Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 19 61 , gelernte Hotelfachassistentin mit Handelsdiplom (vgl. Urk. 10/M32 S. 1), war seit dem 1 8. Juni 2007 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ angestellt ( wobei ihr per 2. Juli 2007 gekündigt wurde, vgl. Urk. 10/A1; Urk. 10/A18). Am 2 9. Juni 2007 wurde sie Opfer eines Gewaltdelikts (vgl. Unfallmeldung vom 1 6. Juli 2007, Urk. 10/A1). Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals Z.___ diagnostizierten eine Schädelkontusion mit Brillenhämatom und Bulbusruptur rechts, Pneumothorax rechts, Fraktur Costa 8-10 lateral rechts, 9-12 posterior rechts, Fraktur diverse Costae links teilweise, Fraktur Processus transversi LWK 1 + 2 rechts sowie Nierenlaceration links mit Hämatom perirenal ( Urk. 10/M1). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung v om 1 5. Juli 2010 ( Urk. 10/A149) stellte die AXA die Taggeldleis tungen per 3 0. Juni 2010 ein , setzte die Übernahme der Heilbehandlung (psycho logische Therapie und Bewegungstherapie) bis 3 0. Juni 2012 fest und sprach der Beschwerdeführerin bei eine m Invaliditätsgrad von 58 % eine monatliche Invali denrente von Fr. 3'569.--
ab 1. Juli 2010 sowie einen physischen Integritätsscha d en von 35
% (Kapital von Fr. 37'380.--) zu. Eine Prüfung der Rente sowie des psychischen Integritätsschadens stellte sie per 1. Juli 2012 in Aussicht. 1.2
Mit Schreiben vom 7. September 2010 meldete die Versicherte der AXA einen Rückfall ( Urk. 10/A155) . Nach mehreren kurzen Aufenthalten in der Klinik
A.___ ( vgl. Urk. 10/M30 ) sowie in der
p sychiatrischen K linik
B.___ ( vgl. Urk. 10/M32 ) erfolgte vom 3 1. August 2010 bis Mai 2011 eine Hospitalisation
in der Klinik C.___
( Urk. 10/M28).
Die Kausalität eines er neuten Klinikaufenthaltes wurde von der A XA als gegeben betrachtet (Urk. 10/A182). Im Mai 2011 nahm die Versicherte die Arbeit wieder auf (vgl. Urk. 10/A187, Urk. 10/A192).
Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vo m 4. Januar 2012 (Urk. 10/A200) ab 1. Februar 2011 eine ganze Rente und ab 1. August 2011 eine halbe Rente zu. 1.3
Nach weiteren Klinikaufenthalten ab Juli 2013 (vgl. Urk. 10/M64) meldete die Versicherte der AXA mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 erneut einen Rückfall (Verschlechterung Gesundheitszustand, Freistellung von der Arbeitsstelle seit Juni 2014; Urk. 10/A251). Die AXA erbrachte Taggeldleistungen basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 2 S. 3 unten ).
Die IV-Stelle erhöhte die halbe Rente mit
Verfügung vom 2 5. No vember 2015 ( Urk. 3/8) per September 2014 auf eine ganze Rente (100%ige Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2014) .
Mit Verfügung v om 2 1. Juli 2016 ( Urk. 10/A312) stellte die AXA
die Taggeldleis tungen per 3 0. Juni 2015 ein (bei weiterem Anspruch auf eine
Invalidenr ente bei einem IV- Grad von 58
%) und hielt fest, dass kein weiterer An spru ch auf eine Integritätsentschädigung und ab 1. Juli 2015 keine Übernahme von Heilbehand lungen mehr bestehe (Ausnahmen: Kunstauge, Zahnbehandlungen) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 8. August 2016 ( Urk. 10/A317) wies die AXA mit Ein spracheentscheid vom 1 4. Juli 2017 ab (Urk. 10/A341 = Urk. 2). 2.
A m 1 2. September 2017 ( Urk.
1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Juli 2017 ( Urk.
2) und beantragte,
die laufende UV G -Rente sei ab Juli 2014 von 58
% auf 100
% zu erhöhen und bis dahin sei ein volle s Taggeld auszurichten. Des Weiteren
sei die Integritätsentschädigung um weitere 65
% zu erhöhen und die Heilungskosten seien ab 1. Juli 2015 wei terhin auszurichten (S. 1 Ziff. 1). E ventuell sei ein Gerichtsgutac hten anzuordnen (S. 1 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2017 (Urk.
9) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde .
Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2018 ( Urk.
12) zog das hiesige Gericht ein seitens der Pensionskasse veranlasstes Gutachten ( Urk. 14) bei . Mit Replik vom 1 4. Juni 2018 ( Urk.
19) hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest und legte ihre Teilnahme an Gerichtsverhandlungen gegen den Täter dar (vgl. auch Urk. 20). Mit Duplik vom 2 4. August 2018 ( Urk.
27) ersuchte die Beschwerdegegnerin er neut um Abweisung der Beschwerde.
Nach Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte ( Urk. 29 - 3 6; Urk.
40 )
und dem Beizug von Akten der Klinik D.___ ( Urk. 37-38; Urk. 41; Urk. 42/1; Urk. 44; Urk. 47-48) - beauftragte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2019
Dr. med. E.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin ( Urk. 49 ).
Dr. E.___
erstattete d as psychiatrische Gutachten am 9. August 2019 ( Urk. 54 ). Dazu nahm en
die Beschwerdeführerin am 2 4. September 2019
( Urk.
59) und die
Beschwerdegegnerin am 2 5. November 2019 ( Urk. 62) Stellung. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 2 8. November 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 63 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Gemäss der Rechtsprechung kommt das strukturierte Beweisverfahren nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwen dung, wenn zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden ein natürli cher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1; BGE 141 V 574) . 1.3
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die ledig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung ge gebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist eine z usätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin (höhere R ente, höhere Integritätsentschädigung, Taggelder, Hei lungskosten) aus dem Ereignis vom 2 9. Juni 200 7. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid
(Urk. 2) auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes. Sie hielt fest, dass die Tag geldleistungen per 1. Juli 2015 eingestellt worden seien, da
die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von bisher 50
% auf 100
%
spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unfa llkausal gewesen sei ( Urk. 2 S. 3 unten ). Die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 zweimal (1994 und 2006) stationären Alkoholentwöhnungsbehandlungen unterziehen müssen (S. 4 oben) . Das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 habe zu einer vorübergehenden Verschlimme rung geführt. Rein unfallbedingt bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit mehr. Aus psychia trischer Sicht bestehe keine zu sätzliche Integritätseinbusse zur bereits entschädigten Ein busse von 35 % (S. 4 Mitte) . Der letzte Bericht der Klinik F.___ vom 2 3. Februar 2016 gehe aktenkundig von div ersen falschen tatsächlichen An nahmen aus . So sei die Beschwerdeführerin aktenkundig schon über ein Jahr vor dem Ereignis nicht mehr arbeitsfähig gewesen und schon seit dem 7. März 2006 (bis 2. November 2006) zwecks Alkoholentwöhnung in stationärer Behandlung in der Klinik D.___
( Urk. 2 S. 10 oben ). Es sei da von auszugehen, dass die Be schwerdeführerin die Traumatisierung durch den Übergriff als Ursache nur noch vorschiebe, um sich nicht mit ihrem wirk lichen , vorbestehenden, Alkohol miss brauchsproblem auseinandersetzen zu müssen ( Urk. 2 S. 11 oben).
Eine bleib ende, auf das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 zurückzuführende Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes sei seit Juni 2014 aufgrund der Aktenlage weder ausgewiesen noch erklärbar (S. 12 o ben).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, dass
i nfolge der spätestens ab 1. Juli 2015 weggefallenen Unfa ll kausalität der psychischen Be schwerden inklusive Alkoholmissbrauch, die Frage, ob eine d auerhafte erhebliche Ver schlechterung des psychischen Vorzustandes vorliege, offengelassen werden könne (S. 4 Mitte ). Die Beurteilung durch den Vertrauensarzt erweise sich als umfassend, sch lüssig und nachvollziehbar, wes halb darauf abzustellen sei (S. 8. unten ).
In der Duplik ( Urk. 27) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine lebenslange Auswirkung d er Traumatisierung durch das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 gerade nicht erwiesen sei (S. 6 oben). Es bestehe keine in den medizinischen Akten aus gewiesene, unfallkausale Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin (S. 10 unten).
Mit Stellungnahme vom 2 8. März 2019 ( Urk.
46) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass einzig strittig sei, ob per Juli 2015 ein Rentenrevisionsgrund bestanden habe (S. 1 Mitte).
Mit Stellungnahme zum G erichtsg utachten ( Urk.
62) machte die Beschwerdegeg nerin geltend, dass das Gerichtsgutachten als Revisionsgutachten nicht beweis tauglich sei (S. 1 Mitte). Es könne nicht nur auf die aktuelle Situation abgestellt werden, sondern müsse eine eingehende Auseinandersetzung mit den Abklärun gen im Zeitpunkt der erstmaligen Rentengewährung (hier: 2010) stattfinden, da einzig massgebend sei, ob seither eine erhebliche Veränderung eingetreten sei (S. 1 unten). Das Gutachten habe sich mit dem Gesundheitszustand der Be - schwerde führerin im Jahr 2010 überhaupt nicht detailliert auseinandergesetzt, weshalb es an einer für die Beurteilung zwingend erforderlichen Vergleichsbasis fehle (S. 2 Mitte). Die Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung sowie der Alko holabhängigkeit hätten ausweislich der medizinischen Akten bereits vor dem Er eignis vom 2 9. Juni 2007 bestanden (S. 3 oben und S. 4 Mitte). Seit Herbst 2015 habe die Beschwerdeführerin nicht mehr wegen Alkoholintoxikation hospitali siert werden müssen (S. 3 unten) und a us dem Gutachten ergebe sich in vielerlei Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ( strukturierter Tagesablauf mit Walking, Betreuung der Mutter, Ferien in Mallorca etc . , S. 3 f., S. 8 Mitte ).
Sie nehme seit längerem keine engmaschige psychologische Behandlung mehr in Anspruch und benötige seit drei Jahren keine Antidepressiva mehr (S. 9 f.).
I m Gutachten sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen worden , womit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG bestehe ( S. 6 Mitte ; S. 11 unten ). Das Gutachten setze sich nicht mit der Frage auseinander , weshalb heute - im Unterschied zum Jahr 2010 – eine 50%ige Arbeitstätigkeit nicht mehr mög lich und zumutbar sein solle. Es handle sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des Sachverhalt e s (S. 6 unten ).
Heute liege keine oder höchstens noch eine leichte psychische Störung vor , welche kei nen Anspruch auf eine weitere Integritätsentschädigung ergebe (S. 11 Mitte, S. 12 oben). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin m it der fortgesetzten Weigerung, sich gestützt auf die - bei zuziehenden - Strafakten des genaueren Umfangs des erlittenen dreitägigen Trau mas zu vergewissern, das rechtliche Gehör und die Beweiswürdigungspflicht ver letze ( Urk. 1 S. 10 unten). Die Begründung der Beschwerdegegnerin, den Vorzu stand für die Verschlechterung verantwortlich zu machen, greife nicht. Früher habe sie sich Trost «angetrunken», seit dem Gewaltereignis erfolge der übermäs sige Alkoholkonsum im Zustand der dissoziativen Fugue (S. 12 unten). In Anbe tracht des tagelangen Martyriums sei die gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer schweren chronischen, posttraumatischen Belastungsstörung mehr als nur nachvollziehbar (S. 14 Mitte). Die wiederholten Alkoholabstürze oder viel mehr die zunehmenden Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörun gen mit den dissoziativen Zuständen im Jahr 2014 und nachfolgend würden auch mit der wiederholten Traumatisierung durch die jeweiligen Prozessverfahren zu sammenhängen, mit welchen der Täter bis heute versuche, die Massnahme der Verwahrung aufheben zu lassen (S. 15 oben ). D ie Beschwerdeführerin habe an sämtlichen Gerichtsverhandlungen gegen den Täter, zuletzt 2016, teilgenommen (S. 16 oben).
Zusammenfassend sei der Beschwerdegegnerin vorzuhalten, dass sie sich zu Unrecht auf ein Aktenurteil ihres Vertrauenspsychiaters stütze, obwohl seine Beurteilung in keiner Weise allen rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugl iche medizinische Entscheidungs grundlage genüge (S. 21 oben) .
Im Rahmen der Replik ( Urk. 19) führte die Beschwerde führ erin aus , dass die Di agnose «Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Intoxikationstyp» so nicht stimme, weil es sich um einen sekundären Alkoholmissbrauch gehandelt habe (S. 7 Mitte).
Mit Stellungnahme zum Gerichtsgutachten ( Urk. 59) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass -
mit Ausnahme der Ausführungen zum «gesamthaften» Integritätsscha den
– auf dieses abgestellt werden könne (S. 2). Der psychische Integritätsschaden von 65 % sei zu m bisherigen von 35 % zu addieren (S. 2 f.) . 3. 3.1
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 2 9. Juni 20 07 liegen folgende Berichte vor: 3.2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 3 0. Mai 2017 betreffend die Zusammenfassung der Psychotherapie vom 9. Dezember 2005 bis 2 9. April 2006 ( Urk. 10/M79) folgende Diagnosen:
- Al koholabhängigkeitssyndrom vom Intoxikationstyp (F10.24)
- rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte Episode
- Nik otinabhängigkeit
Dr. G.___ führte aus, die Abhän gigkeitsproblematik habe die Be schwerd eführe rin seit 1994 beschäftigt. Damals habe eine stationäre Behandlung stattgefunden. Nach 11-jähriger Alkoholabstinenzphase habe sie erneut mit einem kontrollierten Konsumverhalten begonnen. 3.3
Vom 2 9. Mai bis 2. November 2006 war die Beschwerdeführerin in der Kli nik D.___ hospitalisiert. Im Bericht der Ärzte der Klinik D.___ vom 1 0. Januar 2007 ( Urk.
48) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeit vom Typ des Intoxikationstrinkens, gegenwärtig un ter beschützenden Bedingungen abstinent - Nikotinabhängigkeitssyndrom - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, zurzeit teilweise remittiert
Die Ärzte der D.___ führten aus, dass es 1994 im Zusammenhang mit Be ziehungsschwierigkeiten, ungewollten Schwangerschaften mit Abbrüchen und der Beendigung einer Partnerschaft zu massiv gesteigertem Alkoholkonsum und einer ersten Entgiftung in der Klinik A.___ und einer Anschlussbehandlung in der Klinik D.___ gekommen sei. Die Trinkphasen hätten damals mehrere Tage ge dauert und sie habe bis zu drei Liter Wein und Schnaps getrunken. Von Oktober 1994 bis Oktober 2004 habe sie keinen Alkohol mehr konsumiert . In Zusammen hang mit einer hohen Arbeitsbelastung und einer schwierigen Teamkonstellation habe sie mit Schlafstörungen reagiert. Im Oktober 2004 habe sie erstmals wieder Weisswein konsumiert. Nach etwa einem Jahr sei es zu einer sukzessiven Steige rung des Konsums gekommen. Im Dezember 2005 habe sie bis zu zwei Liter Wein getrunken. Im März 2006 habe sie eine 14-tägige Entgiftung im Spital H.___ gemacht (S. 2 Mitte).
Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz habe sie schnell wieder zu Alkohol gegriffen, weil sie den Druck nicht ausgehalten habe. Vor dem freiwilligen Eintritt in die psychiatrische Klinik A.___ (1 8.
- 2 9. Mai 2006) habe sie während 14 Tagen bis zum Rausch getrunken. Alkohol habe sie zum Entspannen, Abschalten und zum Schlafen eingesetzt. Der regelmässige Alkohol konsum habe die depressive Stimmungslage verstärkt und sie habe sich fast voll ständig von ihrem Umfeld abgeschottet (S. 2 unten). In der Klinik habe sie sich mit einem Mitpatienten befreundet, mit dem sie vor allem die Freizeit und die sportlichen Aktivitäten geteilt habe (S. 3 Mitte). 3.4
Aus der «Meldung an den Vertrauensarzt der Krankenversicherung betreffend der Kostenübernahme von Psychotherapie» vom 1 4. März 2007 ( Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 10/M78) ergeben sich folgende Diagnosen : - F43.21 (längere depressive Reaktion) - F1 0.23 (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent)
Als Beschwerden und Symptome wurden eine deprimierte Grundstimmung, ein sozialer Rückzug, Zukunftsa ngst, Mangel an Selbstvertrauen sowie Scham- und Schuldgefühle genannt . Nach einer grosse n Liebesenttäuschung mit 30
Jahren seien erstmals Alkoholprobleme aufgetreten . Die Beschwerdeführerin habe sich 1994 in der Klinik D.___ aufgehalten , danach sei sie 10 Jahre lang abstinent ge wesen . Sie habe voll auf Weiterbildung im Beruf gesetzt , kein Privatleben gehabt . Zurzeit
sei d ie Beschwerdeführerin arbeitslos, wohne in der Dachwohn ung im Elternhaus , und es bestehe ein zaghafter Beziehungsversuch zu einem Mann. Ziel der Behandlung seien ein Aufhellen der depressiven Grundstimmung, eine Ver besserung von Selbstwertgefühl, Beziehungsfähigkeit und sozialen Komponenten sowie eine bessere Abgrenzung von den Eltern und im Arbeitsbereich. 4. 4.1
Der partiellen Leistungszusprache vom 1 5. Juli 2010 lagen folgende Akten zu grunde : 4.2
Die Ärzte des Z.___ berichteten am 1 3. Juli 2007 ( Urk. 10/M1) über die Hospitali sation der Beschwerdeführerin vom 4. bis 1 6. Juli 200 7. Sie nannten die folgen den Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schädelkontusion mit Brillenhämatom und Bulbusruptur rechts - Pneumothorax rechts - Fraktur Costa 8-10 lateral rechts, 9-12 posterior rechts - Fraktur diverse Costae links teilweise - Fraktur Processus transversi LWK 1 + 2 rechts - Nierenlaceration links mit Hämatom perirenal
Die Ärzte gaben an, dass die
Beschwerdeführerin von ihrem Lebe nspartner in der Nacht vom 29./ 3 0. Juni 2007 verprügelt und bis zum 4. Juli 2007 von ihm fest gehalten worden sei . Sie habe sich mit multiplen Hämatomen am Körper und massivem Monokelhämatom vorgestellt (S. 1 Mitte) . 4.3
Die Ärzte der Klinik J.___ diagnostizierten im Bericht vom 4. Oktober 2007 (Urk. 10/M3) eine akute Belastungsreaktion (F43.0) sowie ein Alkoholabhängig keitssyndrom (F10.2) . Die Beschwerdeführerin sei am 2 1. August 2007 in die Kli nik J.___ eingetreten, nach einer Überweisung durch die Klinik K.___ . Seit dem massiven körperlichen Angriff durch den Ex-Partner sei sie einer schwer kontrollierbaren Gedankenüberflutung ausgesetzt (S. 1 Mitte). 4.4
Die Ärzte des Psyc hiatriez entrum s
K.___ diagnostizierten im Bericht vom 3.
Juni 2008 ( Urk. 1 0/M12) eine posttrau matische Belastungsstörung (S. 1 Mitte). 4.5
Die Ärzte der p sychiatrische n
Kl inik B.___ nannten im Bericht v om 2 0. März 2009 ( Urk. 10/M15) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit/ bei - Status nach posttraumatischer Anophtalmie rechts (2007) - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, episodischer Gebrauch (F10.21)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 7. September 2008 bis auf Weiteres in teilsta tionärer Behandlung in der K linik L.___ . Ihr Zustand habe sich weiterhin stabilisieren können. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, eine Stelle in der Dermatologischen Klinik des Z.___ mit einem Pensum von 50 % zu finden. Aktuell bestehe seit dem 1. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus psychiatrischer Sicht sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähig keit in den kommenden Monaten zu erwarten (S. 1 unten). 4.6
Die Ärzte des Ambulatorium s
M.___ nannten im Bericht vom 1 8. August 2009 (Urk. 10/M18) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent
Sie gaben an, die Traumafolgen hätten sich gebessert, seien aber immer noch permanent einschränkend (S. 1 unten).
Im Hinblick auf den bisherigen Krank heitsverlauf sei die Prognose bei fortgesetztem Ansprechen auf die Behandlung mittelfristig gut und eine weitere Symptomverbesserung wahrscheinlich. Wieweit die Reintegration ins Arbeitsleben gelinge, sei aktuell noch nicht beurteilbar (S. 2 unten). 4.7
Im Bericht des Ambulatoriums M.___ vom 9. März 2010 ( Urk. 10/M2 2 ) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent unter Antabus
Die behandelnden Ärzte führten aus, e ine seit Anfang 2010 zu beobachtende Verschlechterung des Zustandes gebe Anlass zur Sorge , das bestehende Leiden könnte sich ohne baldige Veränderung der äusseren Umstände verschlimmern oder gar chronifizieren. Die Arbeitsfähigkeit drohe abzunehmen, die grosse Dis ziplin und Eigeninitiative der Beschwerdeführerin weiche zunehmender Antriebs losigkeit und Erschöpfung (S. 1 oben). Die Anstellung in der Patientenadminist ration sei suboptimal. Das verbleibende Auge werde überbeansprucht und sie werde unregelmässig, abwechselnd etliche ganze Tage hintereinander und stre ckenweise wieder kaum eingesetzt (S. 1 f.). Auch sei ein 50%-Pensum ihrer An sicht nach grenzwertig, was die Belastung angehe. Die Beschwerdeführerin be wältige es offensichtlich nur auf Kosten ihrer Gesundheit (S. 2 oben). Eine Stei gerung des Arbeitspensums sei zumindest für die nächsten zwei Jahre nicht zu erwarten, die Zusprechung einer Invalidenrente wäre zur Stab ilisierung respek tive zur Vermeidung einer Verschlechterung dringend angebracht (S. 2 unten). 4.8
Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte
am 1 9. Mai 2010 aus ,
die Beschwerdeführe rin habe ein schweres psychisches Trauma erlitten und leide immer noch an Fol gen davon. Gemäss (Suva-) Tabelle 19 könne ein Integritäts schaden erst fünf bis sechs Jahre nach dem Unfall beurteilt werden, weil das Kriterium der Dauerhaf tigkeit der Beeinträchtigung früher kaum beurteilbar sei (Urk. 10/M24). 5. 5.1
D ie nach der Verfügung vom 1 5. Juli 2010 ergangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin folgendes Bild:
5.2
Die Ärzte der K linik C.___ hielten im Bericht vom 25.
Ok tober 2010 ( Urk. 10/M28) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31.
August 2010 in ihrer Klinik hospitalisiert sei. Sie nannten aus psychiatrischer Sicht fol gende Diagnosen (S. 1 unten): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Die behandelnden Ärzte führten aus, Anlass für den Klinikaufenthalt sei eine zu nehmende Destabilisierung seit etwa Dezember 2009 und eine erneute Exazerba tion der posttraumatischen Symptomatik (S. 2 oben). Die posttraumatische Belas tungsstörung zeige sich in mehrmals täglich vorkommenden Flashbacks und dis soziativen Zuständen. Während dissoziativen Zuständen sei es auch zu Alkohol konsum und dadurch zu weiterem Kontrollverlust gekommen (S. 3 unten). Die depressive Symptomatik zeige sich in einer niedergeschlagenen, freudlosen Stim mung, Interesseverlust, Konzentrationsstörungen, ständigem Gedankenkreisen und ausgeprägten Zukunftsängsten (S. 4 oben). 5. 3
Dr. N.___ führte mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 10/M33) zuhan den der Beschwerdegegnerin aus, z usammenfassend könne festgestellt werden, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom im Vordergrund stehe und bereits viele Jahre vor der erlittenen Tätlichkeit schon bestanden und zu zwei stationären Ent wöhnungsbehandlungen geführt habe (S. 1 unten) . 5.4
Im Bericht der
Klinik C.___ vom 2 1. März 2011 ( Urk. 10/M34) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz Besserungstendenzen noch unter posttraumatischen und depressiven Symptomen leide, welche ihre allgemeine und emotionale Belastbarkeit deutlich einschränken würden. Die Fortschritte seien noch nicht ausreichend stabilisiert, um die Behandlung in einem ambulanten Set ting weiterzuführen. Die Gefahr eines Rückfalles sei zurzeit noch zu hoch (S.
6 Mitte). 5. 5
Vom 1 5. Juli 2013 bis 2 7. September 2013 war die Beschwerdegegnerin erneut in der Klinik C.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 10/M43 S. 2 Mitte) . Aus dem Bericht vom 3 1. Juli 2013 ( Urk. 10/M37) ergibt sich , dass eine neuerliche Kon frontation mit dem Täter (Gerichtsverhandlung vom Mai 2013) sowie zusätzlich das Miterleben des Krebstodes der Tochter einer Freundin und die alltägliche Be lastung durch die Unterstützungsleistungen an ihre Mutter zu einer psychischen Überlastung und Dekompensation mit Reaktivierung der PTBS-Symptome als Folge geführt hätten (S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin sei aktuell durch das Wiederauftreten der posttraumatischen Symptome mit starken Intrusionen und die zusätzlich bestehende depressive Symptomatik emotional sehr labil und ak tuell nicht in der Lage, ihren Alltag angemessen zu bewältigen und insbesondere auch nicht ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 4 unten). Zusätzlich zu den bekannten Diagnosen wurde ein schädlicher Gebrauch von Alkohol genannt (S. 1 unten). 5.6
Bereits am 1 0. Oktober 2013 trat die Beschwerdeführerin erneut in die Klinik C.___ ein. Im Bericht vom 1 6. Oktober 2013 (10/M43) wurden folgende psychiatrische n Diagnosen genannt (S. 1 unten): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - sekundäre Alkoholabhängigkeit bei oben genannten psychischen Erkran kungen
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Anforderungen des Alltags hätten die Beschwerdeführerin noch zu stark überfordert und sehr rasch na ch der letzten Entlassung berei t s wieder zur erneuten Hospitalisierung geführt . Die Situation zu Hause habe in kurzer Zeit zu einem psychophysischen Erschöpfungszustand mit grossen Ängsten und latenter Suizidalität aufgrund starker Selbstzweifel geführt (S. 3 unten; vgl. auch Austrittsbericht vom 1 2. Juni 2014 über die Hospitalisati onen vom 1 0. bis 1 9. Oktober 2013 und vom 2 1. Oktober 2013 bis 2.
März 2014, Urk. 10/M55) . 5. 7
Dr. N.___ hielt mit St ellungnahme vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 10/M45) fest, d er ern eute Aufenthalt ab 1 0. Oktober 2013 in der Klinik C.___ sei teilweise auf den erlittenen Unfall zurückzuführen ( S. 2 Ziff. 6).
5. 8
Die Ärzte des
Ambulatorium s
M.___
nannten im Bericht vom 9. Juli 2014 ( Urk. 10/M56) folgende Diagnosen: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - Störung durch Alkohol - dissoziative Störung gemischt
Die Beschwerdeführerin habe im vergangenen Monat im Zusammenhang mit De pressionssymptomen und Flashbacks wieder Alkoholrückfälle erlitten, die als Su izidversuche zu bewerten und teilweise auch lebensbedrohlich ausgefallen seien (S. 1 f.). Es sei zu zwei Aufenthalten in der B.___ gekommen. Es scheine offensichtlich, dass die Folgen der sehr schweren Traumatisierung von 2007 noch nicht genügend verarbeitet seien (S. 2 oben). 5. 9
Mit Stellungnahme v om 1 3. August 2014 ( Urk. 10/M60 ) führte Dr. N.___ aus, d ie Schwierigkeit liege darin, dass bei der Beschwerdeführerin einerseits eine Alko holkrankheit vorbestehe nd gewesen sei , d ass sie aber ander er seits am 29.
Juni 2007 ein schweres Trauma in psychischer und somatischer Hinsicht erlitten habe. Wenn sie in irgendeiner Weise an das erlittene Trauma erinnert we rde, bestehe regelmässig die Ge fahr eines erneuten Abgleitens in den Alkoholmissbrauch
(S. 1 oben) .
Am 1 3. Juni 2014 sei es zu eine m Rückfall gekommen, weil die Be schwerdeführerin vernommen habe, dass sie dem Täter vor Bundesgericht begeg nen würde. Dieser Rückfall sei eindeutig eine Folge der posttraumatischen Belas tungsstörung gewesen (S. 1 Ziff. 2) . 5. 1 0
Im Bericht der
Klinik
O.___ vom 1 0. November 2014 ( Urk. 10/M65 ) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte ) : - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) - Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1), sekundärer Alko holmissbrauch im Sinne einer Selbstmedikation - dissoziative Störungen gemischt (F44.7) - Opfer von Gewalt und Verbrechen ( Z65.4 und T74.2) - psychische Belastung im Rahmen der Urteilsüberprüfung des Täters (Z73.3)
Bei der Beschwerdeführerin liege ein komplexes und komorbides Störungsbild vor (S. 6 Mitte). Aktuell bestehe eine stark verminderte Leistungsfähigkeit auf grund psychophysischer Beeinträchtigung durch die Depression und akute Belas tungsreaktion. Die Beschwerdeführerin sei derzeit im offenen Therapiesetting so wohl emotional, kognitiv als auch bezüglich ihrer Mentalisierungsfähigkeit über fordert. Im Verlauf der kurzen Behandlungsdauer habe sich eine deutliche Baga tellisierung bis hin zur Verleugnung der schweren Alkoholproblematik gezeigt (S. 6 unten).
5.11
Die Ärzte des Ambulatoriums M.___ führten im Bericht vom 1 8. November 2014 (Urk. 10/M64) aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ambu lant und stationär erfolgter Teilbearbeitung der Traumatisierung nach stabilen Phasen immer wieder schwere depressive Episoden und Alkoholrückfälle mit su izidalem Hintergrund erlitten habe. In der Folge seien weitere stationäre Aufent halte nötig geworden und sie sei im Juni 2014 beruflich freigestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass sie vorläufig auch weiterhin nicht in der Lage sein werde, einer Arbeit in ungeschütztem Rahmen nachzugehen (S. 1 unten). 5.12
Im Bericht des Vertrauensarzt es der Pensionskass e vom 7. Februar 2015 ( Urk.
14) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ab dem Eintritt in die stationäre Behandlung ( B.___ ab 1 7. Juni 2014) zu 100 % arbeits unfähig für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt sei. Die Prognose sei aufgrund des langjährig chronifizierten Verlaufs schlecht. Eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten (S. 6 oben). 5. 13
Dr. N.___ führte in der Stellungnahme vom 1. April 2015 ( Urk. 10/M68) aus, die posttraumatische Belastungsstörung, welche die Beschwerdeführerin im An schluss an das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 entwickelt habe, sei schwer. Dazu kä men noch dissoziative Zustände, welche vermutlich ebenfalls im Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis stünden (S. 2 Ziff. 1). 5. 14
V o m 1 3. Januar bis
3 0. Juni 2015 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik F.___ . Im Austrittsbericht vom 2 2. Juli 2015 ( Urk. 10/M71) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - posttraumatische Belastungsstörung
( F43.1 ) mit dissoziativer Fugue
( F44.1 ) als Restfolge des Unfalls (vgl. Bericht v om 2 8. April 2015, Urk. 10/M69 S. 2 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( F33.1 ) - schädlicher Gebrauch von Alkohol ( F10.1 ) im Zustand der dissoziativen Fugue
Die Beschwerdeführerin verlasse den stationären Rahmen in einem stabileren emotionalen Zustand (S. 5 unten) . Sie wohne nach Austritt in einer eigene n Woh nung, wo sie durch die psychiat rische Spitex begleitet werde. Z usätzlich werde eine ambulante psychotherapeutische Betreuung stattfinden (S. 6 oben).
5. 15
Im Berich t der
Klinik
A.___ vom 2 2. September 2015 ( Urk. 10/M73) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - F10.0 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxi kation (akuter Rausch) - F10.26 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyndrom, episodischer Substanzkonsum - F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung
Die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention aufgenommen worden (S. 2 oben). Die Fortsetzung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung sowie eine konsequente Alkoholabstinenz würden dringend empfohlen (S. 2 unten).
5. 16
Die Ärzte der
B.___
nannten im Bericht vom 2 9. September 2015 über die stationäre Behand lung vom 1 5. Juli bis 1 3. August 2015 ( Urk. 10/M 74 ) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - F 43.1 komplexe posttraumatische Belastungsstörung - Status nach T74.1: körperlicher Missbrauch (29.06.07-01.07.07) - Status nach T73.2: sexueller Missbrauch (29.06.07-01.07.07) - Status nach Z65.4: Opfer von Verbrechen, Terrorismus oder Folterung (29.06.07-01.07.07) - F44.88 sonstige dissoziative Störungen - F10.0 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxi kation - F10.2 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyndrom
Die Ärzte führten aus, neben den Symptomen Vermeidung, Wiedererleben und Übererregbarkeit bestünden wiederkehrende dissoziative Episoden sowie eine Störung der Emotionsregulation, der interpersonellen Kompetenzen und eine se kundäre Alkoholabhängigkeit (S. 4). 5. 17
Dr. N.___ führte mit Stellungnahme vom 4. November 2015 ( Urk. 10/M75) aus, d ie Alkoholabhängigkeit stehe nicht in einem natürliche n Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 (S. 2 oben) . Da das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 eine massive psychische Traumatisie rung der Beschwerdeführerin bedeutet habe, sei es geeign et gewesen, die Beschwerdeführe rin zusätzlich zur vorbeste henden Labilisierung zu beeinträchtigen. Wie der Verlauf gezeigt habe, sei der Alkoholabsturz vom 1 3. Juni 2014 in Zusammen hang mit der zu erwartenden Kon frontation mit dem Täter gestanden. Damals habe der Kausalzusammenhang noch überwie gend wahrscheinlich bejaht werden können. Nach der ausf ührlichen und an sich erfolgrei chen stationären Behandlung in der Klinik F.___ von Januar bis Juni 2015 müsse die Situation anders beurteilt wer den . Es habe wäh rend dieser Zeit genug Gelegenheit best anden, die durchgemachte Trauma tisie rung als Folge des Unfalls vom 2 9. Juni 2007 zu verarbeite
n. Bei den beiden Alkoholabstür ze n kurz nach dem Austritt aus der
F.___ habe kein erkennbarer Zusam menhang mit dem Unfall vom 2 9. Juni 2007 vorgelegen. Hingegen hätten diese Rü ckfälle dem Muster der vorbeste henden Anfälligkeit der Beschwerdefüh rerin auf Alkoholabstürze gefolgt, wie sie schon seit dem Jahr 1994 immer wieder dokumentiert worden seien. Es könne also davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vor zustandes geführt habe (S. 2 Mitte) .
Es müsse davon ausgegangen werden, dass die psychischen Folge n des Traumas vom 2 9. Juni 2007 in den Hintergrund getreten seien. Es seien jetzt seither acht Jahre vergangen und das Muster der jetzigen Alkoholrückfälle sei wieder etwa das gleiche wie zur Zeit des vorbestehenden Alkoholmissbrauchs der Beschwer deführerin (S. 2 unten) . Die Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin sei im heutigen Zeitpunkt durch die ausgeprägte Neigung zu alkoholi schen Exzessen und Rückfällen gefährdet und nicht mehr durch die Unfallfolgen. Rein unfallbedingt bestehe zurzeit keine Behandlungsbedürftigkeit (S. 3 oben) . 5. 18
Mit Stellungnahme vom 1 8. November 2015 ( Urk. 10/M76) hielt Dr. N.___ fest, i m heutigen Zeitpunkt seien keine psychischen Beschwerden bekannt, die nicht durch die bisherige Schätzung des Integritätsschadens abgedeckt seien. 5. 19
Im Bericht der Ärzte der Klinik F.___
vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 10/M77) wurden folgende Diagnosen genannt: - schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1) im Zustand der dissoziativen Fugue - komplexe posttraumatische Belastungsstörung ( F43.1 ) mit dissoziativer Fugue (F44.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Armaurosis rechts bei Status nach Gewaltsdelikt (H54.4), Augenprothese rechts - Status nach Abort im 7. Schwangerschaftsmo nat, genaue Ursache unbe kannt (O 06.9) - Status nach bösartiger Neubildung der Tuba uterina mit konsekutiver uni lateraler Salpingektomie (C57.0) 5. 20
Die Ärzte der Klinik F.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Februar 2016 zuh anden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Anhang zu Urk. 10/A309 = Urk. 3/9) aus, dass d ie Beschwerdeführerin nach wie vor Symp tome einer PTBS in allen drei Hauptbereichen ( Vermeidung, In trusionen und Übererregung respektive Untererregung ) und somit noch das Vollbild einer PT B S auf weise . Erschwerend dazu komme der Zust and der dissoziativen Fugue (S. 1 Mitte). Die PTBS mit dissoziativer Fugue und dem dann stattfindenden Alkohol missbrauch stehe in unmittelbarem Zusamm enhang mit dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 (S. 1 unten) . Es könne davon ausgegangen werden, dass die rezidi vierende depressive Störung schon vorher bestanden habe. Auch habe der Alko holkonsum als Versuch einer Selbstmedikation bei Lebenskrisen bestanden. Die ser habe aber jeweils aufgehört, sobald die Krise behoben gewesen sei . Ihres Er achtens sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig (S. 2 oben) . Es müsse von einem dauerhaften Integr i t ät sschaden ausgegangen werden. Die Beschwer deführerin sei in ihrer Integrität schwer und nachhaltig verletzt worden (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal in der Klinik D.___ gewesen. Ursa chen seien aussergewöhnliche Lebensereignisse gewesen , die sie im Rahmen einer Selbstmedikation mit Alkohol zu bewältigen versucht habe. Bei beiden Ereignis sen sei sie mehr oder weniger «Herrin» über ihren Alkoholkonsum gewesen (S. 2 unten). Seit dem Unfall sei ein Alkoholmissbrauch im Zustand der dissoziativen Fugue vorhanden und sei der Beschwerdeführerin somit nicht mehr willentlich zugänglich (S. 3 oben). D i e Klinik F.___ habe für sie einen sicheren Ort dar gestellt, so dass es zu keiner Fugue gekommen sei. Nicht der Alkoholmissbrauch , sondern die Traumatisierung stelle das Hauptproblem dar (S.
3 Mitte). 6.
Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde bei Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Ge richtsgutachten eingeholt, welches am 9. August 2019 erstattet wurde (Urk. 54) . Darin nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 61 f.) :
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw. kombinierte Persön lichkeitsstörung gemäss F61 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende depressive Episode leicht bis mittelschweren Ausmasses gemäss F33.0/1 - Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit gegenwärtigem Substanzge brauch (F10.24)
Zum Tagesablauf habe die Besc hwerdeführerin angegeben, dass s ie zwischen 6: 00 Uhr und 7:00 Uhr aufwache und dann sofort aufstehe. Nach einem Kaffee gehe sie nach draussen. Sie mache ihre Walkingstrecke und dusche anschliessend. Gegen 11:00 Uhr gehe sie zu ihrer knapp 90jährigen Mutter. Sie würden zusammen kochen und essen. Manchmal begleite sie ihre Mutter noch zum Einkaufen oder zu Arztterminen. Manchmal gehe sie mit dem Hund eines Nachbarn spazieren und manchmal treffe sie sich mit einer Freundin oder einer Nichte. Gegen 18:00 Uhr nehme sie das Nachtessen ein und sehe dann noch fern oder gehe laufen. Gegen 23 :00 Uhr gehe sie zu Bett (S. 29). Sie gehe noch alle zwei Monate in Therapie, Antidepressiva nehme sie keine mehr. Sie trinke keinen Alkohol (S. 30). Sie habe sich bei der Arbeit in der Dermatologischen Abteilung im P.___
sehr wohl gefühlt , es sei ein gutes Team gewesen (S. 36 oben). Sie vermisse diese Zeit, auch die Sozialkontakte (S. 38 unten).
Zum psychopathologischen Befund führte Dr. E.___ aus, dass es in der Untersuchung – abgesehen von ganz kurzen dissoziativen Momenten – keine Hinweise auf Auffassungsstörungen gegeben habe (S. 39 f.). Zum Vermeidungs verhalten gebe die Beschwerdeführerin Menschenmengen an. Zudem werde deut lich, dass sie Kontakte mit Männern meide. Auch vermeide sie es, sich selbst anzuschauen. Intrusionen und Flashbacks gebe es nur noch selten. Sorgen mache sie sich vor allem wegen ihrer Stabilität, aber auch um ihre Mutter (S. 40 Mitte). Die Grundstimmung sei leicht depressiv herabgestimmt. Sie leide an Gefühllosig keit (nicht durchgängig), innerer Unruhe und ausgeprägten Schuldgefühlen. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt und zum depressiven Pol ver schoben. Die Beschwerdeführerin gebe nachgelassene Energie, erhöhte Tagesmü digkeit und reduzierte Leistungsfähigkeit an. Der Antrieb sei phasenweise redu ziert, manchmal müsse sie sich schon zum Duschen aufraffen (S. 40 unten). Es sei zu einem deutlichen sozialen Rückzug gekommen: Sie pflege noch enge Be ziehungen zu vier Freundinnen, zur Mutter und zum Bruder, deutlich weniger zu den Schwestern. Ansonsten scheine es keine Aussenkontakte zu geben. Alko holexzesse seien in den letzten etwa vier Jahren nicht mehr aufgetreten. Schlaf störungen gebe es episodisch (S. 41 oben).
Zur Kausalität führte Dr. E.___ aus, das Grundproblem, auf schwere Belastungen und depressive Symptomatik mit Alkoholkonsum zu reagieren, habe bereits vor dem Tötungsversuch bestanden. Zu so schweren, lebensbedrohlichen Exzessen mit Blutalkoholspiegeln zwischen 3 ‰ und 4.5 ‰ sei es jedoch zuvor nie gekommen. Bei einer Literaturrecherche hätten sämtliche Übersichtsarbeiten gezeigt, dass es bei einer nachgewiesenen (komplexen) posttraumatischen Belas tungsstörung deutlich häufiger zur Alkoholabhängigkeit komme (S. 57 Mitte). Eine Teilkausalität der verbleibenden Störungen zum Unfallereignis, sei es die Beeinträchtigung durch die komplexe posttraumatische Belastungsstörung, sei es die Dekompensation der Alkoholabhängigkeit bis Herbst 2015 in Form von schweren Intoxikationen, aktuell in Form von fortgesetztem Substanzgebrauch, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fort (S. 58 Mitte).
Betreffend Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in für eine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt: leicht in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der Selbstpflege und Selbstversorgung; mittelschwer in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähig keit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähig keit sowie der Mobilität und Verkehrsfähigkeit; mittelschwer bis schwer in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Proaktivität und Spontanaktivi täten und der Selbstbehauptungsfähigkeit; schwer in der Widerstands- und Durchhaltef ähigkeit (S. 61 Mitte). Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführerin unfallbedingt ab Juli 2015 weder die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin noch angepasste Tätigkeiten zumut bar waren. Sie habe in den letzten Jahren mehrere Versuche unternommen, zu mindest einer (freiwilligen) Tätigkeit nachzugehen. Diese Versuche habe sie wie der aufgeben müssen und sei auch mit der Hauptverantwortung für die Betreuung und Begleitung ihrer Mutter überfordert gewesen. Die Belastbarkeit, um verläss lich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sei nicht gegeben . Dies gelte auch in Bezug auf den heutigen Gesundheitszustand (S. 64 oben).
Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Situation bei der Beschwerde führerin der schwierigsten entspreche, da sowohl eine rezidivierende depressive Störung als auch eine komplexe PTBS als auch eine Alkoholabhängigkeit vor liege. Spezifische Behandlungssequenzen der PTBS wie der Alkoholabhängigkeit hätten stattgefunden. Angesichts der schwerwiegenden Ausgangssituation sei es als Erfolg zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin bis jetzt überlebt habe und aktiv daran arbeite, aus ihrem Opferstatus herauszufinden (S. 62 Mitte). Die kom plexe PTBS entspreche einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei selbst unsichere, emotional instabile und schizoide Anteile im Vordergrund stünden. Als Ressourcen sei das stabile Umfeld von wenigen langjährigen Freundinnen und Familie zu werten sowie ihr stetiges Ringen darum, soweit irgend möglich in ihrem Leben wieder Tritt zu fassen (S. 62 unten).
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung im Jahr 2010 führte Dr. E.___ aus, die Symptomatik habe sich etwas verändert, weg von den häufigen dissoziativen Symptomen und den schweren Intoxikatio nen hin zu mehr Kontrolle über den Alkoholkonsum und die Dissoziationen, unter Verlust von Vitalität und Belastbarkeit (S. 66 f.). Zur Verhinderung einer Ver schlimmerung werde die Fortsetzung der laufenden psychologisch-psychothera peutischen Behandlung notwendig sei n (S. 67 Mitte).
Den Integritätsschaden schätzte Dr. E.___ schliesslich auf gesamthaft 65 % . Zu den bereits gesprochenen 35 % kämen damit weitere 30 % hinzu (S. 65
Ziff. 14). 7. 7 .1
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend nur die psychischen Leiden zu beurteilen sind. Die somatische Seite ist mit der Zusprache von Rente und Integritätsent schädigung im Juli 2010 abgedeckt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines massiven Gewaltdelikts wurde, das unter anderem zum Verlust ihres rechten Auges führte. Ebenso unbestritten ist, dass sie auch ein schweres psychi sches Trauma erlitten hat (Urk. 10/M24). Gleichzeitig steht fest, dass die Be schwerdeführerin bereits vor dem Ereignis des Jahres 2007 Alkoholprobleme hatte und sich deshalb bereits zweimal Alkoholentwöhnungstherapien in einer Klinik unterzogen hatte. Auch unter depressiven Episoden litt sie bereits früher (vgl. zum Vorzustand vorstehende Erwägung 3). 7 .2
Des Weiteren ist zu bemerken, dass e in
Beizug der Strafakten , wie er von der Beschwerdeführerin beantragt wurde ( Urk. 1 S. 3),
nicht erforderlich erscheint , zumal zwei Anklageschrift en betreffend (versuchte) vorsätzliche Tötung (Urk. 3/13) und betreffend sexuelle Nötigung ( Urk. 3/14) vorliegen und aus me dizinischer Sicht für die Beurteilung des Gesundheitszustandes
offenbar keine detaillierte re Schilderung der Gewalttat erforderlich ist . Dies wurde in den vorlie genden medizinischen Akten jedenfalls nicht bemängelt. Eine Verletzung des rechtlichen Geh örs, wie sie die Beschwerdefüh rerin geltend machte ( Urk. 1 S. 10 unten), ist in diesem Zusammen hang nicht zu erkennen. 7 .3
Das
psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. E.___ vom August 2019
erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1. 4 ).
Es setzt sich mit allen Aspek ten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt ins besondere auch sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Dem Gerichtsgutachten steht
einzig die Stellungnahm e des Vertrauensarztes Dr. N.___ vom 4. November 2015 gegenüber, auf welche sich die Beschwerde gegnerin stützte .
Dr. N.___ hielt damals fest, dass während der ausführlichen und an sich erfolgreichen stationären Behandlung in der Klinik F.___ von Januar bis Juni 2015 genug Gelegenheit bestanden habe , die durchgemachte Traumati sierung als Folge des Unfalls vom 2 9. Juni 2007 zu verarbeiten. Die psychischen Folgen des Traumas vom 2 9. Juni 2007 seien in den Hintergrund getreten und das Muster der A lkoholrückfälle sei wieder etwa das gleiche wie zur Zeit des vor bestehenden Alkoholmissbrauchs.
Dr. E.___ führte zur Beurteilung durch Dr. N.___ aus, dass sich die ser auf die Alkoholabhängigkeit fokussiert habe, speziell auf das zum Zeitpunkt der relevanten Stellungnahme wiederholte Intoxikationstrinken. Nicht berück sichtigt habe er dabei das Ausmass der Intoxikationen vor und nach dem Ereignis, vor allem aber die Schwere der posttraumatisc hen Belastungsstörung ( Urk. 54 S. 64 unten). In diesem Sinne führten auch die Ärzte der Klinik F.___ aus, dass nicht der Alkoholmissbrauch, sondern die Traumatisierung das Hauptproblem darstelle. Auch Dr. N.___ hatte i n seiner früheren Stellungnahme vom 1. April 2015 noch festgehalten, dass die posttraumatische Belastungsstörung schwer sei und noch dissoziative
Zustände hinzukämen , welche vermutlich ebenfalls im Zu sammenhang mit dem erlittenen Ereignis stünden. Insgesamt vermag die Akten beurteilung durch Dr. N.___ vom November 2015 das
umfassende psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ nicht zu entkräften.
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. E.___
auf Frage hin an, dass der Be schwerdeführerin im Juli 2015 wie auch heute weder die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin noch angepasste Tätigkeiten zumutbar gewesen seien. D ie se Beurteilung lässt sich mit den Arbeitsfähigkeits- Beurteilungen in den übrigen medizinischen Akten vereinbaren . So führten die Ärzte des Ambulatoriums M.___ im November 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2014 freigestellt worden sei und vorläufig auch weiterhin nicht in der Lage sein werde, einer Arbeit in ungeschütztem Rahmen nachzugehen. Der Ver trauensarzt der Pensionskasse hielt im Februar 2015 fest, dass die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig und eine Be sserung nicht zu erwarten sei. Auch d ie Ärzte der Klinik F.___ gaben im Februar 2016 an, dass die Beschwerde führerin ihres Erachtens nicht mehr arbeitsfähig sei .
Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom August 2019
abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin – bei den Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstö rung be ziehungsweise einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol – eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht .
8. 8.1
Wie unter E. 1.2 festgehalten, kommt das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwendung. 8.2
Dr. E.___ setzte sich im Gerichtsgutachten mit den Standardindika toren (vorstehend E. 1.2) auseinander (vgl. Urk. 54 S. 62 f. ). Ihre Beurteilung um fasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gutachterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normati ven Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichti gung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 9. 9 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 9 .2
Dr. N.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. November 2015 fest, dass die Alkoholabhängigkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 stehe. Die Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit der Be schwerdeführerin sei im heutigen Zeitpunkt durch die ausgeprägte Neigung zu alkoholischen Exzessen und Rückfällen gefährdet und nicht mehr durch die Un fallfolgen.
Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Folgen des Traumas vom 2 9. Juni 2007
in den Hintergrund getreten seien .
Diese Einschätzung durch Dr. N.___ findet in den Akten keine Stütze. So wurde in den aktuellen Berichten nach wie vor die Diagnose einer (komplexen) post traumatischen Störung genannt ( vgl. Berichte der Klinik F.___ vom 2 2. Juli 2015 sowie 1 1. und 2 3. Februar 2016, der Klinik
A.___ vom 2 2. September 2015, der B.___ vom 2 9. September 2015). Die Ärzte der Klinik F.___ führten am 2 3. Feb ruar 2016 explizit aus, dass die PTBS mit dissoziativer Fugue und dem dann stattfindenden Alkoholmissbrauch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Er eignis vom 2 9. Juni 2007 stehe. Dr. E.___ führte
i m Gerichtsgutach ten z ur Frage der natürlichen Kausalität aus , dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine Teilkausalität der verbleibenden Störungen zum Unfallereignis fort bestehe, so die Beeinträchtigung durch die komplexe posttraumatische Belas tungsstörung und die Dekompensation der Alkoholabhängigkeit bis Herbst 2015 in Form von schweren Intoxikationen, aktuell in Form von fortgesetztem Sub stanzgebrauch .
Somit ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von einem natürlichen (Teil ) Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 und
den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Störungen auszugehen . Festzuhalten ist, dass die posttraumatische Belastungsstörung , welche klarerweise auf das Gewaltdelikt zurückzuführen ist , im Vordergrund steht .
Ob und inwieweit die rezidivierende depressive Störung und das A lkohola bhängigkeitssyndrom ebenfalls unfallbedingt sind, ist somit nicht massgebend .
Zu prüfen bleibt indessen der adäquate Kausalzusammenhang. 9 .3 .
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 9 .4
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 9 . 5
Das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 könnte wohl bereits als schwerer Unfall beurteilt werden. Aber auch bei einer Qualifikation im mittleren Bereich als Grenzfall zu einem schweren Unfall wäre die Adäquanz ohne Weiteres zu bejahen. So ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen klarer weise gegeben, hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses doch ein Auge verloren. Zudem ist auch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfal les auszugehen.
Nach dem Gesagten liegt sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 und den psychischen Gesundheitsschädigungen vor. 10. 10.1
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass keine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes nachgewiesen worden sei, womit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG bestehe. Das Gutachten von Dr. E.___ sei nicht beweis tauglich; es habe sich überhaupt nicht detailliert mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 auseinandergesetzt, weshalb es an einer für die Beurteilung zwingend erforderlichen Vergleichsbasis fehle. 10.2
Bei der
Leistungszusprache im Jahr 2010 wurde offenbar auf die faktischen Ver hältnisse abgestellt und der Invaliditätsgrad gestützt auf das damals erzielte Ein kommen in der 50%-Anstellung errechnet (vgl. Urk. 10/A148 und Urk. 10/A146).
Angesichts der damals vorlieg enden Akten (vgl. vorstehende Erwägung 4) ergibt sich , dass sich einzig die Ärzte der B.___ zur Arbeitsfähigkeit äusserten. Sie be scheinigten der Beschwerdeführerin am 2 0. März 2009
«zum aktuellen Zeitpunkt» eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 1. März 2009, ohne dies näher zu begründen. Als Diagnosen nannten sie eine PTBS, eine leichte depressive Episode sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Sie führten jedoch nicht näher aus , auf welchen Diagnosen , Befunden und entsprechenden Einschränkungen die 50%ige Arbeits unfähigkeit beruhte. In den übrigen vorliegenden Berichten wurden keine Anga ben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht. Im Bericht des Ambulatorium s M.___ vom März 2010 wurde die damalige Ar beitstätigkeit indessen als nicht optimal und das 50 %-Pensum als grenzwertig be urteilt . Es liegt weder ein Gutachten noch eine Stellungnahme eines Vertrau ensarztes vor. 10.3
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass ein Vergleich des Gesund heitszustandes im Jahr 2010 mit demjenigen im Jahr 2017 erforderlich sei ( Urk. 62 S. 2 f.), ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand im Jahr 2010 nicht genau abgeklärt und beurteilt worden war und auch noch kein stabiler Zustand vorlag.
So konnte i m Juli 2010, mithin d rei Jahre nach der Gewalttat , noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Die Ärzte der B.___ at testierten der Beschwerdeführerin im März 2009, wenige Tage nach Arbeitsbe ginn, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und gingen von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Diese Prognose erwies sich indessen als unzutreffend. Die Ärzte des Ambulatoriums M.___ hielten im August 2009 fest, es sei noch nicht beurteilbar, wieweit die Reintegration ins Arbeitsleben ge linge. Im März 2010 gaben sie schliesslich an, dass die Arbeitsfähigkeit abzuneh men drohe respektive das 50 %-Pensum grenzwertig sei . Somit war die 50%ige Arbeitsfähigkeit offenbar bereits ein Jahr nach Arbeitsbeginn fraglich.
Im April 2010 und im Mai 2010
waren zwei kurze Hospitalisationen in der Klinik
A.___ notwendig
(eine fürsorgerische Freiheitsentziehung v om 1 5. bis 1 9. April 2010 aufgrund akuter Alkoholintoxikation mit einhergehender Selbst gefährdung sowie eine freiwillige Hospitalisation vom 2 6. Mai bis 2. Juni 2010 aufgrund Alkoholabhängigkeit; Urk. 10/M30). Vom 3 0. Juni bis 2 1. Juli 2010 be fand sich die Beschwerdeführerin wiederum im stationären Aufenthalt in der Klinik
A.___ . Nach einer ersten Stabilisierung sei sie ihrer Arbeit im Sinne eines Arbeitstrainings von de r Klinik aus nachgegangen (Urk. 10/M30 S. 6 oben). Vom 4. bis 8. August 2010 folgte ein weiterer Klinikaufenthalt in der Klinik , wobei die Beschwerdeführerin die Behandlung gegen ärztlichen Rat noch vor Abschluss der körperlichen Entzugsbehandlung beendete ( Urk. 10/M30 S. 7 unten). Nur zehn Tage später trat sie in die B.___ ein (vgl. Urk. 10/M32) und am 3 1. August 2010 erfolgte der Übertritt in die Klinik C.___ ( Urk. 10/M28), wo sie sich bis Mai 2011 aufhielt (vgl. Urk. 54 S. 50 Mitte).
Angesichts dieses Verlaufs wird klar, dass im Zeitpunkt der partiellen Leistungs zusprache vom Juli 2010 aus psychiatrischer Sicht noch kein stabiler Gesund heitszustand vor lag . Bei der seitens der Ärzte der B.___ attestierten 50%igen Ar beitsfähigkeit handelte es sich um eine vorläufige Annahme, basierend auf der damals neu aufgenommenen Arbeitstätigkeit.
Der
Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit waren noch sehr unbeständig. Dies ergibt sich auch aus dem Gerichtsgutachten von Dr. E.___ . Die Gutachterin führte aus, dass im Zeitpunkt der Berentung noch zu hoffen gewesen sei, dass die Beschwer deführerin längerfristig stabil leistungsfähig sei. Wie die längerfristige Perspek tive aussehe, sei drei Jahre nach einem solchen Ereignis in der Regel noch nicht absehbar ( Urk. 54 S. 67 oben). Schliesslich wurde auch die Bemessung des psy chischen Integritätsschadens auf später verschoben, da die Dauerhaftigkeit der psychischen Beeinträchtigung frühestens fünf bis sechs Jahre nach dem Unfall beurteilt werden könne ( Urk. 10/A149 S. 3 Ziff. 5). 10.4
Vor diesem Hintergrund handelt es sich vorliegend nicht um eine Revisionsfra gestellung. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Juli 2010 bestanden noch verschiedene Unbestimmtheiten und es wurden keine näheren medizinischen Abklärungen getätigt . Wenn nicht zweifellos unrichtig, dann war die Beurteilung im Jahr 2010 doch nur vorläufig. Damit fehlt es indes sen bereits an einem Vergleichssubstrat f ür eine Revisionsfragestellung, bildet doch die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, den Ausgangs punkt für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. E. 1.3).
Vor liegend erfolgte nun erstmals eine Beurteilung gestützt auf einer rechtskonforme n
Sachverhaltsabklärung . 11 . 11.1
Zusammenfassend ist zum Sachverhalt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 1 5. Juli 2015 eine Rente ab 1. Juli 2010 zugesprochen wurde (ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Invaliditätsgrad von 58 %). Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 eine (zweite) Rückfallmeldung eingereicht hatte, erbrachte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1 5. Juli 2013 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 10/A312) stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 3 0. Juni 2015 ein (bei weiterem Anspruch auf die bisherige
Rente) und hielt fest, dass kein weiterer Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung und ab 1. Juli 2015 keine Übernahme von Heilbehandlungen mehr bestehe.
Die Beschwerdeführerin beantragte vorliegend ,
die laufende UVG-Rente sei ab Juli 2014 von 58 % auf 100 % zu erhöhen und bis dahin sei ihr ein volles Taggeld auszurichten. Des Weiteren sei die Integritätsentschädigung um weitere 65 % zu erhöhen und die Heilungskosten seien ab 1. Juli 2015 weiterhin auszurichten. 11.2
Betreffend Höhe der Invalidenrente ist d er Invalidität sgrad und damit auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgebend.
Dr. E.___
hielt in ihrem Gutachten fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Juli 2015 wie auch heute eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe respektive bestehe.
Angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 100 % ergibt (vgl. E. 1.1). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 100 %.
Demzufolge ist d ie laufende Invalidenr ente der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015
- im Anschluss an die Taggeldleistungen - entsprechend dem Invaliditäts grad von 100 % zu erhöhen . 11.3
In Bezug auf die Behandlungskosten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden
ab 1. Juli 2015 keinen An spruch auf Übernahme von Heilbehandlungen mehr hat, da dieser mit dem Ren tenbeginn
- respektive vorliegend mit der Rentenerhöhung aufgrund der psychi schen Beschwerden – dahinfällt (vgl. E. 1.1 ) und auch kein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 1 UVG ersichtlich ist .
Zu prüfen bleibt die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung. 12. 12.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 12. 2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). In tegritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 12.3
Betreffend Integritätsschaden liegen die Beurteilungen durch Dr. N.___ vom No vember 2015 und durch Dr. E.___ vom August 2019 vor .
Dr. N.___ ging davon aus, dass die psychischen Folgen des Traumas vom 2 9. Juni 2007 in den Hintergrund getreten seien und hielt fest, es seien keine psychischen Beschwerden bekannt, die nicht durch die bisherige Schätzung des Integritätsschadens abgedeckt seien.
Dies vermag angesichts der übrigen Aktenlage nicht zu überzeugen. Vielmehr besteht aufgrund der psychischen Beschwerden, insbesondere der posttraumati schen Belastungsstörung, eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende
Erwägungen (3 Absätze)
E. 12 5
Die Beschwerdeführerin machte geltend , dass der psychische Integritätsschaden von 65 %
zum bisherigen von 35 % zu addieren sei.
Liegen verschiedene Integritätsschäden vor, wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (BGE 116 V 156 E. 3b). Von ver schiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen ( Urteil 8C_826/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis) .
Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren ( Urteil 8C_19/2017 vom 2 2. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die vorliegend zu beurteilenden Integritätsschäden für den Augenverlust einer seits und für die psychischen Unfallfolgen andererseits sind klar unterscheidbar und es bestehen keine Überschneidungen. Entsprechend sind sie
- entgegen den Ausführungen von Dr. E.___ – zu addieren. Die Integritätsentschä digung für den Augenverlust in der Höhe von 35 % ist somit unter zusätzlicher Berücksichtigung des psychischen Integritätsschadens von 65 % auf 100 % zu erhöhen.
E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheides vom 1 4. Juli 201 7 teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass
die laufende Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015
basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu erhöhen und d ie Integritätsent schädigung unter zusätzlicher Berücksichtigung des psychischen Integritätsscha dens um 65 % auf 100 % zu erhöhen ist .
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versi cherungen AG vom 1 4. Juli 201 7
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die laufende Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015
basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 100 % zu erhöhen und die Integritätsentschädigung unter zusätzlicher Berücksichtigung des psychischen Integritätsschadens auf 100 % zu erhöhen ist . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00216
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 3. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 19 61 , gelernte Hotelfachassistentin mit Handelsdiplom (vgl. Urk. 10/M32 S. 1), war seit dem 1 8. Juni 2007 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ angestellt ( wobei ihr per 2. Juli 2007 gekündigt wurde, vgl. Urk. 10/A1; Urk. 10/A18). Am 2 9. Juni 2007 wurde sie Opfer eines Gewaltdelikts (vgl. Unfallmeldung vom 1 6. Juli 2007, Urk. 10/A1). Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals Z.___ diagnostizierten eine Schädelkontusion mit Brillenhämatom und Bulbusruptur rechts, Pneumothorax rechts, Fraktur Costa 8-10 lateral rechts, 9-12 posterior rechts, Fraktur diverse Costae links teilweise, Fraktur Processus transversi LWK 1 + 2 rechts sowie Nierenlaceration links mit Hämatom perirenal ( Urk. 10/M1). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung v om 1 5. Juli 2010 ( Urk. 10/A149) stellte die AXA die Taggeldleis tungen per 3 0. Juni 2010 ein , setzte die Übernahme der Heilbehandlung (psycho logische Therapie und Bewegungstherapie) bis 3 0. Juni 2012 fest und sprach der Beschwerdeführerin bei eine m Invaliditätsgrad von 58 % eine monatliche Invali denrente von Fr. 3'569.--
ab 1. Juli 2010 sowie einen physischen Integritätsscha d en von 35
% (Kapital von Fr. 37'380.--) zu. Eine Prüfung der Rente sowie des psychischen Integritätsschadens stellte sie per 1. Juli 2012 in Aussicht. 1.2
Mit Schreiben vom 7. September 2010 meldete die Versicherte der AXA einen Rückfall ( Urk. 10/A155) . Nach mehreren kurzen Aufenthalten in der Klinik
A.___ ( vgl. Urk. 10/M30 ) sowie in der
p sychiatrischen K linik
B.___ ( vgl. Urk. 10/M32 ) erfolgte vom 3 1. August 2010 bis Mai 2011 eine Hospitalisation
in der Klinik C.___
( Urk. 10/M28).
Die Kausalität eines er neuten Klinikaufenthaltes wurde von der A XA als gegeben betrachtet (Urk. 10/A182). Im Mai 2011 nahm die Versicherte die Arbeit wieder auf (vgl. Urk. 10/A187, Urk. 10/A192).
Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vo m 4. Januar 2012 (Urk. 10/A200) ab 1. Februar 2011 eine ganze Rente und ab 1. August 2011 eine halbe Rente zu. 1.3
Nach weiteren Klinikaufenthalten ab Juli 2013 (vgl. Urk. 10/M64) meldete die Versicherte der AXA mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 erneut einen Rückfall (Verschlechterung Gesundheitszustand, Freistellung von der Arbeitsstelle seit Juni 2014; Urk. 10/A251). Die AXA erbrachte Taggeldleistungen basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 2 S. 3 unten ).
Die IV-Stelle erhöhte die halbe Rente mit
Verfügung vom 2 5. No vember 2015 ( Urk. 3/8) per September 2014 auf eine ganze Rente (100%ige Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2014) .
Mit Verfügung v om 2 1. Juli 2016 ( Urk. 10/A312) stellte die AXA
die Taggeldleis tungen per 3 0. Juni 2015 ein (bei weiterem Anspruch auf eine
Invalidenr ente bei einem IV- Grad von 58
%) und hielt fest, dass kein weiterer An spru ch auf eine Integritätsentschädigung und ab 1. Juli 2015 keine Übernahme von Heilbehand lungen mehr bestehe (Ausnahmen: Kunstauge, Zahnbehandlungen) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 8. August 2016 ( Urk. 10/A317) wies die AXA mit Ein spracheentscheid vom 1 4. Juli 2017 ab (Urk. 10/A341 = Urk. 2). 2.
A m 1 2. September 2017 ( Urk.
1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Juli 2017 ( Urk.
2) und beantragte,
die laufende UV G -Rente sei ab Juli 2014 von 58
% auf 100
% zu erhöhen und bis dahin sei ein volle s Taggeld auszurichten. Des Weiteren
sei die Integritätsentschädigung um weitere 65
% zu erhöhen und die Heilungskosten seien ab 1. Juli 2015 wei terhin auszurichten (S. 1 Ziff. 1). E ventuell sei ein Gerichtsgutac hten anzuordnen (S. 1 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2017 (Urk.
9) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde .
Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2018 ( Urk.
12) zog das hiesige Gericht ein seitens der Pensionskasse veranlasstes Gutachten ( Urk. 14) bei . Mit Replik vom 1 4. Juni 2018 ( Urk.
19) hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest und legte ihre Teilnahme an Gerichtsverhandlungen gegen den Täter dar (vgl. auch Urk. 20). Mit Duplik vom 2 4. August 2018 ( Urk.
27) ersuchte die Beschwerdegegnerin er neut um Abweisung der Beschwerde.
Nach Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte ( Urk. 29 - 3 6; Urk.
40 )
und dem Beizug von Akten der Klinik D.___ ( Urk. 37-38; Urk. 41; Urk. 42/1; Urk. 44; Urk. 47-48) - beauftragte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2019
Dr. med. E.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin ( Urk. 49 ).
Dr. E.___
erstattete d as psychiatrische Gutachten am 9. August 2019 ( Urk. 54 ). Dazu nahm en
die Beschwerdeführerin am 2 4. September 2019
( Urk.
59) und die
Beschwerdegegnerin am 2 5. November 2019 ( Urk. 62) Stellung. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 2 8. November 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 63 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Gemäss der Rechtsprechung kommt das strukturierte Beweisverfahren nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwen dung, wenn zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden ein natürli cher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1; BGE 141 V 574) . 1.3
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die ledig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung ge gebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist eine z usätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin (höhere R ente, höhere Integritätsentschädigung, Taggelder, Hei lungskosten) aus dem Ereignis vom 2 9. Juni 200 7. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid
(Urk. 2) auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes. Sie hielt fest, dass die Tag geldleistungen per 1. Juli 2015 eingestellt worden seien, da
die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von bisher 50
% auf 100
%
spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unfa llkausal gewesen sei ( Urk. 2 S. 3 unten ). Die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 zweimal (1994 und 2006) stationären Alkoholentwöhnungsbehandlungen unterziehen müssen (S. 4 oben) . Das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 habe zu einer vorübergehenden Verschlimme rung geführt. Rein unfallbedingt bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit mehr. Aus psychia trischer Sicht bestehe keine zu sätzliche Integritätseinbusse zur bereits entschädigten Ein busse von 35 % (S. 4 Mitte) . Der letzte Bericht der Klinik F.___ vom 2 3. Februar 2016 gehe aktenkundig von div ersen falschen tatsächlichen An nahmen aus . So sei die Beschwerdeführerin aktenkundig schon über ein Jahr vor dem Ereignis nicht mehr arbeitsfähig gewesen und schon seit dem 7. März 2006 (bis 2. November 2006) zwecks Alkoholentwöhnung in stationärer Behandlung in der Klinik D.___
( Urk. 2 S. 10 oben ). Es sei da von auszugehen, dass die Be schwerdeführerin die Traumatisierung durch den Übergriff als Ursache nur noch vorschiebe, um sich nicht mit ihrem wirk lichen , vorbestehenden, Alkohol miss brauchsproblem auseinandersetzen zu müssen ( Urk. 2 S. 11 oben).
Eine bleib ende, auf das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 zurückzuführende Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes sei seit Juni 2014 aufgrund der Aktenlage weder ausgewiesen noch erklärbar (S. 12 o ben).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, dass
i nfolge der spätestens ab 1. Juli 2015 weggefallenen Unfa ll kausalität der psychischen Be schwerden inklusive Alkoholmissbrauch, die Frage, ob eine d auerhafte erhebliche Ver schlechterung des psychischen Vorzustandes vorliege, offengelassen werden könne (S. 4 Mitte ). Die Beurteilung durch den Vertrauensarzt erweise sich als umfassend, sch lüssig und nachvollziehbar, wes halb darauf abzustellen sei (S. 8. unten ).
In der Duplik ( Urk. 27) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine lebenslange Auswirkung d er Traumatisierung durch das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 gerade nicht erwiesen sei (S. 6 oben). Es bestehe keine in den medizinischen Akten aus gewiesene, unfallkausale Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin (S. 10 unten).
Mit Stellungnahme vom 2 8. März 2019 ( Urk.
46) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass einzig strittig sei, ob per Juli 2015 ein Rentenrevisionsgrund bestanden habe (S. 1 Mitte).
Mit Stellungnahme zum G erichtsg utachten ( Urk.
62) machte die Beschwerdegeg nerin geltend, dass das Gerichtsgutachten als Revisionsgutachten nicht beweis tauglich sei (S. 1 Mitte). Es könne nicht nur auf die aktuelle Situation abgestellt werden, sondern müsse eine eingehende Auseinandersetzung mit den Abklärun gen im Zeitpunkt der erstmaligen Rentengewährung (hier: 2010) stattfinden, da einzig massgebend sei, ob seither eine erhebliche Veränderung eingetreten sei (S. 1 unten). Das Gutachten habe sich mit dem Gesundheitszustand der Be - schwerde führerin im Jahr 2010 überhaupt nicht detailliert auseinandergesetzt, weshalb es an einer für die Beurteilung zwingend erforderlichen Vergleichsbasis fehle (S. 2 Mitte). Die Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung sowie der Alko holabhängigkeit hätten ausweislich der medizinischen Akten bereits vor dem Er eignis vom 2 9. Juni 2007 bestanden (S. 3 oben und S. 4 Mitte). Seit Herbst 2015 habe die Beschwerdeführerin nicht mehr wegen Alkoholintoxikation hospitali siert werden müssen (S. 3 unten) und a us dem Gutachten ergebe sich in vielerlei Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ( strukturierter Tagesablauf mit Walking, Betreuung der Mutter, Ferien in Mallorca etc . , S. 3 f., S. 8 Mitte ).
Sie nehme seit längerem keine engmaschige psychologische Behandlung mehr in Anspruch und benötige seit drei Jahren keine Antidepressiva mehr (S. 9 f.).
I m Gutachten sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen worden , womit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG bestehe ( S. 6 Mitte ; S. 11 unten ). Das Gutachten setze sich nicht mit der Frage auseinander , weshalb heute - im Unterschied zum Jahr 2010 – eine 50%ige Arbeitstätigkeit nicht mehr mög lich und zumutbar sein solle. Es handle sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des Sachverhalt e s (S. 6 unten ).
Heute liege keine oder höchstens noch eine leichte psychische Störung vor , welche kei nen Anspruch auf eine weitere Integritätsentschädigung ergebe (S. 11 Mitte, S. 12 oben). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin m it der fortgesetzten Weigerung, sich gestützt auf die - bei zuziehenden - Strafakten des genaueren Umfangs des erlittenen dreitägigen Trau mas zu vergewissern, das rechtliche Gehör und die Beweiswürdigungspflicht ver letze ( Urk. 1 S. 10 unten). Die Begründung der Beschwerdegegnerin, den Vorzu stand für die Verschlechterung verantwortlich zu machen, greife nicht. Früher habe sie sich Trost «angetrunken», seit dem Gewaltereignis erfolge der übermäs sige Alkoholkonsum im Zustand der dissoziativen Fugue (S. 12 unten). In Anbe tracht des tagelangen Martyriums sei die gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer schweren chronischen, posttraumatischen Belastungsstörung mehr als nur nachvollziehbar (S. 14 Mitte). Die wiederholten Alkoholabstürze oder viel mehr die zunehmenden Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörun gen mit den dissoziativen Zuständen im Jahr 2014 und nachfolgend würden auch mit der wiederholten Traumatisierung durch die jeweiligen Prozessverfahren zu sammenhängen, mit welchen der Täter bis heute versuche, die Massnahme der Verwahrung aufheben zu lassen (S. 15 oben ). D ie Beschwerdeführerin habe an sämtlichen Gerichtsverhandlungen gegen den Täter, zuletzt 2016, teilgenommen (S. 16 oben).
Zusammenfassend sei der Beschwerdegegnerin vorzuhalten, dass sie sich zu Unrecht auf ein Aktenurteil ihres Vertrauenspsychiaters stütze, obwohl seine Beurteilung in keiner Weise allen rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugl iche medizinische Entscheidungs grundlage genüge (S. 21 oben) .
Im Rahmen der Replik ( Urk. 19) führte die Beschwerde führ erin aus , dass die Di agnose «Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Intoxikationstyp» so nicht stimme, weil es sich um einen sekundären Alkoholmissbrauch gehandelt habe (S. 7 Mitte).
Mit Stellungnahme zum Gerichtsgutachten ( Urk. 59) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass -
mit Ausnahme der Ausführungen zum «gesamthaften» Integritätsscha den
– auf dieses abgestellt werden könne (S. 2). Der psychische Integritätsschaden von 65 % sei zu m bisherigen von 35 % zu addieren (S. 2 f.) . 3. 3.1
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 2 9. Juni 20 07 liegen folgende Berichte vor: 3.2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 3 0. Mai 2017 betreffend die Zusammenfassung der Psychotherapie vom 9. Dezember 2005 bis 2 9. April 2006 ( Urk. 10/M79) folgende Diagnosen:
- Al koholabhängigkeitssyndrom vom Intoxikationstyp (F10.24)
- rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte Episode
- Nik otinabhängigkeit
Dr. G.___ führte aus, die Abhän gigkeitsproblematik habe die Be schwerd eführe rin seit 1994 beschäftigt. Damals habe eine stationäre Behandlung stattgefunden. Nach 11-jähriger Alkoholabstinenzphase habe sie erneut mit einem kontrollierten Konsumverhalten begonnen. 3.3
Vom 2 9. Mai bis 2. November 2006 war die Beschwerdeführerin in der Kli nik D.___ hospitalisiert. Im Bericht der Ärzte der Klinik D.___ vom 1 0. Januar 2007 ( Urk.
48) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeit vom Typ des Intoxikationstrinkens, gegenwärtig un ter beschützenden Bedingungen abstinent - Nikotinabhängigkeitssyndrom - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, zurzeit teilweise remittiert
Die Ärzte der D.___ führten aus, dass es 1994 im Zusammenhang mit Be ziehungsschwierigkeiten, ungewollten Schwangerschaften mit Abbrüchen und der Beendigung einer Partnerschaft zu massiv gesteigertem Alkoholkonsum und einer ersten Entgiftung in der Klinik A.___ und einer Anschlussbehandlung in der Klinik D.___ gekommen sei. Die Trinkphasen hätten damals mehrere Tage ge dauert und sie habe bis zu drei Liter Wein und Schnaps getrunken. Von Oktober 1994 bis Oktober 2004 habe sie keinen Alkohol mehr konsumiert . In Zusammen hang mit einer hohen Arbeitsbelastung und einer schwierigen Teamkonstellation habe sie mit Schlafstörungen reagiert. Im Oktober 2004 habe sie erstmals wieder Weisswein konsumiert. Nach etwa einem Jahr sei es zu einer sukzessiven Steige rung des Konsums gekommen. Im Dezember 2005 habe sie bis zu zwei Liter Wein getrunken. Im März 2006 habe sie eine 14-tägige Entgiftung im Spital H.___ gemacht (S. 2 Mitte).
Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz habe sie schnell wieder zu Alkohol gegriffen, weil sie den Druck nicht ausgehalten habe. Vor dem freiwilligen Eintritt in die psychiatrische Klinik A.___ (1 8.
- 2 9. Mai 2006) habe sie während 14 Tagen bis zum Rausch getrunken. Alkohol habe sie zum Entspannen, Abschalten und zum Schlafen eingesetzt. Der regelmässige Alkohol konsum habe die depressive Stimmungslage verstärkt und sie habe sich fast voll ständig von ihrem Umfeld abgeschottet (S. 2 unten). In der Klinik habe sie sich mit einem Mitpatienten befreundet, mit dem sie vor allem die Freizeit und die sportlichen Aktivitäten geteilt habe (S. 3 Mitte). 3.4
Aus der «Meldung an den Vertrauensarzt der Krankenversicherung betreffend der Kostenübernahme von Psychotherapie» vom 1 4. März 2007 ( Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 10/M78) ergeben sich folgende Diagnosen : - F43.21 (längere depressive Reaktion) - F1 0.23 (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent)
Als Beschwerden und Symptome wurden eine deprimierte Grundstimmung, ein sozialer Rückzug, Zukunftsa ngst, Mangel an Selbstvertrauen sowie Scham- und Schuldgefühle genannt . Nach einer grosse n Liebesenttäuschung mit 30
Jahren seien erstmals Alkoholprobleme aufgetreten . Die Beschwerdeführerin habe sich 1994 in der Klinik D.___ aufgehalten , danach sei sie 10 Jahre lang abstinent ge wesen . Sie habe voll auf Weiterbildung im Beruf gesetzt , kein Privatleben gehabt . Zurzeit
sei d ie Beschwerdeführerin arbeitslos, wohne in der Dachwohn ung im Elternhaus , und es bestehe ein zaghafter Beziehungsversuch zu einem Mann. Ziel der Behandlung seien ein Aufhellen der depressiven Grundstimmung, eine Ver besserung von Selbstwertgefühl, Beziehungsfähigkeit und sozialen Komponenten sowie eine bessere Abgrenzung von den Eltern und im Arbeitsbereich. 4. 4.1
Der partiellen Leistungszusprache vom 1 5. Juli 2010 lagen folgende Akten zu grunde : 4.2
Die Ärzte des Z.___ berichteten am 1 3. Juli 2007 ( Urk. 10/M1) über die Hospitali sation der Beschwerdeführerin vom 4. bis 1 6. Juli 200 7. Sie nannten die folgen den Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schädelkontusion mit Brillenhämatom und Bulbusruptur rechts - Pneumothorax rechts - Fraktur Costa 8-10 lateral rechts, 9-12 posterior rechts - Fraktur diverse Costae links teilweise - Fraktur Processus transversi LWK 1 + 2 rechts - Nierenlaceration links mit Hämatom perirenal
Die Ärzte gaben an, dass die
Beschwerdeführerin von ihrem Lebe nspartner in der Nacht vom 29./ 3 0. Juni 2007 verprügelt und bis zum 4. Juli 2007 von ihm fest gehalten worden sei . Sie habe sich mit multiplen Hämatomen am Körper und massivem Monokelhämatom vorgestellt (S. 1 Mitte) . 4.3
Die Ärzte der Klinik J.___ diagnostizierten im Bericht vom 4. Oktober 2007 (Urk. 10/M3) eine akute Belastungsreaktion (F43.0) sowie ein Alkoholabhängig keitssyndrom (F10.2) . Die Beschwerdeführerin sei am 2 1. August 2007 in die Kli nik J.___ eingetreten, nach einer Überweisung durch die Klinik K.___ . Seit dem massiven körperlichen Angriff durch den Ex-Partner sei sie einer schwer kontrollierbaren Gedankenüberflutung ausgesetzt (S. 1 Mitte). 4.4
Die Ärzte des Psyc hiatriez entrum s
K.___ diagnostizierten im Bericht vom 3.
Juni 2008 ( Urk. 1 0/M12) eine posttrau matische Belastungsstörung (S. 1 Mitte). 4.5
Die Ärzte der p sychiatrische n
Kl inik B.___ nannten im Bericht v om 2 0. März 2009 ( Urk. 10/M15) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit/ bei - Status nach posttraumatischer Anophtalmie rechts (2007) - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, episodischer Gebrauch (F10.21)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 7. September 2008 bis auf Weiteres in teilsta tionärer Behandlung in der K linik L.___ . Ihr Zustand habe sich weiterhin stabilisieren können. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, eine Stelle in der Dermatologischen Klinik des Z.___ mit einem Pensum von 50 % zu finden. Aktuell bestehe seit dem 1. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus psychiatrischer Sicht sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähig keit in den kommenden Monaten zu erwarten (S. 1 unten). 4.6
Die Ärzte des Ambulatorium s
M.___ nannten im Bericht vom 1 8. August 2009 (Urk. 10/M18) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent
Sie gaben an, die Traumafolgen hätten sich gebessert, seien aber immer noch permanent einschränkend (S. 1 unten).
Im Hinblick auf den bisherigen Krank heitsverlauf sei die Prognose bei fortgesetztem Ansprechen auf die Behandlung mittelfristig gut und eine weitere Symptomverbesserung wahrscheinlich. Wieweit die Reintegration ins Arbeitsleben gelinge, sei aktuell noch nicht beurteilbar (S. 2 unten). 4.7
Im Bericht des Ambulatoriums M.___ vom 9. März 2010 ( Urk. 10/M2 2 ) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent unter Antabus
Die behandelnden Ärzte führten aus, e ine seit Anfang 2010 zu beobachtende Verschlechterung des Zustandes gebe Anlass zur Sorge , das bestehende Leiden könnte sich ohne baldige Veränderung der äusseren Umstände verschlimmern oder gar chronifizieren. Die Arbeitsfähigkeit drohe abzunehmen, die grosse Dis ziplin und Eigeninitiative der Beschwerdeführerin weiche zunehmender Antriebs losigkeit und Erschöpfung (S. 1 oben). Die Anstellung in der Patientenadminist ration sei suboptimal. Das verbleibende Auge werde überbeansprucht und sie werde unregelmässig, abwechselnd etliche ganze Tage hintereinander und stre ckenweise wieder kaum eingesetzt (S. 1 f.). Auch sei ein 50%-Pensum ihrer An sicht nach grenzwertig, was die Belastung angehe. Die Beschwerdeführerin be wältige es offensichtlich nur auf Kosten ihrer Gesundheit (S. 2 oben). Eine Stei gerung des Arbeitspensums sei zumindest für die nächsten zwei Jahre nicht zu erwarten, die Zusprechung einer Invalidenrente wäre zur Stab ilisierung respek tive zur Vermeidung einer Verschlechterung dringend angebracht (S. 2 unten). 4.8
Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte
am 1 9. Mai 2010 aus ,
die Beschwerdeführe rin habe ein schweres psychisches Trauma erlitten und leide immer noch an Fol gen davon. Gemäss (Suva-) Tabelle 19 könne ein Integritäts schaden erst fünf bis sechs Jahre nach dem Unfall beurteilt werden, weil das Kriterium der Dauerhaf tigkeit der Beeinträchtigung früher kaum beurteilbar sei (Urk. 10/M24). 5. 5.1
D ie nach der Verfügung vom 1 5. Juli 2010 ergangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin folgendes Bild:
5.2
Die Ärzte der K linik C.___ hielten im Bericht vom 25.
Ok tober 2010 ( Urk. 10/M28) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31.
August 2010 in ihrer Klinik hospitalisiert sei. Sie nannten aus psychiatrischer Sicht fol gende Diagnosen (S. 1 unten): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Die behandelnden Ärzte führten aus, Anlass für den Klinikaufenthalt sei eine zu nehmende Destabilisierung seit etwa Dezember 2009 und eine erneute Exazerba tion der posttraumatischen Symptomatik (S. 2 oben). Die posttraumatische Belas tungsstörung zeige sich in mehrmals täglich vorkommenden Flashbacks und dis soziativen Zuständen. Während dissoziativen Zuständen sei es auch zu Alkohol konsum und dadurch zu weiterem Kontrollverlust gekommen (S. 3 unten). Die depressive Symptomatik zeige sich in einer niedergeschlagenen, freudlosen Stim mung, Interesseverlust, Konzentrationsstörungen, ständigem Gedankenkreisen und ausgeprägten Zukunftsängsten (S. 4 oben). 5. 3
Dr. N.___ führte mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 10/M33) zuhan den der Beschwerdegegnerin aus, z usammenfassend könne festgestellt werden, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom im Vordergrund stehe und bereits viele Jahre vor der erlittenen Tätlichkeit schon bestanden und zu zwei stationären Ent wöhnungsbehandlungen geführt habe (S. 1 unten) . 5.4
Im Bericht der
Klinik C.___ vom 2 1. März 2011 ( Urk. 10/M34) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz Besserungstendenzen noch unter posttraumatischen und depressiven Symptomen leide, welche ihre allgemeine und emotionale Belastbarkeit deutlich einschränken würden. Die Fortschritte seien noch nicht ausreichend stabilisiert, um die Behandlung in einem ambulanten Set ting weiterzuführen. Die Gefahr eines Rückfalles sei zurzeit noch zu hoch (S.
6 Mitte). 5. 5
Vom 1 5. Juli 2013 bis 2 7. September 2013 war die Beschwerdegegnerin erneut in der Klinik C.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 10/M43 S. 2 Mitte) . Aus dem Bericht vom 3 1. Juli 2013 ( Urk. 10/M37) ergibt sich , dass eine neuerliche Kon frontation mit dem Täter (Gerichtsverhandlung vom Mai 2013) sowie zusätzlich das Miterleben des Krebstodes der Tochter einer Freundin und die alltägliche Be lastung durch die Unterstützungsleistungen an ihre Mutter zu einer psychischen Überlastung und Dekompensation mit Reaktivierung der PTBS-Symptome als Folge geführt hätten (S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin sei aktuell durch das Wiederauftreten der posttraumatischen Symptome mit starken Intrusionen und die zusätzlich bestehende depressive Symptomatik emotional sehr labil und ak tuell nicht in der Lage, ihren Alltag angemessen zu bewältigen und insbesondere auch nicht ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 4 unten). Zusätzlich zu den bekannten Diagnosen wurde ein schädlicher Gebrauch von Alkohol genannt (S. 1 unten). 5.6
Bereits am 1 0. Oktober 2013 trat die Beschwerdeführerin erneut in die Klinik C.___ ein. Im Bericht vom 1 6. Oktober 2013 (10/M43) wurden folgende psychiatrische n Diagnosen genannt (S. 1 unten): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - sekundäre Alkoholabhängigkeit bei oben genannten psychischen Erkran kungen
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Anforderungen des Alltags hätten die Beschwerdeführerin noch zu stark überfordert und sehr rasch na ch der letzten Entlassung berei t s wieder zur erneuten Hospitalisierung geführt . Die Situation zu Hause habe in kurzer Zeit zu einem psychophysischen Erschöpfungszustand mit grossen Ängsten und latenter Suizidalität aufgrund starker Selbstzweifel geführt (S. 3 unten; vgl. auch Austrittsbericht vom 1 2. Juni 2014 über die Hospitalisati onen vom 1 0. bis 1 9. Oktober 2013 und vom 2 1. Oktober 2013 bis 2.
März 2014, Urk. 10/M55) . 5. 7
Dr. N.___ hielt mit St ellungnahme vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 10/M45) fest, d er ern eute Aufenthalt ab 1 0. Oktober 2013 in der Klinik C.___ sei teilweise auf den erlittenen Unfall zurückzuführen ( S. 2 Ziff. 6).
5. 8
Die Ärzte des
Ambulatorium s
M.___
nannten im Bericht vom 9. Juli 2014 ( Urk. 10/M56) folgende Diagnosen: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - Störung durch Alkohol - dissoziative Störung gemischt
Die Beschwerdeführerin habe im vergangenen Monat im Zusammenhang mit De pressionssymptomen und Flashbacks wieder Alkoholrückfälle erlitten, die als Su izidversuche zu bewerten und teilweise auch lebensbedrohlich ausgefallen seien (S. 1 f.). Es sei zu zwei Aufenthalten in der B.___ gekommen. Es scheine offensichtlich, dass die Folgen der sehr schweren Traumatisierung von 2007 noch nicht genügend verarbeitet seien (S. 2 oben). 5. 9
Mit Stellungnahme v om 1 3. August 2014 ( Urk. 10/M60 ) führte Dr. N.___ aus, d ie Schwierigkeit liege darin, dass bei der Beschwerdeführerin einerseits eine Alko holkrankheit vorbestehe nd gewesen sei , d ass sie aber ander er seits am 29.
Juni 2007 ein schweres Trauma in psychischer und somatischer Hinsicht erlitten habe. Wenn sie in irgendeiner Weise an das erlittene Trauma erinnert we rde, bestehe regelmässig die Ge fahr eines erneuten Abgleitens in den Alkoholmissbrauch
(S. 1 oben) .
Am 1 3. Juni 2014 sei es zu eine m Rückfall gekommen, weil die Be schwerdeführerin vernommen habe, dass sie dem Täter vor Bundesgericht begeg nen würde. Dieser Rückfall sei eindeutig eine Folge der posttraumatischen Belas tungsstörung gewesen (S. 1 Ziff. 2) . 5. 1 0
Im Bericht der
Klinik
O.___ vom 1 0. November 2014 ( Urk. 10/M65 ) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte ) : - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) - Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1), sekundärer Alko holmissbrauch im Sinne einer Selbstmedikation - dissoziative Störungen gemischt (F44.7) - Opfer von Gewalt und Verbrechen ( Z65.4 und T74.2) - psychische Belastung im Rahmen der Urteilsüberprüfung des Täters (Z73.3)
Bei der Beschwerdeführerin liege ein komplexes und komorbides Störungsbild vor (S. 6 Mitte). Aktuell bestehe eine stark verminderte Leistungsfähigkeit auf grund psychophysischer Beeinträchtigung durch die Depression und akute Belas tungsreaktion. Die Beschwerdeführerin sei derzeit im offenen Therapiesetting so wohl emotional, kognitiv als auch bezüglich ihrer Mentalisierungsfähigkeit über fordert. Im Verlauf der kurzen Behandlungsdauer habe sich eine deutliche Baga tellisierung bis hin zur Verleugnung der schweren Alkoholproblematik gezeigt (S. 6 unten).
5.11
Die Ärzte des Ambulatoriums M.___ führten im Bericht vom 1 8. November 2014 (Urk. 10/M64) aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ambu lant und stationär erfolgter Teilbearbeitung der Traumatisierung nach stabilen Phasen immer wieder schwere depressive Episoden und Alkoholrückfälle mit su izidalem Hintergrund erlitten habe. In der Folge seien weitere stationäre Aufent halte nötig geworden und sie sei im Juni 2014 beruflich freigestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass sie vorläufig auch weiterhin nicht in der Lage sein werde, einer Arbeit in ungeschütztem Rahmen nachzugehen (S. 1 unten). 5.12
Im Bericht des Vertrauensarzt es der Pensionskass e vom 7. Februar 2015 ( Urk.
14) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ab dem Eintritt in die stationäre Behandlung ( B.___ ab 1 7. Juni 2014) zu 100 % arbeits unfähig für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt sei. Die Prognose sei aufgrund des langjährig chronifizierten Verlaufs schlecht. Eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten (S. 6 oben). 5. 13
Dr. N.___ führte in der Stellungnahme vom 1. April 2015 ( Urk. 10/M68) aus, die posttraumatische Belastungsstörung, welche die Beschwerdeführerin im An schluss an das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 entwickelt habe, sei schwer. Dazu kä men noch dissoziative Zustände, welche vermutlich ebenfalls im Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis stünden (S. 2 Ziff. 1). 5. 14
V o m 1 3. Januar bis
3 0. Juni 2015 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik F.___ . Im Austrittsbericht vom 2 2. Juli 2015 ( Urk. 10/M71) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - posttraumatische Belastungsstörung
( F43.1 ) mit dissoziativer Fugue
( F44.1 ) als Restfolge des Unfalls (vgl. Bericht v om 2 8. April 2015, Urk. 10/M69 S. 2 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( F33.1 ) - schädlicher Gebrauch von Alkohol ( F10.1 ) im Zustand der dissoziativen Fugue
Die Beschwerdeführerin verlasse den stationären Rahmen in einem stabileren emotionalen Zustand (S. 5 unten) . Sie wohne nach Austritt in einer eigene n Woh nung, wo sie durch die psychiat rische Spitex begleitet werde. Z usätzlich werde eine ambulante psychotherapeutische Betreuung stattfinden (S. 6 oben).
5. 15
Im Berich t der
Klinik
A.___ vom 2 2. September 2015 ( Urk. 10/M73) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - F10.0 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxi kation (akuter Rausch) - F10.26 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyndrom, episodischer Substanzkonsum - F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung
Die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention aufgenommen worden (S. 2 oben). Die Fortsetzung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung sowie eine konsequente Alkoholabstinenz würden dringend empfohlen (S. 2 unten).
5. 16
Die Ärzte der
B.___
nannten im Bericht vom 2 9. September 2015 über die stationäre Behand lung vom 1 5. Juli bis 1 3. August 2015 ( Urk. 10/M 74 ) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - F 43.1 komplexe posttraumatische Belastungsstörung - Status nach T74.1: körperlicher Missbrauch (29.06.07-01.07.07) - Status nach T73.2: sexueller Missbrauch (29.06.07-01.07.07) - Status nach Z65.4: Opfer von Verbrechen, Terrorismus oder Folterung (29.06.07-01.07.07) - F44.88 sonstige dissoziative Störungen - F10.0 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxi kation - F10.2 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyndrom
Die Ärzte führten aus, neben den Symptomen Vermeidung, Wiedererleben und Übererregbarkeit bestünden wiederkehrende dissoziative Episoden sowie eine Störung der Emotionsregulation, der interpersonellen Kompetenzen und eine se kundäre Alkoholabhängigkeit (S. 4). 5. 17
Dr. N.___ führte mit Stellungnahme vom 4. November 2015 ( Urk. 10/M75) aus, d ie Alkoholabhängigkeit stehe nicht in einem natürliche n Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 (S. 2 oben) . Da das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 eine massive psychische Traumatisie rung der Beschwerdeführerin bedeutet habe, sei es geeign et gewesen, die Beschwerdeführe rin zusätzlich zur vorbeste henden Labilisierung zu beeinträchtigen. Wie der Verlauf gezeigt habe, sei der Alkoholabsturz vom 1 3. Juni 2014 in Zusammen hang mit der zu erwartenden Kon frontation mit dem Täter gestanden. Damals habe der Kausalzusammenhang noch überwie gend wahrscheinlich bejaht werden können. Nach der ausf ührlichen und an sich erfolgrei chen stationären Behandlung in der Klinik F.___ von Januar bis Juni 2015 müsse die Situation anders beurteilt wer den . Es habe wäh rend dieser Zeit genug Gelegenheit best anden, die durchgemachte Trauma tisie rung als Folge des Unfalls vom 2 9. Juni 2007 zu verarbeite
n. Bei den beiden Alkoholabstür ze n kurz nach dem Austritt aus der
F.___ habe kein erkennbarer Zusam menhang mit dem Unfall vom 2 9. Juni 2007 vorgelegen. Hingegen hätten diese Rü ckfälle dem Muster der vorbeste henden Anfälligkeit der Beschwerdefüh rerin auf Alkoholabstürze gefolgt, wie sie schon seit dem Jahr 1994 immer wieder dokumentiert worden seien. Es könne also davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vor zustandes geführt habe (S. 2 Mitte) .
Es müsse davon ausgegangen werden, dass die psychischen Folge n des Traumas vom 2 9. Juni 2007 in den Hintergrund getreten seien. Es seien jetzt seither acht Jahre vergangen und das Muster der jetzigen Alkoholrückfälle sei wieder etwa das gleiche wie zur Zeit des vorbestehenden Alkoholmissbrauchs der Beschwer deführerin (S. 2 unten) . Die Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin sei im heutigen Zeitpunkt durch die ausgeprägte Neigung zu alkoholi schen Exzessen und Rückfällen gefährdet und nicht mehr durch die Unfallfolgen. Rein unfallbedingt bestehe zurzeit keine Behandlungsbedürftigkeit (S. 3 oben) . 5. 18
Mit Stellungnahme vom 1 8. November 2015 ( Urk. 10/M76) hielt Dr. N.___ fest, i m heutigen Zeitpunkt seien keine psychischen Beschwerden bekannt, die nicht durch die bisherige Schätzung des Integritätsschadens abgedeckt seien. 5. 19
Im Bericht der Ärzte der Klinik F.___
vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 10/M77) wurden folgende Diagnosen genannt: - schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1) im Zustand der dissoziativen Fugue - komplexe posttraumatische Belastungsstörung ( F43.1 ) mit dissoziativer Fugue (F44.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Armaurosis rechts bei Status nach Gewaltsdelikt (H54.4), Augenprothese rechts - Status nach Abort im 7. Schwangerschaftsmo nat, genaue Ursache unbe kannt (O 06.9) - Status nach bösartiger Neubildung der Tuba uterina mit konsekutiver uni lateraler Salpingektomie (C57.0) 5. 20
Die Ärzte der Klinik F.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Februar 2016 zuh anden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Anhang zu Urk. 10/A309 = Urk. 3/9) aus, dass d ie Beschwerdeführerin nach wie vor Symp tome einer PTBS in allen drei Hauptbereichen ( Vermeidung, In trusionen und Übererregung respektive Untererregung ) und somit noch das Vollbild einer PT B S auf weise . Erschwerend dazu komme der Zust and der dissoziativen Fugue (S. 1 Mitte). Die PTBS mit dissoziativer Fugue und dem dann stattfindenden Alkohol missbrauch stehe in unmittelbarem Zusamm enhang mit dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 (S. 1 unten) . Es könne davon ausgegangen werden, dass die rezidi vierende depressive Störung schon vorher bestanden habe. Auch habe der Alko holkonsum als Versuch einer Selbstmedikation bei Lebenskrisen bestanden. Die ser habe aber jeweils aufgehört, sobald die Krise behoben gewesen sei . Ihres Er achtens sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig (S. 2 oben) . Es müsse von einem dauerhaften Integr i t ät sschaden ausgegangen werden. Die Beschwer deführerin sei in ihrer Integrität schwer und nachhaltig verletzt worden (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal in der Klinik D.___ gewesen. Ursa chen seien aussergewöhnliche Lebensereignisse gewesen , die sie im Rahmen einer Selbstmedikation mit Alkohol zu bewältigen versucht habe. Bei beiden Ereignis sen sei sie mehr oder weniger «Herrin» über ihren Alkoholkonsum gewesen (S. 2 unten). Seit dem Unfall sei ein Alkoholmissbrauch im Zustand der dissoziativen Fugue vorhanden und sei der Beschwerdeführerin somit nicht mehr willentlich zugänglich (S. 3 oben). D i e Klinik F.___ habe für sie einen sicheren Ort dar gestellt, so dass es zu keiner Fugue gekommen sei. Nicht der Alkoholmissbrauch , sondern die Traumatisierung stelle das Hauptproblem dar (S.
3 Mitte). 6.
Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde bei Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Ge richtsgutachten eingeholt, welches am 9. August 2019 erstattet wurde (Urk. 54) . Darin nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 61 f.) :
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw. kombinierte Persön lichkeitsstörung gemäss F61 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende depressive Episode leicht bis mittelschweren Ausmasses gemäss F33.0/1 - Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit gegenwärtigem Substanzge brauch (F10.24)
Zum Tagesablauf habe die Besc hwerdeführerin angegeben, dass s ie zwischen 6: 00 Uhr und 7:00 Uhr aufwache und dann sofort aufstehe. Nach einem Kaffee gehe sie nach draussen. Sie mache ihre Walkingstrecke und dusche anschliessend. Gegen 11:00 Uhr gehe sie zu ihrer knapp 90jährigen Mutter. Sie würden zusammen kochen und essen. Manchmal begleite sie ihre Mutter noch zum Einkaufen oder zu Arztterminen. Manchmal gehe sie mit dem Hund eines Nachbarn spazieren und manchmal treffe sie sich mit einer Freundin oder einer Nichte. Gegen 18:00 Uhr nehme sie das Nachtessen ein und sehe dann noch fern oder gehe laufen. Gegen 23 :00 Uhr gehe sie zu Bett (S. 29). Sie gehe noch alle zwei Monate in Therapie, Antidepressiva nehme sie keine mehr. Sie trinke keinen Alkohol (S. 30). Sie habe sich bei der Arbeit in der Dermatologischen Abteilung im P.___
sehr wohl gefühlt , es sei ein gutes Team gewesen (S. 36 oben). Sie vermisse diese Zeit, auch die Sozialkontakte (S. 38 unten).
Zum psychopathologischen Befund führte Dr. E.___ aus, dass es in der Untersuchung – abgesehen von ganz kurzen dissoziativen Momenten – keine Hinweise auf Auffassungsstörungen gegeben habe (S. 39 f.). Zum Vermeidungs verhalten gebe die Beschwerdeführerin Menschenmengen an. Zudem werde deut lich, dass sie Kontakte mit Männern meide. Auch vermeide sie es, sich selbst anzuschauen. Intrusionen und Flashbacks gebe es nur noch selten. Sorgen mache sie sich vor allem wegen ihrer Stabilität, aber auch um ihre Mutter (S. 40 Mitte). Die Grundstimmung sei leicht depressiv herabgestimmt. Sie leide an Gefühllosig keit (nicht durchgängig), innerer Unruhe und ausgeprägten Schuldgefühlen. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt und zum depressiven Pol ver schoben. Die Beschwerdeführerin gebe nachgelassene Energie, erhöhte Tagesmü digkeit und reduzierte Leistungsfähigkeit an. Der Antrieb sei phasenweise redu ziert, manchmal müsse sie sich schon zum Duschen aufraffen (S. 40 unten). Es sei zu einem deutlichen sozialen Rückzug gekommen: Sie pflege noch enge Be ziehungen zu vier Freundinnen, zur Mutter und zum Bruder, deutlich weniger zu den Schwestern. Ansonsten scheine es keine Aussenkontakte zu geben. Alko holexzesse seien in den letzten etwa vier Jahren nicht mehr aufgetreten. Schlaf störungen gebe es episodisch (S. 41 oben).
Zur Kausalität führte Dr. E.___ aus, das Grundproblem, auf schwere Belastungen und depressive Symptomatik mit Alkoholkonsum zu reagieren, habe bereits vor dem Tötungsversuch bestanden. Zu so schweren, lebensbedrohlichen Exzessen mit Blutalkoholspiegeln zwischen 3 ‰ und 4.5 ‰ sei es jedoch zuvor nie gekommen. Bei einer Literaturrecherche hätten sämtliche Übersichtsarbeiten gezeigt, dass es bei einer nachgewiesenen (komplexen) posttraumatischen Belas tungsstörung deutlich häufiger zur Alkoholabhängigkeit komme (S. 57 Mitte). Eine Teilkausalität der verbleibenden Störungen zum Unfallereignis, sei es die Beeinträchtigung durch die komplexe posttraumatische Belastungsstörung, sei es die Dekompensation der Alkoholabhängigkeit bis Herbst 2015 in Form von schweren Intoxikationen, aktuell in Form von fortgesetztem Substanzgebrauch, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fort (S. 58 Mitte).
Betreffend Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in für eine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt: leicht in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der Selbstpflege und Selbstversorgung; mittelschwer in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähig keit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähig keit sowie der Mobilität und Verkehrsfähigkeit; mittelschwer bis schwer in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Proaktivität und Spontanaktivi täten und der Selbstbehauptungsfähigkeit; schwer in der Widerstands- und Durchhaltef ähigkeit (S. 61 Mitte). Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführerin unfallbedingt ab Juli 2015 weder die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin noch angepasste Tätigkeiten zumut bar waren. Sie habe in den letzten Jahren mehrere Versuche unternommen, zu mindest einer (freiwilligen) Tätigkeit nachzugehen. Diese Versuche habe sie wie der aufgeben müssen und sei auch mit der Hauptverantwortung für die Betreuung und Begleitung ihrer Mutter überfordert gewesen. Die Belastbarkeit, um verläss lich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sei nicht gegeben . Dies gelte auch in Bezug auf den heutigen Gesundheitszustand (S. 64 oben).
Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Situation bei der Beschwerde führerin der schwierigsten entspreche, da sowohl eine rezidivierende depressive Störung als auch eine komplexe PTBS als auch eine Alkoholabhängigkeit vor liege. Spezifische Behandlungssequenzen der PTBS wie der Alkoholabhängigkeit hätten stattgefunden. Angesichts der schwerwiegenden Ausgangssituation sei es als Erfolg zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin bis jetzt überlebt habe und aktiv daran arbeite, aus ihrem Opferstatus herauszufinden (S. 62 Mitte). Die kom plexe PTBS entspreche einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei selbst unsichere, emotional instabile und schizoide Anteile im Vordergrund stünden. Als Ressourcen sei das stabile Umfeld von wenigen langjährigen Freundinnen und Familie zu werten sowie ihr stetiges Ringen darum, soweit irgend möglich in ihrem Leben wieder Tritt zu fassen (S. 62 unten).
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung im Jahr 2010 führte Dr. E.___ aus, die Symptomatik habe sich etwas verändert, weg von den häufigen dissoziativen Symptomen und den schweren Intoxikatio nen hin zu mehr Kontrolle über den Alkoholkonsum und die Dissoziationen, unter Verlust von Vitalität und Belastbarkeit (S. 66 f.). Zur Verhinderung einer Ver schlimmerung werde die Fortsetzung der laufenden psychologisch-psychothera peutischen Behandlung notwendig sei n (S. 67 Mitte).
Den Integritätsschaden schätzte Dr. E.___ schliesslich auf gesamthaft 65 % . Zu den bereits gesprochenen 35 % kämen damit weitere 30 % hinzu (S. 65
Ziff. 14). 7. 7 .1
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend nur die psychischen Leiden zu beurteilen sind. Die somatische Seite ist mit der Zusprache von Rente und Integritätsent schädigung im Juli 2010 abgedeckt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines massiven Gewaltdelikts wurde, das unter anderem zum Verlust ihres rechten Auges führte. Ebenso unbestritten ist, dass sie auch ein schweres psychi sches Trauma erlitten hat (Urk. 10/M24). Gleichzeitig steht fest, dass die Be schwerdeführerin bereits vor dem Ereignis des Jahres 2007 Alkoholprobleme hatte und sich deshalb bereits zweimal Alkoholentwöhnungstherapien in einer Klinik unterzogen hatte. Auch unter depressiven Episoden litt sie bereits früher (vgl. zum Vorzustand vorstehende Erwägung 3). 7 .2
Des Weiteren ist zu bemerken, dass e in
Beizug der Strafakten , wie er von der Beschwerdeführerin beantragt wurde ( Urk. 1 S. 3),
nicht erforderlich erscheint , zumal zwei Anklageschrift en betreffend (versuchte) vorsätzliche Tötung (Urk. 3/13) und betreffend sexuelle Nötigung ( Urk. 3/14) vorliegen und aus me dizinischer Sicht für die Beurteilung des Gesundheitszustandes
offenbar keine detaillierte re Schilderung der Gewalttat erforderlich ist . Dies wurde in den vorlie genden medizinischen Akten jedenfalls nicht bemängelt. Eine Verletzung des rechtlichen Geh örs, wie sie die Beschwerdefüh rerin geltend machte ( Urk. 1 S. 10 unten), ist in diesem Zusammen hang nicht zu erkennen. 7 .3
Das
psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. E.___ vom August 2019
erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1. 4 ).
Es setzt sich mit allen Aspek ten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt ins besondere auch sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Dem Gerichtsgutachten steht
einzig die Stellungnahm e des Vertrauensarztes Dr. N.___ vom 4. November 2015 gegenüber, auf welche sich die Beschwerde gegnerin stützte .
Dr. N.___ hielt damals fest, dass während der ausführlichen und an sich erfolgreichen stationären Behandlung in der Klinik F.___ von Januar bis Juni 2015 genug Gelegenheit bestanden habe , die durchgemachte Traumati sierung als Folge des Unfalls vom 2 9. Juni 2007 zu verarbeiten. Die psychischen Folgen des Traumas vom 2 9. Juni 2007 seien in den Hintergrund getreten und das Muster der A lkoholrückfälle sei wieder etwa das gleiche wie zur Zeit des vor bestehenden Alkoholmissbrauchs.
Dr. E.___ führte zur Beurteilung durch Dr. N.___ aus, dass sich die ser auf die Alkoholabhängigkeit fokussiert habe, speziell auf das zum Zeitpunkt der relevanten Stellungnahme wiederholte Intoxikationstrinken. Nicht berück sichtigt habe er dabei das Ausmass der Intoxikationen vor und nach dem Ereignis, vor allem aber die Schwere der posttraumatisc hen Belastungsstörung ( Urk. 54 S. 64 unten). In diesem Sinne führten auch die Ärzte der Klinik F.___ aus, dass nicht der Alkoholmissbrauch, sondern die Traumatisierung das Hauptproblem darstelle. Auch Dr. N.___ hatte i n seiner früheren Stellungnahme vom 1. April 2015 noch festgehalten, dass die posttraumatische Belastungsstörung schwer sei und noch dissoziative
Zustände hinzukämen , welche vermutlich ebenfalls im Zu sammenhang mit dem erlittenen Ereignis stünden. Insgesamt vermag die Akten beurteilung durch Dr. N.___ vom November 2015 das
umfassende psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ nicht zu entkräften.
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. E.___
auf Frage hin an, dass der Be schwerdeführerin im Juli 2015 wie auch heute weder die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin noch angepasste Tätigkeiten zumutbar gewesen seien. D ie se Beurteilung lässt sich mit den Arbeitsfähigkeits- Beurteilungen in den übrigen medizinischen Akten vereinbaren . So führten die Ärzte des Ambulatoriums M.___ im November 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2014 freigestellt worden sei und vorläufig auch weiterhin nicht in der Lage sein werde, einer Arbeit in ungeschütztem Rahmen nachzugehen. Der Ver trauensarzt der Pensionskasse hielt im Februar 2015 fest, dass die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig und eine Be sserung nicht zu erwarten sei. Auch d ie Ärzte der Klinik F.___ gaben im Februar 2016 an, dass die Beschwerde führerin ihres Erachtens nicht mehr arbeitsfähig sei .
Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom August 2019
abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin – bei den Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstö rung be ziehungsweise einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol – eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht .
8. 8.1
Wie unter E. 1.2 festgehalten, kommt das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwendung. 8.2
Dr. E.___ setzte sich im Gerichtsgutachten mit den Standardindika toren (vorstehend E. 1.2) auseinander (vgl. Urk. 54 S. 62 f. ). Ihre Beurteilung um fasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gutachterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normati ven Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichti gung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 9. 9 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 9 .2
Dr. N.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. November 2015 fest, dass die Alkoholabhängigkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 stehe. Die Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit der Be schwerdeführerin sei im heutigen Zeitpunkt durch die ausgeprägte Neigung zu alkoholischen Exzessen und Rückfällen gefährdet und nicht mehr durch die Un fallfolgen.
Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Folgen des Traumas vom 2 9. Juni 2007
in den Hintergrund getreten seien .
Diese Einschätzung durch Dr. N.___ findet in den Akten keine Stütze. So wurde in den aktuellen Berichten nach wie vor die Diagnose einer (komplexen) post traumatischen Störung genannt ( vgl. Berichte der Klinik F.___ vom 2 2. Juli 2015 sowie 1 1. und 2 3. Februar 2016, der Klinik
A.___ vom 2 2. September 2015, der B.___ vom 2 9. September 2015). Die Ärzte der Klinik F.___ führten am 2 3. Feb ruar 2016 explizit aus, dass die PTBS mit dissoziativer Fugue und dem dann stattfindenden Alkoholmissbrauch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Er eignis vom 2 9. Juni 2007 stehe. Dr. E.___ führte
i m Gerichtsgutach ten z ur Frage der natürlichen Kausalität aus , dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine Teilkausalität der verbleibenden Störungen zum Unfallereignis fort bestehe, so die Beeinträchtigung durch die komplexe posttraumatische Belas tungsstörung und die Dekompensation der Alkoholabhängigkeit bis Herbst 2015 in Form von schweren Intoxikationen, aktuell in Form von fortgesetztem Sub stanzgebrauch .
Somit ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von einem natürlichen (Teil ) Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 und
den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Störungen auszugehen . Festzuhalten ist, dass die posttraumatische Belastungsstörung , welche klarerweise auf das Gewaltdelikt zurückzuführen ist , im Vordergrund steht .
Ob und inwieweit die rezidivierende depressive Störung und das A lkohola bhängigkeitssyndrom ebenfalls unfallbedingt sind, ist somit nicht massgebend .
Zu prüfen bleibt indessen der adäquate Kausalzusammenhang. 9 .3 .
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 9 .4
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 9 . 5
Das Ereignis vom 2 9. Juni 2007 könnte wohl bereits als schwerer Unfall beurteilt werden. Aber auch bei einer Qualifikation im mittleren Bereich als Grenzfall zu einem schweren Unfall wäre die Adäquanz ohne Weiteres zu bejahen. So ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen klarer weise gegeben, hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses doch ein Auge verloren. Zudem ist auch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfal les auszugehen.
Nach dem Gesagten liegt sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 9. Juni 2007 und den psychischen Gesundheitsschädigungen vor. 10. 10.1
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass keine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes nachgewiesen worden sei, womit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG bestehe. Das Gutachten von Dr. E.___ sei nicht beweis tauglich; es habe sich überhaupt nicht detailliert mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 auseinandergesetzt, weshalb es an einer für die Beurteilung zwingend erforderlichen Vergleichsbasis fehle. 10.2
Bei der
Leistungszusprache im Jahr 2010 wurde offenbar auf die faktischen Ver hältnisse abgestellt und der Invaliditätsgrad gestützt auf das damals erzielte Ein kommen in der 50%-Anstellung errechnet (vgl. Urk. 10/A148 und Urk. 10/A146).
Angesichts der damals vorlieg enden Akten (vgl. vorstehende Erwägung 4) ergibt sich , dass sich einzig die Ärzte der B.___ zur Arbeitsfähigkeit äusserten. Sie be scheinigten der Beschwerdeführerin am 2 0. März 2009
«zum aktuellen Zeitpunkt» eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 1. März 2009, ohne dies näher zu begründen. Als Diagnosen nannten sie eine PTBS, eine leichte depressive Episode sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Sie führten jedoch nicht näher aus , auf welchen Diagnosen , Befunden und entsprechenden Einschränkungen die 50%ige Arbeits unfähigkeit beruhte. In den übrigen vorliegenden Berichten wurden keine Anga ben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht. Im Bericht des Ambulatorium s M.___ vom März 2010 wurde die damalige Ar beitstätigkeit indessen als nicht optimal und das 50 %-Pensum als grenzwertig be urteilt . Es liegt weder ein Gutachten noch eine Stellungnahme eines Vertrau ensarztes vor. 10.3
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass ein Vergleich des Gesund heitszustandes im Jahr 2010 mit demjenigen im Jahr 2017 erforderlich sei ( Urk. 62 S. 2 f.), ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand im Jahr 2010 nicht genau abgeklärt und beurteilt worden war und auch noch kein stabiler Zustand vorlag.
So konnte i m Juli 2010, mithin d rei Jahre nach der Gewalttat , noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Die Ärzte der B.___ at testierten der Beschwerdeführerin im März 2009, wenige Tage nach Arbeitsbe ginn, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und gingen von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Diese Prognose erwies sich indessen als unzutreffend. Die Ärzte des Ambulatoriums M.___ hielten im August 2009 fest, es sei noch nicht beurteilbar, wieweit die Reintegration ins Arbeitsleben ge linge. Im März 2010 gaben sie schliesslich an, dass die Arbeitsfähigkeit abzuneh men drohe respektive das 50 %-Pensum grenzwertig sei . Somit war die 50%ige Arbeitsfähigkeit offenbar bereits ein Jahr nach Arbeitsbeginn fraglich.
Im April 2010 und im Mai 2010
waren zwei kurze Hospitalisationen in der Klinik
A.___ notwendig
(eine fürsorgerische Freiheitsentziehung v om 1 5. bis 1 9. April 2010 aufgrund akuter Alkoholintoxikation mit einhergehender Selbst gefährdung sowie eine freiwillige Hospitalisation vom 2 6. Mai bis 2. Juni 2010 aufgrund Alkoholabhängigkeit; Urk. 10/M30). Vom 3 0. Juni bis 2 1. Juli 2010 be fand sich die Beschwerdeführerin wiederum im stationären Aufenthalt in der Klinik
A.___ . Nach einer ersten Stabilisierung sei sie ihrer Arbeit im Sinne eines Arbeitstrainings von de r Klinik aus nachgegangen (Urk. 10/M30 S. 6 oben). Vom 4. bis 8. August 2010 folgte ein weiterer Klinikaufenthalt in der Klinik , wobei die Beschwerdeführerin die Behandlung gegen ärztlichen Rat noch vor Abschluss der körperlichen Entzugsbehandlung beendete ( Urk. 10/M30 S. 7 unten). Nur zehn Tage später trat sie in die B.___ ein (vgl. Urk. 10/M32) und am 3 1. August 2010 erfolgte der Übertritt in die Klinik C.___ ( Urk. 10/M28), wo sie sich bis Mai 2011 aufhielt (vgl. Urk. 54 S. 50 Mitte).
Angesichts dieses Verlaufs wird klar, dass im Zeitpunkt der partiellen Leistungs zusprache vom Juli 2010 aus psychiatrischer Sicht noch kein stabiler Gesund heitszustand vor lag . Bei der seitens der Ärzte der B.___ attestierten 50%igen Ar beitsfähigkeit handelte es sich um eine vorläufige Annahme, basierend auf der damals neu aufgenommenen Arbeitstätigkeit.
Der
Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit waren noch sehr unbeständig. Dies ergibt sich auch aus dem Gerichtsgutachten von Dr. E.___ . Die Gutachterin führte aus, dass im Zeitpunkt der Berentung noch zu hoffen gewesen sei, dass die Beschwer deführerin längerfristig stabil leistungsfähig sei. Wie die längerfristige Perspek tive aussehe, sei drei Jahre nach einem solchen Ereignis in der Regel noch nicht absehbar ( Urk. 54 S. 67 oben). Schliesslich wurde auch die Bemessung des psy chischen Integritätsschadens auf später verschoben, da die Dauerhaftigkeit der psychischen Beeinträchtigung frühestens fünf bis sechs Jahre nach dem Unfall beurteilt werden könne ( Urk. 10/A149 S. 3 Ziff. 5). 10.4
Vor diesem Hintergrund handelt es sich vorliegend nicht um eine Revisionsfra gestellung. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Juli 2010 bestanden noch verschiedene Unbestimmtheiten und es wurden keine näheren medizinischen Abklärungen getätigt . Wenn nicht zweifellos unrichtig, dann war die Beurteilung im Jahr 2010 doch nur vorläufig. Damit fehlt es indes sen bereits an einem Vergleichssubstrat f ür eine Revisionsfragestellung, bildet doch die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, den Ausgangs punkt für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. E. 1.3).
Vor liegend erfolgte nun erstmals eine Beurteilung gestützt auf einer rechtskonforme n
Sachverhaltsabklärung . 11 . 11.1
Zusammenfassend ist zum Sachverhalt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 1 5. Juli 2015 eine Rente ab 1. Juli 2010 zugesprochen wurde (ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Invaliditätsgrad von 58 %). Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 eine (zweite) Rückfallmeldung eingereicht hatte, erbrachte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1 5. Juli 2013 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 10/A312) stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 3 0. Juni 2015 ein (bei weiterem Anspruch auf die bisherige
Rente) und hielt fest, dass kein weiterer Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung und ab 1. Juli 2015 keine Übernahme von Heilbehandlungen mehr bestehe.
Die Beschwerdeführerin beantragte vorliegend ,
die laufende UVG-Rente sei ab Juli 2014 von 58 % auf 100 % zu erhöhen und bis dahin sei ihr ein volles Taggeld auszurichten. Des Weiteren sei die Integritätsentschädigung um weitere 65 % zu erhöhen und die Heilungskosten seien ab 1. Juli 2015 weiterhin auszurichten. 11.2
Betreffend Höhe der Invalidenrente ist d er Invalidität sgrad und damit auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgebend.
Dr. E.___
hielt in ihrem Gutachten fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Juli 2015 wie auch heute eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe respektive bestehe.
Angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 100 % ergibt (vgl. E. 1.1). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 100 %.
Demzufolge ist d ie laufende Invalidenr ente der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015
- im Anschluss an die Taggeldleistungen - entsprechend dem Invaliditäts grad von 100 % zu erhöhen . 11.3
In Bezug auf die Behandlungskosten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden
ab 1. Juli 2015 keinen An spruch auf Übernahme von Heilbehandlungen mehr hat, da dieser mit dem Ren tenbeginn
- respektive vorliegend mit der Rentenerhöhung aufgrund der psychi schen Beschwerden – dahinfällt (vgl. E. 1.1 ) und auch kein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 1 UVG ersichtlich ist .
Zu prüfen bleibt die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung. 12. 12.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 12. 2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). In tegritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 12.3
Betreffend Integritätsschaden liegen die Beurteilungen durch Dr. N.___ vom No vember 2015 und durch Dr. E.___ vom August 2019 vor .
Dr. N.___ ging davon aus, dass die psychischen Folgen des Traumas vom 2 9. Juni 2007 in den Hintergrund getreten seien und hielt fest, es seien keine psychischen Beschwerden bekannt, die nicht durch die bisherige Schätzung des Integritätsschadens abgedeckt seien.
Dies vermag angesichts der übrigen Aktenlage nicht zu überzeugen. Vielmehr besteht aufgrund der psychischen Beschwerden, insbesondere der posttraumati schen Belastungsstörung, eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende Erwägung 7.3). Des Weiteren wurde bisher einzig der physische Integritätsschaden beurteilt.
Dr. E.___ führte aus, dass die komplexe PTBS im Zentrum stehe, wel che seit Jahren mittelschwer bis schwer ausgeprägt sei. Nach Suva- Tabelle 19 entspreche eine gesamthaft mittelschwere bis schwere Störung einem Integritäts schaden zwischen 50 % bis 80 %. Ausgehend von einem Integritätsschaden von 65 % könne dieser nicht einfach mit dem bereits gesprochenen Integritätsschaden für den Augenverlust – zu welchem keine Überschneidung bestehe – addiert wer den, weil damit die Abgeltung für den Integritätsschaden im Quervergleich zu hoch ausfallen würde. Sie schätzte den Integ ritätsschaden auf gesamthaft 65 %. Zu den bereits gesprochenen 35 % kämen damit weitere 30 % hinzu ( Urk. 54 S. 65 Ziff. 14). 12. 4
Für die Beurteilung des psychischen Integritätsschadens kann auf die Einschät zung durch Dr. E.___ abgestellt werden .
Aus
Suva- Tabelle 1 9 , Integ ritätsschaden bei psychischen Folgen von Unfällen , ergibt sich, dass bei mittel schweren bis schweren Unfallfolgen die psychische Symptomatik und begleitende kognitive Beeinträchtigung andauernd und deutlich vorhanden seien. Das alltäg liche Leben sei deutlich beeinträchtigt, aber im Wesentlichen selbständig möglich. Die Arbeitsfähigkeit sei auch bei adaptierter Tätigkeit deutlich reduziert oder nicht mehr gegeben. Diese Beschreibung trifft ziemlich genau auf die Situation der Beschwerdeführerin zu.
Insgesamt erscheint die Einschätzung von Dr. E.___ , wonach für die psychischen Beschwerden von einem Integritäts schaden von 65 % auszugehen sei , nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
12. 5
Die Beschwerdeführerin machte geltend , dass der psychische Integritätsschaden von 65 %
zum bisherigen von 35 % zu addieren sei.
Liegen verschiedene Integritätsschäden vor, wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (BGE 116 V 156 E. 3b). Von ver schiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen ( Urteil 8C_826/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis) .
Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren ( Urteil 8C_19/2017 vom 2 2. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die vorliegend zu beurteilenden Integritätsschäden für den Augenverlust einer seits und für die psychischen Unfallfolgen andererseits sind klar unterscheidbar und es bestehen keine Überschneidungen. Entsprechend sind sie
- entgegen den Ausführungen von Dr. E.___ – zu addieren. Die Integritätsentschä digung für den Augenverlust in der Höhe von 35 % ist somit unter zusätzlicher Berücksichtigung des psychischen Integritätsschadens von 65 % auf 100 % zu erhöhen. 13.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheides vom 1 4. Juli 201 7 teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass
die laufende Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015
basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu erhöhen und d ie Integritätsent schädigung unter zusätzlicher Berücksichtigung des psychischen Integritätsscha dens um 65 % auf 100 % zu erhöhen ist .
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versi cherungen AG vom 1 4. Juli 201 7
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die laufende Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015
basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 100 % zu erhöhen und die Integritätsentschädigung unter zusätzlicher Berücksichtigung des psychischen Integritätsschadens auf 100 % zu erhöhen ist . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni