Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2011 bei der A.___ Genossenschaft als Hauswart und war damit bei der SWICA Versicherungen AG ( A.___ Versicherungen) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver si chert, als er am 1 8. Oktober 2012 bei der Arbeit von der Leiter stürzte , unter anderem auf das linke Handgelenk fiel und dadurch eine hochgradig dislozierte, extraartikuläre distale Radiusfraktur links erlitt ( Urk. 8/1, Urk. 8/5). Die SWICA kam für Heilbehandlungskosten und Taggeld auf ( Urk. 8/2 , Urk. 8/37 und Urk. 8/123 ). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2016 stellte sie diese Leistungen infolge Beendigung des Heilverlaufs per 3 0. Juni 2016 ein und sprach dem Ver sicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 8/123). Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Oktober 2017 hielt die SWICA an diesem Entscheid fest ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Bayram X.___ durch Rechtsanwalt Marc Spescha am 2 7. November 2017 Beschwer de mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2018 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 4. April 2018 ( Urk. 11, unter Beilage der Berichte der Universitätsklinik B.___ vom 8. Februar 2018 sowie des Zentrums C.___ vom 8. März 2018 [ Urk. 12/1-2]) bzw. Duplik vom 2 5. April 2018 ( Urk.
15) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 7. November 2018 ( Urk.
17) reichte Rechtsanwalt Marc Spescha Berichte der B.___ vom 1 5. Februar und 2. August 2018 ein ( Urk. 18/1-2). 3.
X.___ meldete sich am 2 7. Februar 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Diese verneinte einen Anspruch mit Verfü gung vom 6. April 201 7. Die von ihm dagegen am 23. Mai 2017 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Pro zess Nr. IV.2017.00602). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 8. Oktober 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der ver unfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1. 6
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4 ) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 ( Urk.
2) fest, dass sie gestütz t auf das Gutachten des Instituts D.___
vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 8/107) davon ausgegangen sei, dass aus handchirurgischer und neurolo gi scher Sicht die objektivierbaren Befunde am linken Unterarm und an der linken Hand auf den Unfall vom 1 8. Oktober 2012 zurückzuführen und somit unfall kau sal seien. In der angestammten Tätigkeit als Hauswart bestehe eine unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % , in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Der Integritätsschaden liege bei 5 % . Die Beschwerden in der linken Schulter seien nicht unfallkausal, aus psychiatrischer Sicht bestünden keine unfallbedingten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn mit dem Unfall in einem natürlichen Kausal zusammenhang stehende psy chische Beschwerden vorhanden wären, würden diese zumindest nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. S odann
sei der Invaliditätsgrad korrekt auf 16 %
festgesetzt worden; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die lei densbe dingten Einschränkungen seien bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit von 75 % berücksichtigt worden. Schliesslich seien auch bei der Integritätsentschädigung keine psychischen Beeinträchtigun gen zu berücksichtigen und der festgesetzte Integritätsschaden von 5 % für die Handgelenksbeschwerden links erweise sich als korrekt. 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, es ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Psychiater sehr wohl, dass er an einer seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Beeinträchtigung leide. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen lasse sich sodann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden nicht verneinen. Zu Unrecht verneine die Beschwerdegegnerin auch die Adäquanz des geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens. Einer seits sei das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt, andererseits seien auch die Kriterien der unge wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauer schmerzen und des schwierigen Heilungsverlaufs als erfüllt anzusehen. Da die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zu Unrecht verneine, könne auch die Frage der natürlichen Kausalität der psychischen Beschwerden nicht offen bleiben . Die Beschwerdegegnerin habe deshalb weitere medizinische Abklärungen namentlich hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes vorzu nehmen. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin beim Invaliden einkommen zu Unrecht keinen lei densbedingten Abzug vorgenommen. Den Einschränkungen des Beschwerdefüh rers sei mit einem Abzug von mindestens 15 % Rechnung zu tragen und der angefochtene Einspracheentscheid sei somit auch allein mit Blick auf die soma tisch bedingten Beeinträchtigungen nicht angemessen. Die Integritätsentschädi gung sei nur in Bezug auf die physische Beeinträchtigung korrekt festgelegt wor den, in Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen werde sie abe r entspre chend zu erhöhen sein ( Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012, als er bei Instandhaltung sarbeiten an der Beleuchtung am Vordach der Ladenfiliale seiner Arbeitgeberin von der Leiter stürzte, mit dem Rettungswagen in die Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals E.___ eingeliefert, wo eine dislozierte, instabile, extraartikuläre , distale Radiusfraktur links operativ behandelt werden musste. Laut Austrittsbericht vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 8/6) konnte der Be schwerdeführer n ach unauffälliger neurologischer Überwachung sowie problem losem intra- und postoperativem Verlauf bei allzeit schmerzkompensier tem Pati enten am 2 1. Oktober 2012 – somit also drei Tage nach dem Unfall – mit reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Weiterbetreuung nach Hause entlassen wer den. Erforderlich sei eine bedarfsgerechte analgetische Therapie sowie die Ruhig stellung im Unterarmkombigips bis zur gesicherten Wundheilung und Fadenzug beim Hausarzt postoperativ. Anschliessend sei eine Bewegungs therapie bei Übungsstabilität ohne Belastung für insgesamt 6 Wochen durchzu führen. Es wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum vom 1 8. Oktober 2012 bis zum 4. Dezember 2012 bescheinigt. 3.1.2
Im Bericht über die
erste ambulante Nachkotrolle vom
4. Dezember 2012 (Urk. 8/7) führten die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie aus, der Beschwerde führer trage den Unterarmgips noch und es sei bisher kein Fadenzug erfolgt. Nach Entfernen des Gipses und Fadenzug seien Sensibiliät und Beweglichkeit überprüft worden. Dabei sei ein Taubheitsgefühl D1-D5 links festgestellt worden. An der Hand palmar und dorsal sei kein Taubheitsgefühl vorhanden. Der Daumen sei frei beweglich, der Faustschluss sei aufgrund von Schmerzen nicht möglich. Es sei Physio- und Ergotherapie durchzuführen. Bis zum 8. Januar 2013 sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.3
Im Bericht vom 7. Februar 2013 ( Urk. 8/14) über die ambulante Verlaufs kontrolle vom 8. Januar 2013 hielt die Klinik für Unfallchirurgie fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit vier Wochen in physio- und ergotherapeutischer Behandlung, jeweils 2 Mal pro Woche. Die Beweglichkeit des Handgelenks habe sich verbes sert. Die Behandlung sei weiterzuführen, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Februar 201 3. 3.1.4
Im Bericht vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 8/15) über die ambulante Verlaufs kon trolle vom 5. Februar 2013 führte die Klinik für Unfallchirurgie aus, der Beschwerde führer berichte weiterhin über stärkste Einschränkungen der Hand trotz intensiver Therapie. Bis zum nächsten Kontrolltermin am 1 9. März 2013 sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.5
Im Bericht vom 2 0. März 2013 ( Urk. 8/16) über die ambulante Verlaufs kontrolle vom 1 9. März 2013 hielt die Klinik für Unfallchirurgie fest, der Beschwerdeführer sei trotz intensiver Therapie noch stark funktionell eingeschränkt und zu 100 % arbeitsunfähig in seinem angestammten Beruf als Lagerist/Hauswart. Ruhe schmerzen habe er keine, es würden jedoch bei Belastungen irgendwelcher Art Schmerzen im Bereich des distalen Radioulnargelenkes auftreten. 3.1.6
Im Bericht vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/25) über die Konsultation vom 1 8. Juni 2013 stellten die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie fest, dass nur eine langsame Bes serung der Beschwerden zu verzeichnen sei. Es bestehe noch ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit, welches durch den Beschwerdeführer intensiv angegangen werden müsse. Der limitierte Bewegungsumfang und die radiocarpalen Restbe schwerden könnten nicht mit der im MRI gesichteten Partialruptur erklärt wer den. Für belastende Tätigkeiten mit der linken Hand sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.7
Am 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 8/40) führte die Klinik für Unfallchirurgie aus, der Beschwerdeführer berichte von gleichbleibenden Beschwerden. Bei weiterhin starker Bewegungseinschränkung werde eine Osteosynthesematerialentfernu ng versucht.
3.1.8
Laut dem Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie vom 1 8. November 2013 ( Urk. 8/44) war der Beschwerdeführer zur Osteosynthesematerialentfernung vom 1 4. bis zum 1 6. November 2013 hospitalisiert. Der intra- und postoperative Ver lauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, afebril und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können. Es werde ihm für die Zeit vom 1 4. bis zum 2 4. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besche inigt . 3.2
Der Hausarzt Dr. F.___ , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2 2. Juli 2013 ( Urk. 8/24) über den Beschwerdeführer. Betreffend die Proble matik am linken Handgelenk habe er den Beschwerdeführer noch einmal der Kli nik für Unfallchirurgie zugewiesen. Der Beschwerdeführer habe aus serdem mit geteilt, dass er bei einem anderen Hausarzt in Behandlung sei. Die hausärztliche Behandlung durch Dr. F.___
habe vorwiegend wegen einer Darmproblematik stattgefunden. 3.3
Laut dem Bericht des Gesundheitszentrums G.___ über die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit vom 2 7. August 2013 ( Urk. 8/35 ) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach Plattenosteosynthese einer dislozierten dista len Radiusfraktur links am 18. Oktober 201 2. Aktuell habe der Beschwerdeführer Probleme wegen einer Bewegungs einschränkung im Unterarm und Handgelenk links sowie belastungs abhängigen Schmerzen im Handgelenk, Ellbogen und Schultergelenk links. Die bisherige Tätigkeit als Hauswart sei aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch (Heben und Tragen max. 17,5 kg, Hantieren von Werkzeugen mit Anforderungen an Beweglichkeit des Unterarmes, Stossen). Leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben von Gewichten von max. 7,5 kg bis Kopfhöhe, unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Beweg lichkeit des Unterar mes/Handgelenkes links sowie ohne Leitern steigen seien dem Beschwerdeführer dagegen bereits im jetzigen Zeitpunkt zumutbar. Mittelfristig sei es realistisch, dass dem Beschwerdeführer auch die Tätigkeit als Hauswart wieder möglich sei. Dazu sei aber eine intensive Rehabilitation nötig. 3.4 3.4.1
Laut dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik H.___ , Orthopädie, vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 8/61) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) eine unklare Funktionseinschränkung und Schmerzen Radiokarpalgelenk und DRUG links, Differentialdiagnose: Malunion , Post- Sudeck , Knocheninfarkt, bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 4. November 2013, Status nach Platten os teosynthese am 1 8. Oktober 2012 ( E.___ ) und Status nach dislozierter distaler ext raartikulärer Radiusfraktur am 1 8. Oktober 2012 sowie (2.) eine unklare Funkti onseinschränkung Schulter links, Differentialdiagnose: anterioinferiore Schulter instabilität. Bezüglich der Hand sei eine deutliche Funktionsein schränkung vor handen mit Schmerzen radiokarpal sowie etwas stark ausgeprägt ins DRUG pro jizierend. Die Schmerzen an der Schulter seien auch nicht ganz klar. 3.4.2
Im Sprechstundenbericht vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 8/64) hielten die Ärzte der Universitätsklinik H.___ fest, der Beschwerdeführer zeige eine korrektur bedürf tige Malunion des Radius mit Rotationsfehler 20° sowie Inkongruenz der Gelenks flächen. 3.4.3
Im Sprechstundenbericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 8/68) gaben die Ärzte der Uni versitätsklinik H.___ an, man habe noch einmal die korrekturbedürftige Mal union des Radius mit dem Beschwerdeführer besprochen. Er zeige sich sehr ängst lich, sei aber nach längerem Gespräch doch bereit, den Eingriff vornehmen zu lassen , da er sich sehr stark eingeschränkt fühle und die Arbeit für ihn so nicht ausführbar sei als Lagerist . Gemäss Sprechstundenbericht vom 3 0. März 2015 ( Urk. 8/69) zeigte sich der Beschwerdeführer aber wieder unsicher, ob er die für den 9. Juni 2015 geplante Operation machen lassen möchte. 3. 5
Gemäss dem Aktengutachten von Dr. I.___ , Chirurgie FMH spez. Handchirurgie vom 1 3. Februar 2015 ( Urk. 8/66) bestehen beim Beschwerdefüh rer ein Status nach intra- artikulärer Radius-Fraktur links mit Avulsions -Fraktur des Prozessus-Styloideus
ulnae links, eine ulnare Partial-Läsion am TFCC-Ansatz links, ein Status nach Osteosynthese am 1 8. Oktober 2012, ein Status nach Oste osynthese-Material-Entfernung am 1 4. November 2013 mit residueller Schraube, ein Verdacht auf Knochen-Infarkt im distalen Radius links sowie eine unklare Funktions-Einschränkung an der Schulter links. Den vorliegenden ärztlichen Dokumenten sei weder anamnestisch noch befundmässig ein unfall- oder krank heitsbedingter Vorzustand zu entnehmen. Sämtliche Beschwerden am linken Handgelenk seien medizinisch begründbar auf das Unfallereignis vom 18. Okto ber 2012 zurückzuführen. Hingegen scheine die Schulter-Problematik nicht res pektive nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfall zu stehen.
3.6
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des D.___ vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 8/107 ) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 8/107 S. 16 ):
Neurologische Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - leichte, schmerzbedingte Funktionseinschränkung der linken Hand nach CRPS I
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - leichte Dysästhesien im Bereich der Operationsnarbe am distalen Unterarm
Handchirurgische Diagnosen - Status nach CRPS Typ I bei -
Status nach dislozierter distaler Radiusfraktur links und - Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius links am 14. November 2013 (richtig wohl: 1 8. Oktober 2012) - Status nach subtotaler Materialentfernung distaler Radius links am 14. November 2013 - Wenig dislozierte subcapitale Metacarpale II-Fraktur II links vom 1 8. Oktober 2012
Orthopädische Diagnosen - Unspezifische und somatisch nicht erklärbare, inkonstante Bewegungs ein schränkung der linken Schulter ohne Hinweis auf « frozen
shoulder »
Psychiatrische Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - keine
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Nikotinentzugssyndrom ICD 10 F17.3 bei - Nikotinabhängigkeitssyndrom ICD 10 F17.24 - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit na rzisstischem Schwerpunkt ICD 10- Z73
Bei vorgängig guter Gesundheit und uneingeschränkter körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer am 1 8. Oktober 2012 durch den Sturz von einer Leiter eine dislozierte distale Radiusfraktur links und eine wenig dislozierte subcapitale Metacarpale II-Fraktur links erlitten. Es gebe keine Hin weise, dass der Beschwerdeführer beim Unfall eine Schädelhirnverletzung erlitten habe. Bei der orthopädischen Befragung habe er hervorgehoben, dass die Ruhig stellung des linken Arms zu Beschwerden an der linken Schulter geführt habe. In Ruhe habe er heute keine Beschwerden mehr, sobald er den linken Arm einsetze spüre er aber starke Schmerzen. Seit mehreren Monaten absolviere er keine The rapie mehr, da er keine Fortschritte erziele. Bei Bedarf – alle zwei bis drei Wochen – nehme er Dafalgan gegen die Schmerzen ein. Die klinischen und bildgebenden Befunde hätten die Schmerzen an der linken Schulter nicht erklären können. Es seien zudem Unterschiede zwischen aktiven und passiven Bewegungen zu beobachten gewesen, welche als Verdeutlichung möglicherweise als Aggravation zu interpre tieren seien ( Urk. 8/107 S. 22) . Aus handchirurgischer Sicht bestehe eine Übereinstimmung zwischen den geklagten Beschwerden und den klinischen und radiologischen Befunden. Der aktuelle Zustand sei eine sichere Folge des Sturzes vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 8/107 S. 22-23). Aus psychiatrischer Sicht falle auf, dass in den somatischen Berichten kein auffälliges psychisches Gesche hen beschrieben worden sei. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer teilweise depressiv, in sich gekehrt, mit stark senkrechter Stirnfalte gewesen. Den linken Arm habe er meist ruhig gehalten, habe jedoch in einem unbeobachteten Moment problemlos ein Haar von der Kleidung entfernen können. Bei einer schweren Depression wäre ein solches Verhalten eher unge wöhnlich. Ebenso sei der Beschwerdeführer auch über die gesamte Dauer der Exploration schwingungsfähig geblieben. Er habe adäquat gelacht. Der Psycho status weise weniger auf ein depressives als auf ein apathisches Syndrom hin. Verglichen mit dem klinischen Eindruck hätten die Angaben des Exploranden beim Psychostatus übersteigert gewirkt, im Sinne einer Aggravation. Der Unfall scheine geringe psychische Probleme verursacht zu haben, e s fänden sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungs störung. Dass der Beschwerdefüh rer hingegen arbeitslos geworden sei, habe ihm stark zugesetzt und könnte auf eine starke narzisstische Kränkung deuten, die zu einer gewissen Selbstaufgabe zusammen mit Unsicherheit und Angst geführt habe. Eine depressive Episode könne nicht schlüssig belegt werden, was aber nicht bedeute, dass definitiv keine Depression bestehe. Eine auffällige Persönlich keit werde trotz knapp zweijähriger psychiatrischer Behandlung nicht beschrieben. Seine Angaben über die Zeit vor dem Unfall sprächen gegen eine Persönlichkeitsstörung, jedoch gebe es klare Hin weise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischem Schwerpunkt. Diese Eigenart dürfte erschwerend beim Kränkungsprozess hinzugekommen sein ( Urk. 8/107 S. 23-24).
Die reduzierte Beweglichkeit und Einsatzmöglichkeit der linken Hand und die eingeschränkte Beweglichkeit des linken Unterarms liessen die Aufnahme der angestammten Arbeit (Hauswart zu 100 % ) nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten eingeschränkt, die den Gebrauch der linken Hand – Heben und Tragen von Gegenständen, repetitive Bewegungen wie Vorderarm rotationen erforderten. In Tätigkeiten, welche den Einsatz der linken Hand nicht erforderten, sei der Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht nicht einge schränkt. Bei bimanuellen Arbeiten seien Belastungslimiten zu beachten, nämlich eine maxi male Gewichtsbelastung der linken Hand von 3 kg für gelegentliches Heben und Tragen, für häufiges Hantieren von Gegenständen mit der linken Hand bis maxi mal 1 kg. Vermehrte Pausen würden es ermöglichen, eine arbeitsbedingte Zunahme der Schmerzen im linken Vorderarm zu mildern. Auch in einer an das Leiden angepassten bimanuellen Tätigkeit sei daher von einer um ca. 25 % redu zierten Effizienz (Rendement) auszugehen. Zudem sei den narzisstischen Grund strukturen Rechnung zu tragen. Nach und nach sollte das Aktivitäts spektrum gestei gert werden ( Urk. 8/107 S. 24 und S. 25).
Als Hauswart bestehe damit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In sämtlichen Tätigkeiten, welche den Gebrauch der linken Hand erforderten, sei der Beschwer deführer eingeschränkt. Dabei handle es sich um das Heben und Tragen von Gegenständen, um repetitive Belastungen bei sich wiederholenden Arbeiten, ins besondere bei Vorderarmrotationen, welche nicht nur durch Schmerzen, sondern auch im Umfang eingeschränkt seien. Mit der linken Hand seien dem Beschwer deführer allenfalls sehr leichte bis leichte Tätigkeiten zumutbar. Hierbei müssten ihm vermehrte Pausen und Erholung eingeräumt werden, womit er eine geringere Gesamtleistung erreiche. Aus orthopädischer Sicht, betreffend die linke Schulter, bestünden keine Einschränkungen. Ebenso bestünden bei fehlender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht. Die genannten Einschränkungen seien auf den Unfall vom 1 8. Oktober 2012 zurückzuführen, krankheitsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien ni cht vorhanden ( Urk. 8/107 S. 29-31).
4. 4.1
Unbestritten und nach Lage der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund von unfallbedingten Beeinträchtigungen an der Hand bzw. am Handgelenk links in der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit als Hauswart zu 100 % arbeitsunfähig ist. In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten, welche nur die (dominante [vgl. Urk. 8/89/18]) rechte Hand beanspruchen, vollumfänglich zumutbar sind. Beim Einsatz der linken Hand ist der Beschwerdeführer auf das Heben und Tragen von Lasten bis 3 kg limitiert und bei repetitiven Handlungen bzw. beim Hantieren mit Gegenständen sollten 0,5 bis 1 kg Belastung nicht überschritten werden. Das Sta bilisieren von Werkzeugen mit der linken Hand ist nur bei leichten bzw. kleinen Gegenständen möglich. Zudem benötigt der Beschwerdeführer bei solchen Tätig keiten häufigere oder längere Pausen. Für in diesem Sinne dem Leiden angepass ten Tätigkeiten besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % . 4.2
Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer auch an sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkenden psychischen Beeinträchtigungen leidet und ob diese bejahendenfalls in adäquate m Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012 stehen. Hierzu ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutach ter – in Auseinandersetzung mit dem Bericht des C.___ vom 23. September 2015 (Urk. 8/86) - das Vorliegen einer psychiatrischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Folge des Unfalls im Jahre 2012 nachvollziehbar verneint hat (Urk. 8/107 S. 9–11 des psychiatrischen Teilgutachtens vom 6. Juni 2016). Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auch im vom Beschwerdeführer neu aufgelegten Bericht des C.___ vom 22. September 2015 (richtig: 2016) sowie im Bericht der B.___ vom 22. September 2016 (Urk. 8/118) befasst und überzeugend dargelegt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (Urk. 2 S. 7 f.). Ebenso verhält es sich – wie die Beschwerdegegnerin schlüssig darlegte (Urk. 7 S. 3-4 und Urk. 15 S. 3–4) – bei den Feststellungen der behandelnden Ärzte in den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein gereichten Berichten des C.___ vom 10. Mai 2017 (Urk. 3/4) und 8. März 2018 (Urk. 12/2) sowie der B.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 12/1). Die Beschwerdegeg nerin wies namentlich zu Recht auf die unzulässige Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc" hin (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Feb ruar 2018 E. 3.2.4 mit Hinweisen). 4.3
Praxisge mäss kann die Frage nach einer natürlichen Kausalität der verbleibenden psychischen Beschwerden und Ausfälle zum versicherten Unfallereignis letztlich aber offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1). 4.4
Für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereig nis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objekti vierten Be trachtungs weise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Diffe renzie rung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Mass ge bend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch der Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Un fallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6).
Der Sturz des Beschwerdeführers von der Leiter aus einer Höhe von rund drei Metern ( Urk. 8/6, Urk. 8/17, Urk. 8/18) auf den Betonb oden ist mit Blick auf die Rechtsprechung bei Stürzen aus einer Höhe von zwischen zwei und etwa vier Metern den mit telschweren Unfällen im engeren Sinn zuzurechnen ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.5 mit Hinweisen auf die Praxis und Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 66 f.). Der Beschwerdeführer macht
– offenbar gestützt auf eine einmalige, abweichende Angabe ( Urk. 8/23) in den Akten
- zwar geltend , der Sturz sei aus einer Höhe von 6 Metern erfolgt ( Urk. 1 S. 2) , er aner kennt aber ausdrücklich , dass der Unfall als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren ist ( Urk. 1 S. 8) . 4.5 4.5.1
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Vorliegend ist das Unfallereignis nach dem Gesagten den mittelschweren Unfäl len im engeren Sinne zuzuordnen. Deshalb kann die Adäquanz nur bejaht wer den, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3 .2 mit Hinweisen). 4.5.2
Zu beachten ist vorab , dass jedem mindestens mittelschweren Unfal l eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des ersten Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.2). Es sind keine Umstände erkennbar, die den Sturz des Beschwerdeführers vom 1 8. Oktober 2012 als besonders eindrücklich und beson ders dramatisch erscheinen liessen. Dieses Kriterium liegt somit nicht vor. 4.5.3
Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist insbesondere deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2 ). Bei den erlittenen Verletzungen am Handgelenk links handelt es sich nicht um Verletzungen, die besonders geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen zu begünstigen. 4.5.4
Das Kriterium einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012 und der operativen Versorgung der Fraktur am linken Handgelenk während drei Tagen hospitalisiert. In der Folge wurde am 1 4. November 2013 ein weiterer Ein griff zur Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt, welcher kompli kations los verlief. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann damit nicht die Rede sein, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass Nachoperationen bei Handverletzungen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes U 325/04 vom 1. April 2005 E. 3.2.2).
Wie die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat ( Urk. 2 S. 9), kann die Erfüllung des Kriterium s der ungewöhnlich langen Dauer der phy sisch bedingten ä rztlichen Behandlung nicht allein nach einem zeitlichen Mass stab beurteilt werden. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behand lung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustan des zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerich tete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualthe rapeutische
Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 mit Hinweis). 4.5.5
In Bezug auf die körperlichen Dauerschmerzen ist festzuhalten, dass die Beschwerden an der Schulter nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können. Die Schmerzen an der linken Hand treten sodann nicht dauerhaft auf und sind belastungsabhängig. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt. 4.5.6
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist vorliegend nicht gegeben. 4.5.7
Tatsächlich konnte trotz entsprechender therapeutischer Massnahmen am Hand gelenk des Beschwerdeführers nicht der Zustand erreicht werden, welcher ursprünglich als möglich erschienen ist. Ein besonders schwieriger Heilungsver lauf mit erheblichen Komplikationen ist aber deshalb n icht gegeben, insbesondere ist auch bei diesem Kriterium darauf hinzuweisen, dass einzelne Nachoperationen bei Handverletzungen nicht als ungewöhnlich und somit nicht als erhebliche Komplikation zu bezeichnen sind.
Soweit der Beschwerdeführer aus den Bemerkungen von Gutachter Dr. J.___ , FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, in Ziffer 11 seines Teilgutachtens vom 16. März 2016 (Urk. 10/107) auf einen schwierigen Heilungsverlauf schloss, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar übte Dr. J.___ darin Kritik an der seitens des E.___ durchgeführten Behandlung. Er stellte aber ausdrücklich fest, dass nicht quanti tativ beurteilt werden könne, inwiefern diese zum negativen Verlauf beigetragen habe, und dass die übersehene subcapitale Metacarpale II-Fraktur funktionell nicht einschränkend und radiologisch (5. Februar und 19. März 2013) konsoli diert sei. 4.5.8
Hinsichtlich des Kriteriums der nach Grad und Dauer erheblichen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dieses praxisgemäss in der Regel nicht erfüllt ist, wenn die körperlichen Einschränkungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer vollen Arbeitsfähigkeit zulassen (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7 mit Hinweisen ). Vorliegend besteht zwar eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart. In einer ange passten Tätigkeit war der Beschwerdeführer dagegen schon innerhalb relativ kur zer Zeit nach dem Unfall wieder in erheblichen Ausmass arbeitsfähig (vgl. Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 2 7. August 2013 , Urk. 8/35). Für eine den Gebrauch der linken Hand nicht erforderliche Tätigkeit besteht eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch die linke Hand kann der Beschwerdeführer noch in beschränktem Mass einsetzen und er ist für in diesem Sinne angepasste Tätigkei ten zu 75 % arbeitsfähig. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass während eines Zeitraumes von über dreieinhalb Jahren eine volle somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Das Kriterium ist damit jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt zu betrachten . 4.6
D ie adäquate Unfallkausalität zwischen den vom Beschwerde führer geltend gemachten psychischen Einschränkungen und dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012 ist damit zu verneinen. Es bleibt , die erwerbliche Einbusse aufgrund der unfall bedingten Beeinträchti gung des Handgelenkes links zu prüfen. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und einem Pensum von 100 % ein hypothetisches Valideneinkom men 2016 von Fr. 59'881.73 (vgl. Urk. 8/117 S. 4, Urk. 8/1 08 ). Dies ist nicht zu beanstanden und blieb unbestritten. 5 .2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Ta bel len der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invaliden einkom mens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditäts - fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemes sen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5 .3 Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’ 312 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 4, Tabelle TA1_tirage_skill_level ), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5'537.75 bzw. Fr. 66'453.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeits marktindikato ren, Entwicklung, Tabelle T1.1. 1 0 : 201 4 = 103.2 , 201 6 = 10 4 . 1 ) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 6
Fr. 67'032.5 5. Bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 50'274.4 0. Zumal für eine Tätigkeit, bei welcher der Gebrauch der linken Hand nicht erforderlich ist, keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit besteht, scheint die Vornahme eines weiteren Abzugs nicht gerechtfertigt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'881.73
resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'607.35 bzw. rund 16 % . Der Ent scheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten, ist damit nicht zu beanstanden. 6 .
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritäts entschädi gung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu . Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten, da auch psychische Unfallfolgen zu berücksichtigen seien. Wie vorstehend (vgl. E. 4) ausgeführt, liegen beim Beschwerdeführer keine in einem adäquaten Kausal zusammenhang zum Unfall vom 1 8. Oktober 2012 stehende psychische Beein trächtigungen vor. Dementsprechend ist wegen psychischer Beeinträchtigungen auch keine Integritätsentschädigung auszurichten. Für die somatisch bedingten Unfallfolgen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % festgelegt, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird ( Urk. 1 S. 12). Der Ein spracheentscheid vom 2 5. Oktober 2017 erweist sich somit auch bezüglich der Integritätsentschädigung als zutreffend.
Dies füh rt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - SWICA Versicherungen AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-2 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 5. Dezember 2016 stellte sie diese Leistungen infolge Beendigung des Heilverlaufs per 3 0. Juni 2016 ein und sprach dem Ver sicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 8/123). Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Oktober 2017 hielt die SWICA an diesem Entscheid fest ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 8. Oktober 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der ver unfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Bayram X.___ durch Rechtsanwalt Marc Spescha am 2 7. November 2017 Beschwer de mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2018 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 4. April 2018 ( Urk. 11, unter Beilage der Berichte der Universitätsklinik B.___ vom 8. Februar 2018 sowie des Zentrums C.___ vom 8. März 2018 [ Urk. 12/1-2]) bzw. Duplik vom 2 5. April 2018 ( Urk.
15) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 7. November 2018 ( Urk.
17) reichte Rechtsanwalt Marc Spescha Berichte der B.___ vom 1 5. Februar und 2. August 2018 ein ( Urk. 18/1-2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 ( Urk.
2) fest, dass sie gestütz t auf das Gutachten des Instituts D.___
vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 8/107) davon ausgegangen sei, dass aus handchirurgischer und neurolo gi scher Sicht die objektivierbaren Befunde am linken Unterarm und an der linken Hand auf den Unfall vom 1 8. Oktober 2012 zurückzuführen und somit unfall kau sal seien. In der angestammten Tätigkeit als Hauswart bestehe eine unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % , in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Der Integritätsschaden liege bei 5 % . Die Beschwerden in der linken Schulter seien nicht unfallkausal, aus psychiatrischer Sicht bestünden keine unfallbedingten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn mit dem Unfall in einem natürlichen Kausal zusammenhang stehende psy chische Beschwerden vorhanden wären, würden diese zumindest nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. S odann
sei der Invaliditätsgrad korrekt auf 16 %
festgesetzt worden; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die lei densbe dingten Einschränkungen seien bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit von 75 % berücksichtigt worden. Schliesslich seien auch bei der Integritätsentschädigung keine psychischen Beeinträchtigun gen zu berücksichtigen und der festgesetzte Integritätsschaden von 5 % für die Handgelenksbeschwerden links erweise sich als korrekt.
E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, es ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Psychiater sehr wohl, dass er an einer seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Beeinträchtigung leide. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen lasse sich sodann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden nicht verneinen. Zu Unrecht verneine die Beschwerdegegnerin auch die Adäquanz des geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens. Einer seits sei das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt, andererseits seien auch die Kriterien der unge wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauer schmerzen und des schwierigen Heilungsverlaufs als erfüllt anzusehen. Da die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zu Unrecht verneine, könne auch die Frage der natürlichen Kausalität der psychischen Beschwerden nicht offen bleiben . Die Beschwerdegegnerin habe deshalb weitere medizinische Abklärungen namentlich hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes vorzu nehmen. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin beim Invaliden einkommen zu Unrecht keinen lei densbedingten Abzug vorgenommen. Den Einschränkungen des Beschwerdefüh rers sei mit einem Abzug von mindestens 15 % Rechnung zu tragen und der angefochtene Einspracheentscheid sei somit auch allein mit Blick auf die soma tisch bedingten Beeinträchtigungen nicht angemessen. Die Integritätsentschädi gung sei nur in Bezug auf die physische Beeinträchtigung korrekt festgelegt wor den, in Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen werde sie abe r entspre chend zu erhöhen sein ( Urk. 1). 3.
E. 3 X.___ meldete sich am 2 7. Februar 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Diese verneinte einen Anspruch mit Verfü gung vom 6. April 201 7. Die von ihm dagegen am 23. Mai 2017 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Pro zess Nr. IV.2017.00602).
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012, als er bei Instandhaltung sarbeiten an der Beleuchtung am Vordach der Ladenfiliale seiner Arbeitgeberin von der Leiter stürzte, mit dem Rettungswagen in die Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals E.___ eingeliefert, wo eine dislozierte, instabile, extraartikuläre , distale Radiusfraktur links operativ behandelt werden musste. Laut Austrittsbericht vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 8/6) konnte der Be schwerdeführer n ach unauffälliger neurologischer Überwachung sowie problem losem intra- und postoperativem Verlauf bei allzeit schmerzkompensier tem Pati enten am 2 1. Oktober 2012 – somit also drei Tage nach dem Unfall – mit reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Weiterbetreuung nach Hause entlassen wer den. Erforderlich sei eine bedarfsgerechte analgetische Therapie sowie die Ruhig stellung im Unterarmkombigips bis zur gesicherten Wundheilung und Fadenzug beim Hausarzt postoperativ. Anschliessend sei eine Bewegungs therapie bei Übungsstabilität ohne Belastung für insgesamt 6 Wochen durchzu führen. Es wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum vom 1 8. Oktober 2012 bis zum 4. Dezember 2012 bescheinigt.
E. 3.1.2 Im Bericht über die
erste ambulante Nachkotrolle vom
4. Dezember 2012 (Urk. 8/7) führten die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie aus, der Beschwerde führer trage den Unterarmgips noch und es sei bisher kein Fadenzug erfolgt. Nach Entfernen des Gipses und Fadenzug seien Sensibiliät und Beweglichkeit überprüft worden. Dabei sei ein Taubheitsgefühl D1-D5 links festgestellt worden. An der Hand palmar und dorsal sei kein Taubheitsgefühl vorhanden. Der Daumen sei frei beweglich, der Faustschluss sei aufgrund von Schmerzen nicht möglich. Es sei Physio- und Ergotherapie durchzuführen. Bis zum 8. Januar 2013 sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.1.3 Im Bericht vom 7. Februar 2013 ( Urk. 8/14) über die ambulante Verlaufs kontrolle vom 8. Januar 2013 hielt die Klinik für Unfallchirurgie fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit vier Wochen in physio- und ergotherapeutischer Behandlung, jeweils 2 Mal pro Woche. Die Beweglichkeit des Handgelenks habe sich verbes sert. Die Behandlung sei weiterzuführen, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Februar 201 3.
E. 3.1.4 Im Bericht vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 8/15) über die ambulante Verlaufs kon trolle vom 5. Februar 2013 führte die Klinik für Unfallchirurgie aus, der Beschwerde führer berichte weiterhin über stärkste Einschränkungen der Hand trotz intensiver Therapie. Bis zum nächsten Kontrolltermin am 1 9. März 2013 sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.1.5 Im Bericht vom 2 0. März 2013 ( Urk. 8/16) über die ambulante Verlaufs kontrolle vom 1 9. März 2013 hielt die Klinik für Unfallchirurgie fest, der Beschwerdeführer sei trotz intensiver Therapie noch stark funktionell eingeschränkt und zu 100 % arbeitsunfähig in seinem angestammten Beruf als Lagerist/Hauswart. Ruhe schmerzen habe er keine, es würden jedoch bei Belastungen irgendwelcher Art Schmerzen im Bereich des distalen Radioulnargelenkes auftreten.
E. 3.1.6 Im Bericht vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/25) über die Konsultation vom 1 8. Juni 2013 stellten die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie fest, dass nur eine langsame Bes serung der Beschwerden zu verzeichnen sei. Es bestehe noch ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit, welches durch den Beschwerdeführer intensiv angegangen werden müsse. Der limitierte Bewegungsumfang und die radiocarpalen Restbe schwerden könnten nicht mit der im MRI gesichteten Partialruptur erklärt wer den. Für belastende Tätigkeiten mit der linken Hand sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.1.7 Am 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 8/40) führte die Klinik für Unfallchirurgie aus, der Beschwerdeführer berichte von gleichbleibenden Beschwerden. Bei weiterhin starker Bewegungseinschränkung werde eine Osteosynthesematerialentfernu ng versucht.
E. 3.1.8 Laut dem Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie vom 1 8. November 2013 ( Urk. 8/44) war der Beschwerdeführer zur Osteosynthesematerialentfernung vom 1 4. bis zum 1 6. November 2013 hospitalisiert. Der intra- und postoperative Ver lauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, afebril und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können. Es werde ihm für die Zeit vom 1 4. bis zum 2 4. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besche inigt .
E. 3.2 Der Hausarzt Dr. F.___ , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2 2. Juli 2013 ( Urk. 8/24) über den Beschwerdeführer. Betreffend die Proble matik am linken Handgelenk habe er den Beschwerdeführer noch einmal der Kli nik für Unfallchirurgie zugewiesen. Der Beschwerdeführer habe aus serdem mit geteilt, dass er bei einem anderen Hausarzt in Behandlung sei. Die hausärztliche Behandlung durch Dr. F.___
habe vorwiegend wegen einer Darmproblematik stattgefunden.
E. 3.3 Laut dem Bericht des Gesundheitszentrums G.___ über die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit vom 2 7. August 2013 ( Urk. 8/35 ) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach Plattenosteosynthese einer dislozierten dista len Radiusfraktur links am 18. Oktober 201 2. Aktuell habe der Beschwerdeführer Probleme wegen einer Bewegungs einschränkung im Unterarm und Handgelenk links sowie belastungs abhängigen Schmerzen im Handgelenk, Ellbogen und Schultergelenk links. Die bisherige Tätigkeit als Hauswart sei aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch (Heben und Tragen max. 17,5 kg, Hantieren von Werkzeugen mit Anforderungen an Beweglichkeit des Unterarmes, Stossen). Leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben von Gewichten von max. 7,5 kg bis Kopfhöhe, unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Beweg lichkeit des Unterar mes/Handgelenkes links sowie ohne Leitern steigen seien dem Beschwerdeführer dagegen bereits im jetzigen Zeitpunkt zumutbar. Mittelfristig sei es realistisch, dass dem Beschwerdeführer auch die Tätigkeit als Hauswart wieder möglich sei. Dazu sei aber eine intensive Rehabilitation nötig.
E. 3.4.1 Laut dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik H.___ , Orthopädie, vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 8/61) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) eine unklare Funktionseinschränkung und Schmerzen Radiokarpalgelenk und DRUG links, Differentialdiagnose: Malunion , Post- Sudeck , Knocheninfarkt, bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 4. November 2013, Status nach Platten os teosynthese am 1 8. Oktober 2012 ( E.___ ) und Status nach dislozierter distaler ext raartikulärer Radiusfraktur am 1 8. Oktober 2012 sowie (2.) eine unklare Funkti onseinschränkung Schulter links, Differentialdiagnose: anterioinferiore Schulter instabilität. Bezüglich der Hand sei eine deutliche Funktionsein schränkung vor handen mit Schmerzen radiokarpal sowie etwas stark ausgeprägt ins DRUG pro jizierend. Die Schmerzen an der Schulter seien auch nicht ganz klar.
E. 3.4.2 Im Sprechstundenbericht vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 8/64) hielten die Ärzte der Universitätsklinik H.___ fest, der Beschwerdeführer zeige eine korrektur bedürf tige Malunion des Radius mit Rotationsfehler 20° sowie Inkongruenz der Gelenks flächen.
E. 3.4.3 Im Sprechstundenbericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 8/68) gaben die Ärzte der Uni versitätsklinik H.___ an, man habe noch einmal die korrekturbedürftige Mal union des Radius mit dem Beschwerdeführer besprochen. Er zeige sich sehr ängst lich, sei aber nach längerem Gespräch doch bereit, den Eingriff vornehmen zu lassen , da er sich sehr stark eingeschränkt fühle und die Arbeit für ihn so nicht ausführbar sei als Lagerist . Gemäss Sprechstundenbericht vom 3 0. März 2015 ( Urk. 8/69) zeigte sich der Beschwerdeführer aber wieder unsicher, ob er die für den 9. Juni 2015 geplante Operation machen lassen möchte. 3. 5
Gemäss dem Aktengutachten von Dr. I.___ , Chirurgie FMH spez. Handchirurgie vom 1 3. Februar 2015 ( Urk. 8/66) bestehen beim Beschwerdefüh rer ein Status nach intra- artikulärer Radius-Fraktur links mit Avulsions -Fraktur des Prozessus-Styloideus
ulnae links, eine ulnare Partial-Läsion am TFCC-Ansatz links, ein Status nach Osteosynthese am 1 8. Oktober 2012, ein Status nach Oste osynthese-Material-Entfernung am 1 4. November 2013 mit residueller Schraube, ein Verdacht auf Knochen-Infarkt im distalen Radius links sowie eine unklare Funktions-Einschränkung an der Schulter links. Den vorliegenden ärztlichen Dokumenten sei weder anamnestisch noch befundmässig ein unfall- oder krank heitsbedingter Vorzustand zu entnehmen. Sämtliche Beschwerden am linken Handgelenk seien medizinisch begründbar auf das Unfallereignis vom 18. Okto ber 2012 zurückzuführen. Hingegen scheine die Schulter-Problematik nicht res pektive nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfall zu stehen.
E. 3.6 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des D.___ vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 8/107 ) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 8/107 S. 16 ):
Neurologische Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - leichte, schmerzbedingte Funktionseinschränkung der linken Hand nach CRPS I
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - leichte Dysästhesien im Bereich der Operationsnarbe am distalen Unterarm
Handchirurgische Diagnosen - Status nach CRPS Typ I bei -
Status nach dislozierter distaler Radiusfraktur links und - Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius links am 14. November 2013 (richtig wohl: 1 8. Oktober 2012) - Status nach subtotaler Materialentfernung distaler Radius links am 14. November 2013 - Wenig dislozierte subcapitale Metacarpale II-Fraktur II links vom 1 8. Oktober 2012
Orthopädische Diagnosen - Unspezifische und somatisch nicht erklärbare, inkonstante Bewegungs ein schränkung der linken Schulter ohne Hinweis auf « frozen
shoulder »
Psychiatrische Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - keine
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Nikotinentzugssyndrom ICD 10 F17.3 bei - Nikotinabhängigkeitssyndrom ICD 10 F17.24 - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit na rzisstischem Schwerpunkt ICD 10- Z73
Bei vorgängig guter Gesundheit und uneingeschränkter körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer am 1 8. Oktober 2012 durch den Sturz von einer Leiter eine dislozierte distale Radiusfraktur links und eine wenig dislozierte subcapitale Metacarpale II-Fraktur links erlitten. Es gebe keine Hin weise, dass der Beschwerdeführer beim Unfall eine Schädelhirnverletzung erlitten habe. Bei der orthopädischen Befragung habe er hervorgehoben, dass die Ruhig stellung des linken Arms zu Beschwerden an der linken Schulter geführt habe. In Ruhe habe er heute keine Beschwerden mehr, sobald er den linken Arm einsetze spüre er aber starke Schmerzen. Seit mehreren Monaten absolviere er keine The rapie mehr, da er keine Fortschritte erziele. Bei Bedarf – alle zwei bis drei Wochen – nehme er Dafalgan gegen die Schmerzen ein. Die klinischen und bildgebenden Befunde hätten die Schmerzen an der linken Schulter nicht erklären können. Es seien zudem Unterschiede zwischen aktiven und passiven Bewegungen zu beobachten gewesen, welche als Verdeutlichung möglicherweise als Aggravation zu interpre tieren seien ( Urk. 8/107 S. 22) . Aus handchirurgischer Sicht bestehe eine Übereinstimmung zwischen den geklagten Beschwerden und den klinischen und radiologischen Befunden. Der aktuelle Zustand sei eine sichere Folge des Sturzes vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 8/107 S. 22-23). Aus psychiatrischer Sicht falle auf, dass in den somatischen Berichten kein auffälliges psychisches Gesche hen beschrieben worden sei. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer teilweise depressiv, in sich gekehrt, mit stark senkrechter Stirnfalte gewesen. Den linken Arm habe er meist ruhig gehalten, habe jedoch in einem unbeobachteten Moment problemlos ein Haar von der Kleidung entfernen können. Bei einer schweren Depression wäre ein solches Verhalten eher unge wöhnlich. Ebenso sei der Beschwerdeführer auch über die gesamte Dauer der Exploration schwingungsfähig geblieben. Er habe adäquat gelacht. Der Psycho status weise weniger auf ein depressives als auf ein apathisches Syndrom hin. Verglichen mit dem klinischen Eindruck hätten die Angaben des Exploranden beim Psychostatus übersteigert gewirkt, im Sinne einer Aggravation. Der Unfall scheine geringe psychische Probleme verursacht zu haben, e s fänden sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungs störung. Dass der Beschwerdefüh rer hingegen arbeitslos geworden sei, habe ihm stark zugesetzt und könnte auf eine starke narzisstische Kränkung deuten, die zu einer gewissen Selbstaufgabe zusammen mit Unsicherheit und Angst geführt habe. Eine depressive Episode könne nicht schlüssig belegt werden, was aber nicht bedeute, dass definitiv keine Depression bestehe. Eine auffällige Persönlich keit werde trotz knapp zweijähriger psychiatrischer Behandlung nicht beschrieben. Seine Angaben über die Zeit vor dem Unfall sprächen gegen eine Persönlichkeitsstörung, jedoch gebe es klare Hin weise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischem Schwerpunkt. Diese Eigenart dürfte erschwerend beim Kränkungsprozess hinzugekommen sein ( Urk. 8/107 S. 23-24).
Die reduzierte Beweglichkeit und Einsatzmöglichkeit der linken Hand und die eingeschränkte Beweglichkeit des linken Unterarms liessen die Aufnahme der angestammten Arbeit (Hauswart zu 100 % ) nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten eingeschränkt, die den Gebrauch der linken Hand – Heben und Tragen von Gegenständen, repetitive Bewegungen wie Vorderarm rotationen erforderten. In Tätigkeiten, welche den Einsatz der linken Hand nicht erforderten, sei der Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht nicht einge schränkt. Bei bimanuellen Arbeiten seien Belastungslimiten zu beachten, nämlich eine maxi male Gewichtsbelastung der linken Hand von 3 kg für gelegentliches Heben und Tragen, für häufiges Hantieren von Gegenständen mit der linken Hand bis maxi mal 1 kg. Vermehrte Pausen würden es ermöglichen, eine arbeitsbedingte Zunahme der Schmerzen im linken Vorderarm zu mildern. Auch in einer an das Leiden angepassten bimanuellen Tätigkeit sei daher von einer um ca. 25 % redu zierten Effizienz (Rendement) auszugehen. Zudem sei den narzisstischen Grund strukturen Rechnung zu tragen. Nach und nach sollte das Aktivitäts spektrum gestei gert werden ( Urk. 8/107 S. 24 und S. 25).
Als Hauswart bestehe damit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In sämtlichen Tätigkeiten, welche den Gebrauch der linken Hand erforderten, sei der Beschwer deführer eingeschränkt. Dabei handle es sich um das Heben und Tragen von Gegenständen, um repetitive Belastungen bei sich wiederholenden Arbeiten, ins besondere bei Vorderarmrotationen, welche nicht nur durch Schmerzen, sondern auch im Umfang eingeschränkt seien. Mit der linken Hand seien dem Beschwer deführer allenfalls sehr leichte bis leichte Tätigkeiten zumutbar. Hierbei müssten ihm vermehrte Pausen und Erholung eingeräumt werden, womit er eine geringere Gesamtleistung erreiche. Aus orthopädischer Sicht, betreffend die linke Schulter, bestünden keine Einschränkungen. Ebenso bestünden bei fehlender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht. Die genannten Einschränkungen seien auf den Unfall vom 1 8. Oktober 2012 zurückzuführen, krankheitsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien ni cht vorhanden ( Urk. 8/107 S. 29-31).
4.
E. 4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.
E. 4.1 Unbestritten und nach Lage der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund von unfallbedingten Beeinträchtigungen an der Hand bzw. am Handgelenk links in der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit als Hauswart zu 100 % arbeitsunfähig ist. In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten, welche nur die (dominante [vgl. Urk. 8/89/18]) rechte Hand beanspruchen, vollumfänglich zumutbar sind. Beim Einsatz der linken Hand ist der Beschwerdeführer auf das Heben und Tragen von Lasten bis 3 kg limitiert und bei repetitiven Handlungen bzw. beim Hantieren mit Gegenständen sollten 0,5 bis 1 kg Belastung nicht überschritten werden. Das Sta bilisieren von Werkzeugen mit der linken Hand ist nur bei leichten bzw. kleinen Gegenständen möglich. Zudem benötigt der Beschwerdeführer bei solchen Tätig keiten häufigere oder längere Pausen. Für in diesem Sinne dem Leiden angepass ten Tätigkeiten besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % .
E. 4.2 Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer auch an sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkenden psychischen Beeinträchtigungen leidet und ob diese bejahendenfalls in adäquate m Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012 stehen. Hierzu ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutach ter – in Auseinandersetzung mit dem Bericht des C.___ vom 23. September 2015 (Urk. 8/86) - das Vorliegen einer psychiatrischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Folge des Unfalls im Jahre 2012 nachvollziehbar verneint hat (Urk. 8/107 S. 9–11 des psychiatrischen Teilgutachtens vom 6. Juni 2016). Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auch im vom Beschwerdeführer neu aufgelegten Bericht des C.___ vom 22. September 2015 (richtig: 2016) sowie im Bericht der B.___ vom 22. September 2016 (Urk. 8/118) befasst und überzeugend dargelegt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (Urk. 2 S. 7 f.). Ebenso verhält es sich – wie die Beschwerdegegnerin schlüssig darlegte (Urk. 7 S. 3-4 und Urk. 15 S. 3–4) – bei den Feststellungen der behandelnden Ärzte in den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein gereichten Berichten des C.___ vom 10. Mai 2017 (Urk. 3/4) und 8. März 2018 (Urk. 12/2) sowie der B.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 12/1). Die Beschwerdegeg nerin wies namentlich zu Recht auf die unzulässige Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc" hin (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Feb ruar 2018 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
E. 4.3 Praxisge mäss kann die Frage nach einer natürlichen Kausalität der verbleibenden psychischen Beschwerden und Ausfälle zum versicherten Unfallereignis letztlich aber offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1).
E. 4.4 Für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereig nis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objekti vierten Be trachtungs weise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Diffe renzie rung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Mass ge bend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch der Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Un fallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6).
Der Sturz des Beschwerdeführers von der Leiter aus einer Höhe von rund drei Metern ( Urk. 8/6, Urk. 8/17, Urk. 8/18) auf den Betonb oden ist mit Blick auf die Rechtsprechung bei Stürzen aus einer Höhe von zwischen zwei und etwa vier Metern den mit telschweren Unfällen im engeren Sinn zuzurechnen ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.5 mit Hinweisen auf die Praxis und Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 66 f.). Der Beschwerdeführer macht
– offenbar gestützt auf eine einmalige, abweichende Angabe ( Urk. 8/23) in den Akten
- zwar geltend , der Sturz sei aus einer Höhe von 6 Metern erfolgt ( Urk. 1 S. 2) , er aner kennt aber ausdrücklich , dass der Unfall als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren ist ( Urk. 1 S. 8) .
E. 4.5.1 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Vorliegend ist das Unfallereignis nach dem Gesagten den mittelschweren Unfäl len im engeren Sinne zuzuordnen. Deshalb kann die Adäquanz nur bejaht wer den, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3 .2 mit Hinweisen).
E. 4.5.2 Zu beachten ist vorab , dass jedem mindestens mittelschweren Unfal l eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des ersten Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.2). Es sind keine Umstände erkennbar, die den Sturz des Beschwerdeführers vom 1 8. Oktober 2012 als besonders eindrücklich und beson ders dramatisch erscheinen liessen. Dieses Kriterium liegt somit nicht vor.
E. 4.5.3 Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist insbesondere deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2 ). Bei den erlittenen Verletzungen am Handgelenk links handelt es sich nicht um Verletzungen, die besonders geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen zu begünstigen.
E. 4.5.4 Das Kriterium einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012 und der operativen Versorgung der Fraktur am linken Handgelenk während drei Tagen hospitalisiert. In der Folge wurde am 1 4. November 2013 ein weiterer Ein griff zur Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt, welcher kompli kations los verlief. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann damit nicht die Rede sein, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass Nachoperationen bei Handverletzungen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes U 325/04 vom 1. April 2005 E. 3.2.2).
Wie die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat ( Urk. 2 S. 9), kann die Erfüllung des Kriterium s der ungewöhnlich langen Dauer der phy sisch bedingten ä rztlichen Behandlung nicht allein nach einem zeitlichen Mass stab beurteilt werden. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behand lung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustan des zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerich tete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualthe rapeutische
Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 mit Hinweis).
E. 4.5.5 In Bezug auf die körperlichen Dauerschmerzen ist festzuhalten, dass die Beschwerden an der Schulter nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können. Die Schmerzen an der linken Hand treten sodann nicht dauerhaft auf und sind belastungsabhängig. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
E. 4.5.6 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist vorliegend nicht gegeben.
E. 4.5.7 Tatsächlich konnte trotz entsprechender therapeutischer Massnahmen am Hand gelenk des Beschwerdeführers nicht der Zustand erreicht werden, welcher ursprünglich als möglich erschienen ist. Ein besonders schwieriger Heilungsver lauf mit erheblichen Komplikationen ist aber deshalb n icht gegeben, insbesondere ist auch bei diesem Kriterium darauf hinzuweisen, dass einzelne Nachoperationen bei Handverletzungen nicht als ungewöhnlich und somit nicht als erhebliche Komplikation zu bezeichnen sind.
Soweit der Beschwerdeführer aus den Bemerkungen von Gutachter Dr. J.___ , FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, in Ziffer 11 seines Teilgutachtens vom 16. März 2016 (Urk. 10/107) auf einen schwierigen Heilungsverlauf schloss, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar übte Dr. J.___ darin Kritik an der seitens des E.___ durchgeführten Behandlung. Er stellte aber ausdrücklich fest, dass nicht quanti tativ beurteilt werden könne, inwiefern diese zum negativen Verlauf beigetragen habe, und dass die übersehene subcapitale Metacarpale II-Fraktur funktionell nicht einschränkend und radiologisch (5. Februar und 19. März 2013) konsoli diert sei.
E. 4.5.8 Hinsichtlich des Kriteriums der nach Grad und Dauer erheblichen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dieses praxisgemäss in der Regel nicht erfüllt ist, wenn die körperlichen Einschränkungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer vollen Arbeitsfähigkeit zulassen (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7 mit Hinweisen ). Vorliegend besteht zwar eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart. In einer ange passten Tätigkeit war der Beschwerdeführer dagegen schon innerhalb relativ kur zer Zeit nach dem Unfall wieder in erheblichen Ausmass arbeitsfähig (vgl. Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 2 7. August 2013 , Urk. 8/35). Für eine den Gebrauch der linken Hand nicht erforderliche Tätigkeit besteht eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch die linke Hand kann der Beschwerdeführer noch in beschränktem Mass einsetzen und er ist für in diesem Sinne angepasste Tätigkei ten zu 75 % arbeitsfähig. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass während eines Zeitraumes von über dreieinhalb Jahren eine volle somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Das Kriterium ist damit jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt zu betrachten .
E. 4.6 D ie adäquate Unfallkausalität zwischen den vom Beschwerde führer geltend gemachten psychischen Einschränkungen und dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012 ist damit zu verneinen. Es bleibt , die erwerbliche Einbusse aufgrund der unfall bedingten Beeinträchti gung des Handgelenkes links zu prüfen. 5.
E. 5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und einem Pensum von 100 % ein hypothetisches Valideneinkom men 2016 von Fr. 59'881.73 (vgl. Urk. 8/117 S. 4, Urk. 8/1
E. 6 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4 ) . 2.
E. 08 ). Dies ist nicht zu beanstanden und blieb unbestritten. 5 .2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Ta bel len der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invaliden einkom mens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditäts - fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemes sen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5 .3 Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’ 312 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 4, Tabelle TA1_tirage_skill_level ), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5'537.75 bzw. Fr. 66'453.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeits marktindikato ren, Entwicklung, Tabelle T1.1. 1 0 : 201 4 = 103.2 , 201 6 =
E. 10 4 . 1 ) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 6
Fr. 67'032.5 5. Bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 50'274.4 0. Zumal für eine Tätigkeit, bei welcher der Gebrauch der linken Hand nicht erforderlich ist, keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit besteht, scheint die Vornahme eines weiteren Abzugs nicht gerechtfertigt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'881.73
resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'607.35 bzw. rund 16 % . Der Ent scheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten, ist damit nicht zu beanstanden. 6 .
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritäts entschädi gung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu . Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten, da auch psychische Unfallfolgen zu berücksichtigen seien. Wie vorstehend (vgl. E. 4) ausgeführt, liegen beim Beschwerdeführer keine in einem adäquaten Kausal zusammenhang zum Unfall vom 1 8. Oktober 2012 stehende psychische Beein trächtigungen vor. Dementsprechend ist wegen psychischer Beeinträchtigungen auch keine Integritätsentschädigung auszurichten. Für die somatisch bedingten Unfallfolgen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % festgelegt, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird ( Urk. 1 S. 12). Der Ein spracheentscheid vom 2 5. Oktober 2017 erweist sich somit auch bezüglich der Integritätsentschädigung als zutreffend.
Dies füh rt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - SWICA Versicherungen AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-2 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00271
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
6. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2011 bei der A.___ Genossenschaft als Hauswart und war damit bei der SWICA Versicherungen AG ( A.___ Versicherungen) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver si chert, als er am 1 8. Oktober 2012 bei der Arbeit von der Leiter stürzte , unter anderem auf das linke Handgelenk fiel und dadurch eine hochgradig dislozierte, extraartikuläre distale Radiusfraktur links erlitt ( Urk. 8/1, Urk. 8/5). Die SWICA kam für Heilbehandlungskosten und Taggeld auf ( Urk. 8/2 , Urk. 8/37 und Urk. 8/123 ). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2016 stellte sie diese Leistungen infolge Beendigung des Heilverlaufs per 3 0. Juni 2016 ein und sprach dem Ver sicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 8/123). Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Oktober 2017 hielt die SWICA an diesem Entscheid fest ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Bayram X.___ durch Rechtsanwalt Marc Spescha am 2 7. November 2017 Beschwer de mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2018 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 4. April 2018 ( Urk. 11, unter Beilage der Berichte der Universitätsklinik B.___ vom 8. Februar 2018 sowie des Zentrums C.___ vom 8. März 2018 [ Urk. 12/1-2]) bzw. Duplik vom 2 5. April 2018 ( Urk.
15) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 7. November 2018 ( Urk.
17) reichte Rechtsanwalt Marc Spescha Berichte der B.___ vom 1 5. Februar und 2. August 2018 ein ( Urk. 18/1-2). 3.
X.___ meldete sich am 2 7. Februar 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Diese verneinte einen Anspruch mit Verfü gung vom 6. April 201 7. Die von ihm dagegen am 23. Mai 2017 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Pro zess Nr. IV.2017.00602). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 8. Oktober 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der ver unfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1. 6
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4 ) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 ( Urk.
2) fest, dass sie gestütz t auf das Gutachten des Instituts D.___
vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 8/107) davon ausgegangen sei, dass aus handchirurgischer und neurolo gi scher Sicht die objektivierbaren Befunde am linken Unterarm und an der linken Hand auf den Unfall vom 1 8. Oktober 2012 zurückzuführen und somit unfall kau sal seien. In der angestammten Tätigkeit als Hauswart bestehe eine unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % , in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Der Integritätsschaden liege bei 5 % . Die Beschwerden in der linken Schulter seien nicht unfallkausal, aus psychiatrischer Sicht bestünden keine unfallbedingten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn mit dem Unfall in einem natürlichen Kausal zusammenhang stehende psy chische Beschwerden vorhanden wären, würden diese zumindest nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. S odann
sei der Invaliditätsgrad korrekt auf 16 %
festgesetzt worden; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die lei densbe dingten Einschränkungen seien bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit von 75 % berücksichtigt worden. Schliesslich seien auch bei der Integritätsentschädigung keine psychischen Beeinträchtigun gen zu berücksichtigen und der festgesetzte Integritätsschaden von 5 % für die Handgelenksbeschwerden links erweise sich als korrekt. 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, es ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Psychiater sehr wohl, dass er an einer seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Beeinträchtigung leide. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen lasse sich sodann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden nicht verneinen. Zu Unrecht verneine die Beschwerdegegnerin auch die Adäquanz des geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens. Einer seits sei das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt, andererseits seien auch die Kriterien der unge wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauer schmerzen und des schwierigen Heilungsverlaufs als erfüllt anzusehen. Da die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zu Unrecht verneine, könne auch die Frage der natürlichen Kausalität der psychischen Beschwerden nicht offen bleiben . Die Beschwerdegegnerin habe deshalb weitere medizinische Abklärungen namentlich hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes vorzu nehmen. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin beim Invaliden einkommen zu Unrecht keinen lei densbedingten Abzug vorgenommen. Den Einschränkungen des Beschwerdefüh rers sei mit einem Abzug von mindestens 15 % Rechnung zu tragen und der angefochtene Einspracheentscheid sei somit auch allein mit Blick auf die soma tisch bedingten Beeinträchtigungen nicht angemessen. Die Integritätsentschädi gung sei nur in Bezug auf die physische Beeinträchtigung korrekt festgelegt wor den, in Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen werde sie abe r entspre chend zu erhöhen sein ( Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012, als er bei Instandhaltung sarbeiten an der Beleuchtung am Vordach der Ladenfiliale seiner Arbeitgeberin von der Leiter stürzte, mit dem Rettungswagen in die Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals E.___ eingeliefert, wo eine dislozierte, instabile, extraartikuläre , distale Radiusfraktur links operativ behandelt werden musste. Laut Austrittsbericht vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 8/6) konnte der Be schwerdeführer n ach unauffälliger neurologischer Überwachung sowie problem losem intra- und postoperativem Verlauf bei allzeit schmerzkompensier tem Pati enten am 2 1. Oktober 2012 – somit also drei Tage nach dem Unfall – mit reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Weiterbetreuung nach Hause entlassen wer den. Erforderlich sei eine bedarfsgerechte analgetische Therapie sowie die Ruhig stellung im Unterarmkombigips bis zur gesicherten Wundheilung und Fadenzug beim Hausarzt postoperativ. Anschliessend sei eine Bewegungs therapie bei Übungsstabilität ohne Belastung für insgesamt 6 Wochen durchzu führen. Es wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum vom 1 8. Oktober 2012 bis zum 4. Dezember 2012 bescheinigt. 3.1.2
Im Bericht über die
erste ambulante Nachkotrolle vom
4. Dezember 2012 (Urk. 8/7) führten die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie aus, der Beschwerde führer trage den Unterarmgips noch und es sei bisher kein Fadenzug erfolgt. Nach Entfernen des Gipses und Fadenzug seien Sensibiliät und Beweglichkeit überprüft worden. Dabei sei ein Taubheitsgefühl D1-D5 links festgestellt worden. An der Hand palmar und dorsal sei kein Taubheitsgefühl vorhanden. Der Daumen sei frei beweglich, der Faustschluss sei aufgrund von Schmerzen nicht möglich. Es sei Physio- und Ergotherapie durchzuführen. Bis zum 8. Januar 2013 sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.3
Im Bericht vom 7. Februar 2013 ( Urk. 8/14) über die ambulante Verlaufs kontrolle vom 8. Januar 2013 hielt die Klinik für Unfallchirurgie fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit vier Wochen in physio- und ergotherapeutischer Behandlung, jeweils 2 Mal pro Woche. Die Beweglichkeit des Handgelenks habe sich verbes sert. Die Behandlung sei weiterzuführen, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Februar 201 3. 3.1.4
Im Bericht vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 8/15) über die ambulante Verlaufs kon trolle vom 5. Februar 2013 führte die Klinik für Unfallchirurgie aus, der Beschwerde führer berichte weiterhin über stärkste Einschränkungen der Hand trotz intensiver Therapie. Bis zum nächsten Kontrolltermin am 1 9. März 2013 sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.5
Im Bericht vom 2 0. März 2013 ( Urk. 8/16) über die ambulante Verlaufs kontrolle vom 1 9. März 2013 hielt die Klinik für Unfallchirurgie fest, der Beschwerdeführer sei trotz intensiver Therapie noch stark funktionell eingeschränkt und zu 100 % arbeitsunfähig in seinem angestammten Beruf als Lagerist/Hauswart. Ruhe schmerzen habe er keine, es würden jedoch bei Belastungen irgendwelcher Art Schmerzen im Bereich des distalen Radioulnargelenkes auftreten. 3.1.6
Im Bericht vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/25) über die Konsultation vom 1 8. Juni 2013 stellten die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie fest, dass nur eine langsame Bes serung der Beschwerden zu verzeichnen sei. Es bestehe noch ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit, welches durch den Beschwerdeführer intensiv angegangen werden müsse. Der limitierte Bewegungsumfang und die radiocarpalen Restbe schwerden könnten nicht mit der im MRI gesichteten Partialruptur erklärt wer den. Für belastende Tätigkeiten mit der linken Hand sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.7
Am 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 8/40) führte die Klinik für Unfallchirurgie aus, der Beschwerdeführer berichte von gleichbleibenden Beschwerden. Bei weiterhin starker Bewegungseinschränkung werde eine Osteosynthesematerialentfernu ng versucht.
3.1.8
Laut dem Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie vom 1 8. November 2013 ( Urk. 8/44) war der Beschwerdeführer zur Osteosynthesematerialentfernung vom 1 4. bis zum 1 6. November 2013 hospitalisiert. Der intra- und postoperative Ver lauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand, afebril und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können. Es werde ihm für die Zeit vom 1 4. bis zum 2 4. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besche inigt . 3.2
Der Hausarzt Dr. F.___ , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2 2. Juli 2013 ( Urk. 8/24) über den Beschwerdeführer. Betreffend die Proble matik am linken Handgelenk habe er den Beschwerdeführer noch einmal der Kli nik für Unfallchirurgie zugewiesen. Der Beschwerdeführer habe aus serdem mit geteilt, dass er bei einem anderen Hausarzt in Behandlung sei. Die hausärztliche Behandlung durch Dr. F.___
habe vorwiegend wegen einer Darmproblematik stattgefunden. 3.3
Laut dem Bericht des Gesundheitszentrums G.___ über die Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit vom 2 7. August 2013 ( Urk. 8/35 ) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach Plattenosteosynthese einer dislozierten dista len Radiusfraktur links am 18. Oktober 201 2. Aktuell habe der Beschwerdeführer Probleme wegen einer Bewegungs einschränkung im Unterarm und Handgelenk links sowie belastungs abhängigen Schmerzen im Handgelenk, Ellbogen und Schultergelenk links. Die bisherige Tätigkeit als Hauswart sei aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch (Heben und Tragen max. 17,5 kg, Hantieren von Werkzeugen mit Anforderungen an Beweglichkeit des Unterarmes, Stossen). Leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben von Gewichten von max. 7,5 kg bis Kopfhöhe, unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Beweg lichkeit des Unterar mes/Handgelenkes links sowie ohne Leitern steigen seien dem Beschwerdeführer dagegen bereits im jetzigen Zeitpunkt zumutbar. Mittelfristig sei es realistisch, dass dem Beschwerdeführer auch die Tätigkeit als Hauswart wieder möglich sei. Dazu sei aber eine intensive Rehabilitation nötig. 3.4 3.4.1
Laut dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik H.___ , Orthopädie, vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 8/61) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) eine unklare Funktionseinschränkung und Schmerzen Radiokarpalgelenk und DRUG links, Differentialdiagnose: Malunion , Post- Sudeck , Knocheninfarkt, bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 1 4. November 2013, Status nach Platten os teosynthese am 1 8. Oktober 2012 ( E.___ ) und Status nach dislozierter distaler ext raartikulärer Radiusfraktur am 1 8. Oktober 2012 sowie (2.) eine unklare Funkti onseinschränkung Schulter links, Differentialdiagnose: anterioinferiore Schulter instabilität. Bezüglich der Hand sei eine deutliche Funktionsein schränkung vor handen mit Schmerzen radiokarpal sowie etwas stark ausgeprägt ins DRUG pro jizierend. Die Schmerzen an der Schulter seien auch nicht ganz klar. 3.4.2
Im Sprechstundenbericht vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 8/64) hielten die Ärzte der Universitätsklinik H.___ fest, der Beschwerdeführer zeige eine korrektur bedürf tige Malunion des Radius mit Rotationsfehler 20° sowie Inkongruenz der Gelenks flächen. 3.4.3
Im Sprechstundenbericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 8/68) gaben die Ärzte der Uni versitätsklinik H.___ an, man habe noch einmal die korrekturbedürftige Mal union des Radius mit dem Beschwerdeführer besprochen. Er zeige sich sehr ängst lich, sei aber nach längerem Gespräch doch bereit, den Eingriff vornehmen zu lassen , da er sich sehr stark eingeschränkt fühle und die Arbeit für ihn so nicht ausführbar sei als Lagerist . Gemäss Sprechstundenbericht vom 3 0. März 2015 ( Urk. 8/69) zeigte sich der Beschwerdeführer aber wieder unsicher, ob er die für den 9. Juni 2015 geplante Operation machen lassen möchte. 3. 5
Gemäss dem Aktengutachten von Dr. I.___ , Chirurgie FMH spez. Handchirurgie vom 1 3. Februar 2015 ( Urk. 8/66) bestehen beim Beschwerdefüh rer ein Status nach intra- artikulärer Radius-Fraktur links mit Avulsions -Fraktur des Prozessus-Styloideus
ulnae links, eine ulnare Partial-Läsion am TFCC-Ansatz links, ein Status nach Osteosynthese am 1 8. Oktober 2012, ein Status nach Oste osynthese-Material-Entfernung am 1 4. November 2013 mit residueller Schraube, ein Verdacht auf Knochen-Infarkt im distalen Radius links sowie eine unklare Funktions-Einschränkung an der Schulter links. Den vorliegenden ärztlichen Dokumenten sei weder anamnestisch noch befundmässig ein unfall- oder krank heitsbedingter Vorzustand zu entnehmen. Sämtliche Beschwerden am linken Handgelenk seien medizinisch begründbar auf das Unfallereignis vom 18. Okto ber 2012 zurückzuführen. Hingegen scheine die Schulter-Problematik nicht res pektive nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfall zu stehen.
3.6
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des D.___ vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 8/107 ) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 8/107 S. 16 ):
Neurologische Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - leichte, schmerzbedingte Funktionseinschränkung der linken Hand nach CRPS I
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - leichte Dysästhesien im Bereich der Operationsnarbe am distalen Unterarm
Handchirurgische Diagnosen - Status nach CRPS Typ I bei -
Status nach dislozierter distaler Radiusfraktur links und - Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius links am 14. November 2013 (richtig wohl: 1 8. Oktober 2012) - Status nach subtotaler Materialentfernung distaler Radius links am 14. November 2013 - Wenig dislozierte subcapitale Metacarpale II-Fraktur II links vom 1 8. Oktober 2012
Orthopädische Diagnosen - Unspezifische und somatisch nicht erklärbare, inkonstante Bewegungs ein schränkung der linken Schulter ohne Hinweis auf « frozen
shoulder »
Psychiatrische Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - keine
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Nikotinentzugssyndrom ICD 10 F17.3 bei - Nikotinabhängigkeitssyndrom ICD 10 F17.24 - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit na rzisstischem Schwerpunkt ICD 10- Z73
Bei vorgängig guter Gesundheit und uneingeschränkter körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer am 1 8. Oktober 2012 durch den Sturz von einer Leiter eine dislozierte distale Radiusfraktur links und eine wenig dislozierte subcapitale Metacarpale II-Fraktur links erlitten. Es gebe keine Hin weise, dass der Beschwerdeführer beim Unfall eine Schädelhirnverletzung erlitten habe. Bei der orthopädischen Befragung habe er hervorgehoben, dass die Ruhig stellung des linken Arms zu Beschwerden an der linken Schulter geführt habe. In Ruhe habe er heute keine Beschwerden mehr, sobald er den linken Arm einsetze spüre er aber starke Schmerzen. Seit mehreren Monaten absolviere er keine The rapie mehr, da er keine Fortschritte erziele. Bei Bedarf – alle zwei bis drei Wochen – nehme er Dafalgan gegen die Schmerzen ein. Die klinischen und bildgebenden Befunde hätten die Schmerzen an der linken Schulter nicht erklären können. Es seien zudem Unterschiede zwischen aktiven und passiven Bewegungen zu beobachten gewesen, welche als Verdeutlichung möglicherweise als Aggravation zu interpre tieren seien ( Urk. 8/107 S. 22) . Aus handchirurgischer Sicht bestehe eine Übereinstimmung zwischen den geklagten Beschwerden und den klinischen und radiologischen Befunden. Der aktuelle Zustand sei eine sichere Folge des Sturzes vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 8/107 S. 22-23). Aus psychiatrischer Sicht falle auf, dass in den somatischen Berichten kein auffälliges psychisches Gesche hen beschrieben worden sei. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer teilweise depressiv, in sich gekehrt, mit stark senkrechter Stirnfalte gewesen. Den linken Arm habe er meist ruhig gehalten, habe jedoch in einem unbeobachteten Moment problemlos ein Haar von der Kleidung entfernen können. Bei einer schweren Depression wäre ein solches Verhalten eher unge wöhnlich. Ebenso sei der Beschwerdeführer auch über die gesamte Dauer der Exploration schwingungsfähig geblieben. Er habe adäquat gelacht. Der Psycho status weise weniger auf ein depressives als auf ein apathisches Syndrom hin. Verglichen mit dem klinischen Eindruck hätten die Angaben des Exploranden beim Psychostatus übersteigert gewirkt, im Sinne einer Aggravation. Der Unfall scheine geringe psychische Probleme verursacht zu haben, e s fänden sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungs störung. Dass der Beschwerdefüh rer hingegen arbeitslos geworden sei, habe ihm stark zugesetzt und könnte auf eine starke narzisstische Kränkung deuten, die zu einer gewissen Selbstaufgabe zusammen mit Unsicherheit und Angst geführt habe. Eine depressive Episode könne nicht schlüssig belegt werden, was aber nicht bedeute, dass definitiv keine Depression bestehe. Eine auffällige Persönlich keit werde trotz knapp zweijähriger psychiatrischer Behandlung nicht beschrieben. Seine Angaben über die Zeit vor dem Unfall sprächen gegen eine Persönlichkeitsstörung, jedoch gebe es klare Hin weise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischem Schwerpunkt. Diese Eigenart dürfte erschwerend beim Kränkungsprozess hinzugekommen sein ( Urk. 8/107 S. 23-24).
Die reduzierte Beweglichkeit und Einsatzmöglichkeit der linken Hand und die eingeschränkte Beweglichkeit des linken Unterarms liessen die Aufnahme der angestammten Arbeit (Hauswart zu 100 % ) nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten eingeschränkt, die den Gebrauch der linken Hand – Heben und Tragen von Gegenständen, repetitive Bewegungen wie Vorderarm rotationen erforderten. In Tätigkeiten, welche den Einsatz der linken Hand nicht erforderten, sei der Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht nicht einge schränkt. Bei bimanuellen Arbeiten seien Belastungslimiten zu beachten, nämlich eine maxi male Gewichtsbelastung der linken Hand von 3 kg für gelegentliches Heben und Tragen, für häufiges Hantieren von Gegenständen mit der linken Hand bis maxi mal 1 kg. Vermehrte Pausen würden es ermöglichen, eine arbeitsbedingte Zunahme der Schmerzen im linken Vorderarm zu mildern. Auch in einer an das Leiden angepassten bimanuellen Tätigkeit sei daher von einer um ca. 25 % redu zierten Effizienz (Rendement) auszugehen. Zudem sei den narzisstischen Grund strukturen Rechnung zu tragen. Nach und nach sollte das Aktivitäts spektrum gestei gert werden ( Urk. 8/107 S. 24 und S. 25).
Als Hauswart bestehe damit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In sämtlichen Tätigkeiten, welche den Gebrauch der linken Hand erforderten, sei der Beschwer deführer eingeschränkt. Dabei handle es sich um das Heben und Tragen von Gegenständen, um repetitive Belastungen bei sich wiederholenden Arbeiten, ins besondere bei Vorderarmrotationen, welche nicht nur durch Schmerzen, sondern auch im Umfang eingeschränkt seien. Mit der linken Hand seien dem Beschwer deführer allenfalls sehr leichte bis leichte Tätigkeiten zumutbar. Hierbei müssten ihm vermehrte Pausen und Erholung eingeräumt werden, womit er eine geringere Gesamtleistung erreiche. Aus orthopädischer Sicht, betreffend die linke Schulter, bestünden keine Einschränkungen. Ebenso bestünden bei fehlender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht. Die genannten Einschränkungen seien auf den Unfall vom 1 8. Oktober 2012 zurückzuführen, krankheitsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien ni cht vorhanden ( Urk. 8/107 S. 29-31).
4. 4.1
Unbestritten und nach Lage der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund von unfallbedingten Beeinträchtigungen an der Hand bzw. am Handgelenk links in der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit als Hauswart zu 100 % arbeitsunfähig ist. In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten, welche nur die (dominante [vgl. Urk. 8/89/18]) rechte Hand beanspruchen, vollumfänglich zumutbar sind. Beim Einsatz der linken Hand ist der Beschwerdeführer auf das Heben und Tragen von Lasten bis 3 kg limitiert und bei repetitiven Handlungen bzw. beim Hantieren mit Gegenständen sollten 0,5 bis 1 kg Belastung nicht überschritten werden. Das Sta bilisieren von Werkzeugen mit der linken Hand ist nur bei leichten bzw. kleinen Gegenständen möglich. Zudem benötigt der Beschwerdeführer bei solchen Tätig keiten häufigere oder längere Pausen. Für in diesem Sinne dem Leiden angepass ten Tätigkeiten besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % . 4.2
Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer auch an sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkenden psychischen Beeinträchtigungen leidet und ob diese bejahendenfalls in adäquate m Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012 stehen. Hierzu ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutach ter – in Auseinandersetzung mit dem Bericht des C.___ vom 23. September 2015 (Urk. 8/86) - das Vorliegen einer psychiatrischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Folge des Unfalls im Jahre 2012 nachvollziehbar verneint hat (Urk. 8/107 S. 9–11 des psychiatrischen Teilgutachtens vom 6. Juni 2016). Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auch im vom Beschwerdeführer neu aufgelegten Bericht des C.___ vom 22. September 2015 (richtig: 2016) sowie im Bericht der B.___ vom 22. September 2016 (Urk. 8/118) befasst und überzeugend dargelegt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (Urk. 2 S. 7 f.). Ebenso verhält es sich – wie die Beschwerdegegnerin schlüssig darlegte (Urk. 7 S. 3-4 und Urk. 15 S. 3–4) – bei den Feststellungen der behandelnden Ärzte in den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein gereichten Berichten des C.___ vom 10. Mai 2017 (Urk. 3/4) und 8. März 2018 (Urk. 12/2) sowie der B.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 12/1). Die Beschwerdegeg nerin wies namentlich zu Recht auf die unzulässige Beweismaxime " post hoc ergo propter hoc" hin (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Feb ruar 2018 E. 3.2.4 mit Hinweisen). 4.3
Praxisge mäss kann die Frage nach einer natürlichen Kausalität der verbleibenden psychischen Beschwerden und Ausfälle zum versicherten Unfallereignis letztlich aber offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1). 4.4
Für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereig nis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objekti vierten Be trachtungs weise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Diffe renzie rung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Mass ge bend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch der Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Un fallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6).
Der Sturz des Beschwerdeführers von der Leiter aus einer Höhe von rund drei Metern ( Urk. 8/6, Urk. 8/17, Urk. 8/18) auf den Betonb oden ist mit Blick auf die Rechtsprechung bei Stürzen aus einer Höhe von zwischen zwei und etwa vier Metern den mit telschweren Unfällen im engeren Sinn zuzurechnen ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.5 mit Hinweisen auf die Praxis und Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 66 f.). Der Beschwerdeführer macht
– offenbar gestützt auf eine einmalige, abweichende Angabe ( Urk. 8/23) in den Akten
- zwar geltend , der Sturz sei aus einer Höhe von 6 Metern erfolgt ( Urk. 1 S. 2) , er aner kennt aber ausdrücklich , dass der Unfall als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren ist ( Urk. 1 S. 8) . 4.5 4.5.1
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Vorliegend ist das Unfallereignis nach dem Gesagten den mittelschweren Unfäl len im engeren Sinne zuzuordnen. Deshalb kann die Adäquanz nur bejaht wer den, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3 .2 mit Hinweisen). 4.5.2
Zu beachten ist vorab , dass jedem mindestens mittelschweren Unfal l eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des ersten Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.2). Es sind keine Umstände erkennbar, die den Sturz des Beschwerdeführers vom 1 8. Oktober 2012 als besonders eindrücklich und beson ders dramatisch erscheinen liessen. Dieses Kriterium liegt somit nicht vor. 4.5.3
Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist insbesondere deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2 ). Bei den erlittenen Verletzungen am Handgelenk links handelt es sich nicht um Verletzungen, die besonders geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen zu begünstigen. 4.5.4
Das Kriterium einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012 und der operativen Versorgung der Fraktur am linken Handgelenk während drei Tagen hospitalisiert. In der Folge wurde am 1 4. November 2013 ein weiterer Ein griff zur Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt, welcher kompli kations los verlief. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann damit nicht die Rede sein, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass Nachoperationen bei Handverletzungen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes U 325/04 vom 1. April 2005 E. 3.2.2).
Wie die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat ( Urk. 2 S. 9), kann die Erfüllung des Kriterium s der ungewöhnlich langen Dauer der phy sisch bedingten ä rztlichen Behandlung nicht allein nach einem zeitlichen Mass stab beurteilt werden. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behand lung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustan des zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerich tete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualthe rapeutische
Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 mit Hinweis). 4.5.5
In Bezug auf die körperlichen Dauerschmerzen ist festzuhalten, dass die Beschwerden an der Schulter nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können. Die Schmerzen an der linken Hand treten sodann nicht dauerhaft auf und sind belastungsabhängig. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt. 4.5.6
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist vorliegend nicht gegeben. 4.5.7
Tatsächlich konnte trotz entsprechender therapeutischer Massnahmen am Hand gelenk des Beschwerdeführers nicht der Zustand erreicht werden, welcher ursprünglich als möglich erschienen ist. Ein besonders schwieriger Heilungsver lauf mit erheblichen Komplikationen ist aber deshalb n icht gegeben, insbesondere ist auch bei diesem Kriterium darauf hinzuweisen, dass einzelne Nachoperationen bei Handverletzungen nicht als ungewöhnlich und somit nicht als erhebliche Komplikation zu bezeichnen sind.
Soweit der Beschwerdeführer aus den Bemerkungen von Gutachter Dr. J.___ , FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, in Ziffer 11 seines Teilgutachtens vom 16. März 2016 (Urk. 10/107) auf einen schwierigen Heilungsverlauf schloss, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar übte Dr. J.___ darin Kritik an der seitens des E.___ durchgeführten Behandlung. Er stellte aber ausdrücklich fest, dass nicht quanti tativ beurteilt werden könne, inwiefern diese zum negativen Verlauf beigetragen habe, und dass die übersehene subcapitale Metacarpale II-Fraktur funktionell nicht einschränkend und radiologisch (5. Februar und 19. März 2013) konsoli diert sei. 4.5.8
Hinsichtlich des Kriteriums der nach Grad und Dauer erheblichen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dieses praxisgemäss in der Regel nicht erfüllt ist, wenn die körperlichen Einschränkungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer vollen Arbeitsfähigkeit zulassen (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7 mit Hinweisen ). Vorliegend besteht zwar eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart. In einer ange passten Tätigkeit war der Beschwerdeführer dagegen schon innerhalb relativ kur zer Zeit nach dem Unfall wieder in erheblichen Ausmass arbeitsfähig (vgl. Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 2 7. August 2013 , Urk. 8/35). Für eine den Gebrauch der linken Hand nicht erforderliche Tätigkeit besteht eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch die linke Hand kann der Beschwerdeführer noch in beschränktem Mass einsetzen und er ist für in diesem Sinne angepasste Tätigkei ten zu 75 % arbeitsfähig. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass während eines Zeitraumes von über dreieinhalb Jahren eine volle somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Das Kriterium ist damit jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt zu betrachten . 4.6
D ie adäquate Unfallkausalität zwischen den vom Beschwerde führer geltend gemachten psychischen Einschränkungen und dem Unfall vom 1 8. Oktober 2012 ist damit zu verneinen. Es bleibt , die erwerbliche Einbusse aufgrund der unfall bedingten Beeinträchti gung des Handgelenkes links zu prüfen. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und einem Pensum von 100 % ein hypothetisches Valideneinkom men 2016 von Fr. 59'881.73 (vgl. Urk. 8/117 S. 4, Urk. 8/1 08 ). Dies ist nicht zu beanstanden und blieb unbestritten. 5 .2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Ta bel len der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invaliden einkom mens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditäts - fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemes sen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5 .3 Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’ 312 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 4, Tabelle TA1_tirage_skill_level ), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5'537.75 bzw. Fr. 66'453.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeits marktindikato ren, Entwicklung, Tabelle T1.1. 1 0 : 201 4 = 103.2 , 201 6 = 10 4 . 1 ) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 6
Fr. 67'032.5 5. Bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 50'274.4 0. Zumal für eine Tätigkeit, bei welcher der Gebrauch der linken Hand nicht erforderlich ist, keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit besteht, scheint die Vornahme eines weiteren Abzugs nicht gerechtfertigt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'881.73
resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'607.35 bzw. rund 16 % . Der Ent scheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten, ist damit nicht zu beanstanden. 6 .
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritäts entschädi gung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu . Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten, da auch psychische Unfallfolgen zu berücksichtigen seien. Wie vorstehend (vgl. E. 4) ausgeführt, liegen beim Beschwerdeführer keine in einem adäquaten Kausal zusammenhang zum Unfall vom 1 8. Oktober 2012 stehende psychische Beein trächtigungen vor. Dementsprechend ist wegen psychischer Beeinträchtigungen auch keine Integritätsentschädigung auszurichten. Für die somatisch bedingten Unfallfolgen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % festgelegt, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird ( Urk. 1 S. 12). Der Ein spracheentscheid vom 2 5. Oktober 2017 erweist sich somit auch bezüglich der Integritätsentschädigung als zutreffend.
Dies füh rt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - SWICA Versicherungen AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-2 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger