Sachverhalt
1. Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit August 1991 als Dachd e cker bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 9. August 201 2 stü r zte er beim Erstellen eines Bodenbelages durch die Balkenlage und zog sich dabei eine anteriore
Schulterlux at ion links sowie eine
- kontusion rechts mit beidseitigen Rupturen der Rotatorenmanschette
zu. Die Verletzungen wurden im Universitätsspital Z.___ ambulant und konservativ erstversorgt. Es folgte eine Physiothera pie. Ausserdem wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (Unfallmeldung vom 1 8. Sept ember 2012, Urk. 10/1; Urk. 10/5 f. ; Urk. 10/9; Urk. 10/13). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungs leistungen. Bei persistierenden
Schmerzen
und erheblichen funktionellen Defizi ten ( Frozen
Shoulder links) wurde der Versicherte 2013/14 wiederholt an beiden Schulter n operiert (Schulterarthros k o pie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion , Bicepsteno t omie und Ac r o mioplastik , Entfernung eines ausger issenen Ankers Schulter rechts, Urk. 10/16, Urk. 10/19 f. , Urk. 10/23, Urk. 10/31f., Urk. 10/38/11, Urk. 10/48 ff. , Urk. 10/74, Urk. 10/94 ) . Im August 2018 führte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eine kr eisärztliche Untersuchung durch. Zeitgleich nahm er eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Untersuchungsbericht und medizinische Beurteilung vom 1 1. August 2015, Urk. 10/141f.). Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 schloss die Suva den Fall ab und stellte die bisher erbrachten Leistungen per 3 1. Mai 2016 ein ( Urk. 10/187). Sodann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2016 eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 27.5 % sowie ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % zu ( Urk. 10/210). Die gegen die Rentenhöhe erhobene Einsprache ( Urk. 10/215) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 9. Juli 2017 ( Urk.
2) ab. 2. Dagegen erhob X.___ am 2 3. August 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , was dem Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2 7. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer nachträglich, es sei ihm ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 61 % zuzusprechen ( Urk. 12 S. 2). Mit Vernehmlassungsantwort vom 1 1. Dezember 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Beschwerde antwort vom 2 3. Oktober 2017 und hielt daran fest, es sei die Beschwerde abzu weisen ( Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Festzuhalten ist vorab, dass die mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2016 zugespro chene Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwuchs ( Urk. 10/ 10, Urk. 1 S. 3 ). Unstrittig ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung (UVG)
erreicht und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen
im Zeitpunkt der Rentenprüfung nicht mehr zu erwar ten war (vgl. Urk. 10/141/5) .
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf ein e Invalidenrente von mehr als 27 % hat. 1.2
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 1 9. Juli 2017 richtig wiedergegeben ( Urk. 2). Darauf ka nn mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei gestützt auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 1 1. August 2015 davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen Verweistä tigkeit – zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei unter Berücksichtigung eine s Bonus in der Höhe von Fr. 7'500.-- von einem Valideneinkommen von Fr. 89'400. -- für das Jahr 2016 auszugehen. Gestützt auf die eruierten DAP-Löhnen ergebe sich alsdann ein Invalideneinkommen von Fr. 65'406.--. Daraus resultiere ein Invaliditäts grad von 26.85 % , gerundet 27 % ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der beim Valideneinkommen berück sichtigte Bon us sei deutlich tiefer als der in früheren Jahren t a t sächlich erhaltene . Ausserdem habe sic h die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang lediglich auf die telefonische Auskunft eine r
gemäss HR-Eintrag nicht entscheidungskom petenten Person der bisherigen Arbeitgeberin gestützt. Es sei richtigerweise ent weder vo m Jahr 2 011 ( Fr. 14'422.--) oder vom in den Jahren 2010-2012 durch schnittlich erzielten Bonus ( Fr. 14'037.33) auszugehen. Als dann würden die angewendeten DAP’s den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdefüh rers nicht hinreichend Rechnung tragen. A usserdem sei fraglich, ob die kreisärzt liche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung datierend vom 1 1. August 2015 noch aktuell sei . Aufgrund des Berichts der Uniklinik B.___
vom 2 1. Juni 2017 sei zu hin terfragen , ob tatsächlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe . Angesichts seines Alters sei dem Beschwerdeführer jedenfalls
zumindest ein 20%iger Abzug zu gewähren , was ein Invalideneinkommen von Fr. 53'909.-- ergebe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %
( Urk. 1 S. 6 ff.) . 2.3
Mit Eingabe vom 2 7. November 2017 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf den Assessmentbericht der C.___ vom 1 9. Mai 2019, die Verlaufsprotokolle der Eingliederungsberatung sowie das Schreiben der K linik B.___ vom 7. Juni 2017 sei davon auszugehen, dass in einer angepassten Ver weistätigkeit eine 30 % ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Ausgehend vom LSE-Tabellenwert TA1 im Anforderungsniveau 1 ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 37'457.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 61 % ( Urk. 12) . 3. 3.1
Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht v om 1 1. August 2015 notierte Dr. A.___ folgende Diagnose ( Urk. 10/141/5):
- S tatus nach Leitersturz am 2 9. August 2010 (recte: 2 9. August 2012) mit - anteriorer Schulterluxation - leicht dislozierter Fr aktur des Processus
coracoideus
- Ruptur der Supraspinatussehne , der Infraspinatussehne und d er Subs capularissehne links - Supra- und In fraspinatussehnenruptur rechts - Reposition der linken Schulter und Schulterarthroskopie ( 29.08.2012 ) - Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSP, SSC und ISP), Bizepsteno to mie und Acromioplastik rechts
( 18.01.2013 )
- Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSC SSP, ISP), Bizepstenotomie links (19.04.2013)
- Schulterarthroskopie, Ankerentfernung und arthroskopisch assistierter Latissimus
dorsi Transfer rechts ( 03.12.2013 ) - Schulterarthroskopie, Entfernung eines ausgerissenen Ankers an der rechten Schulter ( 16.05.2014 )
Subje ktiv persistierten Bewegungs einschränkungen und Schmerzen vor allem bei Wetterwechsel rechts mehr als links, Druckgefühl e und Brennen in der Schulter rech ts mehr als links sowie rezidivie rend e nächtliche Blockaden in der rechten Schulter. Objektiv hätten sich deutliche Bewegungseinschränkungen beider Schulter n , rechts mehr als li nks, eine muskuläre Hypotrophie, vor allem im Inf raspinatusbereich rechtsseitig
ergeben . Von weitere n medizinische n Massn ahmen sei
k eine wesentliche Bes serung zu erwarten . Bei Schmerzexazerbation könne Kostengutsprache erteilt werden für eine gelegentliche Serie Physio- bzw. Hyd rotherapie. Die bisher ige Tätigkeit als Dachdecker sei nicht mehr zumu tbar. K ör perlich leichte bis höchs tens mittelschwere Tätigkeiten unter Schulterniveau , mit He ben und Tragen von Lasten lediglic h körpernah , ohne kräftige axiale Zug- oder Stossbewegungen, ohne repet itive Rotationsbewegungen und o hne Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe, ohne Schl äge auf die oberen Extremitäten und ohne Vibrationen seien dem Beschwerdeführer indes zu 100 % zuzumuten
( Urk. 10/141/5 f. ) . 3.2
Mit Schreiben
zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017 führte die beurteilende Assistenzärztin der Universitätsklinik B.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine nicht schulterbelastende Tätigkeit sei möglich für acht Stunden am Tag, wahr scheinlich ohne 100%ige Leistungsfähigkeit. Administrative Tätigkeiten führten nach längerer Zeit zu Schmerzen in der rechten Schulter ( Urk. 13/4). 3.3
Dem Sprechstundenbericht der Ärzteschaft der Universitätsklinik B.___
vom 2 1. Juni 2017 ist zu entnehmen, die gesundheitliche Situation des Beschwerde führers sei stabil. Die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sowie jede andere schul terbelastende Tätigkeit seien dauerhaft nicht mehr möglich. Büroarbeiten seien zwar möglich. Allerdings würden dem Beschwerdeführer eine stetige Position und Arbeiten am Computer Schmerzen bereiten. Schmerzfrei sei einzig die hängende Position der Schultern. Eine klinische Verlaufskontrolle erfolge planmässig in einem Jahr ( Urk. 3/10). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf den kreis ärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 1 1. August 2015, welcher den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist (vgl. E. 4.1 . ). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung sprechen, sind nicht ersichtlich. Sodann ergeben sich auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage keinerlei ärztliche Differenzen. Dem
Sprechstundenbericht der be urtei lenden Ärzteschaft
der Uniklinik B.___ vom
2 1. Juni 2017 ( Urk. 3/10)
sind keine neuen oder zusätzlichen Befunde zu entnehmen, welche das kreisärztliche Belastungsprof il weiter einzuschränken vermöch ten. Damit geht auch der Ein wand, die Einschätzung von Dr. A.___ sei nicht mehr aktuell ( Urk. 1 S. 7) , ins Leere . Anzumerken ist ausserdem , dass
auch Arbeiten am Computer prinzipiell schulterschonend ausgeübt werden können und der Beschwerdeführer zuletzt keine Schmerzmedikamente resp. lediglich eine Bedarfsanalgesie von 1 g Dafalgan ben ötigte (vgl. Urk. 3 /10, Urk. 13/4). Das
Schreiben
der Universitätskli nik B.___
vom 7. Juni 201 7
( Urk. 13/4) w urde
von einer Assistenzärztin ver fasst . Kommt hinzu, dass ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit derart
knapp und vage ausgefallen sind , dass darauf nicht abgestellt werden kann . Insbeson dere vermag der Hinweis darauf, dass wahrscheinlich keine 100%ige Leistungs fähigkeit für nicht schulterbelastende Tätigkeiten bestehe, dem im Sozialversi cherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen und
tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableit en wollte (BGE 115 V 133 E.
8a) . Auf
die Ausführungen der C.___ -Mitarbeitenden und insbesondere die im Schlussbericht
d er
C.___
vom 21. November 2016 postulierte 50%ige Erwerbs unfähigkeit ( vgl. Urk. 1 3/ 2/7, Urk. 13/ 3 ) , kann bereits deshalb nicht allein abge stellt werden , weil d ie Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grund lage von fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Ganz abgesehen davon liefert d er Bericht jedenfalls
Hin weise darauf, das s Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch unfall fremde Faktoren verursacht resp. behindert wird und die Arbeitsversuche im Unispital sowie Spital D.___ aus subjektiven Gründen des Beschwerdeführers scheiterten (Urk. 13/3/1 ).
Zusammenfassend ist gestützt auf den beweiskräftigen Untersuch u ngsbericht von Dr. A.___ vom 1 1. August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine – näher um schri ebene – Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar ist. 5.
5.1
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Da - bei sind sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, mithin auch erfolgte Bonu s zahlungen
einzu - beziehen, sofern sie regelmässig erfolgt sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 9. Mai 2005, U 268/04; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63). 5 .2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens
stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Auskünfte
der Y.___ AG
vom 1 8. März 2016 und
6. September 201 6. Da nach hätte d er Beschwerdeführer bei Weiterbeschäftigung im Gesund heitsfall im Jahr 2016 einen monatlichen Grundlohn von Fr. 6‘300. -- x 13 , zzgl. einer
Bonus auszahlung von Fr. 5‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- erzielt
( Urk. 10/177, Urk. 10/202).
Aus den bei den Akten liegenden Lohnausweisen der Y.___ AG erhellt , dass der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2010 bis 2012 und darüber hinaus unter dem Titel „ unregelmässige Leistungen“ Bonusauszahlungen erhalten hatte ( Urk. 10/181 /3 ff.). Damit erscheint d eren Berücksichtigung bei der Ermitt lung des Valideneinkommens
zumindest fraglich . Es ergibt sich indes kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur.
Weshalb und inwiefern auf die telefonische Auskunft Frau E.___ vom 6. September 2016 betreffend die Höhe der im Jahre 2016 zu erwartenden Bonusauszahlung nicht abgestellt werden könnte ( Urk. 1 S. 6) , ist nicht einsichtig. So handelt es sich doch bei ihr
augenscheinlich um die
für die Lohnbuchhaltung zuständige und damit in diesem Zusammenhang zu r Aus kunftserteilung kompetente Mitarbeiterin der Y.___ AG (vgl. auch die von derselben Person an die Beschwerdegegnerin übermittelten
Lohnabrechnungen von August 2011 bis August 2012, Urk. 10/188/1 ff.).
Auch erweist es sich als sachgerecht und ist damit nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin auf den Mitte lwert des für das Jahr 2016 zu erwartenden Bonus von Fr. 7‘500.-- ab ste llte . Mithin ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einem Validen einkommen von Fr. 89‘400.-- ( Fr. 6‘300.—x 13 + Fr. 7‘500.--) im massgeblichen Jahr 2016 auszugehen. 5.3 5 .3.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss
der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamt es für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen ( DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtli chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V
592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. 5.3.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkom mens per 2016 DAP- Profile herangezogen . Demgegenüber hielt der Beschwerde führer dafür, es sei das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen und ihm ein altersbedingt e r
Abzug von 20 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 7 f). 5.3.3
Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 1 0. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durchschnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode denn auch nicht prinzi piell vorzuziehen (BGE 139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerich ts vom 1 0. April 2017 E. 3.3).
Soweit d er Beschwerdeführer
mon iert , es sei „wenig glaubhaft“, dass er trotz seiner erheblichen Einschränkungen nach wie vor das Lohnniveau eines gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitsnehmers erreichen könnte (vgl. Urk. 1 S. 7), so ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Löhne im Rahmen der LSE von zumeist nicht behinderten Personen erhoben werden (vgl. BGE 139 V 592). Demgegenüber kann den gesundheitlichen Einschränkungen bei der DAP-Methode insoweit besser Rechnung getragen, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entsprechen. Mithin werde n die spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP -Profile ganz konkret berücksichtigt .
Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Einschränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592 ).
Vorliegend ging d ie Beschwerdegegnerin von fünf, den gesundheitlichen Beein trächtigungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen , unter Auszug von 371 weiteren, bezüglich des Belastungs profils vergleichbaren Arbeitsstellen, aus (Urk. 10/204 ). Mit der vorliegenden DAP -Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothe tische Invalideneinkommen rechtsprechungsko nform und ausreichend erbracht . Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen festzustellen , dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil entsprechen. Insbesondere ist mit Blick auf die beidseits uneingeschränkte Beweglichkeit der Handgelenke und Fin ger (vgl. Urk. 10/141) nicht einsichtig, inwiefern dem Beschwerdeführer keine Handrotat ionen zuzumuten wären (vgl. Urk. 1 S. 8). Mithin bezieht sich der Aus schluss repetitiver Rotationsbewegungen aus dem zumutbaren Belastungsprofil ( Urk. 10/141/5 f.) offensichtlich auf Rotationsbewegungen der Schultern. Sodann gehört es zwar zum Tätigkeitsspektrum eines Teigmachers
gemäss DAP-Nummer 8335, den bis zu ca. 10 kg schweren Teig aus einem seitlich gekippten Behälter auf ein Förderband zu ziehen (vgl. Urk. 10/204/30). Dem Einwand des Beschwer deführers, wonach ihm eine solche Tätigkeit nicht zu zumuten sei ( Urk. 1 S. 8) , kann indes nicht gefolgt werden. Zunächst hat Dr. A.___ lediglich schwere Tätig keiten und kräftige axiale Zug- und Stossbewegungen aus dem mediz i nischen Belastungsprofil ausgeschlossen. Davon kann bei der Beförderung von Gewichten bis lediglich ca. 10 kg offensichtlich nicht die Rede sein . Kommt hinzu, dass der Teig beim Arbeitsprofil gemäss DAP- Nummer 8335 langsam und mithilfe des Förderbands aus dem Behälter gezogen wird. Alsdann
setzt eine zumutbare Ver weistätigkeit - entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
8) – nicht voraus, dass jede irgendwie geartete Bewegung und Betätig ung körpernah ausgeführt wird . Es wurde
explizit
lediglich das körperferne Tragen und Heben von Lasten aus dem zumutbaren Belastungsprofil ausgesc hlossen. Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin bei den ausgewählten Arbeitsstellen,
bei we lche n das Hantieren auf
leichte Gewichte (5 bis max. 10 kg)
eingeschränkt ist , hinreichend Rechnung getragen. So erschiene es denn auch als lebensfremd und ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner alltä glichen Verrichtungen im ausserberuflichen Bereich aus - schliesslich k örper nahe Bewegungen vollzieht. Nach dem Gesagten sind d ie fünf konkret ausge wählten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer allesamt zumutbar.
Der Vollständigkeit halber bliebt schliesslich darauf hinzuweisen, dass mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähigkeit bereits eine abschlies sende Aussage dazu gemacht wird , welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch zumutbar sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Belastungs- und Leistungsprofil entsprechen, von der versicherten Person grundsätzlich vollständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohnreduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Mithin sind Abzüge im System der DAP
grund sätzlich weder sachgerecht noch
zulässig ( BGE 129 V 472 ). Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu ei nem Abzug führen könn ten, ist weiter darauf hinzuweisen, dass auf den DAP -Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genom men werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3).
Vorliegend sind beim Beschwerde führer indes keine persönlichen und beruflichen Merkmale gegeben, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der fünf ausgewählten DAP -Löhne zum Minimum hin zu rechtfer tigen vermöch ten . Insbesondere ergeben w eder das Alter (49 Jahre im Zeitpunkt des Rentenbeginns ) noch die Anzahl Dienstjahre Anlass dazu , vom Minimum der angegebenen DAP -Löhne auszugehen.
N ach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP - Profile von rund Fr. 65‘406.-- (Urk. 10/204/ ) ab stellte . Hiervon ist kein leidens bedingter Abzug vorzunehmen .
Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 65‘406.--
mit dem Valideneinkommen von Fr. Fr. 89‘400.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘994 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht.
Damit erweist sich der angefoc htene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 als rechtens, was zur Abweisung der B eschwerde führt . Das Gericht erkenn t: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit August 1991 als Dachd e cker bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 9. August 201
E. 1.1 Festzuhalten ist vorab, dass die mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2016 zugespro chene Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwuchs ( Urk. 10/ 10, Urk. 1 S.
E. 1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 1 9. Juli 2017 richtig wiedergegeben ( Urk. 2). Darauf ka nn mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 3. August 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , was dem Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2 7. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer nachträglich, es sei ihm ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 61 % zuzusprechen ( Urk. 12 S. 2). Mit Vernehmlassungsantwort vom 1 1. Dezember 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Beschwerde antwort vom 2 3. Oktober 2017 und hielt daran fest, es sei die Beschwerde abzu weisen ( Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei gestützt auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 1 1. August 2015 davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen Verweistä tigkeit – zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei unter Berücksichtigung eine s Bonus in der Höhe von Fr. 7'500.-- von einem Valideneinkommen von Fr. 89'400. -- für das Jahr 2016 auszugehen. Gestützt auf die eruierten DAP-Löhnen ergebe sich alsdann ein Invalideneinkommen von Fr. 65'406.--. Daraus resultiere ein Invaliditäts grad von 26.85 % , gerundet 27 % ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der beim Valideneinkommen berück sichtigte Bon us sei deutlich tiefer als der in früheren Jahren t a t sächlich erhaltene . Ausserdem habe sic h die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang lediglich auf die telefonische Auskunft eine r
gemäss HR-Eintrag nicht entscheidungskom petenten Person der bisherigen Arbeitgeberin gestützt. Es sei richtigerweise ent weder vo m Jahr 2 011 ( Fr. 14'422.--) oder vom in den Jahren 2010-2012 durch schnittlich erzielten Bonus ( Fr. 14'037.33) auszugehen. Als dann würden die angewendeten DAP’s den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdefüh rers nicht hinreichend Rechnung tragen. A usserdem sei fraglich, ob die kreisärzt liche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung datierend vom 1 1. August 2015 noch aktuell sei . Aufgrund des Berichts der Uniklinik B.___
vom 2 1. Juni 2017 sei zu hin terfragen , ob tatsächlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe . Angesichts seines Alters sei dem Beschwerdeführer jedenfalls
zumindest ein 20%iger Abzug zu gewähren , was ein Invalideneinkommen von Fr. 53'909.-- ergebe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %
( Urk. 1 S. 6 ff.) .
E. 2.3 Mit Eingabe vom 2 7. November 2017 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf den Assessmentbericht der C.___ vom 1 9. Mai 2019, die Verlaufsprotokolle der Eingliederungsberatung sowie das Schreiben der K linik B.___ vom 7. Juni 2017 sei davon auszugehen, dass in einer angepassten Ver weistätigkeit eine 30 % ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Ausgehend vom LSE-Tabellenwert TA1 im Anforderungsniveau 1 ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 37'457.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 61 % ( Urk. 12) .
E. 3 ). Unstrittig ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung (UVG)
erreicht und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen
im Zeitpunkt der Rentenprüfung nicht mehr zu erwar ten war (vgl. Urk. 10/141/5) .
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf ein e Invalidenrente von mehr als 27 % hat.
E. 3.1 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht v om 1 1. August 2015 notierte Dr. A.___ folgende Diagnose ( Urk. 10/141/5):
- S tatus nach Leitersturz am 2 9. August 2010 (recte: 2 9. August 2012) mit - anteriorer Schulterluxation - leicht dislozierter Fr aktur des Processus
coracoideus
- Ruptur der Supraspinatussehne , der Infraspinatussehne und d er Subs capularissehne links - Supra- und In fraspinatussehnenruptur rechts - Reposition der linken Schulter und Schulterarthroskopie ( 29.08.2012 ) - Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSP, SSC und ISP), Bizepsteno to mie und Acromioplastik rechts
( 18.01.2013 )
- Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSC SSP, ISP), Bizepstenotomie links (19.04.2013)
- Schulterarthroskopie, Ankerentfernung und arthroskopisch assistierter Latissimus
dorsi Transfer rechts ( 03.12.2013 ) - Schulterarthroskopie, Entfernung eines ausgerissenen Ankers an der rechten Schulter ( 16.05.2014 )
Subje ktiv persistierten Bewegungs einschränkungen und Schmerzen vor allem bei Wetterwechsel rechts mehr als links, Druckgefühl e und Brennen in der Schulter rech ts mehr als links sowie rezidivie rend e nächtliche Blockaden in der rechten Schulter. Objektiv hätten sich deutliche Bewegungseinschränkungen beider Schulter n , rechts mehr als li nks, eine muskuläre Hypotrophie, vor allem im Inf raspinatusbereich rechtsseitig
ergeben . Von weitere n medizinische n Massn ahmen sei
k eine wesentliche Bes serung zu erwarten . Bei Schmerzexazerbation könne Kostengutsprache erteilt werden für eine gelegentliche Serie Physio- bzw. Hyd rotherapie. Die bisher ige Tätigkeit als Dachdecker sei nicht mehr zumu tbar. K ör perlich leichte bis höchs tens mittelschwere Tätigkeiten unter Schulterniveau , mit He ben und Tragen von Lasten lediglic h körpernah , ohne kräftige axiale Zug- oder Stossbewegungen, ohne repet itive Rotationsbewegungen und o hne Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe, ohne Schl äge auf die oberen Extremitäten und ohne Vibrationen seien dem Beschwerdeführer indes zu 100 % zuzumuten
( Urk. 10/141/5 f. ) .
E. 3.2 Mit Schreiben
zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017 führte die beurteilende Assistenzärztin der Universitätsklinik B.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine nicht schulterbelastende Tätigkeit sei möglich für acht Stunden am Tag, wahr scheinlich ohne 100%ige Leistungsfähigkeit. Administrative Tätigkeiten führten nach längerer Zeit zu Schmerzen in der rechten Schulter ( Urk. 13/4).
E. 3.3 Dem Sprechstundenbericht der Ärzteschaft der Universitätsklinik B.___
vom 2 1. Juni 2017 ist zu entnehmen, die gesundheitliche Situation des Beschwerde führers sei stabil. Die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sowie jede andere schul terbelastende Tätigkeit seien dauerhaft nicht mehr möglich. Büroarbeiten seien zwar möglich. Allerdings würden dem Beschwerdeführer eine stetige Position und Arbeiten am Computer Schmerzen bereiten. Schmerzfrei sei einzig die hängende Position der Schultern. Eine klinische Verlaufskontrolle erfolge planmässig in einem Jahr ( Urk. 3/10).
E. 4.1 . ). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung sprechen, sind nicht ersichtlich. Sodann ergeben sich auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage keinerlei ärztliche Differenzen. Dem
Sprechstundenbericht der be urtei lenden Ärzteschaft
der Uniklinik B.___ vom
2 1. Juni 2017 ( Urk. 3/10)
sind keine neuen oder zusätzlichen Befunde zu entnehmen, welche das kreisärztliche Belastungsprof il weiter einzuschränken vermöch ten. Damit geht auch der Ein wand, die Einschätzung von Dr. A.___ sei nicht mehr aktuell ( Urk. 1 S. 7) , ins Leere . Anzumerken ist ausserdem , dass
auch Arbeiten am Computer prinzipiell schulterschonend ausgeübt werden können und der Beschwerdeführer zuletzt keine Schmerzmedikamente resp. lediglich eine Bedarfsanalgesie von 1 g Dafalgan ben ötigte (vgl. Urk. 3 /10, Urk. 13/4). Das
Schreiben
der Universitätskli nik B.___
vom 7. Juni 201
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf den kreis ärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 1 1. August 2015, welcher den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist (vgl. E.
E. 7 ( Urk. 13/4) w urde
von einer Assistenzärztin ver fasst . Kommt hinzu, dass ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit derart
knapp und vage ausgefallen sind , dass darauf nicht abgestellt werden kann . Insbeson dere vermag der Hinweis darauf, dass wahrscheinlich keine 100%ige Leistungs fähigkeit für nicht schulterbelastende Tätigkeiten bestehe, dem im Sozialversi cherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen und
tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableit en wollte (BGE 115 V 133 E.
8a) . Auf
die Ausführungen der C.___ -Mitarbeitenden und insbesondere die im Schlussbericht
d er
C.___
vom 21. November 2016 postulierte 50%ige Erwerbs unfähigkeit ( vgl. Urk. 1 3/ 2/7, Urk. 13/ 3 ) , kann bereits deshalb nicht allein abge stellt werden , weil d ie Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grund lage von fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Ganz abgesehen davon liefert d er Bericht jedenfalls
Hin weise darauf, das s Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch unfall fremde Faktoren verursacht resp. behindert wird und die Arbeitsversuche im Unispital sowie Spital D.___ aus subjektiven Gründen des Beschwerdeführers scheiterten (Urk. 13/3/1 ).
Zusammenfassend ist gestützt auf den beweiskräftigen Untersuch u ngsbericht von Dr. A.___ vom 1 1. August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine – näher um schri ebene – Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar ist. 5.
5.1
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Da - bei sind sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, mithin auch erfolgte Bonu s zahlungen
einzu - beziehen, sofern sie regelmässig erfolgt sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 9. Mai 2005, U 268/04; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63). 5 .2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens
stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Auskünfte
der Y.___ AG
vom 1 8. März 2016 und
6. September 201 6. Da nach hätte d er Beschwerdeführer bei Weiterbeschäftigung im Gesund heitsfall im Jahr 2016 einen monatlichen Grundlohn von Fr. 6‘300. -- x 13 , zzgl. einer
Bonus auszahlung von Fr. 5‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- erzielt
( Urk. 10/177, Urk. 10/202).
Aus den bei den Akten liegenden Lohnausweisen der Y.___ AG erhellt , dass der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2010 bis 2012 und darüber hinaus unter dem Titel „ unregelmässige Leistungen“ Bonusauszahlungen erhalten hatte ( Urk. 10/181 /3 ff.). Damit erscheint d eren Berücksichtigung bei der Ermitt lung des Valideneinkommens
zumindest fraglich . Es ergibt sich indes kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur.
Weshalb und inwiefern auf die telefonische Auskunft Frau E.___ vom 6. September 2016 betreffend die Höhe der im Jahre 2016 zu erwartenden Bonusauszahlung nicht abgestellt werden könnte ( Urk. 1 S. 6) , ist nicht einsichtig. So handelt es sich doch bei ihr
augenscheinlich um die
für die Lohnbuchhaltung zuständige und damit in diesem Zusammenhang zu r Aus kunftserteilung kompetente Mitarbeiterin der Y.___ AG (vgl. auch die von derselben Person an die Beschwerdegegnerin übermittelten
Lohnabrechnungen von August 2011 bis August 2012, Urk. 10/188/1 ff.).
Auch erweist es sich als sachgerecht und ist damit nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin auf den Mitte lwert des für das Jahr 2016 zu erwartenden Bonus von Fr. 7‘500.-- ab ste llte . Mithin ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einem Validen einkommen von Fr. 89‘400.-- ( Fr. 6‘300.—x 13 + Fr. 7‘500.--) im massgeblichen Jahr 2016 auszugehen. 5.3 5 .3.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss
der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamt es für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen ( DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtli chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V
592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. 5.3.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkom mens per 2016 DAP- Profile herangezogen . Demgegenüber hielt der Beschwerde führer dafür, es sei das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen und ihm ein altersbedingt e r
Abzug von 20 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 7 f). 5.3.3
Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 1 0. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durchschnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode denn auch nicht prinzi piell vorzuziehen (BGE 139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerich ts vom 1 0. April 2017 E. 3.3).
Soweit d er Beschwerdeführer
mon iert , es sei „wenig glaubhaft“, dass er trotz seiner erheblichen Einschränkungen nach wie vor das Lohnniveau eines gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitsnehmers erreichen könnte (vgl. Urk. 1 S. 7), so ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Löhne im Rahmen der LSE von zumeist nicht behinderten Personen erhoben werden (vgl. BGE 139 V 592). Demgegenüber kann den gesundheitlichen Einschränkungen bei der DAP-Methode insoweit besser Rechnung getragen, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entsprechen. Mithin werde n die spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP -Profile ganz konkret berücksichtigt .
Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Einschränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592 ).
Vorliegend ging d ie Beschwerdegegnerin von fünf, den gesundheitlichen Beein trächtigungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen , unter Auszug von 371 weiteren, bezüglich des Belastungs profils vergleichbaren Arbeitsstellen, aus (Urk. 10/204 ). Mit der vorliegenden DAP -Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothe tische Invalideneinkommen rechtsprechungsko nform und ausreichend erbracht . Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen festzustellen , dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil entsprechen. Insbesondere ist mit Blick auf die beidseits uneingeschränkte Beweglichkeit der Handgelenke und Fin ger (vgl. Urk. 10/141) nicht einsichtig, inwiefern dem Beschwerdeführer keine Handrotat ionen zuzumuten wären (vgl. Urk. 1 S. 8). Mithin bezieht sich der Aus schluss repetitiver Rotationsbewegungen aus dem zumutbaren Belastungsprofil ( Urk. 10/141/5 f.) offensichtlich auf Rotationsbewegungen der Schultern. Sodann gehört es zwar zum Tätigkeitsspektrum eines Teigmachers
gemäss DAP-Nummer 8335, den bis zu ca. 10 kg schweren Teig aus einem seitlich gekippten Behälter auf ein Förderband zu ziehen (vgl. Urk. 10/204/30). Dem Einwand des Beschwer deführers, wonach ihm eine solche Tätigkeit nicht zu zumuten sei ( Urk. 1 S. 8) , kann indes nicht gefolgt werden. Zunächst hat Dr. A.___ lediglich schwere Tätig keiten und kräftige axiale Zug- und Stossbewegungen aus dem mediz i nischen Belastungsprofil ausgeschlossen. Davon kann bei der Beförderung von Gewichten bis lediglich ca.
E. 10 kg offensichtlich nicht die Rede sein . Kommt hinzu, dass der Teig beim Arbeitsprofil gemäss DAP- Nummer 8335 langsam und mithilfe des Förderbands aus dem Behälter gezogen wird. Alsdann
setzt eine zumutbare Ver weistätigkeit - entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
8) – nicht voraus, dass jede irgendwie geartete Bewegung und Betätig ung körpernah ausgeführt wird . Es wurde
explizit
lediglich das körperferne Tragen und Heben von Lasten aus dem zumutbaren Belastungsprofil ausgesc hlossen. Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin bei den ausgewählten Arbeitsstellen,
bei we lche n das Hantieren auf
leichte Gewichte (5 bis max. 10 kg)
eingeschränkt ist , hinreichend Rechnung getragen. So erschiene es denn auch als lebensfremd und ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner alltä glichen Verrichtungen im ausserberuflichen Bereich aus - schliesslich k örper nahe Bewegungen vollzieht. Nach dem Gesagten sind d ie fünf konkret ausge wählten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer allesamt zumutbar.
Der Vollständigkeit halber bliebt schliesslich darauf hinzuweisen, dass mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähigkeit bereits eine abschlies sende Aussage dazu gemacht wird , welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch zumutbar sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Belastungs- und Leistungsprofil entsprechen, von der versicherten Person grundsätzlich vollständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohnreduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Mithin sind Abzüge im System der DAP
grund sätzlich weder sachgerecht noch
zulässig ( BGE 129 V 472 ). Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu ei nem Abzug führen könn ten, ist weiter darauf hinzuweisen, dass auf den DAP -Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genom men werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3).
Vorliegend sind beim Beschwerde führer indes keine persönlichen und beruflichen Merkmale gegeben, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der fünf ausgewählten DAP -Löhne zum Minimum hin zu rechtfer tigen vermöch ten . Insbesondere ergeben w eder das Alter (49 Jahre im Zeitpunkt des Rentenbeginns ) noch die Anzahl Dienstjahre Anlass dazu , vom Minimum der angegebenen DAP -Löhne auszugehen.
N ach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP - Profile von rund Fr. 65‘406.-- (Urk. 10/204/ ) ab stellte . Hiervon ist kein leidens bedingter Abzug vorzunehmen .
Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 65‘406.--
mit dem Valideneinkommen von Fr. Fr. 89‘400.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘994 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht.
Damit erweist sich der angefoc htene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 als rechtens, was zur Abweisung der B eschwerde führt . Das Gericht erkenn t: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00186
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
29. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit August 1991 als Dachd e cker bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 9. August 201 2 stü r zte er beim Erstellen eines Bodenbelages durch die Balkenlage und zog sich dabei eine anteriore
Schulterlux at ion links sowie eine
- kontusion rechts mit beidseitigen Rupturen der Rotatorenmanschette
zu. Die Verletzungen wurden im Universitätsspital Z.___ ambulant und konservativ erstversorgt. Es folgte eine Physiothera pie. Ausserdem wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (Unfallmeldung vom 1 8. Sept ember 2012, Urk. 10/1; Urk. 10/5 f. ; Urk. 10/9; Urk. 10/13). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungs leistungen. Bei persistierenden
Schmerzen
und erheblichen funktionellen Defizi ten ( Frozen
Shoulder links) wurde der Versicherte 2013/14 wiederholt an beiden Schulter n operiert (Schulterarthros k o pie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion , Bicepsteno t omie und Ac r o mioplastik , Entfernung eines ausger issenen Ankers Schulter rechts, Urk. 10/16, Urk. 10/19 f. , Urk. 10/23, Urk. 10/31f., Urk. 10/38/11, Urk. 10/48 ff. , Urk. 10/74, Urk. 10/94 ) . Im August 2018 führte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, eine kr eisärztliche Untersuchung durch. Zeitgleich nahm er eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Untersuchungsbericht und medizinische Beurteilung vom 1 1. August 2015, Urk. 10/141f.). Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 schloss die Suva den Fall ab und stellte die bisher erbrachten Leistungen per 3 1. Mai 2016 ein ( Urk. 10/187). Sodann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2016 eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 27.5 % sowie ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % zu ( Urk. 10/210). Die gegen die Rentenhöhe erhobene Einsprache ( Urk. 10/215) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 9. Juli 2017 ( Urk.
2) ab. 2. Dagegen erhob X.___ am 2 3. August 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , was dem Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2 7. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer nachträglich, es sei ihm ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 61 % zuzusprechen ( Urk. 12 S. 2). Mit Vernehmlassungsantwort vom 1 1. Dezember 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Beschwerde antwort vom 2 3. Oktober 2017 und hielt daran fest, es sei die Beschwerde abzu weisen ( Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Festzuhalten ist vorab, dass die mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2016 zugespro chene Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwuchs ( Urk. 10/ 10, Urk. 1 S. 3 ). Unstrittig ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung (UVG)
erreicht und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen
im Zeitpunkt der Rentenprüfung nicht mehr zu erwar ten war (vgl. Urk. 10/141/5) .
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf ein e Invalidenrente von mehr als 27 % hat. 1.2
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 1 9. Juli 2017 richtig wiedergegeben ( Urk. 2). Darauf ka nn mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei gestützt auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 1 1. August 2015 davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen Verweistä tigkeit – zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei unter Berücksichtigung eine s Bonus in der Höhe von Fr. 7'500.-- von einem Valideneinkommen von Fr. 89'400. -- für das Jahr 2016 auszugehen. Gestützt auf die eruierten DAP-Löhnen ergebe sich alsdann ein Invalideneinkommen von Fr. 65'406.--. Daraus resultiere ein Invaliditäts grad von 26.85 % , gerundet 27 % ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der beim Valideneinkommen berück sichtigte Bon us sei deutlich tiefer als der in früheren Jahren t a t sächlich erhaltene . Ausserdem habe sic h die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang lediglich auf die telefonische Auskunft eine r
gemäss HR-Eintrag nicht entscheidungskom petenten Person der bisherigen Arbeitgeberin gestützt. Es sei richtigerweise ent weder vo m Jahr 2 011 ( Fr. 14'422.--) oder vom in den Jahren 2010-2012 durch schnittlich erzielten Bonus ( Fr. 14'037.33) auszugehen. Als dann würden die angewendeten DAP’s den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdefüh rers nicht hinreichend Rechnung tragen. A usserdem sei fraglich, ob die kreisärzt liche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung datierend vom 1 1. August 2015 noch aktuell sei . Aufgrund des Berichts der Uniklinik B.___
vom 2 1. Juni 2017 sei zu hin terfragen , ob tatsächlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe . Angesichts seines Alters sei dem Beschwerdeführer jedenfalls
zumindest ein 20%iger Abzug zu gewähren , was ein Invalideneinkommen von Fr. 53'909.-- ergebe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %
( Urk. 1 S. 6 ff.) . 2.3
Mit Eingabe vom 2 7. November 2017 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf den Assessmentbericht der C.___ vom 1 9. Mai 2019, die Verlaufsprotokolle der Eingliederungsberatung sowie das Schreiben der K linik B.___ vom 7. Juni 2017 sei davon auszugehen, dass in einer angepassten Ver weistätigkeit eine 30 % ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Ausgehend vom LSE-Tabellenwert TA1 im Anforderungsniveau 1 ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 37'457.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 61 % ( Urk. 12) . 3. 3.1
Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht v om 1 1. August 2015 notierte Dr. A.___ folgende Diagnose ( Urk. 10/141/5):
- S tatus nach Leitersturz am 2 9. August 2010 (recte: 2 9. August 2012) mit - anteriorer Schulterluxation - leicht dislozierter Fr aktur des Processus
coracoideus
- Ruptur der Supraspinatussehne , der Infraspinatussehne und d er Subs capularissehne links - Supra- und In fraspinatussehnenruptur rechts - Reposition der linken Schulter und Schulterarthroskopie ( 29.08.2012 ) - Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSP, SSC und ISP), Bizepsteno to mie und Acromioplastik rechts
( 18.01.2013 )
- Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSC SSP, ISP), Bizepstenotomie links (19.04.2013)
- Schulterarthroskopie, Ankerentfernung und arthroskopisch assistierter Latissimus
dorsi Transfer rechts ( 03.12.2013 ) - Schulterarthroskopie, Entfernung eines ausgerissenen Ankers an der rechten Schulter ( 16.05.2014 )
Subje ktiv persistierten Bewegungs einschränkungen und Schmerzen vor allem bei Wetterwechsel rechts mehr als links, Druckgefühl e und Brennen in der Schulter rech ts mehr als links sowie rezidivie rend e nächtliche Blockaden in der rechten Schulter. Objektiv hätten sich deutliche Bewegungseinschränkungen beider Schulter n , rechts mehr als li nks, eine muskuläre Hypotrophie, vor allem im Inf raspinatusbereich rechtsseitig
ergeben . Von weitere n medizinische n Massn ahmen sei
k eine wesentliche Bes serung zu erwarten . Bei Schmerzexazerbation könne Kostengutsprache erteilt werden für eine gelegentliche Serie Physio- bzw. Hyd rotherapie. Die bisher ige Tätigkeit als Dachdecker sei nicht mehr zumu tbar. K ör perlich leichte bis höchs tens mittelschwere Tätigkeiten unter Schulterniveau , mit He ben und Tragen von Lasten lediglic h körpernah , ohne kräftige axiale Zug- oder Stossbewegungen, ohne repet itive Rotationsbewegungen und o hne Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe, ohne Schl äge auf die oberen Extremitäten und ohne Vibrationen seien dem Beschwerdeführer indes zu 100 % zuzumuten
( Urk. 10/141/5 f. ) . 3.2
Mit Schreiben
zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017 führte die beurteilende Assistenzärztin der Universitätsklinik B.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine nicht schulterbelastende Tätigkeit sei möglich für acht Stunden am Tag, wahr scheinlich ohne 100%ige Leistungsfähigkeit. Administrative Tätigkeiten führten nach längerer Zeit zu Schmerzen in der rechten Schulter ( Urk. 13/4). 3.3
Dem Sprechstundenbericht der Ärzteschaft der Universitätsklinik B.___
vom 2 1. Juni 2017 ist zu entnehmen, die gesundheitliche Situation des Beschwerde führers sei stabil. Die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sowie jede andere schul terbelastende Tätigkeit seien dauerhaft nicht mehr möglich. Büroarbeiten seien zwar möglich. Allerdings würden dem Beschwerdeführer eine stetige Position und Arbeiten am Computer Schmerzen bereiten. Schmerzfrei sei einzig die hängende Position der Schultern. Eine klinische Verlaufskontrolle erfolge planmässig in einem Jahr ( Urk. 3/10). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf den kreis ärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 1 1. August 2015, welcher den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist (vgl. E. 4.1 . ). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung sprechen, sind nicht ersichtlich. Sodann ergeben sich auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage keinerlei ärztliche Differenzen. Dem
Sprechstundenbericht der be urtei lenden Ärzteschaft
der Uniklinik B.___ vom
2 1. Juni 2017 ( Urk. 3/10)
sind keine neuen oder zusätzlichen Befunde zu entnehmen, welche das kreisärztliche Belastungsprof il weiter einzuschränken vermöch ten. Damit geht auch der Ein wand, die Einschätzung von Dr. A.___ sei nicht mehr aktuell ( Urk. 1 S. 7) , ins Leere . Anzumerken ist ausserdem , dass
auch Arbeiten am Computer prinzipiell schulterschonend ausgeübt werden können und der Beschwerdeführer zuletzt keine Schmerzmedikamente resp. lediglich eine Bedarfsanalgesie von 1 g Dafalgan ben ötigte (vgl. Urk. 3 /10, Urk. 13/4). Das
Schreiben
der Universitätskli nik B.___
vom 7. Juni 201 7
( Urk. 13/4) w urde
von einer Assistenzärztin ver fasst . Kommt hinzu, dass ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit derart
knapp und vage ausgefallen sind , dass darauf nicht abgestellt werden kann . Insbeson dere vermag der Hinweis darauf, dass wahrscheinlich keine 100%ige Leistungs fähigkeit für nicht schulterbelastende Tätigkeiten bestehe, dem im Sozialversi cherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen und
tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableit en wollte (BGE 115 V 133 E.
8a) . Auf
die Ausführungen der C.___ -Mitarbeitenden und insbesondere die im Schlussbericht
d er
C.___
vom 21. November 2016 postulierte 50%ige Erwerbs unfähigkeit ( vgl. Urk. 1 3/ 2/7, Urk. 13/ 3 ) , kann bereits deshalb nicht allein abge stellt werden , weil d ie Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grund lage von fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Ganz abgesehen davon liefert d er Bericht jedenfalls
Hin weise darauf, das s Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch unfall fremde Faktoren verursacht resp. behindert wird und die Arbeitsversuche im Unispital sowie Spital D.___ aus subjektiven Gründen des Beschwerdeführers scheiterten (Urk. 13/3/1 ).
Zusammenfassend ist gestützt auf den beweiskräftigen Untersuch u ngsbericht von Dr. A.___ vom 1 1. August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine – näher um schri ebene – Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar ist. 5.
5.1
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Da - bei sind sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, mithin auch erfolgte Bonu s zahlungen
einzu - beziehen, sofern sie regelmässig erfolgt sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 9. Mai 2005, U 268/04; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63). 5 .2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens
stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Auskünfte
der Y.___ AG
vom 1 8. März 2016 und
6. September 201 6. Da nach hätte d er Beschwerdeführer bei Weiterbeschäftigung im Gesund heitsfall im Jahr 2016 einen monatlichen Grundlohn von Fr. 6‘300. -- x 13 , zzgl. einer
Bonus auszahlung von Fr. 5‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- erzielt
( Urk. 10/177, Urk. 10/202).
Aus den bei den Akten liegenden Lohnausweisen der Y.___ AG erhellt , dass der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2010 bis 2012 und darüber hinaus unter dem Titel „ unregelmässige Leistungen“ Bonusauszahlungen erhalten hatte ( Urk. 10/181 /3 ff.). Damit erscheint d eren Berücksichtigung bei der Ermitt lung des Valideneinkommens
zumindest fraglich . Es ergibt sich indes kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur.
Weshalb und inwiefern auf die telefonische Auskunft Frau E.___ vom 6. September 2016 betreffend die Höhe der im Jahre 2016 zu erwartenden Bonusauszahlung nicht abgestellt werden könnte ( Urk. 1 S. 6) , ist nicht einsichtig. So handelt es sich doch bei ihr
augenscheinlich um die
für die Lohnbuchhaltung zuständige und damit in diesem Zusammenhang zu r Aus kunftserteilung kompetente Mitarbeiterin der Y.___ AG (vgl. auch die von derselben Person an die Beschwerdegegnerin übermittelten
Lohnabrechnungen von August 2011 bis August 2012, Urk. 10/188/1 ff.).
Auch erweist es sich als sachgerecht und ist damit nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin auf den Mitte lwert des für das Jahr 2016 zu erwartenden Bonus von Fr. 7‘500.-- ab ste llte . Mithin ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einem Validen einkommen von Fr. 89‘400.-- ( Fr. 6‘300.—x 13 + Fr. 7‘500.--) im massgeblichen Jahr 2016 auszugehen. 5.3 5 .3.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss
der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamt es für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen ( DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtli chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V
592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. 5.3.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkom mens per 2016 DAP- Profile herangezogen . Demgegenüber hielt der Beschwerde führer dafür, es sei das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen und ihm ein altersbedingt e r
Abzug von 20 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 7 f). 5.3.3
Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 1 0. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durchschnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode denn auch nicht prinzi piell vorzuziehen (BGE 139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerich ts vom 1 0. April 2017 E. 3.3).
Soweit d er Beschwerdeführer
mon iert , es sei „wenig glaubhaft“, dass er trotz seiner erheblichen Einschränkungen nach wie vor das Lohnniveau eines gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitsnehmers erreichen könnte (vgl. Urk. 1 S. 7), so ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Löhne im Rahmen der LSE von zumeist nicht behinderten Personen erhoben werden (vgl. BGE 139 V 592). Demgegenüber kann den gesundheitlichen Einschränkungen bei der DAP-Methode insoweit besser Rechnung getragen, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entsprechen. Mithin werde n die spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP -Profile ganz konkret berücksichtigt .
Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Einschränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592 ).
Vorliegend ging d ie Beschwerdegegnerin von fünf, den gesundheitlichen Beein trächtigungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen , unter Auszug von 371 weiteren, bezüglich des Belastungs profils vergleichbaren Arbeitsstellen, aus (Urk. 10/204 ). Mit der vorliegenden DAP -Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothe tische Invalideneinkommen rechtsprechungsko nform und ausreichend erbracht . Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen festzustellen , dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil entsprechen. Insbesondere ist mit Blick auf die beidseits uneingeschränkte Beweglichkeit der Handgelenke und Fin ger (vgl. Urk. 10/141) nicht einsichtig, inwiefern dem Beschwerdeführer keine Handrotat ionen zuzumuten wären (vgl. Urk. 1 S. 8). Mithin bezieht sich der Aus schluss repetitiver Rotationsbewegungen aus dem zumutbaren Belastungsprofil ( Urk. 10/141/5 f.) offensichtlich auf Rotationsbewegungen der Schultern. Sodann gehört es zwar zum Tätigkeitsspektrum eines Teigmachers
gemäss DAP-Nummer 8335, den bis zu ca. 10 kg schweren Teig aus einem seitlich gekippten Behälter auf ein Förderband zu ziehen (vgl. Urk. 10/204/30). Dem Einwand des Beschwer deführers, wonach ihm eine solche Tätigkeit nicht zu zumuten sei ( Urk. 1 S. 8) , kann indes nicht gefolgt werden. Zunächst hat Dr. A.___ lediglich schwere Tätig keiten und kräftige axiale Zug- und Stossbewegungen aus dem mediz i nischen Belastungsprofil ausgeschlossen. Davon kann bei der Beförderung von Gewichten bis lediglich ca. 10 kg offensichtlich nicht die Rede sein . Kommt hinzu, dass der Teig beim Arbeitsprofil gemäss DAP- Nummer 8335 langsam und mithilfe des Förderbands aus dem Behälter gezogen wird. Alsdann
setzt eine zumutbare Ver weistätigkeit - entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
8) – nicht voraus, dass jede irgendwie geartete Bewegung und Betätig ung körpernah ausgeführt wird . Es wurde
explizit
lediglich das körperferne Tragen und Heben von Lasten aus dem zumutbaren Belastungsprofil ausgesc hlossen. Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin bei den ausgewählten Arbeitsstellen,
bei we lche n das Hantieren auf
leichte Gewichte (5 bis max. 10 kg)
eingeschränkt ist , hinreichend Rechnung getragen. So erschiene es denn auch als lebensfremd und ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner alltä glichen Verrichtungen im ausserberuflichen Bereich aus - schliesslich k örper nahe Bewegungen vollzieht. Nach dem Gesagten sind d ie fünf konkret ausge wählten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer allesamt zumutbar.
Der Vollständigkeit halber bliebt schliesslich darauf hinzuweisen, dass mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähigkeit bereits eine abschlies sende Aussage dazu gemacht wird , welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch zumutbar sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Belastungs- und Leistungsprofil entsprechen, von der versicherten Person grundsätzlich vollständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohnreduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Mithin sind Abzüge im System der DAP
grund sätzlich weder sachgerecht noch
zulässig ( BGE 129 V 472 ). Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu ei nem Abzug führen könn ten, ist weiter darauf hinzuweisen, dass auf den DAP -Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genom men werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3).
Vorliegend sind beim Beschwerde führer indes keine persönlichen und beruflichen Merkmale gegeben, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der fünf ausgewählten DAP -Löhne zum Minimum hin zu rechtfer tigen vermöch ten . Insbesondere ergeben w eder das Alter (49 Jahre im Zeitpunkt des Rentenbeginns ) noch die Anzahl Dienstjahre Anlass dazu , vom Minimum der angegebenen DAP -Löhne auszugehen.
N ach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP - Profile von rund Fr. 65‘406.-- (Urk. 10/204/ ) ab stellte . Hiervon ist kein leidens bedingter Abzug vorzunehmen .
Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 65‘406.--
mit dem Valideneinkommen von Fr. Fr. 89‘400.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘994 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht.
Damit erweist sich der angefoc htene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 als rechtens, was zur Abweisung der B eschwerde führt . Das Gericht erkenn t: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger