlos, differenziert und intakt. Das Reintonaudiogramm habe bis 4

kHZ beidseits eine Normakusis ergeben, danach einen Hochtonabfall bis 60 dB. Es habe sich ein symmetrisches Gehör gezeigt. Es sei ein psychologisches Konsi lium empfohlen worden (S. 1 unten). 3.4

Im vom Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2017 unterzeichneten Formular «Hörschä digung Unfallereignis» ( Urk. 7/9) führte er zur Frage, wie es zu dieser Hör schä digung gekommen sei , aus, e r habe am 2 3. März 2017 eine Funktionskontrolle eines Haftnagelgerätes mit 15 Schüssen hintereinander durchgeführt, Distanz Armlänge ( Ziff. 2). Es best ünden seit dem 2 4. März 2017 eine Hörverminderung links und ein Ohrensausen rechts und links ( Ziff. 5-6) . Zu den Auswirkungen der Schwerhörigkeit im täglichen Leb en beruflich und privat führte der Beschwer deführer aus, das Gefühl von « verschlossenen » Ohren erzeuge eine Höranstren gung, eine Leistungsreduktion, eine Erschöpfung und Überempfindlichkeit für Geräusche ( Ziff. 13) . 3.5

Die Ärztinnen der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Z.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2017 ( Urk. 7/16) als Diagnose einen akuten Tinnitus aurium beidseits nach mehreren Knalltraumata am 2 3. März 2017 ( Ziff. 5). Es handle sich dabei um Unfallfolgen ( Ziff. 6) . Die Erstbehandlung des Patienten habe am 2 4. März

2017 stattgefunden ( Ziff. 1). Seit dem heutigen Nach mittag habe sich der seit dem Jahr 2009 bestehende leise Tinnitus links verstärkt , und neu liege auch ein Tinnitus rechts vor. Seit längerer Zeit bestehe eine Überempfindlichkeit auf Geräusche ( Ziff. 2 -3 ).

Die Ärztinnen führten aus, als Therapie seien zum Einschlafen Baldriankapseln verordnet worden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden ( Ziff. 7-8). Der Behandlungsabschluss sei am 1 9. Mai 2017 erfolgt. Die weitere Betreuung erfolge durch die Klinik für Psychiatrie ( Ziff. 10) . 3.6

Die Fachpersonen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ , nannten nach am 2 8. Juni 2017 erfolgter Sprechstunde für Tinnitus in ihrem gleichentags verfass t en Bericht ( Urk. 7/28) als Diagnose eine n Verdacht auf eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) . Die Fachpersonen führten aus, bei diesem Patienten mit vorbeschriebenem Knalltrauma (Erstdiagnose März

201

7) sowie aktu ell dekompensiertem Tinnitus beidseits und posttraumatischen Ohren schmer zen bestehe zur Zeit sowohl eine depressive Symptomatik als auch eine grosse Erschöpfung und verminderte Stresstoleranz. Die starke Erschöpfung und die ver minderte Stresstoleranz bestünden schon seit mehr als einem Jahr. Es sei nicht ganz eindeutig geklärt, ob die depressive Symptomatik schon vor dem Knall trau ma bestanden habe (S. 1 Mitte).

3.7

Suva-Vertrauensarzt

Dr. med. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngo logie, für Allergologie, für klinische Immunologie und für Arbeitsmedizin , führte in seiner Ärztlichen Beurteilung vom 7. August 2017 ( Urk. 7/29) aus, dass

das in der Hals-Nasen-Ohren Klinik des Z.___ durchgeführte Reintonaudiogramm eine hochnormale Schwellenkurve für Reintöne rechts nachgewiesen habe und links eine altersentsprechende Schwellenkurve bis 400 Hz, danach ein leichter Abfall der Schwellenkurve, bei weitem nicht erheblichen Grades. Somit habe im Uni spital lediglich ein subjektiver Tinnitus diagnostiziert werden können .

Dr. B.___ führte aus, was die Kausalität anbelange, so habe die Beurteilung des oben genannten Lärmereignisses vom 2 8. Juli 2017 durch das Team Akustik im Bereich Physik ergeben, dass die Schallbelastung beim genannten Ereignis die geltenden Grenzwerte für Lär m am Arbeitsplatz nicht überschritten habe.

Zudem gehe aus dem Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ , vom 2 8. Juni 2017 hervor, dass die starke Erschöpfung sowie die verminderte Stress toleranz schon seit mehr als einem Jahr bestünden.

Aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung stehe der sub jektive Tinnitus nicht mit der notwendig erforderlichen Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem oben genannten Unfallereignis. Dr. B.___ hielt abschliessend fest, es werde davon ausgegangen, dass ohne objektivierbaren Ge hör schaden ei n als erheblich zu bezeichnender Tinnitus unfallbedingter Art sehr unwahrscheinlich sei. Zudem seien auch aus technischer Sicht die Grenzwerte anlässlich des oben genannten Ereignisses nicht überschritten worden. Der Schadenfall müsse aus otorhinolaryngologisch - ärztlicher Sicht zu r Ablehnung emp fohlen werden. 3.8

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 0. August 2017 ( Urk. 7/ 31 ) als Diagnose ein Schalltrauma vom 2 3. März 2017 mit Tinnitus und reaktiver Depression ( Ziff. 1).

Dr. C.___ führte aus, es hätten am 4. Mai, am 4., 1 7. und 3 1. Juli sowie am 4. August 2017 Konsultationen stattgefunden ( Ziff. 3). A m 1. September 2017 sei d ie Wiederauf nahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen ( Ziff. 4). 3.9

Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für

Oto - Rhino -Laryngologie , stellte in seinem Bericht vom 2 3. November 2017 ( Urk. 10/12) nach ambulanter Behand lung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen: - Status nach Knalltrauma am Arbeitsplatz am 2 3. März 2017 mit Tinnitus und Hörstörung - Ekzem des Gehörgans links - Problematik der Halswirbelsäule (HWS) bei möglicher degenerativer Krank heit - Status nach Bell’ scher

Fa zialisparese links März 2009

Zu den Befunden führte Prof. D.___ aus, die Trommelfelle seien beidseits reizlos und intakt. Das Reintonaudiogramm habe eine Hochtoninnenschwerhörigkeit ergeben, links ausgeprägter als rechts. Es bestünden auffällige Verspannungen der HWS-Muskulatur. Der übrige ORL-Status links sei unauffällig.

Prof. D.___ führte aus, er habe den Patienten bereits im Jahr 2009 nach statt gehabter Fazialisparese links gesehen. Diese habe sich schon damals wieder gut erholt, es habe lediglich noch eine leichte Geräuschüberempfindlichkeit im linken Ohrbereich bestanden. Das damalige Reintonaudiogramm habe eine leichtgradige Hochtoninnenschwerhörigkeit beidseits ergeben, links minimal ausgeprägter als rechts. Die aktuelle Hörleistung zeige eine deutliche Akzentuierung der Hör schwäche im Hochtonbereich auf der linken Seite gegenüber der rechten Seite, was als möglich Folg e des Knalltraumas interpretiert werden könne . Der Tinnitus sei auch glaubhaft erst nach diesem Knalltrauma entstanden und könne durch das Reintonaudiogramm erklärt werden. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Einschätzung von

Dr. B.___ vom August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7 ) sowohl das Vorliegen eines Unfallge schehens als auch eines objektivierbaren Gesundheitsschadens

und damit auch einen rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem Er eignis vom 2 3. März 2017 und den geltend gemachten Beschwerden (vgl. vorstehend E. 2.1) . 4 .2

Die vom Team Akustik Bereich Physik durchgeführte technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 7/25) ergab, dass die Schall belastung, welcher der Beschwerdeführer beim fraglichen Ereignis vom 2 3. März 2017 ausgesetzt gewesen war, die geltenden Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz nicht überschritten haben (vgl. Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 4). Die Berechnungen ergaben einen Schallexpositionspegel von 110 dB (A).

Die Messungen basierten auf der Angabe des Beschwerdeführers, dass das Gerät im Moment der Auslösung etwa 50 cm von seinem Ohr entfernt gewesen sei (vgl.

Urk. 7/23

Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 3.2). Diese Distanzangaben erfolgten von Seiten des Beschwerdeführers korrigierend, nachdem er im am 1 8. Juni 2017 unterzeich ne ten

Formular „Hörschädigung Unfallereignis“ ausgeführt hatte, dass die Distanz der Armlänge entsproc hen habe (vgl. vorstehend E. 3.4 ).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise getätigten Sachverhaltsausführungen, dass die Distanz zwischen dem linken Ohr und dem Gerät nun doch weniger als 0,5 Meter betragen haben soll (vgl. vorstehend E. 2.2 -3 ) , die Ergebnisse der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 2 8. Juli 2017 nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch wurde in der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Test des Haftnaglers in einem an den Wänden speziell mit schallschluckendem Schaumstoff ausgekleideten Raum durchgeführt hat (vgl. Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 3.2).

Demnach ist eine

ungewöhnliche übermässige Lärmeinwirkung auf den Beschwerdeführer, die sich vom Normalmass einer Umwelteinwirkung in der beschriebenen Situation auf den menschlichen Körper abhebt (vgl. vorstehend E. 1.3), unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Das Bundesgericht hat bezüglich Gehörschäden durch Lärmexposition festgehalten, dass ein Knalltrauma ohne sehr starke, einmalig oder wiederholt einwirkende Schalldruckwelle mit Spitzenwerten zwischen 160 und 190 dB nicht gegeben ist. Ein Explosionstrauma fällt - wie vorliegend - ausser Betracht, wenn es an einer Trommelfellverletzung fehlt. Ein akutes Lärmtrauma setzt die Einwirkung von exzessiv hohen Schallstärken von 130 bis 160 dB über mehrere Minuten voraus, was vorliegend ebenfalls zu verneinen ist. Für einen akustischen Unfall, welcher eine Zwangshaltung des Kopfes voraussetzt, besten keine Anhaltspunkte (vgl. zum Ganzen die Urteile 8C_280/2010 vom 2 1. Mai 2010, 8C_317/2010 vom 3. August 2010 sowie 8C_403/2010 vom 7. September 2018).

Da es damit am Nachweis des Tatbestandselements der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors fehlt, kann das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG nicht wenigstens mit Wahr scheinlichkeit als erstellt gelten (vgl. vorstehend E. 1.4). Hinzu kommt, dass die Schussabgabe 15 Mal durch den Beschwerdeführer kontrolliert veranlasst wurde (vgl. vorstehend E. 3.4), weshalb es auch an der Plötzlichkeit fehlt (vgl. vorstehend E. 1.2). Der Unfallbegriff ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt. 4.3

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen , dass sich, wie Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom Aug ust 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7 ) festhielt, durch das am

Z.___ durchgeführte Reintonaudiogramm (vgl. Urk. 7/14 ) kein Gehörschaden ha be objektivieren lassen , indem sich sowohl beim rechten als auch beim linken Ohr eine normale Schwellenkurve gezeigt habe. Dr. B.___ sprach sodann vom Vorliegen eines lediglich subjektiven Tinnitus.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht von Prof. D.___ vom November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9 ) lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiege nden Wahrscheinlichkeit auf eine durch das Ereignis vom 2 3. März 2017 erfolgte Gehörsverletzung schliessen. So interpretierte Prof. D.___ die in den Reintonaudiogrammen ersichtliche Akzentuierung der Hörschwäche im Hochtonbereich auf der linken S eite gegenüber rechts lediglich als mögliche Folge des Knalltraumas. Auch erachtete er das Vorliegen eines Tinnitus nur für glaubhaft, ohne diesen objektivieren zu können.

Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Ausführungen dazu , ob der Beschwerdeführer schon vor dem geltend gemachten Ereignis an einem leichten Tinnitus, an einer Geräuschüberempfindlichkeit oder an psychischen Beschwerden gelitten hat, wie dies aus de n Berichten des Z.___

(vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5-6) hervorgeht. 4 .4

Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass k ein Unfallereignis im Rechtssinn vorliegt .

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, war seit dem 1. Oktober 2009 bei der Y.___ AG als Leiter Service und Reparatur angestellt ( Urk. 7/1) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Gemäss Angaben in der Bagatellunfall-Meldung vom 11 . April 2017 hatte er am 2 3. März 2017 im Schallsc hutzraum ein Bolzengerät (Haft nagler) getestet und ein Knalltrauma mit Beteiligung beider Ohren erlitten ( Urk. 7/1 Ziff.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse

( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsio nen ( lit . g) und T rommelfellverletzunge n ( lit . h). Ausserdem erbringt die Versiche rung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der ver sicherten Person glaubhaft zu machen . Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wen digen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfall ereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt

– die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).

E. 1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass die konkrete Lärmbelastung, welcher der Beschwerdeführer am 2 3. März 2017 ausgesetzt gewesen sei, unter dem Grenzwert für die Impulslärmbelastung am Arbeitsplatz gelegen habe und dass keine organisch-strukturelle Pathologie habe objektiviert werden können. Selbst das Reintonaudiogramm habe nur unerheb liche, altersentsprechende Werte ergeben, womit lediglich ein subjektiver Tinnitus habe diagnostiziert werden könne n . Ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zu m Ereignis vom 2 3. März 2017 sei damit zu verneinen (S. 4 f. Ziff. 4-5). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, er leide an einem Tinnitus durch Knalltrauma. Ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 3. März 2017 sei eindeutig gegeben. Die starke Erschöpfung und verminderte Stresstoleranz hätten erst nach dem Unfallereignis begonnen. Eine mittelgradige depressive Störung vor dem Unfall habe mit Sicherheit nicht be standen. Seine Körperhaltung beim Testen des Gerätes (Impulsnagler) sei ge bückt auf dem Betonboden gewesen. Die Distanz zwischen seinem linken Ohr und dem Gerät habe weniger als 0,5 Meter be tragen . Die Ermittlung der Lärm-Emis sionswerte in Messlabors werde mit grösserer Distanz zu Boden und Mikrofon gemessen;

i n der Regel je einen Meter (S. 2). 2.3

In seiner Beschwerdeergänzung vom 5. Februar 2018 ( Urk.

9) machte der Be schwerdeführer geltend, die Berichte des Universitätsspitals Z.___

vom 24.

März und vom 28.

Juni 2017 enthielten massiv falsche Angaben. Es sei unzutreffend, dass schon ein leiser Tinnitus und eine Geschräuschempfindlichkeit vorbestanden hätten (S. 1 , S. 2 Ziff. 1, S. 7 Ziff. 7-8 ) . Unzutreffend sei weiter, dass die Erschöpfung und die verminderte Stresstoleranz schon seit einem Jahr bestanden hätten und er schon zuvor an einer mittelgradigen Depression gelitten habe (S.

3

f. Ziff. 2 -3) . Er ha be zwar anlässlich eines Spontananrufes gesagt, dass die Distanz zwischen seinem linken Ohr und dem Bolzenschussgerät höchstens 50 cm gewesen sei. Eine nachträglich von ihm getätigte Rekonstruktion der Unfalldetails habe aber weniger als 50 cm ergeben (S. 5 Ziff. 4.8.1). Zudem seien die Schüsse in einer Kabine abgefeuert worden (S. 5 Ziff. 4.8.2). In der Kabine sei es zur Zunahme des Schalldruckwertes gekommen, und Lärmwerte könnten bis zu 15

Dezibel ( dB ) variieren (S. 6 Ziff. 5). Zudem gehöre er zu den 5 % der Bevöl kerung, die empfindlich auf Knalle reagiere (S. 6 Ziff. 6). Er könne eine Verän derung des Gehörs feststellen (S. 8 Ziff. 12). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Suva für d ie geklagten Beschwerden aufgrund des Ereignisses vom 2 3. März 2017 l eistungspflichtig ist und ob es sich dabei um einen Unfall im Rechtssinn handelt . 3.

E. 3 4. Ziff.

E. 3.1 Dr. med. A.___ , Assistenzärztin, Klinik für Ohren-, Nasen -, Hals- und Gesichtschirurgie, Z.___ ,

nannte in ihrem B ericht vom 2 4. März 2017 ( Urk. 10/1 ) als Diagnose einen akuten Tinnitus aurium beidseits nach mehreren Knalltrau mata am 2 3. März 2017.

Dr. A.___ führte aus, d er Patient habe berichtet, dass er gestern am 2 3. März 2017 auf der Arbeit ein Bolzenschussgerät geprüft habe, wobei sich 15 Schüsse gelöst hätten. Einen Gehörschutz habe er leider nicht getragen. Einige Stunden danach habe er einen Druck in beiden Ohren verspürt, was im Verlauf nachgelassen habe. Es bestehe seit der Gesichtslähmung im Jahr 2009 ein bekannter leiser Tinnitus links. Seit heut e Mittag habe sich dieser verstärkt , und neu liege auch ein Tinnitus rechts vor. Das Gehör sei nicht beeinträchtig t . Der Beschwerdeführer klage über eine Überempfindlichkeit auf Geräusche seit längere r Zeit, zunehmend seit der Gesichtslähmung im Jahr 200 9. Aktuell habe er weder Schmerzen noch Schwin del und keine Otorrhoe. Dr. A.___ führte aus, das Reintonaudiogramm habe eine Normakusis mit steilem Hochtonabfall beidseits gezeigt, bei leichter Asymmetrie links über rechts und Innenohrbeteiligung bei 4 Kilohertz ( kHz ) , was im Vergleich zu 2009 neu sei.

E. 3.2 Gemäss den Angaben in der Bagatellu nfall -M eldung vom 11.

April

2017 (Urk.

7/1) habe der Beschwerdeführer am 23.

März

2017 um 14:00 Uhr im Schall sc hutzraum ein Bolzengerät (Haft nagler) getestet und hierbei ein Knalltrauma erlitten. Betroffen seien das linke und das rechte Ohr ( Ziff. 4, Ziff.

E. 3.3 Die Ärztinnen der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirur gie, Z.___ , nannten in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/15) als Diagnosen ein en dekompensierten Tinnitus aurium beidseits nach mehreren Knalltraumata am 2 3. März 2017 sowie einen Status nach idiopathischer Fazialisparese links im Jahr 2009 (S. 1 Mitte).

Die Ärztinnen führten aus , sie hätten den Patienten am 1 9. Mai 2017 ambulant in ihrer audiologischen Sprechstunde untersucht. Dieser habe am 2 3. März 2017 bei der Arbeit ein Bolzenschussgerät geprüft. Dabei hätten sich 15 Schüsse gelöst. Er habe keinen Gehörschutz getragen. Einige Stunden später habe er einen Druck in beiden Ohren verspürt, welcher im Verlauf nachgelassen habe. Seither bestehe aber ein leiser Tinnitus an der linken Seite, welcher sich mit der Zeit verstärke. Das Gehör sei aber normal geblieben. Der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit überempfindlich auf Geräusche, vor allem seit einer Gesichtslähmung im Jahr 200 9. Es bestünden keine weiteren Ohrsymptome. Der Tinnitus habe sich im Verlauf nicht gebessert , und der Beschwerdeführer leide sehr darunter. Am 2 8. April

2017 seien ihm Coping-Strategien wie Defokussieren , akust ische Anrei cherung der Umgebung und ein Gehörschutz bei Lärm ausführlich erklärt worden, die er aber im Alltag nicht anwende .

Der Beschwerdeführer habe aktuell ziemlich viel Stress in seinem Leben (S. 1 Mitte).

Zu den Befunden führten die Ärztinnen aus, die Gehörgänge und die Trommel felle seien reizlos, differenziert und intakt. Das Reintonaudiogramm habe bis 4

kHZ beidseits eine Normakusis ergeben, danach einen Hochtonabfall bis 60 dB. Es habe sich ein symmetrisches Gehör gezeigt. Es sei ein psychologisches Konsi lium empfohlen worden (S. 1 unten).

E. 3.4 Im vom Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2017 unterzeichneten Formular «Hörschä digung Unfallereignis» ( Urk. 7/9) führte er zur Frage, wie es zu dieser Hör schä digung gekommen sei , aus, e r habe am 2 3. März 2017 eine Funktionskontrolle eines Haftnagelgerätes mit 15 Schüssen hintereinander durchgeführt, Distanz Armlänge ( Ziff. 2). Es best ünden seit dem 2 4. März 2017 eine Hörverminderung links und ein Ohrensausen rechts und links ( Ziff. 5-6) . Zu den Auswirkungen der Schwerhörigkeit im täglichen Leb en beruflich und privat führte der Beschwer deführer aus, das Gefühl von « verschlossenen » Ohren erzeuge eine Höranstren gung, eine Leistungsreduktion, eine Erschöpfung und Überempfindlichkeit für Geräusche ( Ziff. 13) .

E. 3.5 Die Ärztinnen der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Z.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2017 ( Urk. 7/16) als Diagnose einen akuten Tinnitus aurium beidseits nach mehreren Knalltraumata am 2 3. März 2017 ( Ziff. 5). Es handle sich dabei um Unfallfolgen ( Ziff. 6) . Die Erstbehandlung des Patienten habe am 2 4. März

2017 stattgefunden ( Ziff. 1). Seit dem heutigen Nach mittag habe sich der seit dem Jahr 2009 bestehende leise Tinnitus links verstärkt , und neu liege auch ein Tinnitus rechts vor. Seit längerer Zeit bestehe eine Überempfindlichkeit auf Geräusche ( Ziff. 2 -3 ).

Die Ärztinnen führten aus, als Therapie seien zum Einschlafen Baldriankapseln verordnet worden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden ( Ziff. 7-8). Der Behandlungsabschluss sei am 1 9. Mai 2017 erfolgt. Die weitere Betreuung erfolge durch die Klinik für Psychiatrie ( Ziff. 10) .

E. 3.6 Die Fachpersonen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ , nannten nach am 2 8. Juni 2017 erfolgter Sprechstunde für Tinnitus in ihrem gleichentags verfass t en Bericht ( Urk. 7/28) als Diagnose eine n Verdacht auf eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) . Die Fachpersonen führten aus, bei diesem Patienten mit vorbeschriebenem Knalltrauma (Erstdiagnose März

201

7) sowie aktu ell dekompensiertem Tinnitus beidseits und posttraumatischen Ohren schmer zen bestehe zur Zeit sowohl eine depressive Symptomatik als auch eine grosse Erschöpfung und verminderte Stresstoleranz. Die starke Erschöpfung und die ver minderte Stresstoleranz bestünden schon seit mehr als einem Jahr. Es sei nicht ganz eindeutig geklärt, ob die depressive Symptomatik schon vor dem Knall trau ma bestanden habe (S. 1 Mitte).

E. 3.7 Suva-Vertrauensarzt

Dr. med. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngo logie, für Allergologie, für klinische Immunologie und für Arbeitsmedizin , führte in seiner Ärztlichen Beurteilung vom 7. August 2017 ( Urk. 7/29) aus, dass

das in der Hals-Nasen-Ohren Klinik des Z.___ durchgeführte Reintonaudiogramm eine hochnormale Schwellenkurve für Reintöne rechts nachgewiesen habe und links eine altersentsprechende Schwellenkurve bis 400 Hz, danach ein leichter Abfall der Schwellenkurve, bei weitem nicht erheblichen Grades. Somit habe im Uni spital lediglich ein subjektiver Tinnitus diagnostiziert werden können .

Dr. B.___ führte aus, was die Kausalität anbelange, so habe die Beurteilung des oben genannten Lärmereignisses vom 2 8. Juli 2017 durch das Team Akustik im Bereich Physik ergeben, dass die Schallbelastung beim genannten Ereignis die geltenden Grenzwerte für Lär m am Arbeitsplatz nicht überschritten habe.

Zudem gehe aus dem Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ , vom 2 8. Juni 2017 hervor, dass die starke Erschöpfung sowie die verminderte Stress toleranz schon seit mehr als einem Jahr bestünden.

Aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung stehe der sub jektive Tinnitus nicht mit der notwendig erforderlichen Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem oben genannten Unfallereignis. Dr. B.___ hielt abschliessend fest, es werde davon ausgegangen, dass ohne objektivierbaren Ge hör schaden ei n als erheblich zu bezeichnender Tinnitus unfallbedingter Art sehr unwahrscheinlich sei. Zudem seien auch aus technischer Sicht die Grenzwerte anlässlich des oben genannten Ereignisses nicht überschritten worden. Der Schadenfall müsse aus otorhinolaryngologisch - ärztlicher Sicht zu r Ablehnung emp fohlen werden.

E. 3.8 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 0. August 2017 ( Urk. 7/ 31 ) als Diagnose ein Schalltrauma vom 2 3. März 2017 mit Tinnitus und reaktiver Depression ( Ziff. 1).

Dr. C.___ führte aus, es hätten am 4. Mai, am 4., 1 7. und 3 1. Juli sowie am 4. August 2017 Konsultationen stattgefunden ( Ziff. 3). A m 1. September 2017 sei d ie Wiederauf nahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen ( Ziff. 4).

E. 3.9 Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für

Oto - Rhino -Laryngologie , stellte in seinem Bericht vom 2 3. November 2017 ( Urk. 10/12) nach ambulanter Behand lung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen: - Status nach Knalltrauma am Arbeitsplatz am 2 3. März 2017 mit Tinnitus und Hörstörung - Ekzem des Gehörgans links - Problematik der Halswirbelsäule (HWS) bei möglicher degenerativer Krank heit - Status nach Bell’ scher

Fa zialisparese links März 2009

Zu den Befunden führte Prof. D.___ aus, die Trommelfelle seien beidseits reizlos und intakt. Das Reintonaudiogramm habe eine Hochtoninnenschwerhörigkeit ergeben, links ausgeprägter als rechts. Es bestünden auffällige Verspannungen der HWS-Muskulatur. Der übrige ORL-Status links sei unauffällig.

Prof. D.___ führte aus, er habe den Patienten bereits im Jahr 2009 nach statt gehabter Fazialisparese links gesehen. Diese habe sich schon damals wieder gut erholt, es habe lediglich noch eine leichte Geräuschüberempfindlichkeit im linken Ohrbereich bestanden. Das damalige Reintonaudiogramm habe eine leichtgradige Hochtoninnenschwerhörigkeit beidseits ergeben, links minimal ausgeprägter als rechts. Die aktuelle Hörleistung zeige eine deutliche Akzentuierung der Hör schwäche im Hochtonbereich auf der linken Seite gegenüber der rechten Seite, was als möglich Folg e des Knalltraumas interpretiert werden könne . Der Tinnitus sei auch glaubhaft erst nach diesem Knalltrauma entstanden und könne durch das Reintonaudiogramm erklärt werden. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Einschätzung von

Dr. B.___ vom August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7 ) sowohl das Vorliegen eines Unfallge schehens als auch eines objektivierbaren Gesundheitsschadens

und damit auch einen rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem Er eignis vom 2 3. März 2017 und den geltend gemachten Beschwerden (vgl. vorstehend E. 2.1) . 4 .2

Die vom Team Akustik Bereich Physik durchgeführte technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 7/25) ergab, dass die Schall belastung, welcher der Beschwerdeführer beim fraglichen Ereignis vom 2 3. März 2017 ausgesetzt gewesen war, die geltenden Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz nicht überschritten haben (vgl. Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 4). Die Berechnungen ergaben einen Schallexpositionspegel von 110 dB (A).

Die Messungen basierten auf der Angabe des Beschwerdeführers, dass das Gerät im Moment der Auslösung etwa 50 cm von seinem Ohr entfernt gewesen sei (vgl.

Urk. 7/23

Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 3.2). Diese Distanzangaben erfolgten von Seiten des Beschwerdeführers korrigierend, nachdem er im am 1 8. Juni 2017 unterzeich ne ten

Formular „Hörschädigung Unfallereignis“ ausgeführt hatte, dass die Distanz der Armlänge entsproc hen habe (vgl. vorstehend E. 3.4 ).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise getätigten Sachverhaltsausführungen, dass die Distanz zwischen dem linken Ohr und dem Gerät nun doch weniger als 0,5 Meter betragen haben soll (vgl. vorstehend E. 2.2 -3 ) , die Ergebnisse der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 2 8. Juli 2017 nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch wurde in der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Test des Haftnaglers in einem an den Wänden speziell mit schallschluckendem Schaumstoff ausgekleideten Raum durchgeführt hat (vgl. Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 3.2).

Demnach ist eine

ungewöhnliche übermässige Lärmeinwirkung auf den Beschwerdeführer, die sich vom Normalmass einer Umwelteinwirkung in der beschriebenen Situation auf den menschlichen Körper abhebt (vgl. vorstehend E. 1.3), unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Das Bundesgericht hat bezüglich Gehörschäden durch Lärmexposition festgehalten, dass ein Knalltrauma ohne sehr starke, einmalig oder wiederholt einwirkende Schalldruckwelle mit Spitzenwerten zwischen 160 und 190 dB nicht gegeben ist. Ein Explosionstrauma fällt - wie vorliegend - ausser Betracht, wenn es an einer Trommelfellverletzung fehlt. Ein akutes Lärmtrauma setzt die Einwirkung von exzessiv hohen Schallstärken von 130 bis 160 dB über mehrere Minuten voraus, was vorliegend ebenfalls zu verneinen ist. Für einen akustischen Unfall, welcher eine Zwangshaltung des Kopfes voraussetzt, besten keine Anhaltspunkte (vgl. zum Ganzen die Urteile 8C_280/2010 vom 2 1. Mai 2010, 8C_317/2010 vom 3. August 2010 sowie 8C_403/2010 vom 7. September 2018).

Da es damit am Nachweis des Tatbestandselements der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors fehlt, kann das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG nicht wenigstens mit Wahr scheinlichkeit als erstellt gelten (vgl. vorstehend E. 1.4). Hinzu kommt, dass die Schussabgabe 15 Mal durch den Beschwerdeführer kontrolliert veranlasst wurde (vgl. vorstehend E. 3.4), weshalb es auch an der Plötzlichkeit fehlt (vgl. vorstehend E. 1.2). Der Unfallbegriff ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt. 4.3

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen , dass sich, wie Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom Aug ust 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7 ) festhielt, durch das am

Z.___ durchgeführte Reintonaudiogramm (vgl. Urk. 7/14 ) kein Gehörschaden ha be objektivieren lassen , indem sich sowohl beim rechten als auch beim linken Ohr eine normale Schwellenkurve gezeigt habe. Dr. B.___ sprach sodann vom Vorliegen eines lediglich subjektiven Tinnitus.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht von Prof. D.___ vom November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9 ) lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiege nden Wahrscheinlichkeit auf eine durch das Ereignis vom 2 3. März 2017 erfolgte Gehörsverletzung schliessen. So interpretierte Prof. D.___ die in den Reintonaudiogrammen ersichtliche Akzentuierung der Hörschwäche im Hochtonbereich auf der linken S eite gegenüber rechts lediglich als mögliche Folge des Knalltraumas. Auch erachtete er das Vorliegen eines Tinnitus nur für glaubhaft, ohne diesen objektivieren zu können.

Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Ausführungen dazu , ob der Beschwerdeführer schon vor dem geltend gemachten Ereignis an einem leichten Tinnitus, an einer Geräuschüberempfindlichkeit oder an psychischen Beschwerden gelitten hat, wie dies aus de n Berichten des Z.___

(vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5-6) hervorgeht. 4 .4

Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass k ein Unfallereignis im Rechtssinn vorliegt .

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 6 und Ziff. 9).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00275

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 2. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, war seit dem 1. Oktober 2009 bei der Y.___ AG als Leiter Service und Reparatur angestellt ( Urk. 7/1) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Gemäss Angaben in der Bagatellunfall-Meldung vom 11 . April 2017 hatte er am 2 3. März 2017 im Schallsc hutzraum ein Bolzengerät (Haft nagler) getestet und ein Knalltrauma mit Beteiligung beider Ohren erlitten ( Urk. 7/1 Ziff. 3-

4. Ziff. 6 und Ziff. 9).

Mit Verfügu ng vom 2 5. August 2017 ( Urk. 7/36 ) verneinte die Suva eine Leis tungs pflicht . Die dagegen vom Versicherten am 19.

September

2017 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/38/1-2) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 6 . Novem ber 2017 ab ( Urk. 7/41 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 29 . November 2017 Beschwerde gegen den Ein spra cheentscheid vom 6. November 2017 ( Urk. 2) und beantragte, es sei zu prüfen, ob ihm die Suva für die Unfallbeschwerden und für den sich daraus entwickelten Tinnitus Leistungen zu entrichten habe, da der kausale Zusammenhang zum Unfallereignis vom 2 3. März 2017 eindeutig gegeben sei (S. Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 17 . Januar 2018 auf Ab weisung der Beschwe rde (Urk. 6 ) , was dem Beschwerdeführer am 18 . Januar 2018

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Am 5. Februar 2018 tätigte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde ( Urk.

9) und reichte weitere Unterlagen ( Urk. 1 0 /1 -12 ) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 1 4. Februar 2018 zur Kenntnis wurden ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse

( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsio nen ( lit . g) und T rommelfellverletzunge n ( lit . h). Ausserdem erbringt die Versiche rung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der ver sicherten Person glaubhaft zu machen . Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wen digen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfall ereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt

– die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.5

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass die konkrete Lärmbelastung, welcher der Beschwerdeführer am 2 3. März 2017 ausgesetzt gewesen sei, unter dem Grenzwert für die Impulslärmbelastung am Arbeitsplatz gelegen habe und dass keine organisch-strukturelle Pathologie habe objektiviert werden können. Selbst das Reintonaudiogramm habe nur unerheb liche, altersentsprechende Werte ergeben, womit lediglich ein subjektiver Tinnitus habe diagnostiziert werden könne n . Ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zu m Ereignis vom 2 3. März 2017 sei damit zu verneinen (S. 4 f. Ziff. 4-5). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, er leide an einem Tinnitus durch Knalltrauma. Ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 3. März 2017 sei eindeutig gegeben. Die starke Erschöpfung und verminderte Stresstoleranz hätten erst nach dem Unfallereignis begonnen. Eine mittelgradige depressive Störung vor dem Unfall habe mit Sicherheit nicht be standen. Seine Körperhaltung beim Testen des Gerätes (Impulsnagler) sei ge bückt auf dem Betonboden gewesen. Die Distanz zwischen seinem linken Ohr und dem Gerät habe weniger als 0,5 Meter be tragen . Die Ermittlung der Lärm-Emis sionswerte in Messlabors werde mit grösserer Distanz zu Boden und Mikrofon gemessen;

i n der Regel je einen Meter (S. 2). 2.3

In seiner Beschwerdeergänzung vom 5. Februar 2018 ( Urk.

9) machte der Be schwerdeführer geltend, die Berichte des Universitätsspitals Z.___

vom 24.

März und vom 28.

Juni 2017 enthielten massiv falsche Angaben. Es sei unzutreffend, dass schon ein leiser Tinnitus und eine Geschräuschempfindlichkeit vorbestanden hätten (S. 1 , S. 2 Ziff. 1, S. 7 Ziff. 7-8 ) . Unzutreffend sei weiter, dass die Erschöpfung und die verminderte Stresstoleranz schon seit einem Jahr bestanden hätten und er schon zuvor an einer mittelgradigen Depression gelitten habe (S.

3

f. Ziff. 2 -3) . Er ha be zwar anlässlich eines Spontananrufes gesagt, dass die Distanz zwischen seinem linken Ohr und dem Bolzenschussgerät höchstens 50 cm gewesen sei. Eine nachträglich von ihm getätigte Rekonstruktion der Unfalldetails habe aber weniger als 50 cm ergeben (S. 5 Ziff. 4.8.1). Zudem seien die Schüsse in einer Kabine abgefeuert worden (S. 5 Ziff. 4.8.2). In der Kabine sei es zur Zunahme des Schalldruckwertes gekommen, und Lärmwerte könnten bis zu 15

Dezibel ( dB ) variieren (S. 6 Ziff. 5). Zudem gehöre er zu den 5 % der Bevöl kerung, die empfindlich auf Knalle reagiere (S. 6 Ziff. 6). Er könne eine Verän derung des Gehörs feststellen (S. 8 Ziff. 12). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Suva für d ie geklagten Beschwerden aufgrund des Ereignisses vom 2 3. März 2017 l eistungspflichtig ist und ob es sich dabei um einen Unfall im Rechtssinn handelt . 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Assistenzärztin, Klinik für Ohren-, Nasen -, Hals- und Gesichtschirurgie, Z.___ ,

nannte in ihrem B ericht vom 2 4. März 2017 ( Urk. 10/1 ) als Diagnose einen akuten Tinnitus aurium beidseits nach mehreren Knalltrau mata am 2 3. März 2017.

Dr. A.___ führte aus, d er Patient habe berichtet, dass er gestern am 2 3. März 2017 auf der Arbeit ein Bolzenschussgerät geprüft habe, wobei sich 15 Schüsse gelöst hätten. Einen Gehörschutz habe er leider nicht getragen. Einige Stunden danach habe er einen Druck in beiden Ohren verspürt, was im Verlauf nachgelassen habe. Es bestehe seit der Gesichtslähmung im Jahr 2009 ein bekannter leiser Tinnitus links. Seit heut e Mittag habe sich dieser verstärkt , und neu liege auch ein Tinnitus rechts vor. Das Gehör sei nicht beeinträchtig t . Der Beschwerdeführer klage über eine Überempfindlichkeit auf Geräusche seit längere r Zeit, zunehmend seit der Gesichtslähmung im Jahr 200 9. Aktuell habe er weder Schmerzen noch Schwin del und keine Otorrhoe. Dr. A.___ führte aus, das Reintonaudiogramm habe eine Normakusis mit steilem Hochtonabfall beidseits gezeigt, bei leichter Asymmetrie links über rechts und Innenohrbeteiligung bei 4 Kilohertz ( kHz ) , was im Vergleich zu 2009 neu sei. 3.2

Gemäss den Angaben in der Bagatellu nfall -M eldung vom 11.

April

2017 (Urk.

7/1) habe der Beschwerdeführer am 23.

März

2017 um 14:00 Uhr im Schall sc hutzraum ein Bolzengerät (Haft nagler) getestet und hierbei ein Knalltrauma erlitten. Betroffen seien das linke und das rechte Ohr ( Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9).

3.3

Die Ärztinnen der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirur gie, Z.___ , nannten in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/15) als Diagnosen ein en dekompensierten Tinnitus aurium beidseits nach mehreren Knalltraumata am 2 3. März 2017 sowie einen Status nach idiopathischer Fazialisparese links im Jahr 2009 (S. 1 Mitte).

Die Ärztinnen führten aus , sie hätten den Patienten am 1 9. Mai 2017 ambulant in ihrer audiologischen Sprechstunde untersucht. Dieser habe am 2 3. März 2017 bei der Arbeit ein Bolzenschussgerät geprüft. Dabei hätten sich 15 Schüsse gelöst. Er habe keinen Gehörschutz getragen. Einige Stunden später habe er einen Druck in beiden Ohren verspürt, welcher im Verlauf nachgelassen habe. Seither bestehe aber ein leiser Tinnitus an der linken Seite, welcher sich mit der Zeit verstärke. Das Gehör sei aber normal geblieben. Der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit überempfindlich auf Geräusche, vor allem seit einer Gesichtslähmung im Jahr 200 9. Es bestünden keine weiteren Ohrsymptome. Der Tinnitus habe sich im Verlauf nicht gebessert , und der Beschwerdeführer leide sehr darunter. Am 2 8. April

2017 seien ihm Coping-Strategien wie Defokussieren , akust ische Anrei cherung der Umgebung und ein Gehörschutz bei Lärm ausführlich erklärt worden, die er aber im Alltag nicht anwende .

Der Beschwerdeführer habe aktuell ziemlich viel Stress in seinem Leben (S. 1 Mitte).

Zu den Befunden führten die Ärztinnen aus, die Gehörgänge und die Trommel felle seien reizlos, differenziert und intakt. Das Reintonaudiogramm habe bis 4

kHZ beidseits eine Normakusis ergeben, danach einen Hochtonabfall bis 60 dB. Es habe sich ein symmetrisches Gehör gezeigt. Es sei ein psychologisches Konsi lium empfohlen worden (S. 1 unten). 3.4

Im vom Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2017 unterzeichneten Formular «Hörschä digung Unfallereignis» ( Urk. 7/9) führte er zur Frage, wie es zu dieser Hör schä digung gekommen sei , aus, e r habe am 2 3. März 2017 eine Funktionskontrolle eines Haftnagelgerätes mit 15 Schüssen hintereinander durchgeführt, Distanz Armlänge ( Ziff. 2). Es best ünden seit dem 2 4. März 2017 eine Hörverminderung links und ein Ohrensausen rechts und links ( Ziff. 5-6) . Zu den Auswirkungen der Schwerhörigkeit im täglichen Leb en beruflich und privat führte der Beschwer deführer aus, das Gefühl von « verschlossenen » Ohren erzeuge eine Höranstren gung, eine Leistungsreduktion, eine Erschöpfung und Überempfindlichkeit für Geräusche ( Ziff. 13) . 3.5

Die Ärztinnen der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Z.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2017 ( Urk. 7/16) als Diagnose einen akuten Tinnitus aurium beidseits nach mehreren Knalltraumata am 2 3. März 2017 ( Ziff. 5). Es handle sich dabei um Unfallfolgen ( Ziff. 6) . Die Erstbehandlung des Patienten habe am 2 4. März

2017 stattgefunden ( Ziff. 1). Seit dem heutigen Nach mittag habe sich der seit dem Jahr 2009 bestehende leise Tinnitus links verstärkt , und neu liege auch ein Tinnitus rechts vor. Seit längerer Zeit bestehe eine Überempfindlichkeit auf Geräusche ( Ziff. 2 -3 ).

Die Ärztinnen führten aus, als Therapie seien zum Einschlafen Baldriankapseln verordnet worden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden ( Ziff. 7-8). Der Behandlungsabschluss sei am 1 9. Mai 2017 erfolgt. Die weitere Betreuung erfolge durch die Klinik für Psychiatrie ( Ziff. 10) . 3.6

Die Fachpersonen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ , nannten nach am 2 8. Juni 2017 erfolgter Sprechstunde für Tinnitus in ihrem gleichentags verfass t en Bericht ( Urk. 7/28) als Diagnose eine n Verdacht auf eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) . Die Fachpersonen führten aus, bei diesem Patienten mit vorbeschriebenem Knalltrauma (Erstdiagnose März

201

7) sowie aktu ell dekompensiertem Tinnitus beidseits und posttraumatischen Ohren schmer zen bestehe zur Zeit sowohl eine depressive Symptomatik als auch eine grosse Erschöpfung und verminderte Stresstoleranz. Die starke Erschöpfung und die ver minderte Stresstoleranz bestünden schon seit mehr als einem Jahr. Es sei nicht ganz eindeutig geklärt, ob die depressive Symptomatik schon vor dem Knall trau ma bestanden habe (S. 1 Mitte).

3.7

Suva-Vertrauensarzt

Dr. med. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngo logie, für Allergologie, für klinische Immunologie und für Arbeitsmedizin , führte in seiner Ärztlichen Beurteilung vom 7. August 2017 ( Urk. 7/29) aus, dass

das in der Hals-Nasen-Ohren Klinik des Z.___ durchgeführte Reintonaudiogramm eine hochnormale Schwellenkurve für Reintöne rechts nachgewiesen habe und links eine altersentsprechende Schwellenkurve bis 400 Hz, danach ein leichter Abfall der Schwellenkurve, bei weitem nicht erheblichen Grades. Somit habe im Uni spital lediglich ein subjektiver Tinnitus diagnostiziert werden können .

Dr. B.___ führte aus, was die Kausalität anbelange, so habe die Beurteilung des oben genannten Lärmereignisses vom 2 8. Juli 2017 durch das Team Akustik im Bereich Physik ergeben, dass die Schallbelastung beim genannten Ereignis die geltenden Grenzwerte für Lär m am Arbeitsplatz nicht überschritten habe.

Zudem gehe aus dem Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ , vom 2 8. Juni 2017 hervor, dass die starke Erschöpfung sowie die verminderte Stress toleranz schon seit mehr als einem Jahr bestünden.

Aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung stehe der sub jektive Tinnitus nicht mit der notwendig erforderlichen Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem oben genannten Unfallereignis. Dr. B.___ hielt abschliessend fest, es werde davon ausgegangen, dass ohne objektivierbaren Ge hör schaden ei n als erheblich zu bezeichnender Tinnitus unfallbedingter Art sehr unwahrscheinlich sei. Zudem seien auch aus technischer Sicht die Grenzwerte anlässlich des oben genannten Ereignisses nicht überschritten worden. Der Schadenfall müsse aus otorhinolaryngologisch - ärztlicher Sicht zu r Ablehnung emp fohlen werden. 3.8

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 0. August 2017 ( Urk. 7/ 31 ) als Diagnose ein Schalltrauma vom 2 3. März 2017 mit Tinnitus und reaktiver Depression ( Ziff. 1).

Dr. C.___ führte aus, es hätten am 4. Mai, am 4., 1 7. und 3 1. Juli sowie am 4. August 2017 Konsultationen stattgefunden ( Ziff. 3). A m 1. September 2017 sei d ie Wiederauf nahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen ( Ziff. 4). 3.9

Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für

Oto - Rhino -Laryngologie , stellte in seinem Bericht vom 2 3. November 2017 ( Urk. 10/12) nach ambulanter Behand lung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen: - Status nach Knalltrauma am Arbeitsplatz am 2 3. März 2017 mit Tinnitus und Hörstörung - Ekzem des Gehörgans links - Problematik der Halswirbelsäule (HWS) bei möglicher degenerativer Krank heit - Status nach Bell’ scher

Fa zialisparese links März 2009

Zu den Befunden führte Prof. D.___ aus, die Trommelfelle seien beidseits reizlos und intakt. Das Reintonaudiogramm habe eine Hochtoninnenschwerhörigkeit ergeben, links ausgeprägter als rechts. Es bestünden auffällige Verspannungen der HWS-Muskulatur. Der übrige ORL-Status links sei unauffällig.

Prof. D.___ führte aus, er habe den Patienten bereits im Jahr 2009 nach statt gehabter Fazialisparese links gesehen. Diese habe sich schon damals wieder gut erholt, es habe lediglich noch eine leichte Geräuschüberempfindlichkeit im linken Ohrbereich bestanden. Das damalige Reintonaudiogramm habe eine leichtgradige Hochtoninnenschwerhörigkeit beidseits ergeben, links minimal ausgeprägter als rechts. Die aktuelle Hörleistung zeige eine deutliche Akzentuierung der Hör schwäche im Hochtonbereich auf der linken Seite gegenüber der rechten Seite, was als möglich Folg e des Knalltraumas interpretiert werden könne . Der Tinnitus sei auch glaubhaft erst nach diesem Knalltrauma entstanden und könne durch das Reintonaudiogramm erklärt werden. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Einschätzung von

Dr. B.___ vom August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7 ) sowohl das Vorliegen eines Unfallge schehens als auch eines objektivierbaren Gesundheitsschadens

und damit auch einen rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem Er eignis vom 2 3. März 2017 und den geltend gemachten Beschwerden (vgl. vorstehend E. 2.1) . 4 .2

Die vom Team Akustik Bereich Physik durchgeführte technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 7/25) ergab, dass die Schall belastung, welcher der Beschwerdeführer beim fraglichen Ereignis vom 2 3. März 2017 ausgesetzt gewesen war, die geltenden Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz nicht überschritten haben (vgl. Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 4). Die Berechnungen ergaben einen Schallexpositionspegel von 110 dB (A).

Die Messungen basierten auf der Angabe des Beschwerdeführers, dass das Gerät im Moment der Auslösung etwa 50 cm von seinem Ohr entfernt gewesen sei (vgl.

Urk. 7/23

Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 3.2). Diese Distanzangaben erfolgten von Seiten des Beschwerdeführers korrigierend, nachdem er im am 1 8. Juni 2017 unterzeich ne ten

Formular „Hörschädigung Unfallereignis“ ausgeführt hatte, dass die Distanz der Armlänge entsproc hen habe (vgl. vorstehend E. 3.4 ).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise getätigten Sachverhaltsausführungen, dass die Distanz zwischen dem linken Ohr und dem Gerät nun doch weniger als 0,5 Meter betragen haben soll (vgl. vorstehend E. 2.2 -3 ) , die Ergebnisse der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 2 8. Juli 2017 nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch wurde in der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Test des Haftnaglers in einem an den Wänden speziell mit schallschluckendem Schaumstoff ausgekleideten Raum durchgeführt hat (vgl. Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 3.2).

Demnach ist eine

ungewöhnliche übermässige Lärmeinwirkung auf den Beschwerdeführer, die sich vom Normalmass einer Umwelteinwirkung in der beschriebenen Situation auf den menschlichen Körper abhebt (vgl. vorstehend E. 1.3), unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Das Bundesgericht hat bezüglich Gehörschäden durch Lärmexposition festgehalten, dass ein Knalltrauma ohne sehr starke, einmalig oder wiederholt einwirkende Schalldruckwelle mit Spitzenwerten zwischen 160 und 190 dB nicht gegeben ist. Ein Explosionstrauma fällt - wie vorliegend - ausser Betracht, wenn es an einer Trommelfellverletzung fehlt. Ein akutes Lärmtrauma setzt die Einwirkung von exzessiv hohen Schallstärken von 130 bis 160 dB über mehrere Minuten voraus, was vorliegend ebenfalls zu verneinen ist. Für einen akustischen Unfall, welcher eine Zwangshaltung des Kopfes voraussetzt, besten keine Anhaltspunkte (vgl. zum Ganzen die Urteile 8C_280/2010 vom 2 1. Mai 2010, 8C_317/2010 vom 3. August 2010 sowie 8C_403/2010 vom 7. September 2018).

Da es damit am Nachweis des Tatbestandselements der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors fehlt, kann das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG nicht wenigstens mit Wahr scheinlichkeit als erstellt gelten (vgl. vorstehend E. 1.4). Hinzu kommt, dass die Schussabgabe 15 Mal durch den Beschwerdeführer kontrolliert veranlasst wurde (vgl. vorstehend E. 3.4), weshalb es auch an der Plötzlichkeit fehlt (vgl. vorstehend E. 1.2). Der Unfallbegriff ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt. 4.3

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen , dass sich, wie Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom Aug ust 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7 ) festhielt, durch das am

Z.___ durchgeführte Reintonaudiogramm (vgl. Urk. 7/14 ) kein Gehörschaden ha be objektivieren lassen , indem sich sowohl beim rechten als auch beim linken Ohr eine normale Schwellenkurve gezeigt habe. Dr. B.___ sprach sodann vom Vorliegen eines lediglich subjektiven Tinnitus.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht von Prof. D.___ vom November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9 ) lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiege nden Wahrscheinlichkeit auf eine durch das Ereignis vom 2 3. März 2017 erfolgte Gehörsverletzung schliessen. So interpretierte Prof. D.___ die in den Reintonaudiogrammen ersichtliche Akzentuierung der Hörschwäche im Hochtonbereich auf der linken S eite gegenüber rechts lediglich als mögliche Folge des Knalltraumas. Auch erachtete er das Vorliegen eines Tinnitus nur für glaubhaft, ohne diesen objektivieren zu können.

Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Ausführungen dazu , ob der Beschwerdeführer schon vor dem geltend gemachten Ereignis an einem leichten Tinnitus, an einer Geräuschüberempfindlichkeit oder an psychischen Beschwerden gelitten hat, wie dies aus de n Berichten des Z.___

(vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5-6) hervorgeht. 4 .4

Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass k ein Unfallereignis im Rechtssinn vorliegt .

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan