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UV.2017.00263

Auf die kreisärztliche Beurteilung kann abgestellt werden. Unfallversicherung ist eine Kausalversicherung, daher keine Leistungspflicht für die Folgen einer neurologischen Erkrankung. Zumutbarkeitsprofil wurde korrekt festgelegt. Invalideneinkommen anhand DAP nicht zu beanstanden. Abweisung. (BGE 8C_43/2020)

Zürich SozVersG · 2019-11-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 19 57, war seit dem 12 . Juni 20 14 als Kranführer bei der E.___ AG angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 2 6. Juni 2014 bei der Arbeit auf einer Leiter ausrutschte und sich beim Festhalten an der Leiter die rechte Schulter zerrte (vgl. Schadenmeldung UVG; Urk. 7/3). Des Weiteren verletzte er sich auch am rechten

Fuss (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/36, Urk. 7/ 38- 39). Das am 2. Dezember 2014 durch geführte Arthro -MRI und die Arthrographie der rechten Schulter ergaben eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (vgl. Urk. 7/32) und das MRI des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) vom 1 3. November 2014 ergab einen kom pletten Achillessehnenriss (vgl. Urk. 7/46). Die Suva anerkannte ihre Leistungs pflicht. Am 6. Mai 2015 wurde eine arthroskopische

Supraspinatussehne n rekon st r uktion rechts durchgeführt (vgl. Urk. 7/63) und am 2. November 2015 erfolgte eine Rekonstruktion der rechten Achillessehne (vgl. Urk. 7/85/1-2) . 1.2

Am 2 2. Januar 2016 (vgl. Urk. 7/101/1-2) äusserte

Dr. F.___, Fach arzt für Neurologie, Klinik

G.___, den dringende n Verdacht auf eine amyotrophe

Lateralsklerose (ALS), was durch die Ärzte des Neurozentrums, S pital H.___, am 2 9. Februar 2016 nach einer Zweitbeurteilung bestätigt wurde (vgl. Urk. 7/112). 1.3

Nach am 20 . Mai 2016 bei Dr. I.___, Fach ärztin Chirurgie, er folgter kreisärztlicher Untersuchung (vg

l. Urk. 7/129) gewährte die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. August 2016 (Urk. 7/152)

ab dem

1. Sep tember 2016 auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Invalidenrente und verneinte weiter einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die da gegen vom Versicherten am 28 . September 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 160) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24 . Oktober 2017 ab (Urk. 7/ 178 = Urk. 2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 2 1. November 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 4. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von min destens 50 % mit Wirkung ab 1. September 2016 zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2

M i t Beschwerdeantwort vom 8 . Januar 2018 beantragte die Suva die Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Versicherten am 1 3. Februar 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9) . 2.3

Am

18. Februar 2019 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten m i t, dass d ieser am 16 . Januar 2019 verstorben sei . Weiter wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass versucht werde, mit der Beschwerdegegnerin eine verg leichsweise Einigung zu finden (Urk. 10). In der Folge gingen diesbezüglich keine weiteren Informati onen ein. Auf telefonische Anfrage seitens des Gerichts teilte der Rechtsvertreter des verstorbenen Versicherten am 1 7. Juni 2019 mit, dass die Beschwerdegegne rin nicht auf seine Anfrage reagiert habe, weshalb das Verfahren strittig weiter zuführen sei (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Juni 2019 wurde der Pro zess sistiert bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des Versicherten und seinem Rechtsvertreter aufgegeben, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erbschein in Kenntnis zu setzen und anzugeben, ob die Erben beziehungs weise welche Erben den Prozess weiterführen woll t en (Urk. 14). Nach mehrfacher gerichtlicher telefonischer Anfrage reichte der Rechtsanwalt des verstorbenen Versicherten

a m 9. Oktober 2019 eine Liste der

gesetzlichen Erben ein, welche den Prozess weiterführen wollten, dies seien die Ehefrau Y.___ sowie die Kinder Z.___, A.___, B.___, C.___ und D.___

(vgl. Urk. 18/1-2). Nachdem auf erneute telefonische Anfrage vom 1 7. Oktober 2019 (vgl. Urk.

19) beim Rechtsvertreter des verstorbenen Versicherten der gefor derte Erbschein nicht eing ereicht wurde, wurde das Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2019 gebeten, dem Gericht mitzuteilen, ob in Sachen des verstorbenen Versicherten Erbscheine ausgestellt w orden seien, eine letztwil lige Verfügung eröffnet oder die Erbschaft ausgeschlagen w orden sei, sodann, ob erbrechtliche Massnahmen angeordnet w orden seien (Urk. 20). Am 3 0. Oktober 2019 (Urk.

21) reichte das Bezirksgericht Zür ich den Erbschein ein, welcher die Erbenstellung der bereits genannten Erben bestätigte (Urk. 22) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.5

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkom men entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich er mitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Be einträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters o der der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass die der Bemessung des Invalideneinkommens zugrundeliegenden DAP-Arbeitsplätze mit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 2 0. Mai 2016 vereinbar seien. Dies ergebe einen durchschnittlichen Invalidenlohn von Fr. 65'148.--. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, da die unfall bedingten Einschränkungen bei der Auswahl der Arbeitsplätze bereits berück sichtigt worden seien. Bei einem im Jahr 2016 anzunehmenden mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 72'618.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 10.29 % . Unfallbedingt sei der Anspruch auf Hilflosenentschädigung offensichtlich zu ver neinen (S. 5 f. Ziff. 3). Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. Mai 2016 sei eine Integritätsentschädigung zu verneinen (S. 6 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte n d ie

Beschwerdeführenden in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, auf das Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin könne nicht abgestellt werden. Diese s hätte durch einen neutralen Arzt festgelegt werden müssen (S. 6 Ziff. 15). Die vorhandenen unfallbedingten Beeinträchtigungen an der Schulter und dem Fus s seien derart ausgeprägt gewesen, dass, wenn überhaupt, nur noch leichte und zudem wechselbelastende Verweistätigkeiten möglich und zumutbar gewesen wären. Es sei unrichtig, wenn von einer ganztägigen Leistungsfähigkeit ohne zu sätzliche Pausen beziehungsweise Effizienzeinbussen ausgegangen werde (S. 6 Ziff. 16, S. 6 Ziff. 18). Es sei unklar, was unter einer leichten beziehungsweise mittelschweren Verweistätigkeit genau zu verstehen sei und weshalb die heran gezogenen fünf Arbeitsplätze mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil über einstimmen sollen (S. 6 Ziff. 17). Zudem sei unklar, ob und inwieweit die als Folge der ALS-Krankheit insgesamt herabgesetzte Leistungsfähigkeit, welche auch die unfallbedingten funktionellen Leistungsdefizite betreffe, berücksichtigt werden müsse (S. 6 f. Ziff. 19) . Das bei m (inzwischen verstorbenen) Versicherten

- krank heitsbedingt zusätzlich eingeschränkte - unfallbedingt im Zeitpunkt des Ein spracheentscheids

noch mögliche Leistungsvermögen könne nicht i m Rahmen ei nes DAP-Vergleichs monetär bewertet werden. Die im angefochtenen Entscheid genannte n Arbeitsplätze beziehungsweise das diesbezügliche funktionelle Leis tungsprofil sei nicht mit dem Leistungsprofil vergleichbar, welches bei m Versi cherten bestanden habe (S. 7 Ziff. 21). So würden versicherte Personen, welche die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Arbeitsplätze ausführten, nicht an einer Nervenkrankheit leiden. Es wäre daher von vornherein angezeigt gewesen, die Invaliditätsbemessung auch anhand der Einkommensvergleichsmethode vor zunehmen und den höheren der beiden Invaliditätsgrade für die Berechnung der Invalidenrente hinzuzuziehen (S. 7 f. Ziff. 22). Zudem hätte die Beschwerdegeg nerin den Vergleichslohn der genannten fünf Verweistätigkeiten beziehungsweise bei Anwendung der Einkommensvergleichsmethode den Tabellenlohn kürzen müssen. Zusätzlich hätte noch ein leidensbedingter Abzug gewährt werden müs sen (S. 8 ff. Ziff. 23-35). 2.3

Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

6) geltend, dass die Ursache der ALS weitgehend unbekannt sei und infolgedessen die sinn gemäss vorgetrage ne Argumentation de r Beschwerdeführenden nicht zu verf an gen möge, und dass das Unfallereignis vom 2 6. Juni 2014 sich teilkausal auf die ALS-Erkrankung und deren Folgen im Sinne einer Verschlimmerung ausgewirkt habe (S. 6 Ziff. 21). Nicht nachvollziehbar sei weiter die Rüge, dass das Zumut barkeitsprofil durch einen neutralen Arzt hätte festgelegt werden müssen. Hin sichtlich der kreisärztlichen Beurteilung seien sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Die ALS-Diagnose s ei unfallfremd. Inwie fern die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sein soll, sei unbegründet geblieben (S. 7 f. Ziff. 22) . Die Be schwerdeführenden würden verkenn en, dass es sich bei der Unfallversicherung um eine Kausalversicherung handle (S. 8 Ziff. 23, S. 9 Ziff. 25, S. 9 f. Ziff. 27, S. 10 Ziff. 29). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Die relevante medizinische Akten lage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Dr. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 2 8. September 201 5 (Urk. 7/74) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach arthroskopischer

Bicepstenodese, sub a kromialer Dekompres sion und transossärer

Supraspinatusrekonstruktion der rechten Schulter vom 6. Mai 2015 bei - posttraumatischer transmuraler

Supraspinatusruptur mit instabiler Bi zepslongus-Sehne nach Hyperabduktions-Trauma vom Juni 2014

Dr. J.___ führte aus, dass vierein halb Monate postoperativ noch eine leichte Bewegungseinschränkung vor allem in Abduktion und in Innenrotation rechts gegenüber links bestehe. Dies erkläre auch die residuellen Schmerzen, die subak romial

anterior bei Mobilisation oder am Ende eines Tages aufträten (S. 2 oben). Daneben klage der Patient über eine Schwäche der Feinmotorik insbesondere beim Zuknöpfen eines Hemdes oder bei m Heben von kleinen Gegenständen mit der linken Hand. Diesbezüglich werde eine neurologische Untersuchung empfoh len.

Aus schulterchirurgischer Sicht könne die Achillessehnenrekonstruktion ab Anfan g November 2015 erfolgen . Vorerst bestehe noch eine volle Arbeitsunfä higkeit bis Ende Oktober 2015 (S. 2 Mitte). 3.3

Dr. F.___

stellte in seinem Bericht vom 2 2. Januar 2016 (Urk. 7/101/1-4) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1) :

- dringender Verdacht auf beginnende - untere -

Motoneuronenerkrankung mit subklinischer (MEP) Pyramidenbahnbeteiligung zu den Beinen (ALS) - Status nach Sturzverletzung im Juni 2014 - Schulterverletzung recht s, operiert im Mai 2015 - Achillessehnenruptur rechts, Operation im November 2015 - Diabetes mellitus Typ II

Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich in der Gesamtschau der klinisch-neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchungsbefunde, des MRI der Halswirbelsäule (HWS) bis Lendenwirbelsäule (LWS), des bis auf eine leichte Gesamteiweisserhöhung normalen Liquor s sowie der bis auf Zeichen eine s schlecht eingestellten Diabetes mellitus im Wesentlichen unauffälligen Laborre sultate der dringende Verdacht auf eine beginnende - untere - Motoneuronener krankung mit subklinischer (MEP) Pyramidenbahnbeteiligung zu den Beinen vom Typ einer ALS

als Ursache der sc hmerzlosen leichten distalbeton ten

myatrophen Paresen der Arme und distal- extensorenbetont en Paresen des rechten Beines er gebe (S. 1 unten f.). Dies, auch wenn der Patient einen direkten Zusammenhang der Paresen an Hand und Fuss rechts mit dem Arbeitsunfall vom Juni 2014 sehe und eine Zunahme der entsprechenden Parese n in den vergangenen Monaten verneine. Vorgeschlagen werde das Einholen einer neurologischen Zweitmeinung (S. 2 oben). 3.4

Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/106) die glei che Diagnose wie in seinem Vorbericht vom 2 8. September 2015 (S. 1, vgl. vor stehend E. 3.2) . Als weitere Diagnose nannte er eine schwere Neuropathie mit Muskelatrophie der Handgelenksflexoren und Extensoren sowie ausgeprägter Atrophie der Intraosseous

- und Hypothenarmuskulatur beider Hände mit Verlust der Greiffunktion und Verlust der Feinmotorik an beiden Händen (S. 1).

Dr. J.___ führte aus, im Bereich der rechten Schulter sei der Patient zufrie den. Die Beweglichkeit habe sich in den letzten Wochen weiter verbessert (S. 1 Mitte). Bezüglich der rechte n Schulter könne sechs Monate postoperativ die Be handlung abgeschlossen werden. Es bestehe daneben eine ausgeprägte Neuropa thie beider oberer Extremitäten, insbesondere der Vorderarme und der Hände. Diesbezüglich sei eine weitere Abklärung in der Neurologie des Universitätsspitals K .___ geplant. Daraus resultiere vorerst w eiterhin eine volle Ar beitsunfähigkeit . Die n eurologische Beurteilung werde fortgesetzt (S. 2 oben) . 3.5

Dr. L.___, Leitender Arzt, und Dr. M.___, Assistenz arzt, Neurozentrum, S pital H.___, führten in ihrer Beurteilung vom 2 9. Feb ruar 2016 (Urk. 7/112) aus, der Versicherte sei mit der Bitte um eine Zweitmei nung bei Verdacht auf eine Motoneuronenerkrankung zugewiesen worden (S. 1). Wie bereits im Vorfeld beurteilt, werde das Vorliegen einer Motoneuronenerkran kung mit vordergründig klinischer und elektrophysiologischer Affektion des zweiten Motoneurons vermutet (S. 2 unten). Es böten sich keine differenzialdiag nostischen Alternativen. Trotz unauffälligen motorischen und sensiblen Neuro graphien in der unteren Extremität w erde bei Abwesenheit des Achillessehnenre flex es

(ASR) beidseits, leichtgradiger Hyppallästhesie sowie der leicht gestörten Hauttrophik der Füsse zusätzlich eine elektrophysiologisch (noch) nicht fassbare Polyneuropathie im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II vermutet. Diesbezüglich werde dringend die initiale Einstellung desselben über den Hausarzt empfohlen. Ansonsten werde die von Dr. F.___ vermutete Differenzialdiagnose als hoch wahrscheinlich erachtet (S. 3 oben). 3.6

Kreisärztin Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/113) aus, dass die Motoneuronenerkrankung eine Krankheit und nicht unfallkausal sei. Die Behandlung beziehungsweise Abklärung durch Dr. F.___ und Dr . L.___

sei demnach nicht unfallkausal. 3.7

Dr. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik

G.___, stellte in sei nem Bericht vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/116) folgende Diagnosen (S. 1) :

- neu diagnostizierte ALS bei zunehmender Muskelschwäche in Arm und Bein rechts - Status nach Achillessehnenrekonstruktion rechts vom 2. November 2015

Dr. N.___ führte aus, bereits Dr. F.___ (Neurologe Klinik G.___) habe den Verdacht auf eine ALS geäussert, und diese sei nun vor zwei Wochen im S pital H.___ bestätigt worden. Di e s erkläre natürlich auch die zunehmende Schwäche, insbesondere für die Fussheber am Bein rechts. Entsprechend sei nun auch dieser verzögerte Verlauf mit Kraftverlust erklärbar. Zur Sicherheit und Do kumentation werde noch ein MRI des Rückfusses durchgeführt (S. 1 unten) . Dr. N.___ führte aus, seines Erachtens sei die Achillessehnenrekonstruktion gut geheilt und mehr Kraft werde der Patient nicht mehr entwickeln können. Im Gegenteil werde er durch die ALS in den nächsten Jahren nur schwächer, weshalb er nicht glaube, dass eine Rückkehr an die Arbeit als Kranführer mit Treppenstei gen wieder möglich sein werde. Entsprechend werde eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestätigt (S. 2) . 3.8

Dr. N.___

stellte in seinem Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/122) die glei chen Diagnosen wie im Vorbericht vom 1 8. M ärz 2016 (S. 1, vgl. vorstehend E. 3.7).

Sodann führte er aus, es bestünden unveränderte Restbeschwerden und insbeson dere eine Schwäche der Muskulatur. Am 7. April 2016 sei ein MRI des linken Rückfusses

(richtig wohl: rechter Rückfuss, vgl. Urk. 7/120) gemacht worden. Von Seiten des Transfers und der Achillessehnenrekonstruktion finde sich keine Er klärung für diese ausgeprägte Schwäche bis auf die mässige Verfettung. Entspre chend seien weitere Kontrollen nur noch bei Bedarf notwendig (S. 1 unten). 3.9

Am 2 0. Mai 2016 erstattete Dr. I.___ Bericht (Urk. 7/129) über ihre gleichentags durchgeführte kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Dr. I.___ nannte folgende Diagnosen (S. 7): - diskrete, belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Bizeps tenodese am 6. Mai 2015 bei Status nach Hyperabduktionstrauma mit Bi zeps longus -Sehnenreizung am 2 0. Juni 2014 - Restbeschwerden im Bereich des rechten Fusses bei Status nach Achilles sehnenrekonstruktion mit Flexor hallucis

longus -Transfer am 2. Novem ber 2015 bei Status nach Fehltritt und Achillessehnenruptur im November 2014 - ALS bei zunehmender Muskelschwäche a rm- und b einbetont rechts

Dr. I.___ führte aus, die klinische Untersuchung habe im Bereich der oberen Extremitäten bezüglich der Schulterfunktion ein einwandfreies Ergebnis gezeigt mit seitengleicher Beweglichkeit und Kraftentwicklung. Die Rotatorenmanschet ten

- und Impingement tests seien negativ gewesen . Es würden jedoch die neuro logische Veränderung mit Atrophie der intrinsischen Handmuskulatur sowie auch die Veränderung der pathologischen Muskeleigenreflexe auffallen .

Im Bereich der unteren Extremitäten seien Hüft-, Knie- und OSG-Gelenke inspek torisch unauffällig und ebenso seitengleich frei beweglich. Die Narbe im Bereich der rechten Achillessehne sei reizlos, etwas verhärtet, jedoch taste man gut eine gespannte Sehne. Dr. I.___ führte aus, dass sich klinisch eine Fusshebe r schwä che rechts im Seitenvergleich und auch eine zirkuläre Hyposensibilität im Bereich des rechten Unterschenkels sowie eine auffallende Muskelatrophie im Bereich des Unterschenkels rechts im Seitenvergleich zeige (S. 8 Mitte). Die Muskeleigenre flexe p atellar und die Achillessehnenreflexe seien rechts nicht auslösbar. Das Bar fussgangbild zeige ein Schonhinken rechts, und d er Strichgang sei sehr unsicher. Insgesamt falle auf, dass die Propriozeption und Stabilität im Bereich des rechten Beines wesentlich geringer sei als links.

A ufgrund der klinischen Untersuchung und der vorli e genden bildgebenden Di agnostik seien die derzeitig beklagten Einschränkungen und Beschwerden im Be reich des rechten Fusses nur noch zu einem geringen Teil auf das Unfallereignis mit Achillessehnenruptur/Achilles sehnenrekonstruktion zurückzuführen. Der Hauptteil der Einschränkung sei wahrscheinlich der n eu diagnostizierten ALS zu zuschreiben (S. 8 unten).

Zur Zumutbarkeit führte Dr. I.___ aus, aus rein unfallkausaler Sicht bestehe bezüglich der rechten Schulter aufgrund der heutigen klinischen Untersuchung eigentlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich de s rechten Fus s es mit Achillessehnenrekonstruktion bei zum Teil nachvollziehbaren Restbe schwerden wäre in eine r leichte n bis mittelschwere n, wechselbelastende n Tätig keit ohne Gehen auf unebenem Gelände mit nur manchmal Treppengehen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 8 unten f.).

Gesamthaft sei jedoch aufgrund der ALS die Arbeitsfähigkeit wesentlich stärker eingeschränkt. Dies betreffe auch die oberen Extremitäten. Entsprechend der heu tigen Untersuchung seien dem Versicherten keine Tätigkeit en, bei denen die Fein motorik gefordert sei, keine repetitiven manuellen Tätigkeiten und keine schwe ren Zug- und Stossbelastungen möglich. Ebenso sei auch im Bereich der unteren Extremitäten die Einschränkung durch die Befunde der ALS führend. Die Insta bilität, die verminderte Propriozeption und das schlechte Gangbild seien zum grossen Teil auf die ALS zurückzuführen (S. 9 oben).

Dr. I.___ führte zur Kausalität aus, dass bezüglich des rechten Schultergelenkes eine Wetterfühligkeit beklagt werde. Gemäss der klinischen Untersuchung hätten sich eine seitengleiche Beweglichkeit und Kraftentwicklung gezeigt. Somit sei das dokumentierte subjektive Empfinden aufgrund der operativen Veränderungen nachvollziehbar und unfallkausal. Be treffend den rechten Fuss/ die Achillessehne seien die derzeit beklagten Beschwerden und Einschränkungen nur noch zu einem geringen Anteil auf die Achillessehnenverletzung/Rekonstruktion zurückzufüh ren, und vor allem die Muskelatrophie, die Instabilität und die Fusshebe r schwäche seien auf die neu diagnostizierte ALS zurückzuführen.

Aufgrund der heutigen klinischen Untersuchung und der vorliegenden bildge benden Diagnostik erreiche der aktuelle Integritätsschaden aus unfallkausaler Sicht noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % (S. 9 Mitte). Ak tuell benötige der Versicherte aus unfallkausaler Sicht keine weiteren Heilkosten (S. 9 unten). 3.10

Kreisärztin Dr. I.___ bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 7/142), dass dem Versicherten auch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten zu mutbar seien, da die Belastung wesentlich geringer sei, als bei einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils auf die Einschätzung durch die Kreisärztin Dr. I.___ vom 2 0. Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9), wonach b ezüglich de s rechten Fuss es mit Achillessehnenrekonstruktion bei zum Teil nachvollziehbaren Restbeschwerden in einer leichten bis mittel schweren, wechselbelastende n Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände mit nur manchmal Treppengehen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sei . 4.2

Der kreisärztliche Untersuchungsbericht von Dr. I.___ vom 2 0. Mai 2016 (vor stehend E. 3.9) beruht auf allseitigen Untersuchungen des Versicherten, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben. Weiter leuchtet der Bericht in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachv ollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.6).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. vorstehend E. 2.2) erweist sich eine Begutachtung durch einen versicherungsinternen Arzt nicht per se als ungenügend . So kommt dieser Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. vorstehend E. 1. 6).

D ie Vorbringen

der Beschwerdeführenden

(vgl. vorstehend E. 2.2) vermögen den Beweiswert des Untersuchungsberichts von Dr. I.___

nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Argumente im Wesentlichen auf die Mitberücksichtigung der Ein schränkungen durch die nach Überweisung durch Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) erstmals durch Dr. F.___ im Januar 2016

diagnostizierte ALS (vgl. vor stehend E. 3.3) abzie len . D iesbezüglich sind die Beschwerdeführenden darauf hin zuweisen, dass es sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. vor stehend E. 2.3), bei der Unfallversicherung um eine Kausalversicherung handelt. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3), setzt die Leistungspflicht eines Unfall versicherers voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ein natürlicher Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2 6. Juni 2014 und der ALS

respektive ihrer Auswirkungen ist klar zu verneinen. Infolgedessen hat Kreisärztin Dr. I.___ das Zumutbarkeitsprofil ohne Berücksichtigung der Au swirkungen der ALS und nur mit Bezug auf die konkreten Unfallfolgen formuliert, welches Vorgehen sich als korrekt erweist,

auch wenn sich die ALS

zweifelsohne faktisch massiv auf das (damals) noch mögliche Zumutbarkeitsprofil auswirkt.

Dass der Versicherte, wie geltend gemacht wurde (vgl. vorstehend E. 2.2), rein aufgrund der Unfallfolgen vermehrte Pausen benötig t hätte und nicht in der Lage gewesen wäre, ein Vollzeitpensum umzusetzen, gründet e allein in seinem subjek tiven Beschwerdeempfinden. So liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche dies bestätigen würden.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Kreisärztin Dr. I.___ sowie das von ihr formulierte Zumutbarkeitsprofil vermögen auch vor dem Hintergrund zu überzeugen, dass sie in Übereinstimmung mit den Berichten von Dr. J.___ vom 5. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) sowie von Dr. N.___ (vgl. vor stehend E. 3.7-8) erging en .

Hinsichtlich der Schulter führte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 aus, dass der Versicherte zufrieden sei und die Behandlung sechs Monate postoperativ abgeschlossen werden könne (vgl. vorstehend E. 3.4) . Auch anläss lich der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. I.___ am 2 0. Mai 2016 zeigte sich bez üglich der Schulterfunktion ein einwandfreies Ergebnis (vgl. vorstehend E.

3.9). Entsprechend hielt Dr. I.___ fest, dass bezüglich der rechten Schulter aus unfallkausaler Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere.

Hingegen erachtete sie hinsichtlich de s rechten Fuss es mit Achillessehnenrekon struktion zumindest teilweise vorhandene Restb eschwerden für nachvollziehbar und formulierte das Zumutbarkeitsprofil entsprechend.

Dies, obwohl Dr. N.___ in seinem Bericht vom 1 8. März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) die zunehmende Schwäche, insbesondere für den Fussheber am rechten Bein,

am ehesten im Zusammenhang mit der ALS sah. Auch nach am 7. April 2016 durch geführtem MRI des rechten Rückfusses konnte Dr. N.___

von Seiten der Achillessehnenrekonstruktion keine Erklärung für die ausgeprägte Schwäche fin de n (vgl. vorstehend E. 3.8) . Die Zumutbarkeitsbeurteilung durch

Dr. I.___ fiel demnach eher zu Gunsten des Versicherten aus.

Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst wenn der Versicherte zwischenzeitlich nicht verstorben wäre, in Anbetracht der umfassenden klinischen fachärztlichen und zahlreichen bildgeb enden Untersuchungen auf die verlangte Durchführung von weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 16 und S. 7 Ziff. 19 und 20) in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b) verzichtet worden wäre, gründeten doch die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente im Wesentlichen in einem Nichtbeachten des Kausalitätsprinzips und entbehrten einer medizini schen Grundlage. Die Sachlage erweist sich als hinreichend abgeklärt, und von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. 4.3

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheent scheids

unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer aufgrund der Einschränkungen am rechten Fuss nicht mehr arbeitsfähig

war . Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 20 . Mai 2016 ist indessen da von auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Zumut barkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.9) vollschichtig einsatzfähig gewesen wäre . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 72‘618.-- im Jahr 201 6. Dies wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und erging nach Einholen der hierfür wesentlichen Auskünfte (vgl . Urk. 7/2/2, Urk. 7/135, Urk. 7/ 138 -139, Urk. 7/148), weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.3

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Versicherte vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt e, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.

Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4) kann auf das von Kreisärztin Dr. I.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, wonach in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastende n Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände mit nur manchmal Treppengehen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben war (vgl. vorstehend E. 3.9). Zudem bestätigte Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016, dass dem Versicherten auch rein sitzende Tätigkeiten zumutbar gewesen wären (vgl. vorstehend E. 3. 10).

Vorliegend ergibt der Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprof ile der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Stellen keinerlei Hinweise da rauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil nicht entsprechen würde. Aus den entsprechenden Beschrieben lassen sich keine Anhaltspunkte ent nehmen, die eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten. So handelt es sich bei DAP-Nr. 6104, Nr. 2556, Nr. 11305, Nr. 4251 und Nr. 2601 durchwegs um leichte bis mittelschwere wechselbelastende oder hauptsächlich im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten, die insbesondere kein Gehen auf unebenem Gelände, Knien oder das Besteigen von Leitern beinhalten (vgl. Urk. 7/1 40 S. 1 und S. 8 ff.). Die evaluierten Arbeitsplätze entsprechen demnach dem von Dr. I.___ festgelegten Zumutbar keitsprofil. 5.4

Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Be schwerdegegnerin im Jahr 2016 von einem Invalideneinkommen von Fr. 65‘148 .-- aus. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. 6104, Nr. 2556, Nr. 11305, Nr. 4251 und Nr. 2601) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behin derung des Versicherten in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechen den Gruppe an (vgl. Urk. 7/ 140 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommens - vergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E. 1. 5). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. vor stehend E. 2.2) sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP -Profile Abzüge weder sachgerecht noch zulässig (BGE 129 V 472). 5.5

Würde vorliegend das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen Lohntabellen (LSE) ermittelt, wäre gestützt auf die vorlie gend anwendbare LSE 2016 vom Einkommen für männliche Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) auszu gehen, was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, To tal; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) einen hypoth etischen Jahreslohn im Jahr 2016 von rund Fr. 6 6‘803 .-- ergäbe (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41. 7 x 12).

Da gemäss dem festgestellten Zumutbarkeitsprofil dem Versicherten nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar waren (vgl. vorstehend E. 3.9), st and

ihm grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen ange passten Tätigkeiten offen. So stellt der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähig keit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug dar, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2).

Die Beschwerdeführenden machten sodann gelten d, dass ein leidensbedingter Ab zug vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei, da beim Versicherten eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt be standen habe und er seine ursprüngliche Tä tigkeit nicht mehr hätte ausüben könne n . Stattdessen hätte er nur noch als Hilfs arbeiter in fremden Branchen tätig sein können, wo ihm die Berufserfahrung ge fehl t hätt

e. Zudem wäre der Versicherte aufgrund seines Alters und des Migrati onshintergrundes auf dem konkreten Arbeitsmarkt benachteiligt gewesen . Weiter

habe eine Krankheit bestanden, die es ihm von vornherein verunmöglich t hätt e, die vor dem Hintergrund der unfallbedingten Beeinträchtigung theoretisch noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit ausführen zu können (Urk. 1 S. 9 Ziff. 29).

Soweit die Beschwerdeführenden hinsichtlich eines zu gewährenden leidensbe dingten Abzuges auf die ALS-Erkrankung verweisen, ist festzuhalten, dass, wie bereits erläutert wurde (vgl. vorstehend E. 4.2), die Auswirkungen der ALS auf grund mangelnder Kausalität zum Unfallereignis nicht berücksichtigt werden können, auch nicht im Rahmen eines allfälligen leidensbedingten Abzuges .

Von einer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann bei einer gut zweijährigen Dauer auch nicht gesprochen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fortgeschrittenes Alter nicht zwin gend lohnsenkend auswirken muss, indem Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2 016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3), ist ein zusätzlich zu gewährender Abzug vom Tabellenlohn aufgrund des Alters des Ver si cherten zu verneinen. Auch setz en die Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 keine Ausbildung voraus, weshalb eine nicht vorhandene Ausbildung oder feh lende Berufse rfahrung ebenso wenig zu einem l eidensbed ingten Abzug berechti gen . Auch wirkte sich der Migrationshintergrund des Versicherten nicht auf seine Arbeitsbiographie aus.

Ein zusätzlich zu gewährender Abzug zum Tabellenlohn wäre demnach vorlie gend zu verneinen.

Demnach würde bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne zur Berechnung des In valideneinkommens ein solches von rund Fr. 66‘803.-- resultieren. Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 72‘618.--

ergäbe dies eine Differenz von Fr. 5‘815 .--, was einem Invaliditätsgrad von 8 % entspräche . Damit bestünde kein Anspruch auf eine Rente (vgl. vorstehend E. 1.4) . Zu Gunsten des Versicherten ist demnach der Berechnung des Invalideneinkommens mittels der DAP-Lohnangaben de r Vorzug zu geben (vgl. vorstehend E. 5.4). 5.6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72‘618.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) und ei nem Invalideneinkommen von Fr. 65‘148 .-- (vgl . vorstehend E. 5. 4) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 7‘ 470 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 10 %. Die zugesprochene Rentenleistung ist damit nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht beschliesst: Die am 2 8. Juni 2019 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.

E. 1.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri

mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi

cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä

tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben

sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu

mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er

zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut

bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre

chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio

disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis

tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar

stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver

dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkom

men entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich er

mitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den

Tiefstlohn

sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs

profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver

sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im

Einspracheverfahren

zu erheben, damit sich die Suva im

Einspracheentscheid

damit auseinandersetzen kann. Ist

die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü

gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer

den; die Suva hat

diesfalls

im

Einspracheentscheid

die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege

benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs

sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Be

einträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters o der der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 6. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass die der Bemessung des Invalideneinkommens zugrundeliegenden DAP-Arbeitsplätze mit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 2 0. Mai 2016 vereinbar seien. Dies ergebe einen durchschnittlichen Invalidenlohn von Fr. 65'148.--. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, da die unfall bedingten Einschränkungen bei der Auswahl der Arbeitsplätze bereits berück sichtigt worden seien. Bei einem im Jahr 2016 anzunehmenden mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 72'618.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 10.29 % . Unfallbedingt sei der Anspruch auf Hilflosenentschädigung offensichtlich zu ver neinen (S. 5 f. Ziff. 3). Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. Mai 2016 sei eine Integritätsentschädigung zu verneinen (S. 6 f. Ziff. 4).

E. 2.2 Dagegen machte n d ie

Beschwerdeführenden in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, auf das Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin könne nicht abgestellt werden. Diese s hätte durch einen neutralen Arzt festgelegt werden müssen (S. 6 Ziff. 15). Die vorhandenen unfallbedingten Beeinträchtigungen an der Schulter und dem Fus s seien derart ausgeprägt gewesen, dass, wenn überhaupt, nur noch leichte und zudem wechselbelastende Verweistätigkeiten möglich und zumutbar gewesen wären. Es sei unrichtig, wenn von einer ganztägigen Leistungsfähigkeit ohne zu sätzliche Pausen beziehungsweise Effizienzeinbussen ausgegangen werde (S. 6 Ziff. 16, S. 6 Ziff. 18). Es sei unklar, was unter einer leichten beziehungsweise mittelschweren Verweistätigkeit genau zu verstehen sei und weshalb die heran gezogenen fünf Arbeitsplätze mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil über einstimmen sollen (S. 6 Ziff. 17). Zudem sei unklar, ob und inwieweit die als Folge der ALS-Krankheit insgesamt herabgesetzte Leistungsfähigkeit, welche auch die unfallbedingten funktionellen Leistungsdefizite betreffe, berücksichtigt werden müsse (S. 6 f. Ziff. 19) . Das bei m (inzwischen verstorbenen) Versicherten

- krank heitsbedingt zusätzlich eingeschränkte - unfallbedingt im Zeitpunkt des Ein spracheentscheids

noch mögliche Leistungsvermögen könne nicht i m Rahmen ei nes DAP-Vergleichs monetär bewertet werden. Die im angefochtenen Entscheid genannte n Arbeitsplätze beziehungsweise das diesbezügliche funktionelle Leis tungsprofil sei nicht mit dem Leistungsprofil vergleichbar, welches bei m Versi cherten bestanden habe (S. 7 Ziff. 21). So würden versicherte Personen, welche die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Arbeitsplätze ausführten, nicht an einer Nervenkrankheit leiden. Es wäre daher von vornherein angezeigt gewesen, die Invaliditätsbemessung auch anhand der Einkommensvergleichsmethode vor zunehmen und den höheren der beiden Invaliditätsgrade für die Berechnung der Invalidenrente hinzuzuziehen (S. 7 f. Ziff. 22). Zudem hätte die Beschwerdegeg nerin den Vergleichslohn der genannten fünf Verweistätigkeiten beziehungsweise bei Anwendung der Einkommensvergleichsmethode den Tabellenlohn kürzen müssen. Zusätzlich hätte noch ein leidensbedingter Abzug gewährt werden müs sen (S. 8 ff. Ziff. 23-35).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

6) geltend, dass die Ursache der ALS weitgehend unbekannt sei und infolgedessen die sinn gemäss vorgetrage ne Argumentation de r Beschwerdeführenden nicht zu verf an gen möge, und dass das Unfallereignis vom 2 6. Juni 2014 sich teilkausal auf die ALS-Erkrankung und deren Folgen im Sinne einer Verschlimmerung ausgewirkt habe (S. 6 Ziff. 21). Nicht nachvollziehbar sei weiter die Rüge, dass das Zumut barkeitsprofil durch einen neutralen Arzt hätte festgelegt werden müssen. Hin sichtlich der kreisärztlichen Beurteilung seien sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Die ALS-Diagnose s ei unfallfremd. Inwie fern die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sein soll, sei unbegründet geblieben (S. 7 f. Ziff. 22) . Die Be schwerdeführenden würden verkenn en, dass es sich bei der Unfallversicherung um eine Kausalversicherung handle (S. 8 Ziff. 23, S. 9 Ziff. 25, S. 9 f. Ziff. 27, S. 10 Ziff. 29).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Die relevante medizinische Akten lage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Dr. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 2 8. September 201 5 (Urk. 7/74) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach arthroskopischer

Bicepstenodese, sub a kromialer Dekompres sion und transossärer

Supraspinatusrekonstruktion der rechten Schulter vom 6. Mai 2015 bei - posttraumatischer transmuraler

Supraspinatusruptur mit instabiler Bi zepslongus-Sehne nach Hyperabduktions-Trauma vom Juni 2014

Dr. J.___ führte aus, dass vierein halb Monate postoperativ noch eine leichte Bewegungseinschränkung vor allem in Abduktion und in Innenrotation rechts gegenüber links bestehe. Dies erkläre auch die residuellen Schmerzen, die subak romial

anterior bei Mobilisation oder am Ende eines Tages aufträten (S. 2 oben). Daneben klage der Patient über eine Schwäche der Feinmotorik insbesondere beim Zuknöpfen eines Hemdes oder bei m Heben von kleinen Gegenständen mit der linken Hand. Diesbezüglich werde eine neurologische Untersuchung empfoh len.

Aus schulterchirurgischer Sicht könne die Achillessehnenrekonstruktion ab Anfan g November 2015 erfolgen . Vorerst bestehe noch eine volle Arbeitsunfä higkeit bis Ende Oktober 2015 (S. 2 Mitte). 3.3

Dr. F.___

stellte in seinem Bericht vom 2 2. Januar 2016 (Urk. 7/101/1-4) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1) :

- dringender Verdacht auf beginnende - untere -

Motoneuronenerkrankung mit subklinischer (MEP) Pyramidenbahnbeteiligung zu den Beinen (ALS) - Status nach Sturzverletzung im Juni 2014 - Schulterverletzung recht s, operiert im Mai 2015 - Achillessehnenruptur rechts, Operation im November 2015 - Diabetes mellitus Typ II

Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich in der Gesamtschau der klinisch-neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchungsbefunde, des MRI der Halswirbelsäule (HWS) bis Lendenwirbelsäule (LWS), des bis auf eine leichte Gesamteiweisserhöhung normalen Liquor s sowie der bis auf Zeichen eine s schlecht eingestellten Diabetes mellitus im Wesentlichen unauffälligen Laborre sultate der dringende Verdacht auf eine beginnende - untere - Motoneuronener krankung mit subklinischer (MEP) Pyramidenbahnbeteiligung zu den Beinen vom Typ einer ALS

als Ursache der sc hmerzlosen leichten distalbeton ten

myatrophen Paresen der Arme und distal- extensorenbetont en Paresen des rechten Beines er gebe (S. 1 unten f.). Dies, auch wenn der Patient einen direkten Zusammenhang der Paresen an Hand und Fuss rechts mit dem Arbeitsunfall vom Juni 2014 sehe und eine Zunahme der entsprechenden Parese n in den vergangenen Monaten verneine. Vorgeschlagen werde das Einholen einer neurologischen Zweitmeinung (S. 2 oben). 3.4

Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/106) die glei che Diagnose wie in seinem Vorbericht vom 2 8. September 2015 (S. 1, vgl. vor stehend E. 3.2) . Als weitere Diagnose nannte er eine schwere Neuropathie mit Muskelatrophie der Handgelenksflexoren und Extensoren sowie ausgeprägter Atrophie der Intraosseous

- und Hypothenarmuskulatur beider Hände mit Verlust der Greiffunktion und Verlust der Feinmotorik an beiden Händen (S. 1).

Dr. J.___ führte aus, im Bereich der rechten Schulter sei der Patient zufrie den. Die Beweglichkeit habe sich in den letzten Wochen weiter verbessert (S. 1 Mitte). Bezüglich der rechte n Schulter könne sechs Monate postoperativ die Be handlung abgeschlossen werden. Es bestehe daneben eine ausgeprägte Neuropa thie beider oberer Extremitäten, insbesondere der Vorderarme und der Hände. Diesbezüglich sei eine weitere Abklärung in der Neurologie des Universitätsspitals K .___ geplant. Daraus resultiere vorerst w eiterhin eine volle Ar beitsunfähigkeit . Die n eurologische Beurteilung werde fortgesetzt (S. 2 oben) . 3.5

Dr. L.___, Leitender Arzt, und Dr. M.___, Assistenz arzt, Neurozentrum, S pital H.___, führten in ihrer Beurteilung vom 2 9. Feb ruar 2016 (Urk. 7/112) aus, der Versicherte sei mit der Bitte um eine Zweitmei nung bei Verdacht auf eine Motoneuronenerkrankung zugewiesen worden (S. 1). Wie bereits im Vorfeld beurteilt, werde das Vorliegen einer Motoneuronenerkran kung mit vordergründig klinischer und elektrophysiologischer Affektion des zweiten Motoneurons vermutet (S. 2 unten). Es böten sich keine differenzialdiag nostischen Alternativen. Trotz unauffälligen motorischen und sensiblen Neuro graphien in der unteren Extremität w erde bei Abwesenheit des Achillessehnenre flex es

(ASR) beidseits, leichtgradiger Hyppallästhesie sowie der leicht gestörten Hauttrophik der Füsse zusätzlich eine elektrophysiologisch (noch) nicht fassbare Polyneuropathie im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II vermutet. Diesbezüglich werde dringend die initiale Einstellung desselben über den Hausarzt empfohlen. Ansonsten werde die von Dr. F.___ vermutete Differenzialdiagnose als hoch wahrscheinlich erachtet (S. 3 oben). 3.6

Kreisärztin Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/113) aus, dass die Motoneuronenerkrankung eine Krankheit und nicht unfallkausal sei. Die Behandlung beziehungsweise Abklärung durch Dr. F.___ und Dr . L.___

sei demnach nicht unfallkausal. 3.7

Dr. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik

G.___, stellte in sei nem Bericht vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/116) folgende Diagnosen (S. 1) :

- neu diagnostizierte ALS bei zunehmender Muskelschwäche in Arm und Bein rechts - Status nach Achillessehnenrekonstruktion rechts vom 2. November 2015

Dr. N.___ führte aus, bereits Dr. F.___ (Neurologe Klinik G.___) habe den Verdacht auf eine ALS geäussert, und diese sei nun vor zwei Wochen im S pital H.___ bestätigt worden. Di e s erkläre natürlich auch die zunehmende Schwäche, insbesondere für die Fussheber am Bein rechts. Entsprechend sei nun auch dieser verzögerte Verlauf mit Kraftverlust erklärbar. Zur Sicherheit und Do kumentation werde noch ein MRI des Rückfusses durchgeführt (S. 1 unten) . Dr. N.___ führte aus, seines Erachtens sei die Achillessehnenrekonstruktion gut geheilt und mehr Kraft werde der Patient nicht mehr entwickeln können. Im Gegenteil werde er durch die ALS in den nächsten Jahren nur schwächer, weshalb er nicht glaube, dass eine Rückkehr an die Arbeit als Kranführer mit Treppenstei gen wieder möglich sein werde. Entsprechend werde eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestätigt (S. 2) . 3.8

Dr. N.___

stellte in seinem Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/122) die glei chen Diagnosen wie im Vorbericht vom 1 8. M ärz 2016 (S. 1, vgl. vorstehend E. 3.7).

Sodann führte er aus, es bestünden unveränderte Restbeschwerden und insbeson dere eine Schwäche der Muskulatur. Am 7. April 2016 sei ein MRI des linken Rückfusses

(richtig wohl: rechter Rückfuss, vgl. Urk. 7/120) gemacht worden. Von Seiten des Transfers und der Achillessehnenrekonstruktion finde sich keine Er klärung für diese ausgeprägte Schwäche bis auf die mässige Verfettung. Entspre chend seien weitere Kontrollen nur noch bei Bedarf notwendig (S. 1 unten). 3.9

Am 2 0. Mai 2016 erstattete Dr. I.___ Bericht (Urk. 7/129) über ihre gleichentags durchgeführte kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Dr. I.___ nannte folgende Diagnosen (S. 7): - diskrete, belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Bizeps tenodese am 6. Mai 2015 bei Status nach Hyperabduktionstrauma mit Bi zeps longus -Sehnenreizung am 2 0. Juni 2014 - Restbeschwerden im Bereich des rechten Fusses bei Status nach Achilles sehnenrekonstruktion mit Flexor hallucis

longus -Transfer am 2. Novem ber 2015 bei Status nach Fehltritt und Achillessehnenruptur im November 2014 - ALS bei zunehmender Muskelschwäche a rm- und b einbetont rechts

Dr. I.___ führte aus, die klinische Untersuchung habe im Bereich der oberen Extremitäten bezüglich der Schulterfunktion ein einwandfreies Ergebnis gezeigt mit seitengleicher Beweglichkeit und Kraftentwicklung. Die Rotatorenmanschet ten

- und Impingement tests seien negativ gewesen . Es würden jedoch die neuro logische Veränderung mit Atrophie der intrinsischen Handmuskulatur sowie auch die Veränderung der pathologischen Muskeleigenreflexe auffallen .

Im Bereich der unteren Extremitäten seien Hüft-, Knie- und OSG-Gelenke inspek torisch unauffällig und ebenso seitengleich frei beweglich. Die Narbe im Bereich der rechten Achillessehne sei reizlos, etwas verhärtet, jedoch taste man gut eine gespannte Sehne. Dr. I.___ führte aus, dass sich klinisch eine Fusshebe r schwä che rechts im Seitenvergleich und auch eine zirkuläre Hyposensibilität im Bereich des rechten Unterschenkels sowie eine auffallende Muskelatrophie im Bereich des Unterschenkels rechts im Seitenvergleich zeige (S. 8 Mitte). Die Muskeleigenre flexe p atellar und die Achillessehnenreflexe seien rechts nicht auslösbar. Das Bar fussgangbild zeige ein Schonhinken rechts, und d er Strichgang sei sehr unsicher. Insgesamt falle auf, dass die Propriozeption und Stabilität im Bereich des rechten Beines wesentlich geringer sei als links.

A ufgrund der klinischen Untersuchung und der vorli e genden bildgebenden Di agnostik seien die derzeitig beklagten Einschränkungen und Beschwerden im Be reich des rechten Fusses nur noch zu einem geringen Teil auf das Unfallereignis mit Achillessehnenruptur/Achilles sehnenrekonstruktion zurückzuführen. Der Hauptteil der Einschränkung sei wahrscheinlich der n eu diagnostizierten ALS zu zuschreiben (S. 8 unten).

Zur Zumutbarkeit führte Dr. I.___ aus, aus rein unfallkausaler Sicht bestehe bezüglich der rechten Schulter aufgrund der heutigen klinischen Untersuchung eigentlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich de s rechten Fus s es mit Achillessehnenrekonstruktion bei zum Teil nachvollziehbaren Restbe schwerden wäre in eine r leichte n bis mittelschwere n, wechselbelastende n Tätig keit ohne Gehen auf unebenem Gelände mit nur manchmal Treppengehen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 8 unten f.).

Gesamthaft sei jedoch aufgrund der ALS die Arbeitsfähigkeit wesentlich stärker eingeschränkt. Dies betreffe auch die oberen Extremitäten. Entsprechend der heu tigen Untersuchung seien dem Versicherten keine Tätigkeit en, bei denen die Fein motorik gefordert sei, keine repetitiven manuellen Tätigkeiten und keine schwe ren Zug- und Stossbelastungen möglich. Ebenso sei auch im Bereich der unteren Extremitäten die Einschränkung durch die Befunde der ALS führend. Die Insta bilität, die verminderte Propriozeption und das schlechte Gangbild seien zum grossen Teil auf die ALS zurückzuführen (S. 9 oben).

Dr. I.___ führte zur Kausalität aus, dass bezüglich des rechten Schultergelenkes eine Wetterfühligkeit beklagt werde. Gemäss der klinischen Untersuchung hätten sich eine seitengleiche Beweglichkeit und Kraftentwicklung gezeigt. Somit sei das dokumentierte subjektive Empfinden aufgrund der operativen Veränderungen nachvollziehbar und unfallkausal. Be treffend den rechten Fuss/ die Achillessehne seien die derzeit beklagten Beschwerden und Einschränkungen nur noch zu einem geringen Anteil auf die Achillessehnenverletzung/Rekonstruktion zurückzufüh ren, und vor allem die Muskelatrophie, die Instabilität und die Fusshebe r schwäche seien auf die neu diagnostizierte ALS zurückzuführen.

Aufgrund der heutigen klinischen Untersuchung und der vorliegenden bildge benden Diagnostik erreiche der aktuelle Integritätsschaden aus unfallkausaler Sicht noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % (S. 9 Mitte). Ak tuell benötige der Versicherte aus unfallkausaler Sicht keine weiteren Heilkosten (S. 9 unten). 3.10

Kreisärztin Dr. I.___ bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 7/142), dass dem Versicherten auch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten zu mutbar seien, da die Belastung wesentlich geringer sei, als bei einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils auf die Einschätzung durch die Kreisärztin Dr. I.___ vom 2 0. Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9), wonach b ezüglich de s rechten Fuss es mit Achillessehnenrekonstruktion bei zum Teil nachvollziehbaren Restbeschwerden in einer leichten bis mittel schweren, wechselbelastende n Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände mit nur manchmal Treppengehen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sei . 4.2

Der kreisärztliche Untersuchungsbericht von Dr. I.___ vom 2 0. Mai 2016 (vor stehend E. 3.9) beruht auf allseitigen Untersuchungen des Versicherten, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben. Weiter leuchtet der Bericht in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachv ollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.6).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. vorstehend E. 2.2) erweist sich eine Begutachtung durch einen versicherungsinternen Arzt nicht per se als ungenügend . So kommt dieser Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. vorstehend E. 1. 6).

D ie Vorbringen

der Beschwerdeführenden

(vgl. vorstehend E. 2.2) vermögen den Beweiswert des Untersuchungsberichts von Dr. I.___

nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Argumente im Wesentlichen auf die Mitberücksichtigung der Ein schränkungen durch die nach Überweisung durch Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) erstmals durch Dr. F.___ im Januar 2016

diagnostizierte ALS (vgl. vor stehend E. 3.3) abzie len . D iesbezüglich sind die Beschwerdeführenden darauf hin zuweisen, dass es sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. vor stehend E. 2.3), bei der Unfallversicherung um eine Kausalversicherung handelt. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3), setzt die Leistungspflicht eines Unfall versicherers voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ein natürlicher Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2 6. Juni 2014 und der ALS

respektive ihrer Auswirkungen ist klar zu verneinen. Infolgedessen hat Kreisärztin Dr. I.___ das Zumutbarkeitsprofil ohne Berücksichtigung der Au swirkungen der ALS und nur mit Bezug auf die konkreten Unfallfolgen formuliert, welches Vorgehen sich als korrekt erweist,

auch wenn sich die ALS

zweifelsohne faktisch massiv auf das (damals) noch mögliche Zumutbarkeitsprofil auswirkt.

Dass der Versicherte, wie geltend gemacht wurde (vgl. vorstehend E. 2.2), rein aufgrund der Unfallfolgen vermehrte Pausen benötig t hätte und nicht in der Lage gewesen wäre, ein Vollzeitpensum umzusetzen, gründet e allein in seinem subjek tiven Beschwerdeempfinden. So liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche dies bestätigen würden.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Kreisärztin Dr. I.___ sowie das von ihr formulierte Zumutbarkeitsprofil vermögen auch vor dem Hintergrund zu überzeugen, dass sie in Übereinstimmung mit den Berichten von Dr. J.___ vom 5. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) sowie von Dr. N.___ (vgl. vor stehend E. 3.7-8) erging en .

Hinsichtlich der Schulter führte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 aus, dass der Versicherte zufrieden sei und die Behandlung sechs Monate postoperativ abgeschlossen werden könne (vgl. vorstehend E. 3.4) . Auch anläss lich der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. I.___ am 2 0. Mai 2016 zeigte sich bez üglich der Schulterfunktion ein einwandfreies Ergebnis (vgl. vorstehend E.

3.9). Entsprechend hielt Dr. I.___ fest, dass bezüglich der rechten Schulter aus unfallkausaler Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere.

Hingegen erachtete sie hinsichtlich de s rechten Fuss es mit Achillessehnenrekon struktion zumindest teilweise vorhandene Restb eschwerden für nachvollziehbar und formulierte das Zumutbarkeitsprofil entsprechend.

Dies, obwohl Dr. N.___ in seinem Bericht vom 1 8. März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) die zunehmende Schwäche, insbesondere für den Fussheber am rechten Bein,

am ehesten im Zusammenhang mit der ALS sah. Auch nach am 7. April 2016 durch geführtem MRI des rechten Rückfusses konnte Dr. N.___

von Seiten der Achillessehnenrekonstruktion keine Erklärung für die ausgeprägte Schwäche fin de n (vgl. vorstehend E. 3.8) . Die Zumutbarkeitsbeurteilung durch

Dr. I.___ fiel demnach eher zu Gunsten des Versicherten aus.

Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst wenn der Versicherte zwischenzeitlich nicht verstorben wäre, in Anbetracht der umfassenden klinischen fachärztlichen und zahlreichen bildgeb enden Untersuchungen auf die verlangte Durchführung von weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 16 und S. 7 Ziff. 19 und 20) in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b) verzichtet worden wäre, gründeten doch die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente im Wesentlichen in einem Nichtbeachten des Kausalitätsprinzips und entbehrten einer medizini schen Grundlage. Die Sachlage erweist sich als hinreichend abgeklärt, und von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. 4.3

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheent scheids

unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer aufgrund der Einschränkungen am rechten Fuss nicht mehr arbeitsfähig

war . Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 20 . Mai 2016 ist indessen da von auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Zumut barkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.9) vollschichtig einsatzfähig gewesen wäre . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 72‘618.-- im Jahr 201 6. Dies wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und erging nach Einholen der hierfür wesentlichen Auskünfte (vgl . Urk. 7/2/2, Urk. 7/135, Urk. 7/ 138 -139, Urk. 7/148), weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.3

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Versicherte vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt e, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.

Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4) kann auf das von Kreisärztin Dr. I.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, wonach in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastende n Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände mit nur manchmal Treppengehen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben war (vgl. vorstehend E. 3.9). Zudem bestätigte Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016, dass dem Versicherten auch rein sitzende Tätigkeiten zumutbar gewesen wären (vgl. vorstehend E. 3. 10).

Vorliegend ergibt der Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprof ile der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Stellen keinerlei Hinweise da rauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil nicht entsprechen würde. Aus den entsprechenden Beschrieben lassen sich keine Anhaltspunkte ent nehmen, die eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten. So handelt es sich bei DAP-Nr. 6104, Nr. 2556, Nr. 11305, Nr. 4251 und Nr. 2601 durchwegs um leichte bis mittelschwere wechselbelastende oder hauptsächlich im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten, die insbesondere kein Gehen auf unebenem Gelände, Knien oder das Besteigen von Leitern beinhalten (vgl. Urk. 7/1 40 S. 1 und S.

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 8 ff.). Die evaluierten Arbeitsplätze entsprechen demnach dem von Dr. I.___ festgelegten Zumutbar keitsprofil. 5.4

Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Be schwerdegegnerin im Jahr 2016 von einem Invalideneinkommen von Fr. 65‘148 .-- aus. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. 6104, Nr. 2556, Nr. 11305, Nr. 4251 und Nr. 2601) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behin derung des Versicherten in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechen den Gruppe an (vgl. Urk. 7/ 140 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommens - vergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E. 1. 5). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. vor stehend E. 2.2) sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP -Profile Abzüge weder sachgerecht noch zulässig (BGE 129 V 472). 5.5

Würde vorliegend das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen Lohntabellen (LSE) ermittelt, wäre gestützt auf die vorlie gend anwendbare LSE 2016 vom Einkommen für männliche Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) auszu gehen, was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, To tal; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) einen hypoth etischen Jahreslohn im Jahr 2016 von rund Fr. 6 6‘803 .-- ergäbe (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41. 7 x 12).

Da gemäss dem festgestellten Zumutbarkeitsprofil dem Versicherten nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar waren (vgl. vorstehend E. 3.9), st and

ihm grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen ange passten Tätigkeiten offen. So stellt der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähig keit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug dar, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2).

Die Beschwerdeführenden machten sodann gelten d, dass ein leidensbedingter Ab zug vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei, da beim Versicherten eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt be standen habe und er seine ursprüngliche Tä tigkeit nicht mehr hätte ausüben könne n . Stattdessen hätte er nur noch als Hilfs arbeiter in fremden Branchen tätig sein können, wo ihm die Berufserfahrung ge fehl t hätt

e. Zudem wäre der Versicherte aufgrund seines Alters und des Migrati onshintergrundes auf dem konkreten Arbeitsmarkt benachteiligt gewesen . Weiter

habe eine Krankheit bestanden, die es ihm von vornherein verunmöglich t hätt e, die vor dem Hintergrund der unfallbedingten Beeinträchtigung theoretisch noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit ausführen zu können (Urk. 1 S. 9 Ziff. 29).

Soweit die Beschwerdeführenden hinsichtlich eines zu gewährenden leidensbe dingten Abzuges auf die ALS-Erkrankung verweisen, ist festzuhalten, dass, wie bereits erläutert wurde (vgl. vorstehend E. 4.2), die Auswirkungen der ALS auf grund mangelnder Kausalität zum Unfallereignis nicht berücksichtigt werden können, auch nicht im Rahmen eines allfälligen leidensbedingten Abzuges .

Von einer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann bei einer gut zweijährigen Dauer auch nicht gesprochen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fortgeschrittenes Alter nicht zwin gend lohnsenkend auswirken muss, indem Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2 016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3), ist ein zusätzlich zu gewährender Abzug vom Tabellenlohn aufgrund des Alters des Ver si cherten zu verneinen. Auch setz en die Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 keine Ausbildung voraus, weshalb eine nicht vorhandene Ausbildung oder feh lende Berufse rfahrung ebenso wenig zu einem l eidensbed ingten Abzug berechti gen . Auch wirkte sich der Migrationshintergrund des Versicherten nicht auf seine Arbeitsbiographie aus.

Ein zusätzlich zu gewährender Abzug zum Tabellenlohn wäre demnach vorlie gend zu verneinen.

Demnach würde bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne zur Berechnung des In valideneinkommens ein solches von rund Fr. 66‘803.-- resultieren. Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 72‘618.--

ergäbe dies eine Differenz von Fr. 5‘815 .--, was einem Invaliditätsgrad von 8 % entspräche . Damit bestünde kein Anspruch auf eine Rente (vgl. vorstehend E. 1.4) . Zu Gunsten des Versicherten ist demnach der Berechnung des Invalideneinkommens mittels der DAP-Lohnangaben de r Vorzug zu geben (vgl. vorstehend E. 5.4). 5.6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72‘618.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) und ei nem Invalideneinkommen von Fr. 65‘148 .-- (vgl . vorstehend E. 5. 4) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 7‘ 470 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 10 %. Die zugesprochene Rentenleistung ist damit nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht beschliesst: Die am 2 8. Juni 2019 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00263

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen Erben des X.___, gestorben am …

Januar 2019 wohnhaft gewesen: nämlich: 1 .

Y.___ 2 .

Z.___ 3 .

A.___ 4 .

B.___ 5 .

C.___ 6 .

D.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführende 1, 2,

3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 19 57, war seit dem 12 . Juni 20 14 als Kranführer bei der E.___ AG angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 2 6. Juni 2014 bei der Arbeit auf einer Leiter ausrutschte und sich beim Festhalten an der Leiter die rechte Schulter zerrte (vgl. Schadenmeldung UVG; Urk. 7/3). Des Weiteren verletzte er sich auch am rechten

Fuss (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/36, Urk. 7/ 38- 39). Das am 2. Dezember 2014 durch geführte Arthro -MRI und die Arthrographie der rechten Schulter ergaben eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (vgl. Urk. 7/32) und das MRI des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) vom 1 3. November 2014 ergab einen kom pletten Achillessehnenriss (vgl. Urk. 7/46). Die Suva anerkannte ihre Leistungs pflicht. Am 6. Mai 2015 wurde eine arthroskopische

Supraspinatussehne n rekon st r uktion rechts durchgeführt (vgl. Urk. 7/63) und am 2. November 2015 erfolgte eine Rekonstruktion der rechten Achillessehne (vgl. Urk. 7/85/1-2) . 1.2

Am 2 2. Januar 2016 (vgl. Urk. 7/101/1-2) äusserte

Dr. F.___, Fach arzt für Neurologie, Klinik

G.___, den dringende n Verdacht auf eine amyotrophe

Lateralsklerose (ALS), was durch die Ärzte des Neurozentrums, S pital H.___, am 2 9. Februar 2016 nach einer Zweitbeurteilung bestätigt wurde (vgl. Urk. 7/112). 1.3

Nach am 20 . Mai 2016 bei Dr. I.___, Fach ärztin Chirurgie, er folgter kreisärztlicher Untersuchung (vg

l. Urk. 7/129) gewährte die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. August 2016 (Urk. 7/152)

ab dem

1. Sep tember 2016 auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Invalidenrente und verneinte weiter einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die da gegen vom Versicherten am 28 . September 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 160) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24 . Oktober 2017 ab (Urk. 7/ 178 = Urk. 2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 2 1. November 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 4. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von min destens 50 % mit Wirkung ab 1. September 2016 zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2

M i t Beschwerdeantwort vom 8 . Januar 2018 beantragte die Suva die Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Versicherten am 1 3. Februar 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9) . 2.3

Am

18. Februar 2019 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten m i t, dass d ieser am 16 . Januar 2019 verstorben sei . Weiter wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass versucht werde, mit der Beschwerdegegnerin eine verg leichsweise Einigung zu finden (Urk. 10). In der Folge gingen diesbezüglich keine weiteren Informati onen ein. Auf telefonische Anfrage seitens des Gerichts teilte der Rechtsvertreter des verstorbenen Versicherten am 1 7. Juni 2019 mit, dass die Beschwerdegegne rin nicht auf seine Anfrage reagiert habe, weshalb das Verfahren strittig weiter zuführen sei (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Juni 2019 wurde der Pro zess sistiert bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des Versicherten und seinem Rechtsvertreter aufgegeben, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erbschein in Kenntnis zu setzen und anzugeben, ob die Erben beziehungs weise welche Erben den Prozess weiterführen woll t en (Urk. 14). Nach mehrfacher gerichtlicher telefonischer Anfrage reichte der Rechtsanwalt des verstorbenen Versicherten

a m 9. Oktober 2019 eine Liste der

gesetzlichen Erben ein, welche den Prozess weiterführen wollten, dies seien die Ehefrau Y.___ sowie die Kinder Z.___, A.___, B.___, C.___ und D.___

(vgl. Urk. 18/1-2). Nachdem auf erneute telefonische Anfrage vom 1 7. Oktober 2019 (vgl. Urk.

19) beim Rechtsvertreter des verstorbenen Versicherten der gefor derte Erbschein nicht eing ereicht wurde, wurde das Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2019 gebeten, dem Gericht mitzuteilen, ob in Sachen des verstorbenen Versicherten Erbscheine ausgestellt w orden seien, eine letztwil lige Verfügung eröffnet oder die Erbschaft ausgeschlagen w orden sei, sodann, ob erbrechtliche Massnahmen angeordnet w orden seien (Urk. 20). Am 3 0. Oktober 2019 (Urk.

21) reichte das Bezirksgericht Zür ich den Erbschein ein, welcher die Erbenstellung der bereits genannten Erben bestätigte (Urk. 22) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.5

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkom men entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich er mitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Be einträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters o der der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass die der Bemessung des Invalideneinkommens zugrundeliegenden DAP-Arbeitsplätze mit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 2 0. Mai 2016 vereinbar seien. Dies ergebe einen durchschnittlichen Invalidenlohn von Fr. 65'148.--. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, da die unfall bedingten Einschränkungen bei der Auswahl der Arbeitsplätze bereits berück sichtigt worden seien. Bei einem im Jahr 2016 anzunehmenden mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 72'618.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 10.29 % . Unfallbedingt sei der Anspruch auf Hilflosenentschädigung offensichtlich zu ver neinen (S. 5 f. Ziff. 3). Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. Mai 2016 sei eine Integritätsentschädigung zu verneinen (S. 6 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte n d ie

Beschwerdeführenden in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, auf das Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin könne nicht abgestellt werden. Diese s hätte durch einen neutralen Arzt festgelegt werden müssen (S. 6 Ziff. 15). Die vorhandenen unfallbedingten Beeinträchtigungen an der Schulter und dem Fus s seien derart ausgeprägt gewesen, dass, wenn überhaupt, nur noch leichte und zudem wechselbelastende Verweistätigkeiten möglich und zumutbar gewesen wären. Es sei unrichtig, wenn von einer ganztägigen Leistungsfähigkeit ohne zu sätzliche Pausen beziehungsweise Effizienzeinbussen ausgegangen werde (S. 6 Ziff. 16, S. 6 Ziff. 18). Es sei unklar, was unter einer leichten beziehungsweise mittelschweren Verweistätigkeit genau zu verstehen sei und weshalb die heran gezogenen fünf Arbeitsplätze mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil über einstimmen sollen (S. 6 Ziff. 17). Zudem sei unklar, ob und inwieweit die als Folge der ALS-Krankheit insgesamt herabgesetzte Leistungsfähigkeit, welche auch die unfallbedingten funktionellen Leistungsdefizite betreffe, berücksichtigt werden müsse (S. 6 f. Ziff. 19) . Das bei m (inzwischen verstorbenen) Versicherten

- krank heitsbedingt zusätzlich eingeschränkte - unfallbedingt im Zeitpunkt des Ein spracheentscheids

noch mögliche Leistungsvermögen könne nicht i m Rahmen ei nes DAP-Vergleichs monetär bewertet werden. Die im angefochtenen Entscheid genannte n Arbeitsplätze beziehungsweise das diesbezügliche funktionelle Leis tungsprofil sei nicht mit dem Leistungsprofil vergleichbar, welches bei m Versi cherten bestanden habe (S. 7 Ziff. 21). So würden versicherte Personen, welche die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Arbeitsplätze ausführten, nicht an einer Nervenkrankheit leiden. Es wäre daher von vornherein angezeigt gewesen, die Invaliditätsbemessung auch anhand der Einkommensvergleichsmethode vor zunehmen und den höheren der beiden Invaliditätsgrade für die Berechnung der Invalidenrente hinzuzuziehen (S. 7 f. Ziff. 22). Zudem hätte die Beschwerdegeg nerin den Vergleichslohn der genannten fünf Verweistätigkeiten beziehungsweise bei Anwendung der Einkommensvergleichsmethode den Tabellenlohn kürzen müssen. Zusätzlich hätte noch ein leidensbedingter Abzug gewährt werden müs sen (S. 8 ff. Ziff. 23-35). 2.3

Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

6) geltend, dass die Ursache der ALS weitgehend unbekannt sei und infolgedessen die sinn gemäss vorgetrage ne Argumentation de r Beschwerdeführenden nicht zu verf an gen möge, und dass das Unfallereignis vom 2 6. Juni 2014 sich teilkausal auf die ALS-Erkrankung und deren Folgen im Sinne einer Verschlimmerung ausgewirkt habe (S. 6 Ziff. 21). Nicht nachvollziehbar sei weiter die Rüge, dass das Zumut barkeitsprofil durch einen neutralen Arzt hätte festgelegt werden müssen. Hin sichtlich der kreisärztlichen Beurteilung seien sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Die ALS-Diagnose s ei unfallfremd. Inwie fern die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sein soll, sei unbegründet geblieben (S. 7 f. Ziff. 22) . Die Be schwerdeführenden würden verkenn en, dass es sich bei der Unfallversicherung um eine Kausalversicherung handle (S. 8 Ziff. 23, S. 9 Ziff. 25, S. 9 f. Ziff. 27, S. 10 Ziff. 29). 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Die relevante medizinische Akten lage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Dr. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 2 8. September 201 5 (Urk. 7/74) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach arthroskopischer

Bicepstenodese, sub a kromialer Dekompres sion und transossärer

Supraspinatusrekonstruktion der rechten Schulter vom 6. Mai 2015 bei - posttraumatischer transmuraler

Supraspinatusruptur mit instabiler Bi zepslongus-Sehne nach Hyperabduktions-Trauma vom Juni 2014

Dr. J.___ führte aus, dass vierein halb Monate postoperativ noch eine leichte Bewegungseinschränkung vor allem in Abduktion und in Innenrotation rechts gegenüber links bestehe. Dies erkläre auch die residuellen Schmerzen, die subak romial

anterior bei Mobilisation oder am Ende eines Tages aufträten (S. 2 oben). Daneben klage der Patient über eine Schwäche der Feinmotorik insbesondere beim Zuknöpfen eines Hemdes oder bei m Heben von kleinen Gegenständen mit der linken Hand. Diesbezüglich werde eine neurologische Untersuchung empfoh len.

Aus schulterchirurgischer Sicht könne die Achillessehnenrekonstruktion ab Anfan g November 2015 erfolgen . Vorerst bestehe noch eine volle Arbeitsunfä higkeit bis Ende Oktober 2015 (S. 2 Mitte). 3.3

Dr. F.___

stellte in seinem Bericht vom 2 2. Januar 2016 (Urk. 7/101/1-4) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1) :

- dringender Verdacht auf beginnende - untere -

Motoneuronenerkrankung mit subklinischer (MEP) Pyramidenbahnbeteiligung zu den Beinen (ALS) - Status nach Sturzverletzung im Juni 2014 - Schulterverletzung recht s, operiert im Mai 2015 - Achillessehnenruptur rechts, Operation im November 2015 - Diabetes mellitus Typ II

Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich in der Gesamtschau der klinisch-neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchungsbefunde, des MRI der Halswirbelsäule (HWS) bis Lendenwirbelsäule (LWS), des bis auf eine leichte Gesamteiweisserhöhung normalen Liquor s sowie der bis auf Zeichen eine s schlecht eingestellten Diabetes mellitus im Wesentlichen unauffälligen Laborre sultate der dringende Verdacht auf eine beginnende - untere - Motoneuronener krankung mit subklinischer (MEP) Pyramidenbahnbeteiligung zu den Beinen vom Typ einer ALS

als Ursache der sc hmerzlosen leichten distalbeton ten

myatrophen Paresen der Arme und distal- extensorenbetont en Paresen des rechten Beines er gebe (S. 1 unten f.). Dies, auch wenn der Patient einen direkten Zusammenhang der Paresen an Hand und Fuss rechts mit dem Arbeitsunfall vom Juni 2014 sehe und eine Zunahme der entsprechenden Parese n in den vergangenen Monaten verneine. Vorgeschlagen werde das Einholen einer neurologischen Zweitmeinung (S. 2 oben). 3.4

Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/106) die glei che Diagnose wie in seinem Vorbericht vom 2 8. September 2015 (S. 1, vgl. vor stehend E. 3.2) . Als weitere Diagnose nannte er eine schwere Neuropathie mit Muskelatrophie der Handgelenksflexoren und Extensoren sowie ausgeprägter Atrophie der Intraosseous

- und Hypothenarmuskulatur beider Hände mit Verlust der Greiffunktion und Verlust der Feinmotorik an beiden Händen (S. 1).

Dr. J.___ führte aus, im Bereich der rechten Schulter sei der Patient zufrie den. Die Beweglichkeit habe sich in den letzten Wochen weiter verbessert (S. 1 Mitte). Bezüglich der rechte n Schulter könne sechs Monate postoperativ die Be handlung abgeschlossen werden. Es bestehe daneben eine ausgeprägte Neuropa thie beider oberer Extremitäten, insbesondere der Vorderarme und der Hände. Diesbezüglich sei eine weitere Abklärung in der Neurologie des Universitätsspitals K .___ geplant. Daraus resultiere vorerst w eiterhin eine volle Ar beitsunfähigkeit . Die n eurologische Beurteilung werde fortgesetzt (S. 2 oben) . 3.5

Dr. L.___, Leitender Arzt, und Dr. M.___, Assistenz arzt, Neurozentrum, S pital H.___, führten in ihrer Beurteilung vom 2 9. Feb ruar 2016 (Urk. 7/112) aus, der Versicherte sei mit der Bitte um eine Zweitmei nung bei Verdacht auf eine Motoneuronenerkrankung zugewiesen worden (S. 1). Wie bereits im Vorfeld beurteilt, werde das Vorliegen einer Motoneuronenerkran kung mit vordergründig klinischer und elektrophysiologischer Affektion des zweiten Motoneurons vermutet (S. 2 unten). Es böten sich keine differenzialdiag nostischen Alternativen. Trotz unauffälligen motorischen und sensiblen Neuro graphien in der unteren Extremität w erde bei Abwesenheit des Achillessehnenre flex es

(ASR) beidseits, leichtgradiger Hyppallästhesie sowie der leicht gestörten Hauttrophik der Füsse zusätzlich eine elektrophysiologisch (noch) nicht fassbare Polyneuropathie im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II vermutet. Diesbezüglich werde dringend die initiale Einstellung desselben über den Hausarzt empfohlen. Ansonsten werde die von Dr. F.___ vermutete Differenzialdiagnose als hoch wahrscheinlich erachtet (S. 3 oben). 3.6

Kreisärztin Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/113) aus, dass die Motoneuronenerkrankung eine Krankheit und nicht unfallkausal sei. Die Behandlung beziehungsweise Abklärung durch Dr. F.___ und Dr . L.___

sei demnach nicht unfallkausal. 3.7

Dr. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik

G.___, stellte in sei nem Bericht vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/116) folgende Diagnosen (S. 1) :

- neu diagnostizierte ALS bei zunehmender Muskelschwäche in Arm und Bein rechts - Status nach Achillessehnenrekonstruktion rechts vom 2. November 2015

Dr. N.___ führte aus, bereits Dr. F.___ (Neurologe Klinik G.___) habe den Verdacht auf eine ALS geäussert, und diese sei nun vor zwei Wochen im S pital H.___ bestätigt worden. Di e s erkläre natürlich auch die zunehmende Schwäche, insbesondere für die Fussheber am Bein rechts. Entsprechend sei nun auch dieser verzögerte Verlauf mit Kraftverlust erklärbar. Zur Sicherheit und Do kumentation werde noch ein MRI des Rückfusses durchgeführt (S. 1 unten) . Dr. N.___ führte aus, seines Erachtens sei die Achillessehnenrekonstruktion gut geheilt und mehr Kraft werde der Patient nicht mehr entwickeln können. Im Gegenteil werde er durch die ALS in den nächsten Jahren nur schwächer, weshalb er nicht glaube, dass eine Rückkehr an die Arbeit als Kranführer mit Treppenstei gen wieder möglich sein werde. Entsprechend werde eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestätigt (S. 2) . 3.8

Dr. N.___

stellte in seinem Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/122) die glei chen Diagnosen wie im Vorbericht vom 1 8. M ärz 2016 (S. 1, vgl. vorstehend E. 3.7).

Sodann führte er aus, es bestünden unveränderte Restbeschwerden und insbeson dere eine Schwäche der Muskulatur. Am 7. April 2016 sei ein MRI des linken Rückfusses

(richtig wohl: rechter Rückfuss, vgl. Urk. 7/120) gemacht worden. Von Seiten des Transfers und der Achillessehnenrekonstruktion finde sich keine Er klärung für diese ausgeprägte Schwäche bis auf die mässige Verfettung. Entspre chend seien weitere Kontrollen nur noch bei Bedarf notwendig (S. 1 unten). 3.9

Am 2 0. Mai 2016 erstattete Dr. I.___ Bericht (Urk. 7/129) über ihre gleichentags durchgeführte kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Dr. I.___ nannte folgende Diagnosen (S. 7): - diskrete, belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Bizeps tenodese am 6. Mai 2015 bei Status nach Hyperabduktionstrauma mit Bi zeps longus -Sehnenreizung am 2 0. Juni 2014 - Restbeschwerden im Bereich des rechten Fusses bei Status nach Achilles sehnenrekonstruktion mit Flexor hallucis

longus -Transfer am 2. Novem ber 2015 bei Status nach Fehltritt und Achillessehnenruptur im November 2014 - ALS bei zunehmender Muskelschwäche a rm- und b einbetont rechts

Dr. I.___ führte aus, die klinische Untersuchung habe im Bereich der oberen Extremitäten bezüglich der Schulterfunktion ein einwandfreies Ergebnis gezeigt mit seitengleicher Beweglichkeit und Kraftentwicklung. Die Rotatorenmanschet ten

- und Impingement tests seien negativ gewesen . Es würden jedoch die neuro logische Veränderung mit Atrophie der intrinsischen Handmuskulatur sowie auch die Veränderung der pathologischen Muskeleigenreflexe auffallen .

Im Bereich der unteren Extremitäten seien Hüft-, Knie- und OSG-Gelenke inspek torisch unauffällig und ebenso seitengleich frei beweglich. Die Narbe im Bereich der rechten Achillessehne sei reizlos, etwas verhärtet, jedoch taste man gut eine gespannte Sehne. Dr. I.___ führte aus, dass sich klinisch eine Fusshebe r schwä che rechts im Seitenvergleich und auch eine zirkuläre Hyposensibilität im Bereich des rechten Unterschenkels sowie eine auffallende Muskelatrophie im Bereich des Unterschenkels rechts im Seitenvergleich zeige (S. 8 Mitte). Die Muskeleigenre flexe p atellar und die Achillessehnenreflexe seien rechts nicht auslösbar. Das Bar fussgangbild zeige ein Schonhinken rechts, und d er Strichgang sei sehr unsicher. Insgesamt falle auf, dass die Propriozeption und Stabilität im Bereich des rechten Beines wesentlich geringer sei als links.

A ufgrund der klinischen Untersuchung und der vorli e genden bildgebenden Di agnostik seien die derzeitig beklagten Einschränkungen und Beschwerden im Be reich des rechten Fusses nur noch zu einem geringen Teil auf das Unfallereignis mit Achillessehnenruptur/Achilles sehnenrekonstruktion zurückzuführen. Der Hauptteil der Einschränkung sei wahrscheinlich der n eu diagnostizierten ALS zu zuschreiben (S. 8 unten).

Zur Zumutbarkeit führte Dr. I.___ aus, aus rein unfallkausaler Sicht bestehe bezüglich der rechten Schulter aufgrund der heutigen klinischen Untersuchung eigentlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich de s rechten Fus s es mit Achillessehnenrekonstruktion bei zum Teil nachvollziehbaren Restbe schwerden wäre in eine r leichte n bis mittelschwere n, wechselbelastende n Tätig keit ohne Gehen auf unebenem Gelände mit nur manchmal Treppengehen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 8 unten f.).

Gesamthaft sei jedoch aufgrund der ALS die Arbeitsfähigkeit wesentlich stärker eingeschränkt. Dies betreffe auch die oberen Extremitäten. Entsprechend der heu tigen Untersuchung seien dem Versicherten keine Tätigkeit en, bei denen die Fein motorik gefordert sei, keine repetitiven manuellen Tätigkeiten und keine schwe ren Zug- und Stossbelastungen möglich. Ebenso sei auch im Bereich der unteren Extremitäten die Einschränkung durch die Befunde der ALS führend. Die Insta bilität, die verminderte Propriozeption und das schlechte Gangbild seien zum grossen Teil auf die ALS zurückzuführen (S. 9 oben).

Dr. I.___ führte zur Kausalität aus, dass bezüglich des rechten Schultergelenkes eine Wetterfühligkeit beklagt werde. Gemäss der klinischen Untersuchung hätten sich eine seitengleiche Beweglichkeit und Kraftentwicklung gezeigt. Somit sei das dokumentierte subjektive Empfinden aufgrund der operativen Veränderungen nachvollziehbar und unfallkausal. Be treffend den rechten Fuss/ die Achillessehne seien die derzeit beklagten Beschwerden und Einschränkungen nur noch zu einem geringen Anteil auf die Achillessehnenverletzung/Rekonstruktion zurückzufüh ren, und vor allem die Muskelatrophie, die Instabilität und die Fusshebe r schwäche seien auf die neu diagnostizierte ALS zurückzuführen.

Aufgrund der heutigen klinischen Untersuchung und der vorliegenden bildge benden Diagnostik erreiche der aktuelle Integritätsschaden aus unfallkausaler Sicht noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % (S. 9 Mitte). Ak tuell benötige der Versicherte aus unfallkausaler Sicht keine weiteren Heilkosten (S. 9 unten). 3.10

Kreisärztin Dr. I.___ bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 7/142), dass dem Versicherten auch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten zu mutbar seien, da die Belastung wesentlich geringer sei, als bei einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils auf die Einschätzung durch die Kreisärztin Dr. I.___ vom 2 0. Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9), wonach b ezüglich de s rechten Fuss es mit Achillessehnenrekonstruktion bei zum Teil nachvollziehbaren Restbeschwerden in einer leichten bis mittel schweren, wechselbelastende n Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände mit nur manchmal Treppengehen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sei . 4.2

Der kreisärztliche Untersuchungsbericht von Dr. I.___ vom 2 0. Mai 2016 (vor stehend E. 3.9) beruht auf allseitigen Untersuchungen des Versicherten, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben. Weiter leuchtet der Bericht in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachv ollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.6).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. vorstehend E. 2.2) erweist sich eine Begutachtung durch einen versicherungsinternen Arzt nicht per se als ungenügend . So kommt dieser Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. vorstehend E. 1. 6).

D ie Vorbringen

der Beschwerdeführenden

(vgl. vorstehend E. 2.2) vermögen den Beweiswert des Untersuchungsberichts von Dr. I.___

nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Argumente im Wesentlichen auf die Mitberücksichtigung der Ein schränkungen durch die nach Überweisung durch Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) erstmals durch Dr. F.___ im Januar 2016

diagnostizierte ALS (vgl. vor stehend E. 3.3) abzie len . D iesbezüglich sind die Beschwerdeführenden darauf hin zuweisen, dass es sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. vor stehend E. 2.3), bei der Unfallversicherung um eine Kausalversicherung handelt. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3), setzt die Leistungspflicht eines Unfall versicherers voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ein natürlicher Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2 6. Juni 2014 und der ALS

respektive ihrer Auswirkungen ist klar zu verneinen. Infolgedessen hat Kreisärztin Dr. I.___ das Zumutbarkeitsprofil ohne Berücksichtigung der Au swirkungen der ALS und nur mit Bezug auf die konkreten Unfallfolgen formuliert, welches Vorgehen sich als korrekt erweist,

auch wenn sich die ALS

zweifelsohne faktisch massiv auf das (damals) noch mögliche Zumutbarkeitsprofil auswirkt.

Dass der Versicherte, wie geltend gemacht wurde (vgl. vorstehend E. 2.2), rein aufgrund der Unfallfolgen vermehrte Pausen benötig t hätte und nicht in der Lage gewesen wäre, ein Vollzeitpensum umzusetzen, gründet e allein in seinem subjek tiven Beschwerdeempfinden. So liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche dies bestätigen würden.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Kreisärztin Dr. I.___ sowie das von ihr formulierte Zumutbarkeitsprofil vermögen auch vor dem Hintergrund zu überzeugen, dass sie in Übereinstimmung mit den Berichten von Dr. J.___ vom 5. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) sowie von Dr. N.___ (vgl. vor stehend E. 3.7-8) erging en .

Hinsichtlich der Schulter führte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 aus, dass der Versicherte zufrieden sei und die Behandlung sechs Monate postoperativ abgeschlossen werden könne (vgl. vorstehend E. 3.4) . Auch anläss lich der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. I.___ am 2 0. Mai 2016 zeigte sich bez üglich der Schulterfunktion ein einwandfreies Ergebnis (vgl. vorstehend E.

3.9). Entsprechend hielt Dr. I.___ fest, dass bezüglich der rechten Schulter aus unfallkausaler Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere.

Hingegen erachtete sie hinsichtlich de s rechten Fuss es mit Achillessehnenrekon struktion zumindest teilweise vorhandene Restb eschwerden für nachvollziehbar und formulierte das Zumutbarkeitsprofil entsprechend.

Dies, obwohl Dr. N.___ in seinem Bericht vom 1 8. März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) die zunehmende Schwäche, insbesondere für den Fussheber am rechten Bein,

am ehesten im Zusammenhang mit der ALS sah. Auch nach am 7. April 2016 durch geführtem MRI des rechten Rückfusses konnte Dr. N.___

von Seiten der Achillessehnenrekonstruktion keine Erklärung für die ausgeprägte Schwäche fin de n (vgl. vorstehend E. 3.8) . Die Zumutbarkeitsbeurteilung durch

Dr. I.___ fiel demnach eher zu Gunsten des Versicherten aus.

Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst wenn der Versicherte zwischenzeitlich nicht verstorben wäre, in Anbetracht der umfassenden klinischen fachärztlichen und zahlreichen bildgeb enden Untersuchungen auf die verlangte Durchführung von weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 16 und S. 7 Ziff. 19 und 20) in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b) verzichtet worden wäre, gründeten doch die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente im Wesentlichen in einem Nichtbeachten des Kausalitätsprinzips und entbehrten einer medizini schen Grundlage. Die Sachlage erweist sich als hinreichend abgeklärt, und von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. 4.3

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheent scheids

unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer aufgrund der Einschränkungen am rechten Fuss nicht mehr arbeitsfähig

war . Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 20 . Mai 2016 ist indessen da von auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Zumut barkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.9) vollschichtig einsatzfähig gewesen wäre . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 72‘618.-- im Jahr 201 6. Dies wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und erging nach Einholen der hierfür wesentlichen Auskünfte (vgl . Urk. 7/2/2, Urk. 7/135, Urk. 7/ 138 -139, Urk. 7/148), weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.3

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Versicherte vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt e, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.

Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4) kann auf das von Kreisärztin Dr. I.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, wonach in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastende n Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände mit nur manchmal Treppengehen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben war (vgl. vorstehend E. 3.9). Zudem bestätigte Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2016, dass dem Versicherten auch rein sitzende Tätigkeiten zumutbar gewesen wären (vgl. vorstehend E. 3. 10).

Vorliegend ergibt der Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprof ile der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Stellen keinerlei Hinweise da rauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil nicht entsprechen würde. Aus den entsprechenden Beschrieben lassen sich keine Anhaltspunkte ent nehmen, die eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten. So handelt es sich bei DAP-Nr. 6104, Nr. 2556, Nr. 11305, Nr. 4251 und Nr. 2601 durchwegs um leichte bis mittelschwere wechselbelastende oder hauptsächlich im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten, die insbesondere kein Gehen auf unebenem Gelände, Knien oder das Besteigen von Leitern beinhalten (vgl. Urk. 7/1 40 S. 1 und S. 8 ff.). Die evaluierten Arbeitsplätze entsprechen demnach dem von Dr. I.___ festgelegten Zumutbar keitsprofil. 5.4

Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Be schwerdegegnerin im Jahr 2016 von einem Invalideneinkommen von Fr. 65‘148 .-- aus. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. 6104, Nr. 2556, Nr. 11305, Nr. 4251 und Nr. 2601) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behin derung des Versicherten in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechen den Gruppe an (vgl. Urk. 7/ 140 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommens - vergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E. 1. 5). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. vor stehend E. 2.2) sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP -Profile Abzüge weder sachgerecht noch zulässig (BGE 129 V 472). 5.5

Würde vorliegend das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen Lohntabellen (LSE) ermittelt, wäre gestützt auf die vorlie gend anwendbare LSE 2016 vom Einkommen für männliche Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) auszu gehen, was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, To tal; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) einen hypoth etischen Jahreslohn im Jahr 2016 von rund Fr. 6 6‘803 .-- ergäbe (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41. 7 x 12).

Da gemäss dem festgestellten Zumutbarkeitsprofil dem Versicherten nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar waren (vgl. vorstehend E. 3.9), st and

ihm grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen ange passten Tätigkeiten offen. So stellt der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähig keit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug dar, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2).

Die Beschwerdeführenden machten sodann gelten d, dass ein leidensbedingter Ab zug vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei, da beim Versicherten eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt be standen habe und er seine ursprüngliche Tä tigkeit nicht mehr hätte ausüben könne n . Stattdessen hätte er nur noch als Hilfs arbeiter in fremden Branchen tätig sein können, wo ihm die Berufserfahrung ge fehl t hätt

e. Zudem wäre der Versicherte aufgrund seines Alters und des Migrati onshintergrundes auf dem konkreten Arbeitsmarkt benachteiligt gewesen . Weiter

habe eine Krankheit bestanden, die es ihm von vornherein verunmöglich t hätt e, die vor dem Hintergrund der unfallbedingten Beeinträchtigung theoretisch noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit ausführen zu können (Urk. 1 S. 9 Ziff. 29).

Soweit die Beschwerdeführenden hinsichtlich eines zu gewährenden leidensbe dingten Abzuges auf die ALS-Erkrankung verweisen, ist festzuhalten, dass, wie bereits erläutert wurde (vgl. vorstehend E. 4.2), die Auswirkungen der ALS auf grund mangelnder Kausalität zum Unfallereignis nicht berücksichtigt werden können, auch nicht im Rahmen eines allfälligen leidensbedingten Abzuges .

Von einer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann bei einer gut zweijährigen Dauer auch nicht gesprochen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein fortgeschrittenes Alter nicht zwin gend lohnsenkend auswirken muss, indem Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters unabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2 016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3), ist ein zusätzlich zu gewährender Abzug vom Tabellenlohn aufgrund des Alters des Ver si cherten zu verneinen. Auch setz en die Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 keine Ausbildung voraus, weshalb eine nicht vorhandene Ausbildung oder feh lende Berufse rfahrung ebenso wenig zu einem l eidensbed ingten Abzug berechti gen . Auch wirkte sich der Migrationshintergrund des Versicherten nicht auf seine Arbeitsbiographie aus.

Ein zusätzlich zu gewährender Abzug zum Tabellenlohn wäre demnach vorlie gend zu verneinen.

Demnach würde bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne zur Berechnung des In valideneinkommens ein solches von rund Fr. 66‘803.-- resultieren. Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 72‘618.--

ergäbe dies eine Differenz von Fr. 5‘815 .--, was einem Invaliditätsgrad von 8 % entspräche . Damit bestünde kein Anspruch auf eine Rente (vgl. vorstehend E. 1.4) . Zu Gunsten des Versicherten ist demnach der Berechnung des Invalideneinkommens mittels der DAP-Lohnangaben de r Vorzug zu geben (vgl. vorstehend E. 5.4). 5.6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72‘618.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) und ei nem Invalideneinkommen von Fr. 65‘148 .-- (vgl . vorstehend E. 5. 4) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 7‘ 470 .-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 10 %. Die zugesprochene Rentenleistung ist damit nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht beschliesst: Die am 2 8. Juni 2019 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan