Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, arbeitet seit dem 1. August 2013 bei der Y.___ als Kaufmann und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Ver sicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 3 0. Juli 2015 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 3. Juli 2015 bei der Partnerübung im Karate einen starken Schlag auf das rechte Schultergelenk erhalten habe. Die Schmerzen seien kurz danach gekommen und dauerten an (Urk. 13/A1). Die Erstbehandlung fand am 1 6. Juli 2015 im Zentrum Z.___ der A.___ Klinik statt. Die Ärzte diagnostizierten dabei einen Status nach Schulter kontusion rechts am 3. Juli 2015 im Rahmen eines Karatepunches (Urk. 13/M3). Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. M it Verfügung vom 1 3. April 2017 stellte die AXA fest, dass ab dem 1 5. August 2015 kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung be stehe. Auf die Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk. 13/A21). Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (Ein sprache vom 2 5. April 2017, Urk. 13/A23; ergänzende Einsprache vom 7. August 2017, Urk. 13/A27) wies die AXA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 7. August 2017 vollumfänglich ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die geset zlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzu nehmen und ihm sodann die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2 9. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der A.___ Klinik vom 2 8. September 2017 ein (Urk. 7 und Urk. 8), worüber die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2017 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/A1-A30 und Urk. 13/M1-M23), worüber der Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 2 7. November 2017 informiert wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf den Bericht des beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 4. Februar 2017 sowie d i e Stellungnahme von Dr. med. C.___, Spezialarzt Ch iru r gie und beratender Arzt der Generaldirektion, vom 1 1. Juli 2017 überwiegend wahr sche in lich erstellt sei, dass die vorliegende SLAP-Läsion durch chronische repe ti tive sportliche Aktivität verursacht sei und nicht von den beiden Schlägen stamme. Ein Status quo sine sei damit auf ca. 3 Monate nach dem Ereignis zu definier en, womit die Folgen des Ereignisses per Anfangs Oktober 2015 abgeklungen ge we sen seien. Die über den 1 5. August 2015 hinausgehenden Leistungen seien aus gerichtet worden, wobei auf die Rückforderung der Heilungskosten des Zeit raums vom 1 5. August 2015 bis zum 1 9. Dezember 2017 verzichtet werde (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt der Orthopädie der A.___ Klinik, vom 9. März 2017 davon auszugehen sei, dass die Befunde über wie gend wah rscheinlich unfallkausal seien, zumal keine wesentlichen dege ne rativen Veränderungen vorlägen. Dafür sprächen auch die vorhandenen Brücken symp tome. Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ seien nicht schlüssig und nach vollziehbar begründet, womit nicht darauf abgestellt werden könne. Sofern nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werde, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2017 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass gestützt auf die «Aussage der ersten Stunde» von einem, und nicht von zwei Schlägen auf die Schulter auszugehen sei. Um einen direkten Mechanismus als Ursache für die Sehnenruptur anzunehmen, müssten zwingend Schäden im Bereich des Weichteilgewebes (Oberhaut, Unterhaut, Muskulatur) dokumentiert sein. Fehle es an solchen Verletzungen, bzw. seien solche wie in casu nicht dokumentiert, lasse sich eine unfallbedingte Gefährdung der Bizeps sehn e nicht begründen. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, so dass von wei teren Abklärungsmassnahmen abzusehen sei (Urk. 12). 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs . 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Anlässlich der Erstkonsultation vom 1 6. Juli 2015 diagnostizierten die behan delnden Ärzte der A.___ Klinik einen Status nach Schulterkontusion rechts am 3. Juli 2015 im Rahmen eines Karatepunches .
Der Beschwerdeführer berichte am 3. Juli 2015 im Rahmen seines Karatesportes durch den Gegner einen Punch gegen die rechte Schulter von vorne bekommen zu haben. Zuvor sei die Schulter beschwerdefrei gewesen. Seither persistierten die Schmerzen vor allem bei Überkopfbewegungen.
Die Ärzte konstatierten, dass in Zusammenschau der Befunde zwei Wochen nach Schulterkontusio n eine primär bewegungsabhängig schmerzhafte rechte Schulter vorliege. Klinisch- sonographisch bestehe der Verdacht auf eine LBS-/ Pulley -Patho logie. Sie empfählen daher die Erweiterung der Diagnostik mittels Arthro -MRI (Urk. 13/M3). 3.2
Das Arthro -MRI erfolgte am 2 1 . Juli 2015 (Urk. 13/M4). Im Bericht über die Be sprechung des Arthro -MRI vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 13/M1) hielten die Ärzte der A.___ Klinik fest, dass sich klinisch wie MR-tomographisch ein Verdacht auf eine Limbusläsion der rechten Schulter ergebe. Bei bereits leichter Besserung im Verlauf und fehlender akut interventionsbedürftiger Pathologie besprächen sie ein konservatives Vorgehen und rezeptierten einen Zyklus Physiotherapie. Sollte sich keine Besserung einstellen, werde sich der Beschwerdeführer eigenständig für eine intraartikuläre Kortisoninfiltration bei den Kollegen der Rheumatologie melden. Bei zwischenzeitlich einsetzender Besserung könne die Belastung in Ab sprache mit dem Physiotherapeuten langsam gesteigert werden. 3.3
Die Ärzte der A.___ Klinik notierten im Bericht vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 13/M2), dass sich die Beschwerden im Verlauf gebessert hätten und aktuell noch eine Einschränkung von 10 % vorliege. Die sportliche Belastung sei noch nicht wieder vollständig aufgenommen worden. Verblieben sei eine Bewe gungs einschränkung für Innenrotation mit Schürzengriff bis L4 und eine Kraftmin de rung im Bear- hug -Manöver. Die konservativen Therapieregimes würden weiter ge führt, sollten die Beschwerden persistieren oder zunehmen, wäre über eine diagnostisch/therapeutische intraartikuläre Kortisoninfiltration nachzudenken. 3.4
Im Bericht vom 1 2. September 2016 diagnostizierten die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik persistierende Restbeschwerden bei Verdacht auf Limbus-Läsion/ Bizepstendinopathie Schulter rechts nach Schulterkontusion vom 3. Juli 2015 (Urk.13/M5).
Seit über einem Jahr bestünden nun persistierende, nur minimalst regrediente rechtsseitige Schulterschmerzen, welche sowohl belastungsabhängig sowie auch teils nachts vorhanden seien. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine lokale Druckdolenz über dem Sulcus
bicipitalis bei ansonsten negativen Biceps sehnenzeichen . Auf Grund der über einjährigen Anamnese sowie der letztmaligen MRT-Untersuchung vom Juli 2015 würden sie diese aktualisieren. 3.5
Die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik führten im Bericht vom 1 9. Dezem ber 2016 (Urk. 13/M6) nach Durchführung des Arthro -MRI aus, dass sich in der Nativ-MRI-Untersuchung eine Partialruptur der langen Bizepssehne mit Pulley -Läsion gezeigt habe, was auch mit der klinischen Untersuchung übereinstimme. Sie empfählen eine Versorgung mittels Schultera r throskopie mit
subpectoraler
Tenodese und Acr omioplastik .
Am 2 3. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer die telefonische Rückmeldung, dass er die Operation wünsche. 3.6
Am 7. Februar 2017 führte Dr. D.___
eine Arthroskopie der rechten Schulter, eine subpectorale
Tenodese
der lange n
Bizepssehne, ein Microfracturing
humeral und eine Acromioplastik durch. Im Austrittsbericht vom 9. Februar 2017 verord nete er eine physiotherapeutisch geführte Rehabilitation gemäss Schema « Sub pec torale
Tenodese lange Bizepssehne » mit Ortho-Gilet im Wechsel mit Mitella während vier Wochen (Urk. 13/M10). 3.7
Dr. B.___ notierte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Februar 2017 (Urk. 13/M11), dass die Kausalität vorerst überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Eine Schul ter kontusion durch zwei Schläge bei Karate sei nach 4-6 Wochen abgeheilt.
Die Operation vom 7. Februar 2017 stehe nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang m it dem Ereignis vom 3. Juli 2015, da die SLAP-Läsion/ Partial ruptur LBS/ Chondolyse
humeral nicht durch «zwei Schläge» auf die Schulter entstehe. Diese könnten mit den ausgeübten sportlichen Aktivitäten – zweimal wöchentlich Karate – erklärt werden. Im MRI vom 2 1. Juli 2015 habe die lange Bizepssehne intakt gewirkt. 3.8
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung vom 9. März 2017 aus (Urk. 13/M14), dass sich a nlässlich der Arthroskopie vom 7. Februar 2017 eine Unterminierung des cranialen Limbus mit Partialruptur der ganz proximalen langen Bicepssehne bei ansonsten unauffälliger langer Bicepssehne mit völlig normal er Zentrierung in den Sulcus bei intaktem Pulley gefunden habe . Die Rotatorenmanschette
habe sich allseits intakt gezeigt . Als zusätzlicher Befund, in den MRI's nicht klar zur Darstellung kommend, habe sich
zentral/ humeral ein 1x1 cm grosser knorpel freier Defekt entsprechend einer umschriebenen Chondrolyse mit ansonsten völlig normalem Knorpel humeral ohne jegliche osteophytäre Randreaktionen und all seits intaktem Knorpel glenoidal gefunden . Die im MRI vom 2 2. Juli 2015 erwähnte AC-Arthrose sei in Anbetracht des Alters als normal zu betrachten, zumal keine Aktivierungszeichen bestünden und keinerlei Schmerzen vom AC-Gelenk ausgingen. Intraoperativ habe das AC-Gelenk denn auch nicht ange gan gen werden müssen . Bei etwas nach caudal
gerichtetem ventralen Acromion sei eine Acromioplastik durchgeführt worden. Ein wesentliches mechanisches Impin gement mit Auff aserungen des CA-Ligamentes habe sich nicht gefunden. Er beur teile die Befunde als mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit unfall kausal, zumal sich keine (zumindest wesentliche) degenerative n Veränderungen gefunden hätten . In Anbetrac ht der klaren Brückensymptomatik sei t dem Unfall vom 3. Juli 2015 sei aus s einer Sicht der derzeitige Zustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit diesem Unfallereignis zu sehen. 3.9
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2017 aus (Urk. 13/M15), dass die Indikation für das arthroskopisch -operative Vorgehen die SLAP-Läsion gewe sen sei, die sich aufgrund der Biomechanik unter Berücksichtigung des stattge habten Ereignisses unfallkausal nicht erklären lasse. Er gehe davon aus, dass diese SLAP-Läsion in Zusammenhang mit langjährigen Karateaktivitäten v orbestehend gewesen, möglicherweise durch das rubrizierte Ereignis temporär aktiviert worden sei und somit un fallkausal nicht ausgewiesen sei. Somit sei die durchgeführte Operation nicht zu übernehmen.
Durchaus denkbar sei eine Aktivierung des Zustands durch die erhaltenen Schläge, wobei auch die direkte Kontusionierung der Schulterweichteile über längere Zeit schmerzhaft sein könne. Ein Status quo sine sei ca. 3 Monate nach dem Ereignis zu definieren. 3.10
Im Bericht vom 2. August 2018 beurteil t e Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, die Schulter n mittels Sonographie. Er hielt fest, da ss die Supraspinatussehne rechts leicht inho mogen sei bei Status nach PASTA-Rekonstruktion. Es bestehe eine milde, beginnende ACG-Arthrose beidseits, klinisch sei diese aber nicht relevant bei schmerzfreiem Cross body Test sowie fehlender Druckdolenz bei Sonopalpation . Ansonsten seien die Befunde bland (Urk. 13/A27).
3.11
Mit Schreiben vom 2 8. September 2017 äusserte sich Dr. D.___ erneut zur Unfallkausalität. Er hielt fest, dass es letztlich darum gehe, ob die vorliegende SLAP-Läsion auf das Ereignis vom 3. Juli 2015 zurückzuführen sei oder ob die Läsion im Sinne von repetitiven Mikrotraumatisierungen des oberen Limbus- Biceps -Komplexes ausgelöst worden seien. Diesbezüglich seien aus der Literatur die klassischen Über-Kopf-Sportarten bekannt. Chronische SLAP-Läsionen würden einerseits durch eine starke Kontraktion des Biceps während der Durchzugsphase des Wurfes, der das Überstrecken des Ellbogengelenkes verhindere, ausgelöst. Andererseits würden auch Torsionskräfte als auslösendes Moment beschrieben, wobei es dann zu einem Peel-back-Mechanismus komme. Dass SLAP-Läsionen durch Karatesport im Sinne von repetitiven Mikrotraumatisierungen ausgelöst würden, sei ihm aus der eigenen Praxis nicht bekannt. Auch aus der Literatur, die er überblicke, seien solche Zusammenhänge nicht bekannt. Eigentliche degene rative Veränderungen, zu denen es jeweils im Rahmen dieser Mikrotrauma ti sierungen komme, habe er nicht finden können, die Partialläsion habe sich als Delamellierung der proximalen langen Bicepssehne mit einer reaktiven geröteten perifokalen Synovitis dargestellt. Eine Pulley -Läsion habe nicht bestanden, die als chronischer Zustand geeignet wäre, eine solche Veränderung an der proxi malen Bicepssehne auszulösen. Aufgrund der klaren Brückensymptomatik und der vorliegenden Befunde sowie dieser Überlegungen (Beschwerdeführer mache keine Über-Kopf-Sportarten, lediglich Karate und Segelsport), sei aus seiner Sicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen dem Unfall und den vorliegen den Befunden herzuleiten (Urk. 8). 3.12
Am 1 4. November 2017 nahm Dr. C.___ erneut Stellung und führte aus, dass Dr. D.___ in keiner Art und Weise auf die hier vorliegende Traumatisierung mit zwei Schlägen gegen die Schulter eingegangen sei . Es werde nicht erwähnt, dass eine direkte Kontusionierung aus biomechanischer Sicht nicht geeignet sei, die vorliegende SLAP-Läsion zu verursachen.
Entscheidend für die Beurteilung der Kausalität sei vorliegend der Unfallablauf mit zwei Schlägen des Gegners gegen die Schulter. Dadurch komme es weder statisch und/oder dynamisch zu einer Belastung des Bizeps-Komplexes, wie er für die Verursachung einer SLAP-Läsion (Bizepsanker an der Gelenkpfanne der Schulter) unabdingbar wäre (Urk. 13/ M16). 4.
4.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist plausibel, dass der Beschwerdeführer während des Karatetrainings am 3. Juli 2015 bei einer Partnerübung einen oder zwei Schläge auf das rechte Schultergelenk erhielt. Ebenfalls unbestritten und unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage ist überwiegend wahr schein lich, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden, welche im Januar 2017 ope ra tiv angegangen wurden, auf die SLAP-Läsion zurückzuführen sind.
Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 3. Juli 2015 die Beschwerden auslösen konnte und falls ja, ob die weiterhin bestehenden Beschwerden noch unfallkausal sind oder ob und wann der Zustand quo sine vel ante erreicht wurde. 4.2
Die Einschätzungen von Dr. C.___ vom 1 1. Juli und 1 4. November 2017 be ruhe n auf der Kenntnis der vollständigen medizinischen Akten. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilungen der medi zinischen Situation leuchten ein. Die Schlussfolgerung, dass die im Januar 2017 operierte SLAP-Läsion nur möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrschein lich auf den Unfall zurückzuführen ist, ist gut nachvollziehbar. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprechen, bestehen keine. Dass Dr. C.___ eine reine Aktenbeurteilung vornahm, ist nicht zu beanstanden, da es vorliegend lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen de m Unfallereignis vom 3. Juli 2015 und einem im Wesentlichen feststehenden medi zinischen Sachverhalt geht, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengut achten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Einschätzungen von Dr. C.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die SLAP-Läsion vorbestehend sei, da dies in keinem anderen Arztbericht aus geführt worden sei. Hinzu komme, dass den Ausführungen von Dr. D.___ folgend, die weiterhin bestehenden Beschwerden überwiegend wahrscheinlich unfall kausal seien. Die Beschwerdegegnerin habe nicht ausgeführt, warum nicht auf diesen Bericht abgestellt werden könne (Urk. 1). 4.3.2
Dr. D.___ setzte sich in den Stellungnahmen vom 9. März und 2 8. September 2017 nicht mit dem Ereignis vom 3. Juli 2017 auseinander, sondern postulierte, dass aufgrund des Fehlens von zumindest wesentlichen degenerativen Verände rungen sowie in Anbetracht der Brückensymptomatik die weiter bestehenden Beschwerden als unfallkausal zu werten seien. Des Weiteren sei ihm aus der Literatur nicht bekannt, dass Karatesport im Sinne von repetitiven Mikrotrau matisierungen SLAP-Läsionen auslösen könne (vgl. E. 3.8 und E. 3.11).
Dr. C.___ stimmt Dr. D.___ dahingehend zu, dass SLAP-Läsionen insbe sondere bei Wurfsportarten, die über Kopf ausgeführt würden, bekannt seien und Mikrotraumatisierungen des Biceps -Komplexes eher nicht bekannt seien. Dies ändere allerdings nichts daran, dass die Schläge auf die Schulter bzw. eine direkte Kontusionierung aus biomechanischer Sicht nicht geeignet sei, die hier vorlie gende SLAP-Läsion zu verursachen (vgl. E. 3.9 und E. 3.12). 4.3.3
Entsprechend ist festzuhalten, dass die allgemein gehaltenen Ausführungen von Dr. D.___ über die üblicherweise zu degenerativen SLAP-Läsionen führenden Sportarten keine andere Einschätzung zulässt, da damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass in casu eine unfa ll kausale SLAP-Läsion vorliegt. Auch die von Dr. D.___ vorgebrachte klare Brückensymptomatik vermag keinen überwiegenden Kausalzusammenhang be grü n den, da das Ereignis an sich nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet war, die noch beschwerdeverursachende Gesundheitsschädigung auszulösen. Abschliessend ist festzuhalten, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie n ach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und nicht zum Beweis natürl icher Kausal zu sammenhänge zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Damit schlägt auch das Argu ment, der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen, fehl. 4.4
Zusammengefasst war d e r Unfallhergang nicht überwiegend wahrscheinlich geeig net, eine SLAP-Läsion zu bewirken. Dass die übrigen Folgen des einen Schlages bzw. der zwei Schläge spätestens nach drei Monaten abgeklungen waren (vgl. Urk. 13/M15), ist aufgrund der medizinischen Akten schlüssig und wurde auch seitens der Parteien nicht bestritten.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zu sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte noch Heilbehandlungsleistungen bis am 1 9. Dezem ber 2017 und verzichtete auf eine Rückforderung der bis dahin aus gerichteten Leistungen (vgl. Urk. 2 S. 6). Die Einstellung der Leistungen per 2 0. Dezember 2016 ist damit nicht zu beanstanden, womit sich der
Einspracheentscheid als rechtens erweist und die Beschwerde vollum fänglich abzuweisen ist . 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, arbeitet seit dem 1. August 2013 bei der Y.___ als Kaufmann und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Ver sicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 3 0. Juli 2015 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 3. Juli 2015 bei der Partnerübung im Karate einen starken Schlag auf das rechte Schultergelenk erhalten habe. Die Schmerzen seien kurz danach gekommen und dauerten an (Urk. 13/A1). Die Erstbehandlung fand am 1 6. Juli 2015 im Zentrum Z.___ der A.___ Klinik statt. Die Ärzte diagnostizierten dabei einen Status nach Schulter kontusion rechts am 3. Juli 2015 im Rahmen eines Karatepunches (Urk. 13/M3). Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. M it Verfügung vom 1 3. April 2017 stellte die AXA fest, dass ab dem 1 5. August 2015 kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung be stehe. Auf die Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk. 13/A21). Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (Ein sprache vom 2 5. April 2017, Urk. 13/A23; ergänzende Einsprache vom 7. August 2017, Urk. 13/A27) wies die AXA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 7. August 2017 vollumfänglich ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die geset zlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzu nehmen und ihm sodann die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2 9. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der A.___ Klinik vom 2 8. September 2017 ein (Urk.
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs . 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Anlässlich der Erstkonsultation vom 1 6. Juli 2015 diagnostizierten die behan delnden Ärzte der A.___ Klinik einen Status nach Schulterkontusion rechts am 3. Juli 2015 im Rahmen eines Karatepunches .
Der Beschwerdeführer berichte am 3. Juli 2015 im Rahmen seines Karatesportes durch den Gegner einen Punch gegen die rechte Schulter von vorne bekommen zu haben. Zuvor sei die Schulter beschwerdefrei gewesen. Seither persistierten die Schmerzen vor allem bei Überkopfbewegungen.
Die Ärzte konstatierten, dass in Zusammenschau der Befunde zwei Wochen nach Schulterkontusio n eine primär bewegungsabhängig schmerzhafte rechte Schulter vorliege. Klinisch- sonographisch bestehe der Verdacht auf eine LBS-/ Pulley -Patho logie. Sie empfählen daher die Erweiterung der Diagnostik mittels Arthro -MRI (Urk. 13/M3). 3.2
Das Arthro -MRI erfolgte am 2 1 . Juli 2015 (Urk. 13/M4). Im Bericht über die Be sprechung des Arthro -MRI vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 13/M1) hielten die Ärzte der A.___ Klinik fest, dass sich klinisch wie MR-tomographisch ein Verdacht auf eine Limbusläsion der rechten Schulter ergebe. Bei bereits leichter Besserung im Verlauf und fehlender akut interventionsbedürftiger Pathologie besprächen sie ein konservatives Vorgehen und rezeptierten einen Zyklus Physiotherapie. Sollte sich keine Besserung einstellen, werde sich der Beschwerdeführer eigenständig für eine intraartikuläre Kortisoninfiltration bei den Kollegen der Rheumatologie melden. Bei zwischenzeitlich einsetzender Besserung könne die Belastung in Ab sprache mit dem Physiotherapeuten langsam gesteigert werden. 3.3
Die Ärzte der A.___ Klinik notierten im Bericht vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 13/M2), dass sich die Beschwerden im Verlauf gebessert hätten und aktuell noch eine Einschränkung von 10 % vorliege. Die sportliche Belastung sei noch nicht wieder vollständig aufgenommen worden. Verblieben sei eine Bewe gungs einschränkung für Innenrotation mit Schürzengriff bis L4 und eine Kraftmin de rung im Bear- hug -Manöver. Die konservativen Therapieregimes würden weiter ge führt, sollten die Beschwerden persistieren oder zunehmen, wäre über eine diagnostisch/therapeutische intraartikuläre Kortisoninfiltration nachzudenken. 3.4
Im Bericht vom 1 2. September 2016 diagnostizierten die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik persistierende Restbeschwerden bei Verdacht auf Limbus-Läsion/ Bizepstendinopathie Schulter rechts nach Schulterkontusion vom 3. Juli 2015 (Urk.13/M5).
Seit über einem Jahr bestünden nun persistierende, nur minimalst regrediente rechtsseitige Schulterschmerzen, welche sowohl belastungsabhängig sowie auch teils nachts vorhanden seien. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine lokale Druckdolenz über dem Sulcus
bicipitalis bei ansonsten negativen Biceps sehnenzeichen . Auf Grund der über einjährigen Anamnese sowie der letztmaligen MRT-Untersuchung vom Juli 2015 würden sie diese aktualisieren. 3.5
Die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik führten im Bericht vom 1 9. Dezem ber 2016 (Urk. 13/M6) nach Durchführung des Arthro -MRI aus, dass sich in der Nativ-MRI-Untersuchung eine Partialruptur der langen Bizepssehne mit Pulley -Läsion gezeigt habe, was auch mit der klinischen Untersuchung übereinstimme. Sie empfählen eine Versorgung mittels Schultera r throskopie mit
subpectoraler
Tenodese und Acr omioplastik .
Am 2 3. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer die telefonische Rückmeldung, dass er die Operation wünsche. 3.6
Am 7. Februar 2017 führte Dr. D.___
eine Arthroskopie der rechten Schulter, eine subpectorale
Tenodese
der lange n
Bizepssehne, ein Microfracturing
humeral und eine Acromioplastik durch. Im Austrittsbericht vom 9. Februar 2017 verord nete er eine physiotherapeutisch geführte Rehabilitation gemäss Schema « Sub pec torale
Tenodese lange Bizepssehne » mit Ortho-Gilet im Wechsel mit Mitella während vier Wochen (Urk. 13/M10). 3.7
Dr. B.___ notierte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Februar 2017 (Urk. 13/M11), dass die Kausalität vorerst überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Eine Schul ter kontusion durch zwei Schläge bei Karate sei nach 4-6 Wochen abgeheilt.
Die Operation vom 7. Februar 2017 stehe nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang m it dem Ereignis vom 3. Juli 2015, da die SLAP-Läsion/ Partial ruptur LBS/ Chondolyse
humeral nicht durch «zwei Schläge» auf die Schulter entstehe. Diese könnten mit den ausgeübten sportlichen Aktivitäten – zweimal wöchentlich Karate – erklärt werden. Im MRI vom 2 1. Juli 2015 habe die lange Bizepssehne intakt gewirkt. 3.8
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung vom 9. März 2017 aus (Urk. 13/M14), dass sich a nlässlich der Arthroskopie vom 7. Februar 2017 eine Unterminierung des cranialen Limbus mit Partialruptur der ganz proximalen langen Bicepssehne bei ansonsten unauffälliger langer Bicepssehne mit völlig normal er Zentrierung in den Sulcus bei intaktem Pulley gefunden habe . Die Rotatorenmanschette
habe sich allseits intakt gezeigt . Als zusätzlicher Befund, in den MRI's nicht klar zur Darstellung kommend, habe sich
zentral/ humeral ein 1x1 cm grosser knorpel freier Defekt entsprechend einer umschriebenen Chondrolyse mit ansonsten völlig normalem Knorpel humeral ohne jegliche osteophytäre Randreaktionen und all seits intaktem Knorpel glenoidal gefunden . Die im MRI vom 2 2. Juli 2015 erwähnte AC-Arthrose sei in Anbetracht des Alters als normal zu betrachten, zumal keine Aktivierungszeichen bestünden und keinerlei Schmerzen vom AC-Gelenk ausgingen. Intraoperativ habe das AC-Gelenk denn auch nicht ange gan gen werden müssen . Bei etwas nach caudal
gerichtetem ventralen Acromion sei eine Acromioplastik durchgeführt worden. Ein wesentliches mechanisches Impin gement mit Auff aserungen des CA-Ligamentes habe sich nicht gefunden. Er beur teile die Befunde als mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit unfall kausal, zumal sich keine (zumindest wesentliche) degenerative n Veränderungen gefunden hätten . In Anbetrac ht der klaren Brückensymptomatik sei t dem Unfall vom 3. Juli 2015 sei aus s einer Sicht der derzeitige Zustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit diesem Unfallereignis zu sehen. 3.9
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2017 aus (Urk. 13/M15), dass die Indikation für das arthroskopisch -operative Vorgehen die SLAP-Läsion gewe sen sei, die sich aufgrund der Biomechanik unter Berücksichtigung des stattge habten Ereignisses unfallkausal nicht erklären lasse. Er gehe davon aus, dass diese SLAP-Läsion in Zusammenhang mit langjährigen Karateaktivitäten v orbestehend gewesen, möglicherweise durch das rubrizierte Ereignis temporär aktiviert worden sei und somit un fallkausal nicht ausgewiesen sei. Somit sei die durchgeführte Operation nicht zu übernehmen.
Durchaus denkbar sei eine Aktivierung des Zustands durch die erhaltenen Schläge, wobei auch die direkte Kontusionierung der Schulterweichteile über längere Zeit schmerzhaft sein könne. Ein Status quo sine sei ca. 3 Monate nach dem Ereignis zu definieren. 3.10
Im Bericht vom 2. August 2018 beurteil t e Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, die Schulter n mittels Sonographie. Er hielt fest, da ss die Supraspinatussehne rechts leicht inho mogen sei bei Status nach PASTA-Rekonstruktion. Es bestehe eine milde, beginnende ACG-Arthrose beidseits, klinisch sei diese aber nicht relevant bei schmerzfreiem Cross body Test sowie fehlender Druckdolenz bei Sonopalpation . Ansonsten seien die Befunde bland (Urk. 13/A27).
3.11
Mit Schreiben vom 2 8. September 2017 äusserte sich Dr. D.___ erneut zur Unfallkausalität. Er hielt fest, dass es letztlich darum gehe, ob die vorliegende SLAP-Läsion auf das Ereignis vom 3. Juli 2015 zurückzuführen sei oder ob die Läsion im Sinne von repetitiven Mikrotraumatisierungen des oberen Limbus- Biceps -Komplexes ausgelöst worden seien. Diesbezüglich seien aus der Literatur die klassischen Über-Kopf-Sportarten bekannt. Chronische SLAP-Läsionen würden einerseits durch eine starke Kontraktion des Biceps während der Durchzugsphase des Wurfes, der das Überstrecken des Ellbogengelenkes verhindere, ausgelöst. Andererseits würden auch Torsionskräfte als auslösendes Moment beschrieben, wobei es dann zu einem Peel-back-Mechanismus komme. Dass SLAP-Läsionen durch Karatesport im Sinne von repetitiven Mikrotraumatisierungen ausgelöst würden, sei ihm aus der eigenen Praxis nicht bekannt. Auch aus der Literatur, die er überblicke, seien solche Zusammenhänge nicht bekannt. Eigentliche degene rative Veränderungen, zu denen es jeweils im Rahmen dieser Mikrotrauma ti sierungen komme, habe er nicht finden können, die Partialläsion habe sich als Delamellierung der proximalen langen Bicepssehne mit einer reaktiven geröteten perifokalen Synovitis dargestellt. Eine Pulley -Läsion habe nicht bestanden, die als chronischer Zustand geeignet wäre, eine solche Veränderung an der proxi malen Bicepssehne auszulösen. Aufgrund der klaren Brückensymptomatik und der vorliegenden Befunde sowie dieser Überlegungen (Beschwerdeführer mache keine Über-Kopf-Sportarten, lediglich Karate und Segelsport), sei aus seiner Sicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen dem Unfall und den vorliegen den Befunden herzuleiten (Urk. 8). 3.12
Am 1 4. November 2017 nahm Dr. C.___ erneut Stellung und führte aus, dass Dr. D.___ in keiner Art und Weise auf die hier vorliegende Traumatisierung mit zwei Schlägen gegen die Schulter eingegangen sei . Es werde nicht erwähnt, dass eine direkte Kontusionierung aus biomechanischer Sicht nicht geeignet sei, die vorliegende SLAP-Läsion zu verursachen.
Entscheidend für die Beurteilung der Kausalität sei vorliegend der Unfallablauf mit zwei Schlägen des Gegners gegen die Schulter. Dadurch komme es weder statisch und/oder dynamisch zu einer Belastung des Bizeps-Komplexes, wie er für die Verursachung einer SLAP-Läsion (Bizepsanker an der Gelenkpfanne der Schulter) unabdingbar wäre (Urk. 13/ M16). 4.
4.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist plausibel, dass der Beschwerdeführer während des Karatetrainings am 3. Juli 2015 bei einer Partnerübung einen oder zwei Schläge auf das rechte Schultergelenk erhielt. Ebenfalls unbestritten und unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage ist überwiegend wahr schein lich, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden, welche im Januar 2017 ope ra tiv angegangen wurden, auf die SLAP-Läsion zurückzuführen sind.
Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 3. Juli 2015 die Beschwerden auslösen konnte und falls ja, ob die weiterhin bestehenden Beschwerden noch unfallkausal sind oder ob und wann der Zustand quo sine vel ante erreicht wurde. 4.2
Die Einschätzungen von Dr. C.___ vom 1 1. Juli und 1 4. November 2017 be ruhe n auf der Kenntnis der vollständigen medizinischen Akten. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilungen der medi zinischen Situation leuchten ein. Die Schlussfolgerung, dass die im Januar 2017 operierte SLAP-Läsion nur möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrschein lich auf den Unfall zurückzuführen ist, ist gut nachvollziehbar. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprechen, bestehen keine. Dass Dr. C.___ eine reine Aktenbeurteilung vornahm, ist nicht zu beanstanden, da es vorliegend lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen de m Unfallereignis vom 3. Juli 2015 und einem im Wesentlichen feststehenden medi zinischen Sachverhalt geht, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengut achten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Einschätzungen von Dr. C.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die SLAP-Läsion vorbestehend sei, da dies in keinem anderen Arztbericht aus geführt worden sei. Hinzu komme, dass den Ausführungen von Dr. D.___ folgend, die weiterhin bestehenden Beschwerden überwiegend wahrscheinlich unfall kausal seien. Die Beschwerdegegnerin habe nicht ausgeführt, warum nicht auf diesen Bericht abgestellt werden könne (Urk. 1). 4.3.2
Dr. D.___ setzte sich in den Stellungnahmen vom 9. März und 2 8. September 2017 nicht mit dem Ereignis vom 3. Juli 2017 auseinander, sondern postulierte, dass aufgrund des Fehlens von zumindest wesentlichen degenerativen Verände rungen sowie in Anbetracht der Brückensymptomatik die weiter bestehenden Beschwerden als unfallkausal zu werten seien. Des Weiteren sei ihm aus der Literatur nicht bekannt, dass Karatesport im Sinne von repetitiven Mikrotrau matisierungen SLAP-Läsionen auslösen könne (vgl. E. 3.8 und E. 3.11).
Dr. C.___ stimmt Dr. D.___ dahingehend zu, dass SLAP-Läsionen insbe sondere bei Wurfsportarten, die über Kopf ausgeführt würden, bekannt seien und Mikrotraumatisierungen des Biceps -Komplexes eher nicht bekannt seien. Dies ändere allerdings nichts daran, dass die Schläge auf die Schulter bzw. eine direkte Kontusionierung aus biomechanischer Sicht nicht geeignet sei, die hier vorlie gende SLAP-Läsion zu verursachen (vgl. E. 3.9 und E. 3.12). 4.3.3
Entsprechend ist festzuhalten, dass die allgemein gehaltenen Ausführungen von Dr. D.___ über die üblicherweise zu degenerativen SLAP-Läsionen führenden Sportarten keine andere Einschätzung zulässt, da damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass in casu eine unfa ll kausale SLAP-Läsion vorliegt. Auch die von Dr. D.___ vorgebrachte klare Brückensymptomatik vermag keinen überwiegenden Kausalzusammenhang be grü n den, da das Ereignis an sich nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet war, die noch beschwerdeverursachende Gesundheitsschädigung auszulösen. Abschliessend ist festzuhalten, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie n ach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und nicht zum Beweis natürl icher Kausal zu sammenhänge zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Damit schlägt auch das Argu ment, der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen, fehl. 4.4
Zusammengefasst war d e r Unfallhergang nicht überwiegend wahrscheinlich geeig net, eine SLAP-Läsion zu bewirken. Dass die übrigen Folgen des einen Schlages bzw. der zwei Schläge spätestens nach drei Monaten abgeklungen waren (vgl. Urk. 13/M15), ist aufgrund der medizinischen Akten schlüssig und wurde auch seitens der Parteien nicht bestritten.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zu sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte noch Heilbehandlungsleistungen bis am 1 9. Dezem ber 2017 und verzichtete auf eine Rückforderung der bis dahin aus gerichteten Leistungen (vgl. Urk. 2 S. 6). Die Einstellung der Leistungen per 2 0. Dezember 2016 ist damit nicht zu beanstanden, womit sich der
Einspracheentscheid als rechtens erweist und die Beschwerde vollum fänglich abzuweisen ist . 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 7 und Urk.
E. 8 ), worüber die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2017 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/A1-A30 und Urk. 13/M1-M23), worüber der Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 2 7. November 2017 informiert wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf den Bericht des beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 4. Februar 2017 sowie d i e Stellungnahme von Dr. med. C.___, Spezialarzt Ch iru r gie und beratender Arzt der Generaldirektion, vom 1 1. Juli 2017 überwiegend wahr sche in lich erstellt sei, dass die vorliegende SLAP-Läsion durch chronische repe ti tive sportliche Aktivität verursacht sei und nicht von den beiden Schlägen stamme. Ein Status quo sine sei damit auf ca. 3 Monate nach dem Ereignis zu definier en, womit die Folgen des Ereignisses per Anfangs Oktober 2015 abgeklungen ge we sen seien. Die über den 1 5. August 2015 hinausgehenden Leistungen seien aus gerichtet worden, wobei auf die Rückforderung der Heilungskosten des Zeit raums vom 1 5. August 2015 bis zum 1 9. Dezember 2017 verzichtet werde (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt der Orthopädie der A.___ Klinik, vom 9. März 2017 davon auszugehen sei, dass die Befunde über wie gend wah rscheinlich unfallkausal seien, zumal keine wesentlichen dege ne rativen Veränderungen vorlägen. Dafür sprächen auch die vorhandenen Brücken symp tome. Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ seien nicht schlüssig und nach vollziehbar begründet, womit nicht darauf abgestellt werden könne. Sofern nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werde, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2017 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass gestützt auf die «Aussage der ersten Stunde» von einem, und nicht von zwei Schlägen auf die Schulter auszugehen sei. Um einen direkten Mechanismus als Ursache für die Sehnenruptur anzunehmen, müssten zwingend Schäden im Bereich des Weichteilgewebes (Oberhaut, Unterhaut, Muskulatur) dokumentiert sein. Fehle es an solchen Verletzungen, bzw. seien solche wie in casu nicht dokumentiert, lasse sich eine unfallbedingte Gefährdung der Bizeps sehn e nicht begründen. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, so dass von wei teren Abklärungsmassnahmen abzusehen sei (Urk. 12). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00215
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
21. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwältin Judith Gottesman Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, arbeitet seit dem 1. August 2013 bei der Y.___ als Kaufmann und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Ver sicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 3 0. Juli 2015 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 3. Juli 2015 bei der Partnerübung im Karate einen starken Schlag auf das rechte Schultergelenk erhalten habe. Die Schmerzen seien kurz danach gekommen und dauerten an (Urk. 13/A1). Die Erstbehandlung fand am 1 6. Juli 2015 im Zentrum Z.___ der A.___ Klinik statt. Die Ärzte diagnostizierten dabei einen Status nach Schulter kontusion rechts am 3. Juli 2015 im Rahmen eines Karatepunches (Urk. 13/M3). Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. M it Verfügung vom 1 3. April 2017 stellte die AXA fest, dass ab dem 1 5. August 2015 kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung be stehe. Auf die Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk. 13/A21). Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (Ein sprache vom 2 5. April 2017, Urk. 13/A23; ergänzende Einsprache vom 7. August 2017, Urk. 13/A27) wies die AXA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 7. August 2017 vollumfänglich ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die geset zlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzu nehmen und ihm sodann die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2 9. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der A.___ Klinik vom 2 8. September 2017 ein (Urk. 7 und Urk. 8), worüber die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2017 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/A1-A30 und Urk. 13/M1-M23), worüber der Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 2 7. November 2017 informiert wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf den Bericht des beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 4. Februar 2017 sowie d i e Stellungnahme von Dr. med. C.___, Spezialarzt Ch iru r gie und beratender Arzt der Generaldirektion, vom 1 1. Juli 2017 überwiegend wahr sche in lich erstellt sei, dass die vorliegende SLAP-Läsion durch chronische repe ti tive sportliche Aktivität verursacht sei und nicht von den beiden Schlägen stamme. Ein Status quo sine sei damit auf ca. 3 Monate nach dem Ereignis zu definier en, womit die Folgen des Ereignisses per Anfangs Oktober 2015 abgeklungen ge we sen seien. Die über den 1 5. August 2015 hinausgehenden Leistungen seien aus gerichtet worden, wobei auf die Rückforderung der Heilungskosten des Zeit raums vom 1 5. August 2015 bis zum 1 9. Dezember 2017 verzichtet werde (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt der Orthopädie der A.___ Klinik, vom 9. März 2017 davon auszugehen sei, dass die Befunde über wie gend wah rscheinlich unfallkausal seien, zumal keine wesentlichen dege ne rativen Veränderungen vorlägen. Dafür sprächen auch die vorhandenen Brücken symp tome. Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ seien nicht schlüssig und nach vollziehbar begründet, womit nicht darauf abgestellt werden könne. Sofern nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werde, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2017 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass gestützt auf die «Aussage der ersten Stunde» von einem, und nicht von zwei Schlägen auf die Schulter auszugehen sei. Um einen direkten Mechanismus als Ursache für die Sehnenruptur anzunehmen, müssten zwingend Schäden im Bereich des Weichteilgewebes (Oberhaut, Unterhaut, Muskulatur) dokumentiert sein. Fehle es an solchen Verletzungen, bzw. seien solche wie in casu nicht dokumentiert, lasse sich eine unfallbedingte Gefährdung der Bizeps sehn e nicht begründen. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, so dass von wei teren Abklärungsmassnahmen abzusehen sei (Urk. 12). 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs . 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Anlässlich der Erstkonsultation vom 1 6. Juli 2015 diagnostizierten die behan delnden Ärzte der A.___ Klinik einen Status nach Schulterkontusion rechts am 3. Juli 2015 im Rahmen eines Karatepunches .
Der Beschwerdeführer berichte am 3. Juli 2015 im Rahmen seines Karatesportes durch den Gegner einen Punch gegen die rechte Schulter von vorne bekommen zu haben. Zuvor sei die Schulter beschwerdefrei gewesen. Seither persistierten die Schmerzen vor allem bei Überkopfbewegungen.
Die Ärzte konstatierten, dass in Zusammenschau der Befunde zwei Wochen nach Schulterkontusio n eine primär bewegungsabhängig schmerzhafte rechte Schulter vorliege. Klinisch- sonographisch bestehe der Verdacht auf eine LBS-/ Pulley -Patho logie. Sie empfählen daher die Erweiterung der Diagnostik mittels Arthro -MRI (Urk. 13/M3). 3.2
Das Arthro -MRI erfolgte am 2 1 . Juli 2015 (Urk. 13/M4). Im Bericht über die Be sprechung des Arthro -MRI vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 13/M1) hielten die Ärzte der A.___ Klinik fest, dass sich klinisch wie MR-tomographisch ein Verdacht auf eine Limbusläsion der rechten Schulter ergebe. Bei bereits leichter Besserung im Verlauf und fehlender akut interventionsbedürftiger Pathologie besprächen sie ein konservatives Vorgehen und rezeptierten einen Zyklus Physiotherapie. Sollte sich keine Besserung einstellen, werde sich der Beschwerdeführer eigenständig für eine intraartikuläre Kortisoninfiltration bei den Kollegen der Rheumatologie melden. Bei zwischenzeitlich einsetzender Besserung könne die Belastung in Ab sprache mit dem Physiotherapeuten langsam gesteigert werden. 3.3
Die Ärzte der A.___ Klinik notierten im Bericht vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 13/M2), dass sich die Beschwerden im Verlauf gebessert hätten und aktuell noch eine Einschränkung von 10 % vorliege. Die sportliche Belastung sei noch nicht wieder vollständig aufgenommen worden. Verblieben sei eine Bewe gungs einschränkung für Innenrotation mit Schürzengriff bis L4 und eine Kraftmin de rung im Bear- hug -Manöver. Die konservativen Therapieregimes würden weiter ge führt, sollten die Beschwerden persistieren oder zunehmen, wäre über eine diagnostisch/therapeutische intraartikuläre Kortisoninfiltration nachzudenken. 3.4
Im Bericht vom 1 2. September 2016 diagnostizierten die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik persistierende Restbeschwerden bei Verdacht auf Limbus-Läsion/ Bizepstendinopathie Schulter rechts nach Schulterkontusion vom 3. Juli 2015 (Urk.13/M5).
Seit über einem Jahr bestünden nun persistierende, nur minimalst regrediente rechtsseitige Schulterschmerzen, welche sowohl belastungsabhängig sowie auch teils nachts vorhanden seien. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine lokale Druckdolenz über dem Sulcus
bicipitalis bei ansonsten negativen Biceps sehnenzeichen . Auf Grund der über einjährigen Anamnese sowie der letztmaligen MRT-Untersuchung vom Juli 2015 würden sie diese aktualisieren. 3.5
Die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik führten im Bericht vom 1 9. Dezem ber 2016 (Urk. 13/M6) nach Durchführung des Arthro -MRI aus, dass sich in der Nativ-MRI-Untersuchung eine Partialruptur der langen Bizepssehne mit Pulley -Läsion gezeigt habe, was auch mit der klinischen Untersuchung übereinstimme. Sie empfählen eine Versorgung mittels Schultera r throskopie mit
subpectoraler
Tenodese und Acr omioplastik .
Am 2 3. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer die telefonische Rückmeldung, dass er die Operation wünsche. 3.6
Am 7. Februar 2017 führte Dr. D.___
eine Arthroskopie der rechten Schulter, eine subpectorale
Tenodese
der lange n
Bizepssehne, ein Microfracturing
humeral und eine Acromioplastik durch. Im Austrittsbericht vom 9. Februar 2017 verord nete er eine physiotherapeutisch geführte Rehabilitation gemäss Schema « Sub pec torale
Tenodese lange Bizepssehne » mit Ortho-Gilet im Wechsel mit Mitella während vier Wochen (Urk. 13/M10). 3.7
Dr. B.___ notierte in seiner Stellungnahme vom 1 4. Februar 2017 (Urk. 13/M11), dass die Kausalität vorerst überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Eine Schul ter kontusion durch zwei Schläge bei Karate sei nach 4-6 Wochen abgeheilt.
Die Operation vom 7. Februar 2017 stehe nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang m it dem Ereignis vom 3. Juli 2015, da die SLAP-Läsion/ Partial ruptur LBS/ Chondolyse
humeral nicht durch «zwei Schläge» auf die Schulter entstehe. Diese könnten mit den ausgeübten sportlichen Aktivitäten – zweimal wöchentlich Karate – erklärt werden. Im MRI vom 2 1. Juli 2015 habe die lange Bizepssehne intakt gewirkt. 3.8
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung vom 9. März 2017 aus (Urk. 13/M14), dass sich a nlässlich der Arthroskopie vom 7. Februar 2017 eine Unterminierung des cranialen Limbus mit Partialruptur der ganz proximalen langen Bicepssehne bei ansonsten unauffälliger langer Bicepssehne mit völlig normal er Zentrierung in den Sulcus bei intaktem Pulley gefunden habe . Die Rotatorenmanschette
habe sich allseits intakt gezeigt . Als zusätzlicher Befund, in den MRI's nicht klar zur Darstellung kommend, habe sich
zentral/ humeral ein 1x1 cm grosser knorpel freier Defekt entsprechend einer umschriebenen Chondrolyse mit ansonsten völlig normalem Knorpel humeral ohne jegliche osteophytäre Randreaktionen und all seits intaktem Knorpel glenoidal gefunden . Die im MRI vom 2 2. Juli 2015 erwähnte AC-Arthrose sei in Anbetracht des Alters als normal zu betrachten, zumal keine Aktivierungszeichen bestünden und keinerlei Schmerzen vom AC-Gelenk ausgingen. Intraoperativ habe das AC-Gelenk denn auch nicht ange gan gen werden müssen . Bei etwas nach caudal
gerichtetem ventralen Acromion sei eine Acromioplastik durchgeführt worden. Ein wesentliches mechanisches Impin gement mit Auff aserungen des CA-Ligamentes habe sich nicht gefunden. Er beur teile die Befunde als mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit unfall kausal, zumal sich keine (zumindest wesentliche) degenerative n Veränderungen gefunden hätten . In Anbetrac ht der klaren Brückensymptomatik sei t dem Unfall vom 3. Juli 2015 sei aus s einer Sicht der derzeitige Zustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit diesem Unfallereignis zu sehen. 3.9
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2017 aus (Urk. 13/M15), dass die Indikation für das arthroskopisch -operative Vorgehen die SLAP-Läsion gewe sen sei, die sich aufgrund der Biomechanik unter Berücksichtigung des stattge habten Ereignisses unfallkausal nicht erklären lasse. Er gehe davon aus, dass diese SLAP-Läsion in Zusammenhang mit langjährigen Karateaktivitäten v orbestehend gewesen, möglicherweise durch das rubrizierte Ereignis temporär aktiviert worden sei und somit un fallkausal nicht ausgewiesen sei. Somit sei die durchgeführte Operation nicht zu übernehmen.
Durchaus denkbar sei eine Aktivierung des Zustands durch die erhaltenen Schläge, wobei auch die direkte Kontusionierung der Schulterweichteile über längere Zeit schmerzhaft sein könne. Ein Status quo sine sei ca. 3 Monate nach dem Ereignis zu definieren. 3.10
Im Bericht vom 2. August 2018 beurteil t e Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, die Schulter n mittels Sonographie. Er hielt fest, da ss die Supraspinatussehne rechts leicht inho mogen sei bei Status nach PASTA-Rekonstruktion. Es bestehe eine milde, beginnende ACG-Arthrose beidseits, klinisch sei diese aber nicht relevant bei schmerzfreiem Cross body Test sowie fehlender Druckdolenz bei Sonopalpation . Ansonsten seien die Befunde bland (Urk. 13/A27).
3.11
Mit Schreiben vom 2 8. September 2017 äusserte sich Dr. D.___ erneut zur Unfallkausalität. Er hielt fest, dass es letztlich darum gehe, ob die vorliegende SLAP-Läsion auf das Ereignis vom 3. Juli 2015 zurückzuführen sei oder ob die Läsion im Sinne von repetitiven Mikrotraumatisierungen des oberen Limbus- Biceps -Komplexes ausgelöst worden seien. Diesbezüglich seien aus der Literatur die klassischen Über-Kopf-Sportarten bekannt. Chronische SLAP-Läsionen würden einerseits durch eine starke Kontraktion des Biceps während der Durchzugsphase des Wurfes, der das Überstrecken des Ellbogengelenkes verhindere, ausgelöst. Andererseits würden auch Torsionskräfte als auslösendes Moment beschrieben, wobei es dann zu einem Peel-back-Mechanismus komme. Dass SLAP-Läsionen durch Karatesport im Sinne von repetitiven Mikrotraumatisierungen ausgelöst würden, sei ihm aus der eigenen Praxis nicht bekannt. Auch aus der Literatur, die er überblicke, seien solche Zusammenhänge nicht bekannt. Eigentliche degene rative Veränderungen, zu denen es jeweils im Rahmen dieser Mikrotrauma ti sierungen komme, habe er nicht finden können, die Partialläsion habe sich als Delamellierung der proximalen langen Bicepssehne mit einer reaktiven geröteten perifokalen Synovitis dargestellt. Eine Pulley -Läsion habe nicht bestanden, die als chronischer Zustand geeignet wäre, eine solche Veränderung an der proxi malen Bicepssehne auszulösen. Aufgrund der klaren Brückensymptomatik und der vorliegenden Befunde sowie dieser Überlegungen (Beschwerdeführer mache keine Über-Kopf-Sportarten, lediglich Karate und Segelsport), sei aus seiner Sicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen dem Unfall und den vorliegen den Befunden herzuleiten (Urk. 8). 3.12
Am 1 4. November 2017 nahm Dr. C.___ erneut Stellung und führte aus, dass Dr. D.___ in keiner Art und Weise auf die hier vorliegende Traumatisierung mit zwei Schlägen gegen die Schulter eingegangen sei . Es werde nicht erwähnt, dass eine direkte Kontusionierung aus biomechanischer Sicht nicht geeignet sei, die vorliegende SLAP-Läsion zu verursachen.
Entscheidend für die Beurteilung der Kausalität sei vorliegend der Unfallablauf mit zwei Schlägen des Gegners gegen die Schulter. Dadurch komme es weder statisch und/oder dynamisch zu einer Belastung des Bizeps-Komplexes, wie er für die Verursachung einer SLAP-Läsion (Bizepsanker an der Gelenkpfanne der Schulter) unabdingbar wäre (Urk. 13/ M16). 4.
4.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist plausibel, dass der Beschwerdeführer während des Karatetrainings am 3. Juli 2015 bei einer Partnerübung einen oder zwei Schläge auf das rechte Schultergelenk erhielt. Ebenfalls unbestritten und unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage ist überwiegend wahr schein lich, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden, welche im Januar 2017 ope ra tiv angegangen wurden, auf die SLAP-Läsion zurückzuführen sind.
Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 3. Juli 2015 die Beschwerden auslösen konnte und falls ja, ob die weiterhin bestehenden Beschwerden noch unfallkausal sind oder ob und wann der Zustand quo sine vel ante erreicht wurde. 4.2
Die Einschätzungen von Dr. C.___ vom 1 1. Juli und 1 4. November 2017 be ruhe n auf der Kenntnis der vollständigen medizinischen Akten. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilungen der medi zinischen Situation leuchten ein. Die Schlussfolgerung, dass die im Januar 2017 operierte SLAP-Läsion nur möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrschein lich auf den Unfall zurückzuführen ist, ist gut nachvollziehbar. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprechen, bestehen keine. Dass Dr. C.___ eine reine Aktenbeurteilung vornahm, ist nicht zu beanstanden, da es vorliegend lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen de m Unfallereignis vom 3. Juli 2015 und einem im Wesentlichen feststehenden medi zinischen Sachverhalt geht, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengut achten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Einschätzungen von Dr. C.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die SLAP-Läsion vorbestehend sei, da dies in keinem anderen Arztbericht aus geführt worden sei. Hinzu komme, dass den Ausführungen von Dr. D.___ folgend, die weiterhin bestehenden Beschwerden überwiegend wahrscheinlich unfall kausal seien. Die Beschwerdegegnerin habe nicht ausgeführt, warum nicht auf diesen Bericht abgestellt werden könne (Urk. 1). 4.3.2
Dr. D.___ setzte sich in den Stellungnahmen vom 9. März und 2 8. September 2017 nicht mit dem Ereignis vom 3. Juli 2017 auseinander, sondern postulierte, dass aufgrund des Fehlens von zumindest wesentlichen degenerativen Verände rungen sowie in Anbetracht der Brückensymptomatik die weiter bestehenden Beschwerden als unfallkausal zu werten seien. Des Weiteren sei ihm aus der Literatur nicht bekannt, dass Karatesport im Sinne von repetitiven Mikrotrau matisierungen SLAP-Läsionen auslösen könne (vgl. E. 3.8 und E. 3.11).
Dr. C.___ stimmt Dr. D.___ dahingehend zu, dass SLAP-Läsionen insbe sondere bei Wurfsportarten, die über Kopf ausgeführt würden, bekannt seien und Mikrotraumatisierungen des Biceps -Komplexes eher nicht bekannt seien. Dies ändere allerdings nichts daran, dass die Schläge auf die Schulter bzw. eine direkte Kontusionierung aus biomechanischer Sicht nicht geeignet sei, die hier vorlie gende SLAP-Läsion zu verursachen (vgl. E. 3.9 und E. 3.12). 4.3.3
Entsprechend ist festzuhalten, dass die allgemein gehaltenen Ausführungen von Dr. D.___ über die üblicherweise zu degenerativen SLAP-Läsionen führenden Sportarten keine andere Einschätzung zulässt, da damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass in casu eine unfa ll kausale SLAP-Läsion vorliegt. Auch die von Dr. D.___ vorgebrachte klare Brückensymptomatik vermag keinen überwiegenden Kausalzusammenhang be grü n den, da das Ereignis an sich nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet war, die noch beschwerdeverursachende Gesundheitsschädigung auszulösen. Abschliessend ist festzuhalten, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie n ach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und nicht zum Beweis natürl icher Kausal zu sammenhänge zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Damit schlägt auch das Argu ment, der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen, fehl. 4.4
Zusammengefasst war d e r Unfallhergang nicht überwiegend wahrscheinlich geeig net, eine SLAP-Läsion zu bewirken. Dass die übrigen Folgen des einen Schlages bzw. der zwei Schläge spätestens nach drei Monaten abgeklungen waren (vgl. Urk. 13/M15), ist aufgrund der medizinischen Akten schlüssig und wurde auch seitens der Parteien nicht bestritten.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zu sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswür digung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte noch Heilbehandlungsleistungen bis am 1 9. Dezem ber 2017 und verzichtete auf eine Rückforderung der bis dahin aus gerichteten Leistungen (vgl. Urk. 2 S. 6). Die Einstellung der Leistungen per 2 0. Dezember 2016 ist damit nicht zu beanstanden, womit sich der
Einspracheentscheid als rechtens erweist und die Beschwerde vollum fänglich abzuweisen ist . 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova