Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, ist seit dem 2 0. Februar 2005 tätig als Ge schäftsführer der Y.___ GmbH und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schaden meldung vom 2 7. März 2017 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 1 4. Februar 2017 mit der Gartenplatte vom Lieferwagen gefallen sei und sich dabei die rechte Schulter verdreht/verstaucht habe (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, am 2 2. Februar 201
7. Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 1 0. April 2017 eine allseitige Bewegungseinschränkung fest und verwies auf die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 4. April 2017, in welcher 1) eine chronische anteriore Weichteil-Bankart-Läsion, 2) eine wahrscheinlich auch chronische, nicht dislozierte SLAP I-Läsion ohne Flap -Bildung, 3) eine gelenkseitige geringgradige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine geringgradige
Ansatztendinose der Subskapularis sehne sowie 4) eine geringgradige, nicht aktivierte AC-Arthrose diagnostiziert wurde n (Urk. 8/4-5).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen .
M it Verfügung vom 7. August 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Leistungen per 4. April 2017 eingestellt hätten und auf diesen Zeitpunkt hin den Fall ab schlössen (Urk. 8/35). D er Versicherte erhob hiergegen am 1 8. August 2017 (Urk. 8/38) und die zuständige Krankenversicherung am 4. September 2017 Einsprache (Urk . 8/42). Mit Schreiben vom 1 3. September 2017 zog die Krankenversicherung ihre Ein sprache zurück (Urk. 8/44). Die Suva wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 3. November 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde ge g nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 4. April 2017 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen, damit die Be schwerdegegnerin den Sachverhalt rechtskonform abkläre, um hernach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezem ber 2017 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-52) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 (Urk.
2) dafür, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 3 1. Juli und 7. August 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mehr als kausal zum Ereignis vom 1 4. Februar 2017 einzustufen seien, weshalb der Fall per 4. April 2017 abgeschlossen werde.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass nicht auf die Berichte von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Sie habe den Be schwerdeführer nicht persönlich untersucht und die Aussage, die Veränderungen im MRI seien «eher älter als 6 Wochen» sei nicht nachvollziehbar. Sie habe sich des Weiteren auch nicht zur SLAP-Läsion und der gelenkseitig geringgradigen Partialruptur der Supraspinatussehne geäussert. Dr. A.___ habe ihren Facharzttitel im Jahr 2010 erworben, dass sie als klinisch tätige Ärztin über langjährige Erfahrungen mit komplexen Schulterverletzungen verfüge, sei nicht bekannt. Die Frage einer Teilkausalität des Unfalls sei nicht aufgekommen und Dr. A.___ habe dies auch nicht von sich aus in Erwägung gezogen. Warum sich der Unfall ab dem 5. April 2017 nicht mehr auf den schicksalsmässigen Verlauf der Krankheit ausgewirkt haben solle, werde ebenfalls nicht klar. Damit bestünden erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung und es seien weitere Abklärungen zu tätigen, ausser die Leistungen könnten bereits gestützt auf die vorhandenen Akten zugesprochen werden. 2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1
Im Bericht vom 1 0. April 2017 hielt Dr. Z.___ eine allseit ige Bewegungsein schränkung fest, attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und verwies auf den Bericht über die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 4. April 2017 (Urk. 8/4-5). Darin stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, folgende Diagnosen: - C hronische anteriore Weichteil-Banka rt-Läsion - W ahrscheinlich auch chronische, nicht dislozierte S LAP I-Läsion ohne Flap -Bildung - G elenkseitige geringgradige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine geringgradige
Ansatztendinose der Subskapularissehne - G eringgradige, nicht aktivierte AC-Arthrose 3.2 3.2.1
Dr. med. B.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, notierte am 1 8. Mai 2017 (Urk. 8/11), dass der Beschw er deführer von Dr. Z.___ wegen der rechten Schulter nach Schulterkontusion überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Schme rz en bei Über-Kopf-Bewegungen, eine Abduktion sei noch bis 80-90° möglich. Weiter gehe es nur mit starken Schmerzen. Der Jobe -Off-Lift-Test sei negativ mit guter Kraft aber leichter Schmerzangabe. Die Aussen- und Innenrotation gegen Widerstand sei en kräftig. Es bestehe eine Druckdolenz
subakromial, weniger im Bereich des AC-Gelenks rechts.
Beim Röntgen seien degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes mit Osteo phyten-Bildung distal und proximal sichtbar. Ansonsten seien etwa altersent sprechende Verhältnisse vorliegend. Es bestehe eine vermehrte Sklerosierung an der Akromion -Unterfläche im Sinne des posttraumatischen Impingements .
Dr. B.___ diagnostizierte ein posttraumatisches Impingement -Syndrom bei partieller Rotatorenmanschettenruptur rechts.
Er habe unter sterilsten Kautelen subakromial lokal infiltriert. Auf Neben wir kungen habe er hingewiesen. Sollte das Problem langfristig nicht zu beherrschen sein, müsste die Arthroskopie empfohlen werden. Eine Kontrolle finde in ca. vier Wochen statt. Allenfalls sei Physiotherapie zu verordnen. 3.2.2
Am 3 1. Mai 2017 fand die nächste Konsultation statt, wobei der Beschwerde füh r er berichtete, dass es nicht gut sei und bis in den rechten Arm distal aus strahle (Urk. 8/11). Dr. B.___ optimierte daraufhin die Schmerzbehandlung und verordnete Physiotherapie. Bei Beschwerdepersistenz sei eine Operation zu disku tieren. 3.2.3
Anlässlich der Konsultation vom 2 0. Juni 2017 schilderte der Beschwerdeführer, dass er zunehmende bzw. persistierende Beschwerden habe, nicht nur tagsüber, sondern auch nachts. So gehe es nicht mehr. Dr. B.___ konstatierte in Folge, dass eine Lokalinfiltration oder aber die endoskopische subakromiale Dekom pression in Frage kämen. Der Beschwerdeführer wolle operiert werden, da er so nicht arbeiten könne. Als Operationstermin werde der 3. Juli
2017 festgelegt (Urk.
8/17) . 3.3
Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 fest, dass die aktuell geltend gemachten Be schwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 4. Februar 2017 zurückgeführt werden könnten, da zeitnah zum Unfallereignis kein Hinweis auf eine Schulterluxation bestanden habe. Die Veränderungen im MRI seien eher älter als sechs Wochen, es gebe keinen Hinweis auf frische Begleitverletzungen. Die Operation sei damit nicht unfallkausal (Urk. 8/28). 3.4
Im Bericht vom 1 0. Juli 2017 führte Dr. B.___ aus, dass vorübergehend eine Ver besserung durch eine Lokalinfiltration habe erzielt werden können. Es gebe aber immer wieder Rückfälle. Im Moment seien die Beschwerden vor allem bei Über-Kopf-Arbeiten sehr gross. Es drohe eine Arbeitsunfähigkeit. Ein operatives Vorgehen sei wahrscheinlich notwendig. Der Beschwerdeführer arbeite voll. Das Problem scheine klar unfallbedingt (Urk. 8/32). 3.5
3.5.1
Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 aus (Urk. 8/33), dass der Beschwerdeführer am 1 4. Februar 2017 ein Schultertrauma rechts erlitten habe, dessen Beschreibungen zwischen Schulterkontusion und -distorsion vari ier ten - am ehesten hab e e s sich aber um eine Kontusions- Verletzung gehandelt, zumindest wenn man den Angaben des Beschwerdeführers auf dem handschrift lichen Proto koll anlässlich des Aussendienstrapportes vom 1 6. Mai 2017 Glauben schenke, dass ihm eine Gartenplatte auf die rechte Schulter gefallen sei. Mit grösster Sicherheit habe jedoch keine Luxation der Schulter vor gelegen . Er habe danach aber noch weiterarbeiten können, dies sogar für eine ganze Woche. Erst danach habe sich der selbstständige Umzugsunternehmer, der teilweise beim Zügeln helfe, hauptsä chlich jedoch im Büro tätig sei, zur ärztlichen Konsultation zum Hausarzt begeben .
Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine klassische Rotatoren man schettenläsion, sondern um ein Impingementsyn drom der Schulter. Dabei handle es sich um ein Beschwerde- und Krankheitsbild, welches anfangs nur mit einem leichten Schmerz in der Schulter verbund en sei. Dann entstünden dauerhafte Beschwerden und Ü ber -K opf -Arbeiten wü rden zur Qual. Das engl ische Verb „ to
impinge " bedeute „anschlagen, au fprallen": Im Schultergelenk sei es durch Reizung und Degeneration von Sehnen und Schleimbeuteln zu eng, der Kopf de s Schultergelenks schlage an das Schulterdac
h. Das Krankheitsbild entwickle sich mit den zuge hörigen Befunden langsam und sei in den seltensten Fällen trau matisch bedingt. Die im MRI des Beschwerdefüh r ers gefundenen Veränderungen pass t en gut zum anlagebedingten, krankhaften, subakromialen
Imp ingement - nebenbefundlich l i ege im MRI aber auch der Verdacht auf eine chronische anteriore Bankart-Läsion nahe, verbunden mit einer chronischen anterioren
labroligamentären Läsion bei fehlender Abgrenzbarkeit der Ligamente . Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem eher bagatell ären Kontusionstrauma vom 1 4. Februar 2017, nota
bene wären sie auch mit einer leichten Di storsion nicht vereinbar. Es sei vielmehr von einem
degenerativen eventuell auch chronisch instabilen Vorzustand a uszugeh en, der durch das Trauma von Mitte Februar zeitli ch limitiert verschlimmert worden sei . Au ch der zeitliche Verlauf spreche eher gegen die Unfallkausalität: Typischerweise verbunden mit einer trau ma tischen Schulterverletzung sei ein Einstellen der Tätigke it, z .B. der Arbeit und ein zeitnaher Arztbesuch. Beides habe im vorliegenden Fall nicht vor gelegen und der g esamte zeitliche Verlauf spreche eher gegen die Unfallkausalität der bekla gten Beschwerden. Gesamthaft sei davon auszugeh en, dass die von Dr. B.___ vorge schlagene Operation an einen Vorzustand adressiert und
es der Beschwerde geg nerin nicht zu empfehlen sei, für diesen nun vorgesehenen Eingriff Kostengut sprache zu erteilen. 3.5.2
Auf Rückfrage führte Dr. A.___ im E-Mail vom 7. August 2017 ergänzend aus, dass davon auszugehen sei, dass der Status quo sine 4-6 Wochen, spätestens aber zum Datum des MRI erreicht gewesen sei (Urk. 8/34). 3.6
Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Februar 2017 bei ihm in Behandlung stehe . Er sei am 2 2. Februar 2017 in die Sprechstunde gekommen, nachdem er ca. Mitte Februar eine Schulterkontusion- und distorsion an der rechten Schulter erlitten habe, als er Platten aus dem Auto gehoben habe. Anamnestisch sei er dabei rückwärts gestürzt. Seither habe der Beschwerdeführer massive Schmerzen und sie hätten ihn an Dr. B.___ überwiesen. Es handle sich beim Leiden des Beschwerdeführers um einen Status nach Unfall und sollte deshalb auch von der Unfallversicherung getragen werden (Urk. 8/38 /4). 4.
4.1
D ie Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2. August 2017 und ihre Ergänzung vom 7. August 2017 (vgl. E.
3.5)
beruh e n auf fund ierter Aktenkenntnis, da ihr die medizinischen Unterlagen vor lagen . Die Darlegung der medizinischen Zusamme n hänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen S ituation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, dass die weiterhin geklagten Schulterbeschwerden nicht mehr kausal zum Ereignis vom 1 4. Februar 2017 sind, ist nachvollziehbar be gründet . Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stell ungnahme n sprechen, bestehen keine.
4.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden könne, da sie ihn nicht selbst untersucht habe (Urk. 1).
V orliegend geht es lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1 4. Februar 2017 und einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E.
3.2 mit Hinweisen). Die reine Aktenbeurteilung durch
Dr. A.___ ist entsprechend nicht zu beanstanden. 4.3
Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich Dr. A.___ nicht zur im MRI vom 4. April 2017 beschriebenen SLAP-Läsion sowie der gelenkseitig gering gradigen Partialruptur der Supraspinatussehne geäussert habe (Urk. 1).
Dr. A.___ äusserte diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine klassische Rotatorenmanschettenläsion handle, sondern um ein Impingement syndrom der Schulter. Die im MRI gefundenen Veränderungen passten gut zum anlagebedingten, krankhaften, subakromialen
Impingement – nebenbefundlich liege im MRI aber auch der Verdacht auf eine chronische anteriore Bankart-Läsion nahe, verbunden mit einer chronischen anterioren
labroligamentaren Läsion bei fehlender Abgrenzbarkeit der Ligamente. Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem eher bagatellären Kontusionstrauma vom 1 4. Februar 2017, und wären auch mit einer leichten Distorsion nicht ver einbar. Es sei entsprechend von einem degenerativen, eventuell auch chronischen instabilen Vorzustand auszugehen, der durch das Trauma verschlimmert worden sei (vgl. Urk. 8 /33/3). 4.4
Dr. A.___ ist Fachärztin für Chirurgie und damit
– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Beurteilung der Schulterbeschwerden quali fi ziert, die Kausalität zum Ereignis vom 1 4. Februar 2017 zu beurteilen. 4.5
Die Frage nach der Teilkausalität stellt sich angesichts der Ausführungen von Dr. A.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht:
Dr. A.___ argumentierte schlüssig, dass von einem Vorzustand auszugehen sei, der durch das Trauma zeitlich limitiert verschlimmert worden sei, und begründete dies zum Einen mit den Befunden, welche mit dem Ereignis vom 1 4. Februar 2017 nicht vereinbar seien, und zum Anderen mit der Tatsache, dass weder das Ein stellen der Tätigkeit noch ein zeitnaher Arztbesuch erfolgt seien – was eher gegen die Unfallkausalität spreche (Urk. 8/33/4).
Entsprechend ist die Angabe von Dr. A.___, dass der chronisch instabile Vorzu stand zeitlich limitiert verschlimmert worden sei und der Status quo sine nach 4-6 Wochen, spätestens aber zum Datum des MRI vom 4. April 2017 erreicht gewesen sei, schlüssig und nachvollziehbar begründet. 4.6
Die Einschätzung von Dr. A.___ erfüllt zusammengefasst die rechtsprechungs ge mässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4).
Gestützt auf diese Angaben ist mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt, dass der Status quo sine per 4. April 2017 erreicht gewesen ist. Der Fallabschluss und die Leistungseinstellung per 4. April 2017 erweisen sich damit als rechtens.
Von w eiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten
ist .
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, ist seit dem 2 0. Februar 2005 tätig als Ge schäftsführer der Y.___ GmbH und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schaden meldung vom 2 7. März 2017 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 1 4. Februar 2017 mit der Gartenplatte vom Lieferwagen gefallen sei und sich dabei die rechte Schulter verdreht/verstaucht habe (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, am 2 2. Februar 201
7. Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 1 0. April 2017 eine allseitige Bewegungseinschränkung fest und verwies auf die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 4. April 2017, in welcher 1) eine chronische anteriore Weichteil-Bankart-Läsion, 2) eine wahrscheinlich auch chronische, nicht dislozierte SLAP I-Läsion ohne Flap -Bildung, 3) eine gelenkseitige geringgradige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine geringgradige
Ansatztendinose der Subskapularis sehne sowie 4) eine geringgradige, nicht aktivierte AC-Arthrose diagnostiziert wurde n (Urk. 8/4-5).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen .
M it Verfügung vom 7. August 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Leistungen per 4. April 2017 eingestellt hätten und auf diesen Zeitpunkt hin den Fall ab schlössen (Urk. 8/35). D er Versicherte erhob hiergegen am 1 8. August 2017 (Urk. 8/38) und die zuständige Krankenversicherung am 4. September 2017 Einsprache (Urk . 8/42). Mit Schreiben vom 1 3. September 2017 zog die Krankenversicherung ihre Ein sprache zurück (Urk. 8/44). Die Suva wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 3. November 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde ge g nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 4. April 2017 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen, damit die Be schwerdegegnerin den Sachverhalt rechtskonform abkläre, um hernach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezem ber 2017 (Urk.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1
Im Bericht vom 1 0. April 2017 hielt Dr. Z.___ eine allseit ige Bewegungsein schränkung fest, attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und verwies auf den Bericht über die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 4. April 2017 (Urk. 8/4-5). Darin stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, folgende Diagnosen: - C hronische anteriore Weichteil-Banka rt-Läsion - W ahrscheinlich auch chronische, nicht dislozierte S LAP I-Läsion ohne Flap -Bildung - G elenkseitige geringgradige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine geringgradige
Ansatztendinose der Subskapularissehne - G eringgradige, nicht aktivierte AC-Arthrose 3.2 3.2.1
Dr. med. B.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, notierte am 1 8. Mai 2017 (Urk. 8/11), dass der Beschw er deführer von Dr. Z.___ wegen der rechten Schulter nach Schulterkontusion überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Schme rz en bei Über-Kopf-Bewegungen, eine Abduktion sei noch bis 80-90° möglich. Weiter gehe es nur mit starken Schmerzen. Der Jobe -Off-Lift-Test sei negativ mit guter Kraft aber leichter Schmerzangabe. Die Aussen- und Innenrotation gegen Widerstand sei en kräftig. Es bestehe eine Druckdolenz
subakromial, weniger im Bereich des AC-Gelenks rechts.
Beim Röntgen seien degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes mit Osteo phyten-Bildung distal und proximal sichtbar. Ansonsten seien etwa altersent sprechende Verhältnisse vorliegend. Es bestehe eine vermehrte Sklerosierung an der Akromion -Unterfläche im Sinne des posttraumatischen Impingements .
Dr. B.___ diagnostizierte ein posttraumatisches Impingement -Syndrom bei partieller Rotatorenmanschettenruptur rechts.
Er habe unter sterilsten Kautelen subakromial lokal infiltriert. Auf Neben wir kungen habe er hingewiesen. Sollte das Problem langfristig nicht zu beherrschen sein, müsste die Arthroskopie empfohlen werden. Eine Kontrolle finde in ca. vier Wochen statt. Allenfalls sei Physiotherapie zu verordnen. 3.2.2
Am 3 1. Mai 2017 fand die nächste Konsultation statt, wobei der Beschwerde füh r er berichtete, dass es nicht gut sei und bis in den rechten Arm distal aus strahle (Urk. 8/11). Dr. B.___ optimierte daraufhin die Schmerzbehandlung und verordnete Physiotherapie. Bei Beschwerdepersistenz sei eine Operation zu disku tieren. 3.2.3
Anlässlich der Konsultation vom 2 0. Juni 2017 schilderte der Beschwerdeführer, dass er zunehmende bzw. persistierende Beschwerden habe, nicht nur tagsüber, sondern auch nachts. So gehe es nicht mehr. Dr. B.___ konstatierte in Folge, dass eine Lokalinfiltration oder aber die endoskopische subakromiale Dekom pression in Frage kämen. Der Beschwerdeführer wolle operiert werden, da er so nicht arbeiten könne. Als Operationstermin werde der 3. Juli
2017 festgelegt (Urk.
8/17) . 3.3
Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 fest, dass die aktuell geltend gemachten Be schwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 4. Februar 2017 zurückgeführt werden könnten, da zeitnah zum Unfallereignis kein Hinweis auf eine Schulterluxation bestanden habe. Die Veränderungen im MRI seien eher älter als sechs Wochen, es gebe keinen Hinweis auf frische Begleitverletzungen. Die Operation sei damit nicht unfallkausal (Urk. 8/28). 3.4
Im Bericht vom 1 0. Juli 2017 führte Dr. B.___ aus, dass vorübergehend eine Ver besserung durch eine Lokalinfiltration habe erzielt werden können. Es gebe aber immer wieder Rückfälle. Im Moment seien die Beschwerden vor allem bei Über-Kopf-Arbeiten sehr gross. Es drohe eine Arbeitsunfähigkeit. Ein operatives Vorgehen sei wahrscheinlich notwendig. Der Beschwerdeführer arbeite voll. Das Problem scheine klar unfallbedingt (Urk. 8/32). 3.5
3.5.1
Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 aus (Urk. 8/33), dass der Beschwerdeführer am 1 4. Februar 2017 ein Schultertrauma rechts erlitten habe, dessen Beschreibungen zwischen Schulterkontusion und -distorsion vari ier ten - am ehesten hab e e s sich aber um eine Kontusions- Verletzung gehandelt, zumindest wenn man den Angaben des Beschwerdeführers auf dem handschrift lichen Proto koll anlässlich des Aussendienstrapportes vom 1 6. Mai 2017 Glauben schenke, dass ihm eine Gartenplatte auf die rechte Schulter gefallen sei. Mit grösster Sicherheit habe jedoch keine Luxation der Schulter vor gelegen . Er habe danach aber noch weiterarbeiten können, dies sogar für eine ganze Woche. Erst danach habe sich der selbstständige Umzugsunternehmer, der teilweise beim Zügeln helfe, hauptsä chlich jedoch im Büro tätig sei, zur ärztlichen Konsultation zum Hausarzt begeben .
Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine klassische Rotatoren man schettenläsion, sondern um ein Impingementsyn drom der Schulter. Dabei handle es sich um ein Beschwerde- und Krankheitsbild, welches anfangs nur mit einem leichten Schmerz in der Schulter verbund en sei. Dann entstünden dauerhafte Beschwerden und Ü ber -K opf -Arbeiten wü rden zur Qual. Das engl ische Verb „ to
impinge " bedeute „anschlagen, au fprallen": Im Schultergelenk sei es durch Reizung und Degeneration von Sehnen und Schleimbeuteln zu eng, der Kopf de s Schultergelenks schlage an das Schulterdac
h. Das Krankheitsbild entwickle sich mit den zuge hörigen Befunden langsam und sei in den seltensten Fällen trau matisch bedingt. Die im MRI des Beschwerdefüh r ers gefundenen Veränderungen pass t en gut zum anlagebedingten, krankhaften, subakromialen
Imp ingement - nebenbefundlich l i ege im MRI aber auch der Verdacht auf eine chronische anteriore Bankart-Läsion nahe, verbunden mit einer chronischen anterioren
labroligamentären Läsion bei fehlender Abgrenzbarkeit der Ligamente . Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem eher bagatell ären Kontusionstrauma vom 1 4. Februar 2017, nota
bene wären sie auch mit einer leichten Di storsion nicht vereinbar. Es sei vielmehr von einem
degenerativen eventuell auch chronisch instabilen Vorzustand a uszugeh en, der durch das Trauma von Mitte Februar zeitli ch limitiert verschlimmert worden sei . Au ch der zeitliche Verlauf spreche eher gegen die Unfallkausalität: Typischerweise verbunden mit einer trau ma tischen Schulterverletzung sei ein Einstellen der Tätigke it, z .B. der Arbeit und ein zeitnaher Arztbesuch. Beides habe im vorliegenden Fall nicht vor gelegen und der g esamte zeitliche Verlauf spreche eher gegen die Unfallkausalität der bekla gten Beschwerden. Gesamthaft sei davon auszugeh en, dass die von Dr. B.___ vorge schlagene Operation an einen Vorzustand adressiert und
es der Beschwerde geg nerin nicht zu empfehlen sei, für diesen nun vorgesehenen Eingriff Kostengut sprache zu erteilen. 3.5.2
Auf Rückfrage führte Dr. A.___ im E-Mail vom 7. August 2017 ergänzend aus, dass davon auszugehen sei, dass der Status quo sine 4-6 Wochen, spätestens aber zum Datum des MRI erreicht gewesen sei (Urk. 8/34). 3.6
Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Februar 2017 bei ihm in Behandlung stehe . Er sei am 2 2. Februar 2017 in die Sprechstunde gekommen, nachdem er ca. Mitte Februar eine Schulterkontusion- und distorsion an der rechten Schulter erlitten habe, als er Platten aus dem Auto gehoben habe. Anamnestisch sei er dabei rückwärts gestürzt. Seither habe der Beschwerdeführer massive Schmerzen und sie hätten ihn an Dr. B.___ überwiesen. Es handle sich beim Leiden des Beschwerdeführers um einen Status nach Unfall und sollte deshalb auch von der Unfallversicherung getragen werden (Urk. 8/38 /4). 4.
4.1
D ie Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2. August 2017 und ihre Ergänzung vom 7. August 2017 (vgl. E.
3.5)
beruh e n auf fund ierter Aktenkenntnis, da ihr die medizinischen Unterlagen vor lagen . Die Darlegung der medizinischen Zusamme n hänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen S ituation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, dass die weiterhin geklagten Schulterbeschwerden nicht mehr kausal zum Ereignis vom 1 4. Februar 2017 sind, ist nachvollziehbar be gründet . Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stell ungnahme n sprechen, bestehen keine.
4.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden könne, da sie ihn nicht selbst untersucht habe (Urk. 1).
V orliegend geht es lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1 4. Februar 2017 und einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E.
3.2 mit Hinweisen). Die reine Aktenbeurteilung durch
Dr. A.___ ist entsprechend nicht zu beanstanden. 4.3
Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich Dr. A.___ nicht zur im MRI vom 4. April 2017 beschriebenen SLAP-Läsion sowie der gelenkseitig gering gradigen Partialruptur der Supraspinatussehne geäussert habe (Urk. 1).
Dr. A.___ äusserte diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine klassische Rotatorenmanschettenläsion handle, sondern um ein Impingement syndrom der Schulter. Die im MRI gefundenen Veränderungen passten gut zum anlagebedingten, krankhaften, subakromialen
Impingement – nebenbefundlich liege im MRI aber auch der Verdacht auf eine chronische anteriore Bankart-Läsion nahe, verbunden mit einer chronischen anterioren
labroligamentaren Läsion bei fehlender Abgrenzbarkeit der Ligamente. Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem eher bagatellären Kontusionstrauma vom 1 4. Februar 2017, und wären auch mit einer leichten Distorsion nicht ver einbar. Es sei entsprechend von einem degenerativen, eventuell auch chronischen instabilen Vorzustand auszugehen, der durch das Trauma verschlimmert worden sei (vgl. Urk.
E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-52) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 (Urk.
2) dafür, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 3 1. Juli und 7. August 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mehr als kausal zum Ereignis vom 1 4. Februar 2017 einzustufen seien, weshalb der Fall per 4. April 2017 abgeschlossen werde.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass nicht auf die Berichte von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Sie habe den Be schwerdeführer nicht persönlich untersucht und die Aussage, die Veränderungen im MRI seien «eher älter als 6 Wochen» sei nicht nachvollziehbar. Sie habe sich des Weiteren auch nicht zur SLAP-Läsion und der gelenkseitig geringgradigen Partialruptur der Supraspinatussehne geäussert. Dr. A.___ habe ihren Facharzttitel im Jahr 2010 erworben, dass sie als klinisch tätige Ärztin über langjährige Erfahrungen mit komplexen Schulterverletzungen verfüge, sei nicht bekannt. Die Frage einer Teilkausalität des Unfalls sei nicht aufgekommen und Dr. A.___ habe dies auch nicht von sich aus in Erwägung gezogen. Warum sich der Unfall ab dem 5. April 2017 nicht mehr auf den schicksalsmässigen Verlauf der Krankheit ausgewirkt haben solle, werde ebenfalls nicht klar. Damit bestünden erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung und es seien weitere Abklärungen zu tätigen, ausser die Leistungen könnten bereits gestützt auf die vorhandenen Akten zugesprochen werden. 2.
E. 8 /33/3). 4.4
Dr. A.___ ist Fachärztin für Chirurgie und damit
– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Beurteilung der Schulterbeschwerden quali fi ziert, die Kausalität zum Ereignis vom 1 4. Februar 2017 zu beurteilen. 4.5
Die Frage nach der Teilkausalität stellt sich angesichts der Ausführungen von Dr. A.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht:
Dr. A.___ argumentierte schlüssig, dass von einem Vorzustand auszugehen sei, der durch das Trauma zeitlich limitiert verschlimmert worden sei, und begründete dies zum Einen mit den Befunden, welche mit dem Ereignis vom 1 4. Februar 2017 nicht vereinbar seien, und zum Anderen mit der Tatsache, dass weder das Ein stellen der Tätigkeit noch ein zeitnaher Arztbesuch erfolgt seien – was eher gegen die Unfallkausalität spreche (Urk. 8/33/4).
Entsprechend ist die Angabe von Dr. A.___, dass der chronisch instabile Vorzu stand zeitlich limitiert verschlimmert worden sei und der Status quo sine nach 4-6 Wochen, spätestens aber zum Datum des MRI vom 4. April 2017 erreicht gewesen sei, schlüssig und nachvollziehbar begründet. 4.6
Die Einschätzung von Dr. A.___ erfüllt zusammengefasst die rechtsprechungs ge mässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4).
Gestützt auf diese Angaben ist mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt, dass der Status quo sine per 4. April 2017 erreicht gewesen ist. Der Fallabschluss und die Leistungseinstellung per 4. April 2017 erweisen sich damit als rechtens.
Von w eiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten
ist .
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00249
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
31. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, ist seit dem 2 0. Februar 2005 tätig als Ge schäftsführer der Y.___ GmbH und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schaden meldung vom 2 7. März 2017 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 1 4. Februar 2017 mit der Gartenplatte vom Lieferwagen gefallen sei und sich dabei die rechte Schulter verdreht/verstaucht habe (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, am 2 2. Februar 201
7. Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 1 0. April 2017 eine allseitige Bewegungseinschränkung fest und verwies auf die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 4. April 2017, in welcher 1) eine chronische anteriore Weichteil-Bankart-Läsion, 2) eine wahrscheinlich auch chronische, nicht dislozierte SLAP I-Läsion ohne Flap -Bildung, 3) eine gelenkseitige geringgradige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine geringgradige
Ansatztendinose der Subskapularis sehne sowie 4) eine geringgradige, nicht aktivierte AC-Arthrose diagnostiziert wurde n (Urk. 8/4-5).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen .
M it Verfügung vom 7. August 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Leistungen per 4. April 2017 eingestellt hätten und auf diesen Zeitpunkt hin den Fall ab schlössen (Urk. 8/35). D er Versicherte erhob hiergegen am 1 8. August 2017 (Urk. 8/38) und die zuständige Krankenversicherung am 4. September 2017 Einsprache (Urk . 8/42). Mit Schreiben vom 1 3. September 2017 zog die Krankenversicherung ihre Ein sprache zurück (Urk. 8/44). Die Suva wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 3. November 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde ge g nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 4. April 2017 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen, damit die Be schwerdegegnerin den Sachverhalt rechtskonform abkläre, um hernach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezem ber 2017 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-52) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 (Urk.
2) dafür, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 3 1. Juli und 7. August 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mehr als kausal zum Ereignis vom 1 4. Februar 2017 einzustufen seien, weshalb der Fall per 4. April 2017 abgeschlossen werde.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass nicht auf die Berichte von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Sie habe den Be schwerdeführer nicht persönlich untersucht und die Aussage, die Veränderungen im MRI seien «eher älter als 6 Wochen» sei nicht nachvollziehbar. Sie habe sich des Weiteren auch nicht zur SLAP-Läsion und der gelenkseitig geringgradigen Partialruptur der Supraspinatussehne geäussert. Dr. A.___ habe ihren Facharzttitel im Jahr 2010 erworben, dass sie als klinisch tätige Ärztin über langjährige Erfahrungen mit komplexen Schulterverletzungen verfüge, sei nicht bekannt. Die Frage einer Teilkausalität des Unfalls sei nicht aufgekommen und Dr. A.___ habe dies auch nicht von sich aus in Erwägung gezogen. Warum sich der Unfall ab dem 5. April 2017 nicht mehr auf den schicksalsmässigen Verlauf der Krankheit ausgewirkt haben solle, werde ebenfalls nicht klar. Damit bestünden erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung und es seien weitere Abklärungen zu tätigen, ausser die Leistungen könnten bereits gestützt auf die vorhandenen Akten zugesprochen werden. 2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1
Im Bericht vom 1 0. April 2017 hielt Dr. Z.___ eine allseit ige Bewegungsein schränkung fest, attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und verwies auf den Bericht über die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 4. April 2017 (Urk. 8/4-5). Darin stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, folgende Diagnosen: - C hronische anteriore Weichteil-Banka rt-Läsion - W ahrscheinlich auch chronische, nicht dislozierte S LAP I-Läsion ohne Flap -Bildung - G elenkseitige geringgradige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine geringgradige
Ansatztendinose der Subskapularissehne - G eringgradige, nicht aktivierte AC-Arthrose 3.2 3.2.1
Dr. med. B.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, notierte am 1 8. Mai 2017 (Urk. 8/11), dass der Beschw er deführer von Dr. Z.___ wegen der rechten Schulter nach Schulterkontusion überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Schme rz en bei Über-Kopf-Bewegungen, eine Abduktion sei noch bis 80-90° möglich. Weiter gehe es nur mit starken Schmerzen. Der Jobe -Off-Lift-Test sei negativ mit guter Kraft aber leichter Schmerzangabe. Die Aussen- und Innenrotation gegen Widerstand sei en kräftig. Es bestehe eine Druckdolenz
subakromial, weniger im Bereich des AC-Gelenks rechts.
Beim Röntgen seien degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes mit Osteo phyten-Bildung distal und proximal sichtbar. Ansonsten seien etwa altersent sprechende Verhältnisse vorliegend. Es bestehe eine vermehrte Sklerosierung an der Akromion -Unterfläche im Sinne des posttraumatischen Impingements .
Dr. B.___ diagnostizierte ein posttraumatisches Impingement -Syndrom bei partieller Rotatorenmanschettenruptur rechts.
Er habe unter sterilsten Kautelen subakromial lokal infiltriert. Auf Neben wir kungen habe er hingewiesen. Sollte das Problem langfristig nicht zu beherrschen sein, müsste die Arthroskopie empfohlen werden. Eine Kontrolle finde in ca. vier Wochen statt. Allenfalls sei Physiotherapie zu verordnen. 3.2.2
Am 3 1. Mai 2017 fand die nächste Konsultation statt, wobei der Beschwerde füh r er berichtete, dass es nicht gut sei und bis in den rechten Arm distal aus strahle (Urk. 8/11). Dr. B.___ optimierte daraufhin die Schmerzbehandlung und verordnete Physiotherapie. Bei Beschwerdepersistenz sei eine Operation zu disku tieren. 3.2.3
Anlässlich der Konsultation vom 2 0. Juni 2017 schilderte der Beschwerdeführer, dass er zunehmende bzw. persistierende Beschwerden habe, nicht nur tagsüber, sondern auch nachts. So gehe es nicht mehr. Dr. B.___ konstatierte in Folge, dass eine Lokalinfiltration oder aber die endoskopische subakromiale Dekom pression in Frage kämen. Der Beschwerdeführer wolle operiert werden, da er so nicht arbeiten könne. Als Operationstermin werde der 3. Juli
2017 festgelegt (Urk.
8/17) . 3.3
Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 fest, dass die aktuell geltend gemachten Be schwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1 4. Februar 2017 zurückgeführt werden könnten, da zeitnah zum Unfallereignis kein Hinweis auf eine Schulterluxation bestanden habe. Die Veränderungen im MRI seien eher älter als sechs Wochen, es gebe keinen Hinweis auf frische Begleitverletzungen. Die Operation sei damit nicht unfallkausal (Urk. 8/28). 3.4
Im Bericht vom 1 0. Juli 2017 führte Dr. B.___ aus, dass vorübergehend eine Ver besserung durch eine Lokalinfiltration habe erzielt werden können. Es gebe aber immer wieder Rückfälle. Im Moment seien die Beschwerden vor allem bei Über-Kopf-Arbeiten sehr gross. Es drohe eine Arbeitsunfähigkeit. Ein operatives Vorgehen sei wahrscheinlich notwendig. Der Beschwerdeführer arbeite voll. Das Problem scheine klar unfallbedingt (Urk. 8/32). 3.5
3.5.1
Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 aus (Urk. 8/33), dass der Beschwerdeführer am 1 4. Februar 2017 ein Schultertrauma rechts erlitten habe, dessen Beschreibungen zwischen Schulterkontusion und -distorsion vari ier ten - am ehesten hab e e s sich aber um eine Kontusions- Verletzung gehandelt, zumindest wenn man den Angaben des Beschwerdeführers auf dem handschrift lichen Proto koll anlässlich des Aussendienstrapportes vom 1 6. Mai 2017 Glauben schenke, dass ihm eine Gartenplatte auf die rechte Schulter gefallen sei. Mit grösster Sicherheit habe jedoch keine Luxation der Schulter vor gelegen . Er habe danach aber noch weiterarbeiten können, dies sogar für eine ganze Woche. Erst danach habe sich der selbstständige Umzugsunternehmer, der teilweise beim Zügeln helfe, hauptsä chlich jedoch im Büro tätig sei, zur ärztlichen Konsultation zum Hausarzt begeben .
Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine klassische Rotatoren man schettenläsion, sondern um ein Impingementsyn drom der Schulter. Dabei handle es sich um ein Beschwerde- und Krankheitsbild, welches anfangs nur mit einem leichten Schmerz in der Schulter verbund en sei. Dann entstünden dauerhafte Beschwerden und Ü ber -K opf -Arbeiten wü rden zur Qual. Das engl ische Verb „ to
impinge " bedeute „anschlagen, au fprallen": Im Schultergelenk sei es durch Reizung und Degeneration von Sehnen und Schleimbeuteln zu eng, der Kopf de s Schultergelenks schlage an das Schulterdac
h. Das Krankheitsbild entwickle sich mit den zuge hörigen Befunden langsam und sei in den seltensten Fällen trau matisch bedingt. Die im MRI des Beschwerdefüh r ers gefundenen Veränderungen pass t en gut zum anlagebedingten, krankhaften, subakromialen
Imp ingement - nebenbefundlich l i ege im MRI aber auch der Verdacht auf eine chronische anteriore Bankart-Läsion nahe, verbunden mit einer chronischen anterioren
labroligamentären Läsion bei fehlender Abgrenzbarkeit der Ligamente . Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem eher bagatell ären Kontusionstrauma vom 1 4. Februar 2017, nota
bene wären sie auch mit einer leichten Di storsion nicht vereinbar. Es sei vielmehr von einem
degenerativen eventuell auch chronisch instabilen Vorzustand a uszugeh en, der durch das Trauma von Mitte Februar zeitli ch limitiert verschlimmert worden sei . Au ch der zeitliche Verlauf spreche eher gegen die Unfallkausalität: Typischerweise verbunden mit einer trau ma tischen Schulterverletzung sei ein Einstellen der Tätigke it, z .B. der Arbeit und ein zeitnaher Arztbesuch. Beides habe im vorliegenden Fall nicht vor gelegen und der g esamte zeitliche Verlauf spreche eher gegen die Unfallkausalität der bekla gten Beschwerden. Gesamthaft sei davon auszugeh en, dass die von Dr. B.___ vorge schlagene Operation an einen Vorzustand adressiert und
es der Beschwerde geg nerin nicht zu empfehlen sei, für diesen nun vorgesehenen Eingriff Kostengut sprache zu erteilen. 3.5.2
Auf Rückfrage führte Dr. A.___ im E-Mail vom 7. August 2017 ergänzend aus, dass davon auszugehen sei, dass der Status quo sine 4-6 Wochen, spätestens aber zum Datum des MRI erreicht gewesen sei (Urk. 8/34). 3.6
Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Februar 2017 bei ihm in Behandlung stehe . Er sei am 2 2. Februar 2017 in die Sprechstunde gekommen, nachdem er ca. Mitte Februar eine Schulterkontusion- und distorsion an der rechten Schulter erlitten habe, als er Platten aus dem Auto gehoben habe. Anamnestisch sei er dabei rückwärts gestürzt. Seither habe der Beschwerdeführer massive Schmerzen und sie hätten ihn an Dr. B.___ überwiesen. Es handle sich beim Leiden des Beschwerdeführers um einen Status nach Unfall und sollte deshalb auch von der Unfallversicherung getragen werden (Urk. 8/38 /4). 4.
4.1
D ie Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2. August 2017 und ihre Ergänzung vom 7. August 2017 (vgl. E.
3.5)
beruh e n auf fund ierter Aktenkenntnis, da ihr die medizinischen Unterlagen vor lagen . Die Darlegung der medizinischen Zusamme n hänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen S ituation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, dass die weiterhin geklagten Schulterbeschwerden nicht mehr kausal zum Ereignis vom 1 4. Februar 2017 sind, ist nachvollziehbar be gründet . Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stell ungnahme n sprechen, bestehen keine.
4.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden könne, da sie ihn nicht selbst untersucht habe (Urk. 1).
V orliegend geht es lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1 4. Februar 2017 und einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E.
3.2 mit Hinweisen). Die reine Aktenbeurteilung durch
Dr. A.___ ist entsprechend nicht zu beanstanden. 4.3
Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich Dr. A.___ nicht zur im MRI vom 4. April 2017 beschriebenen SLAP-Läsion sowie der gelenkseitig gering gradigen Partialruptur der Supraspinatussehne geäussert habe (Urk. 1).
Dr. A.___ äusserte diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine klassische Rotatorenmanschettenläsion handle, sondern um ein Impingement syndrom der Schulter. Die im MRI gefundenen Veränderungen passten gut zum anlagebedingten, krankhaften, subakromialen
Impingement – nebenbefundlich liege im MRI aber auch der Verdacht auf eine chronische anteriore Bankart-Läsion nahe, verbunden mit einer chronischen anterioren
labroligamentaren Läsion bei fehlender Abgrenzbarkeit der Ligamente. Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem eher bagatellären Kontusionstrauma vom 1 4. Februar 2017, und wären auch mit einer leichten Distorsion nicht ver einbar. Es sei entsprechend von einem degenerativen, eventuell auch chronischen instabilen Vorzustand auszugehen, der durch das Trauma verschlimmert worden sei (vgl. Urk. 8 /33/3). 4.4
Dr. A.___ ist Fachärztin für Chirurgie und damit
– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Beurteilung der Schulterbeschwerden quali fi ziert, die Kausalität zum Ereignis vom 1 4. Februar 2017 zu beurteilen. 4.5
Die Frage nach der Teilkausalität stellt sich angesichts der Ausführungen von Dr. A.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht:
Dr. A.___ argumentierte schlüssig, dass von einem Vorzustand auszugehen sei, der durch das Trauma zeitlich limitiert verschlimmert worden sei, und begründete dies zum Einen mit den Befunden, welche mit dem Ereignis vom 1 4. Februar 2017 nicht vereinbar seien, und zum Anderen mit der Tatsache, dass weder das Ein stellen der Tätigkeit noch ein zeitnaher Arztbesuch erfolgt seien – was eher gegen die Unfallkausalität spreche (Urk. 8/33/4).
Entsprechend ist die Angabe von Dr. A.___, dass der chronisch instabile Vorzu stand zeitlich limitiert verschlimmert worden sei und der Status quo sine nach 4-6 Wochen, spätestens aber zum Datum des MRI vom 4. April 2017 erreicht gewesen sei, schlüssig und nachvollziehbar begründet. 4.6
Die Einschätzung von Dr. A.___ erfüllt zusammengefasst die rechtsprechungs ge mässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4).
Gestützt auf diese Angaben ist mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt, dass der Status quo sine per 4. April 2017 erreicht gewesen ist. Der Fallabschluss und die Leistungseinstellung per 4. April 2017 erweisen sich damit als rechtens.
Von w eiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten
ist .
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova