Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968 , bezog seit dem 1. Juni 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 14/1) und war ab diesem Zeitpunkt als Arbeits lose r
obligatorisch bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versi cherung (UVG)
gegen Unfälle, unfallähn liche Kör perschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert , als er
(Laut Schadenmeldungen )
am 1. April 2015 im Treppenhaus eine Stufe verpasste und auf seinen ge krümmten rechten Fuss stürzte ( Urk. 14/1 ) und er neut am 1. Juni 2015 im Treppenhaus einen Tritt ver passte und stürzte ( Urk. 15/1), und schliesslich am 4. Juni 2015 beim Duschen ausrutschte und auf das Lavabo stürzte ( Urk. 16/1 ). Dabei zog sich der Versicherte insbesondere eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG; Urk. 14 /5 S. 3 ) und multiple Rissquetsch wunden am ganzen Körper, namentlich am linken Handgelenk, am linken Ell bogen, an der linken Hüfte, am linken Oberschenkel und am linken Fuss, sowie eine Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und des Nackens zu ( Urk. 16/6 S. 4). 1.2
Mit Ver fü gung vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 16/50 ) stellte die Suva fest, dass gegen wärtig keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen, und dass die ab 1. Februar 2016 weiterbestehenden psychogenen Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den versicherten drei Unfällen stünden und stellte die Versicherungsleistungen für die Folgen der drei versicher ten Unfälle per 3 1. Januar 2016 ein. Die vom Versicherten am 1 9. Februar 2016 dagegen erhobene und am 3 1. März 2016 ergänzte Einsprache ( Urk. 16/51 S. 1 2, Urk. 16/54 S.
1-6) wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. Oktober 2017 ( Urk. 16/70 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 2 3. November 2017 Be schwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und die Sache sei an die Suva zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres ( orthopädisch - neurologisch -p sychiatrisches ) Gutachten, eventuell ein monodiszi pli näres ( orthopädisches ) Gutachten einhole und prüfe, ob für die Zeit nach dem 3 1. Januar 2016 ein Anspruch auf Taggeld oder eine Rente ausgewiesen sei (S.
2). Mit Eingabe vom 3 0. November 2017 ( Urk.
6) reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht ( Urk.
7) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 ( Urk. 13) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde ( S. 5 ) , wovon der Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2018 (Urk. 17 ) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1. April, am 1. und am 4. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest wer den lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigen ständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber
2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar
2008 E. 5.1.1 und U
413/05 vom 5. April
2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alter na tiver Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signi fikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3). 1.5
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.6
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/20 14 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.7
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Ver anlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE
115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.8
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.
5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.9
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Okt ober 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung en ihres Kreisarztes vom 1 9. Oktober 2015 und vom 1 5. Januar 2016 sowie gestützt auf das im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Z.___ vom 7. November 2016 davon aus, dass die vom Beschwerdeführer nach dem 3 1. Januar 2016 geklagten Beschwerden nicht auf einem unfallbedingten, objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung beruh ten, und dass die ab 1. Februar 2016 weiter be stehenden psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausal zusammen hang zu den versicherten Unfällen vom 1. April, 1. und 4. Juni 2015 stünden, weshalb die Versicherungsleistungen auf den 3 1. Januar 2016 einzu stellen seien (S. 14). 2.2
Der Beschwerdeführer br ach t e
hiegegen vor, dass
auf die vorliegenden Arzt be richte, insbesondere auf diejenigen des Kreisarztes sowie auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ nicht abschliessend abgestellt werden könne, und dass die Sache an der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit sie den Sachverhalt ergän zend abkläre und anschliessend seinen Leistungsanspruch erneut prüfe (Urk. 1 S.
7). 3. 3.1
Im Folgenden ist anhand der massgebenden medizinischen Akten zu prüfen, ob der Fallabschluss zu Recht per 3 1. Januar 2016 erfolgte, beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Tag geld) für die Unfälle vom 1. April sowie vom
1. und 4. Juni 2015 zu Recht auf diesen Zeitpunkt einstellte und Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente und auf Integritätsentschädigungen verneinte . 3.2
Die Ärzte des Z.___ erwähnten in dem vor den versicherten Unfallereignissen zuhanden der Invalidenversicherung er stellten Gutachten vom 20. März 2014 ( Urk. 16/80 ), dass der Beschwerde füh rer am 11., 12. und 17. Februar 2014 allgemein internistisch, psychiatrisch, ortho pädisch, neurologisch und otorhi nolaryngo logisch untersucht worden sei (S. 1)
und stellten die folgenden Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31): - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradiger
femoropatellarer Gonarthrose - Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae bei Ruptur vom 4. April 1998 und nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü-dungsfraktur im September 1998 - chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonter Gonarthrose - Status nach Refixation des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit/bei: - beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS, klinisch und bild gebend, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schulterschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezem ber 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der Hand links bei Sturz vom 16. Dezember 2013 - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert
Die Gutachter stellten fest, dass die beiden Kniegelenke des Beschwerdeführers vorwiegend auf Grund einer femoropatellar akzentuierten Pongarthrose
ver min dert belastbar seien . Während der Untersuchung habe der Beschwerde führer ein demonstra tives Schmerzverhalten und Inkonsistenzen gezeigt (S. 20). Mit dem Unfall vom Januar 2012 sei für die damals ausgeübte Tätigkeit als Bademeister eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eine körperlich adaptierte Tätigkeit gemäss dem formulierten Belastungsprofil wäre allerdings wahrscheinlich bereits nach eini gen Wochen, spätestens jedenfalls nach 6 Monaten , wieder im vollen Umfang möglich gewesen (S. 21, vgl. auch S. 33). 3.3
Die Ärzte der A.___ , Untere Extremitäten , erwähnten mit Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 16/18 ), dass der Beschwerdeführer unverändert an einer links betonten Beschwerdesymptomatik beider Knie leide. Rechtsseitig seien die Beschwerden vor allem auf eine ausgeprägte Femoropatellararthrose und links seitig vermutlich auf eine eingebrachte Drahtcerclage zurückzuführen. Diesbe züglich sei eine Metallentfernung geplant (S. 2). 3.4
Dr. m ed.
B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, erwähnte in sei nem Bericht vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 16/37) betreffend eine gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass ein erheblicher Vorzustand infolge von Unfällen beim Fussballspielen in der Zeit von 1986 bis 1998 an beiden Kniegelenken bestehe und erwähnte, dass auf Grund der distorsionellen Verletzung am rechten Fuss vom 1. April 2015 sowie auf Grund der im Juni 2015 erfolgten Handgelenksverletzung gegenwärtig keine Residuen mehr bestünden, und dass eine persistierende funktionelle Schädigung nicht zu erwarten sei (S. 8) . In Bezug auf die als schmerzhaft angegebene Schulter sei eine Ultraschallunter s uchung angezeigt. Diesbezüglich habe der Beschwerde führer jedoch ein ausgeprägt histrionisches Verhalten gezeigt (S. 9). 3.5
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2015 ( Urk. 14/5), dass der Beschwerdeführer am 1. April 2015 auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei den rechten Fuss verdreht habe und diagnostizierte eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks. 3.6
Die Ärzte der A.___ , Untere Extremitäten , erwähnten im Bericht vom 2 5. November 2015 (Urk. 3 = Urk. 14/41), dass anlässlich der Osteosynthese materialentfernung an der linken Patella vom 2 1. September 2015 ein Stück Metall übersehen worden sei. Die Lokalisation dieses Metallstücks könne klinisch nicht gefunden werden, da dieses in einer starken Vernarbung zu liegen komme. Da der Bereich, in dem dieses Metallstück zu liegen komme, im Vergleich zur übrigen Patella jedoch nicht druckempfindlicher sei, könne auf die vollständige Entfernung des Metallstücks verzichtet werden. Auf Grund der chronischen Schmerzen im Kniebereich bestehe eine deutliche Einschränkung im Alltag und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längerfristig höchstens angepasste, abwechselnd sitzend und stehend zu verrichtende Tätigkeiten , ohne das Tragen von Lasten und ohne Abdrehbewegungen , im Umfang von höchstens vier Stunden im Tag werde ausführen können (S. 2). 3.7
Dr. B.___ erwähnte in seiner den Untersuchungsbericht vom 1 9. Oktober 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 14/12), dass die MRI-Untersuchung (Magnetresonanztomographie) des Gehirns und der HWS (Halswir belsäule) vom 2 4. November 2015, die konventionelle Röntgen unter suchung der LWS (Lendenwirbelsäule) und die MRI der LWS und des Sacrums vom 2 7. August 2015 sowie die Schwindelabklärungen keine traumatischen Schädigungen erge ben hätten. Sodann spreche die Bilateralität der Befunde bei der Sonographie beider Schultergelenke gegen eine unfallkausale Schädigung, da initial nur eine Schulter als verletzt angegeben worden sei. Da der Beschwerde führer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 bei vorsichtiger Unter stützung eine annähernd normale Schulter bewegl ich keit gezeigt habe, sei eine Frozen
S houlder nicht zu diagnostizieren. Insgesamt hätten die zusätzlich durch geführten Abklärungen keine noch nicht abgeheilten, unfall kausalen, organi schen Schädigungen gezeigt, weshalb er an seiner Beurteilung vom 1 9. Oktober 2015 fest halte (S. 2). 3.8
Die Ärzte des D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 6. Januar 2016 ( Urk. 16/59) einen Verdacht auf einen posttraumatischen benignen paroxysma len Lagerungsschwindel (S. 1) und erwähnten, dass von einer dualen Problematik auszugehen sei. Einerseits bestehe wahrscheinlich eine Chroni fi zierung des initialen Lagerungsschwindels, welche sich in der Verspannung und Abgespanntheit des Beschwerdeführers widerspiegle. Andererseits bestehe eine sehr angespannte Nackenmuskulatur. Es sei eine physiotherapeutische und eine chiropraktische Behandlung angezeigt (S. 2). 3.9
In ihrem Verlaufsgutachten vom 7. November 2016 ( Urk. 15/64/2-48) erwähnten die Gutachter des Z.___ , dass der Beschwerdeführer am 2 6. und 2 8. September 2016 internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otorhino laryngolo gisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 44): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - femoropatellar betonter Gonarthrose - Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae am 4. April 1998 bei Ruptur, nach Revision des distalen Patellapols bei Ermüdungs frak tur im September 1998 sowie nach Implantatentfernung am 21.09.2015 - chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - fortgeschrittener Femoropatellararthrose
- Status nach VKB-Refixation im Jahre 1986 wegen Ruptur beim Fuss ballspiel - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Sympto matik mit/bei: - degenerativen Veränderungen der LWS, klinisch und bildgebend ohne
Kompromittierung neuraler Strukturen - c hronische Schulterschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf leichtgradiges subakromiales
Impingement
- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits , aktuell dekompensiert - i ntermittierende Schwindelsymptomatik mit/bei: - Zustand nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungs schwindel - Verdacht auf zervikogen -propriozeptiven Schwindel Diagnosen ohne Einfluss au f die Arbeitsfähi gkeit : - leichte depressive Episode - chronische Schme rzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - z ervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum
an der linken Hand nach Sturz vom 1 6. Dezember 2013, aktuell unauffälliger klinischer Befund - k leiner ossärer
Flake /Ausriss dorsal bei
Status nach Handgelenks distor sion links am 3 0. Juli 2016 , aktuell unauffälliger klinischer Befund
Die Gutachter erwähnten, dass die erneute Verlaufsb egutachtung im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 keine wesentlichen neuen Aspekte mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Im Bereich beider Kniegelenke und im unteren Rumpfbereich bestünden klare pathologische Befunde mit damit ein hergehender, deu tlich verminderter Belastbarkeit . Allerdings hätten sich anläss lich der Untersuchungen erhebliche Inkonsis tenzen gezeigt, welche auf erhebliche nicht-organische Faktoren schliessen liessen . Aus orthopädischer Sicht bestehe in angepassten, körperl ich leichten, wechselbelastende n , überwiegend sitzenden Tätigkeiten , mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 kg, ohne Zwangs haltungen des Rumpfe s oder der unteren Extremitäten und ohne repetitive Bewegungen des linken Armes oberhalb der Horizontalen , eine volle Arbeits fähigkeit (S. 45) . Im Bereich des gesamten Schultergürtels weise der Beschwerde führer
eine sehr kräf tig entwickelte Muskulatur ohne erkennbare Asymmetrien auf. Mit der linken Schul ter habe der Beschwerdeführer aktiv assistiert mit der eigenen Gegenhand Abduktion en
und Flexion en bis ungefähr 100 Grad erreichen können . Die Impingement - Zeichen im Bereich der linken Schulter seien bei unvollständiger muskulärer Ent spannung nur erschwert prüfbar gewesen und hätten einen frag lich leicht positiv en Wert ergeben (S. 31). Mit der rechten Schulter seien Abduk tion en und Flexion en aktiv bis 170 Grad möglich gewesen S. 32).
Die otorhinolaryngologische Untersuchung habe eine rechts akzentuierte, beid seitige S challempfindungsschwerhörigkeit, einen beidseitigen, dekompen sierten Tinnitus und eine intermittierende Schwindelsymptomatik bei Zustand nach post traumatischem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel und bei Ver dacht auf einen zervikogen -propriozeptiv en Schwindel ergeben (S. 45) . Aus otorhi nolaryngologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit, ohne hohe An forderungen an die Hörfähigkeit , ohne Tätigkeiten unter Störlärm und ohne sturzgefährdende Tätigkeitsanteile eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Weder aus intern istischer noch neurologischer Sicht seien Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 46) .
Die psychiatrische Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben, welche für die Diskrepanz zwi schen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti vier ba ren Befunden verantwortlich sei. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014
bestehe
gegenwärtig zusätzlich eine leichte depressive Episode, wobei die Symptomatik nicht derart ausgeprägt ist, dass aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resu ltierte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe vielmehr unverändert eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (S.
26).
In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass in einer gut adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit, eine Arbeits- und Lei stungsfähigkeit von 90 % bestehe , wobei das Arbeitspensum bei leicht erhöhtem Pausenbedarf vollschichtig umgesetzt werden könne . Die Aus übung körperlich s chwere r und mittelschwere r Tätigkeiten sei dem Beschwerde führer nicht mehr zuzumuten . Es sei sodann davon auszugehen, dass trotz natur gemäss leichter Progredienz der strukturellen Veränderungen am Bewe gungs apparat, abgesehen von maximal jeweils während einigen Wochen anhaltende n Perioden mit voller Arbeitsun fähigkeit nach den vom Beschwerde führer geschil derten Stürzen beziehungsweise Unfallereignissen (vom 1. April, 1. und 4. Juni 2015) sowie nach der Implantatentfern ung im September 2015, grundsätzlich eine unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in einer adaptierten Tätigkeit seit der vormaligen Begutachtung im Jahre 2014 bestanden habe (S. 46) . 3.10
Die Ärzte der A.___ , E.___ , Wirbelsäulen chirur gie und Neurochirurgie, diagnostizierten mit Bericht vom 1. November 2017 ( Urk. 14/44) unter anderem ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syn drom nach Exazerbation nach Sturz vom 2 8. Januar 2012 mit Osteochondrose im Bereich L3 bis S1, einer lumbosakralen Übergan g sanomalie und mässigen Spon dylarthrosen beidseits im Bereich L5 bis S1 (S. 1). Die Ärzte erwähnten, dass eine am 1 1. September 2017 durchgeführte Fazettengelenks infiltration in den Berei ch e n L3/4 und L4/5 lediglich für sechs Wochen zu einer Beschwerde regredienz geführt habe, weshalb eine Operationsindikation zu bejahen sei (S. 2). 4. 4.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer bereits vor den drei streitigen Unfällen vom 1. April, vom
1. und vom 4. Juni 2015 g emäss dem Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 20. März 2014 (vor stehend E.
3.2 ) unter c hronische n Knieschmerzen links und rechts bei Gon arthrose, unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne aus strahlende Symp tomatik bei be ginnenden degenerativen Veränderungen der LWS , ohne Kompromittierung neuraler Strukturen , und unter c hronische n Schul terschmerzen links bei
Verdacht auf ein subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013 sowie unter einer Schallempfindungs schwerhörigkeit beidseits und unter einem aktuell dekompensierten
Tinnitus beidseits litt. 4.2
Dr. B.___ ging in seinen Beurteilungen vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E.
3.4 ) und vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7 ) davon aus , dass auf Grund der distorsionelle n Verletzung am rechten Fuss, welche der Beschwerdeführer am 1. April 2015 erlitten habe, und dass auf Grund der im Juni 2015 erfolgten Hand gelenksverletzung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 keine Residuen mehr bestanden hätten, wobei eine persistierende funk tionelle Schädigung nicht zu erwarten gewesen sei . Die nach dem 1 9. Oktober 2015 zusätzlich durchgeführten Untersuchungen hätten keine traumatischen Schädigungen der HWS und der LWS und keine traumatischen Gleichgewichts störungen
und insbesondere keine Anhaltspunkt e für eine trauma tische Schädi gung der linken Schulter beziehungsweise für die Diagnose eine r
Frozen
Shoulder
ergeben. Es sei vielmehr von einer vollständigen Heilung der durch die versicher ten Unfallereignisse verursachten organischen Schädigungen auszugehen . Dem gegenüber stellten die Ärzte der A.___ , Untere Extremitäten , in ihrem Bericht vom 2 5. November 2015 ( vorstehend E. 3.6 )
fest , dass anlässlich der Osteosynthese materialentfernung vom 2 1. September 2015 im Bereich der linken Patella ein Stück Metall übersehen worden sei .
Da dieses
Metallstück im Vergleich zur übrigen Patella jedoch nicht druckempfindlicher sei, wurde
auf eine vollstän dige
Entfernung des Metallstücks verzichtet . Im Gegensatz zu Dr. B.___ vertra ten die Ärzte der A.___
die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der chronischen Schmerzen im Bereich seines linken Knie gelenks länger fristig höchstens die Ausübung einer angepasste n , abwechselnd sitzend und ste hend zu verrichtende n Tätigkeit , ohne das Tragen von Lasten und ohne Abdrehbewegungen , im Umfang von höchstens vier Stunden im Tag zuzumuten sei. Die Gutachter des Z.___ gingen in ihrem Verlaufsgutachten vom 7. November 2016 ( vorstehend E. 3.9 ) schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge der versicherten Unfallereignisse sowie infolge der Implantatentfern ung vom September 2015 jeweils lediglich während einigen Wochen vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, dass es jedoch in der Zeit seit der letztmaligen Begutachtung im Jahre 2014 zu keiner dauerhaften Verschlechterung der Arbeits fähigkeit gekommen sei. Vielmehr seit trotz einer naturgemäss en leichten Pro gredienz der strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat
von einer unveränderte n Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahre 2014 im Umfang von 90 %
auszugehen . 4.3
Die Beurteilung en durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7 ) erfüllen die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.10 ). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerde führers angezeigte medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte er sich einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen sowie der durchgeführten Schwindelabklärungen auseinander und begrün dete in nach vollzieh barer Weise seine Schluss fol gerungen, wonach
ein massiver Vorzustand insbesondere im Bereich der beiden Kniegelenke vorbestan den habe, und wonach durch die versicherten Unfallereignisse die vorbestehen den Gesundheits beeinträchti gungen im Bereich der beiden Knie gelenke, der LWS, der HWS, der Handgelenke und der linken Schulter lediglich vorübergehend aktiviert , nicht hingegen richtunggebend beziehungs weise dauerhaft ver schlimmert worden seien . Er legte alsdann in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 keine Residuen der versicherten Unfallereignisse mehr bestanden hätten, und dass zu diesem Zeitpunkt von einer vollständige n Heilung der durch die versicherten Unfallereignisse verursachten organischen Schädigungen auszugehen sei . 4.4
D ie Beurteilung en durch Dr. B.___ vermögen grundsätzlich die für eine beweis kräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich bei der ergänzenden Beurteilung vom 1 5. Januar 2016 um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Denn Dr. B.___ berücksichtigte darin ergänzend die Ergebnisse der nach der kreis ärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 durchgeführten bild gebenden Untersuchungen und der Schwindelabklärung und kam anschliessend zum Schluss, dass diese ergänzenden Abklärungen keine noch nicht abgeheilten, unfallkausalen, organischen Schädigungen ergeben hätten ,
weshalb an seiner Beurteilung vom 1 9. Oktober 2015 festzuhalten sei .
Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.5
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er geltend machen will, dass auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne, weil er anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 einzelne Test nicht beziehungsweise nur assistiert habe durchführen können ( Urk. 1 S. 5). Denn dem Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 ( vorstehend E. 3.4 ) ist zu entnehmen, dass die Untersuchung der Beine des Beschwerdeführers und die Prüfung der Schulterbeweglichkeit zwar durch eine an dauernde Schmerz angabe beziehungsweise durch starke averbale Schmerzäusserungen des Beschwerde führers ( Urk. 16/37 S. 6 f.) erschwert wurden. Dr. B.___
legte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7 ) indes in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar , dass der Beschwerde führer zwar offensichtlich bei der sonographischen Untersuchung lediglich eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit gezeigt habe, dass indes anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung bei vorsichtiger Unterstützung eine annähernd nor male Schulterbeweglichkeit links festzustellen gewesen sei , weshalb die Diagnose einer Frozen
Shoul der nicht gestellt werden könne. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführer s als auffällig ( Urk. 14/12 S. 2) beziehungsweise als histrionisch ( Urk. 16/37 S. 9) erschienen. 4.6
4.6 .1
In Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. B.___
gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsin ternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4.6 .2
Anlass zu solchen Zweifeln besteht hier jedoch nicht. Denn einerseits steht auf Grund des Gutachtens der Ärzte des Z.___
vom 2 0. März 2014 ( vorstehend E. 3.9 ) fest , dass der Beschwerdeführer bereits vor den drei streitigen Unfällen vom 1. April, vom
1. und vom 4. Juni 2015 unter einer Gonarthrose im Bereich der beiden Kniegelenke, unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom und unter chronischen Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei einem Ver dacht auf ein subakromiales
Impingement nach einem Sturz vom 16. Dezember 2013 litt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass Dr. B.___ von einem massiven Vorzustand ausging. Andererseits stimm t die Beurteilung durch Dr. B.___ in inhaltlicher Hinsicht mit derjenigen durch die Gutachter des Z.___ in deren Gut achten vom 7. November 2016 (vorstehend E.
3.9 ) überein. Denn darin gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung vom Februar 2014
unter den somatischen Gesundheitsbe einträchtigungen im Sinne von Knieschmerzen auf Grund einer Gonarthrose im linken Kniegelenk
und auf Grund einer fortgeschrittene n
Femoropatellararthrose
im Bereich des rechten Kniegelenks , eines chronischen
lumbo vertebralen Schmerzsyndrom s bei degenerativen Veränderungen der LWS und im Sinne von Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei Verdacht auf ein leichtgradiges subakromiales
Impingement , durch welche er in
seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtig t werde, gelitten habe , und dass die versicherten Unfallereignisse sowie die Implantatentfernung
vom September 2015 jeweils nur für die Dauer von einigen wenigen Wochen vorübergehend zu einer erhöhten Arbeits unfähigkeit geführt hätten . Die Gutachter kamen sodann zum Schluss, dass die versicherten Unfallereignisse - trotz einer naturgemäss en leichten Progredienz der struktu rellen Veränderungen am Bewegungsapparat
- nicht zu einer richtunggebenden Verschlechterung geführt hätten, und dass zum Zeitpunkt der erneuten Begut achtung im September 2016 in Bezug auf eine behinderungs angepasste Tätigkeit eine unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Umfang von 90 % bestan den habe. 4. 6 .3
Dem Beschwerdeführer ist sodann nicht zu folgen, wenn er geltend mach t , dass den Gutachtern des Z.___ die versicherten Unfälle vom 1. April, vom
1. und vom 4. Juni 2015 nicht bekannt gewesen seien ( Urk. 1 S. 5). Denn die Gutachter des Z.___ haben in ihrem Gutachten vom 7. November 2016 die von ihnen berücksich tigten Unterlagen chronologisch aufgelistet. Daraus geht hervor, dass den Gut achtern sowohl die Unfallmeldungen betreffend die erwähnten Unfallereignisse als auch die diesbezüglichen massgebenden medizinischen Akten bekannt waren ( Urk. 16/67 S. 5). 4.6 .4
Dem Beschwerdeführer kann auch insofern nicht gefolgt werden, wenn er geltend mach t , dass auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 7. November 2016 nicht abgestellt werden könne, weil diese darin den Bericht der Ärzte der A.___ vom 2 5. November 2015 nicht angemessen berücksichtigt hätten ( Urk. 1 S. 6). Denn dem Gutachten vom 7. November 2016 ( Urk. 16/67 S. 14) ist zu ent nehmen, dass den Gutachtern dieser Bericht bekannt war. Aus dem Umstand, dass dieser Bericht im Gutachten nicht zur Gänze wiedergegeben beziehungsweise zusammengefasst wurde, kann jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ nicht beachtet hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten nicht zur Gänze wiedergaben, weil sie die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (aus polydisziplinärer Sicht) unterschiedlich beurteilten. 4.7
Da sich die behandelnden Ärzte der A.___
in ihren Berichten vom 2. März 2015 (vorstehend E. 3.3 ) und vom 1. November 2017 (vorstehend E. 3.10 ) in somatischer Hinsicht nicht zur Unfall kausalität äusserten, stehen sie nicht im Wider spruch zu den Beurteilungen durch Dr. B.___ und vermögen daher die Beurteilungen durch Dr. B.___
in Bezug auf die Frage nach der Un fallkausalität nicht in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber lässt sich dem Bericht der Ärzte der A.___ vom 2 5. November 2015 (vorstehend E. 3.6 ), keine nachvoll ziehbare Begründung der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeits beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer längerfristig die Ausübung b eh inderungs angepasste r Tätigkeiten lediglich im Umfang von höchstens vier Stunden im Tag zuzumuten sein werde, entnehmen. Zu überzeugen vermag insbesondere nicht, dass die Ärzte der A.___
darin zwar einerseits erwähnten, dass der gewünschte Erfolg nach der Metallentfernung noch nicht eingetreten sei, weshalb eine Weiter führung der Physiotherapie indiziert sei (Urk. 3 S. 2), dass sie andererseits, obwohl sie davon ausgingen, dass die Heilung der Folgen der Osteosynthesematerialent fernung vom 2 1. September 2015 beziehungsweise der Endzustand in Bezug auf diesen operativen Eingriff noch nicht eingetreten war, bereits im Sinne einer Prognose die längerfristig beziehungsweise dauerhaft zu erwartende Arbeitsfä higkeit beurteilte n . Der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ lässt sich sodann keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit längerfristig lediglich im zeitlichen Umfang von vier Stunden im Tag und daher im Umfang eines Arbeitspensums von rund 50 % zuzumuten sein soll. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch die Ärzte der A.___ vom 2 5. November 2015 die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7 ), wonach spätestens am 1 9. Oktober 2015 von einer vollständigen Heilung der durch die versicherten Unfallereignisse verursachten organischen Schädi gungen auszugehen sei, sowie die Beurteilung durch die Ärzte des Z.___
vom 2 0. März 2014 ( vorstehend E. 3.9 ) , wonach die versicherten Unfall ereignisse sowie die Implantatentfernung vom September 2015 jeweils lediglich für die Dauer von einigen wenigen Wochen vorübergehend zu einer Verschlechterung der Arbeitsfä higkeit geführt habe, und wonach - abgesehen davon - seit dem Jahre 2 014 grund sätzlich unverändert eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in behinderungsange passten Tätigkeiten im Umfang von 90
% bestanden habe, nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann vorliegend daher auf die nachvollziehbare n Beur tei lung en durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7 ) sowie durch die Ärzte des Z.___
vom 2 0. März 2014 ( vorstehend E. 3.9 )
abgestellt werden.
5 . 5 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare n und schlüssige n Beur tei lung en durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 und 1 5. Januar 2016 sowie durch die Ärzte des Z.___
vom 2 0. März 2014 steht damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich beider Kniege lenke, der linken Schulter, der Handgelenke, der LWS und der HWS lediglich im Sinne einer vorübergehend en
Aktivierung für die Dauer von einigen wenigen Wochen zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führten , ohne dass der Gesundheits zu stand durch die versicherten Unfallereignisse richtunggebend verschlechtert wor den wäre , und dass dies bezüglich spätes tens am 1 9. Oktober 2015 gesamthaft der Status quo sine erreicht wurde. 5 .2
Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis überwiegend wahrscheinlich nichts änder te n, besteht - entgegen der diesbe züglichen V orbrin gen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 7 ) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5 .3
Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist (vgl. vorstehend E. 1.3; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beur tei lung en durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 und 1 5. Januar 2016 sowie derjenigen durch die Ärzte des Z.___
vom 7. November 2016 fest, dass der Status quo sine in Bezug auf die versicherten Unfallereignisse gesamthaft spätes tens am 1 9. Oktober 2015 erreicht wurde. Ab diesem Zeitpunkt stell en die Unfallereigni s s e für die weiterbestehenden Beschwerden daher auch keine Teilur sache n mehr dar . 6 . 6 .1
Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausal zu sammen hang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dargelegten Methode (vorstehend E. 1.7 ) zu prüfen. Die Beur tei lung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekompo nenten zu erfolgen. Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 1 . April 201 5 zu prüfen. 6 .2
Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handge lenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Aus gleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Bauma schine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schwe ren Betonblocks an den rechten Ober arm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001). 6 .3
Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden an ge nommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit an schliessen dem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur ( RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Licht schacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unter lage mit Läsion der Supra spinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004). 6 .4
Beim Unfallereignis vom 1. April 2015 handelt es sich um einen Sturz auf einer Treppe auf den ge krümmten rechten Fuss nach dem Verpassen einer Treppenstufe ( Urk. 14/1), beim Ereignis vom 1. Juni 2015 um den Sturz auf einer Treppe nach dem Verpassen eines Tritts ( Urk. 15/1), und beim Unfall vom 4. Juni 2015 um einen Sturz beim Duschen auf einen Waschtisch ( Urk. 16/1 ). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Verletzungen , insbesondere im Sinne einer Distorsion des rechten OSG ( Urk. 14/5 S. 3), multipler Rissquetschwunden am ganzen Körper, sowie einer Kontusion im Bereich der LWS, der BWS und des Nackens ( Urk. 16/6 S. 4) , sind die erwähnten Unfall g e schehen den leichten Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen kann die Adä quanz des Kausalzusammen hangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehl entwick lung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise (beispiels weise bei einem verzögerten Heilungs verlauf, bei einer langdauernden Arbeitsun fähigkeit oder bei Komplikationen durch eine be son dere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, her anzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hin weisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf solche Ausnahmefälle schliessen. 6 .5
Mangels besonde rer Umstände, bei deren Vorliege n auch bei leichten Un fällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, wäre der adäquate Kausal zu sam menhang zwischen den psychischen Beschwerden
im Sinne einer leichten depres siven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vorstehend E. 3.9 ) und den versicherten Unfällen vom 1. April, 1. Juni und 4. Juni 2015 selbst dann zu verneinen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. Demzufolge ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin auch für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu verneinen. 7.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 16/50)
beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid
vom 2 3. Oktober 2017 ( Urk. 2) einen natürli chen Kausal zusammen hang zwischen den versicherten Unfallereignis sen
vom 1. April, 1. Juni und 4. Juni 2015 und den somatischen Gesundheits beeinträchti gungen des Beschwerdeführers im Bereich beider Kniegelenke, der linken Schulter, der Handgelenke, der LWS und der HWS infolge Erreichens des Status quo sine vel ante für die Zeit ab 1. Februar 2016 verneinte sowie einen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den psychi schen Be schwer den verneinte, und damit gleichzeitig die vorüber gehenden Leistungen (Taggeld und Hei lungskosten) per 1. Februar 2016 einstellte sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Inv a lidenrente und Integritäts entschädigung; vgl. Urk. 2 S. 14 ) für die Folgen der versicherten Unfallereignisse verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1. April, am 1. und am 4. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest wer den lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigen ständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber
2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar
2008 E. 5.1.1 und U
413/05 vom 5. April
2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alter na tiver Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signi fikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3).
E. 1.5 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).
E. 1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/20 14 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).
E. 1.7 ) zu prüfen. Die Beur tei lung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekompo nenten zu erfolgen. Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 1 . April 201 5 zu prüfen.
E. 1.8 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.
5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
E. 1.9 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).
E. 1.10 ). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerde führers angezeigte medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte er sich einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen sowie der durchgeführten Schwindelabklärungen auseinander und begrün dete in nach vollzieh barer Weise seine Schluss fol gerungen, wonach
ein massiver Vorzustand insbesondere im Bereich der beiden Kniegelenke vorbestan den habe, und wonach durch die versicherten Unfallereignisse die vorbestehen den Gesundheits beeinträchti gungen im Bereich der beiden Knie gelenke, der LWS, der HWS, der Handgelenke und der linken Schulter lediglich vorübergehend aktiviert , nicht hingegen richtunggebend beziehungs weise dauerhaft ver schlimmert worden seien . Er legte alsdann in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 keine Residuen der versicherten Unfallereignisse mehr bestanden hätten, und dass zu diesem Zeitpunkt von einer vollständige n Heilung der durch die versicherten Unfallereignisse verursachten organischen Schädigungen auszugehen sei .
E. 2 3. Okt ober 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung en ihres Kreisarztes vom 1 9. Oktober 2015 und vom 1 5. Januar 2016 sowie gestützt auf das im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Z.___ vom 7. November 2016 davon aus, dass die vom Beschwerdeführer nach dem 3 1. Januar 2016 geklagten Beschwerden nicht auf einem unfallbedingten, objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung beruh ten, und dass die ab 1. Februar 2016 weiter be stehenden psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausal zusammen hang zu den versicherten Unfällen vom 1. April, 1. und 4. Juni 2015 stünden, weshalb die Versicherungsleistungen auf den 3 1. Januar 2016 einzu stellen seien (S. 14).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
E. 2.2 Der Beschwerdeführer br ach t e
hiegegen vor, dass
auf die vorliegenden Arzt be richte, insbesondere auf diejenigen des Kreisarztes sowie auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ nicht abschliessend abgestellt werden könne, und dass die Sache an der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit sie den Sachverhalt ergän zend abkläre und anschliessend seinen Leistungsanspruch erneut prüfe (Urk. 1 S.
7).
E. 3 0. Juli 2016 , aktuell unauffälliger klinischer Befund
Die Gutachter erwähnten, dass die erneute Verlaufsb egutachtung im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 keine wesentlichen neuen Aspekte mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Im Bereich beider Kniegelenke und im unteren Rumpfbereich bestünden klare pathologische Befunde mit damit ein hergehender, deu tlich verminderter Belastbarkeit . Allerdings hätten sich anläss lich der Untersuchungen erhebliche Inkonsis tenzen gezeigt, welche auf erhebliche nicht-organische Faktoren schliessen liessen . Aus orthopädischer Sicht bestehe in angepassten, körperl ich leichten, wechselbelastende n , überwiegend sitzenden Tätigkeiten , mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 kg, ohne Zwangs haltungen des Rumpfe s oder der unteren Extremitäten und ohne repetitive Bewegungen des linken Armes oberhalb der Horizontalen , eine volle Arbeits fähigkeit (S. 45) . Im Bereich des gesamten Schultergürtels weise der Beschwerde führer
eine sehr kräf tig entwickelte Muskulatur ohne erkennbare Asymmetrien auf. Mit der linken Schul ter habe der Beschwerdeführer aktiv assistiert mit der eigenen Gegenhand Abduktion en
und Flexion en bis ungefähr 100 Grad erreichen können . Die Impingement - Zeichen im Bereich der linken Schulter seien bei unvollständiger muskulärer Ent spannung nur erschwert prüfbar gewesen und hätten einen frag lich leicht positiv en Wert ergeben (S. 31). Mit der rechten Schulter seien Abduk tion en und Flexion en aktiv bis 170 Grad möglich gewesen S. 32).
Die otorhinolaryngologische Untersuchung habe eine rechts akzentuierte, beid seitige S challempfindungsschwerhörigkeit, einen beidseitigen, dekompen sierten Tinnitus und eine intermittierende Schwindelsymptomatik bei Zustand nach post traumatischem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel und bei Ver dacht auf einen zervikogen -propriozeptiv en Schwindel ergeben (S. 45) . Aus otorhi nolaryngologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit, ohne hohe An forderungen an die Hörfähigkeit , ohne Tätigkeiten unter Störlärm und ohne sturzgefährdende Tätigkeitsanteile eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Weder aus intern istischer noch neurologischer Sicht seien Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 46) .
Die psychiatrische Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben, welche für die Diskrepanz zwi schen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti vier ba ren Befunden verantwortlich sei. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014
bestehe
gegenwärtig zusätzlich eine leichte depressive Episode, wobei die Symptomatik nicht derart ausgeprägt ist, dass aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resu ltierte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe vielmehr unverändert eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (S.
26).
In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass in einer gut adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit, eine Arbeits- und Lei stungsfähigkeit von 90 % bestehe , wobei das Arbeitspensum bei leicht erhöhtem Pausenbedarf vollschichtig umgesetzt werden könne . Die Aus übung körperlich s chwere r und mittelschwere r Tätigkeiten sei dem Beschwerde führer nicht mehr zuzumuten . Es sei sodann davon auszugehen, dass trotz natur gemäss leichter Progredienz der strukturellen Veränderungen am Bewe gungs apparat, abgesehen von maximal jeweils während einigen Wochen anhaltende n Perioden mit voller Arbeitsun fähigkeit nach den vom Beschwerde führer geschil derten Stürzen beziehungsweise Unfallereignissen (vom 1. April, 1. und 4. Juni 2015) sowie nach der Implantatentfern ung im September 2015, grundsätzlich eine unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in einer adaptierten Tätigkeit seit der vormaligen Begutachtung im Jahre 2014 bestanden habe (S. 46) .
E. 3.1 Im Folgenden ist anhand der massgebenden medizinischen Akten zu prüfen, ob der Fallabschluss zu Recht per 3 1. Januar 2016 erfolgte, beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Tag geld) für die Unfälle vom 1. April sowie vom
1. und 4. Juni 2015 zu Recht auf diesen Zeitpunkt einstellte und Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente und auf Integritätsentschädigungen verneinte .
E. 3.2 ) unter c hronische n Knieschmerzen links und rechts bei Gon arthrose, unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne aus strahlende Symp tomatik bei be ginnenden degenerativen Veränderungen der LWS , ohne Kompromittierung neuraler Strukturen , und unter c hronische n Schul terschmerzen links bei
Verdacht auf ein subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013 sowie unter einer Schallempfindungs schwerhörigkeit beidseits und unter einem aktuell dekompensierten
Tinnitus beidseits litt.
E. 3.3 ) und vom 1. November 2017 (vorstehend E.
E. 3.4 ) und vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E.
E. 3.5 Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2015 ( Urk. 14/5), dass der Beschwerdeführer am 1. April 2015 auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei den rechten Fuss verdreht habe und diagnostizierte eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks.
E. 3.6 ), keine nachvoll ziehbare Begründung der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeits beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer längerfristig die Ausübung b eh inderungs angepasste r Tätigkeiten lediglich im Umfang von höchstens vier Stunden im Tag zuzumuten sein werde, entnehmen. Zu überzeugen vermag insbesondere nicht, dass die Ärzte der A.___
darin zwar einerseits erwähnten, dass der gewünschte Erfolg nach der Metallentfernung noch nicht eingetreten sei, weshalb eine Weiter führung der Physiotherapie indiziert sei (Urk. 3 S. 2), dass sie andererseits, obwohl sie davon ausgingen, dass die Heilung der Folgen der Osteosynthesematerialent fernung vom 2 1. September 2015 beziehungsweise der Endzustand in Bezug auf diesen operativen Eingriff noch nicht eingetreten war, bereits im Sinne einer Prognose die längerfristig beziehungsweise dauerhaft zu erwartende Arbeitsfä higkeit beurteilte n . Der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ lässt sich sodann keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit längerfristig lediglich im zeitlichen Umfang von vier Stunden im Tag und daher im Umfang eines Arbeitspensums von rund 50 % zuzumuten sein soll. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch die Ärzte der A.___ vom 2 5. November 2015 die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E.
E. 3.7 ) sowie durch die Ärzte des Z.___
vom 2 0. März 2014 ( vorstehend E.
E. 3.8 Die Ärzte des D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 6. Januar 2016 ( Urk. 16/59) einen Verdacht auf einen posttraumatischen benignen paroxysma len Lagerungsschwindel (S. 1) und erwähnten, dass von einer dualen Problematik auszugehen sei. Einerseits bestehe wahrscheinlich eine Chroni fi zierung des initialen Lagerungsschwindels, welche sich in der Verspannung und Abgespanntheit des Beschwerdeführers widerspiegle. Andererseits bestehe eine sehr angespannte Nackenmuskulatur. Es sei eine physiotherapeutische und eine chiropraktische Behandlung angezeigt (S. 2).
E. 3.9 ) und den versicherten Unfällen vom 1. April, 1. Juni und 4. Juni 2015 selbst dann zu verneinen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. Demzufolge ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin auch für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu verneinen.
E. 3.10 ) in somatischer Hinsicht nicht zur Unfall kausalität äusserten, stehen sie nicht im Wider spruch zu den Beurteilungen durch Dr. B.___ und vermögen daher die Beurteilungen durch Dr. B.___
in Bezug auf die Frage nach der Un fallkausalität nicht in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber lässt sich dem Bericht der Ärzte der A.___ vom 2 5. November 2015 (vorstehend E.
E. 4.1 Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer bereits vor den drei streitigen Unfällen vom 1. April, vom
1. und vom 4. Juni 2015 g emäss dem Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 20. März 2014 (vor stehend E.
E. 4.2 Dr. B.___ ging in seinen Beurteilungen vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E.
E. 4.3 Die Beurteilung en durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E.
E. 4.4 D ie Beurteilung en durch Dr. B.___ vermögen grundsätzlich die für eine beweis kräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich bei der ergänzenden Beurteilung vom 1 5. Januar 2016 um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Denn Dr. B.___ berücksichtigte darin ergänzend die Ergebnisse der nach der kreis ärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 durchgeführten bild gebenden Untersuchungen und der Schwindelabklärung und kam anschliessend zum Schluss, dass diese ergänzenden Abklärungen keine noch nicht abgeheilten, unfallkausalen, organischen Schädigungen ergeben hätten ,
weshalb an seiner Beurteilung vom 1 9. Oktober 2015 festzuhalten sei .
Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts entgegen.
E. 4.5 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er geltend machen will, dass auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne, weil er anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 einzelne Test nicht beziehungsweise nur assistiert habe durchführen können ( Urk. 1 S. 5). Denn dem Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 ( vorstehend E. 3.4 ) ist zu entnehmen, dass die Untersuchung der Beine des Beschwerdeführers und die Prüfung der Schulterbeweglichkeit zwar durch eine an dauernde Schmerz angabe beziehungsweise durch starke averbale Schmerzäusserungen des Beschwerde führers ( Urk. 16/37 S. 6 f.) erschwert wurden. Dr. B.___
legte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E.
E. 4.6 .4
Dem Beschwerdeführer kann auch insofern nicht gefolgt werden, wenn er geltend mach t , dass auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 7. November 2016 nicht abgestellt werden könne, weil diese darin den Bericht der Ärzte der A.___ vom 2 5. November 2015 nicht angemessen berücksichtigt hätten ( Urk. 1 S. 6). Denn dem Gutachten vom 7. November 2016 ( Urk. 16/67 S. 14) ist zu ent nehmen, dass den Gutachtern dieser Bericht bekannt war. Aus dem Umstand, dass dieser Bericht im Gutachten nicht zur Gänze wiedergegeben beziehungsweise zusammengefasst wurde, kann jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ nicht beachtet hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten nicht zur Gänze wiedergaben, weil sie die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (aus polydisziplinärer Sicht) unterschiedlich beurteilten.
E. 4.7 Da sich die behandelnden Ärzte der A.___
in ihren Berichten vom 2. März 2015 (vorstehend E.
E. 6 .5
Mangels besonde rer Umstände, bei deren Vorliege n auch bei leichten Un fällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, wäre der adäquate Kausal zu sam menhang zwischen den psychischen Beschwerden
im Sinne einer leichten depres siven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vorstehend E.
E. 7 Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 16/50)
beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid
vom 2 3. Oktober 2017 ( Urk. 2) einen natürli chen Kausal zusammen hang zwischen den versicherten Unfallereignis sen
vom 1. April, 1. Juni und 4. Juni 2015 und den somatischen Gesundheits beeinträchti gungen des Beschwerdeführers im Bereich beider Kniegelenke, der linken Schulter, der Handgelenke, der LWS und der HWS infolge Erreichens des Status quo sine vel ante für die Zeit ab 1. Februar 2016 verneinte sowie einen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den psychi schen Be schwer den verneinte, und damit gleichzeitig die vorüber gehenden Leistungen (Taggeld und Hei lungskosten) per 1. Februar 2016 einstellte sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Inv a lidenrente und Integritäts entschädigung; vgl. Urk. 2 S. 14 ) für die Folgen der versicherten Unfallereignisse verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00267
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
18. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur . Y.___ Dreifuss & Bollag , Law Office Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968 , bezog seit dem 1. Juni 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 14/1) und war ab diesem Zeitpunkt als Arbeits lose r
obligatorisch bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versi cherung (UVG)
gegen Unfälle, unfallähn liche Kör perschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert , als er
(Laut Schadenmeldungen )
am 1. April 2015 im Treppenhaus eine Stufe verpasste und auf seinen ge krümmten rechten Fuss stürzte ( Urk. 14/1 ) und er neut am 1. Juni 2015 im Treppenhaus einen Tritt ver passte und stürzte ( Urk. 15/1), und schliesslich am 4. Juni 2015 beim Duschen ausrutschte und auf das Lavabo stürzte ( Urk. 16/1 ). Dabei zog sich der Versicherte insbesondere eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG; Urk. 14 /5 S. 3 ) und multiple Rissquetsch wunden am ganzen Körper, namentlich am linken Handgelenk, am linken Ell bogen, an der linken Hüfte, am linken Oberschenkel und am linken Fuss, sowie eine Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und des Nackens zu ( Urk. 16/6 S. 4). 1.2
Mit Ver fü gung vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 16/50 ) stellte die Suva fest, dass gegen wärtig keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen, und dass die ab 1. Februar 2016 weiterbestehenden psychogenen Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den versicherten drei Unfällen stünden und stellte die Versicherungsleistungen für die Folgen der drei versicher ten Unfälle per 3 1. Januar 2016 ein. Die vom Versicherten am 1 9. Februar 2016 dagegen erhobene und am 3 1. März 2016 ergänzte Einsprache ( Urk. 16/51 S. 1 2, Urk. 16/54 S.
1-6) wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. Oktober 2017 ( Urk. 16/70 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 2 3. November 2017 Be schwerde und beantragte, dieser sei auf zuhe ben und die Sache sei an die Suva zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres ( orthopädisch - neurologisch -p sychiatrisches ) Gutachten, eventuell ein monodiszi pli näres ( orthopädisches ) Gutachten einhole und prüfe, ob für die Zeit nach dem 3 1. Januar 2016 ein Anspruch auf Taggeld oder eine Rente ausgewiesen sei (S.
2). Mit Eingabe vom 3 0. November 2017 ( Urk.
6) reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht ( Urk.
7) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 ( Urk. 13) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde ( S. 5 ) , wovon der Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2018 (Urk. 17 ) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1. April, am 1. und am 4. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest wer den lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigen ständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber
2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar
2008 E. 5.1.1 und U
413/05 vom 5. April
2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alter na tiver Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signi fikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3). 1.5
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.6
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/20 14 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.7
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Ver anlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE
115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.8
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.
5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.9
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Okt ober 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung en ihres Kreisarztes vom 1 9. Oktober 2015 und vom 1 5. Januar 2016 sowie gestützt auf das im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Z.___ vom 7. November 2016 davon aus, dass die vom Beschwerdeführer nach dem 3 1. Januar 2016 geklagten Beschwerden nicht auf einem unfallbedingten, objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung beruh ten, und dass die ab 1. Februar 2016 weiter be stehenden psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausal zusammen hang zu den versicherten Unfällen vom 1. April, 1. und 4. Juni 2015 stünden, weshalb die Versicherungsleistungen auf den 3 1. Januar 2016 einzu stellen seien (S. 14). 2.2
Der Beschwerdeführer br ach t e
hiegegen vor, dass
auf die vorliegenden Arzt be richte, insbesondere auf diejenigen des Kreisarztes sowie auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ nicht abschliessend abgestellt werden könne, und dass die Sache an der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit sie den Sachverhalt ergän zend abkläre und anschliessend seinen Leistungsanspruch erneut prüfe (Urk. 1 S.
7). 3. 3.1
Im Folgenden ist anhand der massgebenden medizinischen Akten zu prüfen, ob der Fallabschluss zu Recht per 3 1. Januar 2016 erfolgte, beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Tag geld) für die Unfälle vom 1. April sowie vom
1. und 4. Juni 2015 zu Recht auf diesen Zeitpunkt einstellte und Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente und auf Integritätsentschädigungen verneinte . 3.2
Die Ärzte des Z.___ erwähnten in dem vor den versicherten Unfallereignissen zuhanden der Invalidenversicherung er stellten Gutachten vom 20. März 2014 ( Urk. 16/80 ), dass der Beschwerde füh rer am 11., 12. und 17. Februar 2014 allgemein internistisch, psychiatrisch, ortho pädisch, neurologisch und otorhi nolaryngo logisch untersucht worden sei (S. 1)
und stellten die folgenden Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31): - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - mässiggradiger
femoropatellarer Gonarthrose - Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae bei Ruptur vom 4. April 1998 und nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü-dungsfraktur im September 1998 - chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - femoropatellar betonter Gonarthrose - Status nach Refixation des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symp tomatik mit/bei: - beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS, klinisch und bild gebend, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen - chronische Schulterschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezem ber 2013 - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der Hand links bei Sturz vom 16. Dezember 2013 - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert
Die Gutachter stellten fest, dass die beiden Kniegelenke des Beschwerdeführers vorwiegend auf Grund einer femoropatellar akzentuierten Pongarthrose
ver min dert belastbar seien . Während der Untersuchung habe der Beschwerde führer ein demonstra tives Schmerzverhalten und Inkonsistenzen gezeigt (S. 20). Mit dem Unfall vom Januar 2012 sei für die damals ausgeübte Tätigkeit als Bademeister eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eine körperlich adaptierte Tätigkeit gemäss dem formulierten Belastungsprofil wäre allerdings wahrscheinlich bereits nach eini gen Wochen, spätestens jedenfalls nach 6 Monaten , wieder im vollen Umfang möglich gewesen (S. 21, vgl. auch S. 33). 3.3
Die Ärzte der A.___ , Untere Extremitäten , erwähnten mit Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 16/18 ), dass der Beschwerdeführer unverändert an einer links betonten Beschwerdesymptomatik beider Knie leide. Rechtsseitig seien die Beschwerden vor allem auf eine ausgeprägte Femoropatellararthrose und links seitig vermutlich auf eine eingebrachte Drahtcerclage zurückzuführen. Diesbe züglich sei eine Metallentfernung geplant (S. 2). 3.4
Dr. m ed.
B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, erwähnte in sei nem Bericht vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 16/37) betreffend eine gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass ein erheblicher Vorzustand infolge von Unfällen beim Fussballspielen in der Zeit von 1986 bis 1998 an beiden Kniegelenken bestehe und erwähnte, dass auf Grund der distorsionellen Verletzung am rechten Fuss vom 1. April 2015 sowie auf Grund der im Juni 2015 erfolgten Handgelenksverletzung gegenwärtig keine Residuen mehr bestünden, und dass eine persistierende funktionelle Schädigung nicht zu erwarten sei (S. 8) . In Bezug auf die als schmerzhaft angegebene Schulter sei eine Ultraschallunter s uchung angezeigt. Diesbezüglich habe der Beschwerde führer jedoch ein ausgeprägt histrionisches Verhalten gezeigt (S. 9). 3.5
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2015 ( Urk. 14/5), dass der Beschwerdeführer am 1. April 2015 auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei den rechten Fuss verdreht habe und diagnostizierte eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks. 3.6
Die Ärzte der A.___ , Untere Extremitäten , erwähnten im Bericht vom 2 5. November 2015 (Urk. 3 = Urk. 14/41), dass anlässlich der Osteosynthese materialentfernung an der linken Patella vom 2 1. September 2015 ein Stück Metall übersehen worden sei. Die Lokalisation dieses Metallstücks könne klinisch nicht gefunden werden, da dieses in einer starken Vernarbung zu liegen komme. Da der Bereich, in dem dieses Metallstück zu liegen komme, im Vergleich zur übrigen Patella jedoch nicht druckempfindlicher sei, könne auf die vollständige Entfernung des Metallstücks verzichtet werden. Auf Grund der chronischen Schmerzen im Kniebereich bestehe eine deutliche Einschränkung im Alltag und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längerfristig höchstens angepasste, abwechselnd sitzend und stehend zu verrichtende Tätigkeiten , ohne das Tragen von Lasten und ohne Abdrehbewegungen , im Umfang von höchstens vier Stunden im Tag werde ausführen können (S. 2). 3.7
Dr. B.___ erwähnte in seiner den Untersuchungsbericht vom 1 9. Oktober 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 14/12), dass die MRI-Untersuchung (Magnetresonanztomographie) des Gehirns und der HWS (Halswir belsäule) vom 2 4. November 2015, die konventionelle Röntgen unter suchung der LWS (Lendenwirbelsäule) und die MRI der LWS und des Sacrums vom 2 7. August 2015 sowie die Schwindelabklärungen keine traumatischen Schädigungen erge ben hätten. Sodann spreche die Bilateralität der Befunde bei der Sonographie beider Schultergelenke gegen eine unfallkausale Schädigung, da initial nur eine Schulter als verletzt angegeben worden sei. Da der Beschwerde führer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 bei vorsichtiger Unter stützung eine annähernd normale Schulter bewegl ich keit gezeigt habe, sei eine Frozen
S houlder nicht zu diagnostizieren. Insgesamt hätten die zusätzlich durch geführten Abklärungen keine noch nicht abgeheilten, unfall kausalen, organi schen Schädigungen gezeigt, weshalb er an seiner Beurteilung vom 1 9. Oktober 2015 fest halte (S. 2). 3.8
Die Ärzte des D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 6. Januar 2016 ( Urk. 16/59) einen Verdacht auf einen posttraumatischen benignen paroxysma len Lagerungsschwindel (S. 1) und erwähnten, dass von einer dualen Problematik auszugehen sei. Einerseits bestehe wahrscheinlich eine Chroni fi zierung des initialen Lagerungsschwindels, welche sich in der Verspannung und Abgespanntheit des Beschwerdeführers widerspiegle. Andererseits bestehe eine sehr angespannte Nackenmuskulatur. Es sei eine physiotherapeutische und eine chiropraktische Behandlung angezeigt (S. 2). 3.9
In ihrem Verlaufsgutachten vom 7. November 2016 ( Urk. 15/64/2-48) erwähnten die Gutachter des Z.___ , dass der Beschwerdeführer am 2 6. und 2 8. September 2016 internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otorhino laryngolo gisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 44): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - femoropatellar betonter Gonarthrose - Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae am 4. April 1998 bei Ruptur, nach Revision des distalen Patellapols bei Ermüdungs frak tur im September 1998 sowie nach Implantatentfernung am 21.09.2015 - chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - fortgeschrittener Femoropatellararthrose
- Status nach VKB-Refixation im Jahre 1986 wegen Ruptur beim Fuss ballspiel - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Sympto matik mit/bei: - degenerativen Veränderungen der LWS, klinisch und bildgebend ohne
Kompromittierung neuraler Strukturen - c hronische Schulterschmerzen links mit/bei: - Verdacht auf leichtgradiges subakromiales
Impingement
- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert - Tinnitus beidseits , aktuell dekompensiert - i ntermittierende Schwindelsymptomatik mit/bei: - Zustand nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungs schwindel - Verdacht auf zervikogen -propriozeptiven Schwindel Diagnosen ohne Einfluss au f die Arbeitsfähi gkeit : - leichte depressive Episode - chronische Schme rzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - z ervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik - Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum
an der linken Hand nach Sturz vom 1 6. Dezember 2013, aktuell unauffälliger klinischer Befund - k leiner ossärer
Flake /Ausriss dorsal bei
Status nach Handgelenks distor sion links am 3 0. Juli 2016 , aktuell unauffälliger klinischer Befund
Die Gutachter erwähnten, dass die erneute Verlaufsb egutachtung im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 keine wesentlichen neuen Aspekte mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Im Bereich beider Kniegelenke und im unteren Rumpfbereich bestünden klare pathologische Befunde mit damit ein hergehender, deu tlich verminderter Belastbarkeit . Allerdings hätten sich anläss lich der Untersuchungen erhebliche Inkonsis tenzen gezeigt, welche auf erhebliche nicht-organische Faktoren schliessen liessen . Aus orthopädischer Sicht bestehe in angepassten, körperl ich leichten, wechselbelastende n , überwiegend sitzenden Tätigkeiten , mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 kg, ohne Zwangs haltungen des Rumpfe s oder der unteren Extremitäten und ohne repetitive Bewegungen des linken Armes oberhalb der Horizontalen , eine volle Arbeits fähigkeit (S. 45) . Im Bereich des gesamten Schultergürtels weise der Beschwerde führer
eine sehr kräf tig entwickelte Muskulatur ohne erkennbare Asymmetrien auf. Mit der linken Schul ter habe der Beschwerdeführer aktiv assistiert mit der eigenen Gegenhand Abduktion en
und Flexion en bis ungefähr 100 Grad erreichen können . Die Impingement - Zeichen im Bereich der linken Schulter seien bei unvollständiger muskulärer Ent spannung nur erschwert prüfbar gewesen und hätten einen frag lich leicht positiv en Wert ergeben (S. 31). Mit der rechten Schulter seien Abduk tion en und Flexion en aktiv bis 170 Grad möglich gewesen S. 32).
Die otorhinolaryngologische Untersuchung habe eine rechts akzentuierte, beid seitige S challempfindungsschwerhörigkeit, einen beidseitigen, dekompen sierten Tinnitus und eine intermittierende Schwindelsymptomatik bei Zustand nach post traumatischem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel und bei Ver dacht auf einen zervikogen -propriozeptiv en Schwindel ergeben (S. 45) . Aus otorhi nolaryngologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit, ohne hohe An forderungen an die Hörfähigkeit , ohne Tätigkeiten unter Störlärm und ohne sturzgefährdende Tätigkeitsanteile eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Weder aus intern istischer noch neurologischer Sicht seien Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 46) .
Die psychiatrische Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben, welche für die Diskrepanz zwi schen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti vier ba ren Befunden verantwortlich sei. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014
bestehe
gegenwärtig zusätzlich eine leichte depressive Episode, wobei die Symptomatik nicht derart ausgeprägt ist, dass aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resu ltierte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe vielmehr unverändert eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (S.
26).
In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass in einer gut adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit, eine Arbeits- und Lei stungsfähigkeit von 90 % bestehe , wobei das Arbeitspensum bei leicht erhöhtem Pausenbedarf vollschichtig umgesetzt werden könne . Die Aus übung körperlich s chwere r und mittelschwere r Tätigkeiten sei dem Beschwerde führer nicht mehr zuzumuten . Es sei sodann davon auszugehen, dass trotz natur gemäss leichter Progredienz der strukturellen Veränderungen am Bewe gungs apparat, abgesehen von maximal jeweils während einigen Wochen anhaltende n Perioden mit voller Arbeitsun fähigkeit nach den vom Beschwerde führer geschil derten Stürzen beziehungsweise Unfallereignissen (vom 1. April, 1. und 4. Juni 2015) sowie nach der Implantatentfern ung im September 2015, grundsätzlich eine unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in einer adaptierten Tätigkeit seit der vormaligen Begutachtung im Jahre 2014 bestanden habe (S. 46) . 3.10
Die Ärzte der A.___ , E.___ , Wirbelsäulen chirur gie und Neurochirurgie, diagnostizierten mit Bericht vom 1. November 2017 ( Urk. 14/44) unter anderem ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syn drom nach Exazerbation nach Sturz vom 2 8. Januar 2012 mit Osteochondrose im Bereich L3 bis S1, einer lumbosakralen Übergan g sanomalie und mässigen Spon dylarthrosen beidseits im Bereich L5 bis S1 (S. 1). Die Ärzte erwähnten, dass eine am 1 1. September 2017 durchgeführte Fazettengelenks infiltration in den Berei ch e n L3/4 und L4/5 lediglich für sechs Wochen zu einer Beschwerde regredienz geführt habe, weshalb eine Operationsindikation zu bejahen sei (S. 2). 4. 4.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer bereits vor den drei streitigen Unfällen vom 1. April, vom
1. und vom 4. Juni 2015 g emäss dem Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 20. März 2014 (vor stehend E.
3.2 ) unter c hronische n Knieschmerzen links und rechts bei Gon arthrose, unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne aus strahlende Symp tomatik bei be ginnenden degenerativen Veränderungen der LWS , ohne Kompromittierung neuraler Strukturen , und unter c hronische n Schul terschmerzen links bei
Verdacht auf ein subakromiales
Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013 sowie unter einer Schallempfindungs schwerhörigkeit beidseits und unter einem aktuell dekompensierten
Tinnitus beidseits litt. 4.2
Dr. B.___ ging in seinen Beurteilungen vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E.
3.4 ) und vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7 ) davon aus , dass auf Grund der distorsionelle n Verletzung am rechten Fuss, welche der Beschwerdeführer am 1. April 2015 erlitten habe, und dass auf Grund der im Juni 2015 erfolgten Hand gelenksverletzung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 keine Residuen mehr bestanden hätten, wobei eine persistierende funk tionelle Schädigung nicht zu erwarten gewesen sei . Die nach dem 1 9. Oktober 2015 zusätzlich durchgeführten Untersuchungen hätten keine traumatischen Schädigungen der HWS und der LWS und keine traumatischen Gleichgewichts störungen
und insbesondere keine Anhaltspunkt e für eine trauma tische Schädi gung der linken Schulter beziehungsweise für die Diagnose eine r
Frozen
Shoulder
ergeben. Es sei vielmehr von einer vollständigen Heilung der durch die versicher ten Unfallereignisse verursachten organischen Schädigungen auszugehen . Dem gegenüber stellten die Ärzte der A.___ , Untere Extremitäten , in ihrem Bericht vom 2 5. November 2015 ( vorstehend E. 3.6 )
fest , dass anlässlich der Osteosynthese materialentfernung vom 2 1. September 2015 im Bereich der linken Patella ein Stück Metall übersehen worden sei .
Da dieses
Metallstück im Vergleich zur übrigen Patella jedoch nicht druckempfindlicher sei, wurde
auf eine vollstän dige
Entfernung des Metallstücks verzichtet . Im Gegensatz zu Dr. B.___ vertra ten die Ärzte der A.___
die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der chronischen Schmerzen im Bereich seines linken Knie gelenks länger fristig höchstens die Ausübung einer angepasste n , abwechselnd sitzend und ste hend zu verrichtende n Tätigkeit , ohne das Tragen von Lasten und ohne Abdrehbewegungen , im Umfang von höchstens vier Stunden im Tag zuzumuten sei. Die Gutachter des Z.___ gingen in ihrem Verlaufsgutachten vom 7. November 2016 ( vorstehend E. 3.9 ) schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge der versicherten Unfallereignisse sowie infolge der Implantatentfern ung vom September 2015 jeweils lediglich während einigen Wochen vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, dass es jedoch in der Zeit seit der letztmaligen Begutachtung im Jahre 2014 zu keiner dauerhaften Verschlechterung der Arbeits fähigkeit gekommen sei. Vielmehr seit trotz einer naturgemäss en leichten Pro gredienz der strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat
von einer unveränderte n Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahre 2014 im Umfang von 90 %
auszugehen . 4.3
Die Beurteilung en durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7 ) erfüllen die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.10 ). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerde führers angezeigte medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte er sich einge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersu chungen sowie der durchgeführten Schwindelabklärungen auseinander und begrün dete in nach vollzieh barer Weise seine Schluss fol gerungen, wonach
ein massiver Vorzustand insbesondere im Bereich der beiden Kniegelenke vorbestan den habe, und wonach durch die versicherten Unfallereignisse die vorbestehen den Gesundheits beeinträchti gungen im Bereich der beiden Knie gelenke, der LWS, der HWS, der Handgelenke und der linken Schulter lediglich vorübergehend aktiviert , nicht hingegen richtunggebend beziehungs weise dauerhaft ver schlimmert worden seien . Er legte alsdann in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 keine Residuen der versicherten Unfallereignisse mehr bestanden hätten, und dass zu diesem Zeitpunkt von einer vollständige n Heilung der durch die versicherten Unfallereignisse verursachten organischen Schädigungen auszugehen sei . 4.4
D ie Beurteilung en durch Dr. B.___ vermögen grundsätzlich die für eine beweis kräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich bei der ergänzenden Beurteilung vom 1 5. Januar 2016 um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Denn Dr. B.___ berücksichtigte darin ergänzend die Ergebnisse der nach der kreis ärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 durchgeführten bild gebenden Untersuchungen und der Schwindelabklärung und kam anschliessend zum Schluss, dass diese ergänzenden Abklärungen keine noch nicht abgeheilten, unfallkausalen, organischen Schädigungen ergeben hätten ,
weshalb an seiner Beurteilung vom 1 9. Oktober 2015 festzuhalten sei .
Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.5
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er geltend machen will, dass auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne, weil er anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Oktober 2015 einzelne Test nicht beziehungsweise nur assistiert habe durchführen können ( Urk. 1 S. 5). Denn dem Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 ( vorstehend E. 3.4 ) ist zu entnehmen, dass die Untersuchung der Beine des Beschwerdeführers und die Prüfung der Schulterbeweglichkeit zwar durch eine an dauernde Schmerz angabe beziehungsweise durch starke averbale Schmerzäusserungen des Beschwerde führers ( Urk. 16/37 S. 6 f.) erschwert wurden. Dr. B.___
legte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7 ) indes in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar , dass der Beschwerde führer zwar offensichtlich bei der sonographischen Untersuchung lediglich eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit gezeigt habe, dass indes anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung bei vorsichtiger Unterstützung eine annähernd nor male Schulterbeweglichkeit links festzustellen gewesen sei , weshalb die Diagnose einer Frozen
Shoul der nicht gestellt werden könne. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführer s als auffällig ( Urk. 14/12 S. 2) beziehungsweise als histrionisch ( Urk. 16/37 S. 9) erschienen. 4.6
4.6 .1
In Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. B.___
gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweis wert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, wes halb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsin ternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4.6 .2
Anlass zu solchen Zweifeln besteht hier jedoch nicht. Denn einerseits steht auf Grund des Gutachtens der Ärzte des Z.___
vom 2 0. März 2014 ( vorstehend E. 3.9 ) fest , dass der Beschwerdeführer bereits vor den drei streitigen Unfällen vom 1. April, vom
1. und vom 4. Juni 2015 unter einer Gonarthrose im Bereich der beiden Kniegelenke, unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom und unter chronischen Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei einem Ver dacht auf ein subakromiales
Impingement nach einem Sturz vom 16. Dezember 2013 litt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass Dr. B.___ von einem massiven Vorzustand ausging. Andererseits stimm t die Beurteilung durch Dr. B.___ in inhaltlicher Hinsicht mit derjenigen durch die Gutachter des Z.___ in deren Gut achten vom 7. November 2016 (vorstehend E.
3.9 ) überein. Denn darin gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung vom Februar 2014
unter den somatischen Gesundheitsbe einträchtigungen im Sinne von Knieschmerzen auf Grund einer Gonarthrose im linken Kniegelenk
und auf Grund einer fortgeschrittene n
Femoropatellararthrose
im Bereich des rechten Kniegelenks , eines chronischen
lumbo vertebralen Schmerzsyndrom s bei degenerativen Veränderungen der LWS und im Sinne von Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei Verdacht auf ein leichtgradiges subakromiales
Impingement , durch welche er in
seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtig t werde, gelitten habe , und dass die versicherten Unfallereignisse sowie die Implantatentfernung
vom September 2015 jeweils nur für die Dauer von einigen wenigen Wochen vorübergehend zu einer erhöhten Arbeits unfähigkeit geführt hätten . Die Gutachter kamen sodann zum Schluss, dass die versicherten Unfallereignisse - trotz einer naturgemäss en leichten Progredienz der struktu rellen Veränderungen am Bewegungsapparat
- nicht zu einer richtunggebenden Verschlechterung geführt hätten, und dass zum Zeitpunkt der erneuten Begut achtung im September 2016 in Bezug auf eine behinderungs angepasste Tätigkeit eine unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Umfang von 90 % bestan den habe. 4. 6 .3
Dem Beschwerdeführer ist sodann nicht zu folgen, wenn er geltend mach t , dass den Gutachtern des Z.___ die versicherten Unfälle vom 1. April, vom
1. und vom 4. Juni 2015 nicht bekannt gewesen seien ( Urk. 1 S. 5). Denn die Gutachter des Z.___ haben in ihrem Gutachten vom 7. November 2016 die von ihnen berücksich tigten Unterlagen chronologisch aufgelistet. Daraus geht hervor, dass den Gut achtern sowohl die Unfallmeldungen betreffend die erwähnten Unfallereignisse als auch die diesbezüglichen massgebenden medizinischen Akten bekannt waren ( Urk. 16/67 S. 5). 4.6 .4
Dem Beschwerdeführer kann auch insofern nicht gefolgt werden, wenn er geltend mach t , dass auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 7. November 2016 nicht abgestellt werden könne, weil diese darin den Bericht der Ärzte der A.___ vom 2 5. November 2015 nicht angemessen berücksichtigt hätten ( Urk. 1 S. 6). Denn dem Gutachten vom 7. November 2016 ( Urk. 16/67 S. 14) ist zu ent nehmen, dass den Gutachtern dieser Bericht bekannt war. Aus dem Umstand, dass dieser Bericht im Gutachten nicht zur Gänze wiedergegeben beziehungsweise zusammengefasst wurde, kann jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ nicht beachtet hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten nicht zur Gänze wiedergaben, weil sie die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (aus polydisziplinärer Sicht) unterschiedlich beurteilten. 4.7
Da sich die behandelnden Ärzte der A.___
in ihren Berichten vom 2. März 2015 (vorstehend E. 3.3 ) und vom 1. November 2017 (vorstehend E. 3.10 ) in somatischer Hinsicht nicht zur Unfall kausalität äusserten, stehen sie nicht im Wider spruch zu den Beurteilungen durch Dr. B.___ und vermögen daher die Beurteilungen durch Dr. B.___
in Bezug auf die Frage nach der Un fallkausalität nicht in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber lässt sich dem Bericht der Ärzte der A.___ vom 2 5. November 2015 (vorstehend E. 3.6 ), keine nachvoll ziehbare Begründung der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeits beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer längerfristig die Ausübung b eh inderungs angepasste r Tätigkeiten lediglich im Umfang von höchstens vier Stunden im Tag zuzumuten sein werde, entnehmen. Zu überzeugen vermag insbesondere nicht, dass die Ärzte der A.___
darin zwar einerseits erwähnten, dass der gewünschte Erfolg nach der Metallentfernung noch nicht eingetreten sei, weshalb eine Weiter führung der Physiotherapie indiziert sei (Urk. 3 S. 2), dass sie andererseits, obwohl sie davon ausgingen, dass die Heilung der Folgen der Osteosynthesematerialent fernung vom 2 1. September 2015 beziehungsweise der Endzustand in Bezug auf diesen operativen Eingriff noch nicht eingetreten war, bereits im Sinne einer Prognose die längerfristig beziehungsweise dauerhaft zu erwartende Arbeitsfä higkeit beurteilte n . Der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ lässt sich sodann keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit längerfristig lediglich im zeitlichen Umfang von vier Stunden im Tag und daher im Umfang eines Arbeitspensums von rund 50 % zuzumuten sein soll. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch die Ärzte der A.___ vom 2 5. November 2015 die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7 ), wonach spätestens am 1 9. Oktober 2015 von einer vollständigen Heilung der durch die versicherten Unfallereignisse verursachten organischen Schädi gungen auszugehen sei, sowie die Beurteilung durch die Ärzte des Z.___
vom 2 0. März 2014 ( vorstehend E. 3.9 ) , wonach die versicherten Unfall ereignisse sowie die Implantatentfernung vom September 2015 jeweils lediglich für die Dauer von einigen wenigen Wochen vorübergehend zu einer Verschlechterung der Arbeitsfä higkeit geführt habe, und wonach - abgesehen davon - seit dem Jahre 2 014 grund sätzlich unverändert eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in behinderungsange passten Tätigkeiten im Umfang von 90
% bestanden habe, nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann vorliegend daher auf die nachvollziehbare n Beur tei lung en durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 1 5. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7 ) sowie durch die Ärzte des Z.___
vom 2 0. März 2014 ( vorstehend E. 3.9 )
abgestellt werden.
5 . 5 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare n und schlüssige n Beur tei lung en durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 und 1 5. Januar 2016 sowie durch die Ärzte des Z.___
vom 2 0. März 2014 steht damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich beider Kniege lenke, der linken Schulter, der Handgelenke, der LWS und der HWS lediglich im Sinne einer vorübergehend en
Aktivierung für die Dauer von einigen wenigen Wochen zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führten , ohne dass der Gesundheits zu stand durch die versicherten Unfallereignisse richtunggebend verschlechtert wor den wäre , und dass dies bezüglich spätes tens am 1 9. Oktober 2015 gesamthaft der Status quo sine erreicht wurde. 5 .2
Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis überwiegend wahrscheinlich nichts änder te n, besteht - entgegen der diesbe züglichen V orbrin gen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 7 ) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5 .3
Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist (vgl. vorstehend E. 1.3; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beur tei lung en durch Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2015 und 1 5. Januar 2016 sowie derjenigen durch die Ärzte des Z.___
vom 7. November 2016 fest, dass der Status quo sine in Bezug auf die versicherten Unfallereignisse gesamthaft spätes tens am 1 9. Oktober 2015 erreicht wurde. Ab diesem Zeitpunkt stell en die Unfallereigni s s e für die weiterbestehenden Beschwerden daher auch keine Teilur sache n mehr dar . 6 . 6 .1
Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausal zu sammen hang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dargelegten Methode (vorstehend E. 1.7 ) zu prüfen. Die Beur tei lung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekompo nenten zu erfolgen. Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 1 . April 201 5 zu prüfen. 6 .2
Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handge lenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Aus gleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Bauma schine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schwe ren Betonblocks an den rechten Ober arm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001). 6 .3
Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden an ge nommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit an schliessen dem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur ( RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Licht schacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unter lage mit Läsion der Supra spinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004). 6 .4
Beim Unfallereignis vom 1. April 2015 handelt es sich um einen Sturz auf einer Treppe auf den ge krümmten rechten Fuss nach dem Verpassen einer Treppenstufe ( Urk. 14/1), beim Ereignis vom 1. Juni 2015 um den Sturz auf einer Treppe nach dem Verpassen eines Tritts ( Urk. 15/1), und beim Unfall vom 4. Juni 2015 um einen Sturz beim Duschen auf einen Waschtisch ( Urk. 16/1 ). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Verletzungen , insbesondere im Sinne einer Distorsion des rechten OSG ( Urk. 14/5 S. 3), multipler Rissquetschwunden am ganzen Körper, sowie einer Kontusion im Bereich der LWS, der BWS und des Nackens ( Urk. 16/6 S. 4) , sind die erwähnten Unfall g e schehen den leichten Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen kann die Adä quanz des Kausalzusammen hangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehl entwick lung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise (beispiels weise bei einem verzögerten Heilungs verlauf, bei einer langdauernden Arbeitsun fähigkeit oder bei Komplikationen durch eine be son dere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, her anzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hin weisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf solche Ausnahmefälle schliessen. 6 .5
Mangels besonde rer Umstände, bei deren Vorliege n auch bei leichten Un fällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, wäre der adäquate Kausal zu sam menhang zwischen den psychischen Beschwerden
im Sinne einer leichten depres siven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vorstehend E. 3.9 ) und den versicherten Unfällen vom 1. April, 1. Juni und 4. Juni 2015 selbst dann zu verneinen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. Demzufolge ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin auch für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu verneinen. 7.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 16/50)
beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid
vom 2 3. Oktober 2017 ( Urk. 2) einen natürli chen Kausal zusammen hang zwischen den versicherten Unfallereignis sen
vom 1. April, 1. Juni und 4. Juni 2015 und den somatischen Gesundheits beeinträchti gungen des Beschwerdeführers im Bereich beider Kniegelenke, der linken Schulter, der Handgelenke, der LWS und der HWS infolge Erreichens des Status quo sine vel ante für die Zeit ab 1. Februar 2016 verneinte sowie einen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den psychi schen Be schwer den verneinte, und damit gleichzeitig die vorüber gehenden Leistungen (Taggeld und Hei lungskosten) per 1. Februar 2016 einstellte sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Inv a lidenrente und Integritäts entschädigung; vgl. Urk. 2 S. 14 ) für die Folgen der versicherten Unfallereignisse verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz